[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/3862 –
Verwendung der Mittel aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz-Konto zur
Entlastung bei den Strompreisen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Koalitionsausschuss der Ampelkoalition von SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und FDP hat Anfang September 2022 beschlossen (
https://ww
w.handelsblatt.com/downloads/28656680/3/entlastungspaket-04-09.2022),
sich auf europäischer Ebene für eine Abschöpfung von Zufallsgewinnen
einzusetzen und die daraus resultierenden Erlöse zur Entlastung der
Verbraucherinnen und Verbraucher sowie für kleine und mittelständische Unternehmen zu
nutzen („Strompreisbremse“). Eine Einigung auf europäischer Ebene steht
bislang aus. Der weitere Zeitplan wurde bisher nicht kommuniziert.
Dementsprechend lassen auch die Entlastungen bei den Stromkosten auf sich warten.
Bürger und Unternehmen haben jedoch schon jetzt täglich mit den hohen
Energiepreisen zu kämpfen.
Es braucht daher schnelle Entlastungen. Als Fraktion der CDU/CSU haben
wir vorgeschlagen (zuletzt auf Bundestagdrucksache 20/3486), die Mittel aus
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)-Konto zur Entlastung der
Stromkosten einzusetzen, die Netzentgelte für 2023 vollständig auszusetzen und
die Stromsteuer auf den EU-Mindestsatz zu senken.
Die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen haben über viele Jahre
mit der EEG-Umlage ihren großen Teil zum Ausbau der Erneuerbaren, der
Heimatenergien, beigetragen. Dieses Bürgerprojekt war erfolgreich: Die
Stromeinspeisung der erneuerbaren Energien konnte auf bis zu 49 Prozent
gesteigert werden (
https://www.zeit.de/wirtschaft/2022-07/erneuerbare-energien-
oekostrom-anteil-halbjahr-windenergie). Die Investition der Bürger hat sich
somit in mehrfacher Hinsicht ausgezahlt. Gerade in dieser schweren Lage ist
es angebracht, nunmehr die Bürger und Unternehmen mit Mitteln aus dem
EEG-Topf beim Strompreis zu entlasten.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4256
20. Wahlperiode 01.11.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 27. Oktober 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie ist der aktuelle Stand des EEG-Kontos, und welche monatlichen
Zuwächse gab es auf dem Konto im Jahr 2022 und insbesondere seit
Abschaffung der EEG-Umlage?
Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) verbuchen auf dem EEG-Konto die
Einzahlungen und Auszahlungen aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
Der EEG-Kontostand und die Veränderungen im Vergleich zum Vormonat sind
öffentlich abrufbar und werden von den Übertragungsnetzbetreibern auf der
Internetseite
www.netztransparenz.de/EEG/EEG-Konten-Uebersicht monatlich
aktualisiert. Ende September 2022 betrug der EEG-Kontostand 16 820 Mio.
Euro. Seit der Absenkung der EEG-Umlage auf 0 Cent pro Kilowattstunde zum
1. Juli 2022 ist der EEG-Kontostand um 81 Mio. Euro gesunken.
2. Welche Prognosen liegen der Bundesregierung zur Entwicklung der
Strompreise bis Ende 2024 vor, und wie bewertet die Bundesregierung
die Aussagen der vorliegenden Prognosen?
Die ÜNB veröffentlichen zusammen mit dem EEG-Finanzierungsbedarf des
Folgejahres eine Mittelfristprognose auf der Internetseite
www.netztransparen
z.de. In dem wissenschaftlichen Gutachten wird für das Jahr 2024 ein
Strompreis im Großhandel von 18,7 Cent pro Kilowattstunde angenommen. Im
Gutachten wird allerdings ausgeführt, dass diese Annahme von 18,7 Cent pro
Kilowattstunde mit einer sehr hohen Unsicherheit behaftet ist und die Terminpreise
zuletzt auch deutlich höher lagen. Die Entwicklung der Preise an der
Strombörse hängt zudem von einer Vielzahl von Faktoren wie der Entwicklung des
Stromverbrauchs, des Wetters und der Entwicklung der internationalen CO2-
und Brennstoffpreise ab.
Darüber hinaus liegen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
(BMWK) verschiedene weitere Prognosen vor, die teils auf inzwischen
veralteten oder überholten Annahmen beruhen und gegenüber der Mittelfristprognose
weniger aktuell sind. Die Bundesregierung macht sich Studienergebnisse
grundsätzlich nicht zu eigen.
3. Welche Entwicklung des EEG-Kontostands erwartet die
Bundesregierung in den Jahren 2022 bis 2024, und sind dabei die aktuellen
Strompreisentwicklungen, die veränderten Zielstellungen beim Zubau von
erneuerbaren Energien sowie die aktuellen Änderungen durch die
Neuregelungen im Energiesicherungsgesetz (Bundestagsdrucksache 20/3497)
berücksichtigt?
8. Welche Mittel im Bundeshaushalt 2023 sind für den Bundeszuschuss an
das EEG-Konto vorgesehen, und wie berechnet sich dieser Mittelbedarf?
Die Fragen 3 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Die stark gestiegenen Preise an der Strombörse haben dazu geführt, dass auch
die Erlöse aus dem Verkauf des EEG-Stroms deutlich gestiegen sind.
Entsprechend ist der EEG-Kontostand im Jahr 2022 gestiegen und dient in den
Folgejahren zur Deckung des EEG-Finanzierungsbedarfs. Daher besteht im Jahr
2023 voraussichtlich kein Zuschussbedarf aus dem Bundeshaushalt. Die genaue
Entwicklung des EEG-Kontostands bis 2024 hängt aber maßgeblich von der
Entwicklung der Preise an der Strombörse bis 2024 ab.
4. Bei welchen Energieträgern in welcher Höhe fallen aktuell die Zuwächse
auf dem EEG-Konto an?
Für die Einnahmen und Ausgaben auf dem EEG-Konto im Jahr 2022 liegen
keine Aufschlüsselungen nach Erzeugungstechnologien vor.
Für das Jahr 2023 werden auf Basis des Gutachtens der
Übertragungsnetzbetreiber Einnahmen von insgesamt 3,6 Mrd. Euro prognostiziert. Diese
Einnahmen verteilen sich zu 2,4 Mrd. Euro auf Photovoltaikanlagen, zu 0,8 Mrd.
Euro auf Biomasseanlagen und zu 0,5 Mrd. Euro auf Wasserkraft und sonstige
Erneuerbare Energien (Deponie-, Klär- und Grubengase sowie Geothermie).
Diese prognostizierten Einnahmen basieren allerdings auf der Annahme hoher
Preise an der Strombörse im Jahr 2023. Für die Berechnungen wurde ein Preis
von 43 Cent pro Kilowattstunde im Jahr 2023 auf Basis von durchschnittlichen
Terminpreisen im Zeitraum 16. Juni bis 15. September 2022 gemäß den
gesetzlichen Vorgaben unterstellt.
5. Wie schätzt die Bundesregierung die Entwicklung des EEG-Kontos bei
Einführung der geplanten Strompreisbremse (
https://www.deutschlandfu
nk.de/200-milliarden-euro-fuer-gas-und-strompreisbremse-100.html)
ein?
Ob die Einführung der Strompreisbremse Auswirkung auf die Entwicklung des
EEG-Kontos hat, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Die Details der
Umsetzung werden gerade erarbeitet.
6. Wie und für welchen Zeitraum berechnet sich die von der
Bundesregierung in Aussicht gestellte Belastung des Klima- und
Transformationsfonds mit 6,6 Mrd. Euro (Bundestagsdrucksache 20/1025, S. 2) infolge
der Abschaffung der EEG-Umlage, und geht die Bundesregierung auch
nach aktuellen Berechnungen von diesem Finanzbedarf aus?
Die Belastung des Klima- und Transformationsfonds ergibt sich aus den
weggefallenen Einnahmen aus Zahlungen der EEG-Umlage im zweiten Halbjahr
2022. Hätte es die EEG-Umlage im zweiten Halbjahr 2022 noch gegeben, so
wären dadurch Einnahmen von schätzungsweise 6,6 Mrd. Euro auf dem EEG-
Konto entstanden. Grundlage dieser Berechnung war die Prognose der
Übertragungsnetzbetreiber zur EEG-Umlage 2022 mit durchschnittlichen monatlichen
Einnahmen aus Zahlungen der EEG-Umlage von 1,1 Mrd. Euro im Jahr 2022.
Zum Vergleich: Die Einnahmen aus Zahlungen der EEG-Umlage von 3,723
Cent pro Kilowattstunde im ersten Halbjahr 2022 betrugen monatlich
tatsächlich im Durchschnitt 1,1 Mrd. Euro (Ist-Wert). Die monatlichen Einnahmen aus
Zahlungen der EEG-Umlage sind öffentlich auf der Internetseite
www.netztran
sparenz.de abrufbar. Der Bundesregierung liegen daher keine abweichenden
Berechnungen vor.
7. Wieviel von den im Bundeshaushalt 2022 eingestellten 3,25 Mrd. Euro
(Wirtschaftsplan des EKF (Energie- und Klimafonds), Titel 683 07 -643)
sind bislang in das EEG-Konto abgeflossen, und, falls erfolgt, auf
welcher Grundlage und warum, bzw. falls noch nicht erfolgt, wird es in
diesem Jahr noch zu einem Abfluss der Mittel an das EEG-Konto kommen?
Ein Abfluss der eingestellten Mittel auf das EEG-Konto ist bisher nicht erfolgt.
Die ÜNB haben gemeinsam erklärt, dass der Betrag auch vor dem Hintergrund
der zum 1. Juli 2022 erfolgten Absenkung der EEG-Umlage auf 0 Cent pro
Kilowattstunde für das EEG-Konto nicht benötigt wird und sie deshalb auf die
Auszahlung des Betrags ausdrücklich verzichten.
9. Auf welches Niveau müssten Terminpreise an den Strombörsen sinken,
damit, wie vom Bundesministerium der Finanzen kolportiert, „erhebliche
zusätzliche Mittel“ (
https://www.sueddeutsche.de/politik/spahn-eeg-uml
age-1.5650254?reduced=true) des Bundes an das EEG-Konto
erforderlich sind?
Der EEG-Finanzierungsbedarf hängt stark von den Preisentwicklungen an der
Strombörse ab. Maßgeblich für den Finanzierungsbedarf sind nicht die
Terminpreise, sondern die kurzfristigen Preise an der Strombörse (Spot-Markt).
Prognosen über die Entwicklung der Preise an der Strombörse sind derzeit sehr
unsicher. Für eine Einschätzung möglichen Mehrbedarfs bei gesunkenen Preisen
wird beispielhaft auf den Finanzierungsbedarf aus dem Vorjahr verwiesen: Im
Jahr 2021 lagen die Preise an der Strombörse im Durchschnitt bei 9,7 Cent pro
Kilowattstunde und die EEG-Finanzierungkosten bei 18,4 Mrd. Euro.
10. Welche Mehr- oder Mindereinnahmen aus dem EEG-Konto gegenüber
dem aktuellen Stand erwartet die Bundesregierung aufgrund der
Änderungen im Rahmen der aktuellen Novelle des Energiesicherungsgesetzes
(Bundestagsdrucksache 20/3497), etwa zur Biomasse oder den
Lärmregelungen im Bereich der Windkraftanlagen?
Aktuell liegen keine Prognosen über die Auswirkungen der Regelungen auf das
EEG-Konto vor. Die Höhe von Mehr- oder Mindereinnahmen hängt von der
konkreten Gesamtsituation ab, in der die Regelungen ihre Wirkung entfalten
werden. So sind Börsenstrompreise, Marktwerte für Strom aus Windenergie an
Land und aus Biomasse, Stromverbrauchsverhalten und bei Windenergie an
Land die jeweiligen Windverhältnisse ausschlaggebend. Aufgrund der
vergleichsweise geringen hier angesprochenen Strommengen dürften unter der
Annahme hoher Marktwerte bei Windenergie mit hoher Wahrscheinlichkeit keine
und bei Biomasse aufgrund des hohen Förderniveaus gegebenenfalls
geringfügig höhere Abflüsse zu erwarten sein.
11. Was genau ist mit der vom Koalitionsausschuss Anfang September 2022
beschlossenen administrativen Abwicklung der
Zufallsgewinnabschöpfung auf Basis der „etablierten Zahlungswege aus der EEG-Förderung“
(
https://www.handelsblatt.com/downloads/28656680/3/entlastungspaket-
04-09.2022; S. 3) gemeint, und wie genau soll diese Lösung
funktionieren, und mit welchen Effekten in welcher Höhe auf das EEG-Konto wird
gerechnet?
12. Welche Fortschritte hat die Bundesregierung bei der Umsetzung des in
der vorhergehenden Frage genannten Abwicklungswegs bereits
gemacht?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Die Einzelheiten der Umsetzung der Strompreisbremse werden innerhalb der
Bundesregierung derzeit intensiv geprüft und diskutiert. Dabei befindet sich die
Bundesregierung auch im Austausch mit den ÜNB und weiteren Stakeholdern.
Es wird auch geprüft, ob eine Anlehnung an bereits bestehende Zahlungswege
und Rechtsverhältnisse bei der administrativen Abwicklung der
Strompreisbremse von Vorteil sein kann. Das ist auch deshalb relevant, weil die Zeit für
die Umsetzung der einschlägigen EU-Verordnung zur Einführung der
Strompreisbremse sehr kurz bemessen ist.
13. Warum greift die Bundesregierung nicht zunächst auf die bestehenden
Mittel aus dem EEG-Konto zurück, bevor zeitaufwendig eine neue
Lösung umgesetzt wird?
18. Könnte die Bundesregierung, und wenn ja, unter welchen
Voraussetzungen, Mittel aus dem EEG-Konto in den Bundeshaushalt überführen, und
hat die Bundesregierung dies bereits und mit welchem Ergebnis geprüft?
19. Müsste zur Verwendung verfügbarer Mittel aus dem EEG-Konto der
öffentlich-rechtliche Vertrag der Bundesrepublik Deutschland mit den
Übertragungsnetzbetreibern angepasst werden, und ist eine solche
Anpassung bereits erfolgt oder in Vorbereitung?
20. Welche Entlastungen, welcher Art und Höhe, beim Strompreis könnten
nach Ansicht der Bundesregierung aus den verfügbaren Mitteln im EEG-
Konto finanziert werden?
Die Fragen 13 und 18 bis 20 werden gemeinsam beantwortet.
Hinsichtlich der Mittel auf dem EEG-Konto ist zu beachten, dass diese Mittel
zweckgebunden sind. Die vorhandenen Mittel sind zudem auch für den
zukünftigen Finanzierungsbedarf des Erneuerbaren-Ausbaus eingeplant. Für diesen
Zweck müssen die Mittel mittel- und langfristig zur Verfügung stehen. Bei
darüber hinausgehenden Bedarfen entsteht ein entsprechender
Finanzierungsbedarf aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF).
14. Wie hoch sind aktuell die Netzentgelte, und welchen Anteil des
Strompreises machen sie aus, und welche Entwicklungen sind für die
kommenden drei Jahre prognostiziert?
Die Netzentgelte werden einmal jährlich von den Netzbetreibern ermittelt und
zum 1. Januar angepasst. Sie bleiben somit im Verlauf eines Kalenderjahres
konstant. Bei sich unterjährig ändernden Strompreisen ändert sich damit
unterjährig der Anteil, den die Netzentgelte am Strompreis haben. Die
Bundesnetzagentur bestimmt diesen Anteil deshalb immer zum Stichtag 1. April jedes
Jahres.
Der Anteil der Netzentgelte am Strompreis mit Stand vom 1. April 2022 kann
der folgenden Tabelle entnommen werden. Es handelt sich bei den Werten um
bundesweite Durchschnitte über die jeweils dargestellten Anwendungsfälle,
sodass Einzelfälle deutlich abweichen können.
Haushaltskunde Gewerbekunde Industriekunde
Strompreis 36,06 Cent
pro Kilowattstunde
25,65 Cent
pro Kilowattstunde
22,51 Cent pro
Kilowattstunde
Davon Netzentgelt 7,76 Cent
pro Kilowattstunde
6,54 Cent
pro Kilowattstunde
2,94 Cent pro
Kilowattstunde
Anteil des Netzentgelts
am Strompreis
21,5 Prozent 25,5 Prozent 13,1 Prozent
Stand: 1. April 2022, Preise netto ohne Mehrwertsteuer.
Haushaltskunde: angeschlossen an der Niederspannungsebene ohne Leistungsmessung, Jahresverbrauch
zwischen 2 500 und 5 000 Kilowattstunden; Gewerbekunde: angeschlossen an der Niederspannungsebene ohne
Leistungsmessung, Jahresverbrauch 50 000 Kilowattstunden; Industriekunde: angeschlossen an der
Mittelspannungsebene, Jahresverbrauch 24 Gigawattstunden, Jahreshöchstlast 4 000 Kilowatt
Seit dem 1. April 2022 sind die Strompreise weiter gestiegen, die Netzentgelte
jedoch konstant geblieben. Daher würde im Jahresverlauf der Anteil der
Netzentgelte am Strompreis bei Berücksichtigung der aktuellen Strompreise im
Durchschnitt niedriger sein.
Für das Jahr 2023 zeichnet sich ein Anstieg der Verteilernetzentgelte ab. Es ist
vorgesehen, die Übertragungsnetzentgelte für das Jahr 2023 durch einen
Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten auf dem Niveau
des Jahres 2022 zu halten. Dies hätte eine dämpfende Wirkung auch auf den
Anstieg der Verteilernetzentgelte.
Wie sich die Netzkosten und damit die Netzentgelte für die kommenden drei
Jahre entwickeln werden, kann nicht prognostiziert werden bzw. ist mit großen
Ungenauigkeiten verbunden, da die Entwicklung u. a. von den sehr volatilen
Entwicklungen am Strommarkt abhängt.
15. Welche Rolle hat die angestrebte Höherauslastung der
Energieleitungsnetze auf die Entwicklung der Netzentgelte, und werden hier regionale
Unterschiede erwartet?
Eine Höherauslastung der Stromnetze spart deutlich Redispatchkosten.
Gleichzeitig steigen aus technischen Gründen die Transportverluste und damit die
Kosten für Verlustenergie. Auch dürfen die investiven Kosten, die nötig sind,
um die Höherauslastung möglich zu machen, nicht vernachlässigt werden.
Trotzdem sollte in der Bilanz eine Kostenersparnis entstehen. Eine
Höherauslastung der Stromnetze führt daher im Ergebnis wegen des Kosten- und des
Mengeneffekts zu niedrigeren Netzentgelten.
Ab dem Jahr 2023 vereinnahmen die Übertragungsnetzbetreiber erstmals
bundesweit einheitliche Netzentgelte. Dies hat einheitliche vorgelagerte
Übertragungsnetzkosten für die Verteilernetzbetreiber zur Folge. Wegen der
unterschiedlichen Netzkosten und Transportmengen der Verteilernetzbetreiber bleibt
es jedoch bei regionalen Netzentgeltunterschieden zwischen den
Verteilernetzen.
16. Wie plant die Bundesregierung, die Dämpfung der Netzentgelte, wie
vom Bundesminister der Finanzen, Christian Lindner, in Aussicht
gestellt (
https://www.tagesschau.de/inland/lindner-entlastungspaket-stromp
reisbremse-101.html), zu finanzieren?
Um einem deutlichen Anstieg der Übertragungsnetzentgelte für das Jahr 2023
entgegenzuwirken, hat der Koalitionsausschuss am 3. September 2022 als Teil
des Entlastungspakets III beschlossen, an die Übertragungsnetzbetreiber einen
Zuschuss zur Dämpfung der Netzentgelte zu zahlen. Dieser Zuschuss zur
anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten ist Teil der sogenannten
„Strompreisbremse“ und soll aus den Mitteln finanziert werden, die im Kern
durch die ebenfalls beschlossene Maßnahme der „teilweisen Abschöpfung von
Zufallsgewinnen“ bei den Stromerzeugern eingenommen werden. Das
anfängliche zeitliche Auseinanderfallen des Finanzierungsbedarfs der
Übertragungsnetzbetreiber und der Einnahmen aus dem dargestellten
Abschöpfungsmechanismus machen jedoch eine Zwischenfinanzierung notwendig.
17. Welche Gespräche und mit welchem Ergebnis hat die Bundesregierung,
wie von einem Vertreter des Übertragungsnetzbetreibers Amprion
geäußert (
https://www.handelsblatt.com/unternehmen/energie/energie-foer
dertopf-waechst-auf-17-4-milliarden-euro-was-tun-mit-den-eeg-milliarde
n/28680592.html), mit den Übertragungsnetzbetreibern zum weiteren
Umgang mit dem EEG-Konto und der etwaigen Verwendung der Mittel
aus dem EEG-Konto geführt?
Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und
Parlamentarische Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und Staatsminister
sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im
Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren
aller gesellschaftlichen Gruppen. Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher
geführter Gespräche bzw. deren Ergebnisse – einschließlich Telefonate –
besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht
durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer
Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/1174). Zudem werden Gesprächsinhalte nicht protokolliert.
Die nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der
Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und
Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht
vollständig.
Am 22. September 2022 fand ein Gespräch von Staatssekretär Dr. Patrick
Graichen mit Vertretern der vier Übertragungsnetzbetreiber statt. Im Zuge
dieses Gesprächs zum Thema Netzentgelte wurde auch über die auf dem
EEG-Konto vorhandenen Mittel gesprochen. Ein konkretes Ergebnis zur
Verwendung der Mittel gab es daraus nicht.
21. Wie ist sichergestellt, dass der Bund Zugriff auf nach einer
Schlussabrechnung des EEG-Kontos darauf verbleibende Mittel Zugriff erhält?
22. Welche Pläne hat die Bundesregierung gegenwärtig zur Verwendung von
auf dem EEG-Konto verbleibenden Rückständen?
Die Fragen 21 und 22 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Mittel auf dem EEG-Konto sind grundsätzlich zweckgebunden für die
Förderung der erneuerbaren Energien. Soweit die entstandenen und zukünftig noch
entstehenden Verpflichtungen aus dem EEG nicht aus Guthaben des EEG-
Kontos geleistet werden können, werden diese Verpflichtungen bei den
Übertragungsnetzbetreibern aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF)
geleistet. Bei der Aufstellung des Haushalts 2023 ist die Bundesregierung davon
ausgegangen, dass das Guthaben auf dem EEG-Konto wegen des Wegfalls der
EEG-Umlage allmählich bis Ende 2023 abschmilzt und Zuschüsse aus dem
KTF im Jahr 2023 nicht erforderlich werden. Deshalb sind im KTF für 2023
keine Mittel für Zahlungen auf das EEG-Konto vorgesehen. Insofern ergibt sich
aus den bisher aufgelaufenen Überschüssen auf dem EEG-Konto kein etwaiger
zusätzlicher finanzieller Spielraum.
Mit dem Entlastungspaket III hat die Bundesregierung beschlossen, im
Zusammenhang mit dem erheblichen Anstieg der Energiepreise entstandene
Zufallsgewinne teilweise abzuschöpfen und die erzielten Einnahmen für die
Entlastungen von Verbrauchern und Unternehmen einzusetzen. Dabei zeichnet sich
derzeit ab, dass eine teilweise Vorfinanzierung der Entlastungsmaßnahmen
erforderlich wird. Derzeit wird u. a. geprüft, ob und gegebenenfalls welche Mittel
auf dem EEG-Konto übergangsweise im Sinne einer Vorfinanzierung von
Entlastungsmaßnahmen, die über die Übertragungsnetzbetreiber abgewickelt
werden, eingesetzt werden können.
Siehe die Antwort zu den Fragen 13 und 18 bis 20. Darüber hinausgehende
Pläne zur Mittelverwendung, die sich auf die Zeit nach dem endgültigen
Auslaufen des EEG-Förderbedarfs beziehen, bestehen nicht.
23. Worin liegt aus Sicht der Bundesregierung der konkrete Unterschied
zwischen einer Abschöpfung von Zufallsgewinnen bei Stromproduzenten
und einer Besteuerung von Übergewinnen (
https://www.focus.de/politik/
deutschland/steuer-die-so-nicht-heissen-darf-eiertanz-um-uebergewinnst
euer-was-hinter-der-strompreisbremse-steckt_id_140577356.html)?
Beide genannten Instrumente haben eine ähnliche Zielrichtung. Es handelt sich
jedoch um unterschiedliche Instrumente, die jeweils eigene Voraussetzungen
und auch verschiedene Ausgestaltungsoptionen haben. Ein Unterschied liegt
zum Beispiel in der administrativen Umsetzung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]