[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/1376 –
Auswirkungen eines vorgezogenen Kohleausstiegs auf den Strukturwandel im
Rheinischen Revier
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In ihrem Koalitionsvertrag vom Oktober 2021 haben die regierungstragenden
Parteien SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbart, den ein Jahr
zuvor vom Deutschen Bundestag und Bundesrat beschlossenen Zeitplan zum
Kohleausstieg bis 2038 ändern zu wollen und stattdessen das Ziel eines
beschleunigten Kohleausstiegs „idealerweise bis 2030“ festzuhalten. Dies hätte
eine Halbierung des Ausstiegszeitraums zur Folge. Mit dem Angriff Russlands
auf die Ukraine stehen zudem die russischen Importe von Steinkohle, Erdgas
und Erdöl auf dem Prüfstand.
Der bisherige Ausstiegsfahrplan wurde auf Grundlage der Beschlüsse der
Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ festgelegt, die
2018 von der CDU/CSU- und SPD-geführten Bundesregierung eingesetzt
wurde. Die pluralistisch aus Vertreterinnen und Vertretern von Industrie,
Gewerkschaften, Umweltverbänden, Wissenschaft und betroffenen Regionen
zusammengesetzte Kommission hatte in ihren Beratungen bis zum Januar 2019
einen breiten Konsens über die wesentlichen Regelungen erzielt, die als
Voraussetzung für einen klima-, energie-, industrie- und strukturpolitisch
erfolgreichen Kohleausstieg erforderlich sind.
Die Eckpunkte des Kohleausstiegs in der bisherigen Form sind im Rahmen
einer Bund-Länder-Einigung am 15. Januar 2020 zwischen der Bundesregierung
und den vier Braunkohleländern geeinigt worden (
https://www.bundesregieru
ng.de/breg-de/suche/bund-laender-einigung-zum-kohleausstieg-1712774). Der
Deutsche Bundestag und der Bundesrat verabschiedeten schließlich im Juli
2020 das Kohleausstiegsgesetz und das Strukturstärkungsgesetz
Kohleregionen, in denen Zeitplan, Finanzmittel und energie- und strukturpolitische
Instrumente für einen geordneten Ausstieg aus der Kohleverstromung bis 2038
festgelegt wurden.
Als Teil des Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen trat im August 2020
auch das Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) in Kraft. Damit
unterstützt der Bund die vom Kohleausstieg betroffenen Regionen bei der
Bewältigung des dadurch verstärkten Strukturwandels.
Mit seinen drei Braunkohletagebauen Garzweiler, Hambach und Inden zählt
das Rheinische Revier in Nordrhein-Westfalen zu den Regionen in Deutsch-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1787
20. Wahlperiode 09.05.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 6. Mai 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
land, die massiv von einem Strukturwandel infolge des Kohleausstiegs
betroffen sind. Rund 22 000 zumeist hochqualifizierte und gutbezahlte Arbeitsplätze
sowie jährliche Wertschöpfungsverluste in Milliardenhöhe gilt es laut
Aussagen der Anrainerkommunen qualitativ, quantitativ und zeitnah zu
kompensieren und dazu neue Wertschöpfungsketten aufzubauen (STADT DÜREN |
Pressemitteilung (dueren.de).
Mit einem beschleunigten Kohleausstieg würden nach Ansicht der
Fragesteller im Rheinischen Revier zusätzliche Wertschöpfungs- und
Beschäftigungsverluste einhergehen, zudem wären erhebliche Zusatzkosten bei der
öffentlichen Hand u. a. für wasserwirtschaftliche und städtebauliche Aufgaben
absehbar. Daneben gilt es, die Versorgungssicherheit dieser industrie- und
energieintensiven Region mit Strom unter Berücksichtigung der internationalen
Wettbewerbsfähigkeit der Energiepreise auch über 2030 hinaus zu wahren. Diesen
zusätzlichen Herausforderungen muss bei einem erneut beschleunigten
Kohleausstieg bundesseitig durch flankierende energie- und strukturpolitische
Maßnahmen angemessen Rechnung getragen werden.
1. Hält die Bundesregierung angesichts der jüngsten Entwicklungen, dem
Krieg in der Ukraine, an dem Beschluss ihres Koalitionsvertrags fest,
„idealerweise bis 2030“ aus der Kohleverstromung auszusteigen?
2. Welche besonderen Herausforderungen sieht die Bundesregierung in der
Umsetzung des Ziels des Ausstiegs aus der Kohleverstromung
„idealerweise bis 2030“ aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen durch den
Krieg in der Ukraine?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine stellt die Bundesrepublik
Deutschland vor enorme energiepolitische Herausforderungen. Die
Bundesregierung arbeitet mit Hochdruck an einer Vielzahl von Maßnahmen, um die
Energieversorgungssicherheit heute und zukünftig weiter stabil zu
gewährleisten.
Ziel aller Maßnahmen ist es, die Energieabhängigkeit von Russland in einem
sehr hohen Tempo zu verringern und gleichzeitig die Energieversorgung auf
eine breitere Basis zu stellen. Gleichzeitig ist es notwendig, den Ausstieg aus
der Kohlestromproduktion bis idealerweise zum Jahr 2030 weiter
voranzutreiben, um die Unabhängigkeit von fossilen Energien zu erreichen und die
Klimakrise zu bekämpfen.
Angesichts des russischen Angriffs wird die Bundesregierung dafür sorgen,
dass auch Kohlekraftwerke temporär als Back Up zur Verfügung stehen. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) prüft deshalb, ob
und inwiefern auch zur Stilllegung anstehende Kohlekraftwerke in eine
vorübergehende Reserve überführt werden können, damit sie im Notfall zur
Verfügung stehen.
3. Wie wirkt sich nach Ansicht der Bundesregierung ein vorgezogener
Kohleausstieg bis 2030 auf den Strukturwandel im Rheinischen Revier aus?
Hat die Bundesregierung im Vorfeld ihres Koalitionsbeschlusses hierzu
Szenarien entwickeln oder Studien anfertigen lassen, um das Ausmaß
ihrer Entscheidung auf die betroffenen Regionen abschätzen und
entsprechend nachjustieren zu können?
Im Rahmen der Evaluierung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
(KVBG) ist auch eine Evaluierung der Sozialverträglichkeit vorgeschrieben.
Dies beinhaltet unter anderem eine Abschätzung der strukturpolitischen Folgen
eines vorgezogenen Kohleausstiegs, auch für das Rheinische Revier.
Die von der Beendigung der Kohleverstromung betroffenen Regionen,
insbesondere die Braunkohlereviere, werden durch Maßnahmen im Rahmen des
Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG) unterstützt. Die Evaluierung dieses
Gesetzes und seiner Maßnahmen steht das erste Mal zum 30. Juni 2023 an.
Danach wird die Evaluierung alle zwei Jahre wiederholt. Auf Basis dieser
Evaluierung wird auch der Erfolg der bisherigen strukturpolitischen Maßnahmen
beurteilt.
4. Hat die Bundesregierung bereits Gespräche mit den betroffenen Ländern
und Kommunen aufgenommen, um mit diesen über die geplanten
Änderungen zu beraten?
Wenn ja, tragen die betroffenen Länder – die einen geänderten
Ausstiegsfahrplan u. a. in ihrer Braunkohlenplanung umsetzen müssten – die Pläne
der Bundesregierung für einen beschleunigten Kohleausstieg mit, und
inwieweit sind die Belange der betroffenen Kommunen in die
Gesprächsergebnisse eingeflossen?
Wenn nein, wann beabsichtigt die Bundesregierung, die betroffenen
Länder und Kommunen einzubeziehen?
Die Bundesregierung bereitet eine umfassende Evaluierung des
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften vor.
Ziel dieser Evaluierung ist eine auf wissenschaftlicher Grundlage durchgeführte
fachliche Bewertung der Auswirkungen des Kohleausstiegs auf
unterschiedliche Aspekte, unter anderem auf die Versorgungssicherheit, die Strompreise und
die Klimaziele. Das Ergebnis dieser Evaluierung wird Auswirkungen auf die
zukünftigen energie- und strukturpolitischen Entscheidungen in Bezug auf den
beschleunigten Ausstieg aus der Kohleverstromung haben. Auf Grundlage der
Evaluierung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes wird die
Bundesregierung beraten, selbstverständlich auch mit den betroffenen Ländern, mit
welchen Instrumenten der Kohleausstieg idealerweise bis zum Jahr 2030
sichergestellt werden kann.
5. Welche konkreten strukturpolitischen Maßnahmen zur Abfederung eines
erneut beschleunigten Strukturwandels in Folge eines auf das Jahr 2030
vorgezogenen Kohleausstiegs sind seitens der Bundesregierung im
Rheinischen Revier geplant?
Wie viele neue Arbeitsplätze zur Kompensation der wegfallenden
Arbeitsplätze werden dadurch erwartet, und wie viele werden gesichert?
6. Welche Maßnahmen des Strukturstärkungsgesetzes im Rheinischen
Revier beabsichtigt die Bundesregierung vorzuziehen bzw. zu
beschleunigen, nachdem die regierungstragenden Parteien in ihrem
Koalitionsvertrag angekündigt haben, „Maßnahmen des Strukturstärkungsgesetzes wie
zum Beispiel das Vorhaben Universitätsmedizin Cottbus“ vorziehen bzw.
beschleunigen zu wollen?
8. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit einer Anpassung des
Investitionsgesetzes Kohleregion (InvKG) und der am 27. August 2020
geschlossenen Bund-Länder-Vereinbarung (
https://www.bmwi.de/Redaktio
n/DE/Pressemitteilungen/2020/20200827-projekte-fuer-die-kohleregione
n-koennen-starten.html), um die Regionen bei der Bewältigung eines
vorgezogenen Kohleausstiegs zu unterstützen?
Wenn ja, welche sind diese, und bis wann sollen diese erfolgen?
Wenn nein, warum nicht?
9. Ist aus Sicht der Bundesregierung eine Erhöhung der Strukturmittel
mindestens in der Höhe, in der ein vorgezogener Kohleausstieg zusätzliche
Kosten bei Ländern und Kommunen verursacht (z. B. im Bereich der
Wasserhaltung, der Rekultivierung und dem Erhalt von Dörfern), für die
betroffenen Regionen notwendig?
Falls ja, sollen diese bereits im Bundeshaushalt 2022 abgebildet werden?
Falls nein, warum nicht?
Wäre dazu auch die zusätzliche Bereitstellung von Mitteln über die
vollständige Zurücknahme der Verrechnung der Mittel aus dem Just
Transition Fund (JTF) mit dem InvKG möglich, und plant dies die
Bundesregierung?
Die Fragen 5, 6, 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung prüft derzeit, wie die Strukturstärkungsmaßnahmen in
den Kohleregionen angesichts des „idealerweise“ auf das Jahr 2030
vorgezogenen Kohleausstiegs vorgezogen bzw. beschleunigt werden können. Zum
jetzigen Zeitpunkt kann noch keine Aussage zu konkreten Maßnahmen getroffen
werden.
7. Mit welchen Maßnahmen plant die Bundesregierung, die besonderen
Auswirkungen des Strukturwandels auf Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer mit Behinderungen auszugleichen und dieser Gruppe, die es am
Arbeitsmarkt besonders schwer hat, einen zeitnahen (Wieder-)Einstieg in
den ersten Arbeitsmarkt zu ermöglichen?
Für vom Strukturwandel betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit
Behinderungen stehen bereits zahlreiche Instrumente zur Verfügung.
Der Bundesagentur für Arbeit (BA) und den weiteren Rehabilitationsträgern
nach § 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie den
Integrationsämtern steht ein umfangreiches Instrumentarium der Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben zur Verfügung, um die Teilhabe von Menschen mit
Behinderungen zu sichern, herzustellen oder wiederherzustellen. Das
Förderinstrumentarium wird regelmäßig weiterentwickelt. So wurden mit dem
Qualifizierungschancengesetz und dem Gesetz zur Förderung der beruflichen
Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der
Ausbildungsförderung („Arbeit-von-morgen-Gesetz“-AvmG) die Fördermöglichkeiten
bereits gesetzlich ausgebaut. Die BA kann nicht nur Arbeitslose, sondern auch
Beschäftigte und Arbeitgeber bei Qualifizierungsmaßnahmen umfangreich
finanziell unterstützen und mit ihrer Arbeitsmarkt- und Weiterbildungsberatung
begleiten. In kleinen und mittelständischen Unternehmen mit weniger als 250
Beschäftigten können für Menschen mit Schwerbehinderung die
Weiterbildungskosten voll übernommen werden.
Mit dem AvmG haben Fachkundige Stellen durch die Neufassung des § 179
Absatz 2 SGB III einen Entscheidungsspielraum bei der Zulassung von
Maßnahmen erhalten. Die kalkulierten Kosten können die Durchschnittskostensätze
um bis zu 20 Prozent übersteigen, wenn es sich um notwendige besondere
Aufwendungen handelt. Nach dem neuen Absatz 4 können als solche besonderen
Aufwendungen vor allem Kosten berücksichtigt werden, die durch eine
überdurchschnittliche Betreuung, eine besondere räumliche oder technische
Ausstattung oder eine besondere inhaltliche Ausgestaltung der Maßnahme
begründet werden. Als besondere Aufwendungen können auch Kosten für eine
barrierefreie Ausgestaltung einer Maßnahme anerkannt werden (z. B. barrierefrei
zugängliche Schulungsräume, Gebärdensprache, Brailleschrift). Darüber hinaus
können auch Maßnahmen zugelassen werden, wenn sie mit weniger als zwölf
Teilnehmenden kalkuliert werden. Diese Ausnahme kann bei speziellen
betrieblichen Qualifizierungsmaßnahmen, Maßnahmen mit besonderen
Qualifizierungszielen oder Maßnahmen in Betracht kommen, bei denen aufgrund
besonderer regionaler Gegebenheiten (z. B. ländlicher Raum) oder anderer
örtlicher Umstände weniger Teilnehmende zu erwarten sind.
Ferner bietet das umfangreiche Förderinstrumentarium beispielsweise mit dem
Ausbildungszuschuss und dem Eingliederungszuschuss gezielte
Fördermöglichkeiten an.
So können Arbeitgeber beispielsweise für die betriebliche Aus- oder
Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen
einen Ausbildungszuschuss nach § 73 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB III) erhalten. Die Höhe des Zuschusses wird individuell festgelegt und
richtet sich nach Art und Schwere der Behinderung sowie der Auswirkung der
Behinderung auf die Aus- bzw. Weiterbildung. Die monatlichen Zuschüsse
sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der
monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr
einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am
Gesamtsozialversicherungsbetrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen
können Zuschüsse bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte
Ausbildungsjahr erbracht werden.
Zudem kann der (Wieder-)Einstieg der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
mit Behinderungen in den ersten Arbeitsmarkt mit dem
Eingliederungszuschuss (§ 88 ff. SGB III) gefördert werden. Arbeitgeber können von den
Agenturen für Arbeit und Jobcentern mit dem Eingliederungszuschuss gefördert
werden, wenn sie Arbeitsuchende einstellen, deren Vermittlung wegen in ihrer
Person liegender Gründe (z. B. niedrige Qualifikation, längere Arbeitslosigkeit
oder auch eine Behinderung) erschwert und die Förderung zu ihrer beruflichen
Eingliederung erforderlich ist.
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Minderleistung, die unter
Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des
Arbeitnehmers und der Anforderungen des Arbeitsplatzes zu erwarten ist. Der Zuschuss
darf im Allgemeinen 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts
nicht übersteigen und kann längstens für eine Förderdauer von zwölf Monaten
erbracht werden.
Für behinderte, schwerbehinderte und besonders betroffene schwerbehinderte
Menschen besteht die Möglichkeit, Beschäftigungsverhältnisse über dieses
Maß hinaus zu fördern, um den zeitnahen (Wieder-)Einstieg in den ersten
Arbeitsmarkt dieser Personengruppe besonders zu unterstützen. So können neu
begründete Beschäftigungsverhältnisse bei einer entsprechenden
Minderleistung von behinderten und schwerbehinderten Menschen mit bis zu 70 Prozent
des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für bis zu 24 Monate gefördert
werden. Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen kann die
Förderdauer abhängig von ihrem Alter bis zu 96 Monate betragen. Mit der
längeren Förderdauer soll der Situation Rechnung getragen werden, dass es
behinderte und schwerbehinderte Arbeitsuchende im Vergleich zu Arbeitsuchenden
allgemein nach wie vor schwerer haben, Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme
einer Beschäftigung zu beenden.
10. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um einen flexibleren
und beschleunigten Abruf der Strukturmittel zu ermöglichen?
Die Bundesregierung prüft derzeit mögliche Flexibilisierungen und
Verbesserung der Umsetzung des InvKG und ist diesbezüglich im Gespräch mit den
Ländern.
11. Wie lange dauert es im Durchschnitt von der Antragstellung bis zur
Bewilligung eines Antrags im STARK (Stärkung der
Transformationsdynamik und Aufbruch in den Revieren und an den
Kohlekraftwerkstandorten)-Bundesprogramm?
Hält die Bundesregierung eine Beschleunigung des
Bewilligungsverfahrens für geboten?
Wenn ja, welche Maßnahmen wird sie hierfür konkret ergreifen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/404 verwiesen.
12. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Förderung
unternehmens- und arbeitsplatzorientierter Projekte erleichtert werden sollte?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wie steht die Bundesregierung zu den Überlegungen der
Landesregierung Nordrhein-Westfalen und der Zukunftsagentur Rheinisches
Revier
a) zur Erstellung einer Bundesförderrichtlinie zur Strukturförderung in
den Braunkohlerevieren, mit der der bestehende Projektstau
aufgelöst werden kann,
b) zur Ergänzung der STARK-Richtlinie, um auch Maßnahmen an der
Schnittstelle von Innovation und Wirtschaft bzw. zur Transformation
der Industrie zu fördern,
c) zur Bestellung eines einheitlichen Ansprechpartners auf Bundesseite
zur beschleunigten Identifizierung von Förderzugängen im
Zuständigkeitsbereich des Bundes?
Die Fragen 12 bis 12c werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung ist bezüglich möglicher Erleichterungen von
Bundesförderungen bereits mit den Ländern im Gespräch. Sie prüft in diesem
Zusammenhang derzeit auch die Vorschläge von Nordrhein-Westfalen, unter anderem auf
ihre Vereinbarkeit mit der Kompetenzordnung und der
Bundeshaushaltsordnung.
13. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, und wenn ja, welche, um die
Finanzierung der außeruniversitären Forschungseinrichtungen wie das
Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR), die Helmholtz-
Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V. (HGF) und die
Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) im Rahmen des InvKG unbürokratischer und
effizienter zu gestalten?
Weshalb finden bislang bei der Finanzierung dieser außeruniversitären
Forschungseinrichtungen im Rahmen des InvKG – anders als es nach
Kenntnis der Fragesteller sonst beim Aufbau solcher Einrichtungen
gängige Praxis ist – nicht die Regularien des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes
Anwendung?
Das Wissenschaftsfreiheitsgesetz (WissFG) gilt für die in § 2 WissFG
genannten Wissenschaftseinrichtungen. Bei der Finanzierung der außeruniversitären
Forschungseinrichtungen finden aufgrund der Bestimmungen im Einzelplan 60
die hierzu geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen Anwendung, um die
Maßnahmen zur Strukturstärkung umsetzen zu können. Optionen zur weiteren
Vereinfachung der Regularien des Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen
werden derzeit ressortübergreifend und im Rahmen des Bund-Länder-
Koordinierungsgremiums zum Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen diskutiert.
14. Wie steht die Bundesregierung zur Finanzierung des bei der
Zukunftsagentur Rheinisches Revier beantragten Projektes der TH Köln zum
Aufbau eines neuen Campus Rhein-Erft als Einzelmaßnahme durch das
Bundesministerium für Bildung und Forschung?
Eine Förderung der Einzelmaßnahme zum Aufbau eines neuen Campus Rhein-
Erft nach InvKG ist – wie sie sich nach den bisherigen Unterlagen zum
Vorhaben dargestellt hat – nicht möglich. Die verfassungsmäßige Zuständigkeit zur
Förderung des Hochschulbaus liegt bei den Ländern. Bereits 2006 wurde im
Zuge der Föderalismusreform die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau
abgeschafft. Gemäß Artikel 143c des Grundgesetzes wurden bis 2019 vom Bund
hierfür übergangsweise Entflechtungsmittel gezahlt. Ab 2020 wurde dies im
Rahmen der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen in zusätzliche
Länderanteile bei der Mehrwertsteuerverteilung überführt.
15. Ist für die Einbindung (oben genannter Stromerzeuger) ein weiterer
Ausbau von Stromtrassen erforderlich, und wenn ja, bitte geplanten Ausbau
aufzeigen?
Mit dem Netzentwicklungsplan (NEP) Strom 2021 bis 2035 wurde festgelegt,
welcher Netzausbau bis zum Jahr 2035 erforderlich ist, um dem Ausstieg aus
der Kohle- und der Kernenergie, der Umstellung auf erneuerbare Energien und
der Stärkung des europäischen Strommarkts Rechnung zu tragen. Mit der
Aktualisierung des Bundesbedarfsplanes im Rahmen des
Energiesofortmaßnahmenpakets wird der u. a. für den vollständigen Kohleausstieg notwendige
Netzausbau festgeschrieben.
16. Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung vor, um den Netzausbau
kurzfristig deutlich zu beschleunigen und das im Koalitionsvertrag
angekündigte Ausbauziel für erneuerbare Energien von 80 Prozent bis 2030
zu erreichen?
Das Bundeskabinett hat am 6. April 2022 die vom Bundesminister für
Wirtschaft und Klimaschutz vorgelegten Gesetze zur Änderung des
Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu
Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung, zu Sofortmaßnahmen für
einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren
Maßnahmen im Stromsektor sowie zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
(WindSeeG) und anderer Vorschriften beschlossen. Die Gesetzesentwürfe sind
Teil des Energiesofortmaßnahmenpakets (sogenanntes „Osterpaket“).
Mit dem Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang
mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der
Endkundenbelieferung wird der Bundesbedarfsplan aktualisiert. Für die im
Bundesbedarfsplan enthaltenen Vorhaben wird damit die energiewirtschaftliche
Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf gesetzlich festgestellt.
Die Netzentwicklungsplanungen werden um die Berechnung eines
Klimaneutralitätsnetzes ergänzt.
Überdies werden weitere Anpassungen im Energiewirtschaftsgesetz, im
Bundesbedarfsplangesetz und im Netzausbaubeschleunigungsgesetz
Übertragungsnetz (NABEG) vorgenommen, um eine zügige Durchführung der Planungs-
und Genehmigungsverfahren sowie Realisierung und Betrieb von Stromnetzen
zu erleichtern. Insbesondere wird durch eine Stärkung des Bündelungsgebots
und die Entwicklung von Präferenzräumen in geeigneten weiteren Fällen ein
Verzicht auf die Durchführung einer Bundesfachplanung ermöglicht. Die
Durchführung von Vorarbeiten wird erleichtert. Zudem soll die Auslegung von
Unterlagen in Verfahren nach dem NABEG verstärkt in zeitgemäßer digitaler
Form erfolgen. Im Bereich des Netzbetriebs werden Hemmnisse für die
Höherauslastung der Stromnetzinfrastruktur beseitigt.
Der Ausbau der Verteilernetze soll künftig einer stärker vorausschauenden
Netzplanung unterliegen, um mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien und
dem Hochlauf der Sektorenkopplung Schritt zu halten. Das „Osterpaket“ sieht
hierzu eine entsprechende Anpassung des gesetzlichen Rahmens für die
Verteilernetzplanung vor.
Mit dem Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der
erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor wird das im
Koalitionsvertrag vereinbarte Ziel, dass 80 Prozent des Bruttostrombedarfs im
Jahr 2030 aus erneuerbaren Energien stammen sollen, gesetzlich verankert und
mit zahlreichen Maßnahmen unterlegt. Um das neue Ausbauziel von 80
Prozent für 2030 zu erreichen, werden die Ausbaupfade und
Ausschreibungsmengen deutlich angehoben. Bei der Windenergie an Land werden die Ausbauraten
auf ein Niveau von 10 Gigawatt pro Jahr gesteigert, so dass im Jahr 2030
Windenergieanlagen an Land im Umfang von insgesamt rund 115 Gigawatt in
Deutschland installiert sein sollen. Bei der Solarenergie werden die
Ausbauraten auf ein Niveau von 22 Gigawatt pro Jahr gesteigert, so dass im Jahr 2030
Solaranlagen (Dachanlagen, Freiflächenanlagen, besondere Solaranlagen) im
Umfang von insgesamt rund 215 Gigawatt in Deutschland installiert sein
sollen. Es wird der Grundsatz verankert, dass die Nutzung erneuerbarer Energien
im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit
dient. Damit sollen die erneuerbaren Energien bis zum Erreichen der
Treibhausgasneutralität als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung
eingebracht werden.
Das Gesetz enthält auch ein großes Bündel an Einzelmaßnahmen zur
Beschleunigung des Ausbaus von Solaranlagen und zur Flankierung des Ausbaus von
Windenergie an Land. So wird unter anderem die Vergütung bei Dachanlagen,
die ihren Strom ins Netz einspeisen, deutlich angehoben, die Degression
ausgesetzt und für Solaranlagen für die Zukunft umgestaltet, die Flächenkulisse für
Photovoltaik (PV)-Freiflächenanlagen maßvoll erweitert, die Förderung von
Agri-PV und Floating-PV in die regulären Ausschreibungen übernommen und
verstetigt und zusätzlich Moor-PV aufgenommen, das Referenzertragsmodell
für windschwache Standorte verbessert, Bürgerenergieprojekte im
europarechtlich zulässigen Umfang vom Erfordernis der Ausschreibung ausgenommen und
die Möglichkeiten zur finanziellen Beteiligung von Kommunen erweitert.
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
(WindSeeG) und anderer Vorschriften werden die im Koalitionsvertrag
zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbarten Offshore-
Ausbauziele von mindestens 30 Gigawatt bis 2030, mindestens 40 Gigawatt bis
2035 und mindestens 70 Gigawatt bis 2045 gesetzlich verankert. Zur
Beschleunigung des Offshore-Ausbaus und der bestmöglichen Erreichung der
Ausbauziele werden zudem umfassende Maßnahmen ergriffen. Zum einen werden
Ausschreibungen für Windenergieanlagen auf zentral voruntersuchten Flächen
zeitlich vorgezogen. Der Zuschlag erfolgt dabei zukünftig an den Bieter mit
dem geringsten anzulegenden Wert für einen Differenzvertrag (Contract for
Difference, CfD) mit zwanzigjähriger Laufzeit. Zum anderen werden neue
Ausschreibungen für nicht-voruntersuchte Flächen eingeführt und die Flächen
werden anhand qualitativer Kriterien sowie eines ergänzenden Zahlungsgebots
des Bieters bezuschlagt. Zudem beinhaltet das Gesetz ein Maßnahmenbündel
zur Beschleunigung der Errichtung der Offshore-Windparks und der
Netzanbindungen. Dazu zählen unter anderem zügigere Plangenehmigungsverfahren
(anstatt Planfeststellungsverfahren) bei zentral voruntersuchten Flächen, die
Bündelung von Umweltprüfungen und Beteiligungsrechten, Vorgaben zur Dauer
von Verfahren zur Planfeststellung und Plangenehmigung sowie die Bündelung
der Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) für alle
Aufgaben im Zusammenhang mit dem WindSeeG. Darüber hinaus werden die
Belange des Offshore-Ausbaus in der Abwägung mit weiteren öffentlichen
Belangen gestärkt, die Nachnutzung und das Repowering von Offshore-
Windparks geregelt und Vorgaben zur Planung und Genehmigung von
Wasserstoffpipelines erlassen. Das Verbot des Baus von Windenergieanlagen in
Schutzgebieten entfällt zugunsten einer Einzelfallprüfung, ob durch den Bau
der Schutzzweck des Schutzgebiets beeinträchtigt wird.
17. Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung die
Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit der
Energiepreise bei einem vorgezogenen Kohleausstieg insbesondere für
energieintensive mittelständische Unternehmen
a) bis 2030,
b) nach 2030
gewährleisten und damit verhindern, dass Unternehmen abwandern oder
schließen und zusätzliche Arbeitsplätze in der Region verloren gehen?
Die Bundesregierung hat bereits vielfältige Maßnahmen ergriffen, um die
aktuellen Auswirkungen des Energiepreisanstiegs für private Haushalte und
Unternehmen abzufedern und um die Versorgungssicherheit in Deutschland auch im
Rahmen eines idealerweise auf 2030 vorgezogenen Kohleausstiegs zu
gewährleisten. So wurden im Februar Maßnahmen wie etwa ein Heizkostenzuschuss,
eine höhere Fernpendlerpauschale und auch die vorgezogene Abschaffung der
Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG-Umlage) beschlossen.
Die Regierungsparteien haben darüber hinaus am 23. März 2022 ein
Entlastungspaket vereinbart, das weitere Entlastungen vorsieht, beispielsweise eine
befristete Absenkung der Energiesteuern für Kraftstoffe. Zudem finden sich in
dem Paket Beschlüsse für eine schnellere Unabhängigkeit von russischen
Energielieferungen und zur Erhöhung der Versorgungssicherheit (beispielsweise
Sonderausschreibungen für Long-Term Options zur Absicherung der Gas-
Speicherstände, das Gasspeichergesetz und der beschleunigte Ausbau der
Flüssigerdgas-(LNG-)Infrastruktur).
Für die von den Folgen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine
besonders betroffenen Unternehmen hat die Bundesregierung am 8. April 2022
zudem ein zielgerichtetes Maßnahmenpaket vorgestellt: So ist ein zeitlich
befristeter und eng umgrenzter Kostenzuschuss geplant, um extreme Preisanstiege
bei Strom und Erdgas in energieintensiven Bereichen abzudämpfen. Zudem
umfasst das Paket ein KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau)-Kreditprogramm
zur kurzfristigen Liquiditätssicherung und die Fortsetzung einzelner, bereits
während der Corona-Pandemie eingeführter Erweiterungen bei den Bund-
Länder-Bürgschaftsprogrammen. Darüber hinaus beabsichtigt die
Bundesregierung, für durch hohe Sicherheitsleistungen (Margining) betroffene
Unternehmen vom Bund garantierte Kreditlinien der KfW mit einem Volumen von
insgesamt bis zu 100 Mrd. Euro zu gewähren. Als Option zur Stabilisierung von
besonders relevanten Unternehmen prüft die Bundesregierung außerdem den
gezielten Einsatz von Eigen- und Hybridkapitalhilfen.
Es ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung, dass die
Versorgungssicherheit Strom auf ihrem aktuell hohen Niveau auch bei einem vorgezogenen
Kohleausstieg erhalten bleibt. Hierfür wird die Sicherheit der Stromversorgung
fortlaufend geprüft. Um die Teilgebiete der Versorgungssicherheit in Zukunft noch
besser zu koordinieren und abzustimmen, wurde die Aufgabe des Monitorings
der Versorgungssicherheit im Januar 2021 an die Bundesnetzagentur
übertragen. Des Weiteren wird das Vorziehen des Kohleausstiegs separat in der
geplanten Kohleevaluierung analysiert. Weitere Maßnahmen werden fortlaufend
vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen geprüft. Zudem erarbeitet
das BMWK im Hinblick auf die Versorgungssicherheit Strom derzeit mögliche
Maßnahmen zur Reduktion des Gasverbrauchs und zur Erhöhung der
Versorgungssicherheit im Strombereich, beispielsweise durch die Prüfung eines
potenziellen Vorhaltens von zusätzlichen Kohlekraftwerkskapazitäten.
Neben kurzfristig wirkenden Ansatzpunkten geht es langfristig vor allem
darum, die Abhängigkeit von Gas, Öl und Kohle Schritt für Schritt zu reduzieren.
Mit dem „Osterpaket“ hat das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz am 6. April 2022 hierfür ein umfassendes Gesetzespaket vorgelegt, um
insbesondere den Ausbau der erneuerbaren Energien drastisch zu
beschleunigen und somit neben einem Beitrag zur Erreichung der Klimaziele auch einen
Beitrag für die Versorgungssicherheit in Deutschland zu leisten. Die derzeitigen
Energiepreissteigerungen sind ganz überwiegend auf volatile Preise fossiler
Energieträger zurückzuführen. Gerade in diesen Zeiten sichern der Umstieg auf
erneuerbare Energien und deren schnellerer Ausbau gegen diese Entwicklung
ab. Im Rahmen der Plattform „Klimaneutrales Stromsystem“ plant die
Bundesregierung zudem, zusammen mit Stakeholdern, Vorschläge für das
Strommarktdesign der Zukunft zu entwickeln, um den steigenden Anteil erneuerbaren
Stroms optimal in den Energiemix zu integrieren und gleichzeitig gesicherte
Leistung zum Ausgleich der fluktuierenden Einspeisung von erneuerbaren
Energien anzureizen.
18. Welche konkreten Anpassungen sind gemeint, wenn es im
Koalitionsvertrag heißt, dass „die flankierenden arbeitspolitischen Maßnahmen wie
das Anpassungsgeld entsprechend angepasst und um eine
Qualifizierungskomponente für jüngere Beschäftigte ergänzt“ werden?
Was ist in diesem Zusammenhang unter einer
Qualifizierungskomponente zu verstehen?
Die angesprochenen Anpassungen der arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen zur
sozialverträglichen Ausgestaltung des Kohleausstiegs sind im Rahmen der
Vereinbarungen zu einem vorgezogenem Kohleausstieg im Koalitionsvertrag
zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zu sehen:
„Zur Einhaltung der Klimaschutzziele ist ein beschleunigter Ausstieg aus der
Kohleverstromung nötig. Idealerweise gelingt das schon bis 2030. […] Dafür
werden wir den für 2026 im Kohleausstiegsgesetz vorgesehenen
Überprüfungsschritt bis spätestens Ende 2022 analog zum Gesetz vornehmen. Die
flankierenden arbeitspolitischen Maßnahmen wie das Anpassungsgeld werden
entsprechend angepasst und um eine Qualifizierungskomponente für jüngere
Beschäftigte ergänzt.“ (S. 58 f., Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und FDP, 2021.)
Das Anpassungsgeld wird entsprechend der Ergebnisse der Überprüfung eines
(vorgezogenen) Ausstiegs aus der Kohleverstromung bis 2030 angepasst.
Gleiches gilt für eine ergänzende Qualifizierungskomponente. Die konkrete
Ausgestaltung ist damit abhängig von den Ergebnissen dieses Überprüfungsschrittes.
19. Welche konkreten Möglichkeiten hat die Bundesregierung, das im
Koalitionsvertrag festgehaltene Ziel umzusetzen, die im dritten
Umsiedlungsabschnitt betroffenen Dörfer im Rheinischen Revier zu erhalten?
Wie wird die Bundesregierung konkret dazu beitragen, dass die bereits
sehr weitgehend umgesiedelten und damit leergezogenen Dörfer eine
dauerhafte Zukunftsperspektive erhalten?
Inwieweit hat die Bundesregierung hierzu Gespräche auch mit den
betroffenen Kommunen geführt?
Der Prozess des Ausstiegs aus der Kohleverstromung und seine
Folgewirkungen kann nur gelingen, wenn alle Aspekte berücksichtigt werden. Die
Umsiedlung von Dörfern spielen in der Diskussion um einen Kohleausstieg bis
idealerweise zum Jahr 2030 eine Rolle.
Das Bergrecht gibt keine Handhabe dafür, wie ein Land Umsiedlungen
gestaltet, falls das Land zu dem Entschluss kommt, dass Umsiedlungen erfolgen
sollen.
Es ist eine reine Frage der Braunkohleplanung des Landes, die sich aus
landesrechtlichen Kompetenzen ergibt.
Die Genehmigung und Aufsicht über bergrechtliche Vorhaben – dazu gehören
auch alle Aspekte, die die Umsiedlung von Dörfern betreffen – obliegen nach
der im Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung den Ländern, hier
Nordrhein-Westfalen. Deshalb liegen der Bundesregierung zu den in der Frage
angesprochenen Themen keine eigenen Erkenntnisse vor.
20. Wie werden bei der Umsiedlung von Menschen im Rahmen des
Braunkohlebergbaus sowie bei der Neuplanung von Dörfern auch die
Anforderungen der Barrierefreiheit zugunsten von Menschen mit Behinderungen
sowie von älteren Menschen, insbesondere im Bereich Wohnen,
Mobilität, öffentlicher Nahverkehr, Gesundheitsversorgung und öffentliche
Infrastruktur miteinbezogen, und wie finden hier unterschiedliche Formen
von Beeinträchtigungen jeweils Berücksichtigung?
Sowohl die Genehmigung und Aufsicht von bergrechtlichen Vorhaben als auch
die hier relevanten Maßnahmen der Braunkohleplanung liegen nach der im
Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung im Zuständigkeitsbereich der
Länder, hier in Nordrhein-Westfalen. Der Bundesregierung liegen bezüglich
des hier erfragten Sachverhalts keine Erkenntnisse vor.
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ISSN 0722-8333]