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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Tauglichkeit von Internetzugängen über Satelliten zur Internetgrundversorgung

(insgesamt 52 Einzelfragen)

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium für Digitales und Verkehr

Datum

06.05.2022

Antwortdauer

25 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

BT20/138611.04.2022

Tauglichkeit von Internetzugängen über Satelliten zur Internetgrundversorgung

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU Tauglichkeit von Internetzugängen über Satelliten zur Internetgrundversorgung Mit dem Rechtsanspruch auf Telekommunikationsdienstleistungen soll überall in der Bundesrepublik Deutschland eine Grundversorgung insbesondere mit Breitbandanschlüssen garantiert werden. In der letzten Legislaturperiode wurde dafür im Telekommunikationsgesetz der rechtliche Rahmen geschaffen (§§ 156 ff. des Telekommunikationsgesetzes – TKG). Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat nunmehr die Aufgabe, die technischen Details festzulegen. Am 23. März 2022 hat die Behörde dazu einen Entwurf einer Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (TK-Mindestversorgungsverordnung – TKMV) veröffentlicht und zur Anhörung gestellt (BNetzA – TKMV-E; siehe https://www.bundesnetzagentu r.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/Grundversorgung/EntwurfTKM V.pdf). In Ausnahmefällen schlägt darin die Bundesnetzagentur zur Sicherstellung der Grundversorgung die Nutzung von (geostationären) Satelliteninternetanbietern vor (§ 4 TKMV-E). Dazu soll es möglich sein, die grundsätzlich vorgesehenen technischen Mindestvorgaben (10 Mbit/s im Download, 1,3 Mbit/s im Upload und eine Latenz von 150 Millisekunden) noch weiter zu unterschreiten. Im Vorfeld der Erstellung des Verordnungsentwurfs hat die Bundesnetzagentur zu den technischen Details eine Reihe von Gutachten in Auftrag gegeben und veröffentlicht (Gutachten WIK/Zafaco, Mindestanforderungen, siehe https://w ww.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekomm unikation/Unternehmen_Institutionen/Grundversorgung/Gutachten_WIK_zafac o_Mindestanforderungen.pdf; Gutachten WIK/Zafaco, Mindestanforderungen, Anhang, siehe https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/ Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Grundversorgun g/Anhang_Gutachten_WIK_zafaco_Mindestanforderungen.pdf; Gutachten Fraunhofer, „Satellitenfunk“, siehe https://www.bundesnetzagentur.de/SharedD ocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institution en/Grundversorgung/Gutachten_fraunhofer_Satellitenfunk.pdf; Gutachten Umlaut/WIK, Mobilfunk, siehe https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDoc s/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/ Grundversorgung/Gutachten_umlaut_WIK_Mobilfunk.pdf). Außerdem wurde von der Bundesnetzagentur ein Konsultationsdokument zur Begutachtung der Mindestanforderungen veröffentlicht und zur Anhörung gestellt (BNetzA- Konsultationsdokument, siehe https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/ Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/G rundversorgung/Konsultationsdokument_Mindestanforderungen.pdf). Nach Auffassung der Fragesteller ergeben sich bereits aus dem Entwurf der Bundesnetzagentur zur TK-Mindestversorgungsverordnung vom 23. März Deutscher Bundestag Drucksache 20/1386 20. Wahlperiode 11.04.2022 2022, mit der bundesweit der Rechtsanspruch des Bürgers auf einen Breitbandanschluss geregelt werden soll, zahlreiche praktische Fragestellungen. Angesichts der Feststellungen der BNetzA-Gutachter stellt sich insbesondere die Frage, ob die Nutzung geostationärer Satellitenverbindungen tatsächlich eine tragfähige Lösung darstellt, um eine in der Praxis belastbare Umsetzung des Rechtsanspruchs auf eine Grundversorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen sicherzustellen. Diese Fragen müssen vor der Zustimmung des Ausschusses für Digitales des Deutschen Bundestages zur endgültigen TK- Mindestversorgungsverordnung (§ 157 Absatz 3 TKG) abschließend geklärt werden, um eine für alle Bürger belastbare Umsetzung ihres Rechtsanspruchs auf eine Grundversorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen sicherzustellen. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Hat die Bundesregierung ermittelt, wie viele Haushalte bundesweit von der Ausnahmeregelung nach § 4 TKMV-E für die Nutzung geostationärer Satelliteninternetzugänge betroffen sein könnten (wenn ja, bitte absolut bzw. prozentual im Verhältnis zur Gesamtzahl der bundesweiten Haushalte mit einem Breitbandanschluss und die Verteilung auf die einzelnen Bundesländer bzw. auf städtische, halbstädtische bzw. ländliche Regionen angeben)?  2. Wie hoch muss die „voraussichtliche Höhe der Kosten“ für Anschluss und Telekommunikationsdienst nach § 4 TKVM-E sein, um eine weitere Ausnahme von den in der Regel vorgesehenen Mindeststandards für einen Anschluss (10 Mbit/s im Download, 1,3 Mbit/s im Upload, 150 Millisekunden Latenz) zu ermöglichen und die Nutzung von geostationären Satelliten zuzulassen?  3. Hat die Bundesnetzagentur auch unter Berücksichtigung alternativer Verlegeverfahren ermittelt, ab wann die Anschlusskosten „ein Vielfaches der durchschnittlichen Kosten der im Rahmen von § 157 Absatz 1 TKG erbrachten Dienste oder vergleichbarer Anschlüsse in weißen Flecken übersteigen“ (siehe TKMV-E, Begründung, S. 15) und damit eine Nutzung von geostationären Satelliten als weitere Ausnahme von der Mindestversorgung ermöglicht werden soll? Wenn ja, zu welchem Ergebnis sind diese Berechnungen der Bundesnetzagentur gekommen?  4. Welche „geographischen Besonderheiten“ kommen nach § 4 TKMV-E in Betracht, um eine noch weitergehende Absenkung der in der Regel geplanten Mindeststandards für einen Anschluss (10 Mbit/s im Download, 1,3 Mbit/s im Upload, 150 Millisekunden Latenz) und die Nutzung geostationärer Satelliten zuzulassen?  5. Kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei den „schwer erschließbaren Randlagen“, die zur Begründung des ausnahmsweisen Anschlusses über geostationäre Satelliten angeführt werden (§ 4 TKVM-E, Begründung, S. 15), um Haushalte in städtischen Regionen handelt?  6. Kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei den „schwer erschließbaren Randlagen“, die zur Begründung des ausnahmsweisen Anschlusses über geostationäre Satelliten angeführt werden (§ 4 TKVM-E, Begründung, S. 15), um Haushalte in halbstädtischen Regionen handelt?  7. Hat die Bundesnetzagentur für den Fall, dass die „schwer erschließbaren Randlagen“ doch in halbstädtischen und städtischen Regionen verortet sind, geprüft, ob sich auch dort geostationäre Satellitenschüsseln aufgrund der Bebauung so installieren lassen, dass diese Dienste genutzt werden könnten, wenn man berücksichtigt, dass Schüsseln für geostationäre Satelliten in der Regel fest an der Außenseite eines Gebäudes mit freier Sicht in Richtung Süden installiert werden müssen (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 127, Fußnote 4)? Wenn ja, plant die Bundesregierung, etwaige höhere Einmalkosten für gesonderte Installationen aufgrund der Bebauungssituation abzumildern?  8. Wird bei allen geostationären oder erdnahen Satellitenanbietern für Internetzugänge die Installation durch technisches Fachpersonal umgesetzt oder muss diese Installation der Bürger selbst übernehmen (bitte getrennt nach Anbieter angeben)?  9. Hat die Bundesregierung geprüft, ob ein Mieter zur Durchsetzung seines Rechtsanspruchs auf Grundversorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Installation von Satellitenschüsseln und weiterer notwendiger Technik am und im Haus zur Nutzung geostationärer oder erdnaher Satellitenanbieter für Internetzugänge hat? Wenn ja, zu welchem Ergebnis ist diese Prüfung gekommen, und welche Schritte müsste der Mieter vollziehen, um einen solchen etwaigen Anspruch durchzusetzen? 10. Wie lange kann die „zeitlich begrenzte“ Übergangsregelung für die Nutzung geostationärer Satelliten andauern, in der mit einem Ausbau zwar zu rechnen ist, der Ausbau jedoch noch nicht so weit fortgeschritten ist, dass der Endnutzer darauf verwiesen werden kann (siehe § 4 TKVM-E, Begründung, S. 15)? 11. Welche der im BNetzA-Gutachten (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 10 bis 47) genannten geostationären und erdnahen Satellitenanbieter sind nach Kenntnis der Bundesregierung zum 1. Juni 2022 aufgrund der Ausleuchtung über dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich für den Endkunden mit konkreten Endkundenangeboten für Internetzugangsdienste verfügbar? 12. Können geostationäre oder erdnahe Satellitenverbindungen zur Internetnutzung in der Nähe von Flughäfen oder militärischen Einrichtungen betrieben werden? Falls nein, welcher Sicherheitsabstand ist zu wahren, und wie plant die Bundesregierung, mit diesen Fällen umzugehen? 13. Welche absolute Zahl an Neukunden könnten nach aktuellem Kenntnisstand der Bundesregierung die tatsächlich verfügbaren geostationären Satellitenanbieter zum 1. Juni 2022 aufnehmen, wenn vom BNetzA- Gutachter noch prognostiziert wurde, dass 2023 nur ein geringer Prozentsatz an Neukunden über Satellitenfunk versorgt werden könnte (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 136)? 14. Bewertet die Bundesregierung die Ausgangsituation bei Internetzugangsdiensten per Satellit – ebenso wie im BNetzA-Gutachten (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 8, 126 und Tabelle 90, Stand Ende 2020) ausgeführt – auch zum 1. Juni 2022 weiterhin als „sehr angespannt“, weil es eine aggressive Überbuchung der 23 000 Bestandskunden auf die 2020 verfügbaren drei Systeme (ASTRA, KA-SAT, HYLAS) gegeben hat? 15. Hat sich nach Erkenntnissen der Bundesregierung zum 1. Juni 2022 etwas daran geändert, dass das enthaltene monatliche Dateninklusivvolumen aus der Mehrzahl der angebotenen Vertragsoptionen für Internetzugänge per Satellit – teilweise erheblich – unter dem ermittelten Bedarf für eine Nutzung des Universaldienstes im üblichen Umfang liegt (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 8)? 16. Hat sich nach Ansicht der Bundesregierung, entsprechend der Prognose des BNetzA-Gutachters, mit den Angeboten von Eutelsat KONNECT und SpaceX Starlink die Situation der verfügbaren Kapazitäten zum 1. Juni 2022 entspannt (vgl. Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 8), oder ist diese Prognose nicht eingetreten und es besteht auch zum 1. Juni 2022 weiterhin eine Knappheit an verfügbaren Kapazitäten für Satelliteninternetzugänge? 17. Hat die Bundesregierung angesichts der Feststellung des BNetzA- Gutachters, dass bis Ende 2022 die Kapazitätsengpässe weiter bestehen, falls das Angebot von Starlink nur von einer geringen Anzahl von Kunden genutzt wird (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 8), konkret geprüft, ob diese Kapazitätsengpässe zum 1. Juni 2022 bei den Angeboten über geostationäre Satellitenanbieter nunmehr nicht mehr vorliegen? Falls dieses der Fall ist, für wie viele potenzielle Neukunden reichen die Kapazitätsreserven der über der Bundesrepublik Deutschand verfügbaren geostationären Satelliten? 18. Hat die Bundesregierung konkrete Erkenntnisse darüber, ob sich durch weitere Kapazitäten von KONNECT VHTS, ViaSat-3 und Amazon Kuiper die Ausgangslage in der zweiten Hälfte des Planungshorizonts (also 2023 bis 2025) entspannen wird? 19. Hat die Bundesregierung angesichts der Feststellung des BNetzA- Gutachters, dass Teleheimarbeit eine Addition des monatlich benötigten Datenvolumens nach sich zieht, was ggf. einen Vertragswechsel hin zu einem höheren Inklusivvolumen oder einer Flatrate erforderlich macht (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 9), geprüft, ob dafür passende Endkundenangebote aktuell von geostationären Satellitenanbietern gemacht werden, oder ob lediglich Starlink, wie vom BNetzA-Gutachter dargestellt (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 9), nominal ausreichend Kapazität zur Verfügung stellt, um jeden der aktuell 23 000 Bestandskunden im Satellitenfunk mit jeweils einem Teleheimarbeitspatz zu versorgen? 20. Geht die Bundesregierung beim ausnahmsweisen Verweis auf geostationäre Satelliten (§ 4 TKMV-E) davon aus, dass bei Teleheimarbeit Videokonferenzen möglich sein sollen, was zu einem monatlichen genutzten Datenvolumen von insgesamt rund 110 Gigabyte führen kann (vgl. Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 99, Diagramm 11), und dass aktuell am Markt hierzu Endkundenprodukte verfügbar sind? Wenn ja, welche konkreten Endkundenverträge von geostationären Satellitenanbietern gewährleisten das? 21. Geht die Bundesregierung beim ausnahmsweisen Verweis auf geostationäre Satelliten (§ 4 TKMV-E) davon aus, dass bei Teleheimarbeit keine Videokonferenzen möglich sind, was nur zu einem monatlichen genutzten Datenvolumen von insgesamt rund 41 Gigabyte führen dürfte (vgl. Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 97, Diagramm 10), und dass aktuell am Markt zumindest hierfür ausreichend Endkundenprodukte verfügbar sind? Wenn ja, welche konkreten Endkundenverträge gewährleisten das? 22. Wie viele Neukunden könnten nach Kenntnis der Bundesregierung, neben den 23 000 Bestandskunden, Teleheimarbeit über geostationäre Satellitenverbindungen nutzen, wenn Teleheimarbeit bezüglich des Datenvolumens einen deutlich höheren Bedarf an Datenvolumen nach sich zieht (bitte die absolute Zahl der potenziellen Neukunden ausweisen)? 23. Teilt die Bundesregierung die Ansicht des BNetzA-Gutachters, dass die parallele Nutzung für private Zwecke und Teleheimarbeit aufgrund der Größenordnung von 100 bis 150 Gigabit genutztem Datenvolumen pro Monat im Jahr 2021 und 150 bis 250 Gigabit im Jahr 2025 (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 139, Tabelle 100) nur über zwei Anbieter (KONNECT und Starlink) abgedeckt werden kann? 24. Ergäbe sich daraus auch nach Ansicht der Bundesregierung eine Kapazität von 14 000 Teleheimarbeitsplätzen im Satellitenfunk (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 139)? 25. Teilt die Bundesregierung die Ansicht des BNetzA-Gutachters, dass sich die Zahl der 14 000 möglichen Teleheimarbeitsplätze bei noch intensiverer privater Nutzung weiter reduziert (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 139)? 26. Wie wird die Bundesregierung bei der Umsetzung des Rechtsanspruchs auf satellitengestützten Internetzugang berücksichtigen, dass laut BNetzA- Gutachter bei Eutelsat im Falle des Universaldienstes eine „Konkurrenz zu anderen Nutzungsarten besteht“, bei SES Astra „sehr pessimistisch“ nur von einer Kapazität nach Flächenanteil bzw. einer Nichtverfügbarkeit auszugehen ist, bei Avanti HYLAS nur eine Verfügbarkeit nach Flächenanteil bzw. einer Nicht-Verfügbarkeit auszugehen ist und dass Viasat „verfügbar, aber mit Bestandskunden belegt“ bzw. frühestens Anfang 2023 verfügbar ist (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 61)? 27. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die monatlichen Kosten für die Nutzung von 100 Gigabyte Datenvolumen über die aktuell in Deutschland aktiven geostationären bzw. erdnahen Satellitenanbieter (bitte getrennt nach Anbietern angeben)? 28. Wie viele Stunden kann nach Kenntnis der Bundesregierung die ARD- Mediathek in HD-Qualität genutzt werden, wenn dem Verbraucher 100 Gigabyte Datenvolumen zur Verfügung stehen? 29. Wie viele Stunden kann nach Kenntnis der Bundesregierung Netflix in HD-Qualität genutzt werden, wenn dem Verbraucher 100 Gigabyte Datenvolumen zur Verfügung stehen? 30. Wie viele Stunden können nach Kenntnis der Bundesregierung Videokonferenzen über den Anbieter Webex, den Anbieter Microsoft Teams, den Anbieter Zoom realisiert werden, wenn dem Verbraucher 100 Gigabyte Datenvolumen pro Monat zur Verfügung stehen (bitte getrennt nach Anbieter und ggf. getrennt nach SD- oder HD-Qualität angeben)? 31. Wie viele Stunden können nach Kenntnis der Bundesregierung „Remotedesktop-Anwendungen“, die im Falle von Homeoffice häufig genutzt werden, realisiert werden, wenn dem Verbraucher 100 Gigabyte Datenvolumen pro Monat zur Verfügung stehen? 32. Wieso hat der Gutachter der Bundesnetzagentur WIK/Zafaco im Gutachten zu den Mindestanforderungen als Videokonferenzanbieter zwar Skype, Microsoft Teams, Whatsapp und Zoom berücksichtigt (WIK/Zafaco, Mindestanforderungen, S. 107), den im beruflichen Umfeld jedoch stark verbreiteten Anbieter Cisco Webex nicht mit in die Untersuchung einbezogen (bitte etwaige technische Unterschiede zu den einbezogenen Anbietern darstellen, falls diese bestehen)? 33. Wie ist es zu erklären, dass der BNetzA-Gutachter für eine Übertragung in „Echtzeit“ davon ausgegangen ist, dass „je Richtung […] eine maximale Verzögerung für die gesamte Strecke von unter 100 Millisekunden angestrebt“ wird (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 67) und dass die Festlegung in § 2 Nummer 2 und § 3 Numer 2 TKMV-E nun eine Latenz von 150 Millisekunden vorsieht sowie auch diese Mindeststandards noch aufweichende Ausnahmen durch § 4 TKMV-E für geostationäre Satellitenanbindungen ermöglicht werden? 34. Schließt sich die Bundesregierung der Aussage des BNetzA-Gutachters an, dass „Teleheimarbeit über VPN aufgrund der auftretenden Latenz von einer viertel Sekunde über geostationäre Satelliten nicht beziehungsweise nur sehr eingeschränkt möglich ist“ (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 9, 126)? Wenn sich die Bundesregierung nicht der Position des BNetzA-Gutachters anschließen sollte, welches sind die hierfür tragenden Gründe? 35. Teilt die Bundesregierung die Feststellung des zweiten BNetzA- Gutachters, dass bei den „Produkten mit determinierten Mindestanforderungen“ (also beispielsweise bei Videokonferenzen) und „Verletzung der abgeleiteten Grenzwerte“ (10 Mbit/s Download, 1,3 Mbit/s Upload, 150 Millisekunden Latenz) nur von einem „Funktionieren der Produkte gesprochen werden kann“, wenn es zu dem „Zugeständnis von Qualitätsverschlechterungen“ kommt, und dass sich „mit jeder Erhöhung der Latenz oder Verringerung der Datenübertragungsrate […] die Qualität des Dientes“ und „zunehmend die Nutzerfreundlichkeit“ verschlechtert (WIK/ Zafaco, Mindestanforderungen, S. 148)? 36. Wie erklärt die Bundesregierung angesichts der Feststellung des BNetzA- Gutachters zum zumindest „sehr eingeschränkten“ Funktionieren der Teleheimarbeit mit VPN über geostationäre Satelliten (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 9, S. 126) dem gegenüber die Feststellung der Bundesnetzagentur, dass „nach dem Sachverständigengutachten […] ein Funktionieren der erforderlichen Dienste, insbesondere von Videoanrufen (Standardqualität) auch bei höheren Werten als 150 Millisekunden tatsächlich nachgewiesen ist“ (Begründung zu § 2 TKMV-E, S. 12)? 37. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung für den Nutzer tatsächliche Anzeichen dafür, dass a) Teleheimarbeit mit VPN über geostationäre Satelliten nur „sehr eingeschränkt“ funktioniert (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 9, 126) bzw. b) sich „zunehmend die Nutzerfreundlichkeit“ verschlechtert (WIK/ Zafaco, Mindestanforderungen, S. 148)? 38. Welches Ausmaß an „sehr eingeschränkte[r] Funktionsweise“ bzw. „zunehmender Verschlechterung der Nutzerfreundlichkeit“ müssen Bürgerinnen und Bürger, die auf einen Anschluss im Rahmen der Grundversorgung (insbesondere im ländlichen Raum) angewiesen sind, aus Sicht der Bundesregierung akzeptieren? 39. Hat die Bundesnetzagentur selbst oder haben die von ihr beauftragten Gutachter (wie beispielsweise WIK/Zafaco bzw. Fraunhofer) eigenständig im Realbetrieb getestet, ob sich Homeoffice-Anwendungen – insbesondere Videokonferenzen – über geostationäre Satelliten mit einer per Virtual Private Network (VPN) verschlüsselten Leitung realisieren lassen, und welche Ergebnisse haben diese möglichen Tests aus der Anwenderperspektive erbracht? 40. Hat die Bundesnetzagentur selbst oder haben die von ihr beauftragten Gutachter (wie beispielsweise WIK/Zafaco bzw. Fraunhofer) eigenständig im Realbetrieb getestet, ob sich Homeoffice-Anwendungen – insbesondere Videokonferenzen – über erdnähere Satelliten (beispielsweise Starlink mit 5 00 bis 1 200 km Flughöhe) mit einer per Virtual Private Network verschlüsselten Leitung realisieren lassen, und welche Ergebnisse haben diese möglichen Tests aus der Anwenderperspektive erbracht? 41. Bewertet die Bundesregierung die möglichen „Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung bei Satellitenfunkverbindungen“ durch eine Kombination aus Satellitenfunk und leitungsgebundener Übertragung ebenfalls als nur sehr begrenzt wirksam (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 9 und S. 77, Tabelle 50 bis 52), kostenintensiv und mit weitgehenden Eingriffen in den Datenverkehr verbunden sowie untauglich, falls der gesamte Datenverkehr über die VPN-Verbindung ins Firmennetz geleitet wird (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 127), und wenn sich die Bundesregierung der Bewertung des BNetzA-Gutachters nicht anschließen sollte, dieses bitte begründen? 42. Wenn sich die Bundesregierung der Ansicht des BNetzA-Gutachters (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 9 und S. 77, Tabelle 50 bis 52) jedoch anschließen sollte, wie bewertet sie die Position der Bundesnetzagentur, dass für die Behörde im jeweiligen Einzelfall „eine Hybrid-Lösung“ in Betracht kommt (siehe Begründung TKMV-E, S. 15)? 43. Hat die Bundesnetzagentur in ihrem Entwurf zur TKMV als „Sachverständigengutachten“ nur das Gutachten WIK/Zafaco, Mindestanforderungen (siehe https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sac hgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Grundversorgun g/Gutachten_WIK_zafaco_Mindestanforderungen.pdf) hinzugezogen oder wurden auch Aussagen des Gutachtens Fraunhofer, „Satellitenfunk“ (siehe https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebie te/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Grundversorgung/Guta chten_fraunhofer_Satellitenfunk.pdf) zur Begründung des TKMV-E genutzt? Wenn ja, an welcher Stelle ist das Gutachten Fraunhofer, „Satellitenfunk“ in die Begründung des TKMV-E eingeflossen? 44. Hat die Bundesnetzagentur bereits damit begonnen, die Grundsätze zur Ermittlung der Erschwinglichkeit eines Grundversorgungsanschlusses zu ermitteln, damit diese entsprechend § 158 Absatz 1 TKG rechtzeitig zum 1. Juni 2022 vorliegen? 45. Wenn ja, ist hierzu eine öffentliche Anhörung der betroffenen Kreise gemäß § 158 Absatz 1 TKG geplant? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt? 46. Geht die Bundesregierung – ebenso wie der BNetzA-Gutachter (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 8) – davon aus, dass das Angebot von Starlink mit einem Monatspreis von 99 Euro und einem Gesamtpreis von 122 Euro „vergleichsweise hochpreisig“ ist? 47. Hat die Bundesregierung mittlerweile geprüft, ob das nach Feststellung des BNetzA-Gutachters (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 8) mit einem Gesamtpreis von 122 Euro monatlich „vergleichsweise hochpreisige“ Angebot von Starlink den gesetzlichen Anforderungen einer „erschwinglichen“ Grundversorgung für Dienst und Anschluss nach § 158 Absatz 1 TKG entspricht? Wenn ja, zu welchem Ergebnis ist diese Prüfung bezüglich des Angebots von Starlink gekommen? Wenn nein, für wann plant die Bundesregierung diese Prüfung? 48. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die Einmalkosten (Geräte und Installation) der aktuell in Deutschland aktiven geostationären bzw. erdnahen Satellitenanbieter für Internetzugänge (bitte getrennt nach Anbietern angeben)? 49. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass die jeweils günstigsten Angebote von ASTRA und HYLAS bei monatlichen Kosten zwischen 40 und 60 Euro und Addition der umzulegenden Einmalkosten bei 24- monatiger Nutzungsdauer mit gut 70 Euro monatlich jetzt nicht mehr „vergleichsweise teuer“ sind, so wie es vom BNetzA-Gutachter festgestellt wurde (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 8)? 50. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass die jeweils günstigsten Angebote von KA-SAT und KONNECT inklusive umzulegender Einmalkosten bei 24-monatiger Nutzungsdauer mit 50 und 80 Euro monatlich jetzt nicht mehr „vergleichsweise teuer“ sind? 51. Wie hoch sind die Einmalkosten für die Installation und technische Erstausstattung der aktuell am Markt verfügbaren Endkundenprodukte für Internetzugänge über geostationäre bzw. erdnahe Satelliten (bitte getrennt nach Anbietern aufschlüsseln)? 52. Geht die Bundesregierung – ebenso wie der BNetzA-Gutachter – davon aus, dass die Einmalkosten für Satellitenverbindungen eine für Verbraucher mit geringem Einkommen nicht oder nur schwer zu überwindende Einstiegshürde darstellen (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 127, 133)? Berlin, den 8. April 2022 Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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