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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Presse- und wettbewerbsrechtliche Behinderungen durch Nennung der Tageszeitung "junge Welt" im Verfassungsschutzbericht

(insgesamt 18 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

05.05.2021

Antwortdauer

12 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2895623.04.2021

Presse- und wettbewerbsrechtliche Behinderungen durch Nennung der Tageszeitung „junge Welt“ im Verfassungsschutzbericht

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Sevim Dağdelen, Doris Achelwilm, Gökay Akbulut, Simone Barrientos, Dr. Dietmar Bartsch, Lorenz Gösta Beutin, Matthias W. Birkwald, Michel Brandt, Christine Buchholz, Dr. Birke Bull-Bischoff, Jörg Cezanne, Dr. Diether Dehm, Anke Domscheidt-Berg, Susanne Ferschl, Sylvia Gabelmann, Nicole Gohlke, Heike Hänsel, Matthias Höhn, Andrej Hunko, Kerstin Kassner, Dr. Achim Kessler, Jutta Krellmann, Caren Lay, Sabine Leidig, Dr. Gesine Lötzsch, Thomas Lutze, Cornelia Möhring, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Norbert Müller (Potsdam), Żaklin Nastić, Dr. Alexander S. Neu, Sören Pellmann, Victor Perli, Tobias Pflüger, Martina Renner, Bernd Riexinger, Eva-Maria Schreiber, Helin Evrim Sommer, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Jessica Tatti, Alexander Ulrich, Kathrin Vogler, Andreas Wagner, Harald Weinberg, Katrin Werner, Hubertus Zdebel, Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Als einzige Tageszeitung wird nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller die seit 1947 erscheinende, in Berlin herausgegebene, und nach eigenen Angaben von Parteien, Institutionen oder anderen Organisationen unabhängige überregionale „junge Welt“ (jW) seit Jahren im Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz erwähnt. Im Kapitel „Linksextremismus“ heißt es, die „kommunistisch ausgerichtete Tageszeitung“ trete „für die Errichtung einer sozialistischen/kommunistischen Gesellschaft ein“ und sei das „bedeutendste und mit einer wöchentlichen Auflage von 25 600 beziehungsweise 27 900 Exemplaren der Samstagsausgabe das auflagenstärkste Printmedium im Linksextremismus“. Einzelne Redaktionsmitglieder und einige der Stamm- und Gastautoren rechnet das Bundesamt für Verfassungsschutz dem „linksextremistischen Spektrum“ zu. Festgestellt wird, dass die Zeitung nach Eigenangaben von Redaktion, Verlag und Genossenschaft „nicht nur informieren, sondern auch für Aktionen mobilisieren und den Widerstand formieren“ wolle. Zudem wird beklagt: „Die jW bekennt sich dabei nicht ausdrücklich zur Gewaltfreiheit. Vielmehr bietet sie immer wieder eine öffentliche Plattform für Personen, die politisch motivierte Straftaten gutheißen“ (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2019, S. 160).

Zusätzlich werden die „junge Welt“, die Linke Presse Verlags-, Förderungs- und Beteiligungsgenossenschaft junge Welt e. G. (LPG) und der Verlag 8. Mai im Registeranhang des Verfassungsschutzberichtes als „Gruppierungen“ genannt, „bei denen die vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte in ihrer Gesamtschau zu der Bewertung geführt haben, dass die Gruppierung verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, es sich mithin um eine extremistische Gruppierung handelt“ (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2019, S. 357, 373, 375).

In einem Kompendium des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur Darstellung ausgewählter Arbeitsbereiche und Beobachtungsobjekte vom Dezember 2018 wird die „junge Welt“ ebenfalls genannt. Darin wird festgestellt, dass „sich die jW mit kommunistischen und sozialistischen Ländern wie z. B. Kuba solidarisch erklärt und deren Politik unterstützt“. Zudem würden „ausländische Guerilla- und Terrororganisationen“ wie die (mittlerweile als bewaffnete Organisation aufgelöste) kolumbianische FARC-EP oder palästinensische Gruppen von ihr „als ‚Befreiungsbewegungen‘ umgedeutet, über die in entsprechenden Tendenzartikeln vielfach wohlwollend und unkritisch berichtet wird“. Erwähnt wird in dem Kompendium zudem die seit 1996 jährlich im Januar veranstaltete Internationale Rosa-Luxemburg-Konferenz, deren Themenauswahl, Teilnehmer und Vortragende meist dem „linksextremistischen und linksextremistisch beeinflussten Spektrum“ entstammten (https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/2018/kompendium-des-bfv-darstellung-ausgewaehlter-arbeitsbereiche-und-beobachtungsobjekte.html).

In einem offenen Brief an die Fraktionen des Deutschen Bundestages beklagen Redaktion, Verlag und Genossenschaft der „jungen Welt“ „erhebliche Nachteile im Wettbewerb“ durch die Nennung im Verfassungsschutzbericht. Angeführt wird, dass es sich bei der „jungen Welt“ nicht um eine politische Organisation, sondern um ein journalistisches Produkt handele und Genossenschaft und Verlag wirtschaftliche Unternehmen seien, die den ganz normalen Marktgesetzen und juristischen Kontrollmechanismen unterworfen sind. „Wenn das Bundesamt für Verfassungsschutz nun den Umstand, dass ihm Inhalte der Zeitung nicht behagen, zum Anlass nimmt, die Zeitung an den Pranger zu stellen, ist das deshalb nicht nur ein massiver Eingriff in die Presse- und Meinungsfreiheit, sondern auch in die Gewerbefreiheit“, heißt es in dem Schreiben. So sei es dem Unternehmen in verschiedenen Städten unter Verweis auf die Verfassungsschutzbeobachtung nicht gestattet worden, Plätze für Werbung in öffentlichen Nahverkehrsmitteln anzumieten. Ebenso weigere sich die Deutsche Bahn AG grundsätzlich, der „jungen Welt“ Werbeflächen etwa in Bahnhöfen gegen die übliche Bezahlung zur Verfügung zu stellen. Auch diverse Radiosender lehnten die Ausstrahlung bezahlter Radiospots für die „junge Welt“ ab. Eine große Supermarktkette habe versucht, die „junge Welt“ aus den Zeitungsverkaufsflächen ihrer Filialen zu verbannen. Eine Druckerei habe sich geweigert, eine bereits bezahlte und als fertige Druckdatei vorliegende Zeitschrift eines anderen Herausgebers zu drucken, weil sich darin eine Anzeige der „jungen Welt“ befunden habe. Auch an der Goethe-Universität in Frankfurt am Main wurde der „jungen Welt“ die Anmietung von Werbeflächen untersagt. Begründet wurde dies jeweils mit der Nennung der „jungen Welt“ im Verfassungsschutzbericht. Schwierigkeiten bekommt die „junge Welt“ nach eigenen Angaben auch beim Vertrieb ihrer Zeitung. So erscheine immer wieder in öffentlichen Bibliotheken eine „Forbidden“-Meldung, wenn versucht werde, die Website der Zeitung auf dortigen Computern aufzurufen. In einigen Haftanstalten stehe die „junge Welt“ auf dem Index und werde nicht an inhaftierte Abonnenten ausgeliefert. Zudem könnten Lehrerinnen und Lehrer, die beim Thema Tageszeitungen im Unterricht auch auf die „junge Welt“ eingehen, Probleme bekommen, gegen die sie sich ggf. juristisch zur Wehr setzen müssten. Ein wettbewerbsrechtlicher Nachteil entstehe der Zeitung zudem dadurch, dass Gesprächspartner und Autorinnen allein durch den Umstand, dass ihr Name in der Zeitung erscheint, mit Nachteilen rechnen müssten, weil dies als gerichtsverwertbarer belastender Umstand gewertet werden könne (https://www.jungewelt.de/artikel/398350.junge-welt-offener-brief-an-bundestagsfraktionen.html).

Die Fragestellerinnen und Fragesteller verweisen in diesem Zusammenhang auf das sogenannte „Junge Freiheit“-Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2005. Damals hatte das höchste deutsche Gericht im Rechtsstreit zwischen der extrem rechten Wochenzeitung „Junge Freiheit“ und dem Land Nordrhein-Westfalen (NRW) festgestellt, dass die Erwähnung der Zeitung im Verfassungsschutzbericht NRW eine unzulässige Einschränkung der Pressefreiheit darstellt. Das Gericht urteilte, dass die Veröffentlichung ihres Namens im Verfassungsschutzbericht die Zeitung in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) verletzte, denn dieses Grundrecht sichere die Freiheit der Herstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen und damit das Kommunikationsmedium Presse. Durch den Verfassungsschutzbericht würde die Zeitung in ihren Wirkungsmöglichkeiten nachteilig beeinflusst. Potentielle Leser könnten so davon abgehalten werden, die Zeitung zu erwerben und zu lesen. Zudem sei es nicht unwahrscheinlich, dass etwa Inserenten, Journalisten oder Leserbriefschreiber die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht zum Anlass nehmen, sich von der Zeitung abzuwenden oder diese zu boykottieren. „Eine solche mittelbare Wirkung der Verfassungsschutzberichte kommt einem Eingriff in das Kommunikationsgrundrecht gleich“, so das Gericht. Von der Pressefreiheit sei auch die Entscheidung erfasst, ein Forum nur für ein bestimmtes politisches Spektrum bieten zu wollen, dort aber den Autoren große Freiräume zu gewähren und sich in der Folge nicht mit allen einzelnen Veröffentlichungen zu identifizieren. Es bedürfe besonderer Anhaltspunkte, warum aus Artikeln von Dritten, die der Redaktion nicht angehören, entsprechende verfassungsfeindliche Bestrebungen abgeleitet werden können. Bei der Bewertung sei zu berücksichtigen, dass Zeitungen sich üblicherweise nicht alle veröffentlichten Inhalte zu eigen machen, auch wenn sie sich nicht jeweils ausdrücklich von ihnen distanzieren (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/05/rs20050524_1bvr107201.html).

Ungeachtet der entgegengesetzten politischen und weltanschaulichen Ausrichtung der „jungen Welt“ und der aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller demokratiefeindlichen und rassistischen „Jungen Freiheit“, sehen sie keinen Grund, warum die grundsätzliche Argumentation der Karlsruher Richterinnen und Richter nicht auch für die linke Tageszeitung gelten sollte.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Warum werden die Tageszeitung „junge Welt“, der Verlag 8. Mai GmbH und die Linke Presse Verlags-, Förderungs- und Beteiligungsgenossenschaft junge Welt e. G. (LPG) im Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2019 und vorangegangener Jahre im Kapitel „Linksextremismus“ sowie im Registeranhang von „Gruppierungen“, „bei denen die vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte in ihrer Gesamtschau zu der Bewertung geführt haben, dass die Gruppierung verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, es sich mithin um eine extremistische Gruppierung handelt“, aufgeführt, und welche konkreten „vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte in ihrer Gesamtschau“, haben „zu der Bewertung geführt“, dass es sich bei der Zeitung, ihrem Verlag und der Genossenschaft um eine Gruppierung handelt, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgen (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2019, S. 160, 357, 373, 375; bitte ausführlich begründen)?

2

Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „Gruppierung“ im Registeranhang des Verfassungsschutzberichtes des Bundes für das Jahr 2019 und früherer Verfassungsschutzberichte über „Gruppierungen“, „bei denen die vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte in ihrer Gesamtschau zu der Bewertung geführt haben, dass die Gruppierung verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, es sich mithin um eine extremistische Gruppierung handelt“?

a) Inwiefern bedeutet Gruppierung in diesem Kontext und an dieser Stelle „politische Organisation“?

b) Unter welchen Voraussetzungen können wirtschaftliche Unternehmungen als „Gruppierungen“ gewertet werden?

3

Woraus leitet die Bundesregierung ab, dass es sich bei der Tageszeitung „junge Welt“, der Linke Presse Verlags-, Förderungs- und Beteiligungsgenossenschaft junge Welt e. G. (LPG) und dem Verlag 8. Mai GmbH um „Gruppierungen“ handelt (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2019, S. 368, 357, 373, 375)?

a) Wie setzen sich die „Gruppierungen“ Tageszeitung „junge Welt“, der Linke Presse Verlags-, Förderungs- und Beteiligungsgenossenschaft junge Welt e. G. (LPG) und der Verlag 8. Mai GmbH nach Kenntnis und Ansicht der Bundesregierung jeweils zusammen, und wie begründet die Bundesregierung dies?

b) Inwieweit und unter welcher Voraussetzung und mit welcher Begründung werden Redakteurinnen und Redakteure und andere angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verlags 8. Mai GmbH einer Gruppierung zugerechnet, bei der „die vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte in ihrer Gesamtschau zu der Bewertung geführt haben, dass die Gruppierung verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, es sich mithin um eine extremistische Gruppierung handelt“, im Sinne des Verfassungsschutzes zugerechnet?

c) Inwieweit werden Genossenschaftsmitglieder, die Anteile der LPG erworben haben, einer „Gruppierung“, bei der „die vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte in ihrer Gesamtschau zu der Bewertung geführt haben, dass die Gruppierung verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, es sich mithin um eine extremistische Gruppierung handelt“, im Sinne des Verfassungsschutzes zugerechnet?

d) Inwieweit werden Abonnentinnen und Abonnenten der „jungen Welt“ einer „Gruppierung“, bei der „die vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte in ihrer Gesamtschau zu der Bewertung geführt haben, dass die Gruppierung verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, es sich mithin um eine extremistische Gruppierung handelt“, im Sinne des Verfassungsschutzes zugerechnet?

e) Inwieweit werden freie Autorinnen und Autoren der „jungen Welt“ einer „Gruppierung“, bei der „die vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte in ihrer Gesamtschau zu der Bewertung geführt haben, dass die Gruppierung verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, es sich mithin um eine extremistische Gruppierung handelt“, im Sinne des Verfassungsschutzes zugerechnet?

4

Inwieweit und mit welcher Begründung rechtfertigt ein marxistisches Selbstverständnis einer Publikation deren Überwachung durch den Verfassungsschutz und deren Nennung als linksextremistische Bestrebung im Verfassungsschutzbericht, und inwieweit liegen diese Voraussetzungen nach Ansicht der Bundesregierung im Falle der „jungen Welt“, des Verlages 8. Mai GmbH und der Genossenschaft LPG konkret vor (bitte ausführen)?

5

Inwieweit und unter welchen Voraussetzungen rechtfertigt das bloße Eintreten für die Errichtung einer sozialistischen/kommunistischen Gesellschaft durch eine Publikation deren Überwachung durch den Verfassungsschutz und deren Nennung als linksextremistische Bestrebung im Verfassungsschutzbericht? Inwieweit liegen diese Voraussetzungen nach Ansicht der Bundesregierung im Falle der „jungen Welt“ konkret vor (bitte ausführen)?

6

Inwieweit und unter welchen Voraussetzungen ist es für eine Nennung einer Zeitung im Verfassungsschutzbericht von Belang, ob diese „nicht nur informieren, sondern auch für Aktionen mobilisieren und den Widerstand formieren“ will, und inwieweit liegen die Voraussetzungen im Falle der „jungen Welt“ konkret vor (bitte ausführen)?

a) Welche konkreten Aktionen, zu denen die „junge Welt“ mobilisiert hat, sind der Bundesregierung im Einzelnen bekannt, und inwieweit rechtfertigen diese Aktionen eine Nennung im Verfassungsschutzbericht?

b) Welche Versuche von Seiten der „jungen Welt“, „den Widerstand“ wogegen zu „formieren“, sind der Bundesregierung bekannt, und inwieweit rechtfertigen diese eine Nennung im Verfassungsschutzbericht?

7

Was konkret meint die Bundesregierung mit der Feststellung im Verfassungsschutzbericht des Bundes 2019, die „junge Welt bekennt sich dabei nicht ausdrücklich zur Gewaltfreiheit. Vielmehr bietet sie immer wieder eine öffentliche Plattform für Personen, die politisch motivierte Straftaten gutheißen“?

a) Mit welcher Begründung und unter welchen Umständen ist nach Ansicht der Bundesregierung ein ausdrückliches Bekenntnis einer Zeitung, ihres Verlages und ihrer Genossenschaft zur Gewaltfreiheit erforderlich, wenn diese legal auf dem Boden der deutschen Rechtsordnung agieren, und warum wird das Fehlen eines solchen Bekenntnisses im Falle der „jungen Welt“ als Beleg für deren angebliche Verfassungsfeindlichkeit dargestellt?

b) Ist der Bundesregierung eine andere Tages- oder Wochenzeitung in Deutschland bekannt, die sich ausdrücklich zur Gewaltfreiheit bekennt, und wenn ja, welche, und in welcher Form drückt sich dieses Bekenntnis dort aus?

c) Sind der Bundesregierung irgendwelche Aufrufe der „jungen Welt“ selber, ihrer Redaktion, ihres Verlages oder der Genossenschaft zu Gewalt- und Straftaten bekannt geworden, und wenn ja, welche?

8

In welcher konkreten Form bietet die „junge Welt“ Personen, die politisch motivierte Straftaten gutheißen, eine öffentliche Plattform?

a) Welche konkreten Fälle, in denen die „junge Welt“ Personen, die politisch motivierte Straftaten gutheißen, eine öffentliche Plattform geboten hat, sind der Bundesregierung bekannt (bitte ausführen)?

b) Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine Tageszeitung, die ihrem Informationsauftrag nachkommen will, Personen, die politisch motivierte Straftaten gutheißen, nicht interviewen oder deren Erklärungen dokumentieren darf, ohne dass sie in den Verdacht gerät, sich mit diesen Positionen gemein zu machen?

c) Geht die Bundesregierung davon aus, dass die „junge Welt“ sich Positionen und Äußerungen von Personen, die politisch motivierte Straftaten gutheißen, zu eigen macht, und wenn ja, welche, wann, und in welchen konkreten Fällen, und aufgrund welcher Erkenntnisse?

9

Inwieweit und mit welcher Begründung geht die Bundesregierung angesichts der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts im „Junge Freiheit“-Urteil von 2005, „Es bedarf besonderer Anhaltspunkte, warum aus den Artikeln von Dritten, die der Redaktion nicht angehören, entsprechende Bestrebungen von Verlag und Redaktion abgeleitet werden können“ (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/05/rs20050524_1bvr107201.html), bezüglich der Artikel und Beiträge von Dritten, die der Redaktion der „jungen Welt“ nicht angehören, davon aus, dass deren Bestrebungen und Positionen vom Verlag 8. Mai GmbH und der Redaktion der „jungen Welt“ geteilt werden bzw. entsprechende Bestrebungen abgleitet werden können?

10

Inwieweit, in welchen konkreten Fällen und aufgrund welcher Erkenntnisse geht die Bundesregierung davon aus, dass sich der Verlag 8. Mai GmbH, die Redaktion „junge Welt“ und die Genossenschaft LPG die Positionen Dritter, die der Zeitung Interviews geben, in der Zeitung zitiert werden, Gastbeiträge oder Leserbriefe verfasst haben, oder deren Aufrufe dokumentiert oder deren Bücher oder Filme rezensiert werden, jeweils zu eigen macht?

11

Was konkret leitet die Bundesregierung aus der in einem Kompendium des Bundesamtes für Verfassungsschutz getätigten Feststellung ab, dass die „junge Welt“ sich „mit kommunistischen und sozialistischen Ländern wie z. B. Kuba solidarisch erklärt und deren Politik unterstützt“ (https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/2018/kompendium-des-bfv-darstellung-ausgewaehlter-arbeitsbereiche-und-beobachtungsobjekte.html), und inwieweit rechtfertigt eine solche Solidarisierung eine Nennung im Verfassungsschutzbericht?

12

Was konkret leitet die Bundesregierung aus der Feststellung in einem Kompendium des Bundesamtes für Verfassungsschutz bezüglich der „jungen Welt“ ab, „Ausländische Guerilla- und Terrororganisationen […] werden von ihr als ‚Befreiungsbewegungen‘ umgedeutet, über die in entsprechenden Tendenzartikeln vielfach wohlwollend und unkritisch berichtet wird (https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/2018/kompendium-des-bfv-darstellung-ausgewaehlter-arbeitsbereiche-und-beobachtungsobjekte.html), und inwieweit rechtfertigt eine solche Berichterstattung eine Nennung im Verfassungsschutzbericht?

a) Was versteht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang unter „Tendenzartikeln“, und welche Darstellung wäre aus Sicht der Bundesregierung nicht tendenziell?

b) Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung eine – auch für Medien – verbindliche Sichtweise, wann im Ausland bewaffnet kämpfende Gruppierungen als Guerillaorganisationen, als Terrororganisationen oder als Befreiungsbewegungen zu deuten sind? Wenn ja, welche ist das, und wann und wo und durch wen ist diese Deutung festgelegt worden? Wenn nein, wie kommt die Bundesregierung dann zu der Einschätzung, die „junge Welt“ würde „ausländische Guerilla- und Terrororganisationen“ in Befreiungsbewegungen „umdeuten“?

13

Welche konkreten Erkenntnisse kann die Bundesregierung für die in einem Kompendium des Bundesamtes für Verfassungsschutz getätigte Behauptung anführen, dass Themenauswahl, Teilnehmer und Vortragende der seit 1996 von der „jungen Welt“ veranstalteten Internationalen Rosa-Luxemburg-Konferenz meist „aus dem linksextremistischen und linksextremistisch beeinflussten Spektrum“ stammen (https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/2018/kompendium-des-bfv-darstellung-ausgewaehlter-arbeitsbereiche-und-beobachtungsobjekte.html)?

a) Welche konkreten Themen, die auf der Rosa-Luxemburg-Konferenz in den letzten fünf Jahren behandelt wurden, rechnet die Bundesregierung dem „linksextremistischen und linksextremistisch beeinflussten Spektrum“ zu?

b) Welche Referentinnen und Referenten aus dem In- und Ausland, die auf der Rosa-Luxemburg-Konferenz in den letzten fünf Jahren gesprochen haben, rechnet die Bundesregierung dem „linksextremistischen und linksextremistisch beeinflussten Spektrum“ zu, wie begründet sie eine solche Einordnung jeweils, insbesondere bei den aus dem Ausland stammenden Vortragenden, und welchen Anteil an den insgesamt auf den Konferenzen auftretenden Vortragenden haben die dem „linksextremistischen und linksextremistisch beeinflussten Spektrum“ zugeordneten Referentinnen und Referenten?

14

Ist der Bundesregierung bewusst, dass eine Nennung im Verfassungsschutzbericht für einen Verlag, eine Zeitung oder ein anderes Unternehmen zu wettbewerbsrechtlichen Behinderungen und damit Einschränkungen der Gewerbefreiheit führen kann, und wenn ja, unter welchen Umständen und Voraussetzungen erscheint ihr dies zulässig, verhältnismäßig und grundgesetzkonform?

15

Ist der Bundesregierung bekannt, dass der „jungen Welt“ bzw. dem Verlag 8. Mai GmbH aufgrund der Nennung im Verfassungsschutzbericht wirtschaftliche Nachteile und wettbewerbsrechtliche Behinderungen entstehen, und wenn ja, welche?

a) Ist der Bundesregierung bekannt, dass die „junge Welt“ aufgrund ihrer Nennung im Verfassungsschutzbericht bei mehreren Verkehrsbetrieben, sowie mehreren Radiosendern keine Werbung schalten darf, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus mit Blick auf die Presse- und Meinungsfreiheit sowie die Gewerbefreiheit?

b) Inwieweit und mit welcher Begründung hält die Bundesregierung es für zulässig, dass sich die im Eigentum des Bundes befindliche Deutsche Bahn AG weigert, der „jungen Welt“ Werbeflächen u. a. an Bahnhöfen zu den üblichen, auch finanziellen Konditionen zur Verfügung zu stellen, weil Verlag und Zeitung im Verfassungsschutzbericht genannt werden, und welche Schlussfolgerungen leitet die Bundesregierung daraus mit Blick auf die Presse- und Meinungsfreiheit sowie die Gewerbefreiheit ab?

c) Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Website der „jungen Welt“ in einigen öffentlichen Bibliotheken aufgrund der Nennung im Verfassungsschutzbericht gesperrt ist, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus mit Blick auf die Presse- und Meinungsfreiheit sowie die Gewerbefreiheit?

d) Ist die Website der „jungen Welt“ in öffentlichen Bibliotheken des Bundes wie der Bundeswehrbibliothek in Strausberg zugänglich, und falls nein, warum nicht, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus mit Blick auf die Presse- und Meinungsfreiheit sowie die Gewerbefreiheit?

16

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem sogenannten „Junge Freiheit“-Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2005, wonach die Nennung der damaligen Klägerin im Verfassungsschutzbericht die Zeitung in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG verletzte, weil dieses Grundrecht die Freiheit der Herstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen und damit das Kommunikationsmedium Presse sichere (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/05/rs20050524_1bvr107201.html) bezüglich der Nennung der Tageszeitung „junge Welt“ im Verfassungsschutzbericht?

17

Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Nennung der „jungen Welt“ und des Verlags 8. Mai GmbH im Verfassungsschutzbericht die Zeitung in ihren Wirkungsmöglichkeiten nachteilig beeinflusst, weil potentielle Leser so davon abgehalten werden, die Zeitung zu erwerben und zu lesen, und es nicht unwahrscheinlich erscheint, dass Inserenten, Journalisten oder Leserbriefschreiber die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht zum Anlass nehmen, sich von der Zeitung abzuwenden oder diese zu boykottieren? Wenn ja, wie rechtfertigt die Bundesregierung ihr Vorgehen angesichts der Aussage des Bundesverfassungsgerichts im „Junge Freiheit“-Urteil, „Eine solche mittelbare Wirkung der Verfassungsschutzberichtberichte kommt einem Eingriff in das Kommunikationsgrundrecht gleich“ (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/05/rs20050524_1bvr107201.html)?

18

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass erhebliche Nachteile im Wettbewerb, die einem Unternehmen durch eine Nennung im Verfassungsschutzbericht entstehen, zulässig, verhältnismäßig vor dem Hintergrund der primären Informationsaufgabe des Verfassungsschutzberichts oder sogar intendiert sind, und wie begründet sie diese Auffassung allgemein und im konkreten Fall der Tageszeitung „junge Welt“ und des Verlags 8. Mai GmbH?

Berlin, den 29. März 2021

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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