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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Gesamtvorhaben der Bundesregierung zum Schutz von Kindern gegen sexuellen Missbrauch im privaten, virtuellen und öffentlichen Raum
(insgesamt 106 Einzelfragen)
Fraktion
CDU/CSU
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
21.10.2022
Antwortdauer
29 Tage
Aktualisiert
14.03.2025
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/360622.09.2022
Gesamtvorhaben der Bundesregierung zum Schutz von Kindern gegen sexuellen Missbrauch im privaten, virtuellen und öffentlichen Raum
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU
Gesamtvorhaben der Bundesregierung zum Schutz von Kindern gegen sexuellen
Missbrauch im privaten, virtuellen und öffentlichen Raum
Laut Bundeskriminalamt (BKA) sind im Jahr 2021 mehr als 17 700 Kinder
sexuell missbraucht worden. Somit werden durchschnittlich 49 Kinder pro Tag
Opfer von sexuellem Missbrauch. Die Corona-Pandemie hat nach Angaben der
Nichtregierungsorganisation International Justice Mission (IJM) International
die Uploadzahlen von kinderpornographischem Material im Internet um
200 Prozent ansteigen lassen. Die meisten Konsumenten dieses Materials leben
in den westlichen Staaten wie Australien, USA bzw. Kanada und Europa. Die
Dunkelziffer dürfte noch viel höher sein, da beim BKA nur die Fälle in die
Statistik einfließen, in denen es zur Strafverfolgung gekommen ist.
Münster, Lüdge und nun jüngst Wermelskirchen, die Fälle von
Kindesmissbrauch nehmen immer grausamere Züge an. Ob zu Hause oder im Netz, die
Missbrauchsformen und das Alter der Kinder scheinen keine Grenze zu
kennen.
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch ist eine
gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Ein effektiver Kinderschutz muss höchste
Priorität haben. Dies bedeutet insbesondere, für adäquate
Präventionsmechanismen und Unterstützungs- und Hilfestrukturen zur Intervention und Nachsorge
zu sorgen, die stetig evaluiert und weiterentwickelt werden müssen.
In der letzten Legislaturperiode haben die Koalitionsfraktionen von CDU, CSU
und SPD auf der Grundlage der Positionspapiere der Unionsfraktion viele
Maßnahmen in Form von Gesetzesänderungen und Bundesprogrammen, die Gewalt
an Kindern verhindern sollen, auf den Weg gebracht.
Auch die EU-Kommission hat dem sexuellen Missbrauch von Kindern den
Kampf angesagt. Mit einem ersten Gesetzentwurf, der derzeit im Rat und im
Europäischen Parlament beraten wird, möchte die Kommission insbesondere
auf eine engere Zusammenarbeit der Länder der EU hinwirken und mit einem
EU-Zentrum sowie mit technischen Mitteln ein staatlich unterstütztes System
aufbauen, das Funktionen übernimmt, wie diese derzeit die private
Organisation National Center for Missing & Exploited Children (NCEMEC) in den USA
erfüllt.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung kurzfristig und welche
langfristig im Kampf gegen Kinderpornografie bzw. sexuellen
Kindesmissbrauch?
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3606
20. Wahlperiode 22.09.2022
2. Welche Schwerpunkte wird die Bundesregierung im Kampf gegen
Kindesmissbrauch setzen (bitte auflisten und begründen)?
3. Welche Forschungsvorhaben im Zusammenhang mit sexuellem
Missbrauch von Kindern und Jugendlichen werden mit Bundesmitteln
gefördert (bitte Projekt erläutern sowie Geschäftsbereich, Projektlaufzeit und
Förderhöhe benennen)?
4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bereits aus dem
Modellprojekt Peer-to-Peer-Gewalt vor, und plant die Bundesregierung
weitere Maßnahmen zu sexuellem Missbrauch in Peer-to-Peer-Kontexten,
wie beispielsweise Forschungsprojekte bzw. Entwicklung von
Handlungsoptionen zu seiner Entgegnung?
5. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Information und Aufklärung
gegenüber Kindern und Jugendlichen mit Blick auf den Besitz und die
Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen (kinderpornografische
Inhalte) in Form von Bild- oder Videodateien über Mobiltelefone durch
Kinder und Jugendliche?
a) Wenn ja, welche (bitte konkret auflisten)?
b) Wenn nein, warum nicht?
6. Plant die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern Maßnahmen,
damit die Handlungskompetenz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
vor sexuellem Missbrauch stärker Pflichtbestandteil relevanter
Studiengänge sowie beruflicher Ausbildungsgänge wird?
a) Wenn ja, welche (bitte Maßnahmen sowie Studiengänge und
Ausbildungsgänge konkret benennen)?
b) Wenn nein, warum nicht?
7. Welche Maßnahmen plant oder unternimmt die Bundesregierung – ggf.
gemeinsam mit den Ländern und Kommunen – zur Qualifizierung und
stetigen Fortbildung von im Bereich des Kinderschutzes eingesetzten
Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe (bitte aufschlüsseln)?
a) Gibt es Planungen, mit den Ländern und Kommunen gemeinsame
Qualitätsstandards zu entwickeln, und, wenn ja, welche, und wenn
nein, warum nicht?
b) Wie können Bund, Länder und Kommunen ggf. zusammenwirken?
8. Plant die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern Maßnahmen für
berufsgruppenübergreifende, interdisziplinäre Fortbildungs- bzw.
Qualifizierungsangebote bzw. Kooperationsmaßnahmen für die am Kinderschutz
beteiligten Professionen (z. B. Jugendhilfe, Schule, Eingliederungshilfe,
Gesundheitswesen, Polizei, Justiz)?
a) Wenn ja, welche (bitte konkret aufschlüsseln)?
b) Wenn nein, warum nicht?
9. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Erweiterung der
Registereinträge mit Blick auf Straftaten bei sexuellem Kindesmissbrauch?
a) Wenn ja, inwiefern?
b) Wenn nein, warum nicht?
10. Wie steht die Bundesregierung mit Blick auf nach Ende der
Verjährungsfrist zur Anzeige gebrachter Kindesmissbrauchsfälle zur Forderung, die
Verjährungsfrist bei sexuellem Missbrauch an Kindern (§§ 176 bis 176e
des Strafgesetzbuchs (StGB)) abzuschaffen?
11. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, inwiefern die
Bundesländer die mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen
Kinder beschlossene „Fortbildungspflicht“ für Familienrichter,
Verfahrensbeistände, Jugendrichter sowie Jugendstaatsanwälte umsetzen?
a) Wenn ja, welche (bitte konkret aufschlüsseln und benennen)?
b) Wenn nein, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, damit
eine entsprechende „Fortbildungspflicht“ flächendeckend und
bundesweit sichergestellt werden kann?
12. Plant die Bundesregierung die Einführung einer verbindlichen
Fortbildungspflicht bzw. Qualifikation für Familienrichter, Verfahrensbeistände,
Jugendrichter sowie Jugendstaatsanwälte vor Aufnahme der jeweiligen
Tätigkeit, und wenn ja, welche Überlegungen gibt es dazu bereits, und
wann legt die Bundesregierung einen entsprechenden Vorschlag vor?
13. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung – ggf. im
Zusammenwirken mit den Bundesländern -, um die Qualität der
Fortbildungsmaßnahmen bundeseinheitlich sicherzustellen?
14. Plant die Bundesregierung Maßnahmen ggf. gemeinsam mit den
Bundesländern, um verbindliche Vorgaben für die Qualifizierung von
Sachverständigen von Familiengutachten sicherzustellen?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, warum nicht?
15. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die Anwendung des
„Praxisleitfadens zur Anwendung kindgerechter Kriterien für das
Strafverfahren“ vor?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, plant die Bundesregierung eine Evaluierung, und wenn ja,
wann, und wenn nein, warum nicht?
16. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse aus dem Modellprojekt „Gute
Kinderschutzverfahren zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung
für eine kindgerechte Justiz“ vor?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, plant die Bundesregierung eine Evaluation, und wenn ja,
wann ist mit den Ergebnissen zu rechnen, und wenn nein, warum
nicht?
17. Plant die Bundesregierung die Fortsetzung oder Weiterentwicklung des
Modellprojekts „Gute Kinderschutzverfahren zur Qualitätsentwicklung
und Qualitätssicherung für eine kindgerechte Justiz“?
a) Wenn ja, in welcher Form (Laufzeit und Höhe der Mittel)?
b) Wenn nein, warum nicht?
18. Hat die Bundesregierung mit Bundesmitteln Projekte gefördert, die dem
Ziel dienten, die kindschaftsrechtliche Praxis der unterschiedlichen
Zuständigkeitsbereiche besser zu verstehen und ggf.
Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen?
a) Wenn ja, welche, und welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung
daraus gewonnen?
b) Wenn nein, plant die Bundesregierung, entsprechende Projekte zu
fördern?
19. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, welche Bundesländer von
der in § 4 Absatz 6 des Gesetzes zur Kooperation und Information im
Kinderschutz (KKG) geregelten Länderbefugnis zu einem fallbezogenen
interkollegialen Austausch von Ärztinnen und Ärzten Gebrauch gemacht
haben?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um
einen entsprechenden interkollegialen Austausch bundesweit zu
etablieren?
20. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die jeweilige Meldekette
in den Ländern bei Verdacht auf Kindesmissbrauch vor?
21. Plant die Bundesregierung Gesetzesänderungen, um zum Schutz der
Kinder Ärztinnen und Ärzten Rechtssicherheit für die Früherkennung von
sexuellem Kindesmissbrauch geben?
a) Wenn ja, welche Überlegungen bestehen diesbezüglich, und wann legt
die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag einen entsprechenden
Vorschlag vor?
b) Wenn nein, warum nicht?
22. Knüpft der Bund bei geförderten Bundesprogrammen, Bundesprojekten
und Projektvorhaben, die sich in der praktischen Arbeit und Umsetzung
an Kinder und Jugendliche richten, die Förderung verbindlich an eine
Verpflichtung zur Vorlage und Umsetzung von Kinderschutzkonzepten,
die auch den Schutz vor sexualisierter Gewalt betreffen?
a) Wenn ja, gibt es Ausnahmen, und wenn ja, welche, und warum?
b) Wenn nein, warum nicht?
23. Plant die Bundesregierung bundeseinheitliche Standards bei
Kinderschutzkonzepten?
a) Wenn ja, welche konkreten Überlegungen gibt es bereits?
b) Wenn nein, warum nicht?
24. Hält die Bundesregierung eine Anhebung der Bundesmittel für Frühe
Hilfen erforderlich?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, plant die Bundesregierung eine Anpassung von § 3 Absatz 4
KKG?
25. Plant die Bundesregierung die Fortsetzung oder Weiterführung des
Projekts „Medizinische Kinderhotline“ nach Ablauf der Projektförderung in
2024?
26. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über weitere Bedarfe in den
Ländern von sogenannten Childhood-Häusern, die als ambulante
Anlaufstellen für Kinder und Jugendliche, die Opfer oder Zeugen von
Misshandlungen, sexualisierter Gewalt oder Vernachlässigung geworden sind,
vor, und wenn ja, welche (bitte konkret benennen)?
27. Wie viele Childhood-Häuser gibt es inzwischen, und wo befinden sich
diese?
28. In welchem Umfang fördert die Bundesregierung Childhood-Häuser
(bitte Geschäftsbereich und Förderhöhe benennen)?
29. Plant die Bundesregierung eine weitere Förderung der Childhood-Häuser,
und wenn ja, in welche Höhe, und wenn nein, warum nicht?
30. Welche Evaluationsergebnisse liegen der Bundesregierung zu den
Fragen 26 bis 29 vor?
31. Sind die Traumaambulanzen inzwischen in allen Bundesländern
eingerichtet?
a) Wenn ja, wo, und wenn nein, wo noch nicht?
b) Welche ersten Evaluationsergebnisse gibt es?
32. Inwiefern fördert der Bund Traumaambulanzen (bitte ggf. nach
Geschäftsbereich und Förderhöhe aufschlüsseln)?
33. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur „Offensive
Psychische Gesundheit“ vor?
34. Inwieweit konnten mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz
(TSVG) die Wartezeiten auf psychotherapeutische Behandlung reduziert
werden (bitte Erkenntnisse zu durchschnittlichen Wartezeiten – wenn
möglich – länderweise vor Inkrafttreten des TSVG und aktuell
darstellen)?
35. Wie ist die Entwicklung der Zahl der Sitze für Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten in den vergangenen drei Jahren (bitte jahresweise und
insgesamt darstellen)?
36. Inwieweit hat die Corona-Pandemie die Bedarfe an
psychotherapeutischer Behandlung bei Kindern verschärft?
37. Inwiefern hält die Bundesregierung eine Onlineberatung bzw.
Fernbehandlung und internetbasierte Intervention durch ärztliche und
psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten für eine geeignete
Therapieform?
38. Wie viele Bilder wurden in Deutschland in den vergangenen fünf Jahren
in Hinblick auf den Besitz und/oder die Verbreitung von
kinderpornografischem Material gemäß § 184b StGB ausgewertet?
39. Wie viele der Hinweise auf Missbrauchsdarstellungen kamen aus
Deutschland, und wie viele davon stammten aus eigenen
anlassunabhängigen Recherchen von Ermittlungsbeamten?
40. Wie viele der Hinweise auf Missbrauchsdarstellungen kamen aus dem
Ausland (bitte nach Ländern und Institutionen bzw. Organisationen
aufschlüsseln)?
41. In wie vielen Fällen war das Material aus dem Ausland nicht für die
weiteren Ermittlungen verwertbar, und was waren die Gründe dafür?
42. In wie vielen Fällen handelte es sich bei dem Material um den Behörden
bereits bekanntes Material, das erneut hochgeladen wurde?
43. In wie vielen Fällen handelte es sich um neues bzw. den deutschen
Behörden noch nicht bekanntes Material?
44. In wie vielen Fällen konnte aufgrund von Hinweisen der Verdächtige
über seine IP-Adresse ermittelt werden?
45. In wie vielen Fällen konnte der Verdächtige über seine IP-Adresse nicht
ermittelt werden,
a) weil diese bereits gelöscht war bzw.
b) aus anderen Gründen (bitte spezifizieren)?
46. Welche Instrumente wird die Bundesregierung den ermittelnden
Behörden zur Verfügung stellen, damit Hinweise zu Missbrauch und
Kinderpornografie im Netz aus den USA auch nach Ablauf der üblichen Sieben-
Tage-Frist für IP-Adressspeicherung hinaus bearbeitet werden können?
47. Wie viele Straftaten in Bezug auf Kindesmissbrauch konnten deutsche
Strafverfolgungsbehörden aufgrund eigener technischer Mittel in den
vergangenen fünf Jahren ermitteln (bitte Fälle pro Jahr und insgesamt
nennen)?
48. Von welchen nationalen und internationalen Institutionen bekommen
BKA bzw. Landeskriminalämter (LKAs) Hinweise zu Kindesmissbrauch
im Internet?
49. Wie viele Stellen stehen im BKA und in den LKAs für den Bereich
Aufklärung und Bekämpfung sexuellen Missbrauchs an Kindern zur
Verfügung (bitte nach Bund sowie LKA länderweise aufschlüsseln)?
50. Wie viele Stellen sind davon aktuell besetzt und wie viele unbesetzt(bitte
nach Bund sowie LKA länderweise aufschlüsseln)?
51. Wie werden die Mitarbeiter des BKA und der LKAs psychologisch
betreut, die sich dieses Material Tag für Tag zur Auswertung ansehen
müssen?
52. Wie viele Missbrauchsfälle, die das BKA in seiner letzten Statistik
veröffentlicht hat, fanden im häuslich-familiären Bereich statt und wie viele
außerhalb dieser (insbesondere im Internet)?
53. In welchen sozialen Netzwerken und Plattformen findet der Datentransfer
von Kinderpornografie überwiegend statt?
54. Die vom LKA Niedersachsen im Jahr 2020 entwickelte KI (Künstlicher
Intelligenz)-Software sollte im Rahmen eines Pilotprojektes auch in
anderen Bundesländern Anwendung finden (diese Software sichtet das
Bildmaterial und wertet es aus; durch den Einsatz von Künstlicher
Intelligenz könnten mehrere Hundert Terabyte im Jahr überprüft werden und
somit eine weitaus größere Menge als bei einer händischen Auswertung),
hat die Bundesregierung Kenntnis über diese Software?
a) Welche Bundesländer arbeiten mit einer solchen Software?
b) Welchen Mehrwert sieht die Bundesregierung in dieser Software?
c) Welche Probleme sind in der Pilotphase aufgetreten und der
Bundesregierung bekannt?
d) Können die Bundesländer über eine solche Software miteinander
kommunizieren und Daten datenschutzkonform austauschen?
e) Ist geplant, diese Software in allen Bundesländern einzusetzen?
f) Wird diese Software auch beim BKA angewandt, und wenn nein,
warum nicht?
55. Wie sind die Erfahrungen des BKA bzw. der LKAs mit sogenannten KI-
Avataren, in denen künstlich kinderpornografisches Material erstellt wird,
um im Darknet als Verdeckte Ermittler mit potenziellen Tätern in
Kontakt zu treten?
a) Wie viele Avatare bzw. wie viel künstliches Filmmaterial wurde
bisher auf diese Weise erstellt?
b) War es mithilfe eines Avatars möglich, sachdienliche Hinweise auf
Täter zu erhalten?
c) Wie helfen diese bei der Fahndung?
d) Wo werden diese eingesetzt?
e) Wie schätzt die Bundesregierung das Aufwand-Nutzen-Verhältnis
ein?
f) Welche Probleme sind der Bundesregierung in Bezug auf die Nutzung
der KI-Avatare bekannt?
56. Wie schätzt die Bundesregierung den Vorschlag der EU-Kommission für
eine E-Evidence-Verordnung (Verordnung über Europäische
Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische
Beweismittel in Strafsachen (COM (2018) 225 final) ein, und welche Punkte
sind für die Bundesregierung von prioritärer Bedeutung?
57. Mit welchen Befugnissen, die in Frage 46 nicht erfasst sind, plant die
Bundesregierung die Ermittler des Bundeskriminalamtes in Zukunft, über
den aktuellen Stand hinaus, auszustatten, und welche finanziellen Mittel
zur Beschaffung technischer Fahndungsmittel werden zur Verfügung
gestellt werden?
58. Gibt es bereits Überlegungen seitens der Bundesregierung, wie auf die
wiederholten Forderungen der Experten und Kinderschutzorganisationen
zur verpflichtenden Speicherung der IP-Adressen für einen gewissen
Zeitraum durch die Provider begegnet werden soll?
a) Wenn ja, in welcher Form?
b) Wenn nein, warum nicht?
59. Wie bewertet die Bundesregierung verfassungsrechtlich die Zulässigkeit
einer Speicherpflicht von IP-Adressen mit Blick auf das Urteil des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6. Oktober 2020 (Verbundene
Rechtssachen C-511/18, C-512/18 und C-520/18)?
60. Welche Alternativen sieht die Bundesregierung zur Regelung von
Mindestspeicherfristen?
Sollen diese eingesetzt werden, und ab wann?
61. Sind der Bundesregierung Technologien zum Schutz von Minderjährigen
vor kriminellen Aktivitäten, sexueller Ausbeutung, Drogenmissbrauch
oder Ähnlichem bekannt (bitte benennen und erläutern)?
a) In welchem Maße werden diese von Eltern bzw. Usern nach Kenntnis
der Bundesregierung angewandt?
b) Sollten Telekommunikationsanbieter aus Sicht der Bundesregierung
zur Bereitstellung von Sicherheitssystemen für Kinder zum Schutz
vor sexuell explizitem oder strafrechtlich relevantem Material
verpflichtet werden?
c) Sollten Plattform- und Cloud-Anbieter, sowie Anbieter von sozialen
Netzwerken aus Sicht der Bundesregierung zur Bereitstellung von
Sicherheitssystemen für Kinder zum Schutz vor sexuell explizitem oder
strafrechtlich relevantem Material verpflichtet werden?
62. Wie bewertet die Bundesregierung die Einführung einer neuen
Technologie auf Endgeräten, die durch Apple auf iPhones in den USA und
Australien geplant ist, um durch verschiedene Mechanismen Kinder vor sexuell
explizitem Material und Nacktbildern zu schützen (https://www.heise.de/
news/Apple-plant-iPhone-Scanning-auf-Kinderpornos-Sicherheitsforsche
r-alarmiert-6156542.html)?
a) Plant die Bundesregierung, eine solche oder vergleichbare
Technologien auch auf dem deutschen Markt zu unterstützen bzw. für Anbieter
von Endgeräten oder Diensten vorzuschreiben, und wenn nein,
welche Gründe sprechen dagegen?
b) Wie kann dabei aus Sicht der Bundesregierung die Ende-zu-Ende-
Verschlüsselung geschützt werden?
c) Welchen weiteren Gesetzgebungsbedarf gibt es in diesem Kontext aus
Sicht der Bundesregierung?
63. Über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung in Bezug auf
Cybergrooming bei Kindern in privaten wie auch in nichtregistrierten
Chats?
64. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung zur Registrierung aller
Messengerdienste am Markt ergreifen?
65. Wie viele Plattformen im Darknet, auf denen illegale Aktivitäten
stattfanden, konnten in den letzten fünf Jahren durch die Ermittler aufgespürt
und unwiderruflich außer Gefecht gesetzt werden?
66. Hat die Bundesregierung Kenntnis über sogenannte Livestream-Chats im
In- und Ausland und mit Beteiligung deutscher Staatsbürger, in denen
sexueller Kindesmissbrauch durch Anweisung Dritter an Kindern vollzogen
wird?
a) Wie viele Fälle konnten in den letzten fünf Jahren durch das BKA
aufgedeckt werden?
b) Inwiefern bedarf es einer gesetzlichen Neuregelung, um Täter im
Livestream zu identifizieren bzw. zu ermitteln?
c) Wie wird die Teilnahme an sexuellen Livestreams an und mit Kindern
derzeit rechtlich eingestuft und geahndet?
d) Wie wird der Tatbestand von Livestream-Usern, die Anweisungen an
Dritte zu sexuellen Handlungen an Kindern geben, derzeit rechtlich
eingestuft, und sieht die Bundesregierung dieses Strafmaß als
ausreichend?
67. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über internationale
kriminelle Finanzströme, die dem Austausch von kinderpornografischem Material
zugrunde liegen?
a) Wie viele Fälle gibt es nach Schätzungen der Bundesregierung?
b) Gibt es auffällige Transaktionen in bestimmte Länder, und wenn ja, in
welche?
c) Wie werden solche Transaktionen ermittelt und verfolgt?
d) Ist es in den vergangenen fünf Jahren durch Nachverfolgung solcher
Finanzströme gelungen, Downloads mit kinderpornografischem Inhalt
aufzudecken und Täter damit zu überführen bzw. sachdienliche
Hinweise auf Täter zu erhalten?
Welche Beispiele können dazu benannt werden?
68. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung in der Vergangenheit Hosting-
und Messengerdienste selbstständig kinderpornografisches Material
gelöscht?
69. Hat sich die Anzahl der durch Hosting- und Messengerdienste gelöschten
Bilder aufgrund von veränderter oder neuer Gesetzgebung geändert, und
wenn ja, hat sich diese Zahl erhöht oder verringert, und welche
Informationen liegen der Bundesregierung hierzu vor?
70. Wie versucht die Bundesregierung einen geringstmöglichen Eingriff in
die Privatsphäre von Nutzern bei gleichzeitigem Schutz der Kinder
grundgesetzkonform und verhältnismäßig umzusetzen?
71. In welcher Bundesbehörde plant die Bundesregierung den sogenannten
nationalen Koordinator im Sinne des Digital Services Act anzusiedeln,
und welche Vorüberlegungen in der Bundesregierung existieren
bezüglich der Zusammenarbeit mit dem von der Europäischen Kommission
geplanten EU-Zentrum für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs?
72. Welche Kontrollmechanismen der EU-Kommission plant die
Bundesregierung zu unterstützen, um Verletzungen des Rechts durch Plattform-
und Hosting-Anbieter zu sanktionieren?
73. Wird die Bundesregierung auch eine anlassunabhängige Überprüfung von
Kommunikation unterstützen, und wenn ja, inwiefern, und wenn nein,
warum nicht?
74. Unterstützt die Bundesregierung die Überprüfung von Kommunikation
auf der Grundlage von Hashes, und wird sie sich bei der EU-Kommission
auch für die Nutzung von „Image Classification Programmes“ und
Künstlicher Intelligenz einsetzen?
75. Wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse des Modellversuchs,
die jugendschutz.net ermöglichten, die grundlegenden Funktionen des
kanadischen Modells Arachnid zu testen?
76. Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit von jugendschutz.net und
Arachnid nach Kenntnis der Bundesregierung?
77. Wird eine Zusammenarbeit von Arachnid und jugendschutz.net weiterhin
durch die Bundesregierung gefördert, und wenn ja, in welchem Umfang?
78. Inwiefern wirkt die Bundesregierung auf einen Austausch auf nationaler
von jugendschutz.net (als Kompetenzzentrum für Jugendschutz im
Internet) und den Beschwerdestellen von FSM (Freiwillige Selbstkontrolle
Multimedia-Diensteanbieter) e. V. und eco – Verband der
Internetwirtschaft e. V. hin?
a) Wie oft findet ein entsprechender Austausch statt?
b) Welche konkreten Erkenntnisse hat die Bundesregierung aus den
Zusammenkünften gewonnen, und welche Maßnahme hat sie ergriffen?
79. Inwiefern plant die Bundesregierung das Modellprojekt Arachnid weiter
zu führen, zu entwickeln und zu finanzieren (bitte konkret
aufschlüsseln)?
80. Wie hoch ist die Bundesförderung seit 2013 für jugendschutz.net, aus
welchen Geschäftsbereichen innerhalb der Bundesregierung wird jugends
chutz.net gefördert, und plant die Bundesregierung eine Förderung über
2022 hinaus (bitte einzeln benennen und aufschlüsseln)?
81. Wie hoch ist die Bundesförderung der Beschwerdestellen von FSM e. V.
und eco e. V., aus welchen Geschäftsbereichen innerhalb der
Bundesregierung werden die Beschwerdestellen gefördert, und plant die
Bundesregierung eine Förderung über 2022 hinaus (bitte einzeln benennen und
aufschlüsseln)?
82. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung in Umsetzung der
Reform des Jugendschutzgesetzes 2021 dahin gehend vor, ob und in
welchem Umfang Internetdienste Hilfs- und Beschwerdesysteme eingerichtet
haben, damit minderjährige Nutzer und Nutzerinnen Beeinträchtigungen
ihrer persönlichen Integrität dem Diensteanbieter schnellstmöglich und
auf einfachem Weg melden können?
Wie viele minderjährige Nutzerinnen und Nutzer haben bereits davon
Gebrauch gemacht?
83. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung in Umsetzung der
Reform des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) 2021 vor, ob und in welchem
Umfang Diensteanbieter wirksame und angemessene
Vorsorgemaßnahmen getroffen haben (sogenannte Anbietervorsorge, § 24a JuSchG), um
die unbeschwerte Teilhabe im digitalen Raum für Kinder und Jugendliche
zu ermöglichen?
84. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, ob und in welchem
Umfang Diensteanbieter die nach dem Jugendschutzgesetz vorgesehenen
Voreinstellungen vorgenommen haben, um Kinder und Jugendliche vor
sogenannten Interaktionsrisiken wie Mobbing, sexualisierter Ansprache
(„Cybergrooming“), Hassrede, Tracking und Kostenfallen zu schützen?
a) Wenn ja, welche Erkenntnisse liegen vor?
b) Wenn nein, was gedenkt die Bundesregierung zu unternehmen, um
die relevanten Erkenntnisse zu erlangen?
85. Wie bewertet die Bundesregierung den im Mai 2022 von der EU-
Kommission vorgelegten Vorschlag für europaweit einheitliche
Regelungen im Kampf gegen sexuellen Missbrauch an Kindern (COM(2022)2
09 final)?
86. Inwieweit wurden die Mittel aus dem Fonds Sexueller Missbrauch in den
letzten drei Jahren abgerufen (bitte jahresweise aufschlüsseln)?
87. Plant die Bundesregierung, den Fonds Sexueller Missbrauch zu
verstetigen?
a) Wenn ja, wann, und mit welcher Summe soll dieser dauerhalt
ausgestattet werden (Höhe der Mittel bitte benennen)?
b) Wenn nein, warum nicht?
88. Welche speziellen Hilfsangebote für misshandelte Kinder und
Jugendliche gibt es in ländlichen Strukturen, und wie hat sich das Angebot in den
letzten drei Jahren entwickelt?
89. Liegen der Bundesregierung Daten vor, wie viele Fälle bislang durch das
Amt der bzw. des Unabhängigen Beauftragten zu Fragen des sexuellen
Kindesmissbrauchs (UBSKM) und der Aufarbeitungskommission
aufgearbeitet werden konnten?
a) Wenn ja, bitte nach Jahr aufschlüsseln?
b) Wenn nein, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um
entsprechende Daten zu gewinnen?
90. Liegen der Bundesregierung zu Frage 89 Erkenntnisse vor, in welchen
Organisationen bzw. Einrichtungen derzeit eine Aufarbeitung
vorangetrieben wird?
91. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über zeitliche Dauer der
Aufarbeitung eines Falls sowie zu bestehenden Problemen für Betroffene?
a) Wenn ja, bitte konkret benennen?
b) Wenn nein, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um
entsprechende Erkenntnisse zu gewinnen?
92. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, welche Archive den
Betroffenen für die Aufarbeitung ihrer persönlichen Fälle zur Verfügung
stehen, und wenn ja, bitte erläutern, und wenn nein, welche Maßnahmen
plant die Bundesregierung, um entsprechende Erkenntnisse zu gewinnen?
93. Gibt es bereits in allen Bundesländern eine Anlaufstelle für Betroffene,
und wenn nein, in welchen Bundesländern wurden diese Anlaufstellen
noch nicht eingerichtet (bitte nach Ländern aufstellen), und was plant die
Bundesregierung, um dies sicherzustellen?
94. Plant die Bundesregierung eine verbindliche gesetzliche Grundlage für
das UBSKM-Amt?
a) Wenn ja welche konkreten Überlegungen gibt es bereit, und wann
plant die Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag einen
entsprechenden Vorschlag vorzulegen?
b) Wenn nein, warum nicht?
95. Plant die Bundesregierung ein gesetzlich verankertes Recht für
Betroffene auf Aufarbeitung?
a) Wenn ja, welche konkreten Überlegungen gibt es dazu bereits, und
werden auch Akteneinsichts- und Auskunftsrechte erfasst?
b) Wenn nein, warum nicht?
96. Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Grundlage für die Arbeit der
Kommission?
a) Wenn ja, welche konkreten Überlegungen gibt es bereits, und wann
plant die Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag einen
entsprechenden Vorschlag vorzulegen?
b) Wenn nein, warum nicht?
97. Plant die Bundesregierung eine gesetzlich geregelte Berichtsplicht des
UBSKM gegenüber dem Deutschen Bundestag zum Stand der
Prävention, Intervention und Aufarbeitung?
a) Wenn ja, welche konkreten Überlegungen gibt es bereits, und wann
plant die Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag einen
entsprechenden Vorschlag vorzulegen?
b) Wenn nein, warum nicht?
98. Inwiefern plant die Bundesregierung unter Bezugnahme auf die
vorherigen Fragen eine finanzielle Unterstützung der Vorhaben mit
Bundesmitteln (bitte konkret aufschlüsseln)?
99. Wie wird sichergestellt, dass eine Aufarbeitung in Heimen, Kirchen und
Jugendeinrichtungen auch nach Ende der Verjährungsfrist möglich ist?
100. Wie wird unter Bezugnahme auf die vorherigen Fragen sichergestellt,
dass Betroffene an ihre Informationen gelangen?
101. Ist in Planung, die Länder bei ihrer Aufarbeitungsarbeit finanziell zu
unterstützen?
102. Liegen der Bundesregierung bereits Erkenntnisse zur Evaluation des
Pilotprojektes „Kein Täter werden“ vor?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, wann werden die Ergebnisse zur Verfügung stehen?
103. Plant die Bundesregierung, das Pilotprojekt „Kein Täter werden“
fortzusetzen bzw. weiterzuentwickeln?
a) Wenn ja, in welchem Umfang?
b) Wenn nein, warum nicht?
104. Wie viele Fälle von Kindesmissbrauch sind der Bundesregierung in
Zusammenhang mit der Flucht aus der Ukraine bekannt?
105. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um geflüchtete Kinder
und Jugendliche vor Missbrauch zu schützen?
106. Wie werden missbrauchte Kinder, die aus der Ukraine stammen, in
Deutschland betreut?
Berlin, den 21. September 2022
Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
BT20/416021.10.2022
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/3606 - Gesamtvorhaben der Bundesregierung zum Schutz von Kindern gegen sexuellen Missbrauch im privaten, virtuellen und öffentlichen Raum
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/3606 –
Gesamtvorhaben der Bundesregierung zum Schutz von Kindern gegen sexuellen
Missbrauch im privaten, virtuellen und öffentlichen Raum
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut Bundeskriminalamt (BKA) sind im Jahr 2021 mehr als 17 700 Kinder
sexuell missbraucht worden. Somit werden durchschnittlich 49 Kinder pro Tag
Opfer von sexuellem Missbrauch. Die Corona-Pandemie hat nach Angaben
der Nichtregierungsorganisation International Justice Mission (IJM)
International die Uploadzahlen von kinderpornographischem Material im Internet um
200 Prozent ansteigen lassen. Die meisten Konsumenten dieses Materials
leben in den westlichen Staaten wie Australien, USA bzw. Kanada und Europa.
Die Dunkelziffer dürfte noch viel höher sein, da beim BKA nur die Fälle in
die Statistik einfließen, in denen es zur Strafverfolgung gekommen ist.
Münster, Lüdge und nun jüngst Wermelskirchen, die Fälle von
Kindesmissbrauch nehmen immer grausamere Züge an. Ob zu Hause oder im Netz, die
Missbrauchsformen und das Alter der Kinder scheinen keine Grenze zu
kennen.
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch ist eine
gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Ein effektiver Kinderschutz muss höchste
Priorität haben. Dies bedeutet insbesondere, für adäquate
Präventionsmechanismen und Unterstützungs- und Hilfestrukturen zur Intervention und
Nachsorge zu sorgen, die stetig evaluiert und weiterentwickelt werden müssen.
In der letzten Legislaturperiode haben die Koalitionsfraktionen von CDU,
CSU und SPD auf der Grundlage der Positionspapiere der Unionsfraktion
viele Maßnahmen in Form von Gesetzesänderungen und Bundesprogrammen, die
Gewalt an Kindern verhindern sollen, auf den Weg gebracht.
Auch die EU-Kommission hat dem sexuellen Missbrauch von Kindern den
Kampf angesagt. Mit einem ersten Gesetzentwurf, der derzeit im Rat und im
Europäischen Parlament beraten wird, möchte die Kommission insbesondere
auf eine engere Zusammenarbeit der Länder der EU hinwirken und mit einem
EU-Zentrum sowie mit technischen Mitteln ein staatlich unterstütztes System
aufbauen, das Funktionen übernimmt, wie diese derzeit die private
Organisation National Center for Missing & Exploited Children (NCEMEC) in den USA
erfüllt.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4160
20. Wahlperiode 21.10.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 21. Oktober 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der aktuelle Koalitionsvertrag legt einen besonderen Schwerpunkt auf den
Schutz von Kindern und Jugendlichen gegen sexualisierte Gewalt. Unter der
Maßgabe eines ganzheitlichen Bekämpfungsansatzes verfolgt die
Bundesregierung im Rahmen ihrer Zuständigkeit zahlreiche strategische und operative
Maßnahmen, um Kinder und Jugendliche besser vor diesen schrecklichen
Verbrechen zu schützen.
Eine Vielzahl der hier gestellten Fragen bewegt sich indes im
Zuständigkeitsbereich der Länder. Die Bundesregierung nimmt aufgrund der vom Grundgesetz
festgelegten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern zu
Sachverhalten die Länder betreffend keine Stellung.
1. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung kurzfristig und welche
langfristig im Kampf gegen Kinderpornografie bzw. sexuellen
Kindesmissbrauch?
2. Welche Schwerpunkte wird die Bundesregierung im Kampf gegen
Kindesmissbrauch setzen (bitte auflisten und begründen)?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 und 2 gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung verfolgt bei der Bekämpfung von sexuellem Missbrauch
an Kindern und Jugendlichen einen umfassenden und ganzheitlichen Ansatz.
Daher wird das Amt der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen
Kindesmissbrauchs (UBSKM) in dieser Legislaturperiode auf eine gesetzliche
Grundlage gestellt werden und eine regelmäßige Berichtspflicht an den
Deutschen Bundestag beinhalten. Aktuell werden alle Vorarbeiten dazu geleistet.
Der Gesetzgebungsprozess ist für das Jahr 2023 vorgesehen.
Zur Umsetzung dieses ganzheitlichen Ansatzes gehört auch die Fortführung des
Nationalen Rates gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen. Der
Nationale Rat arbeitet weiter an der Umsetzung der Ziele und Schritte, die mit
Bund, Ländern (einschließlich Kommunen), Zivilgesellschaft, Fachpraxis und
Betroffenen in der „Gemeinsamen Verständigung“ in der Sitzung am 29.
Juni 2021 verabschiedet wurden. Diese umfasst die Handlungsfelder Schutz,
Hilfen, Schutz vor Ausbeutung, Forschung und kindgerechtere Justiz. Im Rahmen
von Arbeitsgruppen finden derzeit verschiedene Fachgespräche statt. Die
Agenda des Nationalen Rates ist unter www.nationaler-rat.de abrufbar.
Ein weiterer Schwerpunkt im Bereich der Prävention ist die vom
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und UBSKM
geplante Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagne. Alle, die mit Kindern
Kontakt haben, seien es Eltern, Großeltern, pädagogische Fachkräfte oder
Nachbarinnen und Nachbarn, sollen für sexualisierte Gewalt sensibilisiert
werden und Hilfe einschalten können, um betroffene Kinder zu unterstützen. Die
Kampagne vermittelt, dass jede und jeder etwas tun kann, um Kinder besser zu
schützen. Die Kampagne wird am 17. November 2022 starten.
Der Fonds „Sexueller Missbrauch" gewährt weiterhin bedarfsgerechte und
niedrigschwellige Unterstützung bei der Bewältigung der Folgen von
sexualisierter Gewalt in der Kindheit und Jugend. Seit dem 1. Mai 2013 können
Betroffene zur Minderung dieser Folgewirkungen verschiedene Sachleistungen
bis zu 10 000 Euro beantragen. Menschen mit Behinderung können unter
bestimmten Voraussetzungen zusätzlich dazu Mehraufwendungen bis zu einer
Höhe von 5 000 Euro beantragen (z. B. Assistenzleistungen, erhöhte
Mobilitätskosten). Leistungen aus dem Fonds sind gegenüber den gesetzlichen
Leistungen nachrangig.
Zudem wird ein Schwerpunkt bei der Bekämpfung von sexualisierter Gewalt
gegen Kinder im digitalen Raum liegen. Die Verbreitung von Darstellungen
von sexueller Gewalt an Kindern hat in den letzten Jahren enorm zugenommen.
Dieser Entwicklung soll Einhalt geboten werden - hierauf zielt auch der
Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung
des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Der Verordnungsvorschlag wird
derzeit in den EU-Gremien behandelt, die Bundesregierung bringt sich in diese
Beratungen umfänglich ein.
Auch Cybergrooming stellt in diesem Bereich ein großes Problem dar. Hier
müssen die Vorsorgemaßnahmen der Anbieter in den nächsten Jahren noch
stärker greifen, um Kinder und Jugendliche zu schützen. Gleichzeitig sollen Kinder
und Jugendliche aber auch befähigt werden, auf dieses Phänomen zu reagieren.
Auch hier helfen vom BMFSFJ geförderte Projekte wie „Schau hin! Was dein
Kind mit Medien macht“ und „jugend.support“. Sie sensibilisieren Kinder und
Jugendliche selbst, aber auch Erziehende für diese Probleme und stehen mit
Hilfeangeboten zur Seite.
Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ist es der Bundesregierung auch ein
wichtiges Anliegen, das Teilen strafbarer Inhalte unter Jugendlichen
einzudämmen. Hier sind die Zahlen von Jugendlichen, gegen die ein Tatverdacht wegen
Straftaten nach §§ 184b, 184c, 201a des Strafgesetzbuches (StGB) bestand, in
den letzten Jahren deutlich gestiegen.
Hierfür werden einerseits Eltern und Lehrkräfte, andererseits Kinder und
Jugendliche selbst durch verschiedene vom BMFSFJ geförderte Projekte wie
„Schau hin! Was dein Kind mit Medien macht“ oder „jugend.support“
sensibilisiert, wo die Grenze zwischen straflosem Verhalten und strafrechtlich
relevanter Verbreitung von kinder- oder jugendpornografischem Material liegt.
Zudem fördert das BMFSFJ unterschiedliche Initiativen und Modellprojekte,
um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und
Ausbeutung zu verbessern.
3. Welche Forschungsvorhaben im Zusammenhang mit sexuellem
Missbrauch von Kindern und Jugendlichen werden mit Bundesmitteln
gefördert (bitte Projekt erläutern sowie Geschäftsbereich, Projektlaufzeit und
Förderhöhe benennen)?
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert im
Bereich der Bildungs- und der Gesundheitsforschung zahlreiche
Forschungsvorhaben im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch von Kindern und
Jugendlichen (Auflistung siehe Anlage).*
Die UBSKM fördert das Projekt „Vorbereitung eines Kompetenzzentrums
Prävalenzforschung“ des Deutschen Jugendinstituts e. V. (2021 bis 2023 ca.
680 000 Euro). Mit dem Gesamtprojekt wird die Erfüllung von
Kernforderungen des Nationalen Rates gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen
maßgeblich vorangebracht. Das Projekt soll die Entwicklung einer nationalen
Prävalenzforschungsstrategie und die Konzeptentwicklung für ein Zentrum zur
Prävalenzforschung zu sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen
unterstützen, wobei die Partizipation von Betroffenen sowohl bei der Konzeptionie-
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/4160 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
rung als auch bei der Arbeit eines solchen Zentrums strukturell verankert
werden soll.
Als Teil des Projekts werden mit über einem Drittel des
Gesamtbudgetvolumens neue Daten zum Stand der Umsetzung von Schutzkonzepten durch die
dritte Welle des Monitorings in Schulen (Befragung von 1 500 Schulen,
Vergleichbarkeit zu den bisherigen UBSKM-Monitoring-Wellen eins und zwei)
erhoben. Diese dritte Erhebungswelle wurde im Rahmen der Beratungen des
Nationalen Rates gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen
ausdrücklich empfohlen.
Die UBSKM finanziert zwei Begleitforschungsprojekte für ihre Hilfeangebote:
das Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch (2021 bis 2023 ca. 630 000 Euro) und
das Hilfe-Telefon berta (Beratung und telefonische Anlaufstelle für Betroffene
organisierter sexualisierter und ritueller Gewalt (2021 bis 2023 ca. 290 000
Euro).
Die Projekte werden durch das Universitätsklinikum Ulm durchgeführt. Die
Ziele der Begleitforschung sind eine fundierte Beschreibung derer, die diese
Angebote in Anspruch nehmen. Des Weiteren soll die telefonische
Beratungsarbeit und im Besonderen deren Qualitätssicherung unterstützt werden. Die
Kosten belaufen sich auf 801 000 Euro. Die Projektlaufzeit beträgt für die
Forschungsaktivitäten zwei Jahre, mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen drei
Jahre.
Ende März 2022 wurde zudem durch das Bundeskriminalamt (BKA) beim
BMFSFJ im Rahmen des Förderprogramms „Zivile Sicherheit – Bedrohungen
aus dem digitalen Raum“ ein Drittmittelförderantrag für das Projekt
„Cybergrooming – Erforschung von Risikofaktoren, Ermittlungspraxis und
Schutzmaßnahmen“ (CERES) eingereicht. Das Projekt fokussiert das Hell- wie auch
das Dunkelfeld. Der Vollantrag wird derzeit von der Kriminologischen
Zentralstelle (KrimZ) über die VDI Technologiezentrum GmbH vorbereitet. CERES
wird voraussichtlich am 1. April 2023 starten.
4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bereits aus dem
Modellprojekt Peer-to-Peer-Gewalt vor, und plant die Bundesregierung
weitere Maßnahmen zu sexuellem Missbrauch in Peer-to-Peer-
Kontexten, wie beispielsweise Forschungsprojekte bzw. Entwicklung
von Handlungsoptionen zu seiner Entgegnung?
Das BMFSFJ fördert mit dem Modellprojekt „#UNDDU? Mach Dich stark
gegen sexuelle Gewalt unter Jugendlichen" von Innocence in Danger e. V.
Maßnahmen zur Prävention und Intervention bei sexualisierter Gewalt unter
Jugendlichen. Das Projekt umfasst die Umsetzung eines umfassenden
Präventionskonzeptes mit dem Ziel, die Handlungskompetenzen von Fachkräften,
Eltern und Erziehungsberechtigten sowie Jugendlichen zu fördern. Das
Präventionskonzept umfasst folgende Bausteine: Workshops für Jugendliche, Eltern
und Fachkräfte; Train-the-trainer Workshops; Online-Portal und Fachkräfte-
App sowie die ganzheitliche Umsetzung in zwei Modellregionen. Begleitet
werden die Maßnahmen durch eine partizipative Social Media Kampagne. Die
einzelnen Bausteine werden evaluiert. Die Ergebnisse werden in einem
Evaluationsbericht zusammengefasst und dem BMFSFJ zum Projektende vorgelegt.
Zudem wird im Nationalen Rat gegen sexuelle Gewalt an Kindern und
Jugendlichen derzeit eine Orientierungshilfe für Fachkräfte zum Thema Übergriffe
unter Kindern und Jugendlichen erarbeitet. Die Orientierungshilfe soll
voraussichtlich Ende 2022 fertiggestellt werden.
5. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Information und
Aufklärung gegenüber Kindern und Jugendlichen mit Blick auf den Besitz und
die Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen (kinderpornografische
Inhalte) in Form von Bild- oder Videodateien über Mobiltelefone durch
Kinder und Jugendliche?
a) Wenn ja, welche (bitte konkret auflisten)?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 5 bis 5b werden gemeinsam beantwortet.
Das BMFSFJ fördert unter anderem die Rat- und Hilfeplattform
„jugend.support“, die Kindern und Jugendlichen auch beim Themenkomplex
Darstellungen von sexueller Gewalt mit Hilfe zur Seite steht und hierzu
Information und Aufklärung bietet.
Zudem wurden im Rahmen des in der Antwort zu Frage 4 genannten
Modellprojekts „#UNDDU? Mach Dich stark gegen sexuelle Gewalt unter
Jugendlichen" diverse Aufklärungsmaterialien als Videoclips entwickelt und ins Netz
eingestellt.
Zusätzlich wurden Informationen für Jugendliche aufbereitet, die im Internet
abrufbar sind: https://innocenceindanger.de/wp-content/uploads/2022/05/UND
DU_Jugend_Handout_Gesetze_einfacheSprache.pdf.
Im dazugehörigen Magazin wird auf das Thema ebenfalls eingegangen, das im
Internet abrufbar ist: https://innocenceindanger.de/wp-content/uploads/2022/0
5/UNDDU_Jugend_einfacheSprache.pdf.
Die Materialien wurden im Oktober auf dem „#UND-DU?“-Online Portal
veröffentlicht und in den dazugehörigen Workshops vermittelt. Darüber hinaus hat
Innocence in Danger e. V. in der im Rahmen des Projektes entwickelten Social
Media Kampagne immer wieder auf das Thema hingewiesen.
Im Projekt CERES (siehe Antwort zu Frage 3) werden auch Präventionsansätze
entwickelt und verfolgt. Die Ausgestaltung dieser Ansätze obliegt der
„Zentralen Geschäftsstelle – Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des
Bundes“, die ebenfalls Teil des Projekt-Konsortiums ist.
Das BKA selbst führte zuletzt im Jahr 2019 eine Präventionskampagne, die
sich an Jugendliche richtete und von bundesweiten Durchsuchungsmaßnahmen
begleitet wurde, durch.
Im internationalen Kontext ist das BKA am Aufbau einer europäischen
Hilfeseite für Kinder und Jugendliche beteiligt (Projekt „Help4You“).
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat in der
Vergangenheit zudem Maßnahmen der Polizeilichen Kriminalprävention gegen die
Verbreitung von Kinderpornografie finanziell gefördert. Die Kampagne
„sounds wrong" der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des
Bundes (ProPK) klärt Kinder, Jugendliche sowie deren erwachsene
Bezugspersonen gezielt über die strafbare Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen auf.
„Sounds wrong" sensibilisiert mit markanten Videoclips für das Thema. Auf
der Internetseite www.soundswrong.de bietet die Kampagne außerdem weitere
Informationen zu Handlungs- und Meldemöglichkeiten.
6. Plant die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern Maßnahmen,
damit die Handlungskompetenz zum Schutz von Kindern und
Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch stärker Pflichtbestandteil relevanter
Studiengänge sowie beruflicher Ausbildungsgänge wird?
a) Wenn ja, welche (bitte Maßnahmen sowie Studiengänge und
Ausbildungsgänge konkret benennen)?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hält es für erforderlich, die Handlungskompetenz zum
Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt noch stärker
zum Pflichtbestandteil relevanter Studiengänge sowie beruflicher
Ausbildungsgänge zu machen und begrüßt den diesbezüglichen Beschluss der Jugend- und
Familienministerkonferenz vom 12./13. Mai 2022 (TOP 6.2) ausdrücklich. Aus
diesem Grund hat der Nationale Rat gegen sexuelle Gewalt an Kindern und
Jugendlichen die Verankerung des Themas in der Ausbildung einschlägiger
Fachkräfte zu einem Schwerpunkt seiner aktuellen Agenda gemacht. Konkrete
nächste Schritte sollen in den kommenden Sitzungen der Arbeitsgruppen des
Nationalen Rats in den Jahren 2022/2023 entwickelt werden.
7. Welche Maßnahmen plant oder unternimmt die Bundesregierung – ggf.
gemeinsam mit den Ländern und Kommunen – zur Qualifizierung und
stetigen Fortbildung von im Bereich des Kinderschutzes eingesetzten
Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe (bitte aufschlüsseln)?
Qualifizierung und Fortbildung der Fachkräfte sind unerlässlich, damit die
Praxis der Kinder- und Jugendhilfe ihre hohen fachlichen Standards kontinuierlich
gewährleisten kann. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist daher nach § 72
Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gesetzlich
verpflichtet, die Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter
sicherzustellen. Wer Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, bestimmt gemäß
§ 69 Absatz 1 SGB VIII das Landesrecht. Aufgrund der Kompetenzordnung
des Grundgesetzes liegen die Qualifizierung und Fortbildung der Fachkräfte im
Bereich des Kinderschutzes nicht im Verantwortungsbereich des Bundes.
Das unter den Fragen 16 bis 18 erwähnte Modellprojekt „Gute
Kinderschutzverfahren“ richtet sich auch an Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe. Zudem
fördert das BMFSFJ die Bundesarbeitsgemeinschaft der Kinderschutzzentren
e. V. über eine Rahmenvereinbarung (jährlich 330 000 Euro). Die
Bundesarbeitsgemeinschaft bietet Fortbildungen und Arbeitstagungen im Bereich des
Kinderschutzes an und treibt die Entwicklung von fachlichen Standards für die
Praxis der Jugendhilfe voran.
a) Gibt es Planungen, mit den Ländern und Kommunen gemeinsame
Qualitätsstandards zu entwickeln, und, wenn ja, welche, und wenn
nein, warum nicht?
Bereits durch das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) von 2012 und zuletzt
durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz, das am 10. Juni 2021 in Kraft
getreten ist, wurden die fachlichen Standards im Kinderschutz vor allem im
Kontext der Zusammenarbeit der unterschiedlichen Akteure im Kinderschutz,
aber auch im Bereich der Gefährdungseinschätzung und der Inobhutnahme
wesentlich verbessert. Den Ländern obliegt die Ausführung der Aufgaben der
Kinder- und Jugendhilfe und damit auch die Umsetzung der bundesgesetzlich
geregelten Standards. Die Kommunen nehmen die Aufgaben der Kinder- und
Jugendhilfe im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahr. Dem Träger
der öffentlichen Jugendhilfe obliegt die Gesamtverantwortung, einschließlich
der Planungsverantwortung (§ 79 Absatz 1 SGB VIII). Der Träger der
öffentlichen Jugendhilfe ist auch für die Qualitätsentwicklung in der Kinder- und
Jugendhilfe verantwortlich (§ 79a SGB VIII). Die Verpflichtung zur
Qualitätsentwicklung umfasst die Gewährung und Erbringung von Leistungen (§ 79a Satz 1
Nummer 1 SGB VIII), die Erfüllung anderer Aufgaben (§ 79a Satz 1 Nummer
2 SGB VIII), den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII
(§ 79a Satz 1 Nummer 3 SGB VIII) sowie die Zusammenarbeit mit anderen
Institutionen (§ 79a Satz 1 Nummer 4 SGB VIII). Im Rahmen seines
Zuständigkeitsbereichs wird das BMFSFJ in Umsetzung der hierzu im Koalitionsvertrag
für diese Legislaturperiode getroffenen Vereinbarung fachliche Standards zur
Verbesserung der länderübergreifenden Zusammenarbeit gemeinsam mit den
Ländern (einschließlich Kommunen) weiterentwickeln.
b) Wie können Bund, Länder und Kommunen ggf. zusammenwirken?
Ein Zusammenwirken von Bund und Ländern (einschließlich Kommunen) ist
z. B. im Rahmen von Projekten und Maßnahmen möglich, die das BMFSFJ in
Wahrnehmung seiner Anregungs- und Förderkompetenz nach § 83 Absatz 1
SGB VIII durchführt. Ein fachlicher Austausch der für die Kinder- und
Jugendhilfe zuständigen Akteure ist beispielsweise im Rahmen der Arbeitsstrukturen
der Jugend- und Familienministerkonferenz oder der Arbeitsgemeinschaft für
Kinder- und Jugendhilfe möglich.
8. Plant die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern Maßnahmen
für berufsgruppenübergreifende, interdisziplinäre Fortbildungs- bzw.
Qualifizierungsangebote bzw. Kooperationsmaßnahmen für die am
Kinderschutz beteiligten Professionen (z. B. Jugendhilfe, Schule,
Eingliederungshilfe, Gesundheitswesen, Polizei, Justiz)?
a) Wenn ja, welche (bitte konkret aufschlüsseln)?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet.
Bezüglich der Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen wird auf die
Antwort zu Frage 7a verwiesen. Zur Kooperation im Kinderschutz bestimmt § 3
Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz
(KKG), dass die verbindliche Zusammenarbeit im Kinderschutz als Netzwerk
durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe organisiert wird, sofern das
Landesrecht keine andere Regelung trifft.
Berufsübergreifende, interdisziplinäre Fortbildungs- und
Qualifizierungsangebote im Kinderschutz sind aber von hoher Bedeutung und werden daher
modellhaft gefördert. Das vom BMFSFJ geförderte webbasierte
Fortbildungsprogramm „Gute Kinderschutzverfahren“ zielt genau auf die Interdisziplinarität
von Fachakteuren in familiengerichtlichen Verfahren in Kinderschutzfällen.
Das Fortbildungsprogramm richtet sich an Familienrichterinnen und -richter,
Fachkräfte aus Jugendämtern, Verfahrensbeistände, familienpsychologische
Sachverständige und Fachanwältinnen und -anwälte für Familienrecht sowie an
Fachkräfte in spezialisierten Beratungsstellen und in der Erziehungsberatung.
An sechs Modellstandorten wurde das Programm berufsübergreifend erprobt
und die gemeinsame Fortbildung und Vernetzung vertieft (siehe auch in den
Antworten zu den Fragen 16 bis 18).
Zudem finden im BKA regelmäßig Fortbildungen im Bereich Menschenhandel/
sexuelle Ausbeutung Minderjähriger unter Teilnahme von Fachberatungsstellen
und der Justiz statt, welche sich an Vertreterinnen und Vertreter der Polizeien
der Länder und des Bundes sowie den Zoll richten.
Hinzu kommen regelmäßig interdisziplinäre Workshops zu verschiedenen
Schwerpunkten im Bereich des Menschenhandels und der sexuellen
Ausbeutung, die sich auch an am Kinderschutz beteiligte Professionen, vor allem
Justiz, Polizei, Richter und Fachberatungsstellen richten.
9. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Erweiterung der
Registereinträge mit Blick auf Straftaten bei sexuellem Kindesmissbrauch?
a) Wenn ja, inwiefern?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder wurde die
Frist im Bundeszentralregistergesetz, für die Eintragungen über entsprechende
strafgerichtliche Verurteilungen in ein erweitertes Führungszeugnis
aufgenommen werden, von drei auf zehn Jahre erheblich verlängert. Bei besonders
kinderschutzrelevanten Straftaten und einer Verurteilung zu einer Freiheits- oder
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr wurde diese Frist auf 20 Jahre verlängert.
Für Verurteilungen wegen schweren sexuellen Kindesmissbrauchs oder
sexuellen Kindesmissbrauchs mit Todesfolge zu mindestens fünf Jahren
Freiheitsstrafe sowie für wiederholte Verurteilungen wegen derart schwerer Taten wurde
eine lebenslange Aufnahmefrist in das erweiterte Führungszeugnis vorgesehen.
Diese Änderungen sind zum 1. Juli 2022 in Kraft getreten, sodass die sich
daraus ergebenden Auswirkungen erst noch weiter begleitet und beobachtet
werden müssen.
10. Wie steht die Bundesregierung mit Blick auf nach Ende der
Verjährungsfrist zur Anzeige gebrachter Kindesmissbrauchsfälle zur
Forderung, die Verjährungsfrist bei sexuellem Missbrauch an Kindern
(§§ 176 bis 176e des Strafgesetzbuchs (StGB)) abzuschaffen?
Bereits mit dem am 27. Januar 2015 in Kraft getretenen 49. Gesetz zur
Änderung des StGB hat der Gesetzgeber weitreichende Änderungen bei den
Verjährungsvorschriften beschlossen, die dafür Sorge tragen, dass Sexualstraftaten
grundsätzlich auch viele Jahrzehnte nach der Tat noch strafrechtlich verfolgt
werden können:
In § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB ist seither geregelt, dass die Verjährung für
Sexualstraftaten nach §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 180 Absatz 3 und § 182
StGB bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs des Opfers ruht. Dies bedeutet,
dass mit Vollendung des 30. Lebensjahres die Verjährungsfristen überhaupt erst
zu laufen beginnen.
Durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder gilt dies
nunmehr auch für den Straftatbestand der Herstellung kinderpornographischer
Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben. Durch die mit diesem
Gesetz 2021 ebenfalls erfolgte Verschärfung der Strafrahmen von u. a. § 176
Absatz 1 und § 184b Absatz 2 StGB gilt zudem die Verjährungsfrist von
20 Jahren nicht mehr nur für die Qualifikationstatbestände, wie z. B. Fälle des
schweren sexuellen Missbrauchs, sondern auch hinsichtlich des
Grundtatbestands des sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie für die gewerbsmäßige
oder bandenmäßige Verbreitung von kinderpornographischen Inhalten, die ein
tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Diese
Verjährungsregelungen führen bereits dazu, dass in Fällen des sexuellen Missbrauchs
von Kindern Verjährung nie vor Vollendung des 50. Lebensjahres des Opfers
eintreten kann. Diese Frist kann sich bei entsprechenden
Unterbrechungshandlungen nach § 78c StGB, wie etwa der Anordnung der ersten Vernehmung des
Beschuldigten, maximal bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres des Opfers
verlängern. Eine Verjährung tritt aufgrund dieser Regelungen sehr viel später
ein als bei anderen schweren Delikten, etwa dem Totschlag, die ebenfalls einer
Verjährung von 20 Jahren unterliegen. Hierdurch wird den Besonderheiten des
sexuellen Missbrauchs an Kindern Rechnung getragen.
11. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, inwiefern die
Bundesländer die mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen
Kinder beschlossene „Fortbildungspflicht“ für Familienrichter,
Verfahrensbeistände, Jugendrichter sowie Jugendstaatsanwälte umsetzen?
a) Wenn ja, welche (bitte konkret aufschlüsseln und benennen)?
b) Wenn nein, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, damit
eine entsprechende „Fortbildungspflicht“ flächendeckend und
bundesweit sichergestellt werden kann?
Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet.
Die neuen Fassungen des § 37 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) und des § 23b
Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) normieren keine
Fortbildungspflicht für die in den betroffenen Bereichen der Gerichtsbarkeit und
Staatsanwaltschaft Eingesetzten, sondern stellen spezifische
Zugangsvoraussetzungen für deren entsprechenden Einsatz auf. Nur § 158a des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG) sieht neben besonderen Eignungsvoraussetzungen auch
eine regelmäßige Fortbildungspflicht für Verfahrensbeistände vor.
Die Einhaltung der Qualifikationsanforderungen ist grundsätzlich von den
Landesjustizverwaltungen zu gewährleisten, nötigenfalls auch durch geeignete
Fortbildungsangebote im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Der Bundesregierung
liegen keine Erkenntnisse vor, dass die Länder dem unzureichend nachkämen.
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat – unterstützt von den Ländern –
eine Blended Learning-Fortbildung „Entwicklungsgerechte, vollständige,
suggestionsfreie Kindesanhörung (psychologische Kompetenz)" erstellt. Diese soll
nunmehr im Rahmen des Fortbildungsprogramms 2023 der Deutschen
Richterakademie – der vom Bund und den Ländern gemeinsam getragenen,
überregionalen Fortbildungseinrichtung – für Richterinnen und Richter zugänglich
gemacht werden. Die Deutsche Richterakademie bietet darüber hinaus regelmäßig
Fortbildungsveranstaltungen zum Familienrecht an, im Jahr 2022 etwa die
Tagung "Kinderschutzverfahren, insbesondere bei Verdacht auf sexualisierte
Gewalt", die vom BMJ geplant und ausgerichtet wurde.
12. Plant die Bundesregierung die Einführung einer verbindlichen
Fortbildungspflicht bzw. Qualifikation für Familienrichter,
Verfahrensbeistände, Jugendrichter sowie Jugendstaatsanwälte vor Aufnahme der
jeweiligen Tätigkeit, und wenn ja, welche Überlegungen gibt es dazu bereits,
und wann legt die Bundesregierung einen entsprechenden Vorschlag
vor?
Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. Ergänzend ist anzumerken,
dass die gesetzlichen Anforderungen grundsätzlich vor der Aufnahme der
jeweiligen Tätigkeit vorliegen müssen. Regelungen zu einer verbindlichen
Fortbildungspflicht von Familien- bzw. Jugendrichtern und -richterinnen sowie
Jugendstaatsanwälten und -anwältinnen sind nicht geplant.
13. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung – ggf. im
Zusammenwirken mit den Bundesländern -, um die Qualität der
Fortbildungsmaßnahmen bundeseinheitlich sicherzustellen?
Um Gerichtsverfahren für Kinder und Jugendliche kindgerechter und weniger
belastend zu gestalten und an Gerichtsverfahren beteiligte Professionen für
kindgerechtere Verfahren zu sensibilisieren und zu schulen, thematisiert der
Nationale Rat gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen
berufsübergreifend die Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine kindgerechte Justiz
in der Praxis und hat gemeinsame Zielstellungen und Maßnahmen in der
„Gemeinsamen Verständigung“ vom 29. Juni 2021 verabschiedet (https://www.nati
onaler-rat.de/de/ergebnisse). Zur Unterstützung einer gezielten Qualifizierung
der am Verfahren beteiligten Fachkräfte dienen Praxisleitfäden, die
interdisziplinär im Nationalen Rat erarbeitet wurden bzw. werden und die Praxis dabei
unterstützen sollen, die bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten unter
Einbeziehung entwicklungspsychologischer Aspekte auszuschöpfen. So hat der
Nationale Rat einen unverbindlichen „Praxisleitfaden zur Anwendung kindgerechter
Kriterien im Strafverfahren“ erarbeitet, dem Vorsitzenden der
Justizministerkonferenz im Herbst 2021 vorgestellt und für eine Verbreitung geworben. Für
das familiengerichtliche Verfahren wurde gleichermaßen ein „Praxisleitfaden
zur Anwendung kindgerechter Kriterien für das familiengerichtliche Verfahren“
entwickelt, der im Herbst 2022 veröffentlicht werden soll.
14. Plant die Bundesregierung Maßnahmen ggf. gemeinsam mit den
Bundesländern, um verbindliche Vorgaben für die Qualifizierung von
Sachverständigen von Familiengutachten sicherzustellen?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 14 bis 14b werden gemeinsam beantwortet.
Für die in § 151 Nummer 1 bis 3 FamFG genannten kindschaftsrechtlichen
Verfahren sieht § 163 Absatz 1 Satz 1 FamFG bereits entsprechende
Mindestanforderungen für Sachverständige vor. Danach ist das Gutachten durch einen
geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische,
psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische,
ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll.
Sachverständige mit pädagogischer oder sozialpädagogischer
Berufsqualifikation haben den Erwerb diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine
anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen. Weitere gesetzgeberische
Maßnahmen sind derzeit nicht geplant.
Seit 2017 finden regelmäßige Fachgespräche der Berufsverbände und -
kammern zum „Qualitätsmanagement in der familiengerichtlichen Begutachtung“
statt. In diese sind die Länder und das BMJ eingebunden.
In diesem Zusammenhang wurden die von den Berufsverbänden und -kammern
unter fachlicher Begleitung durch das BMJ entwickelten Empfehlungen für
„Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im
Kindschaftsrecht“ überarbeitet und im September 2019 in zweiter Auflage
herausgegeben. Schließlich wurden im Frühjahr 2021 die von diesem Gremium
erarbeiteten „Mindestanforderungen an die Qualität von
Sachverständigengutachten nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (und zur
freiheitsentziehenden Unterbringung von Minderjährigen nach den Landesgesetzen
über die Unterbringung psychisch Kranker)“ veröffentlicht.
15. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die Anwendung des
„Praxisleitfadens zur Anwendung kindgerechter Kriterien für das
Strafverfahren“ vor?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, plant die Bundesregierung eine Evaluierung, und wenn
ja, wann, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 15 bis 15b werden gemeinsam beantwortet.
Der „Praxisleitfaden zur Anwendung kindgerechter Kriterien für das
Strafverfahren“ kann sowohl online (https://www.nationaler-rat.de/de/ergebnisse)
abgerufen, als auch als Druckexemplar bestellt werden (https://www.bmfsfj.de/bmfs
fj/service/publikationen/praxisleitfaden-zur-anwendung-kindgerechter-kriterie
n-fuer-das-strafverfahren-193090). Es gab viel positive Resonanz auf die
Veröffentlichung hin. Landesjustizverwaltungen baten um eine vielfache
Zusendung, mitunter von 200 Exemplaren, zur Verbreitung. Dies lässt eine breitere
Nutzung vermuten. Genaue Anwendungszahlen sind nicht bekannt. Um die
Anwendung zu befördern, wurde der Praxisleitfaden in einem Gespräch
anlässlich der Herbstjustizministerkonferenz 2021 dem Vorsitzenden und weiteren
Vertretungen vorgestellt und dafür geworben, den Leitfaden über die
Landesjustizverwaltungen der Praxis zur Verfügung zu stellen. Zudem wurde der
Praxisleitfaden Fortbildungseinrichtungen der Polizei, Polizeipräsidien,
Landeskriminalämtern, Gerichten sowie Generalstaatsanwaltschaften in einem
Anschreiben vorgestellt und auf die Nutzung hingewiesen. Die Anwendung des
Praxisleitfadens wird im Rahmen einer Projektförderung des Deutschen
Kinderhilfswerks in 2023 erprobt und evaluiert, die Vorbereitungen laufen.
16. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse aus dem Modellprojekt
„Gute Kinderschutzverfahren zur Qualitätsentwicklung und
Qualitätssicherung für eine kindgerechte Justiz“ vor?
a) Wenn ja, welche?
Die Fragen 16 und 16a werden gemeinsam beantwortet.
In der Förderphase des Modellprojektes „Gute Kinderschutzverfahren –
Modellprojekt zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung für eine
kindgerechte Justiz durch interdisziplinäre Fortbildung unter Einbindung eines E-
Learning-Angebots“ wurde ein hochwertiges und effektives
Fortbildungsangebot für alle an Kinderschutzverfahren beteiligten Berufsgruppen zum
Themenkomplex familiengerichtlicher Verfahren in Kinderschutzfällen und
kindgerechter Justiz entwickelt. Die Evaluation des E-Learning-Angebots zeigte eine hohe
Zufriedenheit der über 1 000 Absolventinnen und Absolventen mit der
Lernplattform sowie der Qualität und Relevanz der Lernmaterialien. Es zeigte sich
zudem ein subjektiver Wissens- und Kompetenzzuwachs bei den
teilnehmenden Berufsgruppen. Die Lernmethode E-Learning wurde als geeignete Form
der Weiterbildung zu dieser Thematik angesehen. Die Effektivität des Online-
Kurses in Bezug auf den Erwerb von Wissen und Kompetenzen, die
Praxisrelevanz der Lerninhalte sowie die Dissemination der Lerninhalte in die berufliche
Praxis konnten somit eindeutig nachgewiesen werden.
b) Wenn nein, plant die Bundesregierung eine Evaluation, und wenn ja,
wann ist mit den Ergebnissen zu rechnen, und wenn nein, warum
nicht?
Im Rahmen der Projektlaufzeit haben vier Kohorten, davon eine mit
Wartekontrollgruppendesign, den Online-Kurs durchlaufen. Bis heute haben etwa 1 000
Personen den Kurs erfolgreich bearbeitet. Eine letzte Testkohorte ist momentan
noch in der Kursbearbeitung. Nach Abschluss des Modellprojektes im
Dezember 2022 werden die Auswertungen der Evaluation über alle Testkohorten
hinweg vorgenommen, ausführliche Ergebnisse werden daher 2023 vorgestellt
werden können.
17. Plant die Bundesregierung die Fortsetzung oder Weiterentwicklung des
Modellprojekts „Gute Kinderschutzverfahren zur Qualitätsentwicklung
und Qualitätssicherung für eine kindgerechte Justiz“?
a) Wenn ja, in welcher Form (Laufzeit und Höhe der Mittel)?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 17 bis 17b werden gemeinsam beantwortet.
Das Projekt endet regulär zum 31. Dezember 2022, die Projektziele sind dann
erreicht. Eine Fortsetzung oder Weiterentwicklung ist aktuell nicht geplant.
Die Bundesregierung hat aber großes Interesse an der Weiterführung des
Fortbildungsangebotes und ist daher hinsichtlich einer möglichen Weiterführung im
Austausch mit den Jugend- bzw. den Justizbehörden der Länder.
18. Hat die Bundesregierung mit Bundesmitteln Projekte gefördert, die dem
Ziel dienten, die kindschaftsrechtliche Praxis der unterschiedlichen
Zuständigkeitsbereiche besser zu verstehen und ggf.
Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen?
a) Wenn ja, welche, und welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung
daraus gewonnen?
b) Wenn nein, plant die Bundesregierung, entsprechende Projekte zu
fördern?
Die Fragen 18 bis 18b werden gemeinsam beantwortet.
Das BMFSFJ fördert das bereits erwähnte Modellprojekt „Gute
Kinderschutzverfahren – Modellprojekt zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung für
eine kindgerechte Justiz durch interdisziplinäre Fortbildung unter Einbindung
eines E-Learning-Angebots“. Die Evaluation zeigte insbesondere auch einen
Zuwachs an interdisziplinären Kompetenzen, wie etwa dem Verständnis für
Handlungsspielräume und berufliche Limitationen anderer an
Kinderschutzverfahren beteiligten Berufsgruppen.
Zudem fördert das BMFSFJ im Sinne einer Anschubfinanzierung den Aufbau
und die Verstetigung des Vereins und der Koordinierungsstelle „Bundesforum
Vormundschaft und Pflegschaft“, das sich u. a. mit dem Transfer zwischen
Gesetzgebung und Praxis einer bundesweiten Bestandsaufnahme zur
Qualitätsentwicklung in der Vormundschaft sowie der Stärkung der Beteiligung von
Kindern und Jugendlichen befasst.
Im Rahmen der Fördermaßnahme „Forschungsverbünde zu
Verhaltensstörungen im Zusammenhang mit Gewalt, Vernachlässigung, Misshandlung und
Missbrauch in Kindheit und Jugend" fördert das BMBF „Medizinische
Forschung, Medizintechnik“ querschnitthafte Themen u. a. das Vorhaben
„Transfer von Wissenschaft in Praxis und Gesundheitswesen“ (Förderhöhe:
206 000 Euro). Ziel des Vorhabens ist es, durch die Etablierung eines
deutschlandweiten Netzwerkes die Kooperation von Interessengruppen bei der Arbeit
mit Betroffenen von Gewalt und Missbrauch in Kindheit und Jugend zu
stärken, Schnittstellenprobleme zwischen Professionen zu reduzieren und
Erkenntnisse der Gesundheitsforschung beispielsweise zu Diagnostik und Therapie von
sexuellem Kindesmissbrauch nutzbar zu machen.
Im September 2022 wurde zu diesem Zweck die Workshop-Konferenz
„Gemeinsam stark! Allianz gegen Gewalt“ organisiert, an der mehr als 300
Expertinnen und Experten (u. a. aus Forschung, Kinder- und Jugendschutz,
Familienhilfe, Gesundheitsversorgung und von Betroffenenverbänden) teilnahmen. Die
aus der Förderung entstehenden Publikationen werden dem Fachpublikum,
Interessengruppen, Betroffenen und anderen Interessierten zur Verfügung gestellt.
19. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, welche Bundesländer
von der in § 4 Absatz 6 des Gesetzes zur Kooperation und Information
im Kinderschutz (KKG) geregelten Länderbefugnis zu einem
fallbezogenen interkollegialen Austausch von Ärztinnen und Ärzten Gebrauch
gemacht haben?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um
einen entsprechenden interkollegialen Austausch bundesweit zu
etablieren?
Die Fragen 19 bis 19b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung ist bekannt, dass § 32 Satz 2 Nummer 1 des
Heilberufsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen durch das Gesetz über den
interkollegialen Ärzteaustausch bei Kindeswohlgefährdung – Änderung des
Heilberufsgesetzes (HeilBerG) – vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 411) entsprechend
geändert wurde. Weitere Gesetzentwürfe zur Änderung der landesspezifischen
Heilberufegesetze liegen in Rheinland-Pfalz und im Saarland vor.
20. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die jeweilige
Meldekette in den Ländern bei Verdacht auf Kindesmissbrauch vor?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die jeweiligen
Meldeketten in den Ländern bei Verdacht auf Kindesmissbrauch vor. § 3 Absatz 3 KKG
bestimmt, dass die verbindliche Zusammenarbeit im Kinderschutz als
Netzwerk durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe organisiert wird, sofern das
Landesrecht keine andere Regelung trifft. Die Regierungsfraktionen haben in
ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, dass die länderübergreifende
Zusammenarbeit in Kinderschutzfällen verbessert werden soll und dass einheitliche
Standards für das fachliche Vorgehen der Jugendämter angestrebt werden.
21. Plant die Bundesregierung Gesetzesänderungen, um zum Schutz der
Kinder Ärztinnen und Ärzten Rechtssicherheit für die Früherkennung
von sexuellem Kindesmissbrauch geben?
a) Wenn ja, welche Überlegungen bestehen diesbezüglich, und wann
legt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag einen
entsprechenden Vorschlag vor?
Die Fragen 21 und 21a werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung plant keine diesbezügliche Gesetzesänderung.
b) Wenn nein, warum nicht?
Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1444) wurde die Rechtssicherheit von Ärztinnen und Ärzten sowie
Angehörigen anderer Heilberufe durch eine klarstellende Regelung in § 4 Absatz 3
KKG deutlich gestärkt. Danach sollen diese Berufsgeheimnisträgerinnen und
-träger unverzüglich das Jugendamt informieren, wenn nach ihrer Einschätzung
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen das
Tätigwerden des Jugendamtes erfordert. Damit wurde dem im Rahmen der
Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes sich abzeichnenden Risiko einer
aufgrund von Rechtsunsicherheiten unterbleibenden Information des Jugendamtes
wirksam entgegengewirkt. Für eine noch höhere Wirksamkeit durch
Einführung einer grundsätzlichen Meldepflicht (Befugnis zur Verpflichtung) für
Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine
Kindeswohlgefährdung liegt der Bundesregierung keine Evidenz vor. Vielmehr
würde eine solche Verpflichtung die Gefahr bergen, dass verletzte Kinder nicht
mehr dem Arzt oder der Ärztin vorgestellt werden.
22. Knüpft der Bund bei geförderten Bundesprogrammen, Bundesprojekten
und Projektvorhaben, die sich in der praktischen Arbeit und Umsetzung
an Kinder und Jugendliche richten, die Förderung verbindlich an eine
Verpflichtung zur Vorlage und Umsetzung von Kinderschutzkonzepten,
die auch den Schutz vor sexualisierter Gewalt betreffen?
a) Wenn ja, gibt es Ausnahmen, und wenn ja, welche, und warum?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 22 bis 22b werden gemeinsam beantwortet.
Nach der Reform im Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) sind in den
Richtlinien wesentliche Anforderungen für die Einbindung von
Kinderschutzkonzepten in die Förderung bei der Kinder- und Jugendhilfe festgelegt worden.
Über die KJP-Förderung wird nachhaltig angestrebt, den Schutz von Kindern
und Jugendlichen vor (sexualisierter) Gewalt mit wirksamen Schutzkonzepten
als zentralem Qualitätsmerkmal zu gewährleisten. Durch diese Festlegung im
zentralen fachpolitischen Leitbild der Richtlinien zum KJP wird für die
gesamte bundeszentrale Infrastruktur die Fortentwicklung von
Kinderschutzkonzepten bei den geförderten Verbänden und Fachorganisationen eingefordert.
23. Plant die Bundesregierung bundeseinheitliche Standards bei
Kinderschutzkonzepten?
a) Wenn ja, welche konkreten Überlegungen gibt es bereits?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 23 bis 23b werden gemeinsam beantwortet.
Der Nachweis eines Konzeptes zum Schutz vor Gewalt ist eine Voraussetzung
für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung nach § 45a
SGB VIII. Auch in der Familienpflege müssen Schutzkonzepte nach § 37c
Absatz 1 SGB VIII angewandt werden. Nach § 79a Satz 2 SGB VIII obliegt die
Entwicklung, Anwendung und regelmäßige Überprüfung von
Qualitätsmerkmalen für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt in
Einrichtungen und in Familienpflege dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
24. Hält die Bundesregierung eine Anhebung der Bundesmittel für Frühe
Hilfen erforderlich?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, plant die Bundesregierung eine Anpassung von § 3
Absatz 4 KKG?
Die Fragen 24 bis 24b werden gemeinsam beantwortet.
Alle Kinder haben ein Recht auf ein gesundes und gewaltfreies Aufwachsen.
Säuglinge und Kleinkinder sind besonders verletzlich und damit
schutzbedürftig. Die ersten Lebensmonate und -jahre sind von herausragender Bedeutung
für die gesamte weitere Entwicklung des Kindes. Gerade in dieser Zeit und
auch bereits vor der Geburt eines Kindes ist es wichtig, (werdende) Eltern zu
unterstützen, um die Eltern-Kind-Beziehung förderlich zu gestalten. Die
Bundesregierung weist zugleich darauf hin, dass diese Aufgabe zuvörderst den
Ländern obliegt.
Der Bund stellt jährlich über den Fonds „Frühe Hilfen“ 51 Mio. Euro zur
Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen und der psychosozialen Unterstützung
von Familien zur Verfügung. Dafür ist auch in der Finanzplanung Vorsorge
getroffen.
Im aktuellen Koalitionsvertrag ist vorgesehen, die Mittel der Bundesstiftung
Frühe Hilfen zu dynamisieren. Die Abstimmung zur konkreten Ausgestaltung
der Dynamisierung der Mittel der Bundesstiftung Frühe Hilfen innerhalb der
Bundesregierung ist noch nicht abgeschlossen.
25. Plant die Bundesregierung die Fortsetzung oder Weiterführung des
Projekts „Medizinische Kinderhotline“ nach Ablauf der Projektförderung
in 2024?
Die Bundesregierung wird die weiteren Möglichkeiten auf Grundlage von noch
ausstehenden Ergebnissen einer externen Evaluation der Medizinischen
Kinderschutzhotline prüfen.
26. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über weitere Bedarfe in den
Ländern von sogenannten Childhood-Häusern, die als ambulante
Anlaufstellen für Kinder und Jugendliche, die Opfer oder Zeugen von
Misshandlungen, sexualisierter Gewalt oder Vernachlässigung
geworden sind, vor, und wenn ja, welche (bitte konkret benennen)?
27. Wie viele Childhood-Häuser gibt es inzwischen, und wo befinden sich
diese?
28. In welchem Umfang fördert die Bundesregierung Childhood-Häuser
(bitte Geschäftsbereich und Förderhöhe benennen)?
29. Plant die Bundesregierung eine weitere Förderung der Childhood-
Häuser, und wenn ja, in welche Höhe, und wenn nein, warum nicht?
30. Welche Evaluationsergebnisse liegen der Bundesregierung zu den
Fragen 26 bis 29 vor?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 26 bis 30 gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen aktuell keine Erkenntnisse über weitere Bedarfe in
den Ländern von Childhood-Häusern vor. Eine Förderung durch die
Bundesregierung erfolgt derzeit nicht und ist auch nicht geplant.
Bei den Childhood-Häusern handelt es sich um regionale, interdisziplinäre und
ambulante Anlaufstellen für Kinder und Jugendliche, die körperliche und
sexualisierte Gewalt erfahren haben. Die Förderkompetenz obliegt zuvörderst den
Ländern und Kommunen. Der Bundesregierung sind bisher keine
Evalutionsergebnisse zur Wirksamkeit und den Gelingensbedingungen für die Umsetzung
bekannt.
Im Rahmen der Sitzungen des Nationalen Rates gegen sexuelle Gewalt an
Kindern und Jugendlichen wurde die Arbeit und die Idee der Childhood-Häuser
vorgestellt. In seiner „Gemeinsamen Erklärung“ aus dem Jahr 2021 hat der
Nationale Rat begrüßt, dass in immer mehr deutschen Städten auch sogenannte
Childhood-Häuser errichtet werden.
Für weitere Informationen (Anzahl, Standorte) wird auf die Internetseite der
World Childhood Foundation Deutschland (https://www.childhood-de.org/)
verwiesen.
31. Sind die Traumaambulanzen inzwischen in allen Bundesländern
eingerichtet?
a) Wenn ja, wo, und wenn nein, wo noch nicht?
Die Fragen 31 und 31a werden gemeinsam beantwortet.
Alle Länder verfügen mittlerweile über Traumaambulanzen für Opfer von
Gewalttaten im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes (OEG).
Im Rahmen eines vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
geförderten Forschungsprojektes wird derzeit eine aktualisierte Übersicht der
Traumaambulanzen in Deutschland erstellt. Der aktuelle Stand ist hier
abrufbar:
www.projekt-hilft.de/liste/kategorie/traumaambulanz.
b) Welche ersten Evaluationsergebnisse gibt es?
Es gibt derzeit keine Evaluationsergebnisse.
32. Inwiefern fördert der Bund Traumaambulanzen (bitte ggf. nach
Geschäftsbereich und Förderhöhe aufschlüsseln)?
Die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts liegt in der alleinigen
Zuständigkeit der Länder. Aus diesem Grund fördert der Bund keine
Traumaambulanzen.
33. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur „Offensive
Psychische Gesundheit“ vor?
Die Offensive Psychische Gesundheit ist eine gemeinsame Initiative des
BMAS, des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und des BMFSFJ
sowie zentraler Akteure und Akteurinnen aus dem Bereich der Prävention. Mit ihr
wurde ein Prozess zur Gesamtbetrachtung des Themenfelds „Psychische
Gesundheit“ in die gesellschaftspolitische Debatte eingebracht. Ziel der Offensive
war es, für mehr Offenheit zu werben und die Präventionsangebote stärker
miteinander zu vernetzten. Sexueller Missbrauch war nicht Gegenstand der
Offensive Psychische Gesundheit.
34. Inwieweit konnten mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz
(TSVG) die Wartezeiten auf psychotherapeutische Behandlung
reduziert werden (bitte Erkenntnisse zu durchschnittlichen Wartezeiten –
wenn möglich – länderweise vor Inkrafttreten des TSVG und aktuell
darstellen)?
Der Bundesregierung liegen keine Zahlen zu Wartezeiten vor und nach
Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) vor.
35. Wie ist die Entwicklung der Zahl der Sitze für Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten in den vergangenen drei Jahren (bitte
jahresweise und insgesamt darstellen)?
Während es im Jahr 2019 noch 24 356 Sitze in der Fachgruppe der
Psychotherapeuten waren, stieg diese Zahl im Jahr 2020 auf 24 932 Sitze sowie im Jahr
2021 auf 25 287 Sitze an (Zählung nach Bedarfsplanungsgewicht, d. h.
Berücksichtigung des Teilnahmeumfangs der Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten, Quelle: Bedarfsplanungsumfrage der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung). Dies entspricht einer Steigerung von 3,82 Prozent seit 2019.
36. Inwieweit hat die Corona-Pandemie die Bedarfe an
psychotherapeutischer Behandlung bei Kindern verschärft?
Der Bundesregierung liegen hierzu bisher nur wenige bundesweit
repräsentative Daten vor. Einzelne Studien zeigen ein uneinheitliches Bild.
Gemäß dem „Tabellarischen Trendreport bis zum Ende des ersten Halbjahres
2021“ des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung in der
Bundesrepublik Deutschland (ZI) hat im ersten Halbjahr 2021 die Inanspruchnahme von
Leistungen aus dem Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
zugenommen. Diese lag im ersten Halbjahr 2021 ca. 8 Prozent über der
vorpandemischen Vergleichsperiode der ersten sechs Monate 2019.
Im Kinder- und Jugendreport der DAK-Gesundheit von August 2022 wurde das
Erkrankungs- und Versorgungsgeschehen auf der Basis von Abrechnungsdaten
von knapp 800 000 Kindern bis zum 31. Dezember 2021 analysiert.
Demzufolge nahmen Kinder und Jugendliche das Gesundheitssystem während der
Pandemie insgesamt seltener in Anspruch; bei psychischen Erkrankungen gab es
einen Rückgang bei der Inanspruchnahme zwischen 2019 und 2021 um 5
Prozent. Das kann auf eine verringerte Krankheitslast wie auch auf ein verändertes
Nachfrageverhalten zurückzuführen sein.
Bei psychischen Erkrankungen gibt es dieser Studie zufolge – je nach
Altersgruppe – unterschiedliche Entwicklungen: Bei Grundschulkindern im Alter von
fünf bis neun Jahren ist insgesamt eine kontinuierliche Abnahme
diagnostizierter psychischer Störungen festzustellen. Bei Schulkindern im Alter von zehn
bis 14 Jahren sind sämtliche häufigen Inzidenzen in 2021 rückläufig. Eine
Ausnahme stellen neu diagnostizierte depressive Episoden dar, welche zwischen
2019 und 2021 um 9 Prozent zugenommen haben. Bei Mädchen wurden auch
die Diagnosen aus dem Spektrum der Angststörungen und der Essstörungen
häufiger vergeben. Auch bei Jugendlichen im Alter von 15 bis 17 Jahren ist die
Neuerkrankungsrate an psychischen Störungen auf Grundlage der vergebenen
Diagnosen zwischen 2019 und 2021 insgesamt abnehmend. Dabei sind
depressive Episoden, phobische Störungen und andere Angststörungen während der
Pandemie deutlich häufiger erstmals bei Jugendlichen diagnostiziert worden,
während die Diagnosen von somatoformen Störungen deutlich abnahmen.
Insgesamt wurde bei zehn- bis 17-jährigen Mädchen eine Zunahme neu
diagnostizierter Depressionen, Essstörungen und Angststörungen festgestellt. Bei Jungen
im Schul- und Jugendalter ist während der Pandemie ein kontinuierlicher
Rückgang neudiagnostizierter Depressionen wie auch von Angststörungen zu
beobachten.
37. Inwiefern hält die Bundesregierung eine Onlineberatung bzw.
Fernbehandlung und internetbasierte Intervention durch ärztliche und
psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten für eine
geeignete Therapieform?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass per Videotelefonie erbrachte
Psychotherapie unter bestimmten Umständen eine gleichwertige Alternative zur
Psychotherapie in unmittelbarem persönlichen Kontakt sein kann. Die
Videobehandlung bietet die Möglichkeit, die Therapie zu ergänzen,
Therapieunterbrechungen zu vermeiden und insoweit die psychotherapeutische Versorgung zu
verbessern. Für beide Varianten der Leistungserbringung gelten die
Qualitätsvorgaben, die insbesondere im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in den
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und im
Bundesmantelvertrag – Ärzte geregelt sind. Letzterer wird nach § 82 Absatz 1 Satz 1 SGB
V zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband
Bund der Krankenkassen vereinbart. Die Entscheidung für oder gegen eine
videobasierte Psychotherapie hängt dabei immer vom Einzelfall ab.
Auch aus vergütungsrechtlicher Sicht wird die Videosprechstunde gefördert
und soll in einem weiten Umfang ermöglicht werden. Dabei sind nach § 87
Absatz 2a Satz 20 SGB V die Besonderheiten in der psychotherapeutischen
Versorgung einschließlich der Versorgung mit gruppentherapeutischen Leistungen
und Leistungen der psychotherapeutischen Akutbehandlung zu
berücksichtigen. Demnach sind psychotherapeutische Gespräche im Rahmen der
Videosprechstunde möglich. Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten dürfen 30 Prozent aller Leistungen gemäß der
Psychotherapie-Richtlinie des G-BA, die per Video möglich sind, im Quartal
per Videosprechstunde durchführen. Diese Änderungen und die Anhebung des
Umfangs der Videosprechstunde von 20 auf 30 Prozent erfolgte bereits durch
das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG), das
am 9. Juni 2021 in Kraft getreten ist.
38. Wie viele Bilder wurden in Deutschland in den vergangenen fünf
Jahren in Hinblick auf den Besitz und/oder die Verbreitung von
kinderpornografischem Material gemäß § 184b StGB ausgewertet?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Bei der Verbreitung
von Missbrauchsdarstellungen handelt es sich um ein Massendelikt, die Menge
der millionenfach sichergestellten Dateien ist nicht zu beziffern.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
39. Wie viele der Hinweise auf Missbrauchsdarstellungen kamen aus
Deutschland, und wie viele davon stammten aus eigenen
anlassunabhängigen Recherchen von Ermittlungsbeamten?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine detaillierten Erkenntnisse vor. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
40. Wie viele der Hinweise auf Missbrauchsdarstellungen kamen aus dem
Ausland (bitte nach Ländern und Institutionen bzw. Organisationen
aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine detaillierten Erkenntnisse vor.
Den weitaus größten Anteil an Hinweisen erhält das BKA jedoch vom National
Center for Missing & Exploited Children (NCMEC) aus den Vereinigten
Staaten von Amerika.
Das Hinweisaufkommen stieg in den letzten fünf Jahren von 36 000 (2017) auf
mittlerweile über 78 000 Hinweise (2021) an. Für das Jahr 2022 wird mit über
110 000 Hinweisen gerechnet.
Darüber hinaus erhält das BKA als kriminalpolizeiliche Zentralstelle
regelmäßig von vielen weiteren internationalen und nationalen Stellen Hinweise.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
41. In wie vielen Fällen war das Material aus dem Ausland nicht für die
weiteren Ermittlungen verwertbar, und was waren die Gründe dafür?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine detaillierten Erkenntnisse vor.
Bezogen auf die NCMEC-Meldungen liegt die Quote der strafrechtlichen
Relevanz bei aktuell ca. 80 Prozent.
In rund 75 Prozent dieser Fälle kann auf Grund der verfügbaren Informationen
eine örtliche Zuständigkeit für die weiteren strafrechtlichen Ermittlungen in
den Ländern festgestellt werden. Gründe, warum eine örtliche Zuständigkeit
nicht festgestellt werden konnte, können sein, dass eine von NCMEC
übermittelte IP-Adresse beim Telekommunikationsanbieter nicht oder nicht mehr
gespeichert war, so dass keine Beauskunftung der Bestandsdaten möglich war, die
IP-Adresse mangels zusätzlich gespeicherter Portnummer oder eines
Zeitstempels für Anschlussermittlungen nicht nutzbar war oder die Abfrage von
möglicherweise übermittelten Zusatzinformationen (E-Mail-Adresse,
Telefonnummer) zu keinen verwertbaren Ergebnissen führte.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
42. In wie vielen Fällen handelte es sich bei dem Material um den
Behörden bereits bekanntes Material, das erneut hochgeladen wurde?
Hierzu liegt der Bundesregierung keine detaillierten Erkenntnisse vor.
Bezogen auf das NCMEC kann gemäß dem NCMEC Annual Report* 2021
festgestellt werden, dass dem NCMEC im Jahr 2021 weltweit 84,7 Millionen
Dateien (39,9 Millionen Bilder und 44,8 Millionen Videos) gemeldet wurden.
Von diesen waren dem NCMEC etwa ein Viertel (22 Millionen, d. h. 16,9
Millionen Bilder und 5,1 Millionen Videos) unbekannt.
* https://www.missingkids.org/gethelpnow/cybertipline/cybertiplinedata#files
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
43. In wie vielen Fällen handelte es sich um neues bzw. den deutschen
Behörden noch nicht bekanntes Material?
Es wird auf die Antwort zu Frage 42 verwiesen.
44. In wie vielen Fällen konnte aufgrund von Hinweisen der Verdächtige
über seine IP-Adresse ermittelt werden?
45. In wie vielen Fällen konnte der Verdächtige über seine IP-Adresse nicht
ermittelt werden,
a) weil diese bereits gelöscht war bzw.
b) aus anderen Gründen (bitte spezifizieren)?
Auf Grund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 44 bis 45b zusammen
beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Die Abfrage einer IP-Adresse dient der Identifizierung eines Anschlusses, der
für die Tatbegehung genutzt wurde. Der Tatverdacht gegen eine bestimmte
Person ergibt sich aus den weiteren Ermittlungen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 41 und auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
46. Welche Instrumente wird die Bundesregierung den ermittelnden
Behörden zur Verfügung stellen, damit Hinweise zu Missbrauch und
Kinderpornografie im Netz aus den USA auch nach Ablauf der üblichen
Sieben-Tage-Frist für IP-Adressspeicherung hinaus bearbeitet werden
können?
Auf Grundlage der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.
September 2022 – C-793/19 und C-794/19 – und der Vorgaben des
Koalitionsvertrags werden derzeit die bestehenden rechtlichen Handlungsspielräume geprüft
und bewertet. Zu den Einzelfragen der Umsetzung der Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs ist die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung
noch nicht abgeschlossen.
47. Wie viele Straftaten in Bezug auf Kindesmissbrauch konnten deutsche
Strafverfolgungsbehörden aufgrund eigener technischer Mittel in den
vergangenen fünf Jahren ermitteln (bitte Fälle pro Jahr und insgesamt
nennen)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine detaillierten Erkenntnisse vor. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
48. Von welchen nationalen und internationalen Institutionen bekommen
BKA bzw. Landeskriminalämter (LKAs) Hinweise zu
Kindesmissbrauch im Internet?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine detaillierten Erkenntnisse vor.
Grundsätzlich sind alle deutschen Strafverfolgungsbehörden verpflichtet,
Hinweise auf Straftaten entgegenzunehmen. Aktuell erhält das BKA in erster Linie
Hinweise vom NCMEC, den Internet-Beschwerdestellen (INHOPE-Verband)
und anderen nationalen und internationalen Strafverfolgungsbehörden. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
49. Wie viele Stellen stehen im BKA und in den LKAs für den Bereich
Aufklärung und Bekämpfung sexuellen Missbrauchs an Kindern zur
Verfügung (bitte nach Bund sowie LKA länderweise aufschlüsseln)?
50. Wie viele Stellen sind davon aktuell besetzt und wie viele unbesetzt
(bitte nach Bund sowie LKA länderweise aufschlüsseln)?
Auf Grund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 49 und 50 zusammen
beantwortet.
Für Ermittlungen in diesem Bereich sind grundsätzlich die Länder zuständig.
Das BKA nimmt im Einzelfall auf Ersuchen polizeiliche Ermittlungen gemäß
§ 4 Absatz 2 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die
Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten
(BKAG) selbst wahr. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu
der Auffassung gelangt, dass eine weitergehende Antwort, insbesondere zur
Anzahl der im Rahmen von polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen eingesetzten
Kräfte – auch nicht in eingestufter Form – beantwortet werden kann. Die
Fragen betreffen solche Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl
berühren. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des
Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch
verfassungsrechtlich geschützte Interessen sowie das Staatswohl begrenzt. Eine
Bekanntgabe von Einzelheiten zu den eingesetzten Kräften würde weitgehende
Rückschlüsse auf die Ermittlungsfähigkeiten und somit unmittelbar auf das
Aufklärungspotenzial des BKA zulassen. Dadurch könnten die Ermittlungen
des BKA in erheblicher Weise negativ beeinflusst werden.
Eine Beantwortung der Frage würde zudem auch Rückschlüsse auf polizeiliche
Arbeitsweisen und den Organisationsaufbau betreffen. Durch ein Offenlegen
der Arbeitsweise des BKA wäre die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der
Polizeibehörden gefährdet und mithin das Staatswohl beeinträchtigt. Eine
Freigabe dieser Inhalte könnte die Aufklärungsaktivitäten des BKA und weiterer
Polizeibehörden gefährden. Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse
auf deren Fähigkeiten gezogen werden und diese Möglichkeiten polizeilicher
Ermittlungsarbeit in der Folge entfallen. Dies lässt eine erhebliche
Beeinträchtigung oder Gefährdung der inneren und äußeren Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland befürchten. Der polizeiliche Methodenschutz überwiegt daher in
diesem Fall gegenüber dem Informationsinteresse. Daher kann auch
ausnahmsweise keine eingestufte Beantwortung erfolgen. Auch insofern kommt die
Abwägung zu dem Ergebnis, dass trotz der vom Bundestag ergriffenen
Geheimschutzmaßnahmen auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter
keinen Umständen hingenommen werden kann.
Vor dem Hintergrund der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben und
Zuständigkeiten des BKA ist in diesem Phänomen- und Deliktsbereich primäres Ziel die
Identifizierung von Tätern und Opfern des sexuellen Missbrauchs von Kindern,
um andauernde Missbräuche schnellstmöglich zu beenden und weitere
Missbräuche zu verhindern.
Grundsätzlich werden alle Ressourcen des BKA in diesem Phänomen- und
Deliktsbereich permanent auf eine erforderliche Anpassung hin geprüft.
Dies schließt nicht nur den verstärkten Einsatz von Personal ein, sondern auch
technische Lösungen und ablauforganisatorische Aspekte. Im Übrigen wird auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
51. Wie werden die Mitarbeiter des BKA und der LKAs psychologisch
betreut, die sich dieses Material Tag für Tag zur Auswertung ansehen
müssen?
Für die in der Sachbearbeitung eingesetzten Beschäftigten des BKA wird im
Rahmen der Personalfürsorge regelmäßig psychologische Unterstützung
angeboten.
Diese ist von der Intensität unterschiedlich ausgestaltet.
Für die Beschäftigten im BKA sind zwei Supervisionstermine pro Jahr
verpflichtend. Im Einzel-/Bedarfsfall können weitere Termine in Anspruch
genommen werden. Vor einer freiwilligen Verwendung in diesem Aufgaben- und
Tätigkeitsbereich erfolgt eine Sensibilisierung durch den Psychologischen Dienst.
Zu den einzelnen Konzepten in den Ländern liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
52. Wie viele Missbrauchsfälle, die das BKA in seiner letzten Statistik
veröffentlicht hat, fanden im häuslich-familiären Bereich statt und wie
viele außerhalb dieser (insbesondere im Internet)?
Für das Berichtsjahr 2021 liegen der Bundesregierung folgende Daten aus der
Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) vor:
Sexueller Missbrauch (§§ 176, 176a, 176b, 182, 183, 183a StGB) im
innerfamiliären Umfeld (d. h. Opfer-TV-Beziehung: Familie und sonstige
Angehörige):
Jugendliche
insgesamt
(14<18)
Jugendliche
insgesamt
(14<18)
Jugendliche
insgesamt
(14<18)
Jugendliche
insgesamt
(14<18)
Kinder
insgesamt
(0<14)
Kinder
insgesamt
(0<14)
Kinder
insgesamt
(0<14)
Kinder
insgesamt
(0<14)
erfasste Fälle Opfer
insgesamt
Opfer
männlich
Opfer
weiblich
erfasste
Fälle
Opfer
insgesamt
Opfer
männlich
Opfer
weiblich
111 114 15 99 3 524 3 904 947 2 957
Sexueller Missbrauch (§§ 176, 176a, 176b, 182, 183, 183a StGB) im
innerfamiliären Umfeld, begangen mit Tatmittel Internet (TMI)
Jugendliche
insgesamt
(14<18)
Jugendliche
insgesamt
(14<18)
Jugendliche
insgesamt
(14<18)
Jugendliche
insgesamt
(14<18)
Kinder
insgesamt
(0<14)
Kinder
insgesamt
(0<14)
Kinder
insgesamt
(0<14)
Kinder
insgesamt
(0<14)
erfasste Fälle Opfer
insgesamt
Opfer
männlich
Opfer
weiblich
erfasste
Fälle
Opfer
insgesamt
Opfer
männlich
Opfer
weiblich
3 3 1 2 122 140 49 91
Sexueller Missbrauch (§§ 176, 176a, 176b, 182, 183, 183a StGB) begangen mit
Tatmittel Internet (TMI)
Jugendliche
insgesamt
(14<18)
Jugendliche
insgesamt
(14<18)
Jugendliche
insgesamt
(14<18)
Jugendliche
insgesamt
(14<18)
Kinder
insgesamt
(0<14)
Kinder
insgesamt
(0<14)
Kinder
insgesamt
(0<14)
Kinder
insgesamt
(0<14)
erfasste
Fälle
Opfer
insgesamt
Opfer
männlich
Opfer
weiblich
erfasste
Fälle
Opfer
insgesamt
Opfer
männlich
Opfer
weiblich
101 109 38 71 4 321 4 636 1 071 3 565
53. In welchen sozialen Netzwerken und Plattformen findet der
Datentransfer von Kinderpornografie überwiegend statt?
Für die Verbreitung und den Austausch (Datentransfer) von entsprechenden
Dateien, aber insbesondere auch die Kontaktanbahnung, werden grundsätzlich
alle verfügbaren Kommunikationsmöglichkeiten, Dienste, Plattformen und
Soziale Netzwerke im Netz genutzt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
54. Die vom LKA Niedersachsen im Jahr 2020 entwickelte KI (Künstlicher
Intelligenz)-Software sollte im Rahmen eines Pilotprojektes auch in
anderen Bundesländern Anwendung finden (diese Software sichtet das
Bildmaterial und wertet es aus; durch den Einsatz von Künstlicher
Intelligenz könnten mehrere Hundert Terabyte im Jahr überprüft werden
und somit eine weitaus größere Menge als bei einer händischen
Auswertung), hat die Bundesregierung Kenntnis über diese Software?
a) Welche Bundesländer arbeiten mit einer solchen Software?
Die Fragen 54 und 54a werden gemeinsam beantwortet.
Am Pilotbetrieb bzw. an der Testphase der genannten Software beteiligen sich
innerhalb des Programms Polizei 20/20 (P20) bisher acht Länder.
b) Welchen Mehrwert sieht die Bundesregierung in dieser Software?
Um die Auswertung und Analyse der immensen Datenmengen im Bereich von
Darstellungen sexualisierter Gewalt gegen Kinder im Zuge strafrechtlicher oder
gefahrenabwehrrechtlicher Ermittlungen effizienter und effektiver zu gestalten,
wurden die KI-Software-Anwendungen „Kipo-Analyzer“ und „Tracebook-
Kipo“ des LKA Niedersachsen zur Klassifizierung von sichergestelltem Bild-
und Videomaterial in diesem Phänomenbereich entwickelt. Mit Hilfe
Künstlicher Intelligenz (KI) ist es durch eine Vorauswertung möglich, große
Datenmengen in kürzester Zeit hinsichtlich pornografischer Inhalte zu selektieren
und zu priorisieren. Die KI-unterstützte Erkennung von Bild-/Videomaterial,
das Darstellungen sexualisierter Gewalt gegen Kinder enthält, hat im Kern die
Reduktion des vom Sachbearbeiter/von der Sachbearbeiterin zu bewertenden
Materials zum Ziel, insbesondere des nicht-pornografischen Materials.
Der Mehrwert besteht daher in einer Effizienzsteigerung im Auswerteprozess.
Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter werden beim Umgang mit
psychisch zum Teil sehr belastendem Material durch Verkürzung der
Auswertezeiträume entlastet und können ihren Einsatz auf die Bewertung des Materials
konzentrieren. Dies trägt auch zum Schutz der Opfer vor weiterer bzw.
fortgesetzter sexualisierter Gewalt bei.
c) Welche Probleme sind in der Pilotphase aufgetreten und der
Bundesregierung bekannt?
Im Rahmen der Pilotphase wurden durch die Teilnehmer fehlende personelle
Ressourcen in den Fachabteilungen zur Projektbetreuung sowie der anfänglich
hohe Aufwand zur Verbesserung der Software durch „Training“ des darin
befindlichen neuronalen Netzes als Probleme aufgeführt. Das „Training“ der
Software führt letztendlich aber zu einer deutlichen Qualitätssteigerung und ist
somit notwendig.
d) Können die Bundesländer über eine solche Software miteinander
kommunizieren und Daten datenschutzkonform austauschen?
Die Software wird auf sogenannten Stand-Alone-Rechnern betrieben, die
keinerlei Verbindung zum CNP-ON (Corporate Network der Polizei – Obere
Netzebene) aufweisen. Ein direkter Austausch ist mit diesem Produkt nicht möglich
und nicht vorgesehen.
Grundsätzlich findet der datenschutzkonforme Austausch in diesem
Deliktsbereich über den Polizeilichen Informations- und Analyseverbund (PIAV) statt.
e) Ist geplant, diese Software in allen Bundesländern einzusetzen?
Im Rahmen des Programms P20 steht die Software allen Programmteilnehmern
zur Nutzung zur Verfügung. Eine Nutzungspflicht geht damit jedoch nicht
einher. Der Bundesregierung liegen über die in der Antwort zu Frage 54a hinaus
genannte Beteiligung keine Angaben zur Nutzungsentscheidung in den
Ländern vor.
f) Wird diese Software auch beim BKA angewandt, und wenn nein,
warum nicht?
Die Software wird aktuell nicht beim BKA eingesetzt. Sie stellt vor allem einen
Mehrwert für die Länderdienststellen dar, um sichergestelltes Material
(vor-)sortieren und schneller auswerten zu können. Im Rahmen der
Zuständigkeiten des BKA bietet sie derzeit keine Vorteile im Rahmen der fokussierten
Hinweisbearbeitung.
55. Wie sind die Erfahrungen des BKA bzw. der LKAs mit sogenannten
KI-Avataren, in denen künstlich kinderpornografisches Material erstellt
wird, um im Darknet als Verdeckte Ermittler mit potenziellen Tätern in
Kontakt zu treten?
a) Wie viele Avatare bzw. wie viel künstliches Filmmaterial wurde
bisher auf diese Weise erstellt?
b) War es mithilfe eines Avatars möglich, sachdienliche Hinweise auf
Täter zu erhalten?
c) Wie helfen diese bei der Fahndung?
d) Wo werden diese eingesetzt?
e) Wie schätzt die Bundesregierung das Aufwand-Nutzen-Verhältnis
ein?
f) Welche Probleme sind der Bundesregierung in Bezug auf die
Nutzung der KI-Avatare bekannt?
Die Fragen 55 bis 55f werden gemeinsam beantwortet.
Derzeit existiert nach Kenntnis der Bundesregierung weder national noch
international eine software-/KI-basierte Lösung, mittels derer unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben kinderpornografische Darstellungen künstlich
erzeugt werden könnten.
Das BKA hat bislang kein mittels „KI-Avatare“ hergestelltes künstliches
kinderpornografisches Material genutzt. Aus Sicht des BKA bietet die „künstliche
Erzeugung von Kinderpornografie“ Potentiale. Das BKA beteiligt sich daher an
der projektbasierten Erforschung von Möglichkeiten zur Erzeugung von
kinderpornografischem Material mittels KI.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
56. Wie schätzt die Bundesregierung den Vorschlag der EU-Kommission
für eine E-Evidence-Verordnung (Verordnung über Europäische
Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische
Beweismittel in Strafsachen (COM (2018) 225 final) ein, und welche
Punkte sind für die Bundesregierung von prioritärer Bedeutung?
Um Datenverlust – auch im Ausland – zu verhindern, sind effiziente
Ermittlungsinstrumente von größter Bedeutung. Der geplanten E-Evidence-
Verordnung misst die Bundesregierung in diesem Zusammenhang besondere
Relevanz zu.
Wichtig ist dabei, einen angemessenen Ausgleich zwischen
Ermittlungseffizienz und Grundrechtsschutz zu gewährleisten. Die Bundesregierung legt
deswegen Wert auf eine Notifizierung des Vollstreckungsstaates bei solchen
Herausgabeanordnungen, die auf Verkehrs- oder Inhaltsdaten gerichtet sind. Dieser hat
einen Katalog von Zurückweisungsgründen verbindlich zu prüfen, wobei die
Daten zunächst nicht herausgegeben werden dürfen (Suspensiveffekt). Etwas
Anderes muss bei Eilfällen („emergency cases“) gelten sowie bei solchen
Daten, die allein der Identifizierung der Täter dienen. Schließlich ist den von der
Datenabfrage Betroffenen effektiver Rechtsschutz zu gewähren.
57. Mit welchen Befugnissen, die in Frage 46 nicht erfasst sind, plant die
Bundesregierung die Ermittler des Bundeskriminalamtes in Zukunft,
über den aktuellen Stand hinaus, auszustatten, und welche finanziellen
Mittel zur Beschaffung technischer Fahndungsmittel werden zur
Verfügung gestellt werden?
Das BKA nimmt auf nationaler und internationaler Ebene insbesondere in
seiner Zentralstellenfunktion wesentliche Funktionen für die Bekämpfung von
Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen wahr. Die
Bundesregierung plant, das BKA gezielt so zu stärken, dass es künftig noch besser
gelingt, entsprechende Hinweise unverzüglich zu bearbeiten, um die fortgesetzte
Viktimisierung zu beenden und den Tätern ohne Beweismittelverlust (siehe
Antwort zu Frage 46) habhaft werden zu können. Daher sind für das BKA
insgesamt allein im Jahr 2023 ein Stellenaufwuchs in Höhe von 180 neuen
Planstellen/Stellen sowie weitere Ausstattungsmittel in Höhe von 16 Mio. Euro
vorgesehen.
58. Gibt es bereits Überlegungen seitens der Bundesregierung, wie auf die
wiederholten Forderungen der Experten und
Kinderschutzorganisationen zur verpflichtenden Speicherung der IP-Adressen für einen
gewissen Zeitraum durch die Provider begegnet werden soll?
a) Wenn ja, in welcher Form?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 58 bis 58b werden gemeinsam beantwortet.
Die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung hierzu ist noch nicht
abgeschlossen
59. Wie bewertet die Bundesregierung verfassungsrechtlich die
Zulässigkeit einer Speicherpflicht von IP-Adressen mit Blick auf das Urteil des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6. Oktober 2020 (Verbundene
Rechtssachen C-511/18, C-512/18 und C-520/18)?
Die Frage wird im Zusammenhang mit der Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) im Vorlageverfahren zur Zulässigkeit der deutschen
Regelungen zu Mindestspeicherfristen vom 20. September 2022 (verbundene
Rechtssachen C-793/19 und C-794/19) und anhand der nun noch weiter
konkretisierten Rechtsprechung des EuGH zu Mindestspeicherfristen geprüft.
60. Welche Alternativen sieht die Bundesregierung zur Regelung von
Mindestspeicherfristen?
Sollen diese eingesetzt werden, und ab wann?
Die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung zu diesen Fragen ist noch
nicht abgeschlossen.
61. Sind der Bundesregierung Technologien zum Schutz von
Minderjährigen vor kriminellen Aktivitäten, sexueller Ausbeutung,
Drogenmissbrauch oder Ähnlichem bekannt (bitte benennen und erläutern)?
a) In welchem Maße werden diese von Eltern bzw. Usern nach
Kenntnis der Bundesregierung angewandt?
Die Fragen 61 und 61a werden gemeinsam beantwortet.
Technische Schutzlösungen zur Verwendung durch Erziehungsverantwortliche
können insbesondere bei Websitenutzung Jugendschutzprogramme für eine
altersangepasste Filterung von Inhalten sein oder Tools zur elterlichen
Begleitung. Zur Nutzung solcher Schutzlösungen gibt es verschiedene
Forschungsgutachten, wie zum Beispiel der FSM-Jugendmedienschutzindex.
b) Sollten Telekommunikationsanbieter aus Sicht der Bundesregierung
zur Bereitstellung von Sicherheitssystemen für Kinder zum Schutz vor
sexuell explizitem oder strafrechtlich relevantem Material verpflichtet
werden?
c) Sollten Plattform- und Cloud-Anbieter, sowie Anbieter von sozialen
Netzwerken aus Sicht der Bundesregierung zur Bereitstellung von
Sicherheitssystemen für Kinder zum Schutz vor sexuell explizitem oder
strafrechtlich relevantem Material verpflichtet werden?
Die Fragen 61b und 61c werden gemeinsam beantwortet.
Das novellierte Jugendschutzgesetz (JuSchG) verpflichtet Dienstanbieter in
§ 24a Absatz 1 zur Vorhaltung angemessener und wirksamer struktureller
Vorsorgemaßnahmen zur Wahrung der Schutzziele des § 10a Nummer 1 bis 3. Zu
weiteren Ausführungen hierzu wird auf die Antwort zu Frage 82 verwiesen
Soweit sich der Fragesteller auf Maßnahmen bezieht, die Teil des
Kommissionsvorschlags zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von
Kindern sind (COM[2022]209 final), wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung sowie die Antworten zu den Fragen 9, 11 und 17 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/3220 verwiesen.
62. Wie bewertet die Bundesregierung die Einführung einer neuen
Technologie auf Endgeräten, die durch Apple auf iPhones in den USA und
Australien geplant ist, um durch verschiedene Mechanismen Kinder vor
sexuell explizitem Material und Nacktbildern zu schützen (https://ww
w.heise.de/news/Apple-plant-iPhone-Scanning-auf-Kinderpornos-Siche
rheitsforscher-alarmiert-6156542.html)?
a) Plant die Bundesregierung, eine solche oder vergleichbare
Technologien auch auf dem deutschen Markt zu unterstützen bzw. für
Anbieter von Endgeräten oder Diensten vorzuschreiben, und wenn
nein, welche Gründe sprechen dagegen?
b) Wie kann dabei aus Sicht der Bundesregierung die Ende-zu-Ende-
Verschlüsselung geschützt werden?
c) Welchen weiteren Gesetzgebungsbedarf gibt es in diesem Kontext
aus Sicht der Bundesregierung?
Die Fragen 62 bis 62c werden gemeinsam beantwortet.
Aus Sicht der Bundesregierung ist es wichtig, Kinder vor strafrechtlich
relevanten Inhalten zu schützen. Die Bundesregierung setzt sich für eine sichere und
durchgehende Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ein. Maßnahmen, die zu einem
Bruch, einer Schwächung, Modifikation oder einer Umgehung von Ende-zu-
Ende-Verschlüsselung führen, lehnt die Bundesregierung ab. Die durch den
Fragesteller genannten Technologien sind der Bundesregierungen nicht im
Einzelnen bekannt, sodass eine Bewertung im Sinne der Fragestellung nicht
vorgenommen werden kann.
63. Über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung in Bezug auf
Cybergrooming bei Kindern in privaten wie auch in nichtregistrierten
Chats?
Der Bundesregierung liegen umfangreiche Erkenntnisse über die Problematik
des Cybergroomings vor. Die vorliegenden Erkenntnisse beziehen sich zum
Beispiel auf Informationen zu Tätern und deren Strategien. Zu
Kontaktaufnahmen durch fremde Personen kann es überall dort kommen, wo online
kommuniziert wird, also insbesondere in Social-Media-Diensten, Messengern und
Onlinespielen. Teilweise werden nach der Kontaktanbahnung durch die Täter
Instant-Messaging-Dienste zur weiteren Kommunikation eingesetzt. Die Täter
nutzen mehrere Kommunikationskanäle, ihr Modus Operandi ist demnach von
einem hohen Grad an Flexibilität geprägt.
Erkenntnisse werden u. a. von jugendschutz.net, dem gemeinsamen
Kompetenzzentrum von Bund und Ländern für den Schutz von Kindern und
Jugendlichen im Internet, gesammelt.
64. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung zur Registrierung aller
Messengerdienste am Markt ergreifen?
Der geltende Rechtsrahmen sieht keine Maßnahmen zur Registrierung aller
Messengerdienste vor.
65. Wie viele Plattformen im Darknet, auf denen illegale Aktivitäten
stattfanden, konnten in den letzten fünf Jahren durch die Ermittler
aufgespürt und unwiderruflich außer Gefecht gesetzt werden?
Mit allgemeingebräuchlich bezeichneten „Plattformen im Darknet“ sind
Internetseiten gemeint, die (zumeist) über das Tor-Netzwerk erreichbar sind.
Unterschieden wird hierbei zwischen Foren (Kommunikationsplattformen unterteilt
in verschiedene Themenblöcke, bezeichnet als „Thread“) und Chats
(Plattformen für die Kommunikation in Echtzeit).
Eine abschließende quantitative Benennung von Internetseiten mit
pädokriminellen Inhalten, die sowohl durch national als auch international geführte
Ermittlungen beschlagnahmt und technisch wirkungsvoll abgeschaltet wurden, ist
nicht möglich.
Nachfolgende beispielhafte Aufzählung von pädokriminellen Internetseiten, die
durch nationale und internationale Ermittlungen beschlagnahmt und dauerhaft
abgeschaltet wurden, zeigt auf, dass die Strafverfolgung in den letzten fünf
Jahren erfolgreich war. Demzufolge konnten Internetseiten (sowohl Foren als auch
Chats) mit zum Teil weit über hunderttausend registrierten Usern dauerhaft
abgeschaltet werden.
Im Einzelnen waren dies folgende 19 pädokriminelle Internetseiten:
• „The Gift Box Exchange“ und „Elysium“ (jeweils Foren), mit den
verbundenen Chats „Girllover“, „Tiny Lover“ und „Rollenspieler“; Ermittlungen
federführend durch das BKA in Kooperation mit australischen
Strafverfolgungsbehörden
• „Magic Kingdom“ (Forum); Ermittlungen federführend durch das BKA in
Kooperation mit australischen Strafverfolgungsbehörden
• „Childs Play“ und „Preteen Feet Love“ (jeweils Foren); Ermittlungen
federführend durch australische Strafverfolgungsbehörden
• „Forbidden Fruit“ und „Hidden Door“ (jeweils Foren), mit den
verbundenen Chats „Boys Pub“, „Girls Pub“ und „Hidden People“; Ermittlungen
federführend durch das BKA
• „Tabooless“ (Chat); Ermittlungen federführend durch die Polizei
Niedersachsen
• „Tween Fan Island“ (Chat); Ermittlungen federführend durch das BKA in
Kooperation mit US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden
• „Campfire“ (Chat); Ermittlungen federführend durch niederländische
Strafverfolgungsbehörden in Kooperation mit dem BKA
• „Baby Hard“ und „Loli Lust“ (jeweils Chats); Ermittlungen federführend
durch brasilianische Strafverfolgungsbehörden
• „Boystown“ (Forum); Ermittlungen federführend durch das BKA in
Kooperation mit niederländischen und US-amerikanischen
Strafverfolgungsbehörden
66. Hat die Bundesregierung Kenntnis über sogenannte Livestream-Chats
im In- und Ausland und mit Beteiligung deutscher Staatsbürger, in
denen sexueller Kindesmissbrauch durch Anweisung Dritter an Kindern
vollzogen wird?
a) Wie viele Fälle konnten in den letzten fünf Jahren durch das BKA
aufgedeckt werden?
Die Fragen 66 und 66a werden gemeinsam beantwortet.
Eine statistische Erfassung (sexueller Missbrauch per Livestream) wird im
BKA nicht vorgenommen.
b) Inwiefern bedarf es einer gesetzlichen Neuregelung, um Täter im
Livestream zu identifizieren bzw. zu ermitteln?
Ein derartiger Bedarf wird von der Bundesregierung geprüft.
c) Wie wird die Teilnahme an sexuellen Livestreams an und mit Kindern
derzeit rechtlich eingestuft und geahndet?
Das Abrufen von sogenannten Live-Streams (Echtzeitübertragungen), die
sexuelle Handlungen an oder vor einem Kind zeigen und bei denen es nicht zu einer
dauerhaften Speicherung auf dem Endgerät des Nutzers kommt, ist nach § 184b
Absatz 3 Alternative 1 StGB strafbar. Der Vorgang des Abrufens ist gegeben,
wenn der Nutzer die Übertragung der Daten veranlasst und sich dadurch die
Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft hat. Bleibt der Nutzer beim
Empfang der Daten hingegen passiv, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass er
vorab eine andere Person zum Versand der Daten aufgefordert oder zugestimmt
hat, dass an ihn kinder- und jugendpornographische Abbildungen geschickt
werden sollen, und ein Abrufen ist zu verneinen. In diesen Konstellationen liegt
allerdings ein Sich-Verschaffen im Sinne des § 184b Absatz 3 Alternative 2
StGB vor.
d) Wie wird der Tatbestand von Livestream-Usern, die Anweisungen an
Dritte zu sexuellen Handlungen an Kindern geben, derzeit rechtlich
eingestuft, und sieht die Bundesregierung dieses Strafmaß als
ausreichend?
Je nach Konstellation kommen unterschiedliche Straftatbestände in Betracht.
Sofern die Anweisung empfangende Person Körperkontakt zum Kind hat, ist
eine Strafbarkeit wegen Anstiftung oder Beihilfe zu den (schweren)
Missbrauchshandlungen nach § 176 StGB oder § 176c StGB möglich.
Die Strafbarkeit des Dritten ergibt sich in Fällen, in denen auch die unmittelbar
auf das Kind einwirkende Person keinen Körperkontakt zum Kind hat, aus
Anstiftung oder Beihilfe zu § 176a Absatz 1 Nummer 2 StGB.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem sexuellen Missbrauch, die
beabsichtigen, die Tat zum Gegenstand eines pornographischen Inhalts zu machen, der
verbreitet werden soll, machen sich eines schweren sexuellen Missbrauchs nach
§ 176c Absatz 2 StGB strafbar.
Die Strafrahmen der vorgenannten Vorschriften bieten ausreichend Raum, um
ein im jeweiligen Einzelfall angemessenes Strafmaß festzulegen.
67. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über internationale
kriminelle Finanzströme, die dem Austausch von kinderpornografischem
Material zugrunde liegen?
a) Wie viele Fälle gibt es nach Schätzungen der Bundesregierung?
b) Gibt es auffällige Transaktionen in bestimmte Länder, und wenn ja,
in welche?
c) Wie werden solche Transaktionen ermittelt und verfolgt?
d) Ist es in den vergangenen fünf Jahren durch Nachverfolgung
solcher Finanzströme gelungen, Downloads mit
kinderpornografischem Inhalt aufzudecken und Täter damit zu überführen bzw.
sachdienliche Hinweise auf Täter zu erhalten?
Welche Beispiele können dazu benannt werden?
Die Fragen 67 bis 67d werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Der Austausch von
kinderpornografischem Material erfolgt in der pädokriminellen Szene
überwiegend ohne finanzielle Interessen.
68. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung in der Vergangenheit
Hosting- und Messengerdienste selbstständig kinderpornografisches
Material gelöscht?
Das BKA erhält über das NCMEC auch Meldungen von Messenger- und
Hosting-Diensten, die auf Grund der gesetzlichen Vorgaben in den USA
gemeldet werden.
Inwieweit sonstige Messenger- und Hosting-Dienste eigenständig solche
Dateien löschen, ist mangels einer allgemeinen Meldeverpflichtung nicht bekannt.
69. Hat sich die Anzahl der durch Hosting- und Messengerdienste
gelöschten Bilder aufgrund von veränderter oder neuer Gesetzgebung geändert,
und wenn ja, hat sich diese Zahl erhöht oder verringert, und welche
Informationen liegen der Bundesregierung hierzu vor?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine gesicherten Erkenntnisse vor.
70. Wie versucht die Bundesregierung einen geringstmöglichen Eingriff in
die Privatsphäre von Nutzern bei gleichzeitigem Schutz der Kinder
grundgesetzkonform und verhältnismäßig umzusetzen?
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz verpflichtet Anbieter von sozialen
Netzwerken mit mindestens zwei Millionen registrierten Nutzerinnen und Nutzern im
Inland, Beschwerden über rechtswidrige Inhalte entgegenzunehmen, diese zu
prüfen und rechtswidrige Inhalte innerhalb bestimmter Fristen zu entfernen
oder den Zugang zu ihnen zu sperren. Rechtswidrige Inhalte im Sinne des
Netzwerkdurchsetzungsgesetzes sind u. a. Inhalte, die den Tatbestand der
Verbreitung kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) erfüllen und nicht
gerechtfertigt sind.
71. In welcher Bundesbehörde plant die Bundesregierung den sogenannten
nationalen Koordinator im Sinne des Digital Services Act anzusiedeln,
und welche Vorüberlegungen in der Bundesregierung existieren
bezüglich der Zusammenarbeit mit dem von der Europäischen Kommission
geplanten EU-Zentrum für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 4, 5, 8 bis 11 und
21 der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/3811 vom 4. Oktober 2022 verwiesen.
72. Welche Kontrollmechanismen der EU-Kommission plant die
Bundesregierung zu unterstützen, um Verletzungen des Rechts durch
Plattform- und Hosting-Anbieter zu sanktionieren?
73. Wird die Bundesregierung auch eine anlassunabhängige Überprüfung
von Kommunikation unterstützen, und wenn ja, inwiefern, und wenn
nein, warum nicht?
74. Unterstützt die Bundesregierung die Überprüfung von Kommunikation
auf der Grundlage von Hashes, und wird sie sich bei der EU-
Kommission auch für die Nutzung von „Image Classification
Programmes“ und Künstlicher Intelligenz einsetzen?
Die Fragen 72 bis 74 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/3220
verwiesen.
75. Wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse des Modellversuchs,
die jugendschutz.net ermöglichten, die grundlegenden Funktionen des
kanadischen Modells Arachnid zu testen?
Der Modellversuch wird seitens der Bundesregierung als positiv beurteilt. Die
massenhafte Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen im Internet (CSAM) ist
ein virulentes gesellschaftliches Problem, das vor allem für die Betroffenen
sexualisierter Gewalt drastische Folgen nach sich zieht. Das Projekt Arachnid des
Canadian Centre for Child Protection (C3P) bietet einen strukturellen Ansatz
zur Bekämpfung des Problems, indem es Meldestellen eine innovative
Technologie zur Verfügung stellt. Das System leistet einen wichtigen Beitrag zur
effizienten Meldung und Beseitigung von CSAM-Inhalten, wodurch Betroffene
vor Reviktimisierung geschützt werden. Neben der Erhöhung des globalen
Impacts für die Bekämpfung des Problems dient Arachnid auch dem Schutz der
Analystinnen und Analysten, da ein beträchtlicher Teil der individuellen
Sichtungen von belastendem Material entfällt und Maßnahmen zur Löschung
automatisiert vorgenommen werden.
76. Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit von jugendschutz.net und
Arachnid nach Kenntnis der Bundesregierung?
Nach dem erfolgreichen Modellversuch soll die Zusammenarbeit zwischen
jugendschutz.net und dem Canadian Centre for Child Protection (C3P)
intensiviert werden. Durch die Einbeziehung von Arachnid in den Regelbetrieb lässt
sich die CSAM-Fallbearbeitung bei jugendschutz.net effizienter gestalten.
Gegenwärtig werden hierfür in Absprache mit den kanadischen Partnern
technische Anpassungen für eine Vernetzung der Systeme diskutiert und vorbereitet.
Das BMFSFJ ist dazu im regelmäßigen Austausch mit jugendschutz.net.
77. Wird eine Zusammenarbeit von Arachnid und jugendschutz.net
weiterhin durch die Bundesregierung gefördert, und wenn ja, in welchem
Umfang?
Die Förderung der Zusammenarbeit mit Arachnid ist Teil der Gesamtförderung
des BMFSFJ aus Mitteln des Kinder- und Jugendplanes von jugendschutz.net
ohne gesondert ausgewiesenen Förderanteil an Personal- und Sachmitteln. Die
Höhe der Förderung ist abhängig von dem erforderlichen Aufwand.
78. Inwiefern wirkt die Bundesregierung auf einen Austausch auf
nationaler von jugendschutz.net (als Kompetenzzentrum für Jugendschutz im
Internet) und den Beschwerdestellen von FSM (Freiwillige
Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter) e. V. und eco – Verband der
Internetwirtschaft e. V. hin?
Das BKA arbeitet seit vielen Jahren eng und vertrauensvoll und auf Basis eines
Memorandum of Understanding (MoU) mit den drei Beschwerdestellen
jugendschutz.net, eco e. V. und FSM zusammen.
a) Wie oft findet ein entsprechender Austausch statt?
Vertreter des BKA sowie der drei Beschwerdestellen treffen sich in der Regel
einmal pro Quartal zu einem fachlichen Austausch.
b) Welche konkreten Erkenntnisse hat die Bundesregierung aus den
Zusammenkünften gewonnen, und welche Maßnahme hat sie ergriffen?
In gemeinsamer Zusammenarbeit erstellen das BKA sowie die drei
Beschwerdestellen jährlich einen Bericht über Löscherfolge kinderpornografischer
Inhalte im Internet (Bericht der Bundesregierung über die ergriffenen Maßnahmen
zum Zweck der Löschung von Telemedienangeboten mit
kinderpornografischem Inhalt im Sinne des § 184b des Strafgesetzbuchs).
Darüber hinaus hat jugendschutz.net 2021 den Arbeitskreis „Keine
sexualisierte Gewalt gegen Kinder im Internet“ ins Leben gerufen. Übergeordnetes Ziel
des Arbeitskreises war die Sensibilisierung für und Bekämpfung von
sexualisierter Gewalt gegen Kinder im Internet. So wurden im letzten Jahr
Handlungsbedarfe sowie mögliche Lösungsansätze identifiziert. Ergebnisse des
Arbeitskreises zeigten insbesondere die besondere Bedeutsamkeit einer steten
Vernetzung von relevanten Akteuren auf.
Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz wird dies aufgreifen
und eine solche Vernetzung mit dem Ziel einer gemeinsamen
Verantwortungsübernahme von Staat, Wirtschaft und Zivilgesellschaft in der Zukunftswerkstatt
mit dem Schwerpunktthema „Sexuelle Gewalt und Belästigung im digitalen
Raum“ organisieren.
79. Inwiefern plant die Bundesregierung das Modellprojekt Arachnid
weiter zu führen, zu entwickeln und zu finanzieren (bitte konkret
aufschlüsseln)?
Auf die Antworten zu den Fragen 76 und 80 wird verwiesen.
80. Wie hoch ist die Bundesförderung seit 2013 für jugendschutz.net, aus
welchen Geschäftsbereichen innerhalb der Bundesregierung wird jugen
dschutz.net gefördert, und plant die Bundesregierung eine Förderung
über 2022 hinaus (bitte einzeln benennen und aufschlüsseln)?
Kinder- und Jugendplan des Bundes:
Jahr 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022
Förderhöhe in
Euro
756 863 677 306 882 430 1 247 491 1 499 990 1 410 000 1 480 000 1 400 000 1 648 416 1 744 104
Bundesprogramm „Demokratie leben!“:
Jahr 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022
Förderhöhe in
Euro
0,00 0,00 0,00 0,00 1 095 625 1 388 854 1 530 129 1 409 744 1 441 945 1 472 417
Eine Förderung über das Jahr 2022 des Kompetenzzentrums wird,
vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel, angestrebt.
81. Wie hoch ist die Bundesförderung der Beschwerdestellen von
FSM e. V. und eco e. V., aus welchen Geschäftsbereichen innerhalb der
Bundesregierung werden die Beschwerdestellen gefördert, und plant
die Bundesregierung eine Förderung über 2022 hinaus (bitte einzeln
benennen und aufschlüsseln)?
Die Förderung für die Beschwerdestelle der FSM e. V.:
Jahr 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022
Förderhöhe in
Euro
0 0 31 500 36 266 39 200 40 800 33 490 37 140 37 180 40 000
Die Förderung für die Beschwerdestelle von eco e. V.:
Jahr 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022
Förderhöhe in
Euro
0 0 14 476 9 850 13 895 2 000 4 104 5 454 13 521 21 160
Eine Förderung über das Jahr 2022 hinaus ist nicht geplant.
82. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung in Umsetzung der
Reform des Jugendschutzgesetzes 2021 dahin gehend vor, ob und in
welchem Umfang Internetdienste Hilfs- und Beschwerdesysteme
eingerichtet haben, damit minderjährige Nutzer und Nutzerinnen
Beeinträchtigungen ihrer persönlichen Integrität dem Diensteanbieter
schnellstmöglich und auf einfachem Weg melden können?
Wie viele minderjährige Nutzerinnen und Nutzer haben bereits davon
Gebrauch gemacht?
Das novellierte Jugendschutzgesetz (JuSchG) verpflichtet Diensteanbieter in
§ 24a Absatz 1 zur Vorhaltung angemessener und wirksamer struktureller
Vorsorgemaßnahmen zur Wahrung der Schutzziele des § 10a Nummer 1 bis 3.
Dazu gehören gemäß § 24a Absatz 2 JuSchG auch Melde- und Abhilfeverfahren.
Die mit der Novelle des Jugendschutzgesetzes aus der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien weiterentwickelte Bundeszentrale für Kinder- und
Jugendmedienschutz (BzKJ) überprüft die Umsetzung, die konkrete
Ausgestaltung und die Angemessenheit der von Diensteanbietern nach § 24a Absatz 1
JuSchG zu treffenden Vorsorgemaßnahmen. Hierzu führt sie einen Dialog mit
den Anbietern der für Kinder und Jugendliche besonders relevanten Dienste.
In diesen Diensten sind Melde- und Abhilfeverfahren bereits implementiert,
deren Angemessenheit im Sinne des Gesetzes unterliegt der weiteren Prüfung
durch die BzKJ. Auf die Antwort zu den Fragen 83 und 84 wird ergänzend
verwiesen.
Über Nutzungszahlen von Melde- und Abhilfeverfahren liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
83. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung in Umsetzung der
Reform des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) 2021 vor, ob und in welchem
Umfang Diensteanbieter wirksame und angemessene
Vorsorgemaßnahmen getroffen haben (sogenannte Anbietervorsorge, § 24a JuSchG), um
die unbeschwerte Teilhabe im digitalen Raum für Kinder und
Jugendliche zu ermöglichen?
84. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, ob und in welchem
Umfang Diensteanbieter die nach dem Jugendschutzgesetz vorgesehenen
Voreinstellungen vorgenommen haben, um Kinder und Jugendliche vor
sogenannten Interaktionsrisiken wie Mobbing, sexualisierter Ansprache
(„Cybergrooming“), Hassrede, Tracking und Kostenfallen zu schützen?
a) Wenn ja, welche Erkenntnisse liegen vor?
b) Wenn nein, was gedenkt die Bundesregierung zu unternehmen, um
die relevanten Erkenntnisse zu erlangen?
Die Fragen 83 bis 84b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf den ersten Teil der Antwort zu Frage Nummer 82 wird zunächst Bezug
genommen. Zum Gegenstand von Überprüfung und dialogischer Erörterung mit
Dienstanbietern durch die BzKJ gehören auch Einrichtung und
Angemessenheit von Voreinstellungen gemäß § 24a Absatz 2 Nummer 7 JuschG.
Hierfür hält die BzKJ in Zusammenarbeit mit jugendschutz.net gemäß § 24b
Absatz 1 JuSchG eine fachliche Einschätzung der Gefährdungen vor, die in
relevanten Diensten für Kinder und Jugendliche entstehen können.
Die für die weitere Prüfung von Vorsorgemaßnahmen aller für Kinder und
Jugendlichen relevanten Dienste erforderlichen administrativen und personellen
Voraussetzungen werden in der Bundeszentrale für Kinder- und
Jugendmedienschutz sukzessive auf- und ausgebaut. Das Jugendschutzgesetz wird gemäß
§ 29b JuSchG drei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert, um zu untersuchen,
inwiefern die in § 10a JuSchG niedergelegten Schutzziele erreicht wurden. Die
Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über das Ergebnis der
Evaluation.
85. Wie bewertet die Bundesregierung den im Mai 2022 von der EU-
Kommission vorgelegten Vorschlag für europaweit einheitliche
Regelungen im Kampf gegen sexuellen Missbrauch an Kindern (COM(2022
)209 final)?
Im Fokus des Entwurfs einer Verordnung zur Prävention und Bekämpfung des
sexuellen Missbrauchs von Kindern (CSA-VO) steht die Bekämpfung der
Verbreitung von bereits bekannten, eindeutig als illegal identifizierten sowie neuen
kinderpornografischen Inhalten sowie die Verhinderung von
Kontaktaufnahmen zu Kindern zu Missbrauchszwecken (sog. „Grooming“) im digitalen
Raum. Hierfür sollen für alle Anbieter von Hosting- oder interpersonellen
Kommunikationsdiensten einheitliche Verpflichtungen zur Bewertung der
Risiken des Missbrauchs ihrer Dienste festgelegt und sie zu
Risikominderungsmaßnahmen verpflichtet werden. Weiterhin sollen Anbieter auch zur Identifikation,
Meldung und Entfernung bzw. Sperrung von Missbrauchsdarstellungen
verpflichtet werden können. Daneben ist die Gründung eines EU-Zentrums als
EU-Agentur zur Prävention und Bekämpfung sexuellen Missbrauchs von
Kindern vorgesehen. Der Entwurf sieht die Benennung einer zuständigen
nationalen Behörde in jedem EU-Mitgliedstaat vor, ähnlich dem Modell im Gesetz
über digitale Dienste (DSA). Sie sollen ermächtigt werden, im Falle von
Verstößen gegen die Rechtsvorschriften Sanktionen zu verhängen.
Für die Bundesregierung hat der Kampf gegen sexuellen Missbrauch von
Kindern höchste Priorität. Gleichzeitig ist es für die Bundesregierung wichtig, dass
die geplanten Regelungen der CSA-VO im Einklang mit den
verfassungsrechtlichen Standards zum Schutz der privaten und vertraulichen Kommunikation
stehen. Das Kommunikationsgeheimnis (kein allgemeiner und anlassloser
Eingriff in private, insbesondere verschlüsselte, Kommunikation), ein hohes
Datenschutzniveau, ein hohes Maß an Cybersicherheit, eine durchgängige und
sichere Ende-zu-Ende-Verschlüsselung sowie der Schutz von Kindern,
insbesondere vor sexuellem Missbrauch, sind für die Bundesregierung unerlässlich.
Der Kommissionsentwurf der CSA-VO wird derzeit intensiv durch die
Bundesregierung geprüft. Die Abstimmung einer gemeinsamen Positionierung
zwischen den zuständigen Ressorts dauert an. Zum Beispiel steht eine gemeinsame
Bewertung möglicher Technologien zur Umsetzung der im
Verordnungsentwurf vorgesehenen Anbieterpflichten durch die Bundesregierung noch aus.
Auch die Anforderung an und Ausgestaltung der koordinierenden Behörde
unterliegen aktueller Prüfung. Mit Blick auf die andauernden Abstimmungen
innerhalb der Bundesregierung kann dem Meinungsbildungsprozess an dieser
Stelle nicht vorweggegriffen werden.
86. Inwieweit wurden die Mittel aus dem Fonds Sexueller Missbrauch in
den letzten drei Jahren abgerufen (bitte jahresweise aufschlüsseln)?
Im Jahr 2020 wurden Mittel in Höhe von 14,2 Mio. Euro abgerufen. 2021
belief sich die Summe auf 27,1 Mio. Euro. Im Jahr 2022 werden prognostiziert
28,4 Mio. Euro an Mitteln aus dem Fonds „Sexueller Missbrauch“ abgerufen
werden.
87. Plant die Bundesregierung, den Fonds Sexueller Missbrauch zu
verstetigen?
a) Wenn ja, wann, und mit welcher Summe soll dieser dauerhalt
ausgestattet werden (Höhe der Mittel bitte benennen)?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 87 bis 87b werden gemeinsam beantwortet.
Eine Weiterführung des Fonds „Sexueller Missbrauch“ wird angestrebt. Der
dafür nötige Mittelbedarf wird zu gegebener Zeit ermittelt.
88. Welche speziellen Hilfsangebote für misshandelte Kinder und
Jugendliche gibt es in ländlichen Strukturen, und wie hat sich das Angebot in
den letzten drei Jahren entwickelt?
Um den Zugang zu spezialisierter Fachberatung für Betroffene sexualisierter
Gewalt in Kindheit und Jugend in ländlichen Regionen zu verbessern, hat das
BMFSFJ zwischen 2018 und 2022 das Modellprojekt „Wir vor Ort gegen
sexuelle Gewalt“ gefördert. An insgesamt acht Modellstandorten wurden Strategien
entwickelt und erprobt, um den Zugang zu spezialisierter Fachberatung zu
verbessern und die Vernetzung zwischen den für den Kinderschutz relevanten
Akteuren vor Ort zu stärken. Weitere Infos unter:
(https://www.dgfpi.de/files/was-wir-tun/Wir%20vor%20Ort%20gegen%20sex
uelle%20Gewalt/Wir_vor_Ort_Abschlussbericht_Modellprojekt.pdf).
89. Liegen der Bundesregierung Daten vor, wie viele Fälle bislang durch
das Amt der bzw. des Unabhängigen Beauftragten zu Fragen des
sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) und der Aufarbeitungskommission
aufgearbeitet werden konnten?
a) Wenn ja, bitte nach Jahr aufschlüsseln?
b) Wenn nein, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um
entsprechende Daten zu gewinnen?
Die Fragen 89 bis 89b werden gemeinsam beantwortet.
Die Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs
(Aufarbeitungskommission) untersucht seit 2016 Ausmaß, Art und Folgen
sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in der Bundesrepublik
Deutschland und der DDR. Kern ihrer Untersuchungen sind vertrauliche
Anhörungen und schriftliche Berichte von heute erwachsenen Betroffenen, die in
ihrer Kindheit und Jugend sexualisierte Gewalt in Institutionen, im familiären
und sozialen Bereich sowie organisierten Strukturen ausgesetzt waren. Bis zum
30. September 2022 sind 1 579 vertrauliche Anhörungen durchgeführt worden
und 658 schriftliche Berichte eingegangen. Eine Aufschlüsselung nach Jahren
liegt der Bundesregierung nicht vor.
Darüber hinaus wurde mit dem Projekt „Auswertung der Briefe aus der
Amtszeit der ersten Unabhängigen Beauftragten, Frau Bundesministerin a. D.
Dr. Christine Bergmann“ Briefe von 229 Autorinnen und Autoren mit deren
Einwilligung hinsichtlich bestimmter Fragen ausgewertet. Die Ergebnisse sind
hier einsehbar: https://beauftragte-missbrauch.de/fileadmin/user_upload/21120
7_Briefeprojekt-Broschure_mit_Einleger_vm.pdf.
90. Liegen der Bundesregierung zu Frage 89 Erkenntnisse vor, in welchen
Organisationen bzw. Einrichtungen derzeit eine Aufarbeitung
vorangetrieben wird?
Die Aufarbeitungskommission hat interne Werkstattgespräche, öffentliche
Hearings und Fallstudien zu folgenden institutionellen Kontexten durchgeführt:
Religionsgemeinschaften (Evangelisch, Katholisch, Zeugen Jehovas), DDR
(Heime, u. a.), Sport, Schule. Weitere Schwerpunktthemen der Kommission
sind sexueller Kindesmissbrauch in der Familie, sexueller Kindesmissbrauch in
pädosexuellen Netzwerken sowie sexueller Kindesmissbrauch an Menschen
mit Beeinträchtigungen.
Darüber hinaus veröffentlicht die Aufarbeitungskommission eine regelmäßig
aktualisierte Liste mit den Berichten von abgeschlossenen
Aufarbeitungsprojekten zu sexuellem Kindesmissbrauch in Deutschland seit 2010 zu folgenden
institutionellen Kontexten: Katholische Kirche, Evangelische Kirche,
Heimerziehung, Psychiatrie, Schule und Internat, Sport u. a. (https://www.aufarbeitu
ngskommission.de/wp-content/uploads/Aufarbeitungsberichte_August22.pdf ).
Eine weitere Liste zählt die aktuell laufenden Aufarbeitungsprojekte von
Institutionen auf, die der Aufarbeitungskommission bekannt sind (https://www.aufa
rbeitungskommission.de/wp-content/uploads/Laufende_Aufarbeitungsprojekt
e.pdf).
91. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über zeitliche Dauer der
Aufarbeitung eines Falls sowie zu bestehenden Problemen für Betroffene?
a) Wenn ja, bitte konkret benennen?
b) Wenn nein, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um
entsprechende Erkenntnisse zu gewinnen?
Die Fragen 91 bis 91b werden gemeinsam beantwortet.
Die zeitliche Dauer von institutionellen Aufarbeitungsprojekten kann je nach
Ressourcen und Qualität einige Monate bis mehrere Jahre umfassen.
Unumstritten ist dabei die hohe psychosoziale Belastung für Betroffene im laufenden
Prozess, aber insbesondere auch in dem oft zu langen Zeitraum, bis ein
Aufarbeitungsprojekt beginnt und finanziert ist. Die unerlässliche Partizipation
Betroffener in Aufarbeitungsprojekten wird von einigen Institutionen in nur
unzureichender Art und Weise umgesetzt.
Die Aufarbeitungskommission hat 2019 Empfehlungen für Institutionen
erarbeitet, die übergreifende Kriterien für eine gelingende Aufarbeitung aufzeigen,
an denen sich Institutionen orientieren können.
92. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, welche Archive den
Betroffenen für die Aufarbeitung ihrer persönlichen Fälle zur Verfügung
stehen, und wenn ja, bitte erläutern, und wenn nein, welche
Maßnahmen plant die Bundesregierung, um entsprechende Erkenntnisse zu
gewinnen?
Der Zugang zu Akten im Zusammenhang mit Missbrauchstaten ist sowohl für
die individuelle als auch für die institutionelle Aufarbeitung von zentraler
Bedeutung.
Der Zugang zu staatlichen Archiven ist u. a. über das Datenschutzgesetz, das
Bundesarchivgesetz sowie die Länderarchivgesetze geregelt. Der Zugang zu
katholischen Archiven unterliegt der kirchengesetzlichen Anordnung über die
Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche
Archivordnung – KAO) sowie der Rahmenordnung über die Führung von
Personalakten und Verarbeitung von Personalaktendaten von Klerikern und
Kirchenbeamten (Personalaktenordnung). Der Zugang zu Archiven der evangelischen
Landeskirchen unterliegt dem Kirchengesetz über den Datenschutz der
Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) sowie dem Archivgesetz der EKD,
dem Kirchengesetz zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut in
der Evangelischen Kirche der Union bzw. ggf. entsprechenden Regelungen aus
den Archivgesetzen der einzelnen Landeskirchen. Der Zugang zu weiteren
privaten Archiven richtet sich nach Privatrecht und den Datenschutzgesetzen.
Die Aufarbeitungskommission hat in 2022 eine Tagung zur Bedeutung von
Archiven und Akten für die Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs
veranstaltet. Um Archive und Akten zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs
wirksamer zu nutzen, hat sich die Aufarbeitungskommission zum Ziel gesetzt,
Empfehlungen zur Sicherung und zum Zugang von Unterlagen über sexuellen
Kindesmissbrauch sowie zur Beratung von Betroffenen zu entwickeln.
93. Gibt es bereits in allen Bundesländern eine Anlaufstelle für Betroffene,
und wenn nein, in welchen Bundesländern wurden diese Anlaufstellen
noch nicht eingerichtet (bitte nach Ländern aufstellen), und was plant
die Bundesregierung, um dies sicherzustellen?
Anlaufstellen für Betroffene zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs
wurden in den Kirchen von den Diözesen der katholischen Kirche sowie den
Landeskirchen der EKD eingerichtet, um Aufarbeitungsprozesse starten zu
können.
Das BMI plant zum Jahreswechsel 2022/2023 eine zentrale unabhängige
Ansprechstelle für Betroffene sexualisierter, physischer und psychischer Gewalt
im Sport einzurichten. Diese bildet den ersten Baustein eines künftigen
Zentrums für Safe Sport, dessen Umsetzung ein Handlungsauftrag des
Koalitionsvertrags ist. Die vom organisierten Sport unabhängige Vertretung Athleten
Deutschland e. V. hat in 2022 die Anlaufstelle für Betroffene sexueller Gewalt
im Spitzensport „Anlauf gegen Gewalt“ eingerichtet, die Betroffene berät und
unterstützt.
Auch die Aufarbeitungskommission bietet Betroffenen die Möglichkeit, in
derzeit elf größeren Städten in zehn Ländern (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin,
Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen,
Schleswig-Holstein) durch Kommissionsmitglieder und Anhörungsbeauftragte
angehört zu werden. Weitere Standorte sind in Planung.
Darüber hinaus sind keine staatlichen Anlaufstellen zur Aufarbeitung sexuellen
Kindesmissbrauchs in Verantwortung der Länder bekannt.
Während der Laufzeit der Fonds „Heimerziehung in der Bundesrepublik
Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975“ und „Heimerziehung in der DDR in
den Jahren 1949 bis 1990“ (2012 bis 2018) hatten alle Länder Anlauf- und
Beratungsstellen eingerichtet, die Betroffene bei der Aufarbeitung des in den
Heimen erlittenen Leids und Unrechts, darunter häufig sexualisierte Gewalt,
unterstützt haben. Einige Länder haben zudem in enger Zusammenarbeit mit
Betroffenen bzw. Betroffeneninitiativen Projekte zur wissenschaftlichen Aufarbeitung
betrieben; auch in diesem Rahmen hat sexualisierte Gewalt oft eine wichtige
Rolle gespielt. Zudem bietet der Bund mit dem Fonds „Sexueller Missbrauch“
Hilfen zur individuellen Aufarbeitung von Betroffenen an.
94. Plant die Bundesregierung eine verbindliche gesetzliche Grundlage für
das UBSKM-Amt?
a) Wenn ja welche konkreten Überlegungen gibt es bereit, und wann
plant die Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag einen
entsprechenden Vorschlag vorzulegen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 94 bis 94b werden gemeinsam beantwortet.
Das Amt der UBSKM soll in dieser Legislaturperiode auf eine gesetzliche
Grundlage gestellt werden und eine regelmäßige Berichtspflicht an den
Deutschen Bundestag beinhalten. Aktuell werden alle Vorarbeiten dazu geleistet.
Der Gesetzgebungsprozess ist für das Jahr 2023 vorgesehen.
95. Plant die Bundesregierung ein gesetzlich verankertes Recht für
Betroffene auf Aufarbeitung?
a) Wenn ja, welche konkreten Überlegungen gibt es dazu bereits, und
werden auch Akteneinsichts- und Auskunftsrechte erfasst?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 95 bis 95b werden gemeinsam beantwortet.
Diese Fragen werden im Rahmen der Vorbereitung auf die Gesetzgebung
erörtert.
96. Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Grundlage für die Arbeit
der Kommission?
a) Wenn ja, welche konkreten Überlegungen gibt es bereits, und wann
plant die Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag einen
entsprechenden Vorschlag vorzulegen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 96 bis 96b werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 95 wird verwiesen.
97. Plant die Bundesregierung eine gesetzlich geregelte Berichtsplicht des
UBSKM gegenüber dem Deutschen Bundestag zum Stand der
Prävention, Intervention und Aufarbeitung?
a) Wenn ja, welche konkreten Überlegungen gibt es bereits, und wann
plant die Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag einen
entsprechenden Vorschlag vorzulegen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 97 bis 97b werden gemeinsam beantwortet.
Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
ist vereinbart, dass die gesetzliche Grundlage für das Amt der UBSKM eine
regelmäßige Berichtspflicht an den Deutschen Bundestag beinhalten soll. Die
Bundesregierung beabsichtigt, dieses Vorhaben umzusetzen.
98. Inwiefern plant die Bundesregierung unter Bezugnahme auf die
vorherigen Fragen eine finanzielle Unterstützung der Vorhaben mit
Bundesmitteln (bitte konkret aufschlüsseln)?
Der Regierungsentwurf für 2023 sieht für die Aufgabenerfüllung der UBSKM
sowie der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen
Kindesmissbrauchs Bundesmittel in Höhe von 7 224 000 Euro vor. Die konkrete Höhe der
Kosten für die Umsetzung einer gesetzlichen Grundlage für das Amt der
UBSKM sowie der Aufarbeitungskommission sind im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens zu identifizieren.
99. Wie wird sichergestellt, dass eine Aufarbeitung in Heimen, Kirchen und
Jugendeinrichtungen auch nach Ende der Verjährungsfrist möglich ist?
100. Wie wird unter Bezugnahme auf die vorherigen Fragen sichergestellt,
dass Betroffene an ihre Informationen gelangen?
101. Ist in Planung, die Länder bei ihrer Aufarbeitungsarbeit finanziell zu
unterstützen?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 99 bis 101 gemeinsam
beantwortet.
Der Prozess der institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt gegen
Kinder und Jugendliche in Institutionen, etwa in Heimen, Kirchen, Schulen,
Sportvereinen oder Jugendeinrichtungen, wird oftmals durch die Unabhängige
Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs und somit mittelbar
durch finanzielle Unterstützung des Bundes unterstützt und initiiert. Die
Anhörungen und Berichte von Betroffenen sind hierbei zentral; sei es im Rahmen
von Öffentlichen Hearings oder durch die wissenschaftlichen Auswertungen
der vertraulichen Anhörungen und Berichte.
Um Aufarbeitung in einzelnen Institutionen zu unterstützen, veröffentlichte die
Kommission im Dezember 2019 Empfehlungen zu Aufarbeitungsprozessen in
Institutionen, die übergreifende Kriterien für eine gelingende Aufarbeitung
formulieren. Die Empfehlungen informieren über wichtige Rahmen und
Gelingensbedingungen von Aufarbeitung und bieten Orientierung und
Handlungssicherheit für die beteiligten Personen (https://www.aufarbeitungskommissio
n.de/wp-content/uploads/Empfehlungen-Aufarbeitung-sexuellen-Kindesmissba
uchs_Aufarbeitungskommission-2020.pdf). Weiterhin plant die Kommission
Empfehlungen zur Sicherung und zum Zugang von Unterlagen über sexuellen
Kindesmissbrauch zu entwickeln, um Archive für Betroffene und
Aufarbeitungsprojekte besser zu nutzen.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 92, 95 und 96 verwiesen.
102. Liegen der Bundesregierung bereits Erkenntnisse zur Evaluation des
Pilotprojektes „Kein Täter werden“ vor?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, wann werden die Ergebnisse zur Verfügung stehen?
103. Plant die Bundesregierung, das Pilotprojekt „Kein Täter werden“
fortzusetzen bzw. weiterzuentwickeln?
a) Wenn ja, in welchem Umfang?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 102 bis 103b werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Kostenübernahme von Therapien zur Behandlung pädophiler
Sexualstörungen durch die gesetzliche Krankenversicherung erfolgt im Rahmen von
Modellvorhaben nach § 65d SGB V. Zur Zielgruppe dieser Therapieangebote
gehören ganz allgemein Patienten mit pädophilen Sexualstörungen, die sich
freiwillig in Therapie begeben. Patienten können im Rahmen dieser
Modellvorhaben auch anonym behandelt werden. Das Angebot soll dazu beitragen,
sexuellen Missbrauch an Kindern bereits in seiner Entstehung zu verhindern. Als ein
solches Modellvorhaben wird seit 2005 das Projekt „Kein Täter werden“ am
Institut für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin der Charité finanziert. Die
Förderdauer wurde mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der
Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz) bis zum 31.
Dezember 2025 verlängert.
Nunmehr fördert der Spitzenverband Bund der Krankenkassen seit dem 1.
Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2025 mit insgesamt fünf Mio. Euro je
Kalenderjahr im Rahmen von Modellvorhaben Leistungserbringer, die Patienten mit
pädophilen Sexualstörungen behandeln. Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen hat eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der
Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Modellvorhaben nach
allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards zu veranlassen. Über eine
Fortführung wird anhand der Ergebnisse dieser Evaluation zu entscheiden sein.
Derzeit liegen noch keine Ergebnisse vor.
104. Wie viele Fälle von Kindesmissbrauch sind der Bundesregierung in
Zusammenhang mit der Flucht aus der Ukraine bekannt?
Im Zusammenhang mit den Geschehnissen in der Ukraine und der
infolgedessen in Deutschland ankommenden Flüchtenden hat das BKA u. a. ein
bundesweites Monitoring zu den Delikten Menschenhandel, Ausbeutung,
Sexualdelikte und Vermisste im Hinblick auf diese vulnerable Gruppe durchgeführt. Im
Rahmen dieses Monitorings erfolgten polizeiliche Zulieferungen der
Länderdienststellen, der Bundespolizei und der Generalzolldirektion (GZD). Im
Erhebungszeitraum vom 4. April 2022 bis zum 29. September 2022 wurden
demnach in Deutschland 24 Verdachtsfälle des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil
von Kindern gemeldet.
105. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um geflüchtete
Kinder und Jugendliche vor Missbrauch zu schützen?
Das BMFSFJ setzt sich seit 2016 mit der Bundesinitiative „Schutz von
geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften“ gemeinsam mit UNICEF und
weiteren Partnerorganisationen wie UBSKM, Save the Children oder Plan
International für den Schutz von Kindern, Jugendlichen und weiteren
schutzbedürftigen Personen in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften ein.
Mit den „Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in
Flüchtlingsunterkünften“ liegen Leitlinien zur Entwicklung, Umsetzung und dem
Monitoring von unterkunftsspezifischen Schutzkonzepten vor. (https://www.bmfsf
j.de/bmfsfj/service/publikationen/mindeststandards-zum-schutz-von-gefluechte
ten-menschen-in-fluechtlingsunterkuenften-117474).
Differenziert nach zentralen Handlungsfeldern zeigen die Mindeststandards
einen Weg auf, wie der bedarfsgerechte Schutz von geflüchteten Menschen
sichergestellt werden kann. Sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche
in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften wird dabei als eine
Form der Gewalt gegen Kinder und Jugendliche thematisiert.
Im Rahmen der Bundesinitiative unterstützt das BMFSFJ die für die
Unterbringung zuständigen Länder (einschließlich Kommunen) wie auch Betreiber- und
Trägerorganisationen durch die Förderung von diversen Maßnahmen bei der
Umsetzung von Gewaltschutzmaßnahmen. Seit 2019 unterstützen unter
anderem die Multiplikatorinnen und Multiplikatoren für Gewaltschutz im Projekt
„Dezentrale Beratungs- und Unterstützungsstruktur für Gewaltschutz in
Flüchtlingsunterkünften“ (DeBUG) bundesweit und standortübergreifend beim
Aufbau von Strukturen für Gewaltschutz. Sie unterstützen bei der Entwicklung und
Umsetzung von Gewaltschutzkonzepten vor Ort, beim Aufbau von lokalen
Netzwerkstrukturen und organisieren Sensibilisierungs- und
Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeitende.
106. Wie werden missbrauchte Kinder, die aus der Ukraine stammen, in
Deutschland betreut?
In Deutschland bieten verschiedene Hilfesysteme Beratung oder Unterstützung
an: die allgemeinen Dienste der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, die
ambulante oder stationäre Versorgung des Gesundheitssystems, Beratungsstellen,
die sich auf das Thema sexualisierte Gewalt und Ausbeutung spezialisiert
haben, Trauma- oder Kinderschutzambulanzen oder die Fachdienststellen der
Kriminalpolizei für Sexualdelikte.
Zu speziellen Hilfesystemen bei sexualisierter Gewalt, die sich ausschließlich
an ukrainische Kinder und Jugendliche richten, liegen der Bundesregierung
keine Erkenntnisse vor.
Das BMFSFJ und Nummer gegen Kummer e. V. haben gemeinsam mit der
Unterstützung der Deutschen Telekom die „Helpline Ukraine“ eingerichtet.
Diese ist seit dem 1. Juni 2022 unter der kostenfreien Telefonnummer
0800 500 225 0 montags bis freitags von 14 bis 17 Uhr erreichbar. Geflüchtete
ukrainische Kinder, Jugendliche, deren Eltern sowie weitere Angehörige
erhalten hier Unterstützung bei aktuellen Sorgen und Problemen in ukrainischer und
russischer Sprache.
Die „Helpline Ukraine“ wird in 2022 vom BMFSFJ mit 588 673,71 Euro
gefördert. Eine Weiterführung bis Ende 2023 ist geplant.
Die vom BMFSFJ geförderte kostenlose und anonyme Online-Beratung
jugendnotmail.de unterstützt Kinder und Jugendliche in schwierigen
Situationen mit Mail- und Chatberatung. Das Portal spricht Geflüchtete bereits auf der
Startseite in Russisch und Ukrainisch an und bietet auch Beratung in beiden
Sprachen. Die „JugendNotmail“ wird im Jahr 2022 vom BMFSFJ mit
310 669,00 Euro gefördert. Eine Weiterführung über das Projektende 30. April
2023 hinaus wird geprüft.
Std. 27.09.2022
Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 20/3606 der Fraktion der CDU/CSU
Forschungsvorhaben BMBF im Zusammenhang mit sexuellen Missbrauch von Kindern und
Jugendlichen
Lfd.
Nr
Vorhaben Thema Beginn Ende
Förderhöhe
1 Zusatzausbildung
"Referenzperson für
schulisches Handeln im
Kontext sexuellen
Kindesmissbrauchs"
(RPSKM)
"Ziel des Vorhabens ist die
Entwicklung und Evaluation
eines Curriculums für eine
Zusatzqualifikation für
Lehrkräfte,
Schulpsychologen/innen
und
Schulsozialarbeiter/innen, die darauf
vorbereitet, im
Verdachtsfall Gespräche zu
führen und einen zügigen
Zugang zu Hilfen
organisieren. "
07/2021 06/2026 1,64 Mio.
Euro
2 Digitaler Schutz vor
sexualisierter Gewalt
gegen Kinder und
Jugendliche mit
Hörbehinderung (DigGaH)
Ziele des Vorhabens sind
die empirische Erforschung
sexualisierter Gewalt im
digitalen Raum gegen
Kinder und Jugendliche mit
Hörbehinderung sowie die
Entwicklung von
Präventions- und
Fortbildungsangeboten
zum Schutz dieser
Zielgruppe.
04/2021 06/2025 878.000
Euro
3 Schutz vor sexualisierter
Gewalt in pädagogischen
Kontexten -
Begleitforschung zu
Transfer und
Implementierung
(SchuGeK)
"Das Metavorhaben
unterstützt den Transfer
der Ergebnisse der
Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben aus
dem Bereich Schutz von
Kindern und Jugendlichen
vor sexualisierter Gewalt in
pädagogischen Kontexten."
12/2021 11/2024 500.000
Euro
4 Verbundvorhaben:
Checken, Abklären und
Entscheiden, Tun.
Jugendliche gegen
sexualisierte Gewalt unter
Jugendlichen stark machen
(CHAT)
"Das Verbundvorhaben
adressiert Risikosituationen
für sexuelle Übergriffe in
sozialen Beziehungen
zwischen Jugendlichen und
entwickelt/evaluiert ein
Präventionskonzept, das
Jugendliche altersgemäß
befähigen soll, sich selbst
und andere in
Risikosituationen zu
unterstützen."
01/2022 12/2024 1 Mio.
Euro
Std. 27.09.2022
Lfd.
Nr
Vorhaben Thema Beginn Ende
Förderhöhe
5 Verbundvorhaben: Fokus
Jugendamt – Partizipativer
Wissenstransfer zu
Kooperation, Hilfeplanung
und Schutzkonzepten in
der öffentlichen Kinder-
und Jugendhilfe (FokusJA)
"Ziele des
Verbundvorhabens sind die
Sensibilisierung und
Qualifizierung von
Jugendamtsmitarbeitenden
für Hinweise auf
sexualisierte Gewalt, die
Weiterentwicklung
organisationaler Strukturen
sowie die Etablierung
eigenständiger
Qualitätsstandards in allen
Zuständigkeitsbereichen
des Jugendamtes."
10/2021 09/2024 773.000
Euro
6 Verbundvorhaben:
Zwischen digitaler (Selbst-
)Bildung und
institutioneller
Angebotsnutzung -
Partizipative Forschung
und Praxisentwicklung für
und mit queeren
Jugendlichen in
Beratungsprozessen
(QueerPar)
"Ziel des
Verbundvorhabens ist die
konzeptionelle
Weiterentwicklung
spezialisierter
Beratungsstellen
hinsichtlich einer Queer-
Kompetenz sowie die
Entwicklung
zielgruppenspezifischer
Präventions- und
Beratungsmedien."
01/2022 12/2024 585.000
Euro
7 Verbundvorhaben:
Transferkonzepte zur
Prävention und
Intervention bei
sexualisierter Gewalt in
Sportvereinen (»Safe
Clubs«)
"Ziel des Verbundvorhaben
ist die Entwicklung von
nachhaltigen Strategien für
den Schutz von Kindern
und Jugendlichen gegen
sexualisierte Gewalt im
Breitensport und der
Transfer von
Präventionskonzepten aus
dem Vorgängerprojekt auf
Sportvereine."
01/2022 12/2021 1 Mio.
Euro
8 Verbundvorhaben:
Entwicklung und Wirkung
von Schutzkonzepten im
Längsschnitt (SchuLae)
"Das Verbundvorhaben
untersucht die Einführung
von Schutzkonzepten auf
das Vorkommen sexueller
Übergriffe an Schulen, auf
die Bereitschaft von
Schülerinnen und Schülern
bei sexuellen Übergriffen
Hilfe zu suchen sowie auf
ihr Sicherheitsgefühl in der
Schule und entwickelt auf
dieser Basis
Handlungsanleitungen für
10/2021 09/2024 748.000
Euro
Std. 27.09.2022
Lfd.
Nr
Vorhaben Thema Beginn Ende
Förderhöhe
die Einführung von
Schutzkonzepten."
9 Verbundvorhaben:
Inklusive Schutzkonzepte
in stationären
Einrichtungen der Kinder-
und Jugendhilfe
entwickeln und erproben
(Schutzinklusiv)
"Das Verbundvorhaben
entwickelt und erprobt
partizipativ mit Fachkräften
Schutzkonzepte in
inklusiven stationären
Einrichtungen der
Jugendhilfe."
10/2021 09/2024 875.000
Euro
10 Verbundvorhaben:
Schutzkonzepte in der
Kinder- und Jugendarbeit
& Jugendsozialarbeit
(SchutzJu)
"Das Verbundvorhaben
unterstützt die
partizipative Erarbeitung
von feldspezifischen
Schutzkonzepten in den
vier Handlungsfeldern der
Kinder- und Jugendarbeit &
Jugendsozialarbeit. (§§ 11
bis 13 SGB VIII)"
10/2021 09/2024 1,13 Mio.
Euro
11 Verbundvorhaben: Stärken
oder Schützen – in
digitalen Medien. Ein
Professionalisierungsbeitra
g zum Umgang mit
Antinomien in präventiven
Bildungsangeboten
(SOSdigital)
"Um die Prävention
sexueller
Grenzverletzungen im
Rahmen jugendlicher
Mediennutzung zu
verbessern und zu stärken,
erarbeitet das
Verbundvorhaben
internetbasierte
Fortbildungsmaßnahmen
für Fachkräfte der
Sexualpädagogik, der
Prävention sexualisierter
Gewalt sowie der
Medienpädagogik."
01/2022 12/2024 625.000
Euro
12 Verbundvorhaben:
Erstgespräche bei
Verdacht auf sexuellen
Missbrauch -
Professionalisierung von
Erstbefragenden
verschiedener
Professionen durch Übung
in virtuellen Szenen
(ViContact 2.0)
"Ein im Vorgängerprojekt
für angehende Lehrkräfte
entwickeltes virtuelles und
handlungsorientiertes
Training für Erstgespräche
bei Verdacht auf
sexualisierte Gewalt soll zu
einem breit einsetzbaren
Angebot weiterentwickelt,
für weitere Zielgruppen
erschlossen und in
Praxistests evaluiert
werden."
10/2021 09/2024 1,08 Mio.
Euro
13 ENHANCE Posttraumatische
Belastungsstörung bei
Erwachsenen verbunden
02/2029 01/2023 3,9 Mio.
Euro
Std. 27.09.2022
Lfd.
Nr
Vorhaben Thema Beginn Ende
Förderhöhe
mit Gewalt und Missbrauch
in der Kindheit
14 AMIS II Analyse der
Entwicklungspfade von
Kindesmisshandlung zu
Internalisierungssymptome
n und -störungen in
Kindheit und Adoleszenz
02/2019 01/2023 2,8 Mio.
Euro
15 UBICA II Den Teufelskreis der
Traumatisierung verstehen
und unterbrechen
02/2019 01/2023 2,8 Mio.
Euro
16 BESTFORCAN Empirisch basierte
Behandlung für Kinder und
Jugendliche als Opfer von
Missbrauch und
Vernachlässigung
zugänglich machen
03/2019 02/2023 3,2 Mio.
Euro
17 ProChild Prävention von
Misshandlung und
Förderung der psychischen
Gesundheit bei Kindern von
Müttern mit Borderline-
Persönlichkeitsstörung
02/2019 01/2023 2,7 Mio.
Euro
18 EMPOWERYOU Kinder und Jugendliche in
Pflege- und
Adoptivfamilien stärken
und Reviktimisierung
verhindern
02/2019 01/2023 2, 3 Mio.
Euro
19 @myTabu Online-Intervention für
entlassene
Kindesmissbrauchstäter
während der
Bewährungsoder Führungsaufsicht
02/2019 01/2023 1, 7 Mio.
euro
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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