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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Tauglichkeit von Internetzugängen über Satelliten zur Internetgrundversorgung
(insgesamt 52 Einzelfragen)
Fraktion
CDU/CSU
Ressort
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Datum
06.05.2022
Antwortdauer
25 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
ThemenDigitales & Medien
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/138611.04.2022
Tauglichkeit von Internetzugängen über Satelliten zur Internetgrundversorgung
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU
Tauglichkeit von Internetzugängen über Satelliten zur Internetgrundversorgung
Mit dem Rechtsanspruch auf Telekommunikationsdienstleistungen soll überall
in der Bundesrepublik Deutschland eine Grundversorgung insbesondere mit
Breitbandanschlüssen garantiert werden. In der letzten Legislaturperiode wurde
dafür im Telekommunikationsgesetz der rechtliche Rahmen geschaffen
(§§ 156 ff. des Telekommunikationsgesetzes – TKG). Die Bundesnetzagentur
(BNetzA) hat nunmehr die Aufgabe, die technischen Details festzulegen. Am
23. März 2022 hat die Behörde dazu einen Entwurf einer Verordnung über die
Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit
Telekommunikationsdiensten (TK-Mindestversorgungsverordnung – TKMV) veröffentlicht und zur
Anhörung gestellt (BNetzA – TKMV-E; siehe https://www.bundesnetzagentu
r.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/Grundversorgung/EntwurfTKM
V.pdf).
In Ausnahmefällen schlägt darin die Bundesnetzagentur zur Sicherstellung der
Grundversorgung die Nutzung von (geostationären) Satelliteninternetanbietern
vor (§ 4 TKMV-E). Dazu soll es möglich sein, die grundsätzlich vorgesehenen
technischen Mindestvorgaben (10 Mbit/s im Download, 1,3 Mbit/s im Upload
und eine Latenz von 150 Millisekunden) noch weiter zu unterschreiten.
Im Vorfeld der Erstellung des Verordnungsentwurfs hat die Bundesnetzagentur
zu den technischen Details eine Reihe von Gutachten in Auftrag gegeben und
veröffentlicht (Gutachten WIK/Zafaco, Mindestanforderungen, siehe https://w
ww.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekomm
unikation/Unternehmen_Institutionen/Grundversorgung/Gutachten_WIK_zafac
o_Mindestanforderungen.pdf; Gutachten WIK/Zafaco, Mindestanforderungen,
Anhang, siehe https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/
Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Grundversorgun
g/Anhang_Gutachten_WIK_zafaco_Mindestanforderungen.pdf; Gutachten
Fraunhofer, „Satellitenfunk“, siehe https://www.bundesnetzagentur.de/SharedD
ocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institution
en/Grundversorgung/Gutachten_fraunhofer_Satellitenfunk.pdf; Gutachten
Umlaut/WIK, Mobilfunk, siehe https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDoc
s/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/
Grundversorgung/Gutachten_umlaut_WIK_Mobilfunk.pdf). Außerdem wurde
von der Bundesnetzagentur ein Konsultationsdokument zur Begutachtung der
Mindestanforderungen veröffentlicht und zur Anhörung gestellt (BNetzA-
Konsultationsdokument, siehe https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/
Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/G
rundversorgung/Konsultationsdokument_Mindestanforderungen.pdf).
Nach Auffassung der Fragesteller ergeben sich bereits aus dem Entwurf der
Bundesnetzagentur zur TK-Mindestversorgungsverordnung vom 23. März
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1386
20. Wahlperiode 11.04.2022
2022, mit der bundesweit der Rechtsanspruch des Bürgers auf einen
Breitbandanschluss geregelt werden soll, zahlreiche praktische Fragestellungen.
Angesichts der Feststellungen der BNetzA-Gutachter stellt sich insbesondere
die Frage, ob die Nutzung geostationärer Satellitenverbindungen tatsächlich
eine tragfähige Lösung darstellt, um eine in der Praxis belastbare Umsetzung des
Rechtsanspruchs auf eine Grundversorgung mit
Telekommunikationsdienstleistungen sicherzustellen. Diese Fragen müssen vor der Zustimmung des
Ausschusses für Digitales des Deutschen Bundestages zur endgültigen TK-
Mindestversorgungsverordnung (§ 157 Absatz 3 TKG) abschließend geklärt
werden, um eine für alle Bürger belastbare Umsetzung ihres Rechtsanspruchs
auf eine Grundversorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen
sicherzustellen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Hat die Bundesregierung ermittelt, wie viele Haushalte bundesweit von
der Ausnahmeregelung nach § 4 TKMV-E für die Nutzung geostationärer
Satelliteninternetzugänge betroffen sein könnten (wenn ja, bitte absolut
bzw. prozentual im Verhältnis zur Gesamtzahl der bundesweiten Haushalte
mit einem Breitbandanschluss und die Verteilung auf die einzelnen
Bundesländer bzw. auf städtische, halbstädtische bzw. ländliche Regionen
angeben)?
2. Wie hoch muss die „voraussichtliche Höhe der Kosten“ für Anschluss und
Telekommunikationsdienst nach § 4 TKVM-E sein, um eine weitere
Ausnahme von den in der Regel vorgesehenen Mindeststandards für einen
Anschluss (10 Mbit/s im Download, 1,3 Mbit/s im Upload, 150
Millisekunden Latenz) zu ermöglichen und die Nutzung von geostationären Satelliten
zuzulassen?
3. Hat die Bundesnetzagentur auch unter Berücksichtigung alternativer
Verlegeverfahren ermittelt, ab wann die Anschlusskosten „ein Vielfaches der
durchschnittlichen Kosten der im Rahmen von § 157 Absatz 1 TKG
erbrachten Dienste oder vergleichbarer Anschlüsse in weißen Flecken
übersteigen“ (siehe TKMV-E, Begründung, S. 15) und damit eine Nutzung von
geostationären Satelliten als weitere Ausnahme von der
Mindestversorgung ermöglicht werden soll?
Wenn ja, zu welchem Ergebnis sind diese Berechnungen der
Bundesnetzagentur gekommen?
4. Welche „geographischen Besonderheiten“ kommen nach § 4 TKMV-E in
Betracht, um eine noch weitergehende Absenkung der in der Regel
geplanten Mindeststandards für einen Anschluss (10 Mbit/s im Download,
1,3 Mbit/s im Upload, 150 Millisekunden Latenz) und die Nutzung
geostationärer Satelliten zuzulassen?
5. Kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei den „schwer erschließbaren
Randlagen“, die zur Begründung des ausnahmsweisen Anschlusses über
geostationäre Satelliten angeführt werden (§ 4 TKVM-E, Begründung,
S. 15), um Haushalte in städtischen Regionen handelt?
6. Kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei den „schwer erschließbaren
Randlagen“, die zur Begründung des ausnahmsweisen Anschlusses über
geostationäre Satelliten angeführt werden (§ 4 TKVM-E, Begründung,
S. 15), um Haushalte in halbstädtischen Regionen handelt?
7. Hat die Bundesnetzagentur für den Fall, dass die „schwer erschließbaren
Randlagen“ doch in halbstädtischen und städtischen Regionen verortet
sind, geprüft, ob sich auch dort geostationäre Satellitenschüsseln aufgrund
der Bebauung so installieren lassen, dass diese Dienste genutzt werden
könnten, wenn man berücksichtigt, dass Schüsseln für geostationäre
Satelliten in der Regel fest an der Außenseite eines Gebäudes mit freier Sicht in
Richtung Süden installiert werden müssen (Fraunhofer, „Satellitenfunk“,
S. 127, Fußnote 4)?
Wenn ja, plant die Bundesregierung, etwaige höhere Einmalkosten für
gesonderte Installationen aufgrund der Bebauungssituation abzumildern?
8. Wird bei allen geostationären oder erdnahen Satellitenanbietern für
Internetzugänge die Installation durch technisches Fachpersonal umgesetzt oder
muss diese Installation der Bürger selbst übernehmen (bitte getrennt nach
Anbieter angeben)?
9. Hat die Bundesregierung geprüft, ob ein Mieter zur Durchsetzung seines
Rechtsanspruchs auf Grundversorgung mit
Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Installation von
Satellitenschüsseln und weiterer notwendiger Technik am und im Haus zur
Nutzung geostationärer oder erdnaher Satellitenanbieter für
Internetzugänge hat?
Wenn ja, zu welchem Ergebnis ist diese Prüfung gekommen, und welche
Schritte müsste der Mieter vollziehen, um einen solchen etwaigen
Anspruch durchzusetzen?
10. Wie lange kann die „zeitlich begrenzte“ Übergangsregelung für die
Nutzung geostationärer Satelliten andauern, in der mit einem Ausbau zwar zu
rechnen ist, der Ausbau jedoch noch nicht so weit fortgeschritten ist, dass
der Endnutzer darauf verwiesen werden kann (siehe § 4 TKVM-E,
Begründung, S. 15)?
11. Welche der im BNetzA-Gutachten (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 10
bis 47) genannten geostationären und erdnahen Satellitenanbieter sind
nach Kenntnis der Bundesregierung zum 1. Juni 2022 aufgrund der
Ausleuchtung über dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich
für den Endkunden mit konkreten Endkundenangeboten für
Internetzugangsdienste verfügbar?
12. Können geostationäre oder erdnahe Satellitenverbindungen zur
Internetnutzung in der Nähe von Flughäfen oder militärischen Einrichtungen
betrieben werden?
Falls nein, welcher Sicherheitsabstand ist zu wahren, und wie plant die
Bundesregierung, mit diesen Fällen umzugehen?
13. Welche absolute Zahl an Neukunden könnten nach aktuellem
Kenntnisstand der Bundesregierung die tatsächlich verfügbaren geostationären
Satellitenanbieter zum 1. Juni 2022 aufnehmen, wenn vom BNetzA-
Gutachter noch prognostiziert wurde, dass 2023 nur ein geringer
Prozentsatz an Neukunden über Satellitenfunk versorgt werden könnte
(Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 136)?
14. Bewertet die Bundesregierung die Ausgangsituation bei
Internetzugangsdiensten per Satellit – ebenso wie im BNetzA-Gutachten (Fraunhofer,
„Satellitenfunk“, S. 8, 126 und Tabelle 90, Stand Ende 2020) ausgeführt –
auch zum 1. Juni 2022 weiterhin als „sehr angespannt“, weil es eine
aggressive Überbuchung der 23 000 Bestandskunden auf die 2020
verfügbaren drei Systeme (ASTRA, KA-SAT, HYLAS) gegeben hat?
15. Hat sich nach Erkenntnissen der Bundesregierung zum 1. Juni 2022 etwas
daran geändert, dass das enthaltene monatliche Dateninklusivvolumen aus
der Mehrzahl der angebotenen Vertragsoptionen für Internetzugänge per
Satellit – teilweise erheblich – unter dem ermittelten Bedarf für eine
Nutzung des Universaldienstes im üblichen Umfang liegt (Fraunhofer,
„Satellitenfunk“, S. 8)?
16. Hat sich nach Ansicht der Bundesregierung, entsprechend der Prognose
des BNetzA-Gutachters, mit den Angeboten von Eutelsat KONNECT und
SpaceX Starlink die Situation der verfügbaren Kapazitäten zum 1. Juni
2022 entspannt (vgl. Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 8), oder ist diese
Prognose nicht eingetreten und es besteht auch zum 1. Juni 2022 weiterhin
eine Knappheit an verfügbaren Kapazitäten für Satelliteninternetzugänge?
17. Hat die Bundesregierung angesichts der Feststellung des BNetzA-
Gutachters, dass bis Ende 2022 die Kapazitätsengpässe weiter bestehen,
falls das Angebot von Starlink nur von einer geringen Anzahl von Kunden
genutzt wird (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 8), konkret geprüft, ob diese
Kapazitätsengpässe zum 1. Juni 2022 bei den Angeboten über
geostationäre Satellitenanbieter nunmehr nicht mehr vorliegen?
Falls dieses der Fall ist, für wie viele potenzielle Neukunden reichen die
Kapazitätsreserven der über der Bundesrepublik Deutschand verfügbaren
geostationären Satelliten?
18. Hat die Bundesregierung konkrete Erkenntnisse darüber, ob sich durch
weitere Kapazitäten von KONNECT VHTS, ViaSat-3 und Amazon Kuiper
die Ausgangslage in der zweiten Hälfte des Planungshorizonts (also 2023
bis 2025) entspannen wird?
19. Hat die Bundesregierung angesichts der Feststellung des BNetzA-
Gutachters, dass Teleheimarbeit eine Addition des monatlich benötigten
Datenvolumens nach sich zieht, was ggf. einen Vertragswechsel hin zu
einem höheren Inklusivvolumen oder einer Flatrate erforderlich macht
(Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 9), geprüft, ob dafür passende
Endkundenangebote aktuell von geostationären Satellitenanbietern gemacht
werden, oder ob lediglich Starlink, wie vom BNetzA-Gutachter dargestellt
(Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 9), nominal ausreichend Kapazität zur
Verfügung stellt, um jeden der aktuell 23 000 Bestandskunden im
Satellitenfunk mit jeweils einem Teleheimarbeitspatz zu versorgen?
20. Geht die Bundesregierung beim ausnahmsweisen Verweis auf
geostationäre Satelliten (§ 4 TKMV-E) davon aus, dass bei Teleheimarbeit
Videokonferenzen möglich sein sollen, was zu einem monatlichen genutzten
Datenvolumen von insgesamt rund 110 Gigabyte führen kann (vgl. Fraunhofer,
„Satellitenfunk“, S. 99, Diagramm 11), und dass aktuell am Markt hierzu
Endkundenprodukte verfügbar sind?
Wenn ja, welche konkreten Endkundenverträge von geostationären
Satellitenanbietern gewährleisten das?
21. Geht die Bundesregierung beim ausnahmsweisen Verweis auf
geostationäre Satelliten (§ 4 TKMV-E) davon aus, dass bei Teleheimarbeit keine
Videokonferenzen möglich sind, was nur zu einem monatlichen genutzten
Datenvolumen von insgesamt rund 41 Gigabyte führen dürfte (vgl.
Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 97, Diagramm 10), und dass aktuell am Markt
zumindest hierfür ausreichend Endkundenprodukte verfügbar sind?
Wenn ja, welche konkreten Endkundenverträge gewährleisten das?
22. Wie viele Neukunden könnten nach Kenntnis der Bundesregierung, neben
den 23 000 Bestandskunden, Teleheimarbeit über geostationäre
Satellitenverbindungen nutzen, wenn Teleheimarbeit bezüglich des Datenvolumens
einen deutlich höheren Bedarf an Datenvolumen nach sich zieht (bitte die
absolute Zahl der potenziellen Neukunden ausweisen)?
23. Teilt die Bundesregierung die Ansicht des BNetzA-Gutachters, dass die
parallele Nutzung für private Zwecke und Teleheimarbeit aufgrund der
Größenordnung von 100 bis 150 Gigabit genutztem Datenvolumen pro
Monat im Jahr 2021 und 150 bis 250 Gigabit im Jahr 2025 (Fraunhofer,
„Satellitenfunk“, S. 139, Tabelle 100) nur über zwei Anbieter (KONNECT
und Starlink) abgedeckt werden kann?
24. Ergäbe sich daraus auch nach Ansicht der Bundesregierung eine Kapazität
von 14 000 Teleheimarbeitsplätzen im Satellitenfunk (Fraunhofer,
„Satellitenfunk“, S. 139)?
25. Teilt die Bundesregierung die Ansicht des BNetzA-Gutachters, dass sich
die Zahl der 14 000 möglichen Teleheimarbeitsplätze bei noch intensiverer
privater Nutzung weiter reduziert (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 139)?
26. Wie wird die Bundesregierung bei der Umsetzung des Rechtsanspruchs
auf satellitengestützten Internetzugang berücksichtigen, dass laut BNetzA-
Gutachter bei Eutelsat im Falle des Universaldienstes eine „Konkurrenz zu
anderen Nutzungsarten besteht“, bei SES Astra „sehr pessimistisch“ nur
von einer Kapazität nach Flächenanteil bzw. einer Nichtverfügbarkeit
auszugehen ist, bei Avanti HYLAS nur eine Verfügbarkeit nach Flächenanteil
bzw. einer Nicht-Verfügbarkeit auszugehen ist und dass Viasat „verfügbar,
aber mit Bestandskunden belegt“ bzw. frühestens Anfang 2023 verfügbar
ist (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 61)?
27. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die monatlichen
Kosten für die Nutzung von 100 Gigabyte Datenvolumen über die aktuell in
Deutschland aktiven geostationären bzw. erdnahen Satellitenanbieter (bitte
getrennt nach Anbietern angeben)?
28. Wie viele Stunden kann nach Kenntnis der Bundesregierung die ARD-
Mediathek in HD-Qualität genutzt werden, wenn dem Verbraucher 100
Gigabyte Datenvolumen zur Verfügung stehen?
29. Wie viele Stunden kann nach Kenntnis der Bundesregierung Netflix in
HD-Qualität genutzt werden, wenn dem Verbraucher 100 Gigabyte
Datenvolumen zur Verfügung stehen?
30. Wie viele Stunden können nach Kenntnis der Bundesregierung
Videokonferenzen über den Anbieter Webex, den Anbieter Microsoft Teams, den
Anbieter Zoom realisiert werden, wenn dem Verbraucher 100 Gigabyte
Datenvolumen pro Monat zur Verfügung stehen (bitte getrennt nach
Anbieter und ggf. getrennt nach SD- oder HD-Qualität angeben)?
31. Wie viele Stunden können nach Kenntnis der Bundesregierung
„Remotedesktop-Anwendungen“, die im Falle von Homeoffice häufig
genutzt werden, realisiert werden, wenn dem Verbraucher 100 Gigabyte
Datenvolumen pro Monat zur Verfügung stehen?
32. Wieso hat der Gutachter der Bundesnetzagentur WIK/Zafaco im
Gutachten zu den Mindestanforderungen als Videokonferenzanbieter zwar Skype,
Microsoft Teams, Whatsapp und Zoom berücksichtigt (WIK/Zafaco,
Mindestanforderungen, S. 107), den im beruflichen Umfeld jedoch stark
verbreiteten Anbieter Cisco Webex nicht mit in die Untersuchung einbezogen
(bitte etwaige technische Unterschiede zu den einbezogenen Anbietern
darstellen, falls diese bestehen)?
33. Wie ist es zu erklären, dass der BNetzA-Gutachter für eine Übertragung in
„Echtzeit“ davon ausgegangen ist, dass „je Richtung […] eine maximale
Verzögerung für die gesamte Strecke von unter 100 Millisekunden
angestrebt“ wird (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 67) und dass die Festlegung
in § 2 Nummer 2 und § 3 Numer 2 TKMV-E nun eine Latenz von 150
Millisekunden vorsieht sowie auch diese Mindeststandards noch
aufweichende Ausnahmen durch § 4 TKMV-E für geostationäre
Satellitenanbindungen ermöglicht werden?
34. Schließt sich die Bundesregierung der Aussage des BNetzA-Gutachters an,
dass „Teleheimarbeit über VPN aufgrund der auftretenden Latenz von
einer viertel Sekunde über geostationäre Satelliten nicht beziehungsweise
nur sehr eingeschränkt möglich ist“ (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 9,
126)?
Wenn sich die Bundesregierung nicht der Position des BNetzA-Gutachters
anschließen sollte, welches sind die hierfür tragenden Gründe?
35. Teilt die Bundesregierung die Feststellung des zweiten BNetzA-
Gutachters, dass bei den „Produkten mit determinierten
Mindestanforderungen“ (also beispielsweise bei Videokonferenzen) und „Verletzung der
abgeleiteten Grenzwerte“ (10 Mbit/s Download, 1,3 Mbit/s Upload,
150 Millisekunden Latenz) nur von einem „Funktionieren der Produkte
gesprochen werden kann“, wenn es zu dem „Zugeständnis von
Qualitätsverschlechterungen“ kommt, und dass sich „mit jeder Erhöhung der Latenz
oder Verringerung der Datenübertragungsrate […] die Qualität des
Dientes“ und „zunehmend die Nutzerfreundlichkeit“ verschlechtert (WIK/
Zafaco, Mindestanforderungen, S. 148)?
36. Wie erklärt die Bundesregierung angesichts der Feststellung des BNetzA-
Gutachters zum zumindest „sehr eingeschränkten“ Funktionieren der
Teleheimarbeit mit VPN über geostationäre Satelliten (Fraunhofer,
„Satellitenfunk“, S. 9, S. 126) dem gegenüber die Feststellung der
Bundesnetzagentur, dass „nach dem Sachverständigengutachten […] ein Funktionieren der
erforderlichen Dienste, insbesondere von Videoanrufen (Standardqualität)
auch bei höheren Werten als 150 Millisekunden tatsächlich nachgewiesen
ist“ (Begründung zu § 2 TKMV-E, S. 12)?
37. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung für den Nutzer tatsächliche
Anzeichen dafür, dass
a) Teleheimarbeit mit VPN über geostationäre Satelliten nur „sehr
eingeschränkt“ funktioniert (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 9, 126) bzw.
b) sich „zunehmend die Nutzerfreundlichkeit“ verschlechtert (WIK/
Zafaco, Mindestanforderungen, S. 148)?
38. Welches Ausmaß an „sehr eingeschränkte[r] Funktionsweise“ bzw.
„zunehmender Verschlechterung der Nutzerfreundlichkeit“ müssen
Bürgerinnen und Bürger, die auf einen Anschluss im Rahmen der Grundversorgung
(insbesondere im ländlichen Raum) angewiesen sind, aus Sicht der
Bundesregierung akzeptieren?
39. Hat die Bundesnetzagentur selbst oder haben die von ihr beauftragten
Gutachter (wie beispielsweise WIK/Zafaco bzw. Fraunhofer) eigenständig im
Realbetrieb getestet, ob sich Homeoffice-Anwendungen – insbesondere
Videokonferenzen – über geostationäre Satelliten mit einer per Virtual
Private Network (VPN) verschlüsselten Leitung realisieren lassen, und
welche Ergebnisse haben diese möglichen Tests aus der Anwenderperspektive
erbracht?
40. Hat die Bundesnetzagentur selbst oder haben die von ihr beauftragten
Gutachter (wie beispielsweise WIK/Zafaco bzw. Fraunhofer) eigenständig im
Realbetrieb getestet, ob sich Homeoffice-Anwendungen – insbesondere
Videokonferenzen – über erdnähere Satelliten (beispielsweise Starlink mit
5 00 bis 1 200 km Flughöhe) mit einer per Virtual Private Network
verschlüsselten Leitung realisieren lassen, und welche Ergebnisse haben diese
möglichen Tests aus der Anwenderperspektive erbracht?
41. Bewertet die Bundesregierung die möglichen „Maßnahmen zur
Qualitätsverbesserung bei Satellitenfunkverbindungen“ durch eine Kombination
aus Satellitenfunk und leitungsgebundener Übertragung ebenfalls als nur
sehr begrenzt wirksam (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 9 und S. 77,
Tabelle 50 bis 52), kostenintensiv und mit weitgehenden Eingriffen in den
Datenverkehr verbunden sowie untauglich, falls der gesamte Datenverkehr
über die VPN-Verbindung ins Firmennetz geleitet wird (Fraunhofer,
„Satellitenfunk“, S. 127), und wenn sich die Bundesregierung der Bewertung
des BNetzA-Gutachters nicht anschließen sollte, dieses bitte begründen?
42. Wenn sich die Bundesregierung der Ansicht des BNetzA-Gutachters
(Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 9 und S. 77, Tabelle 50 bis 52) jedoch
anschließen sollte, wie bewertet sie die Position der Bundesnetzagentur, dass
für die Behörde im jeweiligen Einzelfall „eine Hybrid-Lösung“ in Betracht
kommt (siehe Begründung TKMV-E, S. 15)?
43. Hat die Bundesnetzagentur in ihrem Entwurf zur TKMV als
„Sachverständigengutachten“ nur das Gutachten WIK/Zafaco, Mindestanforderungen
(siehe https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sac
hgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Grundversorgun
g/Gutachten_WIK_zafaco_Mindestanforderungen.pdf) hinzugezogen oder
wurden auch Aussagen des Gutachtens Fraunhofer, „Satellitenfunk“ (siehe
https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebie
te/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Grundversorgung/Guta
chten_fraunhofer_Satellitenfunk.pdf) zur Begründung des TKMV-E
genutzt?
Wenn ja, an welcher Stelle ist das Gutachten Fraunhofer, „Satellitenfunk“
in die Begründung des TKMV-E eingeflossen?
44. Hat die Bundesnetzagentur bereits damit begonnen, die Grundsätze zur
Ermittlung der Erschwinglichkeit eines Grundversorgungsanschlusses zu
ermitteln, damit diese entsprechend § 158 Absatz 1 TKG rechtzeitig zum
1. Juni 2022 vorliegen?
45. Wenn ja, ist hierzu eine öffentliche Anhörung der betroffenen Kreise
gemäß § 158 Absatz 1 TKG geplant?
Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?
46. Geht die Bundesregierung – ebenso wie der BNetzA-Gutachter
(Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 8) – davon aus, dass das Angebot von Starlink mit
einem Monatspreis von 99 Euro und einem Gesamtpreis von 122 Euro
„vergleichsweise hochpreisig“ ist?
47. Hat die Bundesregierung mittlerweile geprüft, ob das nach Feststellung
des BNetzA-Gutachters (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 8) mit einem
Gesamtpreis von 122 Euro monatlich „vergleichsweise hochpreisige“
Angebot von Starlink den gesetzlichen Anforderungen einer „erschwinglichen“
Grundversorgung für Dienst und Anschluss nach § 158 Absatz 1 TKG
entspricht?
Wenn ja, zu welchem Ergebnis ist diese Prüfung bezüglich des Angebots
von Starlink gekommen?
Wenn nein, für wann plant die Bundesregierung diese Prüfung?
48. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die
Einmalkosten (Geräte und Installation) der aktuell in Deutschland aktiven
geostationären bzw. erdnahen Satellitenanbieter für Internetzugänge (bitte getrennt
nach Anbietern angeben)?
49. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass die jeweils
günstigsten Angebote von ASTRA und HYLAS bei monatlichen Kosten zwischen
40 und 60 Euro und Addition der umzulegenden Einmalkosten bei 24-
monatiger Nutzungsdauer mit gut 70 Euro monatlich jetzt nicht mehr
„vergleichsweise teuer“ sind, so wie es vom BNetzA-Gutachter festgestellt
wurde (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 8)?
50. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass die jeweils
günstigsten Angebote von KA-SAT und KONNECT inklusive umzulegender
Einmalkosten bei 24-monatiger Nutzungsdauer mit 50 und 80 Euro monatlich
jetzt nicht mehr „vergleichsweise teuer“ sind?
51. Wie hoch sind die Einmalkosten für die Installation und technische
Erstausstattung der aktuell am Markt verfügbaren Endkundenprodukte für
Internetzugänge über geostationäre bzw. erdnahe Satelliten (bitte getrennt
nach Anbietern aufschlüsseln)?
52. Geht die Bundesregierung – ebenso wie der BNetzA-Gutachter – davon
aus, dass die Einmalkosten für Satellitenverbindungen eine für
Verbraucher mit geringem Einkommen nicht oder nur schwer zu überwindende
Einstiegshürde darstellen (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 127, 133)?
Berlin, den 8. April 2022
Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT20/168406.05.2022
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/1386 - Tauglichkeit von Internetzugängen über Satelliten zur Internetgrundversorgung
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/1386 –
Tauglichkeit von Internetzugängen über Satelliten zur Internetgrundversorgung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Rechtsanspruch auf Telekommunikationsdienstleistungen soll überall
in der Bundesrepublik Deutschland eine Grundversorgung insbesondere mit
Breitbandanschlüssen garantiert werden. In der letzten Legislaturperiode
wurde dafür im Telekommunikationsgesetz der rechtliche Rahmen geschaffen
(§§ 156 ff. des Telekommunikationsgesetzes – TKG). Die Bundesnetzagentur
(BNetzA) hat nunmehr die Aufgabe, die technischen Details festzulegen. Am
23. März 2022 hat die Behörde dazu einen Entwurf einer Verordnung über die
Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit
Telekommunikationsdiensten (TK-Mindestversorgungsverordnung – TKMV) veröffentlicht
und zur Anhörung gestellt (BNetzA – TKMV-E; siehe https://www.bundesnet
zagentur.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/Grundversorgung/EntwurfT
KMV.pdf).
In Ausnahmefällen schlägt darin die Bundesnetzagentur zur Sicherstellung der
Grundversorgung die Nutzung von (geostationären) Satelliteninternetanbietern
vor (§ 4 TKMV-E). Dazu soll es möglich sein, die grundsätzlich vorgesehenen
technischen Mindestvorgaben (10 Mbit/s im Download, 1,3 Mbit/s im Upload
und eine Latenz von 150 Millisekunden) noch weiter zu unterschreiten.
Im Vorfeld der Erstellung des Verordnungsentwurfs hat die Bundesnetzagentur
zu den technischen Details eine Reihe von Gutachten in Auftrag gegeben und
veröffentlicht (Gutachten WIK/Zafaco, Mindestanforderungen, siehe https://w
ww.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekom
munikation/Unternehmen_Institutionen/Grundversorgung/Gutachten_WIK_za
faco_Mindestanforderungen.pdf; Gutachten WIK/Zafaco,
Mindestanforderungen, Anhang, siehe https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Download
s/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Grundvers
orgung/Anhang_Gutachten_WIK_zafaco_Mindestanforderungen.pdf;
Gutachten Fraunhofer, „Satellitenfunk“, siehe https://www.bundesnetzagentur.de/
SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_I
nstitutionen/Grundversorgung/Gutachten_fraunhofer_Satellitenfunk.pdf;
Gutachten Umlaut/WIK, Mobilfunk, siehe https://www.bundesnetzagentur.de/Sha
redDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Insti
tutionen/Grundversorgung/Gutachten_umlaut_WIK_Mobilfunk.pdf).
Außerdem wurde von der Bundesnetzagentur ein Konsultationsdokument zur
Begutachtung der Mindestanforderungen veröffentlicht und zur Anhörung gestellt
(BNetzA-Konsultationsdokument, siehe https://www.bundesnetzagentur.de/Sh
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1684
20. Wahlperiode 06.05.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
vom 5. Mai 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
aredDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Inst
itutionen/Grundversorgung/Konsultationsdokument_Mindestanforderunge
n.pdf).
Nach Auffassung der Fragesteller ergeben sich bereits aus dem Entwurf der
Bundesnetzagentur zur TK-Mindestversorgungsverordnung vom 23. März
2022, mit der bundesweit der Rechtsanspruch des Bürgers auf einen
Breitbandanschluss geregelt werden soll, zahlreiche praktische Fragestellungen.
Angesichts der Feststellungen der BNetzA-Gutachter stellt sich insbesondere
die Frage, ob die Nutzung geostationärer Satellitenverbindungen tatsächlich
eine tragfähige Lösung darstellt, um eine in der Praxis belastbare Umsetzung
des Rechtsanspruchs auf eine Grundversorgung mit
Telekommunikationsdienstleistungen sicherzustellen. Diese Fragen müssen vor der Zustimmung
des Ausschusses für Digitales des Deutschen Bundestages zur endgültigen
TK-Mindestversorgungsverordnung (§ 157 Absatz 3 TKG) abschließend
geklärt werden, um eine für alle Bürger belastbare Umsetzung ihres
Rechtsanspruchs auf eine Grundversorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen
sicherzustellen.
1. Hat die Bundesregierung ermittelt, wie viele Haushalte bundesweit von
der Ausnahmeregelung nach § 4 TKMV-E für die Nutzung
geostationärer Satelliteninternetzugänge betroffen sein könnten (wenn ja, bitte
absolut bzw. prozentual im Verhältnis zur Gesamtzahl der bundesweiten
Haushalte mit einem Breitbandanschluss und die Verteilung auf die
einzelnen Bundesländer bzw. auf städtische, halbstädtische bzw. ländliche
Regionen angeben)?
2. Wie hoch muss die „voraussichtliche Höhe der Kosten“ für Anschluss
und Telekommunikationsdienst nach § 4 TKVM-E sein, um eine weitere
Ausnahme von den in der Regel vorgesehenen Mindeststandards für
einen Anschluss (10 Mbit/s im Download, 1,3 Mbit/s im Upload,
150 Millisekunden Latenz) zu ermöglichen und die Nutzung von
geostationären Satelliten zuzulassen?
3. Hat die Bundesnetzagentur auch unter Berücksichtigung alternativer
Verlegeverfahren ermittelt, ab wann die Anschlusskosten „ein Vielfaches der
durchschnittlichen Kosten der im Rahmen von § 157 Absatz 1 TKG
erbrachten Dienste oder vergleichbarer Anschlüsse in weißen Flecken
übersteigen“ (siehe TKMV-E, Begründung, S. 15) und damit eine
Nutzung von geostationären Satelliten als weitere Ausnahme von der
Mindestversorgung ermöglicht werden soll?
Wenn ja, zu welchem Ergebnis sind diese Berechnungen der
Bundesnetzagentur gekommen?
4. Welche „geographischen Besonderheiten“ kommen nach § 4 TKMV-E in
Betracht, um eine noch weitergehende Absenkung der in der Regel
geplanten Mindeststandards für einen Anschluss (10 Mbit/s im Download,
1,3 Mbit/s im Upload, 150 Millisekunden Latenz) und die Nutzung
geostationärer Satelliten zuzulassen?
5. Kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei den „schwer
erschließbaren Randlagen“, die zur Begründung des ausnahmsweisen Anschlusses
über geostationäre Satelliten angeführt werden (§ 4 TKVM-E,
Begründung, S. 15), um Haushalte in städtischen Regionen handelt?
6. Kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei den „schwer
erschließbaren Randlagen“, die zur Begründung des ausnahmsweisen Anschlusses
über geostationäre Satelliten angeführt werden (§ 4 TKVM-E,
Begründung, S. 15), um Haushalte in halbstädtischen Regionen handelt?
7. Hat die Bundesnetzagentur für den Fall, dass die „schwer erschließbaren
Randlagen“ doch in halbstädtischen und städtischen Regionen verortet
sind, geprüft, ob sich auch dort geostationäre Satellitenschüsseln
aufgrund der Bebauung so installieren lassen, dass diese Dienste genutzt
werden könnten, wenn man berücksichtigt, dass Schüsseln für
geostationäre Satelliten in der Regel fest an der Außenseite eines Gebäudes mit
freier Sicht in Richtung Süden installiert werden müssen (Fraunhofer,
„Satellitenfunk“, S. 127, Fußnote 4)?
Wenn ja, plant die Bundesregierung, etwaige höhere Einmalkosten für
gesonderte Installationen aufgrund der Bebauungssituation abzumildern?
10. Wie lange kann die „zeitlich begrenzte“ Übergangsregelung für die
Nutzung geostationärer Satelliten andauern, in der mit einem Ausbau zwar
zu rechnen ist, der Ausbau jedoch noch nicht so weit fortgeschritten ist,
dass der Endnutzer darauf verwiesen werden kann (siehe § 4 TKVM-E,
Begründung, S. 15)?
20. Geht die Bundesregierung beim ausnahmsweisen Verweis auf
geostationäre Satelliten (§ 4 TKMV-E) davon aus, dass bei Teleheimarbeit
Videokonferenzen möglich sein sollen, was zu einem monatlichen genutzten
Datenvolumen von insgesamt rund 110 Gigabyte führen kann (vgl.
Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 99, Diagramm 11), und dass aktuell am
Markt hierzu Endkundenprodukte verfügbar sind?
Wenn ja, welche konkreten Endkundenverträge von geostationären
Satellitenanbietern gewährleisten das?
21. Geht die Bundesregierung beim ausnahmsweisen Verweis auf
geostationäre Satelliten (§ 4 TKMV-E) davon aus, dass bei Teleheimarbeit keine
Videokonferenzen möglich sind, was nur zu einem monatlichen
genutzten Datenvolumen von insgesamt rund 41 Gigabyte führen dürfte (vgl.
Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 97, Diagramm 10), und dass aktuell am
Markt zumindest hierfür ausreichend Endkundenprodukte verfügbar
sind?
Wenn ja, welche konkreten Endkundenverträge gewährleisten das?
36. Wie erklärt die Bundesregierung angesichts der Feststellung des
BNetzA-Gutachters zum zumindest „sehr eingeschränkten“
Funktionieren der Teleheimarbeit mit VPN über geostationäre Satelliten
(Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 9, S. 126) dem gegenüber die Feststellung der
Bundesnetzagentur, dass „nach dem Sachverständigengutachten […] ein
Funktionieren der erforderlichen Dienste, insbesondere von
Videoanrufen (Standardqualität) auch bei höheren Werten als 150
Millisekunden tatsächlich nachgewiesen ist“ (Begründung zu § 2 TKMV-E, S. 12)?
42. Wenn sich die Bundesregierung der Ansicht des BNetzA-Gutachters
(Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 9 und S. 77, Tabelle 50 bis 52) jedoch
anschließen sollte, wie bewertet sie die Position der Bundesnetzagentur,
dass für die Behörde im jeweiligen Einzelfall „eine Hybrid-Lösung“ in
Betracht kommt (siehe Begründung TKMV-E, S. 15)?
43. Hat die Bundesnetzagentur in ihrem Entwurf zur TKMV als
„Sachverständigengutachten“ nur das Gutachten WIK/Zafaco,
Mindestanforderungen (siehe https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Download
s/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Grun
dversorgung/Gutachten_WIK_zafaco_Mindestanforderungen.pdf)
hinzugezogen oder wurden auch Aussagen des Gutachtens Fraunhofer,
„Satellitenfunk“ (siehe https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downl
oads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/G
rundversorgung/Gutachten_fraunhofer_Satellitenfunk.pdf) zur
Begründung des TKMV-E genutzt?
Wenn ja, an welcher Stelle ist das Gutachten Fraunhofer,
„Satellitenfunk“ in die Begründung des TKMV-E eingeflossen?
Die Fragen 1 bis 7 sowie 10, 20, 21, 36, 42 und 43 werden aufgrund ihres
Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Am 23. März 2022 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) den Entwurf für eine
Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit
Telekommunikationsdiensten (TK-Mindestversorgungsverordnung – TKMV-E)
veröffentlicht (abrufbar unter: www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Tel
ekommunikation/Grundversorgung/EntwurfTKMV.pdf;jsessionid=961A67A7
A7EC5D8124DB8EED9593FCF6?__blob=publicationFile&v=3).
Dieser Verordnungsentwurf soll die technischen Anforderungen festlegen, die
Internetzugangs- und Sprachkommunikationsdienste im Zusammenhang mit
dem in § 156 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bestimmten
Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten erfüllen müssen.
Bei der Erstellung ihres Verordnungsentwurfs hat sich die BNetzA auf
Sachverständigengutachten gestützt. Die von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten
haben sich mit den technischen Anforderungen befasst, die für die Nutzung der
in Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die
elektronische Kommunikation aufgeführten Dienste einschließlich Teleheimarbeit
und Verschlüsselungsverfahren im marktüblichen Umfang erfüllt sein sollten.
Zusätzlich wurde untersucht, inwiefern mobilfunk- und satellitengestützte
Internetanbindungen geeignet sein können, die Dienste im Rahmen einer
Mindestversorgung zu erbringen.
Die Gutachten sind auf der Seite der BNetzA veröffentlicht (abrufbar unter:
www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/Grundversor
gung/start.html).
Die Verordnung ist am 4. Mai 2022 vom Kabinett zur Kenntnis genommen
worden.
8. Wird bei allen geostationären oder erdnahen Satellitenanbietern für
Internetzugänge die Installation durch technisches Fachpersonal umgesetzt
oder muss diese Installation der Bürger selbst übernehmen (bitte getrennt
nach Anbieter angeben)?
Der Rechtsrahmen verlangt das Erstellen eines Anschlusses durch das
verpflichtete Telekommunikationsunternehmen.
9. Hat die Bundesregierung geprüft, ob ein Mieter zur Durchsetzung seines
Rechtsanspruchs auf Grundversorgung mit
Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Installation von
Satellitenschüsseln und weiterer notwendiger Technik am und im Haus
zur Nutzung geostationärer oder erdnaher Satellitenanbieter für
Internetzugänge hat?
Wenn ja, zu welchem Ergebnis ist diese Prüfung gekommen, und welche
Schritte müsste der Mieter vollziehen, um einen solchen etwaigen
Anspruch durchzusetzen?
Der Anspruch des Endnutzers auf eine Mindestversorgung besteht gemäß § 156
Absatz 1 TKG gegenüber dem Unternehmen, das durch die BNetzA nach § 161
Absatz 1, 2 oder 3 TKG verpflichtet worden ist (Diensteverpflichtete). Das
dienstverpflichtete Unternehmen schuldet auch die Installation. Der Anspruch
auf Versorgung richtet sich nicht gegen den Vermieter.
11. Welche der im BNetzA-Gutachten (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 10
bis 47) genannten geostationären und erdnahen Satellitenanbieter sind
nach Kenntnis der Bundesregierung zum 1. Juni 2022 aufgrund der
Ausleuchtung über dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich
für den Endkunden mit konkreten Endkundenangeboten für
Internetzugangsdienste verfügbar?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Informationen vor.
12. Können geostationäre oder erdnahe Satellitenverbindungen zur
Internetnutzung in der Nähe von Flughäfen oder militärischen Einrichtungen
betrieben werden?
Falls nein, welcher Sicherheitsabstand ist zu wahren, und wie plant die
Bundesregierung, mit diesen Fällen umzugehen?
Es wird auf den Bericht 272 der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für
Post und Telekommunikation (European Conference of Postal and
Telecommunications Administrations/CEPT) vom 26. Januar 2018 verwiesen.
13. Welche absolute Zahl an Neukunden könnten nach aktuellem
Kenntnisstand der Bundesregierung die tatsächlich verfügbaren geostationären
Satellitenanbieter zum 1. Juni 2022 aufnehmen, wenn vom BNetzA-
Gutachter noch prognostiziert wurde, dass 2023 nur ein geringer Prozentsatz
an Neukunden über Satellitenfunk versorgt werden könnte (Fraunhofer,
„Satellitenfunk“, S. 136)?
22. Wie viele Neukunden könnten nach Kenntnis der Bundesregierung,
neben den 23 000 Bestandskunden, Teleheimarbeit über geostationäre
Satellitenverbindungen nutzen, wenn Teleheimarbeit bezüglich des
Datenvolumens einen deutlich höheren Bedarf an Datenvolumen nach
sich zieht (bitte die absolute Zahl der potenziellen Neukunden
ausweisen)?
Die Fragen 13 und 22 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine abschließenden Erkenntnisse vor.
14. Bewertet die Bundesregierung die Ausgangsituation bei
Internetzugangsdiensten per Satellit – ebenso wie im BNetzA-Gutachten (Fraunhofer,
„Satellitenfunk“, S. 8, 126 und Tabelle 90, Stand Ende 2020) ausgeführt
– auch zum 1. Juni 2022 weiterhin als „sehr angespannt“, weil es eine
aggressive Überbuchung der 23 000 Bestandskunden auf die 2020
verfügbaren drei Systeme (ASTRA, KA-SAT, HYLAS) gegeben hat?
41. Bewertet die Bundesregierung die möglichen „Maßnahmen zur
Qualitätsverbesserung bei Satellitenfunkverbindungen“ durch eine
Kombination aus Satellitenfunk und leitungsgebundener Übertragung ebenfalls als
nur sehr begrenzt wirksam (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 9 und S. 77,
Tabelle 50 bis 52), kostenintensiv und mit weitgehenden Eingriffen in
den Datenverkehr verbunden sowie untauglich, falls der gesamte
Datenverkehr über die VPN-Verbindung ins Firmennetz geleitet wird
(Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 127), und wenn sich die Bundesregierung der
Bewertung des BNetzA-Gutachters nicht anschließen sollte, dieses bitte
begründen?
Die Fragen 14 und 41 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die im Gutachten zu den Realisierungsoptionen einer angemessenen
Versorgung über Satellit im Kontext des novellierten Universaldienstes getroffenen
Aussagen zur Ausgangssituation bei Internetzugangsdiensten per Satellit für
Kunden in Deutschland und Bewertungen der Maßnahmen zur
Qualitätsverbesserung bei Satellitenfunkverbindungen sind nach Auffassung der
Bundesregierung plausibel. Zu den entsprechenden Aussagen im Gutachten liegen der
Bundesregierung keine gegenteiligen Erkenntnisse vor.
15. Hat sich nach Erkenntnissen der Bundesregierung zum 1. Juni 2022
etwas daran geändert, dass das enthaltene monatliche
Dateninklusivvolumen aus der Mehrzahl der angebotenen Vertragsoptionen für
Internetzugänge per Satellit – teilweise erheblich – unter dem ermittelten Bedarf
für eine Nutzung des Universaldienstes im üblichen Umfang liegt
(Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 8)?
Nach der Regelung in § 157 Absatz 3 Satz 3 TKG muss der
Internetzugangsdienst die dort beschriebenen Dienste ermöglichen.
16. Hat sich nach Ansicht der Bundesregierung, entsprechend der Prognose
des BNetzA-Gutachters, mit den Angeboten von Eutelsat KONNECT
und SpaceX Starlink die Situation der verfügbaren Kapazitäten zum
1. Juni 2022 entspannt (vgl. Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 8), oder ist
diese Prognose nicht eingetreten und es besteht auch zum 1. Juni 2022
weiterhin eine Knappheit an verfügbaren Kapazitäten für
Satelliteninternetzugänge?
17. Hat die Bundesregierung angesichts der Feststellung des BNetzA-
Gutachters, dass bis Ende 2022 die Kapazitätsengpässe weiter bestehen, falls
das Angebot von Starlink nur von einer geringen Anzahl von Kunden
genutzt wird (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 8), konkret geprüft, ob diese
Kapazitätsengpässe zum 1. Juni 2022 bei den Angeboten über
geostationäre Satellitenanbieter nunmehr nicht mehr vorliegen?
Falls dieses der Fall ist, für wie viele potenzielle Neukunden reichen die
Kapazitätsreserven der über der Bundesrepublik Deutschand verfügbaren
geostationären Satelliten?
Die Fragen 16 und 17 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Informationen vor. Nach
Auskunft der Unternehmen Eutelsat und SpaceX sind Kapazitäten verfügbar.
18. Hat die Bundesregierung konkrete Erkenntnisse darüber, ob sich durch
weitere Kapazitäten von KONNECT VHTS, ViaSat-3 und Amazon
Kuiper die Ausgangslage in der zweiten Hälfte des Planungshorizonts
(also 2023 bis 2025) entspannen wird?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Informationen vor.
Die in der Frage genannten Systeme befinden sich im Bau. Es ist davon
auszugehen, dass mit ihrer Inbetriebnahme eine Entspannung der Versorgungslage
einhergehen wird.
19. Hat die Bundesregierung angesichts der Feststellung des BNetzA-
Gutachters, dass Teleheimarbeit eine Addition des monatlich benötigten
Datenvolumens nach sich zieht, was ggf. einen Vertragswechsel hin zu
einem höheren Inklusivvolumen oder einer Flatrate erforderlich macht
(Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 9), geprüft, ob dafür passende
Endkundenangebote aktuell von geostationären Satellitenanbietern gemacht
werden, oder ob lediglich Starlink, wie vom BNetzA-Gutachter
dargestellt (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 9), nominal ausreichend Kapazität
zur Verfügung stellt, um jeden der aktuell 23 000 Bestandskunden im
Satellitenfunk mit jeweils einem Teleheimarbeitspatz zu versorgen?
Die BNetzA ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Satelliten mit einer
Umlaufbahn nah am Planeten Erde (LEO-Satelliten) für die Sicherstellung einer
umfassenden Mindestversorgung besonders gut geeignet sind.
23. Teilt die Bundesregierung die Ansicht des BNetzA-Gutachters, dass die
parallele Nutzung für private Zwecke und Teleheimarbeit aufgrund der
Größenordnung von 100 bis 150 Gigabit genutztem Datenvolumen
pro Monat im Jahr 2021 und 150 bis 250 Gigabit im Jahr 2025
(Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 139, Tabelle 100) nur über zwei Anbieter
(KONNECT und Starlink) abgedeckt werden kann?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung gibt es noch weitere Angebote. So
bietet skyDSL Tarife mit einem unbegrenzten Datenvolumen an.
24. Ergäbe sich daraus auch nach Ansicht der Bundesregierung eine
Kapazität von 14 000 Teleheimarbeitsplätzen im Satellitenfunk (Fraunhofer,
„Satellitenfunk“, S. 139)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Informationen vor.
25. Teilt die Bundesregierung die Ansicht des BNetzA-Gutachters, dass sich
die Zahl der 14 000 möglichen Teleheimarbeitsplätze bei noch
intensiverer privater Nutzung weiter reduziert (Fraunhofer, „Satellitenfunk“,
S. 139)?
Bei intensiver privater Nutzung ist davon auszugehen, dass weniger
Kapazitäten für Teleheimarbeit zur Verfügung stehen.
26. Wie wird die Bundesregierung bei der Umsetzung des Rechtsanspruchs
auf satellitengestützten Internetzugang berücksichtigen, dass laut
BNetzA-Gutachter bei Eutelsat im Falle des Universaldienstes eine
„Konkurrenz zu anderen Nutzungsarten besteht“, bei SES Astra „sehr
pessimistisch“ nur von einer Kapazität nach Flächenanteil bzw. einer
Nichtverfügbarkeit auszugehen ist, bei Avanti HYLAS nur eine
Verfügbarkeit nach Flächenanteil bzw. einer Nicht-Verfügbarkeit auszugehen
ist und dass Viasat „verfügbar, aber mit Bestandskunden belegt“ bzw.
frühestens Anfang 2023 verfügbar ist (Fraunhofer, „Satellitenfunk“,
S. 61)?
Der Rechtsanspruch wird technologieneutral umgesetzt. Für eine Verpflichtung
kommen insbesondere solche Unternehmen in Betracht, die die Versorgung mit
Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 TKG auf kosteneffiziente
Weise erbringen können. Es handelt sich dabei um Einzelfallentscheidungen.
27. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die monatlichen
Kosten für die Nutzung von 100 Gigabyte Datenvolumen über die
aktuell in Deutschland aktiven geostationären bzw. erdnahen
Satellitenanbieter (bitte getrennt nach Anbietern angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Informationen vor.
28. Wie viele Stunden kann nach Kenntnis der Bundesregierung die ARD-
Mediathek in HD-Qualität genutzt werden, wenn dem Verbraucher
100 Gigabyte Datenvolumen zur Verfügung stehen?
29. Wie viele Stunden kann nach Kenntnis der Bundesregierung Netflix in
HD-Qualität genutzt werden, wenn dem Verbraucher 100 Gigabyte
Datenvolumen zur Verfügung stehen?
30. Wie viele Stunden können nach Kenntnis der Bundesregierung
Videokonferenzen über den Anbieter Webex, den Anbieter Microsoft Teams,
den Anbieter Zoom realisiert werden, wenn dem Verbraucher 100
Gigabyte Datenvolumen pro Monat zur Verfügung stehen (bitte getrennt nach
Anbieter und ggf. getrennt nach SD- oder HD-Qualität angeben)?
31. Wie viele Stunden können nach Kenntnis der Bundesregierung
„Remotedesktop-Anwendungen“, die im Falle von Homeoffice häufig genutzt
werden, realisiert werden, wenn dem Verbraucher 100 Gigabyte
Datenvolumen pro Monat zur Verfügung stehen?
Die Fragen 28 bis 31 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Rechtsrahmen sieht vor, dass Videoanrufe in Standardqualität sowie die
marktübliche Nutzung von Online-Inhaltediensten möglich sein müssen.
32. Wieso hat der Gutachter der Bundesnetzagentur WIK/Zafaco im
Gutachten zu den Mindestanforderungen als Videokonferenzanbieter zwar
Skype, Microsoft Teams, Whatsapp und Zoom berücksichtigt (WIK/
Zafaco, Mindestanforderungen, S. 107), den im beruflichen Umfeld
jedoch stark verbreiteten Anbieter Cisco Webex nicht mit in die
Untersuchung einbezogen (bitte etwaige technische Unterschiede zu den
einbezogenen Anbietern darstellen, falls diese bestehen)?
Nach den Erkenntnissen der BNetzA liegen die Anforderungen für
Videokonferenzen von Microsoft Teams durchschnittlich unter den Anforderungen von
Webex und Zoom. Die im Gutachten berücksichtigten Anforderungen von
Zoom liegen deutlich darüber.
33. Wie ist es zu erklären, dass der BNetzA-Gutachter für eine Übertragung
in „Echtzeit“ davon ausgegangen ist, dass „je Richtung […] eine
maximale Verzögerung für die gesamte Strecke von unter 100 Millisekunden
angestrebt“ wird (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 67) und dass die
Festlegung in § 2 Nummer 2 und § 3 Numer 2 TKMV-E nun eine Latenz von
150 Millisekunden vorsieht sowie auch diese Mindeststandards noch
aufweichende Ausnahmen durch § 4 TKMV-E für geostationäre
Satellitenanbindungen ermöglicht werden?
Bei dem Wert von 100 Millisekunden handelt es sich um einen aus
wissenschaftlicher Sicht anzustrebenden Wert. Das Gutachten zu den technischen
Mindestanforderungen an den sicherzustellenden Internetzugangsdienst gibt
unter Berufung auf die International Telecommunication Union (ITU) eine
Obergrenze von 150 Millisekunden an. Auch bei einer Latenz in Höhe von
150 Millisekunden sind die Dienste noch funktionsfähig.
34. Schließt sich die Bundesregierung der Aussage des BNetzA-Gutachters
an, dass „Teleheimarbeit über VPN aufgrund der auftretenden Latenz
von einer viertel Sekunde über geostationäre Satelliten nicht
beziehungsweise nur sehr eingeschränkt möglich ist“ (Fraunhofer, „Satellitenfunk“,
S. 9, 126)?
Wenn sich die Bundesregierung nicht der Position des BNetzA-
Gutachters anschließen sollte, welches sind die hierfür tragenden Gründe?
Der Bundesregierung liegen keine gegenteiligen Erkenntnisse vor. Öffentlich
zugängliche Angaben von Anbietern bestätigen diese.
35. Teilt die Bundesregierung die Feststellung des zweiten BNetzA-
Gutachters, dass bei den „Produkten mit determinierten
Mindestanforderungen“ (also beispielsweise bei Videokonferenzen) und „Verletzung der
abgeleiteten Grenzwerte“ (10 Mbit/s Download, 1,3 Mbit/s Upload,
150 Millisekunden Latenz) nur von einem „Funktionieren der Produkte
gesprochen werden kann“, wenn es zu dem „Zugeständnis von
Qualitätsverschlechterungen“ kommt, und dass sich „mit jeder Erhöhung der
Latenz oder Verringerung der Datenübertragungsrate […] die Qualität
des Dientes“ und „zunehmend die Nutzerfreundlichkeit“ verschlechtert
(WIK/Zafaco, Mindestanforderungen, S. 148)?
Die Gutachten dienen der BNetzA lediglich als Grundlage für ihre
Entscheidung über Festlegungen durch die Rechtsverordnung nach § 157 Absatz 3
TKG.
37. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung für den Nutzer tatsächliche
Anzeichen dafür, dass
a) Teleheimarbeit mit VPN über geostationäre Satelliten nur „sehr
eingeschränkt“ funktioniert (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 9, 126)
bzw.
b) sich „zunehmend die Nutzerfreundlichkeit“ verschlechtert (WIK/
Zafaco, Mindestanforderungen, S. 148)?
Tatsächliche Anzeichen können unter anderem ungewöhnlich hohe
Antwortzeiten bis hin zum Abbruch der Verbindung sein.
38. Welches Ausmaß an „sehr eingeschränkte[r] Funktionsweise“ bzw.
„zunehmender Verschlechterung der Nutzerfreundlichkeit“ müssen
Bürgerinnen und Bürger, die auf einen Anschluss im Rahmen der
Grundversorgung (insbesondere im ländlichen Raum) angewiesen sind, aus Sicht der
Bundesregierung akzeptieren?
Die Dienste nach Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen
Kodex für die elektronische Kommunikation einschließlich Teleheimarbeit
müssen funktionieren. Die im TKMV-E vorgeschlagenen Festlegungen
berücksichtigen dabei die Empfehlungen der ITU und verschiedener Anbieter
gängiger Software (z. B. Skype, Zoom).
39. Hat die Bundesnetzagentur selbst oder haben die von ihr beauftragten
Gutachter (wie beispielsweise WIK/Zafaco bzw. Fraunhofer)
eigenständig im Realbetrieb getestet, ob sich Homeoffice-Anwendungen –
insbesondere Videokonferenzen – über geostationäre Satelliten mit einer
per Virtual Private Network (VPN) verschlüsselten Leitung realisieren
lassen, und welche Ergebnisse haben diese möglichen Tests aus der
Anwenderperspektive erbracht?
40. Hat die Bundesnetzagentur selbst oder haben die von ihr beauftragten
Gutachter (wie beispielsweise WIK/Zafaco bzw. Fraunhofer)
eigenständig im Realbetrieb getestet, ob sich Homeoffice-Anwendungen –
insbesondere Videokonferenzen – über erdnähere Satelliten (beispielsweise
Starlink mit 5 00 bis 1 200 km Flughöhe) mit einer per Virtual Private
Network verschlüsselten Leitung realisieren lassen, und welche
Ergebnisse haben diese möglichen Tests aus der Anwenderperspektive
erbracht?
Die Fragen 39 und 40 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eigenständige Tests haben weder die BNetzA noch die beauftragten Gutachter
vorgenommen.
44. Hat die Bundesnetzagentur bereits damit begonnen, die Grundsätze zur
Ermittlung der Erschwinglichkeit eines Grundversorgungsanschlusses zu
ermitteln, damit diese entsprechend § 158 Absatz 1 TKG rechtzeitig zum
1. Juni 2022 vorliegen?
45. Wenn ja, ist hierzu eine öffentliche Anhörung der betroffenen Kreise
gemäß § 158 Absatz 1 TKG geplant?
Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?
46. Geht die Bundesregierung – ebenso wie der BNetzA-Gutachter
(Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 8) – davon aus, dass das Angebot von Starlink
mit einem Monatspreis von 99 Euro und einem Gesamtpreis von
122 Euro „vergleichsweise hochpreisig“ ist?
47. Hat die Bundesregierung mittlerweile geprüft, ob das nach Feststellung
des BNetzA-Gutachters (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 8) mit einem
Gesamtpreis von 122 Euro monatlich „vergleichsweise hochpreisige“
Angebot von Starlink den gesetzlichen Anforderungen einer
„erschwinglichen“ Grundversorgung für Dienst und Anschluss nach § 158 Absatz 1
TKG entspricht?
Wenn ja, zu welchem Ergebnis ist diese Prüfung bezüglich des Angebots
von Starlink gekommen?
Wenn nein, für wann plant die Bundesregierung diese Prüfung?
48. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die
Einmalkosten (Geräte und Installation) der aktuell in Deutschland aktiven
geostationären bzw. erdnahen Satellitenanbieter für Internetzugänge (bitte
getrennt nach Anbietern angeben)?
49. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass die jeweils
günstigsten Angebote von ASTRA und HYLAS bei monatlichen Kosten
zwischen 40 und 60 Euro und Addition der umzulegenden Einmalkosten bei
24-monatiger Nutzungsdauer mit gut 70 Euro monatlich jetzt nicht mehr
„vergleichsweise teuer“ sind, so wie es vom BNetzA-Gutachter
festgestellt wurde (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 8)?
50. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass die jeweils
günstigsten Angebote von KA-SAT und KONNECT inklusive umzulegender
Einmalkosten bei 24-monatiger Nutzungsdauer mit 50 und 80 Euro
monatlich jetzt nicht mehr „vergleichsweise teuer“ sind?
51. Wie hoch sind die Einmalkosten für die Installation und technische
Erstausstattung der aktuell am Markt verfügbaren Endkundenprodukte für
Internetzugänge über geostationäre bzw. erdnahe Satelliten (bitte
getrennt nach Anbietern aufschlüsseln)?
52. Geht die Bundesregierung – ebenso wie der BNetzA-Gutachter – davon
aus, dass die Einmalkosten für Satellitenverbindungen eine für
Verbraucher mit geringem Einkommen nicht oder nur schwer zu überwindende
Einstiegshürde darstellen (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 127, 133)?
Die Fragen 44 bis 52 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach § 158 Absatz 1 TKG müssen die Telekommunikationsdienste nach § 156
Absatz 2 TKG, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an einem
festen Standort, Verbrauchern zu einem erschwinglichen Preis angeboten
werden. Die BNetzA befindet sich noch im Prozess der Erarbeitung der Grundsätze
zur Erschwinglichkeit im Rahmen des Rechts auf Versorgung mit
Telekommunikationsdiensten.
Soweit die Fragen 51 und 52 die Anschaffungs- und Installationskosten zum
Gegenstand haben, wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 7 sowie 10, 20,
21, 36, 42 und 43 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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