[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/2868 –
Onlinezugangsgesetz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem im Jahre 2017 verabschiedeten Onlinezugangsgesetz (OZG) wurden
Bund, Länder und Kommunen verpflichtet, bis Ende 2022 ihre
Verwaltungsleistungen über Verwaltungsportale auch digital anzubieten. Die
Bundesregierung arbeitet Berichten zufolge (
https://www.onlinezugangsgesetz.de/SharedD
ocs/kurzmeldungen/Webs/OZG/DE/2022/01_vorsitzwechsel-it-planungsra
t.html) gemeinsam mit den Ländern und Kommunen an einem
Nachfolgegesetz (OZG 2.0).
1. Ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) an der
Ausgestaltung des OZG 2.0 beteiligt?
Ja.
2. Wann wird die Bundesregierung einen Entwurf für ein Nachfolgegesetz
des Onlinezugangsgesetzes vorlegen, und soll es dazu auch eine
Beteiligung von Zentral- und Gesamtverbänden sowie von Fachkreisen geben?
Gegenwärtig finden vorbereitende Gespräche für rechtliche Änderungen am
Onlinezugangsgesetz (OZG) statt. Im Gesetzgebungsverfahren werden die nach
der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) zu
beteiligenden und zu unterrichtenden Stellen ausreichend Gelegenheit zur
Stellungnahme haben.
Da der Begriff „Nachfolgegesetz“ in der Frage nahelegt, dass das OZG dabei in
Gänze abgelöst wird, wird darauf hingewiesen, dass gegenwärtig ein
Artikelgesetz mit Änderungen am OZG sowie weiteren Gesetzen vorgesehen ist.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3158
20. Wahlperiode 22.08.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 19. August 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
3. Gab es bereits Gespräche des Bundesministeriums des Innern und für
Heimat (BMI) mit weiteren Bundesministerien zu einem OZG 2.0, und
falls ja, welche Bundesministerien und welche Bundesbehörden waren
daran beteiligt?
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat bisher keine
formellen Gespräche mit Bundesministerien zum Änderungsbedarf am OZG
geführt. Erste Gespräche sind für Ende August 2022 vorgesehen.
4. Schließt die Bundesregierung aus, dass in einer Formulierungshilfe oder
einem Gesetzentwurf zu einem OZG 2.0 bisherige Umsetzungsfristen
des OZG verlängert oder gestrichen werden?
Die Bundesregierung kann zum jetzigen Zeitpunkt mit Rücksicht auf den noch
anstehenden Gesetzgebungsprozess keine Aussagen zu den Inhalten treffen.
5. Wurde von der Bundesregierung ein „OZG-2.0-Budget“ mit Mitteln zur
Umsetzung in dem eigenen Entwurf für das Haushaltsgesetz 2023
berücksichtigt?
a) Falls ja, wie hoch wird das Budget nach Einschätzung der
Bundesregierung sein müssen, um die Umsetzung der Ziele des OZG 2.0 zu
gewährleisten?
b) Auf welcher föderalen Ebene soll die Finanzierung der vorerst nicht
zu priorisierenden Verwaltungsleistungen nach 2022 gewährleistet
werden?
6. Welche Rolle spielt das Corona-Konjunkturprogramm des Bundes für die
Finanzierung des OZG-Boosters im Jahr 2023?
Die Fragen 5 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach jetzigem Stand sind für den gesamten Bereich der Digitalisierung der
Verwaltung und von Verwaltungsdienstleistungen inklusive der weiteren
Umsetzung des OZG (Kapitel 0602 Titelgruppe 07) im Haushaltsentwurf 2023
Mittel in Höhe von rund 382 Mio. Euro eingeplant.
7. Wie hoch ist der bisherige Mittelabfluss aus dem „Konjunkturpaket für
das OZG 1.0“ (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Der Mittelabfluss für Haushaltsmittel aus dem Konjunkturpaket OZG stellt sich
wie folgt dar:
Jahr Mittelabfluss
2020 26.761 T €
2021 464.514 T €
2022 210.000 T € – Stand: 15.07.2022
Gesamt 701.275 T €
8. Gibt es Gespräche zwischen der Bundesregierung und den Ländern für
ein gemeinsames Budget für das OZG ab 2023, und falls ja, wie soll die
OZG-Finanzierung ab 2023 ausgestaltet sein?
Ja. Die Arbeiten an einem Finanzierungskonzept für „EfA-Leistungen“ im
Rahmen der OZG-Umsetzung ab 2023 dauern noch an.
9. Wann rechnet die Bundesregierung mit der Umsetzung der ersten
OZG-2.0-Leistungen?
Der Bundesregierung sind keine OZG-2.0-Leistungen bekannt.
10. Plant die Bundesregierung, für die Ausarbeitung und/oder Umsetzung
des OZG 2.0 zusätzliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzustellen?
a) Falls ja, bitte nach Bundesministerium, nachgeordnetem Bereich und
Besoldungsgruppe aufschlüsseln.
b) Falls ja, wie viele Stellen sind für IT-Fachkräfte zur Umsetzung des
OZG 2.0 dabei in den Jahren 2023, 2024 und 2025 vorgesehen (bitte
nach Bundesministerien und nachgeordneten Bereichen
aufschlüsseln)?
Die Fragen 10 bis 10b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Ausarbeitung eines Änderungsgesetzes hat bereits begonnen. Der
Erfüllungsaufwand eines solchen Änderungsgesetzes kann sinnvoll erst bemessen
werden, wenn die Änderungen konkret definiert sind.
c) Falls ja, wie viele Stellen hat die Föderale IT-Kooperation (FITKO) als
zusätzlichen Bedarf für die Jahre 2023, 2024 und 2025 angemeldet,
und wurde dieser Bedarf in dem Entwurf des Haushaltsgesetzes 2023
seitens des Bundes berücksichtigt (bitte nach Anzahl der Stellen,
Besoldungsgruppen, Jahr, Mitteln aufschlüsseln)?
Die Föderale IT-Kooperation (FITKO) hat für die Umsetzung des OZG 2.0
keine zusätzlichen Stellen für die Jahre 2023, 2024 und 2025 angemeldet.
11. Plant die Bundesregierung, zusätzliche externe
Beratungsdienstleistungen im Rahmen der Ausarbeitung und/oder Umsetzung des OZG 2.0 in
Anspruch zu nehmen, und wenn ja, von wem und in welchem
finanziellen Umfang (bitte nach Beratungsunternehmen, Dienstleistungen, Jahr,
Mitteln aufschlüsseln)?
Nein.
12. Inwiefern ist der IT-Planungsrat am Prozess des OZG 2.0 beteiligt?
13. Inwiefern bezieht die Bundesregierung die Bundesländer und
Kommunen in den OZG-2.0-Prozess ein?
Die Fragen 12 und 13 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Entwurf einer Gesetzesvorlage ist gemäß § 47 GGO Ländern, kommunalen
Spitzenverbänden und den Vertretungen der Länder beim Bund möglichst
frühzeitig zuzuleiten, wenn ihre Belange berührt sind. Der IT-Planungsrat ist nach
den geltenden Regelungen im Gesetzgebungsverfahren des Bundes bisher nicht
zu beteiligen. Zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Änderung des OZG hat die
Bundesregierung einen Dialogprozess mit den Ländern initiiert, in dem der
Rechtsänderungsbedarf offen diskutiert wird. Die Kommunen sind
staatsorganisationsrechtlich Teil der Länder. Über die kommunalen Spitzenverbände
wirken diese im Rahmen der Verbändeanhörung an der Willensbildung auf
Bundesebene mit. Im Übrigen sind die Länder gehalten, die Interessen der
Kommunen einzubeziehen. Zudem sind die kommunalen Spitzenverbände beratende
Mitglieder im IT-Planungsrat, in dem die Umsetzung des OZG koordiniert
wird.
14. Gab es bereits bilaterale Gespräche mit den jeweiligen Chief Information
Officer's (CIOs) der Länder?
Falls ja, mit welchen Bundesländern wurde sich bereits bilateral
ausgetauscht, und mit welchem Ergebnis (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
Zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des OZG gab es bisher keine
formellen Gespräche zwischen dem BMI und den CIOs der Länder.
15. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Position zu den bereits im
Februar 2022 veröffentlichten Positionierungen der neun Bundesländer
zum OZG 2.0 (
https://www.stmd.bayern.de/wp-content/uploads/2022/02/
G9_2022-02-18_Fuenf-Punkte-OZG-2.0_fin.pdf) erarbeitet, und wenn
ja, mit welchem Ergebnis?
Die Bundesregierung hat die Positionierungen der neun Länder zur Kenntnis
genommen.
16. Wie soll das OZG 2.0 mit der Registermodernisierung verschränkt
werden?
Im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des OZG wird stets zu
berücksichtigen sein, ob rechtliche Änderungen mit Blick auf die Anforderungen der
Registermodernisierung erforderlich sind.
17. Wie soll die Registerdatennavigation die Registermodernisierung
unterstützen?
Wie viele zusätzliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter plant die
Bundesregierung, für die FITKO als zuständige Stelle für die
Registerdatennavigation (
https://www.it-planungsrat.de/beschluss/beschluss-2022-26)
einzustellen (bitte nach Anzahl Stellen, Besoldungsgruppen, Jahr, Mitteln
aufschlüsseln)?
Beim Abruf eines Nachweises aus einem dezentralen Register nach dem Once-
Only-Prinzip muss festgestellt werden, welches Register für die Führung dieses
Nachweises zuständig ist. Für diese Aufgabe bedarf es des Aufbaus einer
Registerdatennavigation. Zusätzlich übernimmt die künftige
Registerdatennavigation im Kontext der Verordnung (EU) 2018/1724, (sog. Single Digital Gateway
Verordnung) die Aufgabe eines „Data Service Directory“. Es handelt es sich
dabei um dieselbe Funktionalität wie auf nationaler Ebene. Ein Projektauftrag
zur Umsetzung der Registerdatennavigation befindet sich in der Entwicklung,
daher sind Angaben zu Ressourcenimplikationen derzeit nicht möglich. Weitere
Informationen zur Registerdatennavigation können der Anlage zum Beschluss
Nr. 2022/22 des IT-Planungsrates entnommen werden:
https://www.it-planungs
rat.de/fileadmin/beschluesse/2022/Beschluss2022-22_RegMo_AL6_Registerda
tennavigation.pdf .
18. Nach welchem Maßstab hat der IT-Planungsrat die 18 „wichtigsten“
Register als prioritär für die Umsetzung ausgewählt (
https://www.it-plan
ungsrat.de/fileadmin/beschluesse/2021/Beschluss2021-05_Registermode
rnisierung.pdf)?
Wird der Registerbeirat eingebunden und die Priorisierung überarbeiten
bzw. ergänzen?
Für die Auswahl der „Top-Register“ ist die Relevanz für zentrale
Anwendungsfälle des Zielbildes Registermodernisierung ausschlaggebend (vgl. Beschluss
IT-Planungsrat Nr. 2021/05):
a) einfache, digitale Once-Only-Verwaltungsleistungen, so dass Bürgerinnen
und Bürger sowie Unternehmen ihre Daten nur einmal übermitteln müssen,
b) ein aufwandsarmer und aktueller registerbasierter Zensus, so dass arbeits-,
zeit- und kostenintensive Haushaltsbefragungen entfallen,
c) ein effizienter und sicherer zwischenbehördlicher Datenaustausch, bei dem
manuelle Überprüfungen überflüssig werden.
Die Gesamtsteuerung Registermodernisierung des IT-Planungsrates, die auch
einen Registerbeirat etabliert hat, überprüft die Liste der „Top-Register“
kontinuierlich. Zuletzt hat der IT-Planungsrat mit Beschluss Nr. 2022/29 das
Handelsregister in den Kreis der „Top-Register“ aufgenommen.
19. Mit welcher technischen Infrastruktur soll im Rahmen der
Registermodernisierung der Datenaustausch unter den Behörden gewährleistet
werden, und bis wann ist mit dem Aufbau der technischen Infrastruktur
zu rechnen?
Erste Richtungsentscheidungen zur technischen Infrastruktur hat der IT-
Planungsrat mit Beschluss Nr. 2022/22 getroffen. Diese sind nebst erläuternden
Anlagen unter
https://www.it-planungsrat.de/beschluss/beschluss-2022-22
abrufbar. Die konzeptionellen Arbeiten zur technischen Architektur werden
derzeit intensiv vorangetrieben, so dass der IT-Planungsrat voraussichtlich im
ersten Halbjahr 2023 eine Entscheidung über die Umsetzungsplanung treffen
kann. Dabei gilt es aus Sicht der Bundesregierung das Ziel zu verfolgen, bis
2025 wesentliche Umsetzungsschritte zu erreichen. Absehbar ist bereits, dass
auch nach 2025 umfassende Modernisierungsarbeiten in der deutschen
Registerlandschaft erforderlich sind.
20. Wann ist von der Bundesregierung mit einer Entscheidung zu einer
möglichen „Once-Only-Generalklausel“ zu rechnen?
Eine Entscheidung bezüglich einer Once-Only-Generalklausel, die
fachgesetzliche Änderungsbedarfe zur Umsetzung des Once-Only-Prinzips reduzieren
soll, wird voraussichtlich bis Ende 2022 erfolgen.
21. Wie sollen die digitalen Verwaltungsleistungen zusammen mit der
Deutschen Verwaltungscloud-Strategie (
https://www.cio.bund.de/Web/DE/In
novative-Vorhaben/Deutsche-Verwaltungscloud-Strategie/deutsche_ver
waltungscloud_strategie_node.html) verknüpft werden?
Mit den technischen und organisatorischen Cloud-Standards, die gemeinsam
mit Bund und Ländern abgestimmt werden und der notwendigen Umsetzung
der Verwaltungscloud vor Ort, können zukünftig digitale
Verwaltungsleistungen „cloudifiziert“ bereitgestellt werden. Die Deutsche Verwaltungscloud bietet
eine zeitgemäße Basis, um Skalierbarkeit und Resilienz über Standortgrenzen
hinweg zu ermöglichen.
22. Nach welchen Bewertungskriterien erfolgte vom BMI und vom IT-
Planungsrat die Priorisierung der 35 OZG-Leistungen bis Ende 2022?
Leitende Kriterien für die Auswahl der priorisierten Leistungen durch den IT-
Planungsrat waren insbesondere deren Relevanz für die Bürgerinnen und
Bürger sowie Unternehmen – aufgrund der Ausrichtung der OZG-Umsetzung
an den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer und deren
Realisierungsprognose – aufgrund des vorgesehenen Umsetzungszeitraumes.
23. Hält die Bundesregierung es für realistisch, dass die 35 priorisierten
OZG-Leistungen bis Ende des Jahres 2022 flächendeckend zur
Verfügung stehen?
Dem IT-Planungsrat wurde in seiner 38. Sitzung vom 22. Juni 2022 durch die
jeweils federführenden Länder zum Umsetzungsstand zu den priorisierten
Leistungen berichtet. Ein Land hat darüber informiert, dass eine Umsetzung der
priorisierten Leistung Meldebescheinigung und -registerauskunft bis Ende des
Jahres nicht mehr gelingen werde. Im Übrigen erwartet die Bundesregierung,
dass alle Beteiligten das Erforderliche unternehmen, um das mit Beschluss
2022/20 des IT-Planungsrates festgelegte gemeinsame Ziel zu erreichen.
24. Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass annähernd alle OZG-
Leistungen EfA-fähig gestaltet werden, um die Finanzierung teurer
Insellösungen zu vermeiden?
Nach der Clusterung der OZG-Leistungen empfiehlt der Bund besonders die
Leistungen, die bundesrechtlich geregelt sind (sogenannte Typ-2- bzw. Typ-3-
Leistungen), nach dem „Einer für alle“-(EfA)-Prinzip zu digitalisieren. Dies
entspricht einem Großteil der OZG Leistungen, die eine spürbare Veränderung
für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen bewirken können. Darüber
hinaus können auch landesrechtlich geregelte Leistungen als EfA-Leistung
umgesetzt werden, wenn die Länder sich darauf verständigen.
Um eine Umsetzung nach dem EfA-Prinzip zu gewährleisten, unterstützt der
Bund die Länder durch das OZG Programmmanagement und die Begleitung
der Themenfeldarbeit sowie der einzelnen Umsetzungsprojekte. Der Bund hat
mit dem OZG Leitfaden1, den durch die Abteilungsrunde des IT-Planungsrates
beschlossenen EfA-Mindestanforderungen2 sowie einer EfA-Video-Reihe zu
1
https://leitfaden.ozg-umsetzung.de/display/OZG/OZG-Leitfaden
2
https://leitfaden.ozg-umsetzung.de/display/OZG/OZG-Leitfaden?preview=/4621478/12588603/EfA-Mindestanforderu
ngen_Version%201.0.pdf
allen Dimensionen der Umsetzung3, wichtige Grundlagen und Hilfestellungen
für die Projektbeteiligten geschaffen, um Insellösungen zu vermeiden. Länder
können jedoch OZG-Leistungen nach ihren eigenen Vorgaben und
Anforderungen auf eigene Kosten digitalisieren.
25. Welche Überlegungen bestehen zu handhabbaren Kosten- und
Nachnutzungsmodellen von EfA-Leistungen?
Wie werden die Themenfeldführer die EfA-Leistungen mit Terminen und
„Preisschildern“ versehen?
Gemäß Beschluss 2022/21 (
https://www.it-planungsrat.de/beschluss/beschluss-
2022-21) hält der IT-Planungsrat es für erforderlich, ein gemeinsames Kosten-
und Preismodell für alle EfA-Dienste zu schaffen. Ziel ist die
Kostentransparenz, d. h. dass alle Anbieter ihre jeweiligen Kosten in ein solches Modell
eingeben können und nach einem einheitlichen Modell hieraus ein Preis je Online-
Dienst bzw. einem geeigneten fachlichen Bündel von Online-Diensten
abgeleitet werden kann. Im Übrigen gelten die bestehenden Rahmenbedingungen zur
Umsetzung des OZG mit Mitteln aus dem Konjunkturpaket fort, was die
Festlegung und Terminierung von Meilensteinen einschließt.
26. Wie sollen die EfA-Eignungsschecks durch den Bund, die Länder und
die Kommunen gewährleistet werden?
Der Bundesregierung sind keine EfA-Eignungschecks bekannt.
27. Wie können durch die stärkere Zusammenarbeit von dem Marktplatz
FIT-Store und Govdigital (
https://www.it-planungsrat.de/news-detail/erst
e-beta-version-ist-online-marktplatz-fuer-efa-leistungen-soll-verwaltunge
n-den-einkauf-von-online-services-vereinfachen-schaufenster-zeigt-erst
e-verfuegbare-leistungen-1) Synergien für den unkomplizierten Einkauf
von Leistungen entstehen?
Erfolgt für die erste Beta-Version (Hamburg) des Marktplatzes für EfA-
Leistungen eine Evaluierung?
Der Bund empfiehlt, dass die Länder, die von den Konjunkturpaketmitteln
profitieren, diesen Vorteil an die Kommunen weitergeben, indem sie den
Kommunen kostenfrei oder kostengünstig OZG-Leistungen zur Nachnutzung
bereitstellen. Dies kann über digitale Plattformen erfolgen.
Über den FIT-Store werden bereits betriebsbereite digitalisierte
Verwaltungsleistungen zur Nach-/Mitnutzung angeboten und bereitgestellt. Der FIT-Store
der FITKO fokussiert explizit die rechtliche Dimension, indem
Nachnutzungsverträge, AGBs sowie ein Muster-Auftragsverarbeitungsvertrag bereitgestellt
werden. Zudem entwickelt govdigital eG im Auftrag des IT-Planungsrates und
in Kooperation mit der FITKO einen digitalen Marktplatz für EfA-Leistungen.
Dieser soll zukünftig den Austausch von EfA-Leistungen innerhalb der
Verwaltung ermöglichen und adressiert damit schwerpunktmäßig die technische
Dimension der EfA-Nachnutzung. Beide Komponenten können relevante
Beiträge und Bausteine zu einem zukünftigen Plattformökosystem liefern und dazu
beitragen, die weitere Verwaltungsdigitalisierung in allen Bereichen zu
ermöglichen.
3
https://www.onlinezugangsgesetz.de/Webs/OZG/DE/grundlagen/nachnutzung/efa-videos/efa-videos-node.html
28. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass die
Anpassung der Priorisierung bei der Ressourcenzuteilung der
Themenfeldfederführenden Länder, der umsetzenden Länder, der Bundesressorts
sowie bei den IT-Dienstleistern funktioniert?
Grundsätzlich sind alle priorisierten Projekte mit Mitteln des OZG-
Konjunkturpaketes durch den Bund finanziert. Notwendige Anpassungen der
Ressourcenzuteilungen sind durch die verantwortlichen Bundes- und Landesbehörden
innerhalb der bestehenden Rahmenbedingungen zur Umsetzung des OZG mit
Mitteln aus dem Konjunkturpaket in dem Maße vorzunehmen, wie sie
erforderlich sind. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung dazu keine vertieften
Erkenntnisse vor.
29. Wie lange soll die Zurückstellung der nichtpriorisierten EfA-Leistungen
andauern?
Der Beschluss 2022/20 des IT-Planungsrates zu priorisierten EfA-Leistungen
bewirkt nicht per se eine Depriorisierung übriger EfA-Leistungen.
30. Wie stellt sich die Bundesregierung ein umfassendes Roll-out der
digitalen Verwaltungsleistungen in die breite Fläche vor?
Welche Einheit soll dafür verantwortlich sein?
Soll dafür weiter die FITKO zuständig sein oder eine neue Einheit
geschaffen werden?
Mit der Umsetzung des OZG ist eine effiziente Struktur bereitgestellt worden,
die es den für die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen verantwortlichen
Ressorts und Ländern ermöglicht, ihre Verwaltungsleistungen auszurollen. Für
die initiale Umsetzung des OZG ist im BMI – nicht bei der FITKO – ein
Programmmanagement aufgesetzt worden, welches bis Ende 2023 fortgesetzt
werden soll.
31. Wie stellt sich die Bundesregierung die weitere Aufgaben- und
Zuständigkeitsverteilung der FITKO vor?
Mit der Gründung der FITKO im Januar 2020 als einer Anstalt des öffentlichen
Rechts in Trägerschaft des Bundes und der Länder hat der IT-Planungsrat einen
Unterbau zur Koordinierung seiner Arbeit erhalten. Der FITKO obliegt das
Produktmanagement und die Steuerung von Standards und Projekten des IT-
Planungsrates wie den Interoperablen Servicekonten, dem Unternehmenskonto
oder dem Portalverbund. Damit ist die FITKO ein zentraler Akteur im
Zusammenspiel von Bund und Ländern im Rahmen der Verwaltungsdigitalisierung.
Mit Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 22. Oktober 2021
wurde ein Bericht zu Möglichkeiten der Stärkung der Umsetzungskompetenz
des IT-Planungsrates und Stärkung der FITKO erstellt. Es wurde Einvernehmen
erzielt, dass die Stärkung der FITKO nur mit einer Neuausrichtung der
Aufgabenwahrnehmung des IT-Planungsrates und einer veränderten Aufstellung
der Finanzierungsmodalitäten und der wahrzunehmenden Aufgaben
einhergehen kann. Damit soll die FITKO hin zu einer agilen, flexiblen Einheit
ausgebaut werden.
32. Wird im Rahmen des OZG 2.0 eine modifizierte Software-Architektur
mit einem flexiblen Datenmodell (FDO-Technologie) angewendet, um
Anpassungsarbeiten an den heterogenen Strukturen zu reduzieren?
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des OZG ist dies nicht
vorgesehen.
33. Kann sich die Bundesregierung vorstellen, beim OZG 2.0 vermehrt mit
flexiblen Rahmenrechtssetzungen zu arbeiten, um den föderalen
Gegebenheiten entgegenzukommen?
Fragen zu konkreten Änderungsvorschlägen werden gegenwärtig ergebnisoffen
diskutiert.
34. Plant die Bundesregierung, in einem OZG 2.0 eine dem bisherigen § 3
OZG entsprechende Regelung zu verankern, wonach Nutzer über alle
Verwaltungsportale von Bund und Ländern einen barrierefreien Zugang
zu elektronischen Verwaltungsleistungen dieser Verwaltungsträger
erhalten sollen, und wenn ja, wie will die Bundesregierung nach geltender
Rechtslage und in einem möglichen OZG 2.0 sicherstellen, dass bei der
Umsetzung einer solchen Regelung auf Bundes- und Länderebene
einheitliche und standardisierte Vorgaben zur Barrierefreiheit Anwendung
finden?
Das OZG wird auch nach dem 31. Dezember 2022 fortgelten. Die Frist
verlangt vom Bund und den Ländern, bis zum 31. Dezember 2022 erstmals im
OZG beschriebene Anforderungen herzustellen. Es handelt sich nicht um eine
Befristung des Gesetzes insgesamt. Die Regelung des § 3 OZG gilt also fort,
kann im Zuge des anstehenden Gesetzgebungsverfahrens jedoch auch weiter
angepasst werden.
35. Wie stellt die Bundesregierung eine effiziente und konstruktive
Arbeitsweise zum Themenfeld Digitale Identitäten sicher (das BMDV
verantwortet die Mitwirkung am europäischen eIDAS-Prozess, das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz [BMWK] ist für das
Forschungsprojekt „Schaufenster Sichere Digitale Identitäten“
verantwortlich, das BMI hat die Federführung für das Gesamtprojekt und das
Bundeskanzleramt begleitet das Thema im Rahmen seiner Aufgaben, siehe
auch Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 auf
Bundestagsdrucksache 20/1173)?
Ein effizientes und konstruktives Arbeiten im Themenfeld Digitale Identitäten
wird dadurch sichergestellt, dass in einer interministeriellen Arbeitsgruppe
unter Einbeziehung relevanter Stakeholder gemeinsame Konzepte entwickelt
und bestehende sowie künftige Projekte unter einem gemeinsamen Dach
zusammengebracht und weiterentwickelt werden.
36. Wann plant die Bundesregierung, eine Digitale Identität zur Beantragung
von OZG-Leistungen zu nutzen?
Für die Beantragung von vielen OZG-Leistungen ist bereits mit dem
elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Gesetzes über Personalausweise und
den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG), nach § 12 des Gesetzes über
eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen
Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eIDKG) oder nach
§ 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) die Nutzung einer
elektronischen Identität (Online-Ausweis) möglich.
37. Welche Leistungen des OZG sind nach Kenntnis und Auffassung der
Bundesregierung geeignet, den elektronischen Personalausweis (ePA)
möglichst rasch zur breiten Nutzung zu bringen?
Schon heute werden eine Vielzahl an Leistungen unter Nutzung des Online-
Ausweises abgerufen, wie z. B. die Online Rentenauskunft, die internetbasierte
Kfz-Außerbetriebssetzung, die Direktauskunft zum Punktestand im
Fahrerlaubnisregister, zur Authentifizierung und Anmeldung im Portal BAföG digital. Um
dem Online-Ausweis zu einer noch breiteren Nutzung zu verhelfen, eignen sich
diese und weitere OZG-Leistungen, die über eine hohe Reichweite verfügen
und bereits digital verfügbar sind bzw. zeitnah umgesetzt werden können.
Durch eine Bündelung von Leistungen wird auch die Anmeldung beim
Nutzerkonto Bund sowie bei den Nutzerkonten der Länder mittels Online-Ausweis zu
einer breiten Nutzung beitragen.
38. Plant die Bundesregierung, eine Marketingkampagne für eine verstärkte
Nutzung des ePA zu gestalten?
Ja.
39. Wie soll die Organisation und Zusammenstellung des mittelfristigen
„interministeriellen Laborformates“ zu den digitalen Identitäten
aussehen?
Das interministerielle Laborformat (vgl. Antwort zu Frage 35) befindet sich im
Moment im Aufbau. Dazu sind Vertreterinnen und Vertreter von BMI, BMDV,
BMWK, BMF und BKAmt sowie von nachgeordneten Behörden wie z. B. dem
BSI und der Digital Service GmbH des Bundes in engem Austausch, um
sowohl ein Zielkonzept der interministeriellen Arbeitsgruppe abzustimmen als
auch ein gemeinsames Verständnis für die Governance dieser Gruppe zu
erarbeiten.
40. Welches Ziel verfolgt die Bundesregierung mit dem Anschluss an das
„Potential-Konsortium“ (
https://background.tagesspiegel.de/digitalisieru
ng/digitale-identitaeten-eidas-nimmt-fahrt-auf)?
Durch die Bewerbung im Rahmen des POTENTIAL-Konsortiums wird
zunächst eine Förderzusage der EU-Kommission angestrebt. Von der Mitarbeit
am entsprechenden Programm der EU-Kommission verspricht sich die
Bundesregierung wichtige Erkenntnisse aus den Anwendungsfällen, um eine
bedarfsgerechte und anwendungsfreundliche Identifizierungslösung auf Basis des
bestehenden eID-Systems fortzuentwickeln sowie die grenzüberschreitende
Nutzungsmöglichkeit zu verstärken. Darüber hinaus ist die enge Zusammenarbeit
mit den weiteren Mitgliedstaaten und der EU-Kommission an praktischen
Fällen im Rahmen der eIDAS-Novellierung hilfreich, um ein gemeinsames
Verständnis der Herausforderungen und der technischen Anforderungen zu
entwickeln.
a) Welche privaten Unternehmen wird die Bundesregierung in das
Konsortium hinzuziehen?
Zur Bearbeitung der unten genannten Anwendungsfälle werden jeweils
passende Unternehmen zur Erprobung einer digitalen Identitäts-Wallet im Projekt
beteiligt. Momentan wird ein Konsortium mit folgenden privaten Unternehmen
geplant:
• Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.,
• Commerzbank AG,
• ING-DiBa AG,
• Deutsche Bank AG,
• Telefónica Germany GmbH & Co. OHG,
• Vodafone GmbH,
• Deutsche Telekom AG,
• Sixt GmbH & Co. Autovermietung KG,
• Amadeus sas,
• Enterprise Autovermietung Deutschland B. V. & Co. KG.
b) Welche Anwendungsfälle in Deutschland wird die Bundesregierung
hierfür hinzuziehen?
Die Bewerbung des POTENTIAL-Konsortiums beinhaltet sechs
grenzüberschreitende Anwendungsfälle für eine digitale Identitäts-Wallet: Die Online-
Identifizierungsfunktion wird pilotiert für:
(1) e-Government-Dienste wie z. B. die Unternehmensanmeldung,
(2) die Eröffnung eines Bankkontos,
(3) die Registrierung für eine SIM-Karte bei einem Mobilfunkanbieter.
Darüber hinaus wird
(4) der mobile Führerschein für den Nachweis beim Autoverleih pilotiert,
(5) die qualifizierte elektronische Signatur sowie
(6) das Ausstellen eines digitalen Rezepts im Gesundheitsbereich erprobt.
Die ersten fünf Anwendungsfälle werden in Deutschland erprobt.
41. Welche jährlichen Mittelausgaben sind für das Zentrum für Digitale
Souveränität der Öffentlichen Verwaltung (ZenDiS) in den Jahren 2023,
2024 und 2025 geplant?
Basierend auf einer bereits durchgeführten Wirtschaftlichkeitsbetrachtung für
das Zentrum für Digitale Souveränität der Öffentlichen Verwaltung – ZenDiS
(exklusive etwaiger Projektkosten) werden für das Jahr 2023 14,79 Mio. Euro
benötigt. Im Vollbetrieb ab 2024 und die Folgejahre wird aktuell von jährlichen
Kosten i. H. v. 19,500 Mio. Euro ausgegangen.
42. Sind diese jährlichen Mittel für das ZenDiS aus Sicht der
Bundesregierung ausreichend?
Die in der Antwort zu Frage 41 genannten Mittel sind nach Auffassung der
Bundesregierung für den Vollbetrieb des ZenDiS ausreichend. Voraussetzung
dafür ist jedoch die Mittelverfügbarkeit im entsprechenden Haushaltsjahr.
43. Wie viele zusätzliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter plant die
Bundesregierung für das ZenDiS einzustellen (bitte nach Anzahl Stellen,
Besoldungsgruppen, Jahr, Mitteln aufschlüsseln)?
Entsprechend der durchgeführten Personalbedarfsabschätzung und
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sollen insgesamt 66 Vollzeitäquivalente in der GmbH
eingestellt werden.
Eine grobe Abschätzung ergibt sich wie folgt:
Jahr Mittlerer
Dienst
Gehobener
Dienst
Höherer
Dienst
Außertariflich Haushaltsmittel
2022/2023 ca. 1 14 20 8 7,1 Mio. €
2024 ca. 1 22 30 12 10,8 Mio. €
44. Wie viele Dienstposten für IT-Fachkräfte sind beim ZenDiS in den
Jahren 2023, 2024 und 2025 vorgesehen (bitte nach Anzahl Stellen,
Besoldungsgruppen, Jahr, Mitteln aufschlüsseln)?
Von den oben genannten Stellen sollen mindestens acht Stellen an IT-
Fachkräfte vergeben werden, die nach derzeitiger Planung und unter der
Voraussetzung einer Ausnahmegenehmigung des BMF vom Besserstellungsverbot
außertariflich besoldet werden sollen. Von diesen Stellen sollen sechs bis sieben
Stellen bereits im Jahr 2023 und die restlichen Stellen im Jahr 2024 besetzt werden.
Insgesamt werden nach der aktuellen Wirtschaftlichkeitsbetrachtung pro Jahr
Kosten in Höhe von ca. 1,3 Mio. Euro für IT-Fachkräfte entstehen.
45. Plant die Bundesregierung, externe Beratungsdienstleistungen im
Rahmen der Ausarbeitung einer strategischen Roadmap zur priorisierten
Entwicklung und Implementierung von Open Source Software (OSS)-
Alternativlösungen in der öffentlichen Verwaltung zu beauftragen (
https://ww
w.cio.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Strategische-Themen/orga
nisationskonzeptzendis.pdf?blob=publicationFile)), und wenn ja, von
wem und in welchem finanziellen Umfang (bitte auflisten)?
Nein.
46. Mit welchen Bundesministerien wird das ZenDiS bei der Erarbeitung
einer strategischen Roadmap zur priorisierten Entwicklung und
Implementierung von OSS-Alternativlösungen in der öffentlichen Verwaltung
zusammenarbeiten?
Das ZenDiS wird sich bei der Erarbeitung der strategischen Roadmap an die
bestehenden Strukturen der öffentlichen Verwaltung halten. Dies bedeutet, dass
wichtige strategische Leitplanken, wie die Open-Source-(OS)-Roadmap, dem
IT-Rat und IT-Planungsrat vorgelegt werden. Darüber hinaus wird die OS-
Roadmap auch innerhalb der Organisation eng mit der
Gesellschafterversammlung (Bund vertreten durch das BMI) und dem Aufsichtsrat (Besetzung noch zu
bestimmen) abgestimmt und durch diese beschlossen. Es ist vorgesehen, dass
im Aufsichtsrat auch Bundesressorts vertreten sind.
47. Plant die Bundesregierung, bei Ausschreibungen für Software zukünftig
noch mehr als bisher den Fokus auf offene technische Standards zu
legen, die barrierefreie Interoperabilität ermöglichen?
Plant die Bundesregierung hierfür verbindliche Regelungen, und wenn
ja, welche?
Die Anforderungen im Rahmen von Vergabeverfahren werden durch die
jeweiligen Bedarfsträger festgelegt. Mit der Architekturrichtlinie für die IT des
Bundes sind grundlegende Prinzipien und Vorgaben zu benannten Themen als
strategische Ziele und Rahmenbedingungen vorgeschrieben und von den
Bedarfsträgern entsprechend zu berücksichtigen.
48. Soll der Sovereign Tech Fund noch in diesem Jahr Open-Source-Projekte
mit finanziellen Mitteln unterstützen?
Ja, der Sovereign Tech Fund soll noch in diesem Jahr erste Pilotprojekte
ausschreiben und so Open-Source-Projekte finanziell unterstützen.
49. Aus welchem Einzelplan und welcher Titelgruppe soll die Finanzierung
des Sovereign Tech Fund erfolgen?
Der Sovereign Tech Fund wird aus dem Haushalt des BMWK (Einzelplan 09)
aus dem Kapitel 09 01 – Titel 685 03 – Sprunginnovationen und
Innovationsökosystem – finanziert.
50. Welche jährlichen Mittelausgaben sind für den Sovereign Tech Fund in
den Jahren 2023, 2024 und 2025 geplant?
Der von der Bundesregierung beschlossene Kabinettentwurf für das
Haushaltsjahr 2023 sieht vor, für die Umsetzung und Weiterentwicklung des Sovereign
Tech Fund ab 2023 Mittel in Höhe von bis zu 10 Mio. Euro bereitzustellen. Im
Übrigen wird auf die laufenden Haushaltsverhandlungen verwiesen.
51. Wie hoch werden die jährlichen notwendigen finanziellen Mittel des
Sovereign Tech Fund kalkuliert (Ausgaben aufschlüsseln)?
Die jährlich notwendigen Mittel für den Sovereign Tech Fund werden vorerst
auf ca. 10 Mio. Euro jährlich kalkuliert. Davon wird der Großteil für konkrete
Projekte verwendet und ein kleinerer Teil für Gemeinkosten (Personal und
Sachkosten). Eine konkrete Aufschlüsselung kann erst nach dem Anlaufen der
Pilotprojekte erfolgen.
52. Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung langfristig eine stabile
Finanzierung des Sovereign Tech Fund gewährleistet werden?
Aktuell plant die Bundesregierung, den Sovereign Tech Fund über den
Bundeshaushalt zu finanzieren. Für die Zukunft werden weitere/andere
Finanzierungsquellen nicht ausgeschlossen.
53. Wie viele zusätzliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter plant die
Bundesregierung, für den Sovereign Tech Fund einzustellen (bitte nach Anzahl
Stellen, Besoldungsgruppen, Jahr, Mitteln aufschlüsseln)?
Seit Juli 2022 wird der Sovereign Tech Fund aufgebaut, zunächst im Rahmen
einer Pilotförderung bei der Bundesagentur für Sprunginnovationen. Hierfür
wurden und werden die folgenden Stellen geschaffen.
Projektmanagement E15/6 Ab 07/2022
Projektmanagement E15/6 Ab 09/2022
Projektmanagement E15/6 Ab 09/2022
Projektkoordination E13/3 Ab 10/2022
54. Wie viele Dienstposten für IT-Fachkräfte zur Umsetzung des Sovereign
Tech Fund sind in den Jahren 2023, 2024 und 2025 vorgesehen (bitte
nach Anzahl Stellen, Besoldungsgruppen, Jahr, Mitteln aufschlüsseln)?
Hierzu können Stand jetzt keine Angaben gemacht werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]