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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Das Verhältnis der Breitbandförderung zum Rechtsanspruch auf Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen

(insgesamt 20 Einzelfragen)

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium für Digitales und Verkehr

Datum

06.05.2022

Antwortdauer

22 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 20/140114.04.2022

Das Verhältnis der Breitbandförderung zum Rechtsanspruch auf Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen

der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Am 23. März 2022 hat die Bundesnetzagentur den Entwurf einer Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (TK-Mindestversorgungsverordnung – TKMV) veröffentlicht und zur Anhörung gestellt (BNetzA – TKMV-E, s. https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/Grundversorgung/EntwurfTKMV.pdf).

Parallel dazu fördert die Bundesregierung weiterhin bundesweit den Glasfaserausbau (vgl. Förderrichtlinie zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland; s. https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/DG/richtlinie-foerderung-unterstuetzung-gigabitausbau.pdf). Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP wird eine „flächendeckende Versorgung mit Glasfaser (fiber-to-the-home, FTTH)“ (Koalitionsvertrag, S. 16) zugesagt. In den Gigabit-Eckpunkten vom 17. März 2022 wird in Aussicht gestellt, dass „bis zum Jahr 2030 […] Glasfaser bis ins Haus […] überall dort, wo Menschen leben, arbeiten oder unterwegs sind“ (s. https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/K/presse/010-eckpunkte-gigabitstrategie.pdf, S. 3) realisiert werden.

Nach Auffassung der Fragesteller ergeben sich bereits aus dem Entwurf der Bundesnetzagentur zur TK-Mindestversorgungsverordnung vom 23. März 2022, mit der bundesweit der Rechtsanspruch des Bürgers auf einen Breitbandanschluss geregelt werden soll, zahlreiche Fragestellungen. Hierzu gehören insbesondere die Verknüpfung des individuellen Rechtsanspruchs des Bürgers auf Grundversorgung und die Maßnahmen im Rahmen des geförderten Glasfaserausbaus. Außerdem ist zu klären, ob die Bundesnetzagentur zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Grundversorgung ausreichend Personal erhalten hat. Diese Fragen müssen vor der Zustimmung des Ausschusses für Digitales des Deutschen Bundestages (vgl. § 157 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes – TKG) zur endgültigen TK-Mindestversorgungsverordnung abschließend geklärt werden, um eine für alle Bürger belastbare Umsetzung ihres Rechtsanspruchs auf eine Grundversorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen sicherzustellen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen20

1

Plant die Bundesregierung zur Umsetzung des Koalitionsvertrages, in dem eine „flächendeckende Versorgung mit Glasfaser (fiber-to-the-home, FTTH)“ (Koalitionsvertrag, S. 16), und zur Umsetzung der Gigabit-Eckpunkte vom 17. März 2022, in denen „bis zum Jahr 2030 […] Glasfaser bis ins Haus […] überall dort, wo Menschen leben, arbeiten oder unterwegs sind“ (s. https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/K/presse/010-eckpunkte-gigabitstrategie.pdf, S. 3), zugesagt werden, dass zukünftig auch alle Anschlüsse die zunächst im Rahmen der Grundversorgung nach dem TKMV-E versorgt werden, einen direkten und individuellen Glasfaseranschluss erhalten?

2

Wird die Bundesregierung bei der Ausgestaltung der Gigabit-Strategie und der bis zum 1. Januar 2023 geplanten Überarbeitung der Förderrichtlinie zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland (s. https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/DG/richtlinie-foerderung-unterstuetzung-gigabitausbau.pdf), sicherstellen, dass die Anschlussinhaber, die zunächst nur auf eine Grundversorgung nach der TKMV zurückgreifen können, zeitlich bevorzugt mit Glasfaseranschlüssen versorgt werden?

3

Wann kann im Anschluss an die Überarbeitung der Förderrichtlinie zum 1. Januar 2023 nach Prognose der Bundesregierung der erste Anschluss im Rahmen der Grundversorgung nach TKMV durch einen geförderten Glasfaseranschluss ersetzt werden?

4

Wie kann sich in der Praxis die Befürchtung der Bundesnetzagentur realisieren, dass ein ganzes „Gebiet“ durch Umsetzung individueller Rechtsansprüche versorgt wird (s. § 4 TKVM-E, Begründung S. 14), bevor im Rahmen der Bundesförderung dieses Gebiet mit Glasfaseranschlüssen angeschlossen wird (sogenannter Zweitschritt)?

5

Geht die Bundesnetzagentur bei ihrer Befürchtung, dass ganze „Gebiete“ im Rahmen des Rechtsanspruchs erschlossen werden (s. § 4 TKVM-E, Begründung S. 14), davon aus, dass die Bürger ihre jeweils individuell geltenden Rechtsansprüche gebündelt geltend machen?

6

Wie ist es zu erklären, dass die Bundesnetzagentur zum einen befürchtet, dass über den Rechtsanspruch ganze „Gebiete“ (s. § 4 TKVM-E, Begründung S. 14) erschlossen werden und damit die Bundesförderung behindert wird und zum anderen die Ausnahmeregelung für geostationäre Satelliten nur in „schwer erschließbare[n] Einzellagen“ zur Anwendung kommen solle (s. § 4 TKVM-E, Begründung S. 15)?

7

Hat die Bundesnetzagentur vor dem Hintergrund, dass sie offenbar von den Vorgaben des Gesetzgebers abweichen will, dass eine „objektiv absehbare Versorgung“ erst ab Vorliegen eines endgültigen Förderbescheides anzunehmen ist (vgl. die Begründung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages, Bundestagsdrucksache 19/28865, S. 406; TKMV-E, Begründung S. 14), ermittelt, wie viel Zeit im Schnitt im Bundesförderprogramm

a) das Markterkundungsverfahren,

b) die Wirtschaftlichkeitsabwägung sowie positive Stellungnahme des jeweiligen Bundeslandes,

c) die Antragseinreichung,

d) die Antragsprüfung,

e) die Erteilung des vorläufigen Zuwendungsbescheides,

f) die Ausschreibung,

g) die Erteilung des endgültigen Zuwendungsbescheides,

h) der Baubeginn,

i) die Zwischennachweise sowie

j) die Endverwendungsnachweise

in Anspruch nehmen (bitte die durchschnittliche Dauer der einzelnen Prozessschritte im Rahmen des Bundesförderprogramms angeben)?

8

Wird die Bundesnetzagentur dem Bürger die durchschnittliche Dauer der Prozessschritte, die noch vor Erteilung eines endgültigen Zuwendungsbescheides der Bundesförderung stattfinden, schriftlich mitteilen und den Bürger darüber aufklären, dass er für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf die vorgeschlagenen Mindeststandards (10 Mbit/s im Download, 1,3 Mbit/s im Upload, 150 Millisekunden Latenz), sondern lediglich auf eine Versorgung durch geostationäre Satelliten mit weiter abgesenkten Parametern hat?

9

Hat die Bundesregierung ermittelt, wie häufig seit 2015 zwar Markterkundungsverfahren in der Bundesförderung abgeschlossen wurden, das konkrete Verfahren jedoch nicht bis zur Erteilung des endgültigen Zuwendungsbescheides fortgeführt wurde und es schlussendlich doch zu keinem geförderten Ausbau kam, und wenn ja, bitte die ermittelten Daten im Verhältnis zur Gesamtzahl der Förderverfahren darlegen?

10

Plant die Bundesnetzagentur, für den Fall, dass sie tatsächlich von den Vorgaben des Gesetzgebers zur „objektiv absehbaren Versorgung“ abweichen will, dass der Bürger proaktiv von der Behörde informiert wird, wenn ein Förderverfahren zwar begonnen, aber vor dem endgültigen Förderbescheid abgebrochen wird, damit der Bürger dann erneut seinen Rechtsanspruch geltend machen kann, und wenn nein, warum nicht?

11

Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass die Bundesnetzagentur, für den Fall, dass sie tatsächlich von den Vorgaben des Gesetzgebers zur „objektiv absehbaren Versorgung“ abweichen will, sie zumindest eine regelmäßige, proaktive Information des Bürgers während der einzelnen Prozessschritte im Förderverfahren planen sollte, damit der Bürger immer informiert ist, wie lange sein Rechtsanspruch noch auf die Nutzung eines geostationären Satelliten reduziert ist, und wenn nein, warum nicht?

12

Sind auch aus Sicht der Bundesregierung die Aussagen der Bundesnetzagentur in der Begründung zu § 4 TKMV-E (S. 14) so zu verstehen, dass es im Rahmen des Grundversorgungsregimes nach § 156 ff. TKG vermieden werden soll, verpflichtend die „Errichtung und vor allem Anbindung neuer Mobilfunkmasten“ anzuordnen?

13

Wenn das der Fall ist, werden dann alle anspruchsberechtigten Bürger aufgrund der befürchteten negativen Anreize auf den privatwirtschaftlichen oder geförderten Ausbau auf die ausnahmsweise Versorgung durch geostationäre Satellitenverbindung (§ 4 TKMV-E) verwiesen?

14

Ist das angekündigte Forschungsprojekt der WIK GmbH zur anreizökonomischen Analyse des neuen Universaldienstregimes mit Blick auf „Auswirkungen auf Anreize zum privatwirtschaftlichen Ausbau und auf Förderprogramme“ (s. BNetzA-Konsultationsdokument, S. 5, Fußnote 3) bereits abgeschlossen?

Wenn ja, sind die Ergebnisse veröffentlicht (bitte Fundstelle nennen)?

15

In welchen Fallkonstellationen kann es nach Ansicht der Bundesregierung überhaupt zu einem nach § 156 TKG verpflichtenden Ausbau zur Erfüllung der Grundversorgung inklusive Aktivierung des Universaldienstfonds nach den §§ 162, 163 TKG kommen?

16

Wurde angesichts der engen Beteiligung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BNetzA-Konsultationsdokument, S. 6, Randnummer 14) der am 23. März 2022 seitens der Bundesnetzagentur veröffentlichte Entwurf der Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (TK-Mindestversorgungsverordnung – TKMV; BNetzA – TKMV-E, s. https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/Grundversorgung/EntwurfTKMV.pdf) zuvor mit dem Bundesminister für Digitales und Verkehr, Dr. Volker Wissing, abgestimmt?

Wenn nein, hat es generell eine Abstimmung zwischen der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr, und mit wem, gegeben?

17

Wurde durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu dem am 23. März 2022 von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Entwurf der Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (TK-Mindestversorgungsverordnung – TKMV; BNetzA – TKMV-E, s. https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/Grundversorgung/EntwurfTKMV.pdf) bereits das Einvernehmen nach § 157 Absatz 5 Satz 2 TKG erteilt?

Wenn nein, für wann ist diese Einvernehmenserteilung geplant?

18

Sind die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vorgesehenen 6,04 Personalstellen im höheren Dienst, 9,92 Personalstellen im gehobenen Dienst sowie 10,04 Personalstellen im mittleren Dienst (vgl. Bundestagsdrucksache 19/26108, Erfüllungsaufwand, S. 5; Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie, Bundestagsdrucksache 19/28865, S. 6) zur Umsetzung des Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten bereits besetzt, und ist das Personal zum geplanten Erlass der TKMV am 1. Juni 2022 einsatzfähig?

Wenn nein, bis wann ist die vollständige Besetzung der Dienstposten geplant?

19

Sind die für die Umsetzung des Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten vorgesehenen Personalstellen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/26108, Erfüllungsaufwand, S. 5; Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie, Bundestagsdrucksache 19/28865, S. 6) ausschließlich in der Außenstelle der Bundesnetzagentur in Cottbus angesiedelt (vgl. Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 28. Oktober 2021, https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/20211028_Cottbus.html) oder verteilen sich diese Stellen auch auf andere Teile der Bundesnetzagentur bzw. der Bundesregierung?

Wenn ja, auf welche, und in welchem Umfang?

20

Warum werden alle drei in der Außenstelle Cottbus angesiedelten Referate (Referat 231, 232, 233, s. https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Allgemeines/Bundesnetzagentur/UeberdieAgentur/Organigramm/OrganigrammMitNamen.pdf), die ab dem 1. Juni 2022 innerhalb der Bundesnetzagentur für die Umsetzung des Rechtsanspruchs zuständig sind, von der gleichen Mitarbeiterin geleitet?

Berlin, den 8. April 2022

Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion

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