[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Achim Kessler, Susanne Ferschl,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/29083 –
Lastenverteilung der Pandemiebewältigung – Berücksichtigung der privaten
Krankenversicherungen bei der Kostenbeteiligung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Corona-Krise betrifft jede und jeden: sozial, ökonomisch, gesundheitlich
und auch in den demokratischen Grundrechten. Die Eindämmung der
Pandemie ist daher auch im Interesse aller. Über die Verteilung der Lasten wird
jedoch gerungen, wobei sich hier verschiedene Interessengruppen wie die
privaten Krankenkassen, mit ihrer Macht und ihren Einflussmöglichkeiten einer
solidarischen Lastenverteilung möglicherweise entziehen (
http://www.lobbycont
rol.de/2020/04/lobbyismus-und-demokratie-in-der-corona-krise;
https://ww
w.deutschlandfunk.de/privat-und-gesetzlich-versicherte-gerechtigkeitsproblem
e.766.de.html?dram:article_id=479107). Es ist nach Ansicht der Fragesteller
Aufgabe des Parlaments, hier für Transparenz zu sorgen.
Infolge der Corona-Pandemie sind enorme Kosten zur Bekämpfung der
Pandemie im Gesundheitswesen entstanden. So wurden Zahlungen zwischen 360
und 760 Euro pro Tag für freigehaltene Betten (
https://www.aerzteblatt.de/nac
hrichten/118334/Finanzhilfen-fuer-Krankenhaeuser-mit-vielen-COVID-19-Pa
tienten-geplant) sowie 50 000 Euro pauschal für die Bereitstellung von
Intensivbetten getätigt (
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/press
emitteilungen/2020/1-quartal/gesetzespakete-corona-epidemie.html). Hinzu
kommen die Ausgaben für Schutzkleidung, Impfdosen, Impfzentren und
mobile Impfteams – deren Kosten zwischen Ländern und Krankenkassen geteilt
wurden –, das erweiterte Kinderkrankengeld, vergünstigte oder kostenlose
FFP2-Masken für bestimmte Personengruppen, Corona-Tests und der
Ausgleich von Einnahmeausfällen bei Heilmittelerbringenden und Rehakliniken,
um nur einige Maßnahmen zu nennen.
Teils werden die pandemiebedingten Ausgaben von dem System der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) lediglich vorfinanziert und die Ausgaben
entweder pauschal oder per Spitzabrechnung aus Steuermitteln gedeckt.
Teilweise ist aber eine Deckung aus den Reserven der Krankenkassen und der
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds oder durch eine Erhöhung der
Zusatzbeiträge beabsichtigt. Die Bandbreite und der Umfang der pandemiebedingten
Kosten und wer für diese Kosten aufkommt, ist nach Auffassung der
Fragesteller nicht transparent erkennbar. Für die Öffentlichkeit und für eine
politische Bewertung ist es nach Ansicht der Fragesteller allerdings wichtig, zu
Deutscher Bundestag Drucksache 19/29946
19. Wahlperiode 20.05.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 19. Mai 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
wissen, welche Ausgaben entstanden sind und vor allem, von wem sie
getragen wurden und getragen werden sollen. So stellt sich die Frage, welcher Teil
der Kosten über den Gesundheitsfonds, von den Krankenkassen, von den
Ländern, dem Bund oder anderen Kostenträgern übernommen wird. Unklar ist, ob
(voraussichtliche) Defizite und Beitragssatzerhöhungen pandemiebedingt,
durch andere gesetzliche Maßnahmen oder Veränderungen der
Rahmenbedingungen zustande kamen bzw. kommen. Ebenso unklar ist, inwiefern durch den
wirtschaftlichen Einbruch und dadurch bedingtes Absinken der
Grundlohnsumme negative Effekte auf der Einnahmeseite der GKV zu beobachten
waren, und wenn ja, in welcher Höhe. Ebenso ist für eine transparente
Diskussion der gerechten Verteilung der Lasten die Frage, in welcher Art und in
welchem Maß die privaten Krankenversicherungen (PKV) an den Kosten beteiligt
sind, wo sie nicht beteiligt sind und wo ihre Mitglieder dennoch von
pandemiebedingten Leistungen profitieren. Es ist nach Presseberichten zu
befürchten, dass die PKV nicht angemessen an den Kosten beteiligt wird (
https://ww
w.deutschlandfunk.de/privat-und-gesetzlich-versicherte-gerechtigkeitsproblem
e.766.de.html?dram:article_id=479107).
Für privat Versicherte werden etwa die Kosten in folgenden Fällen nicht über
die PKV übernommen, sondern – überwiegend auf Grundlage der
Coronavirus-Testverordnung vom 27. Januar 2021 – vom jeweils im folgenden
aufgeführten Träger:
• Vom Öffentlichen Gesundheitsdienst angeordnete, durchführte oder
beauftragte Test werden über den Gesundheitsfonds abgerechnet.
• Tests aufgrund einer entsprechenden Meldung der Corona-Warn-App
werden über den Gesundheitsfonds abgerechnet.
• Tests im Rahmen von ambulanten Operationen werden vom
Gesundheitsfonds übernommen (
https://www.pkv.de/wissen/versorgung/corona-tests-f
uer-privatversicherte/ 10. Februar 2021).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte epidemische Lage von
nationaler Tragweite führt zu vielfältigen Herausforderungen für die
Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Bürgerinnen und Bürger in
Deutschland. Die daraus resultierenden notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen
ebenso wie die wirtschaftliche Gesamtsituation gehen mit finanziellen
Belastungen für das deutsche Krankenversicherungssystem einher.
Die Bundesregierung hat daher frühzeitig dafür Sorge getragen, die
Finanzsituation der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) durch einen zusätzlichen
Bundeszuschuss zu stabilisieren. Im Jahr 2020 leistete der Bund zusätzlich zum
Bundeszuschuss nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) in Höhe von 14,5 Mrd. Euro einen ergänzenden Bundeszuschuss in
Höhe von 3,5 Mrd. Euro an den Gesundheitsfonds. Dieser diente sowohl dem
Ausgleich der Aufwendungen der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds für
pandemiebedingte Zahlungen an Leistungserbringer als auch der Kompensation
der pandemiebedingten konjunkturellen Beitragsmindereinnahmen der GKV.
Der Bundeszuschuss an die Soziale Pflegeversicherung im Jahr 2020 in Höhe
von 1,8 Mrd. Euro deckte den finanziellen Aufwand für die Zahlung der
sogenannten Corona-Prämie sowie einen Teil der in diesem Jahr entstandenen
pandemiebedingten Mehrausgaben ab.
Darüber hinaus leistet der Bund im Jahr 2021 einen weiteren ergänzenden
Bundeszuschuss in Höhe von 5 Mrd. Euro zur Sicherung der finanziellen Stabilität
der GKV. Weitere Bundesmittel wurden insbesondere auch für die
Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser und seit dem 18. November 2020 an Vorsorge-
und Rehabilitationseinrichtungen für pandemiebedingt freigehaltene
Bettenkapazitäten zur Verfügung gestellt sowie für die Versorgung von besonders
gefährdeten Personengruppen mit FFP-2-Masken und im Rahmen der Corona-
Testungen und -Impfungen.
Damit übernimmt der Bund in hohem Maße Ausgaben für
gesamtgesellschaftliche Aufgaben, die sonst vor allem von den Kranken- und Pflegekassen zu
tragen wären. Die Finanzierung dieser Bundesmittel erfolgt durch die
Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Somit werden sowohl gesetzlich als auch privat
Krankenversicherte an der Finanzierung dieser Maßnahmen über ihre
Steuerabgaben beteiligt.
Darüber hinaus haben sich die privaten Krankenversicherungsunternehmen im
Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sowie durch zusätzliche freiwillige
Maßnahmen an der Finanzierung pandemiebedingter Mehrausgaben beteiligt. Dies
umfasst unter anderem:
• die Finanzierung von coronabedingten Zusatzausgaben im Bereich der
Krankenhäuser, die über einen Zuschlag oder mit einem Zusatzentgelt je
voll- oder teilstationärem Behandlungsfall direkt von den Krankenhäusern
und somit auch bei privatversicherten Patientinnen und privatversicherten
Patienten abgerechnet werden;
• die finanzielle Beteiligung an der Sonderleistung für besonders belastete
Pflegekräfte und andere Beschäftigte in Krankenhäusern nach § 26a
Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in Höhe von 7 Mio. Euro;
• die Beteiligung an der Refinanzierung für durch den Bund beschaffte
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Remdesivir nach § 26b KHG;
• die Mitfinanzierung der Kosten der Impfzentren gemäß ihres
Versichertenanteils, soweit die Kosten nicht vom Bund oder den Ländern getragen
werden;
• die Finanzierung von SARS-CoV-2-Testungen symptomatischer Personen
im Rahmen der medizinisch notwendigen Heilbehandlung im ambulanten
und stationären Bereich;
• die Finanzierung von Botendiensten im Arzneimittelbereich;
• die Finanzierung einer zusätzlichen Hygienepauschale für Ärztinnen und
Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte von rund 6 Euro (bis 30.
September 2020 von rund 15 Euro) je Arztbesuch;
• die Finanzierung von Hygienepauschalen im Bereich der
Heilmittelerbringer;
• die Finanzierung eines erweiterten Einsatzes von telemedizinischen
Behandlungen im ambulanten Bereich, z. B. Videosprechstunde.
Auch die private Pflegeversicherung wurde und wird auf gesetzlicher
Grundlage (§ 150 Absatz 4 Satz 5 SGB XI) sowohl an den Kosten für Erstattungen
pandemiebedingter Mindereinnahmen als auch für außerordentliche
Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag mit
sieben Prozent beteiligt.
Mithin finanzieren die privat Krankenversicherten über ihre Steuerzahlungen
sowie über die beschriebenen pandemiebedingten Mehrausgaben ihrer privaten
Krankenversicherungsunternehmen die Lasten anteilsmäßig mit und tragen zur
finanziellen Bewältigung der Pandemie bei.
1. Welche Kosten, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind, wurden
nach Kenntnisstand der Bundesregierung im Jahr 2020 vom
Gesundheitsfonds bezahlt?
Wie hoch ist die Gesamtsumme dieser Kosten?
Aus welchen Ausgabeposten setzt sie sich zusammen?
Die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds hat nach den vorläufigen
Finanzergebnissen der GKV im Jahr 2020 insgesamt rund 2,2 Mrd. Euro für
pandemiebedingte Ausgleichszahlungen an Leistungserbringer und weitere
Maßnahmen zur Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie verausgabt. Hierunter fallen
unter anderem Ausgleichszahlungen für neu geschaffene intensivmedizinische
Behandlungsmöglichkeiten, Ausgleichszahlungen für Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen und für Heilmittelerbringer sowie Aufwendungen für
Corona-Tests und die Sonderleistung für Pflegekräfte. Die Höhe der Ausgaben
je Einzelposten kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Pandemiebedingte Ausgaben des Gesundheitsfonds im Jahr 2020
Ausgaben in
Mio. Euro
Intensivbetten nach § 21 Abs. 5 KHG 701
Ausgleichszahlungen Heilmittelerbringer nach
§ 2 COVID-19-VSt-SchutzV
814
Ausgleichszahlungen Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen nach § 111d SGB V
335
Corona-Tests nach TestV 286
Corona-Prämie (Sonderleistung für Pflegekräfte) nach
§ 26a KHG
93
Soziale Dienstleister nach § 9 SodEG 7
Summe pandemiebedingter Ausgaben des
Gesundheitsfonds 2.235
Quelle: KV45-Statistik der GKV
2. Wie hoch war der Anteil des Bundeszuschusses zum Gesundheitsfonds
im Jahr 2020 zur expliziten Deckung pandemiebedingter Mehrausgaben
des Gesundheitsfonds (nicht zum Ausgleich von Mindereinnahmen)?
Der Bund hat im Jahr 2020 zusätzlich zum Bundeszuschuss nach § 221
Absatz 1 SGB V in Höhe von 14,5 Mrd. Euro einen ergänzenden Bundeszuschuss
in Höhe von 3,5 Mrd. Euro an den Gesundheitsfonds geleistet. Dieser diente
sowohl dem Ausgleich der – in der Antwort zu Frage 1 dargestellten –
Aufwendungen der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds für pandemiebedingte
Zahlungen an Leistungserbringer (u. a. Förderung von Intensivbetten,
Ausgleichszahlungen für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
Schutzschirm für Heilmittelerbringer, Corona-Tests etc.) als auch der Kompensation
der pandemiebedingten konjunkturellen Beitragsmindereinnahmen.
3. Welche Ausgaben im Gesundheitswesen im Jahr 2020, die durch die
Corona-Pandemie entstanden sind, wurden direkt aus dem
Bundeshaushalt bezahlt?
Aus dem Bundeshaushalt wurden Ausgleichszahlungen nach § 21 KHG und
seit dem 18. November 2020 nach § 111d SGB V sowie Bundeszuschüsse an
den Gesundheitsfonds und den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung
geleistet. Weiter wurden u. a. der Kauf von Schutzausrüstungen, Arzneimitteln,
Beatmungs- und Laborgeräten aus dem Bundeshaushalt bezahlt und
Deutschland hat sich an der Aufstockung der Impfstoff-Initiative der EU-Kommission
ESI (Emergency Support Instrument) beteiligt.
4. Welche Leistungen erhielten nach Kenntnisstand der Bundesregierung
privat Krankenversicherte, die durch den Gesundheitsfonds im Jahr 2020
finanziert wurden?
Welche Kosten entstanden dem Gesundheitsfonds dadurch (wenn keine
Zahlen vorliegen, bitte auf Basis des Versichertenanteils der PKV
schätzen)?
Welche dieser Kosten wurden durch Bundesmittel ausgeglichen?
Für SARS-CoV-2-Testungen bei asymptomatischen Personen nach der
Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis
des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) sind der
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds im Jahr 2020 Aufwendungen in Höhe
von insgesamt rund 286 Mio. Euro entstanden. Anspruch auf SARS-CoV-2-
Testungen bei asymptomatischen Personen hatten neben gesetzlich
Krankenversicherten auch privat Krankenversicherte. Die Aufwendungen für diese
Leistung für privat Krankenversicherte betragen gemäß ihrem
Versichertenanteil nach Schätzungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) rund
20 Mio. Euro.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu den Kosten der asymptomatischen
Testungen in der Antwort zu Frage 15 verwiesen.
5. An welchen Kosten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die
privaten Krankenversicherungen auf gesetzlich vorgeschriebener Grundlage
beteiligt, und in welcher Höhe?
Im Bereich der Krankenhäuser werden alle coronabedingten Zusatzausgaben,
die über einen Zuschlag oder mit einem Zusatzentgelt je voll- oder
teilstationärem Behandlungsfall direkt von den Krankenhäusern abgerechnet werden,
gleichsam für Behandlungsfälle von privatversicherten Patientinnen und
Patienten erhoben und die private Krankenversicherung (PKV) in entsprechender
Höhe beteiligt. Hierzu zählen insbesondere Zusatzentgelte für Testungen auf
das SARS-CoV-2-Virus im Krankenhaus nach § 26 KHG, PSA-Zuschlag nach
§ 21 Absatz 6 KHG und Zuschläge für coronabedingte Mehrkosten nach § 5
Absatz 3i des Krankenhausentgeltgesetzes, Ausgleiche für Erlösrückgänge im
Jahr 2020 (§ 21 Absatz 11 KHG) und 2021 (§ 5 der Verordnung zur Regelung
weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom
7. April 2021) jeweils gegenüber dem Jahr 2019, Erhöhung des vorläufigen
Pflegeentgeltwertes und das Aussetzen des Fixkostendegressionsabschlags.
Belastbare Informationen zur Höhe der einzelnen Ausgaben der PKV liegen dem
BMG nicht vor. Außerdem wurden die privaten
Krankenversicherungsunternehmen an der Sonderleistung für Pflegekräfte nach § 26a KHG in Höhe von
7 Mio. Euro und an der Refinanzierung für durch den Bund beschaffte
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Remdesivir nach § 26b KHG beteiligt.
Die PKV ist gemäß § 10 Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) an der
Finanzierung der Kosten der Impfzentren beteiligt. Die notwendigen Kosten für
die Errichtung, Vorhaltung und den laufenden Betrieb von Impfzentren
einschließlich der mobilen Impfteams werden hälftig von den Ländern sowie
hälftig von GKV und PKV getragen. Von diesen hälftig zu tragenden Kosten
entfällt auf die PKV ein Finanzierungsanteil gemäß ihrem Versichertenanteil in
Höhe von sieben Prozent. Eine Quantifizierung der Kosten ist zum jetzigen
Zeitpunkt nicht möglich.
Durch die Finanzierung von Botendiensten im Arzneimittelbereich entstanden
der PKV im Jahr 2020 nach Schätzungen des BMG Kosten in Höhe eines
hohen, einstelligen Millionenbetrages.
Weitere pandemiebedingte Ausgaben der PKV entstehen unter anderem durch
die Finanzierung von SARS-CoV-2-Testungen symptomatischer Personen im
Rahmen der medizinisch notwendigen Heilbehandlung im ambulanten Bereich.
Laut dem Verband der Privaten Krankenversicherung führte dies im Jahr 2020
schätzungsweise zu Kosten in Höhe von 56 Mio. Euro.
Die private Pflegeversicherung wurde und wird auf gesetzlicher Grundlage
(§ 150 Absatz 4 Satz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XI) sowohl
an den Kosten für Erstattungen pandemiebedingter Mindereinnahmen als auch
für außerordentliche Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen und Angebote zur
Unterstützung im Alltag mit sieben Prozent (rund 127 Mio. Euro) beteiligt. Auf
eine Beteiligung der privaten Pflegeversicherung am finanziellen Aufwand für
die Zahlung der sogenannte Corona-Prämie nach § 150a SGB XI wurde
verzichtet, da dieser Aufwand im Ergebnis aus Bundesmitteln finanziert wurde. Es
wird zudem auf die Antwort zu den Fragen 19 und 20 verwiesen.
6. In welcher Art und in welchem finanziellen Umfang haben sich nach
Kenntnis der Bundesregierung die privaten Krankenversicherungen an
den Kosten im Rahmen der Pandemie im Gesundheitssystem im Jahr
2020 freiwillig beteiligt?
Die PKV erstattet im Rahmen der ambulanten privatärztlichen Behandlung eine
zusätzliche Hygienepauschale für Ärztinnen und Ärzte von 6,41 Euro (bis
30. September 2020 von 14,75 Euro) je Arztbesuch. Mit dem vorgesehenen
Betrag soll den Ärztinnen und Ärzten der zusätzlich entstandene Aufwand,
insbesondere für Schutzkleidung oder zusätzliche Reinigungsmaßnahmen,
abgegolten werden. Die Maßnahme führte nach Schätzungen des Verbands der Privaten
Krankenversicherung zu Kosten in Höhe von 466 Mio. Euro im Jahr 2020.
Für Zahnärztinnen und Zahnärzte beträgt die Hygienepauschale im Rahmen der
ambulanten privatzahnärztlichen Behandlung 6,19 Euro (bis 30. September
2020 14,23 Euro) je Zahnarztbesuch. Die Kosten der PKV betrugen nach
Schätzungen des Verbands der Privaten Krankenversicherung 151 Mio. Euro
im Jahr 2020.
Für das erste Quartal 2021 schätzt der Verband der Privaten
Krankenversicherung die Kosten für die Hygienepauschale in der privatärztlichen und
privatzahnärztlichen Behandlung auf insgesamt ca. 126 Mio. Euro.
Heilmittelerbringerinnen und Heilmittelerbringer erhalten ebenfalls je
Behandlung eine Hygienepauschale in Höhe von 1,50 Euro. Laut Angabe des Verbands
der Privaten Krankenversicherung entstanden hierdurch Kosten für die PKV in
Höhe von schätzungsweise 28 Mio. Euro.
Der erweiterte Einsatz von telemedizinischer und fernmündlicher Behandlung
im ambulanten Bereich verursachte nach Schätzungen des Verbands der
Privaten Krankenversicherung Kosten in Höhe von 19 Mio. Euro im Jahr 2020.
7. Auf welche Höhe schätzt die Bundesregierung die Einnahmeausfälle der
gesetzlichen Krankenkassen aufgrund der Corona-Pandemie?
Gegenüber dem Jahr 2019 sind die Beitragseinnahmen in der GKV im Jahr
2020 um 1,9 Prozent gestiegen. In den Jahren 2017 bis 2019 sind die
Beitragseinnahmen im Durchschnitt um ca. 4 Prozent jährlich gewachsen. Die
Entwicklung der Beitragseinnahmen hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Eine
isolierte Schätzung der durch die SARS-CoV-2-Pandemie verursachten
Einnahmeausfälle ist daher nicht möglich. Es ist davon auszugehen, dass die
Abflachung der Zuwächse bei den Beitragseinnahmen im Jahr 2020 im Wesentlichen
auf die Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie zurückzuführen ist.
8. Ist aus den Antworten zu den Fragen 34 und 35 auf
Bundestagsdrucksache 19/21742, dass eine „nachträgliche Beteiligung der PKV an der
Finanzierung der zusätzlichen Intensivkapazitäten“ nicht geplant sei, zu
schließen, dass auch PKV-Versicherte von dieser Vorhalteleistung
profitieren konnten und die PKV zugleich nichts finanziell im Jahr 2020 dazu
beigetragen hat?
Die durch die Förderung nach § 21 Absatz 5 KHG geschaffenen zusätzlichen
intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten können auch für die
Behandlung privat Krankenversicherter genutzt werden. Es ist darauf hinzuweisen,
dass der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds im Jahr 2020 ein ergänzender
Bundeszuschuss in Höhe von 3,5 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt wurde,
unter anderem zum Ausgleich der Kosten zur Förderung von Intensivbetten. Da
diese Bundesmittel aus Steuereinnahmen aufgebracht werden, beteiligen sich
auch die privat Krankenversicherten an der Finanzierung dieser Maßnahme.
9. Welche Kosten sind dem Gesundheitsfonds durch den in Frage 8
dargestellten Sachverhalt entstanden, und wie hoch wäre – sofern der
Bundesregierung entsprechende Berechnungen vorliegen oder nach Schätzung –
der finanzielle Beitrag der PKV gewesen, wenn sie entsprechend ihres
Versichertenanteils an der Bevölkerung beteiligt gewesen wäre?
Der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds sind im Jahr 2020 Kosten in Höhe
von rund 701 Mio. Euro für die Finanzierung von zusätzlichen
intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit nach
§ 21 Absatz 5 KHG entstanden (Stand 31. Dezember 2020). Mit Stand
29. April 2021 beliefen sich die Kosten für Zahlungen nach § 21 Absatz 5
KHG aufgrund nachträglicher Korrekturen seitens der Länder auf rund
686 Mio. Euro. Wie in der Antwort auf Frage 8 ausgeführt, wurde der
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds im Jahr 2020 ein ergänzender
Bundeszuschuss in Höhe von 3,5 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt, unter anderem zum
Ausgleich der Kosten zur Förderung von Intensivbetten. Die privat
Krankenversicherten wurden aufgrund ihrer Steuerbeiträge somit an der Finanzierung
dieser Maßnahme beteiligt.
10. In welcher Höhe haben Belegrückgänge in Krankenhäusern im Jahr 2020
nach Kenntnis der Bundesregierung Einsparungen für die PKV ergeben?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse über Einsparungen der privaten
Krankenversicherungsunternehmen im Krankenhausbereich vor. Nach Angaben
des Verbands der Privaten Krankenversicherung habe es im Jahr 2020 keine
Einsparungen gegeben und die Ausgaben für allgemeine
Krankenhausleistungen seien im Vergleich zu 2019 schätzungsweise um 2,23 Prozent gestiegen.
11. In welcher Höhe haben nach Kenntnis der Bundesregierung Rückgänge
bei der Leistungsinanspruchnahme bei
a) niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten,
b) Zahnärztinnen und Zahnärzten und
c) Heilmittelerbringenden
im Jahr 2020 Einsparungen für die PKV ergeben?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse über Einsparungen der privaten
Krankenversicherungsunternehmen in den genannten Leistungsbereichen vor.
Basierend auf vorläufigen Schätzungen des Verbands der Privaten
Krankenversicherung für das Jahr 2020 sind die Ausgaben für ambulante ärztliche
Leistungen um 2,68 Prozent und die Ausgaben im Heilmittelbereich um 2,10 Prozent
gestiegen. Im Bereich der zahnärztlichen Leistungen sind die Ausgaben laut
Verband der Privaten Krankenversicherung um 0,7 Prozent gesunken, wobei
alle Segmente außer Zahnersatz Ausgabenerhöhungen zeigten.
12. Wurde 2020 die PKV an folgenden Kosten beteiligt, wenn ja, in welcher
Höhe, und was ist diesbezüglich für das Jahr 2021 geplant:
a) Ausgleichszahlungen, die Reha-Einrichtungen für wegfallende
Einnahmen erhalten,
b) Ausgleichszahlungen für verschobene Operationen an
Krankenhäuser,
c) Ausgleichszahlungen an Zahnärztinnen und Zahnärzte,
d) Ausgleichszahlungen an niedergelassene Ärztinnen und Ärzte?
Die Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
aufgrund von Einnahmeausfällen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2
kalkulieren sich gemäß § 111d SGB V. Aufgrund der Refinanzierung der
Ausgleichszahlungen aus Bundesmitteln werden diese durch die Steuerzahlerinnen
und Steuerzahler und damit sowohl durch gesetzlich als auch durch privat
Krankenversicherte getragen.
Durch Ausgleichszahlungen aus Mitteln des Bundeshaushalts für die
Verschiebung oder Aussetzung planbarer Aufnahmen, Operationen oder Eingriffe sind
privat Krankenversicherte an der Aufbringung dieser Mittel in gleicher Weise
beteiligt wie gesetzlich Krankenversicherte.
Auf Grundlage der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung
(COVID-19-VSt-SchutzV) vom 30. April 2020 wurden zur Sicherung der
finanziellen Liquidität der vertragszahnärztlichen Praxen die von den
Krankenkassen an die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) zu zahlenden
Gesamtvergütungen auf 90 Prozent der gezahlten Gesamtvergütungen des Jahres
2019 festgesetzt. Die Regelung wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung der
Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) in § 85a SGB V übernommen und
in das Jahr 2021 verlängert. Da nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden kann,
dass Zahnarztpraxen in allen Vertragsregionen gleichermaßen von
Liquiditätsengpässen betroffen sind, konnten die KZVen sowohl für das Jahr 2020 als
auch für das Jahr 2021 gegenüber den Krankenkassen erklären, auf die
Festsetzung der Gesamtvergütungen zu verzichten. Von dieser Opt-Out-Regelung
haben im Jahr 2020 acht und im Jahr 2021 neun der 17 KZVen – eine weitere
KZV in beiden Jahren jeweils nur für den Ersatzkassenbereich – Gebrauch
gemacht. Soweit es in einer KZV durch die Festsetzung der Gesamtvergütung im
Jahr 2020 und/oder im Jahr 2021 zu Überzahlungen über die tatsächlich
erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen hinaus kommt, sind diese von der
jeweiligen KZV bis zum Jahr 2023 vollständig an die Krankenkassen
zurückzuzahlen. In der Folge entstehen der GKV durch die Festsetzung der
Gesamtvergütungen keine Mehrausgaben. Folglich ist eine finanzielle Beteiligung der
PKV nicht vorgesehen. Im Hinblick auf die im Rahmen der ambulanten
privatzahnärztlichen Behandlung von den privaten
Krankenversicherungsunternehmen aufgewandten Beträge für Hygienepauschalen wird auf die Antwort zu
Frage 6 verwiesen.
Ausgleichszahlungen nach dem SGB V für vertragsärztliche Leistungserbringer
wurden bzw. werden aus Mitteln der Kassenärztlichen Vereinigungen bzw. der
Krankenkassen getätigt. Eine finanzielle Beteiligung der PKV ist nicht
vorgesehen. Im Hinblick auf die im Rahmen der ambulanten privatärztlichen
Behandlung von den privaten Krankenversicherungsunternehmen aufgewandten
Beträge für Hygienepauschalen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
13. Welche Kosten sind durch folgende Leistungsinanspruchnahmen von
PKV-Versicherten dem Gesundheitsfonds entstanden (wenn keine Zahlen
vorliegen, bitte auf Basis des Versichertenanteils der PKV schätzen), und
wurden oder werden sie durch explizit dafür vorgesehene
Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds komplett gedeckt:
a) vom Öffentlichen Gesundheitsdienst angeordnete, durchgeführte
oder beauftragte Tests,
b) Tests aufgrund einer entsprechenden Meldung der Corona-Warn-
App,
c) Tests im Rahmen von ambulanten Operationen?
Der Bundesregierung liegen keine Zahlen zu den vom Öffentlichen
Gesundheitsdienst angeordneten, durchgeführten oder beauftragten Corona-Testungen
vor.
Gemäß der Transparenzdaten nach § 16 TestV wurden bis einschließlich April
2021 171 972 labordiagnostische Leistungen im Zusammenhang mit einer
SARS-CoV-2-Testung aufgrund einer Warnung durch die Corona-Warn-App
mit dem Gesundheitsfonds abgerechnet. Die Gesamtkosten hierfür betrugen
rund 8,7 Mio. Euro. Hinzu kamen Kosten für die Vergütung der ärztlichen
Leistung bei der Abstrichnahme, die sich für die o. g. Zahl von Testungen auf
insgesamt 2,6 Mio. Euro belaufen. Zur Leistungsinanspruchnahme privat
Krankenversicherter liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
Ausgehend von einem Versichertenanteil in Höhe von 7 Prozent kann nach
Schätzungen des BMG von Kosten für die SARS-CoV-2-Testung sowie die
Abstrichnahme von insgesamt rund 0,8 Mio. Euro für privat Krankenversicherte
ausgegangen werden.
Der Bundesregierung liegen keine Zahlen zu den Corona-Testungen im
Rahmen des ambulanten Operierens vor.
Es wird im Übrigen auf die Ausführungen zu den Kosten der
asymptomatischen Testungen in der Antwort zu Frage 15 verwiesen.
14. Warum werden die PKVen nur mit 7 Prozent an den Kosten einer
Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (nach § 20i Absatz 3
Satz 2 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V))
beteiligt und damit weniger, als es ihrem Versichertenanteil an der
Gesamtbevölkerung entspricht, und wer bezahlt die übrigen 93 Prozent der
Kosten?
Die PKV wird nach § 20i Absatz 3 Satz 8 SGB V mit 7 Prozent an den Kosten
für Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 beteiligt, soweit
diese nicht von Bund oder Ländern getragen werden, da dies ihrem
rechnerischen Anteil an allen gesetzlich und privat Krankenversicherten entspricht. Der
Anteil setzt sich zusammen aus der Anzahl der privat Krankenversicherten
abzüglich des Beihilfeanspruchs der beihilfeberechtigten Versicherten. Die
weiteren 93 Prozent der Kosten für Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-
CoV-2 trägt die GKV, soweit diese nicht von Bund oder Ländern getragen
werden.
15. Wurden und werden die PKVen nach Kenntnis der Bundesregierung in
den Jahren 2020 und 2021 auch an den Kosten von asymptomatischen
Testungen und Schutzmasken (nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe b und c SGB V) beteiligt?
Testungen bei asymptomatischen Personen erfolgen nach den Vorgaben der
TestV. Schutzrichtung der TestV ist die Verhinderung der weiteren Ausbreitung
von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Nach der TestV haben
asymptomatische Personen, nach Maßgabe der einzelnen Tatbestände, einen
Anspruch auf Testung. Dies gilt unabhängig davon, ob sie in der GKV
versichert sind. Die entsprechenden Kosten werden von der Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds finanziert. Seit der Neufassung der TestV vom 8. März 2021
werden die Ausgaben des Gesundheitsfonds, insbesondere für die
Bürgertestungen (Durchführung von Antigen-Schnelltests durch geschultes Personal und
die Sachkosten der Tests) nach § 15 TestV unmittelbar aus Bundesmitteln
refinanziert. Die Finanzierung dieser Bundesmittel erfolgt durch die
Steuerzahlerinnen und Steuerzahler und damit durch gesetzlich und privat
Krankenversicherte.
Aus Bundesmitteln wurden der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds im
Jahr 2020 zusätzlich 3,5 Mrd. Euro und im Jahr 2021 5 Mrd. Euro zur
Verfügung gestellt. Die Steuerfinanzierung dieser Bundesmittel führt zu einer
Beteiligung aller Bürgerinnen und Bürger – und somit auch der privat
Krankenversicherten – an der Finanzierung der gesamtgesellschaftlichen Aufgaben.
Gemäß der Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzmasken-
Verordnung – SchutzmV) vom 14. Dezember 2020 haben Personen mit einem
signifikant erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen
Krankheitsverlauf nach einer Corona-Infektion einen Anspruch auf insgesamt 15
Schutzmasken mit FFP2-Standard oder vergleichbarem Standard. Mit der Ersten
Verordnung zur Änderung der SchutzmV vom 4. Februar 2021 wurde der Kreis der
Anspruchsberechtigten um Arbeitslosengeld II-Beziehende und mit ihnen in
einer Bedarfsgemeinschaft lebende Personen erweitert. Die nach der SchutzmV
abgegebenen Schutzmasken werden aus der Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds vorfinanziert und nach § 10 SchutzmV aus Bundesmitteln erstattet.
Die Finanzierung der im Rahmen der SchutzmV aufgebrachten Bundesmittel
erfolgt durch die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler und damit durch
gesetzlich und privat Krankenversicherte.
16. Wie werden die Kosten für Impfungen, Testungen und Schutzmasken
(nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und c SGB V)
finanziert, wenn sie die Gesamtsumme der dafür vorgesehenen
Bundeszuschüsse überschreiten (Haushaltsausschuss Ausschussdrucksache 8409
19. Wahlperiode; Vorlage des Bundesministeriums der Finanzen
Nummer 18/2021)?
Sowohl die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das
Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaImpfV) als auch die TestV und die SchutzmV
sehen die Finanzierung bestimmter Leistungen aus Bundesmitteln vor. Hierfür
wurden vom BMG auf Basis von Prognosen zur Höhe des
Finanzierungsbedarfs Haushaltsmittel beantragt, die vom Haushaltsausschuss anschließend
bewilligt wurden. Prognosen sind naturgemäß mit gewissen Unsicherheiten
verbunden, wie beispielsweise dem Inanspruchnahmeverhalten der
Anspruchsberechtigten, dem weiteren Verlauf der Pandemie oder der Verfügbarkeit von
Impfstoffen. Sollte der Finanzierungsbedarf die bisher für das Jahr 2021 zur
Verfügung gestellten Mittel überschreiten, wird das BMG entsprechende
Anträge zur Deckung der Mehrbedarfe aus der im Einzelplan 60 getroffenen
Vorsorge für pandemiebedingte Mehrausgaben beim BMF stellen.
17. Welche pandemiebedingten Ausgaben und Mindereinnahmen für den
Gesundheitsfonds werden von der Bundesregierung und nach Kenntnis
der Bundesregierung von anderen relevanten Akteuren für 2021 und für
2022 prognostiziert?
Eine isolierte Einschätzung zu den pandemiebedingten Ausgaben sowie
Mindereinnahmen des Gesundheitsfonds für die Jahre 2021 und 2022 ist derzeit
nicht möglich, da diese unmittelbar vom weiteren Verlauf der Pandemie
abhängig sind. Prognosen anderer Akteure zu pandemiebedingten Ausgaben und
Mindereinnahmen des Gesundheitsfonds für die Jahre 2021 und 2022 liegen
der Bundesregierung nicht vor.
Die zuletzt im Rahmen des GKV-Schätzerkreises vom Oktober 2020 erfolgten
Prognosen zur GKV-Finanzentwicklung in den Jahren 2020 und 2021 sehen
keine gesonderte Differenzierung nach pandemie- und nicht
pandemiebedingten Einnahmen- und Ausgabenkomponenten vor (zu den Ergebnissen des GKV-
Schätzerkreises aus dem Oktober 2020, vgl.
https://www.bundesamtsozialesich
erung.de/fileadmin/redaktion/Risikostrukturausgleich/Schaetzerkreis/20201027
S K _ 2 0 2 1 _ A b s c h l u s s b e r i c h t .pdf). Die nächste Prognose des GKV-
Schätzerkreises zur Finanzentwicklung der GKV in den Jahren 2021 und 2022
erfolgt im Oktober 2021.
18. Falls im Laufe des Jahres ein negatives Ergebnis des Gesundheitsfonds
zum Jahresende 2021 erwartet wird, wie soll dieser gedeckt werden?
Ist eine komplette oder teilweise Deckung mit Steuerzuschüssen geplant?
Wie ist die Antwort zu beiden Fragen in Bezug auf das Jahr 2022?
Sollte der Gesundheitsfonds zum Jahresende ein Defizit ausweisen, reduzieren
sich die liquiden Mittel des Gesundheitsfonds, die zum Stichtag 15. Januar
2021 (Ende des Geschäftsjahres 2020) bei 5,9 Mrd. Euro lagen. Sofern die
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zum Jahresende die gesetzlich
vorgesehene Mindestreserve in Höhe von 20 Prozent der monatlichen Ausgaben des
Gesundheitsfonds unterschreitet (2020: 4,2 Mrd. Euro), ist diese auf Basis des
geltenden Rechts durch eine Kürzung der Zuweisungen des Gesundheitsfonds
an die Krankenkassen im Folgejahr wiederaufzufüllen.
Kann über die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nicht sichergestellt
werden, dass der Gesundheitsfonds seine gesetzlich vorgesehenen finanziellen
Verpflichtungen erfüllen kann, leistet der Bund dem Gesundheitsfonds ein nicht zu
verzinsendes Liquiditätsdarlehen in Höhe der fehlenden Mittel, die bis zum
Ende des Haushaltsjahres zurückzuzahlen sind (§ 271 Absatz 3 SGB V). Das
Liquiditätsdarlehen des Bundes ist gemäß § 12 Absatz 4 des Haushaltsgesetzes
für 2021 auf insgesamt 4 Mrd. Euro begrenzt. Zur Vermeidung eines solchen
Liquiditätsdarlehens kann nach § 12 Absatz 4 des Haushaltsgesetzes für 2021
die monatliche Tranche des Bundeszuschusses nach § 221 SGB V im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorgezogen werden.
19. Ist es zutreffend, dass für die soziale Pflegeversicherung (SPV) rund
1,8 Mrd. Euro Kosten aufgrund des Corona-Rettungsschirmes für Heime
und Pflegedienste im Jahr 2020 entstanden sind?
Und ist der Bundeszuschuss von 1,8 Mrd. Euro im Jahr 2020 allein für
die Deckung dieser Ausgabeposten gedacht gewesen?
20. Sind der sozialen Pflegeversicherung darüber hinaus pandemiebedingt
Kosten im Jahr 2020 entstanden?
Die Fragen 19 und 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundeszuschuss an die soziale Pflegeversicherung in Höhe von 1,8 Mrd.
Euro im Jahr 2020 deckte den finanziellen Aufwand für einen Teil der durch
die SARS-CoV-2-Pandemie in diesem Jahr entstandenen pandemiebedingten
Mehrausgaben u. a. für den Pflegerettungsschirm und auch die Zahlung der
sogenannten Corona-Prämie gemäß § 150a SGB XI.
21. Wurden die privaten Pflegeversicherungen bzw. die PKV nach Kenntnis
der Bundesregierung an den Kosten für die Corona-Prämien für
Altenpflegerinnen und Altenpfleger im Jahr 2020, auf rechtlicher und/oder
freiwilliger Grundlage, beteiligt, und wenn ja, in welcher Höhe?
Oder wurden entsprechende Corona-Prämien allein von der SPV in Höhe
von 900 Mio. Euro geleistet (
https://www.aerztezeitung.de/Politik/Der-s
ozialen-Pflegeversicherung-droht-eine-finanzielle-Schieflage-417478.ht
ml vom 28.02.21)?
Auf eine Beteiligung der privaten Pflegeversicherung am finanziellen Aufwand
für die Zahlung der sogenannte Corona-Prämie wurde verzichtet, da dieser
Aufwand im Ergebnis mittelbar aus Bundesmitteln finanziert wurde (vgl.
Antwort zu den Fragen 19 und 20).
22. Welche pandemiebedingten Ausgaben und Mindereinnahmen für die
soziale Pflegeversicherung werden von der Bundesregierung und nach
Kenntnis der Bundesregierung von anderen relevanten Akteuren für
2021 und für 2022 prognostiziert?
Aufgrund der weiter anhaltenden dynamischen Entwicklung der Pandemie sind
derzeit belastbare Prognosen über künftige pandemiebedingte Ausgaben und
Mindereinnahmen für die soziale Pflegeversicherung bis ins Jahr 2022 nicht
möglich und hängen von der Entwicklung in den kommenden Monaten ab. Zu
Prognosen anderer relevanter Akteure liegen der Bundesregierung keine
Informationen vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]