[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/6660 –
Beteiligung des chinesischen Staatsunternehmens COSCO an der Container
Terminal Tollerort GmbH, einer Tochter der Hamburger Hafen Logistik AG
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Die chinesische staatliche Reederei COSCO Shipping Port Limited (COSCO)
beabsichtigte im Jahr 2022, 35 Prozent der Stimmrechte an der
Containerterminal Tollerort GmbH (CTT), einer Tochter der Hamburger Hafen Logistik
AG (HHLA), zu erwerben. Diese Beteiligung unterliegt der
Investitionsprüfung nach dem Außenwirtschaftsgesetz und der Außenwirtschaftsverordnung,
für die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
federführend zuständig ist. Das BMWK hat das Investitionsprüfverfahren am
31. Oktober 2022 mit Erlass einer Teiluntersagung abgeschlossen, wonach
COSCO nur einen Anteil von unter 25 Prozent an der CTT erwerben darf.
Im Rahmen des Investitionsprüfverfahrens sprachen sich das BMWK und die
fünf weiteren beteiligten Bundesministerien sowie das Bundesamt für
Verfassungsschutz (BfV) und der Bundesnachrichtendienst (BND) gegen die
chinesische Beteiligung aus (
www.n-tv.de/politik/Minister-Buschmann-fuerchtet-C
hinas-Kontrolle-article23665187.html). Die EU-Kommission hatte bereits im
Frühjahr 2022 vor dem Verkauf von Anteilen der CTT an COSCO gewarnt
(
www.handelsblatt.com/politik/international/kritische-infrastruktur-eu-
warnteschon-im-fruehjahr-vor-einstieg-der-chinesen-in-den-hamburger-hafen/28760
864.html). Auch die Fraktion der CDU/CSU sprach sich gegen den Verkauf
aus. Da die Bereitstellung von Informationen zu dem Verfahren durch die
Bundesregierung aus Sicht der Fraktion der CDU/CSU unzureichend war, war
der Fall im November 2022 bereits Gegenstand einer Kleinen Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU (siehe Bundestagsdrucksache 20/4572).
Obwohl sechs fachlich involvierte Bundesministerien, der Verfassungsschutz
und der BND gegen eine Beteiligung von COSCO an der HHLA CTT
votierten, es zahlreiche Warnungen und breite Kritik an der chinesischen
Beteiligung gab, nahm das Bundeskanzleramt eine gegenteilige Position ein.
Bundeskanzler Olaf Scholz verteidigte die chinesische Beteiligung und sah infolge
dieser keinen negativen Einfluss auf die Hafeninfrastruktur (
www.zeit.de/polit
ik/2022-10/olaf-scholz-cosco-china-hamburger-hafen). Schließlich beschloss
das Bundeskabinett nach Abschluss des Investitionsprüfverfahrens durch das
BMWK eine Teiluntersagung als Kompromiss, die COSCO eine Beteiligung
an der HHLA CTT von unter 25 Prozent ermöglicht.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7022
20. Wahlperiode 25.05.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 25. Mai 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Bundesregierung legte jedoch nach Ansicht der Fragesteller während des
gesamten Investitionsprüfverfahrens die falschen Prüfmaßstäbe an. So wurde
die HHLA CTT nach Auffassung der Fragesteller entgegen den geltenden
gesetzlichen Bestimmungen nicht als kritische Infrastruktur (KRITIS) eingestuft.
Nach Kenntnis der Fraktion der CDU/CSU und laut jüngsten Medienberichten
hätte die HHLA CTT jedoch bereits seit April 2022 – also mehrere Monate
vor der Entscheidung des Bundeskabinetts für eine Teiluntersagung – als
Betreiber kritischer Infrastrukturen nach der BSI-Kritisverordnung gelten müssen
(
www.handelsblatt.com/politik/deutschland/hhla-und-cosco-einstieg-chinesisc
her-staatsreederei-am-hamburger-hafen-koennte-doch-noch-scheitern/290891
52.html). Damit hätte eine Beteiligung von COSCO an der HHLA CTT
erheblich strengeren Prüfmaßstäben unterlegen. Die entsprechende Einstufung
erfolgte durch das dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
unterstellte zuständige Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(BSI) jedoch erst Anfang 2023.
1. Lagen dem Bundeskanzleramt, einzelnen Bundesministerien,
nachgeordneten Behörden oder dem Bundeskabinett in seiner Gesamtheit zum
Zeitpunkt der Teiluntersagung Kenntnisse dazu vor, dass die HHLA CTT
(womöglich) unter die Anlagenkategorie Nummer 1.3.5 laut Anhang 7
Teil 3 der BSI-Kritisverordnung fällt?
Für die Beantwortung der Frage ist zwischen zwei verschiedenen rechtlichen
Fragestellungen zu unterscheiden: erstens, handelt es sich bei einer Anlage um
eine Kritische Infrastruktur im Sinne des Gesetzes über das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz), zweitens, wer ist Betreiber
dieser Anlage im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 der BSI-Kritisverordnung.
Die Frage, ob es sich bei einem Containerterminal um eine Kritische
Infrastruktur im Sinne des BSI-Gesetzes handelt, hängt neben der umgeschlagenen
Frachtmenge auch davon ab, ob die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen
einer Anlage nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 der BSI-Kritisverordnung sowie der
jeweiligen Anlagenkategorie nach Anhang 1 bis 7 erfüllt werden. Für die
Beantwortung dieser Frage ist das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) auf Auskünfte der Betreibergesellschaften angewiesen, die
gesetzlich zur Auskunft verpflichtet sind.
Für die zweite Frage ist gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 der BSI-
Kritisverordnung zu prüfen, welche natürliche oder juristische Person unter
Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände
bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt. Auch
für diese Bewertung ist das BSI auf Auskünfte der Betreibergesellschaften
angewiesen.
Die für die Prüfung beider Fragestellungen erforderlichen Angaben für das
Containerterminal Tollerort hat die Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA
AG) bzw. die HHLA Containerterminal Tollerort GmbH (HHLA CTT GmbH)
nicht rechtzeitig, sondern erst am 31. Januar 2023 nach Aufforderung durch das
BSI vorgelegt. Hintergrund der Aufforderung des BSI war die im Zuge der
Teiluntersagung erfolgte öffentliche Berichterstattung, die es möglich
erscheinen ließ, dass es sich bei den Terminals Tollerort, Burchardkai und
Altenwerder, die als eine Gesamtanlage der HHLA AG seit 2018 als Kritische
Infrastruktur im Sinne des BSI-Gesetzes (Anlage oder IT-System zur
Logistiksteuerung oder -verwaltung in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr,
Stückgut, Kontraktlogistik sowie See- und Luftfracht) beim BSI registriert waren,
jeweils zusätzlich um Einzelanlagen (Umschlaganlage in See- und Binnenhäfen)
handeln könnte.
Dementsprechend hatte keine der in der Frage genannten Stellen vor dem
31. Januar 2023 Kenntnis im Sinne der Fragestellung. Der Bescheid über die
Teiluntersagung wurde bereits am 31. Oktober 2022 erlassen.
2. Zu welchem Zeitpunkt waren dem Bundeskanzleramt, einzelnen
Bundesministerien, nachgeordneten Behörden und dem Bundeskabinett in seiner
Gesamtheit bekannt, dass die HHLA CTT (womöglich) unter die
Anlagenkategorie Nummer 1.3.5 laut Anhang 7 Teil 3 der BSI-
Kritisverordnung fällt (bitte nach Bundeskanzleramt, Bundesministerien und
nachgeordneten Behörden aufschlüsseln)?
Falls es zeitliche Verzögerungen beim Erkenntnisgewinn über die KRI-
TIS-Eigenschaft der HHLA CTT zwischen den einzelnen Behörden gab,
worauf sind diese zurückzuführen?
Kenntnis im Sinne der Antwort zu Frage 1 hatten das Bundeskanzleramt, die
Bundesministerien und die nachgeordneten Behörden wie folgt.
• BSI und Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI): 13. Februar
2023 (nach Prüfung der am 31. Januar 2023 eingereichten
Registrierungsunterlagen, vgl. dazu Frage 9)
• Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK): 6. März
2023
• Bundeskanzleramt: 9. März 2023
• Auswärtiges Amt, Bundesministerium der Verteidigung: 17. März 2023
• Bundesministerium der Finanzen, Bundesministerium für Digitales und
Verkehr: 20. März 2023
Insofern gab es keine zeitlichen Verzögerungen im Sinne der Fragestellung.
3. Wurde die HHLA CTT seitens des BMWK bzw. des BSI vor Abschluss
des Investitionsprüfverfahrens noch unter den Schwellenwerten einer
anderen Anlagenkategorie nach Anhang 7 Teil 3 der BSI-Kritisverordnung
(z. B. Nummer 1.3.1 oder 1.3.2) bewertet?
a) Wenn ja, unter welcher Kategorie?
b) Wenn ja, wie konnte es zu dieser falschen Bewertung kommen?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Die Eigenschaft der HHLA CTT GmbH als Betreiber einer Kritischen
Infrastruktur im Sinne des BSI-Gesetzes in Verbindung mit der BSI-
Kritisverordnung wurde zu Beginn des Investitionsprüfverfahrens im Sommer 2021 durch
das BMI und das BSI geprüft. Hierzu wurden seitens des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) Auskünfte bei den Erwerbsparteien
eingeholt. Im Rahmen ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht haben die
Unternehmen mitgeteilt, dass die HHLA CTT GmbH nicht die Voraussetzungen als
Betreiber einer Kritischen Infrastruktur im Sinne des BSI-Gesetzes in Verbindung
mit der BSI-Kritisverordnung erfüllt. Diese Angabe haben sie im weiteren
Verfahrensverlauf mehrfach wiederholt (schriftlich zuletzt am 29. April 2022).
4. Welche Vertreter des Bundeskanzleramts, der Bundesministerien und
nachgeordneter Behörden haben sich seit dem 1. Januar 2022 mit
Vertretern der Hamburger Hafen Logistik AG und/oder der Container Terminal
Tollerort GmbH zu Gesprächen getroffen, und was war der jeweilige
Anlass des Gesprächs (bitte nach Gesprächstermin und Anlass
aufschlüsseln)?
Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und
Parlamentarische Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und Staatsminister
sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im
Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren
aller gesellschaftlichen Gruppen. Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher
geführter Gespräche bzw. deren Ergebnisse – einschließlich Telefonate –
besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht
durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung in der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/1174). Zudem werden Gesprächsinhalte nicht protokolliert. Die
nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der
Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und
Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht
vollständig.
Unterhalb der Leitungsebene gab es aufgabenbedingt über die bisherige Dauer
der aktuellen Wahlperiode vielfältige dienstliche Kontakte von Vertretern bzw.
Vertreterinnen des Bundeskanzleramtes und der Ressorts zu Unternehmen und
Verbänden. Eine vollständige und umfassende Aufstellung über all diese
Kontakte existiert nicht und kann aufgrund fehlender Recherchierbarkeit z. B.
wegen Personalwechsel, auch nicht erstellt werden. Eine Auflistung von
Einzelterminen der Ressorts unterhalb der Leitungsebene erfolgt daher nicht.
In Bezug auf den Bundesnachrichtendienst (BND) gilt:
Gegenstand der Fragen sind solche Informationen, die in besonders hohem
Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht
beantwortet werden können. Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird
durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und
insbesondere Staatswohlerwägungen zählen.
Würde der BND Angaben über eine mögliche Zusammenarbeit mit Dritten
machen, wären Rückschlüsse auf die konkreten Aufgaben, Themen und Projekte
des BND möglich. Eine Offenlegung der hier angeforderten Informationen
birgt daher die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten zu der Methodik und zu
besonders schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten des BND bekannt würden,
infolgedessen sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse
auf die konkreten Vorgehensweisen und Methoden des BND ziehen könnten.
Zudem würden mit der Beantwortung der hier gegenständlichen Fragen
Grundrechte Dritter berührt, was negative Auswirkungen auf die
Kooperationsbereitschaft dem BND gegenüber haben wird. Dritte arbeiten mit dem BND nur unter
der Voraussetzung zusammen, dass eine mögliche Zusammenarbeit mit ihnen –
auch nicht mittelbar – preisgegeben, sondern absolut vertraulich behandelt
wird.
Wird dieses Vertrauensverhältnis verletzt, ist es zukünftig weitaus schwieriger,
Dritte von einer Zusammenarbeit mit dem BND zu überzeugen. Dies hätte für
den BND eine höchst folgenschwere Einschränkung der
Informationsgewinnung zur Folge, wodurch der gesetzliche Auftrag des BND, die Sammlung und
Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1
Absatz 2 BND-Gesetz), nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die
Gewinnung und Auswertung auslandsspezifischer Informationen durch den BND ist
jedoch für die Sicherheits- und Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland
unerlässlich. Würde der BND in seinen Möglichkeiten der
Informationsgewinnung beeinträchtigt, drohten empfindliche Informationslücken im Hinblick auf
die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland. Eine VS-Einstufung und
Hinterlegung der angefragten Informationen bei der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages würde im vorliegenden Fall nicht ausreichen, um der
erheblichen Sensibilität der angeforderten Informationen im Hinblick auf die
Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BND ausreichend Rechnung zu
tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Fähigkeiten und Arbeitsweisen
des BND so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber nur einem
begrenzten Empfängerkreis ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann.
Schon bei dem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Informationen wäre kein
Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung mehr möglich.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, aufgrund derer das
Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich
überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten
gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.
Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als Bestätigung
noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten.
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5. Welche Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien und
nachgeordneter Behörden haben sich seit dem 1. Januar 2022 wann mit
dem Ersten Bürgermeister, mit Mitgliedern des Hamburger Senats und/
oder der Senatsverwaltung der Hansestadt Hamburg über eine
Beteiligung von COSCO an der HHLA CTT ausgetauscht?
Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und
Parlamentarische Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und Staatsminister
sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im
Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren
aller gesellschaftlichen Gruppen. Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher
geführter Gespräche bzw. deren Ergebnisse – einschließlich Telefonate –
besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht
durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung in der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/1174). Zudem werden Gesprächsinhalte nicht protokolliert. Die
nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der
Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und
Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht
vollständig.
Unterhalb der Leitungsebene gab es aufgabenbedingt über die bisherige Dauer
der aktuellen Wahlperiode vielfältige dienstliche Kontakte von Vertretern bzw.
Vertreterinnen des Bundeskanzleramtes und der Ressorts zu den bezeichneten
Stellen der Hamburger Senatsverwaltung. Eine vollständige und umfassende
Aufstellung über all diese Kontakte existiert nicht und kann aufgrund fehlender
Recherchierbarkeit z. B. wegen Personalwechsel auch nicht erstellt werden.
Eine Auflistung von Einzelterminen der Ressorts unterhalb der Leitungsebene
erfolgt daher nicht.
Seit Amtsantritt hatte der Bundeskanzler zu verschiedenen Gelegenheiten
Kontakt mit dem Ersten Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg,
Dr. Peter Tschentscher, etwa bei Besprechungen des Bundeskanzlers mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder,
Ministerpräsidentenkonferenzen, Vorbesprechungen zum Bundesrat, beim Jahresfest der
Landesvertretung Hamburg etc. Im Sinne der Anfrage ist kein Kontakt ermittelbar.
In Bezug auf den BND gilt:
Gegenstand der Fragen sind solche Informationen, die in besonders hohem
Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht
beantwortet werden können. Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird
durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und
insbesondere Staatswohlerwägungen zählen.
Würde der BND Angaben über eine mögliche Zusammenarbeit mit Dritten
machen, wären Rückschlüsse auf die konkreten Aufgaben, Themen und Projekte
des BND möglich. Eine Offenlegung der hier angeforderten Informationen
birgt daher die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten zu der Methodik und zu
besonders schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten des BND bekannt würden,
infolgedessen sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse
auf die konkreten Vorgehensweisen und Methoden des BND ziehen könnten.
Zudem würden mit der Beantwortung der hier gegenständlichen Fragen
Grundrechte Dritter berührt, was negative Auswirkungen auf die
Kooperationsbereitschaft dem BND gegenüber haben wird. Dritte arbeiten mit dem BND nur unter
der Voraussetzung zusammen, dass eine mögliche Zusammenarbeit mit ihnen –
auch nicht mittelbar – preisgegeben, sondern absolut vertraulich behandelt
wird.
Wird dieses Vertrauensverhältnis verletzt, ist es zukünftig weitaus schwieriger,
Dritte von einer Zusammenarbeit mit dem BND zu überzeugen. Dies hätte für
den BND eine höchst folgenschwere Einschränkung der
Informationsgewinnung zur Folge, wodurch der gesetzliche Auftrag des BND, die Sammlung und
Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1
Absatz 2 BNDG), nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung
und Auswertung auslandsspezifischer Informationen durch den BND ist jedoch
für die Sicherheits- und Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland
unerlässlich. Würde der BND in seinen Möglichkeiten der Informationsgewinnung
beeinträchtigt, drohten empfindliche Informationslücken im Hinblick auf die
Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland. Eine VS-Einstufung und
Hinterlegung der angefragten Informationen bei der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages würde im vorliegenden Fall nicht ausreichen, um der
erheblichen Sensibilität der angeforderten Informationen im Hinblick auf die
Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BND ausreichend Rechnung zu tragen. Die
angefragten Inhalte beschreiben die Fähigkeiten und Arbeitsweisen des BND
so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber nur einem begrenzten
Empfängerkreis ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Schon bei
dem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Informationen wäre kein Ersatz
durch andere Instrumente der Informationsgewinnung mehr möglich. Aus dem
Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, aufgrund derer das Staatswohl
gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern
muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem
Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen. Dabei ist der
Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als Bestätigung noch als
Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten.
Datum Vertreter/in der Bundesregierung Teilnehmer/in Freie und Hansestadt Hamburg
12. August 2022 St Kukies (BKAmt) Peter Tschentscher (Erster Bürgermeister von
Hamburg)
21. Oktober 2022 St Kukies (BKAmt) Jan Pörksen (Chef der Senatskanzlei von Hamburg)
21. Oktober 2022 Bundesminister Wolfgang
Schmidt (BKAmt)
Andreas Rieckhof (Staatsrat Hamburg)
Zwischen 23. und
25. Oktober 2022
PSt’in Brantner (BMWK) Jens Kerstan (Senator Hamburg)
26. Oktober 2022 Parlamentarische
Staatssekretärin Siemtje Möller (BMVg)
Andy Grote (Senator Hamburg)
1. November 2022 PSt'in Möller (BMVg) Andy Grote (Senator Hamburg)
6. Welche Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien und
nachgeordneter Behörden haben sich seit dem 1. Januar 2022 mit der
Vorstandsvorsitzenden der HHLA, Angela Titzrath, über eine
Beteiligung von COSCO an der HHLA CTT ausgetauscht?
Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und
Parlamentarische Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und Staatsminister
sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im
Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren
aller gesellschaftlichen Gruppen. Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher
geführter Gespräche bzw. deren Ergebnisse – einschließlich Telefonate –
besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht
durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung in der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/1174). Zudem werden Gesprächsinhalte nicht protokolliert. Die
nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der
Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und
Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht
vollständig.
Unterhalb der Leitungsebene gab es aufgabenbedingt über die bisherige Dauer
der aktuellen Wahlperiode vielfältige dienstliche Kontakte von Vertretern bzw.
Vertreterinnen des Bundeskanzleramtes und der Ressorts zu Unternehmen und
Verbänden. Eine vollständige und umfassende Aufstellung über all diese
Kontakte existiert nicht und kann aufgrund fehlender Recherchierbarkeit z. B.
wegen Personalwechsel, auch nicht erstellt werden. Eine Auflistung von
Einzelterminen der Ressorts unterhalb der Leitungsebene erfolgt daher nicht.
In Bezug auf den BND gilt:
Gegenstand der Fragen sind solche Informationen, die in besonders hohem
Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht
beantwortet werden können. Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird
durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und
insbesondere Staatswohlerwägungen zählen.
Würde der BND Angaben über eine mögliche Zusammenarbeit mit Dritten
machen, wären Rückschlüsse auf die konkreten Aufgaben, Themen und Projekte
des BND möglich. Eine Offenlegung der hier angeforderten Informationen
birgt daher die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten zu der Methodik und zu
besonders schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten des BND bekannt würden,
infolgedessen sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse
auf die konkreten Vorgehensweisen und Methoden des BND ziehen könnten.
Zudem würden mit der Beantwortung der hier gegenständlichen Fragen
Grundrechte Dritter berührt, was negative Auswirkungen auf die
Kooperationsbereitschaft dem BND gegenüber haben wird. Dritte arbeiten mit dem BND nur unter
der Voraussetzung zusammen, dass eine mögliche Zusammenarbeit mit ihnen –
auch nicht mittelbar – preisgegeben, sondern absolut vertraulich behandelt
wird.
Wird dieses Vertrauensverhältnis verletzt, ist es zukünftig weitaus schwieriger,
Dritte von einer Zusammenarbeit mit dem BND zu überzeugen. Dies hätte für
den BND eine höchst folgenschwere Einschränkung der
Informationsgewinnung zur Folge, wodurch der gesetzliche Auftrag des BND, die Sammlung und
Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1
Absatz 2 BNDG), nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung
und Auswertung auslandsspezifischer Informationen durch den BND ist jedoch
für die Sicherheits- und Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland
unerlässlich. Würde der BND in seinen Möglichkeiten der Informationsgewinnung
beeinträchtigt, drohten empfindliche Informationslücken im Hinblick auf die
Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland. Eine VS-Einstufung und
Hinterlegung der angefragten Informationen bei der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages würde im vorliegenden Fall nicht ausreichen, um der
erheblichen Sensibilität der angeforderten Informationen im Hinblick auf die
Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BND ausreichend Rechnung zu tragen. Die
angefragten Inhalte beschreiben die Fähigkeiten und Arbeitsweisen des BND
so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber nur einem begrenzten
Empfängerkreis ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Schon bei
dem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Informationen wäre kein Ersatz
durch andere Instrumente der Informationsgewinnung mehr möglich. Aus dem
Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, aufgrund derer das Staatswohl
gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern
muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem
Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen. Dabei ist der
Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als Bestätigung noch als
Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten.
Datum Vertreter/in der Bundesregierung
2. September 2022 St Kukies (BKAmt)
4. Oktober 2022 St Kukies (BKAmt)
6. Oktober 2022 St Philipp (BMWK)
31. Oktober 2022 St’in Hajduk (BMWK)
30. Dezember 2022 St Philipp (BMWK)
28. Februar 2023 St Philipp (BMWK)
6. März 2023 St Philipp (BMWK)
7. Hat es in einem der Gespräche (Bezugnahme zu den Fragen 3, 4 und 5)
Hinweise darauf gegeben, dass die HHLA CTT (womöglich) unter die
Anlagenkategorie Nummer 1.3.5 laut Anhang 7 Teil 3 der BSI-
Kritisverordnung fällt?
Im Gespräch von Staatssekretär Philipp (BMWK) mit Angela Titzrath, der
Vorstandsvorsitzenden der HHLA AG, am 6. März 2023 wurde die vom BSI am
13. Februar 2023 festgestellte KRITIS-Betreibereigenschaft der HHLA CTT
GmbH thematisiert.
8. Wieso erfolgte die vom BSI vorgenommene Einstufung der HHLA CTT
als Betreiber einer kritischen Infrastruktur nach der BSI-
Kritisverordnung erst Anfang 2023 und nicht bereits im April 2022, und wer trägt
aus Sicht der Bundesregierung hierfür die Verantwortung?
Für die Beantwortung der Frage kommt es erneut auf die im Rahmen der
Antwort zu Frage 1 dargestellte Unterscheidung zwischen Anlage und Betreiber
an.
Für die Investitionsprüfverfahren des BMWK kann es darauf ankommen, ob
das Zielunternehmen eines Erwerbs Betreiber einer Kritischen Infrastruktur
(KRITIS-Betreiber) ist, vgl. § 55a Absatz 1 Nummer 1 der
Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Das BMWK bittet BMI daher in solchen Fällen um
Prüfung, ob es sich bei dem Zielunternehmen um einen KRITIS-Betreiber handelt.
BMI beteiligt dafür das BSI und gibt daraufhin eine Stellungnahme gegenüber
BMWK ab. Die Frage ist in der Regel nur zu Beginn von
Investitionsprüfverfahren relevant, insbesondere mit Blick auf das Vollzugsverbot im Falle der
Einschlägigkeit einer Fallgruppe nach § 55a Absatz 1 AWV. Auch im Falle des
Erwerbs der HHLA CTT GmbH durch COSCO wurde das BSI zu Beginn der
Investitionsprüfung im Jahr 2021 vom BMI gebeten, die KRITIS-
Betreibereigenschaft der HHLA CTT GmbH zu prüfen. Dabei kam BSI zu dem – auch aus
heutiger Sicht – zutreffenden Ergebnis, dass das Containerterminal Tollerort
Teil einer Kritischen Infrastruktur ist, dass der Betreiber dieser Anlage aber die
HHLA AG, also die Muttergesellschaft der HHLA CTT GmbH und nicht die
HHLA CTT GmbH selbst als Zielgesellschaft bei dem zu prüfenden
Erwerbsvorgang ist. Dieses Ergebnis teilte BMI dem BMWK im Jahr 2021 versehen
mit dem Hinweis mit, dass das Verfahren dennoch besonders sensibel sei, da es
sich bei dem Terminal um einen Teil einer Kritischen Infrastruktur im Sinne
des BSI-Gesetzes handelt. Dieser Gesichtspunkt fand auch Berücksichtigung in
der Bewertung des Erwerbs. Das BMWK und die anderen an der Prüfung
beteiligten Ressorts votierten für eine Untersagung des Erwerbs. Im Ergebnis
stimmte die Bundesregierung einer Teiluntersagung zu.
Abgesehen von der punktuellen Einbeziehung für bestimmte, die
Zuständigkeiten des BSI betreffende Fragen, ist das BSI an der Investitionsprüfung des
BMWK nicht beteiligt. So war es auch im Falle HHLA/COSCO.
Von der Investitionsprüfung gänzlich unabhängig sind die eigenen gesetzlichen
Aufgaben des BSI, insbesondere der Schutz der IT-Sicherheit Kritischer
Infrastrukturen. Hierfür kommt es auf die Frage, wer Betreiber ist, in der Regel
nicht an. Für die Aufsicht des BSI über die IT-Sicherheit Kritischer
Infrastrukturen ist vielmehr maßgeblich, welche Anlage eine Kritische Infrastruktur ist
und gegebenenfalls welche Stelle Kontaktstelle (das ist nicht unbedingt der
Betreiber) ist. Danach bestimmt sich der Pflichtenkatalog nach dem BSI-Gesetz.
Da die IT des Terminals Tollerort seit 2018 der Aufsicht des BSI unterliegt und
die HHLA AG als Kontaktstelle für das BSI zur Verfügung stand, hat sich für
die Zwecke des BSI-Gesetzes durch die Einführung der neuen
Anlagenkategorie „Umschlaganlage in See- und Binnenhäfen“ nichts geändert.
Ob KRITIS-Betreiber ihrer Pflicht zur Registrierung nach der BSI-
Kritisverordnung nachkommen, prüft das BSI von Amts wegen bei Vorliegen
besonderer Anhaltspunkte. So ist das BSI unmittelbar nach Aufkommen der
öffentlichen Diskussion über die Teiluntersagung des BMWK Ende Oktober 2022 der
Frage nachgegangen, ob die drei Terminals der HHLA AG zusätzlich noch
jeweils eine „Umschlaganlage in See- und Binnenhäfen“ darstellen und hat dies
innerhalb weniger Tage nach Erhalt der für die Bewertung der Fragestellung
erforderlichen Unterlagen der Betreiberseite festgestellt.
Die für das Containerterminal Tollerort zusätzlich einschlägige KRITIS-
Anlagenkategorie „Umschlaganlage in See- und Binnenhäfen“ (Anlagenkategorie
Nummer 1.3.5 laut Anhang 7 Teil 3 BSI-Kritisverordnung) wurde mit Wirkung
ab dem 1. Januar 2022 neu in Anhang 7 zur BSI-Kritisverordnung
aufgenommen. Die HHLA CTT GmbH gilt daher bereits seit dem 1. April 2022 als KRI-
TIS-Betreiber. Das Unternehmen war verpflichtet, das Terminal als
eigenständige Anlage bis zum ersten darauffolgenden Werktag beim BSI zu registrieren
(§ 8b Absatz 3 BSI-Gesetz). Dies ist jedoch nicht rechtzeitig, sondern erst im
Januar 2023 nach Aufforderung durch das BSI erfolgt. Im Rahmen ihrer
gesetzlichen Auskunftspflicht haben die beteiligten Unternehmen wiederholt
mitgeteilt, dass die HHLA CTT GmbH nicht die Voraussetzungen als Betreiber einer
Kritischen Infrastruktur im Sinne des BSI-Gesetzes in Verbindung mit der BSI-
Kritisverordnung erfüllt. Diese Angabe haben sie im weiteren
Verfahrensverlauf mehrfach wiederholt (schriftlich zuletzt am 29. April 2022). Siehe hierzu
auch die Antwort zu Frage 2.
9. Wie viel Zeit benötigte das BSI, um festzustellen, dass es sich bei der
HHLA CTT tatsächlich um einen KRITIS-Betreiber nach der BSI-
Kritisverordnung handelt, und ist die Dauer eines solchen Prüfverfahrens
üblich?
Das BSI hat die vollständigen Registrierungsunterlagen für das
Containerterminal Tollerort als „Umschlaganlage in See- und Binnenhäfen“ am 31. Januar
2023 erhalten und die Prüfung daraufhin innerhalb einer üblichen
Bearbeitungsdauer von weniger als zehn Werktagen bis zur abschließenden
Bestätigung gegenüber dem BMI am 13. Februar 2023 durchgeführt. Siehe hierzu
auch die Antwort zu Frage 2.
10. Ab welchem Zeitpunkt war das BSI in das Investitionsprüfverfahren des
BMWK eingebunden?
Im Rahmen von Investitionsprüfverfahren beteiligt das BMWK die jeweils
fachlich betroffenen Bundesministerien und das Bundeskanzleramt, darunter
das BMI. Die vom BMWK beteiligten Bundesministerien entscheiden gemäß
dem Ressortprinzip im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit darüber, welche
Geschäftsbereichsbehörden über sachdienliche Informationen oder relevante
fachliche Einschätzungen verfügen und binden diese jeweils ein. Auf dieser
Grundlage gibt das jeweilige Bundesministerium dann eine Stellungnahme ab.
Das BMI beteiligt das BSI jeweils einzeln zu bestimmten Fragestellungen, die
sich auf Aspekte der IT-Sicherheit oder sonstige Zuständigkeiten des BSI
beziehen. Eine fortlaufende Einbindung des BSI in die Investitionsprüfverfahren
des BMWK findet nicht statt. Die Frage, ob es sich bei der HHLA CTT GmbH
um einen Betreiber einer Kritischen Infrastruktur im Sinne des BSI-Gesetzes
handelt, wurde zu Beginn des Investitionsprüfverfahrens im Jahr 2021 über das
BMI abgefragt und zutreffend durch das BSI beantwortet. Siehe hierzu auch die
Antwort zu Frage 8.
11. Ab welchem Zeitpunkt und durch wen erlangte das Bundeskanzleramt
Kenntnis davon, dass das BSI in das Investitionsprüfverfahren des
BMWK eingebunden ist?
In dem Investitionsprüfverfahren zum Erwerb einer Beteiligung an der HHLA
CTT GmbH hat das BMWK u. a. das Bundeskanzleramt beteiligt. In diesem
Rahmen wurde dem Bundeskanzleramt Anfang November 2021 bekannt, dass
das BMI das BSI einbezogen hatte.
12. Warum hat die Bundesregierung die zuständigen Ausschüsse des
Deutschen Bundestages angesichts der politischen Tragweite der
beabsichtigen Beteiligung von COSCO an der HHLA CTT weder darüber
informiert, dass das BSI in das Investitionsprüfverfahren eingebunden wurde,
noch darüber, dass die HHLA CTT als KRITIS-Betreiber eingestuft
wurde, sodass die Ausschüsse des Deutschen Bundestages hierüber
stattdessen aus den Medien erfahren mussten?
Bei der Investitionsprüfung handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, das
nach den Regeln von Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und AWV durchgeführt
wird. Gemäß dem Grundsatz der Gewaltenteilung ist eine Beteiligung des
Parlamentes im Rahmen der Einzelfallprüfung nicht vorgesehen. Die
Bundesregierung informiert den Deutschen Bundestag entsprechend den
verfassungsrechtlichen Vorgaben und hat dies auch im Investitionsprüfverfahren zum Erwerb
einer Beteiligung an der HHLA CTT GmbH getan.
13. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Aussage der
HHLA, dass die für die Einordnung als KRITIS relevanten
Umschlagdaten allen beteiligten Behörden jederzeit vorlagen (
www.handelsblat
t.com/politik/deutschland/hhla-und-cosco-einstieg-chinesischer-staatsree
derei-am-hamburger-hafen-koennte-doch-noch-scheitern/2908915
2.html)?
Die Aussage ist bereits im Ausgangspunkt falsch. Wie im Rahmen der Antwort
zu Frage 1 erläutert, wurden die erforderlichen Angaben für die Einstufung des
Containerterminals Tollerort als selbständige KRITIS-Anlage und der HHLA
CTT GmbH als Betreiber dieser Anlage erstmals am 31. Januar 2023 vorgelegt.
Die bloßen Umschlagdaten sind hierfür gerade nicht ausreichend. Siehe hierzu
auch die Antwort zu Frage 14.
14. Warum hat die Bundesregierung angesichts des Vorliegens relevanter
Umschlagdaten der HHLA CTT nicht berücksichtigt, dass das
Unternehmen bereits zum Zeitpunkt der Teiluntersagung einer Beteiligung von
COSCSO an der HHLA CTT Betreiber einer kritischen Infrastruktur
gewesen ist?
Wie in der Antwort zu Frage 1 erläutert, lässt sich die Frage, ob es sich bei
einem Containerterminal um eine Kritische Infrastruktur im Sinne des BSI-
Gesetzes handelt und wer dessen Betreiber ist, nicht allein aufgrund der
umgeschlagenen Frachtmenge beantworten. Für die Prüfung ist das BSI auf
Auskünfte der Betreibergesellschaften angewiesen, die gesetzlich zur Auskunft
verpflichtet sind.
Die für die Beantwortung der beiden Fragen erforderlichen Angaben lagen dem
BSI erstmals am 31. Januar 2023 vor, da die HHLA CTT GmbH das
Containerterminal Tollerort entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht bereits
Anfang April 2022 beim BSI als „Umschlaganlage in See- und Binnenhäfen“
registriert hat.
Bis dahin hatten die Unternehmen wiederholt mitgeteilt, dass die HHLA CTT
GmbH nicht die Voraussetzungen als Betreiber einer Kritischen Infrastruktur
im Sinne des BSI-Gesetzes in Verbindung mit der BSI-Kritisverordnung erfüllt
(schriftlich zuletzt am 29. April 2022).
15. Hat das Bundeskanzleramt oder das BMI Einfluss auf die Einstufung der
HHLA CTT als KRITIS-Betreiber durch das BSI genommen oder der
HHLA CTT oder beteiligten Fachministerien bzw. deren untergeordneten
Bundesbehörden signalisiert, dass eine Einstufung als KRITIS nicht
angezeigt sei?
Nein.
16. Vertritt die Bundesregierung die Position, dass die HHLA CTT ihrer
Pflicht zur Meldung als KRITIS-Betreiber nicht nachgekommen ist?
a) Wenn ja, welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich hieraus für
die HHLA und die geplante COSCO-Investition?
Die Fragen 16 und 16a werden gemeinsam beantwortet.
Nach § 14 Absatz 2 Nummer 5 BSI-Gesetz handelt ordnungswidrig, wer
vorsätzlich oder fahrlässig eine Registrierung nicht oder nicht rechtzeitig
vornimmt oder eine dort genannte Stelle nicht oder nicht rechtzeitig benennt. Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro
geahndet werden. Das BSI hat aufgrund der innerhalb der gesetzten Nachfrist
erfolgten Registrierung kein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die HHLA
AG oder die HHLA CTT GmbH eingeleitet. Die Einleitung eines
Ordnungswidrigkeitenverfahrens liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, eine
Pflicht zur Ahndung sieht das Gesetz nicht vor. In Fällen, in denen die
Registrierung innerhalb der gesetzten Nachfrist erfolgt, wird in der Regel kein
Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
b) Wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus für
das Konzept der Meldepflicht der Betreiber und deren Kontrolle?
Die Meldepflicht nach § 8b Absatz 3 Satz 1 BSI-Gesetz dient dem Schutz der
IT-Sicherheit Kritischer Infrastrukturen im Sinne des BSI-Gesetzes und erfüllt
ihren Zweck. Auch im Fall des Containerterminals Tollerort war die Aufsicht
des BSI über die Sicherheit der IT-Systeme des Containerterminals Tollerort
durchgehend seit 2018 gewährleistet, da die Rechtspflichten nach dem BSI-
Gesetz in Bezug auf das Terminal (z. B. das Einhalten der Sicherheitsvorgaben
und die Meldung von Sicherheitsvorfällen) seit der Registrierung der drei
Umschlaganlagen einschließlich des Containerterminals Tollerort als eine
(gemeinsame) Kritische Infrastruktur im Sinne des BSI-Gesetzes galten.
Die zusätzliche Registrierung der HHLA CTT GmbH als Betreiberin des
Containerterminals Tollerort hat an dem Pflichtenkatalog nach dem BSI-Gesetz in
Bezug auf das Terminal nichts verändert und war für die nach dem BSI-Gesetz
vorgesehene Aufgabenerfüllung des BSI als zentrale Stelle für die Sicherheit in
der Informationstechnik Kritischer Infrastrukturen nicht relevant. Aus Sicht des
Schutzes der IT-Sicherheit Kritischer Infrastrukturen ist dementsprechend kein
Anpassungsbedarf am Meldewesen zu erkennen.
c) Wenn nein, weshalb wurde die HHLA CTT nicht bereits im April
2022 als KRITIS-Betreiber eingestuft?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
d) Wie viele Verstöße gegen die Verpflichtung zur
Selbstregistrierungsverpflichtung von Betreibern kritischer Infrastrukturen wurden in den
letzten fünf Jahren bekannt (bitte auch einzeln auflisten)?
Bisher erfolgte in jedem dem BSI bekannten und abgeschlossenen Fall, in dem
eine Registrierungspflicht nach § 8b Absatz 3 Satz 1 BSI-Gesetz in Betracht
kam, eine Klärung von Amts wegen. Dabei hat BSI entweder festgestellt, dass
eine Registrierung durch die Betreiber nachgeholt wurde, dass eine
Registrierung nicht erforderlich war oder die Registrierung wurde gemäß § 8b Absatz 3
Satz 2 BSI-Gesetz durch BSI vorgenommen. In keinem der abgeschlossenen
Verfahren wurde ein Bußgeld verhängt.
17. Ist die Bundesregierung bei der Einstufung von KRITIS vollständig auf
die Selbsteinschätzung der Betreiber angewiesen, und liegen ihr hierzu
keine eigenen Informationen vor?
a) Wenn ja, hält die Bundesregierung dieses Verfahren für geeignet, um
festzustellen, in welchem Fall es sich um KRITIS handelt?
b) Wenn nein, welche Informationen z. B. über Güterverkehrsdichten
und Umschlagsmengen liegen der Bundesregierung grundsätzlich
vor, und warum hat die Bundesregierung nicht bereits früher erkannt,
dass es sich bei der HHLA CTT um einen KRITIS-Betreiber
handelt?
Die Fragen 17 bis 17b werden gemeinsam beantwortet.
Für die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Kritischen Infrastruktur im
Sinne des BSI-Gesetzes wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die
maßgeblichen Informationen über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse
liegen in der Regel nur den jeweiligen Betreibergesellschaften vor. Rechtfertigen
Tatsachen die Annahme, dass ein Betreiber seine Pflicht zur Registrierung nicht
erfüllt, so hat der Betreiber dem BSI auf Verlangen die für die Bewertung
erforderlichen Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in
geeigneter Weise vorzulegen und Auskunft zu erteilen. Nach § 14 Absatz 2 Nummer 5
BSI-Gesetz handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine
Registrierung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine dort genannte Stelle
nicht oder nicht rechtzeitig benennt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
Die vorgenannten bestehenden gesetzlichen Regelungen stellen sicher, dass
Kritische Infrastrukturen im Sinne des BSI-Gesetzes auch dann durch das BSI
identifiziert werden können, wenn Betreiber sich nicht freiwillig registrieren
oder Angaben machen. Aus Sicht der IT-Sicherheit Kritischer Infrastrukturen
ist bisher kein Anpassungsbedarf am Meldewesen nach § 8b BSI-Gesetz zu
erkennen.
18. Warum hat die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Tatsache, dass
es laut Medienberichten zwischen HHLA und BSI bereits 2022
Schwierigkeiten beim Informationsfluss gab (
www.tagesschau.de/investigativ/n
dr-wdr/bundesregierung-hamburg-hafen-containerterminal-101.html),
nicht von der Möglichkeit einer Fristverlängerung oder Fristhemmung
nach § 14a Absatz 5 und 6 des Außenwirtschaftsgesetzes Gebrauch
gemacht, um eine fundiertere Bewertung im Rahmen des
Investitionsprüfverfahrens abgeben zu können?
Die Berichterstattung ist unzutreffend. Im Übrigen gilt: Das BMWK hat mit
Zustimmung der Bundesregierung in dem betreffenden
Investitionsprüfverfahren bereits am 31. Oktober 2022 einen Teiluntersagungsbescheid erlassen.
Damit war das Verwaltungsverfahren beendet (§ 9 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes). Die Möglichkeit zur Fristverlängerung nach § 14a Absatz 5 und zur
Fristhemmung nach § 14a Absatz 6 AWG besteht nach der
Verfahrensbeendigung nicht, weil die Frist mit Verfahrensbeendigung gegenstandslos wird. Die
Prüfung des BSI, ob es sich beim Containerterminal Tollerort um eine
„Umschlaganlage in See- und Binnenhäfen“ handeln könnte, erfolgte von dem
Investitionsprüfverfahren unabhängig und nach Abschluss des
Investitionsprüfverfahrens.
19. Warum hielt es die Bundesregierung vor dem Hintergrund zahlreicher
Warnungen von Fachministerien, des Verfassungsschutzes und des BND
vor einer potenziellen Einflussnahme eines chinesischen
Staatsunternehmens auf die als KRITIS-Betreiber eingestufte Hamburger Hafen
Logistik AG nicht für angezeigt, genauer zu prüfen, ob es sich auch bei der
HHLA CTT um einen KRITIS-Betreiber handelt?
Die Eigenschaft der HHLA CTT GmbH als Betreiber einer Kritischen
Infrastruktur im Sinne des BSI-Gesetzes in Verbindung mit der BSI-
Kritisverordnung wurde zu Beginn des Investitionsprüfverfahrens im Sommer 2021 durch
das BMI und das BSI geprüft. Hierzu wurden seitens des BMWK Auskünfte
bei den Erwerbsparteien eingeholt. Im Rahmen ihrer gesetzlichen
Auskunftspflicht haben die Unternehmen mitgeteilt, dass HHLA CTT GmbH nicht die
Voraussetzungen als Betreiber einer Kritischen Infrastruktur im Sinne des BSI-
Gesetzes in Verbindung mit der BSI-Kritisverordnung erfüllt. Diese Angabe
haben sie im weiteren Verfahrensverlauf mehrfach wiederholt (schriftlich
zuletzt am 29. April 2022).
Siehe hierzu auch die Antwort zu Frage 8.
20. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus diesem Verfahren für die
künftige Ausgestaltung des Außenwirtschaftsrechts und das geplante
KRITIS-Dachgesetz?
a) Wird die Bundesregierung eine nach Ansicht der Fragesteller
überfällige Evaluierung des Außenwirtschaftsgesetzes vorlegen, und
wenn ja, wann, und warum ist dies bisher noch nicht geschehen?
b) Wann plant die Bundesregierung die nächste Anpassung der
Außenwirtschaftsverordnung, und mit welchem inhaltlichen Schwerpunkt?
Das Investitionsprüfungsrecht wurde in den vergangenen Jahren mehrfach
verschärft, um den gestiegenen Sicherheitsanforderungen zu genügen. Das AWG
und die AWV werden derzeit entsprechend den Evaluierungsklauseln gemäß
§ 32 AWG und § 82b AWV evaluiert. Auf Grundlage der Ergebnisse dieser
Evaluierung wird die Bundesregierung darüber entscheiden, ob und welche
Anpassungen erforderlich sind.
Für das geplante KRITIS-Dachgesetz ergibt sich aus der durchgeführten
Investitionsprüfung kein Anpassungsbedarf.
21. Was bedeutet die nach Auffassung der Fragesteller offenbar falsche
Bewertung der Bundesregierung in diesem Prüfverfahren für die formell
noch nicht abgeschlossene Beteiligung von COSCO an der HHLA CTT?
Auf Basis der zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Informationen wurde
am 31. Oktober 2022 ein Teiluntersagungsbescheid erlassen. Hiernach kann das
chinesische Staatsunternehmen COSCO nicht wie ursprünglich beabsichtigt
einen Anteil von 35 Prozent erwerben, sondern nur unterhalb von 25 Prozent.
Zudem wird den Erwerberinnen untersagt, in anderer Weise eine wirksame
Beteiligung an der Kontrolle der HHLA CTT GmbH zu erlangen, die über den
durch einen Stimmrechtsanteil unterhalb von 25 Prozent vermittelten Einfluss
hinausgeht. Es darf also nicht über Sonderrechte zu einem atypischem
Kontrollerwerb kommen. Entsprechend wird den Erwerberinnen u. a. untersagt,
sich vertraglich Vetorechte bei strategischen Geschäfts- oder
Personalentscheidungen einräumen zu lassen. Auch wird im Zuge der Teiluntersagung
beispielsweise untersagt, Mitglieder der Geschäftsführung oder Personen in operativen
Führungspositionen zur selbständigen Entscheidung zu benennen. Unter
Beachtung dieser Bestimmungen des Teiluntersagungsbescheids kann der Erwerb
einer Beteiligung unterhalb von 25 Prozent erfolgen.
Der Teiluntersagungsbescheid ist bestandskräftig. Siehe zudem die Antwort zu
Frage 22.
22. Kann bzw. muss die Bundesregierung die bereits erfolgte
Teiluntersagung widerrufen, und wann beabsichtigt die Bundesregierung, ggf. ein
neues Prüfverfahren nach den §§ 55a Absatz 1 Nummer 1, 56 Absatz 1
Nummer 1 der Außenwirtschaftsverordnung einzuleiten?
Die Bundesregierung bleibt dabei, dem chinesischen Staatsunternehmen COS-
CO den Erwerb eines Anteils an der HHLA CTT GmbH in Teilen zu
untersagen. Wie im Herbst 2022 im Bundeskabinett entschieden, darf COSCO
lediglich Anteile von weniger als 25 Prozent an dem Terminal im Hamburger Hafen
erwerben. Die HHLA CTT GmbH gilt inzwischen als Betreiber Kritischer
Infrastruktur gemäß den gesetzlichen Vorgaben. Eine Abänderung der
Kabinettsentscheidung vom 31. Oktober 2022, die die Veräußerung auf unter
25 Prozent begrenzte, erfolgt nicht. Die Teiluntersagung von Herbst 2022 bleibt
damit rechtsgültig. Die Bundesregierung hat den Erwerbsparteien bestätigt,
dass die überarbeiteten Kaufverträge im Einklang mit den Bedingungen der
Teiluntersagung stehen.
23. Wurden die Betreiber der Containerterminals Altenwerder (CTA) und
Burchardkai (CTB) des Hamburger Hafens ebenfalls als KRITIS-
Betreiber beim BSI registriert?
a) Wenn ja, wann erfolgte deren Registrierung beim BSI?
b) Wenn deren Registrierung vor der Registrierung der Betreiber des
CTT erfolgte, weshalb ging es in diesen Fällen schneller?
c) Gab es im Falle einer Registrierung der Betreiber von CTA und CTB
Unterschiede zwischen CTA, CTB und CTT bei der Kommunikation
und Bereitstellung von Informationen seitens der Betreiber
gegenüber dem BSI, und wenn ja, wie äußerten sich diese?
d) Wurden im Falle einer Registrierung der Betreiber von CTA und
CTB diese nach der BSI-Kritisverordnung anders eingestuft oder
bewertet als die Betreiber des CTT, und wenn ja, basierend auf welchen
Daten bzw. Informationen?
Die Fragen 23 bis 23d werden gemeinsam beantwortet.
Wie bereits in der Antwort zu Frage 8 dargestellt, erfolgte die Prüfung des BSI,
ob es sich bei den drei Containerterminals zusätzlich zur bereits seit 2018
bestehenden Registrierung als „Anlage oder IT-System zur Logistiksteuerung
oder -verwaltung in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stückgut,
Kontraktlogistik sowie See- und Luftfracht“ auch noch jeweils um eine
„Umschlaganlage in See- und Binnenhäfen“ handeln könnte, von Amts wegen und
unabhängig von der Investitionsprüfung. Dementsprechend gab es auch keine
Unterschiede bei der Registrierung und dem dazugehörigen Verfahren. Alle
Verfahrensschritte erfolgten jeweils zeitgleich und inhaltlich – bis auf die
unterschiedlichen Bezeichnungen der Terminals – identisch.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]