[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/822 –
Sekundärmigration von in Griechenland, Italien und in anderen EU-
Mitgliedstaaten anerkannten Schutzberechtigten nach Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte aus Drittländern
sind innerhalb der Europäischen Union sehr unterschiedlich. Diese
Unterschiede betreffen fast alle Lebens- und Integrationsbereiche: die Versorgung
mit Wohnraum, Sozialleistungen und medizinischen Leistungen sowie die
Versorgung mit Sprach-, Schul-, Arbeits- und sonstigen
Integrationsangeboten. Deutschland nimmt hier in der Qualität der Versorgung eine führende
Stellung ein. Allerdings gibt es diverse Mitgliedstaaten, die aus verschiedenen
Gründen eine auffallend schlechtere Versorgung praktizieren.
Im Ergebnis dieses Versorgungsgefälles kommt es seit geraumer Zeit, und
besonders seit dem Jahr 2020, zu einer verstärkten Einreise von Menschen nach
Deutschland, die zuvor bereits in anderen EU-Mitgliedstaaten rechtskräftig als
schutzberechtigt anerkannt wurden. Die Einreise erfolgt regelmäßig mithilfe
von Aufenthaltstiteln und gültigen Pässen oder aber Reiseausweisen, welche
von den Mitgliedstaaten, die die Schutzberechtigung ausgesprochen haben,
ausgestellt werden. Die Möglichkeit der Einreise besteht sodann gemäß
Artikel 21 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens und unter
den Voraussetzungen des Artikel 6 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex;
demgemäß ist ein Aufenthalt von bis zu 90 Tagen möglich.
Nach ihrer Ankunft stellen diese Reisenden sodann einen Asylantrag in
Deutschland und setzen damit ein erneutes Asylverfahren auf dem Boden der
EU in Gang, obwohl sie bereits in einem anderen europäischen Mitgliedstaat
anerkannt worden sind. Nach Gesetzeslage sind die Anträge dieser bereits
Schutzberechtigten gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes (AsylG)
als unzulässig abzulehnen; mit der Ablehnung hat zugleich eine
Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG zu erfolgen. Diese gesetzlich vorgesehene
Konsequenz der Unzulässigkeit des erneuten Asylantrags und die
anschließende Rückführung entsprechen europäischem Recht und dem Sinn und
Zweck des gemeinsamen europäischen Asylsystems.
Angesichts der schlechten Versorgung in einigen EU-Mitgliedstaaten haben
nun einige Oberverwaltungsgerichte (OVG) die Anwendbarkeit der Regelung
des § 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG in Frage gestellt beziehungsweise im
Einzelfall verneint. So entschied das OVG Münster am 21. Januar 2021 in
zwei Fällen, dass Asylanträge von in Griechenland anerkannten Schutzberech-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1221
20. Wahlperiode 25.03.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 25. März 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
tigten grundsätzlich nicht als unzulässig abgelehnt werden dürften, weil
zumindest derzeit vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls generell
die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie im Falle ihrer Rückkehr dorthin ihre
elementarsten Bedürfnisse für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen
könnten. Insofern drohe den Klägern in Griechenland die ernsthafte Gefahr
einer erniedrigenden Behandlung i. S. d. Artikels 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) oder des Artikels 3 der Europäischen
Menschenrechtskommission (EMRK). Gleichgelagerte Entscheidungen
ergingen vom OVG Niedersachsen am 19. April 2021. Das OVG NRW stellte
zudem am 20. Juli 2021 fest, dass unter anderem auch der Asylantrag eines in
Italien anerkannten Schutzberechtigten aus Somalia nicht als unzulässig
abgelehnt werden durfte – ebenfalls mit der oben genannten Begründung. Infolge
dieser Rechtsprechung ist vielfach mit dem faktischen Verbleib dieser
Menschen in Deutschland zu rechnen.
Deutschland hat Griechenland stets umfassend finanziell, personell, materiell,
administrativ und logistisch unterstützt – auch durch die Übernahme von
2 812 Personen von den griechischen Inseln (dies entspricht über 63 Prozent
aller freiwilligen Aufnahmen durch aufnahmebereite Staaten Europas). Die
vorherige Bundesregierung hat sich zudem in diversen Gesprächen um eine
Verbesserung der Zustände in Griechenland bemüht, so etwa wurde im Jahr
2021 mit dem griechischen Ministerium für Migration und Asyl eine
Absichtserklärung aufgesetzt, um Lücken bei der Unterbringung, der
medizinischen Grundversorgung und der Versorgung des Grundbedarfs von anerkannt
Schutzberechtigten in Griechenland zu schließen. Trotz diverser Maßnahmen
ist jedoch noch keine Änderung im griechischen Vorgehen zu erkennen. Auch
bei der Entlastung Italiens hat Deutschland eine führende Stellung
eingenommen, etwa durch die Aufnahme von aus Seenot Geretteten.
Diese unerlaubte Weiterwanderung innerhalb der EU, ohne tatsächliche
Möglichkeit der Rückführung, stellt gerade für Deutschland als eines der
Hauptzielländer für Asylantragsteller ein erhebliches Problem dar. Hierdurch
werden das gemeinsame europäische Asylsystem und ultimativ auch das
Funktionieren des Schengenraums infrage gestellt.
Auch der neuen Regierungskoalition scheint dieses Problems bekannt zu sein.
Dies lässt zumindest der Koalitionsvertrag vermuten, in dem es unter anderem
heißt: „Wir wollen Sekundärmigration in der EU reduzieren. Dazu wollen wir
den Missbrauch der visafreien Reise verhindern und durch ein geordnetes
Relocation-Programm dazu beitragen, dass Außengrenzstaaten die
Bedingungen für Geflüchtete in ihren Ländern verbessern.“ (Koalitionsvertrag 2021–
2025 zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, S. 142).
1. Wie viele Verfahren von Antragstellern, die bereits in anderen
europäischen Mitgliedstaaten (MS) als schutzberechtigt anerkannt wurden oder
bei denen es Hinweise für eine solche Anerkennung gibt, sind derzeit
beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anhängig (bitte
nach Herkunftsland und anerkennendem MS aufschlüsseln)?
Eine statistische Auswertung im Sinne der Fragestellung ist grundsätzlich nicht
möglich. Entsprechende Daten liegen nur für Antragstellerinnen und
Antragsteller vor, denen bereits ein Schutzstatus in Griechenland zuerkannt wurde
(vgl. Antwort der Bundesregierung vom der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/861).
Die Verfügbarkeit von Daten für den Mitgliedstaat Griechenland liegt in der
„Rückpriorisierung“ der im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
anhängigen Asylverfahren von Antragstellerinnen und Antragsteller, denen
bereits ein Schutzstatus in Griechenland zuerkannt wurde, begründet (vgl.
Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/30849).
Daten zu anhängigen Verfahren von Asylantragstellenden, denen bereits ein
Schutzstatus in Griechenland zuerkannt wurde, können mit Stand vom 28.
Februar 2022 der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Herkunftsland Anzahl
insgesamt 43.041
davon
Syrien, Arabische Republik 20.197
Afghanistan 12.712
Irak 5.150
ungeklärt 1.695
Somalia 1.225
Iran, Islamische Republik 576
Palästinensische Gebiete 545
Türkei 205
staatenlos 162
Jemen 107
sonstige 467
2. Wie viele Menschen, die zuvor von anderen MS anerkannt wurden oder
bei denen es Hinweise für eine solche Anerkennung gibt, leben in
Deutschland (bitte nach Herkunftsland, Aufenthaltsstatus und
erstanerkennendem MS aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
3. Wie viele Einreisen von Menschen, die in anderen MS anerkannt wurden
oder bei denen es Hinweise für eine solche Anerkennung gibt, wurden
seit 2019 registriert (bitte nach Jahr, Art der Grenze (Luftweg, Landweg,
Seeweg), Herkunftsland und anerkennendem MS aufschlüsseln)?
Eine statistische Auswertung im Sinne der Fragestellung ist hinsichtlich
Personen, welchen bereits ein Schutzstatus in anderen Mitgliedstaaten zuerkannt
wurde, grundsätzlich nicht möglich. Eine Auswertung kann lediglich im
Zusammenhang mit unerlaubt eingereisten Personen mit Asylgesuchen gegenüber
der Bundespolizei sowie positivem EURODAC-Ergebnis erfolgen. Die
entsprechenden Daten können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Jahr und Art der Grenze
2019 2020 2021 Summe
Art der Grenze AnzahlPersonen
Anzahl
Personen
Anzahl
Personen
Anzahl
Personen
Landgrenze 2.557 1.874 2.871 7.302
Luftgrenze 123 132 2.129 2.384
Seegrenze 57 280 284 621
Summe 2.737 2.286 5.284 10.307
Jahr und Herkunftsland/Staatsangehörigkeit
2019 2020 2021 Summe
Staatsangehörigkeit AnzahlPersonen
Anzahl
Personen
Anzahl
Personen
Anzahl
Personen
afghanisch 277 586 2.950 3.813
irakisch 225 230 475 930
syrisch 127 236 427 790
nigerianisch 642 83 63 788
algerisch 122 175 205 502
marokkanisch 65 102 143 310
russisch 126 71 45 242
türkisch 45 61 130 236
gambisch 104 71 34 209
somalisch 71 50 88 209
iranisch 50 51 95 196
tunesisch 42 57 90 189
guineisch 106 46 33 185
pakistanisch 70 44 54 168
libysch 44 48 69 161
georgisch 35 46 20 101
ungeklärt 21 34 44 99
eritreisch 46 18 28 92
ghanaisch 58 13 8 79
sudanesisch 34 12 21 67
staatenlos 9 26 29 64
kamerunisch 35 13 15 63
albanisch 35 13 7 55
malisch 34 11 7 52
ivorisch 33 9 7 49
ägyptisch 16 13 15 44
senegalesisch 23 5 9 37
libanesisch 10 16 10 36
äthiopisch 11 5 15 31
armenisch 19 7 4 30
mazedonisch 15 7 7 29
sierra-leonisch 15 8 2 25
kosovarisch 14 5 5 24
guinea-bissauisch 15 4 3 22
kongolesisch
(Dem. Rep. Kongo) 5 7 10 22
togoisch 13 4 4 21
serbisch 4 10 6 20
indisch 13 5 1 19
ukrainisch 5 7 6 18
bangladeschisch 4 12 1 17
jemenitisch 11 1 5 17
kuwaitisch 1 6 8 15
tschadisch 7 3 5 15
nigrisch 7 3 4 14
palästinensisch – 5 9 14
aserbaidschanisch 2 9 2 13
beninisch 6 2 4 12
kubanisch 9 – 3 12
2019 2020 2021 Summe
Staatsangehörigkeit AnzahlPersonen
Anzahl
Personen
Anzahl
Personen
Anzahl
Personen
burkinisch 8 2 1 11
moldauisch 4 1 6 11
usbekisch 5 1 5 11
bosnisch-herzegowinisch 2 2 6 10
liberianisch 5 1 2 8
venezolanisch 1 5 2 8
vietnamesisch 3 1 3 7
mauretanisch 2 1 3 6
montenegrinisch 6 – – 6
tadschikisch 1 1 3 5
jordanisch – 1 4 5
jamaikanisch 2 1 1 4
kolumbianisch 1 – 3 4
myanmarisch 2 1 1 4
tansanisch 3 1 – 4
zentralafrikanisch 2 1 1 4
weißrussisch – 1 3 4
dschibutisch 1 2 – 3
kasachisch – 2 1 3
südsudanesisch – 1 2 3
angolanisch 1 1 – 2
italienisch 2 – – 2
peruanisch 1 1 – 2
sri-lankisch 1 – 1 2
kenianisch – 1 1 2
saudi-arabisch – 1 1 2
ugandisch – 1 1 2
kirgisisch – – 2 2
ruandisch – – 2 2
mongolisch 1 – – 1
simbabwisch 1 – – 1
thailändisch 1 – – 1
äquatorialguineisch – 1 – 1
israelisch – 1 – 1
mexikanisch – 1 – 1
nepalesisch – 1 – 1
turkmenisch – 1 – 1
burundisch – – 1 1
chinesisch – – 1 1
komorisch – – 1 1
südafrikanisch – – 1 1
Summe 2.737 2.286 5.284 10.307
Jahr und Staat der Antragstellung
2019 2020 2021 Summe
Staat der Antragstellung AnzahlPersonen
Anzahl
Personen
Anzahl
Personen
Anzahl
Personen
Griechenland 340 528 2.813 3.681
Italien 1.126 354 349 1.829
Schweden 106 337 337 780
Rumänien 58 166 350 574
Frankreich 208 125 143 476
Deutschland 185 112 102 399
Schweiz 139 88 131 358
Österreich 100 87 160 347
Polen 81 51 191 323
Niederlande 85 88 114 287
Bulgarien 42 44 192 278
Spanien 55 84 88 227
Belgien 30 43 39 112
Slowenien 33 30 43 106
Dänemark 22 29 34 85
Ungarn 20 24 22 66
Finnland 25 12 24 61
Litauen 5 11 37 53
Kroatien 13 20 16 49
Tschechien 23 12 11 46
Norwegen 10 8 18 36
Luxemburg 16 5 9 30
Malta 3 7 17 27
Lettland 1 4 19 24
Vereinigtes Königreich 5 9 – 14
Zypern – – 11 11
Irland – 2 6 8
Portugal 2 3 2 7
Slowakei 2 3 2 7
Island 1 – 4 5
Estland 1 – – 1
Summe 2.737 2.286 5.284 10.307
4. Wie viele Rückführungen erfolgten seit 2019 aufgrund einer Anordnung
nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG i. V. m. § 35 AsylG (bitte nach
Jahr, Herkunftsland und Rückführungsziel aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
5. Inwieweit findet der Umstand, dass über 82 Prozent der Eilanträge im
Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. September 2021 aufgrund
Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat nach § 29 Absatz 1
Nummer 2 AsylG gegen BAMF-Entscheidungen abgelehnt wurden (vgl.
die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13e auf
Bundestagsdrucksache 20/432), sowie die Begründung der gerichtlichen Entscheidungen
Eingang in die rechtlichen Bewertungen des BAMF im Umgang mit
entsprechenden Asylanträgen?
Das BAMF beobachtet fortlaufend die aktuelle Rechtsprechung, passt seine
Entscheidungspraxis, soweit rechtlich erforderlich, an und zieht für die
Bewertung der Situation in den europäischen Mitgliedstaaten auch die Begründung
gerichtlicher Entscheidungen als Erkenntnisquelle bei. Eine statistische
Auswertung von Begründungen der Verwaltungsgerichte für ablehnende
Entscheidungen im Eilverfahren erfolgt nicht.
6. Wie will die neue Bundesregierung den Missbrauch der visafreien
Einreise verhindern?
Welche Maßnahmen der vorherigen Regierung auf nationaler und
europäischer Ebene werden fortgeführt, welche weiteren Maßnahmen auf
nationaler und europäischer Ebene wurden bereits eingeleitet, und
welche darüber hinausgehenden Maßnahmen auf nationaler und
europäischer Ebene sind geplant (bitte in diesen drei Kategorien und für die
jeweiligen MS gesondert ausführen)?
Es wird davon ausgegangen, dass mit der Fragestellung der Zugang von bereits
in anderen europäischen Mitgliedstaaten anerkannten Schutzberechtigten in das
Bundesgebiet gemeint ist. Die Bundesregierung strebt die weitere Verbesserung
der Versorgung und Unterbringung der genannten Personengruppe in
Griechenland an, auch um die irreguläre Sekundärmigration wirksam zu reduzieren und
Rücküberstellungen künftig wieder zu ermöglichen. Zuletzt hat diesbezüglich
ein Gespräch zwischen Bundesinnenministerin Nancy Faeser und dem
griechischen Migrationsminister Notis Mitarachi stattgefunden. Das
Bundesministerium des Innern und für Heimat setzt die diesbezüglichen Gespräche mit der
Europäischen Kommission, der griechischen Regierung sowie anderen
Mitgliedstaaten fort. Mit Blick auf andere europäische Mitgliedstaaten hat die
vorherige Bundesregierung keine Maßnahmen im Sinne der Fragestellung
getroffen, die fortgeführt werden können. Die Bundesregierung beobachtet die
Situation und ihre Entwicklung hinsichtlich möglicherweise erforderlicher
Maßnahmen sehr aufmerksam.
7. Was hält die Bundesregierung von der Forderung nach einer dauerhaften
beziehungsweise mindestens achtjährigen Zuständigkeit desjenigen MS,
dem Schutzsuchende zugeteilt wurden?
Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen der Reform des Europäischen
Asylsystems weiterhin für ein faires, funktionsfähiges, effizientes und krisenfestes
Gemeinsames Europäisches Asylsystem ein. Insbesondere soll auch der
Entwurf der sog. Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung bestehende
Defizite beheben.
8. Was hält die Bundesregierung von der Forderung, Hilfsleistungen für
Schutzsuchende in der Regel nur im zuständigen MS zu gewähren?
Die Bundesregierung unterstützt die Forderung, wonach vollumfängliche
Aufnahmeleistungen grundsätzlich nur im zuständigen Mitgliedstaat gewährt
werden sollen, wobei auch im unzuständigen Mitgliedstaat jedenfalls ein
menschen- und unionsrechtlich erforderlicher Mindestlebensstandard
gewährleistet sein muss.
9. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die
Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte aus Drittstaaten innerhalb der
Europäischen Union anzugleichen, beziehungsweise für welche
Maßnahmen plant die Bundesregierung sich in diesem Bereich auf Ebene der
Europäischen Union einzusetzen?
Die Bundesregierung setzt sich für bessere Standards bei der Integration
anerkannt Schutzberechtigter in den EU-Staaten ein, auch um irreguläre
Sekundärmigration wirksam zu reduzieren. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/861 verwiesen.
10. Werden die Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 1 des Schengener
Durchführungsübereinkommen in Verbindung mit Artikel 6 (alt:
Artikel 5 Absatz 1 a, c, e) des Schengener Grenzkodex (u. a. Darlegung des
Zwecks und der Umstände des Aufenthaltes sowie den Nachweis
ausreichender Mittel zum Lebensunterhalt) im Fall der Einreise per
Flugzeug geprüft, und wenn ja, mit welcher Häufigkeit, und mit welchen
Konsequenzen, und wenn nein, warum nicht?
Zu wie vielen Einreiseverweigerungen gegenüber anerkannten
Schutzberechtigten kam es seit 2019 und mit welcher Begründung (bitte nach
Jahren, Herkunftsland, EU-Mitgliedstaat, der Anerkennung und Grund
der Einreiseverweigerung aufschlüsseln)?
Grundsätzlich finden die grenzpolizeilichen Kontrollmaßnahmen an den
Schengen-Binnengrenzen unterhalb der Schwelle von Grenzübertrittskontrollen
i. S. d. Artikel 8 Schengener Grenzkodex (SGK) im Zuge von Maßnahmen
innerhalb des Hoheitsgebiets nach Maßgabe des Artikel 23 SGK statt.
Ausnahmen bestehen bei vorübergehend wiedereingeführten
Binnengrenzübertrittskontrollen i. S. d. Artikel 25 ff. SGK.
Werden Drittstaatsangehörige, u. a. anerkannt Schutzberechtigte, im Rahmen
der genannten Kontrollmaßnahmen festgestellt, erfolgt neben dem
Identitätsabgleich eine Überprüfung in den polizeilichen Fahndungssystemen sowie der
Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen inkl. Befragung zum beabsichtigten
Zweck des Aufenthaltes. Sofern die Voraussetzungen für die Einreise und den
Aufenthalt vorliegen, wird die Weiterreise gestattet. Ist dies nicht der Fall und
liegt kein Asylgesuch vor, erfolgt im jeweiligen Einzelfall die Prüfung und ggf.
Durchführung einreiseverhindernder bzw. aufenthaltsbeendender Maßnahmen.
Im Falle von Asylgesuchen werden die erforderlichen Maßnahmen zur
Entgegennahme und Dokumentation des Asylgesuchs durchgeführt, verbunden mit
der Identitätssicherung, Inverwahrungsnahme der mitgeführten
Personaldokumente und Weiterleitung der Personen an die zuständige
Erstaufnahmeeinrichtung.
Im angefragten Zeitraum wurde in insgesamt 55 Fällen auf
Einreiseverweigerung/Zurückweisung an den Landbinnengrenzen entschieden. Die
Aufschlüsselung ist lediglich nach Jahren, Herkunftsland und Mitgliedstaat der
Antragstellung möglich. Entsprechende Zahlen für das Jahr 2022 liegen noch nicht vor.
Die Gründe zu den Entscheidungen sind nicht auswertbar. Eine
Aufschlüsselung nach anerkannt Schutzberechtigten ist nicht möglich.
2019 2020 2021 Summe
Person
Staatsangehörigkeit
Person Land
Antragstellung
Anzahl
Personen
Anzahl
Personen
Anzahl
Personen
Anzahl
Personen
afghanisch Griechenland – 7 1 8
Österreich 3 – – 3
eritreisch Schweiz – – 3 3
Italien 1 – – 1
gambisch Italien – 1 – 1
ghanaisch Italien 1 – – 1
guineisch Portugal – – 1 1
irakisch Griechenland – 4 1 5
Italien 1 – 1 2
iranisch Frankreich 1 – – 1
jamaikanisch Deutschland 1 – – 1
jemenitisch Spanien 1 – – 1
kosovarisch Deutschland – – 1 1
nigerianisch Italien 5 – – 5
nigrisch Italien – 1 – 1
pakistanisch Rumänien – – 1 1
senegalesisch Frankreich 1 – – 1
somalisch Griechenland – – 1 1
syrisch Griechenland 4 – 4 8
Bulgarien – – 6 6
tunesisch Deutschland 1 – – 1
türkisch Spanien 2 – – 2
Summe 22 13 20 55
11. Plant die Bundesregierung angesichts der jetzigen Entwicklung im
Bereich der Sekundärmigration erneut die Einführung temporärer
Grenzkontrollen im Rahmen des Schengener Grenzkodex auf
Flugverbindungen von MS nach Deutschland, wie bereits vom 12. November 2017 bis
11. Mai 2018 auf Flugverbindungen von Griechenland nach
Deutschland, und wenn nein, warum nicht?
Die vorübergehende Wiedereinführung von luftseitigen Binnengrenzkontrollen
aus sicherheits- und migrationspolitischen Gründen zu anderen Schengen-
Staaten ist gegenwärtig nicht Gegenstand von Erwägungen. Der Fokus der
Bundesregierung ist derzeit auf die Verbesserung der Lebensbedingungen in
Griechenland gerichtet (siehe Antwort zu Frage 6).
Grenzpolizeiliche Maßnahmen unterhalb der Schwelle von
Grenzübertrittskontrollen (siehe Antwort zu Frage 10) verbunden u. a. mit dem Einsatz von
Dokumenten- und Visumberatern oder Grenzpolizeilichen
Unterstützungskräften der Bundespolizei auf den relevanten Flughäfen im Schengen-Raum
kommen unabhängig davon zum Einsatz.
12. In welchem europäischen Rahmen soll ein laut Koalitionsvertrag
angestrebtes „geordnetes Relocation-Programm“ stattfinden?
Ist die Beteiligung einer Mindestzahl von MS oder aller MS
beabsichtigt?
In welchem Verhältnis steht das laut Koalitionsvertrag angestrebte
„geordnete Relocation-Programm“ zu der von der Bundesministerin des
Innern und für Heimat geforderten „Koalition der Willigen“?
13. Wie soll durch das Vorhaben gewährleistet werden, dass die betreffenden
Außengrenzstaaten eine Verbesserung der Bedingungen für anerkannt
Schutzberechtigte in ihren Ländern herbeiführen?
14. Weshalb geht die Bundesregierung davon aus, dass ein Relocation-
Programm insgesamt dazu beiträgt, die Sekundärmigration aus den
Außengrenzstaaten zu reduzieren?
Die Fragen 12 bis 14 werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung unterstützt den Ansatz der derzeitigen französischen
EU-Ratspräsidentschaft, die GEAS-Reform durch ein schrittweises Vorgehen
voranzubringen. Auf dem Weg zu einem gemeinsamen, funktionierenden
EU-Asylsystem könnte sich die Bundesregierung in diesem Rahmen vorstellen,
mit einer möglichst großen Koalition von aufnahmebereiten Mitgliedstaaten
voranzugehen. Im Gegenzug erwartet die Bundesregierung deutliche
Fortschritte bei der EURODAC- und der Screening-Verordnung sowie, dass zugleich
effektive Maßnahmen zur wirksamen Reduzierung irregulärer Sekundärmigration
vereinbart werden. Dies deckt sich mit dem Ansatz der französischen EU-
Ratspräsidentschaft. Die Verhandlungen auf EU-Ebene dauern noch an. Die
Bundesregierung stimmt sich hierbei eng mit ihren europäischen Partnern,
insbesondere Frankreich, ab und führt entsprechende Gespräche.
15. Gibt es statistische oder sonstige Belege dafür, dass die Relocation
Schutzwürdiger die Sekundärmigration derjenigen, die nicht für ein
solches Relocation-Programm ausgewählt werden, nennenswert reduziert?
Statistische oder sonstige Belege im Sinne der Fragestellung sind der
Bundesregierung nicht bekannt. Die Bundesregierung ist jedoch der Ansicht, dass
durch geeignete Maßnahmen die irreguläre Sekundärmigration reduziert
werden kann. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 12 bis 14 verwiesen.
16. Bezieht sich diese Aussage von Bundesinnenministerin Nancy Faeser in
der „Süddeutschen Zeitung“ am 20. Januar 2022: „Wir müssen wissen,
wer kommt und wer schon mal da war. Nur so erkennen wir, wer
wirklich Schutz braucht“ – insbesondere im Hinblick auf „[…] wer schon mal
da war“ –, auf eine mögliche Dysfunktionalität des jetzigen EURODAC
(European Daktyloscopy)-Systems?
Wenn ja, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um der
Dysfunktionalität Abhilfe zu verschaffen, wenn nein, worauf genau bezieht
sich diese Aussage?
Die Bundesinnenministerin Nancy Faeser bezog sich in ihrer Aussage auf das
Schaffen von geregelten Begleitumständen durch das Erfassen von Identitäten
im Migrationsbereich.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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