[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/3887 –
Einwegkunststofffonds
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Vorschlag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) für ein
Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG-E;
https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/D
ownload_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/ewkfondsg/Entwurf/ewkfondsg_ref
e_bf .pdf) sollen die Vorgaben aus Artikel 8 der EU-Richtlinie 2019/904
(Einweg-Kunststoffprodukte-Richtlinie) umgesetzt werden. Am 22. Juli 2022
ist ein überarbeiteter Gesetzentwurf zur Notifizierung an die Europäische
Kommission geschickt worden. Der Entwurf soll am 2. November 2022 vom
Bundeskabinett beschlossen werden. Der Vorschlag zur Einführung einer
staatlichen Sonderabgabe für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von
bestimmten Einwegkunststoffprodukten, die durch das Umweltbundesamt (UBA)
vollzogen werden soll, wirft viele Fragen auf. Die Bewertung des Gesetzentwurfs
wird dadurch erschwert, dass eine konkrete Festlegung der Abgabensätze,
insbesondere welche Kosten berücksichtigt und wie diese umgelegt werden
sollen, noch nicht vorliegt und die vom BMUV geplante Rechtsverordnung ohne
Beteiligung des Deutschen Bundestages beschlossen werden soll.
Im Rahmen eines Projektes des UBA sind die Auftragnehmer, unter anderen
auch das Institut für Abfall- und Abwasserwirtschaft GmbH (INFA), damit
beauftragt worden, ein Kostenmodell für den Einwegkunststofffonds zu
erarbeiten (
https://www.prognos.com/de/projekt/kostenmodell-fuer-die-entsorgung-v
on-einwegkunststoffen). Das Kostenmodell mit den ermittelten Kosten soll die
Grundlage für die Festlegung der produktbezogenen Abgabesätze durch das
BMUV mittels Verordnung ohne Mitwirkung des Parlaments werden.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das geplante Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) ist der letzte
Baustein zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/904 (Einwegkunststoffrichtlinie,
EWKRL). Es dient der Eins-zu-eins-Umsetzung der Vorgaben der erweiterten
Herstellerverantwortung für To-go-Lebensmittelbehältnisse, Tüten- und
Folienverpackungen, Getränkebecher und -behälter, leichte Tragetaschen,
Feuchttücher, Luftballons sowie Tabakfilter(produkte). Hiernach müssen die Hersteller
dieser Einwegkunststoffprodukte bestimmte Kosten der aus den Produkten ent-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4179
20. Wahlperiode 25.10.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz vom 24. Oktober 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
stehenden Abfälle übernehmen, die bislang von der Allgemeinheit getragen
werden. Hierzu gehören je nach Produkt insbesondere die Kosten für die
Sammlung und von Reinigungsmaßnahmen im öffentlichen Raum sowie von
Sensibilisierungsmaßnahmen.
Es trifft zu, dass der Gesetzentwurf derzeit zur Notifizierung bei der
Europäischen Kommission liegt und der Kabinetttermin für den 2. November 2022
vorgesehen ist. Die übrigen Fristen ergeben sich aus den entsprechenden
Regelungen des Grundgesetzes.
Zentrales Element des Gesetzes ist die Bildung und Verwaltung eines
Einwegkunststofffonds durch das Umweltbundesamt. Die Hersteller der betroffenen
Einwegkunststoffprodukte zahlen in diesen Fonds jährlich eine
Einwegkunststoffabgabe ein. Aus dem Fonds erhalten die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger und sonstigen Anspruchsberechtigten Ersatz ihrer entstandenen
Kosten entsprechend der von ihnen erbrachten Leistungen. Die
Kostenerstattung aus dem Einwegkunststofffonds soll erstmals für das Jahr 2024 im Jahr
2025 erfolgen.
Die jährliche Abgabe berechnet sich nach der Masse der jeweils in Verkehr
gebrachten Einwegkunststoffprodukte multipliziert mit einem für jedes Produkt
geltenden Abgabesatz, der die spezifischen Kosten für dieses Produkt
widerspiegelt.
Die Abgabesätze und die Auszahlungskriterien werden durch
Rechtsverordnung festgelegt. Eine aus Vertretern der Hersteller, der Anspruchsberechtigten,
der kommunalen wie privaten Entsorgungswirtschaft sowie der Umweltschutz-
und Verbraucherverbände gebildete Einwegkunststoffkommission erarbeitet
hierzu auf der Grundlage wissenschaftlicher Studien eine Empfehlung. Um ein
entsprechendes Kostenmodell (Einnahme- und Ausgabeseite) zu entwickeln,
hat das Umweltbundesamt ein breit angelegtes Forschungsvorhaben in Auftrag
gegeben, welches durch einen Beirat unterstützt wird, in dem alle relevanten
Akteure vertreten sind. Der Abschlussbericht zu dem Vorhaben wird Ende
November veröffentlicht, so dass dieser zu den Beratungen im Deutschen
Bundestag vorliegen wird.
1. Warum ist das BMUV nicht dem Vorschlag der Wirtschaftsverbände
gefolgt, die eine – von der Wirtschaft finanzierte und für den Steuerzahler
risikolose – Umsetzung durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister
vorgeschlagen hatten (
https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehme
n/sonderabgabe-gegen-plastikmuell-17906875.html)?
Das BMUV hat alle in Frage kommenden Möglichkeiten für eine Umsetzung
von Artikel 8 EWKRL, darunter auch das von einigen Wirtschaftsverbänden
vorgelegte Grobkonzept eines privatrechtlichen Fondsmodells bei der Stiftung
Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR), intensiv und unter Einbindung
aller relevanten Akteure geprüft. Das Ergebnis der Prüfung kann dem
Gesetzentwurf entnommen werden (siehe Begründung A. III.).
a) Welche EU-rechtlichen Fristen gelten für die Umsetzung der Einweg-
Kunststoffprodukte-Richtlinie, und inwieweit hält das vorgeschlagene
Modell des BMUV diese Fristen ein?
Die Richtlinie war gemäß Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 bis zum 3. Juli 2021
umzusetzen. Neben der Umsetzungsfrist sieht die Richtlinie aber auch
Anwendungsfristen für bestimmte Regelungen vor. Nach Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 ist
„Artikel 8 spätestens ab dem 31. Dezember 2024, aber für die vor dem 4. Juli
2018 errichteten Regime der erweiterten Herstellerverantwortung und für
Einwegkunststoffartikel gemäß Teil E Abschnitt III des Anhangs spätestens ab
dem 5. Januar 2023“ anzuwenden. Die Abgabepflicht soll nach Verabschiedung
des Gesetzes und der genannten Verordnung einheitlich für alle Produkte am
1. Januar 2024 in Kraft treten.
b) Wäre aus Sicht des BMUV eine Umsetzung des privaten Modells
innerhalb der neuen Fristen des überarbeiteten Referentenentwurfs noch
bzw. wieder möglich?
Nein. Unabhängig von der fehlenden Umsetzbarkeit und Eignung würde das
privatrechtliche Fondsmodell auch erhebliche zeitliche Verzögerungen mit sich
bringen. Die Ersteller des Konzeptes gehen selbst davon aus, dass nach der
Erarbeitung und Verabschiedung des Gesetzes ein Umsetzungszeitraum von drei
Jahren erforderlich ist. Ob dies angesichts des erforderlichen Umbaus der
Organisations- und Finanzierungsstruktur der ZSVR sowie der erforderlichen
praktischen Umsetzung ausreichend wäre, wird stark bezweifelt.
2. Aus welchen Gründen sieht die Bundesregierung die strengen
Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes an Sonderabgaben z. B. im Falle
ordnungswidrig durch die Verbraucher weggeworfener
Einwegkunststoffabfälle als erfüllt an?
Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Einwegkunststoffabgabe als
Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion sind eingehend geprüft worden, und
das Ergebnis ist im Gesetzentwurf ausführlich dargestellt (zur
Finanzierungsverantwortung siehe Begründung B zu § 12, unter Bullet 3).
3. Warum wird aus Sicht der Bundesregierung das Aufkommen aus der
Einwegkunststoffabgabe gruppennützig im Interesse der Hersteller der
betroffenen Einwegkunststoffprodukte verwendet?
Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Einwegkunststoffabgabe als
Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion sind eingehend geprüft worden, und
das Ergebnis ist im Gesetzentwurf ausführlich dargestellt (zur gruppennützigen
Verwendung siehe Begründung B zu § 12, unter Bullet 4).
4. Werden im Bundeshaushalt Rückstellungen für die eventuell zu
erwartenden Klagen bzw. Rückzahlungsansprüche der Hersteller gebildet?
Nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 können zur Sicherung von
Rechtsansprüchen aus dem Vollzug dieses Gesetzes eingenommene Mittel des
Einwegkunststofffonds bis zur Klärung der Rechtsansprüche zurückgehalten werden.
5. Warum wird dem UBA in § 22 Absatz 1 Nummer 3 EWKFondsG-E das
Recht eingeräumt, festzulegen, wer als „Hersteller“ im Sinne dieses
Gesetzes abgabenpflichtig ist?
Der Gesetzentwurf sieht eine solche Feststellungsmöglichkeit der
Herstellereigenschaft vor, damit in Einzelfällen und zwar schon im Vorfeld der
Registrierung und der Abgabenerhebung Rechtssicherheit geschaffen werden kann. Die
Feststellung der Herstellereigenschaft liegt damit auch und gerade im Interesse
der Hersteller. Zudem wird dem UBA mit der Feststellungsbefugnis die
Möglichkeit gegeben, gegen Akteure vorzugehen, die sich trotz ihrer
Herstellereigenschaft nicht registrieren lassen, um der Abgabenpflicht zu entgehen.
a) Warum erfolgt die Festlegung der betroffenen Wirtschaftskreise nicht
ausdrücklich im Gesetz selbst?
b) Wie lässt sich dies mit dem vom Bundesverfassungsgericht
entwickelten Wesentlichkeitsgrundsatz vereinbaren, wonach die Entscheidung
wesentlicher Fragen dem Gesetzgeber vorbehalten ist und nicht an die
Exekutive delegiert werden kann?
Die Fragen 5a und 5b werden gemeinsam beantwortet.
Die in der Fragestellung enthaltene Annahme ist unzutreffend. Das Gesetz
enthält in § 3 Absatz 3 bis 9 die entsprechenden Definitionen der betroffenen
Wirtschaftsakteure.
6. Wie hoch wird die Abgabenlast für die Unternehmen und damit die
Auszahlung an die Kommunen etc. insgesamt sein?
Nach ersten Schätzungen aus dem oben genannten Forschungsvorhaben im
Auftrag des Umweltbundesamtes ergibt sich ein Gesamtbetrag von bis zu
450 Mio. Euro jährlich, der in den Einwegkunststofffonds fließen und damit
den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und sonstigen
anspruchsberechtigten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zugutekommen soll.
7. Wird der Deutsche Bundestag bei der wesentlichen Frage der Festlegung
der Abgabesätze im Rahmen der Verordnung beteiligt, und wenn nein,
warum nicht?
Der Gesetzentwurf enthält in § 14 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 an das BMUV
gerichtete Verordnungsermächtigungen sowie die durch die EWKRL
vorgegebenen und hinreichend bestimmten Kriterien zur Festlegung der Abgabesätze
und des Punktesystems. Gesetzentwürfe der Bundesregierung sehen aus
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Beteiligungsrechte des
Deutschen Bundestages bei Verordnungen vor (vgl. dazu BMJ, Handbuch der
Rechtsförmlichkeit, 2008, Rn. 402).
8. Erfolgt die Umsetzung in anderen EU-Mitgliedstaaten auch mittels
staatlicher Abgaben oder im Rahmen der privatwirtschaftlichen
Herstellerverantwortung, und welche Umsetzungsbeispiele sind der Bundesregierung
bekannt?
Der Bundesregierung sind keine detaillierten Pläne aus anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union bekannt. Da die Struktur der Entsorgung von Abfällen
im öffentlichen Raum in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist, dürfte
davon auszugehen sein, dass auch die Ausgestaltung der Kostenerstattung nach
Artikel 8 EWKRL sehr unterschiedlich sein wird.
9. Welche Folgen könnte es für die vorgesehenen 30 neuen Planstellen im
UBA ab 2025 haben, wenn – aufgrund von Veränderungen im Markt hin
zu kunststofffreien Produkten – deutlich weniger betroffene Produkte im
öffentlichen Bereich anfallen und damit der Umfang des Fonds weit
geringer ausfällt als vermutet?
Die Einzelheiten zum Finanzbedarf und der Refinanzierung ergeben sich aus
dem Gesetzentwurf (vgl. Begründung A. VI. 3.). Alle Plan-/Stellen werden mit
einem Vermerk „k/w – mit Wegfall der Refinanzierung“ versehen. Das heißt,
dass die Plan-/Stellen entfallen, wenn die Refinanzierungsgrundlage nicht mehr
sichergestellt ist. Dazu werden sowohl die Refinanzierungsgrundlagen als auch
der Personalbedarf unter Berücksichtigung des Handbuches für
Organisationsuntersuchungen regelmäßig überprüft und in der Folge von Veränderungen im
Einwegkunststofffonds angepasst. Mit Blick auf einen damit verbundenen
möglichen Plan-/Stellenabbau ist davon auszugehen, dass das Umweltbundesamt
aufgrund seiner Größe, des Aufgabenportfolios, des demographischen Wandels
und der damit einhergehenden Personalfluktuation den entsprechenden
Beschäftigten andere Beschäftigungsangebote unterbreiten kann. Eine
gegebenenfalls auch kurzfristige Reaktion auf geänderte Plan-/Stellenbedarfe ist daher
möglich.
10. Wie stellt die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass das INFA
bereits im Vorfeld für die Anspruchsberechtigten aus dem
Einwegkunststofffonds tätig gewesen ist (
https://www.vku.de/fileadmin/user_upload/V
erbandsseite/Themen/Infrastruktur_und_Dienstleistungen/INFA-Gutacht
en_Endbericht_bundesweite_PPK-Analyse.pdf?sword_list%5B%5D=rei
che&no_cache=1), sicher, dass es bei der UBA-Studie zum
Kostenmodell zu keinen Interessenkonflikten kommt?
Die genannte Studie wurde auf der Grundlage des Ressortforschungsplans des
BMUV als unabhängige Studie durch das Umweltbundesamt in Auftrag
gegeben. Gemäß den vertraglichen Vereinbarungen muss die Leistung dem neuesten
Stand der Wissenschaft und Technik sowie den Regeln guter wissenschaftlicher
Praxis entsprechen. Die Studie wird zudem alle Grundlagendaten, die für die
Herleitung der Abgabesätze relevant sind, transparent und nachvollziehbar
darstellen. Interessenkonflikte sind daher nicht zu befürchten.
11. Weshalb werden gesetzlich bepfandete
Einwegkunststoffgetränkeverpackungen nicht vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgeschlossen
(vgl. § 2 EWKFondsG-E;
https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/
Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/ewkfondsg/Entwurf/ewkfon
dsg_refe_bf.pdf), und welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung
bezüglich Rücklaufquoten sowie werkstofflicher Verwertung von
Einwegkunststoffgetränkeverpackungen vor?
Die EWKRL schließt auch bepfandete Einwegkunststoffprodukte in die
Regelungen des Artikel 8 ein. Eine Ausnahme ist europarechtlich nicht vorgesehen
und würde daher gegen die Richtlinie verstoßen. Um aber gleichwohl dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass bepfandete Einweggetränkeverpackungen in
weitaus geringerem Maße im öffentlichen Raum entsorgt werden als
unbepfandete Einweggetränkeverpackungen, sieht Anlage 2 des Gesetzentwurfs eine
differenzierte Betrachtung bei der Zuweisung der Abgabesätze vor (vgl. auch
Begründung B zu Anlage 2). Nach den vorläufigen Ergebnissen des oben
genannten Forschungsvorhabens ist deshalb auch der Abgabesatz für bepfandete
Einwegkunststoffverpackungen deutlich niedriger als der Abgabesatz für
unbepfandete Einwegkunststoffverpackungen.
Von den im Jahr 2020 verbrauchten 412,6 kt pfandpflichtigen
Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff sind 96,3 Prozent werkstofflich verwertet worden
(Studie der GVM Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH im
Auftrag des UBA „Aufkommen und Verwertung von Verpackungsabfällen in
Deutschland im Jahr 2020“).
12. Wie lässt sich nach Ansicht der Bundesregierung die mangelnde
Kongruenz in der Berechnungsmethodik (Gewicht bei den
Inverkehrbringungsmengen zur Berechnung des Abgabebetrags vs. Gewicht, Volumen und
Stück bei der Kostenberechnung zur Herleitung der Abgabesätze) mit
den sonstigen abfallrechtlichen Vorgaben vereinbaren, die sämtlich allein
auf das Gewicht abstellen (vgl. § 6 Absatz 4 Nummer 3 des
Abfallwirtschaftsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern)?
Die Erhebung einer Sonderabgabe ist abfallrechtlich bislang ohne Vorbild. Da
sich die individuelle Abgabenhöhe jedoch – wie zutreffend ausgeführt – nach
der j��hrlich in Verkehr gebrachten Masse von Einwegkunststoffprodukten
berechnet, decken sich bspw. die Regelungen in den §§ 8 und 11 EWKFondsG
auch weitestgehend mit vergleichbaren abfallrechtlichen Regelungen (vgl. die
§§ 9 und 11 Verpackungsgesetz).
Die Abgabesätze, mit denen die jährlich in Verkehr gebrachte Masse
multipliziert wird, bilden den spezifischen Kostensatz für jedes
Einwegkunststoffprodukt ab. Diese werden in dem oben genannten Forschungsvorhaben im Auftrag
des Umweltbundesamtes (siehe Antwort zu Frage 10) erstmals wissenschaftlich
erarbeitet und im Anschluss durch Rechtverordnung festgelegt. Das
Forschungsvorhaben berücksichtigt dabei auch die im Auftrag der Europäischen
Kommission erarbeitete Studie „Study to support the development of
implementing acts and guidance under the Directive on the reduction of the impact of
certain plastic products on the environment“ (abrufbar unter
https://op.europ
a.eu/en/publication-detail/-/publication/e9f3bf85-a706-11eb-9585-01aa75ed
71a1 ). Diese Studie kommt unter anderem zu dem Ergebnis, dass eine
sachgerechte Aufwandsermittlung der anfallenden Sammlungs- und Reinigungskosten
auch durch eine Berücksichtigung des Volumens und der Stückzahl der
aufgefundenen Einwegkunststoffprodukte erfolgen kann.
a) Wie wird sichergestellt, dass die zusätzliche Berücksichtigung von
Volumen- und Stückzahlanteilen nicht zu einer Überbelastung der
Einwegkunststoffprodukte bei den Reinigungskosten führt?
Gerade die Berücksichtigung der Stückzahl bei den Reinigungskosten sorgt für
eine sachgerechte Kostenverteilung, da nur so der Aufwand der händischen
Reinigung der Umwelt von kleinen und leichten Produkten, die aber schwer
aufzunehmen sind, abgebildet werden kann (siehe dazu auch die Antwort zu
Frage 12). Zudem werden die Abgabesätze gemäß § 14 Absatz 3 regelmäßig,
mindestens alle drei Jahre, überprüft.
b) Wie begründet die Bundesregierung eine solche Verordnung des
BMUV, die entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des § 14
EWKFondsG-E zusätzlich auf Volumen und Stückzahl zur Herleitung
der Abgabesätze abstellt, mit dem Vorbehalt des Gesetzes und dem
Bestimmtheitsgebot des Artikels 80 Absatz 1 Satz 2 des
Grundgesetzes (GG)?
Zutreffend ist, dass gemäß § 14 Absatz 1 EWKFondsG der Abgabesatz pro
Einwegkunststoffprodukt in Abhängigkeit von dem Gesamtgewicht des
Einwegkunststoffproduktes in Euro pro Kilogramm festzulegen ist. Dies schließt
aber nicht aus, dass im Rahmen der Herleitung der Abgabesätze bei der
Ermittlung einzelner anfallender Kosten der Anspruchsberechtigten nicht auch andere
Faktoren wie Volumen oder Stückzahl zu berücksichtigen sind. Dies zieht der
Gesetzentwurf sogar ausdrücklich in Betracht (siehe Begründung B zu § 14).
13. Welche Kompetenzen soll die Einwegkunststoffkommission als
Vertretung der verpflichteten Industrie erhalten, um die Vorgaben der
Einwegkunststoffrichtlinie, wonach die Kosten „zwischen den betroffenen
Akteuren auf transparente Weise festzulegen“ sind, zu erfüllen?
Die Einwegkunststoffkommission ist nach den Vorgaben in § 23 EWKFondsG
unter anderem bei der Festlegung der Abgabesätze und des Punktesystems
durch Rechtsverordnung zu beteiligen. Als Grundlage für die Beratungen der
Kommission dienen vom Umweltbundesamt in Auftrag gegebene
wissenschaftliche Studien. Die Einwegkunststoffkommission hat die Möglichkeit, eine
Empfehlung abzugeben. Diese Empfehlung ist vom Verordnungsgeber zu
berücksichtigen.
a) Inwieweit ist der im Gesetzentwurf lediglich vorgesehene „Austausch“
innerhalb der Kommission und die bloße Beratung in Form von
Empfehlungen richtlinienkonform?
Die Richtlinie formuliert „transparent zwischen den Beteiligten festzulegen“.
Daraus folgt nicht, dass die Kosten durch die Beteiligten festzulegen sind.
Vielmehr ist ein transparenter Austausch unter den Betroffenen vorzusehen. Die
Ausgestaltung der Einwegkunststoffkommission im EWKFondsG setzt diese
Vorgabe um.
b) Wie wird die Besetzung mit Vertretern von Umwelt- und
Verbraucherverbänden mit den Vorgaben der Richtlinie gerechtfertigt, wonach die
Kosten „zwischen den Betroffenen” festgesetzt werden sollen, wenn
diese Verbände über Kosten der Hersteller mitentscheiden, ohne selbst
betroffen zu sein?
c) Welchen „Sachverstand“ bringen diese Verbände in die Berechnung
der Auszahlungshöhe und die rechtliche Einordnung von
Einwegkunststoffprodukten ein, die eine Beteiligung in der Kommission
rechtfertigen könnte?
Die Fragen 13b und 13c werden gemeinsam beantwortet.
Wer „Betroffener“ (englisch: „actors concerned“) in diesem Sinne ist, legt das
EU-Recht nicht fest. Dies richtet sich vielmehr nach der nationalen Umsetzung.
Angesichts der Zielstellung des Gesetzes und der vielfältigen
Kooperationsmodelle mit den Organisationen der Zivilgesellschaft im Hinblick auf die
Bekämpfung des Litterings ist auch der Sachverstand der Umwelt- und
Verbraucherverbände im Rahmen der Einwegkunststoffkommission zu nutzen.
14. Wie trägt der Gesetzentwurf zur Reduzierung der Vermüllung bei, wenn
anstatt von Einwegkunststoffprodukten zukünftig Einwegprodukte aus
anderen Materialien unsachgemäß im öffentlichen Raum entsorgt
(„gelittert“) werden?
Ziel des EWKFondsG, das insoweit die Vorgaben der EWKRL eins-zu-eins in
nationales Recht umsetzt, ist es, die Auswirkungen von
Einwegkunststoffprodukten auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche
Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern. Insoweit ist der Katalog der
Einwegkunststoffprodukte europarechtlich abschließend festgelegt. Allerdings
sieht die Richtlinie in Artikel 15 Absatz 1 eine Evaluierung vor, die auch im
Gesetzentwurf gemäß § 28 durch eine Überprüfung des Gesetzes
nachvollzogen wird. In diesem Rahmen werden sowohl die Auswirkungen auf die
Sauberkeit von Städten und Landschaften als auch mögliche Ausweichbewegungen
auf andere Einwegprodukte geprüft werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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