[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/6135 –
Auswirkungen des MDK-Reformgesetzes und des neuen Vertrags für Ambulantes
Operieren 2023 auf die Gesundheitsversorgung in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Steigende Gesundheitsausgaben, zunehmender Personalmangel und eine im
Vergleich zu den europäischen Nachbarländern hohe Anzahl an stationären
Behandlungsfällen in Deutschland sind Anlass für die Bundespolitik, die
ambulante Versorgung zu stärken. Um dies zu erreichen, wurde 2020 mit dem
MDK-Reformgesetz (MDK = Medizinischer Dienst der Krankenversicherung)
die Grundlage für eine Überarbeitung des Vertrags für Ambulantes Operieren
(sog. AOP-Vertrag) und die Einführung einer sektorengleichen Vergütung
geschaffen (vgl. u. a.
www.bundesgesundheitsministerium.de/mdk-reformgeset
z.html).
In § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) wurde festgelegt,
dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), der Spitzenverband der
Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) und die Deutsche
Krankenhausgesellschaft (DKG) bis zum 31. Januar 2022 einen neuen Katalog ambulant
durchführbarer Operationen, sonstiger stationsersetzender Eingriffe und
stationsersetzender Behandlungen festlegen und eine einheitliche Vergütung für
Krankenhäuser und Vertragsärzte erarbeiten sollen.
Zur Umsetzung des § 115b Absatz 1 SGB V wurden die oben genannten
Verhandlungspartner zu einer Beauftragung eines Gutachtens verpflichtet, das an
das IGES-Institut vergeben wurde. Dieses IGES-Gutachten wurde im März
2022 veröffentlicht. Es schlägt u. a. eine Verdopplung der Zahl der im AOP-
Katalog enthaltenen Leistungen und die Einführung eines umfangreichen
Systems von neun fachlich begründeten Kontextfaktoren vor. Diese
Kontextfaktoren sollen als Entscheidungsgrundlage für eine stationäre versus ambulante
Behandlung dienen und dadurch Prüfungen durch den Medizinischen Dienst
(MD) minimieren (
www.iges.com/sites/igesgroup/iges.de/myzms/content/e6/e
1621/e10211/e27603/e27841/e27842/e27844/attr_objs27932/IGES_AOP_Gut
achten_032022_ger.pdf).
Am 22. Dezember 2022 haben die GKV, die DKG und die KBV den neuen
AOP-Vertrag geschlossen. Es ist aus Sicht der Verfasser nicht
nachzuvollziehen, warum in diesem Vertrag die von der Fachöffentlichkeit breit begrüßten
Empfehlungen des IGES-Gutachtens nicht umgesetzt wurden. Erreicht werden
sollten eine Stärkung der Ambulantisierung und eine Entschlackung der MD-
Prüfungen. Das Gegenteil ist nach Einschätzung der Verfasser nun der Fall:
Deutscher Bundestag Drucksache 20/6356
20. Wahlperiode 11.04.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 6. April 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Während das IGES-Gutachten vorschlägt, die Liste der ambulanten
Operationen von ca. 2 500 Prozeduren auf ca. 5 000 in etwa zu verdoppeln, enthält der
neue AOP-Katalog nur ca. 200 neue Leistungen. In der Durchsicht der
Kontextfaktoren zum AOP-Vertrag 2023 findet sich zudem eine Auflistung von
Erkrankungen, die nach Einschätzung der Verfasser medizinisch nicht
nachvollziehbare Lücken aufweist (z. B. Berücksichtigung der akuten
Cholezystitis, jedoch keine Berücksichtigung der akuten Cholangitis, einer
lebensbedrohlichen Entzündung der Gallenwege). Nach Einschätzung der
Fachöffentlichkeit (z. B.
www.dgvs.de/wp-content/uploads/2023/01/B-DGVS-STN-AO
P-Katalog-2023_Kontextfaktoren_18.01.2023-Final.pdf) wird dies zu
erheblichen Versorgungslücken führen. Die Differenzierung von ambulant und
stationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten wird nach Überzeugung der
Fragesteller mit erheblich erhöhtem bürokratischem Aufwand verbunden und
einer ganzheitlichen medizinischen Einschätzung entzogen. Es ist nach
Einschätzung der Verfasser zu erwarten, dass stationäre Behandlungen nicht
bezahlt werden, auch wenn der Arzt eine solche Behandlung befürwortet. Die
Verantwortung für die ambulante Versorgung alter und chronisch kranker
Patientinnen und Patienten, die durch die rigide formulierten Kontextfaktoren
nicht erfasst werden, trägt die behandelnde Ärztin, der behandelnde Arzt.
Im AOP-Vertrag für 2023 werden die bisherigen Vergütungsstrukturen
aufrechterhalten, obwohl Expertisen und Gutachten sowie die klinische
Erfahrung der letzten Jahrzehnte und der Vergleich mit den Nachbarstaaten gezeigt
haben, dass diese ein wesentliches Hemmnis für eine ambulante
Leistungserbringung vieler der bereits im alten AOP-Katalog enthaltenen Leistungen war.
So weist bereits das IGES-Gutachten darauf hin, dass für eine sachgerechte
Vergütung ambulanter Leistungen eine Schweregraddifferenzierung
notwendig ist. Ein Gutachten des Institute for Health Care Business GmbH (hcb)
unter der Leitung von Prof. Dr. Boris Augurzky, Mitglied der
Regierungskommission für die Krankenhausreform, das bereits im Dezember 2021
veröffentlicht wurde, hat anhand von Leistungs- und Abrechnungsdaten ein ähnliches
Modell als Basis für eine sektorengleiche Versorgung entwickelt (
www.dgv
s.de/wp-content/uploads/2022/02/AOP-Gutachten-Verguetungssystematik_fin
al_14.01.22.pdf). Zum Jahresende wurden diese Vorschläge durch die
Ergebnisse des vom Bund geförderten Innovationsfondsprojektes „Einheitliche,
sektorengleiche Vergütung“ ergänzt. Die Forschergruppe empfiehlt, aus
Kostendaten kalkulierte sektorengleiche Pauschalen für Leistungskomplexe zu
erstatten, wenn in dieser ambulanten Versorgungsform Leistungen erbracht werden
(
www.hche.uni-hamburg.de/dokumente/20220920-esv-finale-fassung-v1-
1.pdf). Es liegen also valide Analysen dazu vor, wie erreicht werden kann,
dass Leistungen in der ambulanten Versorgung auch ankommen.
Wenn Leistungen weder stationär noch ambulant kostendeckend erbracht
werden können, entsteht entweder das Risiko einer Versorgungslücke – wie die
aktuellen Proteste der HNO-Ärztinnen und HNO-Ärzte (siehe u. a.
www.phar
mazeutische-zeitung.de/hno-aerzte-wollen-kinder-ops-aus-protest-aussetzen-1
37977/seite/alle/) dies bereits andeuten – oder von Fehlanreizen, diese nicht
kostendeckenden Leistungen durch eine andere, für die Krankenhäuser
ökonomisch attraktivere Art der Leistungserbringung zu ersetzen (
www.dgvs.de/
wpcontent/uploads/2023/01/B-DGVS-STN-AOP-Katalog-2023_Kontextfaktore
n_18.01.2023-Final.pdf).
Das Jahr 2023 bringt weitere neue Regelungen: Stationäre Fälle, die aktuell
als Ein-Tagesfälle behandelt werden, dürfen bei stationärer Ein-
Tagesfallabrechnung als tagesklinische Behandlung erbracht werden (§ 115e SGB V).
Voraussetzung dafür ist eine stationäre Behandlung von mindestens sechs
Stunden im Krankenhaus. Diese Leistungen betreffen nur Leistungen, die
nicht im AOP-Katalog enthalten sind. Ein stationärer Behandlungsgrund muss
vorliegen. Bis Ende März 2023 soll entschieden werden, welche Leistungen
bzw. Leistungskomplexe im Rahmen des § 115f SGB V (Spezielle
sektorengleiche Vergütung) überführt werden sollen. Das fragmentierte
Nebeneinanderbestehen der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen für eine ambulante
Leistungserbringung lässt ein übergeordnetes Konzept vermissen.
1. Wie viele Ärztinnen und Ärzte und wie viele Pflegekräfte stehen nach
Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland heute zur Verfügung, und
wie viele werden nach Einschätzung der Bundesregierung aufgrund der
demographischen Entwicklung voraussichtlich in 15 Jahren für die
Versorgung zur Verfügung stehen?
Inwiefern wird sich dies auf die ärztliche Versorgung bzw. auf die
Versorgung mit Pflegekräften insbesondere im ländlichen Raum auswirken?
In Deutschland sind mit Stand 31. Dezember 2022 insgesamt 185 298
Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeutinnen in der
vertragsärztlichen Versorgung tätig (Quelle: Statistische Informationen der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) aus dem Bundesarztregister). In
deutschen Krankenhäusern waren im Jahr 2021 203 286 Ärzte und Ärztinnen
beschäftigt, im Pflegedienst wurden 371 249 Beschäftigte gezählt (Quelle:
Statistisches Bundesamt). Die zukünftige Entwicklung dieser Zahlen ist von
verschiedenen Faktoren abhängig und lässt sich nicht valide voraussagen.
2. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Krankheitslast in
Deutschland, d. h. wie viele Menschen werden beispielsweise an
ausgewählten Tumorerkrankungen oder Erkrankungen des Kreislaufsystems
oder des Verdauungssystems nach Einschätzung der Bundesregierung ab
2023 pro Jahr erkranken, und wie hoch wird diese Krankheitslast in
15 Jahren sein?
Für den Bereich der Krebserkrankungen liegen aktuell bundesweite Daten für
die Krebsinzidenz bis zum Jahr 2019 vor. Dies liegt an den gesetzlichen Fristen
für die Meldungen von Krebserkrankungen und der Datenlieferung der
Landeskrebsregister an das Zentrum für Krebsregisterdaten (ZfKD) am Robert Koch-
Institut sowie den notwendigen Zeiten für Datenverarbeitung und Auswertung.
Ferner nimmt das ZfKD alle zwei Jahre im Rahmen seines Berichts „Krebs in
Deutschland“ eine kurzfristige Prognose zum Erscheinungsjahr des Berichts
vor, die aktuell vorliegende bezieht sich auf das Jahr 2022. Der nachfolgenden
Tabelle sind für Krebs insgesamt und für vier häufige Tumorarten die
Inzidenzen für das Jahr 2019 und die Prognose für das Jahr 2022 zu entnehmen.
Aktuell (März 2023) am ZfKD vorliegende Ergebnisse bzw. Prognosen zur
Krebsinzidenz in Deutschland
Inzidenz 2019 Prognose 2022
Krebs gesamt 502.700 510.200
Brustkrebs 72.100 67.600
Prostatakrebs 68.600 70.100
Darmkrebs 59.000 58.100
Lungenkrebs 59.200 59.700
Quelle: ZfKD
Für die anderen in der Frage beispielhaft genannten Krankheitsgruppen sind
aufgrund der allgemeinen Fragestellung bzw. unscharf definierten
Krankheitsgruppen keine quantifizierenden Angaben möglich.
3. Welche Auswirkungen wird die Entwicklung der Krankheitslast ab 2023
und in 15 Jahren auf die Zahl der Menschen mit einer Behinderung oder
einer chronischen Erkrankung nach Einschätzung der Bundesregierung
haben?
Aufgrund der demographischen Entwicklung ist in den nächsten Jahren mit
einer Zunahme der Anzahl von Menschen mit einer Behinderung oder einer
chronischen Erkrankung zu rechnen. Es ist aber nicht möglich, eine belastbare
quantitative Einschätzung abzugeben, da hier künftige Weiterentwicklungen in
der Prävention und der Therapie mit hineinspielen, die in ihren Auswirkungen
kaum vorhersagbar sind.
4. Wie viele Krankenhausbehandlungen und wie viele ambulante
Behandlungen werden nach Einschätzung der Bundesregierung heute und wie
viele werden voraussichtlich in 15 Jahren pro Jahr in Deutschland
durchgeführt?
5. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die verfügbaren Kapazitäten
einer ambulanten Versorgung sowohl im vertragsärztlichen Bereich als
auch an den Krankenhäusern, d. h., wie viele Patientinnen und Patienten
können heute maximal ambulant behandelt werden?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Gemäß den Ergebnissen der Fallstatistiken der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) (KG 3) wurden 2021 rund 647 Millionen ambulante ärztliche
Behandlungsfälle erbracht. Für das Jahr 2021 wurde von dem Statistischen
Bundesamt eine Fallzahl von 16 742 344 vollstationären
Krankenhausbehandlungen und 20 968 486 ambulanten Behandlungsfällen in Krankenhäusern
ermittelt (Quelle: Statistisches Bundesamt). Insgesamt 1 420 Krankenhäuser haben
im Jahr 2021 ambulante Behandlungen angeboten (Quelle: Statistisches
Bundesamt). Zu berücksichtigen ist, dass die KG3-Statistik ausschließlich
Behandlungsfälle der gesetzlich Versicherten beinhaltet und keine Angaben von privat
krankenversicherten Personen oder nicht versicherten Personen ausweist. Die
Statistiken des Statistischen Bundesamtes berücksichtigen hingegen alle
Behandlungsfälle losgelöst vom Versicherungsstatus der Patientinnen und
Patienten.
Darüber, wie viele ambulante und stationäre Behandlungen voraussichtlich in
15 Jahren pro Jahr in Deutschland durchgeführt werden, liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Dies ist abhängig von verschiedenen
Faktoren, wie der Bevölkerungsentwicklung, so dass eine belastbare Schätzung nicht
möglich ist. Die tatsächlich verfügbaren ambulanten Kapazitäten hängen
ebenfalls mit verschiedenen Faktoren, wie zum Beispiel der Umschichtung von
Personal oder der Schwere der Erkrankung im Einzelfall zusammen, so dass auch
hierüber keine belastbaren Aussagen getroffen werden können.
6. Wie schätzt die Bundesregierung die verfügbaren Kapazitäten einer auch
barrierefrei zugänglichen ambulanten Versorgung ein vor dem
Hintergrund, dass nach dem Anfang 2021 erschienenen Dritten Teilhabebericht
der Bundesregierung die meisten Arztpraxen nicht barrierefrei
zugänglich sind (
www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/a12
5-21-teilhabebericht.pdf?__blob=publicationFile&v=5), und welche
Maßnahmen wird sie ergreifen, um diese Situation zu verbessern?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung, dass der barrierefreie Zugang zur
ambulanten Versorgung noch nicht ausreichend gewährleistet ist. Sie hat daher
eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um Bürgerinnen und Bürgern mit
Behinderungen einen möglichst barrierefreien Zugang zur Gesundheitsversorgung zu
ermöglichen:
So haben beispielweise die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), die nach
den gesetzlichen Regelungen die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen
haben, nicht nur zu gewährleisten, dass den Versicherten ein hinreichendes
Angebot an barrierefreien Arztpraxen zur Verfügung steht. Sie haben die
Versicherten im Internet auch in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die
Zugangsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen zur Versorgung zu
informieren (vgl. § 75 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch –
SGB V). Die KBV hat hierzu unter Beteiligung der Bundesfachstelle
Barrierefreiheit sowie den maßgeblichen Interessenvertretungen der Patientinnen und
Patienten nach § 140f SGB V die Richtlinie zum 1. Januar 2022 in Kraft
gesetzt. Die Richtlinie wird regelmäßig überprüft und ggf. angepasst. Die
Informationen zur Barrierefreiheit betreffen u. a. bauliche Gegebenheiten,
Ausstattungsmerkmale der Praxen und Kommunikationsangebote.
Darüber hinaus hat jede Kassenärztliche Vereinigung zur Finanzierung von
Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung einen
Strukturfonds zu bilden, aus dem auch Maßnahmen zur Gewährleistung der
Barrierefreiheit finanziert werden können.
7. Wie viele Behandlungen, die aktuell im Krankenhaus durchgeführt
werden, sollen nach Einschätzung der Bundesregierung mit dem
Wirksamwerden der neuen Regelungen in den §§ 115e und 115f SGB V sowie
dem AOP-Vertrag in Zukunft ambulant durchgeführt werden?
Welches Einsparvolumen geht nach Kenntnis der Bundesregierung mit
diesen Schritten zur Ambulantisierung einher?
Ob eine Behandlung stationär, teilstationär oder ambulant erbracht wird, hängt
vom Einzelfall und der ärztlichen Einschätzung ab. Versicherte haben Anspruch
auf vollstationäre, stationsäquivalente oder tagesstationäre Behandlung durch
ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus, wenn die Aufnahme oder
die Behandlung im häuslichen Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus
erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und
nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher
Krankenpflege erreicht werden kann.
Das Ambulantisierungspotenzial, das mit der Einführung der speziellen
sektorengleichen Vergütung nach § 115f SGB V gehoben werden soll, kann erst nach
Vorliegen einer nach § 115f Absatz 1 Satz 1 SGB V zu treffenden Vereinbarung
abgeschätzt werden. Für eine genauere Analyse der Auswirkungen der
speziellen sektorengleichen Vergütung ist die nach § 115f Absatz 5 SGB V
vorgesehene Evaluation abzuwarten. Ein Bericht über das Ergebnis der Evaluation ist von
den Vertragsparteien nach § 115b Absatz 1 Satz 1 SGB V erstmals am 1. April
2024 dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorzulegen.
Auch die Regelung zu tagesstationären Behandlungen nach § 115e SGB V sieht
in Absatz 5 entsprechend der Stellungnahme und Empfehlung der
Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung
vom 22. September 2022 eine Evaluation vor. Danach haben der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV), der Verband der Privaten
Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) dem BMG
jeweils zum 30. Juli 2023 und zum 30. Juli 2024 einen gemeinsamen Bericht
über das Ausmaß der tagesstationären Behandlung und ihre Auswirkungen auf
die Versorgung der Patientinnen und Patienten einschließlich der finanziellen
Auswirkungen vorzulegen.
8. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welche Leistungen der neue
AOP-Katalog beinhaltet, die bereits bisher in den früheren AOP-
Katalogen enthalten waren, aber nicht ambulant erbracht wurden?
Verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse darüber, welche direkten
Kosten diese Leistungen verursachen und ob diese Leistungen bei
Vergütung entsprechend dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche
Leistungen (EBM) kostendeckend erbracht werden konnten bzw.
können?
Wenn diese Leistungen nicht kostendeckend erbracht werden konnten
bzw. können, wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko einer
Versorgungslücke durch den neuen AOP-Vertrag?
Ob Behandlungen im Einzelfall ambulant oder stationär erbracht wurden, hängt
vom Einzelfall, insbesondere von der ärztlichen Einschätzung ab.
Der Gesetzgeber hat die Vereinbarung der Vergütung für das ambulante
Operieren (AOP) dem GKV-SV, der DKG und der KBV übertragen. § 115b Absatz 1
Satz 4 SGB V gibt dabei vor, dass die Vergütung nach dem Schweregrad der
Fälle zu differenzieren ist und auf betriebswirtschaftlicher Grundlage,
ausgehend vom einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM)
unter ergänzender Berücksichtigung der nichtärztlichen Leistungen, der
Sachkosten sowie der spezifischen Investitionsbedingungen zu erfolgen hat. Der
EBM wiederum wird durch den GKV-SV und die KBV im
Bewertungsausschuss eigenverantwortlich vereinbart. Dabei ist der Bewertungsausschuss
gemäß § 87 Absatz 2 SGB V dazu verpflichtet, die im EBM enthaltenen
Leistungen, ihr wertmäßiges Verhältnis zueinander und den für die
Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand hinsichtlich des aktuellen Stands der
medizinischen Wissenschaft und Technik sowie der betriebswirtschaftlichen Basis der
Leistungserbringung in bestimmten Zeitabständen und unter Berücksichtigung
der Besonderheiten der betroffenen Arztgruppen zu überprüfen und
anzupassen. Die Bundesregierung geht angesichts dieser gesetzlichen Vorgaben davon
aus, dass die Leistungen des AOP-Katalogs kostendeckend erbracht werden
können. Kenntnisse über direkte Kosten dieser Leistungen sowie über nicht
kostendeckende Leistungserbringung liegen der Bundesregierung nicht vor.
9. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, welche Patientengruppen
davon betroffen sind, dass durch den neuen AOP-Vertrag Leistungen nur
noch im Rahmen sehr eng gesetzter Kontextfaktoren stationär erbracht
werden können?
10. Ist der Bundesregierung bewusst, dass u. a. komplizierte endoskopische
Untersuchungen nun ambulant erfolgen sollen, selbst wenn
sauerstoffpflichtige Lungenerkrankungen oder fortgeschrittene Herzerkrankungen
vorliegen?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesen
Erkenntnissen?
11. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass bei
bestimmten Leistungen eine schonende weniger invasive Erbringung zugunsten
von invasiveren und für die Patientinnen und Patienten belastenderen
Eingriffen verdrängt werden können?
Wie sieht die Bundesregierung das Risiko von Fehlanreizen?
Die Fragen 9 bis 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Deutsche Gesellschaft für Gastroenterologie, Verdauungs- und
Stoffwechselerkrankungen e. V. (DGVS) hat sich mit einem Schreiben vom Januar 2023
zur Ausgestaltung des neu gefassten AOP-Katalogs nach § 115b SGB V an die
Bundesregierung gewandt und die Auswirkungen der Neugestaltung der
Kontextfaktoren sowie die Vergütung von spezifischen ambulanten Operationen in
dem Fachgebiet der DGVS kritisch angesprochen.
Dem BMG obliegt allerdings nur die Rechtsaufsicht, nicht aber die
Fachaufsicht über die Selbstverwaltungskörperschaften, die den AOP-Vertrag nach
§ 115b Absatz 1 Satz 1 SGB V geschlossen haben. Die Prüfung des
neugefassten AOP-Katalogs durch das BMG erstreckte sich somit auf die Beachtung von
Gesetzen und sonstigem Recht, nicht aber auf eine Prüfung nach fachlich-
medizinischen Gesichtspunkten, die den Vertragsparteien obliegt. Da keine
Bedenken gegen die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit der geschlossenen
Vereinbarung gesehen wurden, wurde die Genehmigung des neu gefassten AOP-
Katalogs am 30. Dezember 2022 durch das BMG erteilt.
Die Zuständigkeit für die Umsetzung der AOP-Reform liegt bei den
Selbstverwaltungskörperschaften nach § 115b Absatz 1 Satz 1 SGB V. Diese haben ihren
Auftrag aus § 115b Absatz 1 SGB V zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht
abgeschlossen. Nachdem eine erste Stufe mit dem vorliegenden erweiterten AOP-
Katalog erreicht wurde, ist in einer zweiten Stufe zum 1. Januar 2024 die
Einführung von neuen AOP-Regelungen in Verbindung mit Anpassungen des
EBM und des Systems der Deutschen Röntgengesellschaft, Gesellschaft für
Medizinische Radiologie e. V. inklusive der konsentierten AOP-Leistungen mit
komplexerem Regelungserfordernis durch die Vertragspartner geplant.
Aus der Anlage 2 zum AOP-Vertrag „Allgemeine Tatbestände, bei deren
Vorliegen die stationäre Durchführung von Leistungen gemäß Anlage 1
erforderlich sein kann (Kontextfaktoren)“ geht hervor, dass bei abweichend von den in
Anlage 2 genannten Kontextfaktoren vorliegenden medizinischen oder sozialen
Gründen, die dazu führen, dass die Versorgung der Patientin oder des Patienten
in der Häuslichkeit nicht sichergestellt werden kann und dadurch der
medizinische Behandlungserfolg gefährdet ist, diese Gründe bei stationärer
Durchführung fallindividuell darzustellen sind. Die Durchführung von stationärer
Behandlung ist daher nicht auf das Vorliegen eines Kontextfaktors beschränkt.
Hinsichtlich der Anwendung der Kontextfaktoren zur Abgrenzung von
ambulanten und stationären Behandlungen haben die Vertragspartner gemäß § 8
Absatz 4 des AOP-Vertrages vom 20. Dezember 2022 zudem vorgesehen, dass
diese bis zum 31. Dezember 2024 evaluiert werden und dass auf der Basis der
Ergebnisse eine Weiterentwicklung der Kontextfaktoren vorgenommen wird.
Der AOP-Katalog ist gemäß § 115b Absatz 1 Satz 7 SGB V mindestens alle
zwei Jahre an den Stand der medizinischen Erkenntnisse anzupassen.
12. Können nach Auffassung der Bundesregierung erfolgreiche
Ambulantisierungsmodelle in unseren europäischen Nachbarschaftsländern, auf die
das IGES-Gutachten hinweist und im Rahmen derer insbesondere
Anreizsysteme wie eine gleich hohe Vergütung ambulanter wie stationärer
Eingriffe erfolgreich eingeführt worden sind, auch für Deutschland ein
sinnvolles Modell sein?
Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz wurden bereits der GKV-SV, die
DKG und die KBV beauftragt, bis zum 31. März 2023 eine spezielle
sektorengleiche Vergütung sowie eine Auswahl von Leistungen des AOP-Katalogs zu
vereinbaren, auf die die spezielle sektorengleiche Vergütung unabhängig davon
angewendet wird, ob die Leistung ambulant oder stationär erbracht wird
(§ 115f Absatz 1 Satz 1 SGB V).
13. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die Strukturen für
komplexe Eingriffe in der ambulanten Versorgung vorgehalten werden
müssen, worauf das IGES-Gutachten hinweist?
Für die Organisation von Arbeits- und Behandlungsabläufen sind die
Krankenhäuser eigenverantwortlich zuständig. Die Sicherstellung der Versorgung der
Bevölkerung mit Krankenhausleistungen obliegt den Ländern. Die Länder
entscheiden in eigener Verantwortung, ob und welche Regelungen zur inneren
Organisation und Betriebsführung eines Krankenhauses sie erlassen und wie
deren Einhaltung kontrolliert wird. Die Bundesregierung hat demgegenüber
keine aufsichtsrechtlichen Befugnisse gegenüber einzelnen Krankenhäusern.
14. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die im Begründungstext zum
damaligen MDK-Gesetzentwurf gemachte Einschätzung, dass je 1 Prozent
der stationären Fälle, die ambulant behandelt werden, Einsparungen in
Höhe von rund 120 Mio. Euro für die Krankenkassen erreicht werden
können, heute tatsächlich ein?
Werden diese in die ambulante Versorgung reinvestiert?
Die Bundesregierung sieht keine Anhaltspunkte für einen
Aktualisierungsbedarf der im Jahr 2019 vorgenommene Schätzung. Grundsätzlich gilt, dass
realisierte Einsparungen in der GKV aufgrund von strukturellen Reformen oder
anderer effizienzfördernder Maßnahmen den Finanzbedarf der GKV dämpfen und
die Beitragszahlenden entlasten. Eine unmittelbare und automatische
Reinvestition von eingesparten Ausgaben in einem Bereich in gleicher Höhe in einen
anderen Bereich ist gesetzlich nicht vorgesehen.
15. Reicht nach Einschätzung der Bundesregierung der bestehende
gesetzliche Rahmen aus, um eine sektorenübergreifende Versorgung mit einer
einheitlichen und sachgerechten Vergütung zu schaffen?
Mit der speziellen sektorengleichen Vergütung nach § 115f SGB V wurde der
gesetzliche Rahmen für eine sektorenübergreifende Versorgung mit einer
einheitlichen Vergütung erst jüngst erweitert. Im Hinblick auf die Frage nach
Anpassungsbedarf bleibt insbesondere die Evaluation der Auswirkungen der
speziellen sektorengleichen Vergütung abzuwarten. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 7 verwiesen.
Darüber hinaus prüft die Bundesregierung laufend, ob sich aus dem
Versorgungskontext Anpassungsbedarfe bei den rechtlichen Rahmenbedingungen
ergeben.
16. Welche Auswirkungen hat nach Einschätzung der Bundesregierung eine
zunehmende ambulante Leistungserbringung, insbesondere auch mit
Facharztstandard auf die ärztliche Weiterbildung?
Welche Folgen ergeben sich daraus für die Finanzierung der
Weiterbildung?
Zu den Auswirkungen einer zunehmend ambulanten Leistungserbringung auf
die ärztliche Weiterbildung liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor,
da für die ärztliche Weiterbildung die Länder zuständig sind, die ihre
Zuständigkeit auf die Ärztekammern übertragen haben.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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