[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/3813 –
Pläne der Bundesregierung zur Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
1. Wie viele befristete Arbeitsverhältnisse (bis zu zwölf Monaten) wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2016 bis 2022 jährlich
bei den außeruniversitären Forschungseinrichtungen abgeschlossen (bitte
tabellarisch entlang der vier außeruniversitären Forschungseinrichtungen
sowie auf Zentren- bzw. Institutsebene auflisten)?
2. Wie viele befristete Arbeitsverhältnisse (bis zu zwölf Monaten) wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung als Anschlussverträge bzw.
sogenannte Kettenverträge in den Jahren 2016 bis 2022 jährlich bei den
außeruniversitären Forschungseinrichtungen abgeschlossen (bitte
tabellarisch entlang der vier außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie
auf Zentren- bzw. Institutsebene auflisten)?
Die Fragen 1 und 2 werden im Zusammenhang beantwortet.
An den außeruniversitären Forschungseinrichtungen erfolgt keine
flächendeckende Erfassung der erfragten Daten. Der Bundesregierung liegen Daten auf
Basis der jeweiligen Personalstatistik der Forschungseinrichtungen vor, die sich
hinsichtlich der in der jeweiligen Statistik erfassten Angaben
(Personalkategorien, Befristungsgrundlagen, Befristungsdauer) und hinsichtlich der konkreten
Erhebungszeiträume bzw. -punkte (erfasste Jahre, Erfassung für Kalenderjahr
oder zum Stichtag) unterscheiden. Angaben über Gründe für die Befristungen
bzw. die Befristungsdauer (z. B. Anschlussverträge zum Abschluss der
Qualifizierung, Überbrückungsverträge zwischen Projekten oder vor einem
Arbeitgeberwechsel) liegen nicht vor.
Im Einzelnen sind die Informationen über befristete Arbeitsverhältnisse (bis zu
zwölf Monaten) in den Jahren 2016 bis 2022 bei den außeruniversitären
Forschungseinrichtungen der Anlage 1* zu entnehmen.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung Angaben zu befristeten
Arbeitsverhältnissen (bis zu zwöf Monaten) an außeruniversitären
Forschungseinrichtungen auf Basis des Abschlussberichts der Evaluation des
Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) für die Jahre 2015 bis 2020 vor. Für die Evaluation
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/4128 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4128
20. Wahlperiode 19.10.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom
19. Oktober 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
wurde eine nach verschiedenen Kriterien geschichtete Stichprobe (22 Institute
und Zentren) an den außeruniversitären Forschungseinrichtungen ausgewertet.
Die Ergebnisse werden für alle Einrichtungen zusammen dargestellt. Der
Abschlussbericht der Evaluation ist auf der Webseite des Bundesministeriums für
Bildung und Forschung (BMBF) öffentlich verfügbar.
Zudem liegen Angaben zu befristeten Arbeitsverhältnissen an
außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf Basis des jährlichen Monitorings im Kontext
des Pakts für Forschung und Innovation vor. Die dabei vorgenommene
Erfassung betrifft die Befristungsquote unter den tariflich beschäftigten
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern (ohne zum Zwecke der Promotion
Beschäftigte), differenziert nach den Entgeltgruppen 13 bis 15 sowie nach
Männern und Frauen. Monitoring-Berichte sind auf der Webseite der Gemeinsamen
Wissenschaftskonferenz abrufbar.
3. Welche Zielvorgabe bzw. Obergrenze hinsichtlich des Abschlusses von
befristeten Arbeitsverhältnissen hat das Bundesministerium für Bildung
und Forschung (BMBF) in den zuständigen Aufsichtsgremien der
außeruniversitären Forschungseinrichtungen vorgegeben?
Wie sieht das BMBF die Entwicklung von befristeten
Arbeitsverhältnissen in den außeruniversitären Forschungseinrichtungen?
Die Ausgestaltung der Befristungspraxis liegt vor dem Hintergrund der
rechtlichen Selbstständigkeit der Einrichtungen und der Wissenschaftsfreiheit im
Verantwortungsbereich der Einrichtungen selbst. In einem angemessenen
Umfang sind befristete Arbeitsverträge notwendiger Bestandteil der Personalpolitik
in den außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Grund dafür sind die
Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs einschließlich der Verpflichtung zur
Qualifizierung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und
Nachwuchswissenschaftlern. Insbesondere Promotionen werden regelmäßig im Rahmen
befristeter Arbeitsverträge durchgeführt. Darüber hinaus haben alle außeruniversitären
Forschungsorganisationen im laufenden Pakt für Forschung und Innovation
(PFI) mit Bund und Ländern vereinbart, attraktive Bedingungen für eine
wissenschaftliche Laufbahn zu bieten. Vor diesem Hintergrund begrüßt die
Bundesregierung die fortlaufenden Bemühungen der Forschungseinrichtungen,
die Befristungsquoten zu senken und fordert die Forschungseinrichtungen auf,
weiterhin mit großer Anstrengung an der Verringerung der Quoten zu arbeiten.
4. Plant die Bundesregierung Initiativen für untergesetzliche Regelungen
und Vereinbarungen, um Hochschulen und außeruniversitäre
Forschungseinrichtungen zu einer Begrenzung befristeter
Beschäftigungsverhältnisse zu bewegen?
Wenn ja, was ist geplant, wie, und wann erfolgt die Umsetzung?
Wenn nein, warum nicht?
Die Zuständigkeit für die Personalstrukturen an Hochschulen, einschließlich
untergesetzlicher Regelungen und Vereinbarungen für die Begrenzung
befristeter Beschäftigungsverhältnisse, liegt nach der Kompetenzverteilung des
Grundgesetzes grundsätzlich bei den Ländern, die dazu beispielsweise im Rahmen
von Hochschulverträgen Zielvereinbarungen mit den Hochschulen abschließen.
Dessen ungeachtet setzt sich die Bundesregierung bereits jetzt, insbesondere im
Rahmen von Vereinbarungen mit den Ländern sowie den außeruniversitären
Forschungseinrichtungen, nachdrücklich für einen Ausbau unbefristeter
Beschäftigungsverhältnisse an Hochschulen und Forschungseinrichtungen ein.
Unter anderem beschlossen Bund und Länder am 3. Mai 2019 die
Verwaltungsvereinbarung „Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken“. Mit dem seit dem
1. Januar 2021 zeitlich unbegrenzt geltenden Zukunftsvertrag soll insbesondere
unbefristetes, mit Studium und Lehre befasstes Hochschulpersonal ausgebaut
werden. Alle sieben Jahre legt jedes Land in Abstimmung mit dem Bund in
einer Verpflichtungserklärung fest, welche landesspezifischen strategischen
Ansätze es bei der Verwendung der Mittel verfolgt, um die gemeinsam
vereinbarten Ziele des Zukunftsvertrags zu erreichen. Alle Länder haben sich in ihren
Verpflichtungserklärungen dazu bekannt, unbefristetes, mit Studium und Lehre
befasstes Hochschulpersonal auszubauen; teils haben sie dies mit Zielzahlen
hinterlegt. Die Verpflichtungserklärungen sind auf der Webseite der
Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz abrufbar.
Mit dem Tenure-Track-Programm von Bund und Ländern wird der Karriereweg
der Tenure-Track-Professur flächendeckend und nachhaltig implementiert.
Kennzeichen ist insbesondere der unmittelbare Übergang auf eine
Dauerprofessur nach erfolgreicher Bewährungsphase, sodass Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler mit Berufung auf eine Tenure-Track-Professur über eine mit
klaren Kriterien unterlegte Perspektive auf eine dauerhafte Professur verfügen.
Darüber hinaus fordert das Tenure-Track-Programm als
Teilnahmevoraussetzung von den Hochschulen die Vorlage übergreifender
Personalentwicklungskonzepte für das wissenschaftliche Personal.
Zudem haben Bund und Länder für die Jahre 2021 bis 2030 den PFI
geschlossen. Eines der Ziele des PFI ist, attraktive Bedingungen für wissenschaftliche
Karrierewege an den außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu bieten.
Mit den Paktorganisationen sind dafür individuelle Zielvereinbarungen
geschlossen worden, über deren Fortschritt im jährlichen Monitoring berichtet
wird. Für die Mitte der Laufzeit im Jahr 2025 sieht der PFI zudem eine
Zwischenbewertung vor, auf deren Grundlage die Zielvereinbarungen für die
zweite Hälfte der Laufzeit angepasst werden. Monitoring-Berichte und
Zielvereinbarungen sind auf der Webseite der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz
abrufbar.
5. Wie können aus Sicht der Bundesregierung Bund und Länder dafür
sorgen, dass die Handhabe zur Verhinderung von Kettenverträgen an
außeruniversitären Forschungseinrichtungen besser wird?
6. Welche strukturellen Reformen sind aus Sicht der Bundesregierung an
außeruniversitären Forschungseinrichtungen erforderlich, um im Sinne
attraktiver Arbeitsbedingungen für mehr Transparenz und die
Durchsetzung verbindlicher Richtlinien zu sorgen?
Die Fragen 5 und 6 werden im Zusammenhang beantwortet.
Für die außeruniversitären Forschungseinrichtungen sind attraktive
Karrierewege und die Karriereentwicklung zentrale Ziele, die mit einer Vielzahl
unterschiedlicher Maßnahmen und Instrumente (z. B. Leitlinien für Promotions- und
Postdoc-Phase, Graduiertenschulen, professionelle Karriereberatung usw.)
umgesetzt werden.
Attraktive Karrierewege zu bieten, ist eines der Ziele im laufenden PFI. Hierzu
wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Die Befristungspraxis der
außeruniversitären Forschungseinrichtungen wird durch Bund und Länder im
Austausch mit den außeruniversitären Forschungseinrichtungen im jährlichen
Monitoring des PFI bewertet. Um mehr Transparenz zu schaffen und etwaige
strukturelle Probleme effektiv angehen zu können, braucht es aus Sicht der
Bundesregierung zunächst eine verbesserte Datengrundlage durch die
außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Dies wird bereits umgesetzt. Bereits im
Monitoring-Bericht 2020 wurde eine breite, auf die einzelnen
Vergütungsgruppen ausgerichtete Analyse der Hintergründe und Ursachen der bisherigen
Befristungspraxis und eine Umsetzung der Ergebnisse in konkrete Maßnahmen
erbeten. Diese systematische Analyse wurde auch in den Monitoring-Berichten
2021 und 2022 erneut angemahnt und steht weiterhin aus. Für die Mitte der
Laufzeit (2025) sieht der PFI eine Zwischenbewertung vor, auf deren
Grundlage die Zielvereinbarungen der einzelnen Organisationen für die zweite Hälfte
der Paktlaufzeit angepasst werden. Monitoring-Berichte und
Zielvereinbarungen sind auf der Webseite der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz abrufbar.
7. Wie sieht der aktuelle Zeitplan der Bundesregierung hinsichtlich der
Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) aus
(bitte die Meilensteinplanung tabellarisch darlegen)?
Das BMBF plant, spätestens Anfang des Jahres 2023 einen Referentenentwurf
zur Änderung des WissZeitVG zu erstellen. Der Referentenentwurf wird im
BMBF und dann im Ressortkreis abgestimmt. Anschließend findet die Länder-
und Verbändeanhörung statt. Danach wird der Entwurf in das parlamentarische
Gesetzgebungsverfahren eingebracht.
8. Was sind die Ziele der Bundesregierung bei der avisierten Novellierung
des WissZeitVG?
Der Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode sieht mit Blick auf
das WissZeitVG folgende Zielstellungen vor (Z. 661 ff.): „Gute Wissenschaft
braucht verlässliche Arbeitsbedingungen. Deswegen wollen wir das
Wissenschaftszeitvertragsgesetz auf Basis der Evaluation reformieren. Dabei wollen
wir die Planbarkeit und Verbindlichkeit in der Post-Doc-Phase deutlich erhöhen
und frühzeitiger Perspektiven für alternative Karrieren schaffen. Wir wollen die
Vertragslaufzeiten von Promotionsstellen an die gesamte erwartbare
Projektlaufzeit knüpfen und darauf hinwirken, dass in der Wissenschaft Dauerstellen
für Daueraufgaben geschaffen werden. Wir tragen für eine verbesserte
Qualitätssicherung der Promotion Sorge. Wir wollen die familien- und
behindertenpolitische Komponente für alle verbindlich machen.“
9. Verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Rahmenbedingungen so
auszugestalten, dass möglichst wenige befristete Arbeitsverträge in der
Wissenschaft abgeschlossen werden?
Falls ja, warum?
Falls nein, warum nicht?
Die Bundesregierung setzt sich mit Nachdruck für einen Ausbau
unbefristeter Beschäftigungsverhältnisse an Hochschulen und außeruniversitären
Forschungseinrichtungen ein. Insoweit wird auf die Antworten zu den Fragen 4
und 8 verwiesen. Dabei sollten die Rahmenbedingungen aus Sicht der
Bundesregierung nicht allein mit Blick auf möglichst niedrige Befristungsquoten
gestaltet werden, sondern unter Berücksichtigung der Besonderheiten des
Wissenschaftsbereichs und zum Erhalt notwendiger Handlungsspielräume auf ein
ausbalanciertes Verhältnis zwischen befristeten und unbefristeten
Beschäftigungsverhältnissen zielen.
10. Wie können nach Auffassung der Bundesregierung durch das
WissZeitVG die Rechte von befristet beschäftigten Wissenschaftlerinnen
und Wissenschaftlern an Hochschulen und an Instituten oder Zentren von
außeruniversitären Forschungseinrichtungen gestärkt werden?
Das BMBF führt derzeit einen umfangreichen und ergebnisoffenen
Stakeholderprozess mit zahlreichen Akteuren der Wissenschaftslandschaft, um deren
Expertise und Perspektiven in die Weiterentwicklung des WissZeitVG
einzubeziehen. Erst auf dieser Grundlage wird im Anschluss ein Referentenentwurf
erarbeitet. Zu konkreten Fragestellungen im Hinblick auf Änderungen des
WissZeitVG kann die Bundesregierung daher derzeit noch keine Auskunft
geben.
11. Welche zu schaffenden außergerichtlichen Handlungsoptionen hält die
Bundesregierung für sachdienlich, um die Rechte von befristet
beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern insbesondere in der
Qualifizierungsphase sowie in der Postdoc-Phase zu stärken?
Die Bundesregierung sieht derzeit keine Anhaltspunkte für die Sachdienlichkeit
einer Schaffung neuer außergerichtlicher Handlungsoptionen speziell zur
Stärkung der Rechte von befristet beschäftigten Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern, insbesondere in der Qualifizierungsphase sowie in der Postdoc-
Phase.
12. Hält die Bundesregierung die Einrichtung einer Schlichtungsstelle bzw.
einer Schiedsstelle, angesiedelt bei der Hochschulrektorenkonferenz
(HRK), für sachdienlich?
Falls ja, hat die Bundesregierung hierzu Kontakt zur HRK
aufgenommen?
Falls nein, warum nicht?
Über die Sachdienlichkeit der Einrichtung einer Schlichtungsstelle bzw.
Schiedsstelle bei der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) ist durch die HRK
bzw. durch deren Mitgliedshochschulen im Rahmen ihrer Autonomie zu
entscheiden.
13. Sieht die Bundesregierung grundsätzlich strukturelle Defizite an
deutschen Hochschulen, etwa fehlende Department-Strukturen, die entgegen
den gesetzlichen Vorgaben des WissZeitVG eine missbräuchliche
Befristung von Arbeitsverträgen von Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern befördern?
Gibt es in dieser Sache Gespräche über Lösungsansätze mit den
Ländern?
Falls ja, mit welchen Ergebnissen?
Falls nein, sind etwaige Gespräche in dieser Sache beabsichtigt bzw.
bereits terminiert?
Aus Sicht der Bundesregierung besteht kein unmittelbarer Zusammenhang
zwischen unterschiedlichen Ausprägungen der Hochschulorganisation und
missbräuchlichen Befristungen von Arbeitsverträgen von Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
14. Sieht die Bundesregierung grundsätzlich Defizite an deutschen
Hochschulen hinsichtlich der Befristungspraxis bei Transferbeauftragten, die
Schilderungen aus der Praxis zufolge nach Vertragsende regelmäßig zum
Abfluss etablierter Netzwerke führen?
Gibt es in dieser Sache Gespräche über Lösungsansätze mit den
Ländern?
Falls ja, mit welchen Ergebnissen?
Falls nein, sind etwaige Gespräche in dieser Sache beabsichtigt bzw.
bereits terminiert?
Die Verantwortung für die konkrete Gestaltung von Arbeitsverhältnissen,
einschließlich der Frage der Befristung oder Beendigung der
Anstellungsverhältnisse von mit Aufgaben im Bereich Transfer an Hochschulen betrauten
Beschäftigten, liegt bei den Vertragsparteien vor Ort. Der Bundesregierung liegen
keine Kenntnisse über eine spezifische Befristungspraxis bei
Transferbeauftragten an Hochschulen vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
15. Beabsichtigt die Bundesregierung im Zuge der avisierten Novellierung
des WissZeitVG, die Schaffung von alternativen Berufswegen nach einer
Postdoc-Phase zu verankern?
Falls ja, warum?
Falls nein, warum nicht?
16. Hält die Bundesregierung es für zielführend, im Kontext der
Personalstruktur der Länder die Unterscheidung zwischen wissenschaftlicher
Dienstleistung und Eigenqualifikation vorzunehmen und eine Befristung
von Arbeitsverträgen mit Qualifikationsziel zu ermöglichen?
Falls ja, warum?
Falls nein, warum nicht?
17. Beabsichtigt die Bundesregierung im Zuge der avisierten Novelle des
WissZeitVG eine maximal auf drei Jahre ausgerichtete Befristung der
Arbeitsverträge von promovierten Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern in der Postdoc-Phase gesetzlich zu verankern und in dessen
Folge eine verbindliche Möglichkeit für Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler zu schaffen, im Anschluss an eine etwaig erfolgte
Erprobungs- und Förderphase über den weiteren akademischen Weg
entscheiden zu können?
Falls ja, warum?
Falls nein, warum nicht?
18. Hält die Bundesregierung es für sachdienlich, im Rahmen des
WissZeitVG die Option zu verankern, eine Lebenszeitprofessur auch
über eine Assistenzprofessur zu erreichen – mit und ohne Tenure-Track?
Falls ja, warum?
Falls nein, warum nicht?
19. Hält die Bundesregierung es für sachdienlich, im Rahmen des
WissZeitVG je nach Fach bis zu 25 Prozent der Professuren als Tenure-
Track auszugestalten, die nach einer positiven Evaluierung in eine
Lebenszeitprofessur münden könnten?
Falls ja, warum?
Falls nein, warum nicht?
20. Hält die Bundesregierung es für sachdienlich, im Rahmen des
WissZeitVG Beschäftigten, deren befristete Arbeitsverträge über
Drittmittel finanziert werden, durch angepasste Vertragslaufzeiten und
zusätzliche Überbrückungsbefristungen zwischen zwei Drittmittelprojekten
oder durch Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mehr
Sicherheit zu ermöglichen?
Falls ja, warum?
Falls nein, warum nicht?
21. Hält die Bundesregierung es für sachdienlich, im Rahmen des
WissZeitVG Beschäftigten, deren derzeit noch befristete Arbeitsverträge
über Drittmittel finanziert werden, durch sogenannte Pooling-Lösungen,
sprich die Schaffung der Möglichkeit einer auf Dauer ausgerichteten
Fortsetzung der wissenschaftlichen Tätigkeiten durch einen
Standortwechsels im Rahmen eines Kooperationszusammenschlusses mehrerer
Wissenschaftseinrichtungen, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu
übernehmen und auf dieser Weise mehr Sicherheit bei der
Karriereplanung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zu
ermöglichen?
Falls ja, warum?
Falls nein, warum nicht?
22. Hält die Bundesregierung es für sachdienlich, im Rahmen des
WissZeitVG die Qualifikationsphase, die Promotion und Postdoc-Phase
umfasst, auf zehn Jahre zu beschränken?
Falls ja, warum?
Falls nein, warum nicht?
23. Hält die Bundesregierung es für sachdienlich, im Rahmen des
WissZeitVG neben der Professur grundsätzlich auch auf einer anderen
unbefristeten Stelle in Forschung, Lehre oder Wissenschaftsmanagement
eine langfristige Beschäftigung zu ermöglichen?
Falls ja, warum?
Falls nein, warum nicht?
24. Hält die Bundesregierung es für sachdienlich, im Rahmen des
WissZeitVG ein allgemeines Recht auf eine Dauerstelle für Postdocs
bzw. eine Pflicht für die Universitäten, Anschlusszusagen zu erteilen, wie
es etwa das Berliner Hochschulgesetz vorsieht, zu verankern?
Falls ja, warum?
Falls nein, warum nicht?
25. Hält die Bundesregierung es für sachdienlich, im Rahmen des
WissZeitVG den bisher im deutschen Wissenschaftssystem üblichen
Begriff „Nachwuchs“ für alle Abschnitte vor der Professur durch die von
der Europäischen Kommission definierten Profile R1
(Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler vor der Professur), R2 (anerkannte
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in der frühen Postdoc-Phase), R3
(etablierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler während der
Habilitation, Junior-Gruppenleiter etc. sowie Dauerstellen neben der
Professur), R4 (führende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie
Professorinnen und Professoren) zu ersetzen und jeweils gesonderte
Karrierestufen zu definieren?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
26. Hält die Bundesregierung es für sachdienlich, im Rahmen des
WissZeitVG verbindliche Vertragslaufzeiten für Wissenschaftlerinnen
und Wissenschaftler mit dem Ziel der Qualifikation zum eigenständigen
wissenschaftlichen Arbeiten (Promotion) zu verankern, die die gesamte
voraussichtliche Dauer der Promotion umfassen und sich an den in der
jeweiligen Disziplin üblichen Promotionszeiten orientieren?
Falls ja, warum?
Falls nein, warum nicht?
27. Hält die Bundesregierung es für sachdienlich, im Rahmen des
WissZeitVG einen Mechanismus zu verankern, der dafür sorgt, dass
Ausfallzeiten (u. a. Erziehungszeiten, Krankheiten, Pflege etc.)
automatisch zu einer der Ausfallzeit entsprechenden Verlängerung der
Vertragslaufzeit führt (Nacharbeitszeit)?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
28. Hält die Bundesregierung es für sachdienlich, im Rahmen des
WissZeitVG eine Höchstbefristungsdauer mit dem tatsächlichen Beginn
der Promotion von sechs Jahren für Beschäftigte während der
Promotionsphase zu verankern, in der die Laufzeiten vorheriger Verträge, etwa
als wissenschaftliche Hilfskraft, nicht angerechnet wird sowie eine
automatische Verlängerung der Höchstbefristungsdauer bei ggf. auftretenden
Ausfallzeiten wegen Eltern-, Pflege- und Krankenzeiten um die Dauer
der Abwesenheit zu verankern?
Falls ja, warum?
Falls nein, warum nicht?
29. Hält die Bundesregierung es für sachdienlich, im Rahmen des
WissZeitVG den Befristungsgrund der Qualifizierung in der Postdoc-
Phase zu streichen?
Falls ja, warum?
Falls nein, warum nicht?
30. Hält die Bundesregierung es für sachdienlich, im Rahmen des
WissZeitVG im Sinne einer besseren Planbarkeit eine
Mindestvertragslaufzeit zu verankern, die der Laufzeit des Projektes entspricht und eine
Untergrenze von 24 Monaten nicht unterschreiten darf?
Falls ja, warum?
Falls nein, warum nicht?
31. Hält die Bundesregierung es für sachdienlich, im Rahmen des
WissZeitVG in der Postdoc-Phase eine einmalige Verlängerung der
Vertragslaufzeit am gegebenen Projekt und Institut zu ermöglichen, sodass
Institutionen die Möglichkeit erhalten, bei der Verfügbarkeit weiterer
Mittel die Stelle zu verlängern?
Falls ja, warum?
Falls nein, warum nicht?
32. Hält die Bundesregierung es für sachdienlich, im Rahmen des
WissZeitVG in der Postdoc-Phase bei einem Wechsel von Projekt und
Institut die Möglichkeit einer erneuten Befristung mit einer
Mindestlaufzeit von 24 Monaten sowie die Möglichkeit einer einmaligen
Verlängerung zu schaffen?
Falls ja, warum?
Falls nein, warum nicht?
33. Hält die Bundesregierung es für sachdienlich, im Rahmen des
WissZeitVG in der Postdoc-Phase den Anteil der befristeten
Arbeitsverträge an der Gesamtzahl der aus Haushaltmitteln finanzierten
Arbeitsverträge über einen zu bestimmenden Richtwert auf institutioneller
Ebene zu regeln sowie einen zu bestimmenden Belohnungs- und
Sanktionierungsmechanismen zu etablieren?
Falls ja, warum?
Falls nein, warum nicht?
34. Hält die Bundesregierung es für sachdienlich, im Rahmen des
WissZeitVG einen etwaigen Richtwert über eine vom BMBF
einzurichtende bundesweite Kommission festzulegen, in der alle Statusgruppen
entsprechend den von der Europäischen Kommission definierten Profilen
R1, R2, R3 und R4 in gleichen Anteilen vertreten sind?
Falls ja, warum?
Falls nein, warum nicht?
35. Hält die Bundesregierung es für sachdienlich, im Rahmen des
WissZeitVG für etablierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler,
die keine Lebenszeitprofessur anstreben, einen dauerhaften Verbleib in
der Wissenschaft neben der Professur, etwa in Forschung und Lehre,
durch eine Entfristung mit Erreichen des Tenure zu ermöglichen?
Falls ja, warum?
Falls nein, warum nicht?
36. Hält die Bundesregierung es für sachdienlich, im Rahmen des
WissZeitVG das Aufzeigen einer verbindlichen Perspektive für
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu verankern, indem bereits vor
Vertragsunterzeichnung konkrete Zielkriterien für eine Entfristung
vereinbart werden?
Falls ja, warum?
Falls nein, warum nicht?
Die Fragen 15 bis 36 werden im Zusammenhang beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
37. Hält die Bundesregierung die Etablierung wissenschaftlicher
Dauerstellen neben der Professur für eine substanzielle Verbesserung sowohl für
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler als auch für Universitäten und
Forschungsinstitute?
Falls ja, warum?
Falls nein, warum nicht?
Aus Sicht der Bundesregierung kann die Etablierung zusätzlicher
wissenschaftlicher Dauerstellen neben der Professur einen Beitrag zur Verbesserung der
Karriereperspektiven für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler leisten.
Zugleich können wissenschaftliche Dauerstellen neben der Professur
grundsätzlich vorteilhaft für Universitäten und Forschungsinstitute sein, beispielsweise
im Hinblick auf die Wahrnehmung dauerhaft anfallender Aufgaben in
Forschung, Lehre und angrenzenden Tätigkeitsfeldern.
38. Plant die Bundesregierung in Abstimmung mit den Ländern Programme
im Sinne eines Career-Services für wissenschaftliche Laufbahnen, die
auch einen Karrierewechsel von qualifizierten
Nachwuchswissenschaftlern unterstützen, die absehbar keine Professur oder Dauerstellen an
Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen erreichen
können?
Falls ja, welche Eckpunkte haben die Pläne der Bundesregierung?
Falls nein, warum nicht?
Die Bundesregierung plant derzeit keine Programme in Abstimmung mit den
Ländern im Sinne eines Career Services für wissenschaftliche Laufbahnen. Die
Verantwortung für transparente Karrierewege und -perspektiven von
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern einschließlich deren Begleitung und
Beratung im Hinblick auf mögliche Wechsel in andere Betätigungsfelder liegt bei
den Hochschulen und Forschungseinrichtungen als Arbeitgeber.
39. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Auswirkungen auf
die Haushalte der Hochschulen und außeruniversitären
Forschungseinrichtungen durch das Hochschulgesetz in Berlin, und wie würde sich eine
Anwendung der Berliner Gesetzgebung in anderen Bundesländern auf
die Haushalte der Hochschulen und außeruniversitären
Forschungseinrichtungen auswirken?
Falls die Bunderegierung darüber keine Kenntnisse hat, plant sie dazu
eine Untersuchung bzw. Erhebung?
Nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und
Ländern liegt die Zuständigkeit für die Hochschulen bei den Ländern. Die
Bundesregierung plant keine Untersuchung zur Auswirkung landesspezifischer
Gesetzgebung auf die Haushalte der Hochschulen und außeruniversitären
Forschungseinrichtungen. Die diesbezügliche Verantwortung liegt bei den
Ländern.
40. Sieht die Bundesregierung einen Zielkonflikt zwischen einer Ausweitung
einer Entfristung und dem Exzellenzgedanken in der Wissenschaft?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wie gedenkt sie, diesen aufzulösen?
Die Bundesregierung sieht keinen generellen Zielkonflikt zwischen einer
Ausweitung einer Entfristung und dem Exzellenzgedanken in der Wissenschaft.
Attraktive Arbeitsbedingungen und Karrierewege sind aus Sicht der
Bundesregierung eine wichtige Voraussetzung für ein exzellentes
Wissenschaftssystem.
1 Anlage 1
Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e.V. (HGF)
Zahl der abgeschlossenen befristeten Arbeitsverhältnisse (bis zu 12 Monaten)
(Stand: 11.10.2022)
Personal an Zentren der
Helmholtz-
Gemeinschaft mit
Befristung bis zu 12
Monaten*
2016 2017 2018 2019 2020 2021
Alfred-Wegener-Institut 80 133 110 113 90 118
CISPA Helmholtz-
Zentrum für
Informationssicherheit
- - - 29 58 159
Deutsche Elektronen-
Synchrotron
13 11 36 437 476 65
Deutsches
Krebsforschungszentrum
433 605 585 585 553 503
Deutsches Zentrum
für Luft- und Raumfahrt
549 553 596 659 697 673
Deutsche Zentrum für
Neurodegenerative
Erkrankungen
46 50 41 35 42 40
Forschungszentrum
Jülich
181 165 201 217 197 213
GEOMAR Helmholtz-
Zentrum für
Ozeanforschung
115 107 40 37 37 25
Deutsches
GeoForschungsZentrum
117 118 132 125 125 135
Helmholtzzentrum für
Schwerionenforschung
19 51 60 62 33 60
Hereon 14 16 15 30 22 15
Deutsches
Forschungszentrum für
Gesundheit und Umwelt
59 61 95 118 268 169
Helmholtz-Zentrum
Berlin für Materialien
und Energie
13 19 11 31 22 16
Helmholtz-Zentrum
Dresden-Rossendorf
223 215 217 249 282 267
Helmholtz-Zentrum für
Infektionsforschung
84 72 91 51 49 49
Karlsruher Institut für
Technologie
283 249 254 208 317 339
Max-Delbrück-Center 43 50 50 55 50 60
Helmholtz-Zentrum für
Umweltforschung
135 140 232 103 201 185
Helmholtz-
Gemeinschaft gesamt
2.407 2.615 2.766 3.144 3.519 3.091
2 Anlage 1
* Es handelt sich um die Anzahl an Personen (gezählt in Köpfen), die zum Stichtag 31.12. als
Verwaltungspersonal, technisches Personal, wissenschaftliches Personal oder sonstiges Personal
einen befristeten Vertrag mit einer Laufzeit unter 12 Monaten hatten.
3 Anlage 1
Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaft e.V. (MPG)
Zahl der abgeschlossenen befristeten Arbeitsverhältnisse (bis zu 12 Monaten)
(Stand: 11.10.2022)
*MPG-Beschäftigte umfasst alle Wissenschaftler*innen mit Arbeitsvertrag:
• W3-Ebene
• W2-Ebene
• Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen
• Doktorand*innen mit Fördervertrag
Anmerkungen zur Auswertung:
1. Die Personalkennzahlen der MPG beinhalten die jeweils zum Stichtag 30.06
gültigen/aktiven Beschäftigungsverhältnisse (mit Arbeitsvertrag) mit einer
Befristungsdauer bis einschließlich 12 Monaten.
2. Die Auswertung wurde nach Sektionen gegliedert. Die Sektionen sind die Kategorien der
Grundlagenforschung in denen die Wissenschaftler*innen der MPG forschen: Biologisch-
Medizinische Sektion (BMS), Chemisch-Physikalisch-Technische Sektion (CPTS) und
Geistes-Sozial- und Humanwissenschaftliche Sektion (GSHS).
3. Aus Datenschutzgründen ist die Auswertung von Personaldaten auf Institutsebene nicht
möglich. Da einige Max-Planck-Institute zum Teil sehr klein sind und dementsprechend
wenige Mitarbeiter*innen beschäftigen, besteht das Risiko einer Re-identifizierung der
Beschäftigten über eine institutsbezogene Datenauswertung. Eine sektionsbezogene
Auswertung fasst die entsprechenden Institute zu einer ausreichend großen Datenmenge
zusammen.
Kopfzahl (HC) der
Arbeitsverhältnisse mit
Befristung bis zu 12
Monaten* nach
wissenschaftlichen
Sektionen gegliedert
30.06.2016 30.06.2017 30.06.2018 30.06.2019 30.06.2020 30.06.2021 30.06.2022
Biologisch-Medizinische
Sektion
650 644 630 645 615 638
594
Chemisch-Physikalisch-
Technische Sektion
840 797 824 800 845 739
766
Geistes-, Sozial- und
Humanwissenschaftliche
Sektion
219 212 222 203 175 166
162
MPG Gesamtergebnis 1.709 1.653 1.676 1.648 1.635 1.543 1.522
4 Anlage 1
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. (FhG)
Zahl der abgeschlossenen befristeten Arbeitsverhältnisse (bis zu 12 Monaten) mit
wissenschaftlichem Personal (Stand: 11.10.2022)
Befristung bis zu 12
Monaten nach
Befristungsgrund
31.12.2016 31.12.2017 31.12.2018 31.12.2019 31.12.2020 31.122021
WissZeitVG 357 350 327 327 316 282
TzBfG 97 80 74 89 81 65
Gesamt 454 430 401 416 397 347
5 Anlage 1
Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.V. (WGL)
Zahl der abgeschlossenen befristeten Arbeitsverhältnisse (bis zu 12 Monaten) auf Grundlage des
WissZeitVG (Stand: 10.10.2022)
31.12.2021**
Sektion A (Gesamt) 152
davon Anschlussverträge
82
Sektion B (Gesamt) 154
davon Anschlussverträge
106
Sektion C (Gesamt) 385
davon Anschlussverträge
292
Sektion D (Gesamt) 317
davon Anschlussverträge
274
Sektion E (Gesamt) 261
davon Anschlussverträge
178
Sektionsübergreifend
(Gesamt)
1269
davon Anschlussverträge
932
** Datenbasis: 91 Institute
Anmerkungen
Die Leibniz-Gemeinschaft erhebt Daten ihrer rechtlich selbstständigen Mitgliedseinrichtungen
auf verschiedenen Grundlagen. Die ausführlichste und detaillierteste Grundlage ist der
Indikatorenkatalog der GWK zum Paktmonitoring. Daneben werden in Einzelfällen Daten
themen- oder anlassbezogen erhoben. Aufgrund der wissenschaftspolitischen Debatte um die
Zukunft des WissZeitVG hat die Leibniz-Gemeinschaft erstmalig entsprechende Daten abgefragt,
die nun für das Jahr 2021 vorliegen.
Eine Aufschlüsslung nach Mitgliedseinrichtungen ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht
möglich, da aufgrund der Größe einiger Mitgliedseinrichtungen Rückschlüsse auf Einzelpersonen
gezogen werden könnten. Daher wurde die Auswertung nach Sektionen gegliedert:
Sektion A – Geisteswissenschaften und Bildungsforschung
Sektion B – Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Raumwissenschaften
Sektion C – Lebenswissenschaften
Sektion D – Mathematik, Natur- und Ingenieurwissenschaften
Sektion E – Umweltwissenschaften
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]