[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/5007 –
Gaskraftwerke in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bis zum Krieg in der Ukraine und seinen energiepolitischen Konsequenzen
galt Erdgas als geeignete „Brücke“ hin zu einer vollständig auf erneuerbaren
Energien aufbauenden Strom- und Wärmeversorgung. Vor dem Hintergrund
des Kohlekompromisses, des weiteren Ausbaus der erneuerbaren Energien,
dem Ausstieg aus der Kernkraft, einer noch im Hochlauf befindlichen
Wasserstoffwirtschaft und aus Sicht der Fragesteller nicht ausreichend entwickelten
und marktfähigen Speichersystemen kam dieser „Brücke“ eine ungleich
höhere Bedeutung zu. Flexibel fahrbare Gaskraftwerke galten als geeignete
Ergänzung zu den Erneuerbaren, besonders für sogenannte Dunkelflauten, um eine
bezahlbare Versorgungssicherheit zu gewährleisten (
https://www.pv-magazin
e.de/2021/03/17/aurora-deutschland-braucht-fuer-kalte-dunkelflauten-bis-zu-1
0-gigawatt-flexible-kraftwerksleistung-bis-2050/).
Dieser Logik folgte nach Ansicht der Fragesteller auch die Ampelkoalition. So
heißt es im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und FDP vom 7. Dezember 2021, S. 46: „Die bis zur Versorgungssicherheit
durch Erneuerbare Energien notwendigen Gaskraftwerke sollen zur Nutzung
der vorhandenen (Netz-)Infrastrukturen und zur Sicherung von
Zukunftsperspektiven auch an bisherigen Kraftwerksstandorten gebaut werden. Sie
müssen so gebaut werden, dass sie auf klimaneutrale Gase (H2-ready) umgestellt
werden können. […] Erdgas ist für eine Übergangszeit unverzichtbar.“ In
Kombination mit einem „idealerweise“ auf das Jahr 2030 vorzuziehenden
Kohleausstieg ergibt sich laut Berechnungen des Energiewirtschaftlichen
Instituts an der Universität zu Köln ein Zubaubedarf von insgesamt 23 Gigawatt
(GW) wasserstofffähigen Gaskraftwerken (
https://www.ewi.uni-koeln.de/de/a
ktuelles/ewi-analyse-das-bedeutet-der-koalitionsvertrag-fuer-den-stromsek
tor/).
Zwar zeigt die von der Bundesregierung beschlossene Wiederinbetriebnahme
von Kohlekraftwerken nach Auffassung der Fragesteller, dass ein zusätzlicher
Bedarf an gesicherter, flexibler Kraftwerksleistung besteht. Gleichzeitig
wirken sich die Preisentwicklungen beim Erdgas und die Debatte über eine von
der Ampelkoalition beabsichtigte Ertragsabschöpfung nach ihrer
Wahrnehmung negativ auf das Investitionsklima im Stromsektor aus. Daraus ableitend
stellt sich in neuer und verschärfter Form die Frage nach der Zukunft der
Gaskraft in der Stromerzeugung in Deutschland.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/5400
20. Wahlperiode 25.01.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 25. Januar 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie hoch ist die erwartete Spitzenlast an Stromenergie, die in
Deutschland abzudecken ist im Jahr 2023 und in der Planung für die Jahre 2025,
2030 und 2035?
Für die Sicherheit der Stromversorgung ist die sogenannte residuale Spitzenlast
eine zentrale Stellgröße, also die maximale Last, die verbleibt, nachdem die
variable Erneuerbare Erzeugung abgezogen wurde und flexible Verbraucher wie
Elektrolyseure oder Wärmepumpen ihre Nachfrage entsprechend des Angebots
am Markt angepasst haben. Der Wert für die residuale Spitzenlast ist also
davon abhängig, wie flexibel Verbraucher auf Marktsignale reagieren. Diese
residuale Spitzenlast ist dann durch steuerbare Kapazitäten wie Kraftwerke, aber
auch Importe, zu erbringen.
Für das Jahr 2023 ist eine überschlägige Schätzung auf Basis der Daten des
Vorjahres geeignet; es ist allenfalls von geringfügigen Veränderungen im
Vergleich zum Jahr 2022 auszugehen. Im Jahr 2022 betrug die residuale
Jahreshöchstlast rund 71 Gigawatt.
Es ist zu erwarten, dass die residuale Spitzenlast in den kommenden Jahren
gegenüber heute aufgrund der neuen Sektorkopplungstechnologien wie E-
Mobilität und Wärmepumpen leicht ansteigt. Das Versorgungssicherheitsmonitoring
der Bundesnetzagentur nach § 63 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) wird
zeitnah veröffentlicht. Darin werden auch konkrete Angaben zu den
prognostizierten residualen Spitzenlasten für das Jahr 2025 und 2030 gemacht.
Das Jahr 2035 liegt weiter in der Zukunft, sodass aufgrund der hohen
Unsicherheit gerade in Bezug auf die flexible Verbrauchsentwicklung zumindest keine
für eine Versorgungssicherheitsanalyse belastbaren Schätzungen bzw. sehr
breite und damit kaum aussagekräftige Bandbreiten bezüglich der residualen
Spitzenlast gebildet werden können. Für weitere Informationen zur möglichen
langfristigen Entwicklung, wie sie sogenannten Gesamtsystemstudien untersuchen,
siehe
www.langfristszenarien.de.
2. Wie groß war die Stromerzeugungskapazität von Kraftwerken, die nicht
auf Wind oder Sonne angewiesen sind, in den Jahren 2017, 2020 (bitte
nach Kraftwerksart aufsplitten)?
Wie groß wird diese nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2022
gewesen sein, und welcher Bedarf an Stromerzeugungskapazität von
Kraftwerken, die nicht auf Wind oder Sonne angewiesen sind, wird für
die Jahre 2025, 2030 und 2035 seitens der Bundesregierung
angenommen?
Für die Jahre 2017, 2020 und 2022 wird auf die aktuelle Kraftwerksliste der
Bundesnetzagentur verwiesen. Diese enthält die Stromerzeugungskapazitäten
seit 2011, jeweils zum Stichtag 31. Dezember in Megawatt. Für 2022 beruht die
Statistik auf dem Datenstand bis zum 2. November 2022.
2017 2020 2022
Abfall 1.790 1.830 1.987
Batteriespeicher 0 213 798
Biomasse 8.020 8.793 9.415
Braunkohle 20.859 20.903 18.691
Erdgas 29.762 30.072 33.839
Geothermie 38 47 54
Grubengas 214 176 140
Kernenergie 10.800 9.516 4.056
2017 2020 2022
Mineralölprodukte 4.416 4.375 4.765
Pumpspeicher 9.488 9.814 9.688
sonstige Energieträger
(nicht erneuerbar) 3.261 3.322 3.006
Steinkohle 24.042 22.670 19.061
Wärme 0 0 491
Wasser 4.782 4.849 5.011
Zwischenergebnis
(ohne Wind und Sonne) 117.472 116.580 111.002
Solare
Strahlungsenergie 42.292 49.096 63.038
Windenergie (Offshore) 5.406 7.528 7.787
Windenergie (Onshore) 50.174 53.193 56.893
Gesamtergebnis 215.345 226.396 238.720
Quelle:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Versorgungssicher
heit/Erzeugungskapazitaeten/Kraftwerksliste/start.html
Das Versorgungssicherheitsmonitoring der Bundesnetzagentur nach § 63 des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) wird zeitnah veröffentlicht. Darin werden
auch konkrete Angaben zu dem Bedarf an Stromerzeugungskapazität von
Kraftwerken, die nicht auf Wind oder Sonne angewiesen sind, für das Jahr
2025 und 2030 gemacht.
Das Jahr 2035 liegt weiter in der Zukunft, so dass aufgrund der hohen
Unsicherheit keine für eine Versorgungssicherheitsanalysen belastbaren
Schätzungen für die steuerbare Erzeugungsleistung bzw. nur sehr breite und damit kaum
aussagekräftige Bandbreiten gebildet werden können. Für weitere
Informationen zur möglichen langfristigen Entwicklung siehe
www.langfristszenarien.de.
Das Versorgungssicherheitsmonitoring wird kontinuierlich fortgeführt um
frühzeitig auch auf abweichende Entwicklungen reagieren zu können. Zur
Absicherung gegen unvorhersehbare Risiken und zur Adressierung von
Krisensituationen sind neben Kapazitäten innerhalb des Marktes auch Kapazitäten außerhalb
des Marktes, wie die Kapazitätsreserve, sinnvoll, die das System in Form von
Reserven außerhalb des Marktes zusätzlich absichern.
3. Wie viele GW an installierter Leistung an Braunkohle-, Steinkohle-,
Biogas-, Hydro- und Gaskraftwerken (bitte jeweils nach Erzeugungsart
zusammengefasst aufführen) werden in den Jahren 2023, 2025, 2030 und
2035 nach Erkenntnissen der Bundesregierung in Deutschland zur
Verfügung stehen?
Das Versorgungssicherheitsmonitoring der Bundesnetzagentur nach § 63 des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) wird zeitnah veröffentlicht. Darin wird die
erwartete installierte Leistung an Braunkohle-, Steinkohle-, Biogas-, Hydro-
und Gaskraftwerken für 2025 und 2030 aufgeführt. Das Jahr 2023 liegt nicht
als Stützjahr in den Berechnungen vor. Daher wird näherungsweise auf die in
der Antwort zu Frage 2 genannten Werte verwiesen. Für das Jahr 2035 liegen
keine belastbaren Zahlen vor, wie auch in der Antwort zu Frage 1 erläutert.
4. Wie viel GW installierte Leistung an Gaskraftwerken stehen in
Deutschland aktuell zur Versorgung zu Verfügung?
Die in der Antwort zu Frage 2 genannte Kraftwerkskapazität steht der
Stromversorgung zur Verfügung.
5. Wie hoch ist der Bedarf an gesicherter Leistung aus konventionellen
Kraftwerken im Jahr 2030 nach Kenntnis und aus Sicht der
Bundesregierung mit und ohne einem vorgezogenen Kohleausstieg im Jahr 2030?
a) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der notwendige
Zubau, um diese Bedarfe zu decken (bitte nach Energieträgern sowie
Netto- und Bruttozubau aufschlüsseln)?
b) Welche zusätzlichen Erdgasverbräuche resultieren nach Kenntnis der
Bundesregierung daraus?
Der Bericht zur Überprüfung des Kohleausstiegs gemäß § 54 des
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes liegt noch nicht vor. Die Überprüfung läuft. Wie im
August 2022 veröffentlichten aktuellen Zwischenstand (siehe
www.bmwk.de/
Redaktion/DE/Downloads/Energie/ueberprufung-der-reduzierung-und-beendig
ung-der-kohleverstromung.pdf) erläutert, plant die Bundesregierung, die
Überprüfung spätestens im 1. Quartal 2023 abzuschließen.
6. Wie viele Gaskraftwerke mit welcher installierten Leistung sind nach
Kenntnis der Bundesregierung aktuell in Deutschland im Bau (bitte
auflisten)?
Wie viele weitere geplante Gaskraftwerke mit welcher installierten
Leistung verfügen über eine Baugenehmigung oder befinden sich in der
Planfeststellung (bitte einzeln auflisten)?
Es wird auf die kraftwerksscharfe Veröffentlichung zum Zu- und Rückbau der
Bundesnetzagentur verwiesen (abrufbar unter
www.bundesnetzagentur.de/DE/
Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Versorgungssicherheit/Erzeugungskapazitaete
n/Kraftwerksliste/start.html). Demzufolge beträgt die Leistung der 21 im Bau
oder Probebetrieb befindlichen Gaskraftwerke mit einer elektrischen Netto-
Leistung von mindestens 10 Megawatt insgesamt 2 777 Megawatt.
7. Wie viele der in den Fragen 3 und 4 genannten Gaskraftwerke mit
welcher installierten Leistung sind oder werden nach Kenntnis der
Bundesregierung wasserstofffähig (H2-ready) sein?
Für die kraftwerksseitigen, technischen und baulichen Voraussetzungen, damit
ein Gaskraftwerk zu 100 Prozent mit Wasserstoff (H2) betrieben werden kann,
gilt, dass diese Anforderung der H2-Readiness für KWK-Anlagen, die nach
dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) errichtet werden, oder für
Biomethan-Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) errichtet
werden, neue Anlagen adressiert. Hintergrund ist, dass Bestandsanlagen häufig
gar nicht oder nur zu sehr hohen Kosten auf den Betrieb mit Wasserstoff
umgerüstet werden können. Dennoch ist es möglich, dass auch Bestandsanlagen auf
Wasserstoff umgerüstet werden können. Als Beispiel ist hier das 190 Megawatt
Küstenkraftwerk in Kiel zu nennen. Das erste neue Gaskraftwerk, welches
bereits heute für den Betrieb mit 100 Prozent Wasserstoff ausgelegt ist, ist das
Kraftwerk Leipzig Süd mit einer elektrischen Leistung von 120 Megawatt.
8. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung der Zeitaufwand und
die Kosten für die Umrüstung eines Gaskraftwerks auf Wasserstoff?
11. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung Investitionskosten
von einem wasserstofffähigen Gaskraftwerk im Vergleich zu einem nicht
wasserstofffähigen Gaskraftwerk?
Die Fragen 8 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Die Mehrkosten eines neuen, wasserstofffähigen Gaskraftwerks im Vergleich
zu einem Gaskraftwerk teilen sich auf in vorbereitende Kosten, die zunächst
einmal nur die Möglichkeit eröffnen, das Kraftwerk zu einem späteren
Zeitpunkt auf Wasserstoff umzurüsten und die eigentlichen Umrüstkosten. Für neue
KWK- bzw. Biomethan-Anlagen, die von der H2-Readiness-Anforderung im
KWKG bzw. EEG betroffen sind, ist mit moderaten Mehrkosten (Vorbereitung
und Umrüstung) zu rechnen. Der europäische Verband der Gas- und
Dampfturbinenhersteller, EUTurbines, beziffert die Mehrkosten für Neuanlagen auf 5 bis
20 Prozent. Auf Grund des technischen Neulands gibt es noch keine fundierte
Datenbasis zu den tatsächlichen Mehrkosten, sondern nur Schätzungen. Aus
Gesprächen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz mit
Herstellern und Betreibern von Gaskraftwerken ergab sich ein geschätzter
Mehraufwand für H2-ready-Neuanlagen gegenüber neuen nicht-wasserstofffähigen
Gaskraftwerken von circa 10 Prozent, der auch im KWKG zu Grunde gelegt
wurde.
Der zusätzliche Zeitaufwand für die Planung und die vorbereitenden Arbeiten
bei der Errichtung eines H2-ready-Gaskraftwerks sind ebenfalls überschaubar
und beispielsweise bei der insgesamt 54-monatigen Realisierungsfrist im
KWKG für neue Anlagen berücksichtigt. Bei der späteren Umrüstung sind
letztlich nur noch der Brenner in der Turbine, der Gasmischer und wenige
andere Komponenten nachzurüsten, was im Rahmen einer ohnehin regelmäßig
anfallenden, großen technischen Revision erfolgen kann, so dass mit keinem
wesentlichen zusätzlichen Zeitaufwand bei der revisionsbedingten Abschaltung
des Kraftwerks zu rechnen ist.
9. Plant die Bundesregierung für den Bau neuer Gaskraftwerke
Förderungen und bessere Rahmenbedingungen für Investoren?
Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 wurden verschiedene
Instrumente, nicht nur zur Förderung von Gaskraftwerken, sondern auch von
weiteren regelbaren Kraftwerken ausgeweitet oder neu eingeführt. So wurden
neben den bestehenden Biomasse-Ausschreiben von 3,1 Gigawatt (gegenüber
2022) die Ausschreibungen für Biomethan auf insgesamt 3,9 Gigawatt
vervierfacht (gegenüber 2022), zusammen also 7 Gigawatt. Darüber hinaus sind
Ausschreibungen für Wasserstoffkraftwerke mit einem Gesamtvolumen von 8,8
Gigawatt für den Zeitraum 2023 bis 2028 im EEG vorgesehen (vergleiche die
Verordnungsermächtigungen § 88e und § 88f EEG). Hinzu kommt das
etablierte Förderinstrument des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, welches den Neubau
von H2-ready-Gaskraftwerken mit Wärmeauskopplung anreizt. Die
Bundesregierung prüft kontinuierlich, inwieweit weitere Maßnahmen in diesem
Zusammenhang nötig sind.
10. Wie lange dauert es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland
durchschnittlich von der Planung über die Genehmigung bis zur
Fertigstellung eines Gaskraftwerkes, und sind hier Beschleunigungen in den
Genehmigungs- und Bauverfahren geplant?
Die Realisierungsfrist variiert stark je nach Größe und Art des Kraftwerks.
Während ein kleineres, modulares Motorenkraftwerk innerhalb von zwei
Jahren realisiert werden kann, dauert dies bei größeren Turbinenkraftwerken vier
bis fünf Jahre. Das KWKG sieht eine einheitliche Realisierungsfrist von
54 Monaten im Ausschreibungssegment vor.
12. Wie viele GW an installierter Leistung von Gaskraftwerken sind nach
Kenntnis und aus Sicht der Bundesregierung bis zu den Jahren 2025,
2030 und 2035 zu bauen, um Versorgungssicherheit zu gewährleisten,
und wie will die Bundesregierung diesen Zubau sicherstellen?
Das Versorgungssicherheitsmonitoring der Bundesnetzagentur nach § 63 des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) wird zeitnah veröffentlicht. Darin wird
auch die Kapazitätsentwicklung für Gaskraftwerke in den Jahren 2025 und
2030 dargelegt. Für das Jahr 2035 liegen keine belastbaren Zahlen vor, wie
auch in der Antwort zu Frage 1 erläutert. Grundsätzlich ist zu bedenken, dass
im Strommarkt eine Reihe substituierbarer Optionen mit großen Potenzialen
zur Verfügung (z. B. Lastflexibilität und Importe) stehen und es
Anpassungsprozesse gibt. Es ist daher aus Versorgungssicherheitssicht nicht erforderlich,
dass einzelne bestimmte Optionen in einem ganz bestimmten Umfang genutzt
werden.
Für die zweite Frage wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
13. Wo muss und soll der Zubau nach Kenntnis der Bundesregierung an
gesicherter Leistung erfolgen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Mit Ausnahme der Ausschreibungen für Biomasse, wovon 50 Prozent der
Menge in der im EEG definierten Südregion errichtet werden muss, und für
Biomethan (100 Prozent in der Südregion zu errichten) erfolgt derzeit keine regionale
Steuerung für den Zubau an gesicherter Leistung.
14. Wie hoch wird nach Einschätzung der Bundesregierung der Bedarf an
importiertem Erdgas in den Jahren 2023, 2025, 2030 und 2035 sein, um
Versorgungssicherheit zu gewährleisten?
15. Wie hoch wird nach Einschätzung der Bundesregierung der Bedarf an
importiertem Wasserstoff (bzw. an Wasserstoffderivaten) in den Jahren
2025, 2030 und 2035 sein, um Versorgungssicherheit zu gewährleisten?
Die Frage 14 wird gemeinsam mit der Frage 15 beantwortet.
Die Frage wird bezogen auf die Versorgungssicherheit im Stromsystem
gemeinsam mit Frage 14 beantwortet.
Das Versorgungssicherheitsmonitoring der Bundesnetzagentur nach § 63 des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) wird zeitnah veröffentlicht. Darin wird
auch die Erdgasverstromung 2025 und 2030 dargelegt. Da die in Deutschland
geförderten Gasmengen im Jahr 2021 nur etwa 5 Prozent des deutschen
Gasverbrauchs gedeckt haben, ist auch für 2025 und 2030 davon auszugehen, dass
der allergrößte Teil des hier verbrauchten Erdgases importiert wird. Hinzu
kommt der Erdgasbedarf für Haushalte, Gewerbe und Industrie. Für das Jahr
2035 liegen keine belastbaren Zahlen vor, wie auch in der Antwort zu Frage 1
erläutert.
In den dem Versorgungssicherheitsmonitoring zugrunde gelegten Annahmen
wird noch keine Wasserstoffverstromung für den Zeitraum bis 2030 unterstellt,
d. h. die Wasserstoffverstromung ist für die Versorgungssicherheit im Jahr 2030
noch nicht ausschlaggebend. Je mehr und je früher Wasserstoff zur Verfügung
steht und in Wasserstoffkraftwerken zum Einsatz kommt, desto niedriger fällt
der Erdgas-Importbedarf aus.
16. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Untersuchung des Kölner „NewClimate Institute“, die mit einem zukünftig
aufgrund der Klimaschutzmaßnahmen sinkenden Gasverbrauch rechnet und
die von der Bundesregierung geplanten Terminals für Flüssigerdgas
deshalb selbst unter Berücksichtigung einer späteren Umrüstung auf grünen
Wasserstoff als „überdimensioniert“ einschätzt (
https://www.fr.de/wirtsc
haft/plaene-fuer-lng-terminals-in-deutschland-sind-laut-fachleuten-voelli
g-ueberdimensioniert-91969459.html)?
Die durch die Bundesregierung gestellten Regasifizierungskapazitäten werden
derzeit unter Einbeziehung von Gasverbrauch und Verfügbarkeit anderer
Gasquellen evaluiert. Wissenschaftliche Beiträge zur Thematik der Flüssigerdgas-
(LNG-)Kapazitäten nimmt die Bundesregierung dabei aufmerksam zur
Kenntnis. Zu der hier genannten Studie des NewClimate Institute ist anzumerken,
dass die in Deutschland geplanten festen und temporären LNG-Projekte
fälschlicherweise addiert werden. Es befinden sich insgesamt zehn Projekte zum
direkten LNG-Import nach Deutschland in Planung. Die Betriebsphasen der
Projekte laufen aber nicht alle parallel; vielmehr lösen einzelne Projekte
einander ab. Zudem sind die fünf durch die Bundesregierung gecharterten
schwimmenden LNG-Terminals (Floating Storage and Regasification Units,
FSRU) flexibel einsetzbar. Es existieren teilweise vorzeitige
Ausstiegsoptionen; ebenso ist der Einsatz der FSRU als LNG-Tanker möglich, sollte der
deutsche und europäische Gasverbrauch die Regasifizierungsleistung nicht mehr
erfordern.
17. Wie hoch wird nach Einschätzung der Bundesregierung der Bedarf an
Gasspeichern in den Jahren 2025, 2030 und 2035 sein, um
Versorgungssicherheit zu gewährleisten?
Deutschland verfügt mit einem Speichergasvolumen von rund 24 Milliarden
Kubikmetern über das größte Erdgasspeichervolumen in der Europäischen
Union. Die Bundesregierung hat derzeit kein Grund zur Annahme, dass die
vorhandenen Gasspeichervolumina zukünftig nicht zur Gewährleistung der
Versorgungssicherheit genügen.
18. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Aussage
des Präsidenten der Bundesnetzagentur, Klaus Müller, Deutschland
brauche mehr Gasspeicher (
https://www.spiegel.de/wirtschaft/service/bundes
netzagentur-chef-klaus-mueller-wenn-es-richtig-frostig-wird-werden-
diespeicher-schnell-leergesaugt-a-c728807f-9ea1-4c77-b170-fe3df15c
0824)?
Grundsätzlich erhöhen mehr Gasspeicher die Versorgungssicherheit, zudem
werden für das Speichern von Wasserstoff größere Volumina als für Erdgas
benötigt. Daher ist eine Ausweitung der Gasspeicher in Deutschland sinnvoll. Um
das bereits bestehende Gasspeichervolumen dauerhaft nutzen zu können, wurde
mit § 35h EnWG eine Regelung geschaffen, die Außerbetriebnahme und
Stilllegung von Gasspeicheranlagen unter Genehmigungsvorbehalt stellt. Zudem
hat die Bundesregierung Kenntnis von Speicherzubauplänen der
Speicherbetreiber.
19. Welche Pläne hat die Bundesregierung in Bezug auf die Speicherung von
Wasserstoff, um Versorgungssicherheit zu gewährleisten?
Die Bundesregierung wird ein Konzept für Wasserstoffspeicher erarbeiten, das
die sukzessive Umrüstung bestehender Gasspeicher und den notwendigen
Neubau von Wasserstoffspeichern integriert. Derartige Speicher unterstützen das
immer stärker auf volatile Erneuerbare Energien ausgerichtete Stromsystem
und ermöglichen an das Wasserstofftransportnetz angeschlossen die zeitliche
Entkopplung von Erzeugung und Verbrauch. Mit dem größten
Speicherpotential in Europa wird Deutschland hier auch eine zentrale Rolle in einem
europäischen Wasserstoffnetz einnehmen. Die Bundesregierung prüft daneben die
Einrichtung einer nationalen Reserve für Wasserstoff und Wasserstoffderivate,
um resilienter gegenüber Erzeugungs- oder Importausfällen zu sein.
20. Welche installierte Leistung wird, vor dem Hintergrund, dass nach
Angaben der Bundesregierung sich in Deutschland aktuell 60 Megawatt (MW)
an Elektrolysekapazität zur Produktion von Wasserstoff am Markt
befinden, nach Kenntnis und Planungen der Bundesregierung in den Jahren
2025, 2030 und 2035 zur Verfügung stehen (
https://www.handelsblatt.
com/unternehmen/erneuerbare-energien-gruener-wasserstoff-ist-zum-erst
en-mal-guenstiger-als-wasserstoff-aus-erdgas/28251636.html), und wie
will die Bundesregierung dies sicherstellen?
Ziel der Bundesregierung ist, dass im Jahr 2030 zehn Gigawatt installierte
Elektrolysekapazität zur Verfügung stehen. Im Rahmen des dafür notwendigen
Hochlaufs sollen bis Ende 2025 etwas über ein Gigawatt Elektrolysekapazität
installiert werden. Konkrete Zahlen für 2035 wurden noch nicht festgelegt.
Das Erreichen dieser Ziele wird bereits durch das IPCEI Wasserstoff
unterstützt, im Weiteren werden die notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen
einschließlich effizient gestalteter Förderprogramme für die Errichtung von
Elektrolyseuren sowohl an Land als auch kombiniert mit Windenergie auf See.
Zum anderen reizen die Umsetzung des europäischen Regulierungsrahmens
sowie nachfrageseitige Maßnahmen Investitionen in Wasserstofferzeugung an
und beseitigen Hemmnisse bei der Planung und Genehmigung von
Elektrolyseuren, ohne bestehende Standards dabei abzusenken.
21. Was ist der weitere Zeitplan zur Umsetzung der Verständigung zwischen
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), dem
Landesministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen und der RWE AG in Bezug auf den
vereinbarten Zubau flexibler, wasserstofffähiger Gaskraftwerke, wann
insbesondere wird die Ausschreibung für den im Rahmen dessen geplanten
Bau der 3-GW-Kraftwerkskapazität erfolgen?
22. Sind die vom Bund gesetzten Anreize, zum Bau neuer Gaskraftwerke mit
einer gesicherten Leistung von 3 GW in Nordrhein-Westfalen (vgl.
Vorfrage) auch für andere Regionen Deutschlands geplant, in denen es
ebenfalls gesicherte und flexible Leistungen braucht?
Die Fragen 21 und 22 werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz plant keine
spezifischen, auf einzelne Unternehmen zugeschnittenen Maßnahmen, sondern prüft
derzeit ein allgemeines Instrument für den Zubau von wasserstofffähigen
Gaskraftwerken, welches allen Marktteilnehmern zugänglich sein wird. Sowohl die
Teilnahme an dem noch zu prüfenden Instrument als auch die jeweiligen
teilnehmenden Mengen obliegen ausschließlich unternehmerischen
Entscheidungen. Vorbehaltlich eines umsetzbaren Prüfungsergebnisses soll dieses
Instrument nach derzeitigem Planungsstand noch im laufenden Jahr 2023 eingeführt
werden.
23. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Aussage
des RWE-Chefs Markus Krebber, der Kohleausstieg könne nur
funktionieren, „wenn bis zum Jahr 2030 genug Gaskraftwerke als Back-up zur
Verfügung stehen. Damit das klappt, muss bis Ende nächsten Jahres
feststehen, wie die Vergütung aussieht, sonst reicht die Zeit für den Bau
nicht“ (
https://www.spiegel.de/wirtschaft/rwe-chef-markus-krebber-wir-f
uehren-schon-wieder-die-falsche-debatte-a-a13b0b78-66cd-476a-b6c0-4f
ee027b17d4)?
Der Bericht zur Überprüfung des Kohleausstiegs gemäß § 54 des
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes liegt noch nicht vor. Die Überprüfung läuft. Wie im
August 2022 veröffentlichten aktuellen Zwischenstand (siehe
www.bmwk.de/
Redaktion/DE/Downloads/Energie/ueberprufung-der-reduzierung-und-beendig
ung-der-kohleverstromung.pdf) erläutert, plant die Bundesregierung, die
Überprüfung spätestens im 1. Quartal 2023 abzuschließen. In dem Bericht wird die
Bundesregierung auch die Frage des erforderlichen Zubaus von steuerbaren
Kapazitäten thematisieren. Die Bundesregierung ist sich zudem bewusst, dass
alle etablierten und neu eingeführten Instrumente (siehe auch die Antwort zu
Frage 9) beständig auf ihre Eignung und ihren Beitrag zur Transformation des
Kraftwerkspark überprüft und gegebenenfalls angepasst werden müssen.
Zudem ist das derzeit in Prüfung befindliche Instrument für den Zubau von
wasserstofffähigen Gaskraftwerken (siehe auch die Antwort zu Frage 22) ein
weiteres potentielles Element für diesen Transformationspfad.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]