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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Entlastungspakete und Abwehrschirm
(insgesamt 64 Einzelfragen)
Fraktion
CDU/CSU
Ressort
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Datum
18.11.2022
Antwortdauer
24 Tage
Aktualisiert
28.11.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/417225.10.2022
Entlastungspakete und Abwehrschirm
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU
Entlastungspakete und Abwehrschirm
Am 7. September 2022 hat die Bundesregierung das dritte Entlastungspaket
beschlossen. Nach dem Willen der Bundesregierung sollen die Bürgerinnen und
Bürger mit diesem Paket um 65 Mrd. Euro entlastet werden (https://www.bund
esregierung.de/breg-de/suche/drittes-entlastungspaket-2082584). Am 29.
September 2022 hat nun die Bundesregierung einen sogenannten wirtschaftlichen
Abwehrschirm gegen die Folgen des russischen Angriffskrieges beschlossen,
der mit 200 Mrd. Euro ausgestattet werden soll (https://www.bundesregierun
g.de/breg-de/aktuelles/abwehrschirm-2130944). Die Pakete sind aktuell
Bestandteil der Beratungen der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten
mit dem Bundeskanzler, wobei eine Einigung bei den Finanzen vorerst vertagt
wurde (https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/energiekrise-kosten-vert
eilung-bund-laender-101.html). Nach Ansicht der Fragesteller bleibt die
Bundesregierung sowohl beim dritten Entlastungspaket als auch beim
Abwehrschirm, inklusive seiner wirtschafts- und energiepolitischen Bestandteile, bisher
in den entscheidenden Fragen unkonkret. Auch fehlt es bisher bei den meisten
Maßnahmen an einer gesetzlichen Umsetzung.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie schlüsseln sich die Kosten des dritten Entlastungspakets in Höhe von
65 Mrd. Euro auf die einzelnen Maßnahmen des Pakets auf (bitte nach
Bund, Ländern und Kommunen aufschlüsseln)?
2. Wie schlüsseln sich die Kosten des wirtschaftlichen Abwehrschirms gegen
die Folgen des russischen Angriffskrieges auf die einzelnen Maßnahmen
des Pakets auf (bitte nach Bund, Ländern und Kommunen aufschlüsseln)?
3. In welchem Umfang werden voraussichtlich Mittel von den angekündigten
insgesamt bis zu 200 Mrd. Euro des Abwehrschirms für die
Ersatzbeschaffungskosten für die Marktstabilität der relevanten Gasimporteure
eingeplant (bitte nach Unternehmen, konkreter Maßnahme und Summe
auflisten)?
4. Mit welchen Einnahmen aus der auf EU-Ebene beschlossenen
Abschöpfung von Zufallsgewinnen rechnet die Bundesregierung?
Plant die Bundesregierung diese Einnahmen zur Finanzierung der im
Rahmen des Abwehrschirms vorgesehenen Strompreisbremse ein, und welche
(zusätzlichen) Mittel aus den angekündigten 200 Mrd. Euro sind für die
Strompreisbremse vorgesehen?
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4172
20. Wahlperiode 25.10.2022
5. Wie viel Geld beabsichtigt die Bundesregierung, aus den zur Verfügung
gestellten Mitteln der Entlastungspakete und des Abwehrschirms in die
Bereiche Wissenschaft und Forschung zu investieren (bitte die jeweilige
Investitionssumme entlang der beschlossenen Maßnahmenpakete der
Bundesregierung auflisten)?
6. Welche Gespräche mit den Bundesländern haben der Chef des
Bundeskanzleramtes Wolfgang Schmidt und die Staatsministerin für Bund-
Länder-Beziehungen beim Bundeskanzler Sarah Ryglewski im Vorfeld des
dritten Entlastungspakets zu den Kosten mit den Bundesländern geführt
(bitte je Bundesland für den Zeitraum vom 31. August 2022 bis zum
7. September 2022 aufschlüsseln)?
7. Welche Gespräche mit den Bundesländern haben der Chef des
Bundeskanzleramtes Wolfgang Schmidt und die Staatsministerin für Bund-
Länder-Beziehungen beim Bundeskanzler Sarah Ryglewski im Nachgang
des dritten Entlastungspakets zu den Kosten mit den Bundesländern
geführt (bitte je Bundesland für den Zeitraum vom 8. September 2022 bis
zum 21. September 2022 aufschlüsseln)?
8. An welchen Daten fanden seit Beginn des Krieges in der Ukraine und der
damit verbundenen Energie- und Wirtschaftskrise Konferenzen der
Wirtschaftsministerinnen und Wirtschaftsminister der Länder (digital und
analog) statt, durch wen aus der politischen Leitung des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Klimaschutz war der Bund jeweils vertreten, und wie
lange hat der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Robert
Habeck jeweils teilgenommen?
9. An welchen Daten und für wie lange jeweils war
Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck seit Beginn des Krieges in der Ukraine und der
damit verbundenen Energie- und Wirtschaftskrise im Ausschuss für
Wirtschaft und in dem Ausschuss für Energie und Klimaschutz des Deutschen
Bundestages zu Gast, um den Abgeordneten Rede und Antwort zu stehen?
10. Wie ist der aktuelle Sachstand der Umsetzung des dritten
Entlastungspakets bei
a) der Entlastung bei den Strompreisen,
b) der Abschöpfung der Zufallsgewinne bei den Stromproduzenten,
c) der Verschiebung der Erhöhung des CO2-Preises,
d) der Unterstützung für Familien,
e) der Einmalzahlung für Studierende,
f) der Erhöhung des Wohngeldes für mehr Berechtigte,
g) der Auszahlung des zweiten Heizkostenzuschusses,
h) der Einmalzahlung für Rentnerinnen und Rentner,
i) der Einführung eines bundesweiten Tickets im öffentlichen Nahverkehr
und
j) den Hilfen für Unternehmen?
11. Wann wird die Umsetzung der Maßnahmen des dritten Entlastungspakets
abgeschlossen sein und dem entsprechenden Personenkreis zur Verfügung
stehen (bitte nach den Maßnahmen in Frage 10a bis 10 j aufschlüsseln)?
12. Inwiefern ergibt sich mit der Umsetzung des Abwehrschirms eine
Neubewertung der mit dem dritten Entlastungspaket verkündeten Hilfen für
Unternehmen?
a) Sind die Ausweitung des Energiekostendämpfungsprogramms und die
Etablierung eines KMU-Programms (KMU = kleine und mittlere
Unternehmen) durch die mit dem Abwehrschirm verkündeten
Maßnahmen hinfällig geworden?
b) Wie ist der Umsetzungsstand im Hinblick auf die Ankündigung von
Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck in seiner Rede im
Deutschen Bundestag vom 8. September 2022, „das Programm, das wir jetzt
für die Industrie aufgestellt haben, das
Energiekostendämpfungsprogramm, für KMUs öffnen“ zu wollen und „die Handelsbezogenheit als
Kriterium aufgeben“ zu wollen, es „branchenoffen (zu) gestalten“?
c) Welche weiteren mit dem dritten Entlastungspaket angekündigten
Maßnahmen zur Unterstützung der Unternehmen wurden durch die mit
dem Abwehrschirm verkündeten Maßnahmen überholt?
d) Welche konkreten Stützungsmaßnahmen zur Abfederung der hohen
Energiepreissteigerungen stehen Unternehmen zur Verfügung, die nicht
in ausreichendem Ausmaß von der Strom- und Gaspreisbremse erfasst
werden, und ab wann?
e) Wie ist der Umsetzungsstand für den von Bundeswirtschaftsminister
Dr. Robert Habeck in seiner Rede im Deutschen Bundestag am 8.
September 2022 für Oktober 2022 angekündigten „Mechanismus – Gas
gegen Geld –“, um den Gasverbrauch zu reduzieren?
13. Von welchen Elementen der Entlastungspakete profitieren
landwirtschaftliche Betriebe und Unternehmen der Ernährungswirtschaft (bitte das
voraussichtliche finanzielle Unterstützungsvolumen für diese Betriebe aus der
jeweiligen Maßnahme angeben)?
14. Inwiefern ergibt sich aus der Antwort zu Frage 13 eine Neubewertung des
ursprünglich auf 65 Mrd. Euro bezifferten Volumens des dritten
Entlastungspakets?
15. Stehen den Energieversorgungsunternehmen nunmehr, nachdem die
Bundesregierung im Rahmen ihrer Ankündigungen zum Abwehrschirm
auch die sogenannte Gasbeschaffungsumlage aufgehoben hat, die
Preisanpassungsrechte bei verminderten Gasimporten zu, vgl. § 24 Absatz 8 des
Energiesicherungsgesetzes (EnSiG)?
16. Warum hat es die Bundesregierung nicht geschafft, das
Gesetzgebungsverfahren zur Senkung des Umsatzsteuersatzes für Gas und Fernwärme vor
dem 1. Oktober 2022 abzuschließen, und wie wird die Bundesregierung ab
dem 1. Oktober 2022 ohne Ablesung der Verbrauchswerte die Umsetzung
dieser Maßnahme und die Weitergabe an die Verbraucher sicherstellen?
17. Warum wird die Lieferung von Gas über andere Vertriebswege (wie z. B.
Kartuschen oder Tankwagen) weiterhin mit dem Regelsteuersatz von
19 Prozent besteuert?
18. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, auch Nutzer von Öl- oder
Pelletheizungen zu unterstützen?
19. Wurde mit den Bundesländern bei der Ministerpräsidentenkonferenz am
4. Oktober 2022 auch über einen Weiterbetrieb der drei verbliebenen
Kernkraftwerke gesprochen, und wenn ja, warum wurde hierzu keine
Aussage in den Beschluss aufgenommen?
20. Kennt die Bundesregierung die Aussage eines Vertreters des
Übertragungsnetzbetreibers Amprion, das Kernkraftwerk Emsland stehe „auf der
richtigen Seite des Netzengpasses und würde uns helfen“, es erzeuge „im
Netz eine Art Gegendruck, der dazu führe, dass sich der Windstrom aus
Norddeutschland besser über das Netz verteile und die Nord-Süd-Achse
entlastet werde“ (https://www.zeit.de/2022/42/stromnetze-ausbau-stromve
rsorgung-winter-energiewende), und wie bewertet sie sie?
21. Wie will die Bundesregierung Doppelauszahlungen der
Energiepreispauschale vermeiden, wenn die Personengruppen sowohl im September über
ihren Arbeitgeber als auch im Dezember über die Deutsche
Rentenversicherung eine Zahlung erhalten haben bzw. werden?
22. Um was für eine Einkunftsart handelt es sich bei der
Energiepreispauschale für Rentner?
23. Wenn es sich um sonstige Einkünfte nach § 22 des
Einkommensteuergesetzes (EstG) handelt, müssen Rentner die Energiepreispauschale nur mit
ihrem jeweiligen Besteuerungsanteil versteuern, etwa nur zu 50 Prozent,
wenn sie im Jahre 2005 in den Ruhestand gegangen sind?
Falls ja, wie ist die niedrigere Besteuerung der Energiepreispauschale mit
dem Besteuerungsanteil mit dem allgemeinen Gleichheitssatz zu
vereinbaren?
24. Erhalten u. a. auch Pfarrer oder Architekten im Ruhestand die
Energiepreispauschale, auch wenn sie im Falle der Pfarrer z. B. über eine
Ruhegehaltskasse oder im Falle von Architekten über ein Versorgungswerk
rentenversichert sind?
25. Über welche Behörde wird die Energiepreispauschale an die Studierenden
ausgezahlt, und wann legt die Bundesregierung hierfür einen Vorschlag
vor?
26. Beabsichtigt die Bundesregierung, auch eine Energiepreispauschale für
Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen einzuführen,
die oft höhere Energiebedarfe aufgrund der Nutzung elektronisch
betriebener Hilfsmittel haben?
Wenn nein, warum nicht?
27. Wie begründet die Bundesregierung die Aussetzung der Erhöhung des
CO2-Preises für das Jahr 2023, und welche Mindereinnahmen entstehen
dadurch?
28. Von wem wurde die Expertenkommission Gas/Wärme zusammengesetzt,
und wer hat entschieden, dass nicht Vertreter aller Fraktionen des
Deutschen Bundestages die Kommission begleiten dürfen?
29. Hat die Expertenkommission Vorgaben oder Weisungen von der
Bundesregierung, von einzelnen Mitgliedern der Bundesregierung oder der
regierungstragenden Fraktionen erhalten?
30. Wird die Expertenkommission auch noch Vorschläge für Entlastungen von
Haushalten mit Öl- und Pelletheizungen im Endbericht vorlegen?
31. Welche weiteren Bestandteile sind für den Endbericht der
Expertenkommission geplant, etwa auch im Hinblick auf angebotsorientierte,
energiepolitische Maßnahmen?
32. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage der Co-Vorsitzenden der
Expertenkommission, Prof. Dr. Veronika Grimm, es wäre „einfacher
gewesen, wenn die Kommission früher die Arbeit hätte aufnehmen können“
(https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/interview-kommissions
chefin-veronika-grimm-ueber-maengel-bei-der-gaspreisbremse/2873449
8.html)?
33. Inwiefern hat die Bundesregierung, wie berichtet (https://www.bloomber
g.com/news/articles/2022-10-10/germany-supports-joint-eu-debt-for-loan
s- to- tackle-energy-cr isis), Unterstützung für ein gemeinsames EU-
Staatsanleihenprogramm signalisiert, und in welchem Verhältnis stünde
dieses Programm zur Umsetzung des geplanten Abwehrschirms der
Bundesregierung?
34. Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen dem in der
Frage 33 geschilderten Sachverhalt und den Kursverlusten deutscher
Staatsanleihen (siehe https://www.handelsblatt.com/dpa/deutsche-anleihen-fallen-s
tark-aussicht-auf-gemeinsame-eu-schulden-belastet/28734368.html), und
wie ist dies mit der Zielsetzung aus dem Abwehrschirm vereinbar,
deutsche Bundesanleihen sollten „weiterhin das höchste Vertrauen der
Finanzmärkte genießen“?
35. Welche Auswirkungen für die Inflationsentwicklung erwartet die
Bundesregierung infolge der im Abwehrschirm angekündigten Maßnahmen?
36. Welche weiteren Unterstützungen benötigt und erhält das Unternehmen
Uniper bis Jahresende 2022 von Seiten des Staates, die über die
Übernahmeankündigung vom 21. September 2022 hinausgehen (https://www.bmw
k.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/09/20220921-bundesregierun
g-verstandigt-sich-auf-anpassung-des-stabilisierungspakets-fur-unipe
r.html)?
37. Wie ist der Stand der beihilferechtlichen Verfahren jeweils zur bisher
vorgesehenen Unterstützung und zur geplanten Übernahme des Unternehmens
Uniper?
38. Welche Überlegungen der Bundesregierung gibt es zur weiteren Nutzung
der Kern- und Kohlekraftwerke, die Uniper in Schweden und Russland
betreibt?
39. Welche Szenarien im Hinblick auf die Entwicklung des Gaspreises und die
Beschaffungslage für Gas legt die Bundesregierung ihren Berechnungen
für den voraussichtlichen Ersatzbeschaffungsaufwand bei Uniper
zugrunde?
40. Welche zusätzlichen Bedingungen gelten für die angestrebte Übernahme
des Bundes von Uniper, die über die bereits im Juli 2022 vereinbarten
Bedingungen (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/202
2/07/20220722-bundesregierung-verstaendigt-sich-auf-finanzielle-unterstu
etzung-fuer-uniper-und-kuendigt-weitere-entlastungen-an.html)
hinausgehen, etwa im Hinblick auf Besetzung des Aufsichtsrates,
Vorstandsvergütungen etc.?
41. Wie erklärt sich die zeitliche Differenz zwischen den verschiedenen
energiepolitischen Maßnahmen, wonach zur Stärkung der
Versorgungssicherheit in der aktuellen Energiekrise gemäß der jüngst verlängerten
Stromangebotsausweitungsverordnung insbesondere Steinkohlekraftwerke bis zum
31. März 2024 laufen können, zwei Braunkohlekraftwerke der RWE bis
zum 31. März 2024 am Netz bleiben, die sogenannte Einsatzreserve für
Kernkraftwerke jedoch längstens und lediglich bis zum 15. April 2023
laufen soll?
42. Welche konkreten Mengen Gas (in TWh) stehen vor dem Hintergrund der
gesetzlichen Vorgaben zum Ausspeicherpfad (Speicherfüllstände dürfen
bis Februar 2023 wieder auf 40 Prozent sinken) nach jetzigem Stand aus
den deutschen Gasspeichern bis zum Februar 2023 zur Verfügung, und in
welchem Verhältnis steht dieses voraussichtliche Gaskontingent zum
Durchschnittsgasverbrauch vergangener Jahre?
43. Wie möchte die Bundesregierung gewährleisten, dass die – nach ihrer
eigenen Aussage notwendigen und gewünschten 20 Prozent und nach EU-
Notfallplan vorgeschriebenen 15 Prozent – Einsparungen beim
Gasverbrauch nicht überwiegend zulasten der Industriekunden gehen (im August
2022 knapp 22 Prozent, https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachtheme
n/ElektrizitaetundGas/Versorgungssicherheit/aktuelle_gasversorgung/_do
wnloads/09_September/220927_gaslage.pdf?__blob=publicationFile
&v=2), wenn die von der Bundesregierung beschlossenen
Einsparverordnungen nach eigenen Berechnungen lediglich Einsparungen des
Gasverbrauchs in Höhe von ungefähr 2 Prozent (https://www.bmwk.de/Redaktio
n/DE/Pressemitteilungen/2022/08/20220824-habeck-treiben-energieeinspa
rung-weiter-voran-bundeskabinett-billigt-energieeinspar-verordnunge
n.html) bringen?
44. Aus welchen Gründen setzt sich die Bundesregierung nunmehr für eine
gemeinsame europäische Gasbeschaffung ein (https://www.bloomber
g.com/news/articles/2022-10-11/germany-netherlands-to-push-no-regret-pl
an-to-cut-energy-cost), nachdem die Bundesregierung eine solche
gemeinsame Beschaffung im Rahmen der EU-Energy-Plattform zunächst
blockiert hatte (https://www.euractiv.com/section/energy/news/berlin-makes-
u-turn-backs-joint-gas-purchasing-at-eu-level/)?
45. Wie bewertet die Bundesregierung die eigene Strategie zur Beschaffung
von Flüssigerdgas (LNG) vor dem Hintergrund, dass andere Staaten, wie
z. B. Bangladesch oder Pakistan (https://www.dw.com/en/lng-european-thi
rst-for-natural-gas-puts-bangladesh-and-pakistan-in-the-dark/a-63401354),
aufgrund der hohen und verhältnismäßig kostenflexiblen Nachfrage aus
Deutschland und Europa Schwierigkeiten haben, ihren eigenen Gasbedarf
am Weltmarkt zu decken?
46. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch einen Stopp
des Wiederverkaufs von LNG durch chinesische Marktteilnehmer (https://
www.bloomberg.com/news/articles/2022-10-17/china-halts-lng-sales-to-fo
reign-buyers-to-ensure-own-supply) auf die Beschaffungsmöglichkeiten
und die Preisentwicklungen von LNG für Deutschland und Europa?
47. Wie viel LNG aus russischen Quellen bezieht Deutschland nach Kenntnis
der Bundesregierung derzeit (https://www.highnorthnews.com/en/russian-l
ng-europe-flies-under-radar-frances-totalenergies-continues-imports-ar
ctic), was unternimmt die Bundesregierung, um Kenntnis über den Bezug
von russischem LNG zu erhalten, und was plant die Bundesregierung zur
Unterbindung des LNGs aus russischem Bezug?
48. Welche Fortschritte hat die Bundesregierung zuletzt in ihren Gesprächen
mit Norwegen über den (vergünstigten) Bezug von Gas erzielt, welche
Angebote hat die Bundesregierung unterbreitet, um die Bezugschancen zu
erhöhen, und wie bewertet die Bundesregierung auch in diesem Kontext die
Verlautbarung des norwegischen Energieministers, Norwegen könnte ab
2023 seine Stromexporte begrenzen (https://www.montelnews.com/news/1
352039/norwegen-knnte-ab-2023-stromexporte-begrenzen--minister)?
49. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um, wie im
Abwehrschirm angekündigt, darauf zu achten, „dass die Preissignale soweit wie
möglich wirken“?
50. Wie bewertet die Bundesregierung im Hinblick auf die im Abwehrschirm
verkündete Zielsetzung, den Ausbau der erneuerbaren Energien weiter zu
priorisieren und zu beschleunigen, die deutliche Unterzeichnung aktueller
Windenergieausschreibungen (https://www.montelnews.com/de/news/135
8661/onshore-wind-ausschreibungen-sind-zu-42-unterzeichnet), welche
Ursachen liegen dem zugrunde, und welche Konsequenzen für künftige
Ausschreibungen und für den weiteren Ausbaupfad der erneuerbaren
Energien zieht die Bundesregierung hieraus?
51. Welche konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung zur Umsetzung
des mit dem Abwehrschirm angekündigten Belastungsmoratoriums
ergreifen?
52. Welche Entlastungsmaßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung, zum
Schutz der sozialen Infrastruktur (insbesondere Pflege-, Rehabilitations-
und Vorsorgeeinrichtungen, Einrichtungen und Dienste für Menschen mit
Behinderungen) zu unternehmen?
53. Sieht die Bundesregierung mit Blick auf die soziale Infrastruktur „weiteren
Hilfebedarf“, und wird sie daher auch gemeinsam mit den Ländern über
zusätzliche Maßnahmen beraten (vgl. S. 5 f. des Beschlusses zur
Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder am 4. Oktober 2022 in Berlin; https://www.bundesregier
ung.de/breg-de/suche/besprechung-des-bundeskanzlers-mit-den-regierungs
chefinnen-und-regierungschefs-der-laender-am-4-oktober-2022-in-berlin-2
131782)?
54. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Vorschlag der Expertenkommission
Gas/Wärme umzusetzen, einen Hilfsfonds für soziale Dienstleister
einzurichten (siehe Zwischenbericht der Kommission, S. 8, https://www.bmw
k.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/expertinnen-kommission-gas-u
nd-waerme.pdf?__blob=publicationFile&v=24)?
Wenn ja, mit welchen konkreten Maßnahmen?
Wenn nein, warum nicht?
55. Wie bewertet die Bundesregierung die Kritik zu ihren Entlastungspaketen
und zum Abwehrschirm von Seiten der Europäischen Kommission und
einer Vielzahl von EU-Mitgliedsländern (https://www.rnd.de/politik/energie
krise-die-kritik-von-eu-politikern-am-alleingang-von-olaf-scholz-ist-richti
g-YX6QF5IILVCJTC7GESAOV3YLK4.html), die darin einen deutschen
Alleingang sehen, und wie wird die Bundesregierung stärker darauf
hinwirken, dass es innerhalb der Europäischen Union zu einem kohärenten
Vorgehen bei der Preisdämpfung der Energiepreise kommt?
56. Wann legt die Bundesregierung, als Grundlage ihrer weiteren
energiepolitischen Maßnahmen, einen neuen Fortschrittsbericht Energiesicherheit vor,
zumal der letzte veröffentlichte Bericht vom 20. Juli 2022 stammt?
57. Aus welchen Gründen sind bislang keine Kraftwerke an den Strommarkt
zurückgekehrt, deren Hauptenergieträger Mineralöl ist (Antwort der
Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 20/3479)?
58. Wie sind die nach Ansicht der Fragesteller widersprüchlichen Antworten
der Bundesregierung zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 20/3479
miteinander vereinbar, wonach gemäß § 50b des Energiewirtschaftsgesetzes
(EnWG) einerseits eine Pflicht zur Brennstoffbevorratung für
Kohlekraftwerke bestehe, andererseits diese aber keine Voraussetzung für die
Rückkehr an den Strommarkt darstelle?
59. In welchen Fällen ist die von der Bundesregierung erlassene und am
30. August 2022 in Kraft getretene Energiesicherungstransportverordnung
zur Anwendung gekommen?
60. Zu welchem Ergebnis ist der in der Antwort der Bundesregierung zu
Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/3479 genannte Austausch zwischen
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem
Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Hinblick auf die vorübergehende
Aufhebung des Sonntagsfahrverbots für LKWs zum Transport von
Energieträgern gelangt?
61. Wie erklärt sich die Diskrepanz bei den Aussagen der Bundesregierung zur
Abhängigkeit von russischen Rohöllieferungen, die
Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck im Mai 2022 auf 12 Prozent (https://www.zdf.de/
nachrichten/wirtschaft/habeck-russland-energie-abhaengigkeit-ukraine-kri
eg-100.html), die Bundesregierung für den Monat Juni 2022 jedoch jüngst
auf „rund 30 Prozent“ bezifferte (Antwort der Bundesregierung zu
Frage 38 auf Bundestagsdrucksache 20/3479)?
62. Welchen gesicherten zusätzlichen prozentualen Beitrag zur
Energieversorgungssicherheit soll der ausgeweitete Zubau an erneuerbaren Energien in
den kommenden drei Jahren leisten?
63. Wie hoch ist die gegenwärtige Kapazität an installierten bzw. errichteten
Elektrolyseuren in Deutschland?
64. Wie hoch ist die Kapazität von Speichern in Deutschland (bitte nach Art
der Speicher und den Zugriffsmöglichkeiten – privat, gewerblich,
Netzbetreiber etc. – unterteilen)?
Berlin, den 24. Oktober 2022
Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
BT20/452618.11.2022
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/4172 - Entlastungspakete und Abwehrschirm
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/4172 –
Entlastungspakete und Abwehrschirm
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 7. September 2022 hat die Bundesregierung das dritte Entlastungspaket
beschlossen. Nach dem Willen der Bundesregierung sollen die Bürgerinnen
und Bürger mit diesem Paket um 65 Mrd. Euro entlastet werden (https://www.
bundesregierung.de/breg-de/suche/drittes-entlastungspaket-2082584). Am
29. September 2022 hat nun die Bundesregierung einen sogenannten
wirtschaftlichen Abwehrschirm gegen die Folgen des russischen Angriffskrieges
beschlossen, der mit 200 Mrd. Euro ausgestattet werden soll (https://www.bun
desregierung.de/breg-de/aktuelles/abwehrschirm-2130944). Die Pakete sind
aktuell Bestandteil der Beratungen der Ministerpräsidentinnen und
Ministerpräsidenten mit dem Bundeskanzler, wobei eine Einigung bei den Finanzen
vorerst vertagt wurde (https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/energiek
rise-kosten-verteilung-bund-laender-101.html). Nach Ansicht der Fragesteller
bleibt die Bundesregierung sowohl beim dritten Entlastungspaket als auch
beim Abwehrschirm, inklusive seiner wirtschafts- und energiepolitischen
Bestandteile, bisher in den entscheidenden Fragen unkonkret. Auch fehlt es
bisher bei den meisten Maßnahmen an einer gesetzlichen Umsetzung.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Richtig ist, dass der Koalitionsausschuss der drei Parteien, die die
Bundesregierung gebildet haben, am 3. September 2022 ein drittes Entlastungspaket
beschlossen hat. Der von den Fragestellern aufgeführten Internetseite lässt sich
entnehmen, dass die Beschlüsse des Koalitionsausschusses ins Kabinett
getragen werden und Bundestag sowie Bundesrat passieren. Die Ressorts haben in
der Folge des Beschlusses des Koalitionsausschusses vom 3. September 2022
die dort zwischen den Koalitionspartnern vereinbarten Vorhaben in konkrete
Gesetzentwürfe bzw. Formulierungshilfen für Gesetzentwürfe des Deutschen
Bundestages übersetzt. Die Gesetzentwürfe befinden sich im
Gesetzgebungsprozess. Zum Teil sind Maßnahmen bereits umgesetzt. Dabei wurde und wird
die Mitwirkung der Länder, wie vom Grundgesetz vorgesehen, über den
Bundesrat sichergestellt.
Am 29. September 2022 hat Bundeskanzler Olaf Scholz gemeinsam mit
Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Robert Habeck und Bundes-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4526
20. Wahlperiode 18.11.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 15. November 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
minister der Finanzen Christian Lindner auf einer Pressekonferenz in Berlin
einen wirtschaftlichen Abwehrschirm gegen die Folgen des russischen
Angriffskrieges angekündigt, der die steigenden Energiekosten und die schwersten
Folgen für die Verbraucherinnen und Verbraucher und die Unternehmen
abfedern soll. Die verschiedenen Maßnahmen dieses wirtschaftlichen
Abwehrschirms, wie eine Strom- und Gaspreisbremse oder eine Soforthilfe für die
Gaskosten im Dezember, werden nunmehr über konkrete Gesetzentwürfe bzw.
Formulierungshilfen für Änderungsanträge bzw. Gesetzentwürfe für den
Deutschen Bundestag konkret umgesetzt. Der Beginn des Umlaufverfahrens im
Kabinett für die Energiepreisbremsen ist aktuell für den 25. November 2022
geplant. Bereits am 2. November 2022 hat das Bundeskabinett eine
Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag beschlossen, mit dem die Soforthilfe für
die Gaskosten im Dezember 2022 gesetzgeberisch umgesetzt werden soll.
Bundestag und Bundesrat haben die entsprechenden Regelungen für die Soforthilfe
inzwischen beschlossen.
Im Rahmen der Zusammenkunft des Bundeskanzlers mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 2. November 2022 wurde eine
Gesamteinigung zu den Finanzierungsfragen im Zusammenhang mit den
Maßnahmen des dritten Entlastungspakets erzielt. In diesem Zusammenhang haben
der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder auch eine Einigung u. a. über die künftige Ausgestaltung und Höhe der
Regionalisierungsmittel sowie die finanzielle Unterstützung der Länder und
Kommunen bei den Flüchtlingskosten erreicht.
1. Wie schlüsseln sich die Kosten des dritten Entlastungspakets in Höhe
von 65 Mrd. Euro auf die einzelnen Maßnahmen des Pakets auf (bitte
nach Bund, Ländern und Kommunen aufschlüsseln)?
Die zu erwartenden finanziellen Wirkungen des Maßnahmenpakets des Bundes
vom 3. September 2022 zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung
und zur Stärkung der Einkommen können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
Finanzielle Wirkungen des dritten Entlastungspaketes („Maßnahmenpaket des Bundes zur Sicherung
einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen“) in Mrd. Euro1)
Maßnahme
2022 2023
Gesamt Bund Länder Gemein-den Gesamt Bund Länder
Gemeinden
Einsparung von CO2-Emissionen
im Verkehrsbereich (zusätzliche
Mittel im Etat des BMDV,
1 Mrd. Euro VE)
0,5 0,5
Einmalzahlung für Rentnerinnen
und Rentner
(Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro
Dezember 2022)
6,3 6,3 0,1 0,1
Entlastung Studierende
(Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro) 0,7 0,7
Ausweitung des
Wohngeldanspruchs, Einführung einer
Heizkosten- und
Klimakomponente (Wohngeldreform zum
1. Januar 2023)
3,7 1,9 1,9
Finanzielle Wirkungen des dritten Entlastungspaketes („Maßnahmenpaket des Bundes zur Sicherung
einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen“) in Mrd. Euro1)
Maßnahme
2022 2023
Gesamt Bund Länder Gemein-den Gesamt Bund Länder
Gemeinden
Heizkostenzuschuss II an die
Bezieherinnen und Bezieher
von Wohngeld
0,6 0,6
Einführung Bürgergeld ab dem
1. Januar 2023 (inklusive
Erhöhung auf etwa 500 Euro und
erhöhte Freibeträge)2)
4,6 4,2
0,0 0,2
0,3
Inflationsausgleichsgesetz
(insbesondere Abbau der kalten
Progression; ohne zusätzliche
Anhebung Kindergeld,
vergleiche nächste Zeile)3)
12,3 5,5 5,1 1,8
Kindergelderhöhung ab dem
1. Januar 2023 6,3 2,7 2,7 0,9
Erhöhung des Höchstbetrags
des Kinderzuschlages ab dem
1. Januar 2023 auf 250 Euro
monatlich
0,05 0,05
Steuer- und
Sozialversicherungsabgabenbefreiung zusätzlicher
Zahlungen der Unternehmen an
Beschäftigte von bis zu
3 000 Euro
0,6 0,2 0,2 0,3
Energiekostendämpfungsprogramm zur Entlastung von
besonders energie- und
handelsintensiven Unternehmen
(annahmebasierte Schätzung
inklusive Nutzung Restmittel im
Sonderfonds des Bundes für
Kulturveranstaltungen)
3,0 3,0 1,0 1,0
Spitzenausgleich
energieintensiver Unternehmen
(Verlängerung um ein Jahr)
1,7 1,7
Bundesweites Ticket im
öffentlichen Nahverkehr (Nachfolger
des 9 Euro-Tickets)
3,0 1,5 1,5
Verlängerung der Regelungen
zum Kurzarbeitergeld (über den
30. September 2022 hinaus)
0,1 0,1 0,0 0,0
Umsatzsteuer in der Gastronomie
(Verlängerung der Absenkung
des Umsatzsteuersatzes für
Speisen auf 7 Prozent bis Ende 2023)
2,8 1,5 1,3 0,1
Globale Ernährungssicherheit
(Mittel aus möglichen
Haushaltsresten, bis zu 1 Mrd. Euro;
Haushaltsvorbehalt)
1,0 1,0
Finanzielle Wirkungen des dritten Entlastungspaketes („Maßnahmenpaket des Bundes zur Sicherung
einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen“) in Mrd. Euro1)
Maßnahme
2022 2023
Gesamt Bund Länder Gemein-den Gesamt Bund Länder
Gemeinden
Abschaffung der sogenannten
Doppelbesteuerung (volle
Absetzbarkeit der Rentenbeiträge
ab dem 1. Januar 2023)
2,9 1,3 1,2 0,4
Senkung der Umsatzsteuer für
Gas und Fernwärme auf 7
Prozent (befristet von Oktober 2022
bis März 2024)
2,4 1,3 1,1 0,0 7,7 4,1 3,5 0,2
Entfristen und Verbessern der
Home-Office-Pauschale
(Werbungskostenabzug bei der
Einkommensteuer von 5 Euro
pro Homeoffice-Tag für bis zu
120 Tage jährlich)
0,8 0,3 0,3 0,1
Summe 13,3 12,2 1,1 0,0 42,5 24,3 14,9 3,00,3
1) Die Angaben wurden auf Basis des Beschlusses der Koalitionsparteien unter Berücksichtigung
bereits vom Bundeskabinett beschlossener Gesetzentwürfe erhoben und sind vorbehaltlich der
konkreten gesetzlichen Umsetzung zu verstehen. In diesen Zahlen sind noch nicht die
Entlastungswirkungen enthalten aus der Verschiebung der Preiserhöhung beim CO2-Preis, der vereinbarten
Strompreisbremse sowie der Dämpfung der steigenden Netzentgelte. Nach überschlägiger Schätzung des
BMF ergibt sich hieraus eine Finanzwirkung von über 10 Mrd. Euro, vorbehaltlich der konkreten
Ausgestaltung.
2) Durch das Bürgergeld-Gesetz ergeben sich ab dem Jahr 2023 Mehrausgaben (2023: 289 Mio.
Euro, 2024: 290 Mio. Euro) nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB
XII) sowie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Länder und Kommunen, deren Aufteilung
auf Länder und Kommunen abhängig ist von länderindividuellen Regelungen und daher im
Gesetzentwurf nicht näher spezifiziert werden (vgl. Bundestagsdrucksache 20/3873).
3) Stand Bundestagsbeschluss vom 10. November 2022.
4) Abweichung der Summen durch Rundungen möglich.
2. Wie schlüsseln sich die Kosten des wirtschaftlichen Abwehrschirms
gegen die Folgen des russischen Angriffskrieges auf die einzelnen
Maßnahmen des Pakets auf (bitte nach Bund, Ländern und Kommunen
aufschlüsseln)?
3. In welchem Umfang werden voraussichtlich Mittel von den
angekündigten insgesamt bis zu 200 Mrd. Euro des Abwehrschirms für die
Ersatzbeschaffungskosten für die Marktstabilität der relevanten Gasimporteure
eingeplant (bitte nach Unternehmen, konkreter Maßnahme und Summe
auflisten)?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Der Entwurf der Bundesregierung für den Wirtschaftsplan 2023 des
Wirtschaftsstabilisierungsfonds mit Ausgaben in Höhe von rund 121,1 Mrd. Euro
im Jahr 2023 befindet sich aktuell im parlamentarischen Verfahren und wurde
am 10. November 2022 im Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages
besprochen.
4. Mit welchen Einnahmen aus der auf EU-Ebene beschlossenen
Abschöpfung von Zufallsgewinnen rechnet die Bundesregierung?
Plant die Bundesregierung diese Einnahmen zur Finanzierung der im
Rahmen des Abwehrschirms vorgesehenen Strompreisbremse ein, und
welche (zusätzlichen) Mittel aus den angekündigten 200 Mrd. Euro sind
für die Strompreisbremse vorgesehen?
Die Einnahmen aus der Abschöpfung der Zufallsgewinne hängen entscheidend
von der konkreten Ausgestaltung der Abschöpfungsinstrumente sowie von der
erwarteten Preisentwicklung auf den Märkten für Strom und Commodities ab.
Die Einnahmen sind für die Finanzierung der Förderung im Rahmen der
Strompreisbremse vorgesehen. Insoweit die Einnahmen aus der
Zufallsgewinnabschöpfung nicht zur Deckung der Ausgaben für die Förderung im Rahmen der
Strompreisbremse ausreichen, können – wenn nötig auch zusätzlich zu einer
Zwischenfinanzierung – Mittel aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds für die
Förderung im Rahmen des Strompreisbremse genutzt werden. Die Abschätzung
der zu erwartenden Einnahmen erfolgt auf Basis der Terminmarktnotierungen
und einem Abschöpfungszeitraum bis April 2024. Dieser
Abschöpfungszeitraum steht unter dem Vorbehalt einer Verlängerung der EU-rechtlich
vorgegebenen Abschöpfungsdauer.
5. Wie viel Geld beabsichtigt die Bundesregierung, aus den zur Verfügung
gestellten Mitteln der Entlastungspakete und des Abwehrschirms in die
Bereiche Wissenschaft und Forschung zu investieren (bitte die jeweilige
Investitionssumme entlang der beschlossenen Maßnahmenpakete der
Bundesregierung auflisten)?
Ziel der Entlastungspakete ist es, Haushalte und Unternehmen von
Krisenfolgen und steigenden Preisen, insbesondere im Energiebereich, zu entlasten.
Auch der wirtschaftliche Abwehrschirm zielt auf die Abfederung von
Preissteigerungen beim Bezug von Gas und Strom durch Verbraucher und Unternehmen
(Gas- und Strompreisbremse). Er enthält zudem Stützungsmaßnahmen für
aufgrund der Energiekrise in Schwierigkeiten geratene Unternehmen sowie für
Gasimporteure, die für die Marktstabilität relevant sind. Einrichtungen aus
Wissenschaft, Forschung und Bildung profitieren ebenfalls von den Entlastungen
im Energiebereich wie beispielsweise der Einführung einer Strompreisbremse,
einer Gaspreisbremse, der Reduzierung des Umsatzsteuersatzes auf Gas und
Fernwärme sowie Maßnahmen zur Ausweitung des Angebots sowie Senkung
des Verbrauchs von Energie. Dies erhält Spielräume für Investitionen.
6. Welche Gespräche mit den Bundesländern haben der Chef des
Bundeskanzleramtes Wolfgang Schmidt und die Staatsministerin für Bund-
Länder-Beziehungen beim Bundeskanzler Sarah Ryglewski im Vorfeld
des dritten Entlastungspakets zu den Kosten mit den Bundesländern
geführt (bitte je Bundesland für den Zeitraum vom 31. August 2022 bis
zum 7. September 2022 aufschlüsseln)?
7. Welche Gespräche mit den Bundesländern haben der Chef des
Bundeskanzleramtes Wolfgang Schmidt und die Staatsministerin für Bund-
Länder-Beziehungen beim Bundeskanzler Sarah Ryglewski im Nachgang
des dritten Entlastungspakets zu den Kosten mit den Bundesländern
geführt (bitte je Bundesland für den Zeitraum vom 8. September 2022 bis
zum 21. September 2022 aufschlüsseln)?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Im genannten Zeitraum vom 31. August 2022 bis 21. September 2022 haben
der Chef des Bundeskanzleramtes, Bundesminister Wolfgang Schmidt, und die
Staatsministerin für Bund-Länder-Beziehungen beim Bundeskanzler, Sarah
Ryglewski, an einer Vielzahl an Gesprächen und Besprechungen
teilgenommen, in denen gegebenenfalls (auch) das Entlastungspaket III thematisiert
wurde. Insbesondere hat Staatsministerin Ryglewski mit den Bevollmächtigten der
Bundesländer wiederholt über die genannten Themen gesprochen. Da eine
Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche bzw. deren Inhalte
nicht besteht, wurde eine solche Dokumentation auch nicht durchgeführt.
Die Gespräche wurden auch nach dem genannten Zeitraum fortgesetzt,
insbesondere auf der Jahreskonferenz der Chefinnen und Chefs der Staats- und
Senatskanzleien der Länder am 22. September 2022, der Jahreskonferenz der
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 19. bis 21. Oktober
2022, in den Besprechungen des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder am 4. Oktober 2022 und am 2. November
2022 sowie in den vorbereitenden Gesprächen hierzu. Übersichten zu den
geplanten Maßnahmen und Zeitplänen wurden an alle Bundesländer übersandt.
8. An welchen Daten fanden seit Beginn des Krieges in der Ukraine und
der damit verbundenen Energie- und Wirtschaftskrise Konferenzen der
Wirtschaftsministerinnen und Wirtschaftsminister der Länder (digital und
analog) statt, durch wen aus der politischen Leitung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz war der Bund jeweils vertreten,
und wie lange hat der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
Dr. Robert Habeck jeweils teilgenommen?
Datum der Konferenzen der
Wirtschaftsministerinnen/-minister (WMK)
Teilnahme
Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz (BMWK)
Teilnahme
Bundesminister für Wirtschaft
und Klimaschutz
Dr. Robert Habeck
Sonder-WMK am 28. Februar 2022, 11.00 bis
12.30 Uhr Austausch über die Situation von
Unternehmen mit engen Verbindungen zur Ukraine und
Russland sowie Fragen der
Energieversorgungssicherheit in Deutschland mit dem BMWK
(Videokonferenz)
Staatssekretär Udo Philipp nein
Sonder-WMK am 28. April 2022, 16.30 bis
17.30 Uhr Austausch/Konkretisierung über die
bereits in dem BMWK/BMF-Papier „Schutzschild
der Bundesregierung für vom Krieg betroffene
Unternehmen“ angekündigten Maßnahmen
(Videokonferenz)
Bundesminister für
Wirtschaft und Klimaschutz
Dr. Robert Habeck
ja, von 16:30 bis
17.30 Uhr
Reguläre WMK am 30. Juni 2022, 14.00 bis
17.30 Uhr/am 1. Juli 2022, 9.00 bis 11.30 Uhr
diverse Themen mit aktuellem wirtschafts- und
energiepolitischem Bezug (Präsenzformat)
Staatssekretär Dr. Patrick
Graichen an beiden
Konferenztagen
ja, – am 30. Juni 2022
von 16.30 bis 17.30 Uhr
(an der Konferenz
selbst) – am 30. Juni
2022 von 18.00 bis
19.30 Uhr (am
Kamingespräch im Rahmen
der WMK)
Unterrichtung der Wirtschafts- und Energieminister
durch BMWK zur Ausrufung der Alarmstufe Gas
am 23. Juni 2022, 13.00 bis 14.00 Uhr
(Videokonferenz)
Bundesminister für
Wirtschaft und Klimaschutz
Dr. Robert Habeck
ja, von 13.00 bis
14.00 Uhr
Datum der Konferenzen der
Wirtschaftsministerinnen/-minister (WMK)
Teilnahme
Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz (BMWK)
Teilnahme
Bundesminister für Wirtschaft
und Klimaschutz
Dr. Robert Habeck
Sonder-WMK am 23. September 2022, 13.00 bis
14.30 Uhr im Hinblick auf die Abwicklung der
zusätzlichen Programmlinie (KMU-Stufe) im
Energiekostendämpfungsprogramm als
branchenübergreifendes Zuschussprogramm für den Mittelstand
(Videokonferenz)
Bundesminister für
Wirtschaft und Klimaschutz
Dr. Robert Habeck
ja, von 13.15 bis
14.15 Uhr
Informationsgespräch des BMWK mit den
Mitgliedern der Wirtschaftsministerkonferenz zum
Thema „Energiekrise und Hilfe für Unternehmen“
am 28. Oktober 2022, 16.30 bis 17.30 Uhr
(Videokonferenz)
Staatssekretär Udo Philipp Nein
9. An welchen Daten und für wie lange jeweils war
Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck seit Beginn des Krieges in der Ukraine und
der damit verbundenen Energie- und Wirtschaftskrise im Ausschuss für
Wirtschaft und in dem Ausschuss für Energie und Klimaschutz des
Deutschen Bundestages zu Gast, um den Abgeordneten Rede und Antwort zu
stehen?
Datum Ausschuss Dauer
25. Februar 2022 Ausschuss für Klimaschutz und Energie
Circa eine Stunde
(14.30 Uhr bis circa 15.30 Uhr)
6. April 2022 Ausschuss für Klimaschutz und Energie
Circa eine Stunde
(9.00 Uhr bis circa 10.00 Uhr)
6. April 2022 Ausschuss für Wirtschaft Circa eine Stunde(ca. 12.00 bis circa 13.00 Uhr)
22. Juni 2022 Ausschuss für Klimaschutz und Energie
Circa eine Stunde
(ca. 9.00 bis circa 10.00 Uhr)
7. September 2022 Ausschuss für Klimaschutz und Energie
Circa eine Stunde
(18.30 bis circa 19.30 Uhr)
21. September 2022 Ausschuss für Klimaschutz und Energie
Circa eine Stunde
(circa 11.00 bis circa 12.00 Uhr)
21. September 2022 Ausschuss für Wirtschaft Circa eine Stunde(circa 12.00 bis circa 13.00 Uhr)
10. Wie ist der aktuelle Sachstand der Umsetzung des dritten
Entlastungspakets bei
11. Wann wird die Umsetzung der Maßnahmen des dritten Entlastungspakets
abgeschlossen sein und dem entsprechenden Personenkreis zur
Verfügung stehen (bitte nach den Maßnahmen in Frage 10a bis 10 j
aufschlüsseln)?
Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
10. a) der Entlastung bei den Strompreisen,
b) der Abschöpfung der Zufallsgewinne bei den Stromproduzenten,
Die Strompreisbremse und die Abschöpfung von Zufallsgewinnen sind beide
Teil des wirtschaftlichen Abwehrschirms. Die Bundesregierung arbeitet derzeit
mit Hochdruck an der Umsetzung. Die Gesetzgebung hierzu soll noch im
Dezember abgeschlossen werden.
c) der Verschiebung der Erhöhung des CO2-Preises,
Der Deutsche Bundestag hat am 20. Oktober 2022 die Änderung des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) beschlossen, die am 28. Oktober vom
Bundesrat gebilligt wurde. Das sogenannte „Zweite Gesetz zur Änderung des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes“ wird in Kürze in Kraft treten. Damit wird
die vom Koalitionsausschuss im September beschlossene Verschiebung der
Erhöhung des CO2-Preises nach dem BEHG auf den 1. Januar 2024 rechtzeitig
rechtswirksam. Die damit verbundene Entlastung wirkt somit ab dem 1. Januar
2023.
d) der Unterstützung für Familien,
Durch die Einführung des neuen Bürgergeldes zum 1. Januar 2023 sollen die
monatlichen Regelsätze für Kinder angemessen und deutlich erhöht werden.
Durch die zweijährige Übergangszeit bei Wohnkosten und Vermögen ist der
vorübergehende Bürgergeldbezug gerade auch für Familien mit Kindern
weniger belastend. Der Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines
Bürgergeldes – befindet sich im parlamentarischen Verfahren und soll in Teilen zum
1. Januar 2023 in Kraft treten.
Der Höchstbetrag des Kinderzuschlags für Familien mit kleinen Einkommen
wurde zum 1. Juli 2022 um 20 Euro auf monatlich 229 Euro pro Kind erhöht.
Zum 1. Januar 2023 soll er auf monatlich 250 Euro pro Kind erhöht werden.
Das Kindergeld soll zum 1. Januar 2023 für das erste und zweite Kind um
31 Euro, für das dritte Kind um 25 Euro auf einheitlich monatlich 250 Euro
erhöht werden. Der Kinderfreibetrag soll rückwirkend ab Anfang 2022 sowie für
die Jahre 2023 und 2024 erhöht werden. Das entsprechende Gesetz zum
Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur
Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz − InflAusG)
ist vom Bundestag bereits verabschiedet worden.
Weitere Maßnahmen des dritten Entlastungspakets kommen Familien mit
Kindern ebenfalls zugute. Diese umfassen beispielsweise die Reform des
Wohngelds zum 1. Januar 2023, die Verlängerung der Zugangserleichterungen zum
Kurzarbeitergeld, die zeitweise Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf die
Lieferung von Gas und Fernwärme von 19 Prozent sowie die entfristete und
verbesserte Homeoffice-Pauschale ab 2023.
e) der Einmalzahlung für Studierende,
Im Rahmen des dritten Entlastungspakets wurde entschieden, dass alle
Studierenden sowie Fachschülerinnen und Fachschüler eine Einmalzahlung in Höhe
von 200 Euro erhalten sollen. Der Referentenentwurf des Bundesministeriums
für Bildung und Forschung (BMBF) mit einer Formulierungshilfe für die
Koalitionsfraktionen befindet sich zurzeit im Gesetzgebungsverfahren. Der
Abstimmung kann nicht vorgegriffen werden. Ziel von Bund und Ländern ist
außerdem eine gemeinsame digitale Antragsplattform, die eine schnelle,
unbürokratische Auszahlung ermöglicht.
f) der Erhöhung des Wohngeldes für mehr Berechtigte,
Die Bundesregierung hat am 28. September 2022 den Entwurf eines Gesetzes
zur Erhöhung des Wohngeldes (Wohngeld-Plus-Gesetz) im Kabinett
beschlossen. Der Bundestag hat das Gesetz am 10. November 2022 beschlossen. Das
Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2023 vorgesehen.
g) der Auszahlung des zweiten Heizkostenzuschusses,
Das Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften
Buches Sozialgesetzbuch wurde Ende Oktober 2022 vom Deutschen Bundestag
und vom Bundesrat beschlossen. Es wird am Tag nach der Verkündung im
Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Es wird angestrebt, dass die Zahlungen 2022 erfolgen.
h) der Einmalzahlung für Rentnerinnen und Rentner,
Der Deutsche Bundestag hat am 20. Oktober 2022 das Gesetz zur Zahlung
einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur
Erweiterung des Übergangsbereichs beschlossen, das eine Einmalzahlung in
Höhe von 300 Euro für Rentnerinnen und Rentner vorsieht. Der Bundesrat hat
das Gesetz am 28. Oktober 2022 gebilligt.
Die Auszahlung der Energiepreispauschale für Rentenbeziehende nach dem
Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner
soll bis zum 15. Dezember 2022 durch die Rentenzahlstellen erfolgen. Ein
Antrag ist nicht erforderlich, die Rentenzahlstellen führen die Auszahlung
automatisch aus.
Personen, die Ende Dezember erstmals eine Rente beziehen, erhalten die
Energiepreispauschale zu Beginn des Jahres 2023. In diesen Fällen ist eine
Auszahlung der Energiepreispauschale noch im Dezember aus technischen Gründen
nicht möglich. Die Auszahlung der Energiepreispauschale Anfang Januar
erfolgt ebenfalls automatisch, ein Antrag muss auch hier nicht gestellt werden.
i) der Einführung eines bundesweiten Tickets im öffentlichen
Nahverkehr und
Die Verkehrsministerkonferenz hat sich am 12./13. Oktober 2022 auf
grundsätzliche technische und inhaltliche Voraussetzungen für die Einführung eines
bundesweiten Nahverkehrstickets (Deutschlandticket) verständigt. Zum
Ausgleich der durch den Ukraine-Krieg gestiegenen Energiekosten fordern die
Länder eine generelle Erhöhung der Regionalisierungsmittel. Der
Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben sich
im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz vom 2. November 2022 darauf
verständigt, die Regionalisierungsmittel um 1 Mrd. Euro ab dem Jahr 2022 und
die Dynamisierungsrate auf 3 Prozent statt bisher 1,8 Prozent pro Jahr zu
erhöhen. Für die ab diesem Jahr zusätzlich gewährte 1 Mrd. Euro erfolgt eine
Dynamisierung ab 2023. Hierzu ist ein Gesetzgebungsverfahren noch im Jahr 2022
notwendig.
Die nähere Ausgestaltung des Deutschlandtickets, wie beispielsweise
verfassungs- und beihilferechtliche Fragestellungen, Tarifbestimmungen und
Beförderungsbedingungen, wird zwischen Bund, Ländern und Branche zu klären
sein.
Für die schnellstmögliche Einführung des Deutschlandtickets im Jahr 2023
folgt Anfang des Jahres 2023 ein weiteres Gesetzgebungsverfahren.
j) den Hilfen für Unternehmen?
Bundeskanzler Olaf Scholz, Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck und
Bundesfinanzminister Christian Lindner haben am 29. September 2022 einen
wirtschaftlichen Abwehrschirm gegen die Folgen des russischen
Angriffskrieges angekündigt. Das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) und das
ursprünglich angekündigte KMU-Programm für den Mittelstand sollen in den
Maßnahmen des Abwehrschirms aufgehen.
Um den Übergang zu gestalten, wurde das bestehende EKDP bis Ende 2022
verlängert. Vorbehaltlich der Genehmigung der Europäischen Kommission
können Unternehmen für den gesamten Förderzeitraum vom 1. Februar bis zum
31. Dezember 2022 gefördert werden.
Anträge können bis zum 31. Dezember 2022 gestellt werden. Zuschüsse
können aber erst bewilligt werden, wenn die Genehmigung der Europäischen
Kommission vorliegt.
Mit dem dritten Entlastungspaket wurde zudem angekündigt, die Maßnahmen
des Schutzschilds für vom Krieg betroffene Unternehmen vom 8. April 2022
bis zum Ende des Jahres 2022 zu verlängern. Die Verlängerung der einzelnen
Programme ist umgesetzt.
12. Inwiefern ergibt sich mit der Umsetzung des Abwehrschirms eine
Neubewertung der mit dem dritten Entlastungspaket verkündeten Hilfen für
Unternehmen?
a) Sind die Ausweitung des Energiekostendämpfungsprogramms und
die Etablierung eines KMU-Programms (KMU = kleine und mittlere
Unternehmen) durch die mit dem Abwehrschirm verkündeten
Maßnahmen hinfällig geworden?
b) Wie ist der Umsetzungsstand im Hinblick auf die Ankündigung von
Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck in seiner Rede im
Deutschen Bundestag vom 8. September 2022, „das Programm, das
wir jetzt für die Industrie aufgestellt haben, das
Energiekostendämpfungsprogramm, für KMUs öffnen“ zu wollen und „die
Handelsbezogenheit als Kriterium aufgeben“ zu wollen, es „branchenoffen (zu)
gestalten“?
Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 10j wird verwiesen.
c) Welche weiteren mit dem dritten Entlastungspaket angekündigten
Maßnahmen zur Unterstützung der Unternehmen wurden durch die
mit dem Abwehrschirm verkündeten Maßnahmen überholt?
Neben den bereits genannten Maßnahmen wurden keine weiteren Maßnahmen
abgelöst.
d) Welche konkreten Stützungsmaßnahmen zur Abfederung der hohen
Energiepreissteigerungen stehen Unternehmen zur Verfügung, die
nicht in ausreichendem Ausmaß von der Strom- und Gaspreisbremse
erfasst werden, und ab wann?
Unternehmen, deren Entlastung im Rahmen der Strom- und Gaspreisbremse
die Schwelle des überarbeiteten Abschnitts 2.1 Temporary Crisis Framework
(TCF) übersteigen, sollen – vorbehaltlich der beihilferechtlichen Genehmigung
durch die EU-Kommission – durch die Möglichkeiten des Abschnitts 2.4 TCF
unterstützt werden. Derzeit arbeitet die Bundesregierung an der konkreten
Ausarbeitung der Strom- und Gaspreisbremse. Für diejenigen kleinen und mittleren
Unternehmen (KMU), für welche die Entlastung durch das geplante Aussetzen
des Dezember-Abschlags nicht ausreichend ist, ist ferner eine Härtefallregelung
vorgesehen. Ziel ist es, den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der zweiten Stufe
der Gaspreisbremse im März 2023 zu überbrücken.
Die Ministerpräsidentenkonferenz vom 2. November 2022 hat die
Wirtschaftsministerkonferenz beauftragt, bis zum 1. Dezember 2022 einen Vorschlag für
die konkrete Ausgestaltung der Härtefallhilfen für KMU vorzulegen.
e) Wie ist der Umsetzungsstand für den von Bundeswirtschaftsminister
Dr. Robert Habeck in seiner Rede im Deutschen Bundestag am 8.
September 2022 für Oktober 2022 angekündigten „Mechanismus – Gas
gegen Geld –“, um den Gasverbrauch zu reduzieren?
Angebotsabgaben für das neue Regelenergieprodukt Load Reduction (LRD)
der Trading Hub Europe GmbH sind seit dem 15. September 2022 möglich.
Abrufe von Angeboten können seit dem 1. Oktober 2022 erfolgen. Das Produkt
dient dazu, der Industrie in einer Engpasssituation die Möglichkeit zu geben,
Gas einzusparen und diese Gasmengen als Regelenergie dem Markt zufließen
zu lassen. Dies leistet auch einen Beitrag zur Versorgungssicherheit.
13. Von welchen Elementen der Entlastungspakete profitieren
landwirtschaftliche Betriebe und Unternehmen der Ernährungswirtschaft (bitte
das voraussichtliche finanzielle Unterstützungsvolumen für diese
Betriebe aus der jeweiligen Maßnahme angeben)?
Wie alle Unternehmen profitieren auch landwirtschaftliche Betriebe und
Unternehmen der Ernährungswirtschaft von Maßnahmen der Entlastungspakete.
Hierzu zählen u. a. die seit 1. September 2022 umgesetzte Absenkung der
Erneuerbare-Energien-Gesetz-(EEG-)Umlage auf Null, die Verschiebung der
für Anfang 2023 vorgesehenen Erhöhung des CO2-Preises nach dem BEHG um
ein Jahr, die erweiterte Verlustverrechnung für Betriebsverluste bis 10 Mio.
Euro in den Jahren 2022 und 2023 sowie die Ermöglichung der degressiven
Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, die in den Jahren 2021 und
2022 angeschafft oder hergestellt werden, um ein Jahr. In den Monaten Juni bis
August 2022 profitierten landwirtschaftliche Betriebe und Unternehmen der
Ernährungswirtschaft zudem von der Senkung der Energiesteuer auf
Kraftstoffe.
Die im dritten Entlastungspaket angekündigte Ausweitung des EKDP und das
ursprünglich angekündigte KMU-Programm für den Mittelstand gehen in den
Maßnahmen des wirtschaftlichen Abwehrschirms auf. Dieser sieht u. a. die
Einführung einer Gas- und einer Strompreisbremse vor.
Das Gesamtentlastungsvolumen der landwirtschaftlichen Betriebe und
Unternehmen der Ernährungswirtschaft kann nicht beziffert werden, da es von
unternehmensindividuellen Faktoren abhängt.
14. Inwiefern ergibt sich aus der Antwort zu Frage 13 eine Neubewertung
des ursprünglich auf 65 Mrd. Euro bezifferten Volumens des dritten
Entlastungspakets?
Eine Neubewertungen bezüglich des Volumens des dritten Entlastungspakets
ergeben sich hieraus nicht (vergleiche die Antwort zu Frage 1).
15. Stehen den Energieversorgungsunternehmen nunmehr, nachdem die
Bundesregierung im Rahmen ihrer Ankündigungen zum Abwehrschirm
auch die sogenannte Gasbeschaffungsumlage aufgehoben hat, die
Preisanpassungsrechte bei verminderten Gasimporten zu, vgl. § 24 Absatz 8
des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG)?
§ 24 Absatz 8 des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) besagt lediglich, dass die
Preisanpassungsrechte nach § 24 Absatz 1 Satz 3 EnSiG nicht angewendet
werden dürfen, solange die saldierte Preisanpassung auf Grundlage von § 26
EnSiG in Kraft ist. Auch wenn dies nicht oder nicht mehr der Fall ist, ist die
Anwendung des Preisanpassungsrechts nur möglich, wenn alle
Voraussetzungen nach § 24 EnSiG erfüllt sind. Dies umfasst insbesondere die im
Bundesanzeiger zu veröffentlichende Feststellung der Bundesnetzagentur (BNetzA),
dass eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach
Deutschland vorliegt. Eine solche Feststellung hat die Bundesnetzagentur nicht
getroffen, sodass die Voraussetzungen des Preisanpassungsrechts nach § 24 EnSiG
nicht vorliegen.
16. Warum hat es die Bundesregierung nicht geschafft, das
Gesetzgebungsverfahren zur Senkung des Umsatzsteuersatzes für Gas und Fernwärme
vor dem 1. Oktober 2022 abzuschließen, und wie wird die
Bundesregierung ab dem 1. Oktober 2022 ohne Ablesung der Verbrauchswerte die
Umsetzung dieser Maßnahme und die Weitergabe an die Verbraucher
sicherstellen?
Gesetzgeber sind Bundestag und Bundesrat. Für das Gesetzgebungsverfahren
sind die einschlägigen Artikel des Grundgesetzes zu beachten.
Durch die Regelungen des Schreibens des Bundesministeriums der
Finanzen (BMF) vom 25. Oktober 2022 – III C 2 – S 7030/22/10016 :005
(2022/1014041) wird sichergestellt, dass die Senkung des Umsatzsteuersatzes
auch ohne Ablesung an die Verbraucher weitergegeben werden kann. Nach
Randziffer 12 des Schreibens bestehen keine Bedenken dagegen, die
Abrechnung bei den Kundinnen und Kunden in der Weise vorzunehmen, dass die
Ergebnisse der Ablesezeiträume, die regulär nach dem 30. September 2022 und/
oder vor dem 1. April 2024 enden, im Verhältnis der Tage vor und ab dem
1. Oktober 2022 aufgeteilt werden (sogenanntes Zeitscheibenmodell).
17. Warum wird die Lieferung von Gas über andere Vertriebswege (wie z. B.
Kartuschen oder Tankwagen) weiterhin mit dem Regelsteuersatz von
19 Prozent besteuert?
Nach Randziffer 5 des BMF-Schreibens vom 25. Oktober 2022 – III C 2 –
S 7030/22/10016 :005 (2022/1014041) sind von dem abgesenkten Steuersatz
Lieferungen von Gas erfasst, das vom leistenden Unternehmer per
Tanklastwagen zum Leistungsempfänger für die Wärmeerzeugung transportiert wird.
Diese Regelung knüpft nur an den Verwendungszweck und nicht an die Art des
gelieferten Gases an.
18. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, auch Nutzer von Öl- oder
Pelletheizungen zu unterstützen?
Die Bundesregierung arbeitet derzeit die Ausgestaltung der Gaspreisbremse
aus. Über etwaige weitere Entlastungsmaßnahmen wird die Bundesregierung
im Lichte der konkreten Ausgestaltung entscheiden. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass trotz der Gaspreisbremse auch bei Gasheizungen im Vergleich zur
Vergangenheit erhebliche Mehrkosten von den Verbraucherinnen und
Verbrauchern zu tragen sein werden.
19. Wurde mit den Bundesländern bei der Ministerpräsidentenkonferenz am
4. Oktober 2022 auch über einen Weiterbetrieb der drei verbliebenen
Kernkraftwerke gesprochen, und wenn ja, warum wurde hierzu keine
Aussage in den Beschluss aufgenommen?
In der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder am 4. Oktober 2022 haben sich der Bund und die
Länder zum Entlastungspaket ausgetauscht. Bei diesen Besprechungen handelt
es sich um vertrauliche Gespräche, über deren Inhalt nicht im Detail informiert
wird. Das betrifft in der Regel auch das Zustandekommen der während der
Konferenz gefassten Beschlüsse und Absprachen. Über den Weiterbetrieb der
drei verbliebenen Kernkraftwerke wurde jedenfalls nicht in einer für die
Beschlussfassung relevanten Weise gesprochen.
20. Kennt die Bundesregierung die Aussage eines Vertreters des
Übertragungsnetzbetreibers Amprion, das Kernkraftwerk Emsland stehe „auf der
richtigen Seite des Netzengpasses und würde uns helfen“, es erzeuge „im
Netz eine Art Gegendruck, der dazu führe, dass sich der Windstrom aus
Norddeutschland besser über das Netz verteile und die Nord-Süd-Achse
entlastet werde“ (https://www.zeit.de/2022/42/stromnetze-ausbau-stromv
ersorgung-winter-energiewende), und wie bewertet sie sie?
Die Bundesregierung hat die Aussage zur Kenntnis genommen. Die
Übertragungsnetzbetreiber hatten bereits am 5. September 2022 ein Bündel von
Maßnahmen empfohlen, um der im zweiten Stresstest untersuchten Kombination
von Risiken zu begegnen. Eine der genannten Maßnahmen ist der Streckbetrieb
der Atomkraftwerke, wobei die Übertragungsnetzbetreiber die unterschiedliche
Bedeutung der Kraftwerke in Nord- und Süddeutschland bestätigt haben.
Letztendlich wurde der Streckbetrieb für alle drei Kraftwerke seitens der
Bundesregierung beschlossen. Zugleich wurden die weitergehenden Maßnahmen
ergriffen, um künftig kritische Netzsituationen vermeiden zu können.
21. Wie will die Bundesregierung Doppelauszahlungen der
Energiepreispauschale vermeiden, wenn die Personengruppen sowohl im September über
ihren Arbeitgeber als auch im Dezember über die Deutsche
Rentenversicherung eine Zahlung erhalten haben bzw. werden?
Bei der Energiepreispauschale für Erwerbstätige nach dem
Einkommensteuergesetz und der Energiepreispauschale für Rentenbeziehende nach dem Gesetz
zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner handelt
es sich um zwei unterschiedliche Entlastungsmaßnahmen. Im September
erhielten Erwerbstätige eine Energiepreispauschale nach dem
Einkommensteuergesetz in Höhe von 300 Euro. Rentnerinnen und Rentner, die eine Beschäftigung
oder selbstständige Tätigkeit ausüben, haben diese Pauschale bereits erhalten.
Das schließt sie aber nicht von der Energiepreispauschale für
Rentenbeziehende aus. Sie können vielmehr in beiden Personenkreisen anspruchsberechtigt
sein. Die beiden Leistungen sind insoweit getrennt zu betrachten.
22. Um was für eine Einkunftsart handelt es sich bei der
Energiepreispauschale für Rentner?
23. Wenn es sich um sonstige Einkünfte nach § 22 des
Einkommensteuergesetzes (EstG) handelt, müssen Rentner die Energiepreispauschale nur mit
ihrem jeweiligen Besteuerungsanteil versteuern, etwa nur zu 50 Prozent,
wenn sie im Jahre 2005 in den Ruhestand gegangen sind?
Falls ja, wie ist die niedrigere Besteuerung der Energiepreispauschale mit
dem Besteuerungsanteil mit dem allgemeinen Gleichheitssatz zu
vereinbaren?
Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet.
Die Energiepreispauschale für Rentenbeziehende soll nach dem Ergebnis des
Koalitionsausschusses vom 3. September 2022 einkommensteuerpflichtig sein.
Die erforderlichen steuerlichen Regelungen werden kurzfristig Gegenstand
eines geeigneten Gesetzgebungsverfahrens sein.
24. Erhalten u. a. auch Pfarrer oder Architekten im Ruhestand die
Energiepreispauschale, auch wenn sie im Falle der Pfarrer z. B. über eine
Ruhegehaltskasse oder im Falle von Architekten über ein Versorgungswerk
rentenversichert sind?
Einen Anspruch auf die Energiepreispauschale für Rentenbeziehende nach dem
Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner
hat, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 eine Alters-,
Erwerbsminderungsoder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der
Alterssicherung der Landwirte bezieht und seinen Wohnsitz am Stichtag
1. Dezember 2022 in Deutschland hat. Bezieherinnen und Bezieher von Renten
der berufsständischen Versorgungswerke oder kirchlicher Ruhegehalts- oder
Versorgungskassen sind nach dem Gesetz zur Zahlung einer
Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner nicht anspruchsberechtigt.
25. Über welche Behörde wird die Energiepreispauschale an die
Studierenden ausgezahlt, und wann legt die Bundesregierung hierfür einen
Vorschlag vor?
Auf die Antwort zu Frage 10e wird verwiesen.
26. Beabsichtigt die Bundesregierung, auch eine Energiepreispauschale für
Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen
einzuführen, die oft höhere Energiebedarfe aufgrund der Nutzung elektronisch
betriebener Hilfsmittel haben?
Wenn nein, warum nicht?
Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen finden sich in
allen Bevölkerungsgruppen wieder. Auch Menschen mit Behinderungen haben
zum Beispiel in ihrer Rolle als einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige,
Selbstständige, Rentnerinnen und Rentner oder in anderen Rollen (z. B.
Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler oder Beziehende von
existenzsichernden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II
beziehungsweise dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII) die
Energiepreispauschale, einen Zuschuss oder eine Einmalzahlung erhalten. Für
Menschen mit Behinderungen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehen, wurden mit dem
Heizkostenzuschussgesetz und dem Gesetz zur Änderung des
Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch bereits Leistungen zur
Reduzierung der Energiekostenbelastung beschlossen.
Darüber hinaus haben Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit,
Strombzw. Energiekosten für behinderungsbedingte Hilfsmittel des täglichen Lebens
bei ihrem zuständigen Rehabilitationsträger (z. B. Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung, Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, Träger der
Eingliederungshilfe) geltend zu machen.
27. Wie begründet die Bundesregierung die Aussetzung der Erhöhung des
CO2-Preises für das Jahr 2023, und welche Mindereinnahmen entstehen
dadurch?
Mit der BEHG-Novelle werden die Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom
3. September 2022 zur Entlastung von Haushalten und Unternehmen
umgesetzt: Die für den 1. Januar 2023 anstehende Erhöhung des CO2-Preises um
fünf Euro pro Tonne wird um ein Jahr auf den 1. Januar 2024 verschoben, um
Privathaushalte und Wirtschaft angesichts der stark angestiegenen
Energiepreise zum Jahreswechsel nicht zusätzlich zu belasten. Gleichzeitig bleibt der
im nationalen Emissionshandel (nEHS) verankerte schrittweise Übergang hin
zu einer marktbasierten Preisbildung bestehen. Durch die
Entlastungsmaßnahme entstehen im Haushaltsjahr 2023 Mindereinnahmen im nEHS in Höhe von
schätzungsweise rund 1,5 Mrd. Euro.
28. Von wem wurde die Expertenkommission Gas/Wärme zusammengesetzt,
und wer hat entschieden, dass nicht Vertreter aller Fraktionen des
Deutschen Bundestages die Kommission begleiten dürfen?
Über die Besetzung der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme wurde
gemeinsam in Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz (BMWK) und dem Bundesministerium der Finanzen (BMF)
entschieden.
29. Hat die Expertenkommission Vorgaben oder Weisungen von der
Bundesregierung, von einzelnen Mitgliedern der Bundesregierung oder der
regierungstragenden Fraktionen erhalten?
Die ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme ist eine unabhängige
Kommission. Sie hat den Auftrag der Bundesregierung erhalten, Optionen zur
Abfederung der hohen Gaspreise zu bewerten und konkrete umsetzbare
Handlungsoptionen zu entwickeln, sowie eine möglichst konkrete und umsetzungsfähige
Ausgestaltung einer nationalen ‚Gaspreisbremse‘ für Haushalte und
Unternehmen vorzulegen.
30. Wird die Expertenkommission auch noch Vorschläge für Entlastungen
von Haushalten mit Öl- und Pelletheizungen im Endbericht vorlegen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen.
31. Welche weiteren Bestandteile sind für den Endbericht der
Expertenkommission geplant, etwa auch im Hinblick auf angebotsorientierte,
energiepolitische Maßnahmen?
Die ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme hat Ihren Endbericht am
31. Oktober 2022 vorgelegt.
32. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage der Co-Vorsitzenden der
Expertenkommission, Prof. Dr. Veronika Grimm, es wäre „einfacher
gewesen, wenn die Kommission früher die Arbeit hätte aufnehmen
können“ (https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/interview-komm
issionschefin-veronika-grimm-ueber-maengel-bei-der-gaspreisbremse/28
734498.html)?
Die ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme wurde vom Koalitionsausschuss
am 3. September 2022 vorgeschlagen und danach von der Bundesregierung
einberufen.
33. Inwiefern hat die Bundesregierung, wie berichtet (https://www.bloomber
g.com/news/articles/2022-10-10/germany-supports-joint-eu-debt-for-loa
ns-to-tackle-energy-crisis), Unterstützung für ein gemeinsames EU-
Staatsanleihenprogramm signalisiert, und in welchem Verhältnis stünde
dieses Programm zur Umsetzung des geplanten Abwehrschirms der
Bundesregierung?
Die Bundesregierung hat hierfür keine Unterstützung signalisiert. Konkrete
Pläne zu neuen schuldenfinanzierten EU-Instrumenten sind uns nicht bekannt.
34. Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen dem in der
Frage 33 geschilderten Sachverhalt und den Kursverlusten deutscher
Staatsanleihen (siehe https://www.handelsblatt.com/dpa/deutsche-anleihe
n-fallen-stark-aussicht-auf-gemeinsame-eu-schulden-belastet/2873436
8.html), und wie ist dies mit der Zielsetzung aus dem Abwehrschirm
vereinbar, deutsche Bundesanleihen sollten „weiterhin das höchste
Vertrauen der Finanzmärkte genießen“?
Der Status des Bundes als Benchmark-Emittent im Euroraum ist hiervon nicht
betroffen; so hat sich die Renditedifferenz zwischen zum Beispiel 10-jährigen
französischen Staatsanleihen und 10-jährigen Bundesanleihen seit Ende 2021
von etwa 38 auf etwa 54 Basispunkte (Stand: 26. Oktober 2022) deutlich
ausgeweitet. Entsprechendes gilt für den seit Beginn der Pandemie durch die
SURE- und NGEU-Programme deutlich ausgeweiteten Kapitalmarktauftritt der
Europäischen Kommission, die am Markt weiterhin als supranationaler
Emittent gesehen wird und deren Anleihen entsprechend eng an den Anleihen des
ESM und der EIB handeln. Die Renditedifferenz zwischen 10-jährigen
Anleihen der EU-Kommission und 10-jährigen Bundesanleihen hat sich seit Ende
2021 von etwa 25 auf etwa 80 Basispunkte (Stand: 26. Oktober 2022) sogar
noch stärker ausgeweitet.
Die Auswirkungen einzelner Nachrichtenereignisse – wie die in der
vorgenannten Frage zitierte Nachrichtenmeldung von Bloomberg – auf die Kurse von
Bundeswertpapieren lässt sich kaum feststellen, da die Preisentwicklung
regelmäßig durch eine Vielzahl von sich auch gegenseitig beeinflussenden Faktoren
abhängt. Angesichts der Kursentwicklung im bisherigen Jahresverlauf ist
jedoch fraglich, ob die vorgenannte Nachrichtenmeldung einen nachhaltigen
substanziellen Effekt auf die Kursentwicklung von Bundeswertpapieren hatte.
35. Welche Auswirkungen für die Inflationsentwicklung erwartet die
Bundesregierung infolge der im Abwehrschirm angekündigten Maßnahmen?
Im Rahmen der Herbstprojektion vom 12. Oktober 2022 hat die
Bundesregierung die Gaspreisbremse sowie die Strompreisbremse in ihrer
gesamtwirtschaftlichen Wirkung berücksichtigt. Dabei wurde für das Gesamtjahr 2023
eine Halbierung der Preissteigerungen für Gas und Strom für die
Endverbraucherinnen und -verbraucher im Vergleich zu den aus den Futuresnotierungen
erwartbaren Preisen angesetzt. Diese Annahme korrespondiert zu Ansätzen der
Gemeinschaftsdiagnose und zum damaligen Vorschlag der ExpertInnen-
Kommission Gas und Wärme. Bei einem Anteil der beiden Energieträger von etwa
jeweils 2,5 Prozent am Warenkorb des Verbraucherpreisindex ergibt sich durch
beide Maßnahmen bei abschlägiger Rechnung eine Senkung der Inflationsrate
im Jahr 2023 um etwa 2 bis 3 Prozentpunkte gegenüber dem kontrafaktischen
Szenario.
36. Welche weiteren Unterstützungen benötigt und erhält das Unternehmen
Uniper bis Jahresende 2022 von Seiten des Staates, die über die
Übernahmeankündigung vom 21. September 2022 hinausgehen (https://www.
bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/09/20220921-bundesre
gierung-verstandigt-sich-auf-anpassung-des-stabilisierungspakets-fur-uni
per.html)?
Zum Zeitpunkt der Anpassung des Stabilisierungspakets (21. September 2022)
war von der Einführung der saldierten Preisanpassung zum 1. Oktober 2022
auszugehen. Die saldierte Preisanpassung sah im Ergebnis vor, dass für die
Marktstabilität relevante Gasimporteure wie Uniper 90 Prozent ihrer
Ersatzbeschaffungskosten weitergeben können. Durch die am 29. September 2022
angekündigte Aufhebung der saldierten Preisanpassung müssen die auflaufenden
Verluste anderweitig ausgeglichen werden. Die Höhe der weiteren
Unterstützung bis Jahresende, die bis zur Umsetzung des Stabilisierungspakets vom
21. September 2022 in Form von Fremdkapitalmaßnahmen erfolgen wird, ist
abhängig von der weiteren Gaspreisentwicklung.
37. Wie ist der Stand der beihilferechtlichen Verfahren jeweils zur bisher
vorgesehenen Unterstützung und zur geplanten Übernahme des
Unternehmens Uniper?
Die Bundesregierung steht mit der Europäischen Kommission in einem engen
Austausch, um das beihilferechtliche Genehmigungsverfahren rechtzeitig
abzuschließen und somit das am 21. September 2022 vereinbarte
Stabilisierungspaket bis zum Jahresende 2022 umsetzen zu können.
38. Welche Überlegungen der Bundesregierung gibt es zur weiteren Nutzung
der Kern- und Kohlekraftwerke, die Uniper in Schweden und Russland
betreibt?
Im Rahmen der mehrheitlichen Übernahme der Uniper SE durch den Bund
wird ein Zukunftskonzept erarbeitet werden, das sowohl die
Unternehmensstruktur insgesamt als auch das Kraftwerksportfolio des Unternehmens
beleuchtet. Erst mit Umsetzung der Maßnahme wird der Bund Anteilseigner des
Unternehmens und kann Einfluss auf das operative Geschäft nehmen.
39. Welche Szenarien im Hinblick auf die Entwicklung des Gaspreises und
die Beschaffungslage für Gas legt die Bundesregierung ihren
Berechnungen für den voraussichtlichen Ersatzbeschaffungsaufwand bei Uniper
zugrunde?
Die Bundesregierung berücksichtigt hinsichtlich der zu erwartenden, aus
Ersatzbeschaffungskosten resultierenden Verluste der Uniper SE unterschiedliche
Szenarien, die hinsichtlich der Gaspreisentwicklung einen Bereich zwischen
75 Euro und 300 Euro je Megawattstunde abdecken.
40. Welche zusätzlichen Bedingungen gelten für die angestrebte Übernahme
des Bundes von Uniper, die über die bereits im Juli 2022 vereinbarten
Bedingungen (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/
2022/07/20220722-bundesregierung-verstaendigt-sich-auf-finanzielle-un
terstuetzung-fuer-uniper-und-kuendigt-weitere-entlastungen-an.html)
hinausgehen, etwa im Hinblick auf Besetzung des Aufsichtsrates,
Vorstandsvergütungen etc.?
Die Auflagen der Einigung vom 22. Juli 2022 bestehen fort, insbesondere das
Verbot zur Ausschüttung von Dividendenzahlungen, die
Vergütungsbeschränkungen des Vorstands, die Rücknahme der Investitionsschiedsklage gegen die
Niederlande (Streitwert 1 Mrd. Euro) wegen des dort beschlossenen
Kohleausstiegs sowie die Umstrukturierung des Aufsichtsrates der Uniper SE, um eine
angemessene Vertretung des Bundes sicherzustellen.
41. Wie erklärt sich die zeitliche Differenz zwischen den verschiedenen
energiepolitischen Maßnahmen, wonach zur Stärkung der
Versorgungssicherheit in der aktuellen Energiekrise gemäß der jüngst verlängerten
Stromangebotsausweitungsverordnung insbesondere
Steinkohlekraftwerke bis zum 31. März 2024 laufen können, zwei Braunkohlekraftwerke
der RWE bis zum 31. März 2024 am Netz bleiben, die sogenannte
Einsatzreserve für Kernkraftwerke jedoch längstens und lediglich bis zum
15. April 2023 laufen soll?
Der Fokus der Maßnahmen der Bundesregierung zur Ausweitung des
Stromerzeugungsangebots liegt auf dem Winter 2022/2023. Für diesen Winter
müssen möglichst alle verfügbaren Stromerzeugungskapazitäten mobilisiert
werden. Deshalb decken alle ergriffenen Maßnahmen zur Ausweitung des
Stromerzeugungsangebots den kommenden Winter ab, einschließlich der
verlängerten Laufzeit für die drei Kernkraftwerke Isar 2, Neckarwestheim 2 und
Emsland.
Im Winter 2023/2024 ist eine andere Situation zu erwarten. Dies hängt damit
zusammen, dass bis dahin eine Vielzahl von Maßnahmen wirken, die im Winter
2022/2023 noch nicht in diesem Umfang wirken. Zu nennen sind hier
insbesondere der weitere Ausbau der Flüssigerdgas-(LNG-)Importkapazitäten und der
beschleunigte Ausbau der erneuerbaren Energien. Vor diesem Hintergrund ist
davon auszugehen, dass im Winter 2023/2024 insbesondere Gaskraftwerke
wieder in größerem Umfang zur Stromerzeugung beitragen können. Deshalb
sind die allermeisten Maßnahmen zur Ausweitung des
Stromerzeugungsangebots zeitlich befristet:
• Die Rückkehr von Steinkohle- und Ölkraftwerken an den Strommarkt
auf Grundlage der Stromangebotsausweitungsverordnung ist nur bis zur
Aufhebung der Alarmstufe möglich, d. h. je nach Entwicklung der
Situation endet der Einsatz vorzeitig.
• Die Versorgungsreserve Braunkohle ist befristet bis zum Juni 2023.
• Der Einsatz der Kernkraftwerke endet im April 2023.
Lediglich die zwei Kraftwerksblöcke Neurath D und E sollen bis März 2024
betrieben werden. Sie stehen also in jedem Fall als Grundsicherung auch im
Winter 2023/2024 zur Verfügung. Dies ist vertretbar, da im Gegenzug RWE
einen Kohleausstieg 2030 im Rheinischen Revier zugesagt hat.
42. Welche konkreten Mengen Gas (in TWh) stehen vor dem Hintergrund
der gesetzlichen Vorgaben zum Ausspeicherpfad (Speicherfüllstände
dürfen bis Februar 2023 wieder auf 40 Prozent sinken) nach jetzigem Stand
aus den deutschen Gasspeichern bis zum Februar 2023 zur Verfügung,
und in welchem Verhältnis steht dieses voraussichtliche Gaskontingent
zum Durchschnittsgasverbrauch vergangener Jahre?
Im Zeitraum vom 1. November 2022 (Füllstandsvorgabe 95 Prozent) und dem
1. Februar 2023 (Füllstandsvorgabe 40 Prozent) dürften nach aktuellen
Erkenntnissen 55 Prozent des Arbeitsgasvolumens der Gasspeicheranlagen, d. h.
voraussichtlich rund 134 Terawattstunden, zur Ausspeicherung zur Verfügung
stehen.
Dabei entspricht das mögliche Kontingent von rund 134 Terawattstunden rund
13 Prozent des Gesamtjahresverbrauchs an Gas in Deutschland im Jahr 2021.
Selbst bei gefüllten Speichern bedarf es aber eines kontinuierlichen Gasflusses,
insbesondere im Winter, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
Unter Zugrundelegung der Erfahrungswerte aus vergangenen Jahren decken
vollgefüllte Gasspeicher einen Zeitraum von zwei bis drei durchschnittlich
kalten Wintermonaten ab. Dementsprechend wird das Kontingent von 134
Terawattstunden voraussichtlich zur vollständigen Bedarfsdeckung von etwa ein bis
eineinhalb Monaten ausreichen. Dies hängt jedoch maßgeblich vom
Gasverbrauch ab. Deshalb ist es notwendig, parallel alles zu unternehmen, um
Maßnahmen vorzubereiten und zu implementieren, die zu einer Reduktion des
Gasverbrauchs führen.
43. Wie möchte die Bundesregierung gewährleisten, dass die – nach ihrer
eigenen Aussage notwendigen und gewünschten 20 Prozent und nach
EU-Notfallplan vorgeschriebenen 15 Prozent – Einsparungen beim
Gasverbrauch nicht überwiegend zulasten der Industriekunden gehen (im
August 2022 knapp 22 Prozent, https://www.bundesnetzagentur.de/DE/F
achthemen/ElektrizitaetundGas/Versorgungssicherheit/aktuelle_gasverso
rgung/_downloads/09_September/220927_gaslage.pdf?__blob=publicati
onFile&v=2), wenn die von der Bundesregierung beschlossenen
Einsparverordnungen nach eigenen Berechnungen lediglich Einsparungen des
Gasverbrauchs in Höhe von ungefähr 2 Prozent (https://www.bmwk.de/R
edaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/08/20220824-habeck-treiben-ener
gieeinsparung-weiter-voran-bundeskabinett-billigt-energieeinspar-verord
nungen.html) bringen?
Die nötigen Gaseinsparungen, um eine Gasmangellage zu vermeiden, sollen
über alle Sektoren erbracht werden. Ein wichtiges Signal ist dabei der
Marktpreis, der über die letzten Monate bereits zu einer Reduktion des Gasverbrauchs
um mindestens 5 Prozent geführt hat. Dabei wurde insbesondere von
Industriekunden Gas eingespart, teilweise auch durch eine Reduzierung ihrer
Produktion. Eine weitere Möglichkeit, im Industriesektor Gas einzusparen, ist der
Wechsel zu anderen Energieträgern. Dafür wurden die Bedingungen für einen
Fuel Switch deutlich erleichtert. Um Industriekunden zu unterstützen, wird es
daneben auch für Industrie und Gewerbe die Strom- und Gaspreisbremse
geben.
Mit der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der
Wirtschaft werden zudem investive Maßnahmen zur Steigerung von Energie- und
Ressourceneffizienz sowie der Umstieg auf Prozesswärme aus erneuerbaren
Energien in Industrie und Gewerbe gefördert.
Um über die EnSiG-VO hinaus weitere Einsparungen bei privaten Haushalten
anzureizen, wurde im Juni 2022 die Informations- und Aktivierungskampagne
„80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel“ gestartet, die vorerst bis Ende
2025 angelegt ist und deren Ziel es ist, über Energieeinsparen und erneuerbare
Energien zu informieren. Zu Beginn der Heizsaison wird diese Kampagne
aktuell deutlich intensiviert.
Daneben wird über die Maßnahmen zur Ausweitung des Stromangebotes die
Nutzung von Gas zur Stromerzeugung reduziert.
44. Aus welchen Gründen setzt sich die Bundesregierung nunmehr für eine
gemeinsame europäische Gasbeschaffung ein (https://www.bloomber
g.com/news/articles/2022-10-11/germany-netherlands-to-push-no-
regretplan-to-cut-energy-cost), nachdem die Bundesregierung eine solche
gemeinsame Beschaffung im Rahmen der EU-Energy-Plattform zunächst
blockiert hatte (https://www.euractiv.com/section/energy/news/berlin-ma
kes-u-turn-backs-joint-gas-purchasing-at-eu-level/)?
Die Bundesregierung setzt sich stets solidarisch für eine Verbesserung der EU-
Versorgungssicherheit ein.
45. Wie bewertet die Bundesregierung die eigene Strategie zur Beschaffung
von Flüssigerdgas (LNG) vor dem Hintergrund, dass andere Staaten, wie
z. B. Bangladesch oder Pakistan (https://www.dw.com/en/lng-european-t
hirst-for-natural-gas-puts-bangladesh-and-pakistan-in-the-dark/a-6340
1354), aufgrund der hohen und verhältnismäßig kostenflexiblen
Nachfrage aus Deutschland und Europa Schwierigkeiten haben, ihren eigenen
Gasbedarf am Weltmarkt zu decken?
Die Beschaffung von LNG wird durch private Unternehmen durchgeführt. Die
Bundesregierung beobachtet die generelle Verfügbarkeit von LNG auf den
Weltmärkten und die entsprechende Preisentwicklung, kann aber keine
Aussagen zum Gasbedarf von Bangladesch und Pakistan sowie dem Einfluss des
deutschen/europäischen Gasverbrauchs und LNG-Einkaufs auf die
Energiepreise in diesen Ländern treffen.
46. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch einen Stopp
des Wiederverkaufs von LNG durch chinesische Marktteilnehmer
(https://www.bloomberg.com/news/articles/2022-10-17/china-halts-lng-s
ales-to-foreign-buyers-to-ensure-own-supply) auf die
Beschaffungsmöglichkeiten und die Preisentwicklungen von LNG für Deutschland und
Europa?
Die Bundesregierung hat die chinesischen Ankündigungen zur Kenntnis
genommen und beobachtet weiterhin die generelle Verfügbarkeit von LNG auf
den Weltmärkten und die entsprechende Preisentwicklung.
47. Wie viel LNG aus russischen Quellen bezieht Deutschland nach
Kenntnis der Bundesregierung derzeit (https://www.highnorthnews.com/en/rus
sian-lng-europe-flies-under-radar-frances-totalenergies-continues-import
s-arctic), was unternimmt die Bundesregierung, um Kenntnis über den
Bezug von russischem LNG zu erhalten, und was plant die
Bundesregierung zur Unterbindung des LNGs aus russischem Bezug?
Die Bundesregierung erhält aktuell kein Pipeline-Gas aus russischen Quellen.
Inwieweit Gashändler an den westeuropäischen LNG-Terminals ankommendes
russisches LNG auch nach Deutschland weiterverkaufen, ist der
Bundesregierung nicht bekannt.
48. Welche Fortschritte hat die Bundesregierung zuletzt in ihren Gesprächen
mit Norwegen über den (vergünstigten) Bezug von Gas erzielt, welche
Angebote hat die Bundesregierung unterbreitet, um die Bezugschancen
zu erhöhen, und wie bewertet die Bundesregierung auch in diesem
Kontext die Verlautbarung des norwegischen Energieministers, Norwegen
könnte ab 2023 seine Stromexporte begrenzen (https://www.montelnew
s.com/news/1352039/norwegen-knnte-ab-2023-stromexporte-begrenze
n--minister)?
Die Bundesregierung steht zum Bezug von Gas im Austausch mit der
Regierung Norwegens sowie mit norwegischen Marktakteuren. Norwegen hat den
Export von Gas auf den europäischen Kontinent auf ein Maximum der eigenen
Produktionskapazitäten gesteigert.
Bei den Stromexporten hat Norwegen nach Kenntnisstand der Bundesregierung
inzwischen von seinen Plänen Abstand genommen, diese begrenzen zu wollen.
Eine Beschränkung der Stromexporte wäre nach Ansicht der Bundesregierung
auch für Norwegen aufgrund des europäischen Rechtsrahmens nur schwer und
unter engen Bedingungen umsetzbar.
49. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um, wie im
Abwehrschirm angekündigt, darauf zu achten, „dass die Preissignale soweit wie
möglich wirken“?
Die Bundesregierung strebt an, bei der Ausgestaltung der Gaspreisbremse die
Empfehlungen der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme umzusetzen.
Diese schlägt in ihrem Bericht vor, die Entlastung am historischen Verbrauch
zu orientieren und unabhängig vom gegenwärtigen Verbrauch zu gewähren.
Dadurch bleiben die Preissignale und die daraus resultierenden Einsparanreize
bestehen. Für die Strompreisbremse soll eine vergleichbare Regelung gefunden
werden. Die Preissignale sollen dadurch wirken, dass die Entlastung nur
innerhalb eines bestimmten Kontingentes erfolgt. Jenseits dieses Kontingentes
bleiben die Energiesparanreize erhalten. Zudem wird derzeit geprüft, inwiefern
sich die Entlastungsmaßnahmen, die über die Energiepreisbremsen
hinausgehen und derzeit erarbeitet werden (siehe Antwort zu Frage 12d, ebenfalls am
historischen Energieverbrauch orientieren.
50. Wie bewertet die Bundesregierung im Hinblick auf die im Abwehrschirm
verkündete Zielsetzung, den Ausbau der erneuerbaren Energien weiter zu
priorisieren und zu beschleunigen, die deutliche Unterzeichnung
aktueller Windenergieausschreibungen (https://www.montelnews.com/de/new
s/1358661/onshore-wind-ausschreibungen-sind-zu-42-unterzeichnet),
welche Ursachen liegen dem zugrunde, und welche Konsequenzen für
künftige Ausschreibungen und für den weiteren Ausbaupfad der
erneuerbaren Energien zieht die Bundesregierung hieraus?
Die Ursachen für die Unterzeichnungen in den vergangenen Ausschreibungen
für Wind an Land liegen vor allem darin begründet, dass die notwendigen
Präqualifikationskriterien zur Teilnahme an den Ausschreibungen – nämlich das
rechtzeitige Vorliegen einer bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung
für eine Windenergieanlage und die Meldung im Register der
Bundesnetzagentur – nicht in dem erforderlichen Umfang vorliegen. Dies wiederum liegt an
verhältnismäßig langen Genehmigungsverfahren in den Bundesländern und der
häufig damit einhergehenden Klagen, die die Prozesse noch weiter verzögern.
Hinzu kommen viele Hemmnisse beim Ausbau der Windenergie an Land, z. B.
mangelnde Akzeptanz vor Ort, stark steigende Kosten für Rohstoffe, steigende
Kapitalzinsen sowie Nutzungskonkurrenzen um die begrenzt zur Verfügung
stehende Fläche. Die Bundesregierung hat hier bereits erheblich gegengesteuert
und mit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2023, der Novelle des
Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie des Bundesnaturschutzgesetzes im
sogenannten Oster- und Sommerpaket Maßnahmen zur Beschleunigung ergriffen.
Diese Regelungen treten jetzt Zug um Zug in Kraft und werden ihre Wirkung
stetig entfalten.
51. Welche konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung zur
Umsetzung des mit dem Abwehrschirm angekündigten Belastungsmoratoriums
ergreifen?
Der Bundesregierung ist bewusst, dass die aktuelle Krise bei vielen
Unternehmen zu zusätzlichen Belastungen führt. Sie wird daher nun besonders sorgfältig
darauf achten, die Wirtschaft nicht mit unverhältnismäßigen zusätzlichen
Bürokratielasten zu beeinträchtigen und wird sich dafür auch in der Europäischen
Union einsetzen. Ziel ist und bleibt es, auch über die Krise hinaus, den
bürokratischen Aufwand für Unternehmen auf das notwendige Mindestmaß zu
reduzieren.
Dafür verweist die Bundesregierung auf eine Reihe von
Entlastungsmaßnahmen, die bereits auf den Weg gebracht wurden und die nun umfassend
umgesetzt werden sollen: So wurden im Rahmen des Osterpaketes und des Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer
energiewirtschaftlicher Vorschriften zahlreiche Maßnahmen zum Abbau der
bürokratischen Belastungen im Energierecht auf den Weg gebracht, von denen auch
Unternehmen profitieren, u. a. Vereinheitlichung und Vereinfachung der Erhebung
und Abrechnung der energiewirtschaftlichen Umlagen, insbesondere der
Wegfall der EEG-Umlage, sowie erhebliche Verfahrensvereinfachungen bei der
Besonderen Ausgleichsregelung.
Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der
Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im
Bereich der Besteuerung (DAC 7) und zur Modernisierung des
Steuerverfahrensrechts eine Änderung der verfahrensrechtlichen Vorschriften zur
Beschleunigung der Betriebsprüfungen vor – eine Kernforderung, die immer wieder aus
dem Mittelstand geäußert wird.
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat mit der Verabschiedung des
Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der
Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften (DiREG) die Digitalisierung des
Gesellschafts- und Registerrechts weiter vorangebracht, indem insbesondere
Online-Beglaubigungen für alle Registeranmeldungen und Online-
Beurkundungen auch in bestimmten Fällen der GmbH-Sachgründung und bei
Änderungen des Gesellschaftsvertrages ermöglicht werden.
Mit der Achten Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hat das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ein Entlastungspaket
eingebracht, das zu einer Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands für die
Wirtschaft von 155 Mio. Euro führt. Die Entlastung entsteht aus verschiedenen
Einzelmaßnahmen, u. a. Ablösung des Sozialversicherungsausweises,
elektronische Beantragung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen, automatisiertes
Antrags- und Bescheinigungsverfahren bei Entsendungen, Anhebung der
Bagatellgrenze für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der Unfallversicherung,
Einbeziehung des Aufenthalts in einer Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtung bei der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
52. Welche Entlastungsmaßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung, zum
Schutz der sozialen Infrastruktur (insbesondere Pflege-, Rehabilitations-
und Vorsorgeeinrichtungen, Einrichtungen und Dienste für Menschen mit
Behinderungen) zu unternehmen?
53. Sieht die Bundesregierung mit Blick auf die soziale Infrastruktur
„weiteren Hilfebedarf“, und wird sie daher auch gemeinsam mit den Ländern
über zusätzliche Maßnahmen beraten (vgl. S. 5 f. des Beschlusses zur
Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder am 4. Oktober 2022 in Berlin; https://www.bun
desregierung.de/breg-de/suche/besprechung-des-bundeskanzlers-mit-de
n-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-am-4-oktober-2
022-in-berlin-2131782)?
54. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Vorschlag der
Expertenkommission Gas/Wärme umzusetzen, einen Hilfsfonds für soziale Dienstleister
einzurichten (siehe Zwischenbericht der Kommission, S. 8, https://www.
bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/expertinnen-kommissio
n-gas-und-waerme.pdf?__blob=publicationFile&v=24)?
Wenn ja, mit welchen konkreten Maßnahmen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 52 bis 54 werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Zentrales Element des wirtschaftlichen Abwehrschirms ist eine Gaspreis- und
eine Strompreisbremse, die eine Entlastung für private Haushalte und
Unternehmen innerhalb eines bestimmten Kontingentes vorsehen. Die Einrichtungen
der sozialen Infrastruktur sollen von den umfangreichen
Entlastungsmaßnahmen des wirtschaftlichen Abwehrschirms, insbesondere von den geplanten
Energiepreisbremsen, profitieren.
Die von der Bundesregierung eingesetzte ExpertInnen-Kommission Gas und
Wärme hat in ihrem Abschlussbericht vom 31. Oktober 2022 konkrete
Vorschläge für deren Ausgestaltung veröffentlicht. Ergänzend wird für soziale
Dienstleister die Einrichtung eines Hilfsfonds vorgeschlagen, der dazu dient,
die soziale Infrastruktur in der Krise in besonderem Maße abzusichern und die
Versorgung vulnerabler Personengruppen sicherzustellen.
Die Bundesregierung setzt den Vorschlag um, in dem sie aus den Mitteln des
Wirtschaftsstabilisierungsfonds Hilfsprogramme mit einem Mittelvolumen von
insgesamt 12 Mrd. Euro vorsieht. Die Hilfen sollen insbesondere auch für
Krankenhäuser, Universitätskliniken und Pflegeeinrichtungen sowie
Einrichtungen der Rehabilitation und Teilhabe zur Verfügung stehen, um sie bei den
gestiegenen Energiekosten zu unterstützen. Die genaue Ausgestaltung des
geplanten Hilfsfonds wird derzeit innerhalb der Bundesregierung erarbeitet.
55. Wie bewertet die Bundesregierung die Kritik zu ihren
Entlastungspaketen und zum Abwehrschirm von Seiten der Europäischen Kommission
und einer Vielzahl von EU-Mitgliedsländern (https://www.rnd.de/politik/
energiekrise-die-kritik-von-eu-politikern-am-alleingang-von-olaf-scholz-
ist-richtig-YX6QF5IILVCJTC7GESAOV3YLK4.html), die darin einen
deutschen Alleingang sehen, und wie wird die Bundesregierung stärker
darauf hinwirken, dass es innerhalb der Europäischen Union zu einem
kohärenten Vorgehen bei der Preisdämpfung der Energiepreise kommt?
Die Bundesregierung hat ebenso wie andere Mitgliedstaaten der Europäischen
Union eine Maßnahme beschlossen, die die EU-Kommission in ihrer „Tool-
Box“ zur Entlastung von Verbraucherinnen und Verbrauchern vorgeschlagen
hat. Die Bundesregierung befindet sich noch im Prozess der Umsetzung bzw.
Ausgestaltung der entsprechenden Gesetze. Es ist eine Selbstverständlichkeit,
dass sich diese im Rahmen des Europarechts bewegen werden.
Die Bundesregierung setzt sich aktiv für ein EU-weit koordiniertes Vorgehen
ein. Dementsprechend hat sie sich bereits im Rahmen der Verhandlungen zur
„Verordnung des Rates über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen
Energiepreise“ aktiv eingebracht. In den aktuellen Verhandlungen zu
koordinierten Maßnahmen im Gasbereich setzt sich die Bundesregierung für
zahlreiche EU-Maßnahmen ein, wie beispielsweise den gemeinsamen Gaseinkauf
über eine gemeinsame Europäische Gasplattform, Maßnahmen zur Vermeidung
volatiler, spekulativer Preisaufschläge, erhöhte EU-weite Gaseinsparziele,
gemeinsame und intensivierte Einkaufsverhandlungen mit unseren verlässlichen
Partnern, die Entwicklung eines alternativen Preis-Benchmarks, den verstärkten
Ausbau von Alternativen, insbesondere von erneuerbaren Energien und
Wärmepumpen, die EU-weite Erleichterung der Rahmenbedingungen für den
Ausbau u. v. m.
56. Wann legt die Bundesregierung, als Grundlage ihrer weiteren
energiepolitischen Maßnahmen, einen neuen Fortschrittsbericht
Energiesicherheit vor, zumal der letzte veröffentlichte Bericht vom 20. Juli 2022
stammt?
Aktuell ist kein weiterer Fortschrittsbericht in Planung.
57. Aus welchen Gründen sind bislang keine Kraftwerke an den Strommarkt
zurückgekehrt, deren Hauptenergieträger Mineralöl ist (Antwort der
Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 20/3479)?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ist dazu im
Gespräch mit der Bundesnetzagentur und den Kraftwerksbetreibern. Teilweise
wurde durch die Betreiber angeführt, dass der Transport von Mineralöl an die
Kraftwerksstandorte ein Hemmnis sei. Über die zwischenzeitlich in Kraft
getretene Energiesicherungstransportverordnung ist der priorisierte Transport von
Mineralöl möglich.
58. Wie sind die nach Ansicht der Fragesteller widersprüchlichen Antworten
der Bundesregierung zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 20/3479
miteinander vereinbar, wonach gemäß § 50b des Energiewirtschaftsgesetzes
(EnWG) einerseits eine Pflicht zur Brennstoffbevorratung für
Kohlekraftwerke bestehe, andererseits diese aber keine Voraussetzung für die
Rückkehr an den Strommarkt darstelle?
Die Pflicht zur Kohlebevorratung dient der Erhaltung der Betriebsbereitschaft
im Rahmen der Vorhaltung der Ersatzkraftwerke in der Netzreserve bis zum
31. März 2024. Die Voraussetzungen für die befristete Teilnahme am
Strommarkt sind in § 50a Absatz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geregelt.
Dieses Verständnis wurde auch mit dem neu eingeführten § 50b Absatz 4 Satz 3
EnWG nochmals klargestellt, nach dem während der Dauer der befristeten
Teilnahme am Strommarkt die Pflicht nach § 50b Absatz 2 Nummer 1 und
Absatz 3 EnWG nicht anzuwenden ist.
59. In welchen Fällen ist die von der Bundesregierung erlassene und am
30. August 2022 in Kraft getretene
Energiesicherungstransportverordnung zur Anwendung gekommen?
Seit Inkrafttreten der Verordnung zur priorisierten Abwicklung von
schienengebundenen Energieträgertransporten zur Sicherung der Energieversorgung
(EnSiTrV) Ende August 2022 sind insgesamt 203 Züge zum Transport von
Energieträgern (EnKo-Züge) mit betrieblichem Vorrang abgewickelt worden
(Stand: 31. Oktober 2022). Bisher konnten alle EnKo-Züge im Rahmen der
vorhandenen Kapazitäten abgewickelt werden.
60. Zu welchem Ergebnis ist der in der Antwort der Bundesregierung zu
Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/3479 genannte Austausch zwischen
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem
Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Hinblick auf die
vorübergehende Aufhebung des Sonntagsfahrverbots für LKWs zum
Transport von Energieträgern gelangt?
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat die Länder am
9. September 2022 darum gebeten, bis einschließlich 1. Januar 2023 entweder
im Wege landesweiter Allgemeinverfügungen Ausnahmen vom Sonn- und
Feiertagsfahrverbot für Transporte aller Arten von Mineralöl (Heizöl/Diesel/
Kerosin/Benzin) sowie Flüssiggas (Butan/Propan) zu erlassen oder für diese
Beförderungen (einschließlich der unmittelbar erforderlichen Leerfahrten) im
Wege der Anwendung des Opportunitätsprinzips von Kontrollen abzusehen.
Alle Länder haben die Bitte inzwischen umgesetzt.
61. Wie erklärt sich die Diskrepanz bei den Aussagen der Bundesregierung
zur Abhängigkeit von russischen Rohöllieferungen, die
Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck im Mai 2022 auf 12 Prozent (https://w
ww.zdf.de/nachrichten/wirtschaft/habeck-russland-energie-abhaengigkei
t-ukraine-krieg-100.html), die Bundesregierung für den Monat Juni 2022
jedoch jüngst auf „rund 30 Prozent“ bezifferte (Antwort der
Bundesregierung zu Frage 38 auf Bundestagsdrucksache 20/3479)?
Der in der Bundestagsdrucksache ausgewiesene Anteil russischen Öls
(inklusive Ölprodukte) von rund 30 Prozent bezogen auf den Inlandsverbrauch im
Mai 2022 ist korrekt dargestellt.
Die von Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Robert Habeck
genannten 12 Prozent bezogen sich dagegen auf die Anteile der Rosneft
Deutschland an den Raffineriekapazitäten in Deutschland.
62. Welchen gesicherten zusätzlichen prozentualen Beitrag zur
Energieversorgungssicherheit soll der ausgeweitete Zubau an erneuerbaren Energien
in den kommenden drei Jahren leisten?
Der geplante Ausbau der erneuerbaren Energien senkt die Importabhängigkeit
von fossilen Energieträgern und steigert damit die
Energieversorgungssicherheit. Das am 1. Januar 2023 in Kraft tretende EEG sieht für den Ausbau der
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zwar Zwischenziele in den
nächsten drei Jahren vor, eine Aussage zum gesicherten prozentualen Anteil ist
aufgrund der ungewissen Entwicklung des Gesamtenergieverbrauchs Deutschlands
jedoch nicht möglich.
63. Wie hoch ist die gegenwärtige Kapazität an installierten bzw. errichteten
Elektrolyseuren in Deutschland?
Mit Stand April 2022 standen 60 Megawatt an Elektrolyseurkapazität aus der
Wasserelektrolyse in Deutschland zur Verfügung, wobei eine deutlich größere
Erzeugungsmenge (circa 900 Megawatt) bereits konkretisiert bzw. in den ersten
Phasen des Aufbaus ist.
Eine gewisse Menge Wasserstoff entsteht zudem in der Chloralkalielektrolyse
(zumeist in älteren Anlagen als Nebenprodukt), hierzu liegen der
Bundesregierung keine Daten vor.
64. Wie hoch ist die Kapazität von Speichern in Deutschland (bitte nach Art
der Speicher und den Zugriffsmöglichkeiten – privat, gewerblich,
Netzbetreiber etc. – unterteilen)?
Zu Gas:
Nach Angaben des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) des
Landes Niedersachsen beträgt das Arbeitsgasvolumen für Porenspeicher in
Deutschland 8,6 Milliarden Kubikmeter und das Arbeitsgasvolumen für
Kavernenspeicher 15,1 Milliarden Kubikmeter. Für die Ein- und Ausspeicherung von
Gas sind grundsätzlich private Gashändler, für den Transport sind grundsätzlich
private Netzbetreiber verantwortlich. Eine Übersicht über die Nutzung der
einzelnen Speicher durch private Gashändler und entsprechende Netzbetreiber
liegt der Bundesregierung nicht vor.
Zu Strom:
In Deutschland sind derzeit etwa 6,2 Gigawatt Pumpspeicherkraftwerke
installiert (BNetzA-Monitoringbericht 2021). Zusätzlich speisen 3,6 Gigawatt aus
Luxemburg und Österreich in das deutsche Netz ein. Im April 2022 erreichte
die Anzahl der installierten privaten Heimspeichersysteme nach
Branchenauskunft die Zahl von 500 000 mit einer installierten Leistung von über 2,5
Gigawatt. Für das BNetzA-Monitoring 2020 wurden Batteriespeicher mit einer
Netto-Nennleistung von mindestens 10 Megawatt gemeldet. Diese Anlagen
verfügten insgesamt über 580 Megawatt Netto-Nennleistung. Netzbetreibern ist
es aus Entflechtungsgründen grundsätzlich verwehrt, Stromspeicher zu
betreiben.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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