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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Aktuelle Fragen zur Aufnahme aus Seenot geretteter Asylsuchender
Diese Kleine Anfrage von DIE LINKE an Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gehört zur 19. Wahlperiode und hat den Stand „Beantwortet“.
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
07.07.2021
Antwortdauer
33 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
ThemenMigration & Integration
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/3032304.06.2021
Aktuelle Fragen zur Aufnahme aus Seenot geretteter Asylsuchender
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Heike Hänsel,
Andrej Hunko, Cornelia Möhring, Niema Movassat, Dr. Alexander S. Neu, Thomas
Nord, Petra Pau, Tobias Pflüger, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich
Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Aktuelle Fragen zur Aufnahme aus Seenot geretteter Asylsuchender
Ungefähr 130 Menschen ertranken am 22. April 2021 im Mittelmeer vor der
libyschen Küste, obwohl die Initiative Alarm Phone einen Notruf an alle
zuständigen Behörden Italiens, Maltas und Libyens gesandt hatte (https://alarmphone.
org/en/2021/04/22/coordinating-a-maritime-disaster-up-to-130-people-drown-o
ff-libya/?post_type_release_type=post). Die Aktivisten und Aktivistinnen
geben an, dass die europäischen Behörden die Verantwortung zur Koordinierung
einer Such- und Rettungsaktion von sich gewiesen und stattdessen auf die
Zuständigkeit der sogenannten libyschen Küstenwache verwiesen hätten. Diese
habe sich jedoch geweigert, eine Rettungsoperation durchzuführen. Stattdessen
habe sie ein zweites, nur fünf Seemeilen entferntes Boot abgefangen und die
130 Menschen zurückgelassen, die einige Stunden später ertranken. Die
europäische Grenzschutzagentur Frontex war mit dem Flugzeug Osprey 3 vor Ort.
Sie gibt an, alle Behörden informiert und mehrere Notrufe auf dem
Seenotfunkkanal abgesetzt zu haben (https://www.theguardian.com/global-development/2
021/apr/25/a-mayday-call-a-dash-across-the-ocean-and-130-souls-lost-at-sea).
Keine Rettungsstelle übernahm die Koordinierung,
Seenotrettungsorganisationen blieben auf sich allein gestellt.
Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) starben im
bisherigen Jahr 2021 bereits 685 Menschen beim Versuch, das Mittelmeer in Richtung
Europa zu überqueren. Im gleichen Zeitraum des vorherigen Jahres waren es
279 (https://missingmigrants.iom.int/region/mediterranean). Nicht nur die
absoluten Todeszahlen sind massiv gestiegen, sondern auch die Todesrate, von 0,8
auf 2 Prozent. Doch die Initiative Alarm Phone geht von vielen weiteren
undokumentierten Schiffsunglücken und Toten aus (https://www.theguardian.com/gl
obal-development/2021/may/05/revealed-2000-refugee-deaths-linked-to-eu-pus
hbacks). Fischer aus der libyschen Hafenstadt Zuwara und dem tunesischen
Zarzis berichten von auf dem Mittelmeer treibenden Resten von Bootswracks
und Leichen in ihren Netzen (https://taz.de/Migranten-in-Libyen/!5759147&s=
Irini/).
Der UNHCR gibt an, dass die sogenannte libysche Küstenwache seit Beginn
der Pandemie über 15 500 Flüchtlinge abgefangen hat (https://www.theguardia
n.com/global-development/2021/may/05/revealed-2000-refugee-deaths-linked-t
o-eu-pushbacks). Die libysche Küstenwache wird seit Jahren immer wieder
schwerster Menschenrechtsverletzungen beschuldigt (https://www.amnesty.de/
allgemein/pressemitteilung/libyen-menschen-auf-der-flucht-sind-gefangen-eine
Deutscher Bundestag Drucksache 19/30323
19. Wahlperiode 04.06.2021
r-spirale-der-gewalt). Die Besatzung der Sea-Watch 4 dokumentierte zuletzt am
30. April 2021, wie Mitarbeiter der sogenannten libyschen Küstenwache auf
See auf Migranten einschlugen, um diese mit ihrem Schlauchboot zur
Rückkehr zu zwingen (https://twitter.com/seawatchcrew/status/138817140983540
1221). Der Bundestag hat jüngst die Fortführung der Militäroperation IRINI
beschlossen, in deren Rahmen auch der Kapazitätsaufbau und die Ausbildung
der sogenannten libyschen Küstenwache enthalten ist (Bundestagsdrucksache
19/27661). Die Schiffe der Mission IRINI operieren weit im Osten, um nicht in
Rettungsaktionen involviert zu werden (https://www.tagesschau.de/ausland/irin
i-eu-mission-libyen-101.html).
Die Seenotrettungsorganisation Sea-Watch rettete Anfang März 2021 innerhalb
von drei Tagen 455 Menschen vor der libyschen Küste aus Seenot. Italienische
Behörden wiesen dem Schiff den Hafen von Trapani in Sizilien zu. Bedingung
dafür, dass die Rettungsschiffe in europäische Häfen einfahren können, war in
den vergangenen Monaten in der Regel, dass jeweils eine Gruppe europäischer
Staaten ihre Bereitschaft erklärt, die Zuständigkeit für die Durchführung der
Asylverfahren der geretteten Flüchtlinge zu übernehmen. Im September 2019
verständigten sich die Innenminister von Deutschland, Frankreich, Italien und
Malta auf einen zeitlich begrenzten Verteilmechanismus für aus Seenot
gerettete Asylsuchende, den sogenannten Maltamechanismus, um eine zügige
Ausschiffung zu ermöglichen (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldung
en/DE/2019/09/innenministertreffen_malta.html). Seit wenigen Monaten
kommt es jedoch auch zu Anlandungen von Schiffen mit aus Seenot geretteten
Menschen in Italien, ohne dass es zuvor Übernahmezusagen durch europäische
Staaten gegeben hat (https://www.merkur.de/politik/lampedusa-fluechtlinge-ita
lien-migration-seehofer-maas-deutschland-boot-rom-salvini-ueberfahrt-zr-9052
8965.html). Selbst wenn es Aufnahmezusagen gibt, dauert es jedoch mitunter
Monate, bis die Asylsuchenden tatsächlich überstellt werden (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/25666, Antwort zu den Fragen 4 bis 4b, und
Bundestagsdrucksache 19/18228, Antwort zu den Fragen 1 bis 6). Dabei besagt das Malta-
Abkommen, dass die Umverteilung schnell erfolgen und nicht länger als vier
Wochen dauern sollte. Die Fraktion DIE LINKE. fragt daher regelmäßig nach
dem Stand der Aufnahmezusagen der Bundesregierung und der tatsächlich
erfolgten Überstellungen von aus Seenot geretteten Asylsuchenden nach
Deutschland (siehe zuletzt Bundestagsdrucksachen 19/25666, 19/25096,
19/22370, 19/18228 und 19/14585).
Die NGO borderline europe kritisiert die Kriterien, nach denen die
Geflüchteten im Rahmen des Relocation-Verfahrens den verschiedenen Mitgliedstaaten
zugeordnet werden, in ihrem Bericht „EU ad hoc Relocation – A lottery from
the sea to the hotspots and back to unsafety“ als völlig intransparent (https://eu-
relocation-watch.info/). Zudem würden den Betroffenen weder Details über die
verschiedenen Schritte des Prozesses noch die geschätzte Dauer mitgeteilt.
Viele Personen, die im Rahmen des Relocation-Prozesses nach Deutschland
umgesiedelt worden seien, hätten angegeben, dass sie bereits in den italienischen
Hotspots ausführlich von BAMF-Mitarbeitern zu ihren Fluchtgründen befragt
worden seien. Die Bundesregierung leugnete auf Anfragen der Fraktion DIE
LINKE. jedoch bis zuletzt die Existenz einer solchen Befragung durch BAMF-
Mitarbeitende noch in Italien (siehe zuletzt die Bundestagsdrucksache
19/25666, Antwort zu Frage 10). In dem Bericht „EU ad hoc Relocation“
werden auch die sogenannten Sicherheitsbefragungen durch den Verfassungsschutz
noch in Italien bzw. Malta kritisiert, eine Rechtsgrundlage fehle und die
Befragungen seien intransparent. Die Organisation Equal Rights Beyond Borders hat
das Bundesamt für Verfassungsschutz deshalb nun vor dem Kölner
Verwaltungsgericht verklagt (https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/verfassu
ngsschutz-asyl-101.html).
Der Bericht zu dem Ad-hoc-Relocation-Verfahren der NGO borderline europe
beschreibt zudem, dass die Mehrheit der Asylanträge der Personen, die aus
Seenot gerettet wurden und nach Deutschland einreisen durften, abgelehnt
wurden – viele als „offensichtlich unbegründet“. Das liege auch daran, dass viele
der (vorübergehend) aufgenommenen Geflüchteten aus Ländern kämen, die in
Deutschland als „sichere Herkunftsstaaten“ eingestuft seien. Dass diese
sogenannte sichere Herkunftsstaatenpolitik viele der nach Deutschland überstellten
Menschen betreffe, lasse Zweifel an dem Wohlwollen der deutschen Auswahl
aufkommen, so der Bericht, denn in Italien oder Frankreich hätten diese
womöglich eine größere Chance auf einen positiven Asylbescheid gehabt.
Insgesamt wurden 78 Prozent der Asylanträge der aus Seenot geretteten
Asylsuchenden, für die Deutschland seit 2020 die Zuständigkeit für die Durchführung des
Asylverfahrens übernommen hat, anschließend in Deutschland abgelehnt
(429 Personen, Stand: März 2021, vgl. Schriftliche Frage 10 der Abgeordneten
Gökay Akbulut auf Bundestagsdrucksache 19/27994).
Viele Schiffe von Seenotrettungs-NGOs sind aktuell wegen angeblicher
Sicherheitsmängel festgesetzt und werden aus Sicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller aus fadenscheinigen Gründen am Auslaufen gehindert. Die italienischen
Behörden haben am 10. Mai 2021 ein Rettungsschiff der
Seenotrettungsorganisation Sea-Watch festgesetzt mit der Begründung, es fahre unter falscher
Registrierung (https://www.tagesschau.de/ausland/europa/lampedusa-141.html).
Die Sea-Watch 3 ist im März 2021 im Hafen von Augusta festgesetzt worden.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Schiffe mit wie vielen aus Seenot geretteten Flüchtlingen an
Bord sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit Juni 2018 in einem
maltesischen bzw. italienischen Hafen angelandet (bitte die Schiffe mit
Datum der Ausschiffung für die Erstaufnahmeländer Italien und Malta
getrennt auflisten und die Angaben zu den Fragen 1, 4 und 5 so darstellen
wie in der Anlage auf Bundestagsdrucksache 19/14584)?
2. Wie lange mussten Schiffe mit aus Seenot geretteten Geflüchteten an Bord
nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2020 und im bisherigen Jahr
2021 jeweils auf die Zuweisung eines sicheren Hafens warten, nachdem
sie eine entsprechende Anfrage gestellt hatten (bitte Schiffe einzeln
auflisten und Angaben zum Datum der Anfrage nach einem sicheren Hafen,
Datum der Zuweisung eines sicheren Hafens, Hafen der Ausschiffung, Ort
der Rettung [SAR-Zone] machen)?
3. Ist die gemeinsame Absichtserklärung von Malta zur Etablierung eines
temporären kontrollierten Notfallmechanismus weiterhin gültig, und falls
ja, wie viele Mitgliedstaaten beteiligen sich aktuell daran?
a) Welche Treffen bezüglich der Umsetzung bzw. Fortsetzung des am
23. September 2019 auf Malta vereinbarten temporären
Verteilmechanismus gab es im Jahr 2020 und im bisherigen Jahr 2021 mit den
beteiligten Mitgliedstaaten, und was wurde dabei vereinbart, insbesondere
in Bezug auf die derzeitigen und zukünftigen operativen Abläufe, die
zwischen den Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen?
b) Inwieweit setzt die Bundesregierung sich für eine Fortsetzung des
Verteilmechanismus ein, und von welchen Voraussetzungen macht sie dies
ggf. abhängig (vgl. Bundestagsdrucksache 19/18228)?
c) Welche Absprachen zwischen EU-Mitgliedstaaten gab es nach
Kenntnis der Bundesregierung im Vorfeld der Anlandung der Sea-Watch 3
mit aus Seenot geretteten Personen am 3. März 2021 in Italien, vor
dem Hintergrund, dass Italien Seenotrettungsorganisationen in der
Vergangenheit in der Regel nur dann in ihre Häfen ließ, wenn es vorab
konkrete Aufnahmezusagen der EU-Länder gab (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller), was in diesem Fall anscheinend nicht der Fall war
(https://www.rnd.de/politik/seenotrettung-sea-watch-3-darf-fluchtling
e-nach-sizilien-bringen-JM5BJQVJCVFNCWGDI6HUCZ6WA
A.html)?
d) Wie häufig kam es nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2020
und im bisherigen Jahr 2021 zu Anlandungen von privaten Schiffen
mit aus Seenot geretteten Personen in Italien oder Malta, ohne dass es
vorab Aufnahmezusagen von EU-Mitgliedstaaten gab, und welche
Absprachen zwischen EU-Mitgliedstaaten gab es in diesen Fällen im
Vorfeld, bzw. wie sieht das operative Verfahren in solchen Fällen aus?
Inwiefern finden bzw. fanden stattdessen nach der Anlandung von aus
Seenot geretteten Personen konkrete Übernahmezusagen von EU-
Mitgliedstaaten statt?
4. In wie vielen Fällen hat Deutschland seit Juni 2018 die Zuständigkeit für
die Durchführung der Asylverfahren von aus Seenot geretteten
Asylsuchenden übernommen (bitte die Zusagen einzeln mit Datum auflisten, für die
Erstaufnahmeländer Italien und Malta getrennt auflisten und nach
Möglichkeit den Angaben zu Frage 1 zuordnen)?
5. Wie viele dieser Zusagen entfielen auf den Zeitraum nach der
Vereinbarung der Absichtserklärung über einen temporären Notfallmechanismus
auf Malta am 23. September 2019?
6. Wie viele aus Seenot gerettete Asylsuchende, bei denen Deutschland die
Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren übernommen hat,
wurden seit Juni 2018 nach Deutschland überstellt (bitte die
Überstellungen einzeln mit Datum auflisten, für die Erstaufnahmeländer Italien und
Malta getrennt auflisten und angeben, nach Möglichkeit den Angaben zu
den Fragen 1 und 4 zuordnen und auch Angaben dazu machen, aus
welchem Herkunftsland die Überstellten kamen, und wie viele Frauen und
Minderjährige unter ihnen waren)?
7. Wie viele dieser Überstellungen entfielen auf den Zeitraum nach der
Vereinbarung der Absichtserklärung über einen temporären
Notfallmechanismus auf Malta am 23. September 2019?
8. Auf welche Bundesländer wurden die überstellten Asylsuchenden verteilt
(bitte nach Staatsangehörigkeiten differenziert angeben)?
9. Wie viele Überstellungen aus Malta und Italien sind dauerhaft nicht
durchführbar (bitte nach Möglichkeit ebenfalls den Angaben zu den Fragen
1 und 2 zuordnen), was ist jeweils der Grund dafür, und was ist der
Bundesregierung über den Verbleib der betroffenen Asylsuchenden
bekannt?
10. Welche aktuellen Angaben kann die Bundesregierung zur
durchschnittlichen Dauer von der Anlandung aus Seenot geretteter Asylsuchender in
Italien und auf Malta bis zur Überstellung nach Deutschland machen (bitte
jeweils für Malta und Italien benennen), und inwieweit wird die mit der
Malta-Erklärung getroffene Vereinbarung, schiffbrüchige Geflüchtete
innerhalb von vier Wochen in die Länder zu überstellen, die die
Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren übernommen haben, erfüllt?
11. Was führt nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. zu Verzögerungen bei
der Einreise (bitte ausführen), und wie können diese Einreisen künftig
beschleunigt werden?
12. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass Personen, für
deren Asylverfahren Deutschland die Zuständigkeit übernommen hat,
bereits in Italien durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des BAMF oder
dritte Personen im Auftrag des BAMF zu ihren Fluchtgründen befragt
werden, bevor sie nach Deutschland überstellt werden (vgl. https://eu-relocatio
n-watch.info/, siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
a) Welche Fragen werden dabei ggf. gestellt, wie lange dauern die
Befragungen ungefähr, und welche Relevanz haben der Verlauf bzw. das
Ergebnis dieser Befragungen für die Entscheidung, ob Deutschland die
Zuständigkeit für die Durchführung der jeweiligen Asylverfahren
übernimmt und die betreffenden Schutzsuchenden nach Deutschland
überstellt werden?
b) Welche asylrelevanten Daten aus diesen Befragungen werden ggf. in
den Erstanhörungen des BAMF in Deutschland verwendet, und über
welches Datensystem werden diese Daten ggf. weitergegeben?
c) Falls die Bundesregierung weiterhin der Auffassung sein sollte, dass es
in Italien nicht zu Befragungen von Asylsuchenden durch
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAMF kommt, wie erklärt sie sich dann die
Aussagen von Betroffenen, die der festen Überzeugung sind, bereits in
Italien durch Mitarbeitende des BAMF zu ihren Fluchtgründen befragt
worden zu sein (siehe zuletzt die Bundestagsdrucksache 19/25666,
Antwort zu Frage 10)?
13. Welche weiteren deutschen Behörden sind im Rahmen des Relocation-
Prozesses in Malta oder Italien in Kontakt mit den aus Seenot geretteten
Schutzsuchenden, für deren Asylverfahren Deutschland die Zuständigkeit
übernommen hat, inwiefern weisen diese sich gegenüber den Geflüchteten
aus, und welche Unterschiede bestehen ggf. zwischen den jeweiligen
Verfahren in Italien und auf Malta?
a) Inwieweit werden die Geflüchteten im Vorfeld über Sinn und Zweck
der Gespräche mit deutschen Behördenvertretern in Italien und Malta
aufgeklärt, vor dem Hintergrund, dass einige von ihnen zu denken
scheinen, die Überstellung nach Deutschland bedeute, dass sie dort ein
Bleiberecht bekämen, was dann in der Mehrheit der Fälle nicht zutrifft
(vgl. https://eu-relocation-watch.info/)?
b) Inwieweit und in welcher Form werden die Gespräche mit deutschen
Behördenvertretern und Behördenvertreterinnen schriftlich
dokumentiert und dem Asylsuchenden ggf. ein schriftlicher Nachweis des
durchgeführten Interviews ausgehändigt?
c) Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass die Asylanträge
von 78 Prozent der aus Seenot geretteten Asylsuchenden, für die
Deutschland die Zuständigkeit für die Durchführung des
Asylverfahrens übernommen hat (von 429 Personen, Stand: März 2021),
anschließend in Deutschland abgelehnt wurden (vgl. Schriftliche Frage 10 der
Abgeordneten Gökay Akbulut auf Bundestagsdrucksache 19/27994),
und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Inwieweit ist sie der Ansicht, dass die Wahrscheinlichkeit einer guten
bzw. schlechten Bleiberechtsperspektive in Deutschland oder in
anderen europäischen Ländern bei der Auswahl der Asylsuchenden eine
Rolle spielen sollte, und inwiefern?
14. Wie viele Sicherheitsbefragungen wurden im Jahr 2020 und im bisherigen
Jahr 2021 in Italien und auf Malta durchgeführt, und in wie vielen Fällen
haben Sicherheitsbedenken dazu geführt, dass aus Seenot gerettete
Asylsuchende, bei denen das europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen
(EASO) eine Aufnahme in Deutschland vorgeschlagen hatte, letztlich doch
nicht nach Deutschland überstellt wurden (bitte auch Angaben zur
Staatsangehörigkeit der überprüften Personen machen und so darstellen wie auf
Bundestagsdrucksache 19/18228, Antwort zu Frage 11)?
15. Wie hat das BAMF bislang über die Asylanträge von aus Seenot geretteten
und nach Deutschland überstellten Asylsuchenden entschieden (bitte nach
Herkunftsländern aufschlüsseln und zwischen Asylanerkennung,
Flüchtlingsanerkennung, subsidiärem Schutz, nationalen Abschiebungsverboten,
Ablehnungen, Ablehnungen als offensichtlich unbegründet und sonstigen
Erledigungen differenzieren)?
16. Wie haben die Verwaltungsgerichte bislang über Klagen gegen ablehnende
BAMF-Bescheide von aus Seenot geretteten und nach Deutschland
überstellten Asylsuchenden entschieden (bitte nach Herkunftsländern
aufschlüsseln und zwischen Asylanerkennung, Flüchtlingsanerkennung,
subsidiärem Schutz, nationalen Abschiebungsverboten, Ablehnungen,
Ablehnungen als offensichtlich unbegründet und sonstigen Erledigungen
differenzieren)?
17. Wie viele Asylanträge von aus Seenot geretteten und nach Deutschland
überstellten Asylsuchenden sind derzeit beim BAMF und nach Kenntnis
der Bundesregierung bei den Verwaltungsgerichten anhängig (bitte
differenzieren)?
18. Wie viele der aus Seenot geretteten und nach Deutschland überstellten
Asylsuchenden, deren Asylanträge rechtskräftig abgelehnt wurden,
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in dem Zeitraum vom 1. Januar
2020 bis zum April 2021 aus Deutschland abgeschoben (bitte einzeln mit
Datum, Abflughafen und Zielstaaten auflisten)?
19. Wie viele der von Organisationen mit Sitz in Deutschland aus Seenot
geretteten und nach Deutschland überstellten Asylsuchenden, deren
Asylanträge rechtskräftig abgelehnt wurden, wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in dem Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum April 2021 aus
Deutschland abgeschoben (bitte einzeln mit Namen der Organisationen,
mit Datum, Abflughafen und Zielstaaten auflisten)?
20. Was ist der Bundesregierung, beispielsweise aus ihrer Mitgliedschaft im
Frontex-Verwaltungsrat, bezüglich der Abläufe des Einsatzes der
europäischen Agentur im Mittelmeer am 21. und 22. April 2021 bekannt (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller; bitte ausführen)?
21. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung, unter anderem aus ihrer
Mitgliedschaft im Frontex-Verwaltungsrat, zutreffend, dass die europäische
Agentur Frontex die Operationen der sogenannten libyschen Küstenwache
systematisch dirigiert, wie Recherchen des „Spiegels“ offenbart haben,
bzw. in welchen Fällen nimmt Frontex über welche Kanäle Kontakt mit
der libyschen Küstenwache auf (https://www.spiegel.de/ausland/frontex-sk
andal-europapolitiker-fordern-ruecktritt-von-fabrice-leggeri-a-c8c447f3-1
982-4d07-80ee-cf2592736254)?
22. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass Frontex-Beamte
die sogenannte libysche Küstenwache im Falle von gesichteten
Seenotrettungsfällen direkt über den Messenger-Dienst WhatsApp kontaktieren
(https://www.spiegel.de/ausland/libyen-wie-frontex-hilft-fluechtlinge-in-fo
lterknaeste-zurueckzuschleppen-a-e80e275d-0002-0001-0000-00017733
0683), und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
23. Wie oft sichteten Frontex-Flugzeuge und Frontex-Drohnen nach Kenntnis
der Bundesregierung im bisherigen Jahr 2021 Boote mit Schutzsuchenden,
und welche Seenotrettungsleitstellen, Behörden, Handelsschiffe oder
privaten Seenotretter informierten sie darauf hin (bitte nach Möglichkeit
Datum und Uhrzeit der Sichtung, die genaue Position und die Rettungszone
angeben und erläutern, an wen die Informationen weitergegeben wurden)?
24. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass Frontex-Beamte
Informationen über gesichtete Seenotfälle teilweise ausschließlich an
Seenotrettungsleitstellen (Italien, Malta, Libyen) weitergeben und nicht an
sich in der Nähe befindende private Seenotrettungsschiffe, obwohl diese
die Position des Seenotfalls schneller hätten erreichen können und die
Geretteten im Einklang mit internationalem Recht an einen sicheren Ort in
Europa gebracht hätten (https://sea-watch.org/wp-content/uploads/
2021/05/Frontex-Factsheet_Airborne_Sea-Watch_May-2021.pdf)?
25. Wie beurteilt die Bundesregierung die Kommunikation, welche laut der
Organisation Sea-Watch zwischen Frontex und der sogenannten libyschen
Küstenwache über offene Funkkanäle am 12. Februar 2020 stattfand, in
der die europäische Agentur „operation complete, heading North“
verkündete, während sie über einem Seenotfall kreiste, der zu dem Zeitpunkt von
der sogenannten libyschen Küstenwache abgefangen und zurück nach
Libyen gebracht wurde (vgl. https://sea-watch.org/wp-content/uploads/2021/
05/Frontex-Factsheet_Airborne_Sea-Watch_May-2021.pdf)?
26. Wie oft gab Frontex nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2020 und
im bisherigen Jahr 2021 einen Notruf ab, um alle umliegenden Schiffe von
einem Seenotrettungsfall zu informieren?
27. Welche Schritte hat die Bundesregierung bisher konkret unternommen, um
sich für eine vollständige Aufklärung der Vorwürfe gegen Frontex, die
unter anderem den Vorwurf einer Beteiligung an rechtswidrigen Push-Backs
in der Ägäis und die systematische Zusammenarbeit mit der sogenannten
libyschen Küstenwache bei „interceptions“ im zentralen Mittelmeer
umfassen, einzusetzen (vgl. https://www.spiegel.de/ausland/griechenland-wi
e-horst-seehofer-die-aufklaerung-im-frontex-skandal-behindert-a-042669c
d-5d44-4060-a7ca-62efb60355fc)?
28. Welche zivilen Seenotrettungsschiffe sind nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell wo in Europa festgesetzt, und mit welcher Begründung?
29. Inwiefern hat sich die Bundesregierung im Jahr 2020 und im bisherigen
Jahr 2021 gegenüber italienischen Behörden für die Freilassung welcher
festgesetzten zivilen Seenotrettungs- und Beobachtungsschiffe eingesetzt,
und mit welchem Ergebnis (bitte ausführen), vor dem Hintergrund, dass
die Bundesregierung in der Vergangenheit mehrfach öffentlich gefordert
hatte, die Seenotrettung dürfe nicht behindert oder kriminalisiert werden
(https://www.n-tv.de/politik/Das-Sterben-im-Mittelmeer-kennt-keinen-Loc
kdown-article22244606.html)?
Welche ggf. weiteren Schritte sind diesbezüglich konkret geplant,
insbesondere was Schiffe mit deutscher Flagge angeht?
30. Bestehen aus Sicht der deutschen Flaggenstaatsverwaltung gravierende
Sicherheitsmängel bei den derzeit möglicherweise festgesetzten Schiffen, die
unter deutscher Flagge fahren?
Falls nein, welche konkreten Schritte unternimmt die Bundesregierung in
ihrer Funktion als Flaggenstaat gegenüber den italienischen Behörden, um
die Festsetzungen aufzuheben?
31. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Vorkommnisse im
Rahmen des Einsatzes der sogenannten libyschen Küstenwache am
30. April 2021, bei dem es laut der Organisation Sea-Watch zu
Gewaltanwendung gegenüber den Geflüchteten kam (vgl. https://twitter.com/seawat
chcrew/status/1388171409835401221), und welche Konsequenzen zieht
die Bundesregierung daraus?
32. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Vorfall, bei dem ein
italienischer Fischer von einem Mitglied der sogenannten libyschen
Küstenwache angeschossen wurde, was in der Woche bereits zum zweiten Mal
geschah (https://www.theguardian.com/world/2021/may/06/italy-fisherma
n-wounded-libyan-coastguard-shot-boat), und welche Konsequenzen zieht
die Bundesregierung daraus für ihre Unterstützung der sogenannten
libyschen Küstenwache unter anderem im Rahmen der IRINI-Operation (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller)?
33. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den aktuellen Zustand
der sogenannten Küstenwache in Libyen, vor dem Hintergrund, dass es
aufgrund verzögerter oder unterbleibender Rettungseinsätze wie am
22. April 2021 (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) mehrfach zu
zahlreichen Toten kam, und dass selbst der Kommandeur der libyschen
Küstenwache unter Verweis auf die Größe der libyschen Rettungszone eine
gemeinsame Marinemission aller Mittelmeeranrainerstaaten fordert (https://t
az.de/Fluechtlinge-auf-der-Insel-Lampedusa/!5766229/), und welche
Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus mit Blick auf ihre
Zusammenarbeit mit der libyschen Küstenwache?
34. Welche Gespräche fanden zwischen der Bundesregierung und Vertretern
der libyschen Küstenwache bzw. der libyschen Regierung im bisherigen
Jahr statt, und mit welchem Inhalt?
a) Inwieweit plant die Bundesregierung, die sogenannte libysche
Küstenwache dabei zu unterstützen, ihre operationellen Kapazitäten
auszubauen, und mit welchem Ziel (https://twitter.com/GermanAmbLBY/status/
1352592408828116992)?
b) Welche Maßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in
Bezug auf den Kapazitätsaufbau und die Ausbildung der libyschen
Küstenwache und Marine im Rahmen von IRINI im Jahr 2020 und im
bisherigen Jahr unternommen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/26416)?
35. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die aktuelle Situation in
den libyschen Detention Centers oder in von Dritten betriebenen
Haftanstalten, in denen Flüchtlinge festgehalten werden (https://www.infomigran
ts.net/en/post/31462/libya-migrant-shot-dead-in-detention-center-msf), vor
dem Hintergrund, dass unter anderem das Libya Advisor Forum angibt,
dass sich die Lage für Migranten und Migrantinnen in Libyen seit Anfang
des Jahres dramatisch verschlechtert habe und es vermehrt zu
Entführungen von Geflüchteten komme (https://portalb.dbtg.de/Fluechtlinge-auf-de
r-Insel-Lampedusa/,DanaInfo=taz.de,SSL+!5766229/), und welche
Gespräche gab es diesbezüglich mit libyschen Regierungsvertretern, und mit
welchem Ergebnis?
Berlin, den 31. Mai 2021
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/3142107.07.2021
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/30323 - Aktuelle Fragen zur Aufnahme aus Seenot geretteter Asylsuchender
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/30323 –
Aktuelle Fragen zur Aufnahme aus Seenot geretteter Asylsuchender
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ungefähr 130 Menschen ertranken am 22. April 2021 im Mittelmeer vor der
libyschen Küste, obwohl die Initiative Alarm Phone einen Notruf an alle
zuständigen Behörden Italiens, Maltas und Libyens gesandt hatte (https://alarmp
hone.org/en/2021/04/22/coordinating-a-maritime-disaster-up-to-130-people-dr
own-off-libya/?post_type_release_type=post). Die Aktivisten und
Aktivistinnen geben an, dass die europäischen Behörden die Verantwortung zur
Koordinierung einer Such- und Rettungsaktion von sich gewiesen und stattdessen auf
die Zuständigkeit der sogenannten libyschen Küstenwache verwiesen hätten.
Diese habe sich jedoch geweigert, eine Rettungsoperation durchzuführen.
Stattdessen habe sie ein zweites, nur fünf Seemeilen entferntes Boot
abgefangen und die 130 Menschen zurückgelassen, die einige Stunden später
ertranken. Die europäische Grenzschutzagentur Frontex war mit dem Flugzeug
Osprey 3 vor Ort. Sie gibt an, alle Behörden informiert und mehrere Notrufe auf
dem Seenotfunkkanal abgesetzt zu haben (https://www.theguardian.com/globa
l-development/2021/apr/25/a-mayday-call-a-dash-across-the-ocean-and-130-s
ouls-lost-at-sea). Keine Rettungsstelle übernahm die Koordinierung,
Seenotrettungsorganisationen blieben auf sich allein gestellt.
Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) starben im
bisherigen Jahr 2021 bereits 685 Menschen beim Versuch, das Mittelmeer in
Richtung Europa zu überqueren. Im gleichen Zeitraum des vorherigen Jahres
waren es 279 (https://missingmigrants.iom.int/region/mediterranean). Nicht nur
die absoluten Todeszahlen sind massiv gestiegen, sondern auch die Todesrate,
von 0,8 auf 2 Prozent. Doch die Initiative Alarm Phone geht von vielen
weiteren undokumentierten Schiffsunglücken und Toten aus (https://www.theguardi
an.com/global-development/2021/may/05/revealed-2000-refugee-deaths-linke
d-to-eu-pushbacks). Fischer aus der libyschen Hafenstadt Zuwara und dem
tunesischen Zarzis berichten von auf dem Mittelmeer treibenden Resten von
Bootswracks und Leichen in ihren Netzen (https://taz.de/Migranten-in-Libyen/
!5759147&s=Irini/).
Der UNHCR gibt an, dass die sogenannte libysche Küstenwache seit Beginn
der Pandemie über 15 500 Flüchtlinge abgefangen hat (https://www.theguardi
an.com/global-development/2021/may/05/revealed-2000-refugee-deaths-linke
d-to-eu-pushbacks). Die libysche Küstenwache wird seit Jahren immer wieder
Deutscher Bundestag Drucksache 19/31421
19. Wahlperiode 07.07.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 7. Juli 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
schwerster Menschenrechtsverletzungen beschuldigt (https://www.amnest
y.de/allgemein/pressemitteilung/libyen-menschen-auf-der-flucht-sind-gefange
n-einer-spirale-der-gewalt). Die Besatzung der Sea-Watch 4 dokumentierte
zuletzt am 30. April 2021, wie Mitarbeiter der sogenannten libyschen
Küstenwache auf See auf Migranten einschlugen, um diese mit ihrem Schlauchboot
zur Rückkehr zu zwingen (https://twitter.com/seawatchcrew/status/138817140
9835401221). Der Bundestag hat jüngst die Fortführung der Militäroperation
IRINI beschlossen, in deren Rahmen auch der Kapazitätsaufbau und die
Ausbildung der sogenannten libyschen Küstenwache enthalten ist
(Bundestagsdrucksache 19/27661). Die Schiffe der Mission IRINI operieren weit im
Osten, um nicht in Rettungsaktionen involviert zu werden (https://www.tagessch
au.de/ausland/irini-eu-mission-libyen-101.html).
Die Seenotrettungsorganisation Sea-Watch rettete Anfang März 2021
innerhalb von drei Tagen 455 Menschen vor der libyschen Küste aus Seenot.
Italienische Behörden wiesen dem Schiff den Hafen von Trapani in Sizilien zu.
Bedingung dafür, dass die Rettungsschiffe in europäische Häfen einfahren
können, war in den vergangenen Monaten in der Regel, dass jeweils eine Gruppe
europäischer Staaten ihre Bereitschaft erklärt, die Zuständigkeit für die
Durchführung der Asylverfahren der geretteten Flüchtlinge zu übernehmen. Im
September 2019 verständigten sich die Innenminister von Deutschland,
Frankreich, Italien und Malta auf einen zeitlich begrenzten Verteilmechanismus für
aus Seenot gerettete Asylsuchende, den sogenannten Maltamechanismus, um
eine zügige Ausschiffung zu ermöglichen (https://www.bmi.bund.de/SharedD
ocs/kurzmeldungen/DE/2019/09/innenministertreffen_malta.html). Seit
wenigen Monaten kommt es jedoch auch zu Anlandungen von Schiffen mit aus
Seenot geretteten Menschen in Italien, ohne dass es zuvor Übernahmezusagen
durch europäische Staaten gegeben hat (https://www.merkur.de/politik/lamped
usa-fluechtlinge-italien-migration-seehofer-maas-deutschland-boot-rom-salvin
i-ueberfahrt-zr-90528965.html). Selbst wenn es Aufnahmezusagen gibt, dauert
es jedoch mitunter Monate, bis die Asylsuchenden tatsächlich überstellt
werden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/25666, Antwort zu den Fragen 4 bis 4b,
und Bundestagsdrucksache 19/18228, Antwort zu den Fragen 1 bis 6). Dabei
besagt das Malta-Abkommen, dass die Umverteilung schnell erfolgen und
nicht länger als vier Wochen dauern sollte. Die Fraktion DIE LINKE. fragt
daher regelmäßig nach dem Stand der Aufnahmezusagen der Bundesregierung
und der tatsächlich erfolgten Überstellungen von aus Seenot geretteten
Asylsuchenden nach Deutschland (siehe zuletzt Bundestagsdrucksachen 19/25666,
19/25096, 19/22370, 19/18228 und 19/14585).
Die NGO borderline europe kritisiert die Kriterien, nach denen die
Geflüchteten im Rahmen des Relocation-Verfahrens den verschiedenen Mitgliedstaaten
zugeordnet werden, in ihrem Bericht „EU ad hoc Relocation – A lottery from
the sea to the hotspots and back to unsafety“ als völlig intransparent (https://e
u-relocation-watch.info/). Zudem würden den Betroffenen weder Details über
die verschiedenen Schritte des Prozesses noch die geschätzte Dauer mitgeteilt.
Viele Personen, die im Rahmen des Relocation-Prozesses nach Deutschland
umgesiedelt worden seien, hätten angegeben, dass sie bereits in den
italienischen Hotspots ausführlich von BAMF-Mitarbeitern zu ihren Fluchtgründen
befragt worden seien. Die Bundesregierung leugnete auf Anfragen der
Fraktion DIE LINKE. jedoch bis zuletzt die Existenz einer solchen Befragung durch
BAMF-Mitarbeitende noch in Italien (siehe zuletzt die Bundestagsdrucksache
19/25666, Antwort zu Frage 10). In dem Bericht „EU ad hoc Relocation“
werden auch die sogenannten Sicherheitsbefragungen durch den
Verfassungsschutz noch in Italien bzw. Malta kritisiert, eine Rechtsgrundlage fehle und die
Befragungen seien intransparent. Die Organisation Equal Rights Beyond
Borders hat das Bundesamt für Verfassungsschutz deshalb nun vor dem Kölner
Verwaltungsgericht verklagt (https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/
verfassungsschutz-asyl-101.html).
Der Bericht zu dem Ad-hoc-Relocation-Verfahren der NGO borderline europe
beschreibt zudem, dass die Mehrheit der Asylanträge der Personen, die aus
Seenot gerettet wurden und nach Deutschland einreisen durften, abgelehnt
wurden – viele als „offensichtlich unbegründet“. Das liege auch daran, dass
viele der (vorübergehend) aufgenommenen Geflüchteten aus Ländern kämen,
die in Deutschland als „sichere Herkunftsstaaten“ eingestuft seien. Dass diese
sogenannte sichere Herkunftsstaatenpolitik viele der nach Deutschland
überstellten Menschen betreffe, lasse Zweifel an dem Wohlwollen der deutschen
Auswahl aufkommen, so der Bericht, denn in Italien oder Frankreich hätten
diese womöglich eine größere Chance auf einen positiven Asylbescheid
gehabt. Insgesamt wurden 78 Prozent der Asylanträge der aus Seenot geretteten
Asylsuchenden, für die Deutschland seit 2020 die Zuständigkeit für die
Durchführung des Asylverfahrens übernommen hat, anschließend in
Deutschland abgelehnt (429 Personen, Stand: März 2021, vgl. Schriftliche Frage 10
der Abgeordneten Gökay Akbulut auf Bundestagsdrucksache 19/27994).
Viele Schiffe von Seenotrettungs-NGOs sind aktuell wegen angeblicher
Sicherheitsmängel festgesetzt und werden aus Sicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller aus fadenscheinigen Gründen am Auslaufen gehindert. Die
italienischen Behörden haben am 10. Mai 2021 ein Rettungsschiff der
Seenotrettungsorganisation Sea-Watch festgesetzt mit der Begründung, es fahre unter
falscher Registrierung (https://www.tagesschau.de/ausland/europa/lampedusa-
141.html). Die Sea-Watch 3 ist im März 2021 im Hafen von Augusta
festgesetzt worden.
1. Wie viele Schiffe mit wie vielen aus Seenot geretteten Flüchtlingen an
Bord sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit Juni 2018 in einem
maltesischen bzw. italienischen Hafen angelandet (bitte die Schiffe mit
Datum der Ausschiffung für die Erstaufnahmeländer Italien und Malta
getrennt auflisten und die Angaben zu den Fragen 1, 4 und 5 so
darstellen wie in der Anlage auf Bundestagsdrucksache 19/14584)?
Nach Angaben des maltesischen Innenministeriums wurden im Jahr 2021
bisher 250 Personen in vier Vorfällen ausgeschifft.
Nach Angaben des italienischen Innenministeriums wurden im Jahr 2021
bisher 19 119 Personen in 416 Vorfällen in Italien ausgeschifft.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Übersichten im Sinne der
Fragestellung vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 4 und 5
der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
19/25666 verwiesen.
2. Wie lange mussten Schiffe mit aus Seenot geretteten Geflüchteten an
Bord nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2020 und im
bisherigen Jahr 2021 jeweils auf die Zuweisung eines sicheren Hafens warten,
nachdem sie eine entsprechende Anfrage gestellt hatten (bitte Schiffe
einzeln auflisten und Angaben zum Datum der Anfrage nach einem
sicheren Hafen, Datum der Zuweisung eines sicheren Hafens, Hafen der
Ausschiffung, Ort der Rettung [SAR-Zone] machen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/22370 sowie die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/25666 verwiesen.
Darüber hinaus liegt der Bundesregierung keine Gesamtübersicht im Sinne der
Fragestellung auch für den hier ergänzend aufgeführten Zeitraum von
September 2020 bis Mai 2021 vor.
In der folgenden Tabelle sind die der Bundesregierung bekanntgewordenen
Fälle aufgelistet.
Organisation Schiff
Tag der
jeweils ersten
Rettung
Tag der
Ausschiffung
Zahl der
Geretteten
Hafen SAR-Zone
Proactiva Open Arms Open Arms 08.09.2020 18.09.2020 277 Palermo
(ITA)
LBY/
MLT
Sea Eye Alan Kurdi 19.09.2020 24.09.2020 124 Olbia (ITA) LBY
Proactiva Open Arms Open Arms 10.11.2020 13.11.2020 257 Trapani (ITA) LBY/
ITA
Proactiva Open Arms Open Arms 31.12.2020 05.01.2021 265 Porto
Empedocle (ITA)
LBY
SOS Mediterranee Ocean Viking 21.01.2021 25.01.2021 373 Augusta
(ITA)
LBY
SOS Mediterranee Ocean Viking 04.02.2021 07.02.2021 424 Augusta
(ITA)
LBY
Proactiva Open Arms Open Arms 13.02.2021 16.02.2021 146 Porto
Empedocle (ITA)
LBY
MayDay Terraneo Aita Mari 19.02.2021 21.02.2021 102 Augusta
(ITA)
LBY
Sea Watch Sea Watch 3 26.02.2021 03.03.2021 363 Augusta
(ITA)
LBY
SOS Mediterranee Ocean Viking 18.03.2021 23.03.2021 116 Augusta
(ITA)
LBY
Proactiva Open Arms Open Arms 27.03.2021 01.04.2021 209 Pozallo (ITA) LBY
SOS Mediterranee Ocean Viking 27.04.2021 01.05.2021 236 Augusta
(ITA)
LBY
Sea Watch Sea-Watch 4 29.04.2021 03.05.2021 455 Trapani (ITA) LBY/
MLT
Sea Eye Sea-Eye 4 14.05.2021 21.05.2021 414 Pozallo (ITA) LBY
MayDay Terraneo Aita Mari 27.05.2021 01.06.2021 50 Augusta
(ITA)
LBY
Ärzte ohne Grenzen Geo Barents 11.06.2021 17.06.2021 410 Augusta
(ITA)
LBY/
MLT
Resqship Nadir 16.06.2021 17.06.2021 86 Lampedusa
(ITA)
MLT
3. Ist die gemeinsame Absichtserklärung von Malta zur Etablierung eines
temporären kontrollierten Notfallmechanismus weiterhin gültig, und falls
ja, wie viele Mitgliedstaaten beteiligen sich aktuell daran?
Die gemeinsame Absichtserklärung über ein kontrolliertes Notfallverfahren
vom 23. September 2019 ist nach sechs Monaten ausgelaufen. Auch nach dem
Ende von dessen Gültigkeit hat sich die Bundesrepublik Deutschland im
Rahmen eines europäischen Vorgehens in einzelnen Fällen bereit erklärt, die
Zuständigkeit für aus Seenot gerettete Asylsuchende zu übernehmen. In diesen
Fällen werden weiterhin die in Folge der gemeinsamen Absichtserklärung unter
Koordination der Europäischen Kommission entwickelten Standardverfahren
angewandt.
a) Welche Treffen bezüglich der Umsetzung bzw. Fortsetzung des am
23. September 2019 auf Malta vereinbarten temporären
Verteilmechanismus gab es im Jahr 2020 und im bisherigen Jahr 2021 mit den
beteiligten Mitgliedstaaten, und was wurde dabei vereinbart,
insbesondere in Bezug auf die derzeitigen und zukünftigen operativen Abläufe,
die zwischen den Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen?
Im Jahre 2020 haben keine Treffen im Sinne der Fragestellung stattgefunden.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat befindet sich zum
weiteren Vorgehen in Bezug auf aus Seenot gerettete Asylsuchende im zentralen
Mittelmeer in fortlaufendem Kontakt mit den europäischen Partnern und der
Europäischen Kommission. Zu Einzelheiten laufender Gespräche mit
Regierungen anderer Staaten äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht.
b) Inwieweit setzt die Bundesregierung sich für eine Fortsetzung des
Verteilmechanismus ein, und von welchen Voraussetzungen macht sie
dies ggf. abhängig (vgl. Bundestagsdrucksache 19/18228)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3a wird verwiesen.
c) Welche Absprachen zwischen EU-Mitgliedstaaten gab es nach
Kenntnis der Bundesregierung im Vorfeld der Anlandung der Sea-Watch 3
mit aus Seenot geretteten Personen am 3. März 2021 in Italien, vor
dem Hintergrund, dass Italien Seenotrettungsorganisationen in der
Vergangenheit in der Regel nur dann in ihre Häfen ließ, wenn es vorab
konkrete Aufnahmezusagen der EU-Länder gab (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller), was in diesem Fall anscheinend nicht der Fall war
(https://www.rnd.de/politik/seenotrettung-sea-watch-3-darf-fluchtling
e-nach-sizilien-bringen-JM5BJQVJCVFNCWGDI6HUCZ6WA
A.html)?
Es haben keine Absprachen zwischen EU-Mitgliedstaaten im Sinne der
Fragestellung stattgefunden. Die Bundesregierung hat sich mehrfach öffentlich für
die schnelle Zuweisung von sicheren Orten durch die zuständigen
Seenotrettungsleitstellen der Mittelmeeranrainer ausgesprochen. Die italienischen
Behörden haben in zahlreichen Fällen zügige Hafenzuweisungen ohne vorherige
Übernahmezusagen durch andere Mitgliedstaaten vorgenommen.
d) Wie häufig kam es nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2020
und im bisherigen Jahr 2021 zu Anlandungen von privaten Schiffen
mit aus Seenot geretteten Personen in Italien oder Malta, ohne dass es
vorab Aufnahmezusagen von EU-Mitgliedstaaten gab, und welche
Absprachen zwischen EU-Mitgliedstaaten gab es in diesen Fällen im
Vorfeld, bzw. wie sieht das operative Verfahren in solchen Fällen aus?
Inwiefern finden bzw. fanden stattdessen nach der Anlandung von aus
Seenot geretteten Personen konkrete Übernahmezusagen von EU-
Mitgliedstaaten statt?
Seit dem Auslaufen der gemeinsamen Absichtserklärung über ein kontrolliertes
Notfallverfahren vom 23. September 2019 hat es nach Kenntnis der
Bundesregierung keine konkreten Aufnahmezusagen durch EU-Mitgliedstaaten vor der
Ausschiffung durch private Schiffe gegeben. In diesen Fällen bat der
zuständige EU-Mitgliedstaat nach der Zuweisung eines Hafens in der Regel die EU-
Kommission um Koordinierung von freiwilligen Übernahmen der
Zuständigkeit für einen Teil der aus Seenot geretteten Asylsuchenden durch andere EU-
Mitgliedstaaten zur dortigen Durchführung eines Asylverfahrens.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 verwiesen.
4. In wie vielen Fällen hat Deutschland seit Juni 2018 die Zuständigkeit für
die Durchführung der Asylverfahren von aus Seenot geretteten
Asylsuchenden übernommen (bitte die Zusagen einzeln mit Datum auflisten,
für die Erstaufnahmeländer Italien und Malta getrennt auflisten und nach
Möglichkeit den Angaben zu Frage 1 zuordnen)?
5. Wie viele dieser Zusagen entfielen auf den Zeitraum nach der
Vereinbarung der Absichtserklärung über einen temporären Notfallmechanismus
auf Malta am 23. September 2019?
6. Wie viele aus Seenot gerettete Asylsuchende, bei denen Deutschland die
Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren übernommen hat,
wurden seit Juni 2018 nach Deutschland überstellt (bitte die
Überstellungen einzeln mit Datum auflisten, für die Erstaufnahmeländer Italien und
Malta getrennt auflisten und angeben, nach Möglichkeit den Angaben zu
den Fragen 1 und 4 zuordnen und auch Angaben dazu machen, aus
welchem Herkunftsland die Überstellten kamen, und wie viele Frauen und
Minderjährige unter ihnen waren)?
7. Wie viele dieser Überstellungen entfielen auf den Zeitraum nach der
Vereinbarung der Absichtserklärung über einen temporären
Notfallmechanismus auf Malta am 23. September 2019?
Die Fragen 4 bis 7 werden gemeinsam beantwortet.
Die Antworten zu den Fragen 4 bis 7 können den Tabellen im Anhang
entnommen werden.
8. Auf welche Bundesländer wurden die überstellten Asylsuchenden
verteilt (bitte nach Staatsangehörigkeiten differenziert angeben)?
Die Antworten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden (Stand:
17. Juni 2021).
Herkunftsland BB BE BW BY HB HE HH MV NI NW RP SH SL SN ST TH
Summe
Ägypten 8 2 10
Algerien 1 1
Äthiopien 5 1 6 12
Bangladesch 42 42
Benin 5 5
Burkina Faso 1 2 3
Burundi 1 1
Côte d'Ivoire 7 14 3 1 1 26
Eritrea 7 5 9 29 8 29 4 8 4 20 7 1 2 133
Gambia 9 5 1 8 23
Ghana 14 10 5 1 6 36
Guinea 9 8 2 14 33
Guinea-Bissau 1 1
Kamerun 17 27 9 10 63
Kongo,
Dem. Rep. 2 2
Liberia 2 1 3
Libyen 4 2 6
Mali 1 34 3 38
Marokko 4 4 7 8 4 27
Niger 2 1 3
Herkunftsland BB BE BW BY HB HE HH MV NI NW RP SH SL SN ST TH
Summe
Nigeria 15 18 16 9 14 10 8 40 5 5 8 10 158
Pakistan 2 1 3
Senegal 8 17 4 7 4 4 1 45
Sierra
Leone 2 2
Somalia 13 2 3 2 1 5 6 32
Sudan 35 8 1 3 68 12 36 5 168
Südsudan 4 8 12
Syrien, Arab.
Rep. 1 3 1 1 6
Togo 2 1 1 4
Tschad 11 11
Tunesien 2 2
Zentralafrikanische
Republik
2 2
Summe 90 48 103 104 9 64 7 10
10
9 182 70 27 1 27 41 21 913
9. Wie viele Überstellungen aus Malta und Italien sind dauerhaft nicht
durchführbar (bitte nach Möglichkeit ebenfalls den Angaben zu den
Fragen 1 und 2 zuordnen), was ist jeweils der Grund dafür, und was ist der
Bundesregierung über den Verbleib der betroffenen Asylsuchenden
bekannt?
Die Antworten können den Tabellen im Anhang entnommen werden.
10. Welche aktuellen Angaben kann die Bundesregierung zur
durchschnittlichen Dauer von der Anlandung aus Seenot geretteter Asylsuchender in
Italien und auf Malta bis zur Überstellung nach Deutschland machen
(bitte jeweils für Malta und Italien benennen), und inwieweit wird die
mit der Malta-Erklärung getroffene Vereinbarung, schiffbrüchige
Geflüchtete innerhalb von vier Wochen in die Länder zu überstellen, die die
Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren übernommen
haben, erfüllt?
Eine diesbezügliche statistische Übersicht wird durch die Bundesregierung
nicht geführt.
Die jeweiligen deutschen Behörden sind nur für vereinzelte Prozessschritte in
den vereinbarten Standardverfahren zuständig und haben somit nur begrenzten
Einfluss auf die Dauer bis zur Überstellung. Die in deutscher Zuständigkeit
liegenden Prozessschritte werden in Abhängigkeit von der pandemiebedingten
Situation vor Ort zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchgeführt.
Der Zeitpunkt der Überstellung ist von verschiedenen Faktoren abhängig,
darunter den verfügbaren Flugoptionen, dem Gesundheitszustand der zu
überstellenden Personen sowie der pandemiebedingten Lage. Die Überstellung selbst
obliegt bei allen Überstellungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
der Verantwortung des ersuchenden Mitgliedstaates, vorliegend
dementsprechend bei Italien bzw. Malta.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/16207 verwiesen.
11. Was führt nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. zu Verzögerungen bei
der Einreise (bitte ausführen), und wie können diese Einreisen künftig
beschleunigt werden?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 wird verwiesen.
12. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass Personen, für
deren Asylverfahren Deutschland die Zuständigkeit übernommen hat,
bereits in Italien durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des BAMF oder
dritte Personen im Auftrag des BAMF zu ihren Fluchtgründen befragt
werden, bevor sie nach Deutschland überstellt werden (vgl. https://eu-rel
ocation-watch.info/, siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
a) Welche Fragen werden dabei ggf. gestellt, wie lange dauern die
Befragungen ungefähr, und welche Relevanz haben der Verlauf bzw.
das Ergebnis dieser Befragungen für die Entscheidung, ob
Deutschland die Zuständigkeit für die Durchführung der jeweiligen
Asylverfahren übernimmt und die betreffenden Schutzsuchenden nach
Deutschland überstellt werden?
b) Welche asylrelevanten Daten aus diesen Befragungen werden ggf. in
den Erstanhörungen des BAMF in Deutschland verwendet, und über
welches Datensystem werden diese Daten ggf. weitergegeben?
Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder durch vom BAMF
beauftragte Dritte führen keine asylrechtlichen Anhörungen im Ausland vor
einer Asylantragstellung in Deutschland durch.
c) Falls die Bundesregierung weiterhin der Auffassung sein sollte, dass
es in Italien nicht zu Befragungen von Asylsuchenden durch
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAMF kommt, wie erklärt sie sich dann
die Aussagen von Betroffenen, die der festen Überzeugung sind,
bereits in Italien durch Mitarbeitende des BAMF zu ihren Fluchtgründen
befragt worden zu sein (siehe zuletzt die Bundestagsdrucksache
19/25666, Antwort zu Frage 10)?
Die Bundesregierung kommentiert Äußerungen Dritter nicht und äußert sich
grundsätzlich nicht zu spekulativen Fragestellungen.
13. Welche weiteren deutschen Behörden sind im Rahmen des Relocation-
Prozesses in Malta oder Italien in Kontakt mit den aus Seenot geretteten
Schutzsuchenden, für deren Asylverfahren Deutschland die
Zuständigkeit übernommen hat, inwiefern weisen diese sich gegenüber den
Geflüchteten aus, und welche Unterschiede bestehen ggf. zwischen den
jeweiligen Verfahren in Italien und auf Malta?
Unter Federführung des BAMF sind Mitarbeitende des Bundesamtes für
Verfassungsschutz (BfV), der Bundespolizei sowie des Bundeskriminalamtes im
Rahmen der in Rede stehenden Verfahren in Kontakt mit den Schutzsuchenden.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/14638
verwiesen.
Die Verfahren in Italien und Malta unterscheiden sich nicht voneinander.
a) Inwieweit werden die Geflüchteten im Vorfeld über Sinn und Zweck
der Gespräche mit deutschen Behördenvertretern in Italien und Malta
aufgeklärt, vor dem Hintergrund, dass einige von ihnen zu denken
scheinen, die Überstellung nach Deutschland bedeute, dass sie dort ein
Bleiberecht bekämen, was dann in der Mehrheit der Fälle nicht zutrifft
(vgl. https://eu-relocation-watch.info/)?
Die Schutzsuchenden werden im Vorfeld der Gespräche von den
Mitarbeitenden der Behörden über den Ablauf des Gesamtverfahrens sowie die einzelnen
Schritte informiert. Insbesondere wird Auskunft darüber erteilt, dass nach
Überstellung in die Bundesrepublik Deutschland ein reguläres Asylverfahren
erfolgt.
b) Inwieweit und in welcher Form werden die Gespräche mit deutschen
Behördenvertretern und Behördenvertreterinnen schriftlich
dokumentiert und dem Asylsuchenden ggf. ein schriftlicher Nachweis des
durchgeführten Interviews ausgehändigt?
Sofern Sicherheitsbedenken bestehen, werden diese in Form eines
zusammengefassten Sicherheitsvotums dokumentiert und seitens der Mitarbeitenden des
BfV an das BAMF als zuständige Behörde für die mögliche Übernahme der
Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren übermittelt.
c) Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass die Asylanträge
von 78 Prozent der aus Seenot geretteten Asylsuchenden, für die
Deutschland die Zuständigkeit für die Durchführung des
Asylverfahrens übernommen hat (von 429 Personen, Stand: März 2021),
anschließend in Deutschland abgelehnt wurden (vgl. Schriftliche Frage
10 der Abgeordneten Gökay Akbulut auf Bundestagsdrucksache
19/27994), und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung
daraus?
Inwieweit ist sie der Ansicht, dass die Wahrscheinlichkeit einer guten
bzw. schlechten Bleiberechtsperspektive in Deutschland oder in
anderen europäischen Ländern bei der Auswahl der Asylsuchenden eine
Rolle spielen sollte, und inwiefern?
Die Zusammensetzung der Personengruppe der zuvor aus Seenot geretteten
Asylsuchenden, für welche die Bundesrepublik Deutschland die Zuständigkeit
zur Durchführung der Asylverfahren übernommen hat, ist allein abhängig von
der jeweiligen Personengruppe, welche durch das betreffende Schiff an Bord
genommen wurde. Hierbei kann festgestellt werden, dass auf der in Frage
stehenden Migrationsroute zu einem überwiegenden Teil Staatsangehörige aus
Herkunftsländern vom afrikanischen Kontinent anzutreffen sind, in geringerem
Umfang Staatsangehörige aus Bangladesch sowie in vergleichsweise deutlich
geringerer Zahl Asylsuchende aus Syrien und Pakistan.
Im Hinblick auf die in der Vorbemerkung erwähnte Aussage, „viele der
(vorübergehend) aufgenommenen Geflüchteten aus Ländern kämen, die in
Deutschland als „sichere Herkunftsstaaten“ eingestuft seien“, weist die
Bundesregierung darauf hin, dass unter den gegenwärtig 909 bereits nach Deutschland
überstellten Antragstellern aus 32 verschiedenen Herkunftsländern (vgl. hierzu die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 lediglich 81 Personen (ca. 8,9
Prozent) aus den in Anlage II des Asylgesetzes aufgeführten sicheren
Herkunftsstaaten stammen.
Zur Auswahl der Personen wird im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/7209 verwiesen, die den unveränderten Sachstand
wiedergibt.
Das BAMF prüft auf Grundlage des geltenden Rechts, insbesondere des
Grundgesetzes und des Asylgesetzes, in jedem individuellen Einzelfall die
Verfolgung oder die Gefährdung wegen eines ernsthaften Schadens einer Person.
14. Wie viele Sicherheitsbefragungen wurden im Jahr 2020 und im
bisherigen Jahr 2021 in Italien und auf Malta durchgeführt, und in wie vielen
Fällen haben Sicherheitsbedenken dazu geführt, dass aus Seenot gerettete
Asylsuchende, bei denen das europäische Unterstützungsbüro für
Asylfragen (EASO) eine Aufnahme in Deutschland vorgeschlagen hatte,
letztlich doch nicht nach Deutschland überstellt wurden (bitte auch
Angaben zur Staatsangehörigkeit der überprüften Personen machen und so
darstellen wie auf Bundestagsdrucksache 19/18228, Antwort zu Frage
11)?
Bezüglich der bis einschließlich Februar 2020 durchgeführten
Sicherheitsbefragungen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/18228
verwiesen.
Nachstehend werden die Sicherheitsbefragungen aufgeführt, die seitdem
stattgefunden haben sowie die in diesen Verfahren erhobenen Sicherheitsbedenken:
Vom 28. Juni bis 8. Juli 2020 wurden in Italien 57 Sicherheitsbefragungen
durchgeführt. Bei acht Staatsangehörigen aus Bangladesch, zwei gambischen
Staatsangehörigen, einem senegalesischen Staatsangehörigen und einem
malischen Staatsangehörigen wurden Sicherheitsbedenken erhoben.
Vom 20. Juli bis 31. Juli 2020 wurden auf Malta 89 Sicherheitsbefragungen
durchgeführt. Bei sechs Staatsangehörigen aus Bangladesch, zwei
marokkanischen Staatsangehörigen, einem nigerianischen Staatsangehörigen, einem
guineischen Staatsangehörigen und einem sudanesischen Staatsangehörigen
wurden Sicherheitsbedenken erhoben.
Vom 14. bis 18. September 2020 wurden auf Malta 39 Sicherheitsbefragungen
durchgeführt. Bei einem ägyptischen Staatsangehörigen wurden
Sicherheitsbedenken erhoben.
Vom 25. bis 29. April 2021 wurden auf Malta 22 Sicherheitsbefragungen
durchgeführt. Es wurden keine Sicherheitsbedenken erhoben.
Über die freiwillige Übernahme der Zuständigkeit für die Durchführung der
Asylverfahren entscheidet das BAMF unter Einbeziehung der jeweiligen Voten
der Sicherheitsbehörden. Entsprechende Zuordnungen können den Tabellen im
Anhang entnommen werden.
15. Wie hat das BAMF bislang über die Asylanträge von aus Seenot
geretteten und nach Deutschland überstellten Asylsuchenden entschieden (bitte
nach Herkunftsländern aufschlüsseln und zwischen Asylanerkennung,
Flüchtlingsanerkennung, subsidiärem Schutz, nationalen
Abschiebungsverboten, Ablehnungen, Ablehnungen als offensichtlich unbegründet und
sonstigen Erledigungen differenzieren)?
Die Antworten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden (Stand
15. Juni 2021).
Herkunftsland
Gesamtzahl
Asylantrag
gestellt
Entscheidung
ergangen
davon
Flüchtlingsschutz
davon
subs.
Schutz
davon
Abschiebungsverbot
davon
Ablehnung
davon
Einstellung
Ägypten 10 10 10 2 4 3 1
Herkunftsland
Gesamtzahl
Asylantrag
gestellt
Entscheidung
ergangen
davon
Flüchtlingsschutz
davon
subs.
Schutz
davon
Abschiebungsverbot
davon
Ablehnung
davon
Einstellung
Algerien 1 1 1 1
Äthiopien 12 11 6 6
Bangladesch 42 42 24 1 22 1
Benin 5 4 4 4
Burkina Faso 3 3 3 3
Burundi 1 1 0
Côte d'Ivoire 26 26 22 1 20 1
Eritrea 129 122 122 4 52 22 40 4
Gambia 23 20 20 20
Ghana 36 36 36 34 2
Guinea 33 29 29 28 1
Guinea-
Bissau
1 1 1 1
Kamerun 62 62 43 5 2 36
Kongo, Dem.
Republik
2 2 2 2
Liberia 3 3 0
Libyen 6 6 6 2 1 3
Mali 38 30 26 2 23 1
Marokko 27 18 18 1 14 3
Niger 3 3 3 2 1
Nigeria 143 122 122 1 2 1 113 5
Pakistan 3 3 3 3
Senegal 45 45 45 44 1
Sierra Leone 2 2 1 1
Somalia 32 21 19 5 6 8
Sudan 167 159 159 1 7 8 136 7
Südsudan 11 11 11 2 9
Syrien,
Arabische
Republik
5 5 5 5
Togo 4 4 1 1
Tschad 10 9 9 9
Tunesien 2 1 1 1
Zentralafrikanische
Republik
2 2 2 1 1
889 814 754 12 78 48 587 29
16. Wie haben die Verwaltungsgerichte bislang über Klagen gegen
ablehnende BAMF-Bescheide von aus Seenot geretteten und nach Deutschland
überstellten Asylsuchenden entschieden (bitte nach Herkunftsländern
aufschlüsseln und zwischen Asylanerkennung, Flüchtlingsanerkennung,
subsidiärem Schutz, nationalen Abschiebungsverboten, Ablehnungen,
Ablehnungen als offensichtlich unbegründet und sonstigen Erledigungen
differenzieren)?
Die Antworten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden (Stand
15. Juni 2021).
Herkunftsland
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A
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2
A
sy
lG
Su
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m
e
Ägypten 1 1
Äthiopien 1 1
Bangladesch 4 1 2 7
Côte d'Ivoire 4 1 1 2 1 9
Eritrea 3 2 3 3 1 6 18
Gambia 5 1 4 1 11
Ghana 2 7 3 12
Guinea 1 2 2 5
Guinea-
Bissau
1 1
Kamerun 3 1 2 1 2 9
Mali 4 3 1 2 10
Marokko 1 1 2
Nigeria 13 3 7 4 27
Pakistan 1 1
Senegal 4 9 4 2 19
Somalia 4 1 1 1 7
Sudan 19 6 19 1 4 49
Südsudan 1 2 1 2 6
Syrien,
Arabische Republik
1 1
Tunesien 1 1
Zentralafrikanische
Republik
1 1
68 9 52 5 15 15 6 21 1 6 198
17. Wie viele Asylanträge von aus Seenot geretteten und nach Deutschland
überstellten Asylsuchenden sind derzeit beim BAMF und nach Kenntnis
der Bundesregierung bei den Verwaltungsgerichten anhängig (bitte
differenzieren)?
Zur Zahl der durch das BAMF noch nicht entschiedenen Verfahren im Sinne
der Fragestellung wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15
verwiesen. Nach Kenntnis der Bundesregierung sind 361 entsprechende Verfahren
bei den Verwaltungsgerichten anhängig (Stand: 17. Juni 2021).
18. Wie viele der aus Seenot geretteten und nach Deutschland überstellten
Asylsuchenden, deren Asylanträge rechtskräftig abgelehnt wurden,
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in dem Zeitraum vom 1. Januar
2020 bis zum April 2021 aus Deutschland abgeschoben (bitte einzeln mit
Datum, Abflughafen und Zielstaaten auflisten)?
19. Wie viele der von Organisationen mit Sitz in Deutschland aus Seenot
geretteten und nach Deutschland überstellten Asylsuchenden, deren
Asylanträge rechtskräftig abgelehnt wurden, wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in dem Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum April
2021 aus Deutschland abgeschoben (bitte einzeln mit Namen der
Organisationen, mit Datum, Abflughafen und Zielstaaten auflisten)?
Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet.
Die Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht obliegt den jeweiligen
Ausländerbehörden. Statistische Angaben im Sinne der Fragestellung werden
von der Bundesregierung nicht erfasst.
20. Was ist der Bundesregierung, beispielsweise aus ihrer Mitgliedschaft im
Frontex-Verwaltungsrat, bezüglich der Abläufe des Einsatzes der
europäischen Agentur im Mittelmeer am 21. und 22. April 2021 bekannt (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller; bitte ausführen)?
Hinsichtlich der Ereignisse im zentralen Mittelmeer vom 21./22. April 2021
informierte die Agentur die Mitglieder des Verwaltungsrats schriftlich über den
zeitlichen Ablauf und die getroffenen Feststellungen der beteiligten Frontex-
Flugzeuge. Die abschließende Bewertung durch die Agentur dauert noch an.
21. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung, unter anderem aus ihrer
Mitgliedschaft im Frontex-Verwaltungsrat, zutreffend, dass die europäische
Agentur Frontex die Operationen der sogenannten libyschen
Küstenwache systematisch dirigiert, wie Recherchen des „Spiegels“ offenbart
haben, bzw. in welchen Fällen nimmt Frontex über welche Kanäle Kontakt
mit der libyschen Küstenwache auf (https://www.spiegel.de/ausland/fron
tex-skandal-europapolitiker-fordern-ruecktritt-von-fabrice-leggeri-a-c8c4
47f3-1982-4d07-80ee-cf2592736254)?
Die europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache Frontex ist aufgrund
internationaler seenotrechtlicher Bestimmungen verpflichtet, alle umliegenden
Seenotrettungszentren unverzüglich und ungeachtet, in welchem Land sich
diese befinden, über das Vorliegen eines Seenotrettungsfalls zu unterrichten. In
solchen Fällen nimmt das Frontex Situation Centre (FSC) beispielsweise auch
Kontakt zum libyschen Regional Coordination Centre (RCC) auf.
Das jeweils zuständige Seenotrettungszentrum entscheidet im Weiteren über
das Vorliegen eines Seenotrettungsfalls und koordiniert alle erforderlichen
Folgemaßnahmen.
22. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass Frontex-
Beamte die sogenannte libysche Küstenwache im Falle von gesichteten
Seenotrettungsfällen direkt über den Messenger-Dienst WhatsApp
kontaktieren (https://www.spiegel.de/ausland/libyen-wie-frontex-hilft-fluech
tlinge-in-folterknaeste-zurueckzuschleppen-a-e80e275d-0002-0001-000
0-000177330683), und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung
daraus?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
23. Wie oft sichteten Frontex-Flugzeuge und Frontex-Drohnen nach
Kenntnis der Bundesregierung im bisherigen Jahr 2021 Boote mit
Schutzsuchenden, und welche Seenotrettungsleitstellen, Behörden, Handelsschiffe
oder privaten Seenotretter informierten sie darauf hin (bitte nach
Möglichkeit Datum und Uhrzeit der Sichtung, die genaue Position und die
Rettungszone angeben und erläutern, an wen die Informationen
weitergegeben wurden)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
24. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass Frontex-
Beamte Informationen über gesichtete Seenotfälle teilweise
ausschließlich an Seenotrettungsleitstellen (Italien, Malta, Libyen) weitergeben und
nicht an sich in der Nähe befindende private Seenotrettungsschiffe,
obwohl diese die Position des Seenotfalls schneller hätten erreichen können
und die Geretteten im Einklang mit internationalem Recht an einen
sicheren Ort in Europa gebracht hätten (https://sea-watch.org/wp-content/u
ploads/2021/05/Frontex-Factsheet_Airborne_Sea-Watch_May-202
1.pdf)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 verwiesen.
25. Wie beurteilt die Bundesregierung die Kommunikation, welche laut der
Organisation Sea-Watch zwischen Frontex und der sogenannten
libyschen Küstenwache über offene Funkkanäle am 12. Februar 2020
stattfand, in der die europäische Agentur „operation complete, heading
North“ verkündete, während sie über einem Seenotfall kreiste, der zu
dem Zeitpunkt von der sogenannten libyschen Küstenwache abgefangen
und zurück nach Libyen gebracht wurde (vgl. https://sea-watch.org/wp-c
ontent/uploads/2021/05/Frontex-Factsheet_Airborne_Sea-Watch_May-2
021.pdf)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die in der Fragestellung
genannte Kommunikation vor.
26. Wie oft gab Frontex nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2020
und im bisherigen Jahr 2021 einen Notruf ab, um alle umliegenden
Schiffe von einem Seenotrettungsfall zu informieren?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
27. Welche Schritte hat die Bundesregierung bisher konkret unternommen,
um sich für eine vollständige Aufklärung der Vorwürfe gegen Frontex,
die unter anderem den Vorwurf einer Beteiligung an rechtswidrigen
Push-Backs in der Ägäis und die systematische Zusammenarbeit mit der
sogenannten libyschen Küstenwache bei „interceptions“ im zentralen
Mittelmeer umfassen, einzusetzen (vgl. https://www.spiegel.de/ausland/g
riechenland-wie-horst-seehofer-die-aufklaerung-im-frontex-skandal-behi
ndert-a-042669cd-5d44-4060-a7ca-62efb60355fc)?
Die Bundesregierung hat sich an der vom Frontex-Verwaltungsrat eingesetzten
Arbeitsgruppe zur Aufklärung der Vorwürfe gegen Frontex aktiv beteiligt.
Diese Arbeitsgruppe konnte die Sachverhalte weitestgehend aufklären und hat
zudem Empfehlungen zur Beseitigung von erkannten Defiziten im
Einsatzmanagement der Agentur abgegeben. Der Bericht nebst einer rechtlichen
Einschätzung der Europäischen Kommission sowie die dazugehörigen
Schlussfolgerungen des Frontex-Verwaltungsrates wurden auf der Homepage der Agentur
öffentlich zugänglich gemacht. Die Bundesregierung wird sich auch weiterhin für
eine transparente und vollumfängliche Aufklärung solcher Sachverhalte
einsetzen.
28. Welche zivilen Seenotrettungsschiffe sind nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell wo in Europa festgesetzt, und mit welcher
Begründung?
29. Inwiefern hat sich die Bundesregierung im Jahr 2020 und im bisherigen
Jahr 2021 gegenüber italienischen Behörden für die Freilassung welcher
festgesetzten zivilen Seenotrettungs- und Beobachtungsschiffe
eingesetzt, und mit welchem Ergebnis (bitte ausführen), vor dem Hintergrund,
dass die Bundesregierung in der Vergangenheit mehrfach öffentlich
gefordert hatte, die Seenotrettung dürfe nicht behindert oder kriminalisiert
werden (https://www.n-tv.de/politik/Das-Sterben-im-Mittelmeer-kennt-k
einen-Lockdown-article22244606.html)?
Welche ggf. weiteren Schritte sind diesbezüglich konkret geplant,
insbesondere was Schiffe mit deutscher Flagge angeht?
30. Bestehen aus Sicht der deutschen Flaggenstaatsverwaltung gravierende
Sicherheitsmängel bei den derzeit möglicherweise festgesetzten Schiffen,
die unter deutscher Flagge fahren?
Falls nein, welche konkreten Schritte unternimmt die Bundesregierung in
ihrer Funktion als Flaggenstaat gegenüber den italienischen Behörden,
um die Festsetzungen aufzuheben?
Die Fragen 28 bis 30 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind unter anderem die folgenden Schiffe
unter deutscher Flagge mit Stand 8. Juni 2021 von der italienischen
Hafenstaatkontrollbehörde festgehalten:
- „Sea-Eye 4“ in Palermo,
- „Sea-Watch 4“ in Trapani.
Eine entsprechende Übersicht im Sinne der Frage 28 führt die Bundesregierung
nicht.
Zur Begründung der Festhaltungen führt die italienische
Hafenstaatkontrollbehörde verschiedene technische und betriebliche Beanstandungen auf.
Die deutsche Flaggenstaatverwaltung steht kontinuierlich im intensiven
Austausch mit den italienischen Behörden und den Betreibern der Schiffe, um die
Festhaltegründe zu erörtern und gegebenenfalls auszuräumen. Die Schiffe
verfügen über die nach deutschem Recht vorgeschriebenen Zeugnisse.
31. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Vorkommnisse im
Rahmen des Einsatzes der sogenannten libyschen Küstenwache am
30. April 2021, bei dem es laut der Organisation Sea-Watch zu
Gewaltanwendung gegenüber den Geflüchteten kam (vgl. https://twitter.com/seaw
atchcrew/status/1388171409835401221), und welche Konsequenzen
zieht die Bundesregierung daraus?
Die Bundesregierung hat keine eigenen über die Berichte der Organisation
„Sea-Watch“ hinausgehenden Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung.
32. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Vorfall, bei dem
ein italienischer Fischer von einem Mitglied der sogenannten libyschen
Küstenwache angeschossen wurde, was in der Woche bereits zum
zweiten Mal geschah (https://www.theguardian.com/world/2021/may/06/ital
y-fisherman-wounded-libyan-coastguard-shot-boat), und welche
Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus für ihre Unterstützung der
sogenannten libyschen Küstenwache unter anderem im Rahmen der IRINI-
Operation (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Der Bundesregierung liegen keine über die Medienberichterstattung
hinausgehenden Erkenntnisse vor.
33. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den aktuellen Zustand
der sogenannten Küstenwache in Libyen, vor dem Hintergrund, dass es
aufgrund verzögerter oder unterbleibender Rettungseinsätze wie am
22. April 2021 (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) mehrfach zu
zahlreichen Toten kam, und dass selbst der Kommandeur der libyschen
Küstenwache unter Verweis auf die Größe der libyschen Rettungszone eine
gemeinsame Marinemission aller Mittelmeeranrainerstaaten fordert
(https://taz.de/Fluechtlinge-auf-der-Insel-Lampedusa/!5766229/), und
welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus mit Blick auf
ihre Zusammenarbeit mit der libyschen Küstenwache?
Auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 34 und 34a wird
verwiesen.
34. Welche Gespräche fanden zwischen der Bundesregierung und Vertretern
der libyschen Küstenwache bzw. der libyschen Regierung im bisherigen
Jahr statt, und mit welchem Inhalt?
Die Bundesregierung spricht die Situation der Flüchtlinge und Migranten in
Libyen und die damit in Zusammenhang stehenden Fragen regelmäßig bei ihren
Gesprächen mit der libyschen Regierung an. Darüber hinaus haben sich die
teilnehmenden Akteure der zweiten Berliner Libyen-Konferenz am 23. Juni 2021,
darunter auch die libysche Übergangs-Einheitsregierung, in ihrer
Abschlusserklärung unter anderem darauf verständigt, die sogenannten Detention Center zu
schließen und die Einhaltung geltenden Völkerrechts zu gewährleisten.
Bei Gesprächen der deutschen Botschaft mit Vertretern der libyschen
Küstenwache im Januar 2021 in Tripolis haben die libyschen Gesprächspartner
darüber hinaus den Wunsch nach Kooperation in den Bereichen Ausbildung,
Maintenance und Ausstattung der Küstenwache geäußert.
a) Inwieweit plant die Bundesregierung, die sogenannte libysche
Küstenwache dabei zu unterstützen, ihre operationellen Kapazitäten
auszubauen, und mit welchem Ziel (https://twitter.com/GermanAmbLBY/st
atus/1352592408828116992)?
Die im Rahmen der EU-Operation EUNAVFOR MED IRINI beabsichtige
Unterstützung der libyschen Küstenwache und Marine zielt auf eine
Professionalisierung der Behördenstrukturen sowie auf einen Fähigkeitsaufbau ab, um der
libyschen Regierung zu helfen, in ihren Hoheitsgewässern gegen organisierte
Kriminalität vorzugehen und ihren internationalen Verpflichtungen
nachzukommen. Dazu gehören auch die Einrichtung eines Such- und Rettungsdienstes
inklusive einer nationalen Rettungsleitstelle (Maritime Rescue and Coordination
Centre, MRCC), eines Such- und Rettungsbereichs sowie die wirksame
Durchführung von Seenotrettungen in und außerhalb der libyschen Hoheitsgewässer
im Einklang mit Seevölkerrecht, Menschenrechten und internationalen
Standards.
b) Welche Maßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in
Bezug auf den Kapazitätsaufbau und die Ausbildung der libyschen
Küstenwache und Marine im Rahmen von IRINI im Jahr 2020 und im
bisherigen Jahr unternommen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/26416)?
Bisher wurden keine Ausbildungsmaßnahmen durch EUNAVFOR MED IRINI
durchgeführt.
35. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die aktuelle Situation
in den libyschen Detention Centers oder in von Dritten betriebenen
Haftanstalten, in denen Flüchtlinge festgehalten werden (https://www.infomi
grants.net/en/post/31462/libya-migrant-shot-dead-in-detention-
centermsf), vor dem Hintergrund, dass unter anderem das Libya Advisor
Forum angibt, dass sich die Lage für Migranten und Migrantinnen in
Libyen seit Anfang des Jahres dramatisch verschlechtert habe und es
vermehrt zu Entführungen von Geflüchteten komme (https://portalb.dbtg.de/
Fluechtlinge-auf-der-Insel-Lampedusa/,DanaInfo=taz.de,SSL+!5766
229/), und welche Gespräche gab es diesbezüglich mit libyschen
Regierungsvertretern, und mit welchem Ergebnis?
Nachdem sich die Zahl der in den sogenannten libyschen Detention Centers
Inhaftierten Ende 2020 deutlich verringert hatte und zahlreiche Detention Centers
an der Küste auch infolge der internationalen Aufmerksamkeit und steten
Ansprache des Themas geschlossen wurden, werden laut UNHCR wieder
steigende Zahlen an in solchen Einrichtungen Inhaftierten gemeldet. In Gesprächen
mit libyschen Regierungsvertretern hat sich die Bundesregierung regelmäßig
und mit Nachdruck für eine menschenwürdige Behandlung der Menschen in
den genannten Einrichtungen, die Einhaltung der Menschenrechte, die
Schaffung offener Alternativen zu Detention Centers sowie den ungehinderten
Zugang humanitärer Organisationen zu allen Detention Centers eingesetzt. Zur
Situation in von Dritten betriebenen Haftanstalten liegen der Bundesregierung
keine eignen Erkenntnisse vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 34 verwiesen.
Drucksache 19/31421 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/31421 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/31421 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/31421 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/31421 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/31421 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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