[Deutscher Bundestag Drucksache 17/2915
17. Wahlperiode 14. 09. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Dr. Martina Bunge, Diana
Golze, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/2801 –
Der Conterganskandal – Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Vor über 50 Jahren begann der größte Medikamentenskandal der
Bundesrepublik Deutschland. Das angeblich harmlose Schlafmittel „Contergan“ wurde
1957 von der Firma Grünenthal GmbH auf den Markt gebracht.
Der in „Contergan“ enthaltene Wirkstoff heißt Thalidomid. Er wurde – laut
Grünenthal – 1954 von der Firma Grünenthal entwickelt. Mehrere Anzeichen
deuten darauf hin, dass die Geschichte von Thalidomid bis in die Todeslager
der NS-Zeit zurückreicht. Nach Erkenntnissen des Untersuchungsausschusses
Conterganverbrechen (U. A. C.) ist die Erfindung von Thalidomid nicht
Grünenthal, sondern dem schweizerischen Pharmaunternehmen Ciba
zuzuschreiben (siehe deren Pressemitteilungen vom 28. Mai und 7. August 2010).
Ohne Tests des Medikaments wurde es von Grünenthal als „völlig ungiftig“
beworben und verkauft. Zahlreiche Hinweise auf den Einfluss von
Thalidomid auf den menschlichen Embryo vor und nach der Markteinführung wurden
ignoriert. Erst am 27. November 1961 erfolgte der Verkaufsstopp
thalidomidhaltiger Produkte in der Bundesrepublik Deutschland.
In der Folge erlitten weltweit ca. 10 000 im Mutterleib heranwachsende
Embryos Missbildungen. Allein in Deutschland gibt es noch ca. 2 700
Contergangeschädigte, darunter viele ohne Gliedmaßen und mit weiteren erheblichen
Schäden.
Die Bundesrepublik Deutschland steht für die Schäden aus dem
Conterganskandal in der Verantwortung, da sie – nach jahrelanger Verschleppung des
Prozesses und mit Abschluss eines sittenwidrigen Vertrages – sämtliche
Ansprüche gegen die Schädigerin, die Firma Grünenthal, ausgeschlossen hat
(§ 23 des Conterganstiftungsgesetzes – ConStifG). Demnach steht der Staat in
der Pflicht, den Contergangeschädigten wirksame und dauerhafte Hilfen zu
gewährleisten (siehe auch Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 8. Juli
1976).
Der finanzielle Gesamtschaden beläuft sich nach Expertenmeinungen auf
8 Mrd. Euro, darunter 3 Mrd. Euro für Folgeschäden. Davon hat die Firma Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 10. September 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/2915 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeGrünenthal nur einen geringen Teil getragen, obwohl die Inhaber zu den
reichsten Familien in Deutschland gehören.
Bis heute gibt es keine offizielle Entschuldigung der Firma Grünenthal sowie
der Bundesregierung gegenüber den Conterganopfern und ihren Angehörigen.
50 Jahre danach wurde – auch Dank des Filmes „Eine einzige Tablette“ sowie
vielfältiger Proteste und Aktivitäten der Betroffenen in der Öffentlichkeit –
unübersehbar, dass die Contergangeschädigten infolge der erlittenen
Schädigungen und der Spätfolgen täglich mit erheblichen Schmerzen, Problemen
und Behinderungen leben und auch die Angehörigen mit beträchtlichen
Einschränkungen, Einbußen und zusätzlichen Aufwendungen fertig werden
müssen.
Nach jahrelangem Stillstand, der angesichts der Preisentwicklungen eine
faktische Verschlechterung bedeutete, beschloss der Deutsche Bundestag im Jahr
2008 einstimmig eine Verdopplung der monatlichen Conterganrente aus der
Conterganstiftung ab dem 1. Juli 2008 und betonte gleichzeitig, dies könne
nur ein erster Schritt gewesen sein.
Am 14. Mai 2009 wurde das Zweite Gesetz zur Änderung des
Conterganstiftungsgesetzes im Deutschen Bundestag beschlossen. Mit dem Gesetz sollen
u. a. endlich die 50 Mio. Euro, die im Jahr 2008 von der Verursacherfirma
Grünenthal versprochen wurden, den Betroffenen zur Verfügung gestellt
werden. Gleichzeitig wurden der Antrag der Fraktion DIE LINKE. „Soforthilfe
zur Teilhabe-Ermöglichung für Conterganbetroffene“ (Bundestagsdrucksache
16/11639) sowie der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. zum
Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/13030) abgelehnt, obwohl in beiden
Anträgen maßgebliche und berechtigte Forderungen der Betroffenen aufgegriffen
wurden. Auch ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes kritisieren Betroffene
und ihre Organi-sationen, dass die Situation der Contergangeschädigten zwar
besser, aber weiterhin nicht bedarfsgerecht bzw. angemessen ist.
Völlig unzureichend sind die Mitwirkungsmöglichkeiten der Betroffenen in
der Conterganstiftung und deren Gremien. Bis 2009 hatte der Bundesverband
Contergangeschädigter e. V. eine Stimme im Stiftungsrat (andere
Conterganinitiativen und nichtorganisierte Betroffene blieben völlig unberücksichtigt).
Im Ergebnis des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Conterganstiftungsgesetzes gab es Veränderungen bei den Gremien: Der Stiftungsrat hat seit Dezember
2009 fünf ordentliche Mitglieder und fünf stellvertretene Mitglieder. Davon
sind je drei Mitglieder Vertreter der Bundesregierung und zwei (durch eine
Wahl ermittelte) Contergangeschädigte aus verschiedenen
Conterganinitiativen. Den Vorsitz hat ein Ministerialdirektor aus dem Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) inne, der somit die Kontrolle
über die Stiftung ausübt. Die Forderung der Betroffenen, die Mehrheit der
Sitze im Stiftungsrat einzunehmen, ist damit weiterhin nicht erfüllt.
Bereits am 20. Mai 2009 stellte die Fraktion DIE LINKE. eine Kleine Anfrage
„Der Conterganskandal – Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft“
(Bundestagsdrucksache 16/13086). Die Antworten der Bundesregierung vom 5. Juni
2009 (Bundestagsdrucksache 16/13308) waren zum Teil unvollständig oder
nichtsagend. Dieser Umstand und neu hinzugekommene Fragen,
Entwicklungen und Erkenntnisse führen nunmehr zu dieser zweiten umfangreichen
Kleinen Anfrage zum Thema „Contergan“.
1. In welchen Ländern wurde das Medikament „Contergan“ (ggf. auch unter
anderem Namen) der Firma Grünenthal verkauft bzw. über die Firma
Grünenthal direkt vertrieben?
2. In welchen Ländern wurde das Medikament über Lizenznehmer
vertrieben?
Wer waren diese Lizenznehmer?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/29153. Wann haben die Bundesregierung oder die Conterganstiftung bzw. die
medizinische Kommission zu den Fragen 1 und 2 Informationen von der
Firma Grünenthal erhalten?
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Conterganstiftung für behinderte Menschen liegen keine entsprechenden
Informationen vor. Lediglich der ehemalige Vorsitzende der Medizinischen
Kommission hat ad personam vertraulich von der Firma Grünenthal GmbH
diesbezügliche Informationen erhalten. Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden
Informationen vor.
4. Inwieweit verfügt die Bundesregierung (im Vergleich zur Antwort zu
Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 16/13308) über neue Erkenntnisse
hinsichtlich der Frage, wie viele Menschen in den in den Fragen 1 und 2
erfragten Ländern Schädigungen durch „Contergan“ bzw. andere
thalidomidhaltige Präparate erlitten (bitte nach Ländern aufgeschlüsselt nennen)?
Die Bundesregierung verfügt über keine neuen Erkenntnisse.
5. Wann hat die Bundesregierung Auskünfte von der Firma Grünenthal über
die Tätigkeit von SS-Angehörigen und anderen NS-belasteten Personen in
der Firma Grünenthal erbeten, und welche Auskünfte erhielt sie?
Die Bundesregierung hat keine entsprechenden Auskünfte von der Firma
Grünenthal GmbH erbeten oder erhalten.
6. In welcher Weise hat die Bundesregierung selbst diesbezügliche
Untersuchungen durchgeführt bzw. in Auftrag gegeben?
Die Bundesregierung hat selbst keine diesbezüglichen Untersuchungen geführt
oder in Auftrag gegeben.
7. Welche neuen Kenntnisse (gegenüber der Antwort auf
Bundestagsdrucksache 16/13308) hat die Bundesregierung über die Geschichte und
Herkunft des Wirkstoffes, der für das Medikament „Contergan“ verwendet
wurde?
Die Bundesregierung verfügt über keine neuen Erkenntnisse.
8. Warum wurde das vom selbst betroffenen Historiker Dr. Ludger
Wimmelbücker bei der Stiftung beantragte Forschungsprojekt zur weltweiten
Verbreitung thalidomidhaltiger Medikamente in den 50er- und 60er-Jahren
(Antrag an die Stiftung vom 14. Juli 2009) nicht unterstützt (siehe
Ablehnungsschreiben der Stiftung vom 26. Januar 2010)?
Gab es vergleichbare Forschungen?
Wenn ja, von wem, wann, und mit welchen Ergebnissen?
Der Vorstand der Conterganstiftung für behinderte Menschen hat den Antrag
des Dr. Ludger Wimmelbücker abgelehnt, da die Stiftung derzeit nur
zukunftsgerichtete Projekte fördert, die die Situation der contergangeschädigten
Menschen verbessern können. Der Antrag des Dr. Ludger Wimmelbücker entspricht
diesen Kriterien nicht.
Über vergleichbare Forschungen ist der Bundesregierung nichts bekannt.
Drucksache 17/2915 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode9. Warum kann die Stiftung Dr. Ludger Wimmelbücker (und anderen
interessierten Betroffenen) „auch die weiteren von Ihnen gewünschten
Informationen zur weltweiten Verbreitung thalidomidhaltiger Medikamente in
den 1950er und 1960er Jahren […] unter Hinweis auf das Betriebs- und
Geschäftsgeheimnis leider nicht mitteilen“ (siehe Schreiben der Stiftung
an Dr. Ludger Wimmelbücker vom 5. Februar 2010)?
Die Firma Grünenthal GmbH hat einer Veröffentlichung der weltweiten
Vertriebswege thalidomidhaltiger Medikamente in den 50er- und 60er-Jahren mit
dem Hinweis auf ihr Betriebs- und Geschäftsgeheimnis widersprochen.
10. Wie viele Contergangeschädigte erhielten nach Inkrafttreten des
Conterganstiftungsgesetzes, in Deutschland sowie im Ausland lebend (bitte
die einzelnen Länder und die jeweilige Personenzahl nennen) gemäß
deutschem Recht Zahlungen von der Conterganstiftung?
Seit Inkrafttreten des Conterganstiftungsgesetzes erhielten oder erhalten
insgesamt 2 380 in Deutschland lebende contergangeschädigte Menschen
Leistungen der Conterganstiftung für behinderte Menschen (vormals Stiftung
„Hilfswerk für behinderte Kinder“).
Insgesamt 277 im Ausland lebende contergangeschädigte Menschen erhielten
oder erhalten in folgenden Ländern Leistungen der Conterganstiftung für
behinderte Menschen (vormals Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“):
Österreich 15
Australien 2
Belgien 32
Bolivien 1
Brasilien 63
Kanada 5
Schweiz 16
China 1
Zypern 1
Dänemark 1
Spanien 6
Ägypten 2
Frankreich 1
Finnland 7
Großbritannien 7
Griechenland 1
Ungarn 1
Kroatien 1
Italien 2
Israel 1
Iran 1
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/291511. Wie viele Contergangeschädigte erhalten derzeit noch Zahlungen und in
welcher Höhe (monatliche Entschädigung, Einmalzahlung, jährliche
Durchschnittsrente, weitere staatliche Leistungen)?
Derzeit beziehen insgesamt 2 657 Berechtigte Leistungen durch die
Conterganstiftung für behinderte Menschen (Stand 25. August 2010).
Diese gliedern sich auf in:
Die monatliche Durchschnittsrente beträgt 954,12 Euro, die durchschnittliche
Jahresrentenzahlung 11 449,49 Euro. Weiterhin erhalten die Leistungsberech-
Irland 29
Kuweit 1
Litauen 1
Malaysia 1
Mexiko 4
Norwegen 1
Nicaragua 1
Niederlande 21
Portugal 9
Peru 2
Rumänien 1
Schweden 4
Sudan 1
Syrien 5
Thailand 1
Türkei 2
USA 25
Südafrika 1
Gesamt 277
Anzahl Berechtigte Art der Leistung
Höhe der Leistung in Euro
(monatlich)
63 Conterganrente 248,00
95 Conterganrente 371,00
131 Conterganrente 496,00
146 Conterganrente 621,00
210 Conterganrente 746,00
197 Conterganrente 868,00
200 Conterganrente 993,00
1 615 Conterganrente 1 116,00
Drucksache 17/2915 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetigten der Conterganstiftung seit 2009 jährliche Sonderzahlungen. Die nächste
Sonderzahlung erfolgt am 1. März 2011. Die durchschnittliche Sonderzahlung
beträgt 2 205,82 Euro.
12. Wie hoch ist die insgesamt an ein Conterganopfer gezahlte
Entschädigung seit Inkrafttreten des Conterganstiftungsgesetzes bis heute aus der
Stiftung im Minimum, Maximum und im Durchschnitt?
Die Gesamtleistungen der Conterganstiftung für behinderte Menschen an eine
Berechtigte oder an einen Berechtigten seit Errichtung der Stiftung bis heute
betragen:
13. Inwieweit reichten nach Auffassung der Bundesregierung diese Hilfen,
um ein selbstbestimmtes Leben führen zu können?
Contergangeschädigte Menschen können neben den Leistungen der
Conterganstiftung die nach den Sozialleistungsgesetzen für alle Menschen vorgesehenen
sozialrechtlichen Leistungen in Anspruch nehmen, sofern die rechtlichen
Voraussetzungen erfüllt sind. Betroffene, die pflegebedürftig im Sinne des Elften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) sind, können beispielsweise wie andere
Menschen auch Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Die
Sozialleistungen und die nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) gezahlten
Leistungen, insbesondere die seit dem 1. Juli 2008 verdoppelten Conterganrenten nebst
den jährlichen Sonderzahlungen seit 2009, hält die Bundesregierung nach
derzeitigem Erkenntnistand grundsätzlich für ausreichend. Das schließt nicht aus,
dass es Fallkonstellationen gibt, in denen zusätzliche Hilfen benötigt werden.
Ergebnisse des in Frage 38 erwähnten Forschungsprojekts werden hierzu weiter
Aufschluss geben.
14. Wie viele Contergangeschädigte erhalten Leistungen nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (ALG II bzw. Hartz IV), dem Elften
(Pflegeversicherung) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
(Eingliederungshilfe), und wie viele Contergangeschädigte sind von Leistungen ihrer
Lebens- oder Ehepartner sowie von anderen Verwandten abhängig?
Die Zahlen sind der Bundesregierung nicht bekannt. Die Erfassung solcher
Daten ist durch das ContStifG nicht gedeckt.
Stand 25. August 2010 Betrag in Euro
Minimum (niedrigste Conterganrente plus
einmalige Kapitalentschädigung plus Sonderzahlung)
51 436,43
Maximum (höchste Conterganrente plus einmalige
Kapitalentschädigung plus Sonderzahlung)
230 147,77
Durchschnittsbetrag (gewichtet unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen Verteilung der Renten
in den verschiedenen Leistungsstufen)
192 880,91
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/291515. Inwieweit unterscheiden sich die Leistungen an Contergangeschädigte
von Leistungen an vergleichbare Personenkreise, die nach Zivilrecht
entschädigt werden?
Contergangeschädigte Menschen erhalten folgende Leistungen nach dem
ContStifG: einmalige Kapitalentschädigung (zwischen 1 278 und 12 782 Euro),
lebenslängliche monatliche Conterganrente (zwischen 248 und 1 116 Euro),
jährliche Sonderzahlung seit 2009 (zwischen 460 und 3 680 Euro) sowie die
Möglichkeit der Kapitalisierung der Conterganrente.
Unabhängig von den Leistungen nach dem ContStifG haben
contergangeschädigte Menschen – wie alle Menschen mit Krankheit oder Behinderung –
Anspruch auf Leistungen nach dem Fünften, Neunten, Elften und Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch.
Für fehlerhafte Arzneimittel, die vor dem 1. Januar 1978 in Verkehr gebracht
worden sind, ergibt sich die zivilrechtliche Herstellerhaftung aus § 823 ff. des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Gehaftet wird hiernach zwar nur im
Verschuldensfalle, dann allerdings auf Ersatz sämtlicher materieller und
immaterieller Schäden, die durch den rechtserheblichen Arzneimittelfehler bedingt
sind. Zu den materiellen Schäden zählen insbesondere die Heilungskosten
(§ 249 BGB), der aus Gründen aufgehobener oder geminderter
Erwerbsfähigkeit erlittene Verdienstausfall (§ 842 BGB), die durch vermehrte Bedürfnisse
entstehenden Kosten (behinderungsbedingte Mehrkosten) (§ 843 BGB) und die
entgangenen Dienste (§ 845 BGB). Zum Ausgleich des immateriellen
Schadens wird ein angemessenes Schmerzensgeld geschuldet (§ 847 BGB a. F.). Die
Haftung ist der Höhe nach nicht begrenzt.
Für fehlerhafte Arzneimittel, die seit dem 1. Januar 1978 in Verkehr gebracht
wurden, ergibt sich die zivilrechtliche Haftung zusätzlich aus § 84 ff. des
Arzneimittelgesetzes (AMG). Danach wird verschuldensunabhängig für sämtliche
materiellen Schäden gehaftet, die durch einen rechtserheblichen
Arzneimittelfehler bedingt sind. Zu den materiellen Schäden zählen insbesondere die
Heilungskosten, der aus Gründen aufgehobener oder geminderter Erwerbsfähigkeit
erlittene Verdienstausfall sowie die durch vermehrte Bedürfnisse entstehenden
Kosten (behinderungsbedingte Mehrkosten) (§ 87 Satz 1 AMG), nicht indes die
entgangenen Dienste. Für immaterielle Schäden wird hiernach nur dann
gehaftet, wenn der Schadensfall nach dem 1. August 2002 eingetreten ist (§ 87 Satz 2
AMG). Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt: für Schadensfälle vor dem
1. August 2002 für jeden Geschädigten auf 1 Mio. DM Kapitalbetrag oder
60 000 DM Jahresrente sowie für den gesamten Schadensfall auf 200 Mio. DM
Kapitalbetrag oder 12 Mio. DM Jahresrente; für Schadensfälle seit dem
1. August 2002 für jeden Geschädigten auf 600 000 Euro Kapitalbetrag oder
36 000 Euro Jahresrente sowie für den gesamten Schadensfall auf 120 Mio. Euro
Kapitalbetrag oder 7, 2 Mio. Euro Jahresrente (§ 88 AMG) .
16. Gibt es neue Erkenntnisse zu der Antwort zu Frage 13 auf
Bundestagsdrucksache 16/13308 hinsichtlich Zahlungen an Contergangeschädigte in
anderen Ländern, und wenn ja, welche (monatliche Entschädigung,
Einmalzahlung, jährliche Durchschnittsrente, weitere staatliche
Leistungen – bitte in einer synoptischen Darstellung mit Nennung des jeweiligen
Staates und der Anzahl der Contergangeschädigten)?
17. Inwieweit hält die Bundesregierung das Niveau der
Entschädigungsleistungen für Contergangeschädigte in Deutschland im Vergleich zu den
Leistungen in anderen westeuropäischen Ländern für angemessen?
Die Fragen 16 und 17 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Drucksache 17/2915 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Conterganstiftung für behinderte Menschen wird in Kürze eine
Untersuchung zu Leistungen bei Thalidomidschäden im Ausland vergeben.
Gegenstand des Auftrags ist die Erstellung einer vergleichenden Übersicht zur
Erfassung aller Leistungen an thalidomidgeschädigte Menschen im Einzelfall in
21 ausgewählten Ländern. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind zunächst
abzuwarten.
18. Hat die Bundesregierung neue Erkenntnisse hinsichtlich der Antwort zu
den Fragen 14 bis 16 auf Bundestagsdrucksache 16/13308 (Zahlungen an
Contergangeschädigte trotz Überschreitung der Ausschlussfrist aus der
Conterganstiftung), und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung verfügt über keine neuen Erkenntnisse.
19. Welche Regelungen gibt es hinsichtlich der Aufbewahrung sowie der
Zugänglichkeit der Akten und elektronischen Daten von
Contergangeschädigten bei der Stiftung?
Inwieweit sind die Sicherung der Akten von Beginn an und die
Möglichkeit der uneingeschränkten Einsichtnahme durch die Betroffenen
gewährleistet?
Der Stiftungsvorstand hat in seiner Sitzung am 7. Dezember 2006 Richtlinien
zur Aufbewahrung von Akten und sonstigem Schriftgut der Conterganstiftung
für behinderte Menschen verabschiedet (s. Anlage 1).
Diese Regelungen gelten auch für die elektronischen Datenbestände. Sie
orientieren sich im Wesentlichen am Bundesdatenschutzgesetz. Bislang wurden
noch keine Unterlagen vernichtet. Unterlagen, die die Stiftung selbst betreffen,
z. B. zur Erstellung der Stiftung, der Vorstands- und Stiftungsratsprotokolle,
werden ohne Frist aufbewahrt. Der Zugang zu Akten und elektronischen Daten
ist reglementiert. Zunächst hat jeder contergangeschädigte Mensch das Recht
auf Einsicht in seine eigene Akte. Zur Wahrung von Datenschutz- und
Persönlichkeitsrechten ist es jedoch erforderlich, die Akten diesbezüglich zu prüfen
und gegebenenfalls Namen oder Daten vor Einsicht unkenntlich zu machen
oder gegebenenfalls Dokumente zu entfernen. Die Akteneinsicht muss daher
zuvor bei der Geschäftsstelle beantragt werden. Aktenzugriff haben außerdem
grundsätzlich das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMFSFJ) im Rahmen der Rechtsaufsicht sowie der Bundesrechnungshof im
Rahmen von Prüfungen. Auf Akten und Daten Leistungsberechtigter haben
Mitarbeiter der Geschäftsstelle sowie mit der Verwahrung beauftragte Personen
Zugriff.
Weiterhin erhält der Vorstand im Rahmen seiner Geschäftsführung
personenbezogene Informationen. Im Falle von Neu- und Revisionsanträgen erhält die
Medizinische Kommission personenbezogene Informationen. Sofern
Unterlagen von Antragstellern oder Leistungsberechtigten aus dem Ausland zu
übersetzen sind, werden diese Dokumente an den Sprachendienst der KfW
Bankengruppe gegeben. Die Überwachung der Einhaltung datenschutzrechtlicher
Anforderungen erfolgt durch den Datenschutzbeauftragten der Stiftung.
20. Inwieweit ist sichergestellt, dass ordentliche und stellvertretende
Mitglieder des Stiftungsrates der Conterganstiftung von ihnen gewünschte
Unterlagen der Stiftung zur Einsicht bzw. als Kopie erhalten, und inwieweit
dürfen sie über ihre Tätigkeit in der Stiftung in der Öffentlichkeit bzw.
gegenüber den Betroffeneninitiativen berichten?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/2915Gemäß § 7 Absatz 6 der Satzung der Conterganstiftung für behinderte
Menschen haben Mitglieder der Organe der Stiftung und damit jedes ordentliche
und stellvertretende Stiftungsratsmitglied ein umfassendes Recht auf
Information über alle Angelegenheiten der Stiftung durch Einsichtnahme in die
Unterlagen in der Geschäftsstelle der Stiftung, soweit nicht Regelungen zum
Datenschutz entgegen stehen. Gemäß § 6 der Stiftungssatzung sind die Mitglieder der
Stiftungsorgane grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Eine
Information der Öffentlichkeit oder gegenüber Betroffeneninitiativen kann daher nur
im Rahmen dieser Vorschrift und unter Wahrung datenschutzrechtlicher
Regelungen erfolgen.
21. Inwieweit ist gesichert, dass die Patientenakten der
Contergangeschädigten (aus den 60er- bis 80er-Jahren), in denen die Schädigungen durch
„Contergan“ untersucht und dokumentiert wurden, nicht vernichtet,
sondern den Betroffenen ausgehändigt werden bzw. in den Aktenbestand der
Stiftung übergehen?
Patientenakten, die sich im Aktenbestand der Stiftung befinden, werden nicht
vernichtet.
Auf Patientenakten, die sich nicht bei der Conterganstiftung befinden, hat die
Stiftung keinen Zugriff. Die Stiftung hat jedoch durch einen Aufruf im
Deutschen Ärzteblatt an alle Ärztinnen und Ärzte appelliert, Patientenunterlagen
von contergangeschädigten Menschen nicht zu vernichten, auch wenn die
Aufbewahrungsfrist überschritten ist (Deutsches Ärzteblatt, Jg. 107, Heft 33).
22. Welche Stiftungsvorschriften gibt es hinsichtlich der Aufbewahrung
sowie der Zugänglichkeit der Akten und elektronischen Daten über die
Tätigkeit der Stiftung?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 19 und 20 verwiesen.
23. Inwieweit hält es die Bundesregierung für sachgerecht, wenn die
Contergangeschädigten im Forschungsbeirat ausschließlich durch Mitglieder
aus dem Bundesverband Contergangeschädigter e. V. vertreten werden,
obwohl die Wahlen zum Stiftungsbeirat sehr deutlich gezeigt haben, dass
eine große Zahl von Betroffenen auch andere
Conterganselbsthilfeorganisationen in den Stiftungsgremien wünscht?
Gibt es diesbezügliche Überlegungen zu Veränderungen im
Forschungsbeirat?
Wenn ja, welche, und wann sollen sie umgesetzt werden?
Die Bestellung von Betroffenen in den Forschungsbeirat ist zunächst in der
Folge der Direktwahl zum Stiftungsrat im November 2009 zu sehen. Die
Vorsitzende des Bundesverbandes Contergangeschädigter e. V. hat bei dieser Wahl
mit großem Abstand die meisten Stimmen erhalten. Zudem hat sich der
Bundesverband Contergangeschädigter e. V. als einzige der vier
Interessenvertretungen der Betroffenen mit dem Forschungsprojekt ausführlich befasst und
hierfür eigens eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die sowohl inhaltliche
Vorschläge zu den einzelnen Teilprojekten als auch Vorschläge für die
Zusammensetzung des Forschungsbeirats eingebracht hat. Diese wurden in einer
Mitgliederversammlung des Bundesverbandes ausführlich erläutert, bei der auch
Mitglieder anwesend waren, die gleichzeitig anderen Interessenvertretungen
angehören. Darüber hinaus gab es von den anderen Interessenvertretungen keinerlei
Drucksache 17/2915 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVorschläge. Derzeit gibt es keine Überlegungen zu Veränderungen im
Forschungsbeirat.
24. Wie ist die medizinische Kommission der Conterganstiftung
zusammengesetzt?
Wie oft hat sie in den letzten fünf Jahren getagt, und welche Verträge
zwischen dem Bund bzw. der Conterganstiftung und der Firma Grünenthal
gab und gibt es zur Finanzierung der medizinischen Kommission und der
medizinischen Gutachten?
Gemäß § 16 ContStifG besteht die Medizinische Kommission aus mindestens
fünf Mitgliedern, wobei der oder die Vorsitzende der Kommission die
Befähigung zum Richteramt haben muss. Neben der Vorsitzenden sind für folgende
Bereiche Sachverständige berufen:
– Humangenetik,
– Orthopädie,
– Innere Medizin,
– HNO (Hals-Nasen-Ohren),
– Augenheilkunde,
– Endokrinologie,
– Neurologie,
– Urologie.
Die Mitglieder der Medizinischen Kommission stehen in ständigem Kontakt
untereinander. Nachdem im letzten Jahr aufgrund einer Änderung der Anlage 2
der Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-
Schadensfällen die Entscheidungskompetenzen der Medizinischen Kommission durch
eine Öffnungsklausel erweitert wurden und nunmehr auch nicht in der
medizinischen Punktetabelle aufgeführte Schädigungen in analoger Anwendung
berücksichtigt werden können, gab es eine Sitzung der Medizinischen
Kommission. Vor der Richtlinienänderung bestand für derartige Sitzungen oder
Tagungen aus Sicht der Kommissionsmitglieder in den letzten Jahren in
Anbetracht des ohnehin ständigen Kontakts kein Bedarf. Derzeit besteht eine
vertragliche Vereinbarung der Conterganstiftung mit der Firma Grünenthal GmbH,
auf deren Grundlage an die Stiftung eine jährliche Pauschalzahlung in Höhe
von 24 000 Euro und die gegebenenfalls nicht ausgeschöpften Restbeträge der
beiden Vorjahre zur Finanzierung der Kosten der Kommission gezahlt werden.
25. Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, dass viele – vor allem innere
– Schäden bei der damaligen Schadenseingruppierung nicht bekannt
waren und damit nicht berücksichtigt wurden, und dass
Contergangeschädigte, die sich diesbezüglich weiteren Untersuchungen aussetzen,
diese selbst bezahlen müssen?
Gemäß § 8 Absatz 2 der Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen
Contergan-Schadensfällen ist für die Bemessung der Conterganrente
auszugehen „vom Schweregrad der Fehlbildung, wie er bei Geburt vorlag oder angelegt
war – auch wenn sie erst später festgestellt [wurde].“
Der Bundesregierung ist bekannt, dass die Betroffenen sich daher
gegebenenfalls erneut untersuchen lassen müssen. Die Untersuchungen zur Feststellung
eines Thalidomidschadens werden im Falle der Beantragung von
Stiftungsleistungen falls notwendig von der Medizinischen Kommission der Conterganstif-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/2915tung für behinderte Menschen durchgeführt. Diese Untersuchungen sind für die
Antrag stellende Person kostenfrei.
26. Wie viele Petitionen von Contergangeschädigten an den Deutschen
Bundestag im Zeitraum 2006 bis 2010 sind der Bundesregierung bekannt,
und inwieweit haben diese Petitionen Handlungen und Entscheidungen
durch die Bundesregierung bzw. die Conterganstiftung ausgelöst?
Der Bundesregierung sind 18 beim Petitionsausschuss des Deutschen
Bundestages eingegangene Petitionen (nebst ergänzenden Eingaben) von
contergangeschädigten Menschen im Zeitraum 2006 bis 2010 bekannt. Einzelne Eingaben
oder Anregungen wurden von der Bundesregierung im Rahmen der
Gesetzgebungsverfahren zum Ersten und Zweiten Gesetz zur Änderung des ContStifG
aufgegriffen, wie z. B. die Verdoppelung der monatlichen Conterganrenten und
die Aufhebung der Ausschlussfrist.
27. Inwieweit verfügt die Bundesregierung inzwischen über Erkenntnisse
hinsichtlich der Antworten zu den Fragen 26 sowie 28 bis 31
(Berufstätigkeit, Rentenansprüche usw.) auf Bundestagsdrucksache 16/13308?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
28. Wie ist gewährleistet, dass contergangeschädigte Personen einen
angemessenen Ausgleich ihrer Renten- bzw. Pensionsverluste erhalten, die sie
aufgrund ihrer schädigungsbedingt verkürzten Erwerbsbiographien bzw.
ihrer fehlenden Erwerbsbiographien erleiden?
Was ist aus Sicht der Bundesregierung in dieser Hinsicht „angemessen“?
In der gesetzlichen Rentenversicherung wird bei den Erwerbsminderungsrenten
vor Erreichen einer Altersgrenze für eine Altersrente die Zeit ab Eintritt der
Erwerbsminderung als Zurechnungszeit berücksichtigt. Das ist die Zeit vom
Eintritt der Erwerbsminderung bis zum vollendeten 60. Lebensjahr, die
hinzugerechnet wird, um einen Ausgleich in der Rentenhöhe dafür zu schaffen, dass
noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufgebaut werden konnten.
Die Zurechnungszeit wird bei einer späteren Altersrente als Anrechnungszeit
berücksichtigt.
29. Wodurch unterscheiden sich die Leistungen an Contergangeschädigte
qualitativ und quantitativ von Leistungen gemäß dem
Bundesversorgungsgesetz (BVG), und was spräche aus Sicht der Bundesregierung
dafür bzw. dagegen, die Versorgung von Contergangeschädigten auf der
Grundlage des BVG zu gewährleisten?
Leistungen aus dem Bereich der Sozialen Entschädigung kann gemäß § 5 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch erhalten, „wer einen Gesundheitsschaden
erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines
besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen
Grundsätzen“ einzustehen hat. Erforderlich ist daher ein Sonderopfer, wie es z. B.
Kriegsopfer erbracht haben, oder das Vorliegen eines
Aufopferungstatbestandes, wie z. B. bei Menschen, die während des Wehr- oder Zivildienstes oder
durch eine Gewalttat gesundheitlich geschädigt worden sind. Beides ist bei
contergangeschädigten Menschen nicht der Fall.
Das Leistungsspektrum der Sozialen Entschädigung ist grundsätzlich im
Bundesversorgungsgesetz festgelegt und erfasst Leistungen der Heil- und Kranken-
Drucksache 17/2915 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodebehandlung, monatliche Renten zum Ausgleich der gesundheitlichen und
wirtschaftlichen Folgen der Schädigung sowie im Bedarfsfall Leistungen zur
Sicherstellung des Lebensunterhalts.
Demgegenüber sieht das ContStifG einmalige Kapitalentschädigungen,
monatliche Rentenleistungen sowie jährliche Einmalzahlungen vor.
30. Wie viele der Contergangeschädigten sind seit Inkrafttreten des
Stiftungsgesetzes verstorben (bitte Zahl der Verstorbenen aufgeschlüsselt nach
Jahren, Geschlecht und Schadenseingruppierung nennen)?
Welche (neuen) Erkenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich der
Mortalitätsrate (Sterberate) von Contergangeschädigten im Vergleich zu
den übrigen Personen ihrer Geburtsjahrgänge?
Sterbefälle bisheriger Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach
dem ContStifG
Jahr männl. weibl. Summe
1972 0 1 1
1973 2 0 2
1974 1 3 4
1975 0 0 0
1976 2 1 3
1977 0 0 0
1978 2 2 4
1979 1 0 1
1980 5 0 5
1981 5 1 6
1982 6 0 6
1983 7 2 9
1984 2 2 4
1985 3 3 6
1986 2 1 3
1987 1 0 1
1988 1 2 3
1989 4 2 6
1990 3 1 4
1991 4 2 6
1992 6 2 8
1993 2 1 3
1994 2 1 3
1995 5 0 5
1996 6 3 9
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/2915Verstorbene nach Schadenseingruppierung
Über die Mortalitätsrate von contergangeschädigten Menschen im Vergleich zu
den übrigen Personen ihrer Geburtsjahrgänge liegen der Bundesregierung keine
(neuen) Erkenntnisse vor.
31. Ist die Bundesregierung bereit, kurzfristig mit einer Klarstellung in § 18
ContstifG zu gewährleisten, dass Stiftungsleistungen auch im
Vererbungsfall den Unanrechenbarkeitsstatus behalten (siehe BSG, Urteil vom
23. März 2010 – Az. B 8 SO 2/09 R)?
Wenn nein, warum nicht?
§ 18 Absatz 1 ContStifG stellt sicher, dass nach dem ContStifG zu erbringende
Leistungen zusätzlich erbracht werden und keine Minderung anderer
Leistungen zur Folge haben. Dies gilt grundsätzlich auch im Erbfall. Das Urteil des
Bundessozialgerichts vom 23. März 2010 betrifft allein die Frage des Kostener-
1997 3 3 6
1998 4 0 4
1999 3 1 4
2000 5 3 8
2001 3 3 6
2002 9 1 10
2003 3 3 6
2004 5 2 7
2005 5 6 11
2006 5 3 8
2007 5 5 10
2008 9 0 9
2009 5 4 9
Aug. 2010 5 1 6
Gesamt 141 65 206
Punkte Anzahl der Verstorbenen
10 bis 14,99 5
15 bis 19,99 3
20 bis 24,99 7
25 bis 29,99 4
30 bis 34,99 12
35 bis 39,99 9
40 bis 44,99 14
45 und mehr 152
Jahr männl. weibl. Summe
Drucksache 17/2915 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesatzes von Sozialhilfeleistungen im Falle des Todes des contergangeschädigten
Sozialhilfeempfängers. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 18 Absatz 1
ContStifG ist im Erbfall auch Vermögen, das ein Erblasser aus der
Conterganrente angespart hat oder das aus einer nicht verbrauchten Kapitalentschädigung
nach § 13 ContStifG stammt, bei Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) nicht zu berücksichtigen. Jedoch ist nach § 92c Absatz 1 Satz 1 BSHG
der Erbe des Hilfeempfängers unter gewissen Voraussetzungen zum Ersatz der
Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. § 92c BSHG erfasst auch die Fälle, in
denen aufgrund gesetzlicher Schutzvorschriften außerhalb des BSHG – hier § 18
ContStifG – zu Lebzeiten des Hilfeempfängers keine Verwertung des
Vermögens zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs verlangt werden kann.
Denn die Vorschriften über nicht einzusetzende Einkommen und
Schonvermögen dienen allein dem Schutz des Sozialhilfeberechtigten, nicht aber dem seiner
Erben. Welche Vorschriften die Privilegierung des Vermögens anordnen, ist für
den allein beabsichtigten Schutz des Hilfeempfängers bedeutungslos. Aus
diesem Grund ist eine Änderung des § 18 ContStifG insofern nicht erforderlich.
32. Für wie viele der Contergangeschädigten reichen nach Einschätzung der
Bundesregierung die derzeitigen finanziellen Hilfen, um eine umfassende
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft mit dem Maßstab der
Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen zu ermöglichen?
Die Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention lassen nach
Einschätzung der Bundesregierung keine konkreten Rückschlüsse auf den Einsatz
finanzieller Hilfen für Contergangeschädigte zu. Damit können auch keine
Aussagen zur Zahl der contergangeschädigten Menschen getroffen werden, für
die die derzeitigen finanziellen Mittel ausreichen, um eine umfassende Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft nach dem Maßstab der UN-Konvention zu
ermöglichen.
Grundsätzlich ist die Sozialgesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland
Basis für eine umfassende und nachhaltige soziale Sicherung der Bürgerinnen und
Bürger. Auf der Grundlage der geltenden Sozialgesetzbücher werden –
orientiert am jeweiligen Bedarfsfall – für Menschen mit Behinderung finanzielle
Leistungen zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Teilhabe erbracht.
Contergangeschädigten Menschen stehen neben diesen Leistungen des Sozialstaats,
abhängig vom Grad der Behinderung, auf Sozialleistungen nicht anrechenbare
persönliche Leistungen der Conterganstiftung zu, insbesondere die seit dem
1. Juli 2008 verdoppelten monatlichen Conterganrenten und die seit 2009
erfolgenden zusätzlichen jährlichen Sonderzahlungen. Die nach dem ContStifG
gezahlten Leistungen und die möglichen Leistungen des sozialen
Sicherungssystems erfüllen aus Sicht der Bundesregierung die geltenden Anforderungen der
UN-Behindertenrechtskonvention.
33. Wie und ab wann werden nach Kenntnis der Bundesregierung künftig
Folgeschäden bei der Bemessung der Höhe der Zahlungen aus der
Conterganstiftung berücksichtigt?
Folgeschäden im Sinne von belastungsabhängigen oder degenerativen
Veränderungen werden bisher nicht durch das ContStifG berücksichtigt. Weiteren
Aufschluss zu möglichen Handlungsbedarfen werden die Ergebnisse des in der
Frage 38 benannten Forschungsprojekts geben.
34. Für welche Projekte und Forschungsvorhaben wurden seit dem Jahr 2009
Mittel aus der Conterganstiftung zur Verfügung gestellt (bitte einzeln das
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/2915Vorhaben, Bewilligungsdatum, Verwendungsnachweisdatum, die Höhe
der Mittel und die Träger des Projektes bzw. Forschungsvorhabens
benennen)?
Seit dem Jahr 2009 hat die Conterganstiftung für behinderte Menschen aus
Mitteln nach Abschnitt 3 des ContStifG insgesamt sieben Projekte gefördert. Die
Einzelmaßnahmen sind in Anlage 2 aufgelistet.
35. Welche Anträge für Projekte und Forschungsvorhaben von
Contergangeschädigten oder deren Vereinen und Initiativen wurden seit dem Jahr
2000 abgelehnt?
Seit dem 1. Januar 2000 hat die Conterganstiftung für behinderte Menschen
insgesamt neun Anträge auf Förderung nach Abschnitt 3 des ContStifG
abgelehnt. Die abgelehnten Anträge sind in Anlage 3 aufgelistet.
36. Inwieweit hält die Bundesregierung es für sachgerecht, dass die
Organisationen von Contergangeschädigten nur minimalste Projektmittel aus
der Conterganstiftung erhalten haben (siehe die Antworten der
Bundesregierung zu den Fragen 36 und 43 sowie Anlage II auf
Bundestagsdrucksache 16/13308), und haben diese Organisationen seit dem Jahr
2009 Mittel aus dem Bundeshaushalt und/oder von der Stiftung erhalten?
Wenn ja, in welcher Höhe und wofür (bitte einzeln nennen)?
Auch die Interessenvertretungen der contergangeschädigten Menschen haben
grundsätzlich selbstverständlich die Möglichkeit, entsprechende Förderanträge
zu stellen. Die Entscheidung über die Vergabe von Projektmitteln im Rahmen
des Abschnitts 3 des ContStifG obliegt der Conterganstiftung für behinderte
Menschen. Die Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend über die Stiftung ist auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit
des Handelns der Stiftung beschränkt.
Seit 2009 wurde ein Projekt für eine Organisation für contergangeschädigte
Menschen gefördert:
Zuwendungsempfänger: Interessenverband Contergangeschädigter und deren
Angehörige – Contergangeschädigtenhilfswerk
Bezirk Köln e. V.,
Zuwendungszweck: Durchführung eines Fachkongresses in Nümbrecht,
Zuwendungsbetrag: 5 384,00 Euro,
Auszahlungsbetrag: 4 189,57 Euro nach Verwendungsnachweisprüfung.
37. Was hat die Bundesregierung bisher getan, um die Forderungen 1 bis 7
aus dem am 22. Januar 2009 im Deutschen Bundestag beschlossenen
Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP „Angemessene und
zukunftsorientierte Unterstützung der Contergangeschädigten sicherstellen“
(Bundestagsdrucksache 16/11223) zu erfüllen, was wurde bisher erreicht,
und was ist darüber hinaus noch im Jahr 2010 geplant (bitte zu den sieben
Punkten einzeln Stellung nehmen)?
Mit dem genannten Entschließungsantrag wurden der Bundesregierung
Prüfaufträge erteilt mit dem Ziel, eine ganzheitliche Strategie zur Verbesserung der
Lebenssituation der Betroffenen zu verfolgen. Diese Zielstellung entspricht der
Intention der Bundesregierung. Von daher wird kontinuierlich an der
Umsetzung des Auftrags gearbeitet.
Drucksache 17/2915 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIm Einzelnen ist festzuhalten:
● Forderung 1: Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zur Erleichterung der
Lebenssituation der Betroffenen.
Die Forderung 1 ist im Zusammenhang mit dem unter Forderung 7
genannten Forschungsauftrag zu sehen. Die Teilprojekte „Aufbau einer Datenbank
personenbezogener Daten Betroffener“ sowie „Installation eines
Beratungstelefons“ werden mit der Verlagerung der Geschäftsstelle am 1. Oktober
2010 auf das Bundesamt für Zivildienst (BAZ) von diesem im Rahmen der
Geschäftsstellentätigkeit durchgeführt. Das Teilprojekt „Wiederholt
durchzuführende Befragungen zu Problemen, speziellen Bedarfen und
Versorgungsdefiziten in Deutschland lebender contergangeschädigter Menschen“
wurde nach einer Ausschreibung an die Ruprechts-Karls-Universität
Heidelberg vergeben und hat am 1. September 2010 begonnen. Die Laufzeit dieses
Projekts beträgt 24 Monate. Die Ergebnisse sollen kontinuierlich zur
weiteren Verbesserung der Lebenssituation der Betroffenen beitragen. Bei dem
Teilprojekt „Aufbau eines elektronisch gestützten Informations- und
Beratungsnetzwerks“ wurde die erste Ausschreibung wegen fehlenden
wirtschaftlichen Ergebnisses aufgehoben.
Um das Verfahren nicht weiter zu verzögern, wurde Kontakt mit einem
Anbieter aufgenommen, der bereits andere Projekte der Bundesregierung
erfolgreich realisiert hat. Die Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen.
Es ist vorgesehen, die Texte für das Portal unter Mitwirkung Betroffener zu
erstellen.
● Forderung 2: Einsatz für die Beseitigung von Hemmnissen bei der
Gewährung von Leistungen in den Bereichen Gesundheit/Pflege/Assistenz und
Mobilität.
Im Rahmen der Arbeit der seit Januar 2008 existierenden Interministeriellen
Arbeitsgruppe zu Conterganschäden wird an Lösungen zu diesen Problemen
und Hemmnissen gearbeitet. Die Arbeitsgruppe wird ihren Arbeitsauftrag
weiter wahrnehmen und anlassbezogen auch Vertreterinnen und Vertreter
der Betroffenen in den Dialog mit den Ressorts einbeziehen.
● Forderung 3: Dynamisierung der Conterganrenten in Anlehnung an die
Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz
(§ 56) i. V. m. SGB VI (§ 65).
Diese Forderung wurde durch das am 30. Juni 2009 in Kraft getretene
Zweite Änderungsgesetz des ContStifG umgesetzt.
● Forderung 4: Weiterführung der Reform der Finanzausstattung und Struktur
der Conterganstiftung und Vorlage der Reformbestrebungen gegenüber dem
Deutschen Bundestag.
Diese Forderung hat bereits Eingang in das Zweite Änderungsgesetz des
ContStifG gefunden.
● Forderung 5: Verbesserung von Vernetzung und Beratung Betroffener.
Die Umsetzung der Forderung erfolgt durch Teilprojekte des
Forschungsauftrags. Insofern wird auf die Antwort zu Forderung 1 verwiesen.
● Forderung 6: Ermittlung des Beratungs- und Informationsbedarfs sowie der
dazu erforderlichen Kosten.
Die Notwendigkeit des verstärkten Beratungs- und Informationsbedarfs
Betroffener wie Angehöriger steht außer Frage. Deshalb wird ein
Conterganberatungstelefon, angesiedelt bei der Geschäftsstelle der Stiftung, installiert.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/2915● Forderung 7: Vergabe eines Forschungsauftrags bis Ende 1. Halbjahr 2009
zur
a) Darstellung der Beeinträchtigung der Lebenssituation unter
Einbeziehung der Folge- und Spätschäden sowie Entwicklung von
Handlungsempfehlungen sowie
b) Aufbau eines Netzwerks für Dysmelie, das deutsche und europäische
Erfahrungen nutzt und zusammenführt.
Zum Stand der Umsetzung wird auf die Ausführungen zur Umsetzung der
Forderung 1 verwiesen. Das BMFSFJ ist als Mitglied des Nationalen
Aktionsbündnisses für Menschen mit seltenen Erkrankungen der
Bundesregierung (NAMSE) an der Erarbeitung von Konzepten zur medizinischen
Versorgung auch Contergangeschädigter beteiligt. Ergebnisse dieses Prozesses
fließen in einem nächsten Schritt in Maßnahmen auf europäischer Ebene
ein.
38. Ist vorgesehen, das zweijährige Forschungsprojekt zur Lebenssituation
der Contergangeschädigten (im Jahr 2013) mit der Vorlage nachhaltiger
Handlungsempfehlungen abzuschließen, oder soll es sich dabei (siehe
Ausschreibungstext des Projekts) um eine „Ersterhebung“ handeln, auf
die in den folgenden Jahren bei Bedarf weitere Erhebungen folgen
können?
Inwieweit sind der Bundesregierung die massiven Kritiken der
Betroffenen über das Forschungsprojekt bekannt, und wie bewertet die
Bundesregierung diese Kritiken?
Als Ergebnis des Forschungsprojekts sollen kurz-, mittel- und langfristig
umsetzbare Handlungsempfehlungen vorgelegt werden. Wiederholte Erhebungen
sind nicht ausgeschlossen.
Der Bundesregierung sind Kritiken von Betroffenen bekannt. Die
Bundesregierung ist jedoch der Auffassung, dass das Forschungsprojekt mit Beginn auf
entsprechende Akzeptanz bei den Betroffenen stoßen wird, was auch durch das
damit verbundene Kommunikationskonzept befördert wird.
39. Was hat die Bundesregierung in den letzten zwölf Monaten
unternommen, um die medizinische Versorgung der Contergangeschädigten
inklusive der Bereitstellung und Kostenübernahme von Hilfs- und Heilmitteln
spürbar zu verbessern?
Die geltenden gesetzlichen Regelungen ermöglichen grundsätzlich eine
bedarfsgerechte Versorgung contergangeschädigter Menschen insbesondere mit
Heil- und Hilfsmitteln. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wirkt
fortlaufend bei den Krankenkassen darauf hin, dass insoweit bestehende
Handlungsspielräume zu Gunsten der Betroffenen großzügig ausgeschöpft werden.
Unabhängig hiervon werden derzeit die Heilmittel-Richtlinien des
Gemeinsamen Bundesausschusses überarbeitet. Dabei wird auch diskutiert, wie die
Verordnung von Heilmitteln für behinderte Menschen mit langfristigem
Behandlungsbedarf erleichtert werden kann. Die Beratungen werden vom BMG im
Rahmen seiner Möglichkeiten konstruktiv begleitet.
Drucksache 17/2915 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode40. Welche personellen Übereinstimmungen gibt es zwischen Vertretern von
Bundesbehörden in Stiftungsgremien und den für die Aufsicht und
Kontrolle zuständigen Bundesbehörden, und inwieweit hält die
Bundesregierung es für sachgerecht und zulässig, wenn diese Personen sich damit
faktisch selbst kontrollieren?
Nach § 10 Absatz 1 ContStifG hat das BMFSFJ die Rechtsaufsicht über die
Conterganstiftung für behinderte Menschen. Weiterhin sieht § 6 Absatz 1
ContStifG ausdrücklich vor, dass drei Mitglieder vom BMFSFJ im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales (BMAS) als Stiftungsratsmitglieder benannt werden.
Die Conterganstiftung für behinderte Menschen ist eine öffentlich rechtliche
Stiftung. Mit der Besetzung des Stiftungsrats durch Vertreter von drei
Bundesministerien hat die Bundesregierung bereits seit Inkrafttreten des
Conterganstiftungsgesetzes im Jahr 1972 deutlich gemacht, dass sie sich in der
Verantwortung für die Belange der Betroffenen sieht. Die Bundesregierung hält diese
Besetzung für sachgerecht. Die Annahme, dass sich damit die Vertreter des
BMFSFJ selbst kontrollieren, trifft nicht zu. Zudem ist die Rechtsaufsicht über
die Stiftung in dem aufsichtführenden BMFSFJ innerorganisatorisch getrennt
von der Mitgliedschaft des Vertreters des BMFSFJ im Stiftungsrat.
41. Wann wurde in den letzten 20 Jahren die Tätigkeit der Conterganstiftung
durch den Bundesrechnungshof und/oder den
Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages überprüft?
Die Conterganstiftung für behinderte Menschen wurde seit dem Jahr 2000 vom
Bundesrechnungshof geprüft:
– im Februar 2000,
– im Juni 2005,
– im Mai 2010.
Zu Prüfungen vor dem Jahr 2000 liegen bei der Stiftung keine Unterlagen mehr
vor, da insofern nach Ablauf von zehn Jahren keine Aufbewahrungspflicht
besteht.
42. Wie viele Anträge auf Anerkennung als Conterganopfer sowie auf
Neubewertung der Schadenseingruppierung sind seit Inkrafttreten des
Zweiten Conterganstiftungsänderungsgesetzes bei der Stiftung eingegangen
(bitte nach Herkunftsländern aufschlüsseln)?
Wie viele Anträge wurden jeweils bereits positiv oder mit einer
Ablehnung entschieden?
Wie lange ist die durchschnittliche Bearbeitungszeit?
Seit dem Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes des ContStifG wurden
folgende Neuanträge bei der Conterganstiftung für behinderte Menschen
gestellt (Stand 25. August 2010):
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/2915Neuanträge 371
Inland 182
Ausland 189
Belgien 17
Brasilien 36
Chile 2
Costa Rica 4
Finnland 2
Frankreich 2
Honduras 1
Irland 1
Israel 1
Italien 3
Kanada 1
Niederlande 3
Österreich 41
Philippinen 1
Polen 2
Portugal 2
Schweden 2
Schweiz 1
Sierra Leone 1
Spanien 56
Südafrika 1
Syrien 5
Tschechien 1
USA 3
189
Bewilligungsbescheide 11
Inland 11
Ausland 0
Ablehnungsbescheide 69
Inland 33
Ausland 36
Drucksache 17/2915 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDer Großteil der Neuanträge liegt zur Überprüfung bei der Medizinischen
Kommission. Ein kleiner Anteil der Neuanträge ist unvollständig. Hierzu
laufen derzeit Rückfragen bei den jeweiligen Antragstellerinnen und
Antragstellern. Weiterhin wurden seit dem 1. Juli 2009 folgende Anträge auf
Neubewertung der Schadenseingruppierung gestellt (Stand 25. August 2010):
Das Antragsverfahren ist komplex und verschiedene Einflussfaktoren sind für
die Bearbeitung von Anträgen zu berücksichtigen. Die Bearbeitungszeit ist
abhängig von der vorherigen Aufbereitung des Antrags durch die Antrag
stellende Person und von der Anzahl der einzusetzenden medizinischen
Gutachterinnen und Gutacher. Daher kann die Frage zur durchschnittlichen
Bearbeitungszeit nicht eindeutig beantwortet werden.
Nach Eingang der Anträge bei der Conterganstiftung für behinderte Menschen
erfolgt zunächst die Prüfung auf Vollständigkeit. Gegebenenfalls ist eine
Rückfrage oder Nachforderung von Unterlagen erforderlich. Neben der
formgerechten vollständigen Einreichung des Antragsformulars und seiner Anlagen
müssen auch aussagekräftige medizinische Unterlagen u. Ä. für die spätere Prüfung
vorgelegt werden. Eine vollständige Einreichung ist nur selten der Fall, so dass
zum Teil Mehrfachrückfragen bei den Antragstellerinnen und Antragstellern
erforderlich sind. Zahlreiche Anträge oder Rückfragen ausländischer Antrag
stellender Personen bedürfen zudem einer teils zeitintensiven Übersetzung durch
ein Übersetzungsbüro.
Nach vollständiger Vorlage werden die medizinischen Unterlagen unverzüglich
an die Medizinische Kommission weitergeleitet und über die Vorsitzende der
Medizinischen Kommission ihren Mitgliedern zur Begutachtung versendet. Je
nach Benennung der Schädigungen ist die Weiterleitung der Unterlagen an
verschiedene Fachärztinnen und Fachärzte an unterschiedlichen Standorten
erforderlich. Auch hier entstehen seitens der Medizinerinnen und Mediziner
Rückfragen an die Antrag stellenden Personen, gegebenfalls mit der Aufforderung,
weitere Befunde beizubringen. Nach Vorlage der Gutachten bei der
Geschäftsstelle werden die entsprechenden Bescheide nach Vorstandsbeschluss zeitnah
erstellt.
43. Wie viele dieser Antragstellerinnen und Antragsteller hatten bereits in
den Jahren 1984 bis 2008 schon einmal einen Antrag auf Anerkennung
als Conterganopfer oder auf Neubewertung der Schadenseingruppierung
gestellt?
Hierzu liegen keine statistischen Angaben vor.
44. Inwieweit erweist sich bei Anträgen aus dem Ausland das Prinzip der
doppelten Kausalität (Nachweis der Schädigung infolge von „Contergan“
oder eines anderen thalidomidhaltigen Medikaments der Firma
Grünenthal und des Erwerbs des Medikaments im Land) 50 Jahre danach als
größeres Problem, zumal die Firma Grünenthal bis heute ihre Vertriebswege
nicht offengelegt hat?
Die Gewährung von Leistungen nach dem ContStifG setzt voraus, dass die
körperlichen Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der
Anträge 133
Anerkennung von Schädigungen 32
Ablehnungsbescheide 7
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/2915Firma Grünenthal GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft in
Verbindung gebracht werden können (§ 12 Absatz 1 ContStifG). Bislang zeigte
sich, dass das Erfordernis dieser doppelten Kausalität – Einnahme des
thalidomidhaltigen Präparats durch die Mutter während der Schwangerschaft sowie
Herstellung des Präparats durch die Firma Grünenthal GmbH – bei den der
Medizinischen Kommission nach Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes
zum ContStifG vorliegenden Neuanträgen aus dem Ausland kein Problem
darstellt. Die Ablehnung von Neuanträgen beruhte bisher darauf, dass die geltend
gemachten Schädigungen aufgrund der Art der Schädigung unzweifelhaft nicht
auf die Einnahme eines thalidomidhaltigen Präparates zurückgeführt werden
können.
45. Inwieweit kann die Bundesregierung die von Antragstellerinnen und
Antragstellern kritisierten zu langen Bearbeitungszeiten bestätigen, und was
unternahm bzw. unternimmt die Bundesregierung, um eine zügige
Antragsbearbeitung zuzusichern?
Zum Gang des komplexen Antragsverfahrens wird zunächst auf die Antwort zu
Frage 42 verwiesen. Aufgrund der individuellen Begutachtung und der Vielzahl
der wegen der Aufhebung der Ausschlussfrist zum Juli 2009 seit dem Zweiten
Änderungsgesetz zum ContStifG eingegangenen Anträge haben sich die
Bearbeitungszeiten bei der Medizinischen Kommission verlängert. Die Auswahl an
Gutachterinnen und Gutachtern, die eine hohe Kompetenz auf dem Gebiet der
Conterganschädigungen haben, ist naturgemäß begrenzt, so dass zeitliche
Engpässe in der Begutachtung nicht vermeidbar sind.
46. Wer traf die Entscheidung, die Geschäftsstelle der Stiftung von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW) in das Bundesamt für
den Zivildienst (BAZ) zu verlagern?
Welche Gründe gab es dafür?
In welcher Weise war der Stiftungsbeirat in die Entscheidung
einbezogen?
Inwieweit sind bei dieser Entscheidung nicht nur
Wirtschaftlichkeitserwägungen, sondern auch Fragen der Kompetenz und Bedürfnisse der
Betroffenen berücksichtigt worden?
Die Höhe der von der KfW Bankengruppe verursachten Verwaltungskosten der
Stiftung wurde sowohl von den Leistungsempfängerinnen und
Leistungsempfängern als auch vom Bund immer wieder beanstandet. Da die
Verwaltungskosten vor Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes zum ContStifG zum Teil
aus dem Stiftungsvermögen und zum Teil durch den Bund finanziert wurden,
war auch den Betroffenen eine Kostenreduzierung besonders wichtig.
Im Zuge der Umsetzung des Zweiten Änderungsgesetzes zum ContStifG wurde
in einem ersten Schritt die KfW Bankengruppe gebeten, ein neues Angebot für
die Dienstleistung „Geschäftsstelle“ vorzulegen. Hinsichtlich der Kosten gab es
seitens der KfW Bankengruppe kein Entgegenkommen. Daher wurde ein erstes
Angebot vom BAZ eingeholt.
Das Angebot des BAZ enthielt auch die ursprünglich bei dem in Frage 38
erwähnten Forschungsprojekt verorteten Leistungen „Telefonberatung
Betroffener“ sowie „Aufbau einer Datenbank“. Nach Prüfung dieses Angebots hat die
Leitung des BMFSFJ im Oktober 2009 entschieden, dem Vorstand der Stiftung
sowie dem Stiftungsrat zu empfehlen, die Aufgabenverlagerung der
Geschäftsstelle und des Rechnungswesens (ohne Vermögensanlage und
Vermögensverwaltung) im Laufe des Jahres 2010 an das BAZ durchzuführen. Der Stiftungs-
Drucksache 17/2915 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioderat hat in seiner Sitzung am 18. Februar 2010 zugestimmt. Eine frühere
Befassung des neuen Stiftungsrates war nicht möglich, da die Bestellung des
Stiftungsrates erst nach Durchführung des Wahlverfahrens zur Berufung der
Betroffenenvertreter in den Stiftungsrat erfolgen konnte.
Das BAZ ist aufgrund der Erfahrungen sowie seiner Strukturen und
Dienstleistungen in besonderer Weise geeignet, die Aufgaben der Geschäftsstelle der
Conterganstiftung für behinderte Menschen zur Zufriedenheit der Stiftung
sowie der Betroffenen zu erfüllen.
47. In welchem Umfang werden durch die Geschäftsstelle der Stiftung
psychosoziale Beratungen und Einzelfallbetreuungen für die Betroffenen
angeboten?
Psychosoziale Beratungen und Einzelfallbetreuungen der Betroffenen sind
nicht in dem gesetzlichen Leistungsauftrag enthalten. Allerdings werden bei
der Betreuung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger oftmals
telefonische Hilfestellungen bei Alltagsproblemen gegeben.
48. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen, die Zuständigkeit
für das Thema „Contergan“ und die Conterganstiftung vom
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (weil die Betroffenen
damals Kinder waren) zum für Behindertenpolitik zuständigen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zu verlagern?
Die contergangeschädigten Menschen haben inzwischen ein mittleres
Lebensalter von rund 50 Jahren erreicht; sie wachsen so zunehmend in die Gruppe der
älter werdenden Menschen mit Behinderung hinein. Für diesen
Aufgabenbereich ist federführend das BMFSFJ zuständig. Zudem sind die
Personenidentität und die langjährige Erfahrung im BMFSFJ ein wichtiger Kompetenzwert,
der auch für die Auswertung der Ergebnisse des Forschungsprojekts bedeutsam
ist.
Im Stiftungsrat wie im Forschungsbeirat werden auch in Zukunft Vertreter des
BMAS weiterhin stimmberechtigt präsent sein. Kooperation und Abstimmung
sind gesichert. Zudem gibt es mit der Interministeriellen Arbeitsgruppe ein
weiteres Kooperationsinstrument. In der derzeitigen Umbruchsituation mit der
Umstrukturierung der Stiftung ist eine personelle Kontinuität auf längere Sicht
besonders wichtig.
49. Inwieweit ist gewährleistet, dass Informationen von Conterganopfern, die
das BAZ erlangt, nur mit Genehmigung der Betroffenen an die
Forschungsprojekte weitergegeben werden?
Bestandteil der Verwaltungsvereinbarung mit dem BAZ zur Übertragung der
Geschäftsstelle der Stiftung ist eine Vereinbarung zum Datenschutz und zur
Datensicherheit. Diese sieht eine umfassende Gewährleistung des Schutzes
personenbezogener Daten vor, der auch für das Forschungsprojekt gilt.
50. Ist die Bundesregierung bereit, die Homepage der Conterganstiftung mit
Gebärdensprachenvideos sowie angesichts von Anspruchsberechtigten
aus verschiedenen Ländern auch mehrsprachig anzubieten?
Wenn ja, bis wann, und wenn nein, warum nicht?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/2915Die Neufassung der Verordnung zur Schaffung barrierefreier
Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie
Informationstechnik-Verordnung – BITV) befindet sich derzeit noch in der Abstimmung
und wird eine ausdrücklich dahingehende Regelung enthalten, so dass der
Internetauftritt der Stiftung danach künftig auch Gebärdensprachenvideos
enthalten müsste. Die Stiftungsorgane werden sich damit in Kürze befassen.
51. Wie hoch ist der Gewinn, den die Firma Grünenthal bisher aus dem
Verkauf von „Contergan“ und anderen thalidomidhaltigen Produkten erzielen
konnte, und inwieweit kann die Bundesregierung bestätigen, dass die
Inhaberin der Schädigerfirma Grünenthal, die Familie Wirtz, mit ca.
3,45 Mrd. Euro zu den reichsten Familien in Deutschland gehört?
Inwieweit hält die Bundesregierung die Unterschiede in den
Vermögensverhältnissen zwischen Schädigern und Geschädigten für angemessen
und gerecht?
War die Zahlung von 50 Mio. Euro von der Firma Grünenthal an die
Conterganstiftung eine Spende im Sinne des Steuerrechts?
Wenn nein, was dann?
Wie hoch ist nach Schätzung der Bundesregierung die diesbezügliche
Steuerersparnis?
Die Bundesregierung hat weder Kenntnisse über den Gewinn der Firma
Grünenthal GmbH aus dem Verkauf von Contergan und anderen
thalidomidhaltigen Produkten noch über die Vermögensverhältnisse der Familie Wirtz. Die
Bundesregierung hat keine Kenntnis davon, ob die Firma Grünenthal GmbH
ihre Zustiftung steuerlich gelten gemacht hat und welche Steuerersparnis damit
verbunden ist.
52. Welche Bedingungen und Vereinbarungen waren bzw. sind – über das
Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Conterganstiftungsgesetzes hinaus – mit der Zahlung dieser 50 Mio. Euro von der Firma
Grünenthal verknüpft?
Als Ergebnis der bis dahin mit dem BMFSFJ geführten Gespräche hat die
Firma Grünenthal GmbH mit Schreiben vom 9. September 2008 an das
BMFSFJ die Zahlung von 50 Mio. Euro in einer Summe an die
Conterganstiftung für behinderte Menschen zugesagt.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 an die Bundesministerin Dr. Ursula von
der Leyen hat die Firma Grünenthal GmbH auf das zuvor erwähnte Schreiben
Bezug genommen und für ihre Zahlung folgende Voraussetzungen genannt:
● das Zweite Änderungsgesetz des ContStifG tritt noch in dieser
Legislaturperiode in Kraft;
● weitere mindestens 50 Mio. Euro werden aus dem Kapitalstock der Stiftung
für die Betroffenen zur Erhöhung ihres persönlichen Budgets zur Verfügung
gestellt;
● dieser Gesamtbetrag von insgesamt 100 Mio. Euro (50 Mio. Euro von der
Firma Grünenthal GmbH und 50 Mio. Euro aus dem Stiftungsvermögen)
wird im Wege jährlicher Sonderzahlungen über 35 Jahre an die Betroffenen
ausgezahlt und
● die Sonderreglung für Auslandsfälle des § 15 ContStifG wird beibehalten.
Drucksache 17/2915 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeUm den Betroffenen entgegenzukommen, ist es dem BMFSFJ in Gesprächen
mit der Firma Grünenthal GmbH gelungen, von ihr das Einverständnis zu einer
Verkürzung der Laufzeit der jährlichen Sonderzahlungen auf 25 Jahre zu
erhalten. Die Regelung zur Laufzeit der jährlichen Sonderzahlungen findet sich in
der amtlichen Gesetzesbegründung.
53. Wie hoch sind die durch den Bund aus Steuermitteln aufgebrachten
Kosten (einschließlich der Folgekosten) infolge des Conterganskandals seit
1961 bzw. seit Eintritt des Bundes in die Pflichten des Verursachers, der
Firma Grünenthal (bitte insgesamt sowie aufgeschlüsselt nach
Kostenarten und Jahren angeben)?
Wie hoch ist darunter der Anteil der Zahlungen an die
Contergangeschädigten bzw. deren Angehörige?
Der Bund zahlte bis zum 31. Dezember 2009 für Leistungen wegen
Conterganschadensfällen nach Abschnitt 2 des ContStifG folgende Beträge in die
Conterganstiftung für behinderte Menschen (vormals Stiftung „Hilfswerk für
behinderte Kinder“) ein:
Jahr Betrag in DM Betrag in EUR
1972 32 500 000,00 16 616 986,14
1973 17 500 000,00 8 947 607,92
1976 50 000 000,00 25 564 594,06
1980 30 000 000,00 15 338 756,44
1981 30 000 000,00 15 338 756,44
1993 30 000 000,00 15 338 756,44
1994 15 000 000,00 7 669 378,22
1995 15 000 000,00 7 669 378,22
1997 18 449 732,50 9 433 198,44
1998 28 401 914,98 14 521 668,54
1999 27 134 917,15 13 873 862,84
2000 27 349 487,89 13 983 571,11
2001 27 310 651,12 13 963 714,19
2002 14 216 750,78
2003 15 763 344,95
2004 15 129 817,19
2005 14 990 553,21
2006 14 437 263,13
2007 14 495 754,75
2008 21 740 457,76
2009 32 973 515,90
Gesamt 322 007 686,67
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/2915In den Jahren 1972 bis 1995 erfolgten die Zahlungen zur Aufstockung des
Vermögens. Im Jahr 1997 war das Vermögen der Stiftung für Leistungen nach
Abschnitt 2 des ContStifG aufgebraucht und die Leistungen erfolgten unmittelbar
durch den Bund.
Für die Projektförderung nach Abschnitt 3 des ContStifG zahlte der Bund
100 Mio. DM (51 129 188,12 Euro) in die Conterganstiftung ein. Aus dem
Kapitalstock der Stiftung wurde im Jahr 2009 ein Betrag von 50 Mio. Euro für
Sonderzahlungen an die Betroffenen zur Verfügung gestellt. Über einen
Zeitraum von 25 Jahren erfolgen hieraus jährliche Sonderzahlungen. Der
verbleibende Kapitalstock ist zur Förderung von Projekten bestimmt, die
contergangeschädigten Menschen zugute kommen.
Die Firma Grünenthal GmbH zahlte bis zum 31. Dezember 2009 für
Leistungen wegen Conterganschadensfällen nach Abschnitt 2 des ContStifG folgende
Beträge in die Conterganstiftung für behinderte Menschen (vormals Stiftung
„Hilfswerk für behinderte Kinder“) ein:
Weiterhin übernahm die Firma Grünenthal GmbH anfallende Kosten der
Medizinischen Kommission. Im Einzelnen wird hierzu auf die Antwort zu Frage 24
verwiesen.
Die Bundesmittel und die Mittel der Firma Grünenthal GmbH für Leistungen
nach Abschnitt 2 des ContStifG kamen und kommen – abzüglich der
notwendigen Verwaltungskosten bis Juli 2009 – vollständig unmittelbar den
contergangeschädigten Menschen zugute. Aufgrund der Sonderzahlungen, die sich über
einen Zeitraum von 25 Jahren erstrecken, wird auf die Angabe eines
prozentualen Anteils verzichtet. Eltern von contergangeschädigten Menschen konnten als
Angehörige bis zum Inkrafttreten des ContStifG am 19. Oktober 2005
Leistungen beantragen.
54. Inwieweit würde die von Betroffenen geforderte Enteignung des
gesamten Firmenkonsortiums der Familie Wirtz (Dalli-Werke, Mäurer & Wirtz,
Firma Grünenthal GmbH usw.) nach Artikel 14 des Grundgesetzes zu
einer Entlastung der Allgemeinheit hinsichtlich der von ihr durch die
Bundesregierung verbindlich übernommenen Verpflichtung zur Tragung
der gesamten Schadenslast bezüglich der Auswirkungen des
Conterganskandals beitragen?
Wann und mit welchen Ergebnissen hat die Bundesregierung
diesbezügliche Schritte geprüft?
Eine Enteignung des gesamten Firmenkonsortiums der Familie Wirtz könnte
nichts zu einer Entlastung der Allgemeinheit hinsichtlich der Verpflichtung der
Bundesrepublik Deutschland zur Tragung von Lasten aus dem Conterganfall
beitragen. Sie wäre nämlich unzulässig. Der Artikel 14 Absatz 3 des
Grundgesetzes (GG) erlaubt eine Enteignung nur dort, wo das hoheitlich beschaffte
Gut für ein konkretes, dem Wohl der Allgemeinheit dienendes Vorhaben
benötigt wird (BVerfGE 38, 175, 180; 104, 1, 10). Die Vermehrung des
Staatsvermögens oder die finanzielle Entlastung des Staatshaushalts sind von vornherein
Jahr Betrag in DM Betrag in EUR Grundlage
1971/1972 50 000 000,00 25 564 594,06 Gerichtl. Vergleich vom 10. April 1970
1973 50 000 000,00 25 564 594,06 Gerichtl. Vergleich vom 10. April 1970
2009 50 000 000,00 ContStifG vom 25. Juni 2009
Gesamt 101 129 188,12
Drucksache 17/2915 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodekeine zulässigen Enteigungszwecke (BVerfGE 38, 175, 180). Im Übrigen wäre
die finanzielle Entlastung durch die Entschädigung begrenzt, die gemäß
Artikel 14 Absatz 3 GG bei jeder Enteignung zwingend gezahlt werden muss.
Da die Firma Grünenthal zudem als GmbH organisiert ist und war, lässt sich
weiterhin erst recht nicht begründen, wie das gesamte Firmenkonsortium der
Familie Wirtz in Anspruch genommen werden könnte.
55. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Firma Grünenthal über
die 2008 angekündigte Zahlung von 50 Mio. Euro an die Stiftung hinaus
weitere Leistungen für die Contergangeschädigten erbringen sollte?
Wenn ja, wie ist der diesbezügliche Gesprächsstand?
Wenn nein, warum nicht?
Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für
behinderte Kinder“ 1972 besteht für die Firma Grünenthal GmbH keine weitere
rechtliche Verpflichtung zu weiteren Leistungen für die
Contergangeschädigten. Gleichwohl hat die Firma auf freiwilliger Basis 50 Mio. Euro für die
contergangeschädigten Menschen geleistet.
Für die Bundesregierung bestehen insofern keinerlei rechtliche Möglichkeiten,
die Firma Grünenthal GmbH auf weitere Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Die Gespräche über weitere Leistungen auf freiwilliger Basis werden
fortgesetzt.
Aufbewahrungsrichtlinie Conterganstiftung Stand 02/2007
Richtlinien
zur Aufbewahrung von Akten und sonstigem Schriftgut
der Conterganstiftung für behinderte Menschen
I. Rechtliche Grundlagen
a. Aktenführung
i. Grundsätze ordnungsgemäßer und effizienter Verwaltung
ii. Akteneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz)
b. Art / Ort der Aufbewahrung
i. § 9 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)
Es sind Vorkehrungen zu treffen, die den unbefugten Zugang zu Akten mit
personenbezogenen Daten verhindern. Dies betrifft den physischen und elektronischen Teil des
Aktenbestandes
c. Aufbewahrungsfristen
i. Unmittelbar einschlägig
1. Allgemeiner Grundsatz
Unterlagen sind aufzubewahren, solange sie zur Erfüllung der gesetzlich
übertragenen Aufgaben benötigt werden.
2. § 3 a BDSG
Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit
3. § 20 BDSG
Daten sind zu löschen, wenn deren Kenntnis für die verantwortliche Stelle
zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr
erforderlich ist.
4. §§ 2, 3 BArchG (Bundesarchivgesetz)
Unterlagen, die zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, sind
dem Bundesarchiv anzubieten und bei Feststellung der Archivwürdigkeit zu
übergeben.
5. Bundeshaushaltsordnung
6. ABestB-HKR
ii. Hilfsweise einbezogen
§ 257 HGB (Handelsgesetzbuch) 6 Jahre für Handels- und Geschäftsbriefe
10 Jahre für alle weiteren Unterlagen
Anlage 1
Aufbewahrungsrichtlinie Conterganstiftung, Stand 02/2007
II. Akteninhalte, Aufbewahrungsfristen und –orte
Aktenplan
Der Aktenplan (Anlage 1) beschreibt im Einzelnen das Aktenmaterial und Schriftgut in der
Verwaltung der Conterganstiftung für behinderte Menschen. Er legt Form, Ort und Dauer der
Aufbewahrung / Speicherung der Unterlagen / Angaben fest.
Erläuterungen zum Aktenplan:
ABestB-HKR Allgemeine Bestimmungen des Bundes zur Haushalts- und
Kassenrechnung
BAnz.: Bundesanzeiger
BGBl.: Bundesgesetzblatt
BMFSFJ: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend
Buchhaltung: Org.-Einheit der KfW, die mit Buchhaltungsaufgaben der
Stiftung befasst ist (derzeit RW a 5)
Geschäftsstelle: Org.-Einheit der KfW, die für die Umsetzung des
Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen Stiftung und KfW
verantwortlich ist (derzeit K II c 1)
KfW-Rechner: Zentralrechner der KfW
NV-Bescheinigung: Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamtes
PC-Netzwerk: Speziell geschützter Zugriffsbereich mit der Bezeichnung
„Team-Stiftungen“ innerhalb des IT-Rahmens der KfW für
die Mitarbeiter der Geschäftsstelle
Zentralregistratur: Org.-Einheit der KfW, die mit Registraturaufgaben der
Stiftung befasst ist (derzeit ZS c 3)
Zentralregistratur
geschlossenes System: Einzelfallakten der Stiftung werden in der Zentralregistratur
getrennt vom Aktenbestand der KfW in gesondert
verschließbaren Schränken oder Räumen aufbewahrt.
Zugangsgeschützte
IT-Anwendung: Die auf dem Zentralrechner der KfW bereitgestellte IT-
Anwendung ist durch kennwortgeschützte LOG-IN-
Barrieren nur den mit Stiftungsaufgaben befassten
Mitarbeitern der Geschäftsstelle zugänglich.
!!! : Gesonderte Hinweise zum Akteninhalt / Schriftgut und zu
dessen Behandlung nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen,
abgedruckt unter III. b.) dieser Richtlinie
Aufbewahrungsrichtlinie Conterganstiftung, Stand 02/2007
III. Beginn und Ende von Aufbewahrungsfristen
a. Grundregel für den Beginn der Aufbewahrungsfristen
Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit dem Schluss des Kalenderjahres zu laufen, in dem
i. interne Unterlagen / Dateien erstellt worden
ii. Schreiben, Dokumente, Unterlagen der Stiftung versandt worden
iii. Schreiben, Dokumente, Unterlagen bei der Stiftung
eingegangen sind.
b. Sonderregeln für Akten nach Nr. 2 a. aa) – 2 a. ff), Nr. 2 b. aa), Nr. 3 a. aa) – cc) und Nr.
3 b. aa) des Aktenplans
Zu Nr. 2 a. aa) und bb)
Die Aufbewahrungsfrist der physischen Leistungsakten und der medizinischen Akten beginnt
mit dem Schluss des Kalenderjahres zu laufen, in dem die wirksame Eröffnung der
Zulassungsbescheide nach § 13 ContStifG gegenüber den Leistungsempfängern erfolgt ist.
Zu Nr. 2 a. cc)
Die Aufbewahrungs- / Speicherfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres zu laufen, in
dem die wirksame Eröffnung der Zulassungsbescheide nach § 13 ContStifG gegenüber den
Leistungsempfängern und die DV-technische Erfassung erfolgt ist.
Zu Nr. 2 a. dd) und ee)
Die Aufbewahrungsfrist der physischen Leistungsakten und der medizinischen Akten beginnt
mit dem Schluss des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Regelungen der Zulassungs-
(Leistungs-) bescheide sich erledigt haben (Tod des Leistungsberechtigten) oder auf andere
Weise unwirksam geworden sind (Rücknahme des Zulassungsbescheides).
Zu Nr. 2 a. ff)
Die Aufbewahrungs- / Speicherfrist der elektronisch gespeicherten Datensätze beginnt mit dem
Schluss des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Regelungen der Zulassungs-
(Leistungs-) bescheide sich nach Nr. 2 a. dd) und ee) erledigt haben.
Zu Nr. 2 b. aa)
Die Aufbewahrungsfrist der physischen Ablehnungsakten beginnt mit dem Schluss des
Kalenderjahres zu laufen, im dem die Regelungen der Ablehnungsbescheide bestandskräftig
geworden sind (d. h. nach Beendigung evt. Rechtsmittelverfahren).
Zu Nr. 3 a. aa)
Die Aufbewahrungsfrist der physischen Zuwendungsakten beginnt mit dem Schluss des
Kalenderjahres zu laufen, in dem die wirksame Eröffnung der Zuwendungsbescheide gegenüber
den Zuwendungsempfängern erfolgt ist.
Zu Nr. 3 a. bb)
Die Aufbewahrungsfrist der physischen Zuwendungsakten beginnt mit dem Schluss des
Kalenderjahres zu laufen, in dem sich die Regelungen des Zuwendungsbescheides erledigt haben
(z. B. nach Ablauf einer evt. Zweckbindungsfrist für geförderte Gegenstände) oder auf andere
Weise unwirksam geworden sind (z. B. nach wirksamer Rücknahme oder wirksamen Widerruf
des Zuwendungsbescheides).
Aufbewahrungsrichtlinie Conterganstiftung, Stand 02/2007
Zu Nr. 3 a. cc)
Die Aufbewahrungs- / Speicherfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres zu laufen, in
dem die wirksame Eröffnung der Zuwendungsbescheide gegenüber den
Zuwendungsempfängern und die DV-technische Erfassung erfolgt ist.
Zu Nr. 3 b. aa)
Die Aufbewahrungsfrist für die physischen Ablehnungsakten beginnt mit dem Schluss des
Kalenderjahres zu laufen, in dem die Ablehnungsbescheide in Bestandskraft erwachsen sind.
IV. Verfahrensregeln
a. Fristüberwachung
Möglichst jährlich, höchstens in Abständen von fünf Jahren, ist zu prüfen, für welches
Schriftgut / welche Akten die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.
b. Aussonderung
Schriftgut und physische Akten, deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, sind
auszusondern und mit Aktenzeichen oder Inhaltsangabe in einer Liste „Ausgesondertes Aktenmaterial /
Schriftgut“ zu erfassen. Enthalten das Aktenmaterial / Schriftgut Gerichtsurteile zu Verfahren,
an denen die Stiftung beteiligt war, sind diese zu entnehmen und einer gesonderten Ablage
zuzuführen.
c. Weitergabe / Vernichtung
Ausgesondertes Aktenmaterial / Schriftgut ist daraufhin zu überprüfen, ob es an das
Bundesarchiv abzugeben ist. Ggf. ist das Aktenmaterial / Schriftgut mit Aktenzeichen oder
Inhaltsangabe in einer „Abgabeliste Bundesarchiv“ zu erfassen und an das Bundesarchiv weiterzuleiten.
Aktenmaterial / Schriftgut ohne Archivierungsbedarf ist zu vernichten. Die Weiterleitung zur
Vernichtung ist durch einen Vermerk und durch Angabe in der Liste „Ausgesondertes
Aktenmaterial / Schriftgut“ zu dokumentieren.
d. Sonderregelungen für elektronisch gespeicherte Akteninhalte
i. Akten / Schriftgut nach Nr. 1 des Aktenplans
Elektronisch gespeicherte Dokumente sind nach Aussonderung des zugeordneten
Schriftgutes zu löschen.
ii. Akten / Schriftgut nach Nr. 2 des Aktenplans
Elektronisch gespeicherte Akteninhalte nach Nr. 2 ff) sind nach Aussonderung des
zugeordneten Aktenmaterials nach Nr. 2 dd – ee) zu anonymisieren. Dabei sind
Angaben zu Name, Anschrift und Bankverbindung des Leistungsempfängers sowie die
Angabe evt. Sorgeberechtigter zu löschen. Die durchgeführte Anonymisierung ist in
der Liste „Ausgesondertes Aktenmaterial / Schriftgut“ zu dokumentieren.
Anlage 2
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/2915
Anlage 3
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]