Einwegkunststofffonds
der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen23
Warum ist das BMUV nicht dem Vorschlag der Wirtschaftsverbände gefolgt, die eine – von der Wirtschaft finanzierte und für den Steuerzahler risikolose – Umsetzung durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister vorgeschlagen hatten (https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/sonderabgabe-gegen-plastikmuell-17906875.html)?
Welche EU-rechtlichen Fristen gelten für die Umsetzung der Einweg- Kunststoffprodukte-Richtlinie, und inwieweit hält das vorgeschlagene Modell des BMUV diese Fristen ein?
Wäre aus Sicht des BMUV eine Umsetzung des privaten Modells innerhalb der neuen Fristen des überarbeiteten Referentenentwurfs noch bzw. wieder möglich?
Aus welchen Gründen sieht die Bundesregierung die strengen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes an Sonderabgaben z. B. im Falle ordnungswidrig durch die Verbraucher weggeworfener Einwegkunststoffabfälle als erfüllt an?
Warum wird aus Sicht der Bundesregierung das Aufkommen aus der Einwegkunststoffabgabe gruppennützig im Interesse der Hersteller der betroffenen Einwegkunststoffprodukte verwendet?
Werden im Bundeshaushalt Rückstellungen für die eventuell zu erwartenden Klagen bzw. Rückzahlungsansprüche der Hersteller gebildet?
Warum wird dem UBA in § 22 Absatz 1 Nummer 3 EWKFondsG-E das Recht eingeräumt, festzulegen, wer als „Hersteller“ im Sinne dieses Gesetzes abgabenpflichtig ist?
Warum erfolgt die Festlegung der betroffenen Wirtschaftskreise nicht ausdrücklich im Gesetz selbst?
Wie lässt sich dies mit dem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Wesentlichkeitsgrundsatz vereinbaren, wonach die Entscheidung wesentlicher Fragen dem Gesetzgeber vorbehalten ist und nicht an die Exekutive delegiert werden kann?
Wie hoch wird die Abgabenlast für die Unternehmen und damit die Auszahlung an die Kommunen etc. insgesamt sein?
Wird der Deutsche Bundestag bei der wesentlichen Frage der Festlegung der Abgabesätze im Rahmen der Verordnung beteiligt, und wenn nein, warum nicht?
Erfolgt die Umsetzung in anderen EU-Mitgliedstaaten auch mittels staatlicher Abgaben oder im Rahmen der privatwirtschaftlichen Herstellerverantwortung, und welche Umsetzungsbeispiele sind der Bundesregierung bekannt?
Welche Folgen könnte es für die vorgesehenen 30 neuen Planstellen im UBA ab 2025 haben, wenn – aufgrund von Veränderungen im Markt hin zu kunststofffreien Produkten – deutlich weniger betroffene Produkte im öffentlichen Bereich anfallen und damit der Umfang des Fonds weit geringer ausfällt als vermutet?
Wie stellt die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass das INFA bereits im Vorfeld für die Anspruchsberechtigten aus dem Einwegkunststofffonds tätig gewesen ist (https://www.vku.de/fileadmin/user_upload/Verba dsseite/Themen/Infrastruktur_und_Dienstleistungen/INFA-Gutachten_En dbericht_bundesweite_PPK-Analyse.pdf?sword_list%5B%5D=reiche&n o_cache=1), sicher, dass es bei der UBA-Studie zum Kostenmodell zu keinen Interessenkonflikten kommt?
Weshalb werden gesetzlich bepfandete Einwegkunststoffgetränkeverpackungen nicht vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgeschlossen (vgl. § 2 EWKFondsG-E; https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/D ownload_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/ewkfondsg/Entwurf/ewkfonds g_refe_bf.pdf), und welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich Rücklaufquoten sowie werkstofflicher Verwertung von Einwegkunststoffgetränkeverpackungen vor?
Wie lässt sich nach Ansicht der Bundesregierung die mangelnde Kongruenz in der Berechnungsmethodik (Gewicht bei den Inverkehrbringungsmengen zur Berechnung des Abgabebetrags vs. Gewicht, Volumen und Stück bei der Kostenberechnung zur Herleitung der Abgabesätze) mit den sonstigen abfallrechtlichen Vorgaben vereinbaren, die sämtlich allein auf das Gewicht abstellen (vgl. § 6 Absatz 4 Nummer 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern)?
Wie wird sichergestellt, dass die zusätzliche Berücksichtigung von Volumen- und Stückzahlanteilen nicht zu einer Überbelastung der Einwegkunststoffprodukte bei den Reinigungskosten führt?
Wie begründet die Bundesregierung eine solche Verordnung des BMUV, die entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des § 14 EWKFondsG-E zusätzlich auf Volumen und Stückzahl zur Herleitung der Abgabesätze abstellt, mit dem Vorbehalt des Gesetzes und dem Bestimmtheitsgebot des Artikels 80 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG)?
Welche Kompetenzen soll die Einwegkunststoffkommission als Vertretung der verpflichteten Industrie erhalten, um die Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie, wonach die Kosten „zwischen den betroffenen Akteuren auf transparente Weise festzulegen“ sind, zu erfüllen?
Inwieweit ist der im Gesetzentwurf lediglich vorgesehene „Austausch“ innerhalb der Kommission und die bloße Beratung in Form von Empfehlungen richtlinienkonform?
Wie wird die Besetzung mit Vertretern von Umwelt- und Verbraucherverbänden mit den Vorgaben der Richtlinie gerechtfertigt, wonach die Kosten „zwischen den Betroffenen” festgesetzt werden sollen, wenn diese Verbände über Kosten der Hersteller mitentscheiden, ohne selbst betroffen zu sein?
Welchen „Sachverstand“ bringen diese Verbände in die Berechnung der Auszahlungshöhe und die rechtliche Einordnung von Einwegkunststoffprodukten ein, die eine Beteiligung in der Kommission rechtfertigen könnte?
Wie trägt der Gesetzentwurf zur Reduzierung der Vermüllung bei, wenn anstatt von Einwegkunststoffprodukten zukünftig Einwegprodukte aus anderen Materialien unsachgemäß im öffentlichen Raum entsorgt („gelittert“) werden?