Zehn Jahre Rechtsextremismusdatei
der Abgeordneten Petra Pau, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Clara Bünger, Anke Domscheit-Berg, Dr. André Hahn, Jan Korte, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Sören Pellmann, Heidi Reichinnek, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Rechtsextremismusdatei (RED) wurde 2012 als Folgerung aus dem Versagen der Sicherheitsbehörden im NSU-Komplex eingeführt und orientierte sich am Vorbild der schon seit 2006 bestehenden Antiterrordatei (ATD). Ziel der Einführung war es, gewaltbezogenen Rechtsextremismus in der Bundesrepublik Deutschland besser zu erfassen und dabei stärker potenziell gewalttätige Personen in den Blick zu nehmen.
Die Zusammenarbeit von Polizei- und Verfassungsschutzbehörden und die mit der Speicherung personenbezogener Daten verbundenen Grundrechtseinschränkungen haben zu zahlreichen Kritiken an RED und ATD geführt. Aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur ATD ergaben sich auch Änderungen für die RED. Der Bundesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) konstatierte in seinem Bericht für 2017/18 den aus Sicht der von ihm geprüften Behörden eher geringen Nutzwert der Datei. Auch im aktuellen Bericht des BfDI empfiehlt dieser die Abschaffung der Datei (vgl. 29. Bericht BfDI, S. 13).
Das ursprünglich von der Bundesregierung benannte Ziel der Kontaktanbahnung zwischen den Behörden durch die gemeinsame Nutzung der Datei (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/11031) scheint sich ebenfalls nicht zu erfüllen, bzw. durch andere Möglichkeiten des direkten Kontaktes im Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) bzw. im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) ersetzt worden zu sein.
Zehn Jahre nach Einführung der RED stellt sich somit die Frage nach ihrem Nutzen bei der Bekämpfung der gewaltbereiten extremen Rechten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Wie viele Personen, Vereinigungen und Gruppierungen sind seit Errichtung der Rechtsextremismusdatei durch Geheimdienst- oder Polizeibehörden des Bundes und der Länder dort gespeichert worden (bitte nach Jahren und meldender Behörde aufschlüsseln)?
Wie viele Abfragen durch welche Behörden hat es seit Bestehen der Rechtsextremismusdatei gegeben (bitte nach Jahren und abfragender Behörde aufschlüsseln)?
Gegen wie viele Personen sind seit Einführung der Rechtsextremismusdatei Verfahren aufgrund rechtsextremer Straftaten eingeleitet worden, und wie viele dieser Personen standen zu diesem Zeitpunkt in der Rechtsextremismusdatei?
In welchem Umfang haben Behörden des Bundes die Befugnis zur erweiterten Nutzung der Daten der Rechtsextremismusdatei in (Auswerte-)Projekten im Sinne des § 7 Absatz 2 bis 5 des Rechtsextremismusdateigesetzes (REDG) genutzt (bitte nach Jahren und Projekten auflisten), und welcher praktische Nutzen kommt der Befugnis aus Sicht der Bundesregierung noch zu?
Welche Auswirkungen hat nach Einschätzung der Bundesregierung der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 2020 (Az.: 1 BvR 3214/15) zum sogenannten Data-Mining-Paragrafen § 6a des Antiterrordateigesetzes (ATDG), wonach die erweiterte Datennutzung unter den Voraussetzungen der niedrigen Eingriffsschwelle des § 6a Absatz 2 Satz 1 ATDG wegen Unverhältnismäßigkeit verfassungswidrig ist, auf die erweiterte Datennutzung der Rechtsextremismusdatei?
Wurden in Reaktion auf die Rechtsprechung mit Bezug zum REDG die Festlegungen zur Nutzung der RED nach § 13 REDG durch das BKA im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat geändert, wenn ja, in welchen Jahren, und mit Bezug zu welchen gerichtlichen Entscheidungen?
In welchem Umfang haben Behörden des Bundes von der Befugnis zur Verarbeitung von Daten, deren Verarbeitung eingeschränkt wurde, nach § 12 Absatz 3 REDG Gebrauch gemacht, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung hinsichtlich des praktischen Nutzens aus dieser Befugnis?
Erfüllt die Rechtsextremismusdatei noch die ihr von der Bundesregierung zugeschriebene Funktion der „Kontaktanbahnung“ zwischen den Behörden (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/11031), oder wird dieses Ziel heute über die gemeinsame Arbeit in GETZ und GTAZ besser erreicht, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus gegebenenfalls für die Fortführung der Rechtsextremismusdatei?
Zu welchem Schluss ist die Bundesregierung bei ihren „Überlegungen zur Weiterentwicklung“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/11031) der Rechtsextremismusdatei gekommen, mit denen sie auf die Kritik u. a. des Datenschutzbeauftragten reagieren wollte, der der Datei keinerlei Relevanz für die Arbeit der Behörden attestierte?