[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/4778 –
Auswirkungen investorengetragener Medizinischer Versorgungszentren auf das
Gesundheitssystem in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In vielen Medien und Fachpublikationen wird davon berichtet, dass die
gesetzlichen Möglichkeiten, ein Krankenhaus zu erwerben und damit die
Gründungsbefugnis für ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in ganz
Deutschland zu erlangen, von Private-Equity-Firmen und anderen großen
Finanzinvestoren als Vehikel ausgenutzt werde, um Zugang zur
vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu erlangen (siehe z. B. https://
www.tagesschau.de/wirtschaft/unternehmen/mvz-investoren-101.html). Dies
führt beispielsweise dazu, dass eine Waiblinger Klinik in Baden-Württemberg
mit gerade einmal 15 Betten – eine chirurgische Belegarztklinik ohne
zahnmedizinischen Versorgungsauftrag – ein zahnärztliches MVZ am Starnberger See
in Bayern gründet (vgl. dazu
https://www.offizin-verlag.de/images/dbimages/
upload/files/Bobsin PE Arztpraxen-MVZ Juni2022.pdf oder
https://www.kzb
v.de/kzbv-mvz-und-imvz-vertragszahnaerztliche.download.b4bfb0a38fb37190
ec11c34261d1c95f.pdf). Es ist aus Sicht der Fragesteller nicht immer
nachzuvollziehen, inwieweit es bei einer solchen MVZ-Gründung tatsächlich um
eine – von Seiten der Private-Equity-Firmen gegenüber der Öffentlichkeit
vorgetragene – Stärkung der regionalen sektorenübergreifenden medizinischen
Versorgung vor Ort geht.
Vermehrt werden Sorgen an die Fragesteller herangetragen, gestützt u. a. auch
auf ein Gutachten des IGES-Instituts im Auftrag der Kassenzahnärztlichen
Bundesvereinigung (KZBV), die mögliche Gefahren für die Patientinnen und
Patienten durch investorengetragene MVZ (iMVZ), insbesondere die Tendenz
zur Über- und Fehlversorgung und den Aufbau von MVZ-Kettenstrukturen
beinhalten. Das Gutachten sieht darüber hinaus keinen nennenswerten Beitrag
von iMVZ zur Versorgung ländlicher Räume und vulnerabler
Patientengruppen (IGES: Investorenbetriebene MVZ in der vertragszahnärztlichen
Versorgung – Entwicklung und Auswirkungen, Berlin 2020 – online verfügbar unter:
https://www.kzbv.de/gutachten-z-mvz-iges-2020-10-web.download.60f6a51d
58a8778fab5ff3e9a52a452c.pdf).
Die Buy-and-Build-Strategie der Investoren, die im europäischen Ausland
bereits seit Jahren zu Lasten der Versorgung praktiziert wird, lässt sich immer
stärker auch in Deutschland beobachten (siehe etwa
https://www.zdf.de/nachri
chten/wirtschaft/arztpraxen-investoren-gesundheitswesen-100.html). Bei-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/5166
20. Wahlperiode 09.01.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 6. Januar 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
spielsweise steht nach aktuellen Berichten des „Handelsblatts“ derzeit die
europaweit agierende Zahnklinikkette European Dental Group (EDG) des
schwedischen Finanzinvestors Nordic Capital zum Verkauf, deren Marke
„Dein Dental“ mit über 100 Standorten die drittgrößte Zahnarztkette in
Deutschland ist (
https://www.handelsblatt.com/technik/medizin/dein-dental-d
eutschlands-drittgroesste-zahnarztkette-steht-zum-verkauf/28662806.html.
Trotz der vom Gesetzgeber – unter Hinweis auf befürchtete negative
Auswirkungen der MVZ-Gründungen durch im Besitz von Finanzinvestoren
befindliche Krankenhäuser – bereits 2019 mit dem Terminservice- und
Versorgungsgesetz (TSVG) ergriffenen gesetzlichen Maßnahmen für den
vertragszahnärztlichen Bereich, zeigen die aktuellen Zahlen der KZBV, dass sich die Dynamik
ungebremst fortsetzt: Der Anteil der iMVZ an allen MVZ beläuft sich Ende
2021 bereits auf gut 27 Prozent (
https://www.kzbv.de/kzbv-mvz-und-imvz-ver
tragszahnaerztliche.download.b4bfb0a38fb37190ec11c34261d1c95f.pdf).
Ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Helge Sodan, Freie Universität (FU)
Berlin, schlägt vor dem Hintergrund dieser Dynamik und den Gefahren u. a. eine
räumlich-fachliche Beschränkung der Gründungsbefugnis von
Krankenhäusern und den Aufbau eines MVZ-Registers vor (
https://www.kzbv.de/rechtsgu
tachten-z-mvz-sodan-2020-10-web.download.bcefddf08252ea6d857139bdebe
ef015.pdf).
Nach Auffassung der Fragesteller können MVZ in ärztlicher Trägerschaft eine
sinnvolle Ergänzung in der ambulanten Versorgung – insbesondere in der
fachärztlichen – sein. Es besteht nach Überzeugung der Fragesteller jedoch die
Möglichkeit, dass insbesondere MVZ in nichtärztlicher Trägerschaft im
ländlichen Raum in Konkurrenz zu bewährten Strukturen der Grundversorgung
treten können, sodass die lokale bzw. regionale Bevölkerung mehrheitlich
über die Versorgung durch ein solches iMVZ abgedeckt ist. Dies wäre nach
Auffassung der Fragesteller im Sinne einer qualitativ hochwertigen
Gesundheitsversorgung auch im ländlichen Raum kontraproduktiv und muss
detailliert betrachtet werden.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Rahmenbedingungen für die Teilnahme von investorenbetriebenen
medizinischen Versorgungszentren (MVZ) an der ambulanten Versorgung wurden in
der Vergangenheit mehrfach gesetzlich eingeschränkt. Der Gesetzgeber
begründete diese Maßnahmen mit der Annahme, dass der Betrieb von MVZ in
Investorenhand mit einer Gefahr für die Integrität, Qualität und Wirtschaftlichkeit
der ärztlichen Berufsausübung, mit Verdrängungseffekten zulasten selbständig
niedergelassener Ärztinnen und Ärzte sowie mit der Gefährdung einer
ausgewogenen flächendeckenden Versorgung verbunden ist. Das Bundesministerium
für Gesundheit (BMG) beobachtet die Investorentätigkeit im Gesundheitswesen
mit großer Aufmerksamkeit und steht einer ausgeprägten Renditeorientierung
kritisch gegenüber, insbesondere soweit damit eine Gefahr für die Qualität und
die Wirtschaftlichkeit der Versorgung einhergeht.
Vor diesem Hintergrund hat das BMG im Jahr 2020 ein juristisch-
ökonomisches Gutachten in Auftrag gegeben, um weitere Erkenntnisse zur Teilnahme
investorenbetriebener MVZ an der vertragsärztlichen und
vertragszahnärztlichen Versorgung zu gewinnen und dem Gesetzgeber die Entscheidung über
etwaige Weiterentwicklungsmaßnahmen zu erleichtern. Seitdem sind
zahlreiche weitere Rechtsgutachten und Versorgungsanalysen zu MVZ von anderen
Auftraggebern veranlasst worden.
Am 27. September 2022 hat das BMG auf Bitten der Arbeitsgemeinschaft der
Obersten Landesgesundheitsbehörden einen zusammenfassenden Bericht über
die vorliegenden Gutachten an die Länder übersandt (Anlage*). Unter
besonderer Berücksichtigung der investorenbetriebenen MVZ werden darin zunächst
die wesentlichen Erkenntnisse der Gutachten zu den Versorgungsanteilen und
den Wachstumsraten von MVZ, zur räumlichen Verteilung sowie zur Qualität
und Wirtschaftlichkeit der Versorgung in MVZ zusammengefasst. Darüber
hinaus werden die in den Gutachten enthaltenen Handlungsempfehlungen zur
Weiterentwicklung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere für
investorenbetriebene MVZ, thematisch gegenübergestellt. Soweit die Gutachten auch eine
rechtliche Auseinandersetzung mit den bisher vorgenommenen
Einschränkungen beinhalten, wird diese ebenfalls dargestellt.
Das BMG verfolgt das Ziel, das bestehende Spannungsverhältnis zwischen
einer ausgeprägten Renditeorientierung und den ihr übergeordneten
Versorgungszielen, insbesondere einer am medizinischen Bedarf orientierten und
wirtschaftlichen gesundheitlichen Versorgung, aufzulösen.
Die Sonder-Amtschefkonferenz der 95. Gesundheitsministerkonferenz hat am
28. September 2022 die Einrichtung einer länderoffenen Arbeitsgruppe unter
Leitung des Landes Bayern und unter Mitwirkung des BMG zur weiteren
Regulierung von investorenbetriebenen MVZ beschlossen. Der Beschluss sieht
vor, dass die Länderarbeitsgruppe unabhängig von Entscheidungen auf
Bundesebene ein „iMVZ-Regulierungsgesetz“ für eine Gesetzgebungsinitiative des
Bundesrates vorbereitet. Im Nachgang des Beschlusses haben neben Bayern
acht Länder ihre Bereitschaft erklärt, an der Arbeitsgruppe mitzuwirken.
Die Auftaktsitzung der so zusammengesetzten Länderarbeitsgruppe fand am
10. November 2022 auf der Fachebene unter Teilnahme des BMG statt. Ein
weitergehender Zeitplan für den Fortgang und den Abschluss der Beratungen
liegt bislang nicht vor.
1. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der MVZ
sowie der Anteil der MVZ, die sich in der Hand von Fremdinvestoren
befinden (iMVZ) seit Einführung der Möglichkeit zur Gründung
arztbzw. fachgruppengleicher MVZ im Jahr 2015 in der vertragsärztlichen
und in der vertragszahnärztlichen Versorgung bis heute entwickelt?
In den vorliegenden Gutachten werden die Versorgungsanteile und
Wachstumsraten von investorenbetriebenen MVZ sowohl an der Anzahl der
Versorgungseinheiten als auch an der Anzahl der Arztstellen und Behandlungsfälle sowie an
der Höhe der Honorarvolumina bemessen. In der ambulanten zahnärztlichen
Versorgung wird der Versorgungsanteil der investorenbetriebenen MVZ bei
bundesweiter Betrachtung je nach Maßstab auf 0,5 bis 0,9 Prozent beziffert. In
der ambulanten ärztlichen Versorgung wird für das Land Bayern je nach
Maßstab ein Versorgungsanteil investorenbetriebener MVZ von 0,5 bis 1 Prozent
errechnet.
Seit dem Jahr 2015 verzeichnen sowohl MVZ in Trägerschaft von
Krankenhäusern als auch MVZ in Trägerschaft von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten
überdurchschnittliche Zuwächse. Soweit die IGES Institut GmbH hinsichtlich
der ärztlichen Versorgung in Bayern in den Jahren 2018 bis 2019 eine
Wachstumssteigerung von 72 Prozent bei den investorenbetriebenen MVZ feststellt
und insoweit von einer enormen Dynamik ausgeht, bezieht sich diese
Einschätzung auf eine Steigerung von 54 auf 93 Praxisstandorte und damit auf 39
zusätzliche Praxisstandorte. Demgegenüber hat sich die Anzahl der MVZ in
Trägerschaft von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten in demselben Zeitraum von
466 auf 507 und damit um 41 Praxisstandorte erhöht.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/5166 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Für die zahnärztliche Versorgung beinhalten die vorliegenden Gutachten die
Feststellung, dass sich die Zahl der investorenbetriebenen MVZ-Praxen seit
dem Jahr 2015 von 11 auf 207 erhöht hat, während die Zahl der nicht-
investorenbetriebenen MVZ-Praxen in demselben Zeitraum von 76 auf 793
angestiegen ist.
Auf den Bericht des BMG vom 27. September 2022 (Anlage*) mit
weitergehenden Informationen und Fundstellennachweisen wird verwiesen.
2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die regionale
Verteilung von iMVZ im Vergleich zu Einzelpraxen und
Berufsausübungsgemeinschaften bezogen auf die Arzt- bzw. Zahnarztdichte (wenn möglich,
bitte nach siedlungsstrukturellen Gebietstypen und regionalem
Durchschnittseinkommen aufgliedern)?
Im Jahr 2019 entfiel ein Bevölkerungsanteil von 67,9 Prozent auf städtische
Regionen, der von 81 Prozent der zahnärztlichen MVZ und 69,6 Prozent der
zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften versorgt wurde. Der Anteil der
Standorte von zahnärztlichen MVZ im städtischen Raum lag damit über dem
Anteil der dort lebenden Bevölkerung, während die Standortverteilung der
Berufsausübungsgemeinschaften in etwa der Bevölkerungsverteilung entsprach.
Ein ähnliches Ergebnis zeigt sich hinsichtlich der Verteilung der
Zahnarztstellen. Sie verteilen sich zu 54 Prozent (nicht-investorenbetriebene MVZ)
beziehungsweise zu 67 Prozent (investorenbetriebene MVZ) auf kreisfreie
Großstädte, obwohl dort nur 29 Prozent der Gesamtbevölkerung leben. Dagegen
verteilen sich die Zahnarztstellen in Einzelpraxen und
Berufsausübungsgemeinschaften in etwa proportional zur regionalen Verteilung der Bevölkerung.
Mit Blick auf die ärztliche Versorgung in Bayern wird ohne Differenzierung
zwischen investorenbetriebenen MVZ und nicht-investorenbetriebenen MVZ
festgestellt, dass die Behandlungsfälle von Einzelpraxen,
Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ jeweils hälftig auf städtische Kreistypen (kreisfreie
Großstädte, städtische Kreise) und ländliche Kreistypen (ländliche Kreise mit
Verdichtungsansätzen, dünn besiedelte ländliche Kreise) verteilt sind. Dabei
weisen MVZ mit 52 Prozent den höchsten Fallanteil in ländlichen Kreistypen
auf (gegenüber Einzelpraxen mit 50,3 Prozent und
Berufsausübungsgemeinschaften mit 50,9 Prozent). Ein ähnliches Ergebnis ergibt sich, wenn die
regionale Verteilung der Behandlungsfälle nicht an den vorhandenen
Siedlungsstrukturen (Einwohneranteil in Städten, Einwohnerdichte), sondern an den
vorhandenen Verwaltungsstrukturen (Kreisfreie Städte, Landkreise) gemessen wird.
Im Rahmen dieser Alternativbetrachtung zeigt sich bei MVZ abermals eine
hälftige Verteilung der Behandlungsfälle auf kreisfreie Städte und Landkreise.
Bei den Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften verteilen sich die
Behandlungsfälle zu 40 Prozent auf kreisfreie Städte und zu 60 Prozent auf
Landkreise.
Auf den Bericht des BMG vom 27. September 2022 (Anlage*) und die dort
enthaltenen Fundstellennachweise wird verwiesen.
3. Welche Effekte bzw. Auswirkungen auf die Versorgungsqualität der
Leistungserbringung durch iMVZ sind der Bundesregierung bekannt?
Der Bundesregierung liegen keine ausreichenden Erkenntnisse zur
Beantwortung der Frage vor.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/5166 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Auf den Bericht des BMG vom 27. September 2022 (Anlage*) und die dort
enthaltenen Fundstellennachweise wird verwiesen.
4. In welchen Fachgebieten sind der Bundesregierung regionale
Konzentrationen von iMVZ bekannt?
5. Hat die Bundesregierung Hinweise auf marktbeherrschende Stellungen
in der regionalen Gesundheitsversorgung durch iMVZ?
Wenn ja, in welcher Region, und welche Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung aus solchen Entwicklungen im Hinblick auf das
Wettbewerbsrecht?
6. Welche Probleme können nach Kenntnis und Einschätzung der
Bundesregierung Kassenärztlichen Vereinigungen entstehen, wenn iMVZ eine
lokale marktbeherrschende Stellung einnehmen?
7. Sieht die Bundesregierung Regelungsbedarf, um lokale
marktbeherrschende Versorgungsangebote zu vermeiden bzw. zu unterbinden, und
wenn ja, wie genau will die Bundesregierung den Rechtsrahmen
entsprechend erweitern?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 4 bis 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die vorliegenden Gutachten beinhalten Informationen zu etwaigen lokalen
Konzentrationstendenzen lediglich für den Bereich der zahnärztlichen
Versorgung. So wird festgestellt, dass investorenbetriebene MVZ bundesweit in
88 von insgesamt 472 zahnärztlichen Planungsbereichen vertreten sind.
Innerhalb dieser 88 Planungsbereiche sei ihr Versorgunganteil – gemessen am Anteil
der Zahnarztstellen – in 68 Planungsbereichen sehr gering (< 5 Prozent). Ein
Versorgungsanteil von über 10 Prozent bis maximal 19 Prozent werde nur in
sechs Planungsbereichen erreicht. Bei diesen sechs Planungsbereichen handele
es sich zum Teil um kleine Planungsbereiche, in denen bereits das
Hinzukommen eines MVZ deutliche Verschiebungen des Versorgungsanteils bewirkt. Auf
den Bericht des BMG vom 27. September 2022 (Anlage*) und die dort
enthaltenen Fundstellennachweise wird verwiesen.
Die Vermeidung marktbeherrschender Angebotsstrukturen wird primär durch
das Kartellrecht sichergestellt. In der Gesundheitswirtschaft begründet ein
dynamischer Wettbewerbsprozess den Anreiz für eine qualitativ hochwertige und
wirtschaftliche Leistungserbringung. Ziel der kartellrechtlichen Kontrolle ist in
erster Linie, den Wettbewerb um die Qualität der Versorgung der Patientinnen
und Patienten zu erhalten.
Mit Blick auf die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung wird
abschließend darauf hingewiesen, dass lokal oder regional verengte
Angebotsstrukturen eine zwangsläufige Folge der gesetzlich vorgesehenen
Zulassungsbeschränkungen sein können. Sieht etwa die Bedarfsplanung in einem
bestimmten Planungsbereich lediglich eine geringe Anzahl von Arztstellen für die
Versorgung der Versicherten im Planungsbereich vor, so führt deren
vollständige oder teilweise Besetzung zwangsläufig zu einer reduzierten
Angebotsvielfalt. In diesen Fällen kann sich die Konzentration von Arztstellen bei einer
Praxisinhaberin oder einem Praxisinhaber als systembedingte Folge der
bedarfsplanerischen Versorgungssteuerung darstellen (vgl. Ladurner/Walter/
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/5166 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Jochimsen, Stand und Weiterentwicklung der gesetzlichen Regelungen zu
medizinischen Versorgungszentren, November 2020, S. 121 mit dem Beispiel
eines Landkreises, für den in der Arztgruppe der HNO-Ärzte 2,35 Arztstellen
vorgesehen sind).
8. Teilt die Bundesregierung im Sinne des Ende 2020 vom
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorgelegten Rechtsgutachtens „Stand und
Weiterentwicklung der gesetzlichen Regelungen zu MVZ“ die
Einschätzung der Fragesteller, dass mehr Transparenz für Patientinnen und
Patienten über die gesellschaftsrechtlichen Inhaberstrukturen und Träger
von MVZ notwendig ist (
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/
fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Ministerium/Berichte/Stand_und_We
iterentwicklung_der_gesetzlichen_Regelungen_zu_MVZ.pdf)?
Wenn ja, sieht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die
Einführung eines MVZ-Registers sowie eine Praxisschilder-Pflicht als
geeignete Maßnahmen an?
Wenn nein, warum nicht, und welche alternativen Vorschläge will die
Bundesregierung ggf. unterbreiten?
Auf den Bericht des BMG vom 27. September 2022 (Anlage*) und die dort
enthaltenen Fundstellennachweise wird verwiesen. Die Bundesregierung teilt
das Anliegen, die Transparenz über die Organisationsstrukturen von MVZ
in dem für eine ausreichende Patienteninformation und eine zielgenaue
Versorgungssteuerung erforderlichen Umfang herzustellen. Auf die Antwort zu
Frage 9 wird verwiesen.
9. Inwiefern plant die Bundesregierung, hinsichtlich des verstärkten
Aufkaufs von deutschen Praxen und Praxisverbünden durch Private-Equity-
Firmen, die der Bundesminister für Gesundheit Dr. Karl Lauterbach auf
der Veranstaltung „Im Praxischeck“ der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung am 3. März 2022 als „hochproblematisch“ bezeichnet hat (siehe
https://www.youtube.com/watch?v=yYGqPOGFKmc&t=3521s),
gesetzgeberisch tätig zu werden?
Das BMG beabsichtigt, einen Vorschlag zur weiteren Regulierung von MVZ zu
erarbeiten. Die nähere Ausgestaltung des Regelungsvorschlags wird derzeit
geprüft.
10. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der mit
Beschluss vom 22. Juni 2022 formulierten Bitte der
Gesundheitsministerkonferenz (GMK), Regelungen zu treffen, um Fremdinvestoren mit
ausschließlich Kapitalinteressen von der Gründung und dem Betrieb
(zahn)ärztlicher medizinischer Versorgungszentren auszuschließen?
11. Welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung ggf., um dem
einstimmig gefassten GMK-Beschluss Rechnung zu tragen?
Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz vom 22. und 23. Juni 2022
beinhaltet die Bitte an das BMG, auch im Bereich des Berufsrechts Regelungen
zu treffen, mit denen Fremdinvestoren mit ausschließlichen Kapitalinteressen
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/5166 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
von der Gründung und dem Betrieb ärztlicher und zahnärztlicher MVZ
ausgeschlossen werden. Aus Sicht des BMG bestehen erhebliche Zweifel an der
Gesetzgebungskompetenz des Bundes für derartige Regelungen. Dies ist den
Ländern auch mitgeteilt worden. Der in der Vorbemerkung der Bundesregierung
erwähnte Beschluss der Sonder-Amtschefkonferenz der
Gesundheitsministerkonferenz vom 28. September 2022 hat das Anliegen, Änderungen auch im
Berufsrecht vorzunehmen, nicht aufgegriffen.
12. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der in
mehreren Gutachten des IGES-Instituts zu iMVZ herausgearbeiteten
Erkenntnis, dass iMVZ in ihrem Abrechnungsverhalten von anderen
Praxisformen abweichen und dabei eine starke Renditefokussierung aufweisen
(IGES: Investorenbetriebene MVZ in der vertragszahnärztlichen
Versorgung – Entwicklung und Auswirkungen, Berlin 2020 – online verfügbar
unter:
https://www.kzbv.de/gutachten-z-mvz-iges-2020-10-web.downloa
d.60f6a51d58a8778fab5ff3e9a52a452c.pdf; IGES 2022:
Versorgungsanalysen zu MVZ im Bereich der KV Bayerns mit besonderem
Augenmerk auf MVZ im Eigentum von Finanzinvestoren, Berlin 2022 – online
verfügbar unter:
https://www.kvb.de/fileadmin/kvb/V10/Ueber-uns/Gesu
ndheitspolitik/Gutachten/IGES-MVZ-Gutachten-April-2022-Kurzfassun
g.pdf)?
13. Welche Handlungsnotwendigkeiten leitet die Bundesregierung ggf.
daraus ab?
Die Fragen 12 und 13 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf den Bericht des BMG vom 27. September 2022 (Anlage*) und die dort
enthaltenen Fundstellennachweise sowie auf die Antwort zu Frage 9 wird
verwiesen.
14. Sind der Bundesregierung Hinweise darauf bekannt, dass die Funktion
des ärztlichen Leiters in iMVZ durch die Renditeorientierung der MVZ-
Träger kompromittiert wird oder werden kann (z. B. durch einschlägige
Zielvereinbarungen), und wenn ja, um welche Fälle handelt es sich hier?
Der ärztlichen Leitung im MVZ ist gesetzlich eine ausdrückliche
Schutzfunktion zur Abschirmung der ärztlichen Behandlungstätigkeit vor sachfremder
Einflussnahme zugewiesen. Dem BMG liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass
ärztliche Leiterinnen und Leiter diese Aufgabe in investorenbetriebenen MVZ
unzureichend erfüllen. Gleichwohl ist es zielführend, die Stellung der
ärztlichen Leitung im MVZ für die Zukunft noch weitergehend abzusichern.
15. Liegen der Bundesregierung Zahlen hinsichtlich der Teilnahme von
Einzelpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften, MVZ und iMVZ an der
vertragszahnärztlichen Versorgung von pflegebedürftigen Menschen und
Menschen mit Behinderung im Rahmen der aufsuchenden Versorgung
und von Kindern und Jugendlichen mit präventiven Leistungen der
Individualprophylaxe vor?
Aktuell vorliegende Gutachten enthalten auch eine Analyse des
Leistungsgeschehens in den genannten Leistungskategorien, die dem Bereich der KCH-
Leistungen (Konservierende und chirurgische Leistungen, inklusive Prophy-
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/5166 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
laxe) unterfallen (vgl. Investorenbetriebene MVZ in der vertragsärztlichen
Versorgung – Entwicklungen und Auswirkungen, IGES Institut GmbH, Oktober
2020, S. 91 f.).
16. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse über die Bildung neuer MVZ-
Formen mit anderen Arztgruppen vor, und wenn ja, wie sind diese MVZ
strukturiert, und welche Arztgruppen sind hier tätig?
Die Gründung, die Zulassung und der Betrieb von MVZ sind gesetzlich
abschließend geregelt. Hiervon abweichende Organisationsstrukturen sind nicht
MVZ im Sinne des Vertragsarztrechts.
17. Welche Konsequenzen sieht die Bundesregierung bei einer Ausweitung
insbesondere von iMVZ für die medizinische Versorgung im ländlichen
Raum, insbesondere hinsichtlich der Qualität der Versorgung?
18. Plant die Bundesregierung konkrete Maßnahmen, um eine solche
Entwicklung im ländlichen Raum zu verhindern?
Die Fragen 17 und 18 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das BMG beabsichtigt, einen Vorschlag zur weiteren Regulierung von MVZ zu
erarbeiten. Die nähere Ausgestaltung des Regelungsvorschlags wird derzeit
geprüft.
Anlage
Bericht des Bundesministeriums für Gesundheit an die Arbeitsgemeinschaft der Obersten
Landesgesundheitsbehörden
-
Gutachten zu medizinischen Versorgungszentren (MVZ) mit Investorenbeteiligung
1. Gegenstand der Darstellung
Gegenstand der nachstehenden Darstellung sind folgende Gutachten zur Teilnahme von
investorenbetriebenen MVZ an der ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung aus den Jahren
2020-2022:
Rolle der medizinischen Versorgungszentren in der zahnärztlichen Versorgung – Auswertung
einer Primärdatenerhebung in zahnärztlichen MVZ mit Investorenbeteiligung, September
2020, WifOR Institute GmbH (unveröffentlicht)
Investorenbetriebene MVZ in der vertragszahnärztlichen Versorgung – Entwicklung und
Auswirkungen, Oktober 2020, IGES Institut GmbH
Medizinische Versorgungszentren in der vertragszahnärztlichen Versorgung – Zur Einführung
eines MVZ-Registers sowie zur Eignung insbesondere von investorenbetriebenen
zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren, Oktober 2020, Helge Sodan
Stand und Weiterentwicklung der gesetzlichen Regelungen zu medizinischen
Versorgungszentren, November 2020, Andreas Ladurner/Ute Walter/Beate Jochimsen
Darstellung und Bewertung der ambulant-ärztlichen Versorgung in Deutschland durch
medizinische Versorgungszentren mit Kapitalbeteiligung, Dezember 2020, Institut für
Gesundheitsökonomik mit Unterstützung des Bundesverbands der Betreiber medizinischer
Versorgungszentren
Studie zur Identifikation von Zusammenhängen zwischen der Trägerschaft und der Qualität
labormedizinischer Leistungserbringung in Deutschland, Januar 2021, WIG2 GmbH/figus
GmbH
Versorgungsanalyse zu MVZ im Bereich der KV Bayerns mit besonderem Augenmerk auf MVZ
im Eigentum von Finanzinvestoren, Dezember 2021, IGES Institut GmbH
Mit Bezug zur bisherigen Gefahrenprognose des Gesetzgebers, zur aktuellen politischen
Diskussion und zu den bestehenden gesetzlichen Einschränkungen sind darin unter anderem die
folgenden Informationen enthalten.
2. Versorgungsanteile und Wachstumsraten
In vorliegenden Gutachten werden Versorgungsanteile und Wachstumsraten sowohl an der
Anzahl der Versorgungseinheiten als auch an der Anzahl der Arztstellen und Behandlungsfälle
sowie an der Höhe der Honorarvolumina bemessen. Im Rahmen der folgenden Darstellung wer-
- 2 -
den die Erkenntnisse zu MVZ in Trägerschaft von privaten Krankenhäusern teilweise
mitbetrachtet, da anzunehmen ist, dass private Krankhäuser ähnlich gewinnorientiert betrieben werden wie
investorenbetriebene MVZ, und dass investorenbetriebene MVZ häufig in der Trägerschaft von
privaten Krankenhäusern stehen.1
a. Zahnärztliche Versorgung
In der zahnärztlichen Versorgung werden bundesweit 793 nicht-investorenbetriebene MVZ-
Praxisstandorte und 207 investorenbetriebene MVZ-Praxisstandorte gezählt.2
Gemessen an der Anzahl der Versorgungseinheiten wird der Anteil der investorenbetriebenen
Zahnarzt-MVZ an allen Zahnarztpraxen auf 0,5% geschätzt.3
Von insgesamt 66.583 Zahnarztstellen in der ambulanten zahnärztlichen Versorgung entfallen
2.720 Zahnarztstellen auf nicht-investorenbetriebene MVZ und 591 Zahnarztstellen auf
investorenbetriebene MVZ. Der Anteil der Zahnarztstellen in investorenbetriebenen MVZ an der
Gesamtzahl der Zahnarztstellen in der ambulanten zahnärztlichen Versorgung beläuft sich auf
0,9%. Der Anteil der Zahnarztstellen in nicht-investorenbetriebenen MVZ an der Gesamtzahl
der Zahnarztstellen in der ambulanten zahnärztlichen Versorgung beträgt demgegenüber 4,1%.
Es ergibt sich ein Gesamtversorgungsanteil aller zahnärztlichen MVZ mit und ohne
Investorenbeteiligung an der ambulanten zahnärztlichen Versorgung von 5% (gegenüber 66%
Einzelpraxen und 29% Berufsausübungsgemeinschaften).4
Investorenbetriebene MVZ sind in 88 von insgesamt 472 zahnärztlichen Planungsbereichen
vertreten. In 68 Planungsbereichen ist ihr Versorgunganteil – wieder gemessen am Anteil der
Zahnarztstellen – sehr gering (< 5%). Ein Versorgungsanteil von über 10% bis maximal 19% wird
nur in sechs Planungsbereichen erreicht. Bei diesen sechs Planungsbereichen handelt es sich
zum Teil um kleine Planungsbereiche, in denen bereits das Hinzukommen eines MVZ deutliche
Verschiebungen des Versorgungsanteils bewirkt5.
1 Vgl. auch IGES 2021, S. 32: „Den Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung erreichen Finanzinvestoren
durch den Erwerb eines gem. § 95 Abs. 1a SGB V zum Betrieb eines MVZ ermächtigten Leistungserbringers,
häufig eines Krankenhauses.“
2 IGES 2020, S. 24 f.
3 WifOR, S. 21, ausgehend von 822 nicht-investorenbetriebenen MVZ und 218 investorenbetriebenen MVZ.
4 IGES 2020, S. 26 f.
5 IGES 2020, S. 45 f.
- 3 -
Hinsichtlich der Wachstumsraten wird festgestellt, dass sich die Zahl der nicht-
investorenbetriebenen MVZ-Praxen seit 2015 von 76 auf 793 erhöht hat, während die Zahl der
investorenbetriebenen MVZ-Praxen im selben Zeitraum von 11 auf 207 angestiegen ist.6 Die Anzahl der
Zahnarztstellen in nicht-investorenbetriebenen MVZ ist seit dem Jahr 2015 von 173 auf 2.720
angestiegen, während die Zahnarztstellen in investorenbetriebenen MVZ im selben Zeitraum
von 43 auf 593 angewachsen sind. Der Anteil der Zahnarztstellen an der Gesamtzahl der
Zahnarztstellen in der ambulanten zahnärztlichen Versorgung ist seit 2015 von 0,3% auf 4,1% auf
Seiten der nicht-investorenbetriebenen MVZ und von 0,1% auf 0,9% auf Seiten der
investorenbetriebenen MVZ angestiegen.7
b. Ärztliche Versorgung
Für die ärztliche Versorgung wird im Rahmen einer Gesamtbetrachtung von MVZ mit und
ohne Investorenbeteiligung festgestellt, dass – gemessen an der Anzahl der
Versorgungseinheiten - der Anteil von MVZ im Verhältnis zu anderen Praxisformen bundesweit 3%
(gegenüber 78% Einzelpraxen und 19% Berufsausübungsgemeinschaften) beträgt8.
Der bundesweite Anteil der Arztstellen in investorenbetriebenen MVZ an der Gesamtzahl der
Arztstellen in der ambulanten Versorgung wird grob auf maximal 1,4% bis 2% geschätzt.9 Im
Übrigen wird eine erhebliche Marktkonzentration auf investorenbetriebene MVZ nur für den
Sonderbereich der Labormedizin festgestellt, der etwa zur Hälfte auf fünf Laborketten
aufgeteilt ist.10
Für Bayern wurden jüngst folgende Versorgungsanteile von investorenbetriebenen MVZ
ermittelt, die nochmals geringer ausfallen:
o In Bayern unterhalten Einzelpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ
insgesamt 16.235 Hauptbetriebsstätten und 18.370 Praxisstandorte. 536 Hauptbetriebsstätten
mit insgesamt 980 Praxisstandorten entfallen auf MVZ. Davon sind 41
Hauptbetriebsstätten und insgesamt 93 Praxisstandorte den investorenbetriebenen MVZ zuzuordnen. Der
Anteil der bayerischen Praxisstandorte von investorenbetriebenen MVZ an der
Gesamtzahl der bayerischen Praxisstandorte in der ambulanten ärztlichen Versorgung beträgt
damit 0,5%.11
6 IGES 2020, S. 24 f. Mit leicht abweichenden Zahlen, aber gleicher Größenordnung WifOR, S. 21, auch mit
der Feststellung, dass seit 2015 die MVZ ohne Investorenbeteiligung die wesentlichen Wachstumstreiber
waren.
7 IGES 2020, S. 26 f.
8 Ladurner/Jochimsen/Walter, S. 41.
9 Institut für Gesundheitsökonomik, S. 14.
10 WIG2/figus, S. 62, 94.
11 IGES 2021, Kurzfassung, S. 15.
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o Die Anzahl der Arztstellen in bayerischen Einzelpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften
und MVZ beträgt 21.236. Davon sind 1.892 Arztstellen den MVZ zuzuordnen. Auf die
Teilgruppe der investorenbetriebenen MVZ entfallen 143 Arztstellen. Der Anteil der
Arztstellen in bayerischen Investoren-MVZ an der Gesamtzahl der Arztstellen in Bayern beträgt
damit 0,67%.12
o Das quartalsweise Fallvolumen in bayerischen Einzelpraxen,
Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ umfasst knapp 15 Mio. Behandlungsfälle. Davon entfallen etwa 1,4 Mio.
Behandlungsfälle auf MVZ. Der Teilgruppe der investorenbetriebenen MVZ sind 150.000
Behandlungsfälle zuzuordnen. Der Anteil der Behandlungsfälle in investorenbetriebenen
MVZ an der Gesamtzahl der Behandlungsfälle in Bayern beträgt damit 1%.13
o Das quartalsweise Honorarvolumen in bayerischen Einzelpraxen,
Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ beträgt insgesamt etwa 1,2 Mrd. Euro. Davon entfallen etwa
130.000 Mio. Euro auf MVZ, hiervon wiederum 12 Mio. Euro auf investorenbetriebene
MVZ. Der Honoraranteil von investorenbetriebenen MVZ am Gesamthonorar für
ambulante ärztliche Behandlungsleistungen beträgt damit 1%.14
Hinsichtlich der Wachstumsraten wird bei bundesweiter Betrachtung festgestellt, dass sich
der Zuwachs von MVZ in Trägerschaft von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten und MVZ
in Trägerschaft von Krankenhäusern seit dem Jahr 2004 nahezu parallel entwickelt hat.
Insbesondere haben beide Trägertypen seit dem Wegfall des Erfordernisses der
Fachübergreiflichkeit im Jahr 2015 überdurchschnittliche Zuwächse verzeichnet. Vertragsärztinnen und
Vertragsärzte sind damit ebenso aktive Gründer wie Krankenhäuser.15 Die Analyse der
ambulanten Versorgungsstrukturen in Bayern bestätigt diese Einschätzung. Auch dort wird für
MVZ in Trägerschaft von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie MVZ in Trägerschaft
von Krankenhäusern in den Jahren 2018 bis 2019 ein stetiger Zuwachs festgestellt – mit
erheblich mehr Zuwachs bei MVZ in Trägerschaft von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten
(+ 41 Praxisstandorte) und bei MVZ in Trägerschaft öffentlicher oder freigemeinnütziger
Träger (+ 41 Praxisstandorte) als bei MVZ in Trägerschaft privater Krankenhäuser (+ 27
Praxisstandorte).16 Hervorgehoben wird, dass sich die Anzahl investorenbetriebener MVZ in Bayern
in den Jahren 2018 bis 2019 um 72% erhöht hat.17 Diese Feststellung bezieht sich auf eine Stei-
12 IGES 2021, Kurzfassung, S. 15.
13 IGES, 2021, Kurzfassung, S. 15.
14 IGES, 2021, Kurzfassung, S. 15.
15 Ladurner/Jochimsen/Walter, S. 26.
16 IGES 2021, Langfassung, S. 55.
17 IGES 2021, Langfassung, S. 29, 114 („enorme Dynamik“), S. 57.
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gerung von 54 auf 93 Praxisstandorte und damit auf 39 zusätzliche Praxisstandorte bei
geringer Ausgangszahl. Demgegenüber hat sich die Anzahl der MVZ in Trägerschaft von
Vertragsärztinnen und Vertragsärzten im selben Zeitraum von 466 auf 507 und damit um 41
Praxisstandorte erhöht. Die Gesamtzahl der bayerischen MVZ hat sich von 830 auf 980 und damit
um 150 Praxisstandorte erhöht.18
3. Räumliche Verteilung
Auch die räumliche Verteilung verschiedener Praxisformen wird anhand verschiedener
Vergleichsparameter analysiert. Betrachtet werden die Verteilung der Standorte, der Zahnarztstellen
sowie der Behandlungsfälle.
a. Zahnärztliche Versorgung
Im Jahr 2019 entfiel ein Bevölkerungsanteil von 67,9% auf städtische Regionen, der von 81%
der zahnärztlichen MVZ und 69,6% der zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften
versorgt wurde. Der Anteil der Standorte von zahnärztlichen MVZ im städtischen Raum lag
damit über dem Anteil der dort lebenden Bevölkerung, während die Standortverteilung der
Berufsausübungsgemeinschaften in etwa der Bevölkerungsverteilung entsprach. Ein
Zusammenhang zwischen der Inhaberstruktur von zahnärztlichen MVZ und deren räumlicher
Verteilung wird gleichwohl verneint, weil die räumliche Verteilung zahnärztlicher MVZ im
Verhältnis zur Verteilung der Bevölkerung seit jeher stabil und vom Eintritt von
Investorengesellschaften in die Versorgung unbeeinflusst geblieben ist.19
Ein ähnliches Ergebnis zeigt sich hinsichtlich der Verteilung der Zahnarztstellen. Sie verteilen
sich zu 54% (nicht-investorenbetriebene MVZ) beziehungsweise zu 67%
(investorenbetriebene MVZ) auf kreisfreie Großstädte, obwohl dort nur 29% der Gesamtbevölkerung leben.
Dagegen verteilen sich die Zahnarztstellen in Einzelpraxen und
Berufsausübungsgemeinschaften in etwa proportional zur regionalen Verteilung der Bevölkerung. Hieraus wird
geschlussfolgert, dass nicht-investorenbetriebene MVZ in ähnlichem Ausmaß wie
investorenbetriebene MVZ die großstädtischen Standorte bevorzugen.20
b. Ärztliche Versorgung
Mit Blick auf die ärztliche Versorgung wird festgestellt, dass investorenbetriebene MVZ in
allen Regionstypen anzutreffen sind. Eine unsachgemäße Konzentration von
investorenbetriebenen MVZ auf bestimmte Regionstypen wird teilweise ausdrücklich verneint.21
18 IGES 2021, Langfassung, S. 126.
19 Ladurner/Walter/Jochimsen, S. 35.
20 IGES 2020, S. 48, 59, 137.
21 Institut für Gesundheitsökonomik, S. 63.
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Für Bayern wird ohne Differenzierung zwischen investorenbetriebenen MVZ und nicht-
investorenbetriebenen MVZ festgestellt, dass die Behandlungsfälle von Einzelpraxen,
Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ jeweils hälftig auf städtische Kreistypen (kreisfreie
Großstädte, städtische Kreise) und ländliche Kreistypen (ländliche Kreise mit
Verdichtungsansätzen, dünn besiedelte ländliche Kreise) verteilt sind. Dabei weisen MVZ mit 52% den
höchsten Fallanteil in ländlichen Kreistypen auf (gegenüber Einzelpraxen mit 50,3% und
Berufsausübungsgemeinschaften mit 50,9%). Ein ähnliches Ergebnis ergibt sich, wenn die
regionale Verteilung der Behandlungsfälle nicht an den vorhandenen Siedlungsstrukturen
(Einwohneranteil in Städten, Einwohnerdichte), sondern an den vorhandenen
Verwaltungsstrukturen (Kreisfreie Städte, Landkreise) gemessen wird. Im Rahmen dieser
Alternativbetrachtung zeigt sich bei MVZ abermals eine hälftige Verteilung der Behandlungsfälle auf
kreisfreie Städte und Landkreise. Bei den Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften ohne
MVZ verteilen sich die Behandlungsfälle zu 40% auf kreisfreie Städte und zu 60% auf
Landkreise.22
4. Abrechnungsverhalten
Die vorhandenen Analysen zum Abrechnungsverhalten zielen insbesondere auf einen Vergleich
investorenbetriebener MVZ mit Einzelpraxen. Sie enthalten umfassendes Datenmaterial für die
zahnärztliche Versorgung aus 20 ausgewählten Planungsbereichen und für die ärztliche
Versorgung aus dem Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns.
a. Zahnärztliche Versorgung
Festgestellt wird, dass investorenbetriebene MVZ im Bereich der konservierend-
chirurgischen Leistungen im Vergleich zu Einzelpraxen insgesamt größere Leistungsmengen je
Behandlungsfall abrechnen, dabei jedoch teilweise niedriger bewertete Leistungen in Ansatz
bringen. Die Abrechnung von Leistungen mit niedrigeren Bewertungszahlen kompensiere
jedoch nicht die erhöhte Abrechnungsmenge, sodass sich „etwas höhere“ Umsätze ergeben als
in Einzelpraxen. Im Vergleich zu den Einzelpraxen sind erhöhte Leistungsmengen und
höhere Umsätze auch bei den MVZ ohne Investorenbeteiligung erkennbar.
Für den weiteren Leistungsbereich des Zahnersatzes existieren Hinweise darauf, dass in
investorenbetriebenen MVZ vergleichsweise häufig die lukrativen Neuversorgungen anstelle
von Wiederherstellungen durchgeführt werden. Auch diese Feststellung trifft ebenso auf
nicht-investorenbetriebene MVZ zu.
22 IGES 2021, Langfassung, S. 63.
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Sowohl für die Analysen im Leistungsbereich der konservierend-chirurgischen Leistungen als
auch im Bereich des Zahnersatzes bleibt ausdrücklich offen, inwieweit die beobachteten
Unterschiede darauf zurückzuführen sind, dass MVZ verstärkt bestimmte Patientengruppen
anziehen. Es wird ausdrücklich festgestellt, dass die Erkenntnisse zu den höheren
Mengenausweitungen im Bereich der konservierend-chirurgischen Leistungen und die größere
Häufigkeit von Neuversorgungen im Bereich des Zahnersatzes nicht ausreichen, um festzustellen,
dass von MVZ mit oder ohne Investorenbeteiligung eine Gefahr für die Qualität und
Wirtschaftlichkeit der zahnärztlichen Versorgung ausgeht. Vielmehr müsse eine solche Annahme
gegebenenfalls auf einer tiefer gehenden Datengrundlage und mit spezifisch
zahnmedizinischem Sachverstand überprüft werden.
Schließlich haben die im Vergleich zu den Einzelpraxen höheren Abrechnungsvolumina
aufgrund des geringen Versorgungsanteils von zahnärztlichen MVZ keine spürbaren
Auswirkungen auf der Systemebene.23
b. Ärztliche Versorgung
Eine auf bayerische Einzelpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ bezogene
Abrechnungsanalyse enthält die Feststellung, dass MVZ in drei von sieben untersuchten
Fachrichtungen höhere Honorarvolumina je vergleichbarem Quartalsfall erzielen als Einzelpraxen
(Innere Medizin, Augenheilkunde, Gynäkologie). In den übrigen vier Fachrichtungen
entspricht das Honorarvolumen von MVZ dem der Einzelpraxen oder unterschreitet dieses
(hausärztliche Versorgung, Orthopädie/Chirurgie, Neurologie/Nervenheilkunde/Psychiatrie,
Urologie).24
Bei einer Durchschnittsbetrachtung über alle untersuchten Fachrichtungen ergibt sich für
bayerische MVZ gegenüber bayerischen Einzelpraxen ein insgesamt höheres Honorarvolumen
(+ 5,7%). In der Teilgruppe der investorenbetriebenen MVZ fällt das Honorarvolumen noch
einmal höher aus (+ 10,4% gegenüber Einzelpraxen). Die höchsten Honorarvolumina erzielen MVZ
in vertragsärztlicher Trägerschaft (+ 12,6% gegenüber Einzelpraxen). Dementsprechend kommt
die Abrechnungsanalyse zu dem Ergebnis, dass es die MVZ in vertragsärztlicher Trägerschaft
sind, die am ehesten mit konstant höheren Honorarvolumina zu assoziieren sind. Auch MVZ
in Trägerschaft privater Krankenhäuser rechnen durchschnittlich geringere Honorarvolumina
je vergleichbarem Quartalsfall ab als Einzelpraxen (- 8,4%). Sie erzielen damit zugleich geringere
Honorarvolumina als MVZ in Trägerschaft öffentlicher oder freigemeinnütziger
Krankenhäuser, deren Honorarvolumen um 7,8% unter dem der Einzelpraxen liegt.25
23 IGES 2020, S. 12 f., 86 f., 102, 112, 137 f.
24 IGES 2021, Langfassung, S. 30, 74 f., Kurzfassung, S. 18.
25 IGES 2021, Langfassung, S. 30, 74, 76, Kurzfassung, S. 18, 21.
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Ähnliche Ergebnisse zeigt eine Komplementäranalyse, in der nicht die Kosten für einen
quartalsmäßigen Behandlungsfall, sondern die Kosten für die Versorgung einer/eines Versicherten
über den Zeitraum von zwei Jahren verglichen werden. Erhöhten Behandlungskosten in
bayerischen MVZ gegenüber den bayerischen Einzelpraxen in drei Fachrichtungen (Innere Medizin,
Augenheilkunde, Gynäkologie) stehen auch hier gleiche oder niedrigere Behandlungskosten in
MVZ gegenüber den Einzelpraxen in den übrigen vier Fachrichtungen gegenüber
(hausärztliche Versorgung, Orthopädie/Chirurgie, Neurologie/Nervenheilkunde/Psychiatrie, Urologie).26
Bei fachrichtungsübergreifender Durchschnittsbetrachtung ergibt sich für MVZ in der Zwei-
Jahres-Betrachtung insgesamt ein leicht erhöhtes Honorarvolumen gegenüber den
Einzelpraxen (+ 1,9%). In der Teilgruppe der investorenbetriebenen MVZ fällt das Honorarvolumen
abermals etwas höher aus (+ 8,3% gegenüber Einzelpraxen). Dies gilt jedoch gleichermaßen für MVZ
in Trägerschaft von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten, die in der
fachgruppenübergreifenden Zwei-Jahres-Betrachtung gegenüber den Einzelpraxen ebenfalls ein Honorarvolumen von
+ 8,3% aufweisen. Auch in diesem Zusammenhang wird die Feststellung getroffen, dass
konstant erhöhte Honorarvolumina am ehesten bei den MVZ in Trägerschaft von
Vertragsärztinnen und Vertragsärzten zu beobachten sind. Ebenso wird auch im Rahmen der
Komplementäranalyse festgestellt, dass MVZ in der Trägerschaft privater Krankenhäuser weniger
abrechnen als Einzelpraxen (- 10,27%). Sie erzielen damit zugleich geringere Honorarvolumina als
MVZ in Trägerschaft öffentlicher oder freigemeinnütziger Krankenhäuser, deren
Honorarvolumen um 8,5% unter dem der Einzelpraxen liegt.27
In der Fachpresse sind vorgenannte Erkenntnisse dahingehend zusammengefasst worden, dass
MVZ in Trägerschaft von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten im Vergleich zu Einzelpraxen
durchschnittlich höhere Mehrkosten verursachen als investorenbetriebene MVZ.28 Nach einer
Gegendarstellung der IGES Institut GmbH ist diese Zusammenfassung jedoch unzutreffend. Bei
den investorenbetriebenen MVZ (im Gutachten: „PEG-MVZ“) handele es sich um eine Kategorie
zur Beschreibung der Eigentumsverhältnisse, während das Gutachten im Übrigen auf die
Trägerschaft von MVZ abstelle. Investorenbetriebene MVZ könnten jedoch in ganz verschiedenen
Trägerkategorien enthalten sein. Daher sei es unzulässig, investorenbetriebene MVZ mit
einzelnen Trägerkategorien wie den MVZ in Trägerschaft von Vertragsärztinnen und
Vertragsärzten zu vergleichen. Ein solcher Vergleich bedeute eine Verwechselung der Merkmale
„Eigentümerstellung“ und „Trägerschaft“.29 Diese nachträglichen Ausführungen sind aus fachlicher
26 IGES 2021, Langfassung, S. 89, Kurzfassung, S. 22 f.
27 IGES 2021, Langfassung, S. 88 f., 91.
28 ÄrzteZeitung v. 13. April 2022, S. 17.
29 IGES, Stellungnahme zu Missverständnissen in der Berichterstattung über das Gutachten, 12.4.2022,
abrufbar auf
https://www.iges.com/kunden/gesundheit/forschungsergebnisse/2022/mvz-in-bayern/in-
dex_ger.html.
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Sicht des BMG jedoch nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass gerade bei den MVZ in Trägerschaft von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten die
Trägerschaft und die Eigentümerstellung zusammenfallen. Zutreffend wird in dem Gutachten der
IGES Institut GmbH selbst festgestellt, dass eine Investorenbeteiligung (nur) bei MVZ in
Trägerschaft eines Krankenhauses, eines sonstigen privaten Trägers oder einer Mischform auftreten
kann. MVZ in Trägerschaft von Vertragsärztinnen und Vertragsärztinnen werden damit jedoch
gerade nicht der Kategorie von MVZ zugeordnet, bei denen eine Investorenbeteiligung denkbar
ist.30 Demnach erlaubt die Trägerschaft bei diesen MVZ den Rückschluss auf die
Eigentümerstellung (Nicht-Investor), sodass auch der Vergleich mit der Eigentümerkategorie der
investorenbetriebenen MVZ nicht unzulässig sein kann.
5. Gefahrenprognose
Der Gesetzgeber hat die bislang ergriffenen Schutzvorkehrungen insbesondere mit der
Befürchtung begründet, dass der Betrieb von MVZ in Investorenhand mit einer Gefahr für die Integrität,
Qualität und Wirtschaftlichkeit der ärztlichen und zahnärztlichen Berufsausübung einhergeht.
Vorliegende Gutachten enthalten zum Teil deutliche Einschätzungen zu der Frage, ob diese
Gefahrenprognose weiterhin begründet ist.
a. Annahme einer Gefahrenlage vereinzelt
Aus der Beteiligung von Investoren an der Versorgung wird nur vereinzelt eine ausdrückliche
Gefahr für die Versorgungssicherheit abgeleitet.
Diese Annahme wird mit den zahnärztlichen Abrechnungsanalysen der IGES Institut GmbH
begründet, wonach investorenbetriebene MVZ im Bereich der konservierend-chirurgischen
Leistungen im Vergleich zu Einzelpraxen insgesamt größere Leistungsmengen je
Behandlungsfall abrechnen und im Leistungsbereich des Zahnersatzes vergleichsweise häufig
Neuversorgungen anstelle von Wiederherstellungen durchführen.
Darüber hinaus wird die Begründung des Gesetzgebers zur Einführung von
Versorgungshöchstquoten für zahnmedizinische Krankenhaus-MVZ aufgegriffen. Dort wurde auf
Patientenbeschwerden über Dentalketten in Frankreich und Spanien sowie auf Verlautbarungen
aus dem Investorenkreis und deren Beratungsunternehmen hingewiesen, wonach es sich
beim deutschen Zahnarztmarkt um einen lukrativen Versorgungsbereich handelt.
30 IGES 2021, Langfassung, S. 113. Zur Erläuterung des Begriffs „sonstige private Träger“ (Heil- und
Hilfsmittelerbringer, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen) und der „Mischformen“ (verschiedene
Trägergruppen) vgl. auch S. 38 f.
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��� Schließlich führe die räumliche Verteilung von MVZ langfristig zu einer erschwerten
Versorgung im ländlichen Raum und sei mit der Bildung von MVZ-Ketten ein erhöhtes Ausfallrisiko
verbunden.
Nach alledem begründe die Beteiligung eines Investors an einem zahnmedizinischen MVZ
typischerweise eine Gefahrenlage auf der Versorgungsebene. Zwar sei anzuerkennen, dass die
beobachteten Unterschiede im Leistungsgeschehen in investorenbetriebenen MVZ
gegenüber den Einzelpraxen auch auf nicht-investorenbetriebene MVZ zutreffen. Jedoch
rechtfertige es „die Dynamik der Entwicklung im Bereich der investorenbetriebenen zahnärztlichen
MVZ und die damit einhergehende Verschiebung hin zu ungleichen
Hintergrundbedingungen, mit denen sich niederlassungswillige Zahnärzte konfrontiert sehen“, im Schwerpunkt die
investorenbetriebenen MVZ in den Blick zu nehmen.31
b. Überwiegend Verneinung einer Gefahrenlage
Überwiegend werden nachweisbar negative Zusammenhänge zwischen Inhaberschaft und
Versorgungsqualität in investorenbetriebenen MVZ in den vorliegenden Gutachten verneint.
Selbst die IGES Institut GmbH kommt nach umfangreichen Abrechnungsanalysen in der
zahnärztlichen Versorgung zu der ausdrücklichen Erkenntnis, dass investorenbetriebene
MVZ die Beobachtungen zu den oben unter Ziffer 4.a beschriebenen höheren
Leistungsmengen im Bereich der konservierend-chirurgischen Leistungen und der größeren Häufigkeit
von Neuversorgungen im Bereich des Zahnersatzes nicht ausreichen, um festzustellen, dass
von MVZ mit oder ohne Investorenbeteiligung eine signifikante Gefahr für die Qualität und
Wirtschaftlichkeit der zahnärztlichen Versorgung ausgeht.
Darüber hinaus wird erläutert, dass der Status der angestellten Ärztinnen und Ärzte dem
Status der Vertragsärztinnen und –ärzten inzwischen stark angenähert ist. Angestellte Ärztinnen
und Ärzte seien in der Regel Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen und deren
Disziplinargewalt unterworfen. Fachlich-medizinisch erfüllten angestellte Ärztinnen und Ärzte
dieselbe Funktion wie Vertragsärztinnen und Vertragsärzte. An ihre fachliche Eignung
würden keine geringeren Anforderungen gestellt als an die Eignung von Vertragsärztinnen und
Vertragsärzten. Deshalb sei die Grundannahme, dass sich die Angestellten im MVZ von den
Gesellschaftern der Trägergesellschaft sachfremd beeinflussen lassen, mit dem rechtlichen
Status der Angestellten nur schwer zu vereinbaren.
Ferner sei die Motivation der Gewinnerzielung etwa auch bei selbständig niedergelassenen
Ärztinnen und Ärzten zu beobachten und keinesfalls ein geeignetes Kriterium für die
31 Sodan, S. 38 ff., 46 f., 83, 89.
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Annahme von Versorgungsgefahren. Die Vorstellung, mit dem Ausschluss bestimmter
Trägertypen langfristig zu einem kommerzfreien MVZ zu gelangen, sei realitätsfern. Befragungen
zufolge seien ökonomische Zielvorgaben in Einzelpraxen sogar dominanter als in MVZ; die
Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung werde dadurch positiv beeinflusst.
Der ökonomischen Theorie sei kein Hinweis auf die Überlegenheit einer bestimmten
Eigentümerstruktur hinsichtlich der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung zu
entnehmen. Auch einschlägige Versorgungsanalysen aus dem Bereich der stationären
Versorgung deuteten nicht zuverlässig auf die Überlegenheit bestimmter Trägertypen hin. Sofern
darin jedoch Tendenzen in Richtung einer höheren Versorgungsqualität zu erkennen sind, so
fielen diese allenfalls zugunsten von privaten, d.h. gewinnorientierten Krankenhausträgern
gegenüber öffentlichen und freigemeinnützigen Krankenhausträgern aus.
In einem Zeitraum von über 15 Jahren nach Einführung der MVZ lasse sich noch immer keine
gravierende systematische Fehlversorgung in investorenbetriebenen MVZ belegen. Die
bisherige Gefahrenprognose des Gesetzgebers, dass medizinische Entscheidungen in
investorenbetriebenen MVZ einer sachfremden Einflussnahme ausgesetzt sind, werde zunehmend
begründungsbedürftig. Dies gelte umso mehr, je länger MVZ in Investorenhand
unbeanstandet an der Versorgung teilnehmen.32
6. Rechtliche Bewertung bisheriger Regulierungsansätze
Auf der Grundlage seiner bisherigen Gefahrenprognose hat der Gesetzgeber in der Vergangenheit
eine Vielzahl von Regelungen getroffen, um die ärztliche Integrität vor sachfremder
Einflussnahme zu schützen, eine wettbewerbsfeindliche Anbieterdominanz zu verhindern und eine
flächendeckende Versorgung zu gewährleisten. Hierzu zählen die Beschränkung der für MVZ
zulässigen Rechtsformen, die Beschränkung des Gründerkreises, die Konkretisierung der Vorgaben zur
ärztlichen Leitung, der Nachrang nichtärztlicher MVZ im Nachbesetzungsverfahren, die
Einführung von Versorgungshöchstquoten für zahnärztliche Krankenhaus-MVZ und die Beschränkung
nichtärztlicher Dialyseleistungserbringer auf die Gründung fachbezogener MVZ.
32 IGES 2020, S. 137; Ladurner/Walter/Jochimsen, S. 12, 74 ff., 95 ff.; Institut für Gesundheitsökonomik,
S. 21, 49, 55, 88; WIG2/figus, S. 13, 32, 90. Zur Gewinnerzielungsabsicht von selbständig niedergelassenen
Ärztinnen und Ärzten sowie vermeintlichen Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Versorgung vgl.
auch Ladurner/Walter/Jochimsen, S. 96 mit Hinweis auf BT-Drs. 12/3608, S. 98: „Aufgrund seiner
professionellen Autorität bestimmt der Arzt weitgehend das Angebot und zugleich die Nachfrage nach
medizinischen Leistungen in allen Bereichen. Es ist unvermeidbar, daß er sich dabei auch von seinen
Einkommensinteressen leiten lässt. Eine unwirtschaftliche Behandlungs- und Verordnungsweise muß damit nicht
verbunden sein.“
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Nachdem in den Jahren 2012 und 2018 bereits der Sachverständigenrat die bis dahin erfolgten
Markzutrittsbeschränkungen massiv kritisiert hatte und umgekehrt für den Erhalt der
Organisations-, Eigentums- und Rechtsformvielfalt eingetreten war33, enthält auch das vom
Bundesministerium für Gesundheit beauftragte Gutachten eine überwiegend kritische Bewertung des
bisherigen Regulierungsrahmens.
a. Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass sich beschränkende Maßnahmen auf der Ebene der
Marktzugangsebene oder der Betriebsebene regelmäßig als Eingriffe in die grundrechtlich
geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) darstellen. Entsprechende Eingriffe seien
rechtmäßig, wenn sie eine legitime Zielsetzung verfolgen und für die Zielerreichung geeignet sowie
erforderlich sind.
Der Gesetzgeber verfolge etwa einen legitimen Zweck, wenn er darauf abzielt, eine sachfremde
Beeinflussung ärztlicher Behandlungstätigkeit in MVZ zu vermeiden. Dagegen werde gerade
kein legitimer Zweck verfolgt, wenn einschränkende Regelungen allein vordergründig dem
Gesundheitsschutz dienen und eigentlich das Ziel verfolgen, einzelne Leistungserbringer vor
unliebsamer Konkurrenz zu schützen. Der Konkurrenzschutz um seiner selbst willen stelle
nämlich gerade keinen verfassungsrechtlich anerkannten Gesetzeszweck dar.
Für die Beurteilung der Geeignetheit und Erforderlichkeit habe der Gesetzgeber einen
Einschätzungs- und Prognosespielraum. Er müsse etwaige Gefahrenprognosen aber jedenfalls auf
der Grundlage realitätsgerecht erkennbarer Risiken treffen. Ein bloßes Herbeireden von
Gefahren insbesondere durch Interessenvertreter erfülle diese Voraussetzung nicht.
Darüber hinaus sei der Gesetzgeber verpflichtet, eine frühere Gefahrenprognose und die auf
dieser Grundlage vorgenommenen Einschränkungen verfassungskonform anzupassen, soweit
dies aufgrund einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse oder einer Veränderung der
Erkenntnislage erforderlich ist. Schließlich könne der Gesetzgeber wegen des
verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich
zu einer anderen Gruppe wesentlich anders behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen
keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die
unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.34
b. Überwiegend kritische Bewertung der bisherigen Einschränkungen
33 Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen, Wettbewerb an der
Schnittstelle zwischen ambulanter und stationärer Gesundheitsversorgung, Sondergutachten 2012, S. 291
ff., Bedarfsgerechte Steuerung der Gesundheitsversorgung, Gutachten 2018, S. 418.
34 Ladurner/Walter/Jochimsen, S. 88 ff.
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Mit Blick auf den aktuellen Regulierungsrahmen wird zunächst die bisherige Regelungsabsicht
kritisiert, die Qualität der Versorgungstätigkeit im MVZ mit einer Beschränkung der
Inhaberstruktur von MVZ zu steuern. Stattdessen sollten etwaige Gefahren für die Versorgungsqualität
dort verhindert werden, wo sie sich verwirklichen, nämlich durch zielgerichtete Maßnahmen
auf der Ebene der Binnenorganisation des MVZ. Auf dieser Ebene könne mit vergleichsweise
milden regulatorischen Eingriffen sachnah und praktisch wirksam etwaig erforderliche
Schutzvorkehrungen getroffen werden. Dieser Regelungsansatz entspreche auch den
Krankenhausgesetzen der Länder, die umfangreiche Regelungen zur Binnenorganisation der
Krankenhäuser enthalten.
Außerdem hätten die geltenden Marktzutrittsbeschränkungen die wohl unbeabsichtigte
Nebenfolge, dass allein die besonders finanzstarken Investoren den Zugang zur Versorgung
finden. Sei es vor der Begrenzung des MVZ-Gründerkreises auch für kleine und
mittelständische Leistungserbringer (z.B. kleine Hilfsmittelerbringer, einzelne Apotheker) möglich
gewesen, ein kleines MVZ zu gründen, machten die derzeitigen Zugangsbeschränkungen ein
Engagement in kleinerem Umfang unmöglich. Es sei wirtschaftlich nicht abzubilden, ein
Krankenhaus zu erwerben, um damit etwa ein lokales MVZ mit drei Arztstellen zu betreiben.35
Darüber hinaus sei bedenklich, dass der Gesetzgeber die investorenbetriebenen
Versorgungseinheiten in der ambulanten Versorgung mit den vorhandenen Marktzugangsbeschränkungen
wesentlich anders behandelt als in der Krankenhausversorgung, wo sämtliche Trägergruppen
(privat, öffentlich, freigemeinnützig) einen gleichberechtigten Zugang zur Versorgung haben
und eine Eigentumsregulierung gerade nicht existiert. Mit einem etwaigen Gefahrenpotential
nichtärztlicher Investoren für das Patientenwohl lasse sich diese Ungleichbehandlung nicht
rechtfertigen, da die stationäre Versorgung ein höheres Gefahrenpotential aufweist als die
ambulante Versorgung. Es lasse sich nur schwer begründen, warum ein Krankenhaus in
Investorenhand Operationen am offenen Herzen durchführen darf, der Betrieb eines hausärztlichen
MVZ in Investorenhand jedoch mit Gefahren für das Patientenwohl verbunden sein soll.36
Ähnlich widersprüchlich sei auch die Regelung zur Beschränkung von nichtärztlichen
Dialyseleistungserbringern auf die Gründung von fachbezogenen MVZ und damit auf Leistungen, die
mit der Dialyseversorgung zusammenhängen - etwa hausärztliche, internistische, urologische,
kardiologische und radiologische Leistungen. Insoweit lasse sich rational kaum begründen,
warum investorenbetriebene MVZ der genannten Fachrichtungen betreiben dürfen, nicht aber
MVZ mit anderen Fachrichtungen, die ggfs. ein geringeres Gefährdungspotenzial aufweisen.
35 Ladurner/Walter/Jochimsen, S. 98 f., 104, 124.
36 Ladurner/Walter/Jochimsen, S. 97.
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Investoren, deren Zulassung als Träger eines kardiologischen MVZ-Angebots verantwortbar
erscheine, dürften auch bei dermatologischen Angeboten nicht das Patientenwohl gefährden.37
Umfassender Kritik begegnet schließlich die mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz
eingeführte Regelung zu Versorgungshöchstquoten für zahnärztliche Krankenhaus-MVZ. Die
hiermit vom Gesetzgeber verfolgten Ziele – offene Märkte und Trägervielfalt,
Gesundheitsschutz, Wirtschaftlichkeit, flächendeckende Versorgung – seien mit der Regelung nicht zu
erreichen.
o Zunächst sei die Regelung selbst bei Anerkennung eines weiten gesetzgeberischen
Einschätzungsspielraums nicht geeignet, das Ziel der Anbietervielfalt im Sinne gleicher
Marktpartizipation zu erreichen. Stattdessen begrenze die Regelung nur die Versorgungsanteile eines
einzelnen Anbieters (Krankenhaus), wohingegen alle anderen Anbieter weiterhin
unbeschränkt Marktanteile akkumulieren können. Die Regelung sei damit eher
vielfaltsverzerrend als vielfaltswahrend. Weiterhin sei nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber
ausgerechnet in der zahnärztlichen Versorgung, in der keinerlei bedarfsabhängige
Zulassungsschranken existieren, eine Marktanteilsbeschränkung vorgenommen hat. Der Marktzugang
stehe jedem in das Zahnarztregister eingetragenen Zahnarzt frei, sodass zahnärztliche
Krankenhaus-MVZ allenfalls im Qualitätswettbewerb oder im (eingeschränkten)
Preiswettbewerb eine Konkurrenz für andere Marktteilnehmer darstellen können. Wettbewerb und
Marktanteilsgewinne im Sinne von Preis- und Qualitätswettbewerb seien durch die
Berufsfreiheit aber gerade geschützt.
o Noch weniger begründbar seien Versorgungshöchstquoten in schlecht versorgten
Planungsbereichen. Dort bestehe nicht einmal eine wirtschaftliche Konkurrenzsituation, weil
die Nachfrage das Angebot übersteige. Ferner lass sich die Regelung auch nicht mit dem Ziel
des Gesundheitsschutzes begründen. In diesem Zusammenhang wird erneut festgestellt,
dass es bereits an belastbaren Daten für eine Gesundheitsgefährdung durch zahnärztliche
Krankenhaus-MVZ fehlt. Gleichwohl halte der Gesetzgeber das Gefahrenpotential
zahnärztlicher Krankenhaus-MVZ offenbar für so gravierend, dass er ihre Versorgungsanteile selbst
in schlecht versorgten Gebieten einschränkt und damit fortbestehende schwere
Versorgungslücken einer ausreichenden Versorgung durch zahnärztliche Krankenhaus-MVZ
vorzieht („besser kein Zahnarzt als ein angestellter Zahnarzt in einem Krankenhaus-MVZ“). Dies
stelle eine außergewöhnlich weitreichende Maßnahme dar, die nur dann
verfassungsrechtlich haltbar sei, wenn von den in Krankenhaus-MVZ angestellten Ärztinnen und Ärzten eine
erkennbar höhere Gefahr ausgeht als von einer zahnärztlichen Unterversorgung. Angesichts
37 Ladurner/Walter/Jochimsen, S. 98, vgl. auch S. 94 zu dem Widerspruch, einerseits einen
medizinischfachlichen Bezug von MVZ-Gründern sichern zu wollen und andererseits die Gründereigenschaft für
nichtärztliche Dialyseleistungserbringer zu erhalten.
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der bestehenden Datenlage und der funktionalen Gleichstellung von angestellten und
selbstständig niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sei diese Annahme sehr zweifelhaft.
o Wenn der Gesetzgeber gleichwohl von einer so gravierenden Gefahrenlage ausgeht, dann
sei wiederum nicht begründbar, weshalb er den zahnärztlichen Krankenhaus-MVZ
überhaupt irgendwelche Versorgungsanteile zugesteht. Ebenfalls mit Blick auf das Ziel des
Gesundheitsschutzes lasse sich kaum rechtfertigen, dass der Gesetzgeber die Teilnahme
eines Krankenhauses an der ambulanten zahnärztlichen Versorgung für gefährlich hält und
einschränkt, jedoch keinerlei Bedenken gegen die Teilnahme desselben Krankenhauses an
der stationären Versorgung und an der ambulanten ärztlichen Versorgung hat.
o Auch mit Blick auf das Ziel, die Wirtschaftlichkeit der zahnärztlichen Versorgung zu sichern,
sei die Regelung nicht geeignet und erforderlich. So sei eine unwirtschaftliche
Leistungserbringung zumindest durch die in der Gesetzesbegründung genannten Daten nicht
nachvollziehbar belegt. Außerdem werde eine wirtschaftliche Versorgung jedenfalls im Bereich der
Zahnersatzleistungen bereits durch das kassenseitige Genehmigungs- und
Gutachterverfahren auf der Grundlage von Heil- und Kostenplänen sowie durch das Festbetragssystem
abgesichert. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass aufwändige Zahnersatzleistungen das
GKV-System von Vornherein nur eingeschränkt belasten, weil die GKV hierzu ohnehin nur
einen prozentual festgelegten Festzuschuss zu leisten hat. Darüber hinaus sei mit der
verpflichtenden Überprüfung und Bewilligung der im MVZ erstellten Heil- und Kostenpläne
durch die Krankenkassen an sich sichergestellt, dass unwirtschaftliche
Behandlungsleistungen zu Lasten der GKV vermieden werden. Insoweit sei allenfalls denkbar, dass die
Krankenkassen ihrer Prüfpflicht nicht ausreichend nachkommen. In diesem Fall hätte der
Gesetzgeber jedoch eine Intensivierung der Prüf- und Begutachtungspflicht als milderes Mittel zur
Einführung von Versorgungshöchstquoten und gegebenenfalls auch eine Intensivierung
der generellen Wirtschaftlichkeitsprüfung erwägen müssen.
o Schließlich erscheine die Regelung - selbst unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen
Einschätzungsspielraums - auch zur Sicherstellung einer flächendecken Versorgung nicht
geeignet. Es sei nicht erkennbar, wie die Versorgungshöchstanteile für zahnmedizinische
Krankenhaus-MVZ dazu beitragen könnten, eine flächendeckende Versorgung zu
gewährleisten. Sollten niederlassungswillige Zahnärztinnen und Zahnärzte von
investorenbetriebenen MVZ tatsächlich aus den Ballungsräumen verdrängt werden, so würde dies eine
flächendeckende Versorgung eher verbessern als verschlechtern.38
Befürwortet wird demgegenüber der bisherige Regelungsansatz des Gesetzgebers, die ärztliche
Unabhängigkeit der angestellten Ärztinnen und Ärzte über die Figur der ärztlichen Leitung im
38 Ladurner/Walter/Jochimsen, S. 99 ff.
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MVZ abzusichern. Über die Figur des ärztlichen Leiters könne – ähnlich der Organisation des
Krankenhauses als ebenfalls institutionellem Anbieter von Gesundheitsleistungen – die
ärztliche Unabhängigkeit im MVZ auf der Ebene der Binnenorganisation wirksam und mit
vergleichsweise milden Mitteln sichergestellt werden.39
7. Handlungsvorschläge bezüglich Gründung und Betrieb von MVZ
Vorliegende Weiterentwicklungsvorschläge beziehen sich sowohl auf die Regulierung der
Gründungsebene durch weitere Zugangsbeschränkungen als auch auf die Regulierung der
Betriebsebene durch eine Stärkung der ärztlichen Leitung des MVZ.
a. Vorschlag für weitere Gründungseinschränkungen
Soweit in den vorliegenden Gutachten aus der Beteiligung von Investoren an der
zahnärztlichen Versorgung vereinzelt eine Gefahr für die Versorgungssicherheit abgeleitet wird, zielen
die Vorschläge zur Weiterentwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen zunächst darauf
ab, die Regelung der Versorgungshöchstquoten für zahnmedizinische Krankenhaus-MVZ zu
verschärfen. Die Regelung lasse insbesondere in Ballungsgebieten noch immer erheblichen
Spielraum für die Gründung zahnärztlicher Krankenhaus-MVZ. Außerdem beziehe sich die
Begrenzung der Versorgungsanteile allein auf das einzelne Krankenhaus und verhindere damit
nicht, dass ein Investor den Versorgungsanteil seiner zahnärztlichen Krankenhaus-MVZ durch
Erwerb mehrerer Krankenhäuser vervielfacht. Als Vertiefung des bisherigen Eingriffs in die
Berufsfreiheit sei die Verschärfung der Regelung verfassungsrechtlich zulässig, weil der Erhalt
der Anbietervielfalt und die Verhinderung einer wettbewerbsfeindlichen Anbieterdominanz
nach wie vor legitime Ziele darstellten, mildere Mittel zur Zielerreichung nicht erkennbar seien
und auch die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt sei.40
Darüber hinaus wird vorgeschlagen, zahnärztliche Krankenhaus-MVZ nur dann zur
Versorgung zuzulassen, wenn zwischen dem gründenden Krankenhaus und den zahnärztlichen MVZ
ein räumlicher und fachlicher Bezug besteht. Namentlich seien zahnärztliche Krankenhaus-
MVZ nur dann zur Versorgung zuzulassen, wenn die Sitze des Gründungskrankenhauses und
des MVZ im selben Planungsbereich liegen, und wenn das Gründungskrankenhaus auf der
Grundlage eines krankenhausplanerischen Versorgungsauftrags an der zahnmedizinischen
Versorgung teilnimmt. Dies sei erforderlich, um die stationäre Versorgung im Krankenhaus mit
der ambulanten Versorgung im MVZ zu verzahnen, rein kapitalorientierte MVZ-Gründungen
zu verhindern und die Investorenaktivitäten auf ihr eigentlich vorgesehenes Tätigkeitsfeld, den
39 Ladurner/Walter/Jochimsen, S. 98, so auch bereits Sachverständigenrat zur Begutachtung der
Entwicklung im Gesundheitswesen, Wettbewerb an der Schnittstelle zwischen ambulanter und stationärer
Gesundheitsversorgung, Sondergutachten 2012, S. 297 mit der Einschätzung, dass die ärztliche Leitung einen
geeigneten Regulierungsansatz darstellt.
40 Sodan, S. 147 ff.
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Krankenhausbetrieb, zu fokussieren. Ein sachlicher Grund, warum ein Krankenhaus ein MVZ
ohne eine räumliche und fachliche Nähebeziehung gründen sollte, sei nicht ersichtlich. Auch
diese Zulassungseinschränkung stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit dar.
In der Beschränkung des Einflusses von Investoren auf die vertragszahnärztliche Versorgung
liege jedoch ein legitimes Ziel, das der Gesetzgeber bereits in den vergangenen Jahren verfolgt
habe. Darüber ließen sich als rechtfertigende Gründe die Sicherstellung der
Versorgungsqualität und der vertragszahnärztlichen Versorgung heranziehen. Da lediglich die rein
renditemotivierte MVZ-Gründung ausgeschlossen werde, sei auch die Grenze der Zumutbarkeit noch
gewahrt.41
Schließlich wird im Sinne einer weiteren Gründungsbeschränkung vorgeschlagen, eine neue
Eignungsprüfung für zahnärztliche MVZ einzuführen. Nach derzeitiger Rechtslage sei zwar die
fachliche und persönliche Eignung der im MVZ tätigen Ärztinnen und Ärzte sichergestellt. Die
Organisationsstrukturen hinter dem MVZ seien hingegen nicht Gegenstand der derzeitigen
Eignungsprüfung. Da sich jedoch bereits aus der Beteiligung eines Investors an einem MVZ
typischerweise eine Gefahr für die Versorgungssicherheit ergebe, sei diese im Rahmen der
vorgeschlagenen Eignungsprüfung zu berücksichtigen. Konkret sollen zahnärztliche MVZ dann
ungeeignet für die Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung sein, wenn
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie renditeorientiert ausgerichtet sind. Anhaltspunkte für eine
renditeorientierte Ausrichtung sollen beispielsweise in der Abführung erwirtschafteter
Gewinne an Dritte, in übermäßigen Renditezielen oder negativen Erfahrungen mit dem hinter
dem MVZ stehenden Inhaber zu erkennen sein. Das bisherige Fehlverhalten verketteter MVZ
sowie die Kettenbildung selbst und der Zeithorizont des Engagements sollen ebenfalls in die
Prüfung einbezogen werden. Die genannten Kriterien seien nicht abschließend. Auch bereits
zugelassene MVZ sollten dieser Eignungsprüfung unterzogen werden. Je mehr dieser
Anhaltspunkte für eine renditeorientierte Behandlungsweise sprächen, desto eher sei die Eignung des
MVZ anzuzweifeln und die Zulassung zu verweigern oder zu entziehen. Auch dieser Vorschlag
führe zu einer schwerwiegenden Einschränkung der Berufsfreiheit, sei aber
verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Er verfolge das Ziel, die vertragszahnärztliche Versorgung von den als
gefährlich ausgemachten Versorgungszentren zu schützen. Als Grund für seine Rechtfertigung
lasse sich vor allem die Qualität der zahnärztlichen Versorgung heranziehen. Mildere Mittel
seien zur Erreichung dieses Ziels nicht ersichtlich. Angesichts höchstwahrscheinlicher
Gefahren für die Patientensicherheit durch investorenbetriebene MVZ sei der Eingriff auch
verhältnismäßig.42
b. Ablehnung weiterer Gründungseinschränkungen
41 Sodan, S. 141 ff.
42 Sodan, S. 120 ff.
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Soweit demgegenüber eine nachweisbar investorenspezifische Gefahrenlage in den
vorliegenden Gutachten nicht erkannt wird, wird zunächst die Frage aufgeworfen, ob die bisherigen
Einschränkungen im derzeitigen Ausmaß überhaupt dauerhaft haltbar sind.
Hieran anschließend werden jedenfalls weitergehende Einschränkungen der MVZ-
Gründungsbefugnis entschieden abgelehnt. Insbesondere mit berufs- und disziplinarrechtlichen
Schutzvorschriften sowie mit der Schutzfunktion des ärztlichen Leiters gegen sachfremde
Einflussnahme und den bestehenden Qualitätssicherungsinstrumenten erreiche bereits die
geltende Rechtslage ein hohes Schutzniveau gegen etwaige Beeinträchtigungen der ärztlichen
Integrität. Hierdurch sei nicht nur die einzelne (Zahn-)Ärztin oder der einzelne (zahn-)Arzt im
MVZ gegen eine sachfremde Einflussnahme der Trägerebene abgesichert, sondern haben
auch die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen die Möglichkeit zu einer intensiven
Qualitätskontrolle durch Einzelfallstichproben und im Einzelfall auch durch Vollerhebungen in
MVZ. Mit Blick auf die vertragszahnärztliche und kieferorthopädische Versorgung wird
darüber hinaus auf das Antrags-, Genehmigungs- und Gutachterwesen hingewiesen, das
ebenfalls dazu diene, die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung sicherzustellen.43
Insbesondere biete die Beschränkung der Krankenhäuser auf die Gründung von MVZ mit
räumlichem und fachlichem Bezug keine überzeugende Weiterentwicklungsmöglichkeit.
o Kritisch zu bewerten sei zunächst, dass eine solche Beschränkung allein die Krankenhäuser
als MVZ-Träger beträfe. Aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes müsse die Regelung
jedenfalls auch für andere MVZ-Gründer, etwa Vertragsärztinnen und Vertragsärzte,
gelten. Es sei nicht erkennbar, weshalb etwa ein vertragsärztlicher Radiologe mit Sitz in
München ein größeres Versorgungsinteresse an einem dermatologischen MVZ in Hamburg
haben kann als ein Krankenhaus mit ebenfalls fachfremdem Leistungsspektrum und
ebenfalls entferntem Standort.
o Darüber hinaus könne sich eine solche Regelung kontraproduktiv auswirken, weil große
Krankenhausgruppen mit zahlreichen Krankenhausstandorten dadurch etwa gegenüber
Einzelkrankenhäusern begünstigt würden. Großen Krankenhausgruppen mit zahlreichen
Standorten und diversen Fachrichtungen würden von der Vorgabe eines zwingenden
räumlichen und fachlichen Bezuges ihrer MVZ deutlich weniger beeinträchtigt als
Krankenhäuser mit wenigen Standorten und vergleichsweise wenigen Fachrichtungen. Damit
würde eine Konzentration von MVZ in der Hand weniger großer Krankenhausgruppen
erreicht.
43 Ladurner/Walter/Jochimsen, S. 95, 105 ff.
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o Auch mit Blick auf die bisherigen Gründungseinschränkungen und die damit verbundene
Zielsetzung erscheine der Vorschlag ungerechtfertigt. Mit den bisherigen
Einschränkungen der Gründungsbefugnis habe der Gesetzgeber insbesondere darauf abgezielt, eine
sachfremde Einflussnahme des MVZ-Trägers auf ärztliche Therapieentscheidungen zu
verhindern. Es sei jedoch gerade nicht anzunehmen, dass die Entscheidungsfreiheit der
Ärztinnen und Ärzte im MVZ allein bei örtlicher und fachlicher Nähe zu ihrem Träger
gewährleistet ist. Umgekehrt könne ein MVZ-Träger auf eine entfernte und fachfremde
Versorgungseinheit nach allgemeiner Lebenserfahrung weniger Einfluss nehmen als auf
eine örtlich und fachlich naheliegende Versorgungseinheit.
o Auch die Gefahr einer unerwünschten Selbstzuweisung realisiere sich im Fall ortsnaher
MVZ offensichtlich eher als im Fall entfernter MVZ. In dem Maße, wie die Nähe zwischen
MVZ und Krankenhaus eine sektorenübergreifende Versorgung erleichtere, bestehe im
Gegenzug die Gefahr einer unzulässigen gezielten Überführung von Patientinnen und
Patienten des MVZ in die stationäre Versorgung des Trägerkrankenhauses. Diese Gefahr
bestehe bei MVZ in der Nachbarschaft eines Krankenhauses jedoch eher als bei entfernten
MVZ.
o Darüber hinaus sei bereits grundsätzlich nicht ersichtlich, warum ein zugelassenes
Krankenhaus daran gehindert werden sollte, sich in der ambulanten Versorgung in
Fachrichtungen zu engagieren, die nicht seinem stationären Versorgungsauftrag entsprechen. Die
vertragsärztliche Versorgung im MVZ könne nach wie vor allein durch die im Arztregister
eingetragene Ärztinnen und Ärzte im Rahmen ihres Fachgebiets erbracht werden. Diese
seien den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten funktional gleichgestellt. Demnach sei die
fachliche Expertise im MVZ auch dann sichergestellt, wenn der Träger selbst eine andere
Fachrichtung vorhält.
o Weiterhin würden fachübergreifende Versorgungskonzepte erschwert, wenn jede
Fachrichtung im MVZ auch auf der Gründungsebene vertreten sein müsste. Der Gesetzgeber,
der mit MVZ insbesondere die fachübergreifenden Versorgungskonzepte ermöglichen
wollte, sei gerade nicht davon ausgegangen, dass die fachliche Ausrichtung des MVZ-
Trägers das Versorgungsangebot des MVZ einschränkt. Es sei auch nicht einleuchtend, dass
sich etwa ein kardiologisches MVZ nicht mit einem Facharzt für Psychosomatik verstärken
darf, nur weil das Gründungskrankenhaus keinen stationären psychosomatischen
Versorgungsauftrag hat. Unklar sei etwa auch, ob Krankenhäuser radiologische MVZ betreiben
dürfen, wenn sie selbst nicht über eine radiologische Hauptabteilung verfügen.
o Außerdem würde der Vorschlag auch den Wissens- und Erfahrungsaustausch bis in die
Fläche hinein zum Beispiel in den Fällen erschweren, in denen Krankenhäuser einer hohen
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Versorgungsstufe MVZ auch in entlegenen Regionen unterhalten. Bereits heute sei üblich,
dass Radiologinnen und Radiologen in großstädtischen Kompetenzzentren mittels
Teleradiologie ihre Kolleginnen und Kollegen in MVZ konsiliarisch beraten.44
c. Vorschlag zur Stärkung der ärztlichen Leitung
Schließlich wird empfohlen, die gesetzlichen Regelungen zur ärztlichen Leitung im MVZ
weiterzuentwickeln. Zwar bestehe hierfür kein zwingendes Bedürfnis, denn bereits nach
geltendem Recht ergebe sich eine starke Stellung des ärztlichen Leiters an der Schnittstelle zwischen
der wirtschaftlichen Führung des MVZ und der ärztlichen Behandlungstätigkeit im MVZ. In
der gesundheitspolitischen Diskussion werde die binnenorganisatorische Schlüsselfunktion
des ärztlichen Leiters („Wächteramt“) jedoch oftmals nicht ausreichend berücksichtigt.
o Etwaige gesetzliche Neuregelungen für die ärztliche Leitung sollten zunächst einen
Mindesttätigkeitsumfang in Höhe eines halben Versorgungsauftrags vorgeben. Damit sei
sichergestellt, dass der ärztliche Leiter dem MVZ nicht lediglich formal, sondern
tatsächlich leitend zur Verfügung steht.
o Außerdem könne klargestellt werden, dass die medizinische Weisungsfreiheit nicht
allein für den ärztlichen Leiter selbst gilt, und dass ihm stattdessen die Aufgabe zukommt,
auch die anderen Ärztinnen und Ärzte im MVZ gegen Einflussnahme, insbesondere
gegen Weisungen von nichtärztlichen Gesellschaftern der Trägergesellschaft,
abzuschirmen.
o Soll das damit erreichte Schutzniveau noch weiter erhöht werden, so könne dies in
Anlehnung an einen Regelungsgedanken aus dem Krankenhausrecht erfolgen. Hierzu
könnten die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen verpflichtet werden, auf Bundesebene Empfehlungen zu erarbeiten, mit
denen sichergestellt wird, dass vertragliche Vereinbarungen zwischen dem ärztlichen
Leiter und der Trägergesellschaft keine finanziellen Anreize für den ärztlichen Leiter
enthalten, die geeignet sind, seine medizinische Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Die
Nichteinhaltung dieser Empfehlungen sei vom MVZ an die Zulassungsausschüsse und
von diesen an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu melden. Die Kassenärztlichen
Vereinigungen könnten die Nichteinhaltung der Empfehlungen schließlich unter Nennung
des MVZ in ihren jährlichen Qualitätsberichten veröffentlichen.
44 Ladurner/Walter/Jochimsen, S. 117 ff.
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o Noch weitergehend könnte für den ärztlichen Leiter ein besonderer Abberufungs- und
Kündigungsschutz in Anlehnung an bestehende Regelungsansätze zum
Datenschutzbeauftragten in anderen Unternehmensbereichen eingeführt werden.45
8. Handlungsvorschläge zur Einführung von Transparenzpflichten
Die vorliegenden Gutachten beinhalten gegensätzliche Handlungsempfehlungen zur Erhöhung
der Transparenz zugunsten der vertragsärztlichen Institutionen sowie eine Empfehlung für eine
verbesserte Patienteninformation am Praxisstandort.
a. Vorschlag zur Erfassung von unmittelbaren Trägerstrukturen und Verkettungen von MVZ
Teilweise wird vorgeschlagen, den Informationsgehalt der bestehenden Arzt- und
Zahnarztregister sowie des bundesweiten Leistungserbringerverzeichnisses insbesondere mit Blick auf
die unmittelbaren Trägerstrukturen von MVZ zu erhöhen. Derzeit bestehe keine
Rechtssicherheit dahingehend, dass zugelassene MVZ überhaupt in den Arztregistern zu erfassen sind.
Rechtliche Unsicherheiten bestünden auch hinsichtlich der Eintragungspflicht von MVZ in
das Leistungserbringerverzeichnis nach § 293 Abs. 4 SGB V. Für die weitergehende Eintragung
der Träger von MVZ sei eine Rechtsgrundlage überhaupt nicht vorhanden.
Daher sei zunächst gesetzlich klarzustellen, dass auch MVZ in diese Register aufzunehmen
sind. Darüber hinaus sei sicherzustellen, dass in den Registern auch Informationen über den
Träger, den Trägertyp (etwa Vertragsarzt bzw. Vertragsarzt oder Krankenhaus), seine
Rechtsform (etwa GbR, GmbH oder AG) und die ärztliche Leitung von MVZ erfasst werden.
Hiermit könnten eine deutlich verbesserte Strukturtransparenz bewirkt und etwa
trägertypendifferenzierende Untersuchungen der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung in
MVZ erleichtert werden.
Wenn zusätzlich jedem MVZ-Träger eine Trägernummer und jedem einzelnen MVZ eine
MVZ-Nummer zugeordnet werde, könne außerdem auch der Betrieb mehrerer MVZ durch
denselben Träger und eine damit verbundene Kettenbildungstendenz identifiziert werden.46
b. Vorschlag zur Erfassung vollständiger Inhaberstrukturen und Beteiligungsverhältnisse
45 Ladurner/Walter/Jochimsen, S. 123 ff.
46 Ladurner/Walter/Jochimsen, S. 139 f., 143 ff.
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Für die zahnärztliche Versorgung wird darüber hinausgehend teilweise die Einführung
gesonderter MVZ-Register vorgeschlagen, in denen insbesondere die Inhaberstrukturen
hinter den MVZ erfasst werden.
Entsprechende Register dienten sowohl der Planung, Überwachung und Sicherstellung der
zahnärztlichen Versorgung als auch der Prüfung, ob sich ein zahnärztliches MVZ mit seinen
jeweiligen Organisations- und Eigentumsstrukturen für die Teilnahme an der
vertragszahnärztlichen Versorgung eignet (zum Vorschlag einer MVZ-Eignungsprüfung vgl. oben unter
7.a).
Insbesondere seien in den Registern neben den grundlegenden Strukturdaten der MVZ47 auch
die Inhaberstrukturen hinter den Trägergesellschaften zu erfassen, um Auskünfte über die
Beteiligung von Investoren sowie deren Absichten zu erhalten und die Ausrichtung der
Behandlung in dem MVZ abschätzen zu können. Zweckdienlich seien auch Angaben zum
Betrieb anderer MVZ durch den so zu ermittelnden Investor.48
Eine abschließende Aufzählung der vorzugebenden Registerinhalte ist in dem Vorschlag nicht
enthalten. Insbesondere sollen die vorgeschlagenen MVZ-Register ausdrücklich auch der
Durchführung einer Eignungsprüfung dienen, in der auch die Abführung erwirtschafteter
Gewinne an Dritte, zu Renditezielen und zum Zeithorizont des Engagements zu
berücksichtigen sei. Daher ist anzunehmen, dass auch konkrete Angaben zu diesen Prüfkriterien in die
vorgeschlagenen MVZ-Register einzutragen wären.49
Nach anderer Auffassung bestehen gegen die Einführung eines eingriffsintensiven
Sonderregisters zur Erfassung der wirtschaftlichen Verhältnisse von MVZ einschließlich aller
nachgelagerten Inhaberstrukturen „bis ins letzte Glied der wirtschaftlichen Beteiligung“
verwaltungspraktische und erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.
47 Etwa Kontaktangaben, Zulassungsstatus, Standorte, ärztliche Leitung, tätige Zahnärztinnen und
Zahnärzte, Zweigpraxen, Angaben zum MVZ-Träger einschließlich Rechtsform, Geschäftsführung,
Gesellschafter, Sicherheitsleistung.
48 Sodan, S. 95 ff., vgl. auch IGES 2020, S. 138 ebenfalls mit der Empfehlung, Untersuchungen zum Einfluss
zahnärztlicher MVZ mit und ohne Investorenbeteiligung auf die Qualität und Wirtschaftlichkeit der
Versorgung zu erleichtern.
49 Vergleichbare Registerinhalte sah jedoch bereits ein parlamentarischer Antrag der Fraktion DIE LINKE
aus Oktober 2019 vor. Danach sollten die Betreiber jedes MVZ verpflichtet werden, halbjährlich
Detailinformationen zur Trägerschaft des MVZ und zu den jeweiligen Eigentums- und Beteiligungsverhältnissen
offenzulegen. Bei Beteiligung von Finanzinvestoren sollen darüber hinaus Kennzahlen zum Umsatz, zur
Rendite und zu den an die Eigentümer ausgeschütteten Gewinnen sowie Angaben zum Immobilienbesitz
und den daraus erwirtschafteten Erträgen erfasst werden („Kapitalinteressen in der
Gesundheitsversorgung offenlegen, BT-Drs. 19/14372).
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o So seien die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse von Unternehmen
größtenteils bereits jetzt im Handelsregister einsehbar. Zusätzlich seien die hinter einer
juristischen Person oder die hinter einer Personengesellschaft stehenden wirtschaftlich
Berechtigten bereits in dem Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz erfasst. Dieses
Transparenzregister diene dem Schutz vor schwersten Straftaten (Geldwäsche,
Terrorismusfinanzierung) und sei im Rahmen eines allgemeinen Einsichtsrechts für jedermann
einsehbar. In den genannten Registern könne eine Vielzahl von Informationen über die
wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse von MVZ-Trägern abgerufen
werden.
o Insbesondere in Verbindung mit dem unter Ziffer 8.a. beschriebenen Ausbau der
bestehenden Arztregister sei für die vertragsärztlichen Institutionen mit zumutbarem Aufwand
feststellbar, ob etwa bestimmte Träger mehrere MVZ betreiben und wem diese Träger
gehören.
o Demgegenüber sei die Zusammenführung bereits vorhandener Daten in einem
hochaufwändigen MVZ-Sonderregister auch aufgrund der geringen Anzahl von
Investorengesellschaften verwaltungsökonomisch nicht sinnvoll.
o Soweit über die schon bestehende Datenlage hinaus weitergehende Offenlegungspflichten
für MVZ begründet werden sollen (beispielsweise Angaben zu Immobilienbesitz oder
getätigter Umsatz) werden mit Hinweis auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und
der Gleichbehandlung mit anderen Leistungserbringern in der Gesundheitsversorgung
(etwa Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen,
Institutsambulanzen), denen entsprechende Offenbarungspflichten nicht auferlegt werden sollen,
schwerwiegende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit entsprechender
Offenbarungspflichten erhoben.
o Es sei schon nicht ersichtlich, wie Angaben zu mittelbaren wirtschaftlichen Inhabern und
zu deren wirtschaftlichen Verhältnissen angesichts der schon bestehenden Möglichkeiten
zur Wirtschaftlichkeitsprüfung und Qualitätskontrolle dazu beitragen könnten, die
Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu verbessern. Da sich bislang kein
Zusammenhang zwischen den Eigentümerstrukturen der MVZ und der Versorgungsqualität gezeigt
habe, sei bereits das Bedürfnis an einer entsprechenden Erfassung schwer nachvollziehbar.
Soweit mit dem Sonderregister die Globalsteuerung der ambulanten vertragsärztlichen
Versorgung erleichtert und die Rolle der MVZ in der Versorgung näher beleuchtet werden
soll, seien dafür jedenfalls die weiterentwickelten Arztregister ausreichend.
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o Während das Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz der Prävention schwerster
Straftaten (Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung) diene und dafür die Ermittlung der
wirtschaftlich Berechtigten hinter juristischen Personen ermögliche, handele es sich bei
privater finanzieller Initiative im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung nicht
ansatzweise um verbotene oder kriminelle Handlungen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass
vergleichbar weitreichende Offenbarungspflichten auch nicht in anderen
Wirtschaftsbereichen bestehen, die tendenziell mit Gesundheitsgefahren einhergehen, z.B. in der
Arzneimittel-, Lebensmittel- oder Luftfahrtindustrie.50
c. Vorschlag zur Einführung einer Schilderpflicht
Zusätzlich zur Erhöhung der Strukturtransparenz zugunsten der vertragsärztlichen und
vertragszahnärztlichen Institutionen (s.o.) wird die Einführung einer sog. Schilderpflicht für MVZ
zugunsten einer verbesserten Patienteninformation am Praxisstandort vorgeschlagen. MVZ sollen
demnach auf einem Praxisschild Informationen zu Namen, Rechtsform, Sitz und gesetzlichem
Vertreter ihres unmittelbaren Trägers sowie zur ärztlichen Leitung mitzuteilen haben. Die Regelung sei
erforderlich, weil bislang keine oder nur lückenhafte Anforderungen an die Information der
Versicherten vor Ort bestehen. Das Berufsrecht enthalte bislang eine Schilderpflicht lediglich für
niedergelassene Ärzte. Diese sei auf MVZ jedoch nicht anwendbar.51
50 Ladurner/Walter/Jochimsen, S. 151 ff.
51 Ladurner/Walter/Jochimsen, S. 143 f.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]