Sekundärmigration von in Griechenland, Italien und in anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannten Schutzberechtigten nach Deutschland
der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Die Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte aus Drittländern sind innerhalb der Europäischen Union sehr unterschiedlich. Diese Unterschiede betreffen fast alle Lebens- und Integrationsbereiche: die Versorgung mit Wohnraum, Sozialleistungen und medizinischen Leistungen sowie die Versorgung mit Sprach-, Schul-, Arbeits- und sonstigen Integrationsangeboten.
Deutschland nimmt hier in der Qualität der Versorgung eine führende Stellung ein. Allerdings gibt es diverse Mitgliedstaaten, die aus verschiedenen Gründen eine auffallend schlechtere Versorgung praktizieren.
Im Ergebnis dieses Versorgungsgefälles kommt es seit geraumer Zeit, und besonders seit dem Jahr 2020, zu einer verstärkten Einreise von Menschen nach Deutschland, die zuvor bereits in anderen EU-Mitgliedstaaten rechtskräftig als schutzberechtigt anerkannt wurden. Die Einreise erfolgt regelmäßig mithilfe von Aufenthaltstiteln und gültigen Pässen oder aber Reiseausweisen, welche von den Mitgliedstaaten, die die Schutzberechtigung ausgesprochen haben, ausgestellt werden. Die Möglichkeit der Einreise besteht sodann gemäß Artikel 21 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens und unter den Voraussetzungen des Artikel 6 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex; demgemäß ist ein Aufenthalt von bis zu 90 Tagen möglich.
Nach ihrer Ankunft stellen diese Reisenden sodann einen Asylantrag in Deutschland und setzen damit ein erneutes Asylverfahren auf dem Boden der EU in Gang, obwohl sie bereits in einem anderen europäischen Mitgliedstaat anerkannt worden sind. Nach Gesetzeslage sind die Anträge dieser bereits Schutzberechtigten gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes (AsylG) als unzulässig abzulehnen; mit der Ablehnung hat zugleich eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG zu erfolgen. Diese gesetzlich vorgesehene Konsequenz der Unzulässigkeit des erneuten Asylantrags und die anschließende Rückführung entsprechen europäischem Recht und dem Sinn und Zweck des gemeinsamen europäischen Asylsystems.
Angesichts der schlechten Versorgung in einigen EU-Mitgliedstaaten haben nun einige Oberverwaltungsgerichte (OVG) die Anwendbarkeit der Regelung des § 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG in Frage gestellt beziehungsweise im Einzelfall verneint. So entschied das OVG Münster am 21. Januar 2021 in zwei Fällen, dass Asylanträge von in Griechenland anerkannten Schutzberechtigten grundsätzlich nicht als unzulässig abgelehnt werden dürften, weil zumindest derzeit vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls generell die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie im Falle ihrer Rückkehr dorthin ihre elementarsten Bedürfnisse für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen könnten. Insofern drohe den Klägern in Griechenland die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung i. S. d. Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) oder des Artikels 3 der Europäischen Menschenrechtskommission (EMRK). Gleichgelagerte Entscheidungen ergingen vom OVG Niedersachsen am 19. April 2021. Das OVG NRW stellte zudem am 20. Juli 2021 fest, dass unter anderem auch der Asylantrag eines in Italien anerkannten Schutzberechtigten aus Somalia nicht als unzulässig abgelehnt werden durfte – ebenfals mit der oben genannten Begründung. Infolge dieser Rechtsprechung ist vielfach mit dem faktischen Verbleib dieser Menschen in Deutschland zu rechnen.
Deutschland hat Griechenland stets umfassend finanziell, personell, materiell, administrativ und logistisch unterstützt – auch durch die Übernahme von 2 812 Personen von den griechischen Inseln (dies entspricht über 63 Prozent aller freiwilligen Aufnahmen durch aufnahmebereite Staaten Europas). Die vorherige Bundesregierung hat sich zudem in diversen Gesprächen um eine Verbesserung der Zustände in Griechenland bemüht, so etwa wurde im Jahr 2021 mit dem griechischen Ministerium für Migration und Asyl eine Absichtserklärung aufgesetzt, um Lücken bei der Unterbringung, der medizinischen Grundversorgung und der Versorgung des Grundbedarfs von anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland zu schließen. Trotz diverser Maßnahmen ist jedoch noch keine Änderung im griechischen Vorgehen zu erkennen. Auch bei der Entlastung Italiens hat Deutschland eine führende Stellung eingenommen, etwa durch die Aufnahme von aus Seenot Geretteten.
Diese unerlaubte Weiterwanderung innerhalb der EU, ohne tatsächliche Möglichkeit der Rückführung, stellt gerade für Deutschland als eines der Hauptzielländer für Asylantragsteller ein erhebliches Problem dar. Hierdurch werden das gemeinsame europäische Asylsystem und ultimativ auch das Funktionieren des Schengenraums infrage gestellt.
Auch der neuen Regierungskoalition scheint dieses Problems bekannt zu sein. Dies lässt zumindest der Koalitionsvertrag vermuten, in dem es unter anderem heißt: „Wir wollen Sekundärmigration in der EU reduzieren. Dazu wollen wir den Missbrauch der visafreien Reise verhindern und durch ein geordnetes Relocation-Programm dazu beitragen, dass Außengrenzstaaten die Bedingungen für Geflüchtete in ihren Ländern verbessern.“ (Koalitionsvertrag 2021–2025 zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, S. 142).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Wie viele Verfahren von Antragstellern, die bereits in anderen europäischen Mitgliedstaaten (MS) als schutzberechtigt anerkannt wurden oder bei denen es Hinweise für eine solche Anerkennung gibt, sind derzeit beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anhängig (bitte nach Herkunftsland und anerkennendem MS aufschlüsseln)?
Wie viele Menschen, die zuvor von anderen MS anerkannt wurden oder bei denen es Hinweise für eine solche Anerkennung gibt, leben in Deutschland (bitte nach Herkunftsland, Aufenthaltsstatus und erstanerkennendem MS aufschlüsseln)?
Wie viele Einreisen von Menschen, die in anderen MS anerkannt wurden oder bei denen es Hinweise für eine solche Anerkennung gibt, wurden seit 2019 registriert (bitte nach Jahr, Art der Grenze (Luftweg, Landweg, Seeweg), Herkunftsland und anerkennendem MS aufschlüsseln)?
Wie viele Rückführungen erfolgten seit 2019 aufgrund einer Anordnung nach § 29 Absatz 1 Nr. 2 AsylG i. V. m. § 35 AsylG (bitte nach Jahr, Herkunftsland und Rückführungsziel aufschlüsseln)?
Inwieweit findet der Umstand, dass über 82 Prozent der Eilanträge im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. September 2021 aufgrund Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG gegen BAMF-Entscheidungen abgelehnt wurden (vgl. die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13e auf Bundestagsdrucksache 20/432), sowie die Begründung der gerichtlichen Entscheidungen Eingang in die rechtlichen Bewertungen des BAMF im Umgang mit entsprechenden Asylanträgen?
Wie will die neue Bundesregierung den Missbrauch der visafreien Einreise verhindern?
Welche Maßnahmen der vorherigen Regierung auf nationaler und europäischer Ebene werden fortgeführt, welche weiteren Maßnahmen auf nationaler und europäischer Ebene wurden bereits eingeleitet, und welche darüber hinausgehenden Maßnahmen auf nationaler und europäischer Ebene sind geplant (bitte in diesen drei Kategorien und für die jeweiligen MS gesondert ausführen)?
Was hält die Bundesregierung von der Forderung nach einer dauerhaften beziehungsweise mindestens achtjährigen Zuständigkeit desjenigen MS, dem Schutzsuchende zugeteilt wurden?
Was hält die Bundesregierung von der Forderung, Hilfsleistungen für Schutzsuchende in der Regel nur im zuständigen MS zu gewähren?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte aus Drittstaaten innerhalb der Europäischen Union anzugleichen, beziehungsweise für welche Maßnahmen plant die Bundesregierung sich in diesem Bereich auf Ebene der Europäischen Union einzusetzen?
Werden die Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommen in Verbindung mit Artikel 6 (alt: Artikel 5 Absatz 1 a, c, e) des Schengener Grenzkodex (u. a. Darlegung des Zwecks und der Umstände des Aufenthaltes sowie den Nachweis ausreichender Mittel zum Lebensunterhalt) im Fall der Einreise per Flugzeug geprüft, und wenn ja, mit welcher Häufigkeit, und mit welchen Konsequenzen, und wenn nein, warum nicht?
Zu wie vielen Einreiseverweigerungen gegenüber anerkannten Schutzberechtigten kam es seit 2019 und mit welcher Begründung (bitte nach Jahren, Herkunftsland, EU-Mitgliedstaat, der Anerkennung und Grund der Einreiseverweigerung aufschlüsseln)?
Plant die Bundesregierung angesichts der jetzigen Entwicklung im Bereich der Sekundärmigration erneut die Einführung temporärer Grenzkontrollen im Rahmen des Schengener Grenzkodex auf Flugverbindungen von MS nach Deutschland, wie bereits vom 12. November 2017 bis 11. Mai 2018 auf Flugverbindungen von Griechenland nach Deutschland, und wenn nein, warum nicht?
In welchem europäischen Rahmen soll ein laut Koalitionsvertrag angestrebtes „geordnetes Relocation-Programm“ stattfinden?
Ist die Beteiligung einer Mindestzahl von MS oder aller MS beabsichtigt?
In welchem Verhältnis steht das laut Koalitionsvertrag angestrebte „geordnete Relocation-Programm“ zu der von der Bundesministerin des Innern und für Heimat geforderten „Koalition der Willigen“?
Wie soll durch das Vorhaben gewährleistet werden, dass die betreffenden Außengrenzstaaten eine Verbesserung der Bedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in ihren Ländern herbeiführen?
Weshalb geht die Bundesregierung davon aus, dass ein Relocation-Programm insgesamt dazu beiträgt, die Sekundärmigration aus den Außengrenzstaaten zu reduzieren?
Gibt es statistische oder sonstige Belege dafür, dass die Relocation Schutzwürdiger die Sekundärmigration derjenigen, die nicht für ein solches Relocation-Programm ausgewählt werden, nennenswert reduziert?
Bezieht sich diese Aussage von Bundesinnenministerin Nancy Faeser in der „Süddeutschen Zeitung“ am 20. Januar 2022: „Wir müssen wissen, wer kommt und wer schon mal da war. Nur so erkennen wir, wer wirklich Schutz braucht“ – insbesondere im Hinblick auf „[…] wer schon mal da war“ –, auf eine mögliche Dysfunktionalität des jetzigen EURODAC (European Daktyloscopy)-Systems?
Wenn ja, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um der Dysfunktionalität Abhilfe zu verschaffen, wenn nein, worauf genau bezieht sich diese Aussage?