[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/6343 –
Schutz von Frauen in Deutschland vor Menschenhandel und Zwangsprostitution
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Krieg in der Ukraine und die weiterhin bestehende Migrationsbewegung
Richtung Europa und speziell Deutschland führen es uns erneut vor Augen:
Insbesondere Frauen und Mädchen sind auch bei uns weiterhin der Gefahr
ausgesetzt, Opfer von Menschenhandel, Zwangsarbeit und Ausbeutung,
darunter vor allem sexuelle Ausbeutung, und damit verbundener
Zwangsprostitution zu werden.
Durch das Prostitutionsgesetz von 2002 wurde die Sittenwidrigkeit der
Prostitution abgeschafft und Prostitution legalisiert. Durch den Abbau rechtlicher
Nachteile sollte die Situation für Prostituierte verbessert werden,
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wurde ermöglicht.
Trotz des fortbestehenden Verbots der Ausbeutung von Prostituierten, der
Zwangsprostitution und des Menschenhandels und trotz der Neugestaltung der
Straftatbestände der §§ 232 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) hat sich die mit
dem Gesetz verbundene Hoffnung auf eine Verbesserung der prekären
Situation der weit überwiegenden Zahl der Menschen in der Prostitution nicht
erfüllt. Mit dem 2017 in Kraft getretenen Prostituiertenschutzgesetz wurden
deshalb weitere Maßnahmen rechtlich verankert. Dem besseren Schutz von
Prostituierten sollten eine Anmeldepflicht, verbindliche Beratung und eine
Kondompflicht dienen. Betreiber von Prostitutionsbetrieben brauchen seither eine
Erlaubnis und unterliegen strengeren Auflagen. Insbesondere sollten durch
Beschäftigungsverbote Minderjährige und Menschenhandelsopfer besser
geschützt werden. Im Strafgesetzbuch wurde die Freierstrafbarkeit im Falle von
Zwangsprostitution verankert.
Eine Evaluation des Prostituiertenschutzgesetzes ist für das Jahr 2025 geplant.
Obgleich die offizielle Evaluation des Gesetzes bis Mitte 2025 läuft, ist nach
Ansicht der Fragesteller aber bereits heute ersichtlich, dass die
Gesetzesänderungen nicht zu den Verbesserungen geführt haben, die sich der Gesetzgeber
seinerzeit erhofft hat. Streetworker, Ausstiegshilfeorganisationen und die
Vollzugsorgane berichten aus der Praxis von teilweise eklatanten Missständen im
Prostitutionsgewerbe. Von geschätzten bis zu 400 000 Prostituierten (von
diesem Begriff sind sämtliche Personen – Frauen, Männer, inter- und
transgeschlechtliche Personen – umfasst, die sexuelle Dienstleistungen erbringen;
vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend [BMFSFJ],
Zwischenbericht zum Prostituiertenschutzgesetz, S. 8) in Deutschland waren
Deutscher Bundestag Drucksache 20/6517
20. Wahlperiode 24.04.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 21. April 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Ende 2021 gerade einmal 23 700 Prostituierte in Deutschland offiziell
gemeldet. Unter den angemeldeten Prostituierten hatten vier Fünftel keine deutsche
Staatsangehörigkeit, häufig kommen sie aus Südosteuropa (Statistisches
Bundesamt 2022). Dies zeigt: In den vergangenen sechs Jahren Wirkungszeit des
Prostituiertenschutzgesetzes hat sich für einige die Situation in der Prostitution
verbessert. Die weit überwiegende Zahl der Menschen in der Prostitution
arbeitet aber nach wie vor in einem Graubereich und in der Illegalität. Sie sind
sexueller Ausbeutung, Zwangsprostitution und Zuhälterei weitgehend
schutzlos ausgeliefert. Eine neue Freierstudie hat gezeigt, dass Sexkäufer auch dann,
wenn sie die prekäre Situation von Frauen in der Prostitution erkennen, kein
Schuldgefühl haben, sondern erwarten, dass sie für Geld alles kaufen können
(Melissa Farley, u. a., Männer in Deutschland, die für Sex zahlen – und was
sie uns über das Versagen der legalen Prostitution beibringen, 2022). Ein
Gutachten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE;
Prostitution und Menschenhandel TRAFF-GERM/417/2021 [JB]) aus dem
Jahr 2022 zu Prostitution und Menschenhandel kommt zu dem Ergebnis, dass
es in Deutschland keine Fortschritte bei der Verringerung der Nachfrage
gegeben hat. Vor diesem Hintergrund kann nach Ansicht der Fragesteller ein
zweijähriges Zuwarten auf die Ergebnisse der Evaluation keine Option sein,
besonders im Lichte der im Grundgesetz verankerten Würde des Menschen – auch
in der Prostitution.
Während zahlreiche Länder in Europa vor ähnlichen Herausforderungen
standen, hat sich dort in den vergangenen Jahren ein Mehrsäulenmodell, bestehend
aus einer Entkriminalisierung der Prostituierten, aus verbesserten und
erweiterten Ausstiegsmöglichkeiten, Prävention und einer Bestrafung von Freiern,
als eine Art „best-practice“-Modell etabliert (vgl.
www.frauenrechte.de/unser
e-arbeit/themen/frauenhandel/nordisches-modell). Vor dem Hintergrund einer
gewollten Eindämmung von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung und
Zwangsprostitution könnte nach Auffassung der Fragesteller dieser Weg ein
Modell für Deutschland darstellen.
1. Wann plant die Bundesregierung, den im Koalitionsvertrag zwischen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP angekündigten Nationalen
Aktionsplan (NAP) gegen Menschenhandel zum Zweck der sexuellen
Ausbeutung zu veröffentlichen, welches Bundesministerium ist
federführend, und welche Akteure sind in die Erstellung des NAP eingebunden?
Innerhalb der Bundesregierung besteht Einigkeit, dass sich der Nationale
Aktionsplan zur Bekämpfung des Menschenhandels (NAP MH) mit allen
Formen des Menschenhandels befassen soll.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
hat angeboten, für die Erarbeitung des NAP MH eine koordinierende Rolle
einzunehmen. Damit der NAP MH seine größtmögliche Wirkung entfalten kann
und somit die evidenzbasierte und effiziente Bündelung der Maßnahmen auf
Bundesebene ermöglicht, soll er von allen betroffenen Ressorts und im engen
Austausch mit den Ländern und der Zivilgesellschaft erarbeitet werden.
Ziel der Bundesregierung ist es, dass der NAP MH noch in dieser
Legislaturperiode verabschiedet wird.
2. Wird die Bundesregierung eine Monitoringstelle zur Überwachung der
Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes durch die Länder einrichten,
und wird sie von den Ländern regelmäßige Berichte über dessen
Umsetzung einfordern (wenn nein, bitte begründen)?
Das aktuelle Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) ist am 1. Juli 2017 in Kraft
getreten. Es handelt sich dabei um ein Bundesgesetz, das als eigene
Angelegenheit der Länder durch diese zu vollziehen und auszuführen ist (Artikel 83 des
Grundgesetzes – GG). Auch die Einrichtung der Behörden und das
Verwaltungsverfahren ist durch die Länder zu regeln (Artikel 84 Absatz 1 Satz 1 GG).
Die Bundesregierung übt gemäß Artikel 84 Absatz 3 Satz 1 GG die Rechts-,
nicht aber die Fachaufsicht aus.
Seit Inkrafttreten des ProstSchG im Jahr 2017 kooperieren die Bundesregierung
und die Länder eng zugunsten des effektiven Vollzugs des ProstSchG.
Wichtiger Bestandteil dieser Zusammenarbeit und der Rechtsaufsicht ist dabei der
Bund-Länder-Ausschuss ProstSchG (B-L-A ProstSchG), der regelmäßig tagt
und sich zusätzlich anlass- und bedarfsbezogen trifft. Es findet dort ein enger
fachlicher Austausch zwischen dem zuständigen BMFSFJ und den jeweils
zuständigen Landesministerien statt. Auch dient der B-L-A ProstSchG dazu,
erfolgreiche Schutzmaßnahmen eines Landes in andere zu übertragen. Die
regelmäßige Berichterstattung zur Umsetzung des ProstSchG durch die Länder ist
Kern des
B-L-A ProstSchG.
Mit Inkrafttreten des ProstSchG hat das BMFSFJ zur Ausführung desselbigen
zudem die Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem
ProstSchG (Prostitutions-Statistikverordnung – ProstStatV) und die
Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder
Prostituierter (Prostitutionsanmeldeverordnung) erlassen.
In der zuständigen obersten Bundesbehörde werden Fachpersonal und
Finanzmittel eingesetzt zur Ausführung der (verfassungs-)rechtlichen Aufgaben im
Zusammenhang mit dem ProstSchG.
3. Welche Folgen und Wirkungen hat nach der Ansicht und ggf. den
Feststellungen der Bundesregierung Prostitution seit Einführung des
Prostitutionsgesetzes im Jahr 2002 auf das Verhältnis zwischen den
Geschlechtern?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
4. Wie schätzt die Bundesregierung Folgen und Wirkungen von Prostitution
seit Einführung des Prostitutionsgesetzes im Jahr 2002 auf die in der
Gesetzesbegründung beabsichtigte Eindämmung der organisierten
Kriminalität ein?
Das Bundeskriminalamt (BKA) erhebt im Rahmen der Datenerhebung zum
Bundeslagebild Organisierte Kriminalität (OK) auch solche Informationen zu
OK-Gruppierungen, welche im genannten Deliktsbereich tätig sind. In diesem
Zusammenhang liegen Informationen zu den Jahren 2011 bis 2022 vor. Die
entsprechenden Bundeslagebilder 2011 bis 2021 sind veröffentlicht. Die
Veröffentlichung des Bundeslagebildes 2022 steht noch aus.
Die Anzahl der betreffenden OK-Verfahren variiert. Es lässt sich vor diesem
Hintergrund keine allgemeine Aussage dazu treffen, in welchem Umfang die
Einführung des Prostitutionsgesetzes im Jahr 2002 eine Eindämmung der
organisierten Kriminalität bewirken konnte.
5. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Fälle von
Menschenhandel und Zuhälterei hinsichtlich der Zahlen sowie im Hinblick
auf die Gewaltanwendung gegen Prostituierte und die Nötigung von
Prostituierten seit Einführung des Prostitutionsgesetzes im Jahr 2002
verändert?
a) Zu Zahlen der Fälle von Menschenhandel und Zuhälterei seit Einführung
des Prostitutionsgesetzes im Jahr 2002:
Für den Zeitraum vor 2015 liegen keine differenzierten Zahlen zu den
einzelnen Delikten (Menschenhandel gemäß § 232 des Strafgesetzbuches – StGB),
Zuhälterei gemäß § 181a StGB) vor. Für diese Jahre können daher lediglich
Zahlen ausgewiesen werden, die den Phänomenbereich „Menschenhandel zum
Zwecke der sexuellen Ausbeutung“ insgesamt betreffen (§§ 232, 233, 233a
StGB a. F.). Erst seit dem Bundeslagebild Menschenhandel 2016 (Jahr der
Strafrechtsreform des § 232 StGB) liegen Zahlen zu weiteren Delikten (u. a.
Zuhälterei) vor.
Jahr Ermittlungsverfahren
Menschenhandel zum Zweck der
sexuellen Ausbeutung gesamt
davon*:
Menschenhandel, § 232 StGB
(a. F. und n.F.)
davon*:
Zuhälterei, § 181a StGB
2002 289 - -
2003 431 - -
2004 370 - -
2005 317 - -
2006 356 - -
2007 454 - -
2008 482 - -
2009 534 - -
2010 470 - -
2011 482 - -
2012 491 - -
2013 425 - -
2014 392 - -
2015 364 - -
2016 363 336 74
2017 327 189 89
2018 356 187 93
2019 287 126 62
2020 291 103 92
2021 291 102 103
* Da manche Verfahren aufgrund mehrerer Straftatbestände geführt wurden, kann die Summe der
geführten Verfahren im Einzelfall die Gesamtzahl der Ermittlungsverfahren übersteigen.
b) Zu Zahlen der Gewaltanwendung gegen Prostituierte:
Das vom BKA veröffentlichte Bundeslagebild „Menschenhandel und
Ausbeutung“ macht seit dem Jahr 2000 Ausführungen zu Begleitdelikten im Bereich
der sexuellen Ausbeutung und bildet in diesem Zusammenhang auch
„Gewaltdelikte“ ab. Es wird sowohl physische als auch psychische Gewalteinwirkung
erfasst, mit der die Opfer zur Aufnahme bzw. Fortführung der Prostitution
gezwungen wurden. Für die einzelnen Opferzahlen wird auf die jeweiligen
Bundeslagebilder verwiesen.
c) Zu Zahlen zur Nötigung von Prostituierten:
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
6. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren 2018 bis 2022 jeweils zu Ermittlungen im Fall von Zuhälterei,
Zwangsprostitution, Menschenhandel und sexueller Ausbeutung, in wie
vielen Fällen jeweils zur Anklage, und in wie vielen jeweils zur
Verurteilung (bitte nach Jahr und Verfahrensstand bzw. Verfahrensabschluss
aufführen)?
Die nachfolgenden Zahlen wurden aus dem Bundeslagebild „Menschenhandel
und Ausbeutung 2021“ (Kapitel 2.1 Sexuelle Ausbeutung) entnommen und
bilden die Ermittlungsverfahren zu den Delikten Zuhälterei, Menschenhandel und
sexuelle Ausbeutung gesammelt ab:
2018: 356 Ermittlungsverfahren wegen Delikten sexueller Ausbeutung,
2019: 287 Ermittlungsverfahren wegen Delikten sexueller Ausbeutung,
2020: 291 Ermittlungsverfahren wegen Delikten sexueller Ausbeutung,
2021: 291 Ermittlungsverfahren wegen Delikten sexueller Ausbeutung.
Darin enthalten sind folgende Zahlen zu Ermittlungsverfahren wegen
Zuhälterei und Zwangsprostitution.
Jahr Ermittlungsverfahren wegen
Zuhälterei, § 181a StGB
Ermittlungsverfahren wegen
Zwangsprostitution, § 232a StGB
2018 93 193
2019 62 171
2020 92 183
2021 103 164
Für das Jahr 2022 liegen noch keine belastbaren Zahlen vor.
Zur Anzahl der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und Anklagen
liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Die Verfahren werden in den hier
einschlägigen Statistiken der Staatsanwaltschaften und Strafgerichte (Hrsg.:
Statistisches Bundesamt) nicht nach einzelnen Straftatbeständen erfasst,
sondern nur nach Sachgebieten untergliedert, so dass zu den erfragten
Tatbeständen keine Zuordnung möglich ist.
Die rechtskräftig verurteilten Personen werden jährlich in der vom Statistischen
Bundesamt herausgegebenen Strafverfolgungsstatistik ausgewiesen. Die
Statistik erfasst die Verurteilung jeweils bei dem schwersten Delikt, das dieser
Entscheidung zugrunde liegt. Die vorliegenden Daten zu den Verurteilungen nach
den jeweiligen Delikten können der nachstehenden Tabelle entnommen
werden. Hierbei erfasst § 232 Absatz 1 Nummer 1a StGB den Menschenhandel
zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung.
Verurteilungen nach Tatbestand
StGB 2018 2019 2020 2021
§ 180a 0 0 1 1
§ 181a Abs. 1 Nr. 1 19 10 7 10
§ 181a Abs. 1 Nr. 2 4 5 1 3
§ 181a Abs. 2 0 1 0 0
§ 181a gesamt
(Zuhälterei) 23 16 8 13
§ 232 Abs. 1 Nr. 1a 10 7 10 5
§ 232 Abs. 1 Nr. 1b 0 0 0 0
§ 232 Abs. 1 Nr. 1c 0 0 0 0
§ 232 Abs. 1 Nr. 1d 0 0 0 0
§ 232 Abs. 1 Nr. 2 0 0 0 2
§ 232 Abs. 1 Nr. 3 0 0 0 0
§ 232 Abs. 2 Nr. 1 1 1 0 0
§ 232 Abs. 2 Nr. 2 0 0 0 0
§ 232 Abs. 3 Nr. 1 4 1 4 3
§ 232 Abs. 3 Nr. 2 0 0 0 0
§ 232 Abs. 3 Nr. 3 2 6 6 5
§ 232 insgesamt
(Menschenhandel) 17 15 20 15
§ 232a Abs. 1 Nr. 1 20 12 13 4
§ 232a Abs. 1 Nr. 2 0 0 0 1
§ 232a Abs. 3 14 17 21 18
§ 232a Abs. 4 13 13 22 20
§ 232a Abs. 5 0 0 0 0
§ 232a Abs. 6 Nr. 1 0 0 0 0
§ 232a Abs. 6 Nr. 2 0 0 0 0
§ 232a insgesamt
(Zwangsprostitution) 47 42 56 43
Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.) Strafverfolgungsstatistik; Daten für 2022 liegen noch nicht
vor.
7. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren 2018 bis 2022 jeweils zu Beanstandungen wegen des Verbots für
Prostituierte, in Bordellbetrieben zu wohnen, und wie oft wurde der
Verstoß jeweils geahndet (bitte nach Jahr, Anzahl der Verstöße und Anzahl
der Ahndungen aufschlüsseln)?
Zu der Anzahl der Fälle liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
8. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren 2018 bis 2022 jeweils zu Beanstandungen wegen Nichteinhaltung
der Kondompflicht, und wie oft wurde der Verstoß geahndet (bitte nach
Jahr, Anzahl der Verstöße und Anzahl der Ahndungen aufschlüsseln)?
Zu der Anzahl der Fälle liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
9. Ist der Bundesregierung die Studie von Melissa Farley u. a. zur
Perspektive der Freier bekannt, insbesondere der kürzlich veröffentlichte Teil,
der auf der Befragung von Freiern in Deutschland beruht?
Wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung die erkennbaren
Unterschiede in der Einstellung von Freiern, je nach Geltung der jeweiligen
Regulierung der Prostitution
a) Verbot der Prostitution,
b) Verbot des Sexkaufs,
c) kein Verbot von Prostitution oder Sexkauf?
Die Bundesregierung setzt sich fortlaufend mit Positionspapieren,
wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Einschätzungen von Fachexpertinnen und -
experten aus der Wissenschaft und Praxis sowie Meinungsbeiträgen aus
unterschiedlichen Teilen der Gesellschaft zum Thema Prostitution auseinander.
Auch den Bericht von Melissa Farley vom 8. November 2022 hat die
Bundesregierung zur Kenntnis genommen.
Das ProstSchG stärkt das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Prostituierten,
schafft fachgesetzliche Grundlagen zur Gewährleistung verträglicher
Arbeitsbedingungen und bekämpft gefährliche Erscheinungsformen der Prostitution
sowie Kriminalität in der Prostitution (Menschenhandel, Gewalt und
Ausbeutung sowie Zuhälterei).
Der damalige Bundestag der 18. Legislaturperiode hat das ProstSchG nach
intensiver Debatte und mit breiter Mehrheit beschlossen und sich damit gegen ein
Verbot von Prostitution und gegen das sogenannte Sexkaufverbot entschieden.
Die Bundesregierung setzt sich für eine datenbasierte und sachorientierte
Debatte ein. Insofern ist die Evaluation des ProstSchG durch das Kriminologische
Forschungsinstitut Niedersachsen e. V. (KFN e. V.) eines ihrer zentralen
Anliegen im Bereich der Prostitutionspolitik.
KFN e. V. wurde im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag als
wissenschaftlicher Sachverständiger bestellt. Die Evaluation hat fristgerecht am 1. Juli
2022 gestartet. Das Forschungsdesign ist in fünf Module und insgesamt 18
Arbeitspakete strukturiert, deren Schwerpunkte auf der empirischen, qualitativen
und quantitativen Sozialforschung unter Einbeziehung der Anwendungspraxis
insbesondere der Länder liegt.
Nach Abschluss der Evaluation wird die Bundesregierung bewerten, ob und in
welchem Umfang die Ziele des ProstSchG erreicht werden konnten und ob und
wo gegebenenfalls weiterer Regelungsbedarf besteht. Die wissenschaftliche
Untersuchung ist eine wesentliche evidenzbasierte Grundlage für weitere
Maßnahmen und Entscheidungen.
10. Hat die Bundesregierung ihrerseits Studien in Auftrag gegeben, die
untersuchen, welche Auswirkungen es auf das Frauenbild von Männern hat,
wenn eine Frau wie eine Ware gekauft werden kann, wenn ja, wann
werden diese vorliegen, wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat keine derartigen Studien in Auftrag gegeben und
plant dies derzeit auch nicht. Der Kauf einer Person ist in Deutschland
rechtswidrig und wird strafrechtlich geahndet.
11. Welche Maßnahmen zur Kontrolle unternimmt oder plant die
Bundesregierung ggf. im Hinblick auf sog. Freierforen, in denen verbotene und
menschenverachtende Praktiken angepriesen, beworben oder Straftaten
gebilligt werden?
Abhängig von den Umständen des Einzelfalls können Einträge in sogenannten
Freier-Foren eine Straftat darstellen. Die rechtliche Bewertung und Verfolgung
dieser Taten obliegt den zuständigen Behörden und den unabhängigen
Gerichten der Länder.
Auch anlassunabhängige Recherchen und sogenannte Online-Streifen fallen in
die Zuständigkeit der Länder.
12. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zu den physischen und
psychischen Folgen von Prostitution, insbesondere von unfreiwilliger
Prostitution vor, und plant die Bundesregierung die Beauftragung einer Studie
über die physischen und psychischen Folgen von Prostitution,
insbesondere von unfreiwilliger Prostitution (wenn ja, wann, wenn nein, bitte
begründen)?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse zu psychischen Folgen
von Prostitution, insbesondere von unfreiwilliger Prostitution, vor.
Nach Meinung von Fachleuten können die vielgestaltigen Formen und
Beweggründe von Prostitution mit sehr unterschiedlichen Belastungen einhergehen.
Laut eines Übersichtsartikels zu dem Thema „Sexuelle Dienstleistungen:
Psychische Folgen von Sexarbeit“ aus dem Deutschen Ärzteblatt vom Oktober
2021 zählen Konflikte mit der Kundschaft, mit Zuhältern und Zuhälterinnen,
Partnern und Partnerinnen und Polizeikräften sowie Gewalt, Missbrauch,
gesellschaftliche Diskriminierung und Stigmatisierung zu den häufigen
Belastungen. Dies kann das Risiko für beispielsweise Depressionen, Angststörungen,
posttraumatischen Belastungsstörungen oder Suchterkrankungen erhöhen.
Diese Risiken und Gefahren sind nicht mit allen Formen der Prostitution in
gleichem Ausmaß verbunden, sondern sie hängen wesentlich von den
Bedingungen ab, unter denen sie ausgeübt wird.
13. Wie viele Menschen sind aktuell angemeldet in der Prostitution tätig?
Die aktuellen Daten aus den Statistiken nach dem Prostituiertenschutzgesetz
beziehen sich auf den 31. Dezember 2021. Am 31. Dezember 2021 waren
23 743 Prostituierte bei den Behörden angemeldet. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 25 verwiesen.
a) Wie viele davon sind nachweislich krankenversichert (bitte
differenzieren nach: gesetzlich versichert, mitversichert, privat versichert)?
b) Wie viele davon waren zum Zeitpunkt der Anmeldung unter 21 Jahre
alt?
c) Aus welchen Herkunftsländern stammen die angemeldeten
Prostituierten?
Die Fragen 13a bis 13c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, wie viele
angemeldete Prostituierte nachweislich krankenversichert sind.
Von den 23 743 angemeldeten Prostituierten waren 743 Personen unter 21
Jahre alt.
4 509 Prostituierte hatten die deutsche Staatsangehörigkeit. Die drei häufigsten
ausländischen Staatsangehörigkeiten waren die rumänische mit 8 619, die
bulgarische mit 2 594 und die ungarische mit 1 486 Prostituierten.
Weitere Angaben können dem beiliegenden Auszug aus Tabelle 1.1.A zur
Anzahl der am 31. Dezember 2021 gültig angemeldeten Prostituierten entnommen
werden.*
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/6517 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
d) Wie viele davon sind versicherungspflichtig beschäftigt, wie viele sind
geringfügig beschäftigt, wie viele sind als Selbständige tätig?
In der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit waren zum
Stichtag 30. September 2022 in Deutschland 50 sozialversicherungspflichtig
Beschäftigte sowie 10 ausschließlich geringfügig Beschäftigte unter der
Berufsgattung „Berufe für personenbezogene Dienstleistungen – fachlich
ausgerichtete Tätigkeiten“ (Kennziffer 94252 der Klassifikation der Berufe KldB 2010)
gemeldet, der auch Prostituierte zugeordnet sind. Diese Zahl ist allerdings aus
verschiedenen Gründen nur eingeschränkt aussagekräftig und dürfte stark
unterzeichnet sein, beispielsweise da viele Prostituierte bei der
Sozialversicherung nicht „Prostitution“ als Beruf angeben, um ihre Tätigkeit
möglichst anonym ausüben zu können.
e) In wie vielen Fällen wurden Kontrollen auf Scheinselbständigkeit von
Prostituierten insbesondere in Prostitutionsstätten durchgeführt
aa) durch Zollbehörden des Bundes,
bb) durch steuerliche Betriebsprüfungen,
cc) durch Betriebsprüfungen der Rentenversicherung bzw.
Lohnbetriebsprüfung?
Wie oft haben solche Prüfungen bei Prostitutionsstätten bzw. bei
selbständigen Prostituierten in den Jahren 2018 bis 2021 stattgefunden,
und wie viele Fälle von Scheinselbständigkeit wurden dabei
aufgedeckt?
Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn Beschäftigungsverhältnisse formal als
selbständige Rechtsverhältnisse bezeichnet und behandelt werden, obwohl sie
nach ihrer tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung rechtlich als
abhängige Beschäftigung zu werten sind.
Die Träger der Deutschen Rentenversicherung (DRV) prüfen gemäß § 28p des
Vierten Buch Sozialgesetzbuch mindestens alle vier Jahre bei den
Arbeitgebern, ob diese ihre Melde- und Beitragspflichten erfüllen. Dies schließt die
Prüfung mit ein, ob eine eventuelle Scheinselbständigkeit vorliegt. Dabei werden
auch „Prostitutionsstätten“ geprüft soweit sie Arbeitgeber sind. Bei
Betriebsprüfungen der Rentenversicherungsträger werden jedoch keine
branchenbezogenen Auswertungen vorgenommen. Es liegen keine Daten über Prüfungen auf
Scheinselbständigkeit von Prostituierten durch die Träger der DRV vor.
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung verfolgt bei ihren
Prüfungen grundsätzlich einen ganzheitlichen Prüfungsansatz, welcher alle in
Betracht kommenden Prüfungsaufträge nach § 2 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) abdeckt. Eine Differenzierung nach Prüfungen
in Bezug auf das Vorliegen von Scheinselbstständigkeit oder anderen
Prüfungsaufträgen ist in der Arbeitsstatistik der FKS nicht vorgesehen.
Der Begriff „Kontrollen“ ist im SchwarzArbG nicht vorgesehen. Bei
Kontrollen handelt es sich nach dem Verständnis der FKS um Arbeitgeberprüfungen.
Die Arbeitsstatistik der FKS unterscheidet bei der Anzahl der wegen Verdachts
auf Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten eingeleiteten Ermittlungsverfahren
nicht zwischen Verfahren, denen eine Arbeitgeberprüfung vorangegangen ist
und Verfahren, welche beispielsweise auf Grund konkreter Hinweise oder
sonstiger Erkenntnisse eingeleitet worden sind. Des Weiteren ist eine Auswertung
nach eingeleiteten Ermittlungsverfahren die in Zusammenhang mit dem
Verdacht auf Scheinselbstständigkeit stehen nicht möglich.
Der Bereich von Prüfungen in Prostitutionsstätten bzw. von Prüfungen bei
selbstständigen Prostituierten wird in der Arbeitsstatistik der FKS in der
Branche „Prostitutionsgewerbe“ erfasst. Eine gesonderte statistische Ausweisung
der Branche des Prostitutionsgewerbes erfolgt seit dem Jahr 2019. Zuvor wurde
diese als Teil der „sonstigen Branchen“ erfasst. Eine statistische Auswertung
der „sonstigen Branchen“ ermöglicht jedoch keine Rückschlüsse auf die
Arbeitsergebnisse im Bereich des Prostitutionsgewerbes. Die nachstehende
Auswertung aus der Arbeitsstatistik der FKS bezieht sich daher lediglich auf die
Jahre 2019 bis 2021.
Branche: Prostitutionsgewerbe 2019 2020 2021
Anzahl der durchgeführten
Arbeitgeberprüfungen 50 68 34
Eingeleitete
Ordnungswidrigkeitenverfahren
– alle Tatbestände –
6 40 16
Eingeleitete Strafverfahren
– alle Tatbestände – 51 72 92
14. Wie viele Prostituierte werden als Selbständige steuerlich erfasst und
veranlagt?
a) Werden bei diesen Steuern individuell erhoben oder pauschaliert?
b) Inwiefern unterscheidet sich dieses Veranlagungsverfahren von der
Veranlagung selbständiger Dienstleistungserbringer, wie z. B.
Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Friseuren und Friseurinnen
oder Gebäudereinigern und Gebäudereinigerinnen?
c) Im Fall unterschiedlicher Veranlagungspraxis, was sind Begründung
und Rechtsgrundlage für diese unterschiedliche Praxis?
d) Wie hoch sind die Steuereinnahmen aus dem Geschäftsbereich der
Prostitution in den Jahren 2018 bis 2021, und wie viel davon entfällt
auf den Bund?
Die Fragen 14 bis 14d werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In der Lohn- und Einkommensteuerstatistik liegen keine Daten zu
Prostituierten vor.
Daten für Prostituierte wurden unter Berücksichtigung der Gewerbekennzahl
96.09.2 in der Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerstatistik für die Berichtsjahre
2014 bis 2018 erfasst. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes weisen die
erfassten Daten zur Gewerbekennzahl 96.09.2 jedoch methodisch eine
erhebliche Untererfassung auf und sind daher als nicht gesichertes statistisches
Ergebnis nicht zur Veröffentlichung vorgesehen.
Seit dem Berichtsjahr 2019 wurde eine Gewerbekennzahl 96.09.3 für
„Rotlichtbetriebe“ eingeführt, die sich aktuell noch in der Aufbereitung befindet. Die
Ergebnisse stehen voraussichtlich erst Ende des Jahres 2023 zur Verfügung.
Daten zu den gesamten Steuereinnahmen aus dem Geschäftsbereich der
Prostitution liegen nicht vor.
Die Zuständigkeit für das Besteuerungsverfahren liegt bei den Ländern. Diese
entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob die Nutzung eines besonderen
Erhebungsverfahrens (z. B. sogenanntes Düsseldorfer Verfahren) sinnvoll ist. Bei
diesem Verfahren handelt es sich um die Vereinbarung einer Vorauszahlung, die
weder von der Abgabe einer Steuererklärung noch von der Zahlung der
tatsächlich angefallenen Steuern entbindet und die bei der individuellen Berechnung
der Steuerschuld auf die tatsächlich zu zahlenden Steuern angerechnet wird
(kein Abgeltungscharakter). Das Düsseldorfer Verfahren wird von der
Rechtsprechung anerkannt (BFH v. 12. Mai 2016 – VII R 50/14).
15. Stellt die Bundesregierung den Datenaustausch zwischen den Ländern
über die Anmeldung Prostituierter sicher, und wenn nein, warum nicht,
und wenn ja, wie wird dieser konkret sichergestellt, wie werden
Verdachtsfälle unfreiwillig in der Prostitution Tätiger registriert, und wie
wird in diesen Fällen weiter verfahren?
Der Datenaustausch findet innerhalb der datenschutzrechtlichen Grenzen statt.
Hierfür ist insbesondere § 34 ProstSchG maßgeblich. Dessen Vollzug liegt
gemäß Artikel 83, 84 GG in der Zuständigkeit der Länder.
16. Wie viele Menschen sind darüber hinaus unangemeldet als Prostituierte
tätig (bitte zwischen männlich, weiblich und divers differenzieren)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Insbesondere die
Statistiken nach dem ProstSchG bilden nur die Verwaltungsvorgänge zu den
angemeldeten Prostituierten auf Basis des ProstSchG ab.
17. Wie viele polizeiliche Sonderermittlungseinheiten mit jeweils wie vielen
besetzen Stellen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland zur Bekämpfung von Zuhälterei, Zwangsprostitution,
Menschenhandel und sexueller Ausbeutung?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Die Frage fällt in
die Zuständigkeit der Länder.
18. Für wie viele in der Prostitution tätige Menschen hat sich durch den
Wegfall der Sittenwidrigkeit und die Möglichkeit zur klageweisen
Durchsetzung des Entgelts die soziale und finanzielle Situation mit dem
Prostituiertengesetz im Jahr 2002 anhand konkret nachzuprüfender
Parameter verbessert, und an welchen Parametern macht die Bundesregierung
diese Verbesserung fest?
Dazu liegen der Bundesregierung keine konkreten Zahlen vor. Im Übrigen wird
für den Zeitraum von 2002 bis 2007 auf den Bericht der Bundesregierung zu
den Auswirkungen des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
Prostituierten (Prostitutionsgesetz – ProstG) verwiesen. Für den Zeitraum darüber
hinaus bleiben die Ergebnisse der Evaluation des ProstSchG abzuwarten.
19. In wie vielen Gemeinden ist nach Kenntnis der Bundesregierung durch
Rechtsverordnung auf Grundlage des Artikels 297 des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) oder aufgrund landesrechtlicher
Vorschriften die Ausübung von Prostitution in bestimmten Gebieten
verboten?
Sofern der Bundesregierung darüber keine Kenntnisse vorliegen, warum
wird hier keine Notwendigkeit für eine solche Koordinierung bzw.
Erhebung gesehen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Die Frage fällt in
die Zuständigkeit der Länder.
20. In welcher Höhe haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Länder
im Zuge der staatlichen Corona-Hilfen Hilfezahlungen an
Bordellbetreiber und andere Prostitutionsstättenbetreiber ausgezahlt (bitte einzeln
aufschlüsseln)?
Eine statistische Auswertung der an Bordellbetreiber und andere
Prostitutionsstättenbetreiber gewährten Corona-Wirtschaftshilfen liegt der Bundesregierung
nicht vor. Die Wirtschaftshilfen wurden von den Bewilligungsstellen der
Länder gewährt.
21. Ist der Kampf gegen Zwangsprostitution, Menschenhandel und sexuelle
Ausbeutung expliziter Bestandteil der Leitlinien zur feministischen
Außenpolitik des Auswärtigen Amts, und wenn nein, warum nicht?
22. Sind nach Auffassung der Bundesregierung die von ihr hervorgehobene
feministische Außen- und Entwicklungspolitik und die Anerkennung
eines Gleichlaufs mit der Innenpolitik im 15. Bericht der Bundesregierung
über ihre Menschenrechtspolitik mit der Situation von Frauen in der
Prostitution in Deutschland vereinbar, und hält die Bundesregierung
diese für einen Teil kohärenter Politik im Hinblick auf Menschen- und
Frauenrechte sowie auf die Menschenwürde und die Glaubwürdigkeit
Deutschlands?
Die Fragen 21 und 22 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Kampf gegen Zwangsprostitution, Menschenhandel und sexuelle
Ausbeutung ist expliziter Bestandteil des Nationalen Aktionsplans der
Bundesregierung zur Agenda „Frauen, Frieden und Sicherheit“. Die Umsetzung und
Stärkung der Agenda „Frauen, Frieden und Sicherheit“ ist expliziter und zentraler
Bestandteil der Leitlinien feministische Außenpolitik des Auswärtigen Amts.
Sie ist ebenfalls wichtiges Handlungsfeld der Strategie für eine feministische
Entwicklungspolitik des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung. Die Bundesregierung setzt sich sowohl innerhalb von
Deutschland als auch international nachdrücklich für eine Überwindung von
Zwangsprostitution, Menschenhandel und sexueller Ausbeutung ein.
23. Wie bewertet die Bundesregierung Ansätze und Strategien zur
Bekämpfung von Zwangsprostitution in Ländern, die sich wie Schweden,
Frankreich oder Kanada zu einer feministischen Außenpolitik bekennen bzw.
bekannt haben, und welche Rolle spielt dabei die Eindämmung der
Nachfrage nach Prostitution?
Die Bundesregierung nimmt grundsätzlich keine Bewertung von Strategien
anderer Staaten vor.
24. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Schweden und Frankreich 2019
eine gemeinsame Strategie zur Bekämpfung des Menschenhandels zum
Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Europa und weltweit vereinbart
haben, weil beide Länder davon überzeugt sind, dass die Verringerung der
Nachfrage im Bereich Prostitution und die Kriminalisierung von Sexkauf
ein wichtiger Schritt u. a. auf dem Weg zur Erreichung der Ziele der
Agenda 2023 für nachhaltige Entwicklung sind?
a) Hat die Bundesregierung sich an bi- oder multilateralen Gesprächen
auf Ministerebene zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und den der Vereinten Nationen als Teil dieser Strategie von Schweden
und Frankreich beteiligt, und falls ja, welche Ziele hat sie dabei
verfolgt, und welche Ergebnisse haben die Gespräche erbracht, und falls
nein, wird die Bundesregierung im Zuge ihrer feministischen
Außenpolitik künftig in einen Austausch dazu mit Schweden und Frankreich
treten, und welche Ziele verfolgt sie dabei?
b) Plant die Bundesregierung, sich dieser Strategie anzuschließen, und
falls nein, warum nicht?
Die Fragen 24 bis 24b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung ist die gemeinsame Erklärung der Regierungen von
Schweden und Frankreich vom 8. März 2019 zum Thema Menschenhandel
bekannt.
Die Bundesregierung arbeitet mit einer Reihe von Partnerländern bilateral und
in zahlreichen multilateralen Formaten zur Bekämpfung des Menschenhandels
erfolgreich zusammen. Hierzu gehören u. a. die sogenannte Palermo-
Konvention des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die
grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, d. h. das Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung
und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und
Kinderhandels. Dazu gehören des Weiteren die entsprechenden Gremien des
Europarats (GRETA, Group of Experts on Action against Trafficking in Human
Beings), der Europäischen Union, der OSZE/ODIHR und des Ostseerats.
Trilaterale Gespräche mit Frankreich und Schweden zu diesem Thema sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
25. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob sich die Anzahl der in
Deutschland angestellten Prostituierten erhöhte, nachdem das Nordische
Modell in Frankreich eingeführt wurde, d. h. Frauen in Bordelle nach
Deutschland „verlagert“ wurden, und wenn nein, ist die Bundesregierung
bereit, diese Zahlen zu erheben und zu analysieren?
Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Daten darüber vor, ob sich die
Anzahl in Deutschland angestellter Prostituierten erhöhte, nachdem das
„Nordische Modell“ in Frankreich 2016 eingeführt wurde.
Um erstmals belastbare Zahlen für den Bereich der legalen Prostitution in
Deutschland generieren zu können, hat das BMFSFJ die ProstStatV erlassen,
welche gleichzeitig mit dem ProstSchG am 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist.
Die Verordnung trifft Regelungen zur Erhebung von Daten aus dem
behördlichen Anmelde- und Erlaubnisverfahren. Die Bundesstatistik zum ProstSchG
wird jedes Jahr zum 1. Juli veröffentlicht. Der Berichtszeitraum umfasst dabei
den Zeitraum 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres. Grundlage der
Statistiken sind ausschließlich die Daten, die die Länder in diesem Jahr erhoben
und über die statistischen Landesämter an das Statistische Bundesamt gemeldet
haben.
Die erste Bundesstatistik nach dem ProstSchG wurde im Sommer 2018 in
Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt veröffentlicht, sodass
bezüglich der Fragestellung keine Vergleichszahlen vorliegen.
26. Welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung, um die im
„Palermo-Protokoll“ („Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und
Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und
Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die
grenzüberschreitende organisierte Kriminalität“) formulierte Verpflichtung,
„der Nachfrage entgegenzuwirken, die alle Formen der zum
Menschenhandel führenden Ausbeutung von Personen, insbesondere von Frauen
und Kindern, begünstigt“ (Artikel 2 Absatz 5 des Palermo-Protokolls),
gesetzgeberisch in Deutschland umzusetzen?
Die in der Frage zitierte Bestimmung des Palermo-Protokolls (Artikel 9
Absatz 5) erfordert zu ihrer Umsetzung keine gesetzgeberischen Maßnahmen,
sondern lässt ausdrücklich auch „sonstige Maßnahmen, wie etwa erzieherische,
soziale oder kulturelle Maßnahmen“ genügen.
Für den Bereich des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
ist in § 232a Absatz 6 StGB die sogenannte Freierstrafbarkeit normiert. Zum
1. Oktober 2021 wurde die Strafbarkeit über die vorsätzliche Begehungsweise
hinaus auf Fälle erweitert, in denen der Täter leichtfertig verkennt, dass die sich
prostituierende Person Opfer von Menschenhandel ist. Der Vorschlag der EU-
Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des
Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sieht eine entsprechende
Strafbarkeit für alle Formen der Ausbeutung vor, so dass im Falle der unveränderten
Annahme dieses Vorschlags die Strafbarkeit in Deutschland entsprechend
auszuweiten wäre. Das Ergebnis der Verhandlungen über den
Kommissionsvorschlag bleibt abzuwarten.
27. Wie beurteilt die Bundesregierung die physischen und psychischen
Gefahren für das ungeborene Kind, wenn die Mutter uneingeschränkt als
Prostituierte mit mehreren Freiern pro Tag tätig ist, und wie beurteilt die
Bundesregierung die Gefahren für die Mutter und das Kind, wenn
Prostitution auch sogar in der Zeit des Mutterschutzes ausgeübt wird?
Physische und psychische Belastungen können grundsätzlich ein
Gesundheitsrisiko darstellen.
Hinsichtlich des Mutterschutzes ist zudem Folgendes zu ergänzen: Prostituierte
können als Selbstständige oder als abhängig Beschäftigte, also als Angestellte,
bei einem Arbeitgeber arbeiten. Ein Arbeitgeber ist zum Beispiel die Inhaberin
oder der Inhaber eines Prostitutionsbetriebes (z. B. Club, Bordell, Agentur). Ist
die Prostituierte abhängig Beschäftigte, gelten für sie die Schutzregelungen des
Mutterschutzgesetzes (MuSchG), an die sich der Arbeitgeber halten muss. In
diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Regelungen zum
Gesundheitsschutz zu nennen: Schutzfristen vor und nach der Entbindung (§ 3
MuSchG), Verbot der Nachtarbeit (§ 5 MuSchG), Verbot der Sonn- und
Feiertagsarbeit (§ 6 MuSchG) oder unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen
für schwangere Frauen (§ 11 MuSchG). Hervorzuheben ist etwa § 11 Absatz 2
MuSchG, nach dem der Arbeitgeber eine schwangere Frau keine Tätigkeiten
ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen darf, bei denen
die sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von
§ 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung (BioStoffV) in Kontakt kommt oder
kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare
Gefährdung darstellt (Risikogruppe 2: Biostoffe, die eine Krankheit beim Menschen
hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen könnten, § 3
Absatz 1 Nummer 2 BioStoffV).
Prostituierte arbeiten dennoch in der Regel als Selbstständige, sodass sie
grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes fallen.
Ausnahme bilden die selbstständig erwerbstätigen Frauen, die wegen ihrer
wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person
anzusehen sind. Auf sie sind insbesondere die mutterschutzrechtlichen Regelungen
des Gesundheitsschutzes anwendbar (§ 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 i. V. m.
§§ 3 ff. MuSchG).
An die Stelle des Beschäftigungsverbots rückt allerdings für die selbstständig
erwerbstätige Frau, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als
arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, die Befreiung von der vertraglich
vereinbarten Leistungspflicht. Arbeitnehmerähnliche Personen können sich
jedoch gegenüber ihrem Vertragspartner dazu bereit erklären, die vertraglich
vereinbarte Leistung zu erbringen (§ 2 Absatz 3 MuSchG).
28. Erwägt die Bundesregierung die Freierstrafbarkeit bei Inanspruchnahme
Schwangerer und unter 21-jähriger Prostituierter oder ein Verbot der
Anmeldung von unter 21-jährigen Prostituierten (wenn nein, bitte
begründen)?
Nach Abschluss der Evaluation des ProstschG wird die Bundesregierung
bewerten, ob und in welchem Umfang die Ziele des ProstSchG erreicht werden
konnten und ob und wo gegebenenfalls weiterer Regelungsbedarf besteht. Die
wissenschaftliche Untersuchung ist eine wesentliche Grundlage für weitere
Maßnahmen und Entscheidungen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
29. Sind der Bundesregierung die sogenannten Verrichtungsboxen wie auf
dem Straßenstrich in Berlin, Kurfürstenstraße, die hygienischen
Verhältnisse, die Abläufe und die insgesamt menschenverachtenden
Bedingungen, unter der Prostituierte dort tätig sind, bekannt?
Die Bundesregierung steht im regelmäßigen Austausch mit den Ländern und
hat daher grundsätzliche Kenntnisse von den Entwicklungen im Bereich der
Straßenprostitution. Zu den Entwicklungen im Bereich der Straßenprostitution
wird im Übrigen auf das Bundeslagebild „Menschenhandel und Ausbeutung
2021“, S. 11, verwiesen.
30. Plant die Bundesregierung, den Straßenstrich aufgrund
menschenunwürdiger Situationen, u. a. wegen ebendieser „Verrichtungsboxen“ stärker zu
regulieren (wenn ja, bitte den entsprechenden Zeitplan angeben; wenn
nein, bitte begründen)?
Nach Abschluss der Evaluation des ProstschG wird die Bundesregierung
bewerten, ob und in welchem Umfang die Ziele des ProstSchG erreicht werden
konnten und ob und wo gegebenenfalls weiterer Regelungsbedarf besteht. Die
wissenschaftliche Untersuchung ist eine wesentliche Grundlage für weitere
Maßnahmen und Entscheidungen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9
verwiesen.
31. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung spezifische soziale und
psychotherapeutische Beratungsangebote für Freier, und wenn ja, welche,
mit wie vielen Plätzen, und wie häufig wird davon Gebrauch gemacht?
33. Gibt es festgelegte Kriterien, die Beratungsstellen erfüllen müssen, um
als Fachberatungsstellen im Bereich Prostitution anerkannt zu werden,
und wenn ja, welche sind das?
Die Fragen 31 und 33 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Verantwortung für das Vorhandensein, die Ausgestaltung und finanzielle
Absicherung von Beratungsangeboten und Fachberatungsstellen liegt bei den
Ländern, die diese Aufgabe nach Maßgabe der im Grundgesetz angelegten und
landesrechtlich ausgestalteten Aufgabenverteilung gemeinsam mit den
Kommunen umsetzen.
34. In welcher Höhe erhalten Beratungsstellen finanzielle Mittel im Bereich
Prostitution jährlich vom Bund und nach Kenntnis der Bundesregierung
von den Ländern?
Welche Beratungsstellen erhalten finanzielle Mittel, und jeweils in
welcher Höhe (bitte nach einzelnen Beratungsstellen und Jahren
aufschlüsseln)?
Da die Förderung von Beratungsstellen im Kompetenzbereich der Länder liegt,
hat die Bundesregierung von der Höhe und der Verteilung finanzieller Mittel an
Beratungsstellen durch die Länder keine Kenntnis.
Zu der Förderung von Modellprojekten durch den Bund wird auf die Antwort
zu den Fragen 32, 35 und 36 verwiesen.
32. Wie und mit welchen Maßnahmen fördert die Bundesregierung den
Ausstieg aus der Prostitution, und welche Maßnahmen zum Schutz sieht sie
für Personen vor, die der Zwangsprostitution entkommen können?
35. Welche Ausstiegshilfen werden nach Kenntnis der Bundesregierung von
den Beratungsstellen angeboten?
Wie hoch ist der finanzielle Aufwand dafür pro Beratungsstelle, und wie
wirkungsvoll sind die Maßnahmen?
Wie viele Fälle gelungener Ausstiege sind dokumentiert?
36. Wie viele Wohnungen bzw. Wohnplätze stehen nach Kenntnis der
Bundesregierung im Rahmen von Ausstiegsprogrammen für Prostituierte zur
Verfügung, und wie hoch ist die Zahl der offenen Nachfragen (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Fragen 32, 35 und 36 werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Seit August 2021 fördert die Bundesregierung insgesamt fünf Modellprojekte
zur Unterstützung des Umstiegs aus der Prostitution für eine Laufzeit von
jeweils drei Jahren und einer Gesamtfördersumme von ca. 3 Mio. Euro. Die
Projekte werden an unterschiedlichen Standorten im Bundesgebiet gefördert (Kiel/
Neumünster, Rostock, Bremen/Bremerhaven, Berlin, Saarbrücken) und
erproben mit individuellen Konzeptionen innovative Methoden, Prostituierte beim
Aus- und Umstieg in alternative Erwerbstätigkeiten zu begleiten. Jedes Projekt
verfolgt dabei einen eigenen Beratungsansatz. Die Maßnahmen reichen von der
persönlichen und psychosozialen Beratung über die Vermittlung einer
Basisqualifizierung für einen alternativen beruflichen Werdegang bis hin zur
berufsbezogenen Weiterbildung. Umgesetzt wird dies sowohl analog als auch
teilweise digital. Die Beratungsarbeit umfasst dabei Unterstützungsleistungen
in sämtlichen Lebenslagen, wie bspw. Schuldnerberatung, Begleitung bei
Behördengängen und Arztbesuchen, Vermittlung zum Jobcenter, Fragen rund um
das Steuerrecht, Wohnungssuche, Freizeitaktivitäten etc.
Im Rahmen eines der geförderten Modellprojekte wird eine Ausstiegswohnung
in Berlin angeboten, in der bis zu drei Frauen zeitgleich unentgeltlich
Wohnraum zur Verfügung gestellt bekommen. Zahlen zu offenen Nachfragen sind
der Bundesregierung nicht bekannt.
Die Fördergelder werden dabei ausschließlich für die Umsetzung des
jeweiligen Modellprojektes bereitgestellt, die Vereine selbst erhalten keine finanzielle
Unterstützung.
Um die aus den Projekten gewonnenen Ergebnisse zu sichern und die
Voraussetzungen für deren Nachhaltigkeit sowie Transferfähigkeit zu verbessern,
werden die Modellprojekte wissenschaftlich begleitet. Erst die Auswertungen und
Analysen der wissenschaftlichen Begleitung werden zeigen können, wie
wirkungsvoll die Maßnahmen sind und wie viele (nachhaltige) Aus- bzw.
Umstiegen im Rahmen der Modellprojekte erfolgt sind. Ein umfassender
Abschlussbericht mit sämtlichen Ergebnissen zu den Modellprojekten wird voraussichtlich
im Frühjahr 2025 veröffentlicht.
Die jährliche Verteilung der Bundesmittel auf die fünf Modellprojekte ergibt
sich aus nachfolgender Tabelle.
2021
in Euro
2022
in Euro
2023
in Euro
2024
in Euro
Gesamt
(nach Projekten)
in Euro
Stabsbereich Frauen Bremen
in Koop. mit Gesundheitsamt
Bremen
104.000 302.000 302.000 116.000 824.000
STARK MACHEN e.V. 79.000 179.000 174.000 97.000 529.000
Diakonisches Werk an der
Saar gGmbH in Koop. mit
ALDONA e.V.
54.000 120.000 120.000 68.000 362.000
Frauennetzwerk zur
Arbeitssituation e.V. in Koop. mit
Frauenwerk der Nordkirche
126.000 264.000 264.000 133.000 787.000
Neustart e.V. 56.000 128.000 128.000 74.000 386.000
Gesamt (nach Jahren) 419.000 993.000 988.000 488.000 2.888.000
Das BKA sensibilisiert zudem im Rahmen von Schulungen, Fortbildungen und
Fachkonferenzen regelmäßig über die Rahmenbedingungen zum Schutz von
Zeugen.
37. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen und welche plant
sie, um Prävention im Sinne von Aufklärung über Menschenhandel und
Zwangsprostitution zu leisten und Männer in diesem Zusammenhang für
ein menschenrechtskonformes und menschenwürdiges Frauenbild zu
sensibilisieren?
Die Bundesregierung prüft derzeit im Rahmen ihrer Kompetenzen weitere
Präventionsmaßnahmen im Sinne der Fragestellung in den nächsten Jahren
umzusetzen.
38. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung zum besonderen
Schutz von Frauen, Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine vor
sexueller Ausbeutung (
www.spiegel.de/ausland/menschenhandel-zehnmal-m
ehr-ukrainerinnen-fuer-sexuelle-dienstleistungen-angeboten-a-c3902082-
c4a8-4193-a3bb-1abb031229b8)?
Die Bundesregierung setzt sich seit Kriegsbeginn gemeinsam mit den Ländern
und der Zivilgesellschaft und in enger Kooperation auf nationaler und
europäischer Ebene intensiv dafür ein, Menschen, die aus der Ukraine fliehen, vor
ausbeuterischen Handlungen, Menschenhandel, Zwangsprostitution und
sexualisierter Gewalt zu schützen. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat
(BMI) und die Sicherheitsbehörden des Bundes beobachten die Komplexe
„Menschenhandel, Ausbeutung, Zwangsprostitution und sexualisierte Gewalt“
im Zusammenhang mit der Lage in der Ukraine sehr intensiv und stehen hierzu
im engen Austausch mit den Ländern und der Zivilgesellschaft. Die
Bundespolizei (BPOL), das BKA und die zuständigen Landespolizeistellen sind
sensibilisiert und gehen entsprechenden Hinweisen im Rahmen der gesetzlichen
Zuständigkeiten nach. Auch die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer vor Ort
werden weiterhin sensibilisiert und geben verdächtige Beobachtungen an die
Sicherheitsbehörden weiter.
Das BMI und die Bundespolizei haben umgehend verschiedene
Informationsangebote und Warnhinweise erstellt, um Geflüchtete vor den Gefahren des
Menschenhandels zu schützen. Das umfasst Warnhinweise an Anzeigetafeln in
Ankunftsbahnhöfen in der Landessprache sowie über soziale Medien. Die
BPOL hat in Zusammenarbeit mit dem BMI, der Deutschen Bahn AG,
UNHCR, IOM und UNICEF beispielsweise einen Flyer mit Warnweisen
erstellt, der u. a. über das durch BMI eingerichtete Informations- und Hilfeportal
„Germany4Ukraine.de“ verfügbar ist. Auch werden Geflüchtete über dieses
Informations- und Hilfeportal vor auffälligen Übernachtungsangeboten in
ukrainischer und russischer Sprache gewarnt. „Germany4Ukraine.de“ ist
ebenfalls als App verfügbar. Das BMI steht im engen Austausch mit der
Zivilgesellschaft und ehrenamtlich Tätigen, was Betreiber von
Wohnraumvermittlungsplattformen einschließt. Seit Beginn der Fluchtbewegung aus der Ukraine hat
das BMFSFJ den Austausch mit dem Bundesweiten Koordinierungskreis gegen
Menschenhandel (KOK) intensiviert. Auf der Website des KOK steht eine
deutschlandweite Übersicht der Fachberatungsstellen für Betroffene von
Menschenhandel zur Verfügung. Zudem findet sich dort mehrsprachiges
Informationsmaterial (darunter auf Deutsch, Englisch und Ukrainisch) mit
Hinweisen zu Gefahren des Menschenhandels und Unterstützungsmöglichkeiten
für Menschen aller Nationalitäten auf der Flucht aus der Ukraine (
www.kok-ge
gen-menschenhandel.de). Für das Jahr 2022 hat das BMFSFJ zusätzliche Mittel
zur Verfügung gestellt, damit der KOK die Fachberatungsstellen bei der
Mehrarbeit unterstützen und weiterhin Präventions- und Vernetzungsarbeit leisten
kann. In diesem Rahmen hat der KOK basierend auf einer Umfrage bei
spezialisierten Fachberatungsstellen einen Bericht zur Situation Geflüchteter aus der
Ukraine mit konkreten Handlungsempfehlungen erarbeitet, der online
verfügbar ist.
Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ berät zu allen Formen von Gewalt –
einschließlich Frauenhandel, sexualisierte und häusliche Gewalt sowie
Zwangsprostitution – 365 Tage im Jahr, rund um die Uhr, in 18 Fremdsprachen,
darunter Englisch, Russisch und Polnisch, anonym und ist kostenfrei für von
Gewalt betroffene Frauen, Menschen in deren sozialem Umfeld und Fachkräfte
erreichbar. Seit dem 1. Mai 2022 steht das Angebot des Hilfetelefons in
ukrainische Sprache zur Verfügung und wird u. a. in sozialen Medien und über eine
gemeinsame Aktion auch zu den Angeboten der Unabhängigen Beauftragten
für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs beworben.
Das BMFSFJ und Nummer gegen Kummer haben gemeinsam mit der
Unterstützung der Telekom Deutschland GmbH die Helpline Ukraine eingerichtet.
Die Helpline Ukraine ist seit dem 1. Juni 2022 unter der kostenfreien
Telefonnummer 0800-500 225 0 montags bis freitags von 14 bis 17 Uhr erreichbar. Die
Beraterinnen und Berater hören zu und unterstützen geflüchtete ukrainische
Kinder, Jugendliche, deren Eltern sowie weitere Angehörige bei aktuellen
Sorgen und Themen, die sie bewegen. Die Beratung ist vertraulich und erfolgt in
ukrainischer und russischer Sprache.
Vor dem Hintergrund der russischen Invasion der Ukraine lud das BMAS im
März 2022 zu einer Sondersitzung mit den Ländern ein, um einen Austausch
hinsichtlich der Prävention von Ausbeutung und Menschenhandel zu befördern.
Zwölf Länder nahmen an der Sondersitzung teil und berichteten über die
Situation und getroffene Maßnahmen. Zur Prävention von prekärer und
undokumentierter Arbeit und ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen entwickelte die durch
das BMAS geförderte Servicestelle gegen Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit
und Menschenhandel Flyer für Geflüchtete aus der Ukraine in mehreren
Sprachen sowie einen Flyer für unterstützende Personen und Organisationen zur
Sensibilisierung für das Risiko und Anzeichen von Menschenhandel und
Arbeitsausbeutung.
Bei der Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels im Kontext der
Fluchtbewegung aus der Ukraine ist der hohe Stellenwert zum einen der
nationalen Kooperationsstrukturen zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen
und zum anderen der europäischen und internationalen Zusammenarbeit bei
diesem Themenbereich erneut sehr deutlich geworden. Deutschland hat sich,
insbesondere über das EU-Netzwerk Nationaler Berichterstatter und
vergleichbarer Mechanismen (NREM), mit der EU-Koordinatorin für die Bekämpfung
des Menschenhandels (ATC), und die OSZE mit ihrem Sonderbeauftragten
gegen Menschenhandel aktiv für den regelmäßigen Austausch, auch mit der
Ukraine und ihren Anrainerstaaten, eingesetzt und wird diese Netzwerke auch
weiterhin intensiv nutzen.
Darüber hinaus wird u. a. auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/1282
verwiesen.
39. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zur Überwachung und
Überprüfung des immer größer werdenden Marktes für Internet-
Angebote für sexuelle Dienstleistungen?
Der Markt für sexuelle Dienstleistungen durch Internetangebote wird intensiv
seitens der Sicherheitsbehörden beobachtet, um potentielle Opfer des
Menschenhandels zu identifizieren und Anhaltspunkte für eine Ausbeutung zu
finden. Es findet in diesem Zusammenhang auch ein Austausch mit den Ländern
und europäischen Partnerdienststellen statt.
Tabelle zu Frage 13c:
Gültig angemeldete Prostituierte am 31.12.2021 nach Altersklassen und Staatsangehörigkeit und regionaler Einheit 1
Deutschland
Anmeldebescheinigung Anzahl der Prostituierten
Insgesamt 23 743
Altersklassen ( von ... bis unter ... Jahren)
18 - 21 Jahre 743
21 - 45 Jahre 18 055
45 Jahre und älter 4 945
Staatsangehörigkeit
deutsch 4 509
nichtdeutsch 19 234
davon aus:
Europa 17 405
darunter:
125 bulgarisch 2 594
152 polnisch 952
154 rumänisch 8 619
161 spanisch 1 222
165 ungarisch 1 486
Afrika .
darunter:
243 kenianisch 40
232 nigerianisch 71
Amerika 585
darunter:
327 brasilianisch 138
335 dominikanisch 135
Asien 1 020
darunter:
479 chinesisch 82
411 chinesisch (Hongkong) .
476 thailändisch 827
Australien/Ozeanien/Antarktis .
Sonstige Schlüssel 2) .
-----------------------
1) regionalisiert nach dem Sitz der zuständigen Behörde.
2) staatenlos, ungeklärt, ohne Angabe.
. = Zahlenwert geheim zu halten
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]