[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/3265 –
Auswirkungen der im Entwurf des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes
vorgesehenen Maßnahmen auf die gesetzlichen Krankenkassen und den
Gesundheitsfonds
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die finanzielle Ausstattung des Gesundheitsfonds und seiner
Liquiditätsreserve war in den vergangenen Jahren sehr gut und nachhaltig. So konnten die
Zuweisungen des Gesundheitsfonds an die gesetzlichen Krankenkassen stets vor
der garantierten Frist ermöglicht werden, sodass Zahlungen an die
Leistungserbringer und an die Versicherten von den gesetzlichen Krankenkassen immer
kurzfristig erfolgen konnten. Mit Blick auf den Kabinettsentwurf eines
Gesetzes zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Finanzstabilisierungsgesetz – GKV-FinStG) und dem hierin u. a.
vorgesehenen Vermögensabbau bei den gesetzlichen Krankenkassen ist nach
Auffassung der Fragesteller diese bislang stets funktionierende, nachhaltige
Finanzierung gefährdet. In der Konsequenz könnte es dazu kommen, dass der
Gesundheitsfonds später an die gesetzlichen Krankenkassen überweist und
dass diese wegen der vorgesehenen massiven Vermögensabschmelzung und
z. B. bei teuren, heute noch nicht absehbaren Leistungsfällen in Liquiditäts-
und damit Zahlungsschwierigkeiten kommen. Es droht somit eine fehlende
Abfederung von Zahlungsrisiken und ggf. auch die Insolvenz (
https://www.fin
anzen.de/news/reserven-auf-kante-genaeht-droht-krankenkassen-insolvenzw
elle).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Deutschland erlebte im vergangenen Jahrzehnt eine anhaltende wirtschaftliche
Prosperität. So wuchsen auch in den Jahren 2011 bis 2019 die
beitragspflichtigen Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Durchschnitt
um vier Prozent jährlich und damit weitgehend proportional zum Anstieg der
GKV-Ausgaben. Krankenkassen und Gesundheitsfonds konnten
Finanzreserven für schlechtere Zeiten aufbauen und der Gesundheitsfonds die
Zuweisungen an die Krankenkassen weit im Voraus der gesetzlichen Pflicht überweisen.
Die COVID-19-Pandemie markiert einen Wendepunkt. In den Jahren 2020 und
2021 lagen die Zuwächse bei den Beitragseinnahmen im Gesundheitsfonds
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3562
20. Wahlperiode 20.09.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 20. September
2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
pandemiebedingt deutlich unter den Werten des vergangenen Jahrzehnts. Durch
den demografischen Wandel und die zu erwartende rückläufige Zahl der
Beschäftigten ist auch für die kommenden Jahre mit einem geringeren Anstieg der
beitragspflichtigen Einnahmen zu rechnen. Die Ausgabenzuwächse liegen
allerdings auch während der Corona-Pandemie weiterhin teils deutlich über vier
Prozent pro Jahr und dürften auch in den kommenden Jahren vor allem vom
medizinisch-technologischen Fortschritt und der demografischen Alterung
sowie steigenden Löhnen insbesondere aufgrund des Fachkräftemangels geprägt
sein. Diese Lücke zwischen Einnahmen und Ausgaben wird voraussichtlich
Jahr für Jahr zu einem Anstieg des Zusatzbeitragssatzes von 0,2 bis 0,3
Prozentpunkten führen. Im Jahr 2023 entfällt zudem nach aktueller Gesetzeslage
der zur Stabilisierung der Finanzsituation der GKV in der Corona-Pandemie
beschlossene ergänzende Bundeszuschuss für das Jahr 2022 in Höhe von
14 Mrd. Euro. Ohne zusätzliche Maßnahmen würde der durchschnittliche
Zusatzbeitragssatz in der GKV im Jahr 2023 von derzeit 1,3 Prozent um rund
einen Prozentpunkt steigen.
Um diesen Herausforderungen zu begegnen, ist eine stabile, verlässliche und
solidarische Finanzierung der GKV notwendig. Die Bundesregierung hat mit
dem Entwurf des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes ein ausgewogenes
Maßnahmenpaket beschlossen, das den Anstieg der Zusatzbeitragssätze ab dem Jahr
2023 und damit verbundene finanzielle Belastungen der Beitragszahlerinnen
und Beitragszahler begrenzt. Die Belastungen werden dazu auf alle Schultern
verteilt: Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, Krankenkassen,
Leistungserbringer und Beitragszahlerinnen und Beitragszahler. Nach dem Entwurf wird das
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bis Mai 2023 zudem Empfehlungen
für eine stabile, verlässliche und solidarische Finanzierung der GKV vorlegen,
die insbesondere auch die Ausgabenseite der GKV betrachten sollen.
Der Gesundheitsfonds wird weiterhin imstande sein, seinen gesetzlichen
Pflichten nachzukommen und fristgerecht Zuweisungen an die Krankenkassen zu
überweisen. Die Krankenkassen sind weiterhin verpflichtet, eine gesetzlich
definierte Mindestreserve vorzuhalten, um auf unterjährige
Ausgabenschwankungen reagieren zu können. Gleichzeitig obliegt es der Finanzautonomie der
Krankenkassen, ihre finanziellen Reserven so vorzuhalten bzw. kurzfristig
liquidieren zu können, dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen
können.
1. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Finanzreserven
der gesetzlichen Krankenkassen?
Wie haben sich diese in den letzten fünf Jahren entwickelt?
Ausweislich der vorläufigen Rechnungsergebnisse betrugen die Finanzreserven
der gesetzlichen Krankenkassen mit Ablauf des ersten Halbjahres 2022
9,6 Mrd. Euro bzw. 0,4 Monatsausgaben. Dies ist doppelt so viel wie die
gesetzlich vorgeschriebene Mindestreserve von 0,2 Monatsausgaben.
Die folgende Tabelle 1 zeigt die Entwicklung der Finanzreserven der
Krankenkassen für die Jahre 2017 bis 2021 ausweislich der endgültigen
Rechnungsergebnisse jeweils zum Jahresende:
Tabelle 1: Finanzreserven der gesetzlichen Krankenkassen jeweils zum
Jahresende
2017 2018 2019 2020 2021
Finanzreserven in Mrd. Euro 19,5 21,3 19,6 16,8 10,0
Finanzreserven in Monatsausgaben 1,02 1,07 0,93 0,42 0,40
2. Ist der Bundesregierung die Anzahl der Krankenkassen bekannt, die im
Jahr 2022 ihre Finanzreserven aufgrund der bereits geltenden
gesetzlichen Regelungen (§ 260 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– SGB V) durch Absenkung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages
vermindern?
Mit dem Jahreswechsel 2021/22 haben elf Krankenkassen ihren
Zusatzbeitragssatz gesenkt. Hiervon wiesen sechs Krankenkassen Ende 2021 Finanzreserven
oberhalb von 0,8 Monatsausgaben aus. Inwiefern die Senkung des
Zusatzbeitragssatzes aufgrund der Regelung nach § 260 Absatz 2a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) erfolgte, ist der Bundesregierung nicht bekannt. So
obliegt die Festlegung des individuellen Zusatzbeitragssatzes ausschließlich der
Zuständigkeit jeder einzelnen Krankenkasse, die in ihrer Entscheidung über die
Höhe des Zusatzbeitragssatzes eine Vielzahl von Faktoren, wie beispielsweise
den Wettbewerb zwischen den Krankenkassen, berücksichtigt.
3. Wie wirkt sich die geplante einmalige Vermögensabgabe im Jahr 2023
aus, die auf die Finanzreserven des Jahres 2021 zielt, im Zusammenhang
mit der bereits geltenden Pflicht zur Vermögensabschmelzung nach
§ 260 Absatz 2a SGB V?
Neben der Vermögensabführung im Jahr 2023 sieht das GKV-
Finanzstabilisierungsgesetz vor, die gesetzliche Obergrenze für die Finanzreserven der
Krankenkassen von aktuell 0,8 Monatsausgaben auf 0,5 Monatsausgaben zu
senken. Die Krankenkassen haben somit weiterhin die Möglichkeit,
Finanzreserven in Höhe des Zweieinhalbfachen der Mindestrücklage von 0,2
Monatsausgaben vorzuhalten. Dies ist ausreichend, um unterjährige
Ausgabenschwankungen der einzelnen Krankenkassen auszugleichen. Die zum Schutz kleinerer
Krankenkassen bestehenden Sonderregelungen gelten weiterhin. Der Entwurf
des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes sieht zudem vor, die Frist zur
Einhaltung der Obergrenze von drei auf zwei Jahre zu verkürzen. Diese Kombination
aus Maßnahmen begründet einen neuen Betrachtungszeitraum, so dass
überschüssige Finanzreserven des Jahres 2022 in den Jahren 2023 und 2024
abzubauen sind und eine Abführung an den Gesundheitsfonds nach § 260 Absatz 4
SGB V frühestens im Jahr 2025 erfolgt.
4. Wie viele gesetzliche Krankenkassen werden nach Einschätzung der
Bundesregierung nach Durchführung der Vermögensabschmelzung unter
die gesetzlich vorgegebene Mindestreserve fallen?
Den Einnahmen des Gesundheitsfonds werden im Jahr 2023 einmalig Mittel
aus den Finanzreserven der am Risikostrukturausgleich teilnehmenden
Krankenkassen zugeführt. Dies trägt dazu bei, einen Anstieg der Zusatzbeitragssätze
im Jahr 2023 und damit verbundene finanzielle Belastungen der
Beitragszahlerinnen und Beitragszahler zu begrenzen. Die Ausgestaltung der Regelung stellt
sicher, dass alle Krankenkassen entsprechend ihrer jeweiligen finanziellen
Leistungsfähigkeit zu dem besonderen Solidarausgleich der Krankenkassen im Jahr
2023 beitragen und es wird ausschließlich ein prozentualer Anteil der die
Mindestreserve überschreitenden Finanzreserven herangezogen. Darüber hinaus
sieht der Entwurf des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes vor, das
Anhebungsverbot von Zusatzbeitragssätzen nach § 242 Absatz 1 Satz 4 SGB V für das
Jahr 2023 auszusetzen. Es ist somit nicht zu erwarten, dass Krankenkassen die
gesetzliche Mindestreserve unterschreiten werden.
5. Wie hat sich in den vergangenen Jahren die Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds entwickelt?
Tabelle 2 zeigt die Entwicklung der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
ausweislich der endgültigen Rechnungsergebnisse jeweils zum Stichtag 15.
Januar des Folgejahres für die Jahre von 2017 bis 2021:
Tabelle 2: Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zum Stichtag 15. Januar des
Folgejahres
2017 2018 2019 2020 2021
Liquiditätsreserve in Mrd. Euro 9,1 9,7 10,2 5,9 7,9
6. Welches Zahlungsziel wurde im Durchschnitt bei den monatlichen
Zuweisungen an die gesetzlichen Krankenkassen erreicht, und wie viele
Tage vor dem gesetzlich garantierten Ausschüttungstermin Mitte Juli 2022
erfolgte dieses?
Die monatlichen Zuweisungen des Gesundheitsfonds an die gesetzlichen
Krankenkassen sind gemäß § 16 Absatz 5 Risikostrukturausgleichsverordnung bis
zum 15. des Folgemonats abzuschließen. Die Zuweisungen konnten im Jahr
2022 bisher bis zum Monatsende des Zuweisungsmonats und damit weit vor
der gesetzlichen Frist abgeschlossen werden. So erfolgten auch die
Zuweisungen des Zuweisungsmonats Juni, die bis zum 15. Juli 2022 abzuschließen
waren, bereits bis zum 30. Juni 2022.
7. Wie würde sich nach Einschätzung der Bundesregierung der
Ausschüttungszeitpunkt der monatlichen Zuweisung aus dem Gesundheitsfonds
nach dem geplanten Abschmelzen verändern?
8. Welche Konsequenzen hätte dies nach Einschätzung der
Bundesregierung in Verbindung mit dem Vermögensabbau bei den gesetzlichen
Krankenkassen auf
a) die Zahlungsfähigkeit gegenüber Leistungserbringern,
b) die Gewährung von Anträgen der Versicherten und
c) die kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten ist der Gesundheitsfonds
verpflichtet, eine Liquiditätsreserve vorzuhalten, die zum Abschluss eines
Geschäftsjahres ein Volumen von mindestens 0,2 Monatsausgaben enthält und
gewährleistet, dass der Gesundheitsfonds unterjährige Einnahmenschwankungen
ausgleichen und fristgerecht den Krankenkassen ihre Zuweisungen überweisen kann.
Zur weiteren Stabilisierung der GKV-Finanzen ist mit dem Entwurf des GKV-
Finanzstabilisierungsgesetzes vorgesehen, die Mittel der Liquiditätsreserve, die
nach Ablauf eines Geschäftsjahres oberhalb der neu festgesetzten Obergrenze
von 0,25 Monatsausgaben liegen, im Folgejahr in die Einnahmen des
Gesundheitsfonds zu überführen. Die Auszahlung der überschüssigen Mittel erfolgt im
Rahmen der monatlichen Zuweisungen an die Krankenkassen und der
Gesundheitsfonds wird die Zuweisungen weiterhin im Rahmen seiner gesetzlichen
Fristen vornehmen.
Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass die monatlichen Zuweisungen des
Gesundheitsfonds an die gesetzlichen Krankenkassen auch künftig vor der
gesetzlichen Frist abgeschlossen werden können.
9. Hat die Bundesregierung Maßnahmen für den Fall geplant,dass die
Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen trotz der dann umgesetzten
Maßnahmen zum Jahresbeginn 2023 signifikant steigen sollten, und
wenn ja, welche?
10. Hat die Bundesregierung Maßnahmen für den Fall geplant,dass die
Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen im Jahr 2023 trotz der dann
umgesetzten Maßnahmen volatile Entwicklungen zeigen sollten, und
wenn ja, welche?
11. Hat die Bundesregierung Maßnahmen für den Fall vorgesehen,dass
Kasseninsolvenzen und Kassenschließungen in erheblichem Umfang das
Ergebnis dieser Maßnahmen sein sollten?
Die Fragen 9 bis 11 werden gemeinsam beantwortet.
Ziel des Entwurfs des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes ist, den Anstieg der
Zusatzbeitragssätze ab dem Jahr 2023 und damit verbundene finanzielle
Belastungen der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler zu begrenzen. Das
Maßnahmenpaket im Entwurf des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes verteilt die
Belastungen daher auf alle Schultern: Steuerzahlerinnen und Steuerzahler,
Krankenkassen, Leistungserbringer und Beitragszahlerinnen und Beitragszahler. Im
Ergebnis werden die Finanzen der GKV im Jahr 2023 stabil bleiben und die
Zusatzbeitragssätze nur moderat steigen.
12. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung,falls sich
Zahlungsverzögerungen spürbar negativ auf die Leistungserbringer und Patientinnen
und Patienten auswirken sollten?
Es sind keine negativen Auswirkungen auf die Leistungserbringer und die
Patientinnen und Patienten zu erwarten. Der Gesundheitsfonds wird seinen
gesetzlichen Zahlungsverpflichtungen nachkommen. Dies ist zusätzlich abgesichert
durch § 271 Absatz 3 SGB V, der ein zinsloses Darlehen des Bundes an den
Gesundheitsfonds vorsieht, falls die Liquiditätsreserve nicht ausreichen sollte.
13. Warum wurde die im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbarte Finanzierung höherer Beiträge
für die Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II aus
Steuermitteln im aktuellen Gesetzentwurf zum GKV-FinStG nicht umgesetzt?
Die Bundesregierung hat mit dem Entwurf des GKV-
Finanzstabilisierungsgesetz eine Gesetzesinitiative vorgelegt, um die Finanzsituation in der GKV
kurzfristig zu stabilisieren und zu verhindern, dass die Beitragszahlenden zu
stark belastet werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Bund begrenzte
Einnahmen und die Vorgaben des Grundgesetzes zur sogenannten
Schuldenbremse zu beachten hat. Gleichwohl ist vorgesehen, dass sich der Bund an der
Stabilisierung der GKV-Finanzen im Jahr 2023 mit zusätzlichen Bundesmitteln
in Höhe von 3 Mrd. Euro beteiligt – davon 1 Mrd. Euro als Darlehen an den
Gesundheitsfonds.
Nach dem Entwurf des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes wird das BMG bis
Mai 2023 Empfehlungen für eine stabile, verlässliche und solidarische
Finanzierung der GKV vorlegen. Hierbei soll insbesondere auch die Ausgabenseite
der GKV betrachtet und auch die im Koalitionsvertrag vorgesehenen
Maßnahmen auf der Einnahmenseite weiterverfolgt werden.
14. Hat die Bundesregierung Berechnungen angestellt, um welchen Betrag
die gesetzlichen Krankenkassen durch diese Maßnahme jährlich entlastet
würden, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
15. Liegen der Bundesregierung Berechnungen vor, welche Entlastung der
Beitragszahler (bitte Absenkung in Prozentpunkten angeben) sich durch
eine deckende Steuerfinanzierung realisieren ließen, und wenn ja, mit
welchem Ergebnis?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Nach § 251 Absatz 4 Satz 1 SGB V werden die Beiträge für erwerbsfähige
Leistungsberechtigte, die Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen, vom Bund getragen. § 232a SGB V bestimmt
die beitragspflichtigen Einnahmen von ALG-II-Beziehenden und sieht vor, dass
die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine
Mitgliedschaft besteht, zu zahlen sind. Für das Jahr 2022 beträgt die monatliche
Beitragspauschale des Bundes 108,48 Euro pro erwerbsfähigem
Leistungsberechtigten und Monat. Die Zahlung erfolgt monatlich von den Jobcentern an
den Gesundheitsfonds. Für bei ALG-II-Beziehenden mitversicherte Kinder und
Jugendliche unter 15 Jahren leistet der Bund keine GKV-Beiträge.
Ein vom BMG beauftragtes Forschungsgutachten des IGES Instituts hat die
Ausgaben von ALG-II-Beziehenden (einschließlich ihrer beitragsfrei
mitversicherten Kinder) in der GKV für das Jahr 2016 auf 15,5 Mrd. Euro beziffert.
Unter Berücksichtigung der Beiträge aus der ALG-II-Pauschale und weiteren
Einnahmen von sogenannten „Aufstockern“ wurde eine Unterdeckung von
9,6 Mrd. Euro ermittelt. Die Mittel zur Schließung der Deckungslücke sind
grundsätzlich von den übrigen Beitragszahlenden aufzubringen und bewegen
sich in einer Größenordnung von 0,6 bis 0,7 Beitragssatzpunkten.
16. Welche Gründe haben dazu geführt, dass die Bundesregierung eine
Absenkung des Mehrwertsteuersatzes auf Arzneimittel von derzeit 19
Prozent auf 7 Prozent zur dauerhaften Entlastung des Gesundheitssystems
nicht erwogen hat?
Einer Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes für Arzneimittel stehen erhebliche
Steuermindereinnahmen für den Staatshaushalt gegenüber. Der
Koalitionsvertrag sieht im Bereich der Umsatzsteuersätze keine Änderungen vor. Eine
Ermäßigung der Umsatzsteuer auf Arzneimittel ist daher derzeit nicht vorgesehen.
17. Um welchen Betrag würden – sofern entsprechende Berechnungen
vorliegen – die gesetzlichen Krankenkassen durch diese Maßnahme jährlich
entlastet?
Die Mindereinnahmen des Staates bei einer Anwendung des ermäßigten
Umsatzsteuersatzes von sieben Prozent auf alle Arzneimittel werden für das Jahr
2022 auf 6,5 Mrd. Euro geschätzt.
Die Entlastungswirkung der GKV beträgt bei Reduzierung des
Umsatzsteuersatzes auf alle Arzneimittel ca. 5 Mrd. Euro. Darüber hinaus ergeben sich für
die GKV aktuell nicht quantifizierbare Einsparungen im Rahmen der
Krankenhausbehandlung, da die DRG-Fallpauschalen auch Arzneimittelkosten der
Krankenhäuser abdecken und die Fallpauschalen bei Senkung der
Arzneimittelkosten mittelfristig reduziert werden können.
18. Welche Entlastung der Beitragszahler (bitte Absenkung in
Prozentpunkten angeben) ließe sich – sofern entsprechende Berechnungen vorliegen
– über den abgesenkten Mehrwertsteuersatz realisieren?
Bei Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Arzneimittel könnte
rechnerisch der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz rund 0,3 Prozentpunkte
niedriger ausfallen.
19. Welche Maßnahmen zur dauerhaften Stabilisierung der Ausgaben für
Arzneimittel plant die Bundesregierung nach Auslaufen der auf einen
kurzen Zeitraum ausgelegten Sparmaßnahmen für Arzneimittel
(Erhöhung des Herstellerabschlags, Erhöhung des Apothekenabschlags,
Verlängerung des Preismoratoriums)?
Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum GKV-
Finanzstabilisierungsgesetz enthaltenen Maßnahmen wie die Erhöhung des Apothekenabschlags und
die Verlängerung des Preismoratoriums sind für einen Zeitraum von zwei
beziehungsweise vier Jahren vorgesehen, die Erhöhung des Herstellerabschlags
für patentgeschützte Arzneimittel ist auf das Jahr 2023 beschränkt. Um eine
weitere Ausweitung der bereits aktuell sehr dynamisch ansteigenden Preise für
Patentarzneimittel und die dadurch ausgelöste starke Steigerung der Ausgaben
in diesem Marktsegment zu verhindern, ist in diesem Gesetzentwurf auch eine
Reform des AMNOG vorgesehen. Damit soll durch mittelfristig wirkende
strukturelle Änderungen der Preisbildung von Arzneimitteln mit neuen
Wirkstoffen und ergänzenden Maßnahmen ein wichtiger Beitrag zur nachhaltigen
Stabilisierung des Ausgabenanstiegs geleistet werden. Im Übrigen ist
vorgesehen, dass das BMG Empfehlungen für eine stabile, verlässliche und
solidarische Finanzierung der GKV bis Mai 2023 vorlegt.
20. An welchen „langfristiger wirkenden Strukturreformen mit dem Ziel
ausgeglichener Finanzen“, wie sie der Bundesminister für Gesundheit
Dr. Karl Lauterbach anlässlich des Kabinettsbeschlusses des GKV-
Finanzstabilisierungsgesetzes angekündigt hat (siehe
https://www.bundes
gesundheitsministerium.de/ministerium/gesetze-und-verordnungen/guv-2
0-lp/gkv-finstg.html), arbeitet die Bundesregierung derzeit, und welche
Konsequenzen sieht die Bundesregierung in der Versorgung, wenn
solche langfristig wirkenden Strukturreformen ausbleiben?
Der Entwurf des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes sieht im
Arzneimittelbereich hinsichtlich des AMNOG-Preisbildungsverfahrens bereits langfristig
wirkende Strukturreformen vor. Strukturreformen im stationären Bereich werden
aktuell durch die Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte
Krankenhausversorgung erarbeitet. Der Koalitionsvertrag sieht darüber hinaus
weitreichende Reformen im Bereich der Digitalisierung und der
sektorenübergreifenden Versorgung vor. Mit diesen Maßnahmen können mittel- bis
langfristig Qualitäts- und Effizienzverbesserungen sowie Einsparungen erreicht
werden. Ferner ist vorgesehen, dass das BMG bis Mai 2023 Empfehlungen für eine
stabile, verlässliche und solidarische Finanzierung der GKV vorlegt. Hierbei
werden sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite in den Blick
genommen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]