[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/6853 –
Energieeffizienz in Rechenzentren
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 19. April 2023 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur
Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des
Energiedienstleistungsgesetzes (EnEfG) verabschiedet (
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilunge
n/2023/04/20230419-kabinett-beschliesst-energieeffizienzgesetz.html und
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/entwurf-enefg.pdf?__blob=
publicationFile&v=6). Der Abschnitt 4 in dem Gesetzentwurf,
„Energieeffizienz in Rechenzentren“, beinhaltet Vorgaben für Rechenzentren.
Rechenzentren sind von zentraler Bedeutung für die Digitalisierung, und Deutschland ist
ein wichtiger Rechenzentrenstandort.
1. Wie viele Rechenzentren gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in
der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/6221 verwiesen.
2. Welche Datendurchsatzraten haben die in Frage 1 erfragten
Rechenzentren?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
3. Gibt es Forschungsprogramme des Bundes mit Bezug auf Förderung und
Entwicklung von Rechenzentren (bitte auflisten und nach Ressorts
aufschlüsseln)?
Im Energieforschungsprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Klimaschutz (BMWK) wird die Forschung und Entwicklung von
Energieeffizienztechnologien gefördert. Dies schließt auch solche Technologien ein, die
für den effizienten Betrieb von Rechenzentren inklusive der Nutzung der
anfallenden Abwärme eingesetzt werden können.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7159
20. Wahlperiode 09.06.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 8. Juni 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Für technologische Forschungs- und Entwicklungsprojekte mit Bezug zu
Rechenzentren steht darüber hinaus die themenoffene Förderung für den
innovativen Mittelstand, wie z. B. das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand
(ZIM), zur Verfügung.
Mit dem Programm „Hoch- und Höchstleistungsrechnen für das digitale
Zeitalter – Forschung und Investitionen zum High-Performance-Computing“
fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) den Ausbau,
den Betrieb und die Vernetzung von Hoch- und Höchstleistungsrechnern sowie
die Forschung von neuen Methoden und Technologien im Bereich des High-
Performance-Computing. Die Förderung des BMBF umfasst auch
Forschungsvorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz des Hoch- und
Höchstleistungsrechnens.
Seit Oktober 2022 fördert das BMBF vier Servicezentren für Künstliche
Intelligenz (KI), die KI-spezifische Recheninfrastruktur auf- und ausbauen, den
Zugang zu Recheninfrastruktur und KI-Expertise erleichtern und durch
niederschwellige Beratungs- und Serviceangebote den Transfer von KI in die Praxis
und die Breite befördern.
Im Rahmenprogramm „Erforschung von Universum und Materie“ fördert das
BMBF den Ausbau von Speicher- und Rechenressourcen an Rechenzentren
sowie die Forschung von neuen Methoden und Technologien im Bereich der
Datenanalyse.
4. Wie bewertet die Bundesregierung den bisherigen Beitrag von
Rechenzentren zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland?
Der Branchenverbrand Bitkom e. V. urteilt in seiner Studie zur „Aktuelle
Marktentwicklungen“ (Stand 2022), dass „in der Breite aller deutschen
Unternehmen noch deutliche Potenziale zur Steigerung der Nachhaltigkeit ihrer
Rechenzentren“ bestehen. Zu ähnlichen Ergebnissen kommt die 2020
veröffentlichte Studie des amerikanischen Uptime Institute. Diese führt unter
anderem an, dass kaum strategische Entscheidungen für mehr Energieeffizienz
getroffen werden und dass die Server überwiegend zu gering ausgelastet sind.
Bei einer Umfrage der Colt Data Centre Services unter 500 europäischen
Betreibern von Rechenzentren gaben 63 Prozent an, dass bei der
Kapazitätsplanung mit höherem Leistungsbedarf gerechnet wurde und in der Folge die
entsprechende technische Ausstattung für die abzuführende Wärme und
Strombedarf zum Teil überdimensioniert wurden und somit ein effizienter Betrieb kaum
möglich ist. Untersuchungen des Umweltbundesamtes (UBA) bestätigen die
vorhandenen Effizienzpotenziale, die in den Rechenzentren vorhanden sind
(siehe UBA Texte 19/2018 „Kennzahlen und Indikatoren für die Beurteilung
der Ressourceneffizienz von Rechenzentren und Prüfung der praktischen
Anwendbarkeit“, UBA Text 94/2021 „Lebenszyklusbasierte Datenerhebung zu
Umweltwirkungen des Cloudcomputing“.
Forschungskennzahl 37EV 20 103 0 (laufend): „Aufbau eines Registers für
Rechenzentren in Deutschland und Entwicklung eines Bewertungssystems für
energieeffiziente Rechenzentren“).
5. Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Beitrag von
Rechenzentren in Deutschland zum bundesweiten Gesamtenergieverbrauch?
Rechenzentren verbrauchen derzeit mit 16 Milliarden Kilowattstunden (2020)
jährlich rund 3 Prozent des gesamten Stromverbrauchs in Deutschland, mit
steigender Tendenz (circa 6 Prozent pro Jahr). Die dabei ganzjährig erzeugte
niedertemperierte Abwärme bleibt bisher in großen Teilen ungenutzt.
6. Wie viele Rechenzentren in Deutschland nutzt die Bundesregierung
(bitte die Standorte nach Ressorts und nach Bundesländern differenziert
aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung nutzt aktuell 105 Rechenzentren in Deutschland (die
zugrunde liegende Definition eines Rechenzentrums wurde analog zum
Energieeffizienzgesetz verwendet. Aufgrund unterschiedlicher Definitionen können die
Anzahlen im Vergleich zu vorherigen Anfragen abweichen).
Bundesland Anzahl Rechenzentren
Baden-Württemberg 2
Bayern 3
Berlin 35
Brandenburg 1
Freie und Hansestadt Hamburg 1
Hessen 9
Mecklenburg-Vorpommern 2
Niedersachsen 10
Nordrhein-Westfalen 31
Rheinland-Pfalz 3
Sachsen 2
Sachsen-Anhalt 3
Schleswig-Holstein 1
Thüringen 2
a) Wie hat sich die Anzahl der in Frage 6 erfragten Rechenzentren in
den letzten fünf Jahren geändert bzw. entwickelt?
Anzahl der Rechenzentren (2018 bis 2022)
2018 2019 2020 2021 2022
113 113 117 118 105
b) Wie gestaltet sich die Abwärmenutzung der in Frage 6 erfragten
Rechenzentren, und sind diese an Nah- und Fernwärmenetze
angeschlossen?
Die Gestaltung der Abwärmenutzung konnte für 94 Rechenzentren
zusammengestellt werden: Mit Stand vom Mai 2022 nutzen sieben Rechenzenten
(6,58 Prozent) die Abwärme.
Die Informationen betreffend die Anschlüsse an Nah- und Fernwärmenetze
konnte für 90 Rechenzentren zusammengefasst werden: Mit Stand vom Mai
2022 sind fünf Rechenzentren (4,5 Prozent) an Nah- und Fernwärmenetze
angeschlossen.
c) Wie haben sich die gesamten Strom- und Energiekosten für die in
Frage 6 erfragten Rechenzentren in den vergangenen drei Jahren
entwickelt (bitte nach Quartal aufschlüsseln)?
Strom- und Energiekosten der Rechenzentren im Verlauf
2020
Quartal 1
2020
Quartal 2
2020
Quartal 3
2020
Quartal 4
4.604.901,93 Euro 4.759.101,74 Euro 4.856.881,23 Euro 4.540.803,85 Euro
2021
Quartal 1
2021
Quartal 2
2021
Quartal 3
2021
Quartal 4
5.063.261,11 Euro 5.517.027,74 Euro 6.288.023,32 Euro 6.270.658,43 Euro
2022
Quartal 1
2022
Quartal 2
2022
Quartal 3
2022
Quartal 4
7.070.853,57 Euro 7.726.375,49 Euro 9.723.197,64 Euro 10.059.440,21 Euro
Die Strom- und Energiekosten konnten für 76 Rechenzentren zusammengestellt
werden. Der Kostenanstieg ist primär auf die gestiegenen Strom- und
Energiekosten zurückzuführen.
7. Hat die Bundesregierung sich während der Erstellung des
Gesetzentwurfs mit den technischen Eckdaten und der Infrastruktur, einschließlich
der IT- Struktur, vorherrschenden technischen Kennzahlen und
Messwerten, die für die Energieeffizienz, den Energieverbrauch, den
Stromverbrauch, die interne Nutzung von Abwärme oder die Abgabe von Wärme
sowie den Betrieb von Kühlsystemen innerhalb von Rechenzentren von
Relevanz sind, auseinandergesetzt?
Hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Fachgespräche in diesem Zusammenhang durchgeführt, und wenn ja,
wann, und mit wem?
Wurde das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) an der
Erstellung des Gesetzentwurfs beteiligt bzw. hat sein Einvernehmen mit
dem Entwurf erklärt?
Ja, die Bundesregierung setzt sich mit den aufgeführten Fragen intensiv
auseinander. So hat z. B. das BMWK im Rahmen des Stakeholderdialogs „Roadmap
Prozess Energieeffizienz“ in der Arbeitsgruppe Digitalisierung regelmäßig
einen Austausch mit verschiedenen Stakeholdern durchgeführt und dabei die
Themenfelder: Quantifizierung von Verbrauchs- und Einspareffekten der
Digitalisierung, Energieeffiziente Rechenzentren, Energieeffiziente Software,
Digitalstrategie thematisiert.
Zu den Teilnehmenden gehörten Vertreterinnen und Vertreter von: Fraunhofer
ISI, Institut für Energie- und Umweltforschung (ifeu), Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Zentralverband Elektrotechnik- und
Elektronikindustrie (ZVEi), Bitkom e. V., Borderstep Institut für Innovation
und Nachhaltigkeit, dena, deneff, UBA und Green IT.
Zudem hat das UBA im Rahmen von Fachbegleitkreisen bei der Erarbeitung
von Studien auch Vertreterinnen und Vertreter der German Datacenter
Association (GDA), des Bitkom e. V., des eco-Verbandes und der Sustainable Digital
Infrastructure Alliance (SDAI) sowie Vertreterinnen und Vertreter aus dem
Bereich Normung von Informationstechnik und Infrastruktur von Rechenzentren
und Inhaberinnen und Inhaber von Rechenzentren aller Größen beteiligt.
Alle Ressorts, auch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr
(BMDV), wurden bei der Erstellung des Gesetzentwurfs beteiligt und haben
dem im Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf zugestimmt.
8. Fallen unter die Definition von § 3 Nummer 24 a und b EnEfG des
Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Steigerung der Energieeffizienz
und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes
a) TK (Topografische Karte)-Netzknoten in den Anwendungs- und
Geltungsbereich des Gesetzentwurfs, oder nicht,
Es ist uneindeutig, was genau mit „TK-Netzknoten“ gemeint ist. Sofern diese
die Anforderungen der Definition von Rechenzentren nach § 3 Nummer 24 des
Gesetzentwurfes erfüllen, fallen diese in den Anwendungsbereich.
b) was umfasst laut der Bundesregierung die Begrifflichkeit „eine
Struktur oder eine Gruppe von Strukturen“ in § 3 Nummer 24 a
EnEfG, und fallen darunter auch Rechenzentren-Campus-Standorte?
Rechenzentren, die an einem Standort, aber räumlich voneinander getrennt sind
(mindestens unterschiedliche Gebäude sowie unterschiedlicher Zeitpunkte der
Inbetriebnahme), werden jeweils als ein einzelnes Rechenzentrum gewertet. Im
Falle von sogenannten Rechenzentren-Campus-Standorten stellen die einzelnen
Gebäude in der Regel eigene unabhängige Rechenzentren im Sinne des § 3
Nummer 24 Buchstabe a des Gesetzentwurfs dar.
9. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung der
Rechenzentrumsbranche einen eigenen Abschnitt im EnEfG zugewiesen?
Die zunehmende Digitalisierung in allen Lebensbereichen führt zu einer
kontinuierlichen Zunahme des Bedarfs für Datenverarbeitung in Rechenzentren.
Rechenzentren gewinnen damit zunehmend Bedeutung für die Entwicklung des
gesamten Stromverbrauchs. Dabei steigt nicht nur ihr prozentualer Anteil am
gesamten Stromverbrauch, sondern insbesondere ihr absoluter Stromverbrauch.
Rechenzentren sind damit nicht nur große Stromverbraucher, sondern erzeugen
ganzjährig große Mengen von Niedertemperaturabwärme.
Aus Gründen des Klimaschutzes, der Energieverfügbarkeit und
Energieunabhängigkeit Deutschlands als bedeutender Rechenzentrumsstandort in Europa,
ist es ein berechtigtes öffentliches Anliegen, einen energieeffizienten Betrieb
von Rechenzentren einzufordern. Maßnahmen, die diesem Ziel dienen, sind
Mindestvorgaben für die Energieeffizienz der Rechenzentrums-Infrastruktur
(PUE) und die Nutzung von Abwärme, vertragliche Anreize zu effizientem
Betrieb bei geteilter Verantwortlichkeit und die Schaffung eines Wettbewerbs um
Energieeffizienz. Letzteres wird über Transparenz in Form eines öffentlichen
Registers für Energieeffizienz mit dafür relevanten Kennzahlen geschaffen.
10. Von wann bis wann fand die Länder- und Verbändeanhörung, die die
Bundesregierung im Vorfeld des Gesetzentwurfs zur Steigerung der
Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes
die Länder durchgeführt hat, statt?
Die Anhörung der Länder und Verbände hat am 12. April 2023 ganztägig
stattgefunden.
a) Wie viele Stellungnahmen hat die Bundesregierung aus der Länder-
und Verbändeanhörung erhalten, und von welchen Ländern, und von
welchen Verbänden?
Es wurden zehn Stellungnahmen der Länder und 33 Stellungnahmen von
Verbänden übersendet. Die Stellungnahmen sind online einsehbar:
www.bmwk.de/
Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/entwurf-eines-gesetzes-zur-st
eigerung-der-energieeffizienz-und-zur-aenderung-des-energiedienstleistungsge
setzes.html.
b) Welche Änderungen hat die Bundesregierung im Gesetzentwurf nach
der Länder- und Verbändeanhörung vorgenommen?
Für den Bereich der Rechenzentren wurde, neben rein redaktionellen
Anpassungen und Klarstellungen, in § 12 des Gesetzentwurfs ein neuer Absatz 6
eingefügt, die Fristen in § 15 Absatz 1 und 2 vom 1. September 2023 auf den
1. Januar 2024 geändert und in § 20 Absatz 2 und 3 die Fristen zur erstmaligen
Übermittlung der Informationen für Betreiber von Rechenzentren bzw.
Informationstechnik angepasst.
11. Hat außerhalb der Länder- und Verbändeanhörung ein Austausch
zwischen der Bundesregierung und Stakeholdern hinsichtlich des
Energieeffizienzgesetzes stattgefunden, und wenn ja, wann, und mit wem?
Das BMWK befindet sich im ständigen Kontakt und Austausch mit der
Rechenzentrumsbranche. Dabei ist das Energieeffizienzgesetz eines von vielen
Themen. Am 19. Januar 2023 hat ein Videogespräch zwischen dem Leiter der
Abteilung II des BMWK mit Vertreterinnen und Vertretern der
Rechenzentrumsbranche stattgefunden. Teilnehmende waren u. a. eco und die Allianz zur
Stärkung digitaler Infrastrukturen in Deutschland. Am 2. März 2023 wurde im
Rahmen eines Austauschs der „Runde Tisch Abwärmenutzung von
Rechenzentren“ durch das BMWK unter Federführung der Abteilung VI durchgeführt.
Teilnehmende waren Vertreterinnen und Vertreter von Amazon Web Services,
Bitkom e. V., eco – Verband der Internetwirtschaft e. V., GERMAN DATA-
CENTER ASSOCIATION, Google Deutschland, Informationstechnikzentrum
Bund, Interxion Deutschland GmbH, Mainova AG, NTT Global Data Centers
EMEA GmbH, PlusServer GmbH, T-SYSTEMS INTERNATIONAL GMBH
und Telehouse Deutschland GmbH. Obwohl der Fokus bei diesem Austausch
auf Abwärmenutzung lag, erfolgten vielfach Stellungnahmen der
Teilnehmenden in Verbindung zum Energieeffizienzgesetz.
12. Beziehen sich die Vorgaben laut § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 EnEfG
auf Rechenzentren, die noch in Planung sind bzw. noch gebaut werden,
und/oder auf Bestandsrechenzentren, und wie schätzt die
Bundesregierung die Möglichkeit von kleinen Bestandszentren ein, § 11 Absatz 1
Nummer 1 und 2 EnEfG zu realisieren?
Zum ersten Teil der Frage:
Beides, wobei aufgrund des Stichtages (1. Juli 2026) hauptsächlich
Bestandsrechenzentren erfasst sind.
Zum zweiten Teil der Frage:
Der Geltungsbereich des Gesetzes umfasst die Klasse der mittelgroßen und
großen Rechenzentren. Kleine Rechenzentren mit einer nicht-redundanten
Nennanschlussleistung unter 200 Kilowatt fallen nicht in den
Anwendungsbereich des § 11 des Gesetzentwurfes. Der Branchenverband Bitkom e. V. gibt
in der aktuellen Marktstudie an, dass die durchschnittliche
Energieverbrauchseffektivität aller Bestandsrechenzentren in Deutschland im Jahr 2021 bei 1,57
lag (Bitkom e. V., Rechenzentren in Deutschland – Aktuelle
Marktentwicklungen, 2022). Das Umweltbundesamt hat die Machbarkeit verschiedener
Grenzwerte der Energieeffizienz anhand der Kennzahlen
Energieverbrauchseffektivität nach DIN EN 50600-4-2 und Effizienz des Kühlsystems nach DIN EN
50600-4-7 für Rechenzentren verschiedener Größenklassen, Standorte,
Kühlkonzepte und Auslastung untersucht. Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen,
dass für alle Größenklassen, selbst bei sehr geringer Auslastung, die
geforderten Mindestanforderungen der Effizienz erreichbar sind.
13. Bezugnehmend auf § 11 Absatz 2 Nummer 1 EnEfG, demzufolge
„Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen, so zu
errichten und zu betreiben [sind], dass sie eine
Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,3 erreichen“ (S. 12, Bundesratsdrucksache
169/23) – welche Lösung hat die Bundesregierung vorgesehen, damit
Colocation-Betreiber, die den Kunden Fläche und Strom zur Verfügung
stellen, aber keinen Einfluss auf die Stromnutzung des Kunden haben,
die Vorgabe von § 11 Absatz 2 Nummer 1 EnEfG einhalten können?
Die durchschnittliche Energieverbrauchseffektivität aller Rechenzentren in
Deutschland lag im Jahr 2021 bei 1,57 (Bitkom e. V., Rechenzentren in
Deutschland – Aktuelle Marktentwicklungen, 2022). Neue und vor allem große
Rechenzentren erreichen laut Uptime Institute mittlerweile eine Power Usage
Effectiveness von 1,3 oder besser (Uptime Institute, Global Data Center Survey
Results, 2022).
Colocation-Rechenzentren haben nur dann eine schlechte Energieeffizienz,
wenn die gebäudetechnische Infrastruktur nicht auf sukzessive Ausbaustufen
ausgerichtet ist. Colocation-Betreiber haben vielfältige Möglichkeiten und
Lösungen um zu verhindern, dass Energie verschwendet wird. Beispielsweise
können Colocation-Betreiber mit modular erweiterbaren technischen Anlagen
auf volatile Entwicklungen reagieren. Sie können außerdem Verträge so
gestalten, dass ein energieeffizienter Betrieb sichergestellt ist.
14. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zum Stand, der Anzahl, der
Verfügbarkeit, der Art und Funktionsweise der Nah- und
Fernwärmenetze auf kommunaler sowie regionaler Ebene und inwiefern diese auf
die Abnahme von Rechenzentren ausgerichtet sind, vor, und wenn ja,
welche Erkenntnisse sind dies?
Eine Vollerfassung der Wärmenetze sowie ihrer näheren Eigenschaften und
Wärmequellen in amtlichen Statistiken liegt nicht vor. Das BMWK strebt
aktuell den Aufbau eines Wärmenetzregisters an, das die Datenlage zu
Wärmenetzen verbessern soll.
15. Wie viele Wärmenetze 4.0 gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland, und wie sind diese auf kommunaler sowie regionaler Ebene
verteilt (bitte aufschlüsseln)?
Im Förderprogramm Modellvorhaben Wärmenetzsysteme 4.0, das die
Errichtung von Wärmenetzen der vierten Generation durch Bau neuer oder die
Transformation bestehender Wärmenetze förderte, wurden bis zum Auslaufen des
Programms am 31. Dezember 2022 85 Anträge auf die Realisierung solcher
Wärmenetze gestellt. Im Förderprogramm Bundesförderung für effiziente
Wärmenetze wurden seit Inkrafttreten am 15. September 2022 104 Anträge für die
Förderung neuer Wärmenetze mit maximal 95 Grad Vorlauftemperatur gestellt
(mit Stand vom 15. Mai 2022). Eine Erfassung aller Wärmnetze 4.0 liegt der
Bundesregierung nicht vor (hierzu wird auf die Antwort zu Frage 14
verwiesen).
Die Einbindung von Abwärme auf niedrigen Temperaturniveau ist jedoch nicht
auf Wärmenetze 4.0 begrenzt, sondern auch in konventionelle Wärmenetze mit
einem höheren Temperaturniveau möglich, indem die Abwärme mit weiteren
Wärmeerzeugern auf das erforderliche Temperatur angehoben wird.
16. Welche Förderprogramme zur Errichtung und Realisierung von
Wärmenetzen 4.0 gibt es seitens der Bundesregierung und des nachgeordneten
Bereichs (bitte auflisten)?
Mit der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze fördert die
Bundesregierung neben der Transformation bestehender Wärmenetze hin zur vollständigen
Treibhausgasneutralität bis 2045 die Errichtung neuer Wärmenetze mit
mindestens 75 Prozent Wärmeeinspeisung aus erneuerbarer Energie und Abwärme
und Vorlauftemperaturen von maximal 95 Grad Celsius. Bis zum 31. Dezember
2022 bestand das Förderprogramm Modellvorhaben Wärmenetzsysteme 4.0,
das die Planung und Errichtung von Wärmenetzen der vierten Generation mit
Temperaturen von 20 Grad Celsius bis maximal 95 Grad Celsius im Vorlauf
förderte.
17. Hat vor oder während der Erstellung des Gesetzentwurfs ein Austausch
der Bundesregierung mit Betreibern von Wärmenetzen stattgefunden,
und wenn ja, wann, und mit wem?
Es gab einen Austausch im Rahmen der Verbändeanhörung. Zu der Anhörung
waren insbesondere VKU, AGFW und BDEW geladen. Diese haben auch
Stellungnahmen übersandt. Diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 10
verwiesen.
Die Bundesregierung steht zudem im Zusammenhang mit dem Entwurf eines
Gesetzes für die Wärmeplanung im Austausch mit den Betreibern von
Wärmenetzen, die durch die geplanten Regelungen unmittelbar adressiert werden
sollen.
18. Wie wird die Bundesregierung den Ausbau von Fernwärmenetzen der
nächsten Generation sicherstellen, um die in § 11 Absatz 2 Nummer 2
EnEfG enthaltenen Vorgaben für die Abwärmeabgabe überhaupt
umsetzen zu können?
Die Bundesregierung fördert den Neubau von Wärmenetzen mit niedrigen
Vorlauftemperaturen durch die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)
(siehe die Antwort zu Frage 16). Im Rahmen der Förderung der Transformation
bestehender Wärmenetze werden durch die BEW Maßnahmen gefördert, die
dazu dienen, die Netztemperaturen soweit wie möglich absenken zu können
und die Effizienz des Wärmenetzsystems zu steigern. Dazu gehören u. a.
Investitionen in die Verminderung von leitungsbedingten Wärmeverlusten, die
Neudimensionierung des Netzes durch Austausch von Leitungen (insbesondere
Anpassung der Leitungsdurchmesser), die Aufsplittung des Netzes in
unterschiedliche Temperaturzonen, Digitalisierungskomponenten sowie Mess-, Steuer- und
Regelungstechnik.
19. Wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass es Abnehmer für die
von den Rechenzentren zur Verfügung zu stellende Abwärme gibt und
dass von Betreibern von Nah- und Fernwärmenetzen die nötigen
Netzkapazitäten zur Abnahme der Abwärme von Rechenzentren bereitgestellt
werden?
Wärme macht mehr als 50 Prozent des gesamten deutschen
Endenergieverbrauchs aus und wird vielfältig eingesetzt: als Raumwärme oder
Klimatisierung, für Warmwasser und Prozesswärme oder zur Kälteerzeugung. Vor diesem
Hintergrund ist grundsätzlich von ausreichenden potenziellen Abnehmern
auszugehen. Dabei sind die potenziellen Abnehmer nicht auf Betreiber von
Wärmenetzen beschränkt, sondern sie können aus den unterschiedlichsten
Bereichen kommen, wie z. B. aus der Immobilienwirtschaft, dem Gewerbe sowie der
Landwirtschaft.
Damit Wärmenetzbetreiber Netzkapazitäten schaffen und Abwärme
integrieren, sieht der Entwurf des Gesetzes für die Wärmeplanung vor, dass bis zum
Jahr 2030 ein Mindestanteil von 50 Prozent erneuerbare Energie und/oder
Abwärme erreicht werden muss. Dies setzt einen Anreiz, weniger Wärme aus
fossilen Quellen zu erzeugen und durch Abwärme zu ersetzen.
20. Wie stellt der Gesetzgeber sicher, dass Betreiber von Rechenzentren die
unterschiedlichen Wärmebedarfe in der Praxis berücksichtigen können –
auch vor dem Hintergrund, dass saisonale Schwankungen im
Wärmebedarf beispielsweise für Wohneinheiten bzw. Wohnquartiere und der
anfallenden Abwärme des Rechenzentrums im Gesetzentwurf nicht
berücksichtigt werden?
Der geforderte Anteil an wiederverwendeter Energie wird auf ein Jahr bezogen,
damit werden saisonale Veränderungen berücksichtigt, die Einfluss auf den
Wärmebedarf haben. Außerdem benötigen viele Anwendungen ganzjährig
Wärme, wie z. B. Warmwasserbereitstellung, Schwimmbäder oder
Trocknungsprozesse. Rechenzentren können somit auch im Sommer dazu beitragen, die
Grundlast von Wärmenetzen oder großen Immobilien zu decken.
21. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des eco-Verbands der
Internetwirtschaft e. V., der zufolge „eine erfolgreiche Nutzung der Abwärme
ausschließlich auf Basis einer standortspezifischen Analyse der
Machbarkeit und Umsetzung von Abwärmeprojekten erfolgen kann“ (
www.ec
o.de/presse/kabinettsbeschluss-zum-energieeffizienzgesetz-bundesregier
ung-muss-realistische-voraussetzungen-fuer-abwaerme-abgabe-von-rech
enzentren-schaffen/), und wenn nicht bitte darlegen, welche Gründe aus
Sicht der Bundesregierung gegen eine standortspezifische Machbarkeits-
und Umsetzungsstudie sprechen?
Machbarkeitsstudien sind vor der Umsetzung von Projekten aus Sicht der
Bundesregierung sinnvoll. Hierfür stehen entsprechende Förderprogramme zur
Verfügung, wie etwa die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW).
a) Ist der Bundesregierung bekannt, ob eine standortspezifische Kosten-
Nutzen-Überprüfung bzw. Machbarkeitsstudie mit Blick auf die
Abwärmenutzung für Rechenzentren Bestandteil der am 10. März 2023
erzielten vorläufigen Einigung über die Reform und Verstärkung der
EU-Energieeffizienzrichtlinie zwischen dem Europäischen Parlament
und dem Rat ist?
Ja, dies ist der Bundesregierung bekannt.
b) Wenn ja, würde die Bundesregierung ihre Gesetzgebung zur
Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des
Energiedienstleistungsgesetzes an die EU-Vorgaben entsprechend anpassen oder
nicht?
Nein, eine Anpassung ist aus europarechtlichen Gründen nicht erforderlich.
c) Nimmt die Bundesregierung an den Verhandlungen zur Reform und
Verstärkung der EU-Energieeffizienzrichtlinie teil, und wenn ja,
welches Bundesministerium hat bei den Verhandlungen auf EU-Ebene
die Federführung inne?
Ja, die Bundesregierung ist über den Rat an den Verhandlungen beteiligt. Die
Federführung innerhalb der Bundesregierung liegt dabei beim BMWK.
22. Warum hat die Bundesregierung den Energy Reuse Factor (ERF), der
alleinig den Anteil der über die Grenzen des Rechenzentrums
ausgeführten Abwärme, in § 11 Absatz 2 Nummer 2 EnEfG als Norm für die
Erfassung der von den Rechenzentren aufzuweisenden Anteile an
wiederverwendeter Energie festgelegt und nicht ein Kriterium in § 11 Absatz 2
Nummer 2 EnEfG verwendet, welches sowohl die in Rechenzentren
intern wiederverwendete als auch die von Rechenzentren nach außen
exportierte Abwärme widerspiegelt?
Die Abwärmenutzung wird international und europäisch durch den Indikator
Energy Reuse Factor (ERF) ausgewiesen. Eine gleichgeeignete Kennzahl ist
nicht bekannt. Mit der Auswahl der Kennzahlen verfolgt die Bundesregierung
das Ziel, ein ganzheitliches Bild der Effizienz im Rechenzentrum zu erhalten.
Die Kennzahlen der EN 50600, die im Abschnitt 4 und in der Anlage 3
aufgeführt sind, erfüllen diese Anforderung (sie setzen die gleichen Systemgrenzen
voraus). Diese Leistungskennzahlen ergeben ein ganzheitlicheres und nicht
isoliertes Bild der Energieeffizienz des Rechenzentrums. Hiervon abzuweichen
würde auch die Vergleichbarkeit der Rechenzentren innerhalb der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) erschweren.
23. Sieht die Bundesregierung vor, die von Rechenzentren bereitgestellte
Abwärme in ihrem Vorhaben zur Schaffung einer flächendeckenden
kommunalen Wärmeplanung mitzuberücksichtigen, und wann hat die
Bundesregierung vor, ihre Pläne für eine flächendeckende kommunale
Wärmeplanung vorzustellen?
Der Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung befindet sich derzeit in der
Länder- und Verbändeanhörung. Parallel hierzu sind noch weitere
regierungsinterne Abstimmungen erforderlich.
Potenziale für unvermeidbare Abwärme, die aus Rechenzentren stammt und in
Wärmenetze eingespeist werden können, sollen im Zuge der Wärmeplanung
identifiziert und im Wärmeplan (Potenzialanalyse) explizit ausgewiesen
werden.
24. Ist es aus Sicht der Bundesregierung an allen Rechenzentrenstandorten
möglich, dass Betreiber von Rechenzentren die Vorgaben nach § 11
Absatz 8 Nummer 1 und 2 EnEfG hinsichtlich der Deckung ihres
Stromverbrauchs ab 2027 zu 100 Prozent durch ungeförderten Strom aus
erneuerbaren Energien decken können?
25. Wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass Betreiber von
Rechenzentren kontinuierlich Zugang zu Strom aus erneuerbaren Energien
erhalten?
26. Bezieht sich die Formulierung im Gesetzentwurf zur Steigerung der
Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes,
der zufolge es im Rahmen von § 11 Absatz 8 EnEfG ausreicht, „den
Bezug des Stromes bilanziell über den Erwerb entsprechender Zertifikate
nach[zu]weisen“, auf den Erwerb von Ökostromzertifikaten auch von
Projekten außerhalb von Deutschland sowie Europa, oder nicht?
27. Inwiefern können nach Ansicht der Bundesregierung auch erneuerbare
Power Purchase Agreements (PPA) als innovative Lösungsansätze zur
Erfüllung der Vorgaben von § 11 Absatz 8 EnEfG eingesetzt werden?
Die Fragen 24 bis 27 werden aufgrund des Sachzusammenhang gemeinsam
beantwortet.
Zur Erfüllung der Anforderung gemäß § 11 Absatz 8 des
Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) reicht es aus, den Bezug des Stromes bilanziell über den Erwerb
entsprechender Zertifikate nachzuweisen. Dies setzt nicht voraus, dass physisch
ungeförderter Strom aus erneuerbaren Energien zu beziehen ist. Ausreichend
kann ebenfalls der Abschluss eines entsprechenden sogenannten Power
Purchase Agreements (PPA) sein. Dabei ist es auch möglich, den Bezug durch den
Erwerb von Ökostromzertifikaten aus der EU nachzuweisen. Für das
Stromkennzeichnungsjahr 2021 (für 2022 ist die Stromkennzeichnung noch nicht
abgeschlossen) wurden für Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland
Herkunftsnachweise im Umfang von circa 145,4 Terawattstunden entwertet
(davon circa 128 Terawattstunden aus ungeförderten Anlagen).
Geht man davon aus, dass die Regelung des § 11 EnEfG eine Energiemenge
von circa 12 Terawattstunden umfasst, ist eine Deckung dieser Mengen
rechnerisch sogar allein mit den im Bundesgebiet installierten Anlagen möglich, da
(i) Anlagen, die sich aktuell in einer Vermarktungsform des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes (EEG) befinden, deren Stromerzeugung als gefördert gilt (z. B.
Marktprämie § 20 EEG) in die „sonstige Direktvermarktung“ wechseln können
(§ 21a EEG) – damit wären diese Strommengen ungefördert – und da (ii) bis
2027 ein erheblicher Zubau an erneuerbaren Stromerzeugungskapazitäten zu
erwarten ist. Dieser könnte ebenfalls im Rahmen der sonstigen
Direktvermarktung vermarktet werden (z. B. im Rahmen von sogenannten
Direktlieferverträgen/PPA).
28. Welche Möglichkeiten bestehen aus Sicht der Bundesregierung für kleine
Rechenzentren, die in § 11 Absatz 8 Nummer 1 und 2 EnEfG zu erfüllen,
vor allem vor dem Hintergrund, dass ihre Abnahmemengen zu klein sind,
um PPAs zu beschaffen?
Kleine Rechenzentren haben in der Regel eine nicht-redundante elektrische
Nennanschlussleistung von unter 200 Kilowatt und sind daher nicht vom
Anwendungsbereich des § 11 EnEfG erfasst. Für größere Rechenzentren mit einer
höheren nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung bestehen
vielfältige Möglichkeiten zur Erfüllung der Anforderungen des § 11 Absatz 8
EnEfG, hierzu wird auf die Antwort zu den Fragen 24 bis 27 verwiesen.
29. Stimmen aus Sicht der Bundesregierung die Berichts- und
Informationspflichten des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zur Steigerung der
Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes
mit den EU-Vorgaben bzw. der am 10. März 2023 erzielten vorläufigen
Einigung über die Reform und Verstärkung der EU-
Energieeffizienzrichtlinie zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat überein,
oder gehen sie darüber hinaus?
Die Berichts- und Informationspflichten gehen teilweise darüber hinaus.
a) Sieht die Bundesregierung mit den Berichts- und
Informationspflichten des Gesetzentwurfes einen erhöhten Bürokratieaufwand auf
kleinere Rechenzentren zukommen?
Nein, da Betreiber von kleineren Rechenzentren mit einer nicht-redundanten
elektrischen Nennanschlussleistung von weniger als 200 Kilowatt nicht dem
Anwendungsbereich unterliegen.
b) Wenn ja, sieht die Bundesregierung Maßnahmen zur Unterstützung
von kleineren Rechenzentren bei der Bewältigung der im
Gesetzentwurf verankerten Berichts- und Informationspflichten vor?
Auf die Antwort zu Frage 29a wird verwiesen.
30. Wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass die Standortsuche
für Betreiber von Rechenzentren in Deutschland und die
Wettbewerbsfähigkeit des Rechenzentrumstandortes Deutschland mit dem EnEfG
gestärkt wird?
Auch für den Betrieb von Rechenzentren werden Energieeffizienz und
Kompatibilität mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität künftig immer wichtigere
Wettbewerbsfaktoren. Das Energieeffizienzgesetz schafft dafür erstmals klare
und transparente Standards.
31. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das
Datendurchsatzvolumen in den Rechenzentren, die sich in Deutschland befinden, in den
letzten zehn Jahren entwickelt (bitte für jedes Jahr angeben)?
32. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das
Datendurchsatzvolumen der Rechenzentren des Bundes in den letzten zehn Jahren
entwickelt (bitte für jedes Jahr angeben)?
Die Fragen 31 und 32 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Einheitlichen Daten im Sinne der Fragestellungen konnten nicht erhoben
werden. Es fehlt an einer Definition des Datendurchsatzvolumens nebst
einheitlicher Berechnungsgrundlage, um homogene und vergleichbare Daten in den
Behörden der Bundesregierung zu ermitteln.
33. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Energieverbrauch
in den Rechenzentren, die sich in Deutschland befinden, in den letzten
zehn Jahren entwickelt (bitte für jedes Jahr angeben)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Es wird zudem auf die Studie
des Bitkom e. V. zur „Aktuelle Marktentwicklungen [Stand 2022]“ verwiesen
(
www.bitkom.org/sites/main/files/2022-02/10.02.22-studie-rechenzentren.pdf).
34. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Energieverbrauch
der Rechenzentren des Bundes in den letzten zehn Jahren entwickelt
(bitte für jedes Jahr angeben)?
Der Energieverbrauch der Rechenzentren des Bundes in den letzten zehn
Jahren ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Energieverbrauch in Gigawattsunden (Berichtszeitraum jeweils 1. Oktober des
Vorjahres bis 30. September des Berichtsjahres):
2013 198,92
2014 199,79
2015 184,44
2016 180,24
2017 173,98
2018 176,19
2019 185,23
2020 182,45
2021 183,88
2022 197,53
35. Welcher finanzielle Erfüllungsaufwand kommt auf Rechenzentren in
öffentlicher Hand zu (bitte nach Bund, Ländern und Kommunen
aufschlüsseln), wenn nach § 6 EnEfG öffentliche Stellen eine
Vorbildfunktion bei der Energieeinsparung einnehmen sollen?
Nach Informationen der Geschäftsstelle Green-IT des Bundes sind neun
Rechenzentren der Bundesverwaltung von den Regelungen des Gesetzes
betroffen, auf Ebene der Länder und Kommunen liegen dazu leider keine Daten vor.
Nach den Marktzahlen, die der Bitkom e. V. in 2022 veröffentlicht hat, sind von
den 50.000 Rechenzentren in Deutschland circa 3.000 Rechenzentren oberhalb
der Schwelle von 40 Kilowatt Anschlussleistung. Das Energieeffizienzgesetz
bezieht sich auf eine Anschlussleistung von 200 Kilowatt oder höher. Insofern
sind noch einmal deutlich weniger Rechenzentren als die genannte Zahl von
3000 durch das Gesetz verpflichtet.
Für den Erfüllungsaufwand des Energieeffizienzgesetzes wurde angenommen,
dass die Einführung von Energie- und Umweltmanagementsystemen mit
Validierung circa 45.000 Euro einmalig kostet, während der Betrieb der Systeme
circa 30.000 Euro kosten wird. Für den Bund könnte man daher davon
ausgehen, dass die Einführungsverpflichtung von Energie- und
Umweltmanagementsystemen insgesamt einmalig circa 405.000 Euro an Kosten verursachen würde
und pro Jahr circa 270.000 Euro. Hinzukommen ebenfalls Kosten, die aus
Informationspflichten resultieren, die in den §§ 13 und 15 des
Energieeffizienzgesetzes festgeschrieben sind. Diese belaufen sich auf circa 62.541 Euro pro Jahr
an Personalaufwand.
36. Wie bewertet die Bundesregierung die Einschätzung des Bundesverbands
der Energie- und Wasserwirtschaft, der in seiner Stellungnahme
ausdrücklich darauf verweist (Quelle:
www.bdew.de/media/documents/Stn_
20230424_EnEfG.pdf), dass bei der Veröffentlichung interner Daten die
Gefahr besteht, dass Rechenzentren zunehmend Ziele von
Cyberangriffen werden, und leitet die Bundesregierung daraus weitere Vorkehrungen
ab?
Der Schutz der öffentlichen oder nationalen Sicherheit kann verlangen, dass
bestimmte Informationen, auch wenn sie grundsätzlich nach § 14 Absatz 2 des
Gesetzentwurfs zu den zur Veröffentlichung vorgesehenen Informationen
gehören, gemäß der Regelung in § 14 Absatz 3 des Gesetzentwurfs von der
Veröffentlichung ausgenommen werden. Informationen werden dann als
schützenswert eingestuft, wenn neben einer Gefährdung der öffentlichen oder
nationalen Sicherheit eine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der
Bekanntgabe das Schutzbedürfnis überwiegen lässt. Zu den Fällen eines
überwiegenden Sicherheitsinteresses kann beispielsweise ein Konflikt mit den
Aktivitäten der Streitkräfte zählen. Rechenzentren, die entsprechend der Verordnung
zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-KritisV)
als Kritische Infrastrukturen identifiziert sind, unterliegen bereits einem
besonderen Schutz vor Veröffentlichung der Daten.
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ISSN 0722-8333]