[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Jan Ralf Nolte,
Martin Hess, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/601 –
Neuer Phänomenbereich verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des
Staates
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 9 des Abgeordneten Martin Hess
auf Bundestagsdrucksache 20/350 führt die Bundesregierung aus: „Eine
verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates kann gegeben sein, wenn
die Handlung als Bestrebung einzuordnen ist, die gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder
eines Landes gerichtet ist oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der
Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer
Mitglieder zum Ziele hat, vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist jeweils eine
Entscheidung im Einzelfall. Die bloße Teilnahme an Protestversammlungen ist
grundsätzlich kein hinreichendes Kriterium, um eine Zuordnung zu diesem
Phänomenbereich vorzunehmen.“
Auf seiner Internetseite führt das Bundesamt für Verfassungsschutz wie folgt
aus (
https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2021/
2021-04-29-querdenker.html):
„Es ist Aufgabe des Verfassungsschutzes, Bestrebungen, die gegen die
Sicherheit des Bundes oder der Länder oder gegen unsere freiheitliche
demokratische Grundordnung gerichtet sind, zu identifizieren und aufzuklären. Im Zuge
dessen nehmen die Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern sehr
aufmerksam Phänomene, Gruppierungen und Einzelpersonen in den Blick, bei
denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass ihre Verhaltensweisen
darauf gerichtet sind, wesentliche Verfassungsgrundsätze außer Geltung zu
setzen oder die Funktionsfähigkeit des Staates oder seiner Einrichtungen
erheblich zu beeinträchtigen.
Unsere demokratische Grundordnung sowie staatliche Einrichtungen wie
Parlamente und Regierende sehen sich seit Beginn der Maßnahmen zur
Eindämmung der COVID-19-Pandemie vielfältigen Angriffen ausgesetzt.
Demokratische Entscheidungsprozesse und die entsprechenden Institutionen von
Legislative, Exekutive und Judikative werden in sicherheitsgefährdender Art und
Weise delegitimiert und verächtlich gemacht. Verschwörungsmythen wie
QAnon oder andere antisemitische Ressentiments werden dabei ebenso be-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/774
20. Wahlperiode 17.02.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
17. Februar 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
müht, wie weitere aus rechtsextremistischen oder „Reichsbürger“- und
„Selbstverwalter“-Zusammenhängen bekannte Stereotype.
Verschwörungstheorien sind ein nahezu durchgängig festzustellendes Phänomen und haben
eine erhebliche katalysatorische Wirkung.
Legitime Proteste und Demonstrationen gegen die Corona-Politik werden
dabei immer wieder, und in jüngerer Zeit zunehmend, instrumentalisiert und
Eskalationen provoziert. Aber auch Anmelder und Organisatoren von
Demonstrationen – zuvörderst zu nennen sind hier Protagonisten der Querdenken-
Bewegung – zeigen zum Teil deutlich, dass ihre Agenda über die reine
Mobilisierung zu Protesten gegen die staatlichen Corona-Schutzmaßnahmen
hinausgeht. Es werden Verbindungen zu „Reichsbürger“- und „Selbstverwalter“-
Organisationen sowie Rechtsextremisten in Kauf genommen oder gesucht, das
Ignorieren behördlicher Anordnungen propagiert und letztlich das staatliche
Gewaltmonopol negiert. Ein solches Vorgehen ist insgesamt geeignet und zielt
darauf ab, das Vertrauen in die staatlichen Institutionen und seine
Repräsentanten nachhaltig zu erschüttern.
Die Zuordnung der maßgeblichen Personenzusammenschlüsse oder
Einzelpersonen ist in vielen Fällen weder zu einem bestehenden Beobachtungsobjekt
noch zu einem der Phänomenbereiche ohne Einschränkungen möglich.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat daher einen neuen
Phänomenbereich „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ eingerichtet.
Innerhalb dieses Bereichs wurde ein bundesweites
Sammelbeobachtungsobjekt „Demokratiefeindliche und/oder sicherheitsgefährdende Delegitimierung
des Staates“ eingerichtet, dem die diesbezüglich relevanten Akteure
zugeordnet und nachrichtendienstlich bearbeitet werden. Das Sammel-
Beobachtungsobjekt ermöglicht sowohl eine Bearbeitung als Verdachtsfall als auch als
erwiesen extremistische Bestrebung.
So ist auch künftig sichergestellt, dass die beschriebenen
verfassungsfeindlichen, sicherheitsgefährdenden Bestrebungen seitens des Bundesamtes für
Verfassungsschutz zielgerichtet und differenziert aufgeklärt werden“.
Nach Auffassung der Fragesteller lassen beide zitierten Äußerungen eine klare
Definition des neuen Phänomenbereichs vermissen. Der Bürger kommt damit
in die unhaltbare Situation, nicht wissen zu können, wann er durch die
Äußerung von Kritik an Regierungspolitik in das Visier des Verfassungsschutzes
geraten könnte. Diese Unsicherheit stellt nach Auffassung der Fragesteller
eine Gefahr für die politische Meinungs- und Willensbildung und damit für
die freiheitliche demokratische Grundordnung dar.
In der Grundsatzdebatte des Deutschen Bundestages zu innenpolitischen
Themen vom 12. Januar 2022 forderte die Bundesministerin des Innern und für
Heimat Nancy Faeser die Teilnehmer an Demonstrationen gegen die Corona-
Politik der Regierungen von Bund und Ländern auf: „Lassen Sie sich nicht
von Extremisten vor den Karren spannen“ (
https://www.bundestag.de/dokume
nte/textarchiv/2022/kw02-de-inneres-874472). An vielen Orten komme es
immer wieder zu Gewalt und massenhaften Verstößen gegen Corona-Regeln.
Dabei würden Rechtsextremisten zunehmend an Einfluss gewinnen. „Wir
lassen uns das nicht bieten“, sagte Bundesinnenministerin Nancy Faeser. In
derselben Debatte äußerte die Abgeordnete Lamya Kaddor (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN), jeder Einzelne trage selbst die Verantwortung dafür, „mit wem
man untergehakt auf Demos mitläuft“. Sie sprach von einer „Unterwanderung
sog. Spaziergänge durch rechtsextreme Netzwerke“ (ebd.).
Der Fraktionsvorsitzende der SPD im Abgeordnetenhaus von Berlin Raed
Saleh sagte (bei anderer Gelegenheit) mit Blick auf die „Spaziergänge“:
„Guckt euch genau um, mit wem ihr demonstriert, ihr macht euch gerade zum
Werkzeug von Rechtspopulisten, von Nazis, von Verschwörungstheoretikern
und Hasspredigern“ (
https://www.tagesspiegel.de/berlin/berliner-spd-chef-sale
h-zu-corona-protesten-guckt-euch-genau-um-mit-wem-ihr-demonstriert/27978
046.html).
1. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff der „Delegitimierung des
Staates“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
2. Wie grenzt die Bundesregierung die legitime – auch harte – Kritik an
Regierungshandeln oder an Regierungsmitgliedern von einer sog.
Delegitimierung des Staates ab?
Die Fragen 1 und 2 werden im Zusammenhang beantwortet.
Der Begriff der „verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates“
bezeichnet phänomenologisch eine neue Fallgruppe extremistischer
Bestrebungen, die unter der herkömmlichen Klassifizierung – etwa in Rechtsextremismus
oder Linksextremismus – nicht adäquat zuordenbar ist. In dieser Bezeichnung
kommt die Abgrenzung zur – auch harten – Kritik an Regierungshandeln oder
-mitgliedern durch das qualifizierende Adjektiv „verfassungsschutzrelevant“
zum Ausdruck. Die damit bezeichnete Schwelle orientiert sich an der
Rechtsprechung von Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember
2020 – 6 C 11/18 – Juris-Rn. 51, unter Bezug u. a. auf BVerwGE 83, 158/170)
und Bundesverfassungsgericht (vgl. zuletzt BVerfGE 144, 20 – Rn. 546, 549,
768 ff., 804 f.).
Phänomenologisch werden damit solche Bestrebungen erfasst, die durch die
systematische Verunglimpfung und Verächtlichmachung des auf der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung basierenden Staates und seiner
Institutionen bzw. Repräsentanten geeignet sind, das Vertrauen der Bevölkerung in diese
Grundordnung zu erschüttern. Von sachbezogener – auch polemischer – Kritik
unterscheidet sich dies gerade dadurch, dass unter Außerachtlassung jeder
Bemühung um Augenmaß an die Stelle des kritischen Urteils eine Darstellung
tritt, die im einzelnen kritikwürdige Zustände bewusst entstellt, begleitet von
einer Diffamierung der Einrichtungen des Staates und seiner Repräsentanten, so
dass der Eindruck entstehen muss, diese allenthalben bestehenden
„Missstände“ hätten letztlich ihre Ursache in der Grundordnung selbst, am Maßstab
praktischer Bewährung gemessen sei sie also untauglich. Dadurch wird ein Klima
geschaffen, in dem – letztlich womöglich sogar auf Gewaltanwendung
zielende – Neigungen gedeihen, diese Grundordnung als in ihren Auswirkungen
„unerträglich“ zu beseitigen.
3. Sieht die Bundesregierung eine Gefahr, dass Bürger sich von der
Wahrnehmung ihrer für die demokratische Willensbildung elementaren
Grundrechte der Versammlungs- und Meinungsfreiheit dadurch
abgeschreckt fühlen könnten, dass ihre Kritik an Regierungshandeln oder an
Regierungsmitgliedern als sog. Delegitimierung des Staates angesehen
und sie selbst als „Verfassungsfeinde“ eingestuft werden könnten?
Nein, eine solche Gefahr wird von der Bundesregierung nicht gesehen.
Demokratie lebt in der kritischen Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger im
öffentlichen Diskurs über Angelegenheiten des Gemeinwesens, einschließlich
sachbezogener Kritik an Regierungshandeln oder an Regierungsmitgliedern. Wie
bereits in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 ausgeführt, ist dies ohne weiteres
abgrenzbar gegenüber einer planmäßigen Verächtlichmachung zentraler
Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich
sind. Dies gilt auch, wenn solche Verächtlichmachung durch systematische
Verunglimpfung des auf der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
basierenden Staates und seiner Institutionen bzw. Repräsentanten betrieben wird.
4. Sieht die Bundesregierung eine Gefahr, dass Bürger sich von der
Wahrnehmung ihrer für die demokratische Willensbildung elementaren
Grundrechte der Versammlungs- und Meinungsfreiheit dadurch
abgeschreckt fühlen könnten, dass ihnen von politischer oder behördlicher
Seite nach Wahrnehmung der Fragesteller zum Vorwurf gemacht wird,
dass sie im Rahmen von Demonstrationen – zum Beispiel auch gegen die
Corona-Politik der Bundes- und Landesregierungen – Mitdemonstranten
keiner Gesinnungskontrolle unterziehen können oder wollen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Nein.
5. Wie hoch liegt der belegbare Anteil von Extremisten an den gegenwärtig
in vielen deutschen Städten und Gemeinden stattfindenden
„Spaziergängen“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Extremisten nehmen regelmäßig an diesen „Spaziergängen“ im gesamten
Bundesgebiet teil. Eine statistische Erfassung der „Spaziergänge“ und des Anteils
teilnehmender Extremisten durch die Bundesregierung erfolgt nicht. Insofern
wird auch auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
6. Wie viele sog. Spaziergänge hat die Bundesregierung seit dem Beginn
der Protestbewegung mit wie vielen Teilnehmern registriert, auf wie
vielen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Ausschreitungen,
gegen wie viele Tatverdächtige wurden im Zusammenhang mit solchen
Ausschreitungen nach Kenntnis der Bundesregierung
Ermittlungsverfahren eingeleitet (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Zuständigkeit für das Versammlungsrecht und die Strafverfolgung liegt
grundsätzlich bei den Ländern. Eine bundesweite zentrale Registrierung der
„Spaziergänge“ wird daher nicht geführt.
7. Setzen die Polizeien des Bundes und, nach Kenntnis der
Bundesregierung, der Länder, die Verfassungsschutzämter oder andere Behörden auf
Bundes- wie Landesebene auf Demonstrationen gegen die Corona-
Politik verdeckt operierende Beamte ein, und wenn ja, welche Aufgabe
haben diese?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der Auffassung, dass eine
Beantwortung der Frage 7 nicht erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte sind
geheimhaltungsbedürftig, da sie in besonders hohem Maße das Staatswohl
berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können.
Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des
Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls
Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl
begrenzt. Die erbetene Auskunft wäre geeignet, die Effektivität
nachrichtendienstlicher und polizeilicher Arbeit zu mindern. Die Antwort enthielte
Informationen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der
Sicherheitsbehörden und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und
Analysemethoden stehen. Mit einer Antwort der Bundesregierung auf diese Frage
entstünde die Gefahr, dass Fähigkeiten, Methoden und Informationsquellen der
Verfassungsschutzbehörden bekannt würden und damit die Funktionsfähigkeit
der Verfassungsschutzbehörden nachhaltig beeinträchtigt wäre.
Die Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des
Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den möglichen negativen
Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Sicherheitsbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der
Bundesrepublik Deutschland ergibt, dass auch eine Beantwortung unter VS-
Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar
wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften
Demokratie hält die Bundesregierung Information der angefragten Art für so
sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen
Umständen hingenommen werden kann. So könnten aus der Antwort
Rückschlüsse auf die generelle Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden und
Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand sowie Aufklärungsbedarf der
Sicherheitsbehörden gezogen werden. Dies würde die Arbeit von Nachrichtendiensten in
erheblichem Maße gefährden. Bei Bekanntwerden versetzte dies die
extremistische Szene in die Lage, Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
Informationen zur Arbeitsweise und Aufgaben verdeckt operierender
Mitarbeiter sind zudem grundsätzlich besonders geheimhaltungsbedürftig. Hieraus sind
Rückschlüsse zu Fähigkeiten, taktischer Herangehensweise und Know-how der
Sicherheitsbehörden möglich. Dadurch könnten die zur effektiven
Strafverfolgung und Gefahrenabwehr notwendigen taktischen Fähigkeiten der
Sicherheitsbehörden in erheblicher Weise negativ beeinflusst werden, z. B. durch
Entwicklung von Gegenmaßnahmen und daher zum Unterlaufen der polizeilichen
Maßnahmen führen. Dies würde auch zukünftige Maßnahmen erheblich erschweren
oder unmöglich machen.
Verdeckt operierende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bewegen sich zudem in
Umfeldern, deren Angehörige sich durch einen hohen Grad an Staatsferne,
Kriminalisierung sowie Aggressions- und Gewaltpotential auszeichnen. Die
verdeckte Arbeitsweise ist dabei aufgrund der damit verbundenen erheblichen
Risiken durch ein hohes Maß an Vertraulichkeit und Geheimhaltung geprägt.
Rückschlüsse auf die Umstände solcher Einsätze, insbesondere auf die wahre
Identität dieser Personen bis hin zu einer Enttarnung würden diese
einschließlich ihrer Angehörigen einer unmittelbaren und konkreten Gefährdung für Leib,
Leben und Freiheit durch das Umfeld, in dem sie sich bewegen oder bewegten,
aussetzen.
Der Informationsanspruch des Parlaments findet eine Grenze, wenn das
Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen das Wohl des Bundes
oder eines Landes gefährden kann. Zum Staatswohl gehört der Schutz der
Arbeitsfähigkeit und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste. Die Gefährdung
des Staatswohls kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Vorgehen bei
der Anwerbung und Führung von sowie der Kommunikation mit den V-Leuten,
Verdeckten Mitarbeitern und sonstigen Quellen bekannt wird oder durch die
Auskunft die Gefahr ihrer Enttarnung steigt. Dies birgt die Gefahr, dass
beobachtete Organisationen Abwehrstrategien entwickeln. Zudem ist die
besondere Bedeutung des Vertrauens in die Einhaltung von Vertraulichkeitszusagen
gegenüber V-Personen vom Bundesverfassungsgericht anerkannt worden.
Deren Einhaltung ist unverzichtbare Voraussetzung für die weitere Anwerbung
und Führung von V-Personen und analog für den Einsatz von Verdeckten
Mitarbeitern zu gewährleisten.
Die Beantwortung der hier genannten Frage würde in ihrer Gesamtschau nicht
nur die nachrichtendienstliche Taktik und Methodik offenlegen, sie wären auch
geeignet, Rückschlüsse auf den Einsatzbereich und damit möglicherweise auch
auf den Mitarbeiter selbst zu liefern.
8. Sieht die Bundesregierung durch die sog. Spaziergänge „den Bestand
oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes“ (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller) gefährdet?
Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder haben gemäß § 3
Absatz 1 Nummer 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) die
Aufgabe, Informationen über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung (fdGO) (Var. 1) oder die Sicherheit des Bundes oder
eines Landes (Var. 3) gerichtet sind, zu sammeln und auszuwerten.
Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3
Absatz 1 BVerfSchG ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte. Die
Subsumption, ob eine als „Spaziergang“ bezeichnete Versammlung unter Variante 1
fällt, obliegt der jeweiligen Landesbehörde für Verfassungsschutz.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
9. Wie will die Bundesregierung den nach Auffassung der Fragesteller
möglichen Eindruck vermeiden, dass die Einführung des neuen
Phänomenbereichs der „verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des
Staates“ tatsächlich der Delegitimierung von Regierungskritikern diene?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. Regierungskritik ist
nicht verfassungsschutzrelevant. Phänomenologisch erfasst ist eine
verächtlichmachende Verunglimpfung der Institutionen freiheitlicher Demokratie und ihrer
Repräsentanten mit der eigentlichen Ziel- und Zweckrichtung des Zerrbildes
einer danach untauglichen, zu beseitigenden Verfassungsordnung.
10. Wie will die Bundesregierung den nach Auffassung der Fragesteller
möglichen Eindruck vermeiden, dass die Einführung der
auslegungsfähigen wie auch auslegungsbedürftigen Begriffsschöpfung der
„verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates“ (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller) dazu diene, die auch medial kommunizierte
Erwartungshaltung von Politikern zum Umgang mit Corona-Protesten und
anderen unbequemen Manifestationen abweichender Meinungen besser
durch das weisungsgebundene Bundesamt für Verfassungsschutz
umsetzen zu können?
Wie bereits in den Antworten zu den Fragen 1 bis 3 und 9 ausgeführt, werden
unter dem Begriff „verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“
eindeutig und klar abgrenzbar nur extremistische Bestrebungen erfasst.
11. Stellt diese Kleine Anfrage bereits eine „verfassungsschutzrelevante
Delegitimierung des Staates“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) dar?
Nein.
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