[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Peter Boehringer,
Jürgen Pohl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/834 –
Vermögensabgabe, Vermögensregister und Lastenausgleich
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, lag die Staatsverschuldung
der Bundesrepublik Deutschland zuletzt bei 2,28 Bill. Euro. Das entspricht
einer Pro-Kopf-Verschuldung von 27 477 Euro. Gegenüber dem Jahresende
2020 stieg die öffentliche Verschuldung erneut um 5,1 Prozent bzw.
111,3 Mrd. Euro (
https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/
12/PD21_594_713.html).
In der Vergangenheit wurden immer wieder Versuche unternommen, der
hohen Staatsverschuldung und dem Finanzierungsbedarf des Bundes mittels
einer einmaligen Vermögensabgabe zu begegnen. So wurde Ende der 90er-
Jahre, insbesondere 1998 und 1999, in der Politik die Erhebung einer zeitlich
befristeten und zweckgebundenen Vermögensabgabe diskutiert. Teile der
SPD, von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Gewerkschaften, zeitweilig
auch die PDS, forderten die Einführung einer Vermögensabgabe, wobei die
konkrete Ausgestaltung der Vermögensabgabe und der beabsichtigte
Verwendungszweck divergierten. Unter anderem wurde vorgeschlagen, damit die
Lasten der Einheit oder Bildungsvorhaben zu finanzieren (
https://www.bundesta
g.de/resource/blob/412596/3731fe4b1e9b4ffd808a264e7436ede8/WD-4-176-
08-pdf-data.pdf).
Im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise wurde erneut die Möglichkeit der
Einführung einer Vermögensabgabe untersucht. So erstellten die
Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages im März 2012 eine
Ausarbeitung hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Grenzen einer Vermögensabgabe
(
https://www.bundestag.de/resource/blob/408266/07cc941eef8186fbf74f7529
1dc790bf/WD-4-057-12-pdf-data.pdf). Im Juni 2012 wurde zudem eine
Ausarbeitung zum Thema „Erhebung einer einmaligen, europaweiten
Vermögensabgabe auf Grundlage europäischen Rechts“ angefertigt (
https://www.bundest
ag.de/resource/blob/412632/eea9c1d203e523ad7f3f4a221715fa52/WD-11-10
5-12-pdf-data.pdf). Im September 2012 legte die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN einen Gesetzentwurf zur Erhebung einer einmaligen
Vermögensabgabe vor (Bundestagsdrucksache 17/10770). Die Fraktion DIE LINKE.
stellte dem Gesetzentwurf von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Antrag
bei, der „das Schuldenproblem über eine weitreichende Vermögensabgabe zu
lösen“ versuchte (Bundestagsdrucksache 17/10778).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/975
20. Wahlperiode 14.03.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. März 2022
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Auch im Zuge der Corona-Pandemie wurde die Diskussion über eine
einmalige Vermögensabgabe neu angestoßen. Anfang April 2020 äußerte die SPD-
Vorsitzende Saskia Esken gegenüber der „Stuttgarter Zeitung“, dass sie eine
einmalige Vermögensabgabe als Möglichkeit ansieht, „die Staatsfinanzen nach
der Krise wieder in Ordnung zu bringen“. Zustimmung erhielt sie dabei von
der Linkspartei und vom BÜNDNIS 80/DIE GRÜNEN (
https://www.rnd.de/p
olitik/spd-chefin-esken-fordert-vermogensabgabe-zur-corona-finanzierung-LR
37QLTOVQAC4ZXU7CDJJMWQAA.html). Kurze Zeit später wurde von
den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages ein
Sachstandsbericht zur Verfassungsmäßigkeit einer Vermögensabgabe zur Bekämpfung
der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie angefertigt (
https://www.bu
ndestag.de/resource/blob/691376/2feb28d7057bf918bd18254ab06d95ad/WD-
4-041-20-pdf-data.pdf). Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat beim
Bundesministerium der Finanzen fertigte zudem im Mai 2021 eine
Stellungnahme unter dem Titel „Sollte wegen der Corona-Krise eine einmalige
Vermögensabgabe erhoben werden?“ an, in der die ökonomischen,
verfassungsrechtlichen und die verteilungspolitischen Argumente diskutiert werden (
https://ww
w.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Ministerium/Wissensc
haftlicher-Beirat/Gutachten/Vermoegensabgabe-Corona.pdf?__blob=publicati
onFile&v=3).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die anhaltende Corona-Pandemie belastet das Land weiter stark und stellt die
Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft durch die erforderlichen
Einschränkungen vor erhebliche Herausforderungen. Der Bundesregierung ist es
dabei wichtig, die sozialen und wirtschaftlichen Einschränkungen durch die
Corona-Pandemie so gering wie möglich zu halten. Die Bundesregierung
ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Bürgerinnen und Bürger sowie
die Wirtschaft weiterhin zu schützen und bei der Bewältigung der
wirtschaftlichen Folgen zu unterstützen.
Der von den Regierungsparteien getragene Koalitionsvertrag enthält weder eine
Vereinbarung zur Einführung einer Vermögensabgabe noch zur
Wiederbelebung der Vermögensteuer noch zur Einführung eines Lastenausgleichs. Etwaige
Fragen diesbezüglich stellen damit hypothetische Erwägungen dar, zu denen
sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht äußert.
Der von den Fragestellern auch angesprochene historische Lastenausgleich, der
im Wesentlichen im Lastenausgleichsgesetz von 1952 geregelt war und auf die
besonderen Gegebenheiten der Nachkriegszeit reagierte, taugt schon deshalb
heute nicht als Vorbild, weil die Ausgangssituationen nicht vergleichbar sind.
Insoweit kann auf die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirates beim
Bundesministerium der Finanzen 03/2021 vom 17. Mai 2021 („Sollte wegen
der Corona-Krise eine einmalige Vermögensabgabe erhoben werden?“)
verwiesen werden.
1. Plant die Bundesregierung eine einmalige Vermögensabgabe zur
Reduzierung der Staatsverschuldung bzw. zur Finanzierung der Kosten, die
durch die Corona-Pandemie entstanden sind?
2. Kann die Bundesregierung für die laufende Legislaturperiode die
Einführung einer einmaligen Vermögensabgabe ausschließen?
3. Hat die Bundesregierung die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer
einmaligen Vermögensabgabe zur Reduzierung der Staatsverschuldung
bzw. zur Finanzierung der Kosten geprüft und bewertet, die durch die
Corona-Pandemie entstanden sind (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller),
und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
4. Gibt es vonseiten der Bundesregierung Pläne oder Überlegungen, die
allgemeine Vermögensteuer, die seit 1997 nicht mehr erhoben wird, wieder
einzuführen, und wenn ja, aus welchen Gründen?
5. Gibt es vonseiten der Bundesregierung Pläne oder Überlegungen, die
allgemeine Vermögensteuer, die seit 1997 nicht mehr erhoben wird,
gänzlich abzuschaffen, und wenn nein, aus welchen Gründen?
6. Kann die Bundesregierung für die laufende Legislaturperiode die
Wiedereinführung einer allgemeinen Vermögensteuer ausschließen?
Die Fragen 1 bis 6 werden zusammen beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Vorbemerkung wird verwiesen.
7. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der in Auftrag gegebenen
Machbarkeitsstudie eines europäischen Vermögensregisters durch die
Europäische Kommission (siehe
https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:35
8265-2021:TEXT:EN:HTML)?
Wenn ja, wie positioniert sich die Bundesregierung hinsichtlich eines
europäischen Vermögensregisters?
Die Bundesregierung hat Kenntnis davon, dass von der Europäischen
Kommission eine Machbarkeitsstudie für ein europäisches Vermögensregister in
Auftrag gegeben worden ist. Die Bundesregierung sieht ein europäisches
Vermögensregister mit Blick auf die offenen Fragen zur Machbarkeit und zur
Gewährleistung des Datenschutzes zum gegenwärtigen Zeitpunkt kritisch.
8. Wurden von der Bundesregierung oder deren nachgeordneten Stellen
bereits Studien, Analysen oder Gutachten hinsichtlich eines deutschen oder
europäischen Vermögensregisters in Auftrag gegeben oder durchgeführt
(wenn ja, bitte benennen und einzeln ausweisen)?
Von der Bundesregierung wurden keine Studien, Analysen oder Gutachten
hinsichtlich eines deutschen oder europäischen Vermögensregisters in Auftrag
gegeben oder durchgeführt. Soweit bekannt wurden auch von nachgeordneten
Stellen der Bundesregierung keine solchen Studien, Analysen oder Gutachten
in Auftrag gegeben oder durchgeführt. Eine vollständige Abfrage bei allen
nachgeordneten Stellen konnte in der Kürze der Zeit nicht durchgeführt
werden.
9. Gibt es vonseiten der Bundesregierung Pläne oder Überlegungen, einen
Lastenausgleich zur Reduzierung der Staatsverschuldung bzw. zur
Finanzierung der Kosten, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind,
einzuführen, und wenn ja, aus welchen Gründen?
10. Wurden von der Bundesregierung oder deren nachgeordneten Stellen
bereits Studien, Analysen oder Gutachten hinsichtlich eines möglichen
Lastenausgleichs zur Reduzierung der Staatsverschuldung bzw. zur
Finanzierung der Kosten, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind, in
Auftrag gegeben oder durchgeführt (wenn ja, bitte benennen und einzeln
ausweisen)?
Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
11. Welche Aufgaben besitzt das Bundesausgleichsamt neben der
Durchführung des Lastenausgleichs nach dem Lastenausgleichsgesetz?
Das Bundesausgleichsamt (BAA) führt neben den Gesetzen zum
Lastenausgleich § 8 Entschädigungsgesetz durch. Die Vorschrift steht in einem engen
Zusammenhang zu § 349 Lastenausgleichsgesetz.
12. Wie hoch waren in den Jahren 2010 bis 2020 jeweils die geplanten (Soll)
sowie die verausgabten (Ist) Haushaltsmittel beim Bundesausgleichsamt?
Haushaltsmittel
Lastenausgleich
2010
TEuro
2011
TEuro
2012
TEuro
2013
TEuro
2014
TEuro
2015
TEuro
2016
TEuro
2017
TEuro
2018
TEuro
2019
TEuro
2020
TEuro
2021
TEuro
Soll 34 698 29 213 24 887 21 850 19 043 16 683 14 431 12 726 11 412 9 341 8 441 7 433
Ist 37 580 29 119 24 927 21 464 17 996 15 172 13 363 11 280 9 623 8 390 7 556 5 754
Anmerkung: Die Frage wurde dahingehend ausgelegt, dass die Haushaltsmittel
für die nach dem Lastenausgleichsgesetz und seiner Nebengesetze zu
erbringenden Leistungen gemeint sind; die Zahlen betreffen Ausgaben aus den
Einzelplänen 08 und EPL 06.
13. Welche Verwaltungs-, Personal- und Investitionsausgaben sind in den
Jahren 2010 bis 2021 beim Bundesausgleichsamt jeweils angefallen
(bitte insgesamt sowie getrennt ausweisen)?
Das BAA und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
(BADV) bilden eine Verwaltungsgemeinschaft. Die für beide Ämter
anfallenden Ausgaben werden im Kapitel 0620 als eine Einheit abgebildet. Zu den für
das Bundesausgleichsamt anfallenden Ausgaben existieren keine gesonderten
Zahlen.
14. Wie hoch waren in den Jahren 2010 bis 2021 jeweils die Gebühren
aufgrund von Geschäftsbesorgungsverträgen des Präsidenten des
Bundesausgleichsamts mit zentralen Kreditinstituten über Leistungen aus dem
Lastenausgleich (bitte nach Banken bzw. Kreditinstituten getrennt
ausweisen), und wie hoch waren jeweils die Kosten der
Darlehensverwaltung der Hausbanken für die dort verwalteten Darlehen aus dem
Lastenausgleich (bitte nach Hausbanken getrennt ausweisen)?
Gebühren
aufgrund von
Geschäftsbesorgungsverträgen
des Präsidenten
des
Bundesausgleichsamts über
Leistungen aus
dem
Lastenausgleich
2010
TEuro
2011
TEuro
2012
TEuro
2013
TEuro
2014
TEuro
2015
TEuro
2016
TEuro
2017
TEuro
2018
TEuro
2019
TEuro
2020
TEuro
2021
TEuro
KfW-
Bankengruppe 269 55 0 100 75 80 80 107 70 72 72 50
Postbank 432 398 362 325 290 256 223 193 168 145 126 105
Kosten der
Darlehensverwaltung der
Hausbanken für die dort
verwalteten
Darlehen aus dem
Lastenausgleich
2010
TEuro
2011
TEuro
2012
TEuro
2013
TEuro
2014
TEuro
2015
TEuro
2016
TEuro
2017
TEuro
2018
TEuro
2019
TEuro
2020
TEuro
2021
TEuro
KfW-
Bankengruppe
Kosten
Treuhanddarlehen
462 403 347 292 248 199 155 116 83 56 34 18
KfW-
Bankengruppe
Kosten FlüHG
3 3 2 1 0,9 0,5 0,3 0,1 0,07 0,06 0,05 0,04
Postbank Kosten
FlüHG 6 5 5 4 4 3 3 3 2 2 1 1
Anmerkung: Die Darlehen wurden von den Hausbanken der Darlehensnehmer
(Berechtigte nach dem Lastenausgleichsgesetz und seiner Nebengesetze, die
auf das Lastenausgleichsgesetz verwiesen haben) an diese ausgereicht. Es
handelt sich um Mittel aus dem Ausgleichsfonds/Bundeshaushalt. Die Hausbanken
sind allein der KfW-Bankengruppe rechenschaftspflichtig. Sie wird für das
Bundesausgleichsamt tätig. Ihm sind daher die einzelnen Hausbanken der
Darlehensnehmer nicht bekannt. Demzufolge kann es die Kosten der
Darlehensverwaltung nicht getrennt nach Hausbanken ausweisen.
Gebühren für die Abwicklung der Kriegsschadenrente sowie für Zahlungen von
Hauptentschädigung
Auf der Grundlage des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW) sind für die Geschäftssparten Kriegsschadenrente und für
Zahlungen von Hauptentschädigung in den Jahren 2010 bis 2021 Kosten in
folgender Höhe entstanden.
Jahr KfW-Gebühren
2010 268 819,81 Euro
2011 227 435,18 Euro
2012 190 039,43 Euro
2013 208 821,20 Euro
2014 273 922,90 Euro
2015 222 768,00 Euro
2016 225 624,00 Euro
2017 232 721,16 Euro
2018 224 824,32 Euro
2019 180 000,00 Euro
2020 210 027,00 Euro
2021 160 000,00 Euro
15. Welche Verwaltungseinnahmen (Gebühren, sonstige Einnahmen) konnte
das Bundesausgleichsamt in den Jahren 2010 bis 2021 jeweils
verzeichnen?
Verwaltungseinnahmen
2010
TEuro
2011
TEuro
2012
TEuro
2013
TEuro
2014
TEuro
2015
TEuro
2016
TEuro
2017
TEuro
2018
TEuro
2019
TEuro
2020
TEuro
2021
TEuro
Vermischte
Einnahmen
(Auslagen/
Prozesskostenerstattung;
verschiedene Zinsen
aus Darlehen)
268,04 736 0,8 7 0,8 0,7 2 5 0,4 0,7 0,5 0,4
Anmerkung: Den relativ hohen Einnahmen in den Jahren 2010 und 2011 liegt
die Erstattung von Prozesskosten in einem vom BAA geführten Rechtsstreit
zugrunde.
16. Über wie viele Planstellen verfügte das Bundesausgleichsamt in den
Jahren 2010 bis 2021 jeweils (bitte insgesamt sowie nach Beamten und
Arbeitnehmern getrennt ausweisen)?
Wie viele Planstellen waren in den Jahren 2010 bis 2021 jeweils besetzt
(bitte insgesamt sowie nach Beamten und Arbeitnehmern getrennt
ausweisen)?
Das BAA und das BADV bilden eine Verwaltungsgemeinschaft. Für beide
Ämter existiert lediglich ein gemeinsamer Personalhaushalt. Für das BAA
existieren keine gesonderten Zahlen. Um die Frage wenigstens annähernd
beantworten zu können, wurde auf die Zahlen zu den im BAA eingesetzten Personen
zurückgegriffen. Unbesetzte Planstellen/Stellen können folglich für das BAA
nicht angegeben werden. Bei der Erledigung seiner Aufgaben wird das BAA
durch Beschäftigte des BADV unterstützt.
Beamte Tarif Gesamtbesetzung
2010 28 20 48
2011 28 17 45
2012 28 18 46
2013 29 18 47
2014 28 19 47
2015 28 17 45
Beamte Tarif Gesamtbesetzung
2016 27 16 43
2017 21 20 41
2018 19 20 39
2019 20 21 41
2020 26 19 45
2021 24 18 42
17. Welcher Besoldungsgruppe sind die derzeit besetzten Dienstposten bzw.
Stellen im Bundesausgleichsamt jeweils zugeordnet (bitte nach einzelnen
Besoldungsgruppe A3 bis A16, E3 bis E15 bzw. B1 bis B11 ausweisen)?
Stand: per 28. Februar 2022.
Beamte Tarif Gesamtbesetzung
B 6 1
B 3 1
A 15 3
A 14 2
A13g 2
A 12 4
A 11 5
A 10 2
A 9 g 1
A 8 2
E 13
E 12 2
E 11 1
E 10 1
E 9 c 6
E 9 b
E 9 a 2
E 8 3
E 7 2
E 6 2
Gesamt 23 19 42
Anmerkung: Die Planstelle B 6 ist dem Präsidenten des BAA zugeordnet, der
gleichzeitig der Präsident des BADV ist.
18. Wie hat sich die Zahl der Beschäftigten im Bundesausgleichsamt in den
Jahren 2010 bis 2021 an den Standorten Bad Homburg sowie Berlin-
Weißensee jeweils entwickelt?
Dienstsitz BadHomburg Berlin Rostock Gesamtbesetzung
Haushaltsjahr 2010 31 17 0 48
2011 32 13 0 45
2012 33 13 0 46
2013 32 15 0 47
2014 32 15 0 47
2015 31 14 0 45
Dienstsitz BadHomburg Berlin Rostock Gesamtbesetzung
2016 30 13 0 43
2017 31 10 0 41
2018 27 12 0 39
2019 27 14 0 41
2020 28 14 3 45
2021 25 14 3 42
19. Wann werden nach Ansicht der Bundesregierung die 39 Planstellen beim
Bundesausgleichsamt voraussichtlich wegfallen (siehe
https://www.bund
eshaushalt.de/fileadmin/user_upload/BHH%202021%20gesamt.pdf, kw
(künftig wegfallend)-Vermerk)?
Auf welche Planungen bzw. Annahmen stützt sich die Bundesregierung
dabei?
Die im Haushaltsgesetz 2021 zu Kapitel 0620 ausgewiesenen kw-Vermerke
betreffen den Haushalt des BADV mit BAA. Für das BAA liegen keine separaten
Zahlen vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 hingewiesen.
Das BAA muss noch in knapp 28 000 Fällen prüfen, ob der gewährte
Lastenausgleich wegen eines ab 1990 eingetretenen Schadensausgleichs gemäß
§ 349 Lastenausgleichsgesetz zurückzufordern ist. Mit den derzeit noch gut
700 Fällen aus der Kriegsschadenrente und dem Rückfluss von
Lastenausgleichsdarlehen wird das BAA noch längere Zeit befasst sein. Für die
Erledigung der Aufgaben benötigt das BAA voraussichtlich noch bis in das nächste
Jahrzehnt hinein eine ausreichende Personalausstattung. Die Bundesregierung
stellt die Bearbeitung der Aufgaben im Rahmen des gemeinsamen
Personalkörpers des BADV und BAA sicher.
20. Teilt die Bundesregierung weiterhin die Auffassung aus dem Jahr 2007,
dass sich der Lastenausgleich in seiner Schlussphase befindet (siehe Bun
destagsdrucksache 16/7079)?
Wann wird nach Ansicht der Bundesregierung der Lastenausgleich
voraussichtlich beendet sein, und auf welche Planungen bzw. Annahmen
stützt sich die Bundesregierung dabei?
Der Lastenausgleich befindet sich in seiner Schlussphase. Von ehemals elf
Landesausgleichsverwaltungen wurden bereits sieben gemäß § 313 des
Lastenausgleichsgesetzes aufgelöst. Die letzte mit Aufgaben des Lastenausgleichs
befasste Behörde wird das BAA sein. Die Anträge auf Schadensfeststellung und
Zuerkennung von Hauptentschädigung sind erledigt. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 19 hingewiesen.
21. Wie haben sich die laufenden Leistungen aufgrund des
Lastenausgleichsgesetzes (LAG) zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-,
Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden (RepG) in den Jahren 2010 bis
2021 jeweils entwickelt (bitte die Jahreswerte und keine mit den
Vorjahren kumulierten Werte angeben)?
2010
TEuro
2011
TEuro
2012
TEuro
2013
TEuro
2014
TEuro
2015
TEuro
2016
TEuro
2017
TEuro
2018
TEuro
2019
TEuro
2020
TEuro
2021
TEuro
31 510 26 528 23 659 19 866 16 809 14 455 12 717 10 762 9 205 7 976 6 687 5 564
a) Wie hoch waren der Betrag und der Anteil, die dabei auf Leistungen
nach dem Lastenausgleich (Unterhaltshilfe, Entschädigungsrente,
Härtefallleistungen) entfallen?
Leistungen nach Unterhaltshilfe LAG:
2010
TEuro
2011
TEuro
2012
TEuro
2013
TEuro
2014
TEuro
2015
TEuro
2016
TEuro
2017
TEuro
2018
TEuro
2019
TEuro
2020
TEuro
2021
TEuro
29 000 24 480 21 971 18 494 15 680 13 520 11 938 10 115 8 689 7 555,6 6 362,5 5 299,6
Leistungen nach Entschädigungsrente LAG:
2010
TEuro
2011
TEuro
2012
TEuro
2013
TEuro
2014
TEuro
2015
TEuro
2016
TEuro
2017
TEuro
2018
TEuro
2019
TEuro
2020
TEuro
2021
TEuro
1 087 894 734 588 460 367,2 302,8 251 198 157 125,1 99
Härteleistungen nach den §§ 301, 301a LAG:
2010
TEuro
2011
TEuro
2012
TEuro
2013
TEuro
2014
TEuro
2015
TEuro
2016
TEuro
2017
TEuro
2018
TEuro
2019
TEuro
2020
TEuro
2021
TEuro
1 077 856 714 589 516 446 362,8 306,3 245 206 148 128
Leistungen nach 301b LAG:
2010
TEuro
2011
TEuro
2012
TEuro
2013
TEuro
2014
TEuro
2015
TEuro
2016
TEuro
2017
TEuro
2018
TEuro
2019
TEuro
2020
TEuro
2021
TEuro
260 228 186 153 128 109 102 77,8 60,8 48 41 35
b) Wie hoch waren der Betrag und der Anteil, die dabei auf Leistungen
nach dem Reparationsschädengesetz (Unterhaltshilfe,
Entschädigungsrente) entfallen?
Leistungen nach Unterhaltshilfe RepG:
2010
TEuro
2011
TEuro
2012
TEuro
2013
TEuro
2014
TEuro
2015
TEuro
2016
TEuro
2017
TEuro
2018
TEuro
2019
TEuro
2020
TEuro
2021
TEuro
78 63 48 38 24 12,4 11 11,5 11,8 9 6 6
Leistungen nach Entschädigungsrente RepG:
2010
TEuro
2011
TEuro
2012
TEuro
2013
TEuro
2014
TEuro
2015
TEuro
2016
TEuro
2017
TEuro
2018
TEuro
2019
TEuro
2020
TEuro
2021
TEuro
8 7 6 4 1 0,4 0,4 0,4 0,4 0,4 0,4 0,4
22. Wie hat sich in den Jahren 2010 bis 2021 die Zahl der
Anspruchsberechtigten nach dem Lastenausgleichsgesetz jeweils entwickelt?
2010
Anzahl
Empfänger
(m/w/d)
2011
Anzahl
Empfänger
(m/w/d)
2012
Anzahl
Empfänger
(m/w/d)
2013
Anzahl
Empfänger
(m/w/d)
2014
Anzahl
Empfänger
(m/w/d)
2015
Anzahl
Empfänger
(m/w/d)
2016
Anzahl
Empfänger
(m/w/d)
2017
Anzahl
Empfänger
(m/w/d)
2018
Anzahl
Empfänger
(m/w/d)
2019
Anzahl
Empfänger
(m/w/d)
2020
Anzahl
Empfänger
(m/w/d)
2021
Anzahl
Empfänger
(m/w/d)
7 984 6 686 5 625 4 645 3 826 3 199 2 670 2 163 1 772 1 439 1 184 957
Anmerkung: Angegeben wird die Anzahl der Empfänger laufender Leistungen.
23. Wie hat sich in den Jahren 2010 bis 2021 die Zahl der
Anspruchsberechtigten nach dem Reparationsschädengesetz jeweils entwickelt?
2010
Anzahl
Empfänger
(m/w/d)
2011
Anzahl
Empfänger
(m/w/d)
2012
Anzahl
Empfänger
(m/w/d)
2013
Anzahl
Empfänger
(m/w/d)
2014
Anzahl
Empfänger
(m/w/d)
2015
Anzahl
Empfänger
(m/w/d)
2016
Anzahl
Empfänger
(m/w/d)
2017
Anzahl
Empfänger
(m/w/d)
2018
Anzahl
Empfänger
(m/w/d)
2019
Anzahl
Empfänger
(m/w/d)
2020
Anzahl
Empfänger
(m/w/d)
2021
Anzahl
Empfänger
(m/w/d)
23 21 11 10 4 3 3 3 3 2 2 2
Anmerkung: Angegeben wird die Anzahl der Empfänger laufender Leistungen.
24. Wie hat sich in den Jahren 2010 bis 2021 die Zahl der
Anspruchsberechtigten auf Kriegsschadenrente jeweils entwickelt?
Die Zahl der anspruchsberechtigten Empfänger von Kriegsschadenrente hat
sich seit 2010 wie folgt entwickelt:
Jahr Zahl KSR-Empfänger am1. Januar eines Jahres (m/w/d)
Verminderung
Fallzahlen absolut
Verminderung
Fallzahlen in Prozent
2010 7 536
2011 6 324 1 212 16,08
2012 5 323 1 001 15,83
2013 4 509 814 15,29
2014 3 736 773 17,14
2015 3 101 635 17,00
2016 2 595 506 16,32
2017 2 184 411 15,84
2018 1 786 398 18,22
2019 1 474 312 17,47
2020 1 194 280 19,00
2021 980 214 17,92
25. Wie hat sich die Zahl der offenen Anträge beim Bundesausgleichsamt in
den Jahren 1996 (Ende der Antragsfrist nach § 234 Absatz 4 des
Lastenausgleichsgesetzes) bis heute jeweils entwickelt (bitte nach Jahren
getrennt ausweisen)?
Die Anträge wurden bei den seinerzeit jeweils zuständigen Ausgleichsämtern
gestellt und dort bearbeitet. Beim BAA konnten keine Anträge gestellt werden.
Es war insoweit nicht zuständig. Die nachfolgenden Angaben wurden den
jeweiligen Jahresberichten des BAA ab dem Jahr 1996 entnommen. Sie beruhen
auf den Meldungen der Ausgleichsämter. In ihnen sind auch statistische
Korrekturen enthalten. Die Anträge nach dem Feststellungsgesetz, dem
Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz und dem Reparationsschädengesetz
wurden für jedes Jahr zu einer Zahl zusammengefasst. Angegeben wird der
Stand am jeweiligen Jahrsende.
1996: 106 056 offene Anträge
1997: 82 353 offene Anträge
1998: 60 786 offene Anträge
1999: 42 898 offene Anträge
2000: 29 582 offene Anträge
2001: 18 997 offene Anträge
2002: 9 165 offene Anträge
2003: 4 347 offene Anträge
2004: 2 175 offene Anträge
2005: 1 240 offene Anträge
2006: 542 offene Anträge
2007: 314 offene Anträge
2008: 237 offene Anträge
2009: 281 offene Anträge
2010: 159 offene Anträge
2011: 81 offene Anträge
2012: 46 offene Anträge
2013: 19 offene Anträge
2014: 14 offene Anträge
2015: 12 offene Anträge
2016: 7 offene Anträge
2017: 5 offene Anträge
2018: 6 offene Anträge
2019: 1 offener Antrag
2020: 0 offene Anträge
Seit Ablauf des Jahres 2020 liegen keine offenen Anträge mehr vor.
a) Wie viele Anträge konnten vom Bundesausgleichsamt in den
Jahren 1996 bis 2021 pro Jahr jeweils abschließend bearbeitet werden?
Die Anträge wurden von den Ausgleichsämtern bearbeitet. Im BAA wurden
keine Anträge bearbeitet. Es war insoweit nicht zuständig.
Die nachfolgenden Zahlen ergeben sich durch Differenzrechnung der zuvor
angegebenen Zahlen:
1996: 22 051 abschließende Bearbeitungen
1997: 23 703 abschließende Bearbeitungen
1998: 21 567 abschließende Bearbeitungen
1999: 17 888 abschließende Bearbeitungen
2000: 13 316 abschließende Bearbeitungen
2001: 10 585 abschließende Bearbeitungen
2002: 9 832 abschließende Bearbeitungen
2003: 4 818 abschließende Bearbeitungen
2004: 2 172 abschließende Bearbeitungen
2005: 935 abschließende Bearbeitungen
2006: 698 abschließende Bearbeitungen
2007: 228 abschließende Bearbeitungen
2008: 77 abschließende Bearbeitungen
2009: 0 abschließende Bearbeitungen
2010: 122 abschließende Bearbeitungen
2011: 78 abschließende Bearbeitungen
2012: 35 abschließende Bearbeitungen
2013: 27 abschließende Bearbeitungen
2014: 5 abschließende Bearbeitungen
2015: 2 abschließende Bearbeitungen
2016: 5 abschließende Bearbeitungen
2017: 2 abschließende Bearbeitungen
2018: 0 abschließende Bearbeitungen
2019: 5 abschließende Bearbeitungen
2020: 1 abschließende Bearbeitung.
b) Wann werden nach Ansicht der Bundesregierung die noch offenen
Anträge voraussichtlich abschließend bearbeitet sein?
Zum 31. Dezember 2020 lagen bei den Ausgleichsämtern nach deren Meldung
keine offenen Fälle nach dem Feststellungsgesetz, dem Beweissicherungs- und
Feststellungsgesetz und dem Reparationsschädengesetz mehr vor.
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ISSN 0722-8333]