[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/922 –
Folgen der Corona-Pandemie im Kultur- und Medienbereich beziffern –
Wirksamkeit der Corona-Zuschussprogramme evaluieren
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Kultur-, Kreativ- und Veranstaltungswirtschaft leidet besonders unter den
Folgen der Corona-Pandemie. Da die entsprechenden Branchen seit Beginn
der Pandemie ununterbrochen starken Einschränkungen unterliegen und von
den vorübergehenden Lockerungen vergleichsweise wenig profitiert haben,
sind sie gegenüber anderen Wirtschaftsbereichen überproportional und
großenteils auch existenziell betroffen. Schließungen und Absagen bedeuten
erhebliche Umsatzeinbußen, die zu einem späteren Zeitpunkt nicht nachgeholt
werden können. Die Auswirkungen der Pandemie werden noch lange spürbar
sein.
Mit viel Engagement, Kreativität und Zeitaufwand wurden von den Kultur-
und Kreativschaffenden sowie Veranstaltern und Schaustellern praktikable
Abstands- und Hygienekonzepte erarbeitet, um das kulturelle Leben in
unserem Land aufrechtzuerhalten oder wieder zu beginnen.
Mit Unterstützung der Koalition der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
wurden in der 19. Wahlperiode zahlreiche Zuschussprogramme auf den Weg
gebracht. Dazu gehören das Programm Neustart Kultur in Höhe von 2 Mrd.
Euro, der Sonderfonds für Kulturveranstaltungen in Höhe von 2,5 Mrd. Euro, die
Ausfallabsicherung für Messen und Ausstellungen, Soforthilfeprogramme, die
Gutscheinlösung, Ausfallhonorare und Überbrückungshilfen einschließlich
Existenzhilfen für Soloselbständige und die Härtefallhilfen. Viele
freischaffende Künstlerinnen und Künstler befinden sich oft in prekären wirtschaftlichen
Verhältnissen, die schnell existenzbedrohend werden. Die wirtschaftliche Lage
für viele Kultur- und Medienschaffende in Deutschland ist nach wie vor
bedrohlich. Dies gilt auch für die Messe- und Veranstaltungswirtschaft, die mit
ihren oftmals familiären Betrieben die Volksfeste, Märkte oder Messen in
Deutschland seit Generationen prägen und ein bedeutender Teil unserer Kultur
sind.
Hauptaufgabe muss es in den kommenden Monaten sein, die Folgen der
Corona-Pandemie abzumildern und Maßnahmen anzupassen oder zu ergreifen, die
den Kultur- und Medienbereich überlebensfähig halten. Dafür ist es
erforderlich, die wirtschaftlichen, sozialen und finanziellen Folgen für den Kultur- und
Medienbereich konkret und detailliert zu beziffern, Zuschussprogramme zu
evaluieren und anzupassen sowie Perspektiven zu bieten.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1180
20. Wahlperiode 23.03.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und
Medien vom 23. März 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die
pandemiebedingten Umsatzverluste der Kultur-, Kreativ- und Veranstaltungswirtschaft in
Deutschland im Jahr 2020 insgesamt?
2. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die
pandemiebedingten Umsatzverluste im Jahr 2020 in den folgenden Teilbereichen der
Kultur-, Kreativ- und Veranstaltungswirtschaft: Musikwirtschaft, Buchmarkt,
Kunstmarkt, Messe- und Veranstaltungswirtschaft, Theaterwirtschaft,
Filmwirtschaft, Kinowirtschaft, Rundfunkwirtschaft, Darstellende Kunst,
Designwirtschaft, Architekturmarkt, Pressemarkt, Werbemarkt und
Software- bzw. Games-Industrie?
3. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die
pandemiebedingten Umsatzverluste der Kultur-, Kreativ- und Veranstaltungswirtschaft in
Deutschland im Jahr 2021 insgesamt?
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die
pandemiebedingten Umsatzverluste im Jahr 2021 in den folgenden Teilbereichen der
Kultur-, Kreativ- und Veranstaltungswirtschaft: Musikwirtschaft,
Buchmarkt, Kunstmarkt, Messe- und Veranstaltungswirtschaft,
Theaterwirtschaft, Filmwirtschaft, Kinowirtschaft, Rundfunkwirtschaft, Darstellende
Kunst, Designwirtschaft, Architekturmarkt, Pressemarkt, Werbemarkt
und Software- bzw. Games-Industrie?
4. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die prognostizierten
Umsatzverluste der Kultur-, Kreativ- und Veranstaltungswirtschaft in
Deutschland für das Jahr 2022?
5. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die prognostizierten
Umsatzverluste im Jahr 2022 in den folgenden Teilbereichen der Kultur-,
Kreativ- und Veranstaltungswirtschaft: Musikwirtschaft, Buchmarkt,
Kunstmarkt, Messe- und Veranstaltungswirtschaft, Theaterwirtschaft,
Filmwirtschaft, Kinowirtschaft, Rundfunkwirtschaft, Darstellende Kunst,
Designwirtschaft, Architekturmarkt, Pressemarkt, Werbemarkt und
Software- bzw. Games-Industrie?
Die Fragen 1 bis 5 werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Zur Betroffenheit der Kultur- und Kreativwirtschaft und ihrer Teilbereiche von
der Corona-Pandemie in den Jahren 2020 und 2021 sowie anhand von
Szenarioanalysen für 2022 hat das Kompetenzzentrum Kultur- und Kreativwirtschaft
des Bundes am 20. Januar 2022 ein umfangreiches Themendossier
veröffentlicht, das im Internet unter
https://kreativ-bund.de/wp-content/uploads/2022/01/
Themendossier_Betroffenheit_KKW2022_final.pdf abrufbar ist. Zudem enthält
der am 9. März 2022 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
veröffentlichte Monitoringbericht Kultur- und Kreativwirtschaft 2021 Daten
zur wirtschaftlichen Entwicklung der Kultur- und Kreativwirtschaft (
https://ww
w.kultur-kreativ-wirtschaft.de/ KUK/Redaktion/DE/Publikationen/2022/monito
ringbericht-kultur-und-kreativwirtschaft-2021.html). Diese Berichte basieren
auf der definitorischen Abgrenzung der Kultur- und Kreativwirtschaft, die im
Rahmen der Wirtschaftsministerkonferenz 2009 festgelegt wurde. Die Messe-
und Veranstaltungswirtschaft ist kein Teilmarkt der Kultur- und
Kreativwirtschaft. Sofern es sich jedoch um Kulturveranstaltende handelt, werden sie in
den jeweiligen Teilmärkten der Kultur- und Kreativwirtschaft erfasst (z. B.
Konzertveranstaltende im Teilmarkt Musikwirtschaft).
Laut Berechnungen des Verbands der deutschen Messewirtschaft (AUMA),
beruhend auf einer Analyse des ifo-Instituts, betrugen die gesamtwirtschaftlichen
Verluste durch die Absage von Messen Im Jahr 2020 21,8 Mrd. Euro, im Jahr
2021 24,4 Mrd. Euro.
Nach einer Studie im Auftrag der „Interessengemeinschaft für
Veranstaltungswirtschaft“ aus dem Jahr 2021 hat über die Hälfte aller Unternehmen zur
Planung und Realisation von Veranstaltungen im Jahr 2020 einen Umsatzverlust
von mehr als 80 Prozent erlitten. Die gesamte Veranstaltungsbranche
erwirtschaftet nach der Studie mit 240 000 Unternehmen rund 80 Mrd. Euro Umsatz
jährlich. Da es in der Studie jedoch Überschneidungen zur Kultur- und zur
Messewirtschaft gibt, kann die Studie nur näherungsweise der Abschätzung der
Umsatzrückgänge in der Veranstaltungswirtschaft dienen.
6. Wie hoch sind die pandemiebedingten Einnahmeverluste der durch die
Bundesbeauftragte für Kultur und Medien (BKM) geförderten
Bundeskultureinrichtungen (Einzelplan 04) im Jahr 2020 und im Jahr
2021?
7. In welcher Höhe wurden im Jahr 2020 und im Jahr 2021 den BKM-
geförderten Einrichtungen Haushaltsmittel zum Ausgleich von
pandemiebedingten Einnahmeverlusten ausgezahlt?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine vollständigen Daten zu den
pandemiebedingten Einnahmeverlusten der geförderten Bundeskultureinrichtungen vor.
Zum Ausgleich pandemiebedingter Mehrbedarfe regelmäßig durch den Bund
geförderter Kultureinrichtungen und -projekte standen in den letzten beiden
Jahren rund 99,3 Mio. Euro zur Verfügung. Bei der Ermittlung der Bedarfe
wurden Mehrausgaben (z. B. zur Umsetzung von Hygienekonzepten),
Mindereinnahmen sowie eingesparte Aufwendungen beispielsweise durch abgesagte
Veranstaltungen berücksichtigt.
8. Wie viele Anträge wurden bisher beim Sonderfonds für
Kulturveranstaltungen registriert und gestellt, und mit welchem Fördervolumen?
Für beide Module des Bundesprogramms (Wirtschaftlichkeitshilfe und
Ausfallabsicherung) wurden insgesamt bislang (Stichtag: 11. März 2022) rund 30 000
Veranstaltungen mit einem maximal möglichen Fördervolumen von ca. 2 Mrd.
Euro registriert. Circa 7 500 Registrierungen wurden bereits in Anträge
überführt mit einem möglichen Fördervolumen von rund 136 Mio. Euro.
9. Wie viele Mittel wurden bisher aus dem Sonderfonds für
Kulturveranstaltungen ausgezahlt?
Wie verteilen sich die ausgezahlten Mittel auf die einzelnen
Bundesländer?
Insgesamt wurden bislang rund 62 Mio. Euro für rund 3 750 Anträge
ausgezahlt (Stichtag: 11. März 2022).
Bundesland Anzahl derAnträge
Summe der ausgezahlten
Mittel in Euro
Baden-Württemberg 438 6 800 000
Bayern 463 6 200 000
Berlin 329 7 500 000
Brandenburg 158 1 400 000
Bremen 30 650 000
Hamburg 288 8 100 000
Bundesland Anzahl derAnträge
Summe der ausgezahlten
Mittel in Euro
Hessen 272 4 200 000
Mecklenburg-Vorpommern 151 4 100 000
Niedersachsen 195 2 500 000
Nordrhein-Westfalen 461 7 800 000
Rheinland-Pfalz 262 3 400 000
Saarland 86 1 700 000
Sachsen 205 2 100 000
Sachsen-Anhalt 124 1 400 000
Schleswig-Holstein 137 2 500 000
Thüringen 157 1 500 000
10. Wie viele der insgesamt ausgezahlten Mittel aus dem Sonderfonds für
Kulturveranstaltungen entfallen auf
a) die Wirtschaftlichkeitshilfe,
b) die Ausfallabsicherung?
Im Modul Wirtschaftlichkeitshilfe wurden bislang rund 58,5 Mio. Euro und im
Modul Ausfallabsicherung rund 3,5 Mio. Euro ausgezahlt.
11. Wie viele Anträge aus dem Sonderfonds für Kulturveranstaltungen
konnten nicht bewilligt werden, weil die Bagatellgrenze nicht erreicht war?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor.
12. Wie verteilen sich die registrierten bzw. beantragten Mittel aus dem
Sonderfonds für Kulturveranstaltungen auf die verschiedenen
Veranstaltungsarten?
Die Verteilung der gebundenen Mittel unterscheidet sich in den beiden
Modulen.
Im Modul Wirtschaftlichkeitshilfe entfallen 45 Prozent der gebundenen Mittel
auf Aufführungen der darstellenden Kunst, 26 Prozent auf Musikdarbietungen
aller Genres, 23 Prozent auf Vorführungen in den Bereichen Film und Medien,
2 Prozent auf Ausstellungen, 1 Prozent auf Lesungen und 3 Prozent auf
sonstige Kulturveranstaltungen.
Im Modul Ausfallabsicherung entfallen 85 Prozent der gebundenen Mittel auf
Musikdarbietungen aller Genres, 12 Prozent auf Aufführungen der
darstellenden Kunst, 2 Prozent auf Ausstellungen und 1 Prozent auf sonstige
Kulturveranstaltungen.
13. Gab es bereits Anträge für Mittel aus dem Sonderfonds für
Kulturveranstaltungen, die jeweils ein Volumen in Höhe von über 20 Mio. Euro
haben?
Nein, denn die Förderhöchstgrenzen liegen in beiden Modulen des Programms
unter 20 Mio. Euro. Die Förderhöchstgrenze für die Wirtschaftlichkeitshilfe für
Veranstaltungen mit bis zu 2 000 möglichen Teilnehmenden und die integrierte
Ausfallabsicherung liegt bei 100 000 Euro pro Veranstaltung bzw. 500 000
Euro pro Monat/1 500 000 Euro pro Quartal. Für die Ausfallabsicherung für
Veranstaltungen mit mehr als 2 000 möglichen Teilnehmern beträgt die
Förderhöchstgrenze 8 Mio. Euro pro Veranstaltung.
Die maximal mögliche Förderung im Sonderfonds des Bundes für
Kulturveranstaltungen beträgt 75 Mio. Euro pro Jahr und Unternehmen bzw.
Antragsteller gemäß Artikel 53 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
(AGVO).
14. Sieht das Programm Sonderfonds für Festivals und Open-Air-
Veranstaltungen vor, den Neustart insbesondere von Veranstaltern, die besonders
lange Vorlaufzeiten haben und Planungssicherheit benötigen, zu
unterstützen, und wenn ja, in welcher Höhe?
Festivals und Open-Air-Veranstaltungen sind antragsberechtigt für die Hilfen
aus dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen, sofern es sich
dabei um Kulturveranstaltungen handelt und die übrigen Antragsbedingungen
erfüllt sind.
Erst kürzlich wurde das Modul Wirtschaftlichkeitshilfe inklusive der
integrierten Ausfall-absicherung bis 31. Dezember 2022 verlängert; hiervon können
kleinere Festivals und Open-Air-Veranstaltungen profitieren, falls sie
pandemiebedingt mit reduzierter Kapazität durchgeführt werden bzw. abgesagt
werden müssen. Größere Festivals mit mehr als 2 000 möglichen Teilnehmenden
sind über das Modul Ausfallabsicherung bei pandemiebedingten Absagen
ebenfalls bis 31. Dezember 2022 abgesichert. Damit reduziert der Sonderfonds
pandemiebedingte Risiken für Kulturveranstaltungen aller Größen und gewährt
längerfristige Planungssicherheit.
Im Sonderfonds sind keine Mittel gesondert und ausschließlich für einzelne
Veranstaltungsarten, wie bspw. Festivals und Open-Air-Veranstaltungen,
reserviert. Kulturveranstalter aller Sparten können gleichberechtigt ihre
Veranstaltungen registrieren und im Schadensfall Mittel beantragen.
15. Sehen andere Programme solche Mittel vor, und wenn ja, in welcher
Höhe?
Sind Anpassungen in den bestehenden Programmen geplant, um den
Neustart insbesondere für Festivals und Open-Air-Veranstaltungen zu
unterstützen, und wenn ja, in welcher Form?
NEUSTART KULTUR ist neben dem Sonderfonds und den
Überbrückungshilfen die dritte Säule von Hilfsangeboten für die Kultur- und
Veranstaltungsbranche. Das Programm umfasst zahlreiche Förderlinien zur Umsetzung konkreter
Projekte, die kulturelles Arbeiten auch unter den erschwerten Bedingungen der
Pandemie und deren Nachwirkungen ermöglichen sollen. Das Programm
„Erhalt und Stärkung der Musikinfrastruktur in Deutschland für
Livemusikveranstaltungen und überregionale Musikfestivals“ richtet sich an Veranstalterinnen
und Veranstalter von Festivals und Open-Air-Veranstaltungen im Musikbereich.
Das Gesamtbudget des Förderprogramms beträgt 169 Mio. Euro. Nach der
Erstauflage im Jahr 2020/2021 sollen Festivals und Open-Air-Veranstaltungen
erneut im Jahr 2022 beim Neustart unterstützt werden. Auch die geplante zweite
Förderrunde des Programms „Erhalt und Stärkung der Infrastruktur für Kultur
in Deutschland – Live-Kulturveranstaltungen – Wort, Varieté und Kleinkunst“
soll Planungssicherheit für Veranstalterinnen und Veranstalter dieser Sparten
bis Ende 2022 schaffen. Das Gesamtbudget dieses Förderprogramms beträgt
40 Mio. Euro.
16. Wie viele Anträge wurden bislang beim Programm Neustart Kultur
gestellt, und wie viele Anträge wurden bewilligt?
Wie viele Anträge wurden wegen einer Doppelförderung nicht bewilligt?
17. Wie viele Anträge wurden beim Programm Neustart Kultur aus
ländlichen Regionen gestellt, wie viele davon wurden bewilligt, und wie hoch
ist das Fördervolumen?
18. Welche Fördersummen wurden bislang über das Programm Neustart
Kultur ausgezahlt?
Die Fragen 16 bis 18 werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) hat dem
Kulturausschuss des Deutschen Bundestages anlässlich seiner Sitzung am
26. Januar 2022 einen ausführlichen Bericht zu NEUSTART KULTUR
vorgelegt. Zum Stand 31. Dezember 2021 waren über 1,5 Mrd. Euro der im Rahmen
von NEUSTART KULTUR zur Verfügung stehenden Mittel für konkrete
Bewilligungen gebunden. Rund 100 000 Anträge waren eingegangen, die Hälfte
von ihnen war bereits bewilligt. Dies entspricht Mitteln i. H. v. über 1 Mrd.
Euro. Der größte Teil hiervon (rund 800 Mio. Euro) war bereits abgerufen und
ausbezahlt.
Aufgrund der Komplexität der Programmstruktur von NEUSTART KULTUR
(74 Programmlinien, rund 40 mittelausreichende Stellen) werden
Informationen zur Begründung abgelehnter Anträge oder zur regionalen Verteilung der
ausgereichten Fördermittel nicht erfasst.
19. Wie viele Anträge wurden bislang beim Programm Sonderfonds für
Messen und Ausstellungen gestellt, und wie viele Anträge wurden bewilligt?
Wie viele Anträge wurden wegen einer Doppelförderung nicht bewilligt?
Mit Stand vom 9. März 2022 wurden beim "Sonderfonds des Bundes für
Messen und Ausstellungen" 15 Anträge auf Auszahlung eingereicht. Es wurde
bislang weder ein Antrag bewilligt noch abgelehnt. Zuständig für die Bearbeitung
der Anträge sind die Länder.
20. Welche Fördersumme wurde bislang über das Programm Sonderfonds
für Messen und Ausstellungen ausgezahlt?
Mit Stand vom 9. März 2022 wurde noch keine Auszahlung über den
"Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen" veranlasst.
21. Sieht das Programm Sonderfonds für Messen und Ausstellungen auch
Mittel vor, um den Neustart insbesondere von Veranstaltern und
Schaustellern, die besonders lange Vorlaufzeiten haben und entsprechende
Planungssicherheit benötigen, zu unterstützen, und wenn ja, in welcher
Höhe?
Der "Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen" sichert Messen
und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung ab.
22. Sehen nach Kenntnis der Bundesregierung andere Programme Mittel für
den Neustart insbesondere von Veranstaltern und Schaustellern vor, und
wenn ja, in welcher Höhe?
Sind Anpassungen in den bestehenden Programmen geplant, um den
Neustart insbesondere von Veranstaltern und Schaustellern zu
unterstützen, und wenn ja, in welcher Form?
Es ist geplant, dass die Corona-Hilfsprogramme der Bundesregierung
(Überbrückungshilfen und Neustarthilfen) unverändert bis zum 30. Juni 2022
fortgeführt werden und sie dann auslaufen. Hilfen für einen Neustart nach der
Corona-Pandemie sind deshalb in diesen Hilfsprogrammen nicht vorgesehen.
23. Wie viele Anträge von Soloselbständigen wurden in den
Überbrückungshilfen I, II und III, III Plus und IV gestellt, und wie viele davon wurden
bewilligt?
24. Wie hoch ist die Fördersumme der bewilligten Anträge für
Soloselbständige in den Überbrückungshilfen?
Die Fragen 23 und 24 werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Zum Stand 10. März 2022 wurden in den Überbrückungshilfe-Programmen I
bis IV insgesamt 205 831 Anträge von Soloselbstständigen gestellt. 182 558
Anträge sind davon durch die zuständigen Bewilligungsstellen bewilligt und
ausgezahlt bzw. teilausgezahlt worden. Auf die bewilligten Anträge von
Soloselbstständigen entfällt für die Überbrückungshilfe-Programme I bis IV eine
ausgezahlte Fördersumme von insgesamt 1 781 527 869 Euro.
Zentrales Hilfsprogramm für Soloselbstständige sind seit Januar 2021 die
Neustarthilfe-Programme. Zum Stand 10. März 2022 wurden in den
Neustarthilfe-Programmen insgesamt 505 350 Anträge von Soloselbstständigen
gestellt. 463 955 Anträge sind davon bewilligt und ausgezahlt worden. Auf die
bewilligten Anträge entfällt für die Neustarthilfe-Programme eine ausgezahlte
Fördersumme von insgesamt 2 326 513 349 Euro.
Eine Aufschlüsselung der Daten nach einzelnen Hilfsprogrammen kann der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Hilfsprogramm
Anzahl Anträge von
Soloselbstständigen
gestellt
Anzahl Anträge von
Soloselbstständigen
ausgezahlt **
ausgezahlte Fördersumme
für bewilligte Anträge von
Soloselbstständigen in Euro***
Überbrückungshilfe I * 30 357 27 095 97 102 563
Überbrückungshilfe II * 48 372 46 267 198 404 936
Überbrückungshilfe III 102 046 93 395 1 305 350 193
Überbrückungshilfe III Plus 22 232 15 186 175 265 316
Überbrückungshilfe IV 2 824 615 5 404 861
Gesamt Überbrückungshilfen 205 831 182 558 1 781 527 869
Neustarthilfe 262 585 253 272 1 571 678 362
Neustarthilfe Plus 3. Quartal 101 714 90 722 324 941 983
Neustarthilfe Plus 4. Quartal 82 954 73 038 260 576 752
Neustarthilfe 2022 1. Quartal 58 097 46 923 169 316 252
Gesamt Neustarthilfen 505 350 463 955 2 326 513 349
Summe 711 181 646 513 4 108 041 219
* Daten ohne Baden-Württemberg, da Baden-Württemberg nicht am gemeinsamen Fachverfahren
teilnahm.
** bewilligte Anträge nach Bearbeitung des Antrags durch die Bewilligungsstelle
*** nach Bearbeitung des Antrags durch die Bewilligungsstelle (inkl. Abschlagszahlung und
reguläre Auszahlung)
25. Weshalb erhalten in der Überbrückungshilfe im laufenden Jahr 2022
nicht alle Unternehmen, die von der Corona-Pandemie besonders schwer
und von Schließungen betroffen sind, einen Eigenkapitalzuschlag von
50 Prozent?
Hat speziell hierzu ein Austausch der Bundesregierung mit der
Europäischen Kommission stattgefunden, und mit welchem Ergebnis?
In der Überbrückungshilfe IV (Laufzeit: Januar bis März 2022) erhalten alle
Unternehmen mit einem durchschnittlichen Umsatzeinbruch von mindestens
50 Prozent in den Monaten Dezember 2021 und Januar 2022 als
Eigenkapitalzuschuss einen Aufschlag von 30 Prozent auf die Summe der allgemeinen
förderfähigen Fixkosten für jeden Fördermonat, indem sie antragsberechtigt sind.
Die Regelung soll auch in der Verlängerung der Überbrückungshilfe IV bis Juni
2022 fortgeführt werden. Speziell für Unternehmen, die von abgesagten
Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind, gilt ein erhöhter
Eigenkapitalzuschuss von 50 Prozent. Diese Unternehmen erzielen in der Regel in der
Advents- und Weihnachtszeit ihren Hauptumsatz bzw. große Teile ihres
Jahresumsatzes. Anders als alle übrigen Unternehmen, die infolge der Lockerungen
der Corona-Beschränkungen im Frühjahr 2022 wieder eigenes Geschäft
generieren können, können Advents- und Weihnachtsmärkte erst in der Advents-
und Weihnachtszeit 2022 wieder mit Neugeschäft rechnen. Der erhöhte
Eigenkapitalzuschuss soll diesen Unternehmen deshalb noch einmal eine besondere
Unterstützung bieten. Dies entsprach auch dem Wunsch der Konferenz des
Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder,
gezielt etwas für die Unternehmen und Selbständigen zu tun, die durch die –
teilweise sehr kurzfristen – Absagen von Advents- und Weihnachtsmärkten
betroffen waren. Damit lag bei der Ausgestaltung der Überbrückungshilfe IV
auch ein klares Abgrenzungskriterium vor, wer von dem erhöhten Zuschuss
profitieren kann. Bei der Ausgestaltung des Eigenkapitalzuschusses handelt es
sich um eine Frage der nationalen Programmgestaltung. Ein Austausch der
Bundesregierung mit der Europäischen Kommission hat hierzu nicht
stattgefunden.
26. Welche spezifischeren Hilfeprogramme der Bundesländer, die die Mittel
des Härtefallfonds nutzen, gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung?
Ist es korrekt, dass erst rund 10 Prozent der Geldmittel des
Härtefallfonds abgerufen worden sind, und was sind die Gründe dafür?
Die Härtefallhilfen richten sich branchenübergreifend an Unternehmen, die
eine coronabedingte erhebliche finanzielle Härte erlitten haben und für die
aufgrund besonderer Fallkonstellationen im Einzelfall die bestehenden Hilfen
nicht greifen. Die Umsetzung der Härtefallhilfen liegt bei den Ländern. Die
Anträge werden bei den Ländern gestellt und im Rahmen der Vorgaben der
Verwaltungsvereinbarung nach eigenem Ermessen von den Ländern bewilligt.
Bund und Länder haben für die Härtefallhilfen insgesamt bis zu 1,5 Mrd. Euro
zur Verfügung gestellt. Die Finanzierung erfolgt hälftig durch den Bund und
das jeweilige Land.
Bis zum Stichtag 28. Februar 2022 haben die Länder rund 370 Anträge auf
Härtefallhilfen im Volumen von rund 24,4 Mio. Euro bewilligt. 190 Anträge
befanden sich zum Stichtag noch in Bearbeitung durch die Länder.
Wesentlicher Grund für die eher zurückhaltende Inanspruchnahme der subsidiären
Härtefallhilfen dürfte insbesondere die kontinuierliche Verbesserung und
Ausweitung der Überbrückungshilfen sein. Zudem gab und gibt es verschiedene
Länderprogramme, die vorrangig in Anspruch zu nehmen sind und nicht aus den
Bundesmitteln für die Härtefallhilfen finanziert sind.
Der Förderzeitraum der Härtefallhilfen wurde auf Grundlage eines Beschlusses
von Bund und Ländern auf der Sonderbesprechung des Bundeskanzlers mit den
Regierungschefinnen und -chefs der Länder zur aktuellen Lage der Corona-
Pandemie am 16. Februar 2022 bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
27. Wie viele Anträge von Soloselbständigen wurden für den erleichterten
Zugang zur Grundsicherung gestellt?
In der Grundsicherungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) liegen keine
Angaben zu gestellten Anträgen auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vor. Angaben zu
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB), die gleichzeitig als Selbständige
erwerbstätig sind, liegen in der Grundsicherungsstatistik zeitverzögert mit
Wartezeit und ausschließlich als Bestandsgrößen vor. Zudem werden dort nur
Selbständige erfasst, die über ein Einkommen verfügen, so dass Selbständige, die
aufgrund der Corona-Krise kein Einkommen erzielen, in dieser Auswertung
nicht enthalten sind. Es kann zudem nicht unterschieden werden, ob es sich bei
selbständig erwerbstätigen ELB um Solo-Selbständige handelt oder um
Selbständige, die weitere Personen beschäftigen.
Um trotz der zuvor beschriebenen Einschränkungen gerade in der COVID-19-
Pandemie weitere Angaben zu Selbständigen in der Grundsicherung für
Arbeitsuchende machen zu können, kann alternativ die Statistik zu Arbeitslosen und
Arbeitsuchenden herangezogen werden. In dieser Statistik werden Personen,
die einer abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, als
nichtarbeitslose Arbeitsuchende geführt. Im Rechtskreis SGB II sind das
typischerweise erwerbstätige Personen, die aufgrund zu geringen Einkommens bedürftig
sind und deshalb Arbeitslosengeld II erhalten. Dabei werden nur diejenigen
Personen betrachtet, die sich im jeweiligen Berichtsmonat neu bei einem
Jobcenter gemeldet haben. Die so ermittelten Größen können als Näherungslösung
für Zugänge herangezogen werden. Auswirkungen der Corona-Krise zeigen
sich dabei in der Statistik der Arbeitslosen und Arbeitsuchenden ab
Berichtsmonat April 2020. Eine Unterscheidung von Solo-Selbständigen und
Selbständigen, die weitere Personen beschäftigen, ist auch anhand dieser Datenquelle
nicht möglich.
Von April 2020 bis Februar 2022 haben sich insgesamt rund 147 000
Selbständige neu in den Jobcentern gemeldet. Das sind rund 115 000 mehr, als auf
Grundlage der Meldungen vor Beginn der COVID-19-Pandemie in diesem
Zeitraum zu erwarten gewesen wäre. Von den seit April 2020 zugegangenen
Selbständigen waren im Februar 2022 noch rund 38 000 als Arbeitsuchende
(mit einer Meldedauer von weniger als 23 Monaten) bei den Jobcentern
gemeldet; im März 2020 waren rund 15 000 Selbständige mit einer Meldedauer von
weniger als 23 Monaten bei den Jobcentern gemeldet. Die Statistik der
Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht die entsprechenden Daten in aggregierter
Form monatlich unter
https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suc
he/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=20726&topic_f=neuenaloet.
Die Messung der Selbständigkeit beruht in der Grundsicherungsstatistik SGB II
auf erzieltem Einkommen, das heißt, es bezieht sich auf die ELB, die ein zu
berücksichtigendes Einkommen nach § 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-
Verordnung (= Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) aus selbständiger
Tätigkeit aufweisen. Bei (Solo-)Selbständigen kann es vorkommen, dass die
Selbständigkeit zwar weiterbesteht, aber keinerlei Einkommen
(Betriebsgewinn) mehr erzielt wird und diese Personen daher in der
Grundsicherungsstatistik SGB II nicht mehr als Selbstständige gezählt werden. In den Daten der
Statistik zu Arbeitslosen und Arbeitsuchenden sind diese Personen hingegen
enthalten. Damit lässt sich erklären, dass in der Statistik der Arbeitslosen und
Arbeitsuchenden zwar von April 2020 bis November 2021 rund 139 000
selbständige nicht-arbeitslose Arbeitsuchende mit kurzer Meldedauer im SGB II
zugegangen sind, von denen noch rund 42 000 im Bestand waren, aber die
Bestandszahl der selbständig erwerbstätigen ELB laut Grundsicherungsstatistik
seit Beginn COVID-19-Pandemie nur um rund 7 000 gestiegen ist und im
aktuellen Berichtsmonat November 2021 bei rund 74 000 lag.
28. Wie erfolgt die im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und FDP geforderte „statistische Berichterstattung zur
sozialen Lage von Künstlerinnen und Künstlern“ (S. 122)?
Die Bundesregierung wird den Bedarf zur statistischen Berichterstattung mit
Blick auf die soziale Lage von Künstlerinnen und Künstlern prüfen. Die
Meinungs- und Entscheidungsbildung ist insoweit noch nicht abgeschlossen.
29. Wann wird das Amt des Bundesbeauftragten für Kultur -und
Kreativwirtschaft besetzt, und mit welchem Personalumfang?
Es finden intensive Gespräche innerhalb der Bundesregierung dazu statt, wie
die Forderungen aus dem Koalitionsvertrag konkret umgesetzt werden können.
30. Gab es einen Austausch der Bundesregierung mit der Koalition Kultur-
und Kreativwirtschaft in Deutschland „k3D“, und wenn ja, wann?
Bislang fanden keine offiziellen Gespräche zwischen der Bundesregierung und
dem Bündnis „k3D“ statt, jedoch mit einzelnen Verbandsvertretern, die auch
bei „k3D“ engagiert sind. Auf Fachebene gab es in den vergangenen Monaten
wiederholt Kontakt mit Repräsentanten von „k3D“, beispielsweise zu aktuellen
Themen im Zusammenhang mit der Initiative Kultur- und Kreativwirtschaft der
Bundesregierung und deren Ausrichtung in der 20. Wahlperiode.
31. Wie viele und welche Vertreter der Kultur- und Kreativwirtschaft werden
in dem im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN und FDP angekündigten „Plenum der Kultur“ vertreten sein?
Der Koalitionsvertrag sieht die Einbindung von Kulturproduzentinnen und
-produzenten, Verbänden und Zivilgesellschaft vor. Die konkrete Ausgestaltung
ist noch offen.
32. Wann plant die Bundesregierung, die im Koalitionsvertrag zwischen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP angekündigte Entfristung
der Zuverdienstgrenze in der Künstlersozialversicherung umzusetzen?
Die momentan geltende pandemiebedingte Ausnahmevorschrift ist bis Ende
des Jahres 2022 befristet. Zur Umsetzung des Koalitionsvertrags wird derzeit
eine sachgerechte Anschlussregelung erarbeitet.
33. Sind die derzeitigen Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung
ausreichend, um die Kultur- und Kreativwirtschaft in ihrer Breite zu erhalten,
oder plant die Bundesregierung weitere Schritte, um die Folgen der
Corona-Pandemie für diesen Bereich abzumildern?
Die gezielt für den Kulturbereich aufgelegten Programme NEUSTART KUL-
TUR und Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen werden über das
gesamte Jahr 2022 hinweg ihre erfolgreiche Unterstützungswirkung
aufrechterhalten. Parallel werden durch im Koalitionsvertrag verankerte Maßnahmen wie
die Neuausrichtung des Themenbereichs Kultur- und Kreativwirtschaft oder die
Stärkung der sozialen Absicherung von Kulturschaffenden Strukturen
geschaffen, die den Kultur- und Kreativbereich auch nach der Pandemie unterstützen
und langfristig zukunftsfähig machen.
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ISSN 0722-8333]