[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jutta Krellmann, Susanne Ferschl,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/31378 –
Gesundheitliche Langzeitfolgen von COVID-19 (Long COVID) als Berufskrankheit
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Arbeitsbedingte COVID-19-Erkrankungen können von der gesetzlichen
Unfallversicherung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt werden.
Allerdings liegen der Bundesregierung keine Daten darüber vor, inwiefern
Langzeitfolgen arbeitsbezogener COVID-19-Erkrankungen („Long COVID“)
bislang von der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt und entschädigt
wurden (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/29949).
Das Robert Koch-Institut (RKI) definiert die „gesundheitlichen
Langzeitfolgen von COVID-19“ wie folgt: „Die längerfristigen gesundheitlichen Schäden
einer COVID-19-Erkrankung, bezeichnet meistens durch die Begriffe ‚Long
COVID‘,‚Post-COVID-19-Syndrom‘ oder ‚post-acute COVID-19‘, umfassen
Beeinträchtigungen von körperlicher und psychischer Gesundheit,
Funktionsfähigkeit und Lebensqualität, die im Zusammenhang mit der in der
Vergangenheit stattgefundenen COVID-19-Erkrankung stehen“ (vgl.
https://www.rk
i.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html, Stand: 20. Mai 2021). Das
RKI verweist auf das Ergebnis einer deutschen Studie, wonach eine von zehn
Personen mit zunächst geringen oder keinen Symptomen auch Monate nach
der akuten Erkrankung noch Symptome wie z. B. Atembeschwerden,
Schlaflosigkeit, Geschmacksstörungen und Müdigkeit hatte (vgl. ebd.). Vor dem
Hintergrund von mehr als 3,7 Millionen an COVID-19 Infizierten in
Deutschland, ist aus Sicht der Fragestellenden von hunderttausenden Betroffenen von
gesundheitliche Langzeitfolgen von COVID-19 auszugehen.
Die Bundesregierung soll befragt werden, wie es um die Anerkennung und
Entschädigung arbeitsbedingter COVID-19-Erkrankungen und deren
gesundheitlichen Langzeitfolgen durch die gesetzliche Unfallversicherung steht.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/31695
19. Wahlperiode 22.07.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
21. Juli 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Anzeigen auf Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung
(„Corona“) als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung seit Beginn der Corona-Pandemie bei den Trägern
der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt, und von wem (Arbeitgeber,
Betriebsarzt, Hausarzt der Betroffenen etc.); (bitte gesondert für
Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle darstellen sowie einzeln ausweisen für
alle neun Berufsgenossenschaften, alle Unfallversicherungsträger der
öffentlichen Hand und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau (SVLFG); bitte für die SVLFG zusätzlich für alle
einzelnen Arbeitsgebiete wie „Feld/Kulturarbeit“ ausweisen; bitte für die
Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG
ETEM) zusätzlich jeweils für alle einzelnen Unternehmenszweige wie
„Textil und Bekleidung“ oder „Druckerzeugnisse und
Papierverarbeitung“ ausweisen; bitte für die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und
Gastgewerbe (BGN) zusätzlich für alle einzelnen Gewerbegruppen wie
„Be- und Verarbeitung von Fleisch“ oder „Dienstleist. in der
Fleischwirtschaft“ ausweisen)?
Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) für die
gewerblichen Unfallversicherungsträger und die Unfallversicherungsträger der
öffentlichen Hand:
Bei allen hier und in den Antworten auf die nachfolgenden Fragen betreffenden
Angaben der DGUV für das Jahr 2021 handelt es sich um vorläufige Daten auf
der Basis einer neben den üblichen Dokumentationspflichten gesondert
erfolgten Erhebung bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften und
Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand. Diese Angaben können sich aufgrund
von Datenbereinigungen bis zur endgültigen Auswertung etwa Mitte 2022 nach
oben wie nach unten verändern.
Den Mitgliedern der DGUV wurden bis zum 30. Juni 2021 insgesamt 147.956
Anzeigen auf Verdacht von COVID-19 als Berufskrankheit gemeldet. Darüber
hinaus wurden bis zum selben Zeitpunkt 26.483 Fälle von COVID-19 als
Arbeitsunfall gemeldet. Im Einzelnen:
Unfallversicherungsträger BK-
Verdachtsanzeigen
Unfallmeldungen
Berufsgenossenschaft (BG) Rohstoffe
und chemische Industrie
24 268
BG Holz und Metall 12 1.490
BG Energie Textil Elektro
Medienerzeugnisse
67 838
BG der Bauwirtschaft 706 564
BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe 76 5.512
BG Handel und Warenlogistik 12 1.785
BG für Transport und Verkehrswirtschaft 95 373
Verwaltungs-BG 1.070 2.907
BG für Gesundheitsdienst und
Wohlfahrtspflege
104.438 141
Unfallversicherungsträger der
öffentlichen Hand
41.456 12.605
Eine Differenzierung für die Bereiche „Textil und Bekleidung“ und
„Druckerzeugnisse und Papierverarbeitung“ sowie „Be- und Verarbeitung von Fleisch“
und „Dienstleistungen in der Fleischwirtschaft“ liegt der DGUV nicht vor.
Eine Differenzierung nach der zuerst meldenden Stelle ist nur für die im
Jahr 2020 als Berufskrankheit (BK) Nummer 3101 anerkannten Fälle von
COVID-19 möglich:
Zuerst meldende Stelle Anzahl
Unternehmen 10.147
Ärztinnen und Ärzte 7.506
Krankenkassen 212
Versicherte Personen 174
Sonstige 26
Gesamt 18.065
Angaben der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
(SVLFG) für die landwirtschaftliche Unfallversicherung:
Bei der SVLFG sind mit Stand vom 9. Juli 2021 insgesamt drei Anzeigen auf
Verdacht einer Berufskrankheit und 242 Unfallmeldungen im Zusammenhang
mit einer Corona-Infektion eingegangen. Die Meldungen erfolgen in der Regel
über die Unternehmer bzw. die behandelnden Durchgangs-Ärzte. Nur im
Einzelfall erfolgt die Erstmeldung durch die Versicherten. Eine systemseitige
Auswertung ist diesbezüglich jedoch nicht möglich. Von den Verdachtsanzeigen
einer Berufskrankheit wurden zwei durch den Arbeitgeber und eine durch die
behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt gemeldet.
Eine systemseitige Ausweisung auf Kulturart kann erst mit der Entscheidung
über den Arbeitsunfall erfolgen.
2. In wie vielen Fällen wurde seit Beginn der Corona-Pandemie nach
Kenntnis der Bundesregierung eine COVID-19-Erkrankung von den
Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung als Berufskrankheit oder
Arbeitsunfall anerkannt (bitte gesondert für Berufskrankheiten und
Arbeitsunfälle darstellen sowie einzeln ausweisen für alle neun
Berufsgenossenschaften, alle Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und die
SVLFG; bitte für die SVLFG zusätzlich für alle einzelnen Arbeitsgebiete
wie „Feld/Kulturarbeit“ ausweisen; bitte für die BG ETEM zusätzlich
jeweils für alle einzelnen Unternehmenszweige wie „Textil und
Bekleidung“ oder „Druckerzeugnisse und Papierverarbeitung“ ausweisen; bitte
für die BGN zusätzlich für alle einzelnen Gewerbegruppen wie „Be- und
Verarbeitung von Fleisch“ oder „Dienstleist. in der Fleischwirtschaft“
ausweisen)?
Angaben der DGUV für die gewerblichen Unfallversicherungsträger und die
Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand:
Bis zum 30. Juni 2021 wurden insgesamt 92.175 Fälle von COVID-19-
Erkrankungen als Berufskrankheit anerkannt. Darüber hinaus wurden bis zum selben
Zeitpunkt 7.741 Fälle von COVID-19-Erkrankungen als Arbeitsunfall
anerkannt. Es ist zu beachten, dass noch nicht zu allen Meldungen in der Antwort
zu Frage 1 eine versicherungsrechtliche Entscheidung getroffen werden konnte.
Im Einzelnen:
Unfallversicherungsträger Anerkannte
Berufskrankheiten
Anerkannte
Arbeitsunfälle
BG Rohstoffe und chemische Industrie 0 32
BG Holz und Metall 1 172
BG Energie Textil Elektro
Medienerzeugnisse
3 118
BG der Bauwirtschaft 41 16
BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe 3 952
BG Handel und Warenlogistik 2 107
BG für Transport und Verkehrswirtschaft 1 49
Unfallversicherungsträger Anerkannte
Berufskrankheiten
Anerkannte
Arbeitsunfälle
Verwaltungs-BG 478 477
BG für Gesundheitsdienst und
Wohlfahrtspflege
68.297 81
Unfallversicherungsträger der
öffentlichen Hand
23.349 5.737
Eine Differenzierung für die Bereiche „Textil und Bekleidung“ und
„Druckerzeugnisse und Papierverarbeitung“ sowie „Be- und Verarbeitung von Fleisch“
und „Dienstleistungen in der Fleischwirtschaft“ liegt der DGUV nicht vor (vgl.
Antwort zu Frage 1).
Angaben der SVLFG für die landwirtschaftliche Unfallversicherung:
Bei der SVLFG sind mit Stand vom 9. Juli 2021 die drei angezeigten
Verdachtsfälle einer BK-Nummer 3101 abgelehnt worden.
Von den 242 Meldungen eines Arbeitsunfalles wurden bisher 21 Fälle
anerkannt und 15 Fälle abgelehnt. In den restlichen 206 Fällen sind die
Ermittlungen auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles noch nicht abgeschlossen. Eine
Zuweisung der Bewilligungen auf Feld/Kulturart ist der nachstehenden Tabelle zu
entnehmen.
Arbeitsgebiete/Katasterart Anzahl
Park- und Gartenpflege 2
Garten- und Landschaftsbau 2
Berufsverbände 2
Handel, Verwaltung, Dienstleistung 1
Transport und Fuhrunternehmen 1
Forst 1
Grünland 1
Jagd 1
Ackerbau 1
Rinderhaltung 2
Landwirtschaftliche Nutzfläche 3
Sonstige Tierhaltung 1
Sonstige Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften 3
3. In wie vielen Fällen wurden Erkrankungen im Zusammenhang mit
gesundheitlichen Langzeitfolgen von COVID-19 („Long COVID“) bei den
Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt und anerkannt (bitte
gesondert für Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle darstellen sowie
einzeln ausweisen für alle neun Berufsgenossenschaften, alle
Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und die SVLFG; bitte für die
SVLFG zusätzlich für alle einzelnen Arbeitsgebiete wie „Feld/
Kulturarbeit“ ausweisen; bitte für die BG ETEM zusätzlich jeweils für alle
einzelnen Unternehmenszweige wie „Textil und Bekleidung“ oder
„Druckerzeugnisse und Papierverarbeitung“ ausweisen; bitte für die BGN
zusätzlich für alle einzelnen Gewerbegruppen wie „Be- und Verarbeitung
von Fleisch“ oder „Dienstleist. in der Fleischwirtschaft“ ausweisen)?
Grundsätzlich sind in der gesetzlichen Unfallversicherung bei vorliegender
Kausalität auch Langzeitfolgen vom Versicherungsfall umfasst. Daten zu
Erkrankungen im Zusammenhang mit gesundheitlichen Langzeitfolgen von
COVID-19 („Long-COVID“) liegen der DGUV nicht vor. Im Bereich der
SVLFG ist nach aktuellem Stand ein Fall mit Diagnose „Post-COVID-19-
Zustand“ gestellt und anerkannt.
4. In wie vielen Fällen wurde für an COVID-19 erkrankte Versicherte der
gesetzliche Unfallversicherung sogenannte Heilverfahrenssteuerungen
wegen schwerer und langanhaltender Krankheitsfolgen eingeleitet (vgl.
https://www.bundestag.de/resource/blob/845544/8b1119ba3c958b95ac4
5514e170b4821/19_14_0345-6-_Deutsche-Gesetzliche-Unfallversicheru
ng_Long-Covid-data.pdf)?
Über die Zahl der Heilverfahrenssteuerungen liegen der DGUV und der
SVLFG keine Daten vor.
a) Wie viele Reha-Manager sind bei den Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung derzeit für Betroffene von COVID-19 zuständig?
Die Anzahl der bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften und den
Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand mit Aufgaben des Reha-
Managements bei Arbeitsunfällen und bei Berufskrankheiten betrauten Personen sowie
der Umfang der von diesem Personenkreis zu betreuenden Versicherten (mit
schwerer oder langanhaltender COVID-19-Symptomatik sowie auch aus
anderen Gründen) sind der DGUV nicht bekannt.
Die Einsatzgebiete der Reha-Manager der SVLFG richten sich nach regionalen
Wirkungskreisen und nicht nach Krankheitsbildern Betroffener. Eine
gesonderte Ausweisung für das Krankheitsbild COVID-19 ist somit nicht möglich.
b) In wie vielen Fällen wurde der Post-COVID-Check der gesetzlichen
Unfallversicherung bisher durchgeführt, und mit welchen
Ergebnissen?
Die Anzahl der in den BG-Kliniken versorgten Personen mit COVID-19-
Symptomatiken wird von der DGUV nicht erhoben. Auch innerhalb des
Verbunds der BG-Kliniken erfolgt die statistische Erfassung in unregelmäßigen
Abständen. Auf Nachfrage der DGUV wird der Post-COVID-Check an allen
Akutkliniken durchgeführt. Dort haben bis Mitte Mai 2021 ca. 70 Patienten das
Verfahren durchlaufen. Neuere Angaben liegen der DGUV nicht vor.
Bei der SVLFG liegen zum aktuellen Zeitpunkt noch keine Daten vor.
c) Wie hoch ist die Anzahl an COVID-19 Erkrankter, die in
Versorgungsstrukturen der Berufsgenossenschaftlichen Unfallkliniken (BG
Kliniken) behandelt wurden?
Nach Angaben des BG-Klinikverbunds wurden bis Mitte Mai 2021 in den BG-
Kliniken etwa 200 an COVID-19 erkrankte Personen ambulant oder stationär
behandelt bzw. rehabilitiert. Neuere Angaben liegen der DGUV nicht vor.
Bei der SVLFG liegen zum aktuellen Zeitpunkt noch keine Daten vor.
d) Mit welcher Laufzeit rechnet die gesetzliche Unfallversicherung bei
ihren Forschungsprojekten zu Long COVID?
Die in den Leistungsangeboten der BG Kliniken als fachspezifische
Rehabilitation angeführte „Post-COVID-Reha“ in der Klinik für Berufskrankheiten Bad
Reichenhall wird durch das Forschungsprojekt FB 326 „Auswirkungen von
COVID-19 als BK-Nummer 3101 oder anerkannter Arbeitsunfall auf die
körperliche Belastbarkeit, psychische Gesundheit und Arbeitsfähigkeit – ein
Beitrag zur Handlungssicherheit im Reha-Management“ evaluiert und
weiterentwickelt. Die Studie wird von der DGUV finanziell gefördert. Geplante Laufzeit
des Projektes: 1. Mai 2021 bis 31. Oktober 2023.
Zudem werden aktuell von der gesetzlichen Unfallversicherung folgende
weitere Forschungsvorhaben mit einem unmittelbaren Bezug zu den Langzeitfolgen
einer COVID-19-Erkrankung durchgeführt und/oder finanziell gefördert:
Studie „Register zur Erfassung von Patienten mit anhaltenden
Gesundheitsstörungen (LangzeitfolgenCOVID) nach durchgemachter COVID-19-Erkrankung
im beruflichen Kontext“, geplante Laufzeit des Projektes: Juli 2021 bis
Dezember 2022.
Im organisatorischen Zusammenhang mit der o. g. Registerstudie steht die
Erstellung einer entsprechenden zentralen Biobank beim Institut für Prävention
und Arbeitsmedizin (IPA) der DGUV.
Seit Januar 2021 führt das Universitätsklinikum Hamburg, gefördert durch die
Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, eine
Followup-Befragungsstudie zur Erfassung und Beschreibung von Infektionsverläufen,
Langzeitfolgen sowie der Inanspruchnahme von Reha-Maßnahmen durch.
Geplante Laufzeit des Projektes: Februar 2021 bis Februar 2023
Details zu den o. g. Studien sind auch der Stellungnahme der DGUV für die
Öffentliche Anhörung im Unterausschuss Parlamentarisches Begleitgremium
COVID-19-Pandemie des Deutschen Bundestages am 24. Juni 2021 zum
Thema „Langzeitwirkungen und gesundheitliche Risiken einer COVID-19-
Erkrankung (LONG COVID)“ unter Punkt 3 ab Seite 5 zu entnehmen (siehe
https://w
ww.bundestag.de/resource/blob/845544/8b1119ba3c958b95ac45514e170b482
1/19_14_0345-6-_Deutsche-Gesetzliche-Unfallversicherung_Long-Covid-dat
a.pdf).
5. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die
Entschädigungsleistungen der Unfallversicherungsträger aufgrund einer durch
SARS-CoV-2 verursachte Erkrankung („Corona“) als Berufskrankheit
oder Arbeitsunfall (bitte nach Unfallversicherungsträgern, Branchen bzw.
Wirtschaftszweigen, Bundesländern, Geschlecht sowie Dauer der
Arbeitszeit (Vollzeit, Teilzeit, Leiharbeit und befristete Arbeitsverträge)
differenzieren)?
Angaben der DGUV für die gewerblichen Unfallversicherungsträger und die
Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand:
Der DGUV liegen nur Daten zu Leistungen vor, die im Jahr 2020 verbucht
wurden. Bis zum 31. Dezember 2020 wurden Entschädigungsleistungen (keine
Leistungen der Rehabilitation) für als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
anerkannte Fälle von COVID-19-Erkrankungen in Höhe von insgesamt
260.000 Euro erbracht. Im Einzelnen (Rundungsdifferenzen möglich):
Wirtschaftszweig1 Betrag
in Tsd. Euro
86 Gesundheitswesen 112
87 Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) 58
88 Sozialwesen (ohne Heime) 22
keine Angabe 68
1 nach NACE Rev. 2 (Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen
Gemeinschaft Revision 2).
Geschlecht Betrag
in Tsd. Euro
männlich 216
weiblich 45
Bundesland Betrag
in Tsd. Euro
Nordrhein-Westfalen 82
Hessen 26
Baden-Württemberg 5
Bayern 78
keine Angabe 68
Unfallversicherungs-Träger Betrag
in Tsd. Euro
BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse 63
BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe 5
BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege 125
Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand 67
Eine Differenzierung nach der Dauer der Arbeitszeit liegt der DGUV nicht vor.
Die Aufwendungen für die Versicherungsfälle bei der SVLFG ergeben sich aus
der als Anlage beigefügten Tabelle. Eine Auswertung nach Dauer der
Arbeitszeit ist nicht möglich.
6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl der
COVID-19-Erkrankungen bei Lehrerinnen und Lehrern seit Beginn der
Pandemie?
a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl der
gemeldeten und anerkannten Berufskrankheiten bzw. Arbeitsunfälle
aufgrund von COVID-19 bei Lehrerinnen und Lehrern bei den
Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (bitte gesamt und nach den
entsprechenden Betriebsarten wie „Schulen“, „Schulen
(allgemeinbildend)“ oder „Schulen (berufsbildend)“ aufschlüsseln)?
Die Fragen 6 und 6a werden gemeinsam beantwortet.
Die Zuständigkeit für Lehrkräfte liegt bei den Ländern. Lehrkräfte gehören in
Abhängigkeit landesrechtlicher Regelungen als Beamtinnen und Beamte zu
einem erheblichen Teil nicht zum Kreis der in der gesetzlichen
Unfallversicherung versicherten Personen.
Über die in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Lehrkräfte
liegen folgende Daten vor: Im Jahr 2020 wurden in insgesamt zwölf Fällen eine
COVID-19-Erkrankung bei Lehrkräften (darunter: vier Pädagogik-,
Didaktikspezialistinnen und Didaktikspezialisten und drei Universitäts-,
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer) sowie in zehn Fällen bei Lehrkräften/
Erzieherinnen bzw. Erziehern im Vorschulbereich als Berufskrankheit anerkannt. Eine
weitergehende Differenzierung nach Betriebsarten ist nicht möglich. Eine
Ausweisung der durch SARS-CoV-2 verursachten Arbeitsunfälle nach einzelnen
Berufen oder Berufsgruppen ist aufgrund des zugrunde liegenden
Stichprobenverfahrens und der damit verbundenen Hochrechnungsunsicherheiten leider
nicht möglich.
b) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl und
Häufigkeit gesundheitlicher Langzeitfolgen von COVID-19 bei oben
genannten Berufsgruppen, und inwiefern sind diese von der
gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt und entschädigt worden?
Daten zu Erkrankungen im Zusammenhang mit gesundheitlichen
Langzeitfolgen von COVID-19 liegen der DGUV nicht vor (vgl. Antwort zu Frage 3).
7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl der
COVID-19-Erkrankungen bei Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen
seit Beginn der Pandemie?
a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl der
bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung gemeldeten und
anerkannten Berufskrankheiten bzw. Arbeitsunfälle aufgrund von
COVID-19 bei Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen (bitte
gesamt und nach den entsprechenden Betriebsarten wie „Kitas“
aufschlüsseln)?
Die Fragen 7 und 7a werden gemeinsam beantwortet.
Daten zur Tätigkeit bei der Infektion mit SARS-CoV-2 liegen der DGUV nur
für die im Jahr 2020 als BK-Nummer 3101 anerkannten Fälle von COVID-19
vor: In insgesamt 159 Fällen wurde eine COVID-19-Erkrankung bei
Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuern anerkannt. Eine Differenzierung nach
Betriebsarten ist nicht möglich.
Eine Ausweisung der durch SARS-CoV-2 verursachten Arbeitsunfälle nach
einzelnen Berufen oder Berufsgruppen ist aufgrund des zugrundeliegenden
Stichprobenverfahrens und der damit verbundenen
Hochrechnungsunsicherheiten nicht möglich.
b) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl und
Häufigkeit gesundheitlicher Langzeitfolgen von COVID-19 bei oben
genannten Berufsgruppen, und inwiefern sind diese von der
gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt und entschädigt worden?
Daten zu Erkrankungen im Zusammenhang mit gesundheitlichen
Langzeitfolgen von COVID-19 liegen der DGUV nicht vor (vgl. Antwort zu Frage 3).
8. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass bislang „kein
einziger mit Corona infizierter Saisonarbeiter“ in der Landwirtschaft von den
Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigt wurde, und
wenn ja, wie bewertet dies die Bundesregierung (vgl.
https://www.buzzfe
ed.de/recherchen/spargel-corona-infektion-saisonarbeiter-arbeitsunfall-ni
cht-entschaedigt-zr-90787623.html)?
Eine gesonderte Auswertung als Saisonarbeitskraft ist nach Angaben der
SVLFG nicht möglich, da es sich hierbei bezüglich der Stellung im Betrieb um
einen „normalen“ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer handelt. Für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurden bereits Anerkennungen vorgenommen.
a) Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über das
Ausbruchsgeschehen von COVID-19 in der Landwirtschaft vor, und trifft es zu,
dass es zu massenhaften Ausbrüchen in Betrieben gekommen ist (vgl.
https://www.sueddeutsche.de/bayern/mamming-corona-ausbruch-aus
wirkungen-1.4988606,
https://taz.de/Nach-Corona-Ausbruch-auf-Spar
gelhof/!5766037/)?
Grundsätzlich gibt es – wie in allen anderen Berufsgruppen und Branchen –
auch in der Landwirtschaft Meldungen von Corona-Infektionen. Massenhafte
flächendeckende Ausbrüche sind hier jedoch nicht zu verzeichnen. Lediglich in
einer geringen einstelligen Anzahl von Betrieben kam es bisher zum Auftreten
von einer erhöhten Anzahl von positiv auf Corona getesteten Personen.
b) In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung hier
gegen die Pflicht des Unternehmers zur Anzeige eines
Versicherungsfalles nach § 193 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII)
verstoßen?
Hierzu liegen der SVLFG keine Erkenntnisse vor. Ergänzend ist jedoch darauf
hinzuweisen, dass ein Arbeitsunfall meldepflichtig ist, wenn die Erkrankung zu
einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Tagen oder zum Tode geführt hat.
Liegt somit lediglich ein positives Testergebnis für eine Infektion mit dem
Coronavirus, nicht jedoch eine COVID-19-Erkrankung vor, besteht keine
Meldeverpflichtung. Für Fälle, in denen die Infektion symptomlos oder milde
verläuft, wird den Unternehmerinnen und Unternehmern empfohlen, alle
Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Infektion zusammenhängen, im
Verbandbuch des Unternehmens zu dokumentieren, um im Falle einer späteren
ernsthaften Erkrankung auf diese Daten zur Ermittlung zugreifen zu können.
c) In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit
Beginn der COVID-19-Pandemie Bußgelder gegen Unternehmer in
der Landwirtschaft im Zusammenhang mit Verstößen gegen den
Arbeits- und Gesundheitsschutz und Meldepflichten im
Zusammenhang mit COVID-19 verhängt?
Nach Angaben der SVLFG wurden bisher keine Bußgelder verhängt, da keine
begründeten Anhaltspunkte für ein entsprechendes Vergehen vorliegen.
9. Wie ist der Sachstand bezüglich der Beratungen des Ärztlichen
Sachverständigenbeirates Berufskrankheiten (ÄSVB) bezüglich einer
Ausweitung der Anerkennung von COVID-19 bzw. deren Langzeitfolgen als
Berufskrankheit für weitere Berufsgruppen in Bereichen wie Schulen,
Fleischindustrie, Lebensmitteleinzelhandel, Logistik, Kindertagesstätten,
öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV), industrielle Fertigung,
Großraumbüros u. a.?
Die Anerkennung einer durch COVID-19 verursachten Erkrankung als
Berufskrankheit ist grundsätzlich nach der BK-Nummer 3101 „Infektionskrankheiten“
der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung möglich. Die Berufskrankheit
setzt voraus, dass der Versicherte „im Gesundheitsdienst, in der
Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der
Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.“
Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat orientierend geprüft, ob nach aktuellem
wissenschaftlichem Kenntnisstand weitere Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche
außerhalb der bereits in der BK-Nr. 3101 genannten ein vergleichbar hohes
Infektionsrisiko aufweisen. In diese Prüfung hat der Beirat neben Routinedaten
der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland zur Häufigkeit von
COVID-19-Erkrankungen aktuelle nationale und internationale
epidemiologische Studien auf Basis einer kursorischen Sichtung einbezogen. Im Ergebnis
haben die bisherigen Untersuchungen das deutlich erhöhte COVID-19-
Erkrankungsrisiko bei Beschäftigten im Gesundheitswesen bestätigt; jedoch lassen
sich zum jetzigen Zeitpunkt keine anderen Tätigkeiten identifizieren, für die
sich konsistent und wissenschaftlich belastbar ein vergleichbar hohes
COVID-19-Erkrankungsrisiko gezeigt hat. Hierzu bedarf es nach Auffassung
des Beirats einer verbreiterten und differenzierteren Prüfung und Bewertung
der epidemiologischen Studienlage.
In seiner Sitzung im Juni 2021 hat der Beirat deshalb beschlossen, dass zum
einen ein sog. Rapid Review zum beruflichen COVID-19-Erkrankungsrisiko
durchgeführt werden soll. Hierbei handelt es sich um ein wissenschaftlich
standardisiertes Verfahren zur beschleunigten Evidenzgenerierung definierter
Fragestellungen. Darüber hinaus soll in einer wissenschaftlichen grundlegenden
Fall-Kohorten-Studie eine vertiefende Analyse krankenkassenbezogener
Sekundärdaten unter Berücksichtigung verschiedener Verzerrungsfaktoren (sog.
Confounder) wie Alter, Geschlecht, sozioökonomischem Status oder
Vorerkrankungen durchgeführt werden.
10. In wie vielen Fällen hat die Deutsche Verbindungsstelle
Unfallversicherung – Ausland (DVUA) seit Beginn der Corona-Pandemie im
Zusammenhang mit Erkrankungen aufgrund von COVID-19 geleistet, und in
welcher Form, und in welcher Höhe (bitte nach Branchen und
Staatsangehörigkeit der Betroffenen aufschlüsseln)?
Da die Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung Ausland (DVUA) nur
für die aushilfsweise Erbringung von Sachleistungen an Personen, die im
Ausland versichert sind, zuständig ist, obliegt die Entscheidung, ob eine
COVID-19-Erkrankung arbeitsbedingt ist, dem zuständigen ausländischen
Träger. Aktuell sind bei der DVUA vier Fälle bekannt (dreimal Schweiz und
einmal Österreich), in denen seit Beginn der Corona-Pandemie Leistungen im
Zusammenhang mit Erkrankungen aufgrund von COVID-19 erbracht wurden,
weil der berufliche Zusammenhang aufgrund von Tätigkeiten in
Pflegeeinrichtungen vom zuständigen Träger im Ausland anerkannt wurde. In zwei anderen
Fällen (Italien und Polen) wurde der arbeitsbedingte Zusammenhang der
Erkrankung vom zuständigen Träger abgelehnt.
a) In wie vielen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung
ausländische Sozial- oder Unfallversicherungsträger für deutsche
Staatsbürger im Falle von arbeitsbedingten COVID-19-Erkrankungen geleistet
(bitte nach Ländern und Branchen aufschlüsseln)?
Da die DVUA für die aushilfsweise Erbringung von Sachleistungen an
Personen, die im Ausland versichert sind, zuständig ist, liegen der DVUA hierzu
keine Zahlen vor.
b) Wie viele Personen, die in Deutschland arbeiten, kommen nach
Kenntnis der Bundesregierung aus dem sogenannten vertragslosen Ausland,
fallen damit unter ausländisches Recht und unterliegen damit nicht
dem Schutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung bei
arbeitsbedingten COVID-19-Erkrankungen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8b der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/29949 verwiesen.
c) In wie vielen Fällen wurden Beschäftigte aus dem sogenannten
vertragslosen Ausland etwa aus der Ukraine oder Georgien zu
arbeitsbedingten COVID-19-Erkrankungen von der Deutschen
Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland beraten (bitte nach Branchen und
Staatsangehörigkeit der Betroffenen aufschlüsseln)?
Über derartige Beratungsgespräche liegen keine Erkenntnisse vor. Die DVUA
nimmt Aufgaben auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen
Sozialversicherungsrechts wahr. Derartige Regelungen bestehen weder mit der
Ukraine noch mit Georgien.
d) Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Beschäftigte, die
in Deutschland arbeiten, etwa als Saisonkräfte in der Landwirtschaft,
bei arbeitsbedingten Erkrankungen weder unter den Schutz der
deutschen noch unter den Schutz einer ausländischen Unfallversicherung
fallen, wie bewertet die Bundesregierung diesen Zustand, und was
unternimmt die Bundesregierung, um einen fehlenden
Versicherungsschutz auszuschließen insbesondere in Hinblick auf die ausbleibende
Entschädigung von arbeitsbedingten COVID-19-Erkrankungen (vgl.
https://www.buzzfeed.de/recherchen/spargel-corona-infektion-saisonar
beiter-arbeitsunfall-nicht-entschaedigt-zr-90787623.html)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/29949 verwiesen.
Drucksache 19/31695 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/31695 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
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ISSN 0722-8333]