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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Aktuelle Lage der Organisierten Kriminalität
(insgesamt 52 Einzelfragen)
Fraktion
CDU/CSU
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
08.09.2022
Antwortdauer
36 Tage
Aktualisiert
22.09.2022
ThemenInnere Sicherheit
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/297803.08.2022
Aktuelle Lage der Organisierten Kriminalität
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU
Aktuelle Lage der Organisierten Kriminalität
Die Organisierte Kriminalität (OK) stellt ein drängendes Problem dar. Laut
Bundeslagebild Organisierte Kriminalität für das Jahr 2020 des
Bundeskriminalamtes (BKA) ist die Anzahl der OK-Gruppierungen im Vergleich zum Jahr
2019 gestiegen. Die Kriminalitätsbereiche Rauschgifthandel/-schmuggel,
Kriminalität im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsleben und
Eigentumskriminalität umfassen dabei mehr als zwei Drittel aller im Jahr 2020 geführten OK-
Verfahren. Die kriminell erwirtschafteten Erträge in Höhe von rund 1 Mrd.
Euro zeigen die enormen Gewinnmöglichkeiten und zugleich den wesentlichen
Anreiz der OK-Gruppierungen für ihre Taten auf. Laut Bundeslagebild
erfordert die hohe Anzahl der OK-Verfahren mit Bezügen ins Ausland eine enge
Kooperation mit den ausländischen Polizeibehörden weltweit. Daher ist bei der
transnationalen Bekämpfung der OK eine noch engere polizeiliche und
justizielle Zusammenarbeit, z. B. durch Einbindung der weltweit eingesetzten
Verbindungsbeamten und Verbindungsbeamtinnen des BKA, mit Europol und
Interpol sowie auf Grundlage von geeigneten bi- und multilateralen
Vereinbarungen, erforderlich.
Zur Bekämpfung der OK ist es unerlässlich, alle wichtigen Daten zu erheben.
Im jüngsten Europol-Bericht zur Lage der OK in der EU fehlen allerdings
Daten zu den in der EU aktiven OK-Gruppierungen. Im Jahr 2017 wurde deren
Zahl noch mit 5 000 angegeben, im Jahr 2013 waren es 3 600.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Werden beim Bundeskriminalamt (BKA) regelmäßig Trends zur
Organisierten Kriminalität erhoben, und wenn ja, in welchem zeitlichen Abstand
werden diese Trendanalysen durchgeführt?
a) Welche Funktionseinheiten wirken an diesen Trendanalysen mit?
b) In welcher Organisationsform erfolgen diese Trendanalysen?
2. Wie und in welcher Organisationsform erfolgt der Informationsaustausch
zu neuen OK-Trends zwischen den Bundesländern und zwischen den
Bundesländern und dem BKA?
3. Welche Maßnahmen hat das BKA getroffen, um einen proaktiven Ansatz
zur Verfolgung der OK einzuführen (vgl. S. 80 der BKA COD-Literatur-
Reihe, abrufbar unter: https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/
Publikationen/Publikationsreihen/CodLiteraturreihe/8_26_Organisierte-
Kriminalitaet.pdf?__blob=publicationFile&v=2)?
Deutscher Bundestag Drucksache 20/2978
20. Wahlperiode 03.08.2022
4. Werden regelmäßig, und wenn ja, in welchen Abständen, oder
unregelmäßig Bedrohungsanalysen und Szenarien zur Zukunft der Organisierten
Kriminalität durchgeführt?
5. Welche zukünftigen OK-Bedrohungspotenziale sieht die Bundesregierung
in den kommenden fünf Jahren?
6. Gibt es einen regelmäßigen oder unregelmäßigen Informations- und
Erkenntnisaustausch beim BKA zwischen den Abteilungen zur Verfolgung
von OK, Staatsschutz, Cybercrime, Wirtschaftskriminalität?
7. Wie viele Polizeikräfte werden für die Ermittlungen im Rahmen der im
OK-Lagebild des Bundeskriminalamtes berücksichtigten OK-Komplexe
durchschnittlich eingesetzt (nach Bundespolizei, Landespolizeien und Zoll
aufschlüsseln), und wie hat sich diese Zahl seit dem Jahr 2000 entwickelt
(bitte Zahlen jährlich angeben)?
8. Sind die Polizeiabteilungen und Polizeikräfte der Landespolizeien, die mit
der Bekämpfung von OK beauftragt sind, nach Kenntnis und aus Sicht der
Bundesregierung personell ausreichend ausgestattet, um allen
ernstzunehmenden Hinweisen auf möglicherweise vorliegende OK-Fälle und OK-
Strukturen nachzugehen, und falls nein, welche Mittel wären nötig, um
eine umfassende OK-Bekämpfung zu gewährleisten?
9. Wie bewertet die Bundesregierung die bundesländerübergreifende
polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von OK?
Welche Schwierigkeiten treten nach Kenntnis und aus Sicht der
Bundesregierung dabei ggf. auf?
10. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die
Kompetenzen der Bundespolizei im Bereich der OK-Bekämpfung erweitert
werden sollten, um länderübergreifenden Erscheinungsformen von OK
effektiv begegnen zu können?
11. Sind die Strafverfolgungsbehörden nach Kenntnis und aus Sicht der
Bundesregierung technisch und personell hinreichend ausgestattet, um mit
der zunehmenden Digitalisierung des Täterhandelns im Bereich der OK
(Stichworte: kryptierte Kommunikation, verstärkte Nutzung des Tatmittels
Internet) mithalten zu können?
12. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung ggf., um sicherzustellen,
dass die für OK zuständigen Strafverfolgungsbehörden dem technischen
Fortschritt gewachsen sind?
13. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Überschneidung von
OK-Strukturen und Cyberkriminalität für ihr eigenes Handeln?
14. Sieht die Bundesregierung hinsichtlich des rechtlichen Instrumentariums
zur Bewältigung von Cyberkriminalität Änderungsbedarf, wenn ja,
inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
15. Ist der Bundesregierung bekannt, welche Anzahl von OK-Gruppierungen
in der EU derzeit aktiv sind?
a) Falls ja, um wie viele Gruppierungen handelt es sich?
b) Warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
Gruppierungen im European Union Serious and Organised Crime
Threat Assessment (SOCTA) nicht angegeben?
16. Hält die Bundesregierung die OK-Definition der Gemeinsamen
Arbeitsgruppe (GAG) Justiz/Polizei aus dem Jahr 1990 noch für zeitgemäß, und
falls nein, inwieweit wird ein eventueller definitorischer
Anpassungsbedarf gesehen?
17. Worin bestehen aus Sicht der Bundesregierung die wesentlichen
Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den Phänomenbereichen OK,
Wirtschaftskriminalität, Clan-Kriminalität und Politisch motivierter
Kriminalität?
18. Hält die Bundesregierung, insbesondere im Hinblick auf
Verfolgungszuständigkeiten, eine Abgrenzung zwischen den vier genannten
Kriminalitätsphänomenen weiterhin für erforderlich und sinnvoll (mit Begründung)?
19. Stellen aus Sicht der Bundesregierung große und strukturierte
Kinderpornographie-Netzwerke einen Teil der OK dar, und falls ja, wie
lässt sich dies mit der OK-Definition von 1990 vereinbaren?
20. Wie bewertet die Bundesregierung die praktische Relevanz der
Gesetzesänderung des § 129 des Strafgesetzbuchs (StGB; Einfügung einer
Legaldefinition) aus dem Jahr 2017?
Wurde die Zielsetzung einer verstärkten Anwendung der Norm auf OK-
Fälle aus Sicht der Bundesregierung erreicht?
a) Sieht die Bundesregierung bei § 129 StGB weiteren Änderungsbedarf
im Hinblick auf die OK-Bekämpfung, falls nein, warum nicht, und falls
ja, wie sieht dieser konkret aus?
b) Wird angestrebt, die OK-Lage in Deutschland nicht mehr über die alte
Definition, sondern auf der Grundlage des neuen § 129 StGB zu
erheben (mit Begründung)?
21. Warum werden im OK-Lagebild zur OK für das Jahr 2020 zwar 594 OK-
Verfahren angegeben, aber nur 18 zur kriminellen Vereinigung?
22. Wie viele Verfahren, die in dem OK-Lagebild seit 2010 als Fälle einer
kriminellen Vereinigung erfasst wurden, wurden auch wegen einer
kriminellen Vereinigung angeklagt (Zahlen bitte jährlich angeben)?
23. Werden beim OK-Lagebild hinsichtlich des OK-Potenzials, das sich aus
der Anzahl und der Gewichtung bestimmter Indikatoren zur Erkennung
OK-relevanter Sachverhalte errechnet, neben den Indikatoren aus der Liste
der „Generellen Indikatoren zur Erkennung OK-relevanter Sachverhalte“
aus der Anlage der „Gemeinsame Richtlinien der Justizminister/-senatoren
und der Innenminister/-senatoren der Länder über die Zusammenarbeit
von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten
Kriminalität“ noch weitere Indikatoren oder Merkmale herangezogen?
a) Wie genau erfolgt die Gewichtung der einzelnen Indikatoren bei der
Berechnung des OK-Potenzials?
b) Wie genau erfolgt die Punktebewertung von OK-Verfahren im
sogenannten additiven Verfahren?
c) Wird das OK-Potenzial in allen 16 Bundesländern gleich und nach
einem einheitlichen Verfahren bestimmt, und falls nein, wie erfolgt in
diesem Falle die Aufbereitung für das Bundeslagebild?
d) Welche Bedeutung hat das errechnete OK-Potenzial im Bereich der
Prävention und Repression?
e) Für den Fall, dass die Berechnungsgrundlage (Anzahl und Gewichtung
der Indikatoren) des OK-Potenzials als VS-Sache eingestuft ist, warum
liegt eine solche Einstufung vor?
Weshalb wäre die Mitteilung der Berechnungsgrundlagen des OK-
Potenzials für die Bundesrepublik Deutschland nachteilig?
24. Wie viele OK-Verfahren wurden im Jahr 2021 geführt, und wie viele
davon betrafen auch die kriminelle Vereinigung?
25. Erfolgt eine schwerpunktmäßige Verteilung der Ressourcen im Bereich der
OK-Bekämpfung auf Bundesebene ähnlich wie in Bayern, wo laut dem
bayerischen OK-Lagebild von 2018 durch die Schwerpunktsetzungen, z. B.
in den Bereichen Callcenterbetrug und Schleusungsdelikte, die Zahl
bestimmter Tätergruppierungen abgenommen hat?
a) Wenn ja, wie, und nach welchen Kriterien erfolgt diese
Schwerpunktsetzung im Detail?
b) Falls bundesweit eine Schwerpunktsetzung im Bereich OK erfolgt, auf
welchen Gruppierungen und Kriminalitätsfeldern liegt derzeit der
Fokus der OK-Bekämpfung, und wieso bilden ausgerechnet diese und
nicht andere Gruppierungen und Kriminalitätsfelder den Schwerpunkt
in der bundesweiten OK-Bekämpfung?
26. In wie vielen OK-Verfahren wurden zwischen 2010 und 2020 gemeinsame
Ermittlungsgruppen gebildet?
27. Wie viele OK-Verfahren betrafen in den Jahren 2010 bis 2020 die
bandenmäßige Begehung von Straftaten (bitte die Verfahren jährlich angeben)?
28. Hält es die Bundesregierung für angemessen, die OK rechtlich über die
Mitgliedschaft in einer Bande zu erfassen, obwohl das Bandendelikt
keinen Organisationsgrad erfordert?
29. Sieht die Bundesregierung neben der Bande und der kriminellen
Vereinigung einen Bedarf nach Schaffung eines neuen Straftatbestandes der
Beteiligung an einer OK-Gruppierung (mit Begründung)?
30. Welche Herausforderungen sieht die Bundesregierung in der Zunahme von
Crime-as-a-Service-Modellen für die definitorische Erfassung und
strafprozessuale Verfolgung von OK (vgl. S. 16 ff. des EUROPOL Internet
Organised Crime Threat Assessment (IOCTA) 2021, abrufbar unter: https://w
ww.europol.europa.eu/cms/sites/default/files/documents/internet_organise
d_crime_threat_assessment_iocta_2021.pdf)?
31. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung den verdeckten
Ermittlungsmaßnahmen der Quellen-Telekommunikationsüberwachung
(Quellen-TKÜ) und Online-Durchsuchung im OK-Bereich zu?
32. Welche Rolle spielen nach Kenntnis und Auffassung der Bundesregierung
derzeit personale verdeckte Ermittlungen im OK-Bereich?
33. Welche Rolle spielt die sogenannte Schleierfahndung
(verdachtsunabhängige Personenkontrollen in Grenzgebieten und bei
Verkehrsknotenpunkten) nach Kenntnis und Auffassung der Bundesregierung bei der OK-
Verfolgung, und in wie vielen der im OK-Lagebild aufgeführten Fälle
haben sich durch verdachtsunabhängige Kontrollen ggf. relevante
polizeiliche Erkenntnisse ergeben?
34. Welcher OK-Begriff wird bei der Berichtspflicht gemäß § 101b Absatz 4
Nummer 3 der Strafprozessordnung (StPO) zugrunde gelegt?
35. Sieht die Bundesregierung noch die Notwendigkeit der Zusammenarbeit
mit der Justiz und weiteren Stellen im Sinne des Ganzheitlichen Ansatzes
(„Administrative Approach“ – vgl. Bundestagsdrucksache19/18202), um
OK bestmöglich zu bekämpfen, und wenn ja, inwieweit?
36. Welche Definition des administrativen Ansatzes legt die Bundesregierung
zur Verfolgung von OK zugrunde?
37. Welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieses Ansatzes hat es auf
nationaler Ebene bereits gegeben?
38. Wenn die Frage 35 mit Ja beantwortet wurde, für die Bewältigung welcher
Deliktsbereiche Organisierter Kriminalität wird der administrative Ansatz
für besonders geeignet gehalten?
39. Sieht die Bundesregierung in der in Nordrhein-Westfalen (NRW)
verfolgten Null-Toleranz-Strategie eine Umsetzung des administrativen Ansatzes
nach europäischem Vorbild, und wenn ja, inwiefern?
40. Teilt die Bundesregierung die Auffassung in der von der Freien Universität
Berlin in Auftrag gegebenen Studie zum Stand der Forschung zur
Organisierten Kriminalität in Deutschland (vgl. Forschungsforum Öffentliche
Sicherheit, Schriftenreihe Sicherheit, Nummer 24, Februar 2018, Print: 978-
3-96110-061-3, Online: 978-3-96110-062-0), dass die deutsche Forschung
zur Organisierten Kriminalität „stark insulär“ (S. 73) und „nur begrenzt zu
einem kumulativen Bestand an Wissen beitragen“ (S. 72) kann?
41. Könnte nach Auffassung der Bundesregierung durch die in bestimmten
Intervallen erstellten Lageanalysen, vergleichbar etwa dem „Monitor
georganiseerde criminaliteit“ in den Niederlanden, die Lage zur Organisierten
Kriminalität besser erhellt werden?
42. Teilt die Bundesregierung die Auffassung von Sebastian Zinke,
Abgeordneter des Niedersächsischen Landtags, dass das BKA im Bereich der
Forschung die Stellung eines länderübergreifenden Forschungs- und
Beratungszentrums einnimmt (vgl. Niedersächsischer Landtag – 18.
Wahlperiode – 96. Plenarsitzung am 27. Januar 2021, Protokoll, S. 9237)?
43. Wie viele Forschungsprojekte führt das BKA seit 2020 zur Organisierten
Kriminalität selbst durch?
44. Wie viele Wissenschaftler waren an diesen Projekten beteiligt?
45. An wie vielen Forschungsprojekten zur Organisierten Kriminalität war das
BKA als Partner seit 2017 beteiligt?
46. Wie viele Wissenschaftler waren an diesen Projekten beteiligt?
47. Welche Forschungsprojekte zur Organisierten Kriminalität plant das BKA
gegenwärtig?
48. Wie viele Wissenschaftler sind hauptberuflich beim BKA mit der
Forschung zur Organisierten Kriminalität betraut (bitte dabei auch den
Stellenplan angeben)?
49. Sollte nach Auffassung der Bundesregierung die Forschung in
Deutschland durch ein Forschungszentrum gestärkt werden, das sich
schwerpunktmäßig mit der Organisierten Kriminalität beschäftigt?
50. Rechnet die Bundesregierung aufgrund der im Koalitionsvertrag zwischen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP festgelegten Legalisierung
von Cannabis mit Auswirkungen auf die deutsche OK-Lage, und falls ja,
mit welchen?
a) Gibt es bereits einen konkreten Zeitplan zur Umsetzung dieses
Vorhabens, und falls ja, wie sieht dieser Zeitplan aus?
b) Erwägt die Bundesregierung in Zukunft auch die kontrollierte Abgabe
weiterer Betäubungsmittel an Erwachsene zur „Austrocknung des
Schwarzmarktes“, und falls ja, welche Betäubungsmittel würde dies
betreffen?
51. Welche konkreten Maßnahmen will die Bundesregierung zur
angekündigten Bekämpfung der Clan-Kriminalität ergreifen?
52. Liegen der Bundesregierung Hinweise zu OK-Beteiligungen beim
Missbrauch von Abrechnungen von Testleistungen zur Bekämpfung der
Corona-Pandemie vor, und falls ja, werden auch Maßnahmen geprüft und
ergriffen, diesen Missbrauch zu bekämpfen?
Berlin, den 26. Juli 2022
Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
BT20/333308.09.2022
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/2978 - Aktuelle Lage der Organisierten Kriminalität
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/2978 –
Aktuelle Lage der Organisierten Kriminalität
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Organisierte Kriminalität (OK) stellt ein drängendes Problem dar. Laut
Bundeslagebild Organisierte Kriminalität für das Jahr 2020 des
Bundeskriminalamtes (BKA) ist die Anzahl der OK-Gruppierungen im Vergleich zum Jahr
2019 gestiegen. Die Kriminalitätsbereiche Rauschgifthandel/-schmuggel,
Kriminalität im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsleben und
Eigentumskriminalität umfassen dabei mehr als zwei Drittel aller im Jahr 2020 geführten OK-
Verfahren. Die kriminell erwirtschafteten Erträge in Höhe von rund 1 Mrd.
Euro zeigen die enormen Gewinnmöglichkeiten und zugleich den
wesentlichen Anreiz der OK-Gruppierungen für ihre Taten auf. Laut Bundeslagebild
erfordert die hohe Anzahl der OK-Verfahren mit Bezügen ins Ausland eine
enge Kooperation mit den ausländischen Polizeibehörden weltweit. Daher ist
bei der transnationalen Bekämpfung der OK eine noch engere polizeiliche und
justizielle Zusammenarbeit, z. B. durch Einbindung der weltweit eingesetzten
Verbindungsbeamten und Verbindungsbeamtinnen des BKA, mit Europol und
Interpol sowie auf Grundlage von geeigneten bi- und multilateralen
Vereinbarungen, erforderlich.
Zur Bekämpfung der OK ist es unerlässlich, alle wichtigen Daten zu erheben.
Im jüngsten Europol-Bericht zur Lage der OK in der EU fehlen allerdings
Daten zu den in der EU aktiven OK-Gruppierungen. Im Jahr 2017 wurde deren
Zahl noch mit 5 000 angegeben, im Jahr 2013 waren es 3 600.
1. Werden beim Bundeskriminalamt (BKA) regelmäßig Trends zur
Organisierten Kriminalität erhoben, und wenn ja, in welchem zeitlichen
Abstand werden diese Trendanalysen durchgeführt?
Trends zur Organisierten Kriminalität (OK) werden zweimal jährlich durch
den Schwerpunktsetzungsprozess der Kommission Organisierte Kriminalität
(KOK) der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Landeskriminalämter mit dem
Bundeskriminalamt („AG Kripo“) im Rahmen einer strukturierten
Informationserhebung bei den Polizeien des Bundes und der Länder sowie beim Zoll
erhoben. Hierfür werden aktuelle Schwerpunkte und potenzielle künftige
Brennpunkte identifiziert.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3333
20. Wahlperiode 08.09.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 8. September 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Unter den zu meldenden aktuellen OK-Schwerpunkten im Sinne der OK-
Schwerpunktsetzung sind solche Kriminalitätsphänomene zu verstehen, bei
denen die zuständigen Behörden bereits konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung
durchführen. Dies können Ermittlungen, Auswertungen, aber auch Maßnahmen
strategischer oder präventiver Natur sein. Maßgeblich ist, dass die Problematik
dieses Kriminalitätsphänomens bereits seit längerer Zeit bekannt ist und
entsprechenden Bekämpfungsmaßnahmen unterliegt.
Bei potenziell zukünftigen OK-Brennpunkten im Sinne der OK-
Schwerpunktsetzung handelt es sich hingegen um Kriminalitätsphänomene, die bereits
polizeilich bekannt und ggf. Gegenstand der Einzelfallsachbearbeitung sind, jedoch
noch nicht strukturiert als OK bekämpft werden. Das Gefährdungspotenzial
dieser wenig aufgehellten Kriminalitätsphänomene ist erkannt, wohingegen das
volle Ausmaß der Problematik noch nicht abschließend bewertet werden kann.
Eine weitere intensive Befassung wird für die Zukunft in Betracht gezogen, um
solchen Phänomenen frühzeitig entgegenzutreten.
a) Welche Funktionseinheiten wirken an diesen Trendanalysen mit?
An dem Schwerpunktsetzungsprozess wirken die Polizeien des Bundes und der
Länder sowie der Zoll durch die Meldung aktueller Schwerpunkte und
potenziell künftiger Brennpunkte mit. Die Koordination des Gesamtprozesses obliegt
der Koordinierungsstelle für Organisierte Kriminalität (KOST-OK) beim
Bundeskriminalamt (BKA).
b) In welcher Organisationsform erfolgen diese Trendanalysen?
Die Trendanalysen werden von der KOST-OK beim BKA erstellt und der KOK
zur Entscheidung vorgelegt.
2. Wie und in welcher Organisationsform erfolgt der Informationsaustausch
zu neuen OK-Trends zwischen den Bundesländern und zwischen den
Bundesländern und dem BKA?
Der Informationsaustausch zu neuen OK-Trends zwischen den Bundesländern
und dem BKA erfolgt in der KOK. Darüber hinaus erfolgt ein
einzelfallbezogener Austausch zwischen Bund und Ländern. Es handelt sich hierbei um einen
bi- oder multilateralen Informationsaustausch in unterschiedlichen
Zusammensetzungen zu einzelnen Sachverhalten.
3. Welche Maßnahmen hat das BKA getroffen, um einen proaktiven Ansatz
zur Verfolgung der OK einzuführen (vgl. S. 80 der BKA COD-Literatur-
Reihe, abrufbar unter: https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/P
ublikationen/Publikationsreihen/CodLiteraturreihe/8_26_OrganisierteKri
minalitaet.pdf?__blob=publicationFile&v=2)?
Die in der Antwort zu Frage 1 beschriebenen Trendanalysen im KOK-
Schwerpunktsetzungsprozess haben das Ziel, OK-relevante Entwicklungen und damit
zusammenhängende Herausforderungen frühzeitig zu erkennen, damit in
Kooperation von Bund und Ländern Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden
können.
4. Werden regelmäßig, und wenn ja, in welchen Abständen, oder
unregelmäßig Bedrohungsanalysen und Szenarien zur Zukunft der Organisierten
Kriminalität durchgeführt?
Die in der Antwort zu Frage 1 beschriebenen zweimal jährlich durchgeführten
Trendanalysen beinhalten auch Bedrohungs- und Zukunftsszenarien.
5. Welche zukünftigen OK-Bedrohungspotenziale sieht die
Bundesregierung in den kommenden fünf Jahren?
Die wichtigsten Bedrohungspotenziale für die kommenden Jahre sind, nach
Abstimmung mit den Ländern in der KOK, das zunehmende Gewaltpotenzial
im Bereich OK, welches sich u. a. durch Bewaffnung (Schusswaffen)
ausdrückt, die Reinvestition krimineller Gewinne in legale Geschäftszweige mit
der Gefahr der Unterwanderung wirtschaftlicher Strukturen sowie der Versuch
der Einflussnahme auf Polizei, Behörden und Wirtschaft durch Nutzung von
Insidern oder Korrumpierung.
6. Gibt es einen regelmäßigen oder unregelmäßigen Informations- und
Erkenntnisaustausch beim BKA zwischen den Abteilungen zur Verfolgung
von OK, Staatsschutz, Cybercrime, Wirtschaftskriminalität?
Die genannten Abteilungen tauschen sich permanent aus. Zentrale Grundlage
der Kriminalitätsbekämpfung durch das BKA ist die kontinuierliche,
deliktsübergreifende Auswertung und Analyse des Kriminalitätsgeschehens. Dadurch
können die erkannten organisierten Strukturen zielgerichtet und nachhaltig
bekämpft werden.
7. Wie viele Polizeikräfte werden für die Ermittlungen im Rahmen der im
OK-Lagebild des Bundeskriminalamtes berücksichtigten OK-Komplexe
durchschnittlich eingesetzt (nach Bundespolizei, Landespolizeien und
Zoll aufschlüsseln), und wie hat sich diese Zahl seit dem Jahr 2000
entwickelt (bitte Zahlen jährlich angeben)?
Bei den Zahlen zum Kräfteeinsatz in OK-Komplexen handelt es sich um
polizeitaktische Informationen aus Bund und Ländern.
Eine Beantwortung kann daher nicht offen erfolgen. Die Einstufung der
Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad
„VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf
das Staatswohl erforderlich. Nach der Verschlusssachenanweisung (VSA) sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann,
entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der
Bundesregierung auf diese Frage würde Informationen zur Methodik der
deutschen Sicherheitsbehörden einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur
im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Eine solche
Veröffentlichung von Einzelheiten ist daher geeignet, zu einer wesentlichen
Verschlechterung der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Ermittlungen zu
führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
deutschen Sicherheitsbehörden und damit für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein.
Nach Abwägung kommt die Bundesregierung deswegen zu dem Schluss, dass
die Information dem Deutschen Bundestag nicht offen, sondern nur eingestuft
als Anlage* mit dem Vermerk „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ übermittelt
werden kann.
8. Sind die Polizeiabteilungen und Polizeikräfte der Landespolizeien, die
mit der Bekämpfung von OK beauftragt sind, nach Kenntnis und aus
Sicht der Bundesregierung personell ausreichend ausgestattet, um allen
ernstzunehmenden Hinweisen auf möglicherweise vorliegende OK-Fälle
und OK-Strukturen nachzugehen, und falls nein, welche Mittel wären
nötig, um eine umfassende OK-Bekämpfung zu gewährleisten?
Zur Personalausstattung der Länder im Sinne der Fragestellung gibt die
Bundesregierung keine Stellungnahme ab.
9. Wie bewertet die Bundesregierung die bundesländerübergreifende
polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von OK?
Welche Schwierigkeiten treten nach Kenntnis und aus Sicht der
Bundesregierung dabei ggf. auf?
Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern bei der Bekämpfung der
Organisierten Kriminalität verläuft abgestimmt und reibungslos. Eines der
zentralen Elemente ist hierbei der OK-Schwerpunktsetzungsprozess, der eine
zeitnahe, flexible und wirkungsorientierte Reaktion auf neue oder virulente OK-
Phänomene, die für mehrere Länder national oder international von Bedeutung
sind, ermöglicht.
10. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die
Kompetenzen der Bundespolizei im Bereich der OK-Bekämpfung erweitert
werden sollten, um länderübergreifenden Erscheinungsformen von OK
effektiv begegnen zu können?
Die Zuständigkeiten der Bundespolizei bei der Bekämpfung der OK orientieren
sich an ihrem sonderpolizeilichen Aufgabengepräge. Die Bekämpfung in Fällen
der OK-Kriminalität beschränkt sich daher vorrangig auf die
Kriminalitätsfelder der Schleusungs- sowie Eigentumskriminalität.
Die derzeitige Sicherheitsarchitektur sowie die damit einhergehende Aufgaben-
und Kompetenzverteilung von Bund und Ländern bei der OK-Bekämpfung hat
sich aus Sicht der Bundesregierung bewährt. Es besteht zwischen der
Bundespolizei und den Polizeien der Länder eine konstruktive und vertrauensvolle
Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität.
11. Sind die Strafverfolgungsbehörden nach Kenntnis und aus Sicht der
Bundesregierung technisch und personell hinreichend ausgestattet, um
mit der zunehmenden Digitalisierung des Täterhandelns im Bereich der
OK (Stichworte: kryptierte Kommunikation, verstärkte Nutzung des
Tatmittels Internet) mithalten zu können?
Die Bundesregierung geht aufgrund der zunehmenden Digitalisierung des
Täterhandelns sowie der technologischen Weiterentwicklungen perspektivisch
von einem steigenden Bedarf an personellen und finanziellen Ressourcen aus.
Die Ermittlungen gegen OK-Strukturen werden technisch immer anspruchsvol-
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
ler und komplexer. Dies setzt entsprechend ausgestattete
Strafverfolgungsbehörden in Bund und Ländern voraus.
12. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung ggf., um
sicherzustellen, dass die für OK zuständigen Strafverfolgungsbehörden dem
technischen Fortschritt gewachsen sind?
Die Bundesregierung analysiert fortlaufend technologische Entwicklungen im
Hinblick auf eine täterseitige Nutzung sowie sich daraus ergebende
Ermittlungsmöglichkeiten. Vorhandene Technologien und Instrumente werden
kontinuierlich weiterentwickelt, bestehende Regelungen gegebenenfalls evaluiert
und die personellen Ressourcen durch „Spezialistengewinnung“ und
Fortbildung entsprechend befähigt.
13. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Überschneidung von
OK-Strukturen und Cyberkriminalität für ihr eigenes Handeln?
In den Bundeslagebildern OK gibt es nur wenige Fälle, bei denen Cybercrime
als Hauptaktivität erfasst wurde (im Jahr 2020 – 12 Fälle, im Jahr 2019 –
10 Fälle). Dabei wurden verschiedene Begehungsformen festgestellt, z. B.
digitale Erpressung, Eindringen in Datennetze/Datendiebstahl oder
Computerbetrug. Aufgrund der geringen Fallzahl und der großen Streubreite der Modi
Operandi ist es derzeit nicht möglich, valide Aussagen zur möglichen
Überschneidung von OK-Strukturen und Cyberkriminalität zu treffen. Das
Bundeskriminalamt beobachtet die Entwicklung aufmerksam.
14. Sieht die Bundesregierung hinsichtlich des rechtlichen Instrumentariums
zur Bewältigung von Cyberkriminalität Änderungsbedarf, wenn ja,
inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung prüft derzeit, ob es vor dem Hintergrund der
technologischen Entwicklungen und aktueller Tatmodalitäten im Bereich des
Computerstrafrechts gesetzliche Anpassungsbedarfe gibt.
Vor dem Hintergrund der zunehmenden Gefährdungslage durch Cyberangriffe
prüft die Bundesregierung zudem eine Erweiterung der Cyberbefugnisse der
Sicherheitsbehörden des Bundes.
15. Ist der Bundesregierung bekannt, welche Anzahl von OK-Gruppierungen
in der EU derzeit aktiv sind?
a) Falls ja, um wie viele Gruppierungen handelt es sich?
Die Fragen 15 und 15a werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, wie viele OK-Gruppen
derzeit in der EU aktiv sind. Im Serious and Organised Crime Threat
Assessment (SOCTA) von Europol von 2017 sind 5000 Organised Crime-Groups
(OCGs) festgestellt worden, gegen die in der EU ermittelt wurde. Der SOCTA
2021 enthält hierzu keine Zahlenangaben mehr.
b) Warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
Gruppierungen im European Union Serious and Organised Crime
Threat Assessment (SOCTA) nicht angegeben?
Es ist der Bundesregierung nicht bekannt, warum die Anzahl der OK-
Gruppierungen im SOCTA 2021 nicht ausgewiesen wird.
16. Hält die Bundesregierung die OK-Definition der Gemeinsamen
Arbeitsgruppe (GAG) Justiz/Polizei aus dem Jahr 1990 noch für zeitgemäß, und
falls nein, inwieweit wird ein eventueller definitorischer
Anpassungsbedarf gesehen?
Bei der Definition „Organisierte Kriminalität (OK)“ der bundesweiten
Gemeinsamen Arbeitsgruppe Justiz/Polizei (GAG) von Mai 1990 handelt es sich um
eine Arbeitsdefinition für Staatsanwaltschaft und Polizei, deren Kriterien zur
sachgerechten und möglichst eindeutigen Klassifizierung von OK-Verfahren
genutzt werden:
„Organisierte Kriminalität ist die von Gewinn- und Machtstreben bestimmte
planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von
erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder
unbestimmte Dauer arbeitsteilig
a) unter Verwendung gewerblicher oder geschäftlicher Strukturen,
b) unter Anwendung von Gewalt oder anderen zur Einschüchterung geeigneter
Mittel oder
c) unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz
oder Wirtschaft
zusammenwirken.“
Die Definition OK umfasst zwar strafrechtliche, soziologische, psychologische
und ökonomische Elemente, stellt jedoch keinen materiell-strafrechtlichen
Normenbegriff dar. Sie dient der Herausstellung der besonderen Qualität dieser
Kriminalitätsform. Eine Anpassung der Definition wird regelmäßig im Rahmen
der polizeilichen Gremien erörtert, wird aktuell aber nicht für erforderlich
erachtet. Die Bundesregierung hält die OK-Definition der GAG Justiz/Polizei
von 1990 nach wie vor für zeitgemäß.
17. Worin bestehen aus Sicht der Bundesregierung die wesentlichen
Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den Phänomenbereichen OK,
Wirtschaftskriminalität, Clan-Kriminalität und Politisch motivierter
Kriminalität?
Wie in der Antwort zu Frage 16 ausgeführt, ist die OK-Definition eine
Arbeitsdefinition zur Klassifizierung von OK-Verfahren. Für eine entsprechende
Einordnung ist es unerheblich, welcher deliktische Schwerpunkt zugrunde liegt.
Daher können auch Fälle der Wirtschaftskriminalität oder der Clankriminalität
als OK-Verfahren geführt werden, wenn die Merkmale der OK-Definition
zutreffen. Das Verhältnis zwischen OK und politisch motivierter Kriminalität
(PMK) ist differenzierter zu betrachten. OK ist grundsätzlich monetär
motiviert, PMK ideologisch. Des Weiteren wird im Rahmen der OK in der Regel
bei der Ausführung von Straftaten konspirativ bzw. im Verborgenen agiert, mit
dem Ziel, so wenig Aufmerksamkeit wie möglich zu erzeugen und von den
Strafverfolgungsbehörden unentdeckt zu bleiben. PMK auf der anderen Seite
ist verstärkt darauf ausgelegt, ihre Straftaten nach außen sichtbar, d. h.
öffentlich, durchzuführen.
In geringem Maß lassen sich − wie u. a. im Bundeslagebild OK 2020
dargelegt − Überschneidungen der OK und PMK feststellen.
Insgesamt wurden im Jahr 2020 fünf OK-Gruppierungen festgestellt, die
mutmaßlich Bezüge in den Bereich des Terrorismus (TE) bzw. PMK aufweisen
oder aber selbst den Bereichen TE/PMK zuzurechnen sind. Es sind jedoch
keine strukturellen Verflechtungen zwischen OK und PMK erkennbar.
18. Hält die Bundesregierung, insbesondere im Hinblick auf
Verfolgungszuständigkeiten, eine Abgrenzung zwischen den vier genannten
Kriminalitätsphänomenen weiterhin für erforderlich und sinnvoll (mit
Begründung)?
Eine Abgrenzung der genannten Kriminalitätsphänomene ist nach wie vor
erforderlich und sinnvoll, da die jeweiligen Phänomenbereiche eine
Spezialisierung bei der Strafverfolgung im Hinblick auf Phänomenkenntnisse und
Spezialwissen erfordern. Auch OK-Dienststellen sind auf die Expertise der
phänomenologischen Fachdienststellen angewiesen und werden regelmäßig von diesen
unterstützt. Die Abgrenzung zwischen den Phänomenbereichen OK und PMK
wird seitens der Bundesregierung u. a. aufgrund der in der Antwort zu Frage 17
aufgeführten divergierenden Zielrichtung, Tatmotivation und Tatausführung als
weiterhin erforderlich und sinnvoll erachtet. Überschneidungen der beiden
Bereiche existieren nur in Einzelfällen.
19. Stellen aus Sicht der Bundesregierung große und strukturierte
Kinderpornographie-Netzwerke einen Teil der OK dar, und falls ja, wie lässt
sich dies mit der OK-Definition von 1990 vereinbaren?
Netzwerkartige Strukturen im Bereich der Sexualdelikte zum Nachteil von
Kindern und Jugendlichen, wie sie z. B. in Nordrhein-Westfalen oder im
Ermittlungsverfahren zur Plattform „Boystown“ zutage traten, sind nicht der OK im
Sinne der in der Frage angesprochenen Definition zuzurechnen. Diese Form der
Kriminalität wird unabhängig davon ebenfalls sehr ernst genommen.
Obwohl es einen gewissen Organisierungsgrad gibt (z. B. von Administratoren,
Moderatoren und einfachen Mitgliedern kinderpornografischer Darknet-Foren),
fehlt es regelmäßig an dem „Gewinn- oder Machtstreben“ im Sinne der
aktuellen Definition.
Abbildungen der sexualisierten Gewalt werden in diesen Netzwerken in aller
Regel getauscht, nicht verkauft. Die Motivlage ist mitunter vollkommen anders
als in Bereichen, die unter die OK-Definition fallen.
20. Wie bewertet die Bundesregierung die praktische Relevanz der
Gesetzesänderung des § 129 des Strafgesetzbuchs (StGB; Einfügung einer
Legaldefinition) aus dem Jahr 2017?
Wurde die Zielsetzung einer verstärkten Anwendung der Norm auf OK-
Fälle aus Sicht der Bundesregierung erreicht?
Die Anwendung der Norm obliegt hauptsächlich den Strafverfolgungsbehörden
in den Bundesländern (insbesondere der Justiz), da die Mehrzahl der OK-
Verfahren dort geführt wird. Im Berichtsjahr 2020 wurden insgesamt 18
Gruppierungen mit der Hauptaktivität „kriminelle Vereinigung“ erfasst, was jedoch
nicht ausschließt, dass es sich auch bei den anderen OK-Gruppen um
kriminelle Vereinigungen im Sinne der Definition handelt (siehe Antwort zu Frage 21).
a) Sieht die Bundesregierung bei § 129 StGB weiteren
Änderungsbedarf im Hinblick auf die OK-Bekämpfung, falls nein, warum nicht,
und falls ja, wie sieht dieser konkret aus?
Die Aufnahme der Legaldefinition der Vereinigung in § 129 Absatz 2 des
Strafgesetzbuches (StGB) erfolgte in Anlehnung an Artikel 1 des
Rahmenbeschlusses 2008/841/JI. Das deutsche Strafrecht wurde damit an die Vorgaben dieses
Rahmenbeschlusses angepasst. Ermittlungsdefizite aus der Polizeipraxis
aufgrund unzureichenden Regelungsgehalts des § 129 StGB sind der
Bundesregierung nicht bekannt, entsprechend besteht kein Änderungsbedarf des § 129
StGB im Hinblick auf die Organisierte Kriminalität.
b) Wird angestrebt, die OK-Lage in Deutschland nicht mehr über die
alte Definition, sondern auf der Grundlage des neuen § 129 StGB zu
erheben (mit Begründung)?
Die Datenerhebung zum Bundeslagebild OK erfolgt ausschließlich über die
gültige OK-Definition. Es ist nicht beabsichtigt, dies zu ändern.
21. Warum werden im OK-Lagebild zur OK für das Jahr 2020 zwar 594 OK-
Verfahren angegeben, aber nur 18 zur kriminellen Vereinigung?
Im Bundeslagebild OK wird nur die kriminelle Hauptaktivität einer
Gruppierung ausgewiesen. Im Berichtsjahr 2020 wurden somit 18 Gruppierungen mit
der Hauptaktivität „kriminelle Vereinigung“ erfasst. Das schließt nicht aus, dass
es sich auch bei den anderen Gruppen um kriminelle Vereinigungen im Sinne
der Definition handelt. Dies wird jedoch nicht erfasst, da andere
Hauptaktivitäten, z. B. Rauschgifthandel, im Vordergrund stehen.
22. Wie viele Verfahren, die in dem OK-Lagebild seit 2010 als Fälle einer
kriminellen Vereinigung erfasst wurden, wurden auch wegen einer
kriminellen Vereinigung angeklagt (Zahlen bitte jährlich angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
23. Werden beim OK-Lagebild hinsichtlich des OK-Potenzials, das sich aus
der Anzahl und der Gewichtung bestimmter Indikatoren zur Erkennung
OK-relevanter Sachverhalte errechnet, neben den Indikatoren aus der
Liste der „Generellen Indikatoren zur Erkennung OK-relevanter
Sachverhalte“ aus der Anlage der „Gemeinsame Richtlinien der
Justizminister/-senatoren und der Innenminister/-senatoren der Länder über die
Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der
Organisierten Kriminalität“ noch weitere Indikatoren oder Merkmale
herangezogen?
Die aktuell erhobenen OK-Indikatoren, wie auch deren Gewichtung zur
Errechnung des OK-Potenzials einer OK-Gruppierung, wurden im zeitlichen
Zusammenhang mit der OK-Definition Anfang der 1990er Jahre erarbeitet. Die KOK
hat im Juni 2022 festgestellt, dass anhand der aktuell erhobenen OK-
Indikatoren nur noch eingeschränkt Aussagen zum OK-Potenzial getroffen werden
können, da die Kriterien veraltet und nur noch bedingt valide sind. Daher sollen
neue Indikatoren zur Darstellung des OK-Bedrohungspotenzials erarbeitet
werden. Eine Auswertung des OK-Potenzials auf Bundesebene zur Darstellung im
Bundeslagebild OK erfolgt ab dem Berichtsjahr 2022 nicht mehr. Bis zur
Implementierung der neuen Indikatoren bleibt die Erhebung und Nutzung für
landesspezifische Zwecke bestehen.
a) Wie genau erfolgt die Gewichtung der einzelnen Indikatoren bei der
Berechnung des OK-Potenzials?
Die Gewichtung der einzelnen OK-Indikatoren wurde Anfang der 1990er Jahre
festgelegt. Weitere Informationen zum Entstehungsprozess und den Kriterien,
nach denen die jeweilige Gewichtung seinerzeit erfolgte, liegen nicht mehr vor.
b) Wie genau erfolgt die Punktebewertung von OK-Verfahren im
sogenannten additiven Verfahren?
Die Bepunktung entspricht der in der Antwort zu Frage 23a genannten
Gewichtung auf Basis der Indikatorenliste. Aus der Summe der Punkte/Gewichtung der
jeweiligen Indikatoren, die bei der betreffenden Gruppierung bejaht werden
können, ergibt sich das sogenannte OK-Potenzial (max. 100 Punkte) der
Gruppierung. Es handelt sich somit um eine Bewertung des Organisations- und
Professionalisierungsgrades der OK-Gruppierungen.
c) Wird das OK-Potenzial in allen 16 Bundesländern gleich und nach
einem einheitlichen Verfahren bestimmt, und falls nein, wie erfolgt in
diesem Falle die Aufbereitung für das Bundeslagebild?
Das OK-Potenzial wurde in allen Ländern nach dem gleichen Modus bestimmt.
d) Welche Bedeutung hat das errechnete OK-Potenzial im Bereich der
Prävention und Repression?
Aufgrund der eingeschränkten Aussagekraft hatte das bislang errechnete OK-
Potenzial zuletzt eine nur begrenzte Bedeutung bei präventiven und repressiven
Maßnahmen.
e) Für den Fall, dass die Berechnungsgrundlage (Anzahl und
Gewichtung der Indikatoren) des OK-Potenzials als VS-Sache eingestuft ist,
warum liegt eine solche Einstufung vor?
Weshalb wäre die Mitteilung der Berechnungsgrundlagen des OK-
Potenzials für die Bundesrepublik Deutschland nachteilig?
Die Berechnungsgrundlage ist „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft
und enthält kriminaltaktische bzw. kriminalstrategische Abwägungen. Die
Kenntnisnahme durch Unbefugte kann für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein.
24. Wie viele OK-Verfahren wurden im Jahr 2021 geführt, und wie viele
davon betrafen auch die kriminelle Vereinigung?
Das Bundeslagebild OK für 2021 befindet sich noch in der Abstimmung.
Eine Veröffentlichung soll in den kommenden Wochen erfolgen. Aussagen
hierzu sind derzeit noch nicht möglich.
25. Erfolgt eine schwerpunktmäßige Verteilung der Ressourcen im Bereich
der OK-Bekämpfung auf Bundesebene ähnlich wie in Bayern, wo laut
dem bayerischen OK-Lagebild von 2018 durch die
Schwerpunktsetzungen, z. B. in den Bereichen Callcenterbetrug und Schleusungsdelikte, die
Zahl bestimmter Tätergruppierungen abgenommen hat?
a) Wenn ja, wie, und nach welchen Kriterien erfolgt diese
Schwerpunktsetzung im Detail?
Die Fragen 25 und 25a werden zusammen beantwortet.
Eine Ressourcenbündelung findet durch den Schwerpunktsetzungsprozess statt
(siehe auch die Antwort zu Frage 1). Details zu den jeweils eingesetzten
Ressourcen werden nicht erhoben. Der Modus der Ressourcenverteilung in Bayern
ist hier nicht bekannt. Daher könnte auch kein Vergleich gezogen werden.
b) Falls bundesweit eine Schwerpunktsetzung im Bereich OK erfolgt,
auf welchen Gruppierungen und Kriminalitätsfeldern liegt derzeit der
Fokus der OK-Bekämpfung, und wieso bilden ausgerechnet diese
und nicht andere Gruppierungen und Kriminalitätsfelder den
Schwerpunkt in der bundesweiten OK-Bekämpfung?
Ein wesentlicher Bekämpfungsschwerpunkt liegt derzeit auf der organisierten
Rauschgiftkriminalität einschließlich der Begleitdelikte, wie Waffen- und
Gewaltkriminalität sowie Geldwäsche. Im Fokus stehen des Weiteren die
italienische OK, die Clankriminalität, die sogenannten Balkankartelle sowie andere
relevante Formen deliktsübergreifender OK, die häufig als deliktischen
Schwerpunkt Rauschgifthandelsdelikte aufweisen. Nach kriminalfachlicher Bewertung
verfügen diese Phänomenbereiche/Gruppierungen über das derzeit höchste
Bedrohungspotenzial für Staat und Gesellschaft.
26. In wie vielen OK-Verfahren wurden zwischen 2010 und 2020
gemeinsame Ermittlungsgruppen gebildet?
Bei den Zahlen über gemeinsame Ermittlungsgruppen in OK-Verfahren handelt
es sich um polizeitaktische Informationen aus Bund und Ländern. Eine
Beantwortung kann daher nicht offen erfolgen. Die Einstufung der Antwort auf die
Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl
erforderlich. Nach der VSA sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch
Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
Länder nachteilig sein kann, entsprechend einzustufen. Eine zur
Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde
Informationen zur Methodik der deutschen Sicherheitsbehörden einem nicht
eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich
machen. Eine solche Veröffentlichung von Einzelheiten ist daher geeignet, zu
einer wesentlichen Verschlechterung der zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten der Ermittlungen zu führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der deutschen Sicherheitsbehörden und damit für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein.
Nach Abwägung kommt die Bundesregierung deswegen zu dem Schluss, dass
die Information dem Deutschen Bundestag nicht offen, sondern nur eingestuft
als Anlage* mit dem Vermerk „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ übermittelt
werden kann.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
27. Wie viele OK-Verfahren betrafen in den Jahren 2010 bis 2020 die
bandenmäßige Begehung von Straftaten (bitte die Verfahren jährlich
angeben)?
Die Verfahren, die zur Erfassung im Bundeslagebild OK vorgesehen sind,
werden ausschließlich anhand der OK-Definition ausgewählt.
28. Hält es die Bundesregierung für angemessen, die OK rechtlich über die
Mitgliedschaft in einer Bande zu erfassen, obwohl das Bandendelikt
keinen Organisationsgrad erfordert?
Die OK-Lage im Bundeslagebild OK wird in Deutschland nicht strafrechtlich,
sondern phänomenologisch anhand der OK-Definition erfasst.
Ermittlungsverfahren nach § 129 StGB genauso wie Ermittlungsverfahren mit bandenmäßiger
Tatbegehungsweise stellen daher nur eine mögliche Schnittmenge der OK-
Verfahren im Bundeslagebild dar. Die Erfassung und Bewertung von OK
anhand der OK-Definition hat sich zur Herausstellung der besonderen Qualität
von bestimmten Kriminalitätsformen bewährt. Die Bundesregierung hält eine
rechtliche Erfassung der OK zur Lagedarstellung − ob über die Bande oder
über die kriminelle Vereinigung − nicht für angemessen.
29. Sieht die Bundesregierung neben der Bande und der kriminellen
Vereinigung einen Bedarf nach Schaffung eines neuen Straftatbestandes der
Beteiligung an einer OK-Gruppierung (mit Begründung)?
Die Bundesregierung plant derzeit keine strafrechtlichen Änderungen, um die
Beteiligung an einer Gruppierung innerhalb der Organisierten Kriminalität in
einem eigenständigen Straftatbestand zu regeln.
30. Welche Herausforderungen sieht die Bundesregierung in der Zunahme
von Crime-as-a-Service-Modellen für die definitorische Erfassung und
strafprozessuale Verfolgung von OK (vgl. S. 16 ff. des EUROPOL
Internet Organised Crime Threat Assessment (IOCTA) 2021, abrufbar unter:
https://www.europol.europa.eu/cms/sites/default/files/documents/interne
t_organised_crime_threat_assessment_iocta_2021.pdf)?
Crime-as-a-Service-Modelle werden derzeit im Bereich Cybercrime
beobachtet. In den einschlägigen Foren oder auf Plattformen werden vereinzelt auch
„Dienstleistungen“ angeboten, die der klassischen OK zuschreibbar sind. Auch
Tatbegehungen finden zunehmend im Cyberraum statt. Zudem dient das
Internet u. a. als Marktplatz für inkriminierte Güter.
Vom Ausmaß der Dienstleistungsangebote her können die beobachteten
Entwicklungen derzeit jedoch noch nicht als Crime-as-a-Service-Modell
bezeichnet werden. Die Notwendigkeit einer definitorischen Erfassung wird derzeit
nicht gesehen. Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklung aufmerksam.
31. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung den verdeckten
Ermittlungsmaßnahmen der Quellen-Telekommunikationsüberwachung
(Quellen-TKÜ) und Online-Durchsuchung im OK-Bereich zu?
Quellen-TKÜ (Q-TKÜ) sowie Onlinedurchsuchung (ODS) sind in Einzelfällen
anlass- und personenbezogen einsetzbar und sind im OK-Bereich, in dem
überwiegend konspiratives Kommunikationsverhalten von Tätergruppierungen
unter Nutzung verschlüsselter Kommunikation festgestellt wird, ein wichtiges
Ermittlungsinstrument.
32. Welche Rolle spielen nach Kenntnis und Auffassung der
Bundesregierung derzeit personale verdeckte Ermittlungen im OK-Bereich?
Die Veränderung der Kriminalitätsformen, neue Deliktsphänomene, sich
veränderndes Kommunikationsverhalten sowie die neuen und veränderten
Finanztransfersysteme der Täter erfordern eine stetige Anpassung und Entwicklung
aller zur Verfügung stehenden Ermittlungsinstrumente. Durch die zunehmende
Professionalisierung und Abschottung der OK-Gruppierungen sind die
Ermittlungsbehörden zunehmend auf Informationen angewiesen, die sich nur durch
verdeckte personale Ermittlungen gewinnen lassen. Verdeckte personale
Ermittlungen sind daher nach wie vor integraler Bestandteil des
Ermittlungsinstrumentariums zur effizienten Bekämpfung Organisierter Kriminalität.
33. Welche Rolle spielt die sogenannte Schleierfahndung
(verdachtsunabhängige Personenkontrollen in Grenzgebieten und bei
Verkehrsknotenpunkten) nach Kenntnis und Auffassung der Bundesregierung bei der
OK-Verfolgung, und in wie vielen der im OK-Lagebild aufgeführten
Fälle haben sich durch verdachtsunabhängige Kontrollen ggf. relevante
polizeiliche Erkenntnisse ergeben?
Grenzpolizeiliche Maßnahmen unterhalb der Schwelle der vorübergehenden
Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen im Rahmen von Artikel 23 der
Verordnung (EU) 2016/399 („Schengener Grenzkodex“) ermöglichen in diesem
Rahmen auch verdachtsunabhängige Personenkontrollen in Grenzgebieten und
bei Verkehrsknotenpunkten. Sie sind vor allem für die Bekämpfung
international agierender Täter von besonderer Bedeutung. Der Bundesregierung liegen
jedoch keine statistischen Daten im Sinne der Fragestellung vor.
34. Welcher OK-Begriff wird bei der Berichtspflicht gemäß § 101b Absatz 4
Nummer 3 der Strafprozessordnung (StPO) zugrunde gelegt?
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.
35. Sieht die Bundesregierung noch die Notwendigkeit der Zusammenarbeit
mit der Justiz und weiteren Stellen im Sinne des Ganzheitlichen
Ansatzes („Administrative Approach“ – vgl. Bundestagsdrucksache19/18202),
um OK bestmöglich zu bekämpfen, und wenn ja, inwieweit?
Die Bundesregierung hält die Zusammenarbeit mit der Justiz und weiteren
Stellen im Sinne des ganzheitlichen Ansatzes bzw. „Administrative Approach“
(AA) als ergänzendes Mittel für die erfolgreiche Bekämpfung der OK für
erforderlich. Unter dem AA sind alle Maßnahmen zu verstehen, die parallel zur
klassischen Tätigkeit der Strafverfolgungs- und Justizbehörden eine
maßgebliche Rolle bei der Bekämpfung der OK spielen. Neben wirksamen
Präventionsmaßnahmen ist dazu die Anwendung eines disziplinübergreifenden
Ansatzes erforderlich, der administrative Maßnahmen unter Nutzung aller
einschlägigen Möglichkeiten des Verwaltungs- und Ordnungsrechts umfasst.
Die OK-Definition (vgl. Antwort zu Frage 16) verdeutlicht, dass OK
regelmäßig Verbindungen zur legalen Infrastruktur aufweist („unter Anwendung
gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen“, „unter Einflussnahme auf
Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft“), die nur dann
erkannt bzw. unterbunden werden können, wenn Strafverfolgungsbehörden mit
den entsprechenden Akteuren im Sinne des AA und unter Wahrung der
rechtlichen Vorgaben interagieren.
36. Welche Definition des administrativen Ansatzes legt die
Bundesregierung zur Verfolgung von OK zugrunde?
Die Bundesregierung orientiert sich bei ihrem Verständnis des Administrativen
Ansatzes (AA) an der Definition des European Network on the Administrative
Approach (ENAA): „Ein administrativer Ansatz für schwere und organisierte
Kriminalität ist eine ergänzende Möglichkeit, den Missbrauch der legalen
Infrastruktur durch behördenübergreifende Zusammenarbeit zu verhindern und zu
bekämpfen, indem Informationen ausgetauscht und Maßnahmen zur Errichtung
von Barrieren ergriffen werden.“
Im weiteren Sinne sind unter dem AA aus Sicht der Bundesregierung auch
Maßnahmen der Kriminalprävention und − je nach Fallkonstellation − die
polizeiliche Zusammenarbeit mit sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen
wie Verbänden, Wirtschaftsunternehmen und/oder Akteuren der Wissenschaft
zu verstehen.
37. Welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieses Ansatzes hat es
auf nationaler Ebene bereits gegeben?
In Nordrhein-Westfalen (NW) existiert die sogenannte Sicherheitskooperation
Ruhr (SiKo Ruhr), bei welcher es sich um einen Zusammenschluss von Polizei,
Kommunen, Bundespolizei, Zoll- und Ordnungsbehörden sowie der
Finanzverwaltung handelt, die sich behördenübergreifend mit Themen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung und speziell der Bekämpfung der Clankriminalität
befassen. Darüber hinaus ist NW Teil des Euregionalen Informations- und
Expertisezentrums (EURIEC) in Maastricht, das sich zum Ziel setzt, die
grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Niederlanden, Belgien
und Deutschland zur Bekämpfung der OK zu fördern.
Weiterhin sind der Bundesregierung die sogenannte Null-Toleranz-Strategie
(vgl. die Antwort zu Frage 39; auch als „Strategie der tausend Nadelstiche“
bezeichnet) aus NW sowie der „5-Punkte-Plan“ des Landes Berlin als konkrete
Maßnahmen zur Umsetzung des AA auf nationaler Ebene bekannt. Beide
Konzepte sehen die Durchführung von Verbundeinsätzen unter Involvierung
diverser Behörden und Akteure vor.
Das BKA hat seit Überführung des ENAA in ein formales Netzwerk im Jahr
2019 die Funktion des National Contact Point (NCP) für Deutschland inne.
38. Wenn die Frage 35 mit Ja beantwortet wurde, für die Bewältigung
welcher Deliktsbereiche Organisierter Kriminalität wird der administrative
Ansatz für besonders geeignet gehalten?
Für die Bereiche Eigentums- und Rauschgiftkriminalität (Synthetische Drogen)
wurden auf EU-Ebene unter Schirmherrschaft des ENAA sogenannte Barrier
Models erstellt. Diese werden eingesetzt, um eine komplexe Form der
Kriminalität transparent abzubilden. Sie zeigen die Schritte auf, die Kriminelle
potentiell unternehmen müssen, um eine Straftat zu begehen und inwiefern die legale
Infrastruktur zur Planung und Umsetzung dieser genutzt wird. Auf diese Weise
lässt sich feststellen, welche Barrieren von öffentlichen und privaten Partnern
errichtet werden können, um das Vorgehen der Kriminellen wirksam zu stören.
Ziel des AA ist es letztlich, sämtliche Informationen zur Aufdeckung von
Straftaten durch beteiligte Akteure zusammenzutragen und diese zielgerichtet zur
Bekämpfung der OK einzusetzen.
39. Sieht die Bundesregierung in der in Nordrhein-Westfalen (NRW)
verfolgten Null-Toleranz-Strategie eine Umsetzung des administrativen
Ansatzes nach europäischem Vorbild, und wenn ja, inwiefern?
Das Land NW setzt den AA zur Bekämpfung der Clankriminalität unter dem
Namen „Null-Toleranz-Strategie“ um.
Die zur Umsetzung der in NW verfolgten „Null-Toleranz-Strategie“
stattfindende hohe Kontrollintensität stellt die praktische Umsetzung bzw.
Auferlegung von Barrieren für Kriminelle dar, wie sie auch in der Definition des
ENAA beschrieben wird. Dementsprechend kann die in NW verfolgte „Null-
Toleranz-Strategie“ grundsätzlich als eine Umsetzung des AA nach
europäischem Vorbild betrachtet werden.
40. Teilt die Bundesregierung die Auffassung in der von der Freien
Universität Berlin in Auftrag gegebenen Studie zum Stand der Forschung zur
Organisierten Kriminalität in Deutschland (vgl. Forschungsforum
Öffentliche Sicherheit, Schriftenreihe Sicherheit, Nummer 24, Februar 2018,
Print: 978-3-96110-061-3, Online: 978-3-96110-062-0), dass die
deutsche Forschung zur Organisierten Kriminalität „stark insulär“ (S. 73) und
„nur begrenzt zu einem kumulativen Bestand an Wissen beitragen“
(S. 72) kann?
Das Phänomen OK stellt auch aus Sicht der Bundesregierung ein wichtiges
Thema für Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und für die
Sicherheitsbehörden dar. Der u. a. im genannten Text festgestellte Aufwärtstrend der
Erforschung der OK wird als eine positive Entwicklung bewertet, die weiterhin
verfolgt werden sollte. Die Bundesregierung begrüßt Forschungsbemühungen im
nationalen und internationalen Bereich, die den vorhandenen Wissensstand
ausbauen.
41. Könnte nach Auffassung der Bundesregierung durch die in bestimmten
Intervallen erstellten Lageanalysen, vergleichbar etwa dem „Monitor
georganiseerde criminaliteit“ in den Niederlanden, die Lage zur
Organisierten Kriminalität besser erhellt werden?
Die retrograden Analysen des „Wetenschappelijk Onderzoek- en
Documentatiecentrum (WODC) Den Haag“ im niederländischen OK-Monitor zu
verschiedenen Subphänomenbereichen der OK stellen eine wichtige Erkenntnisquelle
zum Thema dar. In Deutschland wird die OK-Lage aus polizeilicher Sicht in
den entsprechenden Lageprodukten von Bund und Ländern erfasst und
dargestellt. Gegenwärtig wird eine Weiterentwicklung des Bundeslagebildes OK, die
u. a. auch wissenschaftliche Erkenntnisse einbeziehen soll, durch das BKA in
enger Abstimmung mit den Ländern geprüft.
42. Teilt die Bundesregierung die Auffassung von Sebastian Zinke,
Abgeordneter des Niedersächsischen Landtags, dass das BKA im Bereich der
Forschung die Stellung eines länderübergreifenden Forschungs- und
Beratungszentrums einnimmt (vgl. Niedersächsischer Landtag – 18.
Wahlperiode – 96. Plenarsitzung am 27. Januar 2021, Protokoll, S. 9237)?
Der Forschungsbereich des Bundeskriminalamtes ist Teil der
Zentralstellenfunktion des Bundeskriminalamtes gemäß § 2 Absatz 6 des
Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG).
43. Wie viele Forschungsprojekte führt das BKA seit 2020 zur Organisierten
Kriminalität selbst durch?
Im Bundeskriminalamt wird zum angefragten Phänomenbereich
anwenderorientierte Forschung betrieben, die sich nach den aktuellen polizeilichen
Bedarfen im Bund und in den Ländern richtet. Die Forschungsmaßnahmen umfassen
sowohl kurzfristige Analysen als auch umfangreiche empirische
Forschungsprojekte.
44. Wie viele Wissenschaftler waren an diesen Projekten beteiligt?
Anhand der vorliegenden Unterlagen kann die Anzahl der eingesetzten
(internen und externen) Wissenschaftler nicht detailliert beziffert werden.
45. An wie vielen Forschungsprojekten zur Organisierten Kriminalität war
das BKA als Partner seit 2017 beteiligt?
Das Bundeskriminalamt beteiligt sich auf unterschiedlichen Wegen am
nationalen und internationalen wissenschaftlichen Austausch und unterstützt
Forschungsvorhaben.
Da die Ausgestaltung der Beteiligung sehr unterschiedlich ist und diese auch
Maßnahmen wie Expertengespräche, Beratungsleistungen etc. umfassen kann,
ist hier ebenfalls keine konkrete Aussage möglich.
46. Wie viele Wissenschaftler waren an diesen Projekten beteiligt?
Die Beteiligung an den Forschungskonsortien wird sowohl durch das
Stammpersonal als auch durch befristete Zeitstellen unterstützt, weshalb die Antwort
nicht explizit quantifiziert werden kann.
47. Welche Forschungsprojekte zur Organisierten Kriminalität plant das
BKA gegenwärtig?
Der Forschungsbereich des BKA plant durchzuführende Projekte in Ausübung
der Zentralstellenfunktion bedarfsorientiert, derzeit z. B. in den Bereichen
Menschenhandel, Waffenkriminalität, Geldwäsche.
48. Wie viele Wissenschaftler sind hauptberuflich beim BKA mit der
Forschung zur Organisierten Kriminalität betraut (bitte dabei auch den
Stellenplan angeben)?
Die Forschungs- und Beratungsstelle im BKA arbeitet interdisziplinär und
abteilungsübergreifend unter Nutzung interner und externer Expertise zusammen.
Die konkrete Anzahl von Stellen variiert somit projektabhängig.
49. Sollte nach Auffassung der Bundesregierung die Forschung in
Deutschland durch ein Forschungszentrum gestärkt werden, das sich
schwerpunktmäßig mit der Organisierten Kriminalität beschäftigt?
Das Phänomen OK stellt eine reelle Gefahr mit weitreichenden Risiken und
vielfältigen Schadensdimensionen für Staat, Wirtschaft und Gesellschaft dar. In
seiner Zentralstellenfunktion erhebt und bearbeitet das Bundeskriminalamt die
polizeilichen Forschungsbedarfe zu diesem Thema und arbeitet gegenwärtig in
enger Abstimmung mit den Bundesländern und unter Einbeziehung
internationaler Erfahrungen daran, den Mehrwert evidenzbasierter OK-Forschung für die
Optimierung von Prävention und die Bekämpfung zielgerichtet in der
polizeilichen Arbeit zu verankern. Die Forschungsstelle des BKA unterstützt häufig
auch Projekte innerhalb von Forschungskonsortien mit externen Partnern, im
Rahmen derer die Expertise von externen Expertinnen und Experten u. a. aus
universitärer Forschung und Praxis einbezogen wird.
Die Frage, ob eine Zentralisierung akademischer (nichtpolizeilicher) OK-
Forschung angezeigt ist, stellt sich der Bundesregierung aktuell nicht.
50. Rechnet die Bundesregierung aufgrund der im Koalitionsvertrag
zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP festgelegten
Legalisierung von Cannabis mit Auswirkungen auf die deutsche OK-Lage, und
falls ja, mit welchen?
Vorrangiges Ziel und Leitgedanke des Koalitionsvorhabens einer kontrollierten
Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizensierten
Geschäften sind, für einen bestmöglichen Gesundheitsschutz der Konsumentinnen
und Konsumenten durch Kontrolle der Qualität und Verhinderung der
Weitergabe verunreinigter Substanzen zu sorgen sowie den Jugendschutz
sicherzustellen. Durch die kontrollierte Abgabe sollen zugleich der Schwarzmarkt sowie
die damit verbundene Organisierte Kriminalität im Bereich Cannabis
zurückgedrängt werden. Zur konkreten Ausgestaltung des Gesetzentwurfs und somit zu
konkreten Auswirkungen auf die Organisierte Kriminalität in Deutschland kann
zum aktuellen Zeitpunkt noch keine Aussage getroffen werden.
a) Gibt es bereits einen konkreten Zeitplan zur Umsetzung dieses
Vorhabens, und falls ja, wie sieht dieser Zeitplan aus?
Um das komplexe Koalitionsvorhaben umzusetzen, erarbeitet die
Bundesregierung derzeit in ressortübergreifenden Arbeitsgruppen unter
Gesamtfederführung des Bundesministeriums für Gesundheit ein Eckpunktepapier, das als
Grundlage für einen Gesetzentwurf dienen soll.
b) Erwägt die Bundesregierung in Zukunft auch die kontrollierte
Abgabe weiterer Betäubungsmittel an Erwachsene zur „Austrocknung des
Schwarzmarktes“, und falls ja, welche Betäubungsmittel würde dies
betreffen?
Die Bundesregierung plant abgesehen von Cannabis keine kontrollierte Abgabe
von Betäubungsmitteln zu Genusszwecken.
51. Welche konkreten Maßnahmen will die Bundesregierung zur
angekündigten Bekämpfung der Clan-Kriminalität ergreifen?
Grundsätzlich wird bei der Bekämpfung des Phänomens in den Ländern ein
breites Spektrum an Maßnahmen in eigener Zuständigkeit ausgeschöpft. So
werden in allen betroffenen Ländern umfangreiche präventivpolizeiliche
Maßnahmen vollzogen, Ermittlungsverfahren geführt sowie ermittlungsbegleitende
und -initiierende Auswertungen vorgenommen.
Mit dem im Sommer 2019 eingerichteten Kooperationsmodell „Bund-Länder-
Initiative zur Bekämpfung der Clankriminalität“ (BLICK) wurden die
Voraussetzungen für eine deutliche Intensivierung der länderübergreifenden
Zusammenarbeit und die Verfolgung eines bundesweit einheitlichen Vorgehens im
Sinne eines behördenübergreifenden, ganzheitlichen Ansatzes zur Bekämpfung
der Clankriminalität geschaffen.
In der BLICK vereinbarten die von Clankriminalität hauptsächlich betroffenen
Bundesländer Berlin, Bremen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen sowie
die Bundesbehörden BKA, Bundespolizei und Zollkriminalamt ein
arbeitsteiliges Vorgehen, um durch eine engere Zusammenarbeit Clankriminalität in
Deutschland wirksamer bekämpfen zu können. Die Geschäftsstelle der BLICK
ist beim Bundeskriminalamt angesiedelt.
In dem bestehenden Netzwerk werden unter anderem die Entwicklungen
polizeilich relevanter Clanmitglieder und ihre Bezüge zu (OK-)Gruppierungen
analysiert, länderübergreifende Ermittlungsverfahren und operative
Auswertevorhaben für einen projektorientierten Ansatz identifiziert und Maßnahmen zur
Geldwäschebekämpfung und Vermögensabschöpfung intensiviert.
Darüber hinaus wurden für alle BLICK-Teilnehmer Produkte zur
Intensivierung gemeinsamer Maßnahmen in den Bereichen Forschung, Rückführung,
internationale Zusammenarbeit, Einsatzbewältigung sowie Kommunikation und
Prävention erarbeitet und zur weiteren Umsetzung den polizeilichen Bund-
Länder-Gremien zugeleitet.
Aktuell erfolgt die Erarbeitung eines Konzepts zur stärkeren Vernetzung/
Intensivierung der Arbeit der Netzwerkpartner in allen betroffenen Bundesländern.
52. Liegen der Bundesregierung Hinweise zu OK-Beteiligungen beim
Missbrauch von Abrechnungen von Testleistungen zur Bekämpfung der
Corona-Pandemie vor, und falls ja, werden auch Maßnahmen geprüft und
ergriffen, diesen Missbrauch zu bekämpfen?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zum Missbrauch von
Abrechnungen von Testleistungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie mit Bezug
zu OK-Gruppierungen vor.
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ISSN 0722-8333]
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