Innenpolitische Auswirkungen des Ukrainekriegs auf Deutschland
der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Seitdem Wladimir Präsident Putin am 24. Februar 2022 den Angriff auf die Ukraine befahl, befinden sich Hunderttausende Menschen auf der Flucht vor Krieg und Zerstörung. Laut des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) sind mit Stand 15. März 2022 bereits über 2,9 Millionen Menschen aufgrund des Kriegs in der Ukraine auf der Flucht (siehe https://data2.unhcr.org/en/situations/ukraine). Die meisten Flüchtlinge befinden sich derzeit hauptsächlich in den Anrainerstaaten der Ukraine, insbesondere in Polen, Rumänien, Moldawien und Ungarn. Mit Bezug auf Deutschland registrierten die deutschen Behörden laut Medienberichterstattung mit Stand 15. März 2022 knapp 160 000 Menschen aus der Ukraine, die vor dem russischen Angriffskrieg nach Deutschland geflohen sind. Täglich kämen etwa 12 000 Menschen an. Die Zahl dürfte allerdings deutlich höher sein, da keine regulären Grenzkontrollen an den EU-Binnengrenzen durchgeführt werden und somit kein kompletter Überblick existiert (siehe https://www.zeit.de/politik/deutschland/2022-03/bundesinnenministerin-fluechtlinge-verteilung-ukraine-koenigsteiner-schluessel). Mit der weiteren Eskalation des Kriegs in der Ukraine ist davon auszugehen, dass auch die Zahlen der nach Deutschland flüchtenden Menschen rapide zunehmen werden. Schätzungen des UNHCR zufolge werden schlimmstenfalls bis zu 4 Millionen Menschen aus der Ukraine fliehen (siehe Erwägungsgrund (4) des Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes).
Für die Fragesteller steht fest: Neben den unmittelbaren Nachbarstaaten der Ukraine ist natürlich auch Deutschland gefordert, europäischen Binnenflüchtlingen zu helfen, sei es mit Hilfe in der Region, sei es durch Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz gemäß § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder durch Gewährung von Asyl. Die Aktivierung der sogenannten Massenzustrom-Richtline (Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001) ist nach Ansicht der Fragesteller eine gute Nachricht, da Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine somit vorübergehender Schutz in der Europäischen Union schnell gewährt werden kann. Fluchtsituationen muss aus Sicht der Fragesteller prioritär mit Hilfe vor Ort und in der betroffenen Region begegnet werden. Jetzt ist Europa und Deutschland selbst die betroffene Nachbarregion, und die Aufnahme von europäischen Binnenflüchtlingen bei uns ist daher selbstverständlich.
Die Aufnahme einer potenziell großen Anzahl von Flüchtlingen aus der Ukraine setzt eine gewissenhafte und vollumfängliche Vorbereitung auf die Situation voraus. Insbesondere sind genaue Daten über die Lage an den deutschen Grenzen und die Anzahl der nach Deutschland flüchtenden Personen erforderlich, damit der Bund und die betroffenen Bundesländer und Kommunen schnell reagieren können.
Der Krieg in der Ukraine hat außerdem auch auf anderen Politikfeldern der inneren Sicherheit Deutschlands Auswirkungen. Dies betrifft insbesondere die Bereiche Cybersicherheit und Bevölkerungsschutz. Auch hier ist es erforderlich, dass sich die Bundesregierung umfassend auf mögliche Ereignisse vorbereitet.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen34
Wie viele ukrainische Staatsbürger haben seit Beginn der Invasion einen Antrag auf Asyl oder einen Antrag auf Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55/EG in der EU gestellt (bitte nach den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten, in denen der Asylantrag bzw. Antrag auf Aufenthaltsgewährung gemäß Richtlinie 2001/55/EG gestellt wurde, auflisten)?
Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die Anzahl der Binnenflüchtlinge innerhalb der Ukraine vor?
Wie schätzt die Bundesregierung die Entwicklung der Flüchtlingsströme aus der Ukraine kurz- mittel- und langfristig ein?
Auf welche Szenarien bereitet sich die Bundesregierung bezüglich der Flüchtlingsströme aus der Ukraine nach Deutschland vor, und von welchen Größenordnungen geht sie dabei aus?
Wie viele Personen, die weder ukrainische noch EU-Staatsbürger sind, sind seit Ausbruch des Krieges von der Ukraine aus in die Europäische Union eingereist?
Wie viele von ihnen haben einen Asylantrag oder einen Antrag auf Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55/EG gestellt (bitte nach den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten, in denen der Asylantrag bzw. Antrag auf Aufenthaltsgewährung gemäß Richtlinie 2001/55/EG gestellt wurde, und Herkunftsstaat auflisten)?
Verzichtet die Bundesregierung auf das Erfordernis eines Asylverfahrens und gewährt einen Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bei Personen, die keine ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen, aber aufgrund des Kriegsgeschehens in der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind, obwohl dieser Personenkreis, im Gegensatz zu ukrainischen Staatsbürgern, potenziell in sichere Herkunftsländer zurückkehren kann?
Wenden alle EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie 2001/55/EG gleichermaßen an, oder gibt es Unterschiede, beispielsweise bezüglich des von der Anwendung umfassten Personenkreises (bitte nach EU-Mitgliedstaat und den jeweils der Bundesregierung bekannten Informationen zur unterschiedlichen Anwendung auflisten)?
Hat die Bundesregierung eine Ausweitung der Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/55/EG im Rahmen von Artikel 2 (3) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 geprüft, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
In welcher Größenordnung hat die Bundesregierung Aufnahmekapazitäten, die gemäß Artikel 5 Abs 3 c) der Richtlinie 2001/55/EG im Rahmen eines entsprechenden Beschlusses des Rates enthalten sein müssen, an die EU-Kommission übermittelt?
Für den Fall, dass keine entsprechenden Zahlen übermittelt wurden, warum wurde von der Übermittlung bisher hasehen, und wann rechnet die Bundesregierung mit Übermittlung entsprechender Zahlen?
Hat die Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission darauf gedrängt, dass die aus Sicht der Fragesteller zwingende Voraussetzung des Artikels 5 Absatz 3 c) der Richtlinie 2001/55/EG bei Beschluss des Rates erfüllt wird, und wenn nein, warum nicht?
Welche Informationen liegen der Bundesregierung zu Zusagen anderer EU-Mitgliedstaaten zu Aufnahmekapazitäten gemäß Artikel 5 Absatz 3 c) der Richtlinie 2001/55/EG vor, beziehungsweise in welcher Größenordnung erwartet die Bundesregierung Zusagen für Aufnahmekapazitäten von den anderen EU-Mitgliedstaaten (bitte nach den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten auflisten)?
Welches Verfahren haben die EU-Mitgliedstaaten vereinbart, um den Fortbestand des Massenzustroms und die Ausweitung beziehungsweise Einschränkung nationaler Aufnahmekapazitäten unter der Richtlinie 2001/55/EG zu beraten?
Inwieweit wird die Bundesregierung die Verteilung der aus der Ukraine nach Deutschland kommenden Flüchtlinge auf die Länder und Kommunen steuern und koordinieren?
Wurde zwischen Bund und Ländern ein Verteilschlüssel für Personen, denen ein vorübergehender Schutz nach § 24 AufenthG gewährt wird, vereinbart, oder erfolgt die Verteilung entsprechend § 24 Absatz 3 AufenthG nach dem Königsteiner Schlüssel?
Werden Personen, die z. B. bei Verwandten oder Freunden untergekommen sind, auf eine erfolgte Verteilung angerechnet?
Inwieweit steuert und koordiniert die Bundesregierung Hilfsangebote von Hilfsorganisationen und ehrenamtlichen Initiativen?
Mit welcher Unterstützung des Bundes können die Länder und Kommunen im Hinblick auf Mehrausgaben rechnen, die durch die Unterbringung und Betreuung der aus der Ukraine geflüchteten Menschen entstehen?
Wie stellt sich die momentane Verteilung der Kosten für die Aufnahme, Unterbringung und Integration von Asyl- und Schutzsuchenden zwischen Bund, Ländern und Kommunen dar, und sieht die Bundesregierung Anlass, Länder und Kommunen aufgrund des Flüchtlingszustroms durch den Krieg in der Ukraine stärker zu unterstützen, und wenn ja, in welchem Umfang?
Wurde die Rücküberstellung im Rahmen der Dublin-III-Verordnung ausgesetzt, und wenn ja, für welchen Personenkreis?
Welche rechtlichen und tatsächlichen Unterschiede bewirkt der Status des „vorübergehenden Schutzes“ nach § 24 AufenthG im Vergleich zum regulären und subsidiären Flüchtlingsschutz?
Welche Möglichkeiten haben vorübergehend Schutzberechtigte im Sinne von § 24 AufenthG, in ein dauerhaftes Bleiberecht hineinzuwachsen?
Was unternimmt die Bundesregierung, um die EU-Sanktionen gegen russische Einzelpersonen wirksam umzusetzen?
Plant die Bundesregierung, Vermögen sanktionierter Personen nicht nur einzufrieren, sondern auch einzuziehen und abschöpfen zu können?
Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht?
Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, dass Asylbewerber in Polen, die letztes Jahr über Belarus eingereist sind, deren Anträge in Polen allerdings noch geprüft werden und die bis zum Abschluss der Vorprüfung einer gewissen Residenzpflicht beziehungsweise Gewahrsam unterliegen, nun frühzeitig von dieser Pflicht befreit werden und nach Deutschland weiterreisen?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass der belarussische Diktator Alexander Lukaschenko Drittstaatsangehörige, denen bislang die Einreise nach Polen und andere EU-Staaten verweigert wurde, nun gezielt in die Ukraine verbringen lässt, um im Zuge des aktuellen Flüchtlingszustroms doch noch in die EU einzureisen?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über aktuelle Desinformationskampagnen in Deutschland?
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, inwieweit Desinformationskampagnen, insbesondere solche auf sozialen Netzwerken bzw. Messengerdiensten wie Telegramm, WhatsApp, Instagram, TikTok oder Facebook, auf russische Quellen zurückführen sind, und wenn ja, welche?
Was gedenkt die Bundesregierung, gegen die Verbreitung von Desinformationen, insbesondere die virale Verbreitung auf besagten Netzwerken und Messengerdiensten, zu tun?
Wie haben sich die Cyberangriffe auf Deutschland, die russischen Quellen zugeordnet werden können, seit Beginn des russischen Angriffskrieges entwickelt?
Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung getroffen, um deutsche Unternehmen vor Cyberangriffen zu schützen?
Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung getroffen, um die kritische Infrastruktur zu schützen?
Mit welchen Angriffsszenarien rechnet die Bundesregierung?
Welche Szenarien werden als wahrscheinlich und welche als wenig wahrscheinlich eingestuft?
Plant die Bundesregierung, die finanziellen und personellen Ressourcen in der Cyberabwehr auf Bundesebene auszubauen?
Wenn ja, bei welchen Behörden in welchem personellen und finanziellen Umfang (bitte separat auflisten), und wenn nein, bitte begründen?
Wie ist in der aktuellen Lage die Zusammenarbeit mit den für die polizeiliche Gefahrenabwehr originär zuständigen Ländern organisiert?
Inwiefern wird darüber nachgedacht, die Länder auch im Nationalen Cyberabwehrzentrum (NCAZ) zu beteiligen?
Wie plant die Bundesregierung, einem länger anhaltenden Cyberangriff auf kritische Infrastrukturen in Deutschland zu begegnen?
Wie bewertet die Bundesregierung den Bedarf für eine „aktive Cyberabwehr“?
Inwiefern besteht hier aus Sicht der Bundesregierung Handlungsbedarf?
Wenn künftig 2 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP) gemäß NATO-Beschlusses von 2014 in Wales in den Wehretat investiert werden – in welchem Umfang plant die Bundesregierung künftig Investitionen in den Zivilschutz, und welche konkreten Investitionen umfasst dies?
Plant die Bundesregierung, die ergänzende Ausstattung der Katastrophenschutzbehörden der Länder im Rahmen des Zivilschutzes aufzustocken, und wenn ja, in welchem Rahmen?
Sind hier Schwerpunktförderungen mit Blick auf die sehr unterschiedlich starken Fähigkeiten der Länder geplant?
Inwiefern erfüllt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) schon eine Zentralstellenfunktion im Bevölkerungsschutz?
Plant die Bundesregierung eine Weiterentwicklung des BBK im Sinne einer Zentralstellenfunktion?
Welche Erfahrungen lassen sich aus den ersten zwei Monaten der Pilotphase des neuen Gemeinsamen Kompetenzzentrums von Bund und Ländern beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe berichten?
Sind alle Länder dort vertreten?
Können auch die kleineren Länder effektiv am Kompetenzzentrum mitwirken?
Inwiefern gibt es Bemühungen, die unterschiedlichen Leistungsfähigkeiten bei Ländern und Kommunen im Katastrophenschutz durch einen passgenauen Zivilschutz auszugleichen?
Inwiefern wird das Förderprogramm für den Ausbau des Sirenennetzwerkes in Deutschland fortgeführt?
Können die Kommunen aktuell Mittel für den Ausbau des Sirenennetzwerkes abrufen?
Welche Überlegungen hat die Bundesregierung, um eine einheitliche Versorgung mit Sirenen bundesweit sicherzustellen, vor dem Hintergrund, dass beispielsweise die bayerische Staatsregierung keine Rechtsgrundlage hat, um die Kommunen in Bayern zum Ausbau der Sireneninfrastruktur anzuweisen?
Welche Überlegungen gibt es, um die Sicherheitsbehörden wie die Bundespolizei, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder das Bundeskriminalamt im Falle eines längerfristigen Katastrophenfalls autark und damit leistungsfähig zu halten?
In welchem Umfang werden Wasseraufbereitungsanlagen, beheizbare Zelte, mobile Küchen und Sanitäranlagen für die Sicherheitsbehörden vorgehalten?