[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/4570 –
Elektronische Wertpapiere
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat am 29. Juni 2022 ein Eckpunktepapier für ein
Zukunftsfinanzierungsgesetz vorgelegt (
https://www.bundesfinanzministeriu
m.de/Content/DE/Downloads/Finanzmarktpolitik/2022-06-29-eckpunkte-zuku
nftsfinanzierungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=6). Das geplante
Gesetz beabsichtigt Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzierung von
Zukunftsinvestitionen und zur Erleichterung des Kapitalmarktzugangs für
Unternehmen, insbesondere Start-ups, Wachstumsunternehmen und kleine und
mittlere Unternehmen (KMU).
Ein zentrales Element dieses Gesetzesvorhabens ist die Modernisierung des
Kapitalmarktes durch Digitalisierung, welches Deutschland erlaubt, seinen
Standortvorteil auszubauen, indem es die Attraktivität seines Kapitalmarktes
steigert. Um dies zu erreichen, möchte das Zukunftsfinanzierungsgesetz
insbesondere auf das im Juni 2021 verabschiedete Gesetz über elektronische
Wertpapiere (eWpG) aufbauen, indem es die Möglichkeit zur Emission
elektronischer Wertpapiere auch auf Aktien ausweitet. Eine Maßnahme, die schon
bei der Verabschiedung des eWpG in der letzten Legislaturperiode geplant
wurde und damit auch von der Fraktion der CDU/CSU als großer Fortschritt
in Richtung Entmaterialisierung von Wertpapieren gewertet wird.
Aus Sicht der Fragesteller ist aber festzustellen, dass die Umsetzung des
eWpG in mehrfacher Hinsicht hinter den Erwartungen zurückbleibt. So ist
insgesamt die Nachfrage nach Produkten auf Grundlage des eWpG sehr gering,
weil aufgrund vieler Regularien hinsichtlich der Registerführung und des
fehlenden Datenschutzes sich nur wenige Produkte anbieten. Darüber hinaus
ergeben sich hohe Unsicherheiten daraus, dass sowohl der Regierungsentwurf
zur Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapiere (eWpRV)
als auch der Referentenentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz bisher nicht
veröffentlicht wurden und somit jegliche Planbarkeit für mögliche Emittenten
als auch Registerführer derzeit nicht möglich ist.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4837
20. Wahlperiode 07.12.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 6. Dezember 2022
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie beurteilt die Bundesregierung die bisherige Umsetzung des Gesetzes
über elektronische Wertpapiere (eWpG) seit dessen Beschluss im Jahre
2021?
Mit dem Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) wurden die
rechtlichen und faktischen Voraussetzungen für die Begebung elektronischer
Wertpapiere geschaffen. Diese wurden durch die Verordnung über Anforderungen
an elektronische Wertpapierregister (eWpRV) und die Verordnung über
Kryptofondsanteile erweitert und konkretisiert.
2. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, wie viele
vorläufige Erlaubnisse zur Erbringung der Kryptowertpapierregisterführung
nach § 65 des Kreditwesengesetzes (KWG) erteilt wurden, und wie viele
Erlaubnisanträge nach § 32 Absatz 1 KWG von Unternehmen auf
Erteilung einer Erlaubnis zur Kryptowertpapierregisterführung der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aktuell vorliegen, und
wenn ja, wie viele?
Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) liegen elf solcher
Erlaubnisanträge vor. Alle elf Antragsteller haben Absichtsanzeigen gestellt
und sind nach § 65 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) unter vorläufiger
Erlaubnis als Institute tätig.
3. Wie viele Emissionen wurden nach dem eWpG (sowohl
Zentralregisterpapiere als auch Kryptowertpapiere) tatsächlich schon durchgeführt
(bitte einzeln aufschlüsseln)?
Was sind aus Sicht der Bundesregierung die Hindernisse, aufgrund derer
bisher nicht mehr Emissionen durchgeführt wurden?
Zum ersten Teil der Frage:
• Kryptowertpapiere: 16 (auf Basis der Eintragungen in der
Kryptowertpapierliste gemäß § 20 Absatz 3 eWpG (abrufbar unter:
https://www.bafi
n.de/DE/PublikationenDaten/Datenbanken/Kryptowertpapiere/kryptowerte_
node.html; Stand: 28. November 2022)).
• Zentralregisterwertpapiere: 33 (auf Basis der öffentlich abrufbaren
Informationen über im zentralen Register der Clearstream emittierte elektronische
Wertpapiere (abrufbar unter:
https://public-security-terms.clearstream.com/;
Abrufdatum: 28. November 2022)).
Zum zweiten Teil der Frage:
Es liegen keine aufsichtlichen Informationen darüber vor, warum nicht mehr
Emissionen elektronischer Wertpapiere erfolgen.
Allerdings dürfte der Aufbau der notwendigen Infrastruktur (zentrale Register
und Kryptowertpapierregister) und deren Verankerung in den
Geschäftsmodellen/IT-Strukturen der Emittenten ebenso wie die Anpassung der rechtlichen
Dokumentation der Emission an das eWpG einen gewissen zeitlichen Vorlauf
erfordern.
4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Kostenstruktur
traditioneller Wertpapieremissionen?
Die Kostenstruktur traditioneller Wertpapieremissionen ist sehr unterschiedlich
und hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Dies sind insbesondere die Art
des Wertpapiers (Aktien, „Plain Vanilla“ Schuldverschreibungen, strukturierte
Produkte etc.), die Vertriebsart (vermittlerbasierter oder Direktvertrieb) und die
internen Strukturierungskosten, etwaige Management bzw. Performance Fees
etc. Die nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums
der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht zu erhebenden Gebühren für die
Billigung von Wertpapierprospekten und Wertpapier-Informationsblättern
fallen in gleicher Höhe an, unabhängig davon, ob es sich um eine „traditionelle“
oder elektronische Emission handelt.
a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Kosten für die
Nutzung deutscher Zentralverwahrer?
Die Kosten für die Nutzung des deutschen Zentralverwahrers Clearstream
Banking AG richten sich nach dem öffentlich abrufbaren Gebührenverzeichnis.
b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Kosten
elektronischer Wertpapieremissionen in Deutschland?
Zu elektronischen Wertpapieren in Form von Zentralregisterwertpapieren in bei
einem Zentralverwahrer geführten zentralen Register liegen keine
aufsichtlichen Erkenntnisse über die spezifischen Kosten bei der Begebung von
Zentralregisterwertpapieren vor. Nach Kenntnis der BaFin gibt es bislang 33
emittierte Zentralregisterwertpapiere (vergleiche Antwort zu Frage 3) von vier
Emittenten, wovon nur für zwei Emittenten von der BaFin gebilligte Prospekte
vorliegen. Nach einer ersten Auswertung der BaFin wird von den Emittenten
als Kosten lediglich ein Prozentsatz des Ausgabepreises angegeben. Dieser
bewegt sich zwischen 0,40 Prozent und 4,73 Prozent. Für diese erste Auswertung
wurden ausschließlich strukturierte Produkte (Zertifikate und Optionsscheine),
wie in den jeweiligen Basisprospekten beschrieben, erfasst.
Zu elektronischen Wertpapieren in Form von Kryptowertpapieren: Es liegen
keine aufsichtlichen Erkenntnisse über die Emissionskosten von elektronischen
Wertpapieren in Form von Kryptowertpapieren vor.
Mangels relevanter Fallzahlen zu Wertpapierprospekten und Wertpapier-
Informationsblättern für Kryptowertpapiere liegen keine belastbaren Erkenntnisse
(insbesondere keine Prospekte) über deren Emissionskosten vor.
5. Wann plant die Bundesregierung, den finalen Verordnungsentwurf über
die Anforderungen an elektronische Wertpapiere (eWpRV) vorzulegen?
Welches sind die Gründe dafür, dass die Verordnung immer noch nicht
vorliegt, obwohl die Verbändeanhörung schon im Februar 2022
abgeschlossen wurde?
Die Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister
(Bundesgesetzblatt I, S. 1882) ist am 29. Oktober 2022 in Kraft getreten.
Nach Auswertung der Stellungnahmen und Überarbeitung des Entwurfs musste
noch eine Notifizierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für
die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17. September 2015,
S. 1) durchgeführt und die damit verbundene Dreimonatsfrist abgewartet
werden.
6. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das jährliche
Handelsvolumen von Kryptoassets innerhalb Deutschlands, der EU bzw.
weltweit?
Direkter Handel von Kryptoassets: Es liegen hierzu über die öffentlich
verfügbaren Informationen hinaus keine weiteren aufsichtlichen Erkenntnisse vor
(
https://www.theblock.co/data/crypto-markets/spot/cryptocurrency-exchange-v
olume-monthly). Das Handelsvolumen der Kryptohandelsplätze mit Fokus auf
der EU kann eingesehen werden auf der Homepage
https://www.theblock.co/da
ta/crypto-markets/spot/europe-based-customer-exchange-volume.
Informationen aus diesen öffentlich verfügbaren Quellen variieren jedoch zwischen den
Quellen und können letztlich nicht hinreichend auf ihre Verlässlichkeit geprüft
werden.
Indirekter Handel: Nach Auswertungen der BaFin wurden im Jahr 2021 von
Privatanlegern in Deutschland rund zwei Milliarden Euro in gehebelte und
ungehebelte Zertifikate mit Krypto-Assets als Basiswert investiert.
7. Welche Referate und wie viele Stellen im höheren Dienst
(Vollzeitäquivalente) innerhalb des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und des
Bundesministeriums der Justiz (BMJ) sind für die Fortentwicklung des
eWpG derzeit zuständig?
Im Bundesministerium der Justiz sind – neben zahlreichen weiteren
Aufgaben – ein Referat für die Fortentwicklung des eWpG und ein anderes Referat
für die Anpassungen des Aktiengesetzes im Hinblick auf die Öffnung für
elektronische Aktien zuständig. Mit den konkreten Aufgaben befasst sind dabei
jeweils durchschnittlich etwa 0,25 Stellen im höheren Dienst
(Vollzeitäquivalente), wobei zu beachten ist, dass bei Schwerpunktarbeiten in diesem Bereich
höhere Ressourcen eingesetzt werden. Im Bundesministerium der Finanzen ist
ein Referat zuständig, in dem ein Referent des höheren Dienstes nach Bedarf an
der Fortentwicklung des eWpG mitwirkt.
8. Wann plant die Bundesregierung, den Referentenentwurf zum
Zukunftsfinanzierungsgesetz vorzulegen?
9. Ist beabsichtigt, im Zukunftsfinanzierungsgesetz Mehrstimmrechte bei
Aktiengesellschaften wieder zuzulassen?
Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung dafür,
Mehrstimmrechte wieder zuzulassen?
10. Ist es vorgesehen, die in dem Eckpunktepapier angekündigte
Novellierung des eWpG im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes
umzusetzen oder wird dies in einem eigenen Gesetz erfolgen?
Die Fragen 8 bis 10 werden gemeinsam beantwortet.
Da es sich bei dem Zukunftsfinanzierungsgesetz um ein laufendes Verfahren
handelt, können nähere Einzelheiten zu Inhalt und Zeitplan derzeit noch nicht
mitgeteilt werden. Wie in den Eckpunkten des Bundesministeriums der
Finanzen und des Bundesministeriums der Justiz vom 29. Juni 2022 für ein
Zukunftsfinanzierungsgesetz (abrufbar unter:
https://www.bundesfinanzministeriu
m.de/Content/DE/Downloads/Finanzmarktpolitik/2022-06-29-eckpunkte-zukun
ftsfinanzierungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=6) angekündigt, soll das
Gesetz in der ersten Hälfte der Legislaturperiode vorgelegt werden.
11. Welche Rationalisierungseffekte erhofft sich die Bundesregierung im
Falle einer schlichten Öffnung des eWpG für Aktien statt einer
umfassenden Neuregelung?
Plant die Bundesregierung anstatt der tradierten Aktienübertragung (nach
sachenrechtlichem Muster) eine entmaterialisierte Form der Übertragung
(durch Umtragung im Register)?
Bei einer Öffnung des eWpG für die Begebung elektronischer Aktien können
bestimmte Verwahrungsdienstleistungen entfallen, die bei der Begebung von
Aktien als physische Urkunde erforderlich sind.
Da elektronische Wertpapiere nach § 2 Absatz 3 eWpG als Sachen im Sinne
des § 90 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten, ist für ihre Übertragung
entsprechend das Sachenrecht maßgeblich. Bei Öffnung des eWpG für Aktien
würde dies auch insoweit gelten.
12. Plant die Bundesregierung, rechtsvergleichende Erkenntnisse,
insbesondere aus der Schweiz zu Registerwertrechten („Bucheffekten“) und dem
sogenannten DLT-Gesetz (DLT = Distributed Ledger Technologie), zu
berücksichtigen?
Die der Bundesregierung vorliegenden rechtsvergleichenden Erkenntnisse in
Bezug auf das in der Schweiz verwirklichte Konzept sogenannte
Registerwertrechte lassen sich im Rahmen der Öffnung des eWpG, das nicht auf diesem
Konzept beruht, für elektronische Aktien nicht unmittelbar heranziehen.
Die Bundesregierung hat sich im Vorfeld des eWpG aber auch mit dem
Schweizer Recht auseinandergesetzt. So wird etwa in der
Regierungsbegründung zu § 2 Absatz 3 eWpG ausgeführt: „Die sachenrechtliche Fiktion soll
nicht die Diskussion darüber beenden, ob es sinnvoll wäre, Wertpapiere – nach
dem Vorbild des schweizerischen Bucheffektengesetzes – zu einem neuen
Recht sui generis zu machen. Diese Entscheidung sollte im Rahmen einer
umfassenden Reform des deutschen Wertpapier- und Depotrechts getroffen
werden. Es wäre nicht sinnvoll, nur elektronische Wertpapiere zu einem neuen
Recht sui generis zu machen, während herkömmliche sammelverwahrte
Wertpapiere weiterhin Sachen blieben; die Rechtsnatur sollte vielmehr einheitlich
geregelt werden.“
13. Wird im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes ein Wechsel
zwischen elektronischer und verbriefter Aktie, ähnlich wie § 6 eWpG,
vorgesehen werden, und welche Institutionen müssten hierbei ihre
Zustimmung für einen solchen Vorgang erteilen?
Zu konkreten Einzelheiten des Zukunftsfinanzierungsgesetzes kann erst nach
Abschluss laufender Abstimmungen Stellung genommen werden.
14. Welche konkreten Änderungen sollen im Aktienrecht zur Umsetzung des
Zukunftsfinanzierungsgesetzes vorgenommen werden, insbesondere mit
Blick auf die §§ 191, 197 und 214 des Aktiengesetzes (AktG), und bei
welchen weiteren Vorschriften sieht die Bundesregierung neben der
Ausweitung des eWpG die Notwendigkeit einer gesetzlichen
Harmonisierung aktienrechtlicher Vorschriften?
Zu konkreten Einzelheiten des Zukunftsfinanzierungsgesetzes kann erst nach
Abschluss laufender Abstimmungen Stellung genommen werden.
15. Welche anderen oder weiterführenden Registerangaben als die in § 13
eWpG für Inhaberschuldverschreibungen vorgesehenen werden bei
Einführung elektronischer Aktien künftig erforderlich bzw. sinnvoll sein?
Zu konkreten Einzelheiten des Zukunftsfinanzierungsgesetzes kann erst nach
Abschluss laufender Abstimmungen Stellung genommen werden.
16. Strebt die Bundesregierung an, auch bei einer Einführung der digitalen
Aktie an der Unterscheidung zwischen Inhaberaktie und Namensaktie
(§ 10 Absatz 1 Satz 2 AktG) festzuhalten, und wie strebt die
Bundesregierung an, das Verhältnis zwischen den §§ 25, 26 eWpG und dem § 68
AktG in Verbindung mit den §§ 12, 13 des Wechselgesetzes (WG) zu
klären bzw. ob für die Übertragung von Namensaktien weiterhin ein (ggf.
digitales) Indossament erforderlich sein soll?
Zu konkreten Maßnahmen im Hinblick auf elektronische Aktien kann nach
Abschluss laufender Abstimmungen Stellung genommen werden.
17. Inwiefern ist geplant, alle Formate von Eigentumsanteilen, z. B. auch an
GmbHs, als elektronische Wertpapiere verfügbar zu machen?
Inwiefern wird eine – in den Stellungnahmen bereits hervorgehobene –
Self-Custody von Kryptowertpapieren inklusive einer Übertragbarkeit
auf der untersten Ebene so vorgesehen, dass sie für Anteilseigner ohne
erhöhten Aufwand bzw. mit geringerem Aufwand als heute möglich sein
wird?
Eine Änderung des Rechtsrahmens zur Übertragung von GmbH-
Geschäftsanteilen ist nicht geplant.
18. Wie verhält sich künftig das Aktienpapierregister zum
Kryptowertpapierregister bzw. wie wird die Identität der Inhaber von Namensaktien
dargestellt, vor dem Hintergrund, dass derzeit bei der Registrierung von
Namensaktien der Name eines Aktionärs im Aktienpapierregister zu
finden ist?
Wem sollte die Identität des Aktionärs, der die Namensaktie hält,
bekannt sein, wenn aus Datenschutzgründen nur Pseudonyme im
Kryptowertpapierregister gespeichert werden (z. B. exklusiv der
registerführenden Stelle oder jedem Einsichtsberechtigten)?
Wie wird die Abstimmung mit dem Transparenzregister erfolgen?
Kryptowertpapierregister nach dem eWpG dienen der Ersetzung der
Wertpapierurkunde zugunsten eines elektronischen Registereintrags. Demgegenüber
dienen Aktienregister der Identifikation der Inhaber von Namensaktien durch
die Aktiengesellschaft selbst. Die Kongruenz der jeweils zur Identität eines
Inhabers von Namensaktien vorhandenen Informationen ist dabei jedoch
sicherzustellen.
Zu konkreten Maßnahmen im Hinblick auf elektronische Aktien kann nach
Abschluss laufender Abstimmungen Stellung genommen werden.
19. Vor dem Hintergrund, dass lediglich Berechtigte Kenntnis von Private
Keys haben, welche zur Signatur und Versendung von Transaktionen von
Kryptowerten notwendig sind, kann die Umtragung eines Aktionärs im
Kryptowertpapierregister ohne dessen Mitwirkung erfolgen?
Eine Änderung der Registerangaben zum Inhaber eines Kryptowertpapier kann
gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 eWpG aufgrund einer Weisung des
Berechtigten, gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 eWpG aber auch aufgrund einer Weisung
durch andere berechtigte Personen erfolgen.
20. Wie kann die Übertragung der Blockchain-Aktie mit
Übertragungshindernissen, wie z. B. Vinkulierungsklauseln (vgl. § 68 Absatz 2 Satz 1
AktG), vereinbart werden, angesichts der Tatsache, dass Transaktionen
über die Blockchain sich funktionsspezifisch nicht rückgängig machen
lassen?
Nach § 18 Absatz 5 eWpG sind die registerführenden Stellen bereits
verpflichtet, Änderungen im Kryptowertpapierregister in bestimmten Fällen
unverzüglich rückgängig zu machen. Vor diesem Hintergrund müssen die
registerführenden Stellen bereits Berichtigungsmöglichkeiten vorsehen, vergleiche § 15
eWpRV. Auf einer Blockchain erlauben die technischen Gegebenheiten
insofern etwa die Erstellung eines weiteren Blocks, der wie eine Korrekturbuchung
fungiert.
21. Plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund der fehlenden
Sacheigenschaft i. S. d. § 90 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eine
Modernisierung des deutschen Zivilrechts zur rechtssicheren Erfassung von
Token und tokenisierten Vermögenspositionen (Token-Privatrecht),
insbesondere auch vor dem Hintergrund der Zuordnung von Token und
tokenisierten Vermögenspositionen im Falle der Insolvenz des
„Tokenhalters“?
Das Bundesministerium der Justiz prüft derzeit, ob und gegebenenfalls wie der
Rechtsrahmen für die zivilrechtliche Übertragung von Kryptowerten verbessert
werden kann.
22. Sollen die Erwägungen der UK Law Commission „Digital Assets:
Consultation paper“ vom 28. Juli 2022 (
https://s3-eu-west-2.amazonaw
s.com/lawcom-prod-storage-11jsxou24uy7q/uploads/2022/07/Digital-As
sets-Summary-Paper-Law-Commission-1.pdf) zur Schaffung einer
eigenständigen Kategorie von Eigentumsrechten für Kryptowerte
aufgegriffen werden?
Die Erwägungen der UK Law Commission zur Schaffung einer eigenständigen
Kategorie von Eigentumsrechten für Kryptowerte sind der Bundesregierung
bekannt und werden im Rahmen des in der Antwort zu Frage 21 angesprochenen
Prüfverfahrens berücksichtigt.
23. Inwiefern überschneidet sich das Führen eines Kryptowertpapierregisters
mit der Tätigkeit eines DLT-TSS/SS-Betreibers unter dem DLT-Pilot-
Regime auf EU-Ebene?
Werden unter dem Pilot-Regime (Verordnung (EU) 2022/858) in
Deutschland ansässige Betreiber eines DLT-TSS/SS dennoch eine KWG-
Lizenz für die Kryptowertpapierregisterführung benötigen?
Zum ersten Teil der Frage:
Die Tätigkeit eines sogenannten DLT-SS beziehungsweise DLT-TSS unter der
DLT-Pilotregelung (VO (EU) 2022(858), „DLTP“) umfasst gemäß Artikel 2
Nummer 7 DLTP den Betrieb eines Abwicklungssystems, mit dem (i)
Transaktionen mit DLT-Finanzinstrumenten gegen Zahlung oder Lieferung
abgewickelt werden, unabhängig davon, ob dieses Abwicklungssystem gemäß der
Richtlinie 98/26/EG benannt und gemeldet wurde, und das entweder (ii) die
erstmalige Erfassung von DLT-Finanzinstrumenten oder (iii) die Erbringung
von Verwahrungsdienstleistungen in Bezug auf DLT-Finanzinstrumente
ermöglicht.
Eine Überschneidung mit der Führung eines Kryptowertpapierregisters unter
dem eWpG kommt bezüglich (i) grundsätzlich insoweit in Betracht, wie die
Abwicklung des Wertpapiers als Teil einer Transaktion mit DLT-
Finanzinstrumenten über ein DLT-SS beziehungsweise DLT-TSS zugleich eine Verfügung
über ein Kryptowertpapier in Einzeleintragung im Sinne des § 24 eWpG in
einem vom DLT-SS beziehungsweise DLT-TSS geführten
Kryptowertpapierregister darstellt. Eine Überschneidung kommt bezüglich (ii) in Betracht, falls
die erstmalige Erfassung von DLT-Finanzinstrumenten zugleich eine
Eintragung eines Kryptowertpapiers in ein vom DLT-SS beziehungsweise DTL-TSS
geführtes Kryptowertpapierregister (§ 4 Absatz 4 eWpG) darstellt. Dazu, in wie
weit dies rechtlich und tatsächlich konkret der Fall sein kann, liegen im
Rahmen der Aufsichtspraxis noch keine Erkenntnisse vor.
Zum zweiten Teil der Frage:
Die Frage, ob und in wie weit in Deutschland ansässige Betreiber eines DLT-SS
beziehungsweise DLT-TSS eine KWG-Erlaubnis für die
Kryptowertpapierregisterführung benötigen, wird angesichts der Vielzahl von denkbaren
Geschäftsmodellen eine Frage des jeweiligen Einzelfalles sein, die nicht pauschal
beantwortet werden kann.
24. Wie wird die Bundesregierung in Zukunft damit umgehen, dass OTC-
Handelsplattformen, die bisher als Anlagevermittler tätig sind, in
Zukunft voraussichtlich als multilaterale Handelsplattformen (MTF)
beaufsichtigt werden und damit Kryptowertpapiere bei einem
Zentralverwahrer eingebucht werden müssten (Artikel 3 Absatz 2 der
Zentralverwahrerverordnung – CSDR)?
Welche Erleichterungen werden für solche OTC-Handelsplattformen
ermöglicht, um diese praxistauglich für tokenisierte Vermögenswerte
auszugestalten?
Zum ersten Teil der Frage:
Die Beaufsichtigung von Handelsplattformen erfolgt entsprechend der
europäischen Vorgaben.
Nach Artikel 1 Absatz 7 MiFID II (RL 2014/65/EU) sind alle multilateralen
Systeme für Finanzinstrumente als multilaterale Handelssysteme (MTF)
beziehungsweise organisierte Handelssysteme (OTF) oder geregelte Märkte zu
betreiben. Nach Artikel 3 Absatz 2 der Zentralverwahrerverordnung (EU)
Nr. 909/2014 (CSDR) sind Wertpapiere im Effektengiro bei einem
Zentralverwahrer einzubuchen, wenn es sich um übertragbare Wertpapiere handelt, die
an einem Handelsplatz im Sinne der MiFID II (also an einem MTF, OTF oder
geregelten Markt) gehandelt werden.
Zum zweiten Teil der Frage:
Sofern OTC-Handelsplattformen unter die künftig anwendbare DLT-
Pilotregelung (Verordnung (EU) 2022/858) fallen, können gegebenenfalls die darunter
verfügbaren Ausnahmen in Anspruch genommen werden. Gemäß Artikel 4
Absatz 3 der DLT-Pilotregelung ist zum Beispiel eine Ausnahme von Artikel 19
Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 3 MiFID II vorgesehen, sodass
neben der Anbindung von institutionellen Kunden auch eine Anbindung von
Privatkunden möglich ist. Die gemäß Artikel 3 Absatz 2 CSDR erforderliche
Einbuchung bei einem Zentralverwahrer kann auch bei einem sogenannten
DLT-TSS beziehungsweise DLT-SS im Sinne der DLT-Pilotregelung erfolgen.
25. Ist es unter dem eWpG möglich, bestehende papierhaft verbriefte
Emissionen durch eine Emission nach dem eWpG (elektronische Wertpapiere)
aufzustocken?
Wie verhält sich dies bei urkundlich verbrieften Fondsanteilen und ihrer
Aufstockung durch elektronische Fondsanteilen (bitte unter Verwendung
eines Zentralregisters und eines Kryptowertpapierregisters
aufschlüsseln)?
Das eWpG erlaubt grundsätzlich Mischbestände, vergleiche § 9 Absatz 3
eWpG. Zur Frage einer Aufstockung urkundlich verbriefter Fondsanteile durch
elektronische Fondsanteile hat sich noch keine aufsichtliche Praxis entwickelt.
26. Wie sieht die Bundesregierung die Möglichkeit der Begebung
elektronischer Inhaberanteilsscheine unter Verwendung eines zentralen oder
dezentralen Registers im Verhältnis zu dem Erfordernis, dass
Inhaberanteilsscheine nach § 97 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs
(KAGB) einer Wertpapiersammelbank anzuvertrauen sind?
Hierzu hat sich noch keine aufsichtliche Praxis entwickelt.
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ISSN 0722-8333]