[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kordula Schulz-Asche, Maria
Klein-Schmeink, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/32135 –
Pflege und Versorgung in Rehabilitationskliniken während der Corona-Pandemie
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Maßnahmen zur Rehabilitation sind bei Menschen infolge einer Erkrankung
oder eines Unfalls unverzichtbar, um dauerhaften Beeinträchtigungen oder
Behinderungen vorzubeugen und Pflegebedarf abzuwenden oder zu verzögern.
Dabei gilt nach § 31 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) der
Vorsatz der Rehabilitation vor Pflege. Gleichzeitig stellt der auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt herrschende Personalmangel in der Pflege auch ein Problem für
die Rehabilitationskliniken dar (vgl.
https://www.gesundheitsstadt-berlin.de/so
fortprogramm-pflege-rehakliniken-gehen-leer-aus-12467/).
Aufgrund der seit März 2020 grassierenden Corona-Pandemie sind viele
Menschen nach einer Erkrankung an COVID-19 auf eine Rehabilitation
angewiesen. Die Deutsche Rentenversicherung erwartet, dass die Anzahl an Menschen
mit Rehabilitationsbedarf aufgrund von Langzeitfolgen einer COVID-19-
Erkrankung stark ansteigen wird (
https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/c
orona-reha-long-covid-langzeiteffekte-102.html). Es ist zu befürchten, dass
die Nachfrage an entsprechenden Rehabilitationsangeboten nicht erfüllt
werden kann und Bedarfe unerfüllt bleiben.
Laut einer international angelegten Studie mit über 4.000 Probandinnen und
Probanden ergab sich ein relativer Anteil von ca. 13 Prozent an Patientinnen
und Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind und langfristige Symptome
aufweisen (vgl.
https://www.nature.com/articles/s4151-021-01292-y). Eine
weitere Studie verweist darauf, dass ein erhöhter Anteil an Patientinnen und
Patienten selbst nach einer COVID-19-Erkrankung mit leichtem Verlauf im
ersten halben Jahr gesundheitliche Einschränkungen und medizinischen
Behandlungsbedarf vorweist (vgl.
https://www.thelancet.com/journals/lanepe/arti
cle/PIIS2666-7762(21)00099-5/fulltext).
Spät- und Langzeitfolgen von COVID-19, auch Long-COVID oder Post-
COVID genannt, umfassen nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation
(WHO) Symptome wie starke Erschöpfung und Störungen des Geruchs- und
Geschmackssinns, Gedächtnis- und Konzentrationsverlust, Schlaflosigkeit und
Beeinträchtigungen des Herz-Kreislauf-Systems, des Stoffwechsels sowie
psychische Folgen (vgl.
https://www.tagesschau.de/faktenfinder/covid-folgen-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32509
19. Wahlperiode 20.09.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
17. September 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
101.html). Eine vorveröffentlichte Studie der Charité zeigt, dass ein Teil der
Betroffenen zudem das Vollbild eines postinfektiösen Chronischen Fatigue-
Syndroms (CFS) entwickelt, einer schweren, komplexen neurologischen
Erkrankung (vgl.
https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2021.02.06.212492
56v1).
Laut Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/28419 liegen in Deutschland bislang keine Daten zur Anzahl
und zum Ausmaß der an Long-COVID erkrankten Patientinnen und Patienten
vor. Gleichwohl ist nach Ansicht der Fragestellenden das Ausmaß der
Langzeitfolgen von COVID-19 nicht nur in Krankenhäusern und auf
Intensivstationen, sondern auch in Rehabilitationseinrichtungen spürbar.
Zu Long-COVID bei Kindern und Jugendlichen hat die Bundesregierung auch
nach einem Jahr seit Pandemiebeginn nahezu keine Kenntnisse (vgl. die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
19/31150). Gleichzeitig weisen Expertinnen und Experten aus der Praxis
immer wieder auf den Bedarf an altersspezifischen Rehabilitationsangeboten für
Kinder und Jugendliche hin (vgl.
https://www.tagesschau.de/multimedia/vide
o/video-888281.html).
Die Deutsche Gesellschaft für Medizinische Rehabilitation verweist darauf,
dass in Rehakliniken aufgrund der hohen Anzahl an COVID-19-Erkrankten
mittlerweile Versorgungsengpässe bestehen. Aufgrund von hohen Wartezeiten
könnten viele Patientinnen und Patienten nicht im Anschluss ihrer
Akutbehandlung die Rehabilitation fortsetzen (vgl.
https://www.aerzteblatt.de/nachric
hten/123038/Long-COVID-Rehaverband-warnt-vor-Engpaessen-bei-Ther
apie).
Dabei ist laut einer internationalen Studie zu Rehabilitation nach COVID-19
substanziell mehr Personal und Ausstattung zur Rehabilitation notwendig, um
die Patientinnen und Patienten angemessen versorgen zu können (vgl.
https://p
ubmed.ncbi.nlm.nih.gov/32705860/). Für Patientinnen und Patienten mit Post-
COVID-CFS müsse ein spezielles Programm entwickelt werden, das auf die
besondere Belastungsintoleranz Rücksicht nimmt, welche bei Anstrengung in
einer Krankheitsverschlechterung resultiert, der sogenannten Post Exertional
Malaise (vgl.
https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2021.02.06.21249256
v1.full.pdf).
Aufgrund der hohen Anzahl an Long-COVID-Patientinnen und Long-
COVID-Patienten sowie dem erhöhten Personalbedarf in
Rehabilitationskliniken möchten die Fragesteller Auskunft darüber erhalten, welche Erkenntnisse
der Bundesregierung zur Versorgungssituation in Rehabilitationskliniken
vorliegen und welche Maßnahmen ergriffen werden, um eine adäquate
Versorgung der Patientinnen und Patienten sicherzustellen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Vorrangiges Ziel der Bundesregierung ist es, die Infektionen mit COVID-19
möglichst gering zu halten. Impfen bietet den besten Schutz vor einer Infektion
und somit auch vor Langzeitfolgen einer COVID-19-Erkrankung.
Die Bundesregierung hat frühzeitig Maßnahmen in die Wege geleitet, um
Erkenntnisse zu Long-COVID zu gewinnen und Handlungsbedarfe zu
identifizieren. Dies betrifft auch die Auswirkungen, die die Erkrankung für das
Rehabilitationssystem in Deutschland hat.
Auf zwei Aktivitäten der Bundesregierung wird im Vorfeld der Beantwortung
der Fragen besonders hingewiesen:
Zum einen wurde eine Interministerielle Arbeitsgruppe (IMA) Long-COVID
unter Federführung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
eingerichtet, die im Zeitraum vom 8. Juni bis zum 17. August 2021 sechsmal zu
verschiedenen Aspekten und Themen rund um das Erkrankungsbild Long-COVID
tagte.
Zum anderen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Anfang Juli 2021 die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR)
gebeten, quantitative und qualitative Daten zur Versorgungslage von Long-
COVID-Betroffenen aller Rehabilitationsträger in den
Rehabilitationseinrichtungen, die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbringen, zu erheben.
Ziel dieser Bestandsaufnahme ist es, nähere Daten und Informationen zu
Angebot, Nachfrage, Erfahrungen, Rehabilitationskonzepten und zu
Entwicklungsperspektiven im Zusammenhang mit Long-COVID zu bekommen. Geplant ist,
dass, neben den stationären Einrichtungen, über die Spitzenverbände auch
ambulante Einrichtungen und Dienste in die Befragung einbezogen werden. Erste
Ergebnisse der Bestandsaufnahme werden für Mitte Oktober 2021 erwartet.
1. Wie viele Plätze in der ambulanten und stationären Rehabilitation gibt es
nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland (bitte nach
Versicherungsträgern und Bundesländern aufschlüsseln)?
2. Wie viele ambulante und stationäre Plätze stehen in Deutschland nach
Kenntnissen der Bundesregierung für pneumologische Rehabilitation zur
Verfügung (bitte nach Bundesländern und Versicherungsträgern
aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Aktuell können nach Aussage des Statistischen Bundesamtes nur Angaben für
das stationäre Versorgungsangebot bzw. die stationären Vorsorgeleistungen für
das Berichtsjahr 2019 gemacht werden. Eine Differenzierung nach einzelnen
Versicherungsträgern ist nicht möglich.
Die Gesamtzahl der Betten – aufgeschlüsselt nach Bundesländern – ergibt sich
aus nachstehender Tabelle:
3. Wie viele ambulante und stationäre Behandlungsplätze sowie
Rehabilitationseinrichtungen gibt es nach Kenntnisstand der Bundesregierung
derzeit in Deutschland für Patientinnen und Patienten mit ME/CFS
(Myalgische Enzephalomyelitis und Chronisches Fatigue-Syndrom) (bitte nach
Bundesländern und Versicherungsträgern aufschlüsseln)?
Zu der Anzahl der Behandlungsplätze liegen der Bundesregierung keine Daten
vor.
Nach den Ausführungen des Statistischen Bundesamtes, das die Anzahl der im
Berichtsjahr 2019 aus einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (mit
mehr als 100 Betten) entlassenen vollstationären Patientinnen und Patienten mit
der Hauptdiagnose G93.3 (Chronisches Müdigkeitssyndrom) erfasst hat, stellt
sich nach Bundesländern die Lage im Jahr 2019 wie folgt dar:
Eine nähere Differenzierung der Daten nach Versicherungsträgern ist nicht
möglich.
4. Wie viele ambulante und stationäre Plätze stehen in Deutschland nach
Kenntnissen der Bundesregierung für neurologische Rehabilitation zur
Verfügung (bitte nach Bundesländern und Versicherungsträgern
aufschlüsseln)?
5. Wie viele ambulante und stationäre Plätze stehen in Deutschland nach
Kenntnissen der Bundesregierung für psychosomatisch-
psychotherapeutische Rehabilitation zur Verfügung (bitte nach Bundesländern und
Versicherungsträgern aufschlüsseln)?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
6. Welche bzw. wie viele Leistungen der ambulanten und stationären
Rehabilitation infolge einer SARS-CoV-2-Infektion werden nach Kenntnis der
Bundesregierung pro Behandlungsfall kombiniert?
Die Kombination verschiedener stationärer und ambulanter
Rehabilitationsmaßnahmen nach einer SARS-CoV-2-Infektion ist nach Ansicht der
Bundesregierung bei allen Rehabilitationsträgern, die Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation erbringen, möglich. Maßgebend ist im Einzelfall der individuelle
Bedarf des Versicherten, der vom Rehabilitationsträger im Vorfeld einer
Rehabilitationsmaßnahme ermittelt wird.
In der Regel erfolgt die Inanspruchnahme einer Rehabilitationseinrichtung, in
der die im Vordergrund stehende Indikation mit bestmöglicher Qualität
therapiert wird. Weitere (Neben-)Indikationen können in der Regel mittherapiert
werden. Sollte nach Abschluss der ersten medizinischen Rehabilitation
weiterhin Rehabilitationsbedarf bestehen, kann eine zweite Rehabilitation mit einem
anderen Schwerpunkt bzw. anderen Indikationen erfolgen. Im Anschluss an
eine medizinische Rehabilitation besteht außerdem bei Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen ein Anspruch auf Leistungen zur Nachsorge.
Auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine Kombination
verschiedener Maßnahmen nicht ausgeschlossen.
Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung werden, soweit sinnvoll und
möglich, mit „allen geeigneten Mitteln“ rehabilitiert. Dies schließt die
Kombination von verschiedenen stationären und ambulanten
Rehabilitationsmaßnahmen sowie Nachsorgemaßnahmen – auch bei verschiedenen
Leistungserbringern – mit ein.
7. Welche Trends lassen sich aus den bisherigen Behandlungsdaten
hinsichtlich der Leistungskombinationen identifizieren?
Für die Bereiche der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen
Krankenversicherung liegen keine diesbezüglichen Angaben vor.
Die Behandlungsmaßnahmen für Versicherte der gesetzlichen
Unfallversicherung werden durch verschiedene Forschungsprojekte begleitet. Zu Trends oder
Häufigkeiten in Bezug auf Leistungskombinationen liegen zurzeit keine
Erkenntnisse vor. In dem im „Post-COVID-Programm“ der gesetzlichen
Unfallversicherung beschriebenen interdisziplinären Untersuchungs- und
Behandlungskonzept der Berufsgenossenschaftlichen Unfallkliniken (BG Kliniken) für
die gesetzliche Unfallversicherung bauen COVID-Beratung, COVID-
Sprechstunde und der Post-COVID-Check mit ggf. anschließender Rehabilitation im
Sinne eines gestuften Vorgehens aufeinander auf.
8. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zum Angebot und zum
Bedarf an Long-COVID-Ambulanzen und Long-COVID-
Rehabilitationsmaßnahmen für Erwachsene in Deutschland vor (bitte nach
Bundesländern und Versicherungsträgern sowie nach Altersgruppen und
Geschlecht aufschlüsseln)?
Derzeit liegen der Bundesregierung keine eigenen Kenntnisse über das
Angebot an Post- bzw. Long-COVID-Ambulanzen vor. Das BMG führt aktuell eine
Abfrage bei den Ländern durch hinsichtlich der Anzahl und Verteilung der
Hochschulambulanzen nach § 117 SGB V, die ein Behandlungsangebot bei
einer Long-COVID-Erkrankung anbieten. Ergänzend wird darauf hingewiesen,
dass die Selbsthilfegruppe Long COVID Deutschland auf ihrer Internetseite
eine eigene Übersicht zu Post-COVID-Ambulanzen veröffentlicht hat, die
regelmäßig aktualisiert wird (
https://longcoviddeutschland.org/post-covid-19-am
bulanzen/).
Die bestehenden Angebote der Rehabilitationsträger, die Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation erbringen, sind nach Ansicht der Bundesregierung
grundsätzlich ausreichend für eine adäquate Versorgung der gesetzlich
Versicherten.
Für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung ist ergänzend
festzuhalten, dass es bei der überwiegenden Mehrzahl der gemeldeten COVID-19-
Patientinnen und -Patienten innerhalb kurzer Zeit zu einer vollständigen
Genesung kommt. Gleichwohl sind bei einem noch nicht konkret quantifizierbaren
Anteil der Patientinnen und Patienten schwere und langanhaltende
Krankheitsfolgen zu beobachten. Dies betrifft nicht nur Versicherte, die zur Fallgruppe der
erkrankten Personen mit initialer akutstationärer Behandlung (ggf.
einschließlich Beatmung) gehören, sondern auch Versicherte der Fallgruppe mit initial
leichter und mittelschwerer Symptomatik. Das speziell für Versicherte der
gesetzlichen Unfallversicherung von den BG Kliniken gemeinsam mit der
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
entwickelte „Post-COVID-Programm“ (
https://www.bg-kliniken.de/post-covid-progr
amm/) unterstützt die fachgerechte Versorgung und Rehabilitation
entsprechender Rehabilitandinnen und Rehabilitanden. Bezogen auf Versicherte der
gesetzlichen Unfallversicherung, die an dem Behandlungsangebot der BG Kliniken
teilnehmen, besteht der Bedarf zurzeit vor allem bei der Ersteinschätzung, z. B.
in Long-COVID-Ambulanzen.
9. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zum Angebot und zum
Bedarf an Long-COVID-Ambulanzen und Long-COVID-
Rehabilitationsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche in Deutschland vor (bitte
nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Auch Kinder und Jugendliche haben gegenüber den Trägern der gesetzlichen
Rentenversicherung einen Anspruch auf Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation. Im Übrigen gilt, dass die bestehenden Strukturen und Fachabteilungen
für die Behandlung von Folgestörungen nach COVID-19 geeignet sind.
Bislang wurden im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nur relativ
wenige Erkrankungen von Kindern oder Jugendlichen im Zusammenhang mit dem
Besuch einer Tageseinrichtung (Kita, Schule) gemeldet. Es wird davon
ausgegangen, dass sich im Verlauf der Corona-Pandemie auch bei Kindern und
Jugendlichen Long-COVID-Erkrankungen einstellen werden, allerdings seltener
als bei Erwachsenen. Diese Kinder werden in Kinderkliniken und anderen
geeigneten Kliniken symptombezogen behandelt. Eine zentrale Behandlung etwa
in Kliniken, die auf nur eine medizinische Fachrichtung spezialisiert sind, wäre
in Fallgestaltungen multipler Krankheitserscheinungen nicht ausreichend.
Die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 19/31150) hat
weiterhin Gültigkeit. Zu gegebener Zeit wird es weitere Erkenntnisse u. a. über die in
der Drucksache in der Antwort zu Frage 22 bereits angesprochene Studie
geben. Im Auftrag der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie führt
das Universitätsklinikum Dresden den „Post-COVID-19 Survey“ durch, um
Langzeitfolgen von SARS-CoV-2-Infektionen bei Kindern und Jugendlichen in
Deutschland zu erforschen.
10. Wie viele Pflegehilfs-, Pflegeassistenz- und Pflegefachkräfte arbeiten
nach Kenntnissen der Bundesregierung in Rehabilitationseinrichtungen
in Deutschland (bitte nach Bundesländern und Qualifikationsgrad
aufschlüsseln)?
a) Wie viele Mitarbeitende (jeweils Pflegehilfs- bzw.
Pflegeassistenzkräfte und Pflegefachpersonen) arbeiten in Teilzeit?
b) Wie viele Mitarbeitende (jeweils Pflegehilfs- bzw.
Pflegeassistenzkräfte und Pflegefachpersonen) arbeiten in Vollzeit?
Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet.
Die Anzahl der Beschäftigten in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
mit abgeschlossener Berufsausbildung in einem Pflegeberuf nach
Bundesländern ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
11. Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung der Bedarf an
Pflegekräften in Rehabilitationskliniken in Deutschland?
12. Wie hat sich der Bedarf an Pflegekräften in Rehabilitationskliniken in
Deutschland im Verlauf der Corona-Pandemie (seit März 2020)
entwickelt?
13. Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung der Bedarf an
Pflegefachpersonen bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger in Rehabilitationskliniken für
Kinder und Jugendliche in Deutschland, und wie hat sich der Bedarf im
Verlauf seit der Corona-Pandemie (März 2020) entwickelt?
Die Fragen 11 bis 13 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat keine gesonderten Kenntnisse über den Bedarf an
Pflegekräften, Pflegefachpersonen bzw. Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern in Rehabilitationskliniken in Deutschland.
Rehabilitationskliniken nehmen selbstständig und in eigener Verantwortung die
Bedarfsplanung an Pflegefachpersonen bzw. Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern vor. Über einen veränderten Bedarf seit Ausbruch der
Corona-Pandemie im März 2020 liegen keine Erkenntnisse vor.
14. Wie viele Patientinnen und Patienten mussten und müssen nach
Kenntnissen der Bundesregierung derzeit infolge einer COVID-19-Erkrankung
in Rehabilitationseinrichtungen behandelt werden (bitte nach
Bundesländern und Sozialversicherungsträgern sowie nach Altersgruppen und
Geschlecht aufschlüsseln)?
Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Bundesregierung
aus dem Bereich der Statistiken der Deutschen Rentenversicherung Folgendes
bekannt:
Die Statistiken der Deutschen Rentenversicherung zur medizinischen
Rehabilitation beruhen auf der Auswertung der Entlassungsberichte. Eine
Identifizierung der Fälle ist mittels ICD-Codes möglich. Im Jahr 2020 wurden beim
überwiegenden Anteil der Versicherten die Codes U07.1 und U07.2 zum Vorliegen
einer Krankheit verwendet. Aus den vorhandenen Daten lässt sich nicht
abschließend analysieren, ob COVID-19 den Rehabilitationsbedarf begründet
bzw. die Infektion vor der Rehabilitation aufgetreten ist.
Im November 2020 wurde die Systematik um Folgezustände nach COVID-19
erweitert (U07.3, U07.4, U07.5). Männer waren häufiger betroffen als Frauen
(54 Prozent vs. 46 Prozent). Bezüglich der Altersgruppen ist ein deutlicher
Anstieg der absoluten Zahlen mit zunehmendem Alter zu erkennen. Erste
unvollständige Analysen der Entlassungsberichte aus dem Jahr 2021 zeigen, dass es
– wie zu erwarten – zu einer stetigen Zunahme der Codes für die Folgezustände
nach COVID-19 kommt. Die ICD-10 wurde 2021 erneut angepasst; die oben
genannten Codes haben nun die Ziffern U08.9, U09.9 und U10.9 erhalten.
Nach ersten Hochrechnungen wurden bundesweit im ersten Halbjahr 2021
monatlich durchschnittlich 570 medizinische Rehabilitationen im Zusammenhang
mit Folgezuständen nach COVID-19 durchgeführt. Diese Zahlen beziehen sich
auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der gesetzlichen
Rentenversicherung. Weiterhin werden mehr Rehabilitationen durchgeführt, bei denen
U07.1 und U07.2 als Diagnose kodiert werden. Der Geschlechterunterschied
bleibt unverändert. Weiterhin sind ältere Versicherte in absoluten Zahlen
häufiger betroffen.
In der amtlichen Statistik der gesetzlichen Krankenversicherung wird bei den
Leistungsfällen der medizinischen Rehabilitation nicht nach einzelnen
Krankheitsdiagnosen unterschieden. Im Übrigen liegen der Bundesregierung zur
gesetzlichen Krankenversicherung keine Erkenntnisse zu dieser Fragestellung vor.
Für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung liegen ebenfalls keine
Angaben vor.
15. Wie lange dauert die Behandlung in Folge einer COVID-19-Erkrankung
in Rehabilitationseinrichtungen durchschnittlich (bitte nach
Bundesländern und Sozialversicherungsträgern sowie nach Altersgruppen und
Geschlecht aufschlüsseln)?
Im Bereich aller Rehabilitationsträger, die Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation erbringen, entspricht die Dauer einer Long-COVID-Behandlung der
auch für andere Indikationen üblichen Dauer. Je nach Fachrichtung liegt diese
zwischen drei und fünf Wochen. Die Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation können auch für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies zum
Erreichen des Rehabilitationszieles erforderlich ist. Rehabilitationsmaßnahmen
der gesetzlichen Unfallversicherung dauern so lange, bis deren Ziele erreicht
sind oder eine weitere Verbesserung des Gesundheitszustandes medizinisch
nicht mehr zu erwarten ist.
16. Welche körperlichen, mentalen und seelischen Symptome und
Beeinträchtigungen werden im Rahmen der Rehabilitation behandelt (bitte
Häufigkeiten nach Geschlecht angeben)?
Im Rahmen der medizinischen Rehabilitation werden alle Funktionsstörungen
behandelt, die Einfluss auf das Leistungsvermögen (im Erwerbsleben) haben.
Dazu gehören beispielsweise Dyspnoe, eingeschränkte körperliche
Belastbarkeit, kognitive Einschränkungen und psychische Folgeerkrankungen. Eine
Angabe nach Häufigkeit und Geschlecht ist nicht möglich.
17. Wie stellt sich nach Kenntnissen der Bundesregierung die
Altersverteilung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten dar, die in
Rehabilitationskliniken behandelt werden sowie deren durchschnittliche
Rehabilitationsdauer (bitte nach Altersgruppen und Geschlecht
aufschlüsseln)?
Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ist festzustellen, dass
ältere Versicherte häufiger betroffen sind. Auf die Antwort zu Frage 14 wird
hingewiesen.
Für die Bereiche der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen
Unfallversicherung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
18. Wie viele an COVID-19-Erkrankte haben nach derzeitigem
Kenntnisstand der Bundesregierung längerfristigen oder dauerhaften Pflegebedarf
(bitte nach Altersgruppen und Geschlecht aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen die seitens des Medizinischen Dienstes des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) ausgewerteten Ergebnisse der
durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)
durchgeführten Pflegebegutachtungen aus dem Jahr 2020 vor. In die Auswertung
einbezogen wurden Personen, bei denen das Krankheitsbild in den
pflegebegründenden Diagnosen genannt wurde und die mindestens den Pflegegrad 1 erhalten
haben. Die Zahl der insoweit als an COVID-19 erkrankt bekannten
Pflegebedürftigen kann den beiden nachstehenden Tabellen entnommen werden.
Tabelle 1a:
COVID-19 als pflegebegründende Diagnose bei Erst-, Änderungs- und
Wiederholungsbegutachtungen:
Geschlecht
Alter männlich weiblich Gesamt
unter 50 2 4 6
50–59 17 7 24
60–69 30 16 46
70–79 50 36 86
80–89 74 81 155
90 und älter 7 18 25
Gesamt 180 162 342
Tabelle 1b:
COVID-19 als pflegebegründende Diagnose nur bei Erstbegutachtungen:
Geschlecht
Alter männlich weiblich Gesamt
unter 50 2 2 4
50–59 13 5 18
60–69 24 10 34
70–79 31 21 52
80–89 43 36 79
90 und älter 4 5 9
Gesamt 117 79 196
19. Wie viele Pflegekräfte sind nach Kenntnis der Bundesregierung infolge
einer Erkrankung an COVID-19 und über die akute Krankheitsphase
hinaus in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (bitte nach Altersgruppen
und Geschlecht aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
20. Worin unterscheiden sich die Rehabilitationsangebote für Long-COVID-
Patientinnen und Long-COVID-Patienten der verschiedenen
Sozialversicherungsträger (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV),
Deutsche Rentenversicherung (DRV), soziale Krankenversicherung/
soziale Pflegeversicherung (GKV/SPV)) nach Kenntnis der
Bundesregierung, und wie bewertet die Bundesregierung diese Unterschiede, bzw.
welche Maßnahmen werden zum Abbau etwaiger Unterschiede
unternommen?
Die verschiedenen Sozialleistungsträger unterscheiden sich insbesondere in
ihrer Zuständigkeit sowie ihrer gesetzlichen Aufgaben- und Zielstellungen. Ziel
aller Rehabilitationsträger ist es, Selbstbestimmung sowie die volle, wirksame
und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern (§ 1
SGB IX).
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit.
Eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung ist insbesondere durchzuführen, um eine Behinderung
oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern,
auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erbringen Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit,
um die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen
geeigneten Mitteln wiederherzustellen.
Die Rehabilitationsträger haben ausgehend von ihren gesetzlichen Aufgaben
und Zuständigkeiten unterschiedliche Maßnahmen ergriffen, um ihre
Versicherten bestmöglich zu versorgen. Einen wichtigen Baustein bilden hier ambulante
und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen. Diese finden in den
Rehabilitationseinrichtungen statt. Viele Rehabilitationseinrichtungen haben Zulassungen
verschiedener Rehabilitationsträger.
21. Sieht es die Bundesregierung als erforderlich an, das
Behandlungsangebot in Rehabilitationskliniken für Patientinnen und Patienten mit Spät-
und Langzeitfolgen von COVID-19 auszubauen?
Die Bundesregierung beobachtet aktuelle Entwicklungen im Kontext von
Long-COVID-Erkrankungen sehr genau. Unter Federführung des BMG führt
eine Interministerielle Arbeitsgruppe Long-COVID auf Fachebene eine
Bestandsaufnahme zu Long-COVID durch (siehe auch Antwort zu Frage 32).
Darin werden auch Fragen der rehabilitativen Versorgung erörtert. Ziel der
übergreifenden Bestandsaufnahme ist es, etwaige Handlungsbedarfe zu
identifizieren.
Darüber hinaus hat das BMAS Anfang Juli 2021 die
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR) beauftragt, quantitative und qualitative
Daten zur Versorgungslage von Long-COVID-Betroffenen aller
Rehabilitationsträger in den Rehabilitationseinrichtungen, die Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation erbringen, zu erheben. Auf die Ausführungen der
Bundesregierung in ihrer Vorbemerkung wird hingewiesen. Die Ergebnisse der
Befragung dienen als Grundlage für weitere Entscheidungen.
22. Welche Maßnahmen zum Ausbau des Behandlungsangebots in
Rehabilitationskliniken für Patientinnen und Patienten mit Spät- und
Langzeitfolgen von COVID-19 hat die Bundesregierung ergriffen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
23. Ist aus Sicht der Bundesregierung eine spezialisierte rehabilitative
Behandlung von Menschen mit Long COVID flächendeckend, wohnort-
und zeitnah gewährleistet?
a) Wenn ja, worauf stützt die Bundesregierung diese Einschätzung?
b) Wenn nein, welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um
einem möglichen Versorgungsengpass entgegenzuwirken?
Die Fragen 23 bis 23b werden gemeinsam beantwortet.
Insgesamt ist das System der Rehabilitation mit seinen bewährten und
vielseitigen Strukturen aus Sicht der Bundesregierung und auch aus Sicht vieler
Expertinnen und Experten sehr gut geeignet, Funktionsstörungen auch infolge von
neuen Erkrankungen wie Long-COVID zu behandeln.
Die gesetzliche Rentenversicherung reagiert auf neue Erfordernisse und
Anforderungen durch Long-COVID flexibel. Ein bedarfsgerechter Zugang zu den
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist grundsätzlich gewährleistet.
Ein wohnortnahes Angebot ist nicht immer gewährleistet, insbesondere in
ländlichen, wenig dicht besiedelten Gebieten. Wartezeiten entstehen nach Kenntnis
der Rentenversicherung nur, wenn spezielle Wünsche bezüglich der
Einrichtung geäußert werden. Eine adäquate Versorgung ist jedoch in allen
verfügbaren Abteilungen möglich.
Gleiches gilt für die gesetzliche Krankenversicherung. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 21 verwiesen.
Die Heilverfahrenssteuerung der Unfallversicherungsträger ist regelmäßig
darauf gerichtet, geeignete Diagnostik- und Therapiemaßnahmen möglichst
wohnortnah einzuleiten. Dabei greifen die Unfallversicherungsträger für die
Heilverfahrenssteuerung auch auf die bewährten Versorgungsstrukturen der
Berufsgenossenschaftlichen Unfallkliniken (BG Kliniken) zurück. Die BG
Kliniken verfügen – neben ihrer Fachexpertise im neurologischen und
psychologischen Bereich – aufgrund ihrer interdisziplinären Ausrichtung und ihrer
langjährigen Erfahrungen im Rehabilitationsbereich über fachärztliche Kompetenz
in der Beurteilung komplexer Krankheitsbilder. Diese fachärztlichen
Kompetenzen können für eine erste Einschätzung von Versicherten mit Langzeitfolgen
nach COVID-19-Erkrankung seitens der Unfallversicherungsträger genutzt
werden. Fachspezifische Rehabilitationsangebote bilden die Post-COVID-Reha
in der BG Klinik für Berufskrankheiten Bad Reichenhall sowie in den 9 BG
Akutkliniken die Neurologische Rehabilitation, sonstige fachspezifische
Rehabilitationsangebote sowie die bereits langjährig eingeführten Angebote der
integrierten, aktivierenden Rehabilitation (Berufsgenossenschaftliche stationäre
Weiterbehandlung, Komplexe stationäre Rehabilitation, Arbeitsplatzbezogene
Muskuloskeletale Rehabilitation bzw. Tätigkeitsorientierte Rehabilitation).
24. Welche Weiterbildungsangebote zur Behandlung von an COVID-19
Erkrankten in Rehabilitationskliniken gibt es nach Kenntnissen der
Bundesregierung für das Gesundheitspersonal?
Mittlerweile wurden mehrere Leitlinien zum Thema COVID-19 sowie Long-
COVID, abrufbar über die Seiten der Arbeitsgemeinschaft der
Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. (AWMF), veröffentlicht. In den
Leitlinien finden sich auch Informationen zu entsprechenden
Rehabilitationsmaßnahmen sowie zum Zugang zur Rehabilitation. Weiterhin geht die
Bundesregierung davon aus, dass – wie bei anderen Erkrankungen – Fortbildungen
und Erfahrungsaustausche auf lokaler Ebene durch die
Rehabilitationseinrichtungen oder durch die Spitzenverbände der Leistungserbringer angeboten
werden.
25. Wie werden nach derzeitigem Kenntnisstand der Bundesregierung
digitale Angebote von Rehabilitationsmaßnahmen mit bestehenden
Maßnahmen verknüpft, und inwiefern werden digitale Maßnahmen zur
langfristigen Behandlung von an COVID-19 Erkrankten eingesetzt?
Mit dem Inkrafttreten des Teilhabestärkungsgesetzes wurden am 9. Juni 2021
digitale Gesundheitsanwendungen in den Leistungskatalog der Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation aufgenommen (§ 47a SGB IX). Dazu zählen
Apps mit medizinischem Nutzen, die über die Funktion einer
Kommunikationsplattform hinausgehen, positive Versorgungseffekte für die Patientinnen
und Patienten haben und in das Verzeichnis für digitale
Gesundheitsanwendungen beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte aufgenommen
wurden.
Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung können Leistungen zur
Nachsorge unter bestimmten Voraussetzungen seit 2017 in digitalisierter Form
erbracht werden. Noch bis zum 31. Dezember 2021 läuft eine befristete
Modellphase, die eine vereinfachte Zulassung für digitale Angebote vorsieht. Derzeit
können etwa 150 Rehabilitationseinrichtungen ihren Patientinnen und Patienten
digitale Nachsorgeangebote machen. Dies betrifft auch die längerfristige
Versorgung von Long-COVID-Patientinnen und -Patienten. Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation können ebenfalls als digitalisierte Elemente in
Trainings, in Vorträgen und in Schulungen eingesetzt werden, um trotz
Kontaktbeschränkungen und Hygienevorschriften eine qualitativ hochwertige
Rehabilitationsleistung anzubieten. Hiervon profitieren auch COVID-19-Erkrankte.
In durch die gesetzliche Rentenversicherung finanzierten Machbarkeitsstudien
werden aktuell die Rahmenbedingungen für eine solche hybride Form der
Rehabilitation bei psychischen und orthopädischen Erkrankungen untersucht.
Für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung liegen hier keine
weiteren Erkenntnisse vor.
In der gesetzlichen Unfallversicherung werden aufgrund der Komplexität und
der erforderlichen Einbindung unterschiedlicher Fachrichtungen im Rahmen
der Rehabilitation bei Langzeitfolgen von COVID-19-Erkrankungen digitale
Angebote im Rahmen der Nachsorge nach Rehabilitationsmaßnahmen bislang
nicht flächendeckend eingesetzt. Die BG Kliniken nutzen im Rahmen ihrer
Beratung ggf. auch digitale Mittel (Video-Beratung) und führen in Einzelfällen
Video-Sprechstunden mit Versicherten durch. Darüber hinaus werden
interdisziplinäre Fallbesprechungen klinikübergreifend per Video durchgeführt.
26. Welche Rehabilitationseinrichtungen sind nach Kenntnissen der
Bundesregierung bereits auf die speziellen Bedürfnisse von Post-COVID-CFS-
Patientinnen und Post-COVID-CFS-Patienten ausgerichtet (bitte nach
Bundesländern und Sozialversicherungsträger aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung hat im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung und
der gesetzlichen Krankenversicherung bislang keine Erkenntnisse, dass hier
spezielle Konzepte für Post-COVID-CFS erforderlich sind, die über die
vorhandenen CFS-Konzepte hinausgehen. Mit den bestehenden Konzepten kann
den Betroffenen ein gutes Angebot gemacht werden. Forschungsvorhaben rund
um das Thema CFS sind aktuell in Planung.
Für Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es spezielle,
fachspezifische Rehabilitationsangebote derzeit in den BG Kliniken in Berlin,
Bochum, Duisburg, Halle, Hamburg, Tübingen (in Kooperation mit der
Universitätsklinik Tübingen), Murnau sowie Bad Reichenhall. Die BG Klinik für
Berufskrankheiten Bad Reichenhall und die BG Nordsee Reha Klinik in Sankt
Peter-Ording bieten im Rahmen einer interdisziplinären
Rehabilitationsmaßnahme medizinische und therapeutische Unterstützung an. Das Angebot richtet
sich an Patientinnen und Patienten mit pulmonalen oder kardialen
Beeinträchtigungen, persistierender Erschöpfung (Fatigue-Syndrom) sowie psychischen
Beschwerden und kognitiven Einschränkungen.
27. Handelt es sich nach Einschätzung der Bundesregierung bei
Rehabilitationssport gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IX) um Sport im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6
des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)?
a) Wenn ja, warum?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 27 bis 27b werden gemeinsam beantwortet.
Es wird davon ausgegangen, dass sich die Frage nicht auf § 28 Absatz 1
Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), sondern vielmehr auf § 28b
Absatz 1 Nummer 6 IfSG bezieht. Dort wurden im Rahmen der sogenannten
Bundesnotbremse Einschränkungen der Sportausübung geregelt. Die Vorschrift
§ 28 Absatz 1 IfSG hat keine Nummer 6.
Im Hinblick auf § 28b IfSG wird darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift nur
bis zum 30. Juni 2021 galt (siehe § 28b Absatz 10). Sie war dahingehend
auszulegen, dass ärztlich verordneter Sport gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 3 SGB
IX nicht von der Regelung umfasst war.
Laut § 28b Absatz 1 Nummer 6 IfSG bestanden während der Geltung von
bundeseinheitlichen Schutzmaßnahmen Einschränkungen bezüglich der
Sportausübung. Diese war nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von
Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen
Hausstands ausgeübt werden, sowie unter bestimmten Voraussetzungen bei
Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf-
und Trainingsbetriebs der Berufssportlerinnen und Berufssportler sowie der
Leistungssportlerinnen und Leistungssportler der Bundes- und Landeskader.
Medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (wie z. B.
Rehabilitationsmaßnahmen, zu denen auch ärztlich verordneter Rehabilitationssport gehört)
zählten nicht als Ausübung von Sport im Sinne dieser Vorschrift, da bei solchen
Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt. Dies
wurde in der Gesetzesbegründung klarstellt.
28. Welche Maßnahmen will die Bundesregierung umsetzen, um die Rolle
von Rehabilitationseinrichtungen in der Bewältigung von Spät- und
Langzeitfolgen von COVID-19, einschließlich Post-COVID-CFS, zu
stärken?
Nach Auffassung der Bundesregierung hat die Pandemie die große Bedeutung
der medizinischen Rehabilitation als Leistung zur Teilhabe (§ 5 SGB IX)
unterstrichen. Die bekannten Erkrankungsverläufe von Long-COVID-Patientinnen
und -Patienten verdeutlichen ferner den großen Nutzen von Leistungen zur
Nachsorge für Long-COVID-Erkrankte nach einer Leistung zur medizinischen
Rehabilitation sowie die Wichtigkeit einer flächendeckenden Versorgung mit
Ärzten und Therapeuten in Deutschland.
Seitens der gesetzlichen Rentenversicherung wurde im April 2020 ein Aufruf
zur Förderung von Forschungsvorhaben zu Auswirkungen der SARS-CoV-2-
Pandemie auf das System der Rehabilitation veröffentlicht. Eines der
geförderten Projekte hat zum Ziel, die Krankheitslast und die Krankheitsfolgen von
Patientinnen und Patienten nach einer COVID-19-Erkrankung und deren
Veränderungen durch eine medizinische Rehabilitation zu beschreiben, um daraus
Handlungsempfehlungen für die Rehabilitation einschließlich ggf.
erforderlicher Nachsorgestrategien abzuleiten. Weitere Studien, auch im Hinblick auf
CFS, sind im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung in Planung.
Für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung können keine
ergänzenden Ausführungen gemacht werden.
In der gesetzlichen Unfallversicherung bietet das „Post-COVID-Programm“
der BG Kliniken im Rahmen eines strukturierten Ansatzes umfassende
Rehabilitationsangebote (
https://www.bg-kliniken.de/post-covid-programm/). Das
„Post-COVID-Programm“ wurde speziell für Versicherte der gesetzlichen
Unfallversicherung entwickelt und folgt den besonderen Anforderungen in der
gesetzlichen Unfallversicherung bezüglich einer gesteuerten und umfassenden
Rehabilitation. Das Programm sieht u. a. in COVID-19-Fällen eine Beratung
der Unfallversicherungsträger durch die Einrichtungen der BG Kliniken vor;
sie bieten zudem ein umfangreiches interdisziplinäres Sprechstunden-Angebot
und interdisziplinäre Rehabilitationsangebote, abgestimmt auf die Bedürfnisse
der Betroffenen. Auch nach der Rehabilitation erfolgt die weitere Begleitung
der Versicherten durch die Unfallversicherungsträger.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
29. Hat die Bundesregierung eine Meinung zur Konkurrenzfähigkeit der
Rehabilitationseinrichtungen um Pflegepersonal gegenüber anderen
Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass diese nicht als Träger der praktischen Ausbildung zugelassen sind,
und wie lautet diese?
Nein.
30. Plant die Bundesregierung zusätzlich zu den bereits angekündigten
5 Mio. Euro weitere finanzielle Maßnahmen zur Unterstützung von
Menschen mit Long-COVID, zum Beispiel für den Aufbau von
spezialisierten Behandlungszentren oder für Forschungsvorhaben, insbesondere vor
dem Hintergrund, dass der NHS (National Health Service) England
kürzlich 100 Mio. Pfund für solche Aufgaben bereitgestellt hat (vgl.
https://w
ww.england.nhs.uk/2021/06/nhs-sets-up-specialist-young-peoples-servic
es-in-100-million-long-covid-care-expansion/)?
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Deutschland über ein umfangreiches
Versorgungs- und Rehabilitationsnetz mit differenzierten Strukturen und
Unterstützungs- und Beratungsangeboten verfügt. Wie die bisherigen Ausführungen
verdeutlichen, können auf unterschiedlichen Ebenen (Bund und
Rehabilitationsträger) bereits Anpassungen und Entwicklungen an das neue
Erkrankungsbild Long-COVID festgestellt werden.
Darüber hinaus unterstützt die Bundesregierung die Forschung zu Long-
COVID mit dem Netzwerk Universitätsmedizin (NUM). Auch im geplanten
Anschlussvorhaben des NUM werden sich mehrere Teilvorhaben mit dieser
Thematik befassen.
Die in der Frage angesprochene „Richtlinie zur Förderung von
Forschungsvorhaben zu Spätfolgen von COVID-19 (Long-COVID)“ dient auch dazu,
Erkenntnisse zu erhalten, in welchen Bereichen ggf. weitere Forschungsbedarfe
liegen.
31. Welche Bundesministerien sind an der interministeriellen Arbeitsgruppe
Long-COVID beteiligt?
An der Interministeriellen Arbeitsgruppe Long-COVID sind unter
Federführung des Bundesministeriums für Gesundheit das Bundesministerium für
Bildung und Forschung, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft, das Bundesministerium des Innern,
für Bau und Heimat sowie das Bundeskanzleramt beteiligt.
32. Wie viele Treffen der interministeriellen Arbeitsgruppe Long-COVID
haben bereits stattgefunden (bitte Datum, Gesprächsergebnisse und ggf.
Beschlüsse angeben)?
Es haben sechs Treffen der Interministeriellen Arbeitsgruppe Long-COVID mit
den folgenden thematischen Schwerpunkten stattgefunden:
• 8. Juni 2021 – Konstituierende Sitzung
• 5. Juli 2021 – Datenlage und Kenntnisstand zum Krankheitsbild
• 13. Juli 2021 – Ambulante und stationäre Versorgung
• 27. Juli 2021 – Arbeitsfähigkeit, Rehabilitation, berufliche
Wiedereingliederung
• 3. August 2021 – Kommunikation, Informationsangebote
• 17. August 2021 – Forschungslandschaft, Forschungsstrategien
Im Rahmen dieser Treffen hat die Interministerielle Arbeitsgruppe mit
Beratung durch externe Expertinnen und Experten die aktuelle Situation zu Long-
COVID in den jeweiligen Themenschwerpunkten erörtert. Auf dieser
Grundlage wurden weitere Handlungsbedarfe diskutiert. Derzeit werden die
Ergebnisse der Beratungen dokumentiert und abgestimmt.
33. Wann veröffentlicht die interministerielle Arbeitsgruppe Long-COVID
den angekündigten Aktionsplan (vgl.
https://www.bundesregierung.de/br
eg-de/suche/gesundheitsminister-konferenz-1930072)?
Zum aktuellen Zeitplan und Sachstand der Interministeriellen Arbeitsgruppe
Long-COVID wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen.
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ISSN 0722-8333]