[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Ulrike Schielke-Ziesing,
Uwe Witt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/31663 –
Entlohnung in der Alten- und Krankenpflege (Entgeltstatistik 2020)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Jahr 2018 arbeiteten 30,1 Prozent aller sozialversicherungspflichtig
Vollzeitbeschäftigten im Niedriglohnsektor bzw. im unteren Entgeltbereich (vgl.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD
auf Bundestagsdrucksache 19/21096, Tabelle 17). In Westdeutschland lag der
Anteil bei 26,3 Prozent und in Ostdeutschland bei 45,3 Prozent (ebd.).
Im Jahr 2019 hat sich die Situation nur geringfügig verbessert. Der Anteil der
sozialversicherungspflichtig vollzeitbeschäftigten Altenpfleger in Deutschland
im Niedriglohnsektor liegt bei 28,3 Prozent (ebd.). Sie verdienen damit
weniger als zwei Drittel des mittleren Einkommens, das bei 2 778 Euro liegt (vgl.
Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 und Tabelle 17 auf
Bundestagsdrucksache 19/21096). Dabei bestehen große Unterschiede zwischen Ost- und
Westdeutschland. In Westdeutschland liegt der Anteil der
Niedriglohnbeschäftigten bei 25,3 Prozent und in Ostdeutschland bei 40,7 Prozent (ebd).
Den geringsten Anteil an Altenpflegern im Niedriglohnsektor hat Nordrhein-
Westfalen mit 19,3 Prozent, gefolgt von Hamburg (21,2 Prozent) und Baden-
Württemberg (22 Prozent) (ebd. Tabelle 17). Den höchsten Anteil hat
Sachsen-Anhalt mit 45,6 Prozent, gefolgt von Sachsen (42,4 Prozent) und
Mecklenburg-Vorpommern (40,1 Prozent) (ebd.). Von niedrigen Löhnen besonders
betroffen sind Helfer in der Altenpflege. Hier arbeiten insgesamt 58 Prozent
im Niedriglohnsektor (ebd.). Im Osten liegt der Anteil sogar bei 78,5 Prozent
(ebd.).
Betrachtet man die Anzahl der Beschäftigten differenziert nach Herkunft, so
zeigt sich, dass 25,6 Prozent der vollzeitbeschäftigten deutschen Altenpfleger
im Niedriglohnsektor arbeiten, aber 42,6 Prozent der Ausländer (vgl.
Tabelle 18 auf o. g. Bundestagsdrucksache 19/21096). Am höchsten ist der Anteil
bei EU-Ausländern mit 46,4 Prozent. Bei sonstigen Drittstaatsangehörigen
beträgt der Anteil 39,1 Prozent (ebd. Tabelle 8).
In Ostdeutschland liegt der Anteil der deutschen Altenpfleger im
Niedriglohnsektor bei 39 Prozent (ebd.). Bei ausländischen Pflegekräften beträgt dieser
Anteil sogar 61,5 Prozent (ebd. Tabelle 18). Die Zahl der Pflegebedürftigen ist
bundesweit im Zeitraum 2013 bis 2017 um 30 Prozent gestiegen (von 2,6
Millionen auf 3,4 Millionen; ebd. Tabelle 20). In Ostdeutschland fiel der Anstieg
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32064
19. Wahlperiode 19.08.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
18. August 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
mit 30,1 Prozent etwas stärker aus als in Westdeutschland mit 29,8 Prozent
(ebd.). Ende 2019 arbeiteten 619 038 sozialversicherungspflichtige
Beschäftigte in der Altenpflege (West: 477 324/Ost: 141 648; ebd. Tabelle 1).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
In der Bundesregierung besteht Einigkeit darüber, dass in der Altenpflege die
Entlohnung nach Tarif gestärkt werden soll. So formuliert es auch der
Koalitionsvertrag zwischen CDU,CSU und SPD vom 7. Februar 2018. Mit
zahlreichen Maßnahmen wurde auf die schwierige Situation der beruflich Pflegenden
und deren Arbeitsbedingungen im Krankenhaus und in der Altenpflege reagiert.
So wurden im Juni 2019 in der Konzertierten Aktion Pflege (KAP) zahlreiche
Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen insbesondere in der
Altenpflege vereinbart, die bereits umgesetzt wurden oder sich aktuell noch in der
Umsetzung befinden. Hierzu zählt insbesondere auch die Verbesserung der
Entlohnungsbedingungen. Der Umsetzungsstand der Maßnahmen kann dem ersten
KAP-Umsetzungsbericht vom November 2020 entnommen werden. Dieser
enthält zudem Informationen über die dazu erfolgte Gesetzgebung: Konzertierte
Aktion Pflege (bundesgesundheitsministerium.de). Im Sommer 2021 wird ein
zweiter Bericht veröffentlicht, der den aktuellen Stand zur Umsetzung der KAP
wiedergibt. Darüber hinaus wurden mit dem
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) Regelungen für eine Entlohnung nach Tarif in der
Altenpflege getroffen.
1. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung das Medianentgelt in
den Berufshauptgruppen (KldB, 2010, 3-Steller)
a) 813 – Gesundheits- und Krankenpflege und
b) 821 – Altenpflege
in den Jahren 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 (bitte nach Bund,
neuen Bundesländern, alten Bundesländern, Bundesländern,
Anforderungsniveau: Helfer, Fachkraft, Spezialist, Experte, Staatsangehörigkeit:
Deutsche, Ausländer, EU-Ausländer, Drittstaatsangehörige, Personen aus
den Westbalkanstaaten und Personen aus den Top-8-
Asylherkunftsländern getrennt ausweisen sowie hierzu bitte jeweils auch den absoluten
sowie relativen Median-Entgeltunterschied zu
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit deutscher Staatsangehörigkeit ausweisen und
jeweils die absolute und relative Veränderung von 2015 auf 2020
angeben)?
2. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie
der Anteil der Beschäftigten, die in der in der Berufshauptgruppe (KldB,
2010, 3-Steller)
a) 813 – Gesundheits- und Krankenpflege und
b) 821 – Altenpflege
in den Jahren 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 Niedriglohn
bezogen haben (bitte nach Bund, neuen Bundesländern, alten Bundesländern,
Bundesländern, Anforderungsniveau: Helfer, Fachkraft, Spezialist,
Experte, Staatsangehörigkeit: Deutsche, Ausländer, EU-Ausländer,
Drittstaatsangehörige, Personen aus den Westbalkanstaaten und Personen aus
den Top-8-Asylherkunftsländern getrennt ausweisen und jeweils die
absolute und relative Veränderung von 2015 auf 2020 angeben)?
Die Fragen 1a, 1b, 2a und 2b werden gemeinsam beantwortet.
Als Grundlage für die Beantwortung der Fragen zum Medianentgelt sowie zu
den Beschäftigten im unteren Entgeltbereich wurde das Merkmal „Entgelt“ aus
der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit herangezogen. Zum
methodischen Hintergrund verweist die Bundesregierung auf die
Vorbemerkung ihrer Antwort zur Kleinen Anfrage „Entgeltunterschiede zwischen
Deutschen und Ausländern (Entgelt- und Beschäftigungsstatistik 2019)“ vom
10. September 2020 (Bundestagsdrucksache 19/22312). Auswertungen für das
Merkmal „Entgelt“ liegen bis zum Jahr 2020 vor.
Nach Angaben der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit
erzielten sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte der Kerngruppe in Berufen
der Berufsgruppe 813 „Gesundheits- und Krankenpflege, Rettungsdienst und
Geburtshilfe“ der Klassifikation der Berufe (KldB 2010) im Jahr 2020 ein
mittleres Bruttomonatsentgelt (Median) in Höhe von 3 610 Euro. Ein Entgelt im
unteren Entgeltbereich erzielten rund 48 000 bzw. 9,4 Prozent der
Vollzeitbeschäftigte dieser Berufsgruppe.
Das Medianentgelt sozialversicherungspflichtiger Vollzeitbeschäftigter der
Kerngruppe in der Berufsgruppe 821 „Altenpflege“ der KldB 2010 betrug im
Jahr 2020 2 912 Euro. Ein Entgelt im unteren Entgeltbereich erzielten rund
54 000 bzw. 25,1 Prozent der Vollzeitbeschäftigten in den Berufen der
Altenpflege.
Weitere Ergebnisse können den Tabellen 1 bis 4 im Anhang* entnommen
werden.
3. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Jahresarbeitszeit je
Erwerbstätigen in Deutschland insgesamt, im Bereich des
Gesundheitswesens sowie im Bereich der Gesundheits- und Altenpflege je
Erwerbstätigen in den Jahren 2015, 2017, 2018, 2019 und 2020 jeweils
entwickelt (bitte nach Bund, neuen Bundesländern, alten Bundesländern,
Bundesländern getrennt ausweisen)?
Die IAB-Arbeitszeitrechnung (IAB-AZR) weist das Arbeitsvolumen und die
tatsächlich geleistete Arbeitszeit je Erwerbstätigen aus. Die Daten werden
regelmäßig aktualisiert und auf der Internetseite des IAB veröffentlicht. Die
Zeitreihen können unter folgendem Link abgerufen werden:
www.iab.de/de/daten/i
ab-arbeitszeitrechnung.aspx. Aufgrund von Revisionen können aktuelle
Zeitreihen von zuvor veröffentlichten abweichen.
Nach Angaben der IAB-AZR betrug im Jahr 2020 die Jahresarbeitszeit in der
Wirtschaftsabteilung 86 „Gesundheitswesen“ der Klassifikation der
Wirtschaftszweige (WZ 2008) 1 330 Stunden, während insgesamt die tatsächlich
geleistete Jahresarbeitszeit je Erwerbstätigen 1 331 Stunden betrug.
Weitere Ergebnisse können der nachfolgenden Tabelle A entnommen werden.
Eine darüberhinausgehende wirtschaftsfachliche oder regionale
Differenzierung ist auf Basis der IAB-AZR nicht möglich.
* Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 19/32064 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Tabelle A: Tatsächlich geleistete Jahresarbeitszeit je Erwerbstätigen
im Gesundheitswesen sowie in der Gesamtwirtschaft – Deutschland,
Jahre 2015, 2017 bis 2020
Deutschland
Jahr Gesundheitswesen Wirtschaft insgesamt
Std. Std.
2015 1 380 1 401
2017 1 368 1 389
2018 1 366 1 387
2019 1 372 1 383
2020 1 330 1 331
Quelle: IAB-Arbeitszeitrechnung, Stand: Mai 2021
Die Berechnung der Erwerbstätigen und des Arbeitsvolumens auf Ebene der
Bundesländer wird durch den Arbeitskreis „Erwerbstätigenrechnung des
Bundes und der Länder“ (AK ETR) durchgeführt. Diese länderspezifischen
Ergebnisse basieren auf den gesamtwirtschaftlichen Eckwerten zum Arbeitsvolumen
der IAB-AZR, können aber von diesen abweichen.
Ergebnisse des AK-ETR zur tatsächlich geleisteten Arbeitszeit je
Erwerbstätigen liegen nach Bundesländern für den Wirtschaftszweig „Öffentliche und
soziale Dienstleister, Erziehung, Gesundheit“ (Wirtschaftsabteilungen 84 bis 98
der WZ 2008) sowie für die Gesamtwirtschaft vor und können der Tabelle 5 im
Anhang* entnommen werden.
4. Wie viele Pflegebedürftige gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in
den Jahren 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 sowie aktuell (bitte nach
Bund, neuen Bundesländern, alten Bundesländern, Bundesländern
getrennt ausweisen und dazu jeweils die relative Veränderung von 2015 auf
2021 – letzte verfügbare Daten – ausweisen)?
Die Pflegestatistik des Statistischen Bundesamts wird in zweijährigem Abstand
veröffentlicht und erschien zuletzt für das Jahr 2019. Die Zahl der
Pflegebedürftigen im Jahr 2019 sowie die relative Veränderung gegenüber dem Jahr
2015 sind der nachstehenden Tabelle B zu entnehmen. Für die Jahre 2015 und
2017 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 der Kleinen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/21684 verwiesen.
Im Übrigen sind die Ergebnisse der Pflegestatistik über die Homepage des
Statistischen Bundesamtes öffentlich zugänglich (Pflege – Deutschlandergebnisse
– Statistisches Bundesamt (destatis.de).
Tabelle B: Anzahl der Pflegebedürftigen im Jahr 2019 und im Vergleich
zum Jahr 2015
2019
relative
Veränderung
2019 zu 2015
Deutschland 4 127 605 44,31 %
Baden-Württemberg 471 913 43,75 %
Bayern 491 996 41,28 %
Berlin 158 482 36,12 %
* Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/32064 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
2019
relative
Veränderung
2019 zu 2015
Brandenburg 153 971 37,97 %
Bremen 34 576 39,49 %
Hamburg 77 325 46,87 %
Hessen 310 653 38,95 %
Mecklenburg-Vorpommern 102 996 30,14 %
Niedersachsen 456 255 43,67 %
Nordrhein-Westfalen 964 987 51,23 %
Rheinland-Pfalz 202 708 53,24 %
Saarland 55 318 45,61 %
Sachsen 250 812 50,37 %
Sachsen-Anhalt 129 672 30,82 %
Schleswig-Holstein 130 349 45,76 %
Thüringen 135 592 43,82 %
„neue“ Bundesländer
(inkl. Berlin) 931 525 39,58 %
„alte“ Bundesländer 3 196 080 45,74 %
Quelle: Statistisches Bundesamt
5. Hat die Bundesregierung seit 2017 Maßnahmen ergriffen, um die
Entlohnung im Pflegebereich zu verbessern, und wenn ja, welche (bitte die
Maßnahmen jeweils benennen), und wenn ja, wie haben sich die
Maßnahmen auf die Entlohnungssituation konkret ausgewirkt?
Im Bereich der Alten- bzw. Langzeitpflege gilt auf der Grundlage des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes bereits seit August 2010 ein spezieller
Pflegemindestlohn, der seit dem 1. Januar 2015 auch für die ambulante Krankenpflege
gilt.
Mit der aktuellen Vierten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in
der Pflegebranche (4. PflegeArbbV) vom 22. April 2020 steigt
• der Mindestlohn für ungelernte Pflegehilfskräfte bis zum 1. April 2022 in
vier Schritten spürbar auf 12,55 Euro/Stunde einheitlich in Ost- und
Westdeutschland.
• Für einjährig qualifizierte Pflegehilfskräfte steigt der Lohn ebenfalls in vier
Schritten zum 1. April 2022 bundeseinheitlich auf 13,20 Euro/Stunde.
• Ab dem 1. Juli 2021 gibt es zudem erstmals einen Mindestlohn für
Pflegefachkräfte in Höhe von 15 Euro/Stunde, der zum 1. April 2022 nochmals
auf 15,40 Euro/Stunde steigt.
Bereits am 29. November 2019 ist das Pflegelöhneverbesserungsgesetz in Kraft
getreten, das verschiedene Änderungen zur Festlegung von
Mindestarbeitsbedingungen für die Altenpflege im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
vorsieht:
Mit dem Gesetz wird zum einen der bereits bestehende Weg zur Festlegung
verbindlicher Lohnuntergrenzen durch Rechtsverordnung des BMAS auf
Empfehlung der Pflegekommission novelliert. Unter anderem sieht das Gesetz vor,
dass die Pflegekommission künftig dauerhaft eingerichtet wird (mit
fünfjähriger Amtszeit). Ferner gibt das Gesetz vor, dass künftig eine Differenzierung der
empfohlenen Mindestentgelte nach Qualifikation und/oder Art der Tätigkeit
vorgesehen werden soll. Dadurch sollen insbesondere Pflegefachkräfte
bessergestellt werden. Die Handlungsfähigkeit der Pflegekommission wird auch
insoweit gestärkt, als die Beschlussfähigkeit nicht mehr die Anwesenheit aller
Mitglieder oder ihrer Stellvertreter verlangt.
Zum anderen wird mit dem Gesetz ein zweiter Weg zur Festsetzung
verbindlicher Lohnuntergrenzen im AEntG vorgesehen: die Erstreckung eines
Tarifvertrags auf die Pflegebranche. Besonderheit dieses Weges – im Vergleich zur
Möglichkeit der Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen in anderen
Branchen auf Grundlage des AEntG – sind vor allem spezielle Regelungen zur
Einbeziehung des kirchlichen Bereichs in das Verfahren. Die besondere
Berücksichtigung des kirchlichen Bereichs ist vor dem Hintergrund der großen
Bedeutung des kirchlichen Bereichs in der Pflege und der verfassungsrechtlich
geschützten Befugnis der Kirchen, ihre Belange eigenständig zu regeln,
angezeigt.
Um eine Zahlung nach Tarif in der Altenpflege weiter zu stärken, wurde durch
das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) im Elften
Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt, dass eine Pflegeeinrichtung ab dem
1. September 2022, um als solche zugelassen zu sein, entweder selbst
tarifgebunden sein oder – wenn sie das nicht ist – ihre Pflege- und Betreuungskräfte
mindestens in Höhe eines in der Region anwendbaren Pflege-Tarifvertrags
entlohnen muss. Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen werden in der neuen
Regelung wie Tarifverträge behandelt.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber bereits in der 18. Legislaturperiode durch
das Erste und das Dritte Pflegestärkungsgesetz geregelt, dass ambulante und
stationäre Pflegeeinrichtungsbetreiber bei Zahlung von Löhnen bis zur im
angewendeten Tarifvertrag vorgesehenen Höhe Anspruch auf eine vollständige
Finanzierung dieser Kosten nach dem SGB XI haben. Auch im Bereich der
häuslichen Krankenpflege nach dem SGB V wurde mit dem Pflegepersonal-
Stärkungsgesetz (PpSG) geregelt, dass Krankenkassen die Zahlung tariflicher
Vergütungen nicht als unwirtschaftlich ablehnen dürfen.
Mit dem PpSG wird auch die Situation der Pflegekräfte im Krankenhaus
verbessert. Durch dieses Gesetz wurde das mit dem Krankenhausstrukturgesetz
eingeführte Pflegestellen-Förderprogramm für das Jahr 2019 bedarfsgerecht
weiterentwickelt und ausgebaut: jede zusätzliche und jede aufgestockte
Pflegestelle am Bett wurde vollständig durch die Kostenträger refinanziert. Seit dem
Jahr 2020 werden die Personalkosten für die „Pflege am Bett“ über ein
sogenanntes Pflegebudget finanziert und damit unabhängig von den Fallpauschalen
vergütet. Die Pflegebudgets werden zwischen Krankenhäusern und
Kostenträgern vor Ort vereinbart und berücksichtigen die krankenhausindividuelle
Pflegepersonalausstattung und die Pflegepersonalkosten des Krankenhauses für die
Pflege am Bett. Im Rahmen des Pflegebudgets werden auch pflegeentlastende
Maßnahmen in Höhe von bis zu vier Prozent des Pflegebudgets durch die
Kostenträger finanziert, z. B. wenn Krankenhäuser zur Verbesserung des
Betriebsablaufs Aufgaben wie die Essensausgabe oder den Wäschedienst vom
Pflegepersonal auf andere Personalgruppen übertragen. Auch tarifvertraglich
vereinbarte Einmalzahlungen oder tarifvertraglich vereinbarte Boni, die
Krankenhäuser ihrem Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung mit
direktem Arbeitsverhältnis zahlen, werden von den Kostenträgern im Rahmen des
Pflegebudgets refinanziert. Für die Refinanzierung einer über die
tarifvertragliche Vereinbarung hinausgehenden Vergütung über das Pflegebudget bedarf es
eines sachlichen Grundes, der von dem Krankenhaus gegenüber den
Kostenträgern im Rahmen der jährlichen Budgetvereinbarung darzulegen ist.
Anstelle der bisherigen hälftigen Refinanzierung der linearen Tarifsteigerungen
werden für die Krankenpflegekräfte bei Überschreitung der Obergrenze seit
dem Jahr 2018 die linearen und strukturellen Tarifsteigerungen in voller Höhe
bei einer Tarifrefinanzierung über den Landesbasisfallwert berücksichtigt. Für
Krankenpflegekräfte, die nicht in der unmittelbaren Patientenversorgung auf
bettenführenden Stationen eingesetzt sind, gelten diese Regelungen zur
Tarifrefinanzierung weiter. Die Tarifsteigerungen für Pflegekräfte in der unmittelbaren
Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen werden stattdessen seit der
Einführung des Pflegebudgets im Jahr 2020 vollständig krankenhausindividuell
von den Kostenträgern finanziert. Zudem sieht das PpSG die Förderung von
Maßnahmen für eine bessere Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf
sowie die umfassende Refinanzierung der Ausbildungsvergütungen in der
Krankenpflege, der Kinderkrankenpflege und der Krankenpflegehilfe als deutlichen
Anreiz zur Schaffung höherer Ausbildungskapazitäten vor.
Bei der aktuellen Entwicklung der Löhne und Gehälter in der Altenpflege zeigt
sich grundsätzlich ein positiver Trend: Die mittleren Bruttoentgelte (Median)
für in Vollzeit tätige Fachkräfte in der Altenpflege (gem. Berufsgruppe 821
„Altenpflege“ der KldB 2010) sind nach Angaben der Statistik der
Bundesagentur für Arbeit (vgl. Antwort zu Frage 1a und Tabelle 1 im Anhang) von
Beginn der Legislaturperiode bis 2020 um 15,6 Prozent auf durchschnittlich
3 176 Euro pro Monat gestiegen. Der Median der Bruttoentgelte für in Vollzeit
tätige Fachkräfte in der Berufsgruppe 813 „Gesundheits- und Krankenpflege,
Rettungsdienst und Geburtshilfe“ der KldB 2010 ist zwischen 2017 bis 2020
um 9,8 Prozent auf 3 638 Euro pro Monat gestiegen. Auch die monatlichen
Bruttoentgelte von Pflegehilfskräften sind in diesem Zeitraum in jeweils
vergleichbarem Umfang gestiegen, wenn auch auf niedrigerem Niveau. Damit ist
in diesem Zeitraum der Anstieg der Bruttoentgelte in Berufen der Alten-,
Gesundheits- und Krankenpflege deutlich stärker ausgefallen als in der
Gesamtwirtschaft, mit einem Anstieg von insgesamt 6,8 Prozent über alle Berufe.
Zu berücksichtigen ist, dass sich die Analysen, die den obigen Angaben
zugrunde liegen, aus methodischen Gründen auf die Bruttoentgelte von
Vollzeitbeschäftigten (ohne Auszubildende) beschränken – wobei nach der
Pflegestatistik weniger als ein Drittel der Beschäftigten in der Altenpflege in Vollzeit
arbeitet.
6. Welche Ursachen sieht die Bundesregierung für den im Vergleich zu den
alten Bundesländern deutlich höheren Anteil von Pflegekräften im
Niedriglohnsektor in den neuen Bundesländern (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 19/21096)?
a) Wie bewertet die Bundesregierung diese Entgeltunterschiede mit
Blick auf die Attraktivität des Pflegeberufs und die
Wahrscheinlichkeit, Fachkräfte für diesen Mangelberuf zu gewinnen?
b) Hat die Bundesregierung seit 2017 Maßnahmen ergriffen, um die
unterschiedliche Entlohnung anzugleichen, wenn ja, welche (bitte die
Maßnahmen jeweils konkret benennen), und wie haben sich ggf. die
Maßnahmen ausgewirkt?
c) Welche Auswirkungen hatten die Entgeltunterschiede nach Kenntnis
der Bundesregierung auf eine mögliche Abwanderung von
Pflegekräften aus den neuen Bundesländern (bitte die Effekte beschreiben
und wo möglich quantifizieren)?
Die Fragen 6a bis 6c werden gemeinsam beantwortet.
Die Entlohnung spielt bei der Steigerung der Attraktivität des Pflegeberufs eine
wesentliche Rolle. Aus diesem Grund wurden in der laufenden Legislatur eine
Reihe von Maßnahmen ergriffen, die die Arbeitsbedingungen in der Pflege
verbessern sollen. Zu den Maßnahmen der Bundesregierung wird auf die Antwort
zu Frage 5 verwiesen.
Insbesondere der Pflegemindestlohn, der ab dem 1. September 2021 für
Hilfskräfte und seit 1. Juli 2021 für Fachkräfte auf ein bundeseinheitliches Niveau
festgelegt ist, wird zu einer Angleichung zwischen den neuen und den alten
Bundesländern führen. Zudem dürften auch die Regelungen zur Zahlung nach
Tarif im GVWG zu einer weiteren Angleichung beitragen, da die Tarifbindung
in den neuen Bundesländern bislang geringer ist.
Zur Abwanderung von Pflegekräften aus den neuen Bundesländern liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
7. Verfügt die Bundesregierung über Handlungsoptionen, um die
Entgeltunterschiede in den Pflegeberufen zwischen den alten und den neuen
Bundesländern abzubauen, und wenn ja, welche?
Grundsätzlich obliegt die Festlegung von Löhnen und Gehältern in
Deutschland – auf kollektiver Ebene – im Rahmen der gesetzlich garantierten
Tarifautonomie (Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes) den Sozialpartnern, also den
Arbeitgebern/Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften. Auch die Schaffung
angemessener sonstiger Arbeitsbedingungen ist danach grundsätzlich Aufgabe
der Tarifvertragsparteien. Sie verfügen über die erforderliche Sachnähe und
Kenntnis ihrer Branche, um Entgelte und übrige Arbeitsbedingungen praxisnah
und sachgerecht auszuhandeln. Aufgrund dieser verfassungsrechtlich
geschützten Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien (und der allgemeinen
Vertragsfreiheit auf einzelvertraglicher Ebene) ergreift der Staat hinsichtlich der
Arbeitsbedingungen grundsätzlich lediglich Maßnahmen zur Sicherung von
Mindeststandards. Die Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns zum 1.
Januar 2015 stellt beispielsweise eine solche Maßnahme dar. Zu den
Maßnahmen, die die Bundesregierung ergriffen hat, wird auf die Antwort zu den
Fragen 5 und 6 verwiesen.
8. Plant die Bundesregierung, innerhalb ihres Handlungsbereichs konkrete
Maßnahmen zu ergreifen, um die Entgeltunterschiede in den
Pflegeberufen zwischen den alten und den neuen Bundesländern abzubauen, und
wenn ja, welche?
Die Bundesregierung plant nach derzeitigem Stand in dieser Legislaturperiode
keine weiteren gesetzlichen Maßnahmen in diesem Bereich. Sie wird aber die
nun erforderliche untergesetzliche Umsetzung der vom Gesetzgeber
beschlossenen Maßnahmen durch die Pflege-Selbstverwaltung intensiv begleiten.
9. Wie viele Beschäftigte in den Pflegeberufen erhielten nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2020 weniger als den
gesetzlichen Mindestlohn (bitte nach Bund, neuen Bundesländern, alten
Bundesländern, Bundesländern getrennt ausweisen und dazu jeweils die relative
Veränderung von 2015 auf 2020 ausweisen)?
Das Statistische Bundesamt erhebt seit 2015 jährlich im Rahmen der
Verdiensterhebung Daten über die Wirkung des gesetzlichen Mindestlohns auf die
Verdienste und Arbeitszeiten der abhängig Beschäftigten. Die Ergebnisse dieser
Erhebungen erlauben jedoch keine detaillierten Auswertungen für einzelne
Berufsgruppen.
Hilfsweise wurden durch das Bundesamt in einer Sonderauswertung
Pflegeberufe anhand der Berufshauptgruppe „81 Medizinische Gesundheitsberufe“ nach
KldB 2010 auf Basis der Verdienststrukturerhebung 2018 untersucht. Die
Auswertung zeigt, dass eine Beschäftigung unter Mindestlohn bei Pflegeberufen
statistisch signifikant nicht nachgewiesen werden kann.
a) Kann die Bundesregierung die Aussage des Vorstands der Deutschen
Stiftung Patientenschutz zum „Mindestlohn“-Urteil des
Bundesarbeitsgerichts (nachfolgend: BAG) zu sog. 24-Stunden-Pflegekräften
(Az. 5 AZR 505/20 vom 24. Juni 2021) bestätigen, dass „zurzeit
mindestens 100 000 ausländische Helfer offiziell in deutschen
Haushalten zur Betreuung und Pflege beschäftigt sind, sowie weitere
200 000 ausländische Pflege- und Betreuungspersonen ohne
schriftliche Vereinbarung“ (
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/
bag-auslaendische-pflegekraefte-koennen-jetzt-auf-mindestlohn-po
chen; bitte ggf. genaue Zahlen angeben bzw. begründen, warum
nicht)?
c) Liegen der Bundesregierung Kenntnisse zum Anteil der sog.
24-Stunden-Pflege im Bereich der häuslichen Pflege in den Jahren
2015 bis 2020 vor (bitte ggf. jeweils nach Bund, neuen
Bundesländern, alten Bundesländern und getrennt dazu die jeweilige
Veränderung aufschlüsseln)?
Die Fragen 9a und 9c werden gemeinsam beantwortet.
Zur Zahl der Haushalte mit ausländischen Betreuungskräften wird auf den
ersten Absatz der Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort auf
die Kleine Anfrage „Agenturen für sogenannte 24-Stunden-Pflegekräfte“ der
Fraktion DIE LINKE. vom 9. März 2021 (Bundestagsdrucksache 19/27415)
sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/28920 verwiesen.
b) Liegen der Bundesregierung Kenntnisse zur Anzahl der
Personalvermittler bzw. Pflegeanbieter für sog. 24-Stunden-Pflege- und
Betreuungskräfte vor, sowohl inländische als auch ausländische (EU-
und Drittstaaten, bitte ggf. nach Anzahl und Sitz der Anbieter
aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung verweist auf ihre Antwort zu den Fragen 1 bis 5 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/27415.
10. Welche Auswirkungen des Urteils des Bundesarbeitsgerichts (Az. 5 AZR
505/20, 24. Juni 2021) sieht die Bundesregierung für die Versorgung von
Pflegebedürftigen im häuslichen Umfeld durch entsandte Pflege- und
Betreuungskräfte aus EU-Staaten und Drittstaaten (bitte die Effekte
beschreiben und wenn möglich quantifizieren)?
11. Welche Auswirkungen des Urteils des BAG (Az. 5 AZR 505/20, 24. Juni
2021) sieht die Bundesregierung auf die Beschäftigung von Pflege- und
Betreuungskräften in deutschen Leiharbeitsverhältnissen (bitte die
Effekte beschreiben und wenn möglich quantifizieren)?
12. Rechnet die Bundesregierung mit der Umgehung des Mindestlohns in
der Praxis dadurch, dass ausländische Betreuungskräfte in Zukunft nicht
mehr als Arbeitnehmer, sondern als (nach Auffassung der Fragesteller
vermeintlich) freie Dienstnehmer tätig werden, für die der Mindestlohn
nicht gelten soll (bitte ggf. begründen, warum nicht, bzw. wenn ja,
darlegen, welche Handlungsoptionen die Bundesregierung sieht)?
13. Welche Auswirkungen des Urteils des BAG (Az. 5 AZR 505/20, 24. Juni
2021) sieht die Bundesregierung im Hinblick auf die Entwicklung der
Anzahl der Beschäftigten im Pflege- und Betreuungsbereich insgesamt
und besonders für die häusliche Pflege (bitte die Effekte beschreiben und
wenn möglich quantifizieren)?
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2021 zur Vergütung einer
aus Bulgarien entsandten Sozialassistentin hat geltendes Recht nochmals
bestätigt. Im Hinblick auf den spezifischen Fall hat das Gericht an die Vorinstanz
zurückverwiesen.
Die Bundesregierung stellt keine Mutmaßungen darüber an, zu welchen
eventuellen Auswirkungen die nochmalige Bestätigung einer geltenden Rechtslage
führt.
14. Welche Handlungsoptionen sieht die Bundesregierung, um weiterhin
eine häusliche Pflege durch Pflege- und Betreuungskräfte aus EU- und
Drittstaaten im eigenen Haushalt zu ermöglichen?
Bereits heute gibt es viele Möglichkeiten, bei der häuslichen Pflege eine gute
Versorgung zu organisieren, beispielsweise durch die individuelle Kombination
verschiedener Angebote (Pflege-, Betreuungs- und Notfalldienstleistungen,
Tages-, Nacht- und Verhinderungspflege, Menüdienste etc.). Pflegebedürftige
haben zudem gemäß § 7a SGB XI einen Anspruch auf Pflegeberatung und auf
Erstellung eines individuellen Versorgungsplans durch ihre Pflegekasse.
Aus Sicht der Bundesregierung scheinen diese Möglichkeiten aber nicht immer
ausreichend bekannt oder kurzfristig von Haushalten, die unerwartet in eine
Pflegesituation kommen, nicht immer allein organisierbar zu sein. Deswegen
sollten z. B. die Pflegestützpunkte gestärkt und wohnortnah ausgebaut werden.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/32064
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ISSN 0722-8333]