[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/5434 –
Eckpunkte für die wesentlichen Mindestanforderungen an die Haltung von
Mastputen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat am
12. Dezember 2022 Eckpunkte zu Mindestanforderungen an die Haltung von
Mastputen vorgelegt und an Branchenverbände und Länder versandt (
www.to
pagrar.com/gefluegel/bmel-will-die-haltung-von-puten-tiergerechter-gestalte
n-13267965.html). Laut BMEL besteht das Ziel der Eckpunkte darin, die
wesentlichen Mindestanforderungen an die Haltung von Mastputen zu
beschreiben. In einem weiteren Schritt soll daraus ein Verordnungsentwurf zur
Ergänzung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) werden.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung setzt sich auf europäischer Ebene nachdrücklich für eine
Aufnahme von Tierschutzmindestanforderungen an das Halten
landwirtschaftlicher Tiere ein, für die es bisher noch keine spezifischen Anforderungen gibt.
Europaweit geltende Regelungen sind sowohl im Hinblick auf die Reichweite
eines verbesserten Tierschutzes als auch auf die Wettbewerbsgleichheit zu
bevorzugen. Die Bundesregierung hat sich daher bereits mehrfach, auch
zusammen mit weiteren EU-Mitgliedstaaten, an die Europäische Kommission
gewandt und sich für Verbesserungen und Ergänzungen im bestehenden EU-
Tierschutzrecht ausgesprochen.
Auf nationaler Ebene gelten für die Haltung von Nutztieren die allgemeinen
Regelungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-
Nutztierhaltungsverordnung. Für bestimmte Tierarten bestehen zudem spezifische Vorgaben, die eine
artgerechte Haltung dieser Tiere sicherstellen sollen. Für andere Tierarten und
-richtungen fehlen derzeit noch spezifische Anforderungen (z. B. für
Milchkühe, Mastrinder, Mastputen, Elterntiere von Legehennen, Junghennen). Vor
diesem Hintergrund hat das im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und FDP vereinbarte Vorhaben, bestehende Lücken in der
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zu schließen, eine hohe Bedeutung.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/5682
20. Wahlperiode 13.02.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 10. Februar 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Im Fokus steht derzeit der Erlass spezifischer Mindestanforderungen an das
Halten von Mastputen, Junghennen, Elterntieren von Mast- und Legehühnern,
männlichen zur Mast gehaltenen Legehybriden sowie Milchkühen. Die
vorliegenden Eckpunktepapiere zu „Mindestanforderungen an das Halten von
Mastputen“ und „Mindestanforderungen an das Halten von Junghennen, Elterntieren
von Mast- und Legehühnern und sog. Bruderhähnen“ sind als Grundlage für
den Einstieg in die fachliche Diskussion mit den beteiligten Kreisen formuliert.
Sie sollen als Basis für die Vorbereitung der geplanten Änderung der
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung dienen.
1. Wie begründet die Bundesregierung die Notwendigkeit, im nationalen
Alleingang regulatorische Vorgaben für die Haltung von Mastputen zu
schaffen?
Auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die
Antworten zu den Fragen 4 und 7 bis 9 wird verwiesen.
2. In welchem Umfang treten in Deutschland nach Erkenntnissen der
Bundesregierung Verstöße gegen das Tierschutzgesetz bei der Haltung
von Mastputen auf?
a) Welche Tierschutzverstöße wurden in der Mastputenhaltung in den
Jahren 2012 bis 2022 festgestellt (bitte nach Jahreszahl und
Bundesland auflisten)?
Die Fragen 2 und 2a werden gemeinsam beantwortet.
Gemäß Artikel 8 der Entscheidung der Kommission 2006/778 über
Mindestanforderungen an die Erfassung von Informationen bei Kontrollen von Betrieben,
in denen bestimmte landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden, legen die
Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission einen Bericht über die gemäß
dieser Entscheidung bei den Kontrollen des vorangegangenen Kalenderjahres
erfassten und aufgezeichneten Informationen vor. Diese Berichterstattung
umfasst verschiedene Tierarten (unter anderem auch Truthühner) und
Verstoßkategorien. Die entsprechenden Daten können den Berichten, die auf der Seite des
Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
veröffentlicht sind unter
www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/01_Lebensmittel/01_
Aufgaben/02_AmtlicheLebensmittelueberwachung/02_MNKP/lm_mnkp_nod
e.html und
www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/01_Lebensmittel/01_Aufgab
en/02_AmtlicheLebensmittelueberwachung/02_MNKP/lm_mnkp_node.html
entnommen werden.
b) Welche neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse stützen das Vorgehen
der Bundesregierung, ordnungsrechtliche Vorgaben für die Haltung
von Mastputen aufzustellen?
Auf die Antwort zu den Fragen 7 bis 9 wird verwiesen.
3. In welchem Umfang treten in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten nach
Erkenntnissen der Bundesregierung Verstöße gegen das jeweilige
Tierschutzgesetz der einzelnen EU-Staaten bei der Haltung von Mastputen
auf?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 2a verwiesen. Die von
den Mitgliedstaaten nach der Entscheidung der Kommission 2006/778
übermittelten Daten liegen nach hiesiger Kenntnis lediglich der Europäischen
Kommission vor. Eine Veröffentlichung der Informationen erfolgt demnach nicht.
4. Ist der Bundesregierung die seit 2013 von der Putenwirtschaft
verbindlich eingehaltene freiwillige Selbstverpflichtung zur Haltung von Puten
bekannt, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus
den einzelnen Kriterien der freiwillige Selbstverpflichtung aus Sicht des
Tierschutzes bezogen auf das Einzeltier sowie die Herde?
a) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
freiwilligen Selbstverpflichtung im Hinblick auf die Einhaltung der
Vorgaben des Tierschutzgesetzes?
b) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
freiwilligen Selbstverpflichtung im Hinblick auf das Staatsziel
Tierschutz?
Die Fragen 4 bis 4b werden aufgrund des Sachzusammenhanges zusammen
beantwortet.
Bei den „Bundeseinheitlichen Eckwerten für eine Vereinbarung zur Haltung
von Mastputen“ handelt es sich um eine Initiative des Verbands Deutscher
Putenerzeuger (VDP), in der im Jahr 1999 grundlegende Anforderungen
gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums für Ernährung
und Landwirtschaft (BMEL), der Länder, der Wissenschaft, von
Tierschutzorganisationen und des Deutschen Bauernverbandes festgelegt wurden. Diese
Eckwerte waren zuletzt im Jahr 2013 unter der Federführung der Branche an
den aktuellen Kenntnisstand angepasst worden.
Nach Einschätzung der Bundesregierung können diese freiwilligen Eckwerte
als Basis dafür dienen, den Tierschutz bei der Haltung von Mastputen zu
verbessern und dabei artspezifische Grundbedürfnisse und Verhaltensmuster von
Puten zu berücksichtigen.
Unter den gegenwärtigen Bedingungen der Haltung und Mast von Puten treten
nach hiesiger Kenntnis jedoch nach wie vor gesundheitliche Probleme und
tierschutzrelevante Verhaltensstörungen wie Federpicken oder Kannibalismus auf.
Aus Sicht der Bundesregierung ist daher die Festlegung verbindlicher
Mindestanforderungen erforderlich, um eine tiergerechte Haltung von Mastputen in der
Praxis sicherzustellen.
c) Welchen Stellenwert hat nach Kenntnis der Bundesregierung die
freiwillige Selbstverpflichtung zur Haltung von Puten bei den
Kontrollbehörden der Länder?
Der Vollzug der tierschutzrechtlichen Regelungen obliegt nach § 15 des
Tierschutzgesetzes den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Der
Bundesregierung liegen daher keine Informationen dazu vor, welchen Stellenwert die in
Frage stehende Selbstverpflichtung bei den zuständigen Behörden hat.
5. Welche Anforderungen an das Halten von Mastputen gelten nach
Kenntnis der Bundesregierung in den 26 weiteren Mitgliedstaaten der
Europäischen Union?
a) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
Vorgaben der weiteren 26 Mitgliedstaaten im Vergleich zu den
Anforderungen der freiwilligen Selbstverpflichtung?
b) In welchen europäischen Mitgliedstaaten gelten nach Kenntnis der
Bundesregierung ordnungsrechtlich festgelegte höhere
Haltungsanforderungen, verglichen mit der freiwilligen Selbstverpflichtung in
Deutschland?
c) Wie bewertet die Bundesregierung das Tierschutzniveau in der
deutschen Putenhaltung im Vergleich zur Putenhaltung in den 26 weiteren
Mitgliedstaaten der EU?
Die Fragen 5 bis 5c werden aufgrund des Sachzusammenhanges zusammen
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen dazu vor, welche spezifischen
tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Haltung von Mastputen in den
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten. Eine Einschätzung der
Tierschutzstandards in den Mitgliedstaaten bzw. ein Vergleich der Standards
der Mitgliedstaaten untereinander ist demnach nicht möglich.
6. Welche Selbstversorgungsgrade mit Putenfleisch werden nach Kenntnis
der Bundesregierung in der EU sowie in den 27 Mitgliedstaaten jeweils
erzielt?
Die Europäische Union bzw. das Datenportal EUROSTAT weisen keine
dezidierten Selbstversorgungsgrade für einzelne Geflügelarten, wie z. B.
Putenfleisch in der EU oder ihren Mitgliedstaaten aus. Es gibt stattdessen eine
Sammelposition „Geflügel“ in den EU Balance Sheets. Hier liegt der
Selbstversorgungsgrad im Jahr 2021 bei 112 Prozent. Für Deutschland schätzt die MEG –
Marktinfo Eier & Geflügel – den Selbstversorgungsgrad im Jahr 2021 für
Putenfleisch (und sonstiges Geflügel) auf 82,4 Prozent.
a) Wie hoch ist der Importanteil von Putenfleisch aus anderen EU-
Staaten nach Deutschland?
Die deutschen Importe an Putenfleisch stammen zu rund 99 Prozent aus
anderen Mitgliedstaaten der EU (Quelle: Datenbank GENESIS des Statistisches
Bundesamt, Erfassungszeitraum 2021).
b) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Importanteil von
Putenfleisch aus Drittstaaten in die EU?
Da der Import in die EU immer aus Drittstaaten erfolgt, ergibt sich aus der
Natur der Sache, dass der Importanteil auch von Putenfleisch aus Drittstaaten in
die EU 100 Prozent beträgt. Sollte mit der Frage jedoch gemeint sein, wie hoch
der Importanteil an dem in der EU verbrauchten Putenfleisch ist, lautet die
Antwort, dass rund drei Prozent des in der EU verbrauchten Putenfleischs aus
Importen aus Drittstaaten stammt. (Quelle: Datenbank EUROSTAT,
Erfassungszeitraum 2021).
7. Welche europäisch einheitlichen Regelungen gelten für das Halten von
Mastputen ggf.?
8. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb der EU
Bestrebungen, europäisch einheitliche Haltungsanforderungen für Puten im Zuge
einer Novelle des Europäischen Tierschutzrechts zu schaffen, und wenn
ja, in welchem Stadium befindet sich die Erarbeitung dieser einheitlichen
Haltungsanforderungen?
9. Wie bringt sich die Bundesregierung ggf. auf europäischer Ebene ein,
damit novellierte einheitliche Haltungsstandards für Puten EU-weit zeitnah
in Kraft gesetzt werden?
Die Fragen 7 bis 9 werden aufgrund ihres Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Für die Haltung von Mastputen gelten in der EU nur die allgemeinen
Tierschutzanforderungen der Richtlinie 98/58/EG über den Schutz
landwirtschaftlicher Nutztiere, die in Deutschland insbesondere in der Tierschutz-
Nutztierhaltungsverordnung umgesetzt sind. Darüber hinaus existieren keine
spezifischen EU-rechtlichen Vorgaben an die Haltung von Mastputen. Zusätzlich ist
die Empfehlung in Bezug auf Puten des Europäischen Übereinkommens zum
Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen zu beachten, die
gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Tierschutzgesetzes zu berücksichtigen sind. Die Bundesregierung setzt sich auf
europäischer Ebene nachdrücklich für eine Aufnahme von
Tierschutzmindestanforderungen an das Halten landwirtschaftlicher Tiere, für die es bisher noch keine
spezifischen Anforderungen gibt, ein. So wurde das Anliegen harmonisierter
spezifischer Regelungen zur Haltung von Mastputen bereits auf verschiedenen
Ebenen und umfassend an die Dienststellen der Europäischen Kommission
herangetragen. Zuletzt erfolgte dies in der gemeinsamen Stellungnahme von
Belgien, Dänemark, den Niederlanden, Schweden und Deutschland vom 14.
September 2021 zur Revision des EU-Tierschutzrechtes, mit der die Europäische
Kommission aufgefordert wird, das EU-Tierschutzrecht auch um wesentliche
Tierarten zu ergänzen, u. a. zu Mastputen. Nach Informationen der
Bundesregierung sind im Rahmen der ersten, von der Europäischen Kommission für
Ende 2023 angekündigten Entwürfe für die Revision des Tierschutzrechtes
noch keine Vorgaben an die Haltung von Mastputen beabsichtigt. Insofern ist
nicht absehbar, wann entsprechende Entwürfe für harmonisierte EU-Vorgaben
zu erwarten sind.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung und auf die Antwort zu den Fragen 4 bis 4b verwiesen.
10. Welche wissenschaftlichen Grundlagen hat die Bundesregierung bei der
Erarbeitung der Eckpunkte einbezogen (bitte die entsprechende
wissenschaftliche Literatur auflisten)?
Die Eckpunkte folgen aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und sollen
eine tiergerechte Haltung, Pflege und Fütterung von Mastputen sicherstellen.
Vor diesem Hintergrund wurden verschiedene wissenschaftliche
Ausarbeitungen (z. B. Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI), Positionspapier
des Zentralverbandes der Deutschen Geflügelwirtschaft (ZDG)) berücksichtigt.
Wie bereits dargestellt, sind diese Eckpunkte als erste Diskussionsgrundlage
formuliert. Sich aus diesem Dialog ergebende Erkenntnisse werden
insbesondere mit Blick auf etwaige zu konkretisierende Anforderungen und die damit
einhergehenden Auswirkungen geprüft. Auf Basis dieser Erkenntnisse wird das
BMEL einen Verordnungsentwurf zur Änderung der Tierschutz-
Nutztierhaltungsverordnung erarbeiten.
11. Wie hat die Bundesregierung die Vertreter der deutschen
Geflügelwirtschaft bei der Erarbeitung der Eckpunkte eingebunden?
12. Haben zu diesem Vorhaben bereits Gespräch mit Verbänden und/oder
Unternehmen stattgefunden, und wenn ja, wann, und unter welcher
Beteiligung aus dem BMEL?
13. Haben zu diesem Vorhaben bereits Gespräche mit
Nichtregierungsorganisationen stattgefunden, und wenn ja, wann, und unter welcher
Beteiligung aus dem BMEL?
Die Fragen 11 bis 13 werden aufgrund ihres Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die
Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
Die vorliegenden Eckpunktepapiere wurden den Ländern und Verbänden mit
der Bitte um Stellungnahme zugeleitet. Die eingegangenen Stellungnahmen
werden derzeit geprüft und bei der Vorbereitung des Verordnungsentwurfes zur
Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung berücksichtigt.
14. Welche wirtschaftliche Bedeutung hat die Putenhaltung in Deutschland
aus Sicht der Bundesregierung?
In der Offizialstatistik werden alle drei bis fünf Jahre Angaben zur Haltung von
Truthühnern ausgewiesen. Zuletzt erfolgte dies im Rahmen der
Landwirtschaftszählung 2020.
Zum Stichtag 1. März 2020 wurden demnach 11,6 Millionen Truthühner in
Deutschland gehalten. Dies entsprach in etwa sieben Prozent des rund
173,2 Millionen umfassenden Geflügelbestandes in Deutschland insgesamt. Im
selben Jahr wurden rund 34,9 Millionen Truthühner geschlachtet (ca. 0,48
Millionen Tonnen Fleisch). Dies entsprach in etwa 30 Prozent der gesamten
Geflügelschlachtungen (1,6 Millionen Tonnen) im Jahr 2020.
Im Jahr 2020 betrug der Gesamtproduktionswert der Landwirtschaft 57,4 Mrd.
Euro. Auf den Geflügelsektor entfielen dabei 2,6 Mrd. Euro. Eine weitere
Unterteilung nach verschiedenen Geflügelarten findet nicht statt. Somit ergibt sich
ein ungefährer Produktionswert von Truthühnern in Deutschland von 759 Mio.
Euro für das Jahr 2020.
15. a) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den Folgen der
Eckpunkte für die deutsche Putenwirtschaft vor?
b) Wie hat die Bundesregierung die Folgenabschätzung bei der
Erarbeitung der Eckpunkte angestellt?
c) Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der
Folgenabschätzung?
d) Mit welchen Mehrkosten für die Putenwirtschaft rechnet die
Bundesregierung bei Realisierung der Eckpunkte?
e) Mit welcher Preissteigerung für Putenfleisch für den Endverbraucher
ist aus Sicht der Bundesregierung bei Realisierung der Eckpunkte zu
rechnen?
f) Welche Folgen erwartet die Bundesregierung für die Struktur der
Putenhaltung in Deutschland bei Realisierung der Eckpunkte?
g) Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung im Hinblick auf
den Selbstversorgungsgrad mit Putenfleisch in Deutschland bei
Realisierung der Eckpunkte?
h) Liegen der Bundesregierung Informationen vor, wie viele Betriebe
die Eckpunkte nicht erreichen, und wenn ja, wie hoch liegt dieser
Wert?
i) Liegen der Bundesregierung Informationen vor, wie viele Betriebe
infolge der geplanten Mindeststandards die bisherige Tierhaltung
anpassen müssten, und wenn ja, wie hoch liegt dieser Wert?
Die Fragen 15a bis 15i werden aufgrund ihres Sachzusammenhanges
gemeinsam beantwortet.
Die vorliegenden Entwürfe sind als Diskussionsgrundlage formuliert und sollen
als Basis für die Erarbeitung des Verordnungsentwurfs zur Änderung der
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung dienen. Für eine Weiterentwicklung der
Regelungen ist das federführende BMEL auf einen konstruktiven Austausch mit
allen Beteiligten angewiesen. Sich aus diesem Dialog ergebende Erkenntnisse
werden insbesondere mit Blick auf etwaige zu konkretisierende Anforderungen
und die damit einhergehenden Auswirkungen und Folgen geprüft. Auf Basis
dieser Erkenntnisse wird das BMEL anschließend einen Verordnungsentwurf
zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erarbeiten.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
j) Liegen der Bundesregierung Informationen vor, für wie viele Betriebe
infolge der geplanten Mindeststandards und der damit verbundenen
baulichen Veränderungen eine immissionsschutzrechtliche
Genehmigung nach der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) erforderlich wäre?
Die Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) legt fest, welche Anlagen eine Genehmigung benötigen. Eine
immissionsschutzrechtliche Genehmigung wird auf Grundlage des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes erteilt. Einschlägig sind § 6 für die Genehmigungen
von Anlagen, § 15 für die Anzeige von Änderungen und § 16 für die
Genehmigung von wesentlichen Änderungen. Die immissionsschutzrechtliche
Genehmigungspflicht bezieht sich auf die Anzahl der gehaltenen Tiere und nicht auf
bauliche Aspekte. Es werden keine relevanten Veränderungen erwartet.
k) Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung im Hinblick auf
die Genehmigungspflichten von Haltungsanlagen für Mastputen
aufgrund der von der EU vorgeschlagenen Änderung der Industrie-
Emissionsrichtlinie?
Die Genehmigung von Tierhaltungsanlagen erfolgt grundsätzlichen nach
deutschem Recht. Erst nach Inkrafttreten einer geänderten Industrie-
Emissionsrichtlinie werden, sofern erforderlich, Anforderungen in deutsches Recht
umgesetzt und haben dann eventuell Auswirkungen auf die Genehmigungssituation.
Da der zukünftige Anwendungsbereich der Industrie-Emissionsrichtlinie im
Hinblick auf Tierhaltungsbetriebe Gegenstand der aktuell stattfindenden
Abstimmungen auf EU-Ebene ist, kann noch keine Aussage über die zu
erwartenden Auswirkungen mit Hinblick auf die Genehmigungspflichten von
Haltungsanlagen für Mastputen getroffen werden.
l) Liegen der Bundesregierung Informationen vor, bei wie vielen
Betrieben die Tierhaltung durch die Eckpunkte in den bestehenden
Gebäuden ggf. nicht wirtschaftlich betrieben werden kann, und wenn ja, wie
hoch liegt dieser Wert?
Auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung und die
Antwort zu den Fragen 15a bis 15i wird verwiesen.
m) Wie stehen die Anforderungen in den Eckpunkten im Einklang mit
einer perspektivischen Haltungskennzeichnung für Puten?
Welche Anforderungen müssten Betriebe in den Stufen 2 bis 5 (analog
zu den Stufen des eingebrachten Gesetzentwurfs der
Haltungsformkennzeichnung) künftig erfüllen?
Die Haltungsformen im Entwurf eines Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
stehen nebeneinander und bilden keine Stufen. Der vorliegende Gesetzentwurf
umfasst noch nicht die Kennzeichnung von Putenfleisch. Wie Haltungsformen
für eine Kennzeichnung von Putenfleisch definiert werden, wird zu einem
späteren Zeitpunkt erörtert.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung und die Antwort zu den Fragen 15a bis 15i verwiesen.
16. Plant die Bundesregierung eine finanzielle Unterstützung von
Landwirten, die ihre Haltung infolge neuer Standards anpassen müssen?
Wie bereits dargestellt, dienen die vorgelegten Eckpunkte als Basis für die
Erarbeitung des Verordnungsentwurfs zur Änderung der Tierschutz-
Nutztierhaltungsverordnung. Im Rahmen der Weiterentwicklung der Regelungen werden
insbesondere auch die Auswirkungen und Folgen für die betroffenen Betriebe
berücksichtigt und mögliche Maßnahmen zur Unterstützung geprüft.
Um Tierhalterinnen und Tierhaltern ausreichend Zeit einzuräumen, um sich auf
die Änderungen der Rechtsvorschriften einstellen zu können, sind aus Sicht der
Bundesregierung angemessene Übergangsfristen notwendig. Die Länge dieser
Übergangsfristen wird sich im Einzelnen nach den jeweiligen Voraussetzungen,
Auswirkungen und Bedingungen richten, die mit der Umstellung tatsächlich
verbunden sein werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]