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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen

(insgesamt 46 Einzelfragen)

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium für Digitales und Verkehr

Datum

06.05.2022

Antwortdauer

22 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 20/144814.04.2022

Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen

der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

In der letzten Legislaturperiode sind im Telekommunikationsgesetz die Rahmenbedingungen für den Rechtsanspruch auf Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen ab dem 1. Juni 2022 geschaffen worden (§ 156 ff. des Telekommunikationsgesetzes – TKG). Kernanliegen ist es, überall in der Bundesrepublik Deutschland eine Grundversorgung insbesondere mit Breitbandanschlüssen zu garantieren. Der Anschluss soll die gesellschaftliche und wirtschaftliche Teilhabe sicherstellen. In Zeiten von stark gestiegenen Arbeitsanteilen im Homeoffice bedeutet das praktisch, dass über einen solchen Anschluss immer und überall mindestens flüssig und ohne Ruckeln Videokonferenzen möglich sein müssen. In Zeiten von vermehrten Cyberangriffen gehört zur Homeoffice-Nutzung selbstverständlich außerdem, dass diese Anwendungen qualitativ hochwertig über verschlüsselte Verbindungen (VPN) realisierbar sind.

Zur konkreten Umsetzung des Rechtsanspruchs bedarf es noch der Festlegung der genauen technischen Parameter (im Wesentlichen Downloadrate, Uploadrate und Latenz), auf die sich dann der Rechtsanspruch des Bürgers bezieht. Diese technischen Kriterien sollen in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) festgelegt werden (§ 157 Absatz 2 TKG). Das BMDV hat mittlerweile jedoch auf seine Festlegungskompetenz verzichtet und diese Aufgabe auf die Bundesnetzagentur (BNetzA) übertragen (§ 157 Absatz 5 TKG). Voraussetzung für den Erlass der Rechtsverordnung zur Festlegung der technischen Details des Rechtsanspruchs ist, dass der Ausschuss für Digitales und Verkehr des Deutschen Bundestages und der Bundesrat der Verordnung zustimmen (§ 157 Absatz 3 TKG). Die Verordnung ist zum 1. Juni 2022 zu erlassen (§ 157 Absatz 4 TKG).

Die Bundesnetzagentur hat zu den technischen Details eine Reihe an Gutachten in Auftrag gegeben und veröffentlicht (Gutachten WIK/Zafaco, Mindestanforderungen, s. https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Grundversorgung/Gutachten_WIK_zafaco_Mindestanforderungen.pdf; Gutachten WIK/Zafaco, Mindestanforderungen, Anhang, s. https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Grundversorgung/Anhang_Gutachten_WIK_zafaco_Mindestanforderungen.pdf; Gutachten Fraunhofer, Satellitenfunk, s. https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Grundversorgung/Gutachten_fraunhofer_Satellitenfunk.pdf; Gutachten Umlaut/WIK, Mobilfunk, s. https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Grundversorgung/Gutachten_umlaut_WIK_Mobilfunk.pdf). Außerdem wurde von der Bundesnetzagentur ein Konsultationsdokument zur Begutachtung der Mindestanforderungen veröffentlicht und zur Anhörung gestellt (BNetzA-Konsultationsdokument, s. https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Grundversorgung/Konsultationsdokument_Mindestanforderungen.pdf).

Am 23. März 2022 wurde nunmehr seitens der Bundesnetzagentur der Entwurf einer Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (TK-Mindestversorgungsverordnung – TKMV) veröffentlicht und zur Anhörung gestellt (BNetzA – TKMV-E, s. https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/Grundversorgung/EntwurfTKMV.pdf).

Nach Auffassung der Fragesteller ergeben sich bereits aus dem Entwurf der Bundesnetzagentur zur TK-Mindestversorgungsverordnung vom 23. März 2022, mit der bundesweit der Rechtsanspruch des Bürgers auf einen Breitbandanschluss geregelt werden soll, zahlreiche praktische Fragestellungen. Diese betreffen beispielsweise die Ausgangslage für den Bürger zur Durchsetzung seines Rechtsanspruchs, falls die notwendige Rechtsverordnung nicht rechtzeitig zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt am 1. Juni 2022 erlassen sein sollte. Darüber hinaus ist zu klären, wie viele Bürger voraussichtlich einen Rechtsanspruch auf Grundversorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen haben werden. Diese Fragen müssen nach Ansicht der Fragesteller vor der Zustimmung des Ausschusses für Digitales des Deutschen Bundestages zur endgültigen TK-Mindestversorgungsverordnung (§ 157 Absatz 3 TKG) abschließend geklärt werden, um eine für alle Bürger belastbare Umsetzung ihres Rechtsanspruchs auf eine Grundversorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen sicherzustellen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen46

1

Plant die Bundesregierung ihre eigenen Beratungen bezüglich der Erarbeitung der Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (TK-Mindestversorgungsverordnung – TKMV) so, dass unter Berücksichtigung des regulären Sitzungskalender des Ausschusses für Digitales des Deutschen Bundestages und des Bundesrates die jeweilige gesetzliche Zustimmung noch rechtzeitig eingeholt werden kann, um den gesetzlich in § 157 Absatz 4 TKG vorgesehenen Zeitpunkt zum Erlass am 1. Juni 2022 einzuhalten?

2

Welchen Zeitpunkt strebt die Bundesregierung zur rechtzeitigen Befassung des Bundeskabinetts an, um die Durchführung der Sachverständigenanhörung im Ausschuss für Digitales des Deutschen Bundestages, die am 6. April 2022 im Rahmen eines Vorratsbeschlusses bereits beschlossen wurde, und die Herstellung des Einvernehmens mit dem Ausschuss für Digitales des Deutschen Bundestages sowie des Bundesrates sicherzustellen und den fristgerechten Erlass der Rechtsverordnung zum 1. Juni 2022 zu ermöglichen?

3

Welche konkreten Konsequenzen hat es für den Bürger bezüglich der Durchsetzung seines Rechtsanspruchs, wenn die Verordnung zur Festlegung der technischen Details des Rechtsanspruchs nicht rechtzeitig zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt am 1. Juni 2022 erlassen wird?

4

Kann sich der Bürger bei der Inanspruchnahme seines Rechtsanspruchs ab dem 1. Juni 2022 bis zu einem Erlass der Rechtsverordnung zu einem späteren Zeitpunkt vorläufig auf die zur Konsultation gestellten technischen Mindeststandards mit einer Mindestübertragungsrate von 10 Mbit/s im Download und 1,3 Mbit/s im Upload sowie einer Obergrenze für die Latenz von 150 Millisekunden berufen?

5

Wenn nein, worauf kann sich der Bürger bei einem möglichen nicht rechtzeitigen Erlass der Rechtsverordnung zum 1. Juni 2022 zur Durchsetzung seines Rechtsanspruchs aus § 156 TKG berufen?

6

Wird die Bundesnetzagentur ab dem 1. Juni 2022 den Rechtsanspruch des Bürgers im Falle eines möglicherweise nicht rechtzeitigen Erlasses der Rechtsverordnung zur Festlegung der technischen Details des Rechtsanspruchs gegenüber den Telekommunikationsnetzbetreibern rechtssicher durchsetzen können?

7

Welche konkreten Vorbereitungen hat die Bundesregierung für den Fall getroffen, dass die Rechtsverordnung zur Festlegung der technischen Details des Rechtsanspruchs nicht rechtzeitig zum 1. Juni 2022 erlassen wird?

8

Wurden die Auswirkungen für den Bürger für den Fall eines möglichen nicht rechtzeitigen Erlasses der Rechtsverordnung zur Festlegung der technischen Details des Rechtsanspruchs im Rahmen der engen Beteiligung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BNetzA-Konsultationsdokument, S. 6, Randnummer 14) durch das BMDV oder durch die Bundesnetzagentur geprüft?

9

Wenn ja, zu welchem Ergebnis sind diese Prüfungen gekommen?

10

Wenn nein, sollen diese Prüfungen zeitnah nachgeholt werden?

11

Hat die Bundesnetzagentur ermittelt, wie viele Haushalte sich bei der geplanten Festlegung von 10 Mbit/s im Download, 1,3 Mbit/s im Upload und höchstens 150 Millisekunden Latenz (§ 2 TKMV-E) bei der Nutzung ihrer aktuellen Anschlüsse auf eine Unterschreitung dieser Werte berufen könnten?

12

Wenn ja, wie hoch ist die Zahl der Anspruchsberechtigten bundesweit absolut und prozentual im Verhältnis zur Gesamtzahl der Haushalte mit Breitbandanschlüssen?

13

Wenn ja, wie verteilt sich die Anzahl der Anspruchsberechtigten auf die einzelnen Bundesländer bzw. auf städtische, halbstädtische und ländliche Gebiete?

14

Hat die Bundesnetzagentur nicht nur von den großen Internetzugangsanbietern Daten „erbeten“ (s. BNetzA-Konsultationsdokument, S. 5, Randnummer 11), sondern auch von der Telekom als größtem deutschen Telekommunikationsnetzbetreiber erfragt, wie viele Endkunden jeweils Verträge mit geringen Downloadraten aktuell gebucht haben (beispielsweise Magentazuhause XS, Magentazuhause S (DSL), MagentaZuhause S All-Net (Festnetz), MagentaZuhause S On-Net (Festnetz), MagentaZuhause Start (Festnetz), Zuhause Kabel Surfen 5 (Festnetz), Magentazuhause S (Fiber), Zuhause Kabel Surfen u. Telefonieren S (Festnetz), Zuhause Kabel Surfen u. Telefonieren S flex (Festnetz)?

15

Hat die Bundesnetzagentur nicht nur von den großen Internetzugangsanbietern Daten „erbeten“ (s. BNetzA-Konsultationsdokument, S. 5, Randnummer 11), sondern auch von Vodafone als zweitgrößtem deutschen Telekommunikationsnetzbetreiber erfragt, wie viele Endkunden jeweils Verträge mit geringen Downloadraten aktuell gebucht haben (beispielsweise Tarif Phone (Festnetz), Red Internet DSL 16 Bandbreite 1000 Regio, Red Internet DSL 16 Bandbreite 1000, Red Internet & Phone DSL 16 Bandbreite 1000 Regio, Red Internet & Phone DSL 16 Bandbreite 1000, Phone-Flat DSL Regio, Phone-Flat DSL, Red Internet DSL 16 Bandbreite 2000 Regio, Red Internet DSL 16 Bandbreite 2000, Red Internet & Phone DSL 16 Bandbreite 2000, Red Internet DSL 16 Bandbreite 3000 Regio, Red Internet DSL 16 Bandbreite 3000, Red Internet & Phone DSL 16 Bandbreite 3000 Regio, Red Internet & Phone DSL 16 Bandbreite 3000, Red Internet DSL 16 Bandbreite 6000 Regio, Red Internet DSL 16 Bandbreite 6000, Red Internet & Phone DSL 16 Bandbreite 6000 Regio, Red Internet & Phone DSL 16 Bandbreite 6000, Red Internet DSL 16 Bandbreite 6000 + TV Regio, Red Internet DSL 16 Bandbreite 6000 + TV, Red Internet & Phone DSL 16 Bandbreite 6000 + TV Regio, Red Internet & Phone DSL 16 Bandbreite 6000 + TV, Red Internet DSL 16 Regio, Red Internet DSL 16 12 Monate, Red Internet DSL 16, Red Internet & Phone DSL 16 Regio, Red Internet & Phone DSL 6, Red Internet DSL 16 + TV Regio, Red Internet DSL 16 + TV, Red Internet & Phone DSL 16 + TV Regio, Red Internet & Phone DSL 16 + TV)?

16

Wenn ja, wie viele Endkunden haben diese Tarife mit geringen Downloadraten bei Telekom und Vodafone insgesamt absolut und prozentual im Verhältnis zur Gesamtkundenzahl in Deutschland gebucht (sollte die unternehmensscharfe Angabe zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht möglich sein, wird darum gebeten mitzuteilen, wie viele Endkunden Telekom und Vodafone gemeinsam in Tarifen mit geringen Downloadraten versorgen)?

17

Welche Erkenntnis hat die Bundesregierung darüber, wie sich diese Endkunden mit gebuchten geringeren Downloadraten auf städtische, halbstädtische und ländliche Regionen verteilen (bitte nach Bundesländern getrennt aufschlüsseln)?

18

Hat die Bundesnetzagentur zur Ermittlung der Anzahl der potenziell anspruchsberechtigten Bürger die Telekommunikationsnetzbetreiber um freiwillige Übermittlung aktueller Versorgungsdaten oder Leitungslängen der Anschlüsse im bestehenden Kupfernetz gebeten oder verpflichtende Auskunftsersuchen an die Telekommunikationsnetzbetreiber gerichtet? Wenn ja, welche Erkenntnisse haben sich daraus für die Bundesregierung ergeben?

19

Welche eigenen Erkenntnisse hat die Bundesregierung angesichts der Aussagen von Verbänden aus der Telekommunikationsbranche, dass „weit über 200.000 einzelne Gebäude […] bundesweit in ansonsten gut versorgten Gebieten aufgrund zu langer Kupferleitungen nicht über schnelles Internet“ verfügen (vgl. https://www.vatm.de/echte-digitalisierungshilfe-ist-schnell-und-unkompliziert/), darüber, wie viele Haushalte mit ausschließlichem Festnetzanschluss an das Kupfernetz existieren (bitte getrennt nach städtisch, halbstädtisch, ländlich und nach Bundesländern getrennt aufschlüsseln)?

20

Hat die Bundesregierung eigene Erkenntnisse darüber, bei wie vielen der Haushalte mit einem ausschließlichen Festnetzanschluss an das Kupfernetz die Kupferleitungslänge zu lang ist, sodass eine Downloadrate von 10 Mbit/s, eine Uploadrate von 1,3 Mbit/s und eine Latenz von 150 Millisekunden nicht mehr erreicht werden kann (bitte darlegen)?

21

Hat die Bundesregierung eigene Erkenntnisse darüber, bei wie vielen der Haushalte mit einem ausschließlichen Festnetzanschluss an das Kupfernetz die Kupferleitungslänge zu lang ist, sodass eine Downloadrate von 20 Mbit/s nicht mehr erreicht werden kann (bitte darlegen)?

22

Hat die Bundesregierung eigene Erkenntnisse darüber, bei wie vielen der Haushalte mit einem ausschließlichen Festnetzanschluss an das Kupfernetz die Kupferleitungslänge zu lang ist, sodass eine Downloadrate von 30 Mbit/s nicht mehr erreicht werden kann (bitte darlegen)?

23

Hat die Bundesregierung eigene Erkenntnisse darüber, bei wie vielen der Haushalte mit einem ausschließlichen Festnetzanschluss an das Kupfernetz die Kupferleitungslänge zu lang ist, sodass eine Downloadrate von 50 Mbit/s nicht mehr erreicht werden kann (bitte darlegen)?

24

Geht die Bundesregierung für den Fall, dass sich die Einschätzungen von Branchenverbänden bestätigen, dass „weit über 200.000 einzelne Gebäude […] bundesweit in ansonsten gut versorgten Gebieten aufgrund zu langer Kupferleitungen nicht über schnelles Internet“ verfügen (vgl. https://www.vatm.de/echte-digitalisierungshilfe-ist-schnell-und-unkompliziert/), davon aus, dass es sich bei der Aufweichung der Qualitätsparameter zur Nutzung geostationärer Satellitenverbindungen weiterhin um „Einzelfälle“ handelt (s. Begründung zu § 4 TKMV-E, S. 5 und S. 13)? Wenn ja, ab welcher absoluten Zahl von „Einzelfällen“ wird nach Ansicht der Bundesregierung aus der Anwendung der Ausnahmeregelung zur Zulassung geostationärer Satellitenzugänge (§ 4 TKMV-E) die Regel?

25

Hat die Bundesnetzagentur ermittelt, welche Mindestbandbreiten den im Jahresbericht 2021 angegebenen vermarkteten Bandbreitenklassen (<10 Mbit/s; 10 bis unter 30 Mbit/s; 30 bis 100 Mbit/s; 100 Mbit/s bis unter 1 Gbit/s; 1 Gbit/s und mehr) zugrunde liegen (s. https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Mediathek/Jahresberichte/JB2020.html, S. 55; bitte getrennt für die jeweiligen Bandbreitenklassen ausweisen)?

26

Liegen der Bundesnetzagentur im Rahmen der regelmäßigen Darstellung im Jahresbericht der BNetzA zu den vermarkteten Bandbreiten (s. zuletzt Jahresbericht 2020, https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Mediathek/Jahresberichte/JB2020.html, S. 55) bereits für das Jahr 2021 die vermarkteten Bandbreiten vor, und wenn ja, bitte so wie im Jahresbericht 2020 unter Angabe der Gesamtzahl der Breitbandanschlüsse ausweisen?

27

Falls nein, wann könnten diese Daten für die Beratungen des Deutschen Bundestages zur Verfügung gestellt werden, wenn der Jahresbericht üblicherweise im Mai vorgestellt wird?

28

Erwartet die Bundesnetzagentur aufgrund der bereits 2020 festgestellten Erhöhung der vermarkteten Bandbreiten, dass sich die vermarkteten Bandbreiten aus den Bandbreitenklassen von 30 bis 100 Mbit/s, 100 Mbit/s bis unter 1 Gbit/s und 1 Gbit/s und mehr (s. https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Mediathek/Jahresberichte/JB2020.html, S. 55) von insgesamt 71,4 Prozent der Anschlüsse im Jahr 2020 bereits im Folgejahr 2021 über die Marke von 80 Prozent erhöht haben?

29

Welche Mindestbandbreite wird in den Bandbreitenklassen von 30 bis 100 Mbit/s, 100 Mbit/s bis unter 1 Gbit/s und 1 Gbit/s in der Regel vertraglich vereinbart?

30

Ist die Bundesregierung, ebenso wie die Bundesnetzagentur, der Ansicht, dass bei der Festlegung der Downloadrate dem sog. Dienstekriterium (d. h. nach Anhang V) gegenüber dem „Mehrheitskriterium“ (d. h. die Downloadrate, die 80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet nutzen) der Vorrang einzuräumen ist (s. TKMV-E, Begründung, S. 7)?

31

Handelt es sich bei der Einräumung des Vorrangs des Dienstkriteriums gegenüber dem Mehrheitskriterium um eine Ermessensentscheidung der Bundesnetzagentur?

32

Käme die Festlegung einer höheren Downloadrate als die geplanten 10 Mbit/s in Betracht, wenn die Bundesnetzagentur nicht dem sog. Dienstekriterium gegenüber dem „Mehrheitskriterium“ den Vorrang einräumen würde (s. TKMV-E, Begründung, S. 7)?

33

Welche Mindestbandbreite wird aktuell von 80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet Ende 2021 genutzt?

34

Trifft es zu, dass bei den in § 2 TKMV-E vorgesehenen Bandbreiten von 10 Mbit/s im Download, 1,3 Mbit/s im Upload und 150 Millisekunden von der Nutzung des Anschlusses durch eine Person ausgegangen wird?

35

Ist auch die Bundesregierung – ebenso wie beide BNetzA-Gutachter – der Ansicht, dass in der Bundesrepublik Deutschland der Mehrpersonenhaushalt mit 2,02 Personen (Fraunhofer, „Satellitenfunk“, S. 80) den Regelfall (WIK/Zafaco, Mindestanforderungen, S. 148) darstellt?

36

Ist die Bundesregierung – ebenso wie der BNetzA-Gutachter – der Ansicht, dass bei einer „zeitgleichen Nutzung von Diensten mit kontinuierlichen Datenströmen die Bandbreitenanforderungen additiv sind“, was beispielsweise bei „zwei anstelle eines Videoanrufes“ […] dazu führt, dass dafür die „doppelte Übertragungsrate im Up- und Downstream erforderlich“ wäre (WIK/Zafaco, Mindestanforderungen, S. 148)?

37

Teilt die Bundesregierung die Ansicht des BNetzA-Gutachters, dass die „Dienste MIT determinierten Mindestanforderungen“ (also beispielsweise Videokonferenzen) „nicht bestimmend für die festzulegenden Datenübertragungsraten des Internetzugang nach § 157 (3) (weder im Upstream noch im Downstream) sind“ (WIK/Zafaco, Mindestanforderungen, S. 150)?

38

Wenn die Bundesregierung die Ansicht des BNetzA-Gutachters (WIK/Zafaco, Mindestanforderungen, S. 150) teilt, dass Videokonferenzen nicht bestimmend für die Festlegung der Down- und Uploadrate sind, wie erfüllt sie dann gleichzeitig den explizit geäußerten Willen des Gesetzgebers der letzten Legislaturperiode, dass „flüssige Sprachübertragung und ruckelfreier Empfang und Versand von Videobilddateien über den individuell zu betrachtenden Anschluss sichergestellt“ werden sollen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/28865, S. 465)?

39

Wenn die Bundesregierung die Ansicht des BNetzA-Gutachters (WIK/Zafaco, Mindestanforderungen, S. 150) nicht teilt, müssten dann nicht bei der Festlegung der Down- und Uploadrate Videokonferenzen als bestimmender Faktor herangezogen werden, und würde das zu höheren Werten als den im TKMV-E vorgesehenen 10 Mbit/s im Download und 1,3 Mbit/s im Upload führen?

40

Teilt die Bundesregierung die Ansicht des BNetzA-Gutachters, dass die „gesetzlichen Vorgaben des § 157 Absatz 3 TKG, die auf Anforderungen einzelner Dienste abstellen“ dazu führen, dass von der „Berücksichtigung von zeitgleicher Nutzung von Diensten […] Abstand“ genommen werden muss (WIK/Zafaco, Mindestanforderungen, S. 148) und damit zwei Videokonferenzen parallel oder eine Videokonferenz und Internetnutzung parallel über einen Grundversorgungsanschluss nicht gewährleistet sein muss, und wenn ja, bitte konkret begründen?

41

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass auch mit dem Grundversorgungsanschluss nach der zukünftigen TKMV eine Nutzung von mindestens zwei Nutzern parallel möglich sein muss, um beispielsweise parallel Teleheimarbeit und Homeschooling oder private Nutzung zu ermöglichen?

42

Wenn die Bundesregierung auch eine Parallelnutzung von mindestens zwei Nutzern über den Grundversorgungsanschluss ermöglichen will, ist dann sichergestellt (und wenn ja, wie), dass dafür die vorgegebenen technischen Vorgaben von a) 10 Mbit/s im Download, b) 1,3 Mbit/s im Upload und c) die in den aktuell angebotenen Endkundenprodukten (insbesondere für geostationäre Satellitenanbindungen) angebotenen monatlichen Datenvolumina ausreichen, um das gesetzgeberische Ziel einer „flüssigen Sprachübertragung“ und eines „ruckelfreien Empfangs und Versands von Videobilddateien über den individuell zu betrachtenden Anschluss“ sicherzustellen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/28865, S. 465; bitte im Einzelnen begründen)?

43

Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es zur Gewährleistung einer parallelen Nutzbarkeit des Grundversorgungsanschlusses durch mindestens zwei Nutzer nicht zu einer Verdopplung der vorgegebenen Mindeststandards von a) 10 Mbit/s auf 20 Mbit/s im Download und b) von 1,3 Mbit/s auf 2,6 Mbit/s im Upload bedürfte, um beispielsweise auch parallele Videokonferenzen (ggf. mit Verschlüsselung) ruckelfrei realisieren zu können (bitte im Einzelnen begründen)?

44

Ist nach Ansicht der Bundesregierung die Dimensionierung des Anschlusses mit 10 Mbit/s Downloadrate nach TKMV-E noch ausreichend, um eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe nach § 157 Absatz 2 TKG sicherzustellen, wenn im Jahr 2022 Internetvideos nur noch zu 4 Prozent in Standard Definition (SD), mittlerweile 61 Prozent in High Definition (HD) und 35 Prozent in Ultra High Definition (UHD) gesehen werden (Fraunhofer, Satellitenfunk, S. 82)? Wenn ja, berücksichtigt diese Position der Bundesregierung auch eine parallele Nutzung des Anschlusses durch mindestens zwei Personen?

45

Ist nach Ansicht der Bundesregierung die Dimensionierung des Anschlusses mit 10 Mbit/s Downloadrate nach TKMV-E noch ausreichend, um eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe nach § 157 Absatz 2 TKG sicherzustellen, wenn im Jahr 2022 Video on Demand (also Anbieter wie Netflix oder Amazon Prime) nur noch zu 17 Prozent in Standard Definition (SD), mittlerweile 60 Prozent in High Definition (HD) und 22 Prozent in Ultra High Definition (UHD) gesehen werden (Fraunhofer, Satellitenfunk, S. 82)? Wenn ja, berücksichtigt diese Position der Bundesregierung auch eine parallele Nutzung des Anschlusses durch mindestens zwei Personen?

46

Wie bewertet bzw. entkräftet die Bundesregierung die vom BNetzA-Gutachter zu den Realisierungsoptionen über Satelliten (Fraunhofer, Satellitenfunk, S. 142) zusammenfassend aufgezeigten Risiken, dass a) es zu einer Überschätzung des tatsächlich in Deutschland verfügbaren Angebots aus technischer Sicht kommt (beispielsweise schwer einschätzbare tatsächliche Kapazitäten der neuartigen, geostationären VHTS-Satelliten), b) es zu einer Überschätzung des in Deutschland verfügbaren Angebots aus operativer oder kommerzieller Sicht kommt (beispielsweise Verzögerung und fehlende kommerzielle Darstellbarkeit des Start- und Betriebsbeginns der VHTS-Satelliten ab 2023 wg. der Konkurrenz im Marktumfeld durch die sog. Megakonstellationen; entstehende mögliche hohe Abhängigkeit von Starlink), c) es zu einer Unterschätzung des tatsächlichen Kapazitätsbedarfs kommt (beispielsweise Änderung des Nutzungsverhaltens durch verstärkte UHD-Nutzung oder Erhöhung des Anteils an Teleheimarbeit), d) es zu einer mangelnden Attraktivität des Absatzmarktes Deutschland kommt (beispielsweise weil bei 23 000 Nutzern mit mittlerem Umsatz von 40 bis 50 Euro der in Deutschland realisierbare Gesamtumsatz bei 11 Mio. bis 14 Mio. Euro im Jahr liegt und Deutschland damit eine interessante, aber ggf. auch verzichtbare Nische darstellt (bitte Bewertung und etwaige Gegenargumente jeweils zu den einzelnen Unterpunkten aufführen)?

Berlin, den 8. April 2022

Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion

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