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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Digital Services Act
(insgesamt 56 Einzelfragen)
Fraktion
CDU/CSU
Ressort
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Datum
17.06.2022
Antwortdauer
25 Tage
Aktualisiert
21.12.2023
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/194523.05.2022
Digital Services Act
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU
Digital Services Act
Am 15. Dezember 2020 hat die Europäische Kommission einen
Verordnungsvorschlag zum Digital Services Act (DSA) vorgelegt mit dem Ziel, einen neuen
Regelungsrahmen für Onlineplattformen zu schaffen und an die neuen
Gegebenheiten der Plattformökonomie anzupassen. Bürgerinnen und Bürger und
ihre Grundrechte im Internet sollen durch die Verordnung besser geschützt und
insbesondere Hass sowie politische Radikalisierung eingedämmt werden.
Die CDU/CSU-geführte Regierungskoalition in der 18. Wahlperiode des
Deutschen Bundestages hat mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)
bereits im Jahr 2017 erstmals Regelungen zur Verbesserung der
Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken gegen die Verbreitung von Hasskriminalität und
anderen strafbaren Inhalten eingeführt. Es folgten von der CDU/CSU-geführten
Regierungskoalition in der 19. Legislaturperiode das Gesetz zur Bekämpfung
des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität sowie das Gesetz zur
Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDGÄndG).
Auf Seite 17 im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und FDP ist Folgendes festgehalten: „Beim Digital Services
Act setzen wir uns für die Wahrung der Kommunikationsfreiheiten, starke
Nutzerrechte, klare Meldeverfahren, den Zugang zu Daten sehr großer
Plattformen für Forschungszwecke, die Überprüfbarkeit ihrer algorithmischen Systeme
sowie klare Regelungen gegen Desinformationen ein. Aufgrundlage der
europäischen Vorgaben werden wir den Rechtsrahmen (u. a. Telemediengesetz,
TMG und Netzwerkdurchsetzungsgesetz, NetzDG) grundlegend überarbeiten.“
Am 23. April 2022 wurde unter französischer Ratspräsidentschaft bei den
Trilogverhandlungen auf europäischer Ebene eine vorläufige politische Einigung
zum Digital Services Act erzielt. Nach Vorlage der endgültigen
Gesetzesformulierung muss diese noch vom Europäischen Parlament und von den
Mitgliedstaaten im Rat der EU angenommen werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Bis wann erwartet die Bundesregierung die Vorlage der endgültigen
Gesetzesformulierung und das Inkrafttreten des DSA?
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1945
20. Wahlperiode 23.05.2022
2. Führt der DSA nach Auffassung der Bundesregierung zu einer kompletten
Vereinheitlichung der Regeln zur Plattformverantwortlichkeit?
a) Falls ja, welche rechtswissenschaftlichen Argumente sind der
Bundesregierung dafür bekannt?
b) Falls nein, welche Argumente veranlassen die Bundesregierung zu
dieser Annahme?
3. Welchen Einfluss hat laut Meinung der Bundesregierung das NetzDG
sowie das NetzDGÄndG auf den Vorschlag des Digital Services Act und
seine Ausgestaltung?
Welche Teile des NetzDG werden im DSA aufgenommen?
4. Bleiben laut Auffassung der Bundesregierung auf Grundlage der Einigung
im Trilog zum DSA nationale Regelungskompetenzen für das NetzDG
bestehen, und wenn ja, welche?
5. Plant die Bundesregierung die Abschaffung des NetzDG?
6. Soll das NetzDG aus Sicht der Bundesregierung in einem Digitale-
Dienste-Gesetz aufgehen?
7. Hat die Bundesregierung eine Übersicht, welche bestehenden nationalen
Gesetze nach der Einigung beim DSA gemäß der Ankündigung des
Bundesministeriums für Digitales und Verkehr umfänglich überarbeitet werden
müssen (https://www.faz.net/agenturmeldungen/dpa/eu-digital-gesetz-welc
he-regeln-schreibt-es-vor-17977633.html), und wenn ja, welche Gesetze
sind dies, und wenn nein, warum noch nicht?
8. Welche Auswirkungen gibt es laut Auffassung der Bundesregierung durch
den DSA auf Basis der Einigung im Trilog auf das Urheberrechts-
Dienstanbieter-Gesetz (UrhDaG), auf die Datenschutz-Grundverordnung
(DGSVO) und auf die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste
(AVMD-RL) (bitte einzeln begründen)?
9. Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass die europäische
Regelung des DSA nicht hinter die deutsche Regelung des NetzDG zurückfällt,
und wenn ja, wie wird dies seitens der Bundesregierung sichergestellt,
wenn nein, bitte begründen?
10. Welchen konkreten Überarbeitungsbedarf sieht die Bundesregierung auf
Basis der Einigung im Trilog für den Rechtsrahmen des NetzDG aufgrund
der europäischen Vorgaben?
11. Plant die Bundesregierung im Zuge der von den regierungstragenden
Parteien im Koalitionsvertrag auf Seite 17 angekündigten grundlegenden
Überarbeitung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, das
Netzwerkdurchsetzungsgesetz aufzuheben, abzuschwächen oder zu verschärfen?
Soll durch die Überarbeitung aus Sicht der Bundesregierung der
Anwendungsbereich des NetzDG ausgeweitet oder eingeschränkt werden?
Für wann plant die Bundesregierung eine Überarbeitung des NetzDG?
12. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass einzelne Aspekte zur
Bekämpfung von strafbaren Inhalten auf Onlineplattformen auf Basis der Einigung
im Trilog hinter die nationalen Regelungen im NetzDG und des Netz-
DGÄndG zurückfallen?
a) Falls ja, welche Regelungen fallen hinter die nationalen Regelungen
zurück?
b) Falls nein, welche Argumente veranlassen die Bundesregierung zu
dieser Ansicht?
13. Hinsichtlich welcher Regelungen bleibt der Digital Services Act auf
Grundlage der Einigung im Trilog hinter den Erwartungen der
Bundesregierung zurück, und welche Forderungen auf Seiten der
Bundesregierung wurden auf Grundlage der Einigung im Trilog nicht berücksichtigt?
a) Welche Forderungen der Bundesregierung wurden in der Einigung
nicht berücksichtigt?
b) Welche Forderungen versucht die Bundesregierung nachträglich in die
Ausarbeitung der Gesetzesformulierung einzubringen, und welche
nichtberücksichtigten Forderungen möchte die Bundesregierung durch
die Überarbeitung des NetzDG zumindest auf nationaler Ebene
durchsetzen?
14. Gibt es seitens der Bundesregierung Subsidiaritätsbedenken mit Blick auf
den DAS, und wenn ja, in welchen Bereichen, und falls nein, mit welchen
Argumenten begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?
15. Berücksichtigt die Einigung beim DSA aus Sicht der Bundesregierung den
föderalen Aufbau der Medienaufsicht in Deutschland?
16. Wie definiert die Bundesregierung den in den Verordnungsentwürfen zum
DSA nicht näher bestimmten Begriff des „illegalen Inhalts“?
Wie verhält sich diese Definition nach Auffassung der Bundesregierung zu
den bisher im NetzDG verwendeten Begriff rechtwidriger Inhalte im Sinne
einzelner Strafnormen?
17. Kann auf Basis der Einigung beim DSA nach Ansicht der
Bundesregierung zukünftig ein Mitgliedstaat der EU die Löschung eines illegalen
Inhalts gemäß seiner nationalen Normen in einem anderen Mitgliedstaat
durchsetzen?
18. Gelingt es laut Auffassung der Bundesregierung dem DSA, den
Themenkomplex der Verbreitung von sogenanntem Harmful Content sowie
Falsch- und Desinformationen über Onlineplattformen wirksam zu
adressieren und sachgerechte Lösungen aufzuzeigen (bitte begründen)?
a) Sind die skizzierten Maßnahmen auf Basis der Einigung im Trilog nach
Auffassung der Bundesregierung ausreichend?
b) Welche Regelungsmechanismen unterstützt die Bundesregierung im
Hinblick auf die angekündigte Überarbeitung des NetzDG, zukünftig
aktiver gegen „harmful content“ vorzugehen?
19. Wie bewertet die Bundesregierung die getroffenen Regelungen auf Basis
der Einigung im Trilog für soziale Netzwerke im Zusammenhang mit dem
russischen Angriffskrieg in der Ukraine und den besonderen
Auswirkungen auf die Manipulation von Onlineinformationen?
a) Sind die getroffenen Regelungen nach Auffassung der
Bundesregierung ausreichend, und falls nein, welche Maßnahmen strebt die
Bundesregierung darüber hinaus an?
b) Bedarf es nach Auffassung der Bundesregierung nationaler
Maßnahmen bis zum Inkrafttreten des DAS, und falls ja, welche?
20. Wie bewertet die Bundesregierung den sogenannten Krisenmechanismus
auf Basis der Einigung im Trilog?
a) Welche Krisendefinition legt die Bundesregierung diesem
Mechanismus zugrunde?
b) Welche Kriterien entscheiden zukünftig über das Inkraftsetzen des
Krisenmechanismus?
c) Was bewirkt der Krisenmechanismus konkret, und welche
Auswirkungen sollen damit in der Praxis erreicht werden?
d) Welche Kompetenzen kommen der EU-Kommission nach Auffassung
der Bundesregierung damit künftig zu?
e) Welche Stelle oder Institution wird künftig in Deutschland über das
Inkraftsetzen des Krisenmechanismus entscheiden?
f) Bedarf es nach Auffassung der Bundesregierung nationaler
Maßnahmen bis zum Inkrafttreten des DAS, und falls ja, welche?
21. Sieht die Bundesregierung die Gefahr des sogenannten Overblockings
durch die bisherigen Regelungen gegen Hasskriminalität, strafbare
Falschnachrichten und andere strafbare Inhalte auf den Plattformen sozialer
Netzwerke, und wie reagiert sie darauf?
a) Setzt der DSA nach Auffassung der Bundesregierung einseitig Anreize
zur Löschung von Inhalten (bitte begründen)?
b) Welche wissenschaftlichen Studien oder statistischen Angaben
veranlassen die Bundesregierung zu ihrer Auffassung?
Hat die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Ergebnisse des
im Jahr 2020 vom Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz (BMJV) in Auftrag gegebenen Evaluierungsberichts zum
Netzwerkdurchsetzungsgesetz bewertet, und wenn ja, mit welchem
Ergebnis?
c) In welchem Umfang steht und stand die Bundesregierung hierzu im
Austausch mit anderen EU-Mitgliedstaaten?
Was ist Gegenstand der Gespräche?
Wird in Bezug auf das sogenannte Overblocking seitens anderer
Mitgliedstaaten Kritik geäußert?
d) Wie beurteilt die Bundesregierung die Einigung zum DSA hinsichtlich
der Durchsetzungsbefugnisse für nicht gerechtfertigte Sperrungen?
22. Sieht die Bundesregierung mögliche Risiken für die Einschränkung von
Grundrechten der Nutzerinnen und Nutzer durch neue Verpflichtungen und
Haftungsregelungen im DSA?
23. Wie schätzt die Bundesregierung den Sachverhalt ein, dass durch den DSA
private Anbieter die Rechtmäßigkeit von Inhalten auf Onlineplattformen
bewerten müssen?
24. Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung Alternativen zur adäquaten
Rechtsdurchsetzung gegen illegale Inhalte auf Onlinepattformen, und
wenn ja, welche?
25. Wie soll die Beurteilung von Inhalten auf sozialen Netzwerken in Einklang
mit dem bestehenden Medienstaatsvertrag (MStV) hinsichtlich Aufsicht
und Transparenz gebracht werden?
26. Wie bewertet die Bundesregierung das Fehlen konkreter Löschfristen in
der Einigung zum DSA?
Befürchtet die Bundesregierung ein Zurückfallen hinter die Standards des
NetzDG?
Welche Position vertrat die Bundesregierung dazu in den
Trilogverhandlungen?
27. Welche Maßnahmen strebt die Bundesregierung an, um kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) bei der Umsetzung des DSA nicht überproportional
gegenüber großen Unternehmen zu belasten?
28. Welche Anforderungen sieht die Bundesregierung für die technische
Ausgestaltung der Meldepraxis von illegalen Inhalten?
Sollen nach Auffassung der Bundesregierung die bisherigen Meldewege
durch das NetzDG beibehalten werden?
Falls nein, wie sollten die Meldewege nach Auffassung der
Bundesregierung zukünftig ausgestaltet werden?
29. Wird nach Auffassung der Bundesregierung der DSA hinreichend
sicherstellen, dass Meldungen über den Verordnungsrahmen des DSA zukünftig
Vorrang vor Meldungen über die Community-Standards haben?
30. Hat die Bundesregierung das im Koalitionsvertrag (S. 18) angekündigte
Anliegen, richterlich angeordnete Accountsperren zu ermöglichen, in die
Verhandlungen zum DSA eingebracht?
Wird die Bundesregierung richterlich angeordnete Accountsperren in der
Überarbeitung des NetzDG verankern?
Sind andere Gesetzgebungsverfahren zur Einführung von richterlich
angeordneten Accountsperren geplant?
31. Wie bewertet die Bundesregierung den DSA mit Blick auf die gemeinsame
„Stuttgarter Erklärung“ der Innenminister der Länder gegen Hate Speech
und gegen Gewalt im Internet aus dem Dezember 2021 und der damit
verbundenen Forderung einer Einführung einer gesetzlichen Regelung zur
Identifizierbarkeit von Straftätern im Netz?
Sind nationale Regelungen diesbezüglich geplant?
32. Welche Positionierung vertrat die Bundesregierung in den
Trilogverhandlungen hinsichtlich der Regelung, dass die Identität des Händlers für den
Verbraucher zwingend erkennbar sein muss (Artikel 22)?
Wie bewertet die Bundesregierung die Regelung auf Basis der Einigung
im Trilog?
33. Wie beurteilt die Bundesregierung die präventiven Designpflichten auf
Basis der Einigung im Trilog, und sind diese aus Sicht der Bundesregierung
ausreichend?
34. Wie beurteilt die Bundesregierung die Regelung zu sogenannten Dark
Patterns?
a) Wie definiert die Bundesregierung „Dark Patterns“?
b) Welche konkreten Kriterien sind aus Sicht der Bundesregierung für die
Definition als „Dark Pattern“ maßgebend?
35. Wie bewertet die Bundesregierung die Offenlegung von Parametern zu
Empfehlungsalgorithmen durch die Plattformbetreiber in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB)?
Befürchtet die Bundesregierung einen Eingriff in die
Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen?
36. Wie beurteilt die Bundesregierung die Regelungen im DSA hinsichtlich
personalisierter Werbung?
Strebt die Bundesregierung zukünftig ein umfassenderes Verbot von
personalisierter Werbung an, das über die jetzige Einigung im DSA hinausgeht?
37. Welche Position vertrat die Bundesregierung hinsichtlich der Ende-zu-
Ende-Verschlüsselung, und wie beurteilt sie diesbezüglich die Einigung im
DSA?
38. Wie beurteilt die Bundesregierung Regelungen im DSA auf Basis der
Einigung im Trilog zu bildbasierter sexueller Gewalt?
39. Sieht die Bundesregierung einen Eingriff in den Datenschutz der
Bürgerinnen und Bürger darin begründet, dass laut Entwurf DSA, Artikel 9
„Auskunftsanordnung“ Anbieter von Vermittlungsdiensten zukünftig nationalen
Behörden die Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer zur Verfügung stellen
sollen?
Welche Position hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit (BfDI) diesbezüglich der Bundesregierung
übermittelt?
a) Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen des Artikels auf
andere EU-Mitgliedstaaten, in denen derzeit
Rechtstaatlichkeitsverfahren laufen?
b) Könnten aus Sicht der Bundesregierung Bürgerrechte durch den DSA
in anderen EU-Mitgliedstaaten in Gefahr geraten, und wenn ja, was
wird die Bundesregierung dagegen unternehmen?
c) Unterstützt die Bundesregierung die Bestrebung, mit dem DSA das
Sammeln persönlicher Daten für personalisierte Werbung stark
einzuschränken?
Welche konkreten Punkte hat sie in diesem Zusammenhang in die
Gesetzgebung eingebracht, und welche weiteren Schritte sind geplant?
40. Welche bislang geltenden rechtlichen Hürden bei der Geltendmachung von
Auskunftsrechten, wie im Koalitionsvertrag auf Seite 18 angekündigt,
plant die Bundesregierung bei der Überarbeitung des NetzDG abzubauen,
und wie beurteilt die Bundesregierung diesbezüglich den DSA?
41. Wie gestaltet sich künftig der Datenzugang für Forscherinnen und
Forscher, und wie beurteilt die Bundesregierung die Regelungen dazu im
DSA auf Basis der Einigung im Trilog?
42. Ist der Zugang für Forschende zu Informationen über die Verbreitung von
Inhalten in sozialen Netzwerken nach Auffassung der Bundesregierung
noch ausbaufähig?
a) Falls ja, welche Verbesserungen schlägt die Bundesregierung vor?
b) Falls nein, welche Argumente veranlassen die Bundesregierung zu
dieser Auffassung?
43. Welche Regelungsmechanismen sieht der DSA auf Basis der Einigung im
Trilog hinsichtlich der regulierten Selbstregulierung sozialer Netzwerke
vor, und wie werden diese seitens der Bundesregierung beurteilt?
a) Sieht die Bundesregierung die bestehenden regulierten
Selbstregulierungen im Bereich Kinder- und Jugendschutz als ausreichend?
b) Wenn nicht, wie werden die Regelungsmechanismen des DSA in
Einklang mit dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) gebracht?
44. Kennt die Bundesregierung das Konzept sogenannter Plattformräte zur
Beurteilung von Inhalten auf sozialen Netzwerken, hat sie dazu eine Position,
und wie lautet diese?
a) Sieht die Bundesregierung Regelungsbedarf hinsichtlich der
Ausgestaltung von Plattformräten oder Social Media Councils?
b) Können nach Auffassung der Bundesregierung bereits etablierte
Rundfunkräte ein geeigneteres Vorbild für allgemeine Plattformräte
darstellen (bitte begründen)?
c) Wem soll nach Ansicht der Bundesregierung die Aufsicht über die im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP auf S. 17 genannten Plattformräte obliegen, und durch wen und
nach welchem Schlüssel soll die Benennung der Plattformräte
erfolgen?
45. Welche Position vertrat die Bundesregierung hinsichtlich der Schaffung
von unparteiischen Schlichtungsstellen in den Verhandlungen zum DSA?
Wie beurteilt sie diesbezüglich den DSA auf Basis der Einigung im
Trilog?
46. Welche Position vertrat die Bundesregierung in den Trilogverhandlungen
bezüglich des in den DSA-Verordnungsentwürfen vorgesehenen
Verbandsklagerechts (bitte begründen)?
Wie beurteilt die Bundesregierung diesbezüglich den DSA auf Basis der
Einigung im Trilog und welche Vor- und Nachteile waren nach Auffassung
der Bundesregierung mit einem Verbandsklagerecht verbunden?
47. Wie bewertet die Bundesregierung den Sachverhalt, dass in Zukunft das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) federführend für
den DSA zuständig sein wird (Antwort zu Frage 32 auf
Bundestagsdrucksache 20/1173) während das NetzDG weiter in der Federführung des
Bundesministeriums der Justiz (BMJ) verbleibt?
Welche Vorteile sieht die Bundesregierung in diesem Vorgehen?
Wie schließt die Bundesregierung aus, dass es zu Doppelstrukturen
kommt?
48. Wie wird die Federführung des BMDV beim DSA sichergestellt?
Welche Abteilungen bzw. Unterabteilungen oder Referate werden
innerhalb der Bundesregierung, insbesondere aus dem Bundesministerium der
Justiz und nachgeordnetem Bereich, in den Geschäftsbereich des BMDV
wechseln, und bis wann wird der Wechsel zeitlich genau erfolgt sein?
a) Werden dieselben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Bundesregierung die Gesetzgebungsprozesse zum DSA begleiten, oder werden
diese wechseln?
b) Werden die Regelungen im DSA zukünftig durch das Bundesamt für
Justiz überwacht, und wenn nein, welche Behörde oder Behörden soll
bzw. sollen in Deutschland für die Durchsetzung des DSA zuständig
sein?
c) Wie hoch sind die personellen Kapazitäten in den Bundesministerien
zur Bearbeitung des DSA und des NetzDG?
Wie teilen sich die zuständigen Referate auf, und werden diese
Kapazitäten im Zuge des Neuzuschnitts der Zuständigkeiten gleich bleiben,
gesenkt oder erhöht?
d) Wie wird die Bundesregierung die Integration von DSA und NetzDG
technisch vollziehen?
e) Mit welchem finanziellen Aufwand rechnet die Bundesregierung bei
der Durchsetzung des DSA (bitte nach Jahren und zuständigen
Behörden aufschlüsseln)?
49. Welche Befugnisse sollte nach Auffassung der Bundesregierung die EU-
Kommission gegenüber den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung des
DSA bekommen?
50. Welche Behörde soll in Zukunft nach Auffassung der Bundesregierung die
Einhaltung der Regeln des DSA beaufsichtigen (bitte begründen)?
51. Wie bewertet die Bundesregierung eine Einsetzung des European Digital
Services Board und die damit verbundene zukünftige verstärkte
Überwachung und Durchsetzung des DSA durch die EU-Kommission?
52. Ist der Bundesregierung bereits bekannt, welche Zuständigkeiten das
European Digital Services Board haben wird und wie es sich zusammensetzen
wird?
Welche Position vertritt die Bundesregierung diesbezüglich?
53. Geht die Bundesregierung davon aus, dass das geplante European Digital
Services Board die Anzahl an grenzüberschreitenden Streitfällen wird
bearbeiten können?
54. In welchem Bundesministerium soll in Zukunft die im DSA beschriebene
Stelle des Digital Service Coordinators (DSC) angesiedelt werden, und
wie soll diese Stelle finanziell und personell ausgestattet werden?
55. Wird das von der Bundesregierung in den Antworten zu den Fragen 16 bis
18 auf Bundestagsdrucksache 20/1937 genannte und geplante
Bundesgesetz zur Benennung und Einrichtung eines nationalen Koordinators für
digitale Dienste ein Einspruchs- oder ein Zustimmungsgesetz?
56. Mit welchen Interessenvertretern steht die Bundesregierung im Austausch
zum DSA und zum NetzDG (bitte auflisten)?
Berlin, den 20. Mai 2022
Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT20/230817.06.2022
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/1945 - Digital Services Act
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/1945 –
Digital Services Act
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 15. Dezember 2020 hat die Europäische Kommission einen
Verordnungsvorschlag zum Digital Services Act (DSA) vorgelegt mit dem Ziel, einen
neuen Regelungsrahmen für Onlineplattformen zu schaffen und an die neuen
Gegebenheiten der Plattformökonomie anzupassen. Bürgerinnen und Bürger und
ihre Grundrechte im Internet sollen durch die Verordnung besser geschützt
und insbesondere Hass sowie politische Radikalisierung eingedämmt werden.
Die CDU/CSU-geführte Regierungskoalition in der 18. Wahlperiode des
Deutschen Bundestages hat mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)
bereits im Jahr 2017 erstmals Regelungen zur Verbesserung der
Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken gegen die Verbreitung von Hasskriminalität
und anderen strafbaren Inhalten eingeführt. Es folgten von der CDU/CSU-
geführten Regierungskoalition in der 19. Legislaturperiode das Gesetz zur
Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität sowie das Gesetz
zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDGÄndG).
Auf Seite 17 im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN und FDP ist Folgendes festgehalten: „Beim Digital Services Act setzen
wir uns für die Wahrung der Kommunikationsfreiheiten, starke Nutzerrechte,
klare Meldeverfahren, den Zugang zu Daten sehr großer Plattformen für
Forschungszwecke, die Überprüfbarkeit ihrer algorithmischen Systeme sowie
klare Regelungen gegen Desinformationen ein. Aufgrundlage der
europäischen Vorgaben werden wir den Rechtsrahmen (u. a. Telemediengesetz, TMG
und Netzwerkdurchsetzungsgesetz, NetzDG) grundlegend überarbeiten.“
Am 23. April 2022 wurde unter französischer Ratspräsidentschaft bei den
Trilogverhandlungen auf europäischer Ebene eine vorläufige politische Einigung
zum Digital Services Act erzielt. Nach Vorlage der endgültigen
Gesetzesformulierung muss diese noch vom Europäischen Parlament und von den
Mitgliedstaaten im Rat der EU angenommen werden.
1. Bis wann erwartet die Bundesregierung die Vorlage der endgültigen
Gesetzesformulierung und das Inkrafttreten des DSA?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass bislang eine vorläufige politische
Einigung zum Digital Services Act (DSA) erzielt wurde.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/2308
20. Wahlperiode 17.06.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
vom 16. Juni 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Führt der DSA nach Auffassung der Bundesregierung zu einer
kompletten Vereinheitlichung der Regeln zur Plattformverantwortlichkeit?
a) Falls ja, welche rechtswissenschaftlichen Argumente sind der
Bundesregierung dafür bekannt?
b) Falls nein, welche Argumente veranlassen die Bundesregierung zu
dieser Annahme?
4. Bleiben laut Auffassung der Bundesregierung auf Grundlage der
Einigung im Trilog zum DSA nationale Regelungskompetenzen für das
NetzDG bestehen, und wenn ja, welche?
5. Plant die Bundesregierung die Abschaffung des NetzDG?
6. Soll das NetzDG aus Sicht der Bundesregierung in einem Digitale-
Dienste-Gesetz aufgehen?
Die Fragen 2 und 4 bis 6 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2, 9, 11, 14 und 15
auf Bundestagsdrucksache 20/1937 verwiesen.
3. Welchen Einfluss hat laut Meinung der Bundesregierung das NetzDG
sowie das NetzDGÄndG auf den Vorschlag des Digital Services Act und
seine Ausgestaltung?
Welche Teile des NetzDG werden im DSA aufgenommen?
In die Ausgestaltung des DSA sind neben den Erfahrungen mit der allgemeinen
Inhaltemoderation der Diensteanbieter und der Anwendung des EU-
Verhaltenskodex für die Bekämpfung illegaler Hassreden im Internet auch die
Erfahrungen mit nationalen Regelungen zur Bekämpfung strafbarer Inhalte in sozialen
Netzwerken, darunter dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in
sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG), eingeflossen.
7. Hat die Bundesregierung eine Übersicht, welche bestehenden nationalen
Gesetze nach der Einigung beim DSA gemäß der Ankündigung des
Bundesministeriums für Digitales und Verkehr umfänglich überarbeitet
werden müssen (https://www.faz.net/agenturmeldungen/dpa/eu-digital-geset
z-welche-regeln-schreibt-es-vor-17977633.html), und wenn ja, welche
Gesetze sind dies, und wenn nein, warum noch nicht?
25. Wie soll die Beurteilung von Inhalten auf sozialen Netzwerken in
Einklang mit dem bestehenden Medienstaatsvertrag (MStV) hinsichtlich
Aufsicht und Transparenz gebracht werden?
Die Fragen 7 und 25 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Aufgrund der vollharmonisierenden Wirkung des DSA muss der nationale
Rechtsrahmen grundlegend überarbeitet werden. Dies gilt für das
Telemediengesetz (TMG), das NetzDG und voraussichtlich auch für das
Jugendschutzgesetz (JuSchG). Im Rahmen der Überarbeitung ist es auch möglich, dass sich ein
Bedarf an Folgeänderungen in anderen Gesetzen ergeben könnte.
Die Länder müssen in eigener Zuständigkeit prüfen, ob im Medienstaatsvertrag
und im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Anpassungen erforderlich sind.
8. Welche Auswirkungen gibt es laut Auffassung der Bundesregierung
durch den DSA auf Basis der Einigung im Trilog auf das Urheberrechts-
Dienstanbieter-Gesetz (UrhDaG), auf die Datenschutz-Grundverordnung
(DGSVO) und auf die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste
(AVMD-RL) (bitte einzeln begründen)?
Der DSA lässt die Vorschriften anderer Rechtsakte der Union, die andere
Aspekte der Erbringung von Vermittlungsdiensten im Binnenmarkt regeln oder
den DSA präzisieren und ergänzen, unberührt. Hierzu zählen u. a. die
Bereiche Urheberrecht, der Schutz personenbezogener Daten und die Richtlinie
2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste.
9. Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass die europäische
Regelung des DSA nicht hinter die deutsche Regelung des NetzDG
zurückfällt, und wenn ja, wie wird dies seitens der Bundesregierung
sichergestellt, wenn nein, bitte begründen?
10. Welchen konkreten Überarbeitungsbedarf sieht die Bundesregierung auf
Basis der Einigung im Trilog für den Rechtsrahmen des NetzDG
aufgrund der europäischen Vorgaben?
11. Plant die Bundesregierung im Zuge der von den regierungstragenden
Parteien im Koalitionsvertrag auf Seite 17 angekündigten grundlegenden
Überarbeitung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, das
Netzwerkdurchsetzungsgesetz aufzuheben, abzuschwächen oder zu verschärfen?
Soll durch die Überarbeitung aus Sicht der Bundesregierung der
Anwendungsbereich des NetzDG ausgeweitet oder eingeschränkt werden?
Für wann plant die Bundesregierung eine Überarbeitung des NetzDG?
12. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass einzelne Aspekte zur
Bekämpfung von strafbaren Inhalten auf Onlineplattformen auf Basis der
Einigung im Trilog hinter die nationalen Regelungen im NetzDG und des
NetzDGÄndG zurückfallen?
a) Falls ja, welche Regelungen fallen hinter die nationalen Regelungen
zurück?
b) Falls nein, welche Argumente veranlassen die Bundesregierung zu
dieser Ansicht?
26. Wie bewertet die Bundesregierung das Fehlen konkreter Löschfristen in
der Einigung zum DSA?
Befürchtet die Bundesregierung ein Zurückfallen hinter die Standards
des NetzDG?
Welche Position vertrat die Bundesregierung dazu in den
Trilogverhandlungen?
Die Fragen 9 bis 12 und 26 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Der DSA verfolgt teilweise eine andere Regelungstechnik als das NetzDG. Für
die Meldung von illegalen Inhalten sieht der DSA beispielsweise vor, dass die
Diensteanbieter – ähnlich wie gemäß NetzDG – ein leicht zugängliches und
benutzerfreundliches Meldeverfahren einrichten müssen, das eine Übermittlung
von Meldungen über illegale Inhalte ausschließlich auf elektronischem Weg
erlaubt. Die Definition, wann ein Inhalt illegal ist, überlässt der DSA dem
nationalen Recht bzw. dem sonstigen EU-Recht. Im Gegensatz zum NetzDG regelt
der DSA keine Löschfristen, sondern verweist in einem Erwägungsgrund auf
den Verhaltenskodex für die Bekämpfung illegaler Hassreden im Internet und
nennt einen Richtwert von 24 Stunden für die Löschung illegaler Inhalte.
Die Meldepflicht der Diensteanbieter an Strafverfolgungsbehörden wird im
DSA beim Verdacht auf Straftaten, die eine Gefahr für das Leben oder die
Sicherheit einer Person oder von Personen darstellen, ausgelöst und erfasst
weniger Straftaten als das NetzDG.Im Hinblick auf die Risikobewertung und die
Risikominderung führt der DSA für sehr große Online-Plattformen gegenüber
dem NetzDG zusätzliche Pflichten ein.
13. Hinsichtlich welcher Regelungen bleibt der Digital Services Act auf
Grundlage der Einigung im Trilog hinter den Erwartungen der
Bundesregierung zurück, und welche Forderungen auf Seiten der
Bundesregierung wurden auf Grundlage der Einigung im Trilog nicht berücksichtigt?
a) Welche Forderungen der Bundesregierung wurden in der Einigung
nicht berücksichtigt?
b) Welche Forderungen versucht die Bundesregierung nachträglich in
die Ausarbeitung der Gesetzesformulierung einzubringen, und
welche nichtberücksichtigten Forderungen möchte die Bundesregierung
durch die Überarbeitung des NetzDG zumindest auf nationaler Ebene
durchsetzen?
Die Bundesregierung hat das Verbot von Upload-Filtern unterstützt. Mit Blick
auf die Sperrung/Entfernung von journalistischen und redaktionellen Inhalten
im Rahmen der Inhaltemoderation hat sich die Bundesregierung in den
Verhandlungen dafür ausgesprochen, dass der Vermittlungsdienst den
Medienanbieter bereits vor der Entfernung oder Sperrung des Inhalts anhören muss.
Die Forderung der Bundesregierung zur Etablierung einer Meldepflicht von
Online-Marktplätzen für illegale Angebote an den Digitale Dienste Koordinator
wurde nicht aufgenommen. Ähnliches gilt für Vorschläge zur Eindämmung des
illegalen Handels mit Tieren.
Die neue Bundesregierung hat einen komplementären Textvorschlag zum
Krisenmechanismus eingebracht, mit dem dieser auch auf Online-Plattformen, die
unterhalb der Schwelle von 45 Millionen Nutzerinnen und Nutzer für sehr
große Plattformen liegen, angewendet werden könnte. Dieser Vorschlag wurde
jedoch nicht aufgegriffen.
Überdies hat sich die Bundesregierung für eine Konkretisierung der
Meldepflichten der Hosting-Diensteanbieter an Strafverfolgungs- und Justizbehörden
und für eine Speicherpflicht für gelöschte illegale Inhalte eingesetzt. Auch
diese Forderungen fanden keine Berücksichtigung.
14. Gibt es seitens der Bundesregierung Subsidiaritätsbedenken mit Blick
auf den DAS, und wenn ja, in welchen Bereichen, und falls nein, mit
welchen Argumenten begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?
Der DSA entspricht dem Subsidiaritätsgrundsatz nach Artikel 5 Absatz 3
AEUV. Die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen können nach
Auffassung der Bundesregierung von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch
auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden. Vielmehr
sind sie wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu
verwirklichen.
15. Berücksichtigt die Einigung beim DSA aus Sicht der Bundesregierung
den föderalen Aufbau der Medienaufsicht in Deutschland?
Der DSA lässt den föderalen Aufbau der Medienaufsicht in Deutschland
unberührt.
16. Wie definiert die Bundesregierung den in den Verordnungsentwürfen
zum DSA nicht näher bestimmten Begriff des „illegalen Inhalts“?
Wie verhält sich diese Definition nach Auffassung der Bundesregierung
zu den bisher im NetzDG verwendeten Begriff rechtwidriger Inhalte im
Sinne einzelner Strafnormen?
Nach aktuellem Erkenntnisstand sind „illegale Inhalte“ nach dem DSA alle
Informationen, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem Recht eines
Mitgliedstaats stehen. Der Begriff des „illegalen Inhalts“ wird
dementsprechend ein anderer sein als der Begriff der „rechtswidrigen Inhalte“ nach dem
NetzDG, der sich ausschließlich nach nationalem Strafrecht bestimmt.
17. Kann auf Basis der Einigung beim DSA nach Ansicht der
Bundesregierung zukünftig ein Mitgliedstaat der EU die Löschung eines illegalen
Inhalts gemäß seiner nationalen Normen in einem anderen Mitgliedstaat
durchsetzen?
Der DSA regelt als horizontaler Rechtsakt nicht die Durchsetzung bzw. die
Vollstreckung von Anordnungen, mit denen nationale Justiz- oder
Verwaltungsbehörden, einschließlich der Strafvollzugsbehörden, die Anbieter von
Vermittlungsdiensten anweisen, gegen einen oder mehrere bestimmte illegale Inhalte
vorzugehen.
18. Gelingt es laut Auffassung der Bundesregierung dem DSA, den
Themenkomplex der Verbreitung von sogenanntem Harmful Content sowie
Falsch- und Desinformationen über Onlineplattformen wirksam zu
adressieren und sachgerechte Lösungen aufzuzeigen (bitte begründen)?
a) Sind die skizzierten Maßnahmen auf Basis der Einigung im Trilog
nach Auffassung der Bundesregierung ausreichend?
b) Welche Regelungsmechanismen unterstützt die Bundesregierung im
Hinblick auf die angekündigte Überarbeitung des NetzDG, zukünftig
aktiver gegen „harmful content“ vorzugehen?
19. Wie bewertet die Bundesregierung die getroffenen Regelungen auf Basis
der Einigung im Trilog für soziale Netzwerke im Zusammenhang mit
dem russischen Angriffskrieg in der Ukraine und den besonderen
Auswirkungen auf die Manipulation von Onlineinformationen?
a) Sind die getroffenen Regelungen nach Auffassung der
Bundesregierung ausreichend, und falls nein, welche Maßnahmen strebt die
Bundesregierung darüber hinaus an?
b) Bedarf es nach Auffassung der Bundesregierung nationaler
Maßnahmen bis zum Inkrafttreten des DAS, und falls ja, welche?
Die Fragen 18 bis 19b werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
„Harmful content“ im Sinne von Gefahren insbesondere für die öffentliche
Gesundheit, Minderjährige, die gesellschaftliche Debatte, Wahlprozesse und die
öffentliche Sicherheit werden Gegenstand der von sehr großen Online-
Plattformen vorzunehmenden Risikobewertung und Risikominderung sein. Das
gleiche gilt für Desinformationen. Überdies wird der im DSA vorgesehene
Krisenmechanismus eine wirksame und schnelle Reaktion auf außergewöhnliche
Krisen, wie z. B. Kriege und damit verbundene gezielte
Desinformationskampagnen, ermöglichen. Auf Grundlage des DSA wird zudem der bisher
selbstregulatorische „Verhaltenskodex für Desinformation“ zu einem stärkeren
koregulatorischen EU-Instrument aufrücken. Vor diesem Hintergrund ist die
Bundesregierung der Auffassung, dass der DSA wichtige Anreize zu mehr
Engagement insbesondere bei der Bekämpfung von Desinformationen und „Harmful
content“ setzt. Darüber hinaus ist es den Mitgliedstaaten wegen der
vollharmonisierenden Wirkung verwehrt, im Regelungsbereich des DSA zusätzliche
Regelungen zu erlassen.
20. Wie bewertet die Bundesregierung den sogenannten Krisenmechanismus
auf Basis der Einigung im Trilog?
a) Welche Krisendefinition legt die Bundesregierung diesem
Mechanismus zugrunde?
b) Welche Kriterien entscheiden zukünftig über das Inkraftsetzen des
Krisenmechanismus?
c) Was bewirkt der Krisenmechanismus konkret, und welche
Auswirkungen sollen damit in der Praxis erreicht werden?
d) Welche Kompetenzen kommen der EU-Kommission nach
Auffassung der Bundesregierung damit künftig zu?
e) Welche Stelle oder Institution wird künftig in Deutschland über das
Inkraftsetzen des Krisenmechanismus entscheiden?
f) Bedarf es nach Auffassung der Bundesregierung nationaler
Maßnahmen bis zum Inkrafttreten des DAS, und falls ja, welche?
Die Fragen 20 bis 20f werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass der Krisenmechanismus eine
wirksame und schnelle Reaktion auf außergewöhnliche Krisen ermöglicht.
Die Bundesregierung hat den Vorschlag in den Trilogverhandlungen
grundsätzlich unterstützt und einen komplementären Textvorschlag eingebracht. Nach
Auffassung der Bundesregierung besteht eine mögliche Schwäche darin, dass
sich der Krisenmechanismus nur an sehr große Online-Plattformen mit
mindestens 45 Millionen Nutzerinnen und Nutzern richtet.
Mit dem Krisenmechanismus soll die Europäische Kommission im Falle von
Krisensituationen ermächtigt werden, sehr große Online-Plattformen
aufzufordern, akute Bedrohungen durch Maßnahmen auf ihren Plattformen zu
begrenzen. Diese Maßnahmen werden in zeitlicher Hinsicht begrenzt sein.
Die Vorgaben zu der Definition von Krisen und den zugrundeliegenden
Kriterien werden sich aus dem DSA ergeben.
Nach aktuellem Erkenntnisstand sieht die vorläufige politische Einigung vor,
dass der Ausschuss der Digitale Dienste Koordinatoren für die Auslösung des
Krisenmechanismus zuständig ist und mit einfacher Mehrheit innerhalb von
48 Stunden entscheidet.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
21. Sieht die Bundesregierung die Gefahr des sogenannten Overblockings
durch die bisherigen Regelungen gegen Hasskriminalität, strafbare
Falschnachrichten und andere strafbare Inhalte auf den Plattformen
sozialer Netzwerke, und wie reagiert sie darauf?
a) Setzt der DSA nach Auffassung der Bundesregierung einseitig
Anreize zur Löschung von Inhalten (bitte begründen)?
b) Welche wissenschaftlichen Studien oder statistischen Angaben
veranlassen die Bundesregierung zu ihrer Auffassung?
Hat die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Ergebnisse
des im Jahr 2020 vom Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz (BMJV) in Auftrag gegebenen Evaluierungsberichts
zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz bewertet, und wenn ja, mit
welchem Ergebnis?
c) In welchem Umfang steht und stand die Bundesregierung hierzu im
Austausch mit anderen EU-Mitgliedstaaten?
Was ist Gegenstand der Gespräche?
Wird in Bezug auf das sogenannte Overblocking seitens anderer
Mitgliedstaaten Kritik geäußert?
d) Wie beurteilt die Bundesregierung die Einigung zum DSA
hinsichtlich der Durchsetzungsbefugnisse für nicht gerechtfertigte
Sperrungen?
Die Fragen 21 bis 21d werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es ist nach Auffassung der Bundesregierung nicht davon auszugehen, dass vom
DSA einseitig Anreize zur Löschung von Inhalten ausgehen.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 23 auf
Bundestagsdrucksache 20/1937 verwiesen.
22. Sieht die Bundesregierung mögliche Risiken für die Einschränkung von
Grundrechten der Nutzerinnen und Nutzer durch neue Verpflichtungen
und Haftungsregelungen im DSA?
Die Vorgaben des DSA sehen vor, dass die Rechte und berechtigten Interessen
der Nutzerinnen und Nutzer, einschließlich der in der Charta verankerten
Grundrechte wie der Meinungsfreiheit, wirksam geschützt werden.
23. Wie schätzt die Bundesregierung den Sachverhalt ein, dass durch den
DSA private Anbieter die Rechtmäßigkeit von Inhalten auf
Onlineplattformen bewerten müssen?
24. Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung Alternativen zur
adäquaten Rechtsdurchsetzung gegen illegale Inhalte auf Onlinepattformen, und
wenn ja, welche?
Die Fragen 23 und 24 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Auffassung der Bundesregierung ist es notwendig, dass ein
nachvollziehbarer Rechtsrahmen geschaffen wird, der die Rechte von Nutzerinnen und
Nutzern hinreichend schützt sowie wirksame Überwachungs- und
Durchsetzungsmechanismen vorsieht. Dies wird mit dem DSA gewährleistet.
27. Welche Maßnahmen strebt die Bundesregierung an, um kleine und
mittlere Unternehmen (KMU) bei der Umsetzung des DSA nicht
überproportional gegenüber großen Unternehmen zu belasten?
Der DSA sieht für KMU weniger Belastungen und mehr Zeit zur Anpassung an
die Vorgaben des DSA vor.
28. Welche Anforderungen sieht die Bundesregierung für die technische
Ausgestaltung der Meldepraxis von illegalen Inhalten?
Sollen nach Auffassung der Bundesregierung die bisherigen Meldewege
durch das NetzDG beibehalten werden?
Falls nein, wie sollten die Meldewege nach Auffassung der
Bundesregierung zukünftig ausgestaltet werden?
29. Wird nach Auffassung der Bundesregierung der DSA hinreichend
sicherstellen, dass Meldungen über den Verordnungsrahmen des DSA
zukünftig Vorrang vor Meldungen über die Community-Standards haben?
Die Fragen 28 und 29 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Vorgaben für die Ausgestaltung der Meldewege für illegale Inhalte ergeben
sich künftig unmittelbar aus dem DSA. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens
können die Diensteanbieter ihre Meldeverfahren ausgestalten.
30. Hat die Bundesregierung das im Koalitionsvertrag (S. 18) angekündigte
Anliegen, richterlich angeordnete Accountsperren zu ermöglichen, in die
Verhandlungen zum DSA eingebracht?
Wird die Bundesregierung richterlich angeordnete Accountsperren in der
Überarbeitung des NetzDG verankern?
Sind andere Gesetzgebungsverfahren zur Einführung von richterlich
angeordneten Accountsperren geplant?
Die allgemeine Ausrichtung, die die Position des Rates in den Trilog-
Verhandlungen festlegt, war bereits vor Veröffentlichung des Koalitionsvertrags
abgeschlossen. Die Bundesregierung prüft, inwieweit richterlich angeordnete
Accountsperren im nationalen Recht umgesetzt werden können.
31. Wie bewertet die Bundesregierung den DSA mit Blick auf die
gemeinsame „Stuttgarter Erklärung“ der Innenminister der Länder gegen Hate
Speech und gegen Gewalt im Internet aus dem Dezember 2021 und der
damit verbundenen Forderung einer Einführung einer gesetzlichen
Regelung zur Identifizierbarkeit von Straftätern im Netz?
Sind nationale Regelungen diesbezüglich geplant?
Der DSA enthält keine Regelungen zur Identifizierbarkeit von Straftätern in
sozialen Netzwerken. Hinsichtlich nationaler Regelungen hierzu ist die
Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen.
32. Welche Positionierung vertrat die Bundesregierung in den
Trilogverhandlungen hinsichtlich der Regelung, dass die Identität des Händlers für
den Verbraucher zwingend erkennbar sein muss (Artikel 22)?
Wie bewertet die Bundesregierung die Regelung auf Basis der Einigung
im Trilog?
Der DSA sieht neue Verpflichtungen zur Rückverfolgbarkeit gewerblicher
Nutzer auf Online-Plattformen vor (sog. Know-Your-Business-Customer-Prinzip).
Dieses Prinzip betrifft das Verhältnis zwischen der Online-Plattform und dem
Händler. Die Bundesregierung hat sich im Trilog dafür eingesetzt, dass das
Know-Your-Business-Customer-Prinzip stärker ausgestaltet wird.
33. Wie beurteilt die Bundesregierung die präventiven Designpflichten auf
Basis der Einigung im Trilog, und sind diese aus Sicht der
Bundesregierung ausreichend?
Die Bundesregierung begrüßt die im DSA vorgesehenen Designpflichten. Die
Anwendung des DSA in der Praxis wird zeigen, ob weitere Designpflichten
notwendig sind.
34. Wie beurteilt die Bundesregierung die Regelung zu sogenannten Dark
Patterns?
a) Wie definiert die Bundesregierung „Dark Patterns“?
b) Welche konkreten Kriterien sind aus Sicht der Bundesregierung für
die Definition als „Dark Pattern“ maßgebend?
Die Fragen 34 bis 34b werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Rahmen des Trilogs konnten Verbesserungen zu Dark Patterns erzielt
werden, für die sich die Bundesregierung eingesetzt hatte. Vor diesem Hintergrund
begrüßt die Bundesregierung die Regelung zu Dark Patterns.
Der Begriff und die Kriterien werden sich aus dem DSA ergeben. Ferner wird
die Europäische Kommission die Befugnis erhalten, Leitlinien zu bestimmten
Praktiken zu veröffentlichen, die zu Dark Patterns im Sinne des DSA zählen
können.
35. Wie bewertet die Bundesregierung die Offenlegung von Parametern zu
Empfehlungsalgorithmen durch die Plattformbetreiber in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)?
Befürchtet die Bundesregierung einen Eingriff in die
Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen?
Die Bundesregierung begrüßt diese transparenzschaffende Vorgabe und sieht
keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Geschäftsgeheimnisse betroffener
Unternehmen.
36. Wie beurteilt die Bundesregierung die Regelungen im DSA hinsichtlich
personalisierter Werbung?
Strebt die Bundesregierung zukünftig ein umfassenderes Verbot von
personalisierter Werbung an, das über die jetzige Einigung im DSA
hinausgeht?
Die Bundesregierung begrüßt die Regelungen des DSA zu personalisierter
Werbung. Die Bundesregierung hat sich im Trilog erfolgreich für ein Verbot der
Werbeverarbeitung der Daten Minderjähriger und für ein Verbot der Werbung,
die auf Profilbildung aufgrund von sensiblen Daten i. S. d. Artikel 9 Absatz 1
DSGVO basiert, eingesetzt.
37. Welche Position vertrat die Bundesregierung hinsichtlich der Ende-zu-
Ende-Verschlüsselung, und wie beurteilt sie diesbezüglich die Einigung
im DSA?
Die Bundesregierung hat sich im Trilog für den Vorschlag des Europäischen
Parlaments zu Artikel 7 eingesetzt, wonach Mitgliedstaaten Anbieter von
Vermittlungsdiensten nicht daran hindern sollen, eine Ende-zu-Ende
Verschlüsselung von Diensten anzubieten.
38. Wie beurteilt die Bundesregierung Regelungen im DSA auf Basis der
Einigung im Trilog zu bildbasierter sexueller Gewalt?
Nach Auffassung der Bundesregierung hat der Trilog bei dieser Thematik zu
Verbesserungen geführt, die die Bundesregierung begrüßt. So ist vorgesehen,
dass die Bekämpfung von Cybergewalt Gegenstand der
Risikominderungsmaßnahmen von sehr großen Online-Plattformen ist.
39. Sieht die Bundesregierung einen Eingriff in den Datenschutz der
Bürgerinnen und Bürger darin begründet, dass laut Entwurf DSA, Artikel 9
„Auskunftsanordnung“ Anbieter von Vermittlungsdiensten zukünftig
nationalen Behörden die Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer zur
Verfügung stellen sollen?
Welche Position hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit (BfDI) diesbezüglich der Bundesregierung
übermittelt?
a) Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen des Artikels
auf andere EU-Mitgliedstaaten, in denen derzeit
Rechtstaatlichkeitsverfahren laufen?
b) Könnten aus Sicht der Bundesregierung Bürgerrechte durch den DSA
in anderen EU-Mitgliedstaaten in Gefahr geraten, und wenn ja, was
wird die Bundesregierung dagegen unternehmen?
c) Unterstützt die Bundesregierung die Bestrebung, mit dem DSA das
Sammeln persönlicher Daten für personalisierte Werbung stark
einzuschränken?
Welche konkreten Punkte hat sie in diesem Zusammenhang in die
Gesetzgebung eingebracht, und welche weiteren Schritte sind
geplant?
Die Fragen 39 bis 39c werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auskunftsanordnungen nach Artikel 9 des DSA können nur auf Grundlage des
geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem
Unionsrecht erlassen werden. Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung
Artikel 9 des DSA im Einklang mit dem Recht über den Schutz
personenbezogener Daten.
Überdies müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Auskunftsanordnungen
bei ihrer Übermittlung an den Anbieter bestimmte Bedingungen erfüllen
müssen. Zudem ist vorgesehen, dass allen Koordinatoren für digitale Dienste eine
Kopie der betreffenden Auskunftsanordnungen übermittelt wird. Vor diesem
Hintergrund bestehen nach Auffassung der Bundesregierung nach derzeitigem
Erkenntnisstand ausreichende Vorkehrungen, die eine unionsrechtskonforme
Anwendung von Artikel 9 des DSA gewährleisten.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 36 verwiesen.
40. Welche bislang geltenden rechtlichen Hürden bei der Geltendmachung
von Auskunftsrechten, wie im Koalitionsvertrag auf Seite 18
angekündigt, plant die Bundesregierung bei der Überarbeitung des NetzDG
abzubauen, und wie beurteilt die Bundesregierung diesbezüglich den DSA?
Die Bundesregierung prüft, welche Hürden bei der Geltendmachung von
Auskunftsrechten durch die von Hassrede Betroffenen abgebaut werden müssen.
Der DSA trifft hierzu keine Festlegungen.
41. Wie gestaltet sich künftig der Datenzugang für Forscherinnen und
Forscher, und wie beurteilt die Bundesregierung die Regelungen dazu im
DSA auf Basis der Einigung im Trilog?
42. Ist der Zugang für Forschende zu Informationen über die Verbreitung
von Inhalten in sozialen Netzwerken nach Auffassung der
Bundesregierung noch ausbaufähig?
a) Falls ja, welche Verbesserungen schlägt die Bundesregierung vor?
b) Falls nein, welche Argumente veranlassen die Bundesregierung zu
dieser Auffassung?
Die Fragen 41 bis 42c werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der DSA sieht vor, dass die Europäische Kommission nach Anhörung des
Europäischen Gremiums für digitale Dienste delegierte Rechtsakte zur Festlegung
der technischen Bedingungen erlässt, unter denen Anbieter einer sehr großen
Online-Plattform Daten zur Verfügung stellen müssen, und der Zwecke, für die
die Daten verwendet werden dürfen. In diesen delegierten Rechtsakten werden
die besonderen Bedingungen und die einschlägigen objektiven Indikatoren
sowie die Verfahren festgelegt, nach denen ein Datenzugang an zugelassene
Forschende im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen darf, wobei
die Rechte und Interessen der Anbieter einer sehr großen Online-Plattform und
der Nutzerinnen und Nutzer zu berücksichtigen sind, einschließlich des
Schutzes vertraulicher Informationen, insbesondere von Geschäftsgeheimnissen, und
der Aufrechterhaltung der Sicherheit ihres Dienstes.
Die Bundesregierung begrüßt die Regelung. Die Bundesregierung hat sich im
Legislativverfahren erfolgreich dafür eingesetzt, dass ein Nachweis von
Sachkenntnis von Forschenden kein Kriterium für die Zulassung sein sollte, damit
junge Forschende nicht vom Datenzugang ausgeschlossen werden.
Neben dem spezifischen Anspruch auf Datenzugang für zugelassene
Forschende besteht auch für die Öffentlichkeit ein Anspruch auf Zugang zu einer von
der Europäischen Kommission geführten Datenbank, um die Kontrolle der
Entscheidungen von Online-Plattformen über die Moderation von Inhalten und
die Überwachung der Verbreitung illegaler Online-Inhalte zu ermöglichen und
Transparenz zu gewährleisten.
43. Welche Regelungsmechanismen sieht der DSA auf Basis der Einigung
im Trilog hinsichtlich der regulierten Selbstregulierung sozialer
Netzwerke vor, und wie werden diese seitens der Bundesregierung beurteilt?
a) Sieht die Bundesregierung die bestehenden regulierten
Selbstregulierungen im Bereich Kinder- und Jugendschutz als ausreichend?
b) Wenn nicht, wie werden die Regelungsmechanismen des DSA in
Einklang mit dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) gebracht?
Die Fragen 43 bis 43b werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im DSA ist grundsätzlich die Möglichkeit von ko-regulatorischen
Vereinbarungen vorgesehen. Dies kann etwa beim Erkennen von illegalen Inhalten oder
auch negativen Effekten für Minderjährige möglich sein. Der DSA sieht
darüber hinaus eine Verpflichtung für Online-Plattformen vor, um angemessene und
wirksame Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zu ergreifen.
Die in der Ausgestaltung der Maßnahmen offene Gestaltung der Verpflichtung
von Anbietern ist nach Auffassung der Bundesregierung zu befürworten und
entspricht dem Ansatz, der mit der Novelle des Jugendschutzgesetzes (JuSchG)
im Mai 2021 gewählt wurde.
Die Bundesregierung prüft die Auswirkungen des DSA in Bezug auf die
Regelungen und die Umsetzung des JuSchG.
44. Kennt die Bundesregierung das Konzept sogenannter Plattformräte zur
Beurteilung von Inhalten auf sozialen Netzwerken, hat sie dazu eine
Position, und wie lautet diese?
a) Sieht die Bundesregierung Regelungsbedarf hinsichtlich der
Ausgestaltung von Plattformräten oder Social Media Councils?
b) Können nach Auffassung der Bundesregierung bereits etablierte
Rundfunkräte ein geeigneteres Vorbild für allgemeine Plattformräte
darstellen (bitte begründen)?
c) Wem soll nach Ansicht der Bundesregierung die Aufsicht über die im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP auf S. 17 genannten Plattformräte obliegen, und durch wen und
nach welchem Schlüssel soll die Benennung der Plattformräte
erfolgen?
Die Fragen 44 bis 44c werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der DSA trifft hierzu keine Regelung. Die Bundesregierung bringt sich aktiv in
die Entwicklung von Konzepten zum Aufbau von Plattformräten ein.
Plattformräte könnten eine sinnvolle Ergänzung zum Rechtsrahmen darstellen.
45. Welche Position vertrat die Bundesregierung hinsichtlich der Schaffung
von unparteiischen Schlichtungsstellen in den Verhandlungen zum DSA?
Wie beurteilt sie diesbezüglich den DSA auf Basis der Einigung im
Trilog?
Die Bundesregierung begrüßt die Vorgaben des DSA zur außergerichtlichen
Streitbeilegung. Die Bundesregierung hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass
Entscheidungen durch die außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen nicht
bindend sind.
46. Welche Position vertrat die Bundesregierung in den
Trilogverhandlungen bezüglich des in den DSA-Verordnungsentwürfen vorgesehenen
Verbandsklagerechts (bitte begründen)?
Wie beurteilt die Bundesregierung diesbezüglich den DSA auf Basis der
Einigung im Trilog und welche Vor- und Nachteile waren nach
Auffassung der Bundesregierung mit einem Verbandsklagerecht verbunden?
Die Bundesregierung begrüßt die im DSA vorgesehene Möglichkeit der
Nutzerinnen und Nutzer, eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung mit der
Wahrnehmung der mit dem DSA übertragenen Rechte in ihrem Namen zu
beauftragen. Dies gilt auch für die im DSA vorgesehene Änderung der Richtline
(EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der
Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, wodurch der DSA
in Anhang I der Richtlinie aufgenommen wird. Auf diese Weise kann durch
Verbandsklagen wirksam gegen Verstöße gegen die Verpflichtungen des DSA
vorgegangen werden.
47. Wie bewertet die Bundesregierung den Sachverhalt, dass in Zukunft das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) federführend für
den DSA zuständig sein wird (Antwort zu Frage 32 auf
Bundestagsdrucksache 20/1173) während das NetzDG weiter in der Federführung
des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) verbleibt?
Welche Vorteile sieht die Bundesregierung in diesem Vorgehen?
Wie schließt die Bundesregierung aus, dass es zu Doppelstrukturen
kommt?
48. Wie wird die Federführung des BMDV beim DSA sichergestellt?
Welche Abteilungen bzw. Unterabteilungen oder Referate werden
innerhalb der Bundesregierung, insbesondere aus dem Bundesministerium der
Justiz und nachgeordnetem Bereich, in den Geschäftsbereich des BMDV
wechseln, und bis wann wird der Wechsel zeitlich genau erfolgt sein?
a) Werden dieselben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Bundesregierung die Gesetzgebungsprozesse zum DSA begleiten, oder werden
diese wechseln?
b) Werden die Regelungen im DSA zukünftig durch das Bundesamt für
Justiz überwacht, und wenn nein, welche Behörde oder Behörden
soll bzw. sollen in Deutschland für die Durchsetzung des DSA
zuständig sein?
c) Wie hoch sind die personellen Kapazitäten in den Bundesministerien
zur Bearbeitung des DSA und des NetzDG?
Wie teilen sich die zuständigen Referate auf, und werden diese
Kapazitäten im Zuge des Neuzuschnitts der Zuständigkeiten gleich
bleiben, gesenkt oder erhöht?
d) Wie wird die Bundesregierung die Integration von DSA und NetzDG
technisch vollziehen?
e) Mit welchem finanziellen Aufwand rechnet die Bundesregierung bei
der Durchsetzung des DSA (bitte nach Jahren und zuständigen
Behörden aufschlüsseln)?
Die Fragen 47 bis 48e werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung wird den Erfüllungsaufwand der Verwaltung im Rahmen
der Vorbereitung des nationalen Durchführungsgesetzes zum DSA prüfen. Im
Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2, 9, 14 und
15 sowie die Antworten zu den Fragen 3 und 4, 5 und 16 bis 18 auf
Bundestagsdrucksache 20/1937 verwiesen.
49. Welche Befugnisse sollte nach Auffassung der Bundesregierung die EU-
Kommission gegenüber den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung des
DSA bekommen?
Der DSA enthält nach Auffassung der Bundesregierung hinreichende Vorgaben
zu den Befugnissen der Europäischen Kommission gegenüber den
Mitgliedstaaten bzw. den Koordinatoren für digitale Dienste.
50. Welche Behörde soll in Zukunft nach Auffassung der Bundesregierung
die Einhaltung der Regeln des DSA beaufsichtigen (bitte begründen)?
54. In welchem Bundesministerium soll in Zukunft die im DSA
beschriebene Stelle des Digital Service Coordinators (DSC) angesiedelt werden,
und wie soll diese Stelle finanziell und personell ausgestattet werden?
Die Fragen 50 und 54 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 16 bis 18 auf
Bundestagsdrucksache 20/1937 verwiesen.
51. Wie bewertet die Bundesregierung eine Einsetzung des European Digital
Services Board und die damit verbundene zukünftige verstärkte
Überwachung und Durchsetzung des DSA durch die EU-Kommission?
Die Bundesregierung begrüßt die Etablierung dieses Gremiums, da eine
koordinierte und kohärente Anwendung des DSA notwendig ist. In den
Legislativverhandlungen hat sich die Bundesregierung dafür ausgesprochen, dass weitere
Bemühungen unternommen werden sollten, um Synergie-Effekte mit
bestehenden Institutionen (wie etwa der European Regulators Group for Audiovisual
Media Services, ERGA) und Möglichkeiten einer Einbindung dieser
Institutionen zu nutzen.
Die Bundesregierung begrüßt die Rolle der Europäischen Kommission im
Rahmen der Governance. Die Bundesregierung hat sich dafür eingesetzt, dass die
Europäische Kommission für die Überwachung und Durchsetzung mit Blick
auf sehr große Online-Plattformen sowie sehr große Suchmaschinen
grundsätzlich zuständig ist, um die Durchsetzungsdefizite insbesondere der P2B-
Verordnung (Verordnung (EU) 2019/1150) und der Datenschutz-Grundverordnung
(Verordnung (EU) 2016/679) im Rahmen des DSA zu vermeiden.
52. Ist der Bundesregierung bereits bekannt, welche Zuständigkeiten das
European Digital Services Board haben wird und wie es sich
zusammensetzen wird?
Welche Position vertritt die Bundesregierung diesbezüglich?
53. Geht die Bundesregierung davon aus, dass das geplante European Digital
Services Board die Anzahl an grenzüberschreitenden Streitfällen wird
bearbeiten können?
Die Fragen 52 und 53 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das „European Board for Digital Services“ wird sich aus den Koordinatoren
für digitale Dienste zusammensetzen, die durch hochrangige Beamte vertreten
werden. Die Europäische Kommission wird den Vorsitz des Gremiums führen.
Das „European Board for Digital Services“ wird keine grenzüberschreitenden
Streitfälle bearbeiten, sondern die Koordinatoren für digitale Dienste und die
Europäische Kommission im Einklang mit dem DSA beraten, um eine
einheitliche Anwendung und wirksame Zusammenarbeit zu gewährleisten und bei der
Beaufsichtigung sehr großer Online-Plattformen zu unterstützen. Zudem soll
das Gremium mit der Koordinierung und der Mitwirkung an Leitlinien und
Analysen der Kommission, der Koordinatoren für digitale Dienste und anderer
zuständiger Behörden zu neu auftretenden Fragen in Bezug auf
Angelegenheiten, die unter den DSA fallen, befugt werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 49 verwiesen.
55. Wird das von der Bundesregierung in den Antworten zu den Fragen 16
bis 18 auf Bundestagsdrucksache 20/1937 genannte und geplante
Bundesgesetz zur Benennung und Einrichtung eines nationalen Koordinators
für digitale Dienste ein Einspruchs- oder ein Zustimmungsgesetz?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass es sich bei dem Gesetz um ein
Einspruchsgesetz handeln wird.
56. Mit welchen Interessenvertretern steht die Bundesregierung im
Austausch zum DSA und zum NetzDG (bitte auflisten)?
Seit Anfang Januar 2021 hat die Bundesregierung zahlreiche Gespräche mit
Wirtschafts- und Verbraucherverbänden sowie NGOs und mit Unternehmen
geführt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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