[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/1204 –
Innenpolitische Auswirkungen des Ukrainekriegs auf Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seitdem Wladimir Präsident Putin am 24. Februar 2022 den Angriff auf die
Ukraine befahl, befinden sich Hunderttausende Menschen auf der Flucht vor
Krieg und Zerstörung. Laut des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) sind mit Stand 15. März 2022 bereits über 2,9 Millionen
Menschen aufgrund des Kriegs in der Ukraine auf der Flucht (siehe
https://dat
a2.unhcr.org/en/situations/ukraine). Die meisten Flüchtlinge befinden sich
derzeit hauptsächlich in den Anrainerstaaten der Ukraine, insbesondere in
Polen, Rumänien, Moldawien und Ungarn. Mit Bezug auf Deutschland
registrierten die deutschen Behörden laut Medienberichterstattung mit Stand
15. März 2022 knapp 160 000 Menschen aus der Ukraine, die vor dem
russischen Angriffskrieg nach Deutschland geflohen sind. Täglich kämen etwa
12 000 Menschen an. Die Zahl dürfte allerdings deutlich höher sein, da keine
regulären Grenzkontrollen an den EU-Binnengrenzen durchgeführt werden
und somit kein kompletter Überblick existiert (siehe
https://www.zeit.de/politi
k/deutschland/2022-03/bundesinnenministerin-fluechtlinge-verteilung-ukrain
e-koenigsteiner-schluessel). Mit der weiteren Eskalation des Kriegs in der
Ukraine ist davon auszugehen, dass auch die Zahlen der nach Deutschland
flüchtenden Menschen rapide zunehmen werden. Schätzungen des UNHCR
zufolge werden schlimmstenfalls bis zu 4 Millionen Menschen aus der
Ukraine fliehen (siehe Erwägungsgrund (4) des Durchführungsbeschluss (EU)
2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines
Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der
Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes).
Für die Fragesteller steht fest: Neben den unmittelbaren Nachbarstaaten der
Ukraine ist natürlich auch Deutschland gefordert, europäischen
Binnenflüchtlingen zu helfen, sei es mit Hilfe in der Region, sei es durch
Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz gemäß § 24 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) oder durch Gewährung von Asyl. Die Aktivierung der
sogenannten Massenzustrom-Richtline (Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli
2001) ist nach Ansicht der Fragesteller eine gute Nachricht, da
Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine somit vorübergehender Schutz in der Europäischen
Union schnell gewährt werden kann. Fluchtsituationen muss aus Sicht der
Fragesteller prioritär mit Hilfe vor Ort und in der betroffenen Region begegnet
werden. Jetzt ist Europa und Deutschland selbst die betroffene Nachbarregion,
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1428
20. Wahlperiode 12.04.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 11. April 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
und die Aufnahme von europäischen Binnenflüchtlingen bei uns ist daher
selbstverständlich.
Die Aufnahme einer potenziell großen Anzahl von Flüchtlingen aus der
Ukraine setzt eine gewissenhafte und vollumfängliche Vorbereitung auf die
Situation voraus. Insbesondere sind genaue Daten über die Lage an den deutschen
Grenzen und die Anzahl der nach Deutschland flüchtenden Personen
erforderlich, damit der Bund und die betroffenen Bundesländer und Kommunen
schnell reagieren können.
Der Krieg in der Ukraine hat außerdem auch auf anderen Politikfeldern der
inneren Sicherheit Deutschlands Auswirkungen. Dies betrifft insbesondere die
Bereiche Cybersicherheit und Bevölkerungsschutz. Auch hier ist es
erforderlich, dass sich die Bundesregierung umfassend auf mögliche Ereignisse
vorbereitet.
1. Wie viele ukrainische Staatsbürger haben seit Beginn der Invasion einen
Antrag auf Asyl oder einen Antrag auf Aufenthaltsgewährung zum
vorübergehenden Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55/EG in der EU gestellt
(bitte nach den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten, in denen der Asylantrag
bzw. Antrag auf Aufenthaltsgewährung gemäß Richtlinie 2001/55/EG
gestellt wurde, auflisten)?
Im Monat März 2022 haben 257 ukrainische Staatsangehörige in Deutschland
einen förmlichen Asylantrag gestellt.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat aktuell (Stand:
8. April 2022) insgesamt etwa 110 000 Personen erfasst, die als
Schutzsuchende registriert und erkennungsdienstlich behandelt wurden.
Nach Angaben der EU-Kommission wurden von 28. Februar bis 7. April 2022
mindestens 19 828 Asylanträge von ukrainischen Staatsangehörigen in den EU-
Mitgliedstaaten sowie EWR-Staaten (Europäischer Wirtschaftsraum) gestellt.
Die meisten Anträge wurden in Rumänien (20 Prozent), Schweden (16 Prozent)
und Norwegen (14 Prozent) aufgenommen.
Nach Angaben der EU-Kommission lagen mit Stand 7. April 2022 insgesamt
1 775 593 Anträge nach RL 2001/55/EG vor. Der folgenden Tabelle ist eine
Aufschlüsselung nach Mitgliedstaaten der EU und EWR-Staaten zu entnehmen.
Quelle: EU-KOM Anträge nach RL 2001/55/EG
Polen 802 453
Rumänien 4 392
Ungarn 13 468
Slowakei 63 911
Tschechien 271 154
Österreich 49 505
Bulgarien 51 759
Italien 47 090
Spanien 47 104
Litauen 41 285
Estland 17 022
Frankreich 27 209
Belgien 30 807
Portugal 29 694
Niederlande 27 934
Schweiz 27 435
Schweden 26 076
Dänemark 12 585
Quelle: EU-KOM Anträge nach RL 2001/55/EG
Lettland 14 043
Irland k. A.
Griechenland k. A.
Finnland 16 427
Slowenien 6 841
Kroatien 7 205
Zypern 5 369
Norwegen 10 497
Luxemburg 4 255
Island 698
Malta 278
2. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die Anzahl der
Binnenflüchtlinge innerhalb der Ukraine vor?
Wie schätzt die Bundesregierung die Entwicklung der Flüchtlingsströme
aus der Ukraine kurz- mittel- und langfristig ein?
Auf welche Szenarien bereitet sich die Bundesregierung bezüglich der
Flüchtlingsströme aus der Ukraine nach Deutschland vor, und von
welchen Größenordnungen geht sie dabei aus?
Nach Informationen des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen
(UNHCR) wird derzeit von 7,1 Millionen Binnenvertriebenen innerhalb der
Ukraine ausgegangen. Die weitere Entwicklung von Fluchtbewegungen und
-zahlen hängt vom weiteren Verlauf des Kriegsgeschehens ab. Schätzungen der
Internationalen Organisation für Migration vom 16. März 2022 zufolge,
basierend auf einer repräsentativen Befragung von 2 000 Personen in der Ukraine,
erwogen 19 Prozent der Binnenvertriebenen (entspräche rund 1,2 Millionen
Personen) eine mögliche Weiterreise (nicht unbedingt außerhalb des Landes).
Von den noch nicht vertriebenen Personen erwägen vier Prozent eine Flucht
(entspräche rund 1,2 Millionen Personen), und davon erwägen 38 Prozent
(entspräche rund 450 000 Personen) eine Ausreise aus der Ukraine. Von den
Personen, die eine Ausreise aus der Ukraine erwogen, gaben 29 Prozent (entspräche
rund 130 000 Personen) Deutschland als mögliches Zielland an.
3. Wie viele Personen, die weder ukrainische noch EU-Staatsbürger sind,
sind seit Ausbruch des Krieges von der Ukraine aus in die Europäische
Union eingereist?
Wie viele von ihnen haben einen Asylantrag oder einen Antrag auf
Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz gemäß der Richtlinie
2001/55/EG gestellt (bitte nach den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten, in
denen der Asylantrag bzw. Antrag auf Aufenthaltsgewährung gemäß
Richtlinie 2001/55/EG gestellt wurde, und Herkunftsstaat auflisten)?
Bezogen auf Deutschland liegen der Bundesregierung folgende Erkenntnisse
vor:
Die Erfassung von registrierten Schutzsuchenden durch das BAMF wurde ab
dem 15. März 2022 dahingehend erweitert, dass nunmehr auch Personen mit
nicht-ukrainischer Staatsangehörigkeit, die aus der Ukraine geflüchtet sind,
gesondert ausgewiesen werden können.
Seitdem wurden im Sinne der Fragestellung mit Stand 4. April 2022 4 449
Personen erfasst. Die Hauptstaatsangehörigkeiten auf Basis des Zeitraums seit dem
15. März 2022 mit Stand 4. April 2022 können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden:
Staatsangehörigkeiten Anzahl
Nigeria 484
Aserbaidschan 299
Marokko 287
Turkmenistan 286
Vietnam 257
Russische Föderation 256
Armenien 251
Afghanistan 244
Georgien 188
Syrien 164
Tadschikistan 146
Iran 128
Irak 115
Türkei 100
Algerien 97
Ägypten 96
Moldau, Republik 95
Usbekistan 86
Libanon 74
Kamerun 68
übrige Staaten 728
Asylanträge im Sinne der Fragestellung werden im Asylverfahren des BAMF
statistisch nicht gesondert erfasst.
Bezogen auf andere EU-Mitgliedstaaten liegen der Bundesregierung folgende
Erkenntnisse vor:
Nach Angaben der EU-Kommission haben zwischen dem 24. Februar und
7. April 2022 rund 179 600 Drittstaatsangehörige die Grenzen zwischen der
Ukraine und der EU überschritten, und zwar nach Polen (85 700), Rumänien
(68 000), Ungarn (13 100) und in die Slowakei (12 800). Zu den TOP-5-
Herkunftsländern von Drittstaatsangehörigen gehören:
● IND – 17 300,
● AZE – 13 800,
● RUS – 13 400,
● TUR – 11 400,
● USA – 9 200.
Darüber hinausgehende Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor.
4. Verzichtet die Bundesregierung auf das Erfordernis eines Asylverfahrens
und gewährt einen Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bei
Personen, die keine ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen, aber aufgrund des
Kriegsgeschehens in der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind,
obwohl dieser Personenkreis, im Gegensatz zu ukrainischen Staatsbürgern,
potenziell in sichere Herkunftsländer zurückkehren kann?
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des
Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms
von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der RL 2001/55/EG
und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes sollen Staatenlose und
Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine Schutz erhalten, wenn sie
nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage
eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels
rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und sie nicht in der Lage sind,
sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion
zurückzukehren. Die Möglichkeit einer Asylantragstellung bleibt hiervon unberührt, vgl.
Artikel 17 Absatz 1 der RL 2001/55/EG. Drittstaatangehörige, für die der
Durchführungsbeschluss keine Anwendung findet, können ebenfalls einen
Asylantrag stellen.
5. Wenden alle EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie 2001/55/EG
gleichermaßen an, oder gibt es Unterschiede, beispielsweise bezüglich des von der
Anwendung umfassten Personenkreises (bitte nach EU-Mitgliedstaat und
den jeweils der Bundesregierung bekannten Informationen zur
unterschiedlichen Anwendung auflisten)?
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur
Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der
Ukraine im Sinne des Artikels 5 der RL 2001/55/EG räumt den Mitgliedstaaten in
Artikel 2 Absatz 3 Ermessen bei der Berücksichtigung weiterer Personen ein.
Die Richtlinie 2001/55/EG legt zudem nur „Mindestnormen“ fest. Ein
gesichertes Bild, wie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union den
Durchführungsbeschluss im Detail anwenden, liegt bislang noch nicht vor.
Der Durchführungsbeschluss kann unter folgendem Link abgerufen werden:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32022D0382
6. Hat die Bundesregierung eine Ausweitung der Anwendbarkeit der
Richtlinie 2001/55/EG im Rahmen von Artikel 2 (3) des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 geprüft, und wenn
ja, mit welchem Ergebnis?
Der Durchführungsbeschluss wird entsprechend seines Wortlautes und des
Mindestnormenkonzeptes der Richtlinie 2001/55/EG angewandt. Eine
„Ausweitung“ über die unionsrechtlichen Grundlagen hinaus findet nicht statt. Unter
Nutzung des den Mitgliedstaaten der EU nach Artikel 2 Absatz 3 des
Durchführungsbeschlusses eingeräumten Ermessens hat das Bundesministerium des
Innern und für Heimat (BMI) mit Länderschreiben vom 14. März 2022 den
Ländern erste Hinweise zur Umsetzung gegeben.
7. In welcher Größenordnung hat die Bundesregierung
Aufnahmekapazitäten, die gemäß Artikel 5 Abs 3 c) der Richtlinie 2001/55/EG im Rahmen
eines entsprechenden Beschlusses des Rates enthalten sein müssen, an
die EU-Kommission übermittelt?
Für den Fall, dass keine entsprechenden Zahlen übermittelt wurden,
warum wurde von der Übermittlung bisher abgesehen, und wann rechnet
die Bundesregierung mit Übermittlung entsprechender Zahlen?
Die Bundesregierung hat am 15. März 2022 eine erste Meldung in Höhe von
70 000 Unterbringungsmöglichkeiten für Deutschland an die Kommission
übermittelt.
8. Hat die Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission darauf
gedrängt, dass die aus Sicht der Fragesteller zwingende Voraussetzung des
Artikels 5 Absatz 3 c) der Richtlinie 2001/55/EG bei Beschluss des Rates
erfüllt wird, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat sich von Beginn an für eine verbindliche Verteilung
bei der Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine eingesetzt, und der
Durchführungsbeschluss vom 4. März 2022 sieht für die EU-Kommission eine
koordinierende Rolle beim Informationsaustausch über die Kapazitäten und
Bedürfnisse der Mitgliedstaaten vor. In ihrem 10-Punkte-Plan, den die EU-
Kommission beim Rat für Justiz und Inneres am 28. März 2022 vorstellte, sieht
die EU-Kommission u. a. eine EU-Plattform zur Registrierung zum
Informationsaustausch über Personen, denen vorübergehender Schutz und nationaler
Schutz gewährt worden ist, und eine Gegenüberstellung der Bedarfe und
Kapazitäten der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Organisation von Transfers aus
den meistbelasteten Mitgliedstaaten vor.
9. Welche Informationen liegen der Bundesregierung zu Zusagen anderer
EU-Mitgliedstaaten zu Aufnahmekapazitäten gemäß Artikel 5 Absatz 3
c) der Richtlinie 2001/55/EG vor, beziehungsweise in welcher
Größenordnung erwartet die Bundesregierung Zusagen für
Aufnahmekapazitäten von den anderen EU-Mitgliedstaaten (bitte nach den jeweiligen EU-
Mitgliedstaaten auflisten)?
Der Bundesregierung liegen hierzu derzeit keine verlässlichen Informationen
vor.
10. Welches Verfahren haben die EU-Mitgliedstaaten vereinbart, um den
Fortbestand des Massenzustroms und die Ausweitung beziehungsweise
Einschränkung nationaler Aufnahmekapazitäten unter der Richtlinie
2001/55/EG zu beraten?
Die EU-Mitgliedstaaten beraten in den hierzu zuständigen Gremien auf EU-
Ebene. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März
2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen
aus der Ukraine sieht die Einrichtung einer Solidaritätsplattform auf EU-Ebene
vor, welche bereits mehrmals getagt hat.
11. Inwieweit wird die Bundesregierung die Verteilung der aus der Ukraine
nach Deutschland kommenden Flüchtlinge auf die Länder und
Kommunen steuern und koordinieren?
Wurde zwischen Bund und Ländern ein Verteilschlüssel für Personen,
denen ein vorübergehender Schutz nach § 24 AufenthG gewährt wird,
vereinbart, oder erfolgt die Verteilung entsprechend § 24 Absatz 3
AufenthG nach dem Königsteiner Schlüssel?
Werden Personen, die z. B. bei Verwandten oder Freunden
untergekommen sind, auf eine erfolgte Verteilung angerechnet?
Bezogen auf die Beförderung nach und in Deutschland hat das BMI gemeinsam
mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und den
Ländern ein ad-hoc Verfahren zur Verteilung von Kriegsflüchtlingen abgestimmt.
Weiter wurde beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) eine Stabstelle zur
Koordinierung der Verteilung der Schutzsuchenden eingerichtet. Seit dem
16. März 2022 ist in Abstimmung mit Polen für die Koordinierung der
Weiterreise nach Deutschland und in andere EU-Staaten eine Steuerung des
deutschpolnischen Zugverkehrs erfolgt.
Eine Verteilung der Geflüchteten gemäß § 24 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) erfolgt auf Grundlage des Königsteiner Schlüssels. Personen, die
legal nach Deutschland einreisen und kein Schutzgesuch äußern, sondern privat
und auf eigene Kosten bei Freunden oder Verwandten unterkommen, werden
nicht verteilt, so dass in diesen Fällen auch keine Anrechnung auf die
Verteilungsquote erfolgt.
12. Inwieweit steuert und koordiniert die Bundesregierung Hilfsangebote
von Hilfsorganisationen und ehrenamtlichen Initiativen?
Im Bereich des Bevölkerungsschutzes koordiniert das Bundesamt für
Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) alle über das EU-
Katastrophenschutzverfahren eingehenden Hilfeersuchen mit den Ressorts, Bundesbehörden,
Ländern und Hilfsorganisationen. Das BBK koordiniert zudem die Abwicklung
von privaten Großspenden (ab 300 000 Euro Warenwert) unter Einbindung des
EU-Katastrophenschutzverfahrens. In Zusammenarbeit mit DB Cargo
unterstützt die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) mit einigen
Einsatzkräften Spendenannahmestellen in Köln, Hannover, München, Darmstadt.
13. Mit welcher Unterstützung des Bundes können die Länder und
Kommunen im Hinblick auf Mehrausgaben rechnen, die durch die
Unterbringung und Betreuung der aus der Ukraine geflüchteten Menschen
entstehen?
14. Wie stellt sich die momentane Verteilung der Kosten für die Aufnahme,
Unterbringung und Integration von Asyl- und Schutzsuchenden zwischen
Bund, Ländern und Kommunen dar, und sieht die Bundesregierung
Anlass, Länder und Kommunen aufgrund des Flüchtlingszustroms durch
den Krieg in der Ukraine stärker zu unterstützen, und wenn ja, in
welchem Umfang?
Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Für die Aufnahme, Unterbringung und Integration von Geflüchteten liegt die
Zuständigkeit und die damit verbundene Finanzierungsverantwortung nach
dem Grundgesetz bei den Ländern.
Ungeachtet dessen hat der Bund die besondere Flüchtlingssituation 2015/2016
als gesamtstaatliche Aufgabe betrachtet und entlastet die Länder und
Kommunen auch aktuell finanziell deutlich. Allein in den Jahren 2015 bis 2021 belief
sich die Entlastung der Länder und Kommunen im Zusammenhang mit den
durch die Flüchtlingsaufnahme entstehenden Ausgaben durch den Bund auf
insgesamt rund 38,6 Mrd. Euro.
Auf der Konferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder (MPK) am 17. März 2022 bestand Einvernehmen,
dass die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung der Flüchtlinge und
Vertriebenen aus der Ukraine eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe sei, und der
Bund bekannte sich daher zu seiner Mitverantwortung auch bei der
Finanzierung.
Zur Klärung der Finanzierungsfragen wurde eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe
eingerichtet, eine Einigung erfolgte im Rahmen der MPK am 7. April 2022.
Auf den Beschluss der MPK wird verwiesen:
https://www.bundesregierung.de/
resource/blob/974430/2024136/2b9c8c9e35437cf86f840fab2ebeb052/2022-04-
07-mpk-beschluss-data.pdf?download=1
15. Wurde die Rücküberstellung im Rahmen der Dublin-III-Verordnung
ausgesetzt, und wenn ja, für welchen Personenkreis?
Die sogenannte Dublin-III-Verordnung findet nur bei Asylantragstellungen
Anwendung.
16. Welche rechtlichen und tatsächlichen Unterschiede bewirkt der Status
des „vorübergehenden Schutzes“ nach § 24 AufenthG im Vergleich zum
regulären und subsidiären Flüchtlingsschutz?
Mit Annahme und Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382
des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines
Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der RL
2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes können für
den im Ratsbeschluss umfassten Personenkreis Aufenthaltserlaubnisse nach
§ 24 Absatz 1 AufenthG erteilt werden.
Zwischen den oben als „regulärem und subsidiärem Flüchtlingsschutz“
bezeichneten Schutzformen nach § 25 Absatz 1 und 2 AufenthG und § 24
AufenthG bestehen folgende wesentliche Unterschiede:
● Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG geht kein
Asylverfahren voraus. Der rechtmäßige Aufenthalt nach § 24 AufenhtG
wird durch Entscheidung der Ausländerbehörde ohne Bindung an einen
vorangegangenen Bescheid des BAMF erteilt.
● Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG kann nach drei Jahren nicht
mehr verlängert werden. Eine aufenthaltsrechtliche Verfestigung nach § 26
AufenthG ist aktuell grds. nicht möglich.
● Im Falle einer Hilfebedürftigkeit sind Drittstaatsangehörige mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG aktuell nicht nach dem Zweiten oder
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII)
leistungsberechtigt, sondern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; ausweislich des in
Frage 14 aufgewiesenen MPK-Beschlusses soll dies zum 1. Juni 2022
geändert werden.
● Die Gewährung von Familienleistungen erfolgt bei Drittstaatsangehörigen
mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG aktuell nur bei
Ausübung einer Erwerbstätigkeit sofort und damit nicht in allen Fällen gleich
mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, sondern oftmals erst nach 15
Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet.
● Mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besteht kein Anspruch
auf Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Absatz 1 Satz 1
AufenthG, sondern die Möglichkeit der Zulassung im Rahmen verfügbarer
Kursplätze nach § 44 Absatz 4 AufenthG.
● Die Familienzusammenführung zu Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 24 AufenthG erfolgt nach § 29 Absatz 4 AufenthG.
● Eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit ist bei Personen
mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG nach § 10 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) nicht
vorgesehen.
17. Welche Möglichkeiten haben vorübergehend Schutzberechtigte im Sinne
von § 24 AufenthG, in ein dauerhaftes Bleiberecht hineinzuwachsen?
Nach Artikel 4 der RL 2001/55/EG kann der vorübergehende Schutz für
maximal drei Jahre gewährt werden. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
richtet sich nach den Maßgaben des Aufenthaltgesetzes. Grundsätzlich ist u. a.
Voraussetzung der fünfjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (§ 9 Absatz 2
Nummer 1 und § 26 Absatz 3 und 4 AufenthG).
18. Was unternimmt die Bundesregierung, um die EU-Sanktionen gegen
russische Einzelpersonen wirksam umzusetzen?
Plant die Bundesregierung, Vermögen sanktionierter Personen nicht nur
einzufrieren, sondern auch einziehen und abschöpfen zu können?
Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat am 16. März 2022 eine Taskforce zur Durchsetzung
der EU-Sanktionen eingerichtet. Diese steht unter gemeinsamer Federführung
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF).
Die förmliche Sicherstellung und Einziehung von Vermögen sanktionierter
Personen richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des
Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und des Straf- und Bußgeldrechts.
19. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, dass Asylbewerber
in Polen, die letztes Jahr über Belarus eingereist sind, deren Anträge in
Polen allerdings noch geprüft werden und die bis zum Abschluss der
Vorprüfung einer gewissen Residenzpflicht beziehungsweise Gewahrsam
unterliegen, nun frühzeitig von dieser Pflicht befreit werden und nach
Deutschland weiterreisen?
Die Bundesregierung, die mit den polnischen Behörden auch zu
grenzpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Themen im Austausch steht, hat keine
Erkenntnisse über eine vorzeitige Entlassung von Personen aus geschlossenen
Aufnahmeeinrichtungen im Sinne der Fragestellung.
Nach Kenntnis der Bundesregierung regelt das polnische
Flüchtlingsschutzgesetz, unter welchen Voraussetzungen Personen, die internationalen Schutz in
Polen beantragen, sofern es ihr (Gesundheits-)Zustand erlaubt, in
geschlossenen Aufnahmeeinrichtungen untergebracht werden.
Nach Artikel 398 b des polnischen Flüchtlingsschutzgesetzes sollen
beispielsweise Personen, denen der Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz
zugesprochen werden soll (Personen mit Bleibeperspektive), aus den geschlossenen
Aufnahmeeinrichtungen entlassen werden.
Alle gesetzlichen Grundlagen mit Blick auf die Unterbringung in und
Entlassung aus geschlossenen Aufnahmeeinrichtungen haben bereits vor dem
Konflikt in der Ukraine existiert und wurden angewandt. Gesetzesnovellierungen
sind nicht erfolgt. Es ist nicht bekannt, dass es zu einer Praxisänderung
bezogen auf vorzeitige Entlassungen aus den geschlossenen
Aufnahmeeinrichtungen gekommen ist.
20. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass der
belarussische Diktator Alexander Lukaschenko Drittstaatsangehörige, denen
bislang die Einreise nach Polen und andere EU-Staaten verweigert
wurde, nun gezielt in die Ukraine verbringen lässt, um im Zuge des aktuellen
Flüchtlingszustroms doch noch in die EU einzureisen?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
21. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über aktuelle
Desinformationskampagnen in Deutschland?
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, inwieweit
Desinformationskampagnen, insbesondere solche auf sozialen Netzwerken bzw.
Messengerdiensten wie Telegramm, WhatsApp, Instagram, TikTok oder
Facebook, auf russische Quellen zurückführen sind, und wenn ja, welche?
Was gedenkt die Bundesregierung, gegen die Verbreitung von
Desinformationen, insbesondere die virale Verbreitung auf besagten Netzwerken
und Messengerdiensten, zu tun?
Die Sicherheitsbehörden beobachten seit Beginn des russischen Angriffskrieges
gegen die Ukraine ein erhöhtes Aufkommen insbesondere von Desinformation
seitens russischer staatsnaher Medien, russlandnaher Desinformationsportale
und Proxy-Webseiten sowie kremlnaher Twitter-Accounts. Grundsätzlich
werden hierbei verschiedene Narrative in opportunistischer Weise bedient, die den
Interessen der russischen Regierung dienen. Deren Verbreitung kann jedoch
von unterschiedlichen, auch nichtstaatlichen Akteuren unterstützt werden.
Seit der durch die westlichen Sanktionen bewirkten Einschränkung der
Reichweite russischer staatsnaher Medien wird pro-russische Desinformation
verstärkt über Accounts in sozialen Medien verbreitet. Aufgrund von Maßnahmen
seitens der Betreiber sozialer Netzwerke gegen Accounts, die Desinformation
verbreiten, gibt es Tendenzen, auf Messenger-Kanäle zur Verbreitung von
Desinformation auszuweichen.
Die Bundesregierung misst der Stärkung gesellschaftlicher Resilienz, aber auch
der Entwicklung reaktiver Maßnahmen gegen Desinformation durch den
Dialog mit verschiedenen relevanten Akteuren und Sensibilisierungsmaßnahmen in
der Breite besondere Bedeutung bei.
Hierzu tauscht sich die Bundesregierung fortlaufend ressort- und
behördenübergreifend auf Bundes- und Landesebene sowie auch mit internationalen
Partnern, Plattformbetreibern und zivilgesellschaftlichen Akteuren zu wirksamen
Maßnahmen gegen Desinformation aus. Hierbei werden insbesondere aktuell
relevante Desinformationsnarrative im Zusammenhang mit dem russischen
Angriffskrieg gegen die Ukraine identifiziert, und zu allen relevanten Themen
wird eine transparente und faktenbasierte Kommunikation betrieben. Konkrete
Richtigstellungen einzelner falscher oder irreführender Informationen erfolgen
auf Basis einer Einzelfallprüfung durch die jeweils zuständigen Ressorts und
Behörden.
Auf den Internetseiten
www.bundesregierung.de, www.germany4ukraine.de
sowie weiteren Webseiten der Ressorts stellt die Bundesregierung ein
umfassendes Informationsangebot zur Verfügung. Dort werden verlässliche
Informationen für die Öffentlichkeit sowie auch insbesondere für ukrainische
Geflüchtete bereitgestellt und es wird über Desinformation aufgeklärt.
22. Wie haben sich die Cyberangriffe auf Deutschland, die russischen
Quellen zugeordnet werden können, seit Beginn des russischen
Angriffskrieges entwickelt?
Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung getroffen, um
deutsche Unternehmen vor Cyberangriffen zu schützen?
Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung getroffen, um
die kritische Infrastruktur zu schützen?
Generell besteht ein abstrakt erhöhtes Risiko von Cyberangriffen gegen
deutsche Stellen (v. a. gegen Kritische Infrastrukturen [KRITIS]) in Reaktion auf
Sanktionen und die Entscheidung der Bundesregierung, sich an
Waffenlieferungen zu beteiligen. Bisher konnte jedoch weder quantitativ noch qualitativ ein
signifikant erhöhtes Aufkommen an russischen staatlichen Stellen
zugeschriebenen Cyberangriffen auf Deutschland festgestellt werden.
Wirtschaftsunternehmen und KRITIS-Einrichtungen werden durch den
Verfassungsschutzverbund und das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) gezielt sensibilisiert und ggf. mit entsprechenden technischen
Indikatoren versorgt, die den Unternehmen erlauben, ihre eigenen Netze zu härten
oder ggf. bereits erfolgte Kompromittierungen zu erkennen. Ein solcher
Austausch erfolgt darüber hinaus zur gemeinsamen Gefahrenabwehr auch mit
nationalen und internationalen Partnerbehörden.
Die Allianz für Cyber-Sicherheit (ACS) hat eine Sonderseite zu den
Auswirkungen des russischen Angriffs auf die Ukraine erstellt. Hier wird der derzeit
werktäglich erscheinende Sonderlagebericht zu den Entwicklungen des
Ukrainekriegs veröffentlicht. Auch sind hier sowohl allgemeine
Maßnahmenempfehlungen, als auch besondere Maßnahmenempfehlungen des Bundesamts für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) im Hinblick auf die aktuelle Lage in
der Ukraine veröffentlicht. Weiterhin führen das BSI und die Allianz für Cyber-
Sicherheit mit Branchenverbänden verschiedene Informationsveranstaltungen
durch, um den Unternehmen weitere Informationen und Hilfestellungen zu
bieten. Weitere konkrete Handlungsempfehlungen und aktuelle Hinweise werden
darüber hinaus auch zielgruppenspezifisch mit den Betreibern kritischer
Infrastrukturen und der öffentlich-privaten Zusammenarbeit UP KRITIS proaktiv
geteilt.
Das Bundeskriminalamt (BKA) intensiviert seine Kontakte in die
Privatwirtschaft und nutzt diese, um Unternehmen auf das Gefahrenpotenzial von
Cybercrime hinzuweisen und dahingehend zu sensibilisieren. Ergänzend werden
Unternehmen für den Fall einer Betroffenheit von Cybercrime
Verhaltensempfehlungen gegeben. Des Weiteren erfolgen anlassbezogen öffentliche
Warnmeldungen und -hinweise zu neuen Modi Operandi, Bedrohungen oder Akteuren.
Eine Vielzahl der jüngst im Jahr 2021 mit zweitem Gesetz zur Erhöhung der
Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz 2.0) auf den
Weg gebrachten umfangreichen Maßnahmen sind auch in der aktuellen Lage
geeignet, den Schutz von kritischen Infrastrukturen und anderen Unternehmen
vor Cyberangriffen weiter zu verbessern. Die Umsetzung dieser Maßnahmen
wird durch die Bundesregierung weiterhin mit Nachdruck verfolgt. Zusätzlich
wurden die mit dem IT-Sicherheitsgesetz 2.0 neu eingeführten Unternehmen im
besonderen öffentlichen Interesse dazu aufgerufen, gesetzliche Vorgaben
bereits vorab freiwillig umzusetzen. Darüber hinaus wurde durch die
Bundesregierung in der aktuellen Lage konkret insbesondere der
Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Unternehmen
intensiviert.
23. Mit welchen Angriffsszenarien rechnet die Bundesregierung?
Welche Szenarien werden als wahrscheinlich und welche als wenig
wahrscheinlich eingestuft?
Die derzeitige Lage entwickelt sich dynamisch. Die Anzahl und die
Heterogenität beteiligter Cyberakteure nimmt zu. Die Gefährdungslage für IT-
Infrastruktur wird damit komplexer und kann dazu führen, dass auch Nicht-
Konfliktbeteiligte in den Wirkungskreis von Cyberangriffen einbezogen
werden. Dies gilt insbesondere für Unternehmen mit Handelsbeziehungen zu
Russland oder der Ukraine. Es besteht dadurch insgesamt eine erhöhte
Bedrohungslage für Cyberangriffe auch in Deutschland.
Die Entwicklung von Szenarien ist in einer derartigen Lage grundsätzlich mit
vielen Unwägbarkeiten behaftet. Insofern sind in der aktuellen
Cyberbedrohungslage neben Distributed-Denial-of-Service (DDoS)-Attacken auch
Ransomware-Angriffe und Angriffe mit sog. „Wipern“ als
Cyberangriffsszenarien denkbar. Die beobachteten Angriffsoperationen russischer Dienste sind in
aller Regel auf Informationsbeschaffung, also Spionage, gerichtet. Im
Einzelfall zeigen russische Nachrichtendienste aber auch die Bereitschaft zu Sabotage
sowie Einflussnahme, Desinformation und Propaganda in Form von Hack-and-
Leak- oder Hack-and-Publish-Operationen.
Daneben besteht ein generelles Risiko unbeabsichtigter oder hingenommener
Kollateralschäden mit Auswirkungen auf Deutschland im Zuge von Angriffen
gegen internationale Ziele.
24. Plant die Bundesregierung, die finanziellen und personellen Ressourcen
in der Cyberabwehr auf Bundesebene auszubauen?
Wenn ja, bei welchen Behörden in welchem personellen und finanziellen
Umfang (bitte separat auflisten), und wenn nein, bitte begründen?
Die Bundesregierung beobachtet kontinuierlich die Lage in der Ukraine auch
mit Blick auf die Gefahren im Cyberraum. In diesem Zuge werden finanzielle
und personelle Bedarfe der Sicherheitsbehörden erneut geprüft. Die Ergebnisse
dieser Prüfung fließen in die Haushaltsplanung ein. Auswirkungen des
Ukrainekriegs sind derzeit Gegenstand der regierungsinternen Abstimmung.
25. Wie ist in der aktuellen Lage die Zusammenarbeit mit den für die
polizeiliche Gefahrenabwehr originär zuständigen Ländern organisiert?
Inwiefern wird darüber nachgedacht, die Länder auch im Nationalen
Cyberabwehrzentrum (NCAZ) zu beteiligen?
Die Zusammenarbeit des BKA mit den Polizeibehörden der Länder erfolgt
primär im Rahmen der Zentralstellenfunktion des BKA und den Bund-Länder-
Gremien.
Im Rahmen einer Pilotphase sind Vertreter der Justiz (Bayern und Nordrhein-
Westfalen) sowie von Innenbehörden (Bayern und Hessen) derzeit in die Arbeit
des Cyberabwehrzentrums eingebunden. Die Pilotphase wird derzeit evaluiert.
Basierend auf dieser Evaluierung wird im Anschluss die weitere
Zusammenarbeit mit den Ländern ausgestaltet.
26. Wie plant die Bundesregierung, einem länger anhaltenden Cyberangriff
auf kritische Infrastrukturen in Deutschland zu begegnen?
Wie bewertet die Bundesregierung den Bedarf für eine „aktive
Cyberabwehr“?
Inwiefern besteht hier aus Sicht der Bundesregierung Handlungsbedarf?
Für länger anhaltende Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen in
Deutschland, die zu einem Ausfall oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastrukturen geführt haben oder führen
können, sind im Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI-Gesetz) umfangreiche Maßnahmen vorgesehen. Gemäß § 8b
Absatz 4a BSI-Gesetz kann das BSI während einer erheblichen Störung gemäß
§ 8b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 8f Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 8
Satz 1 Nummer 2 BSI-Gesetz im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen
Aufsichtsbehörde des Bundes von den betroffenen Betreibern Kritischer
Infrastrukturen oder den Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse die
Herausgabe der zur Bewältigung der Störung notwendigen Informationen
einschließlich personenbezogener Daten verlangen. Betreiber Kritischer
Infrastrukturen und Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse sind befugt,
dem BSI auf Verlangen die zur Bewältigung der Störung notwendigen
Informationen einschließlich personenbezogener Daten zu übermitteln, soweit dies zur
Bewältigung einer erheblichen Störung gemäß § 8b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,
§ 8f Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 BSI-Gesetz
erforderlich ist. Gemäß § 8b Absatz 6 BSI-Gesetz kann das BSI hierbei soweit
erforderlich vom Hersteller der betroffenen informationstechnischen Produkte
und Systeme die Mitwirkung an der Beseitigung oder Vermeidung einer
Störung nach § 8b Absatz 4, oder § 8f Absatz 7 oder 8 BSI-Gesetz verlangen.
Handelt es sich bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit
eines informationstechnischen Systems eines Betreibers einer Kritischen
Infrastruktur oder eines Unternehmens im besonderen öffentlichen Interesse um
einen herausgehobenen Fall im Sinne des § 5b Absatz 2 BSI-Gesetz, so kann das
BSI auf Ersuchen des betroffenen Betreibers die Maßnahmen treffen, die zur
Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen
informationstechnischen Systems erforderlich sind. Das BSI kann sich bei diesen
Maßnahmen gemäß § 5b Absatz 5 BSI-Gesetz mit der Einwilligung des
Ersuchenden der Hilfe qualifizierter Dritter bedienen, wenn dies zur rechtzeitigen
oder vollständigen Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit
des betroffenen informationstechnischen Systems erforderlich ist, oder den
Ersuchenden auf qualifizierte Dritte verweisen.
Durch den russischen Angriffskrieg in der Ukraine hat sich auch für
Deutschland die Gefährdungslage durch Cyberangriffe erhöht. Cyberangriffe sind
mittlerweile ein gebräuchliches Mittel in Konfliktsituationen. Daher wird geprüft,
wie die Cyberabwehrfähigkeiten der Bundesbehörden weiter gestärkt werden
können.
27. Wenn künftig 2 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP) gemäß NATO-
Beschlusses von 2014 in Wales in den Wehretat investiert werden – in
welchem Umfang plant die Bundesregierung künftig Investitionen in den
Zivilschutz, und welche konkreten Investitionen umfasst dies?
Im Rahmen der Gesamtverteidigung nimmt die Bundesregierung neben der
militärischen auch die zivile Verteidigung in den Blick. Die Fähigkeiten im
Zivilschutz sollen weiter gesteigert und die zuständigen Fachbehörden wie das BBK
und das THW deutlich gestärkt werden. Die Stärkung des Zivilschutzes ist
Gegenstand der laufenden Beratungen innerhalb der Bundesregierung.
28. Plant die Bundesregierung, die ergänzende Ausstattung der
Katastrophenschutzbehörden der Länder im Rahmen des Zivilschutzes
aufzustocken, und wenn ja, in welchem Rahmen?
Sind hier Schwerpunktförderungen mit Blick auf die sehr unterschiedlich
starken Fähigkeiten der Länder geplant?
Ziel der Bundesregierung ist die Umsetzung des zwischen Bund und Ländern
im Jahr 2007 vereinbarten Ausstattungssolls. Das aktuelle Ausstattungssoll
umfasst 5 421 Fahrzeuge nebst Fachdienstausstattung für die Bereiche CBRN-
Schutz (chemische, biologische, radiologische und nukleare Gefahren),
Sanitätsdienst, Brandschutz und Betreuung. Der Bund ergänzt die Ausstattung der
Länder, die ihrerseits für die Dislozierung der Ausstattung in den Ländern und
auf die Träger des Katastrophenschutzes verantwortlich sind. Der Bund stellt
dabei allen Ländern gleichermaßen die zivilschutzbezogenen Fähigkeiten zur
Verfügung, um sicherzustellen, dass im Zivilschutzfall Einsatzkräfte aus
unterschiedlichen Ländern verzugslos zusammenwirken können. Eine Aufstockung
des Ausstattungssolls ist derzeit nicht vorgesehen.
29. Inwiefern erfüllt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe (BBK) schon eine Zentralstellenfunktion im
Bevölkerungsschutz?
Plant die Bundesregierung eine Weiterentwicklung des BBK im Sinne
einer Zentralstellenfunktion?
Das BBK ist seit 2004 die zentrale Stelle des Bundes für den
Bevölkerungsschutz in Deutschland. Im BBK werden alle Bereiche der Zivilen
Sicherheitsvorsorge fachübergreifend und damit zu einem wirksamen Schutzsystem für die
gesamte Bevölkerung zusammengesetzt. Somit ist das BBK nicht nur
Fachbehörde des BMI, sondern berät und unterstützt kompetent die anderen Bundes-
und Landesbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
30. Welche Erfahrungen lassen sich aus den ersten zwei Monaten der
Pilotphase des neuen Gemeinsamen Kompetenzzentrums von Bund und
Ländern beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
berichten?
Sind alle Länder dort vertreten?
Können auch die kleineren Länder effektiv am Kompetenzzentrum
mitwirken?
Das Gemeinsame Kompetenzzentrum Bevölkerungsschutz (GeKoB) ist
Bestandteil des Konzeptes zur Neuausrichtung des BBK. Bund und Länder
verfolgen mit dem GeKoB das gemeinsame Ziel, den Bevölkerungsschutz zu stärken
und das ebenenübergreifende Risiko- und Krisenmanagement zu fördern.
Aktuell finalisieren Bund und Länder die Verwaltungsvereinbarung zum GeKoB,
die bei der Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren
der Länder (IMK) Anfang Juni 2022 unterzeichnet werden soll. Erst
unmittelbar danach soll das GeKoB offiziell seine Arbeit mit jeweils fünf entsendeten
Mitarbeitenden aus Bund und Ländern aufnehmen, weshalb sich noch keine
Erfahrungen berichten lassen. Es soll eine schrittweise Einbindung der weiteren
am Bevölkerungsschutz Beteiligten erfolgen. Ziel ist es, dass perspektivisch im
GeKoB alle relevanten Akteure aus dem Bund, den Ländern und den
Kommunen sowie den Hilfsorganisationen zusammenkommen, um den Fach- und
Informationsaustausch zu vereinfachen und zu beschleunigen.
31. Inwiefern gibt es Bemühungen, die unterschiedlichen
Leistungsfähigkeiten bei Ländern und Kommunen im Katastrophenschutz durch einen
passgenauen Zivilschutz auszugleichen?
Gemäß der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung im Bevölkerungsschutz ist
es die Aufgabe des Bundes, die Bevölkerung vor kriegsbedingten Gefahren zu
schützen (Zivilschutz). Die Zuständigkeit für den Katastrophenschutz liegt bei
den Ländern. Dies schließt die Verantwortung für die Vorhaltungen für einen
leistungsfähigen Katastrophenschutz mit ein. Der Bund ergänzt dabei
zivilschutzbezogen die Fähigkeiten der Länder, die diese im Sinne des
Doppelnutzens auch im Katastrophenschutz einsetzen können. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 28 wird verwiesen.
32. Inwiefern wird das Förderprogramm für den Ausbau des
Sirenennetzwerkes in Deutschland fortgeführt?
Können die Kommunen aktuell Mittel für den Ausbau des
Sirenennetzwerkes abrufen?
33. Welche Überlegungen hat die Bundesregierung, um eine einheitliche
Versorgung mit Sirenen bundesweit sicherzustellen, vor dem
Hintergrund, dass beispielsweise die bayerische Staatsregierung keine
Rechtsgrundlage hat, um die Kommunen in Bayern zum Ausbau der
Sireneninfrastruktur anzuweisen?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 32 und 33 gemeinsam
beantwortet.
Für die Umsetzung des Sirenenförderprogramms des Bundes stehen aus dem
Corona-Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket der Bundesregierung für die
Länder insgesamt 88 Mio. Euro zur Verfügung. Auf der Grundlage jeweiliger
Verwaltungsvereinbarungen werden den Ländern in den Jahren 2021 und 2022
jeweils Festbeträge nach Königsteiner Schlüssel im Rahmen der
Bundesauftragsverwaltung zum Abruf zur Verfügung gestellt. Die Entscheidung über die
Verteilung der vom Bund zugeflossenen Mittel und über die Dislozierung der
neu zu errichtenden Sirenen liegt in der Verantwortung der Länder. Sie
entscheiden, ob und in welcher Höhe Fördermittel zur zweckentsprechenden
Verwendung an Städte und Gemeinden bzw. Landkreise weitergegeben werden
oder diese unmittelbar für eigene dem Förderzweck entsprechende Projekte
eingesetzt werden. Im Rahmen des Förderprogramms ist es dem Land Bayern
demzufolge möglich, Mittel an Kommunen für die Errichtung und
Instandsetzung von Sirenen weiterzugeben.
34. Welche Überlegungen gibt es, um die Sicherheitsbehörden wie die
Bundespolizei, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder
das Bundeskriminalamt im Falle eines längerfristigen Katastrophenfalls
autark und damit leistungsfähig zu halten?
In welchem Umfang werden Wasseraufbereitungsanlagen, beheizbare
Zelte, mobile Küchen und Sanitäranlagen für die Sicherheitsbehörden
vorgehalten?
In einer Krise muss sichergestellt sein, dass Regierung und Verwaltung
funktionsfähig bleiben. Hierzu ist die Umsetzung von Maßnahmen zum internen
behördlichen Risiko- und Krisenmanagement erforderlich. In der „Konzeption
Zivile Verteidigung“, die 2016 vom Bundeskabinett als Gesamtkonzept der
Bundesregierung für die Zivile Verteidigung beschlossen wurde, ist
vorgesehen, dass ein entsprechendes Konzept zur Aufrechterhaltung der Staats- und
Regierungsfunktionen erstellt, abgestimmt und umgesetzt wird. Das Konzept
zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen (VS – Nur für den
Dienstgebrauch) wurde 2016 allen Ressorts zur Verfügung gestellt und 2018
redaktionell überarbeitet. Es umfasst u. a. Vorkehrungen zur Sicherstellung der
Kommunikationsfähigkeit und der technischen Betriebsfähigkeit. Hierzu gehört
zum Beispiel die Einrichtung einer unterbrechungsfreien Stromversorgung zum
Schutz sensibler technischer Systeme (insbesondere der Lagezentren,
Serverräume, Kommunikationseinrichtungen) und zum unterbrechungsfreien Betrieb
beim Ausfall der öffentlichen Stromversorgung z. B. über eine
Netzersatzanlage (NEA) als mit Dieselmotor angetriebenem Generator. Die Umsetzung des
Konzeptes wird von den Ressorts und den Geschäftsbereichsbehörden im
Rahmen ihrer Organisationshoheit in eigener Verantwortung wahrgenommen.
Das THW als Zivilschutzorganisation des Bundes verfügt derzeit über 17
Trinkwasseraufbereitungsanlagen, zehn mobile Sanitäranlagen und 67
Fachgruppen Logistik Verpflegung mit mobilen Küchen, die im Bedarfsfall u. a. zur
Unterstützung der o. g. Behörden herangezogen werden können. Darüber
hinaus verfügt das THW über ca. 1 950 nicht isolierte Zelte, deren Beheizung
grundsätzlich möglich ist.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]