[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/921 –
Stopp der Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat am 24. Januar 2022 völlig überraschend für alle
Betroffenen die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) über die
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gestoppt (
https://www.bmwi.de/Redaktion/
DE/Meldung/2022/20220124-foerderung-fur-energieeffiziente-gebaude-durc
h-kfw.html). Die überwiegende Anzahl der Antragsteller dürfte bereits
finanzielle Verpflichtungen eingegangen sein, sie haben u. a. feste Kredite mit ihren
Banken vereinbart, worin die KfW-Förderung ein Bestandteil der
Finanzierung darstellt. Der weitere Umgang mit den bereits gestellten Anträgen und
mit den, bis zum 31. Januar 2022, noch einzureichenden Anträgen wurde den
Betroffenen zu diesem Zeitpunkt nicht von der Bundesregierung mitgeteilt.
Nach dem Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/CSU
(Bundestagsdrucksache 20/524) und nach einer Vielzahl von Forderungen der rund 23 900
betroffenen Antragsteller wurde am 1. Februar 2022 der Förderstopp teilweise
widerrufen. Trotz allem hat sich eine Vielzahl von Bauherren auf die
festgelegte Frist der BEG-Förderung der KfW vom 31. Januar 2022 verlassen.
1. Auf welchen Wegen war eine Antragstellung für die Bundesförderung
für effiziente Gebäude bis zum Antragstopp am 24. Januar 2022
möglich?
Eine Antragstellung für energetische Einzelmaßnahmen im Rahmen der
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) war seit Beginn des Jahres 2021 in
der Zuschussförderung durch das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) durchgängig über das entsprechende Onlineportal des BAFA
möglich. Eine Antragstellung für energetische Einzelmaßnahmen in der
Kreditförderung war bei der KfW seit dem 1. Juli 2021 möglich über die Hausbanken
bzw. Finanzvermittler der Antragstellerinnen bzw. Antragsteller. Die
Antragstellung für energetische Komplettsanierungen auf Effizienzhaus- (EH-) oder
Effizienzgebäude- (EG-)Niveau oder besonders energieeffiziente Neubauten
erfolgte bei der KfW und war ebenfalls seit dem 1. Juli 2021 möglich über das
Online-Zuschussportal der KfW (in der Zuschussvariante) oder über die
Hausbanken bzw. Finanzvermittler der Antragstellerinnen bzw. Antragsteller in der
Kreditvariante. Die Antragstellung für kommunale Antragsteller erfolgte in der
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1226
20. Wahlperiode 25.03.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 25. März 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Kredit- und Zuschussvariante direkt postalisch bei der Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW).
2. Ab wann genau galt der Antragstopp (bitte mit genauer Uhrzeit
angeben)?
Der Antragstopp wurde technisch umgesetzt am 24. Januar 2022 um 00:01 Uhr.
3. Sind nach dem Antragstopp durch die KfW noch Anträge eingegangen
(wenn ja, bitte aufschlüsseln, wie viele Anträge und welches
Antragsvolumen je Teilprogramm und Bundesland), und wie wurde bzw. wird ggf.
mit solchen Anträgen verfahren?
Nach der öffentlichen Ankündigung des Förderstopps der KfW
Gebäudeförderung am 24. Januar 2022 konnten bei der KfW elektronisch keine Anträge mehr
eingereicht werden. Nach vorgenanntem Datum wurden postalisch und per
E-Mail bei der KfW noch 44 Anträge eingereicht. Das Gesamtvolumen belief
sich auf rund 52 Mio. Euro (rund 47 Mio. Euro für Neubau-Anträge, rund
5 Mio. Euro für Sanierungsanträge). Diese Anträge wurden allesamt abgelehnt,
da das Datum und die Uhrzeit des Antragseingangs bei der KfW maßgeblich ist
und zu diesem Zeitpunkt der Antragstopp bereits umgesetzt war.
4. Mit wie vielen weiteren Anträgen hatte die Bundesregierung für die Zeit
nach dem Antragstopp voraussichtlich noch gerechnet (bitte für alle
Teilprogramme bis Ende Januar und danach weiterzuführende
Teilprogramme aufschlüsseln)?
Da eine Antragstellung die freie Entscheidung jeder einzelnen Antragstellerin
und jedes einzelnen Antragstellers ist, deren Realisierung nach vorläufigem
Antragstopp jedoch nur hypothetisch ist, liegen der Bundesregierung keine
Daten bezüglich der potentiellen Antragszahlen für die Zeit nach Antragstopp
bis Ende Januar 2022 vor.
5. Wie soll mit den Antragstellern verfahren werden, die sich auf das Ende
der Antragsfrist am 31. Januar 2022 eingestellt haben, ihren Antrag bis
zum 24. Januar 2022 aber noch nicht gestellt hatten oder nicht stellen
konnten und nun nicht mehr ihre vereinbarten Kreditkonditionen
erhalten?
Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf die Förderung besteht nicht. Die
BEG steht – wie andere Förderprogramme auch – unter dem Vorbehalt der
Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln. Dies steht auch in Nummer 7.4 der im
Bundesanzeiger veröffentlichten BEG-Richtlinien, die den Antragstellenden in
verbindlichen Merkblättern und den Internetseiten für die Antragstellung bekannt
gegeben wurden.
Gleichwohl werden alle Anträge, die bis zum vorläufigen Antragstopp
eingegangen sind, nach den bis dahin gültigen Förderkonditionen durch die KfW
bearbeitet und bei vorliegender Förderwürdigkeit zugesagt. Während des
Antragstopps war keine Antragstellung möglich, und da eine Antragstellung die
freie Entscheidung jeder einzelnen Antragstellerin und jedes einzelnen
Antragstellers ist, deren Realisierung nach Antragstopp jedoch nur hypothetisch ist,
können seitens der Bundesregierung keine belastbaren Aussagen zu
potenziellen Anträgen getroffen werden.
Die Bundesregierung plant gleichwohl, ein befristetes EH40-Neubau-
Förderprogramm mit geänderten Förderbedingungen aufzulegen, das grundsätzlich
auch von denjenigen Antragstellerinnen und Antragstellern genutzt werden
kann, die im Januar 2022 keinen Antrag auf Neubauförderung gestellt haben.
Die Fördersätze werden abgesenkt und ein begrenztes Budget eingeführt. Bei
Ausschöpfen des Budgets wird diese Förderung eingestellt. Einzelheiten dazu
werden aktuell im Ressortkreis erarbeitet.
6. Wie viele Anträge gibt es, die nicht mehr gestellt werden konnten, aber
bereits registriert waren und eine sogenannte BZR-Nummer bekommen
hatten?
Wenn ja, wie wird mit diesen Anträgen verfahren?
Eine BZR-Nummer ist nicht bekannt. Gemeint ist hier die Bestätigung zum
Antrag (BzA). Eine BzA wird dem oder der Fördernehmenden von dem
Energie-Effizienz-Experten oder der Energie-Effizienz-Expertin vor der
tatsächlichen Antragstellung für einen Förderantrag erstellt. Die BzA bestätigt, dass die
geplante Maßnahme förderwürdig ist und insbesondere die energetischen
Anforderungen erfüllt.
Mit der in der BzA hinterlegten ID kann der oder die Fördernehmende, z. B.
über das Antragsportal der KfW, die Förderung beantragen. Wurde mit der BzA
noch keine Förderung beantragt, liegt kein eingereichter Förderantrag vor.
7. An welchem Tag ist die Überzeichnung der verfügbaren Haushaltmittel
eingetreten?
Im Rahmen der seit 1. Januar 2022 geltenden vorläufigen Haushaltsführung
standen der KfW zum Jahresbeginn für Neuzusagen im Rahmen der BEG
Haushaltsmittel (Barmittel- und Verpflichtungsermächtigung) in Höhe von
5 Mrd. Euro zur Verfügung. Hiervon wurden bereits durch Bewilligungen
3,2 Mrd. Euro im Januar 2022 gebunden. Gleichzeitig lagen bei der KfW noch
nicht bewilligte Anträge mit einem Mittelbedarf von 7,2 Mrd. Euro vor. Auf
die Bewilligung dieser Anträge bestand kein Rechtsanspruch.
8. Falls die Überzeichnung vor dem 24. Januar 2022 eingetreten ist,
a) warum hat die KfW weiterhin Anträge angenommen,
Nachdem der Vorstand der KfW den vorläufigen Antragstopp (vergleiche auch
Antwort zu Frage 8c) beschlossen hat, wurde die Antragstellung seitens der
KfW zum technisch frühestmöglichen Zeitpunkt eingestellt. Dies war der
24. Januar 2022, 00:01 Uhr.
b) wann waren welche Stellen in der Bundesregierung über die
Überzeichnung informiert, und
Im Lauf der ersten drei Kalenderwochen 2022 wurde der dringende
Handlungsbedarf in Bezug auf die Fortführung der BEG nur innerhalb der
Bundesregierung bzw. mit der KfW erörtert. Am 23. Januar 2022 wurde die Leitung des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wegen der mittelbaren Betroffenheit des
Amtes aufgrund der Durchführung der Einzelmaßnahmen im Rahmen der
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) über den Förderstopp informiert.
c) hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz als
Auftraggeber entschieden, dass weiterhin Anträge angenommen werden
sollen?
Die Entscheidung zum vorläufigen Antragstopp wurde per KfW
Vorstandsbeschluss am 22. Januar 2022 gefällt.
9. Nachdem bereits im Dezember 2021 absehbar gewesen sein soll, dass zu
viele Neuanträge zur Förderung der effizienten Gebäudesanierung und
des Neubauens eingereicht wurden, warum haben die KfW und das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nicht sofort reagiert
und sich abgestimmt (
https://www.wiwo.de/politik/deutschland/gdw-ch
ef-zu-kfw-baufoerderung-der-minister-hat-eingeraeumt-dass-das-doof-ge
laufen-ist/28029744.html)?
Die Bundesregierung bezieht keine Stellung zu privaten Meinungsäußerungen
Dritter.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
10. Wann wurde der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
Dr. Robert Habeck vom Förderstopp konkret in Kenntnis gesetzt (bitte
konkretes Datum nennen)?
11. Mit welchen Bundesministerien ist der Förderstopp am 24. Januar 2022
vorab abgestimmt worden (bitte konkretes Datum nennen)?
12. Welche Bundesminister wurden vorab über den Förderstopp am 24.
Januar 2022 persönlich informiert (bitte konkretes Datum nennen)?
13. War das Bundeskanzleramt in den Vorgang eingebunden, und wenn ja,
ab wann wurde es informiert (bitte konkretes Datum nennen)?
Die Fragen 10 bis 13 werden aufgrund ihres Sinnzusammenhanges gemeinsam
in der Antwort zu Frage 8b beantwortet.
14. Wie bewertet die Bundesregierung die Wirkung des Förderstopps auf die
Teilnehmer am Wohnungsmarkt und die im Koalitionsvertrag zwischen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbarten
Wohnungsbauziele?
Die BEG dient der Erreichung der im Klimaschutzgesetz festgelegten
Klimaschutzziele. Die Bundesregierung kann die Wirkung auf Dritte nicht beurteilen.
Die Wohnungsbauziele der Bundesregierung haben weiter Bestand.
15. Welche Auswirkungen auf die Realisierung von Bauprojekten im
privaten und gewerblichen Bereich erwartet die Bundesregierung, d. h. wie
viele Projekte in beiden Bereichen können voraussichtlich gar nicht oder
nur unter Einhaltung des gesetzlich vorgegebenen
Mindesteffizienzstandards realisiert werden (bitte aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Daten darüber vor, wie viele Bauprojekte
nicht oder nur unter Einhaltung des gesetzlich vorgegebenen
Mindesteffizienzstandards realisiert werden.
16. Welche Auswirkungen auf die ohnehin schon sehr hohen und weiter
steigenden Baupreise erwartet die Bundesregierung durch den Förderstopp?
Der Bundesregierung liegen keine Daten darüber vor, welche Auswirkungen
auf die Baupreise sich durch den vorübergehenden Programmstopp ergeben.
17. Welche Auswirkungen auf die Mieten erwartet die Bundesregierung
durch den Förderstopp?
Der Bundesregierung liegen keine Daten darüber vor, welche Auswirkungen
auf die Mieten sich durch den vorübergehenden Programmstopp ergeben.
18. Wie viele Wohneinheiten können bei Genehmigung der nunmehr doch zu
bearbeitenden rund 23 900 Anträge mit einer Förderung gebaut werden?
Haben die betroffenen Fachressorts hierzu die gleichen Zahlen
kommuniziert?
Wenn nein, womit begründet die Bundesregierung die Abweichung bei
der Zahl der zu fördernden Wohnungen?
Bei Bewilligung sämtlicher rund 23 900 Anträge wären rund 173 000
Wohneinheiten betroffen, davon etwa 158 000 im Neubau.
Für die Bundesregierung ist nicht nachvollziehbar, welche Zahlen einzelne
Mitarbeitende der betroffenen Fachressorts zu einem in der Vergangenheit
liegenden Zeitpunkt möglicherweise kommuniziert haben.
19. Welche Mittel sollen im Haushalt 2022 für die Gebäudeförderung
bereitgestellt werden (bitte nach Teilprogramm und Haushaltsjahr
aufschlüsseln)?
Im 2. Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2022 sind Ausgabemittel zur
Finanzierung von Vorbindungen sowie Neuzusagen in Höhe von rund 9,6 Mrd.
Euro sowie eine Verpflichtungsermächtigung für Neuzusagen von rund 21 Mrd.
Euro vorgesehen.
20. Wie hoch beziffert die Bundesregierung den finanziellen Schaden für
gewerbliche Unternehmen wie Wohnungs- und Immobiliengesellschaften,
der durch den abrupten Förderstopp entstanden ist (bitte nach Branchen
und Bundesländern aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Daten darüber vor, welche finanziellen
Auswirkungen sich durch den vorübergehenden Programmstopp für gewerbliche
Unternehmen wie Wohnungs- und Immobiliengesellschaften ergeben haben.
21. Welche Mittel werden durch das angekündigte Förderprogramm für den
sozialen Wohnungsbau außerhalb der KfW-Förderung zusätzlich für
öffentlich geförderte Wohnungen zur Verfügung stehen?
Wann sollen erste Anträge gestellt werden können?
Mit dem Förderprogramm außerhalb der BEG-(KfW-)Förderung ist der
klimagerechte soziale Wohnungsbau gemeint, für den im Klimaschutz-
Sofortprogramm 2022 vom 23. Juni 2021 für das Programmjahr 2022 1 Mrd. Euro
zusätzlich vorgesehen ist. Über diese Finanzhilfen des Bundes können die Länder
erst verfügen, wenn die erforderliche Verwaltungsvereinbarung von allen
Ländern unterschrieben ist und der Bundeshaushaushalt 2022 in Kraft getreten ist.
Die Zuständigkeit für die Gesetzgebung und den Vollzug der sozialen
Wohnraumförderung liegt seit der Föderalismusreform I aus dem Jahr 2006
ausschließlich bei den Ländern.
22. Wann plant die Bundesregierung, das Förderprogramm
„Klimafreundliches Bauen“, wie in der Pressekonferenz des Bundesministers für
Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Robert Habeck angekündigt, umzusetzen?
Wie ist hierfür der Zeitplan?
23. Mit welchen Mitteln und in welcher Höhe wird die Bundesregierung das
neue Förderprogramm „Klimafreundliches Bauen“ ausstatten, und
welchen Zeitraum soll es umfassen?
Welches Bundesministerium wird federführend sein?
24. Welche Förderkriterien wird das Förderprogramm „Klimafreundliches
Bauen“ beinhalten?
Wird hierfür ein eigener Fördertitel im Bundeshaushalt geschaffen?
27. Inwieweit wird die aktuelle Problematik des weltweiten Rohstoffmangels
bei den Förderkriterien des geplanten Programms „Klimafreundliches
Bauen“ eine Rolle spielen, und welche möglichen Konsequenzen hat
dies für das neue Förderprogramm?
Sind hierzu Machbarkeitsstudien geplant?
Die Fragen 22 bis 24 und 27 werden gemeinsam beantwortet.
Über ein Programm „Klimafreundliches Bauen“ finden aktuell Abstimmungen
im Ressortkreis statt.
25. Welche gesetzlichen Standards wird die Bundesregierung in der
Gebäudesanierung und beim Neubau zukünftig festgelegen (bitte genau nach
einzelnen Standards aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung plant die Vorgaben des Koalitionsvertrages zeitnah
umzusetzen. Hierzu gehört u. a. die Angleichung der Neubaustandards auf EH40 ab
dem Jahr 2025. In welchem Umfang bis zum Jahr 2025 der Neubaustandard
angepasst wird, wird innerhalb der Bundesregierung derzeit geprüft. Darüber
hinaus unterstützt die Bundesregierung die Vorschläge der Europäischen
Kommission im Rahmen des EU-Pakets „Fit-for-55“. Hierbei sieht der
Kommissionsvorschlag für eine überarbeitete europäische Gebäuderichtlinie auch
sogenannte Mindesteffizienzstandards für die ineffizientesten bestehenden Gebäude
vor.
26. Inwieweit wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
die Baubranche bei der Festlegung von gesetzlichen Standards
einbeziehen?
Die Bundesregierung wird über unterschiedliche Gesprächskreise mit der
Baubranche über die geplanten Änderungen sprechen.
28. Wie werden die weiteren KfW-Förderprogramme im Bereich
Gebäudesanierung und Neubau ausgestaltet?
Welche energetischen Maßnahmen sollen zukünftig gefördert werden
(bitte konkrete Beispiele nennen)?
Die Bundesregierung hat den vorübergehenden Programmstopp der
Bundesförderung für effiziente Gebäude zum Anlass genommen, die Förderkulisse für
energetische Gebäudemaßnahmen umfangreich neu zu ordnen und an den
Vorgaben des Koalitionsvertrages neu auszurichten. Besonders wichtig ist es den
drei zuständigen Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz, für
Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sowie der Finanzen, eine klimapolitisch
ambitionierte, ganzheitlich orientierte Förderung für Gebäude, wie sie auch im
Koalitionsvertrag vereinbart wurde, aufzusetzen. Fördermittel sollen künftig
noch gezielter dort eingesetzt werden, wo die CO2-Einsparung am höchsten ist.
Das ist im Gebäudebereich vor allem bei Sanierungsmaßnahmen der Fall.
Ganzheitliche Sanierungen sowie energetische Einzelmaßnahmen an der
Gebäudehülle (beispielsweise der Austausch von Fenstern und die Dämmung von
Fassaden und Dächern) und Anlagentechnik (beispielsweise Einbau von
Lüftungen sowie Wärmeerzeuger auf Basis erneuerbarer Energien) von
Bestandsgebäuden sollen daher künftig den Förderschwerpunkt bilden.
29. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, mit dem Sonderfall der
denkmalgeschützten Gebäude umzugehen?
Die Bundesregierung plant, im Rahmen der BEG auch zukünftig gesonderte
Fördertatbestände für die Sanierung denkmalgeschützter Gebäude
beizubehalten.
30. Welche genaue Frist gibt es für eine „neue Förderkulisse“, wonach bei
der Sanierung die KfW-55-Förderungen weiterhin möglich sein und die
KfW-40-Förderung mit abgesenktem Satz und gedeckelt auf 1 Mrd. Euro
bis Jahresende fortgeführt werden soll (vgl.
https://www.tagesschau.de/
wirtschaft/verbraucher/kfw-foerderstopp-klagewelle-101.html)?
Was passiert, wenn die 1 Mrd. Euro nicht ausreicht?
32. Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirkung des Förderstopps für das
EH55-Neubau-Förderprogramm auf die Zahl der Anträge und das
Antragsvolumen im EH40-Neubau-Förderprogramm?
33. Wie soll die Förderung von 1 Mrd. Euro für EH40-Bauten ausreichen,
wenn jetzt viele Antragssteller, die mit EH55 geplant haben, nun zur
EH40-Förderung wechseln?
36. Wann werden die Eckdaten der geänderten Neubauförderung für
Effizienzgebäude 40 bekannt gegeben?
Wie hoch wird der Fördersatz für diesen Baustandard sein?
37. Bleibt es bei dem Zuschlag (einmalig 2,5 Prozent) für die
„Erneuerbare-Energien-Klasse“ (EE-Klasse) oder die „Nachhaltigkeitsklasse“ (NH-
Klasse)?
Die Fragen 30, 32, 33, 36, und 37 werden aufgrund ihres Sachzusammenhanges
gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung plant keine Förderung auf EH55-Niveau im Rahmen der
künftigen Neubauförderung. Einzelheiten zur Ausgestaltung der geplanten
EH40-Neubauförderung mit einem auf 1 Mrd. Euro begrenzten Mittelvolumen
werden aktuell im Ressortkreis besprochen.
31. Wie hoch war das Antragsvolumen im EH40-Neubau-Förderprogramm
jeweils in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022?
Das gerundete Antragsvolumen für EH40-Wohngebäude-Neubauten (inkl.
EH40 Plus) ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
Jahr 2019 2020 2021 2022**
Anträge 9.000 19.400 29.000 2.700
Fördervolumen
(Barmittel
und VE)
in Euro*
1.752.000.000 4.902.800.000 6.126.900.000 494.000.000
* Fördervolumen: In den Jahren 2019 bis 2020 Kreditvolumen; in den Jahren 2021 bis 2022
Kreditvolumen und Zuschussvolumen
** Zugesagte Anträge/Fördervolumina (ohne noch nicht bewilligte Anträge, die vor dem
Antragstopp eingegangen sind)
In den Jahren 2021 und 2022 ergibt sich darüber hinaus folgendes
Antragsvolumen für Effizienzgebäude EG40-Nichtwohngebäude-Neubauten:
Jahr 2021 2022**
Anträge 1.800 480
Fördervolumen
(Barmittel und VE)
in Euro*
2.386.000.000 782.460.000
* Fördervolumen: Kreditvolumen und Zuschussvolumen
** Zugesagte Anträge/Fördervolumina (ohne noch nicht bewilligte Anträge, die vor dem
Antragstopp eingegangen sind)
34. Mit welchem Antragsvolumen rechnet die Bundesregierung für die mit
unveränderten Fördertatbeständen wiederaufzunehmende
Sanierungsförderung im laufenden Jahr 2022?
Die Nachfrage der Sanierungsförderung ist zurzeit sehr volatil, was eine
Prognose erschwert. Sie wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, auf die das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz teilweise keinen Einfluss
hat. Hierzu zählen u. a. die Verfügbarkeit und das Preisniveau von
Bauleistungen und Bauprodukten. Insbesondere die Entwicklungen im Energiesektor als
Folge des Krieges in der Ukraine (steigende Gaspreise, Sorgen bezüglich
Versorgungssicherheit, Wunsch nach energetischer Unabhängigkeit) spielen hier
zurzeit eine treibende Rolle.
35. Mit welchem Antragsvolumen rechnet die Bundesregierung im
angekündigten befristeten EH40-Neubau-Förderprogramm mit geänderten
Bedingungen?
Für das geplante EH40-Neubauprogramm stellt die Bundesregierung ein auf
1 Mrd. Euro begrenztes Mittelvolumen bereit.
38. Wird es einen Höchstbetrag für den Zuschuss pro Bewilligungsbescheid
geben?
In den aktuell gültigen BEG-Förderrichtlinien ist ein Höchstbetrag pro
Bewilligungsbescheid (in Abhängigkeit der jeweils angestrebten energetischen
Maßnahme) vorgesehen. Dies ist auch künftig geplant.
39. Werden für die einzelnen Programmbausteine der BEG separate
Fördertöpfe eingerichtet?
Die Bundesregierung plant derzeit nicht, für einzelne BEG-Programmbausteine
separate Fördertöpfe einzurichten.
40. Welches Volumen wird der Fördertopf bzw. werden einzelne
Programmbausteine insgesamt haben?
Eine genaue Verteilung der Finanzmittel kann aufgrund der geplanten BEG-
Reform noch nicht abschließend vorgenommen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]