[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/2955 –
Migrationspolitik der Bundesregierung – Fragen zu Maßnahmen und Plänen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ziel der Bundesregierung ist es laut Koalitionsvertrag, „mit einer aktiven und
ordnenden Politik“ Migration „vorausschauend und realistisch“ zu gestalten.
Irreguläre Migration soll reduziert und reguläre Migration ermöglicht werden
(vgl. hierzu S. 138 des Koalitionsvertrages zwischen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und FDP, abrufbar unter:
https://www.bundesregierung.de/reso
urce/blob/974430/1990812/04221173eef9a6720059cc353d759a2b/2021-12-1
0-koav2021-data.pdf?download=1).
Tatsächlich sind sowohl die illegale Migration aus Drittländern als auch die
Sekundärmigration aus anderen EU-Mitgliedstaaten in diesem Jahr massiv
angestiegen. Ausweislich der Monatszahlen des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) hat die Zahl der Asylerstanträge im ersten Halbjahr 2022
im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 43,5 Prozent zugenommen. Bis Ende
Juni 2022 wurden 84 583 Erstanträge vom Bundesamt entgegengenommen.
Allein in den Monaten April, Mai und Juni 2022 wurden jeweils rund 13 000
Erstanträge vom Bundesamt entgegengenommen (
https://www.bamf.de/Share
dDocs/Anlagen/DE/Statistik/AsylinZahlen/aktuelle-zahlen-mai-2022.pdf?__bl
ob=publicationFile&v=3). Aus anderen europäischen Ländern, insbesondere
aus Griechenland und Italien, finden zudem verstärkt Weiterreisen von bereits
registrierten und auch bereits dort anerkannten Schutzberechtigen statt. Allein
aus Griechenland befinden sich inzwischen weit mehr als 43 000 anerkannte
Schutzberechtigte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in neuen
Verfahren (vgl. hierzu die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/1221).
Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung sieht im Bereich der Migration
umfangreiche Maßnahmen und Gesetzesänderungen zur Liberalisierung
geltender Regelungen vor. Veränderungen sollen im Bereich der Verteilung
innerhalb der Europäischen Union, beim Familiennachzug, bei den
Bleiberechten abgewiesener Asylbewerber, der Integration aller Asylbewerber und in
vielen weiteren Bereichen stattfinden (vgl. hierzu S. 138 ff. des
Koalitionsvertrages, abrufbar unter:
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/9744
30/1990812/04221173eef9a6720059cc353d759a2b/2021-12-10-koav2021-dat
a.pdf?download=1).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3184
20. Wahlperiode 24.08.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 24. August 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche neuen Schritte hat die Bundesregierung für eine grundlegende
Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) bereits
unternommen, und welche weiteren Schritte beabsichtigt sie zu
unternehmen, um ihr Ziel einer fairen Verteilung von Verantwortung und
Zuständigkeit bei der Aufnahme zwischen den EU-Staaten zu erreichen?
Beim JI-Rat am 10. Juni 2022 hat es eine mehrheitliche politische
Verständigung über die erste Stufe des schrittweisen Ansatzes der französischen EU-
Ratspräsidentschaft gegeben. Diese wurde formell am 22. Juni 2022 im
Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) mit mehrheitlicher Unterstützung der
Solidaritätserklärung sowie der allgemeinen Ausrichtungen der EURODAC-
und der Screening-Verordnung indossiert.
Der freiwillige Solidaritätsmechanismus wurde für ein Jahr beschlossen und
knüpft an den Fortschritt bei den EURODAC- und Screening-Verordnungen an.
Mit dem Solidaritätsmechanismus sollen die südlichen Außengrenzstaaten
unterstützt werden. Die Solidarität soll vorrangig durch die Übernahme von
Asylsuchenden, insbesondere nach Seenotrettung, oder alternativ vor allem durch
finanzielle Unterstützung geleistet werden. Dies stellt einen wichtigen Fortschritt
bei der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) dar.
Die Bundesregierung hat den Ansatz der französischen EU-Ratspräsidentschaft
von Anfang an vollumfänglich unterstützt und sehr eng mit Frankreich
zusammengearbeitet, um bei diesem wichtigen Thema voranzukommen. Die
Bundesregierung unterstützt auch die tschechische EU-Ratspräsidentschaft, damit
weitere Schritte auf dem Weg zu einem funktionsfähigen, effektiven, fairen und
krisensicheren GEAS möglich sind.
2. Für den Fall, dass solche Schritte unternommen wurden: Wie hoch ist der
geplante jeweilige Anteil der deutschen Beteiligung an möglichen
Verteilungen (bitte je Maßnahme aufschlüsseln, beziffern und prozentual zu
den EU-Mitgliedstaaten ins Verhältnis setzen)?
In der Sitzung des AStV am 22. Juni 2022 hat Deutschland seine Unterstützung
für den freiwilligen Solidaritätsmechanismus erklärt und seine Bereitschaft
bekundet, 3 500 Personen in diesem Rahmen aufzunehmen. Der Anteil der
deutschen Beteiligung an diesem Verteilmechanismus wird von den Beiträgen der
EU-Mitgliedstaaten abhängen, die sich ebenfalls an dem freiwilligen
Solidaritätsmechanismus beteiligen.
3. Welche Aufnahmezusagen („Pledges“) in welcher Höhe hat die
Bundesregierung in den ersten beiden Videokonferenzen zum sog. freiwilligen
Solidaritätsmechanismus am 4. und 18. Juli 2022 getätigt?
4. Welchen Anteil an den in diesen Konferenzen insgesamt von den
Aufnahmestaaten getätigten Zusagen hält Deutschland damit inne (bitte mit
Prozentangabe nennen)?
Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In der ersten Sitzung der Solidarity Platform „Pact“ am 27. Juni 2022 wurde
die Bereitschaft wiederholt, 3 500 Personen im Rahmen des freiwilligen
Solidaritätsmechanismus aufzunehmen. In der zweiten Sitzung am 4. Juli 2022
wurden keine darüber hinausgehenden Aufnahmezusagen abgegeben.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 58 des Abgeordneten Alexander Throm auf Bundestagsdrucksache 20/2992
verwiesen.
5. Ist der freiwillige Solidaritätsmechanismus zeitlich und/oder numerisch
befristet bzw. begrenzt, und wenn ja, wie genau sieht diese Begrenzung
insgesamt und für Deutschland im Einzelnen aus?
Der freiwillige Solidaritätsmechanismus wurde zunächst für ein Jahr
vereinbart.
Zusätzlich sieht die Solidaritätserklärung vor, dass vor Auslaufen des
freiwilligen Solidaritätsmechanismus eine Bilanz über die Umsetzung der
Verpflichtungen gezogen werden soll, um dann über eine mögliche Verlängerung dieses
Mechanismus zu entscheiden.
6. Mit welchem operativen Prozedere und unter Mitwirkung welcher
Akteure wird die Auswahl der zu verteilenden Menschen vor Ort und
sodann deren tatsächliche Verteilung nach Deutschland und innerhalb
Deutschlands erfolgen?
Die abgebenden EU-Mitgliedstaaten legen in Abstimmung mit der Asylagentur
der Europäischen Union (EUAA) anhand im Voraus festgelegter Kriterien die
Personen fest, die für eine Aufnahme in Deutschland in Betracht kommen. Die
Personen werden dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur
Umverteilung nach Deutschland vorgeschlagen. Das BAMF prüft zunächst das
Vorliegen der Auswahlkriterien und fordert biometrische Daten zum
Sicherheitsabgleich an. Ergänzend hierzu werden unter Federführung des BAMF
durch Mitarbeitende des Bundesamtes für Verfassungsschutz, der
Bundespolizei sowie des Bundeskriminalamts mit den Schutzsuchenden
Sicherheitsinterviews durchgeführt. Nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erhält das
BAMF eine Mitteilung über etwaige Sicherheitsbedenken. I. d. R. unterstützt
die EUAA den Verfahrensschritt durch Bereitstellung von Dolmetschenden.
Nach Zustimmung zur Umverteilung durch das BAMF wird in Abstimmung
mit dem abgebenden Mitgliedstaat, der Bundespolizei und der Internationalen
Organisation für Migration (IOM) die Einreise organisiert. IOM ist logistischer
Dienstleister und für die Abwicklung des Personentransfers und für die
Durchführung des sogenannten Fit-to-Travel-Checks zuständig. Nach Einreise in die
Bundesrepublik Deutschland werden die Schutzsuchenden in den
Erstaufnahmeeinrichtungen der Länder untergebracht.
7. Ist durch die Bundesregierung bereits die im Koalitionsvertrag
angekündigte Prüfung erfolgt, ob im Rahmen von Migrationsabkommen die
Feststellung des Schutzstatus in Drittstaaten möglich ist, und wenn ja, mit
welchem konkreten Ergebnis?
Der Koalitionsvertrag enthält einen Prüfauftrag zu der Frage, ob die
Feststellung eines Schutzstatus in Ausnahmefällen unter Achtung der Genfer
Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention in
Drittstaaten möglich ist. Diese Fragestellung ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
äußerst umfangreich und hoch komplex. Die entsprechenden rechtlichen
Prüfungen dauern derzeit noch an.
8. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bereits unternommen, um
– wie angekündigt – die Sekundärmigration in der EU zu reduzieren und
den Missbrauch der visafreien Reise zu verhindern, und mit welchem
Erfolg?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/1221 verwiesen.
9. Wie viele Verfahren anerkannter Schutzberechtigter aus anderen
europäischen Mitgliedstaaten sind derzeit beim BAMF registriert (bitte für das
bisherige Jahr 2022 nach Anerkennungs- und Herkunftsland
aufschlüsseln)?
Belastbare statistische Daten im Sinne der Fragestellung liegen nur für
Antragstellende vor, denen bereits ein Schutzstatus in Griechenland zuerkannt wurde.
Zum 31. Juli 2022 waren 28 633 Verfahren von Asylantragstellenden, denen
bereits ein Schutzstatus in Griechenland zuerkannt wurde, anhängig.
Eine Aufschlüsselung nach Herkunftsländern kann der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
Staatsangehörigkeitsbezeichnung Anhängige Verfahren
Afghanistan 13.857
Syrien 7.391
Irak 3.533
Ungeklärt 1.108
Somalia 987
Sonstige 1.757
Gesamt 28.633
10. Wie viele Verfahren der in Frage 9 genannten Art wurden in diesem Jahr
bereits abgeschlossen und mit welchem Ergebnis?
Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2022 wurden 21 994 Verfahren von
Asylantragstellenden, denen bereits ein Schutzstatus in Griechenland zuerkannt
wurde, behördlich entschieden.
Eine Aufschlüsselung nach Herkunftsländern und Art der Entscheidung kann
der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Zu gegebenenfalls anhängigen
gerichtlichen Überprüfungen ganz oder teilweise ablehnender Entscheidungen
liegen keine Zahlen vor.
Staatsangehörigkeitsbezeichnung
Entscheidungen gesamt
Anerkennung als
asylberechtigt
Anerkennung als
Flüchtling
gemäß
§ 3 Abs. 1
Asylgesetz
(AsylG)
Gewährung von
subsidiärem
Schutz gemäß
§ 4 Abs. 1
AsylG
Feststellung
eines
Abschiebeverbotes gemäß
§ 60 Abs. 5
und 7
Aufenthaltsgesetz
Ablehnungen
(unbegr.
abgelehnt)
Ablehnungen
(offensichtlich
unbegründet
abgelehnt)
Entscheidungen im
Dublin-
Verfahren
Sonstige
Verfahrenserledigungen (ohne
Dublin-
Entscheidungen)
Syrien 14.593 1 618 13.657 3 1 - 1 312
Afghanistan 3.075 - 530 172 2.164 7 1 1 200
Irak 2.425 - 109 163 400 1.447 40 - 266
Ungeklärt 562 - 132 76 13 152 19 - 170
Somalia 431 1 133 36 71 103 3 1 83
sonstige 908 0 190 53 54 369 23 0 219
Gesamt 21.994 2 1.712 14.157 2.705 2.079 86 3 1.250
11. Welches im Koalitionsvertrag genannte „geordnete Relocation-
Programm“, in welcher genauen Größenordnung und aus welchen Ländern
plant die Bundesregierung?
12. In welchem gemeinsamen europäischen Kontext und in welcher
Abstimmung bzw. Koordinierung mit welchen anderen EU-Mitgliedstaaten soll
ein solches Programm stattfinden?
13. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass durch ein zusätzliches
Relocation-Programm die von ihr explizit angestrebten Zwecke der
Eindämmung der Sekundärmigration sowie der Verbesserung der
Bedingungen für Geflüchtete durch die Außengrenzstaaten erreicht werden?
Die Fragen 11 bis 13 werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Es wird davon ausgegangen, dass mit dem in Frage 13 genannten „zusätzlichen
Relocation-Programm“ das in den Fragen 11 und 12 genannte „geordnete
Relocation-Programm“ gemeint ist.
Die Bundesregierung hat den Ansatz der französischen EU-Ratspräsidentschaft
beim schrittweisen Vorgehen zur GEAS-Reform und den freiwilligen
Solidaritätsmechanismus bei deutlichen Fortschritten mit Blick auf die EURODAC-
und die Screening-Verordnung sowie effektive Maßnahmen zur wirksamen
Reduzierung irregulärer Sekundärmigration unterstützt, der bei breiter
Unterstützung durch die Mitgliedstaaten ein EU-weites Vorgehen ermöglicht. Die
Bundesregierung wird auch die aktuelle tschechische Ratspräsidentschaft bei
der Fortsetzung des schrittweisen Vorgehens hinsichtlich der GEAS-Reform im
Rahmen eines europäischen Vorgehens unterstützen und sich in diesem
Rahmen aktiv einbringen. Im Übrigen haben sich noch keine Planungen im Sinne
der Fragestellung konkretisiert.
14. Welche neuen Maßnahmen hat die Bundesregierung in den vergangenen
Monaten ergriffen, um die ausbeuterischen Verhältnisse auf den
Fluchtwegen und Schleuserkriminalität zu bekämpfen?
Die Bundespolizei bekämpft die Schleusungskriminalität und wirkt anderen in
diesem Kontext auftretenden Delikten im Rahmen ihrer
Vorverlagerungsstrategie mit einem Maßnahmenbündel aus zielgerichteter (grenz-)polizeilicher
Aufbau- und Ausstattungshilfe, unterschiedlichen Kooperationsformen der
länderübergreifenden kriminalpolizeilichen Zusammenarbeit und dem gezielten
Einsatz von deutschen Polizeibeamtinnen und -beamten an identifizierten
Brennpunkten fortlaufend entgegen. Die Bundespolizei beteiligt sich an der
ressortübergreifenden Strategie zur Sicherheitssektorreform in Drittstaaten. An
allen deutschen Schengen-Binnengrenzen führt die Bundespolizei im Rahmen
von Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets im Sinne von Artikel 23 der
Verordnung (EU) 2017/399 (Schengener Grenzkodex) intensivierte
grenzpolizeiliche Maßnahmen/Schwerpunktmaßnahmen zur Verhinderung und zum
Erkennen unerlaubter Einreisen und der Schleusungskriminalität durch. An der Land-
Binnengrenze zu Österreich finden zeitlich befristet vom 12. Mai 2022 bis zum
11. November 2022 temporäre Grenzkontrollen statt.
Am 1. Januar 2022 hat Deutschland, vertreten durch die Bundespolizei, für den
Zeitraum von vier Jahren die Leitung (sogenannter Driver) der EMPACT
(European Multidisciplinary Platform against Criminal Threats) – Priorität
„Schleusungskriminalität“ übernommen. Damit obliegt der Bundespolizei die
Koordinierungsaufgabe zur Bekämpfung der Schleusungskriminalität auf
europäischer Ebene. Auf Grundlage des operativen EMPACT Aktionsplans (OAP)
werden 2022 im Rahmen von 29 operativen Aktionen die primär genutzten
Schleusungsrouten sowie die wesentlichen Modi Operandi der
Schleusungskriminalität konzertiert bekämpft. Der gemeinsame Aktionsplan wird jährlich
evaluiert und für das kommende Jahr entsprechend angepasst.
Des Weiteren arbeitet die Bundespolizei seit Jahren − unter anderem im
Rahmen von Ermittlungsverfahren − mit dem Bundeskriminalamt, den
europäischen Partnerstaaten sowie Europol eng zusammen. Die Bekämpfung der
organisierten Schleusungskriminalität wird auf der Basis europäischer
Ermittlungsanordnungen, unter anderem mit gemeinsamen Ermittlungsgruppen,
sogenannte Joint Investigation Teams oder sogenannte Operational Task Forces,
grenzüberschreitend und international abgestimmt.
Um die Möglichkeiten der Betreuung von Betroffenen von Menschenhandel
und (sexueller) Ausbeutung sowie von Gewalt betroffener Migrantinnen und
Migranten weiter zu verbessern, haben der bundesweite Koordinierungskreis
gegen Menschenhandel – KOK e. V. und die Bundespolizei im Juli eine
Kooperationsvereinbarung abgeschlossen. Für die Betroffenen verbessert sich damit
die Betreuung infolge einer solchen Straftat.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) und das
Bundeskriminalamt (BKA) arbeiten ebenfalls mit dem KOK e. V. zusammen, u. a. im
Rahmen der Bund-Länder-AG Menschenhandel. Das BKA nimmt seit Jahren
aktiv an europäischen Polizeiprojekten zur Bekämpfung des Menschenhandels
teil und gestaltet diese weiterhin mit. Auch angesichts der aktuellen
Fluchtbewegung anlässlich des Krieges in der Ukraine haben BMI, Bundespolizei und
BKA verschiedene Informationsangebote und Warnhinweise erstellt, um
Geflüchtete vor den Gefahren des Menschenhandels zu schützen. Auf EU-Ebene
wurde im EMPACT-Rahmen (Priorität Menschenhandel) mit operativen
Maßnahmen ein Fokus auf den Schutz der aus der UKR Geflüchteten vor
Menschenhandel und Ausbeutung gelegt. Das BKA beteiligt sich hieran.
15. In welcher Form und in welcher Größenordnung beabsichtigt die
Bundesregierung die Verfahren des Resettlements zu verstärken, wie es
im Koalitionsvertrag vorgesehen ist?
2020 und 2021 wurden 5 500 Plätze zugesagt, wobei coronabedingt in diesen
Jahren erheblich weniger Einreisen verwirklicht werden konnten. Im Jahre
2022 stellt die Bundesregierung 6 000 Plätze für Resettlement und humanitäre
Aufnahmen zur Verfügung. Entscheidungen über Zahlen und Aufnahmestaaten
für die kommenden Jahre hat die Bundesregierung noch nicht getroffen.
16. In welchem europäischen Kontext soll diese Verstärkung stehen?
Bei der Planung der Resettlementverfahren berücksichtigt die Bundesregierung
die Empfehlungen von UNHCR und der Europäischen Kommission, dies gilt
auch für die im Koalitionsvertrag vorgesehene Verstärkung. Für das Jahr 2022
hat die Bundesregierung der Europäischen Kommission im Rahmen des
jährlichen sogenannten Pledgingverfahrens für Resettlement und humanitäre
Aufnahmen insgesamt rund 6 000 Plätze gemeldet und wird auch künftige
Aufnahmeplätze der Kommission im Pledgingverfahren mitteilen. Für diese
gemeldeten Plätze können dann Mittel aus dem Asyl- und Migrationsfonds beantragt
werden.
17. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung im ersten Halbjahr 2022
zum Start ihrer geplanten Rückführungsoffensive bereits eingeleitet, und
welche weiteren Maßnahmen plant sie?
Mit dem Gesetzentwurf zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts hat
die Bundesregierung bereits Änderungen zur Ausweisung von Straftätern und
Gefährdern sowie bei der Abschiebungshaft beschlossen. Das BMI prüft
derzeit weitere gesetzliche Änderungsbedarfe.
Operative Verbesserungen in der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern
sollen auch durch den weiteren Ausbau des Gemeinsamen Zentrums zur
Unterstützung der Rückkehr (ZUR) zum zentralen Dienstleister des Bundes und der
Länder im Rückkehrbereich erreicht werden, insbesondere durch die
Umsetzung der Handlungsempfehlungen der Bedarfsträger aus Bund und Ländern.
Die Bundesregierung wird zudem einen Sonderbevollmächtigten für die
menschenrechtlichen Standards wahrende Zusammenarbeit mit den
Herkunftsländern einsetzen.
18. Wie viele Rückführungen wurden im ersten Halbjahr 2022 bereits
durchgeführt (bitte nach Herkunftsland, Rückführungsland und Monat
aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen handelte es sich hierbei um
Straftäter und Gefährder?
Im ersten Halbjahr 2022 wurden 6 198 Abschiebungen und 1 581
Zurückschiebungen vollzogen. Hieraus ergeben sich in der Summe 7 779 Rückführungen.
Die Verteilung der Abschiebungen nach Zielstaaten kann der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden.
Zielstaat Anzahl abgeschobener Personen
Ägypten 25
Albanien 402
Algerien 200
Argentinien 1
Armenien 68
Aserbaidschan 112
Äthiopien 2
Bangladesch 52
Belgien 62
Benin 3
Bosnien-Herzegowina 224
Brasilien 9
Bulgarien 108
Chile 1
Zielstaat Anzahl abgeschobener Personen
Côte d'Ivoire 2
Dänemark 40
Dominikanische Republik 4
Estland 9
Finnland 12
Frankreich 271
Gambia 42
Georgien 397
Ghana 62
Griechenland 51
Großbritannien 3
Guinea 1
Indien 28
Indonesien 1
Irak 55
Iran 25
Irland 1
Island 2
Italien 293
Jamaika 2
Jordanien 10
Kamerun 4
Kasachstan 7
Kirgisistan 2
Kolumbien 13
Kosovo 127
Kroatien 63
Lettland 50
Libanon 41
Litauen 45
Luxemburg 19
Malaysia 1
Mali 2
Malta 12
Marokko 10
Moldau 191
Mongolei 4
Montenegro 24
Niederlande 93
Nigeria 125
Nordmazedonien 454
Norwegen 3
Österreich 228
Pakistan 183
Peru 2
Polen 211
Portugal 31
Rumänien 191
Russland 46
Schweden 132
Schweiz 74
Senegal 12
Serbien 350
Zielstaat Anzahl abgeschobener Personen
Seychellen 1
Slowakische Republik 8
Slowenien 63
Spanien 297
Sri Lanka 26
Sudan 7
Tadschikistan 9
Tansania 3
Thailand 1
Tschechische Republik 27
Tunesien 116
Türkei 230
Ukraine 24
Ungarn 15
Usbekistan 4
Venezuela 1
Vereinigte Staaten von Amerika 6
Vietnam 18
Weißrussland 6
Zypern 6
Die Verteilung der Abschiebungen nach Staatsangehörigkeiten kann der
nachstehenden Tabelle entnommen werden.
Staatsangehörigkeit Anzahl abgeschobener Personen
Afghanistan 359
Ägypten 32
Albanien 426
Algerien 318
Angola 1
Argentinien 1
Armenien 70
Aserbaidschan 122
Äthiopien 8
Bangladesch 58
Benin 4
Bosnien-Herzegowina 224
Brasilien 10
Bulgarien 47
Burkina Faso 1
Chile 1
China (Volksrepublik) 2
Côte d'Ivoire 14
Dominikanische Republik 4
El Salvador 2
Eritrea 19
Estland 2
Frankreich 4
Gambia 73
Georgien 414
Ghana 66
Griechenland 7
Großbritannien 2
Staatsangehörigkeit Anzahl abgeschobener Personen
Guinea 56
Guinea-Bissau 10
Indien 36
Indonesien 1
Irak 212
Iran 90
Italien 19
Jamaika 2
Jemen 6
Jordanien 13
Kamerun 16
Kasachstan 7
Kenia 2
Kirgisistan 6
Kolumbien 13
Kongo Demokratische Republik 6
Kongo Volksrepublik 1
Kosovo 132
Kroatien 16
Kuba 1
Lettland 17
Libanon 90
Liberia 2
Libyen 21
Litauen 28
Malaysia 1
Mali 12
Marokko 76
Mauretanien 1
Moldau 211
Mongolei 10
Montenegro 24
Niederlande 12
Niger 2
Nigeria 181
Nordmazedonien 456
Österreich 2
Pakistan 241
Palästina 1
Peru 3
Polen 136
Portugal 4
Ruanda 2
Rumänien 153
Russland 116
Saudi-Arabien 1
Schweden 1
Schweiz 2
Senegal 19
Serbien 361
Seychellen 1
Sierra Leone 2
Slowakische Republik 7
Staatsangehörigkeit Anzahl abgeschobener Personen
Slowenien 1
Somalia 56
Spanien 4
Sri Lanka 27
staatenlos 3
Sudan 20
Syrien 353
Tadschikistan 15
Tansania 4
Thailand 5
Togo 4
Tschad 3
Tschechische Republik 15
Tunesien 140
Türkei 273
Ukraine 37
Ungarn 9
ungeklärt 46
Usbekistan 4
Venezuela 5
Vereinigte Staaten von Amerika 6
Vietnam 18
Weißrussland 17
Zentralafrikanische Republik 1
Die Verteilung der Zurückschiebungen nach Zielstaaten kann der
nachstehenden Tabelle entnommen werden.
Zielstaat Anzahl zurückgeschobener Personen
Albanien 6
Belgien 20
Bosnien-Herzegowina 2
Bulgarien 12
Dänemark 13
Frankreich 324
Italien 5
Kosovo 1
Kroatien 1
Luxemburg 5
Niederlande 133
Österreich 333
Polen 324
Portugal 1
Rumänien 18
Schweden 14
Schweiz 62
Serbien 1
Slowenien 1
Spanien 4
Tschechische Republik 301
Die Verteilung der Zurückschiebungen nach Staatsangehörigkeiten kann der
nachstehenden Tabellen entnommen werden.
Staatsangehörigkeit Anzahl zurückgeschobener Personen
Afghanistan 60
Ägypten 12
Albanien 66
Algerien 128
Angola 2
Argentinien 1
Armenien 10
Aserbaidschan 10
Äthiopien 4
Bahrain 1
Bangladesch 5
Benin 1
Bosnien-Herzegowina 5
Brasilien 1
Bulgarien 2
Burkina Faso 1
Chile 2
China (Volksrep.) 4
Côte d'Ivoire 6
Eritrea 9
Frankreich 1
Gabun 1
Gambia 4
Georgien 196
Ghana 3
Guatemala 3
Guinea 6
Guinea-Bissau 2
Haiti 1
Indien 12
Indonesien 2
Irak 26
Iran 15
Jemen 8
Jordanien 3
Kamerun 7
Kasachstan 3
Kolumbien 4
Komoren 1
Kongo DemRep 3
Kongo Volksrep 2
Korea Republik 1
Kosovo 13
Kuba 1
Libanon 3
Liberia 1
Libyen 14
Marokko 43
Mauretanien 1
Mexiko 1
Staatsangehörigkeit Anzahl zurückgeschobener Personen
Moldau 107
Montenegro 5
Nepal 5
Nicaragua 1
Nigeria 6
Nordmazedonien 14
Pakistan 18
Palästina 10
Peru 1
Philippinen 1
Polen 6
Rumänien 7
Russland 26
Senegal 6
Serbien 50
Slowakische Republik 1
Somalia 10
staatenlos 4
Sudan 2
Syrien 235
Tadschikistan 8
Thailand 2
Tschad 2
Tschechische Republik 1
Tunesien 64
Türkei 115
Ukraine 99
ungeklärt 9
Usbekistan 12
Venezuela 3
Vietnam 26
Weißrussland 14
Die Verteilung der Abschiebungen, Zurückschiebungen und Rückführungen
nach Monaten kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden.
Monat Abschiebungen Zurückschiebungen Rückführungen
Januar 929 224 1.153
Februar 1.132 284 1.416
März 1.118 265 1.383
April 1.091 315 1.406
Mai 1.084 275 1.359
Juni 844 218 1.062
Im ersten Halbjahr 2022 wurden nach Kenntnis der Bundesregierung drei
Gefährder abgeschoben. Im Detail stellt sich die Situation wie folgt dar.
Art der Aufenthaltsbeendigung Staatsangehörigkeit
Abschiebung Indien (1)
Tunesien (1) – Dublin Überstellung
Türkei (1)
Darüber hinaus wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im ersten Halbjahr
2022 zehn Straftäter abgeschoben. Die Zahlen sind nur begrenzt aussagefähig,
da es sich bei diesen Angaben ausschließlich um Einzelfälle handelt, welche
die Länder zur Unterstützung durch das Gemeinsame Zentrum zur
Unterstützung der Rückkehr (ZUR) dort eingebracht haben und anschließend
rückgeführt haben.
Ob und wie viele weitere Rückführungen durch die Länder in eigener
Kompetenz und ohne Einbindung des ZUR erfolgten, sind der Bundesregierung nicht
bekannt. Im Detail stellt sich die Situation wie folgt dar.
Art der Aufenthaltsbeendigung Staatsangehörigkeit
Abschiebung Türkei (4)
Ägypten (1)
Algerien (4)
Irak (1)
19. Wie viele freiwillige Ausreisen in demselben Zeitraum sind der
Bundesregierung bekannt (bitte nach Herkunftsland, Zielland und Monat
aufschlüsseln)?
Valide Daten zu geförderten freiwilligen Ausreisen für das erste Halbjahr 2022
liegen der Bundesregierung aus dem Bund-Länder-Programm REAG/GARP
(Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/
Government Assisted Repatriation Programme) vor. Nach Kenntnisstand der
Bundesregierung konnten im ersten Halbjahr 2022 insgesamt 3 794 freiwillige
Ausreisen (vorläufige Zahl) über das Bund-Länder-Programm REAG/GARP
gefördert werden. Die Daten werden von der Internationalen Organisation für
Migration (IOM) bereitgestellt.
Eine Aufschlüsselung der durch das Bund-Länder-Programm REAG/GARP
geförderten freiwilligen Ausreisen differenziert nach Zielländern und
Staatsangehörigkeiten (Staatsangehörigkeit und Herkunftsland können voneinander
abweichen) kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
REAG/GARP 2022 bis einschl. Juni*
Staatsangehörigkeit Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Gesamt
Afghanistan 0 0 0 k. A. 0 0 k. A.
Ägypten 0 0 k. A. k. A. k. A. 0 10
Albanien 38 54 153 60 94 49 448
Algerien k. A. 29 21 23 49 <20 142
Angola 0 0 0 k. A. 0 0 k. A.
Argentinien 0 0 0 k. A. 0 0 k. A.
Armenien k. A. 23 27 <20 29 19 118
Aserbaidschan k. A. 22 30 22 <20 <20 117
Äthiopien 0 0 k. A. 0 k. A. 0 k. A.
Bangladesch k. A. k. A. k. A. 0 k. A. k. A. 12
Benin 0 k. A. 0 k. A. k. A. 0 k. A.
Bosnien und Herzegowina 12 27 21 52 29 58 199
Brasilien 0 0 0 0 0 k. A. k. A.
Bulgarien 0 0 0 0 k. A. 0 k. A.
Burkina Faso k. A. 0 0 k. A. k. A. k. A. k. A.
Chile 0 k. A. 0 0 0 0 k. A.
China, Volksrepublik 0 0 k. A. k. A. k. A. k. A. 13
Costa Rica 0 0 0 0 k. A. 0 k. A.
Côte d'Ivoire 0 0 k. A. 0 k. A. 0 k. A.
Dominikanische Republik 0 0 k. A. 0 0 0 k. A.
El Salvador 0 k. A. 0 0 0 0 k. A.
REAG/GARP 2022 bis einschl. Juni*
Staatsangehörigkeit Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Gesamt
Gambia k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. 18
Georgien 16 31 53 46 44 51 241
Ghana k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. 23
Guinea, Republik 0 k. A. k. A. k. A. k. A. 0 k. A.
Honduras 0 0 0 0 k. A. 0 k. A.
Indien k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. 26
Irak k. A. 89 84 62 108 108 460
Iran k. A. 13 34 k. A. 12 15 88
Jamaika 0 k. A. 0 0 0 0 k. A.
Jordanien 0 0 k. A. 0 k. A. k. A. k. A.
Kamerun k. A. 0 0 0 0 0 k. A.
Kanada 0 k. A. 0 0 0 0 k. A.
Kasachstan 0 0 0 0 k. A. 0 k. A.
Kenia 0 k. A. 0 0 k. A. 0 k. A.
Kirgisistan 0 0 0 k. A. k. A. 0 k. A.
Kolumbien k. A. k. A. k. A. k. A. 13 0 27
Kongo, Demokratische Republik 0 0 0 0 k. A. 0 k. A.
Kosovo 0 0 k. A. k. A. k. A. k. A. 14
Kuba 0 k. A. 0 0 0 0 k. A.
Libanon k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. 16
Liberia 0 0 k. A. 0 0 0 k. A.
Mali 0 k. A. 0 k. A. 0 0 k. A.
Marokko 0 k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. 16
Moldau, Republik k. A. 22 0 k. A. k. A. k. A. 41
Mongolei 0 10 k. A. k. A. 0 k. A. 16
Montenegro k. A. 10 k. A. k. A. 0 k. A. 34
Nicaragua 0 0 0 0 0 k. A. k. A.
Niger k. A. 0 k. A. 0 0 0 k. A.
Nigeria k. A. 22 20 23 <20 <20 91
Nordmazedonien 96 85 199 159 110 120 769
Pakistan k. A. 18 15 k. A. 10 k. A. 65
Personen aus palästinensischen
Gebieten (nicht als Staat anerkannt) 0 0 k. A. k. A. 0 k. A. k. A.
Peru 0 0 k. A. 0 0 k. A. k. A.
Philippinen 0 k. A. 0 k. A. 0 k. A. k. A.
Russische Föderation 39 49 12 17 21 36 174
Saudi-Arabien 0 0 0 k. A. 0 0 k. A.
Senegal 0 0 0 0 k. A. 0 k. A.
Serbien 12 17 25 59 34 38 185
Sierra Leone k. A. 0 0 0 0 k. A. k. A.
Simbabwe 0 0 0 k. A. 0 0 k. A.
Somalia 0 k. A. k. A. 0 k. A. k. A. k. A.
Sri Lanka 0 0 k. A. k. A. 0 k. A. k. A.
Sudan k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. 14
Tadschikistan k. A. k. A. k. A. 11 15 27 73
Tansania 0 k. A. k. A. 0 k. A. 0 k. A.
Thailand 0 0 0 k. A. k. A. 0 k. A.
Togo 0 k. A. 0 0 0 0 k. A.
Tschad 0 0 k. A. 0 0 0 k. A.
Tunesien k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. 23
Türkei k. A. 12 16 15 22 21 90
Ukraine 13 k. A. 0 0 k. A. 0 23
REAG/GARP 2022 bis einschl. Juni*
Staatsangehörigkeit Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Gesamt
Ungarn 0 0 k. A. 0 0 0 k. A.
Usbekistan 0 0 k. A. 11 k. A. k. A. 26
Venezuela 0 k. A. k. A. k. A. k. A. 0 k. A.
Vereinigte Staaten 0 k. A. 0 0 0 k. A. k. A.
Vietnam 14 k. A. k. A. 12 k. A. k. A. 50
Gesamt 306 600 812 683 720 673 3.794
Datenquelle: IOM
* Es handelt sich hier um vorläufige Zahlen (Bewilligungen).
Aus datenschutzrechtlichen Gründen erfolgt bei Personenzahlen unter zehn
Personen die Eintragung „k. A.“ (keine Angabe), um keine Rückschlüsse auf
einzelne Personen zu ermöglichen.
In Fällen, bei denen der Einzelwert aus der Gesamtsumme abzuleiten wäre,
wurden die nächsthöheren Werte mit der Angabe „<XX“ anonymisiert.
REAG/GARP 2022 bis einschl. Juni*
Zielland Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Gesamt
Ägypten 0 0 k. A. k. A. k. A. 0 10
Albanien 38 54 153 60 94 49 448
Algerien k. A. 29 21 23 49 <20 142
Angola 0 0 0 k. A. 0 0 k. A.
Argentinien 0 0 0 k. A. 0 0 k. A.
Armenien k. A. 23 27 <20 29 <20 118
Aserbaidschan k. A. 22 29 22 <20 <20 116
Äthiopien 0 0 k. A. 0 k. A. 0 k. A.
Bangladesch k. A. k. A. k. A. 0 k. A. k. A. 12
Benin 0 k. A. 0 k. A. k. A. 0 k. A.
Bosnien und Herzegowina 12 27 21 52 31 58 201
Brasilien 0 0 0 0 0 k. A. k. A.
Bulgarien 0 0 0 0 k. A. 0 k. A.
Burkina Faso k. A. 0 0 k. A. k. A. k. A. k. A.
Chile 0 k. A. 0 0 0 0 k. A.
China, Volksrepublik 0 0 k. A. k. A. k. A. k. A. 13
Costa Rica 0 0 0 0 k. A. 0 k. A.
Côte d'Ivoire 0 0 k. A. 0 k. A. 0 k. A.
Dominikanische Republik 0 0 k. A. 0 0 0 k. A.
El Salvador 0 k. A. 0 0 0 0 k. A.
Gambia k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. 18
Georgien 16 31 53 46 44 51 241
Ghana k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. 23
Guinea, Republik 0 k. A. k. A. k. A. k. A. 0 k. A.
Honduras 0 0 0 0 k. A. 0 k. A.
Indien k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. 26
Irak k. A. 89 83 <70 108 107 458
Iran k. A. 13 34 k. A. 12 15 88
Jamaika 0 k. A. 0 0 0 0 k. A.
Jordanien 0 0 k. A. 0 0 k. A. k. A.
Kamerun k. A. 0 0 0 0 0 k. A.
Kanada 0 k. A. k. A. k. A. k. A. 0 10
Kasachstan 0 0 0 0 k. A. 0 k. A.
Kenia 0 k. A. 0 0 k. A. 0 k. A.
Kirgisistan 0 0 0 k. A. k. A. 0 k. A.
REAG/GARP 2022 bis einschl. Juni*
Zielland Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Gesamt
Kolumbien k. A. k. A. k. A. k. A. 13 0 26
Kongo, Demokratische Republik 0 0 0 0 k. A. 0 k. A.
Kosovo 0 0 k. A. k. A. k. A. k. A. 13
Kuba 0 k. A. 0 0 0 0 k. A.
Libanon k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. 18
Liberia 0 0 k. A. 0 0 0 k. A.
Mali 0 k. A. 0 k. A. 0 0 k. A.
Marokko 0 k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. 16
Moldau, Republik k. A. 22 0 k. A. k. A. k. A. 41
Mongolei 0 10 k. A. k. A. 0 k. A. 17
Montenegro k. A. 10 10 10 0 k. A. 36
Nicaragua 0 0 0 0 0 k. A. k. A.
Niger k. A. 0 k. A. 0 0 0 k. A.
Nigeria k. A. 22 20 23 <20 <20 91
Nordmazedonien 96 85 200 159 112 120 772
Pakistan k. A. 18 14 k. A. 10 k. A. 64
Personen aus palästinensischen
Gebieten (nicht als Staat anerkannt) 0 0 k. A. k. A. 0 k. A. k. A.
Peru 0 0 k. A. 0 0 k. A. k. A.
Philippinen 0 k. A. 0 k. A. 0 k. A. k. A.
Russische Föderation 39 49 12 17 21 36 174
Saudi-Arabien 0 0 0 k. A. 0 0 k. A.
Senegal 0 0 0 0 k. A. 0 k. A.
Serbien 12 17 24 58 30 38 179
Sierra Leone k. A. 0 0 0 0 k. A. k. A.
Simbabwe 0 0 0 k. A. 0 0 k. A.
Somalia 0 k. A. k. A. 0 k. A. k. A. k. A.
Sri Lanka 0 0 k. A. k. A. 0 k. A. k. A.
Sudan k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. 14
Tadschikistan k. A. k. A. k. A. 11 15 27 73
Tansania 0 k. A. k. A. 0 k. A. 0 k. A.
Thailand 0 0 0 k. A. k. A. 0 k. A.
Togo 0 k. A. 0 0 0 0 k. A.
Tschad 0 0 k. A. 0 0 0 k. A.
Tunesien k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. 23
Türkei k. A. <20 <20 <20 22 21 90
Ukraine <20 k. A. 0 0 0 0 17
Ungarn 0 0 k. A. 0 0 0 k. A.
Usbekistan 0 0 k. A. 11 k. A. k. A. 26
Venezuela 0 k. A. k. A. k. A. k. A. 0 k. A.
Vereinigte Staaten 0 k. A. 0 0 0 k. A. k. A.
Vietnam 14 k. A. k. A. 12 k. A. k. A. 50
Gesamt 306 600 812 683 720 673 3.794
Datenquelle: IOM
* Es handelt sich hier um vorläufige Zahlen (Bewilligungen).
Aus datenschutzrechtlichen Gründen erfolgt bei Personenzahlen unter zehn
Personen die Eintragung „k. A.“ (keine Angabe), um keine Rückschlüsse auf
einzelne Personen zu ermöglichen. In Fällen, bei denen der Einzelwert aus der
Gesamtsumme abzuleiten wäre, wurden die nächsthöheren Werte mit der
Angabe „<XX“ anonymisiert.
Zu freiwilligen Ausreisen ohne Förderung liegen keine umfassenden
Erkenntnisse vor. Insbesondere erlangen die jeweils zuständigen Ausländerbehörden
von einer freiwilligen Ausreise nicht immer zeitnah Kenntnis, sofern die
ausreisenden Personen die Ausreise den Behörden nicht mitteilen (z. B. fehlende
Vorlage einer Grenzübertrittsbescheinigung [GÜB]).
Nach Angaben der Bundespolizei sind im ersten Halbjahr 2022 insgesamt
11 996 Personen freiwillig mit einer GÜB aus der Bundesrepublik Deutschland
ausgereist. Bei den Ausreisen kann es sich sowohl um geförderte als auch nicht
geförderte freiwillige Ausreisen handeln. Eine Addition mit den REAG/GARP-
Daten ist, auch mit Blick auf die unterschiedlichen Datenquellen, daher nicht
möglich.
20. Wie genau sah die angekündigte stärkere Unterstützung der Länder durch
den Bund bei Abschiebungen im Einzelnen aus (bitte Veränderung des
Vorgehens im Vergleich zu den vergangenen Jahren angeben)?
Neben der langjährigen behördlichen Zusammenarbeit von Bund und Ländern
kann in Bezug auf die Rückführung von Straftätern und Gefährdern auf die
bestehenden Strukturen der Bund-/Länderzusammenarbeit im Gemeinsamen
Terrorismus- und Abwehrzentrum (GTAZ) und im Gemeinsamen Zentrum zur
Unterstützung der Rückkehr (ZUR) aufgebaut werden. Das ZUR wurde 2017
als Kooperationsplattform zur operativen Abstimmung zwischen Bund und
Ländern zu Fragen der Rückkehr eingerichtet. Infolge der Einrichtung des ZUR
haben sich aus Sicht der beteiligten Stellen die generelle
Rückkehrzusammenarbeit, die behördenübergreifende Kommunikation sowie die fachbezogene
Vernetzung der am Rückkehrprozess Beteiligten verbessert. Es wird Expertise
gebündelt, um Unterstützung bei der Rückführung von vollziehbar
Ausreisepflichtigen zu leisten. In diesem Kontext erfolgt im Rahmen der bestehenden
Kompetenzverteilung z. B. eine Mitwirkung bei der Passersatzbeschaffung
schwieriger Fälle sowie bei der Abschiebung von Straftätern. Für die
priorisierte Rückführung von ausländischen Straftätern sowie Ausländern, die eine
erhebliche Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstellen, unterstützt das
BMI auch im ZUR die Bundesländer bei der Rückführung solcher Einzelfälle.
Die Fallbearbeitung im ZUR erfolgt unabhängig vom Aufenthaltsstatus der
Person und beschränkt sich nicht nur auf die Beschaffung eines
Passersatzpapieres, sondern auf den gesamten Rückführungsprozess (insbesondere
statusrechtliche Fragen, Identitätsklärung, Passersatzbeschaffung). Die Prozesse und
Strukturen des Arbeitsbereiches Sicherheit im ZUR wurden weiter optimiert
(z. B. Falleinbringung ausschließlich über von den Ländern benannte
Zentralstellen). Neben der Einzelfallbearbeitung unterstützt das ZUR bei der besseren
Vernetzung der Akteure, u. a. Informations- und Erfahrungsaustausch;
Durchführung von Workshops. So wurden Maßnahmen zur Prüfung, Feststellung und
Sicherung der Identität von Ausländern im Zusammenwirken mit weiteren
Akteuren aus Bund und Ländern in einer Handreichung als Arbeitshilfe
zusammengefasst und für die Bedarfsträger bereitgestellt.
21. Welche Maßgaben hat die Bundesregierung erlassen, um Asylanträge aus
Ländern mit geringen Anerkennungsquoten zur
Verfahrensbeschleunigung zu priorisieren?
22. Um welche Länder genau handelt es sich gegebenenfalls bei dieser
Priorisierung, und in welchem Verhältnis steht diese Priorisierung zu
sicheren Herkunftsstaaten im Sinne der Artikel 16a des Grundgesetzes (GG)
i. V. m. § 29a des Asylgesetzes (AsylG)?
Die Fragen 21 und 22 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Einklang mit Artikel 31 Absatz 7 der Richtlinie 2013/32/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren
für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes kann das
BAMF die Prüfung von Verfahren, bei denen der Sachverhalt sowohl inhaltlich
als auch rechtlich keine Besonderheiten aufweist und keine weitere
Sachaufklärung erforderlich ist, vorziehen. Das gilt auch für Verfahren von besonders
schutzbedürftigen Antragstellenden, insbesondere unbegleiteten
Minderjährigen. Darüber hinaus können Anträge von Antragstellenden aus sicheren
Herkunftsstaaten gemäß § 29a Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG), bei denen
bereits kraft Gesetzes, aber widerlegbar, davon ausgegangen wird, dass dort keine
Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne von
§ 4 AsylG droht, beschleunigt durchgeführt werden. Sichere Herkunftsstaaten
sind nach § 29a Absatz 2 AsylG die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und die in Anlage II des AsylG bezeichneten Staaten (Albanien, Bosnien und
Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien – ehemalige jugoslawische
Republik, Montenegro, Senegal und Serbien).
23. Wann erfolgte die Einsetzung eines bzw. einer Sonderbevollmächtigten
zur Gestaltung der im Koalitionsvertrag angekündigten
Migrationsabkommen, um wen handelt es sich, und in welchem Ressort ist die
Funktion angesiedelt?
Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen.
24. Für den Fall, dass die Antwort zu Frage 23 bis zur Beantwortung dieser
Kleinen Anfrage weiterhin offen sein sollte: Wann soll die Einsetzung
eines bzw. einer Sonderbevollmächtigten zur Gestaltung der im
Koalitionsvertrag angekündigten Migrationsabkommen erfolgen, und in welchem
Ressort wird diese Funktion angesiedelt sein?
Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen.
25. Wie vielen Anträgen auf Familiennachzüge zu GFK (Genfer
Flüchtlingskommission)-Flüchtlingen und zu subsidiär Schutzberechtigten wurde im
ersten Halbjahr 2022 stattgegeben, und wie viele Anträge befinden sich
derzeit darüber hinaus in Bearbeitung?
Die Anzahl der bereits bearbeiteten Visumanträge kann der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden. Eine statistische Erfassung von in Bearbeitung
befindlichen Visumanträgen erfolgt nicht.
Erteilte Visa FZ zu GFK-Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten im ersten Halbjahr 2022
Zeitraum Familiennachzug zu
Asylberechtigten
Familiennachzug zu
Flüchtlingen
Familiennachzug zu
subsidiär
Schutzberechtigten
Gesamt
1. HJ 22 103 4.954 4.225 9.282
26. Mit wie vielen zusätzlichen Nachzügen rechnet die Bundesregierung
nach der laut Koalitionsvertrag geplanten Gleichstellung des
Familiennachzugs zu subsidiär Geschützten mit den GFK-Flüchtlingen?
Eine Prognose im Sinne der Fragestellung ist der Bundesregierung aufgrund
der von verschiedenen Faktoren abhängigen Anzahl an Visumanträgen nicht
möglich. Ferner dürften auch die Auswirkungen der jüngst ergangenen
Rechtsprechung des EuGH zum Kinder- und Elternnachzug zu anerkannten GFK-
Flüchtlingen zu berücksichtigen sein.
27. Welche genauen Maßnahmen zu der im Koalitionsvertrag vorgesehenen
„Neuordnung des Systems der Duldungstatbestände“ sind geplant, und in
welchem Ausführungsstadium befinden sich die jeweiligen Maßnahmen?
28. Wie viele Menschen werden von der in Frage 27 genannten Neuordnung
betroffen sein?
Die Fragen 27 und 28 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die im Koalitionsvertrag vorgesehene Neuordnung der Duldungstatbestände
soll in einem noch folgenden Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden. Der
Meinungsbildungsprozess der Bundesregierung ist hierzu noch nicht
abgeschlossen. Eine Aussage darüber, wie viele Menschen von dieser Neuordnung
betroffen sein können, ist derzeit nicht möglich.
29. Wie viele jugendliche und heranwachsende Personen kommen nach
Einschätzung der Bundesregierung für ein Aufenthaltsrecht nach § 25a des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nach den mit dem Gesetz zur
Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts geplanten Änderungen derzeit in
Betracht?
Mit der geplanten Änderung des § 25a des Aufenthaltsgesetzes sollen gut
integrierte Jugendliche und junge Volljährige nach drei Jahren Aufenthalt in
Deutschland sowie bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres eine
Aufenthaltserlaubnis erhalten, wobei die materiellen Voraussetzungen zur Erlangung dieser
Aufenthaltserlaubnis im Übrigen unverändert bleiben sollen. Aufgrund der
erforderlichen Prüfung in jedem Einzelfall, ob die Voraussetzungen zur Erteilung
der Aufenthaltserlaubnis vorliegen, ist eine belastbare Aussage zu den
potenziell Begünstigten nicht möglich.
30. Wie groß schätzt die Bundesregierung den Personenkreis, der nach den
mit dem Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts
geplanten Änderungen für ein sodann bereits nach sechs bzw. vier Jahren zu
erhaltendes Aufenthaltsrecht nach § 25b des Aufenthaltsgesetzes in
Betracht kommt?
Mit der geplanten Änderung des § 25b des Aufenthaltsgesetzes sollen die
Voraufenthaltszeiten um jeweils zwei Jahre reduziert werden und die Erteilung
dieser Aufenthaltserlaubnis nach sechs bzw. vier Jahren (sofern minderjährige
ledige Kinder in häuslicher Gemeinschaft leben) möglich sein. Die materiellen
Voraussetzungen zur Erlangung dieser Aufenthaltserlaubnis sollen im Übrigen
unverändert bleiben.
Aufgrund der erforderlichen Prüfung in jedem Einzelfall, ob die
Voraussetzungen zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorliegen, ist eine belastbare
Aussage zu den potenziell Begünstigten nicht möglich.
31. Wie viele der von der Bundesregierung geschätzten rund 136 000 für das
sogenannte Chancen-Aufenthaltsrecht in Betracht kommenden
Geduldeten haben keinen Pass, und bei wie vielen von diesen ist die Passlosigkeit
und die aufgrund dessen nicht mögliche Abschiebung der
Duldungsgrund?
Von den 136 608 Personen, die sich ausweislich des Ausländerzentralregisters
(AZR) am 31. Dezember 2021 seit mindestens fünf Jahren in Deutschland
aufgehalten haben und zum Stichtag eine Duldung besaßen, hatten bis zum
Stichtag 30. Juni 2022 laut AZR 58 829 Personen bei den zuständigen Behörden
keine Ausweisdokumente vorgelegt. Von diesen besaßen 25 323 Personen eine
Duldung wegen fehlender Reisedokumente.
32. Welche Änderungen plant die Bundesregierung bei der
Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG?
Die im Koalitionsvertrag vorgesehene Änderung soll in einem noch folgenden
Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 27 und 28 verwiesen.
33. Wann und in welcher Form hat die Bundesregierung die zum 1. Januar
2020 eingeführte Beschäftigungsduldung evaluiert?
Eine Evaluierung der Beschäftigungsduldung ist bislang nicht erfolgt, da
insbesondere in Bezug auf den Übergang von der Beschäftigungsduldung zu der
hierfür einschlägigen Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Absatz 6 des
Aufenthaltsgesetzes keine Erkenntnisse vorliegen können, da diese den 30-monatigen
Besitz der Beschäftigungsduldung vorrausetzt.
34. Falls eine Evaluierung im Sinne der Frage 33 bislang nicht erfolgt ist:
Beabsichtigt die Bundesregierung eine solche Evaluierung vor der laut
Koalitionsvertrag geplanten Entfristung der Regelung?
Eine formelle Evaluierung ist nicht beabsichtigt.
35. Was versteht die Bundesregierung unter realistischen und
praxistauglichen Anforderungen an eine Beschäftigungsduldung (vgl. hierzu S. 138
des Koalitionsvertrages), und welche Rolle soll die Identitätsklärung im
Rahmen dieser Anforderungen spielen?
Auf die Antwort zu den Fragen 27 und 28 wird verwiesen.
36. Welche Maßnahmen zur Förderung der Identitätsklärung sowie zur
Sanktionierung der Verweigerung der Identitätsklärung beabsichtigt die
Bundesregierung nach der von ihr laut Koalitionsvertrag geplanten
Abschaffung der „Duldung light“ durchzuführen und/oder gegebenenfalls neu
einzuführen?
Die im Koalitionsvertrag vorgesehene Abschaffung der Duldung für Personen
mit ungeklärter Identität soll in einem noch folgenden Gesetzgebungsverfahren
umgesetzt werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 27 und 28 verwiesen.
37. Welche konkreten Anforderungen sind an die Angaben des Ausländers
und/oder an die Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse zum
Zwecke seiner Identitätsklärung gemäß den §§ 25a Absatz 6 S. 2 bzw.
25b Absatz 8 S. 2 AufenthG neu nach dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (abrufbar
unter:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/
Downloads/kabinettsfassung/chancen-aufenthaltsrecht.pdf?__blob=publi
cationFile&v=1) zu stellen, wenn dem Ausländer ein Nachweis anhand
zuverlässiger Ersatzdokumente nicht möglich ist (bitte unter Angabe von
entsprechenden Regelbeispielen darstellen und begründen)?
Die geklärte Identität soll für Inhaber des Chancen-Aufenthaltsrechts eine
Regelerteilungsvoraussetzung für den Übergang in einen Titel nach § 25a oder
§ 25b AufenthG sein, von der nicht im Ermessen abgewichen werden kann.
Diese Regelung soll dem Stufenverhältnis des Chancen-Aufenthaltsrechts zu
den Bleiberechtsregelungen Rechnung tragen. Hierbei sind die im allgemeinen
Aufenthaltsrecht anerkannten Maßstäbe für die Prüfung der Möglichkeit und
Zumutbarkeit der Passbeschaffung entsprechend für die Identitätsklärung
anzuwenden (vgl. § 5 der Aufenthaltsverordnung).
Die Identität kann dabei auch als geklärt gelten, wenn eine entsprechende
Erklärung zu den Identitätsmerkmalen durch den Staatsangehörigkeitsstaat
vorliegt und dieser nur aus anderen Gründen als einer fehlenden
Identitätsfeststellung einen Pass nicht ausstellt. Somit können zur Identitätsklärung auch andere
zuverlässige Dokumente oder Erklärungen des Staatsangehörigkeitsstaats
herangezogen werden, etwa echte Personenstandsurkunden oder bei
entsprechender Zuverlässigkeit des Ausstellungswesens des Staatsangehörigkeitsstaates
auch Personalausweise und andere Identitätskarten, selbst wenn diese von
Deutschland nicht als Passersatz anerkannt sind.
Ist auch ein Nachweis der Identität anhand solcher zuverlässiger
Ersatzdokumente anstelle eines Passes nicht möglich, ist eine Vornahme zumutbarer
Anstrengungen nachzuweisen. Hierzu ist § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVfG) einschlägig, wobei anstelle des § 26 Absatz 2 VwVfG der § 82
Absatz 1 AufenthG Anwendung findet.
38. Wie viele „bereits in Deutschland Lebende“ im Sinne des
Koalitionsvertrages sind derzeit mit einem Arbeitsverbot belegt, und bei wie vielen
von diesen handelt es sich um abgelehnte Asylbewerberinnen und
Asylbewerber, und bei wie vielen um sonstige Migranteninnen und Migranten
(bitte aufschlüsseln)?
Das Ausländerzentralregister erfasst lediglich, in welchen Fällen Personen eine
Erwerbstätigkeit erlaubt bzw. versagt worden ist. Allerdings lassen diese Daten
keine Aussage darüber zu, ob die Erwerbstätigkeit, zu der die Erlaubnis erteilt
wurde, auch tatsächlich aufgenommen wurde bzw. zum Stichtag noch bestand.
Zum 30. Juni 2022 lag bei 353 868 Personen eine von der jeweils zuständigen
Ausländerbehörde erteilte Beschäftigungserlaubnis vor, zu der die
Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung gegeben hat. In 86 083 Fällen handelte es sich
um Personen, deren letzter Asylstatus „Asylantrag abgelehnt“ lautet. 64 347
Personen haben die Erlaubnis zu einer zustimmungsfreien Beschäftigung
erhalten, bei der die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist.
Von ihnen besaßen 21 814 Personen den Asylstatus „Asylantrag abgelehnt“. In
38 834 Fällen wurde eine Beschäftigungserlaubnis abgelehnt, davon hatten
14 832 Personen den Asylstatus „Asylantrag abgelehnt“.
Weitere Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Anzahl Personen
zum Stichtag 30. Juni 2022
Asylantrag
abgelehnt
anderer
Asylstatus
kein
Asylbezug Gesamt
Zustimmung – befristet – der
Bundesagentur für Arbeit erteilt 86.083 56.017 211.768 353.868
zustimmungsfreie Beschäftigung 21.814 9.038 33.495 64.347
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
versagt 14.832 7.849 16.153 38.834
Gesamt 122.729 72.904 261.416 457.049
39. Wie beabsichtigt die Bundesregierung die laut Koalitionsvertrag geplante
Einräumung der Möglichkeit eines Wechsels zwischen Asylverfahren
und anderen Aufenthaltsrechten umzusetzen, und mit wie vielen
derartigen „Wechselfällen“ wird gerechnet?
Eine Umsetzung des Vorhabens aus dem Koalitionsvertrag „Einem an sich
bestehenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht ein
laufendes Asylverfahren nicht entgegen, sofern bei Einreise die Voraussetzungen für
die Aufenthaltserlaubnis bereits vorlagen“ (Zeilen 4683 bis 4685) ist für 2023
geplant. Die Bundesregierung prüft derzeit die Umsetzung dieses Vorhabens.
Der Meinungsbildungsprozess der Bundesregierung ist hierzu noch nicht
abgeschlossen.
Zahlen zu entsprechenden „Wechselfällen“ können noch nicht ermittelt werden,
da die Anzahl von der Ausgestaltung der entsprechenden Gesetzesänderung
abhängt.
40. Wie gedenkt die Bundesregierung im Rahmen der Ausgestaltung der in
Frage 38 genannten Öffnung einer bewussten Umgehung des eigentlich
notwendigen aufwendigeren Visumverfahrens durch Einreise als
Asylbewerberin und Asylbewerber entgegenzutreten?
Im Koalitionsvertrag ist festgehalten, dass Arbeitsverbote für bereits in
Deutschland Lebende abgeschafft werden sollen. Diese Thematik wird
Gegenstand des zweiten Gesetzgebungspakets der Bundesregierung sein. Die
Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung hierzu ist aber noch nicht
abgeschlossen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 27 und 28 verwiesen.
41. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den finanziellen und personellen
Mehraufwand ein, wenn – wie laut Koalitionsvertrag geplant – allen
Menschen, die nach Deutschland kommen, von Anfang an passgenaue
und erreichbare Integrationskurse angeboten werden?
Mit dem Kabinettbeschluss zum sogenannten Chancen-Aufenthaltsrecht hat die
Bundesregierung erste Schritte zur Umsetzung des Koalitionsvertrags
eingeleitet. Dieser sieht vor, dass künftig alle Gestatteten – anders als in der aktuell
gültigen Fassung des § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1a und b AufenthG geregelt –
unabhängig vom Datum ihrer Einreise und ihrem Herkunftsland zur Teilnahme
am Integrationskurs im Rahmen verfügbarer Kursplätze zugelassen werden
können. Damit wird der Zugang zum Integrationskurs auf alle
Asylbewerbenden ausgeweitet.
Zudem sollen auch Personen mit dem sogenannten Chancen-Aufenthaltsrecht
nach § 104c AufenthG-E im Rahmen verfügbarer Kursplätze zum
Integrationskurs zugelassen werden.
Für die Durchführung von Integrationskursen wird hierbei bei den finanziellen
Auswirkungen auf den Bundeshaushalt für die Jahre 2022 bis 2026 von
Mehrausgaben in Höhe von bis zu 436,5 Mio. Euro ausgegangen. Inwiefern es sich
dabei um sogenannte vorgezogene Kosten handelt, da Asylbewerbende im
Falle der Schutzberechtigung ohnehin Zugang zum Integrationskurs haben, ist
hierbei nicht eingerechnet.
Hinsichtlich der Anträge auf Zulassung zum Integrationskurs wird von einer
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands wie folgt ausgegangen.
Zeitaufwand in Stunden: 19 378
Sachkosten in Tausend Euro: 53
Hinsichtlich der Zulassung zum Integrationskurs wird von einer Veränderung
des jährlichen Erfüllungsaufwands (des Bundes) wie folgt ausgegangen.
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro
Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tausend Euro)
Sachkosten
(in Tausend Euro)
105 700 12 33,80 1 715 106
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tausend Euro) 820
42. Wie viele „Menschen ohne Papiere“ halten sich nach Schätzung der
Bundesregierung in Deutschland auf, und welche Meldepflichten im
Einzelnen sollen überarbeitet werden?
Da sich der in der Fragestellung genannte Personenkreis gerade dadurch
auszeichnet, dass er jegliche Kontakte zu Behörden vermeidet und sich insoweit
ohne Kenntnis der zuständigen Behörden in Deutschland aufhält, liegen keine
belastbaren Daten vor, auf deren Basis eine valide Schätzung zur Anzahl dieser
Personen in Deutschland möglich wäre. Eine Überarbeitung von
Meldepflichten im Kontext der Fragestellung ist derzeit nicht geplant.
43. In welchem Ausmaß geht die Bundesregierung von qualitativ
minderwertigen, die Verwaltungsgerichte belastenden Entscheidungen des
BAMF aus, und wie will sie dafür sorgen, „dass Verwaltungsgerichte
durch qualitativ hochwertige Entscheidungen des BAMF entlastet
werden“ (vgl. hierzu S. 139 f. des Koalitionsvertrages, abrufbar unter:
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/042211
73eef9a6720059cc353d759a2b/2021-12-10-koav2021-data.pdf?downlo
ad=1)?
Der Umstand, dass Antragstellende von ihrem Recht Gebrauch machen,
gerichtlich gegen die behördliche Entscheidung vorzugehen, lässt allein keinen
Rückschluss auf die Qualität der Entscheidungen des BAMF zu. Das BAMF
führt bereits umfassende Qualitätssicherungsmaßnahmen durch: Jeder
Asylbescheid wird vor der Zustellung nach dem Vier-Augen-Prinzip
qualitätsgesichert. Zusätzlich werden täglich 10 Prozent aller am Vortag erfolgten
Antragsannahmen, Anhörungen und Abschlussarbeiten mittels Stichprobe durch die
jeweiligen Außenstellen kontrolliert. Daneben sichtet das zentrale
Qualitätsreferat monatlich eine repräsentative Stichprobe mit dem Ziel, systematische
Fehlerquellen zu identifizieren und bei Bedarf geeignete Gegenmaßnahmen
einzuleiten. Weitere qualitätssichernde Instrumente sind verfahrensbegleitende
Arbeitsgrundlagen, wie Dienstanweisungen und Leitsätze für die
Hauptherkunftsländer sowie Text- und Qualitätshandbücher, die vom BAMF regelmäßig
aktualisiert und unter anderem auch an die herkunftslandbezogene
Rechtsprechung angepasst werden.
44. Wann ist mit dem im Koalitionsvertrag angekündigten Gesetzentwurf für
schnellere Entscheidungen in Asylprozessen sowie für eine
Vereinheitlichung der Rechtsprechung zu rechnen?
Der Gesetzentwurf soll nach derzeitiger Planung des BMI in diesem Herbst
durch das Bundeskabinett beschlossen werden.
45. Welche Maßnahmen zu der im Koalitionsvertrag vorgesehenen
Beschleunigung der Visavergabe und Verstärkung der Digitalisierung bei
der Visavergabe wurden seit Beginn der Regierungszeit im Einzelnen
fortgeführt und/oder neu veranlasst, und in welchem Stadium der
Umsetzung befinden sich diese zum jetzigen Zeitpunkt (bitte nach Art der
Maßnahme, Beginn der Maßnahme, Stand der Maßnahme und
voraussichtlicher vollständiger Umsetzung aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung hat verschiedene Maßnahmen zur Modernisierung,
Beschleunigung und Digitalisierung des Visumverfahrens fortgeführt und initiiert.
Hierzu zählen:
• Verlagerung von Aufgaben der Visumbearbeitung an das Bundesamt für
Auswärtige Angelegenheiten (BfAA). Beginn Sommer 2021. Die
grundsätzliche Zuständigkeit der deutschen Auslandsvertretung besteht dabei fort.
Das BfAA unterstützt die deutschen Auslandsvertretungen bei der Prüfung
und Bearbeitung von Visumsanträgen.
• Auslagerung der Visumantragsannahme an verschiedenen Standorten
weltweit (Artikel 43 Visakodex, § 73c AufenthG). Zudem Durchführung eines
Pilotprojekts zur Auslagerung der Antragsannahme für
Familiennachzugsvisa seit Frühjahr 2022.
• Einrichtung einer Akademischen Prüfstelle in Neu Delhi zur gezielten
Identifikation von geeigneten Studierenden für den Hochschulstandort
Bundesrepublik Deutschland und Ermöglichung eines effizienten Visumverfahrens.
Provisorischer Betrieb seit März 2022.
• Beteiligung am EU-Vorhaben zur Digitalisierung des Visumverfahrens,
welches nach Vorschlag der KOM die Einrichtung einer EU-weiten
Visumantragsplattform und Nutzung eines digitalen Visums für Schengen-Visa
vorsieht (Verordnungsvorschlag 10887/22). Beginn der Beratungen auf
EU-Ebene im Mai 2022.
• Entwicklung und Ausbau des Auslandsportals als zentrale und digitale
Anlaufstelle für Verwaltungsleistungen der deutschen Auslandsvertretungen im
Rechts- und Konsularbereich, insbesondere für die Online-Antragstellung.
Beginn der Pilotierung für die Beantragung eines Visums für die „Blaue
Karte (EU)“ an zwei Auslandsvertretungen im Juni 2022, an einer dritten
Auslandsvertretung im Juli 2022.
• Ausbau digitaler Schnittstellen zwischen den am Visumverfahren
beteiligten Behörden im In- und Ausland ist bis Ende 2023 vorgesehen, damit alle
am Visumverfahren beteiligten Behörden jederzeit digital miteinander
kommunizieren und auch größere Datenmengen austauschen können.
• Fortlaufender Austausch der am Visumverfahren beteiligten Behörden und
Durchführung ressortübergreifender Beratung über Anpassungen zur
stärkeren Beschleunigung und Digitalisierung des Visumverfahrens.
46. Wie viele Visavergabeverfahren für Fachkräfte, Studenten und
Auszubildende sind derzeit weltweit in den deutschen Konsulaten anhängig, und
welchen Anteil tragen die beim Bundesamt für Auswärtige
Angelegenheiten (BfAA) in diesem Bereich bearbeiteten Visaverfahren an der
Gesamtzahl dieser Verfahren?
In Bearbeitung befindliche Visumanträge werden nicht statistisch erfasst.
47. Was genau versteht die Bundesregierung unter „transnationaler
Arbeitsmigration“, welche Gesetzesänderungen sind hier bereits veranlasst bzw.
konkret geplant, und wie viele transnationale Arbeitsmigranten werden
von diesen Änderungen voraussichtlich betroffen sein?
Im Koalitionsvertrag „Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit,
Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ haben sich die Regierungsfraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP u. a. darauf verständigt, das zur
Ermöglichung transnationaler Arbeitsmigration eine erteilte
Aufenthaltsgenehmigung nicht direkt beim ersten nur vorübergehenden Auslandsaufenthalt
erlöschen soll. Die transnationale Arbeitsmigration zeichnet sich, abweichend von
der auf Dauer angelegten Einwanderung, durch einen regelmäßigen und
rechtmäßigen, Staatsgrenzen überschreitenden Wohnortswechsel aus, der aus
Gründern der Arbeitstätigkeit vorgenommen wird. Dieses Vorhaben soll genauer in
einem noch folgenden Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 27 und 28 verwiesen.
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ISSN 0722-8333]