[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/847 –
Verhandlungen zum Digital Markets Act und zur Gestaltung einer digitalen
Sozialen Marktwirtschaft
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Januar 2021 hat der Deutsche Bundestag als eines der ersten Parlamente
der Welt Wettbewerbsregeln für die Plattformökonomie verabschiedet. Mit der
Zehnten Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist
der Gesetzgeber Monopolisierungstendenzen in digitalen Märkten, die vor
allem durch Netzwerkeffekte ausgelöst werden, entgegengetreten. Die Regeln
der Sozialen Marktwirtschaft erhielten somit eine Anpassung an das digitale
Zeitalter. Zudem hat der Ausschuss für Wirtschaft und Energie parallel mit der
Zehnten GWB-Novelle einen Entschließungsantrag (Ausschussdrucksache
19(9)905) verabschiedet, in dem der Bundesregierung Prüfungsaufträge erteilt
werden und Positionierungen für die Verhandlung des Digital Markets Act
(DMA) vorgebracht werden.
Auch die Europäische Kommission ist gewillt, gegen die Allokation
wirtschaftlicher Macht bei digitalen Plattformdiensten vorzugehen und hat im
Dezember 2020 einen Entwurf für einen sogenannten Digital Markets Act
vorgelegt. Der Europäische Rat und das Europäische Parlament haben Ende
des Jahres 2021 ihre endgültigen Stellungnahmen dazu verabschiedet. Derzeit
läuft das politische Trilogverfahren zwischen den Institutionen der
Europäischen Union.
Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
ist zu dem Themenkomplex Folgendes festgehalten: „Wir unterstützen ein
Level Playing Field im Wettbewerb und setzen uns für ambitionierte
Regelungen des Digital Markets Act (DMA) ein, die nicht hinter bestehende
nationale Regeln zurückfallen dürfen. Dazu gehören auch europäisch einheitliche
Interoperabilitätsverpflichtungen und Regelungen zur Fusionskontrolle. Das
Bundeskartellamt stärken wir im Umgang mit Plattformen.“ Es ist davon
auszugehen, dass die Bundesregierung ihr künftiges Handeln an diesen Sätzen
ausrichten wird, um die europäischen Regeln für eine digitale Soziale
Marktwirtschaft zu gestalten.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1162
20. Wahlperiode 18.03.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 17. März 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie bewertet die Bundesregierung die im derzeitigen europäischen
Gesetzgebungsprozess zur Debatte stehenden Entwürfe und
Stellungnahmen der EU-Institutionen zum DMA?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass einzelne Aspekte in derzeit
diskutierten Verordnungsentwürfen und Verordnungsstellungnahmen
hinter die nationalen Regelungen im GWB zurückfallen?
Falls ja, welche Regelungsentwürfe fallen hinter die nationalen
Regelungen zurück?
Falls nein, welche Argumente veranlassen die Bundesregierung zu dieser
Ansicht?
Aus Sicht der Bundesregierung sehen die Positionen des Rates und des
Europäischen Parlaments wichtige Verbesserungen an dem ursprünglichen
Kommissionsentwurf für eine Gesetz über digitale Märkte (DMA) vor. Die Position des
Europäischen Parlaments sieht zudem neue, ambitionierte Vorschläge vor, die
in Teilen auf der Linie der Bundesregierung liegen. Da DMA und das Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterschiedliche Regelungsansätze
enthalten, ist ein abschließender Abgleich der Regelungsentwürfe nicht
möglich.
2. Welche Ziele verfolgt die Bundesregierung in den derzeitigen
Trilogverhandlungen zum DMA (bitte möglichst eine tabellarische Übersicht zu
den Änderungswünschen zu einzelnen Artikeln und Erwägungsgründen
anfügen), und mit welcher Strategie will die Bundesregierung diese Ziele
erreichen?
Welche Rolle spielt dabei für die jetzige Bundesregierung der in der
vergangenen Legislatur erarbeitete Bericht der
Wettbewerbskommission 4.0?
Die inter-institutionellen Verhandlungen (sogenannte Trilogverhandlungen)
werden aktuell zwischen der französischen Ratspräsidentschaft, dem
Europäischen Parlament und der EU-Kommission geführt. Die Bundesregierung setzt
sich in den Ratsverhandlungen, so wie seit Beginn der Verhandlungen, für
einen ambitionierten DMA und seine effektive Durchsetzung ein. Zu den
wichtigsten Prioritäten hat die Bundesregierung gemeinsam mit Frankreich und
den Niederlanden verschiedene Positionspapiere veröffentlicht. Diese sind auf
der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
(BMWK) abrufbar.
Die wertvolle Arbeit der Wettbewerbskommission 4.0 hat die Debatte zur
Weiterentwicklung des Wettbewerbsrechts befruchtet und bildet weiterhin eine
wichtige Erkenntnisgrundlage für die Positionierung der Bundesregierung.
3. Welchen Einfluss hat laut Meinung der Bundesregierung die Zehnte
GWB-Novelle auf den Vorschlag zum Digital Markets Act und seine
Ausgestaltung?
Die Bundesregierung hat bereits seit 2019 dafür geworben, die übermäßige
Marktmacht großer Technologieunternehmen durch konkrete Verhaltensregeln
für Gatekeeper-Plattformen zu bekämpfen und die EU-Kommission,
gemeinsam mit den Wirtschaftsministern des sogenannten Weimarer Dreiecks (mit
Frankreich und Polen), zum Handeln aufgefordert. Mit dem GWB-
Digitalisierungsgesetz hat die Bundesregierung eine Vorreiterrolle eingenommen und
einen wichtigen Impuls für den Vorschlag der EU-Kommission für den DMA
gesetzt.
a) Wann ist nach Ansicht der Bundesregierung der geeignetste Zeitpunkt,
um eine Studie gemäß dem in der Vorbemerkung der Fragesteller
erwähnten Entschließungsantrag zur Auswirkung der Zehnten GWB-
Novelle auf die Digitalwirtschaft in Auftrag zu geben?
Plant die Bundesregierung dies im Laufe der 20. Legislaturperiode?
Die Bundesregierung hat wegen der hohen Dynamik der digitalen Märkte
bereits im zweiten Halbjahr 2021 ein Forschungsgutachten zu den
wettbewerbsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Zugang zu Daten in Deutschland und
der EU in Auftrag gegeben, das die Auswirkungen des GWB-
Digitalisierungsgesetzes auf die Digitalwirtschaft in dem besonders relevanten Punkt des
Zugangs zu Daten untersucht. Dabei werden auch die diesbezüglich relevanten
Regelungsvorhaben auf EU-Ebene mituntersucht. Ergebnisse der Studie
werden im Sommer 2022 vorliegen.
4. Welche rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Argumente sind der
Bundesregierung bekannt, die für die geplante Vorgehensweise des DMA
sprechen, die Verbots- und Gebotsnormen für Gatekeeper vornehmlich
an vergangenen wettbewerbspolitischen Fällen auszurichten, und welche
Argumente sprechen aus Sicht der Bundesregierung für die Art und
Weise der Formulierung des § 19a GWB, der die Verbotsnormen für
Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung in
deutlich übergreifender formulierten Rechtsnormen fasst?
Welches der Regulierungsregime hält die Bundesregierung für besser
geeignet, um auf den künftigen technologischen Fortschritt angemessen zu
reagieren (bitte die Aussage begründen)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung richtet sich der DMA nicht allein
vornehmlich nach vergangenen wettbewerbspolitischen Fällen aus, sondern
adressiert auch in gewissem Umfang sonstige unfaire Verhaltensweisen. DMA und
§ 19a GWB unterscheiden sich im grundsätzlichen Regelungsansatz,
insbesondere ist § 19a GWB fest im Wettbewerbsrecht verankert. Die Vor- und
Nachteile dieser unterschiedlichen Regelungsansätze und ihre jeweilige Eignung, auf
künftige technologische Fortschritte angemessen reagieren zu können, sind
aktuell mangels praktischer Erfahrungen nur schwer abschätzbar. Gleichzeitig
ist zu berücksichtigen, dass DMA und Wettbewerbsrecht sich grundsätzlich
komplementär ergänzen.
5. Für welche Unternehmen sollte nach Auffassung der Bundesregierung
der DMA gelten?
a) Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Forderung der
Monopolkommission, nur solche Unternehmen als Gatekeeper zu
definieren, die mindestens zwei Plattformservices mit
entsprechenden Nutzer- und Umsatzzahlen anbieten oder eine Doppelrolle
einnehmen, z. B. als Plattformanbieter und Produktanbieter
(„Ökosystem-Kriterium“)?
b) Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Stellungnahme des
Europäischen Parlaments zum DMA hinsichtlich der darin
enthaltenen Grenzwerte (8 Mrd. Euro Jahresumsatz, 80 Mrd. Euro
Marktkapitalisierung) für mögliche Normadressaten?
Die Fragen 5 bis 5b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat sich in den bisherigen Verhandlungen für einen
fokussierten Adressatenkreis ausgesprochen. Die Forderung der
Monopolkommission nach einem Ökosystem-Kriterium war im Rahmen der Verhandlungen
nicht durchsetzbar. Der Ökosystem-Gedanke findet jedoch im Rahmen der
qualitativen Bewertung nach Artikel 3 Absatz 6 DMA Berücksichtigung.
6. Wie will die Bundesregierung das strategische Aufkaufen von
(potentiellen) Wettbewerbern durch Gatekeeper („Killer-Akquisition“) und die
damit einhergehenden Behinderungen für Innovation und Wettbewerb
verhindern?
a) Ist der Bundesregierung das Phänomen der Killer-Akquisitionen
bekannt, wie definiert die Bundesregierung den Begriff, und wie grenzt
sie ihn von legitimen Unternehmenskäufen ab?
b) Wie viele Killer-Akquisitionen fanden in Deutschland und auf dem
europäischen Binnenmarkt nach Wissen der Bundesregierung in den
letzten zehn Jahren statt (bitte nach Jahren inklusive Angabe der
Unternehmensnamen aufschlüsseln)?
Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Der Begriff der „Killer Acquisitions“ ist nicht abschließend definiert. Nach
gängiger Betrachtung erfasst der Begriff den systematischen Aufkauf
innovativer heranwachsender Wettbewerber, um diesen bzw. die Technologie vom
Markt zu nehmen. Darüber hinaus kann auch die Technologie das primäre Ziel
der Übernahme sein. Eine Umschreibung findet sich im Furman-Report (2019)
und bei der OECD (2020), „Start-ups, Killer Acquisitions and Merger Control“.
Da es keine abschließende Definition von Killer Acquisitions gibt, ist eine
Auflistung entsprechender Fälle nicht möglich. Überblicke über
Zusammenschlussvorhaben, die im weitesten Sinne dem Bereich der Digitalfusionen oder der
Akquisition von High-Tech-Start-ups zugeordnet werden können, finden sich in
verschiedenen wissenschaftlichen Publikationen, so z. B. im bereits genannten
Furman-Report sowie dem Bericht der OECD. Inwieweit diese Aufstellungen
einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben können, kann von Seiten der
Bundesregierung nicht beurteilt werden. Es handelt sich bei den aufgelisteten
Transaktionen nicht zwingend um Fälle, die in Deutschland oder der
Europäischen Union fusionskontrollpflichtig sind.
Erwerbe junger Unternehmen mit einem durch den aktuellen Umsatz nicht
angemessen repräsentierten Wettbewerbspotential können seit 2017 bei einem
hinreichenden Transaktionswert und hinreichender Inlandstätigkeit auf der
Basis der Transaktionswert-Schwelle durch das Bundeskartellamt geprüft
werden. Eine detaillierte Analyse dieser Regelung hat die Bundesregierung im
Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Evaluierung der Einführung des § 35
Absatz 1a GWB vorgelegt (Bundestagsdrucksache 19/26136). Die
Bundesregierung setzt sich auch auf EU-Ebene für eine Verschärfung der Fusionskontrolle
gegenüber „Killer Acquisitions“ durch Anpassung der Aufgreifschwellen, des
Prüfmaßstabs und der Beweisanforderungen in der Fusionskontrollverordnung
ein. Für den DMA hat die Bundesregierung in die Verhandlungen Vorschläge
zur Schaffung einer Aufgreifschwelle und eine Änderung des materiellen
Untersagungskriteriums (sogenannter SIEC-Test) für digitale Gatekeeper im DMA
als Ergänzung der existierenden Aufgreifschwellen und Prüfungsmaßstäbe in
der Fusionskontrollverordnung eingebracht.
c) Wie bewertet die Bundesregierung die Regelungen im DMA-
Vorschlag der EU-Kommission zu Unternehmensaufkäufen?
d) Wie positioniert sich die Bundesregierung zu den Regelungen in der
Stellungnahme des EU-Parlaments zu Unternehmensaufkäufen?
e) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Gatekeepern nur das
Aufkaufen von bestimmten Unternehmen (z. B. der jeweiligen
Branche) oder jegliche Unternehmensübernahme verboten werden sollte
(bitte den Standpunkt begründen)?
f) Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung im Zuge des
Gesetzgebungsprozesses des DMA bisher ergriffen, und welche wird sie
künftig ergreifen, um Killer-Akquisitionen zu untersagen?
Die Fragen 6c bis 6f werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung begrüßt, dass nach dem Vorschlag der EU-Kommission
Informationspflichten bei Aufkäufen innovativer Unternehmen durch
Gatekeeper vorgesehen sowie bei systematischen Verstößen strukturelle
Abhilfemaßnahmen möglich sind. Zugleich hält die Bundesregierung an ihrer
bisherigen Forderung einer Erweiterung und Verschärfung des EU-
Fusionskontrollregimes zur Unterbindung innovationshemmender strategischer
Aufkäufe potenzieller Wettbewerber fest und setzt sich für entsprechende
Regelungen auf EU-Ebene ein. Die Bundesregierung begrüßt daher die Stoßrichtung
der Position des Europäischen Parlaments strengerer Vorgaben für
Unternehmensaufkäufe, erachtet jedoch eine erweiterte und verschärfte Fusionskontrolle
gegenüber einem absoluten Akquisitionsverbot für vorzugswürdig.
Entsprechende Vorschläge verschärfter fusionskontrollrechtlicher Regelungen im
DMA hat die Bundesregierung in die Verhandlungen mehrfach eingebracht –
zuletzt anknüpfend an die Position des Europäischen Parlaments eine
Lösungsoption auf Rechtsfolgenebene, die sich aus Verhältnismäßigkeitserwägungen
auf die für den DMA relevanten Bereiche fokussiert.
g) Aus welchem Grund hat die Bundesregierung das Gutachten
„Article 114 TFEU as a Legal Basis for Strengthened Control of
Acquisitions by Digital Gatekeepers“ der Rechtsprofessoren Franck, Monti und
de Streel beauftragt?
Welche zuvor nicht bekannten Erkenntnisse erlangte die
Bundesregierung durch das Gutachten?
Mit dem Gutachten wurden die aus der Wahl der Rechtsgrundlage des
Artikels 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
folgenden Implikationen für mögliche Änderungsvorschläge zur Verschärfung
der Fusionskontrolle für sogenannte Gatekeeper am Vorschlag für den DMA
ermittelt. Dies half der Bundesregierung bei der Entwicklung etwaiger
Änderungsvorschläge.
h) Wie viel Geld hat die Bundesregierung für das oben genannte
Rechtsgutachten bezahlt?
Für das Rechtsgutachten wurden den Auftragnehmern 20.000 Euro bezahlt.
i) Welchen Akteuren der EU-Ebene wurde das Gutachten zu welchem
Zeitpunkt aktiv zugänglich gemacht (bitte tabellarisch inklusive
Datum auflisten)?
Das Gutachten wurde durch die Gutachter am 1. Oktober 2021 in Brüssel dem
Ratssekretariat, dem Juristischen Dienst des Europäischen Rates und den
Mitgliedstaaten vorgestellt. Es wurde zudem auf der Internetseite des BMWK
veröffentlicht und damit auch der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
j) Welche Akteure auf EU-Ebene haben nach Einschätzung der
Bundesregierung aufgrund des Gutachtens in welcher Weise ihre Meinung
bzw. Verhandlungsposition bezüglich der Regulierung von Killer-
Akquisitionen im DMA dergestalt geändert, dass sie eine (stärkere)
Regulierung von Killer-Akquisitionen befürworten?
Das frei zugängliche Gutachten stand allen relevanten Akteuren auf
europäischer Ebene zur Berücksichtigung im Meinungsbildungsprozess zur Verfügung.
Die Position der Bundesregierung bei den Verhandlungen im Rat wurde durch
das Gutachten untermauert.
7. Inwiefern soll nach Auffassung der Bundesregierung die Interoperabilität
von Plattformdiensten im DMA vorgeschrieben werden?
a) Welche Argumente sprechen laut Bundesregierung für eine
großflächige Interoperabilitätsverpflichtung von Plattformanbietern?
Welche Argumente sprechen dabei insbesondere für eine
Interoperabilitätsverpflichtung von Messenger-Diensten?
b) Spielte die Anhörung der Whistleblowerin Frances Haugen durch das
Europäische Parlament für die diesbezügliche Positionierung der
Bundesregierung eine Rolle, und wenn ja, welche?
c) Gibt es in der Bundesregierung eine einstimmige
ressortübergreifende Position hinsichtlich der verpflichtenden Interoperabilität von
Messenger-Diensten?
d) Wie bewertet die Bundesregierung die technische und
datenschutzrechtliche Umsetzbarkeit einer verpflichtenden Interoperabilität von
Messenger-Diensten?
e) Wie bewertet die Bundesregierung die rechtlichen Möglichkeiten des
§ 21 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des § 19a
Absatz 2 Nummer 5 GWB im Hinblick auf die Schaffung von
Interoperabilität von digitalen Plattformen – insbesondere bei Messenger-
Diensten –, und wie werden diese Instrumente durch eine mögliche
Interoperabilitätsverpflichtung im DMA beeinflusst?
f) Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem diesbezüglichen
Regulierungsvorschlag in der Stellungnahme des EU-Parlaments
(P9_TA(2021)0499), und wird sich die Bundesregierung für die
Forderungen des EU-Parlaments zur Interoperabilität in den
Trilogverhandlungen einsetzen?
g) Wird die Bundesregierung in den Trilogverhandlungen zum DMA
darauf hinwirken, dass die verpflichtende Interoperabilität von
Messenger-Diensten, wie das Europäische Parlament in seiner
Stellungnahme zum DMA (P9_TA(2021)0499) unter Amendment 35
fordert, beschlossen und umgesetzt wird?
h) Gesetzt den Fall, dass dieser Vorschlag nicht die vollumfassende
Zustimmung durch die Bundesregierung bekommen sollte, welche
einzelnen Punkte würden durch sie unterstützt bzw. abgelehnt (bitte
begründen)?
i) Welche Maßnahmen außerhalb des DMA hält die Bundesregierung
für sinnvoll und notwendig, um die Interoperabilität von digitalen
Plattformen – insbesondere von Messenger-Diensten –
sicherzustellen?
Die Fragen 7 bis 7i werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung spricht sich für ambitionierte
Interoperabilitätsverpflichtungen für Gatekeeper im DMA aus, dies gilt insbesondere für eine
Interoperabilitätsverpflichtung für nummernunabhängige Kommunikationsdienste wie
Messengerdienste. Die Bundesregierung hat einen Vorschlag für eine
Interoperabilitätsregelung für nummernunabhängige Kommunikationsdienste und
Soziale Netzwerke im DMA abgestimmt und in Beratungen auf EU-Ebene
eingebracht. Mit diesem Vorschlag wird die Zielsetzung verfolgt, die Wahlfreiheit
der Nutzer und Wettbewerber für Interoperabilität, höchste Datenschutz- und
Sicherheitsstandards und Innovationsspielräume sicherzustellen. Die
Bundesregierung hält eine entsprechende Regelung für technisch und
datenschutzrechtlich umsetzbar. Eine solche auf Gatekeeper beschränkte, d. h.
asymmetrisch ausgestaltete, Regelung könnte das niedrige Wettbewerbsniveau
adressieren. Verbraucherpräferenzen werden insbesondere bei nummernunabhängigen
Diensten bisher weitgehend durch Netzwerkeffekte bestimmt. Interoperabilität
könnte den dadurch regelmäßig empfundenen de-facto-Nutzungszwang
verringern. Mögliche Folge wäre, dass Nutzer ihre Dienste zukünftig stärker nach
qualitativen Merkmalen und Präferenzen (Funktionalitäten,
Bedienungsfreundlichkeit, Datenschutz, Datensicherheit) auswählen. So würden
Marktzugangsbarrieren und Lock-in-Effekte abgebaut und Wettbewerb und Wahlfreiheit
gestärkt. Auch die Monopolkommission weist darauf hin, dass eine
Interoperabilitätsverpflichtung, die sich nur an besonders marktmächtige Unternehmen
richtet, sinnvoll sein kann, insbesondere wenn sie sich auf Basisfunktionen
beschränkt, sodass Wettbewerb über innovative Zukunftsfunktionen möglich
bleibt.
Ein asymmetrischer Regelungsansatz im DMA ist mit § 21 Absatz 2 des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) nicht vergleichbar. Auch § 19a Absatz 2
Satz 1 Nummer 5 GWB sieht keine unmittelbar vergleichbare Regelung vor.
8. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu den Vorgaben in der
Stellungnahme des EU-Parlaments zum DMA, die das Ausspielen
personalisierter digitaler Werbung betreffen?
a) Welche allgemeinen Vor- und Nachteile hat personalisierte digitale
Werbung nach Ansicht der Bundesregierung?
b) Hat personalisierte digitale Werbung nach Ansicht der
Bundesregierung weniger Nachteile für Erwachsene als für Minderjährige (bitte
die Antwort begründen)?
c) Ist personalisierte digitale Werbung schädlicher, wenn sie von
Gatekeepern angeboten bzw. ausgespielt wird als von Unternehmen, die
nicht als Gatekeeper gelten (bitte die Antwort begründen)?
d) Sollte nach Ansicht der Bundesregierung personalisierte digitale
Werbung unabhängig vom Gatekeeper-Status strenger reguliert
werden?
Was plant die Bundesregierung diesbezüglich?
Die Fragen 8 bis 8d werden gemeinsam beantwortet.
Aus verbraucherpolitischer Sicht kann bei personalisierter digitaler Werbung
die Gefahr von Manipulation und Fremdbestimmung, Diskriminierung und der
Ausnutzung von Schwächen von verletzlichen Verbrauchergruppen wie z. B.
Minderjährigen bestehen (u. a. indem bestehende Ansichten oder
Verhaltensweisen weiter bestärkt werden). Die Positionierung der Bundesregierung zum
Vorschlag des Europäischen Parlaments ist noch nicht abgeschlossen, die
Bundesregierung unterstützt jedoch grundsätzlich die Stoßrichtung des
Vorschlages. Die EU-Kommission hat mittlerweile einen Kompromissvorschlag
vorgelegt, der in Artikel 5a) DMA strengere Regelungen für die
Zusammenführung von Informationen auch zum Zwecke der personalisierten Werbung
vorsieht. Eine solche Ausweitung des Artikel 5a) DMA auch auf die dienstinterne
Datenkombination könnte gegebenenfalls ein möglicher Kompromiss sein, um
ein unzulässiges Hebeln der Datenmacht insbesondere auf den Online-
Werbemärkten zu verhindern. Gezielte strengere Vorschriften zu personalisierter
Werbung und insbesondere zum besseren Schutz von Minderjährigen könnten nach
Vorschlag der EU-Kommission im Digital Services Act (DSA) vorgesehen
werden. Die Bundesregierung unterstützt insofern den betreffenden Vorschlag des
Europäischen Parlaments im Digital Services Act zum Verbot der
Werbeverarbeitung der Daten Minderjähriger und von sensiblen Daten im Sinne des
Artikels 9 Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
9. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Liste der
Plattformservices (core platform services), die gemäß der Stellungnahme des EU-
Parlaments zum DMA Grundlage für die Anwendung des DMA sein
soll?
Im Allgemeinen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
a) Welche Monopolisierungstendenzen beobachtet die Bundesregierung
auf dem Markt für internetfähige Fernseher (connected TVs), und
welche sonstigen Entwicklungen hält die Bundesregierung mit Blick auf
das in Rede stehende Produkt wettbewerbspolitisch für problematisch,
die eine Regulierung im DMA rechtfertigen?
In wie vielen Fällen ist das Bundeskartellamt in den letzten zehn
Jahren in diesem Marktbereich tätig geworden?
Im Rahmen seiner verbraucherrechtlichen Sektoruntersuchung „Smart-TVs“,
die im Juli 2020 mit einem Bericht abgeschlossen wurde, hat das
Bundeskartellamt u. a. festgestellt, dass der Anteil von Smart-TVs am gesamten TV-
Absatz in Deutschland beständig steigt. Im Referenzjahr der
Sektoruntersuchung (2017) stellte sich der Markt der Hersteller als konzentriert, aber nicht
als monopolistisch dar.
Was Monopolisierungstendenzen anbelangt, müsste man das Augenmerk eher
auf das von Smart-TVs jeweils genutzte Betriebssystem lenken. Von der auf
TV-Geräten installierten Software können – ebenso wie etwa bei Smartphones
– grundsätzlich wettbewerbsbeschränkende Wirkungen oder auch Verletzungen
des Verbraucherrechts ausgehen. Diese Thematik wird derzeit unter dem
Stichwort „Connected TV“ im Zusammenhang mit dem DMA diskutiert.
Verbraucherrechtliche Probleme, die das Bundeskartellamt im Rahmen der
verbraucherrechtlichen Sektoruntersuchung bei Smart-TV-Herstellern identifiziert
hat, betrafen insbesondere intransparente Datenschutzerklärungen, fehlende
Rechtsgrundlagen, lückenhafte Informationen vor dem Kauf und mangelnde
Software-Updates. Um die bestehenden verbraucherrechtlichen Probleme bei
Smart-TVs zu beseitigen, hat das Bundeskartellamt Maßnahmen zur
Verbesserung der Transparenz und zur Durchsetzung des geltenden Rechts
vorgeschlagen. Durchsetzungsbefugnisse stehen dem Bundeskartellrecht im Bereich des
Verbraucherrechts nach geltender Rechtslage nicht zur Verfügung.
b) Welche Monopolisierungstendenzen beobachtet die Bundesregierung
auf dem Markt von Webbrowsern, und welche sonstigen
Entwicklungen hält die Bundesregierung mit Blick auf das in Rede stehende
Produkt wettbewerbspolitisch für problematisch, die eine Regulierung im
DMA rechtfertigen?
In wie vielen Fällen ist das Bundeskartellamt in den letzten zehn
Jahren in diesem Marktbereich tätig geworden?
Im Bereich von Webbrowsern verfügen einzelne Produkte, ausweislich
öffentlicher Informationen insbesondere der Browser Chrome, im stationären und
mobilen Bereich über eine im Vergleich zu anderen Anbietern sehr breite
Nutzerbasis. Zudem sind Browser für die Anbieter darauf aufbauender
Software und Dienste von erheblicher Bedeutung. So können sich etwa
Entscheidungen des Browseranbieters über die Ausgestaltung des Browsers
Dienstleister im Bereich der personalisierten Werbung auswirken, soweit ihre
Geschäftstätigkeit von der Integration ihrer Dienste bzw. von der Kompatibilität ihrer
Dienste mit dem Browser abhängig ist. In der jüngeren Vergangenheit wurden
von Kartellbehörden insbesondere Vorinstallationen von Suchmaschinen in
Browsern wettbewerbspolitisch kritisch hinterfragt, aber auch Vorinstallationen
von Browsern auf Endgeräten.
c) Wann hat die Bundesregierung gemäß dem in der Vorbemerkung der
Fragesteller erwähnten Entschließungsantrag die Monopolkommission
mit einer Untersuchung beauftragt, ob und wie verhindert werden
kann, dass Wettbewerber eines Unternehmens bei der Suche nach dem
Unternehmensnamen via Suchmaschinen profitieren, und wann wird
voraussichtlich ein Ergebnis vorliegen?
Die Bundesregierung hat die Monopolkommission gebeten, die Frage im
Rahmen einer Stellungnahme im XXIV. Hauptgutachten zu bearbeiten, das nach
jetzigem Stand Anfang Juli 2022 an den Bundesminister Dr. Robert Habeck
übergeben und veröffentlicht werden soll.
10. Welche Position vertritt die Bundesregierung bezüglich der Zerschlagung
von großen Digitalkonzernen?
a) Wie positioniert sich die Bundesregierung zu den diesbezüglichen
Vorgaben in der Vorlage der EU-Kommission und in der
Stellungnahme des EU-Parlaments zum DMA?
b) Welche Nachteile hätte eine Zerschlagung von großen
Digitalunternehmen für Verbraucher?
c) Plant die Bundesregierung in der 20. Legislatur eine Änderung des
GWB, die es ermöglicht, Unternehmen mit überragender
marktübergreifender Bedeutung zu zerschlagen?
d) Aus welchen Gründen ist bereits heute nach geltendem
Wettbewerbsrecht eine Zerschlagung von Konzernen möglich; wann, und wie oft
wurden solche Möglichkeiten in der Vergangenheit bereits genutzt?
Die Fragen 10 bis 10d werden gemeinsam beantwortet.
Strukturelle Maßnahmen sind bereits heute im Wettbewerbsrecht angelegt,
sollten aber aus Sicht der Bundesregierung das letzte Mittel sein, wenn andere
Maßnahmen nicht greifen. Denkbare Fallkonstellationen einer Zerschlagung
digitaler Unternehmen sind jeweils unterschiedlich gelagert, weil die großen
Digitalunternehmen unterschiedlich strukturiert sind. Insbesondere ist
hinsichtlich möglicher Linien, entlang derer eine Zerschlagung sinnvoll sein könnte, je
nach Unternehmen zu differenzieren. Entsprechend wären auch die Vor- und
Nachteile einer Zerschlagung für die Verbraucher im Einzelfall zu bewerten.
Über Änderungen des GWB insgesamt jenseits des Koalitionsvertrags hat die
Bundesregierung noch nicht entschieden. In Deutschland oder in der EU hat es
bislang keinen Fall einer Zerschlagung von Digitalkonzernen gegeben. Die
Möglichkeit der Zerschlagung eines (Digital-)Konzerns auf der Basis von
Artikel 102 AEUV wurde bislang nur theoretisch diskutiert. Es können daher keine
Erfahrungswerte genannt werden, unter denen in der EU nach geltendem Recht
zweifelsfrei oder nach überwiegender Meinung die Zerschlagung eines
Konzerns möglich ist. Voraussetzung nach europäischem Recht wäre jedenfalls,
dass die Zerschlagung eines Konzerns die einzige oder jedenfalls die mildeste
Möglichkeit ist, um einen festgestellten Missbrauch abzustellen. Für eine
missbrauchsunabhängige Zerschlagung oder Entflechtung eines Konzerns bedarf es
einer Rechtsgrundlage. Fälle einer Zerschlagung von Unternehmen aus
wettbewerblichen Gründen gab es in den USA (siehe Wissenschaftliche Dienste des
Bundestages, Sachstand Kartellrechtliche Zerschlagungen/Entflechtungen in
den Mitgliedstaaten der OECD, 2016, WD 7 – 3000 – 131/16).
11. Welche Rolle soll nationalen Wettbewerbsbehörden wie dem
Bundeskartellamt künftig bei der Bekämpfung von Monopolstrukturen in
digitalen Märkten zukommen, sobald der DMA in Kraft getreten ist?
a) Wie schätzt die Bundesregierung die Kompetenz und die Erfahrung
des Bundeskartellamts beim Umgang mit Wettbewerbshindernissen
auf digitalen Märkten im Vergleich zu den Wettbewerbsbehörden
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der
Generaldirektionen der EU-Kommission ein (bitte die Antwort begründen)?
b) Inwiefern wird das Bundeskartellamt voraussichtlich bei der
Durchsetzung der Regeln des DMA beteiligt sein, und hätte sich die
Bundesregierung eine stärkere Berücksichtigung der Kompetenzen
der Bundesnetzagentur beim Umgang mit digitalen Märkten
gewünscht?
Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung schätzt die Kompetenz und Erfahrung des
Bundeskartellamts beim Umgang mit Wettbewerbshindernissen auf digitalen Märkten sehr
und bewertet seine Kompetenz und Erfahrung als sehr hoch. Eine Bewertung
der Kompetenzen und Erfahrungen von Wettbewerbsbehörden anderer
Mitgliedstaaten, die aber auch im Digitalbereich aktiv sind, ist nicht Aufgabe der
Bundesregierung. Aufgrund der hohen Expertise des Bundeskartellamts setzt
sich die Bundesregierung für eine Einbindung der nationalen
Wettbewerbsbehörden in die Durchsetzung des DMA ein. Die Einbindung der nationalen
Wettbewerbsbehörden und anderer nachgeordneter Behörden der
Bundesregierung ist weiterhin Gegenstand der laufenden Verhandlungen. Eine
abschließende Bewertung ist daher nicht möglich.
c) Welche Elemente des § 19a GWB werden nach Inkrafttreten des DMA
voraussichtlich noch anwendbar sein?
d) Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung im Zuge des
Gesetzgebungsverfahrens zum DMA ergriffen und welche wird sie ergreifen,
um sicherzustellen, dass die nationalen Regeln des Wettbewerbsrechts
für die Plattformökonomie (insbesondere § 19a GWB) Bestand haben
und auch in Zukunft Anwendung finden?
e) Wie wird nach Auffassung der Bundesregierung mit Verfahren
umgegangen, die das Bundeskartellamt gegen Unternehmen auf Basis des
§ 19a GWB führt und die bis zum Inkrafttreten des DMA nicht
abgeschlossen sein werden?
f) Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr eines Verfahrens beim
Europäischen Gerichtshof, um die Übereinstimmung von nationalem
mit EU-Recht mit Blick auf das Verhältnis von DMA und GWB
sicherzustellen?
g) Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um den
jeweiligen Anwendungsbereich von § 19a GWB und DMA deutlich
voneinander abzugrenzen, sodass juristische Unklarheiten und gerichtliche
Streitigkeiten möglichst vermieden werden?
h) Handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung beim DMA um
Regulierungs- oder um Wettbewerbsrecht?
Aufgrund ihres Sachzusammenhangs werden die Fragen 11c bis 11h
gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat sich bereits vor Beginn der Verhandlungen zum DMA
für hinreichende Spielräume für nationales Wettbewerbsrecht eingesetzt.
Artikel 1 Absatz 6 DMA des Regelungsentwurfs der EU-Kommission trifft aus
Sicht der Bundesregierung die richtige Balance zwischen der durch die
Rechtsgrundlage des Artikel 114 AEUV erforderlichen Harmonisierungswirkung und
der Möglichkeit der Mitgliedstaaten im Einzelfall strengere Verhaltenspflichten
vorzusehen. Ausweislich des Erwägungsgrundes 10 handelt es sich beim DMA
nicht um Wettbewerbsrecht im engeren Sinne. Die in den Erwägungsgründen
angelegten Abgrenzungskriterien sind aus Sicht der Bundesregierung
zielführend.
Verfahren nach § 19a GWB werden vom Bundeskartellamt als unabhängige
Wettbewerbsbehörde geführt. Das Bundeskartellamt wird den DMA, sobald
dieser Regelungskraft entfaltet, als unmittelbar geltende EU-Rechtsverordnung
in laufenden Verfahren berücksichtigen. Inwieweit Betroffene das Verhältnis
von DMA und GWB zum Gegenstand etwaiger Gerichtsverfahren machen
werden, entzieht sich der Kenntnis der Bundesregierung.
i) Plant die Bundesregierung eine Personal- und Mittelaufstockung des
Bundeskartellamts, und wenn ja, in welchem Umfang (bitte nach
Jahren, Mitarbeitern sowie finanziellen Mitteln aufschlüsseln)?
Wenn nein, warum nicht?
j) Hat die Bundesregierung gemäß dem in der Vorbemerkung der
Fragesteller erwähnten Entschließungsantrag geprüft, inwiefern der
Bundesgerichtshof zusätzliche Ressourcen für die Bewältigung der
Zuständigkeiten bei Streitigkeiten um die Anwendung von § 19a GWB benötigt,
und falls ja, wie lautet das Ergebnis dieser Prüfung?
Welche Auswirkungen wird das Inkrafttreten des DMA nach Prognose
der Bundesregierung auf die benötigten Ressourcen haben?
k) Hat die Bundesregierung gemäß dem in der Vorbemerkung der
Fragesteller erwähnten Entschließungsantrag geprüft, inwiefern das
Bundeskartellamt zusätzliche Ressourcen für die Bewältigung der
Zuständigkeiten bei Streitigkeiten um die Anwendung der §§ 19a und 32c GWB
benötigt?
Falls ja, wie lautet das Ergebnis dieser Prüfung?
Welche Auswirkungen wird das Inkrafttreten des DMA nach Prognose
der Bundesregierung auf die benötigten Ressourcen haben?
Die Fragen 11i bis 11k werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung bemüht sich, die Auswirkungen der gesetzlichen
Änderungen auf Personal- und Sachmittel in den laufenden Haushaltsverhandlungen
zu berücksichtigen.
12. Unternimmt und plant die Bundesregierung, nicht nur EU-weit, sondern
weltweit einheitliche Maßnahmen für den Umgang mit der zunehmenden
Vermachtung von digitalen Plattformmärkten zu schaffen, und wenn ja,
welche Bemühungen unternimmt sie dazu?
a) Wann haben Vertreter der Bundesregierung diesbezüglich gemäß
dem in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten
Entschließungsantrag mit Vertretern der USA, Großbritanniens und Japans
Gespräche geführt, welchen Inhalt hatten diese Gespräche, und
welche Ergebnisse wurden erzielt (bitte tabellarisch auflisten)?
b) Mit welchen weiteren Ländern und Organisationen wurde sich zu
dem Thema ausgetauscht, und welche Ergebnisse wurden erzielt
(bitte tabellarisch auflisten)?
c) Welche Bemühungen zur Herstellung von fairen digitalen Märkten
und zur Erhaltung von funktionierendem Wettbewerb in der
Plattformökonomie sind der Bundesregierung von Ländern außerhalb der
EU bekannt, und wie unterscheiden sich die umgesetzten oder
angedachten Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung von der
europäischen Herangehensweise im Digital Markets Act sowie in der
deutschen Herangehensweise im GWB?
Was sind aus Sicht der Bundesregierung die jeweiligen Vor- und
Nachteile der entsprechenden Vorgehensweisen?
d) Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um gemäß
dem in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten
Entschließungsantrag die Forschung zu den weltweit im Raum stehenden
Regulierungsansätzen der Plattformökonomie zu unterstützen?
Die Fragen 12 bis 12d werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat mit § 19a GWB eine weltweite Vorreiterrolle bei der
Adressierung von Wettbewerbsproblemen in Märkten, auf denen große
Digitalkonzerne tätig sind, eingenommen. Die besonderen Herausforderungen
digitaler Märkte auf den Wettbewerb werden aktuell jedoch nicht nur in der EU,
sondern verstärkt weltweit diskutiert. Die Bundesregierung unterstützt
grundsätzlich die Zielsetzung der Schaffung eines internationalen Level Playing
Fields durch die Angleichung der rechtlichen Rahmenbedingungen zum
Umgang mit zunehmender Vermachtung von digitalen Plattformmärkten und steht
dazu mit internationalen Partnern im Austausch.
Unter anderem haben bilaterale Gespräche mit den USA, Großbritannien und
Japan stattgefunden. Hierbei handelte es sich sowohl um Gespräche auf
Leitungsebene u. a. im Rahmen bilateraler Regulierungskonsultationen als auch
um laufende Gespräche auf Fachebene.
Unter französischer (2019) und britischer G7-Präsidentschaft (2021) haben die
G7-Partner vereinbart, die Zusammenarbeit in Fragen des digitalen
Wettbewerbs zu vertiefen. Auch die deutsche G7-Präsidentschaft hat das Thema auf
die Tagesordnung des G7-Digitalministerprozesses (Digital and Tech Working
Group) gesetzt und wird mit Unterstützung der OECD einen Überblick über die
weltweiten umgesetzten und angedachten Maßnahmen erstellen. Dieses
Mapping regulativer Ansätze, das über die G7-Mitglieder hinausgehen soll, soll
einen fundierten Austausch und idealerweise ein international koordiniertes
Vorgehen ermöglichen.
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ISSN 0722-8333]