[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/1712 –
Wettbewerbspolitische Agenda – Quo vadis, Soziale Marktwirtschaft
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am
21. Februar 2022 die „Wettbewerbspolitische Agenda des BMWK bis 2025“
veröffentlicht. Darin wird die Ordnungspolitik im Sinne einer
ökologischsozialen Marktwirtschaft skizziert und angekündigt, das Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) weiterzuentwickeln.
1. Welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung bei der Erarbeitung einer
Elften Novelle des Gesetzes für Wettbewerbsbeschränkungen?
Für eine Weiterentwicklung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
plant die Bundesregierung, spätestens 2023 einen Regierungsentwurf
vorzulegen.
2. An welchen politikwissenschaftlichen und ökonomischen Theorien
orientiert sich die Bundesregierung bei der Erarbeitung der rechtlichen
Grundlagen für eine ökologisch-soziale Marktwirtschaft (bitte Autoren
und Werke benennen)?
a) In welchen Punkten sieht die Bundesregierung Defizite am
bestehenden Theoriemodell der Sozialen Marktwirtschaft?
Die Fragen 2 und 2a werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat ihre konzeptionellen Arbeiten im Hinblick auf die
sozial-ökologische Marktwirtschaft im Jahreswirtschaftsbericht 2022
umfassend dargelegt. Dabei spielt die ursprüngliche Konzeption der Sozialen
Marktwirtschaft eine wichtige Rolle. Das Konzept der Sozialen Marktwirtschaft war
in Deutschland zu keiner Zeit ein starres Korsett der Wirtschaftspolitik.
Vielmehr bewährte sich eine Wirtschafts- und Finanzpolitik, die den
Ordnungsrahmen der Sozialen Marktwirtschaft immer wieder an die Erfordernisse der Zeit
anpasste. Mit dem Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der
Wirtschaft wurde 1967 eine Ergänzung des Ordnungsrahmens geschaffen, die
mit dem „Magischen Viereck“ die zentralen Ziele für eine an Wachstum und
Deutscher Bundestag Drucksache 20/2151
20. Wahlperiode 01.06.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 31. Mai 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
wirtschaftlicher Stabilität orientierte Wirtschafts- und Finanzpolitik definierte.
Die konkreten makroökonomischen Herausforderungen der Gegenwart
unterscheiden sich deutlich von jenen der späten 1960er Jahre. Weder ökologische
Nachhaltigkeit noch Finanzstabilität oder Pandemiebereitschaft spielten in den
damaligen Überlegungen eine große Rolle. Entscheidend ist aber, dass der
staatliche Handlungsrahmen eine überzeugende Antwort auf krisenhafte und
immer wieder unerwartete ökonomische Herausforderungen ermöglicht.
Einige Entwicklungen der vergangenen Jahrzehnte lassen auch eine stärkere
Rückbesinnung auf die ursprünglichen Ordnungsprinzipien der Sozialen
Marktwirtschaft als sinnvoll und geboten erscheinen. In vielen Bereichen hat etwa die
staatliche Regulierung eine Tiefe und Differenziertheit erreicht, die eine
dynamische wirtschaftliche Entwicklung und schnellen Fortschritt spürbar hemmt.
Auch das Versprechen einer breiten und gleichberechtigten Teilhabe der
Bevölkerung an den Chancen des wirtschaftlichen Fortschritts konnte trotz des
beachtlichen Wohlfahrtsstaates nicht vollständig eingelöst werden. Darüber
hinaus sieht die Bundesregierung die Dynamik des Wirtschaftsmodells
auch durch die strukturell gewachsene Einflussnahme partieller Interessen in
Deutschland und der Europäischen Union (EU) geschwächt. Aufgrund der
Zuspitzung der Klimakrise sowie des Biodiversitätsverlusts bedarf es eines
angepassten Leitbildes im Interesse eines nachhaltigen Wirtschaftsmodells.
b) In welchem Maße sieht die Bundesregierung umweltpolitische
Aspekte im Theoriegebäude der Sozialen Marktwirtschaft bereits
verwirklicht?
In der umweltpolitischen Tradition im Rahmen der Sozialen Marktwirtschaft
wurde verschiedentlich und relativ früh versucht, die Bedeutung der Erhaltung
der natürlichen Lebensgrundlagen bzw. die Wahrung der planetaren Grenzen
auf theoretischer Basis in Einklang mit der Konzeption der Sozialen
Marktwirtschaft zu bringen. So konnte lokalen Umweltproblematiken seit den 1960er
Jahren im Interesse des Gemeinwohls in vielen Bereichen erfolgreich begegnet
werden.
Allerdings werden der globale Schutz des Klimas und der Biodiversität sowie
die Eindämmung der globalen Verschmutzung in einer hochgradig
arbeitsteiligen und global vernetzten Wirtschaft bislang nicht ausreichend beachtet, auch
wenn international, nicht zuletzt nach der Verabschiedung der 2030-Agenda der
Vereinten Nationen, Nachhaltigkeitsaspekte in der Wirtschaftspolitik größere
Bedeutung erlangten. Das Theoriegebäude der Sozialen Marktwirtschaft bietet
Lösungsansätze zur Internalisierung externer Effekte wie beispielsweise einen
Zertifikatehandel für Treibhausgasemissionen oder andere Instrumente zur
CO2-Bepreisung, aber auch einen Ordnungsrahmen mit Ge- und Verboten oder
technischen Standards.
c) Welche Rolle spielen für die Bundesregierung die Theorien der
Katholischen Soziallehre, des Ordoliberalismus sowie der Sozialen
Marktwirtschaft bei der Konzeptionierung einer ökologisch-sozialen
Marktwirtschaft, und wie unterscheidet sich das letztgenannte
Wirtschaftsmodell von den zuvor genannten Theoriegebäuden?
Die Bundesregierung sieht in vielen Texten der genannten Denkschulen nach
wie vor wertvolle Grundlagen. Gleichzeitig nimmt die Bundesregierung auch
die Arbeiten der protestantischen Sozialethik zur Kenntnis. Anders als nach
dem Zweiten Weltkrieg in Deutschland steht heute nicht mehr die
Überwindung der Knappheit an materiellen Gütern im Vordergrund der
Wirtschaftspolitik. Bei der Konzeptionierung der sozial-ökologischen Marktwirtschaft kommt
hingegen der ökologischen Nachhaltigkeit eine besondere Bedeutung zu. Seit
den Zeiten der Gründerväter der Sozialen Marktwirtschaft hat auch die
Wirtschaftswissenschaft neue Theorien und empirische Erkenntnisse erbracht, die
selbstverständlich in eine moderne Wirtschaftspolitik einfließen.
d) Welche Aspekte der Katholischen Soziallehre, des Ordoliberalismus
und der bisherigen Sozialen Marktwirtschaft möchte die
Bundesregierung überwinden bzw. außer Kraft setzen?
Keine. Die Bundesregierung sieht die wirtschaftspolitischen Konzeptionen der
Katholischen Soziallehre und des Ordoliberalismus als wesentliche geistige
Strömungen insbesondere in der Mitte des 20. Jahrhunderts an. Gleiches gilt für
die protestantische Sozialethik, die ja die Gründerväter der Sozialen
Marktwirtschaft stark beeinflusste bzw. sie sie selbst prägten. Sie waren neben anderen
Konzeptionen für die Genese der deutschen Wirtschaftsordnung prägend und
bereichern noch heute die wirtschaftswissenschaftliche Debatte.
3. In welcher Weise will die Bundesregierung das
Ministererlaubnisverfahren (nach GWB) reformieren?
a) Nach welchen Kriterien soll nach Ansicht der Bundesregierung die
Klagemöglichkeit gegen die Ministererlaubnis ausgestaltet werden,
und welche Vorbildfunktion hat dabei die vormals im Gesetz
vorhandene Klagemöglichkeit?
b) Plant die Bundesregierung, den Deutschen Bundestag künftig an dem
Ministererlaubnisverfahren mit einem Vetorecht zu beteiligen oder
ihm lediglich die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Im Rahmen der Evaluation des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
wird die Bundesregierung auch das Instrument der Ministererlaubnis in seiner
heutigen Form überprüfen. Ziel ist eine Reform des Instrumentes u. a. mit dem
Ziel, die Klagemöglichkeiten gegen eine Ministererlaubnis – wo erforderlich –
in angemessener Weise neu zu gestalten. Außerdem werden Möglichkeiten zur
Beteiligung des Bundestags am Verfahren geprüft.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4. Welche verbraucherschutzpolitischen Maßnahmen soll das
Bundeskartellamt künftig aus Sicht der Bundesregierung umsetzen können?
a) Wo sieht die Bundesregierung im Bereich des Verbraucherschutzes
Problemlagen, die sich vor allem durch das Bundeskartellamt
abstellen lassen?
b) Sind die Verbraucherzentralen aus Sicht der Bundesregierung nicht
in der Lage, diese Verbraucherschutzverstöße eigenständig zu
bekämpfen?
c) Sollte das Bundeskartellamt Befugnisse zur Rechtsdurchsetzung im
Verbraucherschutz bekommen, wie würde das die fachlichen
Zuständigkeiten zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz beeinflussen?
Die Fragen 4 bis 4c werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat sich vorgenommen zu prüfen, wie das
Bundeskartellamt gestärkt werden kann, um bei erheblichen, dauerhaften und wiederholten
Verstößen gegen Normen des wirtschaftlichen Verbraucherrechts analog zu
Verstößen gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Verstöße zu ermitteln und diese abzustellen. Die Prüfung ist noch nicht
abgeschlossen.
Seit der 9. GWB-Novelle im Juni 2017 hat das Bundeskartellamt die Befugnis
zu verbraucherrechtlichen Sektoruntersuchungen, ist aber nicht in der Lage,
etwaige Rechtsverstöße auch durch behördliches Eingreifen abzustellen, denn
Eingriffsbefugnisse wurden dem Bundeskartellamt nicht eingeräumt. Seit
Oktober 2017 hat das Bundeskartellamt eine Reihe verbraucherrechtlicher
Sektoruntersuchungen durchgeführt, vergleiche dazu übersichtshalber:
www.bundeskart
ellamt.de/DE/Verbraucherschutz/Verfahren/verfahren_node.html.
In diesen wurden bestehende Problemlagen dargestellt. Insbesondere bei
digitalen Geschäftsmodellen wurde eine Reihe von Sachverhalten identifiziert, bei
denen die private Rechtsdurchsetzung aufgrund von Nachweisschwierigkeiten
an Grenzen stößt. Beispielsweise basieren viele digitale Geschäftsmodelle auf
Algorithmen und/oder verschlüsselten Datenströmen, die für private
Klägerinnen und Kläger wie für Verbraucherzentralen praktisch nicht zugänglich sind.
Darüber hinaus wird die Position der Verbraucherzentralen zu gegebener Zeit
im Rahmen der Beteiligung zu einer etwa beabsichtigten Rechtsänderung
eingeholt werden.
5. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung dafür, den
kartellrechtlichen Rahmen einer verschärften Missbrauchsaufsicht auf den
Fernwärmesektor auszuweiten?
Die Bundesregierung wird mit Blick auf die kommende Anpassung des GWB
die Wettbewerbssituation auf verschiedenen Energiemärkten analysieren und
den jeweils geltenden Rechtsrahmen überprüfen. Hierzu gehört auch der
Fernwärmesektor. Die jetzt geplante Ausweitung des § 29 GWB auf den
Fernwärmebereich gilt in diesem Rahmen als Übergangsmaßnahme, um in der
Zwischenzeit eine grundsätzliche Entscheidung hinsichtlich des künftigen
Rechtsrahmens im Fernwärmesektors zu treffen. Die Maßnahme stellt sicher, dass in
dieser Zeit mögliche Missbräuche von Marktmacht im Fernwärmesektor
effektiv abgestellt werden und in diesem Rahmen auch weitere Erfahrungen
gesammelt werden können, die in die Evaluation und Entscheidung über den
künftigen Rechtsrahmen einfließen können.
6. Wie bewertet die Bundesregierung die Wettbewerbssituation auf dem
Markt des Mineralölgroßhandels sowie im Markt der Raffinerien in
Deutschland?
a) Liegen der Bundesregierung Ergebnisse der zweiten
Sektoruntersuchung im Bereich Mineralöl und Raffinieren vor, deren Einleitung
das Bundeskartellamt am 27. September 2012 in einer
Pressemitteilung kundtat (
https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldun
g/DE/Pressemitteilungen/2012/27_09_2012_SU_Raffinerien.html)?
b) Wenn ja, welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus?
c) Wenn nein, warum liegen der Bundesregierung keine Ergebnisse
dieser Sektoruntersuchung vor?
Die Fragen 6 bis 6c werden gemeinsam beantwortet.
Die 2012 angekündigte Sektoruntersuchung Raffinerien und
Mineralölgroßhandel wurde aufgrund der seinerzeit dem Bundeskartellamt (BKartA)
übertragenen neuen gesetzlichen Aufgabe (zum Aufbau der Markttransparenzstelle für
Kraftstoffe) zunächst zurückgestellt. In Folge der aktuellen Entwicklungen der
Kraftstoffpreise hat das BKartA nun eine neue Sektoruntersuchung mit Fokus
auf die Raffinerie- und Großhandelsebene eingeleitet, um Gründe für die
aktuellen Markt- und Preisentwicklungen auszuleuchten. Die Bundesregierung hat
mit dem Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang
mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der
Endkundenbelieferung einen Entwurf zur Ausweitung der Kompetenzen der
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe vorgelegt.
7. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung dafür, den
kartellrechtlichen Rahmen einer verschärften Missbrauchsaufsicht auf den
Lebensmittelmarkt?
a) Wie beurteilt die Bundesregierung die Wettbewerbssituation im
Lebensmittelmarkt in Deutschland?
Die Fragen 7 und 7a werden gemeinsam beantwortet.
Die Lebensmittelmärkte in Deutschland zeichnen sich durch eine komplexe
Struktur aus. So sind die unterschiedlichen Stufen – Herstellung, Großhandel
und Einzelhandel – zu differenzieren. Weiterhin werden Lebensmittel über
unterschiedliche Vertriebswege vermarktet (u. a. Direktvermarktung,
unterschiedliche Formen des Einzelhandels, Online-Vertrieb). Zudem werden Lebensmittel
auch international gehandelt bzw. viele Zutaten für die Herstellung von
Lebensmitteln importiert. Auch die Märkte für die einzelnen Produkte unterscheiden
sich aufgrund vielfältiger Faktoren (z. B. tierische Produkte, pflanzliche
Produkte). Vor diesem Hintergrund kann die Bundesregierung keine einheitliche
Einschätzung der Wettbewerbssituation auf den unterschiedlichen Märkten
abgeben. Sie weist aber darauf hin, dass der Wettbewerb beim Handel mit
Lebensmitteln grundsätzlich funktionstüchtig ist, auch wenn im
Lebensmitteleinzelhandel die großen Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen aufgrund ihres
Beschaffungsvolumens über eine hohe Nachfragemacht verfügen.
b) Hat sich die Wettbewerbssituation nach Umsetzung der UTP-
Richtlinie auf dem deutschen Lebensmittelmarkt aus Sicht der
Bundesregierung verbessert, bzw. welche Verbesserungen sind zu erwarten?
In Deutschland wurde die Richtlinie über unlautere Handelspraktiken in den
Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und
Lebensmittelversorgungskette (UTP-Richtlinie) durch das Agrarorganisationen-und-
Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG), das am 9. Juni 2021 in Kraft getreten ist,
umgesetzt. In § 59 AgrarOLkG ist eine Evaluierung der Regelungen über unlautere
Handelspraktiken nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes
vorgesehen. Um die Strukturen auf den deutschen Lebensmittelmärkten in
Deutschland bewerten zu können, sollte diese Evaluation abgewartet werden.
c) Wann ist ein Preis laut Bundesregierung im Lebensmittelmarkt ein
„fairer Preis“ (s. Wettbewerbspolitische Agenda des BMWK bis
2025, S. 3)?
Preise bilden sich grundsätzlich durch Angebot und Nachfrage auf
wettbewerblichen Märkten. Dabei sollten Preise grundsätzlich kostendeckend sein. Mit
Blick auf die erforderliche nachhaltige Transformation der Landwirtschaft
sollten Preise ökonomische Anreize setzen, damit externe Effekte internalisiert,
Tierwohl gesichert und die planetaren Grenzen eingehalten werden. Allerdings
können in Einzelfällen die Bestimmung und Bewertung von externen Effekten
eine große methodische Herausforderung darstellen. In der Farm-to-Fork-
Strategie hat der Rat der Europäischen Union gefordert, dass die „Preise für
Lebensmittel erschwinglich zu halten und gleichzeitig einen gerechteren
wirtschaftlichen Ertrag in der Lieferkette erzeugen��� sollen.
d) Welche Ähnlichkeiten bestehen laut Bundesregierung zwischen dem
Markt digitaler Plattformen und dem Lebensmittelmarkt in
Deutschland, und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung für die
Regulierung?
Aus Sicht der Bundesregierung bestehen hier keine besonders ausgeprägten
Ähnlichkeiten. Festzuhalten ist, dass es jedenfalls im wettbewerbsrechtlichen
bzw. ökonomischen Sinne weder einen einheitlichen Lebensmittelmarkt noch
einen einheitlichen Markt digitaler Plattformen gibt, sondern insbesondere je
nach Nachfragebedarf weiter zu differenzieren wäre. Gleichzeitig gibt es
Berührungspunkte von Lebensmittelmärkten und digitalen Plattformen, weil
Lebensmittel auch über solche Plattformen vertrieben werden.
8. Plant die Bundesregierung, wettbewerbsrechtliche Erleichterungen für
Unternehmen einzuführen, die dem Erreichen von Nachhaltigkeitszielen
oder der Durchsetzung menschenrechtlicher Standards in der Arbeitswelt
dienen?
a) Anhand welcher Kriterien soll das Bundeskartellamt beurteilen,
wann die Vorteile eines Kartells, einer Fusion, etc. den
wettbewerbspolitischen Gründen gegen Kartelle überwiegen?
b) Schätzt die Bundesregierung den Verbraucherschutz durch
Wettbewerb als weniger relevant für die Ordnung des Marktes ein als die
Erreichung von Klimaschutzzielen (bitte begründen)?
Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet.
Eine funktionsfähige Wettbewerbsordnung sichert nach Auffassung der
Bundesregierung eine effiziente und hochwertige Produktion von Gütern und
Dienstleistungen, eine starke Innovationstätigkeit, internationale
Konkurrenzfähigkeit der Unternehmen und ein hohes Maß an Nutzen für die Gesellschaft
und die Verbraucher. Nachhaltigkeit und ein funktionsfähiger Wettbewerb
stehen in erster Linie nicht in einem Zielkonflikt, sondern ergänzen sich. Ein
effektiver Schutz des Wettbewerbsmechanismus ist erforderlich, um Anreize für
effiziente Produktion und für Innovationen aufrecht zu erhalten und die Märkte
für neue Wettbewerber mit neuen Ideen offen zu halten. In der hoch
innovativen Nachhaltigkeits-, insbesondere Umweltschutz- und Klimaschutzindustrie
sind das Grundvoraussetzungen dafür, damit neue Technologien entstehen und
sich am Markt verbreiten können und schnell eine hohe Akzeptanz der
Anwender und Verbraucher finden. Nachhaltigeres Wirtschaften sorgt umgekehrt für
stabilere Rahmenbedingungen für die Marktteilnehmer und wird zunehmend
selbst zum Wettbewerbsfaktor für die Unternehmen. Auch deshalb streben viele
Unternehmen an, Instrumente deutlich über bereits bestehende umwelt- und
nachhaltigkeitspolitische Maßnahmen hinaus zu entwickeln und einzusetzen.
Soweit Unternehmen solche zusätzlichen Ziele gemeinsam verfolgen wollen,
müssen diesbezügliche Vereinbarungen mit dem Kartellrecht vereinbar sein und
dürfen nicht lediglich so genanntes „Greenwashing“ von eigentlich für
Verbraucher und Gesellschaft schädlichen Kartellvereinbarungen sein. Die
Bundesregierung prüft, in welcher Form den Unternehmen Rechtssicherheit
gegeben werden kann und gegebenenfalls der rechtliche Rahmen angepasst werden
sollte. Hierzu wurde eine Studie zu Wettbewerb und Nachhaltigkeit in Auftrag
gegeben, deren Ergebnisse zum Jahresende vorliegen sollen. Auf europäischer
Ebene beteiligt sich die Bundesregierung an der Entwicklung von Leitlinien für
die Anwendung des europäischen Kartellrechts auf
Nachhaltigkeitskooperationen.
9. Welche Belange der Start-up-Szene in Deutschland will die
Bundesregierung bei der Reform des Vergaberechts berücksichtigen?
Der Koalitionsvertrag zielt insbesondere auf einen vereinfachten,
rechtssicheren Zugang von Start-ups zu öffentlichen Aufträgen sowie eine stärkere
Verbindlichkeit der innovativen öffentlichen Beschaffung ab. Die Bundesregierung
prüft derzeit, wie der Koalitionsvertrag in diesen Bereichen konkret umgesetzt
werden kann. Die Überlegungen sind Gegenstand der Start-up-Strategie der
Bundesregierung, für welche das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz (BMWK) – im intensiven Austausch mit allen Stakeholdern – aktuell
einen Entwurf erarbeitet.
Unabhängig davon bietet das Vergaberecht bereits heute zahlreiche
Instrumente, um Start-ups beim Zugang zu öffentlichen Aufträgen im Vergleich zu
etablierten Unternehmen zu unterstützen, z. B. erhebliche
Verfahrenserleichterungen für die Vergabe innovativer Lösungen, Erleichterungen bei der
Nachweiserbringung, die Möglichkeit von (innovativen) Nebenangeboten, das Gebot der
Losaufteilung und die Berücksichtigung innovativer, umweltbezogener und
sozialer Aspekte einer Leistung im Vergabeverfahren.
10. Welche Probleme hat die Bundesregierung beim Schutz von Kronzeugen
erkannt, und wie will sie diese lösen?
Kronzeugenprogramme sind ein zentraler Baustein der Kartellverfolgung.
Kronzeugen sind gemäß der EU-Kartellschadensersatzrichtlinie aber nur
teilweise vor privaten Schadensersatzforderungen geschützt. Vor dem Hintergrund
der stark rückläufigen Zahl an Kronzeugenanträgen setzt sich die
Bundesregierung daher für eine Reform der EU-Kartellschadensersatzrichtlinie ein.
11. Welches wettbewerbspolitische Problem will die Bundesregierung mit
der Einführung einer missbrauchsunabhängigen Entflechtung lösen?
a) Gibt es außerhalb der Digitalwirtschaft Konzerne, die aufgrund einer
solchen Regelung entflochten werden sollten?
b) Wie will die Bundesregierung die Rechtsdurchsetzung in möglichen
Zerschlagungsfällen bei internationalen Konzernen durchsetzen?
Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung plant derzeit keine Einführung einer
missbrauchsunabhängigen Entflechtung auf Bundesebene. Auf europäischer Ebene setzt sich die
Bundesregierung für diese Möglichkeit ein, um auf hoch konzentrierten
Märkten Missbrauchspotential zu reduzieren, soweit andere kartellrechtliche
Maßnahmen dort nicht durchgreifen. Es ist derzeit nicht ersichtlich, warum die
Regelung auf einzelne Branchen beschränkt sein sollte. Wir werden uns vielmehr
dafür einsetzen, dass eindeutige Kriterien definiert werden, die eine für
Unternehmen wie für die Kartellbehörden rechtssichere Umsetzung ermöglichen. Die
Rechtsdurchsetzung wird in der Regel bei der Europäischen Kommission
liegen.
12. Wie bewertet die Bundesregierung die Wettbewerbssituation auf dem
Markt für Fernverkehrsverbindungen mit der Bahn sowie auf dem Markt
für Postdienstleistungen?
a) Ist die Bundesregierung mit der Wettbewerbssituation auf diesen
Märkten zufrieden?
b) Falls nein, warum sind diese Themen nicht Teil der
Wettbewerbspolitischen Agenda?
Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet.
Zu Fernverkehrsverbindungen mit der Bahn:
Die Deutsche Bahn AG hält im Bereich des Schienenpersonenfernverkehrs
nach wie vor sehr hohe Marktanteile; bislang konnten nur wenige Marktzutritte
festgestellt werden. Trotz hoher Investitionshürden hofft die Bundesregierung
auf weitere Marktzutritte. Zur effizienteren Gestaltung der Deutsche Bahn-
Gruppe sollen außerdem künftig die Infrastruktureinheiten innerhalb des
Deutsche Bahn AG-Konzerns in einer eigenen, gemeinwohlorientierten Sparte
zusammengelegt und die Eisenbahnverkehrsbereiche im Wettbewerb
weitergeführt werden.
Zu Postdienstleistungen:
Der Wettbewerb im Bereich der Postdienstleistungen wird bereits durch
mehrere Maßnahmen, u. a. die lange geforderte Preis-Kosten-Scheren-Prüfung,
gestützt. Die wettbewerbsrelevanten Vorgaben des Postgesetzes (PostG) sollten
dennoch im Rahmen einer großen PostG-Novelle überprüft werden.
13. Welchen Personalbedarf für das Bundeskartellamt prognostiziert die
Bundesregierung für das Bundeskartellamt bis 2025 (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Wie haben hat sich die Stellensituation im Bundeskartellamt in den
letzten zehn Jahren entwickelt (bitte tabellarisch nach Jahren angeben)?
Stellensituation des Bundeskartellamtes in den letzten zehn Jahren:
Jahr Planstellen/Stellen Davon Monopolkommission
2012 322,50 10
2013 325,60 10
2014 324,50 10
2015 333,00 10
2016 342,70 12
2017 342,70 12
2018 368,20 13
2019 371,50 13
2020 402,10 13
2021 413,90 13
Prognose Personalbedarf Bundeskartellamt bis 2025:
Jahr Planstellen/Stellen Davon Monopolkommission
2022 417,90 13
2023 500,65 15
2024 514,05 15
2025 514,05 15
14. Plant die Bundesregierung bezogen auf das Inkrafttreten des Digital
Markets Act Änderungen am GWB im Allgemeinen und bezogen auf § 19a
GWB im Besonderen, und wenn ja, welche Änderungen (bitte auflisten)?
Die Bundesregierung hat eine ambitionierte wettbewerbspolitische Agenda.
Hierzu gehört die Prüfung, ob die in der 9. und 10. GWB-Novelle eingeführten
kartell- und fusionskontrollrechtlichen Regelungen auch vor dem Hintergrund
des Inkrafttretens des Digital Marktes Act (DMA) für die Herausforderungen
der digitalen Wirtschaft ausreichend sind. Gegebenenfalls aus Sicht der
Bundesregierung erforderliche Änderungen sollen in der anstehenden
Weiterentwicklung des GWB aufgegriffen werden.
15. In welcher Form werden aus Sicht der Bundesregierung in Zukunft die
nationalen Wettbewerbsbehörden in die Durchsetzung des Digital
Markets Act einbezogen?
Die sich aus dem DMA ergebenden Pflichten werden zentral durch die EU-
Kommission durchgesetzt werden. Zurückgehend auf eine Forderung des Rates
wird aber gleichzeitig für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit bestehen,
nationale Wettbewerbsbehörden mit Befugnissen zur Ermittlung von DMA-
Verstößen auszustatten. Dadurch ist eine bestmögliche Nutzung der Expertise in den
verschiedenen Behörden möglich, zudem könnten Ermittlungen des
Bundeskartellamts in Verfahren gemäß § 19a GWB erleichtert werden.
16. Hat die Bundesregierung bereits den auf die Antwort zu Frage 12 auf
Bundestagsdrucksache 20/1163 genannten Überblick über die weltweiten
umgesetzten und angedachten Maßnahmen regulativer Ansätze erstellt,
und ist dieser öffentlich verfügbar?
Die Bundestagsdrucksache 20/1163 ist die Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU: „Logistikzentrum für das
Endlager Konrad, Öffentlichkeit umfassend beteiligen“.
Aufgrund des fehlenden fachlichen Zusammenhangs wird angenommen, dass
hier die Bundestagsdrucksache 20/1162: Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU: „Verhandlungen zum Digital
Markets Act und zur Gestaltung einer digitalen Sozialen Marktwirtschaft“ gemeint
ist.
Der hier angesprochene Überblick regulativer Ansätze wird mit Unterstützung
der OECD im Rahmen der deutschen G7-Präsidentschaft erstellt.
17. Erwägt die Bundesregierung im Rahmen einer Weiterentwicklung des
Wettbewerbsrechts eine Verschärfung der Untersagungskriterien für
sogenannte „Killer Acquisitions“ und eine Verschärfung
fusionskontrollrechtlicher Regelungen?
Mit der 9. GWB-Novelle hat der Gesetzgeber mit der sogenannten
Transaktionswert-Schwelle (§ 35 Absatz 1a GWB) einen neuen Anmeldetatbestand ins
GWB aufgenommen. Ziel war es, das Aufgreifen möglicher Fälle von Killer
Acquisitions oder sonstiger wettbewerblich bedenklicher Zusammenschlüsse
zu ermöglichen, auch wenn die Zielunternehmen nur geringe Umsätze
erwirtschaften. Bislang gibt es noch keinen Untersagungsfall, der auf diesen
erweiterten Anmeldetatbestand gestützt wurde. Die Bundesregierung prüft derzeit
verschiedene Optionen zur weiteren Fokussierung der fusionskontrollrechtlichen
Prüfung.
18. Erwartet die Bundesregierung bezogen auf den Digital Services Act
notwendige Änderungen am GWB, und wenn ja, welche Änderungen (bitte
auflisten)?
Diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
19. Erwartet die Bundesregierung bezogen auf den europäischen Data Act
notwendige Änderungen am GWB, und wenn ja, welche Änderungen
(bitte auflisten)?
Das BMWK hat bereits im letzten Jahr eine Studie zu den wettbewerblichen
Rahmenbedingungen für den Zugang zu Daten in Deutschland und der EU
ausgeschrieben. In diesem Gutachten wird unter anderem auch der Data Act als
EU-Legislativvorhaben untersucht. Der Endbericht der Studie wird Ende dieses
Sommers erwartet. Jedoch handelt es sich bei dem Data Act im aktuellen
Stadium um einen Verordnungsentwurf, so dass es hier noch zu inhaltlichen
Änderungen kommen könnte. Daher kann die Bundesregierung hierzu keine
abschließende Auffassung wiedergeben.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]