[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/4211 –
Verlängerung der Laufzeit der Kernkraftwerke
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bundeskanzler Olaf Scholz hat unter Bezugnahme auf die
Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers am 17. Oktober 2022 entschieden, dass die
Berechtigung zum Leistungsbetrieb der drei noch betriebenen Kernkraftwerke in
Deutschland bis 15. April 2023 verlängert werden soll.
1. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Kernenergie für die
Versorgungssicherheit in Deutschland bei?
Die Ergebnisse des Stresstests der Übertragungsnetzbetreiber zeigten, dass es
eines Bündels an Maßnahmen bedurfte, um auf denkbare
Netzengpasssituationen in sehr extremen Situationen im Winter 2022/2023 reagieren zu können.
Dabei war eines der größten betrachteten Risiken die mangelnde Verfügbarkeit
der französischen Kernkraftwerke, die im europäischen Binnenmarkt zu einem
verstärkten Stromfluss in Richtung Frankreich führten. Zugleich zeigte sich,
dass die deutschen Kernkraftwerke nur einen begrenzten Beitrag leisten
konnten. Die Handlungsvorschläge des Stresstests wurden bereits gesetzlich oder
untergesetzlich umgesetzt und wirken bereits im Winter 2022/2023. Aufgrund
der längeren Vorlaufzeit können bis Winter 2023/2024 bereits beschlossene
Maßnahmen noch stärker wirken und weitere zusätzliche Maßnahmen
umgesetzt werden. Aktuell arbeiten die Übertragungsnetzbetreiber an der
beschleunigten und priorisierten Umsetzung einer deutlichen Leistungssteigerung des
Stromnetzes.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4747
20. Wahlperiode 28.11.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 24. November 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Ist die Tatsache, dass Bundeskanzler Olaf Scholz die Entscheidung für
einen befristeten Weiterbetrieb der Kernkraftwerke Isar 2,
Neckarwestheim 2 und Emsland unter Bezugnahme auf seine Richtlinienkompetenz
getroffen hat und er dies in diesem Fall offensichtlich erstmalig getan
hat, aus Sicht der Bundesregierung ein Ausweis für die enorme
Bedeutung der Energiegewinnung aus Kernkraft für das Energiesystem in
Deutschland?
Auf der Angebotsseite liegt der Schlüssel zur Erreichung der Energiewende-
Ziele der Bundesregierung im massiven Ausbau der erneuerbaren Energien.
Mit dem Energiesofortmaßnahmenpaket, insbesondere der Novelle des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der Novelle des Windenergie-auf-See-
Gesetzes und dem Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von
Windenergieanlagen an Land („Wind-an-Land-Gesetz“) hat die
Bundesregierung die Ziele für den Ausbau von Windenergie und Photovoltaik deutlich
angehoben und wesentliche Schritte zur Erreichung dieser Ziele bereits
umgesetzt.
Angesichts der angespannten Lage auf den Energiemärkten sind jedoch
kurzfristig weitere Maßnahmen erforderlich, die zur Sicherung der
Stromversorgung im kommenden Winter beitragen können. Vor diesem Hintergrund hat die
Bundesregierung die Voraussetzungen für den befristeten Weiterbetrieb der drei
Kernkraftwerke Emsland, Isar 2 und Neckarwestheim 2 bis zum 15. April 2023
geschaffen. Am Ausstieg aus der Kernenergie hält die Bundesregierung fest.
3. Aus welchen Gründen schlägt der Bundeskanzler für die drei noch im
Betrieb befindlichen Kernkraftwerke eine Verlängerung der
Berechtigung zum Leistungsbetrieb bis zum 15. April 2023 vor?
4. Weshalb gelangt Bundeskanzler Olaf Scholz mit seiner Entscheidung
zum Weiterbetrieb der Kernkraftwerke Isar 2, Neckarwestheim 2 und
Emsland zu einer anderen Einschätzung als der Bundesminister für
Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Robert Habeck auf Basis des sogenannten
Stresstests, nach der dieser lediglich die Kernkraftwerke Isar 2 und
Neckarwestheim 2 in einer „Einsatzreserve“ halten will (
https://www.bmw
k.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/09/20220905-stresstest-zu
m-stromsystem.html)?
5. Wieso hat sich Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck zunächst
für das Konzept der „Einsatzreserve“ für Kernkraftwerke ausgesprochen
(
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/09/2022
0905-stresstest-zum-stromsystem.html), welches nach Auffassung der
Fragesteller die Empfehlungen des sogenannten zweiten Stresstests
missachtet, denen der Streckbetrieb aller drei laufenden Kernkraftwerke
zugrunde liegt?
6. Wieso verfolgt die Bundesregierung das von Bundeswirtschaftsminister
Dr. Robert Habeck vorgeschlagene Konzept einer „Einsatzreserve“ für
Kernkraftwerke nicht weiter?
Die Fragen 3 bis 6 werden gemeinsam beantwortet.
Angesichts der angespannten Lage auf den Energiemärkten sind kurzfristig
weitere Maßnahmen erforderlich, die zur Sicherung der Stromversorgung im
kommenden Winter beitragen können. Der befristete Weiterbetrieb der noch
laufenden Kernkraftwerke wurde in einer Sonderanalyse der vier
regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber für die Stromversorgung für den
Winter 2022/2023 („Stresstest“) als weiterer Baustein zur Lösung der infolge
des völkerrechtswidrigen Angriffs Russlands auf die Ukraine drastisch
verschärften Lage auf den Energiemärkten identifiziert. Darüber hinaus kann der
Einsatz der Kernkraftwerke im Winter 2022/2023 auch das Stromnetz im
europäischen Ausland bei drohenden Leistungsdefiziten, insbesondere in
Frankreich, unterstützen.
Da die Kernenergie weiterhin eine Hochrisikotechnologie ist, musste zur Frage
des Weiterbetriebs eine besonders sorgfältig abgewogene und zielgenaue
Entscheidung getroffen werden. Ergebnis dieser Abwägung ist, einen bis zum
15. April 2023 befristeten Weiterbetrieb zuzulassen.
Einziger Unterschied zwischen Einsatzreserve und Streckbetrieb ist dabei, dass
die Entscheidung für eine Einsatzreserve möglichst spät in Kenntnis der
weiteren Entwicklungen getroffen worden wäre, während der Streckbetrieb nun
längere Vorlaufzeit bietet.
7. Wird durch den nunmehr mit der Richtlinienentscheidung von
Bundeskanzler Olaf Scholz angekündigten, fortgesetzten Leistungsbetrieb der
drei laufenden Kernkraftwerke die mit den Betreibern der
Kernkraftwerke erzielte Einigung zu Verlustausgleich und Kostenerstattungen (https://
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/220927-eckpunktepapier.pdf
?__blob=publicationFile&v=4, S. 3 f.) hinfällig, und wenn ja, warum?
8. Hat die Bundesregierung Berechnungen darüber angestellt, in welcher
Höhe (Angabe in Euro und je Kraftwerk) Verlustausgleich und
Kostenerstattung bei Nichtabrufen der „Einsatzreserve“ fällig geworden wären,
und wenn ja, zu welchem Ergebnis ist sie gelangt?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Eine detaillierte Kostentragungsregelung wurde bei der Einsatzreserve
insbesondere für den Fall vorgesehen, dass kein Abruf der Einsatzreserve erfolgt.
Dieser Fall kann beim Streckbetrieb nun nicht mehr eintreten. Insofern ist sie
hinfällig.
9. Kann die Bundesregierung die Aussage von Bundeswirtschaftsminister
Dr. Robert Habeck bestätigen, wonach „die Niedersachsenwahl nochmal
zu einem Zeitverzug“ beim Regierungsbeschluss über einen
Weiterbetrieb der Kernkraftwerke Isar 2, Neckarwestheim 2 und Emsland geführt
hat (
https://www.tagesschau.de/multimedia/video/video-1102141.html)?
Da die Kernenergie eine Hochrisikotechnologie ist, musste zur Frage des
Weiterbetriebs eine besonders sorgfältig abgewogene und zielgenaue Entscheidung
getroffen werden. Die Bundesregierung hat dabei verschiedene Aspekte des
Weiterbetriebs der Kernenergieanlagen in Betracht genommen.
10. Wie ist die Entscheidung von Bundeskanzler Olaf Scholz für einen
Weiterbetrieb der Kernkraftwerke Isar 2, Neckarwestheim 2 und Emsland
mit der Aussage von Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck vom
5. September 2022 vereinbar, nach der „eine pauschale
Laufzeitverlängerung […] auch im Hinblick auf den Sicherheitszustand der
Atomkraftwerke nicht vertretbar“ wäre (
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Press
emitteilungen/2022/09/20220905-stresstest-zum-stromsystem.html)?
Die Einschätzung von Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
Dr. Robert Habeck bezog sich auf eine pauschale, in dem Fall also zeitlich und
inhaltlich nicht eindeutig beschränkte Laufzeitverlängerung der noch
betriebenen Kernkraftwerke. Vor diesem Hintergrund kam die entsprechende
Interessenabwägung zu dem Ergebnis, einen bis zum 15. April 2023 befristeten
Weiterbetrieb zuzulassen. Am Atomausstieg nach Abschluss des befristeten
Weiterbetriebs am 15. April 2023 hält die Bundesregierung daher fest.
11. Welchen Beitrag zur Versorgungssicherheit mit Strom in Deutschland
erwartet die Bundesregierung durch einen bis zum 15. April 2023
verlängerten Betrieb der Kernkraftwerke Isar 2, Neckarwestheim 2 und
Emsland?
Der befristete Weiterbetrieb der noch laufenden Kernkraftwerke wurde in einer
Sonderanalyse der vier regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber
für die Stromversorgung für den Winter 2022/2023 („Stresstest“) als weiterer
Baustein zur Lösung der infolge des völkerrechtswidrigen Angriffs Russlands
auf die Ukraine drastisch verschärften Lage auf den Energiemärkten
identifiziert. Darüber hinaus kann der Einsatz der Kernkraftwerke im Winter
2022/2023 auch das Stromnetz im europäischen Ausland bei drohenden
Leistungsdefiziten, insbesondere in Frankreich, unterstützen.
12. Wie viele Kilowattstunden Strom können die drei Kernkraftwerke Isar 2,
Neckarwestheim 2 und Emsland nach Kenntnis und Ansicht der
Bundesregierung unter Verwendung der bereits installierten Brennstäbe bis zum
15. April 2023 produzieren (bitte nach Kraftwerken aufschlüsseln)?
Das Kernkraftwerk Emsland muss voraussichtlich Ende Januar 2023 für etwa
zwei Wochen heruntergefahren werden, um die Brennelemente im Kern zu
rekonfigurieren. Anschließend kann die Anlage bis zum 15. April 2023 ihren
Leistungsbetrieb fortsetzen. Die elektrische Nennleistung nimmt dann
sukzessive ab. Im Jahr 2023 könnte in der Summe etwa 1,7 Terawattstunden Strom
erzeugt werden.
Das Kernkraftwerk Isar 2 könnte seinen Betrieb mit dem aktuellen Reaktorkern
über den 31. Dezember 2022 hinaus bis voraussichtlich Anfang März 2023
fortsetzen. Dabei können zwischen anfänglich etwa 95 Prozent der elektrischen
Nennleistung bis etwa 50 Prozent der elektrischen Nennleistung zum Ende
bereitgestellt werden und etwa 2 Terawattstunden Strom produziert werden.
Das Kernkraftwerk Neckarwestheim 2 kann zum 31. Dezember 2022
heruntergefahren werden, um im Anschluss den Reaktorkern zu rekonfigurieren (Dauer
etwa zwei bis drei Wochen). Im Anschluss an diesen Stillstand kann das
Kernkraftwerk Neckarwestheim 2 wieder hochgefahren und bis zum 15. April 2023
betrieben werden. Geht die Anlage direkt nach dem Kurzstillstand in den
Leistungsbetrieb, könnten zwischen anfänglich etwa 70 Prozent der elektrischen
Nennleistung bis etwa 55 Prozent der elektrischen Nennleistung zum Ende
bereitgestellt und etwa 1,7 Terawattstunden Strom erzeugt werden.
Bei den oben dargestellten Mengenangaben handelt es sich um ein mögliches
Betriebskonzept. Die Anlagenbetreiber entscheiden selbstständig über den
Einsatz der Anlagen, sodass die tatsächlich erzeugte Strommenge von den
genannten Zahlen abweichen kann.
13. Welcher Wert, gemessen an den zu erwartenden Marktpreisen (Futures),
dürfte nach Einschätzung der Bundesregierung dem von Anfang 2023 bis
zum 15. April 2023 in den drei weiterlaufenden Kernkraftwerken
produzierten Strom zukommen (bitte nach Kraftwerken aufschlüsseln)?
Eine Berechnung des Wertes, den der im Zeitraum von Anfang 2023 bis zum
15. April 2023 in den drei weiterlaufenden Kernkraftwerken produzierte Strom
hat, gemessen an zu erwartenden Marktpreisen (Futures) und nach Kraftwerken
aufgeschlüsselt, liegt der Bundesregierung nicht vor.
14. Welche Auswirkungen auf die Strompreise erwartet die Bundesregierung
durch einen bis zum 15. April 2023 verlängerten Betrieb der
Kernkraftwerke Isar 2, Neckarwestheim 2 und Emsland?
Auf die Strompreise hat ein Streckbetrieb der verbliebenen Kernkraftwerke nur
einen geringen Effekt. So lagen die Strompreise durch geringe
Stromerzeugungsmengen aus Frankreich sowie angespannte Lage auf dem Gasmarkt in
den letzten Monaten auf sehr hohem Niveau, obwohl die Kernkraftwerke
derzeit regulär noch laufen. Ursache ist, dass derzeit fast durchgängig
Gaskraftwerke den Strompreis an der Börse setzen.
15. Welchen Beitrag zur sogenannten Blindleistung, d. h. zur allein für den
Erhalt der Netzstabilität notwendigen Leistung, leisten nach Kenntnis der
Bundesregierung die Kernkraftwerke, speziell das Kernkraftwerk
Emsland?
Die Übertragungsnetzbetreiber haben den gesetzlichen Auftrag, ein sicheres,
zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz
diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken
und auszubauen. Bei diesen Planungen haben die Übertragungsnetzbetreiber
das ursprünglich gesetzlich festgelegte Abschaltdatum der drei letzten
Kernkraftwerke zum 31. Dezember 2022 seit 2011 unterstellt und entsprechende
Maßnahmen geplant und umgesetzt, um auch nach Abschaltung der Kraftwerke
den gesetzlichen Auftrag zu erfüllen, wozu auch ein entsprechendes
Blindleistungsmanagement gehört.
16. Inwiefern verändert sich nach Kenntnis der Bundesregierung
gegebenenfalls der Bedarf an Blindleistung durch die mit der dritten Novelle des
Energiesicherungsgesetzes verabschiedeten Maßnahmen zur Steigerung
der Transportkapazitäten im Stromnetz, und welchen Beitrag können
dazu die Kernkraftwerke leisten, speziell das Kernkraftwerk Emsland?
Mit der dritten Novelle des Energiesicherungsgesetzes wurde der gesetzliche
Rahmen für eine deutlich beschleunigte Umsetzung der bereits seit 2012 bzw.
2017 von den Übertragungsnetzbetreibern geplanten und von der
Bundesnetzagentur bestätigten Maßnahmen zur Steigerung der Transportkapazitäten
geschaffen, so dass ein wesentlicher Teil bereits im Winter 2022/2023 wirken
kann. Bei den Planungen seit 2012 bzw. 2017 sind die
Übertragungsnetzbetreiber immer von der Abschaltung der drei letzten Kernkraftwerke zum 31.
Dezember 2022 ausgegangen. Insofern haben sie unabhängig vom Betrieb dieser
Kraftwerke die Deckung des Bedarfs an Blindleistung durch andere Erzeuger
oder Verbraucher aufgrund der Vorgaben der technischen Anschlussregeln, der
Möglichkeiten der marktlichen Beschaffung oder durch den Bau und Betrieb
eigener Netzbetriebsmittel geplant.
17. Welche Mehrkosten entstehen nach Kenntnis der Bundesregierung
gegebenenfalls durch den möglichen höheren Bedarf an Blindleistung infolge
der in der dritten Novelle des Energiesicherungsgesetzes geregelten
Steigerung der Transportkapazitäten im Stromnetz?
Die durch die dritte Novelle des Energiesicherungsgesetzes beschleunigte
Umsetzung der seit 2012 bzw. 2017 geplanten Maßnahmen zur Steigerung der
Transportkapazitäten wird die Netzengpassmanagementkosten nennenswert
senken. Dies wird den dadurch entstehenden höheren Bedarf an Blindleistung
deutlich übersteigen. Darüber hinaus wird durch die beschleunigte Umsetzung
der Maßnahmen aufgrund erhöhter Stromtransporte von Nord nach Süd die
Versorgungssicherheit, insbesondere in Süddeutschland, weiter erhöht.
18. Kann nach Kenntnis der Bundesregierung das Kernkraftwerk Emsland
einen positiven Beitrag für einen erhöhten Transport von erneuerbaren
Energien aus dem Norden nach Mittel- und Süddeutschland leisten, und
wenn ja, welchen?
Als Teil des Netzstresstests wurde die Wirkung des Kernkraftwerks Emsland
gesondert untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass das Kernkraftwerk nur
geringe Auswirkungen auf den Transport von erneuerbaren Energien aus dem
Norden nach Mittel- und Süddeutschland hat. Zentral für den erhöhten
Transport von erneuerbaren Energien aus dem Norden nach Mittel- und
Süddeutschland sind vielmehr die geplanten Maßnahmen zur gezielten Lastflusssteuerung.
So plant der zuständige Übertragungsnetzbetreiber bspw. am Standort
Hanekenfähr in der Region Emsland einen Phasenschiebertransformator im Jahr
2023 zu errichten, um gezielt die Lastflüsse im Stromnetz zu optimieren. Der
Phasenschiebertransformator ist Teil eines zwischen den vier
Übertragungsnetzbetreibern im Rahmen der Arbeiten zu den Netzentwicklungsplänen seit
2012 abgestimmten und alle zwei Jahre weiterentwickelten sowie von der
Bundesnetzagentur genehmigten Gesamtoptimierungsansatzes entsprechend des im
Energiewirtschaftsgesetzes vorgeschriebenen NOVA-Prinzips.
19. Schließt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Aussage von
Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck – „Wir haben genug
Energie in und für Deutschland; wir sind ein Stromexportland.“ (
https://www.
bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/09/20220905-stresstes
t-zum-stromsystem.html) – aus, dass Deutschland im Winter 2022/2023
Exportbeschränkungen für Strom verhängen wird?
20. Wenn die Frage 19 verneint wurde, in welchen Situationen und unter
welchen Voraussetzungen könnten im Winter 2022/2023 gegebenenfalls
Exportbeschränkungen für Strom aus Deutschland erforderlich werden,
um die Stabilität des Stromnetzes in Deutschland zu sichern?
Die Fragen 19 und 20 werden gemeinsam beantwortet.
Das Stromsystem in Deutschland ist – auch im internationalen Vergleich – sehr
sicher. Deutschland war zudem in den vergangenen Jahren Netto-
Stromexporteur und ist aufgrund seiner zentralen geografischen Lage in Europa
ein wichtiger Partner im europäischen Strommarkt und eine Drehscheibe der
europäischen Stromflüsse. So wird Deutschland, um die reduzierte
Verfügbarkeit und mögliche Ausfälle der französischen Kernkraftwerke diesen Winter zu
kompensieren, seinen Nachbarn Frankreich mit Stromexporten unterstützen.
Gleichzeitig ist der sichere Netzbetrieb in Deutschland ein wichtiges Anliegen
der Bundesregierung. Die hierfür zuständigen Übertragungsnetzbetreiber
können in Einzelsituationen geeignete Maßnahmen ergreifen, um diesen
sicherzustellen. Exportbeschränkungen stellen jedoch unter § 13 Absatz 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) eine Ultima Ratio dar. Sie unterliegen zudem
engen Vorgaben des Rechts der Europäischen Union (EU). So muss laut
Artikel 16 der EU-Verordnung 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt eine
Mindesttransportkapazität an der Grenze sichergestellt werden und die
Übertragungsnetzbetreiber dürfen den Marktteilnehmern die zur Verfügung zu
stellende Verbindungskapazität nur in Notfällen beschränken.
21. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
sinngemäß wiedergegebenen Aussage des norwegischen Energieministers, dass
Begrenzungen für Stromexporte aus Norwegen erforderlich werden
könnten (
https://www.montelnews.com/news/1352039/norwegen-knnte-
ab-2023-stromexporte-begrenzen--minister), für ihr eigenes Handeln,
und welche Auswirkungen hätte das für die deutsche Stromversorgung,
und inwiefern befindet die Bundesregierung sich dazu mit der
norwegischen Regierung im Austausch?
Norwegen ist ein wichtiger und verlässlicher Werte-, Wirtschafts- und
Energiepartner und mittlerweile wichtigster Energielieferant Deutschlands.
Als Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) nimmt Norwegen
am europäischen Strombinnenmarkt teil. Das Land deckt seinen nationalen
Strombedarf traditionell weitgehend (98 Prozent) aus Wasserkraft. Die in der
Fragestellung angesprochene Einführung von Mindestfüllhöhen für
Pumpspeicherkraftwerke stünde dabei im Einklang mit den entsprechenden EWR-
Regeln. Etwaige Drosselungen norwegischer Stromexporte würden nur im Fall
einer akuten nationalen Versorgungslücke stattfinden. Da Deutschland mit
Norwegen unmittelbar nur über die Grenzkuppelstelle Nordlink mit einer Kapazität
von 1.400 Megawatt verbunden ist und die deutschen Stromübertragungsnetze
mit vielen weiteren Staaten verbunden sind, wären im Falle einer temporären
Exporteinschränkung Norwegens nur geringe Auswirkungen für die deutsche
Stromversorgung zu erwarten.
Die Bundesregierung und die norwegische Regierung arbeiten im Rahmen der
Deutsch-Norwegischen Energie- und Industriepartnerschaft eng zusammen.
Die Bundesregierung hebt dabei gegenüber der norwegischen Seite die
Wichtigkeit eines freien und grenzüberschreitenden Stromhandels für
Energiesolidarität und -sicherheit hervor. Beide Seiten sind sich hier einig.
22. Welche Auswirkungen auf die Strompreise erwartet die Bundesregierung
durch den Ausstieg aus der Kernenergie nach dem 15. April 2023?
Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
23. Bewertet die Bundesregierung mit Blick auf die Bezahlbarkeit und
Sicherheit der Stromversorgung in Deutschland die Winter 2022/2023 und
2023/2024 unterschiedlich, und falls ja, auf welcher Datengrundlage
kommt sie zu dieser Einschätzung, wenn doch selbst der Präsident der
Bundesnetzagentur von zwei harten Wintern ausgeht (
https://www.t-onli
ne.de/finanzen/unternehmen-verbraucher/inflation/id_100040400/netzag
entur-chef-mueller-das-werden-mindestens-zwei-anstrengende-winte
r-.html)?
Die Situation im Stromsystem im Winter 2022/2023 ist nicht mit der im Winter
2023/2024 zu vergleichen. Durch die längere Vorlaufzeit werden bereits
beschlossene Maßnahmen stärker wirken und noch weitere umgesetzt werden
können. So tut die Bundesregierung durch die Erhöhung der Gas-
Importkapazität über schwimmende LNG-Terminals (FSRU) und weitere
Maßnahmen alles dafür, dass die Wahrscheinlichkeit einer Gasmangellage reduziert
wird und die Versorgung der Gaskraftwerke gesichert ist. Eine deutlich höhere
Verfügbarkeit von Kohlekraftwerken in Süddeutschland wird durch eine
bessere Logistik und Bevorratung erreicht. Allein diese Maßnahmen betreffen bis zu
zehn Gigawatt-Kraftwerkleistung, die im Stresstest als nicht bzw. nur
eingeschränkt verfügbar angenommen wurden. Weitere zentrale Punkte sind die
Steigerung der Verfügbarkeit von Strom aus Biogas-Anlagen (bis 2 Gigawatt)
sowie aus Wind- und Photovoltaik-Anlagen (rund 10 Gigawatt), die Erschließung
weiterer flexibler Lasten von 1,5 bis 3 Gigawatt, eine deutliche Erhöhung der
Stromtransportkapazitäten von 1 bis 2 Gigawatt sowie weitere Potentiale durch
die gezielte Steuerung der Stromflüsse durch Phasenschieber, die in den Jahren
2022 und 2023 zusätzlich in Betrieb gehen. Zusätzlich kommen erhebliche
Effizienzanstrengungen bei der Verbrauchsreduktion in den unterschiedlichen
Sektoren zum Tragen, wobei deren Quantifizierung im Rahmen des Stresstests
aus Netzsicht nicht untersucht wurde, aber einen positiven Beitrag leisten
werden.
24. Ist die Entscheidung des Bundeskanzlers Olaf Scholz, den
Leistungsbetrieb der Kernkraftwerke Isar 2, Neckarwestheim 2 und Emsland nur bis
zum 15. April 2023 aufrechterhalten zu wollen, so zu verstehen, dass die
Bundesregierung einen Weiterbetrieb der drei genannten Kernkraftwerke
im Winter 2023/24 für nicht erforderlich hält, und wenn ja, auf welcher
Datengrundlage kommt sie zu dieser Einschätzung?
Der zweite Stresstest der Übertragungsnetzbetreiber hat gezeigt, dass in
besonderen Stresssituationen der Beitrag der Kernkraftwerke zur Lösung der
Netzengpässe nur begrenzt ist und es der Umsetzung einer Vielzahl von
Maßnahmen bedarf. Diese wurden bereits umgesetzt bzw. befinden sich in Umsetzung
durch unterschiedliche Akteure, wobei aufgrund der längeren Vorlaufzeit diese
Maßnahmen im Winter 2023/2024 noch stärker wirken bzw. bis dahin weitere
Maßnahmen angegangen werden. Auf Grundlage der Berechnungen zum
zweiten Stresstest und der geplanten und umgesetzten Maßnahmen ist ein
Weiterbetrieb der drei genannten Kernkraftwerke über den 15. April 2023 hinaus für die
Sicherstellung der Versorgungssicherheit nicht nötig.
25. Welche grundlastfähigen Energieträger sollen nach dem 15. April 2023
die Kernenergie ersetzen?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Frage auf verfügbare
Kapazitäten am Strommarkt abzielt. Es geht deshalb nicht darum, Kernenergie zu
„ersetzen“, sondern grundsätzlich ausreichend Kapazitäten am Strommarkt zur
Verfügung zu haben, um die vorhandene Last jederzeit zu decken. Hierfür sorgt
der Strommarkt. Zudem wird u. a. durch zusätzliche Maßnahmen der
Bundesregierung wie beispielsweise eine deutlich höhere Verfügbarkeit von
Kohlekraftwerken, die Steigerung der Verfügbarkeit von Strom aus Biogas-Anlagen
sowie aus Wind- und Photovoltaik-Anlagen, die Erschließung weiterer flexibler
Lasten sowie eine deutliche Erhöhung der Stromtransportkapazitäten
sichergestellt, dass die Versorgungssicherheit weiterhin gewährleistet ist.
Auch nach dem Ausstieg aus der Kernenergie werden genügend Kapazitäten im
Stromsystem bestehen, um die vorhandene Last zu decken. Der letzte
Monitoringbericht (nach § 63 Absatz 2 EnWG) vom April 2021 im Auftrag des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bescheinigt ein sehr
hohes Niveau der Stromerzeugungskapazitäten in Deutschland bis 2030. In
allen in diesem Bericht untersuchten Szenarien sind ab 2023 keine
Kernkraftwerke mehr in Deutschland am Netz.
26. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, welchen Beitrag
die Kernenergie zum Klimaschutz leistet und wie viele Tonnen CO2
durch den Weiterbetrieb der drei Kernkraftwerke eingespart werden, und
wenn ja, welche?
27. Hat die Bundesregierung Berechnungen dazu angestellt, wie viele
Tonnen CO2 eingespart werden könnten, wenn die drei Kraftwerke bis Ende
2024 weiter betrieben würden, und wenn ja, zu welchem Ergebnis ist sie
gelangt?
Die Fragen 26 und 27 werden gemeinsam beantwortet.
Der Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
bekennt sich zum 2011 beschlossenen Atomausstieg. Vor diesem Hintergrund
haben das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
und Verbraucherschutz (BMUV) und das BMWK seit dem russischen Angriff
auf die Ukraine einen möglichen Weiterbetrieb der drei noch laufenden
deutschen Kernkraftwerke (AKW) geprüft. BMUV und BMWK haben sich dabei
mit der Frage beschäftigt, ob und inwiefern ein Weiterbetrieb der AKW in der
aktuellen Krisensituation geeignet ist, die Energiesicherheit zu erhöhen. Dabei
handelte es sich um eine Abwägung aller relevanten Aspekte im Anbetracht der
sich im Laufe der Monate verändernden Lage, in welche die zum jeweiligen
Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen einbezogen wurden.
Die Klimabilanz der AKW ist bekannt und hat sich durch den Ukraine-Krieg
nicht verändert. Die Klimawirkung einer hypothetischen Verlängerung bis Ende
2024 hängt u. a. von notwendigen Stillständen aufgrund der nachzuholenden
Periodischen Sicherheitsüberprüfung, der produzierten Strommenge und der
Frage ab, welche Kohle- oder Gaskraftwerke im In- und Ausland durch die
zusätzliche Stromerzeugung ersetzt würden. Die Berechnungen der
Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen des Netzstresstests haben dabei gezeigt, dass etwa die
Hälfte der Minderungen im EU-Ausland stattfinden. In diesem Kontext ist zu
beachten, dass das Cap im EU-Emissionshandel bis 2030 derzeit im Rahmen
der EU-Verhandlungen zum Fit-for-55-Paket festgelegt wird und insofern durch
eine Laufzeitverlängerung der drei Kernkraftwerke europaweit keine
zusätzliche Tonne CO2 eingespart würde.
28. Hat die Bundesregierung in bilateralen Gesprächen mit der französischen
Regierung oder in Gesprächen auf EU-Ebene Kenntnisse über die
Sicherheitsstandards von französischen Kernkraftwerken erlagt, und wenn
ja, welche, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für ihr
eigenes Handeln, vor dem Hintergrund, dass Deutschland nach dem Ausstieg
aus der Kernenergie in Dunkelflauten (
https://www.bundestag.de/resourc
e/blob/627898/b65deea51fdb399e4b64f1182465658d/WD-5-167-18-pd
f-data.pdf) möglicherweise auf den Import von Kernenergiestrom aus
Frankreich angewiesen sein wird?
Die Bundesregierung befindet sich in regelmäßigem Austausch mit der
französischen Regierung.
Der zweite Stresstest der Übertragungsnetzbetreiber von Anfang September
benennt Handlungsempfehlungen und Maßnahmen, damit das sehr
unwahrscheinliche Szenario einer Lastunterdeckung in Deutschland vermieden werden kann.
Die Kenntnisse der Bundesregierung zu den französischen
Verfügbarkeitsrahmen flossen in die Bewertung der Szenarien des zweiten Stresstests
(Sonderanalyse 2, Szenario (+/++/+++).
Infolge des zweiten Stresstests wurden bereits diverse Maßnahmen zur
Energiesicherung umgesetzt. Unter anderem wurden Maßnahmen zur Steigerung
der Energieeffizienz, Regelungen zur Rückkehr von Kohlekraftwerken an den
Markt und Maßnahmen zur kurzfristigen Steigerung der erneuerbaren Energien
ergriffen. Die Sicherheit der Stromversorgung in Deutschland ist aufgrund
dieser Maßnahmen und der vorhandenen Netz- und Kapazitätsreserven jederzeit
gewährleistet, auch nach dem 15. April 2023.
Darüber hinaus findet heute bereits konstant ein stetiger Stromhandel mit den
Nachbarstaaten statt. Dies betrifft nicht nur Frankreich, sondern auch alle
anderen Nachbarstaaten Deutschlands sowie Norwegen und Schweden. Der
grenzüberschreitende Handel stärkt die Versorgungssicherheit für alle beteiligten
Staaten und sorgt für eine kosteneffiziente Versorgung mit Strom. Daran wird
sich auch nach einem deutschen Ausstieg aus der Kernenergie nichts ändern.
29. Macht sich die Bundesregierung die seitens BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN vertretene Position zu eigen, nach der Strom aus Kernenergie die
Netze verstopfe (
https://www.gruene-bundestag.de/themen/energie/aus-d
er-krise-helfen-nur-energieeffizienz-und-gruene-energien)?
Die Bundesregierung evaluiert kontinuierlich die Situation der Stromnetze und
ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Minimierung der Abregelung von
Strom aus erneuerbaren Energien.
30. Erwägt die Bundesregierung trotz des Weiterbetriebes der drei
Kernkraftwerke Isar 2, Neckarwestheim 2 und Emsland den Einsatz von Power
Barges an der Nordseeküste zur Sicherung der Netzstabilität?
Mit der Entscheidung des Bundeskanzlers und der am 18. Oktober 2022 vom
Kabinett verabschiedeten 19. Novelle des Atomgesetzes, die vorsieht, dass alle
drei verbliebenen Atomkraftwerke bis längstens zum 15. April 2023 im
Streckbetrieb laufen können, ist der Einsatz von Power Barges aktuell nicht mehr
relevant. Es ist deshalb momentan in erster Linie eine Entscheidung privater
Unternehmen, gegebenenfalls Power Barges in Betrieb zu nehmen.
31. Erachtet die Bundesregierung den außer zu Wartungszwecken kurzzeitig
unterbrochenen, ansonsten aber gemäß dem Schreiben von
Bundeskanzler Olaf Scholz vom 17. Oktober 2022 angekündigten ununterbrochenen
Weiterbetrieb der Kernkraftwerke Isar 2, Neckarwestheim 2 und
Emsland bis zum 15. April 2023 als Laufzeitverlängerung, und falls ja, wie
gelangt die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz Steffi Lemke am 17. Oktober 2022 zu der
Einschätzung: „Es wird keine Laufzeitverlängerung […] geben.“ (https://
twitter.com/SteffiLemke/status/1582061599858511872)?
Unter dem Begriff Laufzeitverlängerung wird ein in der Regel mehrjähriger
Weiterbetrieb von Atomkraftwerken verstanden, bei dem neue Brennelemente
angeschafft werden, wodurch zusätzliche hochradioaktive Abfälle entstehen.
Demgegenüber schafft das 19. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes die
atomrechtlichen Voraussetzungen für einen auf lediglich dreieinhalb Monate
befristeten Weiterbetrieb von Atomkraftwerken, wobei nur die in den Anlagen
vorhandenen Brennelemente für die Stromerzeugung genutzt werden dürfen.
Hierdurch entstehen keine zusätzlichen hochradioaktiven Abfälle. Dies wird
üblicherweise als „Streckbetrieb“ bezeichnet.
32. Wie bewertet die Bundesregierung die Feststellung im sogenannten
Prüfvermerk des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
(BMWK) und Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) vom 7. März 2022 (
https://w
ww.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/P-R/pruefvermerk-laufzeitverla
engerung-atomkraftwerke.pdf?__blob=publicationFile&v=6), nach der
„der energiewirtschaftliche Mehrwert einer Laufzeitverlängerung […]
sehr begrenzt“ sei und im Winter 2022/2023 lediglich eine Verschiebung
der Stromproduktion in den Sommer 2022 (kein Netto-Effekt) zu
erwarten sei?
33. Wie bewertet die Bundesregierung das abschließende Fazit des
sogenannten Prüfvermerks des BMWK und BMUV vom 7. März 2022, nach
dem im Ergebnis einer Abwägung von Nutzen und Risiken eine
Laufzeitverlängerung der drei noch bestehenden Atomkraftwerke auch
angesichts der aktuellen Gaskrise nicht zu empfehlen sei?
34. Wie passen eventuell erwartete zusätzliche Strommengen aus dem
Weiterbetrieb der Kernkraftwerke Isar 2, Neckarwestheim 2 und Emsland zu
der Aussage im sogenannten Prüfvermerk des BMWK und BMUV vom
7. März 2022, ein „Streckbetrieb“ im Winter 2022/2023 würde „keine
zusätzlichen Strommengen bringen“?
Die Fragen 32, 33 und 34 werden gemeinsam beantwortet.
Die veröffentlichte Fassung des Prüfvermerks reflektiert die für das
Prüfungsergebnis relevanten, belastbaren Erkenntnisse, welche zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung zur Verfügung standen. So haben die Betreiber der Kernkraftwerke
in einem Gespräch mit BMWK und BMUV am 5. März 2022 erklärt, dass der
„Streckbetrieb“ nicht zu einer Mehrerzeugung von Strom aus den drei
Kernkraftwerken führen würde. Erst im Verlauf des Sommers 2022 wurde diese
Einschätzung korrigiert.
35. Wenn die Frage 31 bejaht wurde, wird die Bundesregierung die nach
dem sogenannten Prüfvermerk des BMWK und BMUV vom 7. März
2022 bei einer „gesetzlichen Laufzeitverlängerung“ für erforderlich
gehaltene (grenzüberschreitende) Umweltverträglichkeitsprüfung
durchführen, und falls ja, in welchem Zeitraum soll dies geschehen?
Falls nein, warum hat sie diese damals für erforderlich gehalten und jetzt
nicht mehr?
In dem gemeinsamen Prüfvermerk von BMWK und BMUV vom 7. März 2022
wurde das Erfordernis einer (grenzüberschreitenden)
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in Anbetracht der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes unter dem Blickwinkel einer mehrjährigen Laufzeitverlängerung
betrachtet. Demgegenüber schafft das 19. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes die
atomrechtlichen Voraussetzungen für einen auf lediglich dreieinhalb Monate
befristeten Weiterbetrieb von Atomkraftwerken. Dieser Weiterbetrieb bedarf
keiner (grenzüberschreitenden) UVP.
36. Wann, und wie soll gegebenenfalls die von der Bundesregierung nach
dem sogenannten Prüfvermerk des BMWK und BMUV vom 7. März
2022 bei einem Weiterbetrieb der Kernkraftwerke über den 31.
Dezember 2022 hinaus für „zwingend geboten“ angesehene umfangreiche
Sicherheitsüberprüfung durchgeführt werden?
Das 19. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes sieht vor, dass das Erfordernis
einer periodischen Sicherheitsüberprüfung (PSÜ) für den kurzen Zeitraum bis
15. April 2023 entfällt. Während des äußerst kurzen befristeten Weiterbetriebs
wäre es unmöglich, eine Sicherheitsüberprüfung abschließend durchzuführen
und gegebenenfalls neue sicherheitstechnische Erkenntnisse für einen Betrieb
der Kernkraftwerke zu berücksichtigen.
Auch während des befristeten Weiterbetriebs ist die Sicherheit der
Kernkraftwerke fortlaufend durch eine umfassende staatliche Aufsicht auf Grund des
geltenden Rechts auf einem hohen Niveau sichergestellt. Hierzu stellt das 19.
Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes ausdrücklich klar, dass die Vorschriften
des Atomgesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen
atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach §§ 17 und 19 des
Atomgesetzes, unberührt bleiben.
37. Wie hoch schätzt die Bundesregierung aktuell das Risiko von Klagen
gegen den Weiterbetrieb ein, die sie im sogenannten Prüfvermerk des
BMWK und BMUV vom 7. März 2022 für den Fall einer
Laufzeitverlängerung erwartet und mit „durchaus aussichtsreichen Erfolgschancen“
bewertet hat?
An Spekulationen zu Klagen in Bezug auf den vom Bundestag beschlossenen
befristeten Weiterbetrieb der Atomkraftwerke Emsland, Isar 2 und
Neckarwestheim 2 von längstens dreieinhalb Monaten beteiligt sich die Bundesregierung
nicht.
38. Wie ist die Aussage von Bundesumweltministerin Steffi Lemke, nach der
eine periodische Sicherheitsüberprüfung nötig wäre, „um den sicheren
Betrieb der AKW zu gewährleisten“ (
https://www.rnd.de/politik/atomkra
ft-steffi-lemke-pocht-auch-bei-streckbetrieb-auf-sicherheitsueberpruefun
g-XC7TLWS4HRAEBN7Q47VHTFUPRU.html), mit der Feststellung
im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Atomgesetzes
vom 19. Oktober 2022 (
https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Do
wnload_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/19_atg_aendg/Entwurf/19_atg_
aendg__refe_bf.pdf) vereinbar, dass „die Sicherheit der Anlagen
fortlaufend durch eine umfassende staatliche Aufsicht aufgrund des geltenden
Rechts auf einem hohen Niveau sichergestellt“ sei?
Es wird auf die Antwort zu Frage 36 verwiesen.
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ISSN 0722-8333]