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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Transparenz über die Fragen der FDP und die Antworten der Bundesregierung zum Gebäudeenergiegesetz
(insgesamt 101 Einzelfragen)
Fraktion
CDU/CSU
Ressort
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Datum
16.06.2023
Antwortdauer
16 Tage
Aktualisiert
08.02.2024
ThemenEnergie & Klima
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/707831.05.2023
Transparenz über die Fragen der FDP und die Antworten der Bundesregierung zum Gebäudeenergiegesetz
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU
Transparenz über die Fragen der FDP und die Antworten der Bundesregierung
zum Gebäudeenergiegesetz
Die Fraktion der FDP, vertreten durch ihren Generalsekretär Bijan Djir-Sarai,
hat bekannt gegeben: „Die FDP-Fraktion hat noch rund 100 Fragen an Robert
Habeck. Solange die nicht beantwortet sind, können die Beratungen über das
Gesetz gar nicht beginnen“ (www.n-tv.de/politik/Die-nicht-gestellten-101-Frag
en-zum-Heizungstausch-und-102-Antworten-article24145259.html). Diese
unter dem Titel „Fragen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Gebäudeenergiegesetzes [GEG] und zur Änderung der Heizkostenverordnung
sowie zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung des BMWK [
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz] und BMWSB [
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen]“ und auf den 8. Mai 2023
datieren Fragen und die darauf ergangenen Antworten der Bundesregierung
sollten nach Ansicht der Fragesteller im Sinne von Transparenz, Aufklärung
und einer weiteren konstruktiven Debatte zum Gebäudeenergiegesetz allen
Fraktionen und der Öffentlichkeit zugänglich sein. Daher werden diese Fragen
im Folgenden – unter Berücksichtigung der Vorgaben des parlamentarischen
Fragerechts – wörtlich wiedergegeben, ohne dass sich die Fraktion der
CDU/CSU etwaig enthaltene Wertungen zu eigen macht.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Auf welcher Grundlage wurden bisher kommunizierte Kosten des
BMWK für die privaten Hauseigentümer ermittelt?
Sind bei diesen Kosten perspektivisch die Preissteigerungen eingepreist,
die derzeit im Markt vorhanden sind (vgl. Wärmepumpen)?
2. Wie viele Tonnen CO2(-Äquivalente) sollen pro Jahr durch die Gesetzes-
und Verordnungsänderungen eingespart werden (bitte nach
Jahresscheiben bis 2045 aufschlüsseln)?
3. Wie hoch wird der durchschnittliche Preis für die Einsparung einer Tonne
CO2(-Äquivalente) durch die Gesetzes- und Verordnungsänderung
geschätzt (falls hier mit jährlichen Veränderungen gerechnet wird, bitte
nach Jahresscheiben bis 2045 aufschlüsseln)?
4. Welcher Strommix wird unterstellt, damit Wärmepump-,
Wärmepumphybrid- sowie Stromheizsysteme das 65-Prozent-EE-Ziel [EE = erneuerbare
Energien] erreichen können?
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7078
20. Wahlperiode 31.05.2023
5. Wird bei der Berechnung des 65-Prozent-EE-Anteils ein
jahresdurchschnittlicher Strommix angenommen oder wird eine andere Grundlage
unterstellt – beispielsweise der Strommix in den Wintermonaten, in
denen die Heizungsanlage überdurchschnittlich viel Strom verbraucht bzw.
Wärme erzeugt?
Wie sähen, falls ein jahresdurchschnittlicher Strommix herangezogen
wird, die Kalkulationsergebnisse aus, wenn ein nach tatsächlicher
Wärmeleistung gewichteter Strommix unterstellt wird?
6. Welche wissenschaftlichen Fundierungen liegen dem 65-Prozent-
Kriterium zugrunde?
7. Wer legt fest und anhand welcher Kriterien, ob das 65-Prozent-Kriterium
bei einer Anlage erreicht wird?
8. Mit wie vielen neuen Wärmepumpsystemen rechnet die Bundesregierung
bis 2030, 2035, 2040 bzw. 2045, bei denen auch eine Photovoltaik-
Anlage mitinstalliert werden wird?
Wie hoch wird die durchschnittliche Leistung dieser Photovoltaik-
Anlagen sowie der Wärmepumpe eingeschätzt?
9. Mit wie vielen neuen (Hybrid-)Wärmepumpsystemen rechnet die
Bundesregierung bis 2030, 2035, 2040 bzw. 2045, bei denen auch ein
strombetriebener Heizstab (oder ein ähnliches System) für Spitzenlastzeiten bei
Heizung und Warmwasser mitinstalliert werden muss?
Wie hoch wird der durchschnittliche Stromverbrauch dieser Heizstäbe
(oder entsprechender ähnlicher Systeme) eingeschätzt?
10. Welche Auswirkungen auf das Nieder-, Mittel-, Hoch- sowie
Höchstspannungsnetz werden durch die Gesetzes- und Verordnungsänderungen
erwartet – insbesondere durch den vermehrten Einsatz von
Wärmepumpsystemen und Stromheizungen?
11. Mit welchen Kosten wird gerechnet, falls der Ausbau von Stromnetzen
durch den vermehrten Betrieb von Wärmepumpsystemen und
Stromheizungen als nötig erachtet wird (bitte nach Jahresscheiben bis 2045
aufschlüsseln)?
12. Wie hoch wird der jährliche Stromverbrauch durch die neu zu
installierenden Wärmepumpen bzw. Hybridsysteme in den nächsten Jahren sein
(bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?
13. Mit welchem Zubau an Wärmepumpen bzw.
Wärmepumpenhybridsystemen (mit Heizstab bzw. Heizkessel für legionellenfreie
Warmwasseraufbereitung und Spitzenlastfälle) rechnet das BMWK pro Jahr bis 2045?
a) Wie hoch ist die durchschnittliche Leistung dieser Wärmepumpen
bzw. der Hybridsysteme?
b) Wie hoch wird die geforderte Leistung bzw. der Stromverbrauch
durch diese Systeme in den Monaten Oktober bis April (bitte nach
Jahresscheiben bis 2045 aufschlüsseln)?
14. Wie viele Stromanschlüsse von Gebäuden sind bereits heute für den
Betrieb einer Wärmepumpe mit Heizstab bzw. Heizkessel für
legionellenfreie Warmwasseraufbereitung und Spitzenlastfälle geeignet (und wie
viele nicht)?
15. Wie viele örtliche Nieder- und Mittelspannungsnetze sind dem BMWK
bekannt, die für den breitflächigen Betrieb von Wärmepumpen bzw.
Hybrid-Wärmepumpensystemen (mit Heizstab bzw. Heizkessel für
legionellenfreie Warmwasseraufbereitung und Spitzenlastfälle) angepasst bzw.
umgebaut bzw. ausgebaut werden müssen (bitte hierfür eine Auflistung
zusammenstellen, welche Kommunen hiervon besonders betroffen wären,
und um wie viele betroffene Haushalte bzw. juristische Personen es sich
entsprechend handeln würde; bitte darlegen, nach welchem Zeitplan wie
viele Kilometer Stromnetze [Nieder-, Mittel-, Hoch- sowie
Höchstspannungsnetze] für die neue Heizungsarchitektur neu oder ausgebaut werden
sollen; bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?
16. Wie viele Fälle von Mehr- und Einfamilienhäusern sind dem BMWK
bekannt, bei denen keine Wärmepumpe und/oder keine Hybrid-
Wärmepumpe eingebaut werden kann, und wieso?
17. Welche Metalle der Seltenen Erden und welche Mengen davon werden in
einer durchschnittlichen modernen Wärmepumpe verbaut?
18. Warum gibt es die Förderung von Pellet-Heizungen nur bei Sanierungen,
aber nicht beim Neubau?
19. Aus welchen Mitteln soll eine etwaige staatliche Förderung erfolgen,
nachdem die Mittel des Klima- und Transformationsfonds bereits stark
ausgereizt bzw. überzeichnet sind?
20. Wie kann eine einkommensabhängige Förderung sichergestellt werden?
21. Welches Einsparpotenzial an CO2(-Äquivalenten) sowie an Energie sieht
die Bundesregierung durch die reine Gebäudesanierung des Bestandes –
ohne den Einbau einer neuen Heizung?
22. Wie schätzt das BMWK die Sinnhaftigkeit des in der Öffentlichkeit
häufig zu vernehmenden Vorschlages ein, zunächst prioritär die
Gebäudesanierung weiter voranzutreiben und den Energiebedarf so zu senken, damit
die Wärmepumpe im jeweiligen Fall effizienter wirken kann (bitte
Position detailliert und mit Beispielkalkulationen begründen)?
23. Wie genau wird eine „Havarie“‘ einer vorhandenen Heizanlage definiert,
und wann ist eine Heizung defekt?
a) Welche Komponenten werden dazugezählt (Kessel, Brenner,
Steuerung usw.)?
b) Wird die Entscheidung ausschließlich auf Technik oder auch auf
Kosten bzw. Restwert bezogen?
24. Wer legt fest, dass es eine Havarie ist (Schornsteinfeger, Handwerker,
Behörde)?
a) Welche Kriterien werden hierfür festgelegt?
b) Werden bei gewerblichen (genutzten) Immobilien dieselben Kriterien
angelegt?
25. Welche durchschnittlichen Kosten werden jeweils für die
Fassadendämmung, den Einbau neuer Fenster und Türen, den Einbau von
Fußbodenheizungen oder großflächigen Heizkörpern, die Dämmung des Dachs, für
neue Leitungen und Anschlüsse sowie für Arbeitsstunden angenommen,
wenn man ein durchschnittliches Einfamilienhaus bzw. ein
durchschnittliches Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten aus den 1950er-,
1960er-, 1970er-, 1980er-, 1990er-, 2000er- sowie 2010er-Jahren
annimmt, das aktuell mit Öl oder Gas beheizt wird und in das nach einer
Heizungshavarie ab 2024 eine Wärmepumpe eingebaut werden soll?
26. Welche Folgen hätte die GEG-Reform für Vermieter vor dem
Hintergrund, dass die Grundförderung nur Eigentümer selbstgenutzter
Wohnungen und Häuser erhalten sollen?
27. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Gesamt- sowie
durchschnittlichen Kosten, die aufgrund der GEG-Novelle von den Vermietern auf die
Mieter in den nächsten Jahren umgelegt werden (bitte nach
Jahresscheiben aufschlüsseln)?
28. Auf Basis welcher wissenschaftlichen Grundlagen und Vermögens- bzw.
Alterserwartungsberechnungen kommt das BMWK bei der Ausnahme für
über 80-Jährige auf genau diese Altersgrenze, warum nicht
beispielsweise 75-Jährige?
29. Inwiefern sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass eine starre
Altersgrenze (80 Jahre) gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz
verstoßen wird?
30. Wer soll die Altersgrenze überprüfen, falls – wie vom Bundesverband des
Schornsteinfegerhandwerks kundgetan – nicht die Schornsteinfeger die
Altersgrenze (80 Jahre) überprüfen werden?
31. Inwieweit können Schornsteinfeger zuständig und befugt sein,
Verwaltungsrecht durchzusetzen?
32. Wie rechtfertigt sich juristisch und wissenschaftlich die Höhe der
vorgesehenen Geldstrafen von bis zu 50 000 Euro?
33. Wie kann sichergestellt werden, dass für die angedachten 500 000 neuen
Wärmepumpen pro Jahr ab 2024 genügend Material,
Produktionskapazitäten, Handwerker bzw. Personal sowie Schulungen für Handwerker und
Installateure etc. verfügbar sein werden?
Welche Angebotskapazitäten sind aktuell für diese Systeme verfügbar
(Stand: 2023)?
34. Sind für die benötigten Produktionskapazitäten und Handwerker Förder-
und Schulungsprogramme vorgesehen, und falls ja, wie viel wird dies
kosten (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?
35. Mit welchen durchschnittlichen Kalt- bzw. Warmmietenerhöhungen
rechnet die Bundesregierung durch die GEG-Novelle (bitte sowohl pro Mieter
als auch nach Wohnung aufschlüsseln)?
36. Wie hoch wird der Anteil an Gebäuden in urbanen bzw. ruralen Gebieten
sein, die ab 2024 von der GEG-Novelle betroffen sein werden (bitte nach
Wohngebäuden, gewerblichen Gebäuden sowie behördlichen Gebäuden
[Bund, Länder, Kommunen] unterscheiden)?
37. Wie viele Gebäude in strukturschwachen Regionen nach Definition der
Bundesregierung werden von der GEG-Novelle betroffen sein?
a) Welches durchschnittliche Jahreseinkommen pro Kopf liegt in diesen
Regionen vor?
b) Welches durchschnittliche Vermögen pro Kopf liegt in diesen
Regionen vor?
c) Mit welchen durchschnittlichen Kosten müssen Gebäudeeigentümer
in diesen Regionen durch die GEG-Novelle rechnen (bitte nach
Jahresscheiben sowie Wohn- und Gewerbegebäuden aufschlüsseln)?
38. Wie wird sich der deutsche Strommix (Brutto- sowie
Nettostromerzeugung) nach Ansicht des BMWK in den nächsten Jahren entwickeln (bitte
nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?
39. Wie wird sich entsprechend der CO2-Ausstoß im Stromsektor in den
nächsten Jahren entwickeln (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?
40. Inwiefern ist es wirtschaftlicher bzw. kosteneffizienter, die Regelungen
des Regierungsentwurfs umzusetzen, statt den „Gebäudesektor“ bereits
vor 2027 in einen Emissionszertifikatehandel (ohne Festpreise etc.) zu
überführen (bitte Annahmen und Berechnungen detailliert darlegen)?
41. Wie viele Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum werden von der
GEG-Novelle betroffen sein, und wie viele Vermieter (bitte bei
Vermietern hier nach Privatpersonen und gewerblichen Vermietern [juristische
Personen] aufschlüsseln)?
42. Mit welchen Laufzeiten einer durchschnittlichen Wärmepumpe wird bei
Einbau ebendieser gerechnet?
43. Welche Empirie besteht darüber, wie lange typische Gas- oder
Ölheizungen sowie Wärmepumpen bisher im Durchschnitt liefen und laufen?
44. Welche Maßnahmen plant das BMWK, um dem sog. Havanna-Effekt
durch die GEG-Novelle vorzubeugen, also die Bemühungen der
Bevölkerung, alles dafür zu tun, um keine neue Heizungsanlage einbauen zu
müssen?
45. Mit wie vielen Kilometern an neuen Wasserstoffnetzen durch Um- und
Neubau rechnet das BMWK ab dem Jahr 2024 (bitte nach Jahresscheiben
sowie nach großen, mittleren und kleinen Städten bzw. ländlichen
Regionen aufschlüsseln)?
46. Mit welchen Gas- und Strompreisen rechnet das BMWK in den nächsten
20 Jahren (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?
47. Wie hoch schätzt das BMWK die durchschnittliche Stromrechnung durch
den Betrieb einer Wärmepumpe (bitte nach selbstgenutzten
Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern mit bis zu sechs Wohneinheiten sowie
Mehrfamilienhäusern mit mehr als sechs Wohneinheiten aufschlüsseln)?
48. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage basiert § 71o Absatz 1: „Wird
eine Heizungsanlage nach den §§ 71 bis 71n zum Zweck der
Inbetriebnahme in einem Gebäude eingebaut oder aufgestellt, die vollständig oder
anteilig mit einem biogenen Brennstoff oder mit grünem oder blauem
Wasserstoff oder den daraus hergestellten Derivaten zur Erzeugung von
Raumwärme oder von Raumwärme und Warmwasser betrieben wird,
trägt der Mieter die Kosten des verbrauchten Brennstoffes nur bis zu der
Höhe der Kosten, die für einen entsprechenden Energieverbrauch bei
Anwendung des Stromdurchschnittspreises, geteilt durch den Wert 2,5,
anfielen“?
a) Worauf basiert der Wert 2,5, durch den der Stromdurchschnittspreis
geteilt werden soll?
b) Weshalb soll bei biogenen Brennstoffen und Wasserstoff der Mieter
das Kostenrisiko tragen, nicht aber bei einem Anschluss an ein
Wärmenetz (bitte detailliert begründen)?
c) Wie definiert das BMWK den Begriff „biogener Brennstoff“ (bitte
detailliert ausführen und Beispiele nennen)?
d) Sind Holz, Holzpellets sowie Strohpellets biogene Brennstoffe nach
dem GEG-Entwurf?
49. Wie stark und durch welche Regelungen ist die Umlagefähigkeit von
Brennstoffkosten auf einen Mieter begrenzt?
50. Befürwortet das BMWK die Einführung von Teilwarmmieten durch die
begrenzte Umlagefähigkeit der Brennstoffkosten?
51. Mit welcher Zeitspanne bzw. welchem Zeitpunkt rechnet das BMWK, bis
alle Betreiber von Gas- bzw. Wärmenetzen einen Transformationsplan
vorgelegt haben?
52. Angenommen, die GEG-Novelle tritt wie vom Antragsteller vorgelegt in
Kraft, wie lange wird ein Gebäudeeigentümer, dessen Heizung
beispielsweise am 1. Januar 2024 einen irreparablen Defekt aufweist, nach
Meinung des BMWK auf die Vorlage einer Bestätigung seines
Netzbetreibers, dass das jeweilige Gas- bzw. Wärmenetz innerhalb der Fristen
umgestellt bzw. neu errichtet wird, warten müssen?
53. Wie definiert das BMWK Biomasse (bitte detailliert ausführen und
Beispiele nennen)?
54. Dürfen Biomasse bzw. Derivate daraus als Brennstoff für Heizungen und
Warmwasseranlagen in Neubauten genutzt werden?
Falls nein, worin genau besteht der Unterschied bei Neubauten,
Umbauten sowie Ersatz von havarierten Heizungen im Hinblick auf
Klimaschutz, CO2-Ausstoß und entsprechender Nutzung von Biomasse als
Brennstoff?
55. Wie hoch schätzt das BMWK den Planungsaufwand und die
Zusatzkosten durch die Pflicht, einen Energieberater bei einem Heizungsaustausch
hinzuzuziehen (bitte nach selbstgenutzten Einfamilienhäusern,
Mehrfamilienhäusern mit bis zu sechs Wohneinheiten sowie
Mehrfamilienhäusern mit mehr als sechs Wohneinheiten aufschlüsseln)?
56. Womit begründet das BMWK, dass bei getrennten Heizungen nach § 71
Absatz 4 Nummer 2 und 3 im Havariefall keine Übergangszeit,
beispielsweise von zehn Jahren, vorgesehen ist, wie dies beispielsweise bei
Hallenheizungen der Fall ist?
Worin besteht der Unterschied zwischen getrennten Heizungen und
Hallenheizungen mit Hinblick auf Klimaschutz und CO2-Ausstoß?
57. Wie definiert das BMWK unvermeidbare Abwärme?
a) Von wie viel Energie wird diesbezüglich pro Jahr gesprochen?
b) Wie lautet die Prognose für unvermeidbare Abwärme für die Jahre
2024 bis 2045 (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?
58. Wird Abwärme bei Lüftungsanlagen als eine Möglichkeit, das 65-
Prozent-EE-Ziel zu erreichen, angesehen?
59. Weichen die Anforderungen an die Messausstattung von
Heizungsanlagen von den Vorgaben der Heizkostenverordnung ab, und falls ja,
inwiefern weichen die Anforderungen ab, und weshalb?
60. Welche Fristen und Vorgaben sind von einem Gebäudeeigentümer gemäß
der Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, der Änderung der
Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
sowie der Heizkostenverordnung ab dem Zeitpunkt des Einbaus einer
neuen Heizungsanlage ab Januar 2024 einzuhalten – beispielsweise für
die nächsten 20 Jahre (bitte nach gewerblichen Immobilien,
selbstgenutzten Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern mit bis zu sechs
Wohneinheiten sowie Mehrfamilienhäusern mit mehr als sechs Wohneinheiten
aufschlüsseln)?
61. Wem bzw. welcher Behörde bzw. welchen Behörden müssen die
Transformationspläne der Wärme- und Gasnetzbetreiber vorgelegt werden?
Welche Fristen bestehen hierbei für die Netzbetreiber sowie den
betroffenen Immobilieneigentümer?
62. Mit welchen Kosten dafür, sämtliche Wärme- und Gasnetze umzubauen
bzw. zu transformieren, rechnet das BMWK (bitte nach Jahresscheiben
aufschlüsseln)?
63. Für welche Kosten(-Positionen) muss ein Wärme- bzw. Gasnetzbetreiber
haften, sollte er die Fristen des jeweiligen Transformationsplanes –
unabhängig von unverschuldeten Faktoren – nicht einhalten (bitte detailliert
für das Beispiel eines Einfamilienhauses darlegen, in das nach dem 1.
Januar 2024 eine H2-Ready-Heizung sowie eine zugehörige
Fußbodenheizung, neue Fenster sowie eine Außenfassadedämmung installiert bzw.
angebracht wurde)?
64. Wie hoch sind die durchschnittlichen Schallemissionen von
Wärmepumpen?
a) Inwiefern ist dies von der Größe der Anlage bzw. der zu wärmenden
Fläche abhängig?
b) Wie viele regionale Bau- und Lärmschutzvorschriften machen den
Einbau einer Wärmepumpe aktuell schwierig oder gar unmöglich
(bitte nach Ländern bzw. Kommunen sowie Vorschrift aufschlüsseln)?
65. Wie viele durchschnittliche Erdwärmepumpen können nach aktuellem
Wissen und Stand der Technik in Deutschland betrieben werden (bitte die
Leistung bzw. Wärmeenergie angeben)?
66. Wie viel Platz benötigt eine durchschnittliche Wärmepumpe innerhalb
sowie außerhalb eines Gebäudes (bitte nach gewerblichen Immobilien,
selbstgenutzten Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern mit bis zu
sechs Wohneinheiten sowie Mehrfamilienhäusern mit mehr als sechs
Wohneinheiten aufschlüsseln)?
67. Wie hoch sind die aktuellen Durchschnittspreise für typische Gas- und
Ölbrennwertgeräte, Luft-, Wasser- und Erdwärmepumpen, 20-Prozent-
und 100-Prozent-H2-Ready-Heizungen sowie Luft-, Wasser- und
Erdhybridwärmepumpsysteme (bitte tabellarisch aufschlüsseln)?
68. Wie viel CO2(-Äquivalente) wurden bisher durch die Maßnahmen des
§ 45 GEG eingespart (bitte für die Jahre seit Inkrafttreten des GEG
darstellen sowie eine Prognose für die Jahre ab 2024 zur Verfügung stellen)
69. Ist die Verwendung von Flüssiggas (LPG; auch in biogener Form sowie
als regeneratives Dimethylether [rDME]) zur Erreichung des 65-Prozent-
EE-Zieles anrechenbar (falls nein, bitte eine ausführliche Begründung mit
entsprechender CO2-Kalkulation angeben und darlegen, wie viele
Ölheizungen in Deutschland mit LPG betrieben werden könnten und ob
bzw. welche Mengen an CO2[-Äquivalenten] dadurch eingespart werden
könnten oder eben nicht)?
70. Wie viele Mehrfamilienhäuser nutzen die oberste Etage bzw. den
Dachstuhl als Mieterkeller, Heizungsraum oder Wäschetrocknungsraum?
71. Mit wie vielen zu leistenden Arbeitsstunden durch entsprechende
Fachkräfte rechnet das BMWK pro Jahr von 2024 bis 2045 aufgrund § 60b
der GEG-Novelle?
72. Wieso decken sich die Vorschriften des § 60b der GEG-Novelle mit
vielen Vorschriften der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung
über mittelfristig wirksame Maßnahmen
(Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV)?
a) Wie soll mit dieser Doppelstruktur umgegangen werden?
b) Falls eine Änderung oder gar eine frühzeitige Beendigung der
Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung geplant ist,
bitte den Zeitplan hierfür darlegen.
c) Müssen Heizungsanlagen, die innerhalb der letzten 15 Jahre einer
Heizungsprüfung unterzogen wurden und die insbesondere nach § 2
Absatz 1 der
Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung bereits überprüft wurden, gemäß § 60b Absatz 7 der GEG-
Novelle abermals überprüft werden?
73. Wie hoch schätzt das BMWK die Kosten für den Ausbau bzw. die
Verschrottung sämtlicher Brennwertheizungen, die heute im Betrieb sind und
spätestens zum 31. Dezember 2044 ausgebaut bzw. ersetzt werden
müssen?
Wie viele Anlagen werden nach Prognose des BMWK wohl ins Ausland
exportiert werden, wo der Betrieb dieser Anlagen auch dann noch erlaubt
sein wird?
74. Wie hoch schätzt das BMWK den Ausstoß an CO2(-Äquivalenten) durch
den Ausbau der alten Heizungsanlagen bis spätestens 2045 und den
Einbau der neuen Anlagen (bitte Herstellung, Transport sowie Verschrottung
mit einbeziehen)?
75. Wie viele Anbieter von „Mietheizungsanlagen“ gibt es, mit denen die
Dreijahresfrist des § 71i Absatz 1 überbrückt werden soll?
a) Wie viele Mietheizungsanlagen haben diese Anbieter im Portfolio,
und wie stark muss diese Branche wachsen, um den kommenden
Bedarf durch die GEG-Novelle zu decken?
b) Was kostet eine solche Mietheizungsanlage für einen
Immobilienbesitzer heute (bitte nach gewerblichen Immobilien, selbstgenutzten
Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern mit bis zu sechs
Wohneinheiten sowie Mehrfamilienhäusern mit mehr als sechs Wohneinheiten
aufschlüsseln)?
c) Wo sind die Anbieter der Mietheizungsanlagen aktuell aktiv (bitte die
Städte bzw. Regionen angeben, in denen es solche Angebote gibt)?
76. Wie hoch schätzt das BMWK die Chancen bzw. die dann fälligen Zinsen
ein, wenn ein 55-, 60-, 65-, 70- sowie 75-Jähriger mit einem
durchschnittlichen Vermögen und einem durchschnittlichen Einkommen einen
70 000-Euro-Kredit für eine neue Wärmepumpe seines Eigenheims
(aktueller Wert 350 000 Euro) inklusive Energieeffizienz- und
Gebäudedämmungsmaßnahmen aufnehmen muss (bitte nach den angegebenen
Altersstufen aufschlüsseln und die aktuell gegebenen Finanzmarktkonditionen
mit einbeziehen)?
77. Ab wann werden nach Abschätzung des BMWK flächendeckend und zu
einem akzeptablen Marktpreis dezentrale Wärmepumpen als Ersatz für
Gasetagen- und Einzelheizungen verfügbar sein?
78. Wie hoch sind die aktuellen Kosten pro Quadratmeter (m²), um ein
dezentral geheiztes Mehrfamilienhaus auf eine zentrale
Wärmepumpenheizungs- und Wärmepumpenwarmwasseranlage umzubauen (bitte nach
Mehrfamilienhäusern mit bis zu sechs Wohneinheiten bzw. mit mehr als
sechs Wohneinheiten unterscheiden)?
79. Welche zusätzlich zur vorliegenden GEG-Novelle angedachten,
flankierenden Maßnahmen und Regelungen sollen sicherstellen, dass Eigentümer
von Mehrfamilienhäusern an der großflächigen Wärmetransformation
teilnehmen können, auch wenn der Wohnungsmarkt vor Ort keine
ausreichend hohen Mietniveaus und auch keine Mieterhöhungspotenziale zur
Finanzierung der neuen 65-Prozent-EE-Anlagen bereithält (bitte eine
Beispielrechnung zur Verfügung stellen für ein Mehrfamilienhaus mit
sechs Wohnungen [jeweils 60 m²] in einer Region mit durchschnittlich
5 Euro Nettokaltmiete/m², in das nach dem Komplettausfall der
Ölheizung eine zentrale Wärmepumpe eingebaut werden soll, weil weder
ein Wärme- noch ein Gasnetz verfügbar ist)?
80. Welche Härtefallregelung gilt für Gebäude mit einer Zentralheizung, die
nur zum Teil unter den Denkmalschutz fallen?
81. Welche konkrete Regelung gilt für Eigentümer, die nach einer
Heizungshavarie aufgrund von Fachkräftemangel und/oder Lieferengpässen nach
dem 1. Januar 2024 innerhalb eines Jahres keine H2-Ready-Gasheizung
oder Wärmepumpe einbauen können (bitte detailliert darlegen, mit
welchen Optionen, Fristen und Kosten diese Eigentümer rechnen müssen)?
82. Wie viele Jahre wird ein Immobilienbesitzer eine fossil betriebene
Heizungsanlage, die beispielsweise im Dezember 2023 eingebaut wird,
reparieren (Ersatzteile wie elektronische Ersatzteile etc.) und in Betrieb halten
dürfen?
83. Wie soll mit den aus Sicht der Anfragesteller zu erwartenden saisonal
schwankenden Energiebedarfen umgegangen werden (es erscheint aus
Sicht der Anfragesteller notwendig, im Gebäudesektor breitenwirksam
Energiespeichermöglichkeiten mit saisonaler Kapazität zu
implementieren), und wie könnten aus Sicht der Anfragesteller somit die
Leistungsspitzen bei der Erzeugung im Sommer und beim Verbrauch im Winter
sinnvoll miteinander in Verbindung gebracht und die damit
einhergehenden Belastungen des deutschen Stromnetzes reduziert werden?
a) Inwiefern wird der GEG-Entwurf Anreize setzen, um in diesem
Zusammenhang die Integration von Wasserstoffsystemen in Gebäuden
zu beschleunigen?
b) Warum gibt es im GEG-Entwurf bisher keine speziellen
Förderprogramme oder Zuschüsse für Gebäude, die innovative, systemdienliche
Wasserstofftechnologien einsetzen, um den Übergang zu
Nullemissionsgebäuden zu unterstützen, und wie wird das BMWK dies in
Zukunft berücksichtigen?
c) Wie berücksichtigt der GEG-Entwurf die Rolle von grünem
Wasserstoff als saisonale Speicherlösung für überschüssigen PV-Strom [PV =
Photovoltaik) in Gebäuden?
84. Wie schätzt das BMWK das Potenzial von gasbetriebenen
Wärmepumpen ein, die auf Basis von grünem Wasserstoff – oder davon abgeleiteten
Wasserstoffderivaten – arbeiten, im Vergleich zu herkömmlichen
elektrisch betriebenen Wärmepumpen, insbesondere in Bezug auf Effizienz,
Umweltverträglichkeit und die systemdienliche Integration in das
Energiesystem?
85. Wie wird das BMWK die ressortübergreifende Zusammenarbeit dahin
gehend verbessern, um einen schnellen Hochlauf der
Wasserstoffwirtschaft auch im Gebäudesektor zu ermöglichen – hier konkret, um
Synergien im Hinblick auf eine systemdienliche Wasserstoffstrategie für den
Gebäudesektor zu ermöglichen?
86. Warum hat der GEG-Entwurf bisher keine konkreten Regelungen zur
Anpassung der Verteilnetzinfrastruktur vorgesehen, um den perspektivisch
stark wachsenden Wasserstoffbedarf von Letztverbrauchern im
Gebäudesektor zu decken; wie plant das BMWK, diese Herausforderung
anzugehen?
87. Wurde angesichts der bedeutenden Rolle des EU-weiten
Zertifikatehandels bei der Senkung des CO2-Ausstoßes, es ist aus Sicht der
Anfragesteller von großer Bedeutung, die Wechselwirkungen zwischen
nationalen und europäischen Regelungen sorgfältig abgewogen?
a) In welchem Maße berücksichtigt der Entwurf des GEG die aktuellen
Entwicklungen auf europäischer Ebene mit Blick auf die Reform des
EU-Emissionshandels, insbesondere im Hinblick auf die geplante
Ausweitung auf den Gebäudesektor?
b) Warum setzt das BMWK trotz der laufenden Reformbemühungen auf
eine Positivliste von Energieträgern – die im Gebäudebereich
eingesetzt werden dürfen –, anstatt eine eindeutige Negativdefinition für
klar – nicht erwünschte – fossile Energieträger zu implementieren?
c) Weshalb soll ex ante der marktwirtschaftliche Preismechanismus für
einzelne Bereiche im Gebäudesektor ausgesetzt werden?
88. Welche zusätzlichen Energiebedarfe in Terrawattstunden für grüne Gase
erwartet das BMWK bis 2030 bzw. 2035, und wie plant das BMWK,
diese zusätzlichen Bedarfe zu decken?
89. Inwiefern will das BMWK die tatsächliche Resilienz im Gebäudesektor
mit Blick auf die Diversifizierung der Produktion bzw. auf den Import
von grünen Gasen stärken?
90. Auf welchen Annahmen beruhen der laut Referentenentwurf (S. 5) bei
den Bürgerinnen und Bürgern entstehende jährliche Erfüllungsaufwand
von 9,157 Mrd. Euro (bis 2028) bzw. 5,039 Mrd. Euro (ab 2029) durch
die EE-Vorgabe beim Einbau von neuen Heizungsanlagen, wobei den
Einsparungen von 11,014 Mrd. Euro (bis 2028) bzw. 11,124 Mrd. Euro
über 18 Jahre gegenüberstünden, und der laut Referentenentwurf (S. 6)
bei der Wirtschaft entstehende jährliche Erfüllungsaufwand von
2,693 Mrd. Euro (bis 2028) bzw. 2,534 Mrd. Euro (ab 2029) durch die
EE-Vorgabe bei der Nutzung von neuen Heizungsanlagen, wobei den
Einsparungen von 8,267 Mrd. Euro (bis 2028) bzw. 8,222 Mrd. Euro über
18 Jahre gegenüberstünden?
a) Bei wem wurde das Gutachten in Auftrag gegeben, und wird es noch
rechtzeitig für das Gesetzgebungsverfahren vorliegen?
b) Wie lautet der konkrete Gutachtenauftrag?
c) Beantwortet das Gutachten die folgenden Fragen, wie sind die
durchschnittlichen Investitionskosten für den Gebäudebestand, wie hoch
sind die durchschnittlichen Einsparungen für den Gebäudebestand,
und gibt es Zwischenergebnisse?
91. Worauf stützt sich die Annahme, durch die Änderung in § 47 Absatz 4
GEG (Artikel 1 Nummer 14, S. 15, Referentenentwurf) trifft die Pflicht
zur Nachrüstung bestehender Gebäude Eigentümer, auch wenn die
erforderlichen Aufwendungen unwirtschaftlich sind und es sich um ein
Wohngebäude mit mehr als sechs Wohneinheiten handelt, in der Begründung,
die Maßnahmen des § 47 GEG wären „ohnehin in den allermeisten Fällen
wirtschaftlich“ (bitte konkrete Daten zu Gebäudebestand, erwarteten
Investitionskosten und erwarteten Einsparungen für Häuser mit mehr als
sechs Wohneinheiten zur Verfügung stellen)?
Welche Auswirkungen auf die Kaltmietpreisentwicklung sind durch die
Auflage zu erwarten, bestehende Gebäude auch dann nachzurüsten, wenn
es unwirtschaftlich ist?
Welche Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt werden durch die
Auflage erwartet (bitte diesbezüglich nicht auf die Miet- bzw. Preiswirkungen
eingehen, sondern auf die mengenmäßigen Angebots- und
Nachfrageeffekte)?
92. Welche Auswirkungen auf die Kaltmietpreisentwicklung sind durch die
a) Betriebsprüfungen von Wärmepumpen nach § 60a,
b) Heizungsprüfungen und Heizungsoptimierung nach § 60b,
c) Verpflichtung zum hydraulischen Abgleich und weiterer Maßnahmen
nach § 60c
jeweils zu erwarten, sofern sie nicht auf die Mieter umlegbar sind, bzw.
wie hoch wird der Mieter durch die Prüfungen und Optimierungen
durchschnittlich jeweils belastet?
d) Welche Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt werden durch die
Auflagen erwartet?
93. Ist das 65-Prozent-EE-Ziel hinsichtlich des Primärenergieverbrauchs
(damit 1 kWh Strom beim Verbraucher ankommt, muss ein Vielfaches an
Primärenergie aufgewendet werden [Faktor ca. 2,4]; für die Betrachtung
der 65-Prozent-Klausel ist daher der Primärenergieaufwand – also was
ggf. an Braunkohle, Gas oder Kohle im Kraftwerk aufgewendet wird –
maßgeblich) mit einer Wärmepumpe derzeit durchgängig zu erreichen
(also auch insbesondere nachts und bei Windflaute)?
94. Wie rechtfertigen sich die Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz bei
Stromdirektheizungen nach § 71d selbst dann, wenn der genutzte Strom
zu mehr als 65 Prozent aus erneuerbaren Energien stammt?
95. Welche Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt werden durch das
Teilverbot der Umlagefähigkeit von Heizkosten nach § 71o erwartet?
96. Welche Auswirkungen hat das Gesetz auf das im Koalitionsvertrag
zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP festgelegte Ziel,
400 000 neue Wohnungen pro Jahr zu schaffen?
97. Wie soll grundsätzlich der Tatsache begegnet werden, dass das Gesetz
besonders Immobilien im ländlichen Raum trifft und dort besonders die,
welche nicht an lokale Wärmenetze angeschlossen werden können
(Stichwort gleichwertige Lebensverhältnisse Stadt und Land)?
98. Wie ist ein Fernwärmenetz definiert, und welche Entfernung zu einem
entstehenden bzw. vorhandenen Netz wird als Voraussetzung angesehen,
damit eine Immobilie als nicht anschließbar gilt?
99. Werden analog zum Ausbau der Breitband- und Glasfasernetze auch
kommunale Bestrebungen gefördert, die z. B. den Einbau von Leerrohren
vorsehen?
100. Ist der Wirkungsgrad beim Fernwärmenetz berücksichtigt, d. h. der
Verlust durch die Netze, und damit der CO2-Anteil eingepreist, und falls ja,
welche Systematik wurde als Datengrundlage gewählt?
101. Wird nochmals zwischen Außenbereich und Siedlungsbereich im
ländlichen Raum unterschieden?
Berlin, den 25. Mai 2023
Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
BT20/729016.06.2023
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/7078 - Transparenz über die Fragen der FDP und die Antworten der Bundesregierung zum Gebäudeenergiegesetz
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/7078 –
Transparenz über die Fragen der FDP und die Antworten der Bundesregierung
zum Gebäudeenergiegesetz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Fraktion der FDP, vertreten durch ihren Generalsekretär Bijan Djir-Sarai,
hat bekannt gegeben: „Die FDP-Fraktion hat noch rund 100 Fragen an Robert
Habeck. Solange die nicht beantwortet sind, können die Beratungen über das
Gesetz gar nicht beginnen“ (www.n-tv.de/politik/Die-nicht-gestellten-101-Fra
gen-zum-Heizungstausch-und-102-Antworten-article24145259.html). Diese
unter dem Titel „Fragen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Gebäudeenergiegesetzes [GEG] und zur Änderung der Heizkostenverordnung
sowie zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung des BMWK [
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz] und BMWSB [
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen]“ und auf den 8. Mai 2023
datieren Fragen und die darauf ergangenen Antworten der Bundesregierung
sollten nach Ansicht der Fragesteller im Sinne von Transparenz, Aufklärung
und einer weiteren konstruktiven Debatte zum Gebäudeenergiegesetz allen
Fraktionen und der Öffentlichkeit zugänglich sein. Daher werden diese Fragen
im Folgenden – unter Berücksichtigung der Vorgaben des parlamentarischen
Fragerechts – wörtlich wiedergegeben, ohne dass sich die Fraktion der
CDU/CSU etwaig enthaltene Wertungen zu eigen macht.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Antworten basieren auf der Fassung des Gesetzentwurfs, der Gegenstand
des Kabinettbeschlusses vom 19. April 2023 war.
1. Auf welcher Grundlage wurden bisher kommunizierte Kosten des
BMWK für die privaten Hauseigentümer ermittelt?
Sind bei diesen Kosten perspektivisch die Preissteigerungen
eingepreist, die derzeit im Markt vorhanden sind (vgl. Wärmepumpen)?
Die Kostenannahmen beruhen auf Wirtschaftlichkeitsberechnungen die im
Rahmen einer Begleitanalyse vorgenommen wurden. Die Begleitanalyse
inklusive der Wirtschaftlichkeitsberechnungen wurde auf der Internetseite des Bun-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7290
20. Wahlperiode 16.06.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 15. Juni 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
desministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) veröffentlicht:
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energie/heizen-mit-65-prozent-erne
uerbaren-energien.pdf.
2. Wie viele Tonnen CO2(-Äquivalente) sollen pro Jahr durch die
Gesetzes- und Verordnungsänderungen eingespart werden (bitte nach
Jahresscheiben bis 2045 aufschlüsseln)?
Die durch die beabsichtigten Änderungen am Gebäudeenergiegesetz (GEG)
bewirkte Einsparung an Treibhausgasemissionen (THG) steigt von Jahr zu Jahr
an, da sich die jährlich neu bewirkten Einsparungen mit der Zeit aufaddieren.
Die THG-Einsparung beträgt durchschnittlich rund 6 Millionen Tonnen CO2-
Äquivalente im Zeitraum 2024 bis 2030.
Gemäß der im Sofortprogramm Gebäude 2022 (www.bmwk.de/Redaktion/DE/
Downloads/S-T/220713-bmwk-bmwsb-sofortprogramm.html) hinterlegten
Wirkungsabschätzung des BMWK und des Bundesministeriums für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) sind folgende Minderungen in den
Einzeljahren bis 2030 durch die Gesetzesänderungen (die
Wirkungsabschätzung basiert insbesondere auf folgenden Prämissen: 65-Prozent-Regelung,
Effizienzhaus-Stufe 40 (EH 40) im Neubau) zu erwarten:
2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 Kumuliert 2023 bis 2030
in Millionen Tonnen
CO2-Äquivalente
–1,7 –3,3 –4,9 –6,4 –7,8 –9,1 –10,5 –43,7
Eine Abschätzung der Minderungswirkung der GEG-Novellierung zur
Heizenmit-Erneuerbaren-Vorgabe von 2030 bis 2045 liegt bisher nicht vor, da das
Klimaschutzprogramm und damit auch die Sofortprogramme einen Zeithorizont
bis 2030 aufweisen und auch die Sektorziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes
(KSG) nur bis 2030 verbindlich definiert sind.
3. Wie hoch wird der durchschnittliche Preis für die Einsparung einer
Tonne CO2(-Äquivalente) durch die Gesetzes- und
Verordnungsänderung geschätzt (falls hier mit jährlichen Veränderungen gerechnet wird,
bitte nach Jahresscheiben bis 2045 aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die durch das Gesetz veranlassten
Investitionskosten durch die damit verbundenen Einsparungen über die
Lebensdauer der Investitionen überstiegen werden. Daher ist eine Angabe von Kosten
je eingesparter Tonne CO2 nicht zielführend, vielmehr wird die beschriebene
Berechnung über die Lebensdauer zugrunde gelegt. Es wäre jedenfalls bei einer
Betrachtung von Kosten je eingesparter Tonne CO2 von einem negativen Wert
auszugehen.
4. Welcher Strommix wird unterstellt, damit Wärmepump-,
Wärmepumphybrid- sowie Stromheizsysteme das 65-Prozent-EE-Ziel [EE =
erneuerbare Energien] erreichen können?
Grundsätzlich wird bei der Berechnung des erneuerbaren Anteils bei
Wärmepumpen vereinfachend davon ausgegangen, dass die von einer Wärmepumpe
bereitgestellte Wärme weit überwiegend erneuerbar ist. Dies berücksichtigt die
zu erwartende Entwicklung bei der Stromerzeugung. Bis 2030 sollen bereits
mindestens 80 Prozent der Stromerzeugung in Deutschland erneuerbar sein. Bis
2035 soll die Stromversorgung nahezu klimaneutral sein. Ein im Jahr 2025
installierter Stromverbraucher würde über einen Betrachtungszeitraum von
20 Jahren im Mittel mit 89 Prozent erneuerbarem Strom versorgt, erfolgt die
Installation im Jahr 2028 betrüge der mittlere erneuerbare Anteil bereits 94
Prozent.
Angesichts der zu erwartenden hohen erneuerbaren Anteile bei der
Stromerzeugung wird auf eine weitere Differenzierung, z. B. in Abhängigkeit vom
Lastprofil der Stromnachfrage oder vom Installationsjahr, auch aus Gründen der
Vereinfachung verzichtet. Diese Vereinfachung führt dazu, dass insbesondere
Wärmepumpen-Hybrid-Systeme und auch Stromdirektheizungen unter
gewissen Voraussetzungen die 65-Prozent-Anforderungen erfüllen können.
Aber auch schon mit dem aktuellen Strommix können mit einer Wärmepumpe
im Vergleich zu einer fossilen Referenzheizung CO2-Emissionen eingespart
werden. Denn die Wärmepumpe nutzt zu einem hohen Anteil Umweltwärme.
Bei einer Jahresarbeitszahl von 3 braucht die Wärmepumpe 1 Anteil Strom
(1 Kilowattstunde), um 3 Kilowattstunden Wärme bereitzustellen. Selbst wenn
der Strommix 100 Prozent fossil wäre, würde die Wärme zu zwei Dritteln mit
Umweltwärme erzeugt und somit im Jahresmittel typischerweise ein Anteil von
über 65 Prozent erneuerbaren Energien erreicht.
Darüber hinaus kann aufgrund der Investitionszyklen zeitlich nicht erst der
Stromsektor dekarbonisiert und erst anschließend die Nachfragesektoren
(Gebäude, Industrie, Verkehr) transformiert werden. Gerade der Gebäudesektor
zeichnet sich durch lange Investitionszyklen aus, so dass jetzt schon jetzt
schrittweise damit begonnen werden muss, die Heizungstechnologie zu
verbauen, die langfristig benötigt wird, um 2045 klimaneutral zu werden.
Bei den Wärmepumpen-Hybridheizungen mit fossil betriebenem
Spitzenlastkessel wird ein Anteil von 65 Prozent erneuerbaren Energien über
Zusatzanforderungen sichergestellt. So muss die Wärmepumpe technisch mit Vorrang vor
dem Spitzenlasterzeuger laufen und darf nur eingesetzt werden, wenn der
Wärmebedarf nicht mehr von der Wärmepumpe gedeckt werden kann. Zum
anderen gewährleistet eine Anforderung an die thermische Leistung der
Wärmepumpe, dass die Wärmepumpe leistungsfähig genug ist, um ganz überwiegend
den Wärmebedarf des Gebäudes zu decken, so dass der nachrangige
Spitzenlasterzeuger tatsächlich nur bei besonders kalten Außentemperaturen zum
Einsatz kommt.
5. Wird bei der Berechnung des 65-Prozent-EE-Anteils ein
jahresdurchschnittlicher Strommix angenommen oder wird eine andere Grundlage
unterstellt – beispielsweise der Strommix in den Wintermonaten, in
denen die Heizungsanlage überdurchschnittlich viel Strom verbraucht
bzw. Wärme erzeugt?
Wie sähen, falls ein jahresdurchschnittlicher Strommix herangezogen
wird, die Kalkulationsergebnisse aus, wenn ein nach tatsächlicher
Wärmeleistung gewichteter Strommix unterstellt wird?
93. Ist das 65-Prozent-EE-Ziel hinsichtlich des Primärenergieverbrauchs
(damit 1 kWh Strom beim Verbraucher ankommt, muss ein Vielfaches
an Primärenergie aufgewendet werden [Faktor ca. 2,4]; für die
Betrachtung der 65-Prozent-Klausel ist daher der Primärenergieaufwand – also
was ggf. an Braunkohle, Gas oder Kohle im Kraftwerk aufgewendet
wird – maßgeblich) mit einer Wärmepumpe derzeit durchgängig zu
erreichen (also auch insbesondere nachts und bei Windflaute)?
Die Fragen 5 und 93 werden gemeinsam beantwortet.
Beide Fragen werden so verstanden, dass sie darauf abzielen, ob mit einer
Wärmepumpe durchgehend ein Anteil von 65 Prozent erneuerbare Energien
erreicht werden kann.
Grundsätzlich wird bei der Berechnung des erneuerbaren Anteils bei
Wärmepumpen vereinfachend davon ausgegangen, dass die von einer Wärmepumpe
bereitgestellte Wärme weit überwiegend erneuerbar ist. Dies berücksichtigt die
zu erwartende Entwicklung bei der Stromerzeugung. Bis 2030 sollen bereits
mindestens 80 Prozent der Stromerzeugung in Deutschland erneuerbar sein. Bis
2035 soll die Stromversorgung nahezu klimaneutral sein. Ein im Jahr 2025
installierter Stromverbraucher würde über einen Betrachtungszeitraum von
20 Jahren im Mittel mit 89 Prozent erneuerbarem Strom versorgt, erfolgt die
Installation im Jahr 2028 betrüge der mittlere erneuerbare Anteil bereits 94
Prozent.
Angesichts der zu erwartenden hohen erneuerbaren Anteile bei der
Stromerzeugung wird auf eine weitere Differenzierung, z. B. in Abhängigkeit vom
Lastprofil der Stromnachfrage oder vom Installationsjahr, auch aus Gründen der
Vereinfachung verzichtet. Diese Vereinfachung führt dazu, dass insbesondere
Wärmepumpen-Hybrid-Systeme und auch Stromdirektheizungen unter
gewissen Voraussetzungen die 65-Prozent-Anforderungen erfüllen können.
Aber auch schon mit dem aktuellen Strommix können mit einer Wärmepumpe
im Vergleich zu einer fossilen Referenzheizung CO2-Emissionen eingespart
werden. Denn die Wärmepumpe nutzt zu einem hohen Anteil Umweltwärme.
Bei einer Jahresarbeitszahl von 3 braucht die Wärmepumpe 1 Anteil Strom
(1 Kilowattstunde), um 3 Kilowattstunden Wärme bereitzustellen. Selbst wenn
der Strommix 100 Prozent fossil wäre, würde die Wärme zu zwei Dritteln mit
Umweltwärme erzeugt und somit im Jahresmittel typischerweise ein Anteil von
über 65 Prozent Erneuerbaren Energien erreicht.
Darüber hinaus kann aufgrund der Investitionszyklen zeitlich nicht erst der
Stromsektor dekarbonisiert und erst anschließend die Nachfragesektoren
(Gebäude, Industrie, Verkehr) transformiert werden. Gerade der Gebäudesektor
zeichnet sich durch lange Investitionszyklen aus, so dass jetzt schon jetzt
schrittweise damit begonnen werden muss, die Heizungstechnologie zu
verbauen, die langfristig benötigt wird, um 2045 klimaneutral zu werden.
6. Welche wissenschaftlichen Fundierungen liegen dem 65-Prozent-
Kriterium zugrunde?
Das 65-Prozent-Kriterium für neue Heizungen ist politisch gesetzt und im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
vereinbart worden. Der Vorschlag wurde in einem ersten Schritt bereits im Jahr
2022 im Rahmen einer umfassenden Stakeholderkonsultation eruiert. Das
Konzept wurde breit mit der Zivilgesellschaft konsultiert, unter anderem mit
Immobilien-, Mieter-, Sozial-, Verbraucher- und Umwelt-Verbänden. Die
Konsultation dauerte sechs Wochen (Juli und August 2022). In diesem Prozess fand
dieser Vorschlag Zustimmung. Auf Basis der Ergebnisse haben BMWK und
BMWSB einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der neuen Vorgaben erarbeitet.
Damit leitet die Bundesregierung den Umstieg auf erneuerbare Energien beim
Heizen ein und bringt damit den Klimaschutz und die Energieunabhängigkeit in
Deutschland voran.
7. Wer legt fest und anhand welcher Kriterien, ob das 65-Prozent-
Kriterium bei einer Anlage erreicht wird?
Der Gesetzentwurf verfolgt einen technologieoffenen Ansatz. Der
Gebäudeeigentümer kann dabei grundsätzlich frei wählen, mit welcher Heizungsanlage
die Vorgabe erfüllt wird (siehe § 71 Absatz 2 des Regierungsentwurfs). Die
Erfüllung ist auf Grundlage der DIN 18599: 2018-09 nachzuweisen. Die
Einhaltung dieser Vorgaben ist durch eine nach § 88 berechtigte Person vor
Inbetriebnahme nachzuweisen. Berechnungen mit DIN V 18599 können entsprechend
qualifizierte Fachhandwerker, z. B. aus dem Schornsteinfegerbereich oder dem
Sanitär-Heizung-Klima-Bereich (SHK) oder auch andere Energieberater
vornehmen. Zur Vereinfachung der Nachweisführung ist eine Aktualisierung des
Beiblatts 2 zur DIN V 18599 vorgesehen. Daneben gibt es eine Vielzahl von
Erfüllungsoptionen, bei denen der soeben dargestellte Einzelnachweis nicht
erforderlich ist. Diese werden in § 71 Absatz 3 des Gesetzentwurfs aufgelistet.
Danach sind im Neubau und Bestand die folgenden Erfüllungsoptionen
möglich:
• Wärmepumpe,
• Anschluss an ein Wärmenetz,
• Bei besonders gedämmten Gebäuden Einbau einer Stromdirektheizung,
• Solarthermische Anlage,
• Heizungsanlage zur Nutzung von Wasserstoff,
• Wärmepumpen-Hybridheizung.
Nur im Bestand sind darüber hinaus auch Heizungsanlagen zulässig, die mit
fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse betrieben werden.
8. Mit wie vielen neuen Wärmepumpsystemen rechnet die
Bundesregierung bis 2030, 2035, 2040 bzw. 2045, bei denen auch eine
Photovoltaik-Anlage mitinstalliert werden wird?
Wie hoch wird die durchschnittliche Leistung dieser Photovoltaik-
Anlagen sowie der Wärmepumpe eingeschätzt?
Grundsätzlich geht die Bundesregierung davon aus, dass die Kombination von
neuen Wärmepumpensystemen mit Photovoltaik-Anlagen (PV) für viele
Gebäude eine vorteilhafte Option sein kann. Die Bundesregierung hat zu dieser
speziellen Fragestellung keine gesonderten Prognosen vorgenommen oder
vornehmen lassen, aber es gibt Szenarienrechnungen, die zeigen, wie viele
Wärmepumpensysteme zur Erreichung der Klimaziele notwendig sind und die
durch das BMWK beauftragt wurden. Diese sind auch in der Antwort zu
Frage 13 aufgezeigt.
9. Mit wie vielen neuen (Hybrid-)Wärmepumpsystemen rechnet die
Bundesregierung bis 2030, 2035, 2040 bzw. 2045, bei denen auch ein
strombetriebener Heizstab (oder ein ähnliches System) für
Spitzenlastzeiten bei Heizung und Warmwasser mitinstalliert werden muss?
Wie hoch wird der durchschnittliche Stromverbrauch dieser Heizstäbe
(oder entsprechender ähnlicher Systeme) eingeschätzt?
Der Begriff Hybrid-Wärmepumpensystem bezeichnet meist eine Kombination
aus Wärmepumpe und Heizkessel. Die Installation eines elektrischen
Heizstabes zusätzlich zur Wärmepumpe ist in den seltensten Fällen zwingend
erforderlich, ist aber oft sinnvoll um die Wärmepumpe nicht zu groß zu
dimensionieren und gleichzeitig die volle Heizlast abzudecken. Zur speziellen
Fragestellung hat die Bundesregierung keine gesonderten Prognosen vorgenommen oder
vornehmen lassen, aber es gibt Szenarienrechnungen, die zeigen, wie viele
Wärmepumpensysteme zur Erreichung der Klimaziele notwendig sind und die
durch das BMWK beauftragt wurden. Diese sind auch in der Antwort zu
Frage 13 aufgezeigt.
10. Welche Auswirkungen auf das Nieder-, Mittel-, Hoch- sowie
Höchstspannungsnetz werden durch die Gesetzes- und
Verordnungsänderungen erwartet – insbesondere durch den vermehrten Einsatz von
Wärmepumpsystemen und Stromheizungen?
11. Mit welchen Kosten wird gerechnet, falls der Ausbau von Stromnetzen
durch den vermehrten Betrieb von Wärmepumpsystemen und
Stromheizungen als nötig erachtet wird (bitte nach Jahresscheiben bis 2045
aufschlüsseln)?
15. Wie viele örtliche Nieder- und Mittelspannungsnetze sind dem BMWK
bekannt, die für den breitflächigen Betrieb von Wärmepumpen bzw.
Hybrid-Wärmepumpensystemen (mit Heizstab bzw. Heizkessel für
legionellenfreie Warmwasseraufbereitung und Spitzenlastfälle) angepasst
bzw. umgebaut bzw. ausgebaut werden müssen (bitte hierfür eine
Auflistung zusammenstellen, welche Kommunen hiervon besonders
betroffen wären, und um wie viele betroffene Haushalte bzw. juristische
Personen es sich entsprechend handeln würde; bitte darlegen, nach
welchem Zeitplan wie viele Kilometer Stromnetze [Nieder-, Mittel-,
Hochsowie Höchstspannungsnetze] für die neue Heizungsarchitektur neu
oder ausgebaut werden sollen; bitte nach Jahresscheiben
aufschlüsseln)?
Die Fragen 10, 11 und 15 werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Der durch den Anschluss von Wärmepumpen und Stromheizungen ausgelöste
Netzausbaubedarf folgt aus der jeweiligen Netzausbauplanung der
Verteilnetzbetreiber und kann regional sehr unterschiedlich sein und wird sich je nach
bestehenden Netzreserven beim Zeitpunkt von Netzausbaumaßnahmen deutlich
unterscheiden. Ausbaubedarf kann am jeweiligen Netzanschlusspunkt
entstehen, wenn z. B. ein lokaler Leitungsstrang oder eine Ortsnetzstation nicht
ausreichend dimensioniert ist; es kann sich aber auch um den Ausbau des
vorgelagerten Netzes auf der Mittel- oder Hochspannungsebene und seiner
Komponenten handeln. In anderen Gebieten kann der Netzausbau gegebenenfalls nur
geringfügig nötig oder auf absehbare Zeit gänzlich verzichtbar sein. Auch in
einem Netzgebiet, in dem bereits viele Stromdirektheizungen betrieben und die
sukzessive durch steuerbare Wärmepumpen ersetzt werden, entsteht nicht
automatisch ein Netzentlastungseffekt, da diese Nachtspeicherheizungen als Last
vorrangig auf Neben- bzw. Nachtzeiten ausgelegt sind. Letztlich hängt es von
lokalen Gegebenheiten sowie von den noch zur Verfügung stehenden
Netzkapazitäten ab, ob und wann ein Netz verstärkt oder ausgebaut werden muss.
Insbesondere sind neben dem Wärmepumpenhochlauf auch der Ausbau von
Ladeinfrastruktur und der von Wind- bzw. PV-Anlagen für die
Dimensionierung des Netzausbaubedarfs gleichermaßen relevant. Insofern ist es nicht
möglich, den Netzausbaubedarf bzw. dessen Kosten für die neue
Heizungsarchitektur verursachungsrecht und nach Jahresscheiben gestaffelt aufzuschlüsseln.
12. Wie hoch wird der jährliche Stromverbrauch durch die neu zu
installierenden Wärmepumpen bzw. Hybridsysteme in den nächsten Jahren sein
(bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?
In den Langfristszenarien des BMWK sind im Gebäudesektor 2030 rund sechs
Millionen Wärmepumpen installiert, um die Klimaziele zu erreichen. Diese
sechs Millionen Wärmepumpen (davon 0,3 Millionen Hybrid-Wärmepumpen)
benötigen im Jahr 2030 rund 35 Terawattstunden Strom. Da aktuell bereits über
eine Millionen Wärmepumpen installiert sind, fällt der zusätzliche
Stromverbrauch durch die neu zu installierenden Wärmepumpen bzw. Hybridsysteme
entsprechend geringer aus und beträgt im Jahr 2030 weniger als 30
Terawattstunden (entspricht weniger als 5 Prozent des Stromverbrauchs im Jahr 2030).
Im Zeitraum vor 2030 fällt der zusätzliche Stromverbrauch pro Jahr
entsprechend geringer aus, im Zeitverlauf aufwachsend mit der Anzahl der
Wärmepumpen. Der zusätzliche Stromverbrauch von Wärmepumpen ist aufgrund der
hohen Effizienz von Wärmepumpen, die insbesondere Umgebungswärme aus
der Luft, dem Erdreich oder Wasser nutzen, gering.
Daten zur Aufschlüsselung nach Jahresscheiben liegen nicht vor.
13. Mit welchem Zubau an Wärmepumpen bzw.
Wärmepumpenhybridsystemen (mit Heizstab bzw. Heizkessel für legionellenfreie
Warmwasseraufbereitung und Spitzenlastfälle) rechnet das BMWK pro Jahr bis
2045?
Um das Sektorziel für Gebäude für 2030 gemäß KSG zu erreichen, sind im
Jahr 2030 rund sechs Millionen Wärmepumpen erforderlich. Dafür müssen ab
2024 im Durchschnitt mindestens 500 000 Wärmepumpen pro Jahr installiert
werden. Die Entwicklung nach 2030 hängt wesentlich von der Rolle und
Verfügbarkeit alternativer Heizsysteme ab. In den BMWK-Langfristszenarien
werden je nach Szenario 2045 zwischen 13 bis 18 Millionen Wärmepumpen für
eine klimaneutrale Wärmeversorgung des Gebäudesektors benötigt. Selbst in
dem Szenario, in dem Wasserstoff im Gebäudebereich nach 2030 in größeren
Mengen zum Einsatz kommt, wären 2045 über 13 Millionen Wärmepumpen
bis 2045 nötig (Szenario T45-H2). Insofern ist der massive Hochlauf von
Wärmepumpen in jedem Fall erforderlich, um die Klimaziele erreichen zu können.
Der durchschnittliche jährliche Zubau nach 2030 beläuft sich demnach je nach
Szenario zwischen rund 450 000 und 800 000 Wärmepumpen pro Jahr. Der
zeitliche Verlauf für die verschiedenen Szenarien ist unter www.langfristszenari
en.de im Szenario Explorer verfügbar (https://langfristszenarien.de/enertile-exp
lorer-de/szenario-explorer/gebaeude.php).
a) Wie hoch ist die durchschnittliche Leistung dieser Wärmepumpen
bzw. der Hybridsysteme?
In den BMWK-Langfristszenarien beträgt die Gesamtleistung der installierten
Wärmepumpen im Jahr 2030 26,7 Gigawatt (GW) bei einer Gesamtzahl von
rund 6 Millionen Wärmepumpen, im Jahr 2045 81,5 GW bei 18,6 Millionen
Wärmepumpen (beispielhaft Szenario T45-Strom). Dies entspricht einer
durchschnittlichen installierten Leistung der Wärmepumpen von 4,7 Kilowatt (kW)
im Jahr 2030 (bei einer angenommenen mittleren Jahresarbeitszahl von 3,0)
bzw. 4,4 kW im Jahr 2045 (bei einer angenommenen mittleren
Jahresarbeitszahl von 3,1). Im zukünftigen Energiesystem wird generell die Spitzenlast eines
Jahres deutlich höher sein als aktuell, da flexible Stromverbraucher wie
Elektrolyseure, Elektromobilität und Wärmepumpen ihren Stromverbrauch
insbesondere in Zeiten einer hohen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
verschieben. In den BMWK-Langfristszenarien beträgt im Jahr 2045 die
Spitzenlast über 370 GW, im Jahr 2030 bereits über 200 GW.
b) Wie hoch wird die geforderte Leistung bzw. der Stromverbrauch
durch diese Systeme in den Monaten Oktober bis April (bitte nach
Jahresscheiben bis 2045 aufschlüsseln)?
In den BMWK-Langfristszenarien beträgt der Stromverbrauch der
Wärmepumpen in einem Szenario mit einer sehr hohen Anzahl an Wärmepumpen, in dem
2045 18,6 Millionen Wärmepumpen installiert sind (Szenario T45-Strom), 93
Terawattstunden (2025: zehn Terawattstunden, 2030: 35 Terawattstunden,
2035: 68 Terawattstunden, 2040: 85 Terawattstunden). Für dieses und weitere
Szenarien sind die Stromverbräuche der Wärmepumpen unter www.langfristsze
narien.de im Szenario Explorer verfügbar (https://langfristszenarien.de/enertile-
explorer-de/szenario-explorer/gebaeude.php). Der Großteil dieses
Stromverbrauchs entfällt auf den Zeitraum Oktober bis April, da im Sommerhalbjahr der
Energiebedarf für Raumwärme gering ausfällt.
Die Leistung bzw. elektrische Last der Wärmepumpen ist für verschiedene
Szenarien stundenscharf für alle Stunden der modellierten Stützjahre (2025, 2030,
2035, 2040, 2045) ebenfalls im Szenario Explorer der Langfristszenarien unter
https://langfristszenarien.de/enertile-explorer-de/szenario-explorer/angebot.php
unter dem Dashboard „Dispatch“ verfügbar (https://enertile-explorer.isi.fraunh
ofer.de:8443/open-view/55108/8d326c7b3a5dede0b46f0ffa4dce35ea).
14. Wie viele Stromanschlüsse von Gebäuden sind bereits heute für den
Betrieb einer Wärmepumpe mit Heizstab bzw. Heizkessel für
legionellenfreie Warmwasseraufbereitung und Spitzenlastfälle geeignet (und
wie viele nicht)?
Ob der Netzanschluss eines Gebäudes reicht, muss für jeden Einzelfall im
Rahmen der Netzverträglichkeitsprüfung durch den zuständigen Stromnetzbetreiber
geprüft werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass vor allem beim
Anschluss von Großwärmepumpen für Mehrfamilienhäuser häufiger eine
Verstärkung des Stromnetzanschlusses notwendig werden kann.
Im Hinblick auf den Netzausbaubedarf in Gebieten, in denen sich bereits heute
eine räumlich verdichtete Nutzung von Nachtspeicherheizungen befindet, ist
bei einem Wechsel zu Wärmepumpen kein Entlastungseffekt zu erwarten.
Nachtspeicherheizungen sind als Last vorrangig auf Neben- bzw. Nachtzeiten
ausgelegt, so dass der Netzausbaubedarf begrenzt wird. Diese atypische
Netznutzung spiegelt sich in reduzierten Netzentgelten wider.
Beim Netzverknüpfungspunkt ist ein Entlastungseffekt schon deshalb nicht
anzunehmen, da Wärmepumpen nicht ohne Weiteres Strom nur nachts beziehen.
Die entsprechenden Anreize entfallen, da konventionelle Grundlastkraftwerke
an Bedeutung verlieren und der Strombezug sich am jeweiligen Strompreis in
Abhängigkeit vom Dargebot an erneuerbaren Energien unabhängig von der
Tageszeit ausrichten dürfte. Der Netzbetreiber muss diese zusätzliche Last
entsprechend als auslegungsrelevant berücksichtigen.
16. Wie viele Fälle von Mehr- und Einfamilienhäusern sind dem BMWK
bekannt, bei denen keine Wärmepumpe und/oder keine Hybrid-
Wärmepumpe eingebaut werden kann, und wieso?
Eine konkrete Zahl von spezifischen Mehr- und Einfamilienhäusern ist dem
BMWK nicht bekannt. Aus wissenschaftlichen Analysen ist dem BMWK aber
bekannt, dass es bestimmte Gebäudetypen (z. B. bestimmte denkmalgeschützte
Gebäude) gibt, bei denen der Einbau einer (Hybrid-)Wärmepumpe nicht
möglich oder nicht sinnvoll ist. Die Gründe dafür sind vielfältig, unter anderem
können hohe Vorlauftemperaturen oder bauliche Restriktionen eine Rolle
spielen.
17. Welche Metalle der Seltenen Erden und welche Mengen davon werden
in einer durchschnittlichen modernen Wärmepumpe verbaut?
Metalle der seltenen Erden werden in Wärmepumpen nicht in besonderem
Maße eingesetzt oder verbaut. Seltene Erden könnten in
Wärmepumpenkomponenten, beispielsweise in Elektromotoren oder Computerchips, enthalten sein.
Die Verfügbarkeit von seltenen Erden stellt aber kein Hemmnis für die
Produktion von Wärmepumpen dar.
18. Warum gibt es die Förderung von Pellet-Heizungen nur bei
Sanierungen, aber nicht beim Neubau?
Eine Einzelmaßnahmenförderung von Heizungen ist im Neubau nicht mehr
möglich. Das gilt für alle Wärmeerzeuger und nicht spezifisch für
Pelletheizungen. Für Neubauten greift das Förderprogramm Klimafreundlicher Neubau
(KFN). Bei Sanierungen können Pelletheizungen unter bestimmten Umständen
eine sinnvolle Dekarbonisierungsoption sein und werden gefördert.
19. Aus welchen Mitteln soll eine etwaige staatliche Förderung erfolgen,
nachdem die Mittel des Klima- und Transformationsfonds bereits stark
ausgereizt bzw. überzeichnet sind?
Der Klima- und Transformationsfonds (KTF) ist auskömmlich, um die
notwendigen finanziellen Mittel bereits zu stellen.
20. Wie kann eine einkommensabhängige Förderung sichergestellt werden?
Denkbar ist eine automatisierte Überprüfung der Angaben bei den
Durchführern der Förderung (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA,
KfW) auf Basis der Einkommenssteuerbescheide. Hierfür könnte wie beim
früheren Baukindergeld der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen des
zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang herangezogen werden.
21. Welches Einsparpotenzial an CO2(-Äquivalenten) sowie an Energie
sieht die Bundesregierung durch die reine Gebäudesanierung des
Bestandes – ohne den Einbau einer neuen Heizung?
Studien im Auftrag des BMWK (z. B. Langfristszenarien und
Hintergrundgutachten zur Gebäudestrategie Klimaneutralität 2045, GSK) zeigen, dass zum
Erreichen eines klimaneutralen Gebäudebestandes 2045 eine deutliche Reduktion
des Endenergieverbrauchs notwendig ist. Gleichzeitig muss der verbleibende
Energieverbrauch durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Ein
klimaneutraler Gebäudebestand ist nur zu erreichen, wenn die Energieeffizienz des
Gebäudebestandes gesteigert und die Energieversorgung dekarbonisiert wird.
Bis 2045 muss ein Rückgang des Endenergieverbrauchs durch Sanierung um
rund ein Drittel erfolgen. Damit verbunden ist eine deutlich gesteigerte
Sanierungsrate bei Wohngebäuden auf 1,7 Prozent im Jahr 2030 und auf 1,9 Prozent
im Jahr 2040.
Da grundsätzlich eine Kombination aus Steigerung der Energieeffizienz und
Dekarbonisierung der Energieversorgung zielführender ist, liegen keine Daten
zu den Treibhausgaseinsparungen bei ausschließlicher Betrachtung von
Effizienzmaßnahmen vor. Es bestehen grundsätzlich Wechselwirkungen zwischen
der Steigerung der Gebäudeeffizienz und dem effizienten Einsatz von
erneuerbaren Energien.
22. Wie schätzt das BMWK die Sinnhaftigkeit des in der Öffentlichkeit
häufig zu vernehmenden Vorschlages ein, zunächst prioritär die
Gebäudesanierung weiter voranzutreiben und den Energiebedarf so zu senken,
damit die Wärmepumpe im jeweiligen Fall effizienter wirken kann
(bitte Position detailliert und mit Beispielkalkulationen begründen)?
Jede Dämmmaßnahme hilft, den Energiebedarf eines Gebäudes zu verringern
und senkt den Strombedarf für den Betrieb einer Wärmepumpe einerseits durch
den geringeren Heizwärmebedarf, andererseits durch die niedrigeren benötigten
Vorlauftemperaturen und die dadurch steigende Arbeitszahl der Wärmepumpe.
Technisch gesehen kann jedoch in aller Regel auch in ein ungedämmtes Haus
eine Wärmepumpe eingebaut werden, die das Haus unter Nutzung der
Umgebungsluft, der Erdwärme oder des Abwassers gut heizt. Entscheidend für die
Effizienz und damit auch für die Betriebskosten der Anlage ist die sogenannte
Vorlauftemperatur. Das ist die Temperatur, auf die das Heizungswasser mithilfe
einer Wärmepumpe erwärmt wird, bevor es über das Heizungssystem verteilt
wird. Bei einer maximalen Vorlauftemperatur bis 55 Grad kann eine
Luftwärmepumpe über den Jahresverlauf effizient betrieben werden. Erdwärme- oder
Abwasserwärmepumpen können auch höhere Vorlauftemperaturen erreichen,
weil ihre Wärmequellen auch bei sehr niedrigen Luftaußentemperaturen eine
relativ konstante Temperatur halten. Um mit solchen Vorlauftemperaturen auch
wenig oder ungedämmte Gebäuden ausreichend heizen zu können, reicht
oftmals der Austausch einzelner Heizkörper gegen solche mit größerer Fläche und
besserer Wärmeverteilung.
Darüber hinaus gibt es inzwischen moderne Wärmepumpen, die bis zu 80 Grad
Vorlauftemperatur erreichen können. Mit diesen Wärmepumpen wird jedes
Haus warm und die Heiztechnik kann trotz Abstrichen bei der Effizienz
ökologisch sinnvoll sein. Für ungedämmte Gebäuden mit geringer Energieeffizienz
kommen außerdem Hybridheizungen in Betracht, bei denen die Wärmepumpe
mit einer Gas- oder Ölheizung kombiniert wird. Nach erfolgter Dämmung des
Gebäudes kann die Wärmepumpe die Wärmeversorgung dann gegebenenfalls
allein übernehmen.
Zur konkreten Beurteilung dieser Frage anhand des jeweiligen Gebäudes
fördert das BMWK eine „Energieberatung für Wohngebäude“ und übernimmt bis
zu 80 Prozent der Kosten (bei Ein- und Zweifamilienhäusern maximal
1 300 Euro). Fachlich qualifizierte Energieberaterinnen und -berater, die auch
den Zuschuss beantragen, können über die Energieeffizienz-Expertenliste
gesucht und beauftragt werden: www.energie-effizienz-experten.de.
23. Wie genau wird eine „Havarie“‘ einer vorhandenen Heizanlage
definiert, und wann ist eine Heizung defekt?
a) Welche Komponenten werden dazugezählt (Kessel, Brenner,
Steuerung usw.)?
b) Wird die Entscheidung ausschließlich auf Technik oder auch auf
Kosten bzw. Restwert bezogen?
Die Fragen 23 bis 23b werden gemeinsam beantwortet.
Unter Heizungshavarien sind nach der Begründung des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung Fälle zu fassen, „in denen der Betrieb der Heizungen nicht
mehr möglich ist, die Anlage nicht mehr repariert werden kann und schnell
ausgetauscht werden muss“ (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, GEG-E,
S. 137).
Eine Unterscheidung bezüglich der Komponenten der Heizungsanlage wird
dabei nicht vorgenommen. Es geht vielmehr darum, dass ein weiterer Betrieb der
Heizungsanlage im Sinne des GEG aus technischen Gründen nicht mehr
möglich ist und keine Reparatur vorgenommen werden kann, unabhängig davon, ob
der Defekt den eigentlichen Kessel, der Brenner, die Regelung oder sonstige
Komponenten betrifft.
24. Wer legt fest, dass es eine Havarie ist (Schornsteinfeger, Handwerker,
Behörde)?
a) Welche Kriterien werden hierfür festgelegt?
b) Werden bei gewerblichen (genutzten) Immobilien dieselben
Kriterien angelegt?
Die Fragen 24 bis 24b werden gemeinsam beantwortet.
Die Anwendung des Gesetzes obliegt der nach Landesrecht zuständigen
Behörde. Die Auslegung des Gesetzes obliegt den Gerichten.
25. Welche durchschnittlichen Kosten werden jeweils für die
Fassadendämmung, den Einbau neuer Fenster und Türen, den Einbau von
Fußbodenheizungen oder großflächigen Heizkörpern, die Dämmung des Dachs,
für neue Leitungen und Anschlüsse sowie für Arbeitsstunden
angenommen, wenn man ein durchschnittliches Einfamilienhaus bzw. ein
durchschnittliches Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten aus den
1950er-, 1960er-, 1970er-, 1980er-, 1990er-, 2000er- sowie 2010er-
Jahren annimmt, das aktuell mit Öl oder Gas beheizt wird und in das nach
einer Heizungshavarie ab 2024 eine Wärmepumpe eingebaut werden
soll?
Die geplante Novelle des GEG macht keine Vorgaben für die genannten
Sanierungsmaßnahmen. Daher wurden hierzu keine Kostenabschätzungen
durchgeführt. Im Rahmen des Gesetzentwurfs wurden zu den Investitionsmehrkosten
für den Einbau einer Wärmepumpe gegenüber einer Gas-Brennwerttherme in
einem Bestandsgebäude im Erfüllungsaufwand Berechnungen angestellt (vgl.
4. Erfüllungsaufwand, S. 79 ff. GEG‑E). Dabei wurden Investitionskosten für
einen etwaig notwendigen Heizflächentausch mitberücksichtigt, dies war auch
in den betrachteten unsanierten Gebäuden ausreichend für die Umstellung auf
eine Luft-Wasser-Wärmepumpe. Die Berechnungen zum Einbau einer
Wärmepumpe in einem Ein- bzw. Mehrfamilienhaus im Bestand wie auch im
unsanierten Ein- bzw. Mehrfamilienhaus kommen zu dem Ergebnis, dass die
zusätzlichen Investitionskosten über eine Betriebsdauer von 18 Jahren durch
Einsparungen bei den Betriebskosten kompensiert bzw. überkompensiert werden.
26. Welche Folgen hätte die GEG-Reform für Vermieter vor dem
Hintergrund, dass die Grundförderung nur Eigentümer selbstgenutzter
Wohnungen und Häuser erhalten sollen?
Als Ergebnis des Koalitionsausschuss soll die Grundförderung auch für
Kleinvermieter bis zu sechs Wohneinheiten (davon eine selbst bewohnt) verfügbar
sein. In jedem Fall wird für alle Vermietenden weiter eine Förderung gewährt
werden. Die Details der Förderung sind aktuell in Prüfung.
27. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Gesamt- sowie
durchschnittlichen Kosten, die aufgrund der GEG-Novelle von den Vermietern auf
die Mieter in den nächsten Jahren umgelegt werden (bitte nach
Jahresscheiben aufschlüsseln)?
35. Mit welchen durchschnittlichen Kalt- bzw. Warmmietenerhöhungen
rechnet die Bundesregierung durch die GEG-Novelle (bitte sowohl pro
Mieter als auch nach Wohnung aufschlüsseln)?
Die Fragen 27 und 35 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die über die Modernisierungsumlage umlegbaren Kosten unterscheiden sich je
nach der aus der Palette an unterschiedlichen technologischen
Erfüllungsoptionen gewählten Lösung für das Heizen mit erneuerbaren Energien. Hinzu
kommt, dass Vermietende selbst entscheiden, welche Beträge sie im Rahmen
der Modernisierungsumlage auf Mietende umlegen. Dabei spielt eine Reihe
von regionalen, finanziellen und gebäudeseitigen Erwägungen eine Rolle,
ebenso wie das Verhältnis zwischen nicht umlegbaren Investitionen in
Instandhaltung und Investitionen in Modernisierung. Auch aufgrund der Heterogenität der
Vermieterinnen und Vermieter (kommunale Wohnungsunternehmen,
Genossenschaften, börsennotierte Wohnungsunternehmen und private Kleinvermieter)
besteht ein sehr unterschiedliches Mieterhöhungsverhalten.
Daher lässt sich nicht seriös abschätzen, in welcher Höhe Kosten für den
Umstieg auf Heizungen auf der Basis von erneuerbaren Energien umgelegt werden.
Insbesondere ist dies auch von der Inanspruchnahme von Förderung durch
Vermieterinnen und Vermieter abhängig. Zum Gesamtbild gehört auch, dass in
vielen Fällen die Betriebskosten durch den Umstieg auf Heizungen auf der Basis
von erneuerbaren Energien sinken können.
28. Auf Basis welcher wissenschaftlichen Grundlagen und
Vermögensbzw. Alterserwartungsberechnungen kommt das BMWK bei der
Ausnahme für über 80-Jährige auf genau diese Altersgrenze, warum nicht
beispielsweise 75-Jährige?
Die Begründung der Altersgrenze findet sich in der Begründung des
Gesetzentwurfs der Bundesregierung (S. 138 f.): „Die Anknüpfung an das vollendete 80.
Lebensjahr begründet sich aus der Annahme, dass Gebäudeeigentümer, die das
80. Lebensjahr vollendet haben, stark gefährdet sind, nicht mehr in den Genuss
der Amortisation der Mehrkosten beispielsweise einer Wärmepumpe gegenüber
den Investitionskosten einer Gasheizung zu kommen. Denn die
durchschnittliche Lebenserwartung für heute 80-Jährige beträgt statistisch rund 8 Jahre
(Männer) bzw. knapp 10 Jahre (Frauen) (destatis, durchschnittliche
Lebenserwartung (Periodensterbetafel), Stand: 2023). Hingegen amortisieren sich die
höheren Investitionskosten beispielsweise für eine Wärmepumpe im
unsanierten Einfamilienhaus nach knapp 15 Jahren; nimmt man eine Kostendegression
bei den Wärmepumpen von 30 Prozent in den nächsten Jahren an, amortisieren
sich die Mehrkosten nach knapp 9 Jahren (siehe Ausführungen zum
Erfüllungsaufwand zu § 71 unter 4.). Für jüngere Gebäudeeigentümerinnen und
Gebäudeeigentümer dürfte sich daher der Heizungstausch absehbar innerhalb der zu
erwartenden Nutzungsdauer des Gebäudes als wirtschaftlich darstellen.
Daneben ist ab einem Alter von 80 Jahren eine signifikante Zahl von Personen
pflegebedürftig. So steigt die Pflegequote ab einem Alter von 80 Jahren stark
an. In der Altersgruppe 80 bis 84 Jahre bei Männern liegt sie bei knapp einem
Viertel, bei Frauen bei knapp 35 Prozent. In der Altersklasse 85 bis 89 beträgt
der Anteil der Pflegebedürftigen bei Männern rund 43 Prozent bzw. bei Frauen
knapp 61 Prozent (destatis, Pflegequote nach Altersgruppen 2021, Stand 2023).
Unter 80 Jahren liegt die Pflegequote dagegen deutlich unter einem Viertel (in
der Spanne zwischen 75 und 79 Jahren 14,5 Prozent bei Männern und 18,5
Prozent bei Frauen, in der Spanne zwischen 70 und 74 Jahren 8,9 Prozent bei
Männern und 9,7 Prozent bei Frauen). Es kann daher angenommen werden, dass ab
einem Alter von 80 Jahren viele Gebäudeeigentümer gefährdet sind, mit einem
Technologiewechsel bei der Heizung organisatorisch überfordert zu werden.
Aus den vorgenannten Gründen soll Gebäudeeigentümerinnen und
Gebäudeeigentümern, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, ein behördliches
Verfahren über einen Befreiungsantrag nach § 102 GEG erspart werden.“
29. Inwiefern sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass eine starre
Altersgrenze (80 Jahre) gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz
verstoßen wird?
Eine Differenzierung nach Alter ist aus Verfassungssicht grundsätzlich
möglich. Die Differenzierung nach Alter fällt nicht unter die
Diskriminierungsverbote gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG), die grundsätzlich
unzulässig sind.
Eine Anknüpfung an das Alter stellt vielmehr eine Ungleichbehandlung dar,
deren sachliche Berechtigung im Einzelfall zu begründen ist. Das Grundgesetz
normiert selbst Altersgrenzen (vgl. Artikel 12 a Absatz 1 und 4, Artikel 38
Absatz 2, Artikel 54 Absatz 1 Satz 2 GG) oder ermöglicht diese (vgl. Artikel 97
Absatz 2 Satz 2 GG). Im Weiteren gibt es zahlreiche gesetzliche Regelungen,
die nach dem Alter differenzieren (vgl. § 48a der Bundesnotarordnung, BNotO,
§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes, BPolBG u. a.).
Bei einer Ungleichbehandlung ist eine Zweck-Mittel-Relation vorzunehmen.
Hinter einer Altersdifferenzierung können unterschiedliche Erwägungen
stehen. Die Anknüpfung an Höchstaltersgrenzen – wie hier im GEG-E – können
etwa getragen sein von Erwägungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit älterer
Menschen und dem erhöhten Risiko von Erkrankung oder Tod.
30. Wer soll die Altersgrenze überprüfen, falls – wie vom Bundesverband
des Schornsteinfegerhandwerks kundgetan – nicht die Schornsteinfeger
die Altersgrenze (80 Jahre) überprüfen werden?
Sofern die Überprüfung der Altersgrenze Gegenstand eines
Verwaltungsverfahrens sein sollte, wäre dies von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
festzustellen.
31. Inwieweit können Schornsteinfeger zuständig und befugt sein,
Verwaltungsrecht durchzusetzen?
Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach § 8 des Schornsteinfeger-
Handwerksgesetzes (SchfHwG) sind mit hoheitlichen Aufgaben beliehene
selbständige Handwerker. Sie führen die ihnen durch Gesetz und nachgelagerte
Verordnungen (SchfHwG, Kehr- und Überprüfungsordnung KÜO, Bundes-
Immissionsschutzgesetz BImSchG, 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes BImSchV, GEG, Landesbauordnungen) übertragenen
hoheitlichen Tätigkeiten grundsätzlich selbständig aus. Die Eigentümer und
Bewohner oder Besitzer von Liegenschaften, in denen von Schornsteinfegern
überprüfungspflichtige Anlagen stehen, sind gesetzlich zur Duldung der oder
Mitwirkung an diesen hoheitlichen Aufgaben verpflichtet. So ist z. B. die
Verpflichtung zur Duldung des Zutritts zu Grundstücken und Räumen für
hoheitliche Schornsteinfegerarbeiten nach dem SchfHwG in § 1 Absatz 3 bis 5
SchfHwG geregelt. Im GEG werden in § 97 die verschiedenen Aufgaben des
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers aufgeführt. Dies umfasst u. a. die
bauordnungsrechtliche Abnahme einer Heizungsanlage im Rahmen der ersten
Feuerstättenschau (§ 97 Absatz 2 GEG) und die Prüfung, ob ein Heizkessel
außer Betrieb genommen werden muss. Neu hinzukommen soll nach § 97
Absatz 2 Nummer 3 GEG-E die Prüfung, ob ein mit einem flüssigen oder
gasförmigen Brennstoff beschickter Heizkessel entgegen den §§ 71 bis 71m
eingebaut ist. Die Prüfung beschränkt sich dabei auf das Vorhandensein
entsprechender notwendiger Nachweise, Belege oder Erklärungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist jedoch keine
Ordnungsbehörde im Sinne des Sicherheits- und Polizeirechts, er setzt also Aufgaben bei
fehlender Mitwirkung der Betroffenen nicht in eigener Verantwortung durch.
Vielmehr zeigt er der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde die fehlende
Mitwirkung an und diese erlässt gegenüber dem Betroffenen entsprechende
Verfügungen.
Soweit es sich um brandschutzrelevante Tätigkeiten nach dem SchfHwG
handelt, werden diese dann vom bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
ausgeführt. So hat die Aufsichtsbehörde nach § 1 Absatz 4 SchfHwG eine
Duldungsverfügung zu erlassen, soweit der Zutritt für die Durchführung der
Feuerstättenschau nach § 14 SchfHwG verweigert wird. Solche Duldungsverfügungen
werden nach dem jeweiligen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz
durchgesetzt – notfalls mittels unmittelbaren Zwangs mit Amtshilfe der Polizei.
Soweit es sich um andere Mitwirkungs- oder Handlungspflichten handelt, zeigt
der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger grundsätzlich der jeweiligen
Aufsichtsbehörde die Verstöße an, welche diese dann mittels Anordnungen nach
dem jeweiligen Fachgesetz durchsetzen kann. So unterrichtet der
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach § 97 Absatz 3 Satz 2 GEG die zuständige
Behörde über Verstöße gegen das GEG. Die zuständige Behörde kann
Anordnungen nach § 95 GEG treffen. Zudem können im Fall von vorsätzlichen oder
leichtfertigen Verstößen Bußgelder nach § 108 GEG verhängt werden.
32. Wie rechtfertigt sich juristisch und wissenschaftlich die Höhe der
vorgesehenen Geldstrafen von bis zu 50 000 Euro?
Bereits im jetzt geltenden GEG gibt es die Bußgeldobergrenze von
50 000 Euro. Daran wird nichts geändert. Das entspricht auch den maximalen
Bußgeldhöchstbeträgen anderer, vergleichbarer Ordnungswidrigkeiten, wie
etwa bei Verstößen gegen das Wohnraumbindungsgesetz oder das
Schornsteinfegergesetz Auch das GEG sieht die dem deutschen
Ordnungswidrigkeitenrecht immanente Methode der Sanktionszumessung vor. Danach ist die
angemessene Bußgeldhöhe innerhalb eines gesetzlich vorgegebenen
Bußgeldrahmens anhand gesetzlich vorgegebener Zumessungsfaktoren zu bestimmen. Ein
solcher Bußgeldrahmen soll es auch im GEG erlauben, eine Einordnung der im
Einzelfall geforderten Sanktion anhand der Schwere der denkbaren Formen der
Zuwiderhandlung vorzunehmen. Der Adressatenkreis des GEG reicht von
einem privaten Eigentümer des eigenen Wohnhauses bis hin zu börsennotierten
Wohnungsbaugesellschaften. Die drei in § 108 Absatz 2 GEG-E genannten,
verschiedenen Bußgeldobergrenzen von 5 000 Euro, 10 000 Euro und
50 000 Euro sollen nach den beschriebenen Grundsätzen sicherstellen, dass
jeder Adressat spürbar und angemessen sanktioniert werden kann und
gewährleistet dabei eine Differenzierung zwischen juristischen und natürlichen
Personen.
Entscheidend ist, dass die Maximalhöhe der Bußgelder bei Verstößen gegen die
neue Heizen-mit-Erneuerbaren-Vorgabe (§ 71 GEG-E) für natürliche Personen
dem niedrigsten Satz entspricht (5 000 Euro). Allein für juristische Personen ist
nach § 108 Absatz 2 Satz 2 GEG-E eine Verzehnfachung möglich. Zudem ist
vorgesehen, dass die Bußgeldvorschriften für alle Eigentümer von
Wohngebäuden mit nicht mehr als sechs Wohnungen, deren Eigentümer das Gebäude
selber bewohnen, erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten sollen (vgl.
§ 115 GEG-E). Die Übergangsvorschrift dient dazu, dass im ersten Jahr der
Umsetzung der Heizen-mit-erneuerbaren-Energien-Vorgabe selbstnutzenden
Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümern genug Zeit zur Anpassung
an die neuen rechtlichen Vorgaben gegeben werden soll.
33. Wie kann sichergestellt werden, dass für die angedachten 500 000
neuen Wärmepumpen pro Jahr ab 2024 genügend Material,
Produktionskapazitäten, Handwerker bzw. Personal sowie Schulungen für
Handwerker und Installateure etc. verfügbar sein werden?
Welche Angebotskapazitäten sind aktuell für diese Systeme verfügbar
(Stand: 2023)?
Im Rahmen der seitens BMWK organisierten Wärmepumpengipfel wird ein
kontinuierlicher Austausch mit der Branche auch zu diesen Fragestellungen
geführt. In diesen regelmäßigen Treffen hat sich ein breites Bündnis zu dem Ziel
bekannt, ab 2024 jährlich mindestens 500 000 Wärmepumpen neu installieren
zu können. Die relevanten Verbände haben sich wiederholt dahingehend
geäußert, dass dieses Ziel erreichbar ist. Das BMWK unterstützt zusätzlich im
Rahmen der Bundesförderung Aufbauprogramm Wärmepumpe Handwerks-,
Energieberatungs- und Planungsunternehmen, die ihre Mitarbeitenden zum Einsatz
von Wärmepumpen im Gebäudebestand qualifizieren. Zu den aktuell
verfügbaren Angebotskapazitäten wird auf die Branchenverbände verwiesen.
34. Sind für die benötigten Produktionskapazitäten und Handwerker
Förder- und Schulungsprogramme vorgesehen, und falls ja, wie viel wird
dies kosten (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?
Das BMWK unterstützt mit der Bundesförderung Aufbauprogramm
Wärmepumpe Handwerks-, Energieberatungs- und Planungsunternehmen, die ihre
Mitarbeitenden zum Einsatz von Wärmepumpen im Gebäudebestand
qualifizieren, mit Zuschüssen. Die Maßnahme richtet sich an fertig ausgebildete
Personen, die bereits beraten, planen und installieren, um ganz kurzfristig Fachkräfte
für die Wärmepumpe fit zu machen.
Das BMWK prüft derzeit Maßnahmen, wie die Produktion von Erneuerbaren-
Energieanlagen wie Wärmepumpen bestmöglich unterstützt werden könnte.
Dabei werden auch die Möglichkeiten des Temporary Crisis and Transition
Framework (TCTF) berücksichtigt, welches die beihilferechtlichen
Möglichkeiten der Förderung von Transformationstechnologien zeitlich befristet
erweitert.
Bezüglich der Bereitstellung von Bundesmitteln wird auf die laufenden
Haushaltsberatungen zwischen den Ressorts verwiesen.
36. Wie hoch wird der Anteil an Gebäuden in urbanen bzw. ruralen
Gebieten sein, die ab 2024 von der GEG-Novelle betroffen sein werden (bitte
nach Wohngebäuden, gewerblichen Gebäuden sowie behördlichen
Gebäuden [Bund, Länder, Kommunen] unterscheiden)?
Die GEG-Novelle sieht eine anlassbezogene Regelung vor. Danach muss beim
Einbau einer neuen Heizung eine Lösung gewählt werden, die mindestens
65 Prozent erneuerbare Energie für die Wärmeerzeugung nutzt. Der
Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass sich die Altersverteilung
von Heizungen signifikant zwischen ländlichen und städtischen Räumen
unterscheidet. Das bestätigt auch die Analyse des durchschnittlichen Alters von
Heizungsanlagen nach Bundesländern der dena (siehe www.gebaeudeforum.de/ord
nungsrecht/geg/geg-novelle-2024/vergleich-ost-west-bestand/). Danach
gehören sowohl zu den Bundesländern mit dem ältesten Heizungsbestand ländlich
geprägte Bundesländer sowie Stadtstaaten (Brandenburg und Hamburg) als
auch zu den Bundesländern mit dem jüngsten Heizungsbestand (Schleswig-
Holstein und Bremen).
37. Wie viele Gebäude in strukturschwachen Regionen nach Definition der
Bundesregierung werden von der GEG-Novelle betroffen sein?
a) Welches durchschnittliche Jahreseinkommen pro Kopf liegt in
diesen Regionen vor?
b) Welches durchschnittliche Vermögen pro Kopf liegt in diesen
Regionen vor?
c) Mit welchen durchschnittlichen Kosten müssen Gebäudeeigentümer
in diesen Regionen durch die GEG-Novelle rechnen (bitte nach
Jahresscheiben sowie Wohn- und Gewerbegebäuden aufschlüsseln)?
Die Fragen 37 bis 37c werden gemeinsam beantwortet.
Der Anwendungsbereich des GEG wird in § 2 GEG für bestimmte
Gebäudearten begrenzt. Eine Begrenzung des Anwendungsbereichs nach Regionen
erfolgt nicht. Der Diversität der Siedlungs- und Gebäudestruktur begegnet das
Gesetz mit gleichberechtigten (technologieneutralen) Erfüllungsmöglichkeiten.
Für Bestandsgebäude in ländlichen Regionen sind insbesondere die
Biomasseheizung auf Basis von nachhaltiger Biomasse, bei fester Biomasse in
Verbindung mit Solarthermieanlage oder einer Photovoltaikanlage und einem
Pufferspeicher hervorzuheben. Auch bestehen in bebauten Orten Möglichkeiten für
lokale Wärmenetze auch aufgrund der Initiative ortsansässiger Bürger (z. B. im
Wege von Bürgerenergiegenossenschaften) zunehmend lokale Wärmenetze.
Diese Entwicklung erkennt und unterstützt das Gesetz durch die Aufnahme von
Biomethan in die Erfüllungsoptionen für Gebäude und Wärmenetze (siehe
hierzu ausführlich den Gleichwertigkeits-Check der Teil der
Gesetzesfolgenabschätzung bei der Erstellung des Gesetzentwurfs war: Gesetzentwurf der
Bundesregierung, Seite 102, abzurufen: www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/
Gesetz/entwurf-geg.pdf).
38. Wie wird sich der deutsche Strommix (Brutto- sowie
Nettostromerzeugung) nach Ansicht des BMWK in den nächsten Jahren entwickeln
(bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?
Wie sich die Stromerzeugung in den kommenden Jahren konkret entwickeln
wird, ist abhängig von vielen Einflussparametern, wie beispielsweise von
Energie- und CO2-Preisen, dem Ausbau der erneuerbaren Energien und der
Entwicklung des Stromverbrauchs. Zur Beantwortung der oben genannten Frage
kann ein Szenario des Gutachters r2b energy consulting herangezogen werden.
Es reflektiert die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung u. a. mit Blick
auf den Ausbau der erneuerbaren Energien und die Entwicklung der
Sektorkopplung. Das Szenario liegt dem Monitoringbericht zum Stand und zur
Entwicklung der Versorgungssicherheit mit Elektrizität zugrunde, der von der
Bundesnetzagentur erstellt und am 1. Februar 2023 von der Bundesregierung
beschlossen wurde. Die sich aus diesem Szenario ergebende
Nettostromerzeugung in den Jahren 2025, 2028 und 2030 differenziert nach Energieträgern ist
in folgender Tabelle dargestellt.
Angaben in Terawattstunden
(netto) 2025 2028 2030
Braunkohle 101 3 0
Steinkohle 30 5 0
Erdgas/Wasserstoff 92 117 93
Mineralöle 1 1 1
Wasser 20 20 20
Bioenergie 40 41 35
Windenergie an Land 151 210 252
Windenergie auf See 36 54 93
Photovoltaik 92 153 195
Sonstige Energieträger 19 18 17
Nettostromerzeugung 582 622 706
39. Wie wird sich entsprechend der CO2-Ausstoß im Stromsektor in den
nächsten Jahren entwickeln (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?
Auf Basis der in der Antwort zu Frage 38 beschriebenen und dargestellten
Stromerzeugung ermittelt der Gutachter r2b energy consulting folgende CO2-
Emissionen in den Jahren 2025, 2028 und 2030. Im Versorgungssicherheits-
Monitoringbericht sind die Wasserstoffkraftwerke, die mittels der
Kraftwerksstrategie kurzfristig ausgeschrieben werden sollen, aufgrund fehlender
Detailinformationen zu Beginn der Rechnungen nicht enthalten. CO2-Emissionen, die
in untenstehender Tabelle Erdgas zugeordnet sind, können je nach
Realisierungsstand der Wasserstoffkraftwerke und Fortschritt der Umstellung von
Gaskraftwerken auf Wasserstoff zusätzlich eingespart werden.
CO2-Emissionen in
Megatonnen CO2
2025 2028 2030
Braunkohle 107 4 0
Steinkohle 28 6 0
Erdgas 45 55 45
Mineralöle 1 1 1
Sonstige Energieträger 34 28 25
Summe 214 94 71
40. Inwiefern ist es wirtschaftlicher bzw. kosteneffizienter, die Regelungen
des Regierungsentwurfs umzusetzen, statt den „Gebäudesektor“ bereits
vor 2027 in einen Emissionszertifikatehandel (ohne Festpreise etc.) zu
überführen (bitte Annahmen und Berechnungen detailliert darlegen)?
87. Wurde angesichts der bedeutenden Rolle des EU-weiten
Zertifikatehandels bei der Senkung des CO2-Ausstoßes, es ist aus Sicht der
Anfragesteller von großer Bedeutung, die Wechselwirkungen zwischen
nationalen und europäischen Regelungen sorgfältig abgewogen?
a) In welchem Maße berücksichtigt der Entwurf des GEG die
aktuellen Entwicklungen auf europäischer Ebene mit Blick auf die
Reform des EU-Emissionshandels, insbesondere im Hinblick auf die
geplante Ausweitung auf den Gebäudesektor?
c) Weshalb soll ex ante der marktwirtschaftliche Preismechanismus
für einzelne Bereiche im Gebäudesektor ausgesetzt werden?
Die Fragen 40, 87, 87a und 87c werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Der nationale und künftig auch europäische Emissionshandel für Wärme und
Verkehr ist ein wichtiges Instrument für die Wärmewende. Eine Umgestaltung
des geltenden Brennstoffemissionshandels im Sinne der Fragestellungen, also
ohne Preisobergrenzen mit einer baldigen Preisbildung am Markt, birgt die
Gefahr, dass die Preise gegebenenfalls sprunghaft stark steigen. Eine solch
sprunghafte Preisentwicklung soll aber vor dem Hintergrund der Erfahrungen
der Energiekrise des letzten Jahres 2022 gerade vermieden werden. Eine
aktuelle Analyse von MCC (Mercator Research Institute on Global Commons and
Climate Change) kommt zu dem Ergebnis, dass ohne umfassende weitere
Instrumente wie Förderprogramme und Ordnungsrecht im Jahr 2030 CO2-Preise
von 200 bis 300 Euro je Tonne CO2 zu erwarten wären. Zum Vergleich: Aktuell
beträgt der nationale CO2-Preis gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz
(BEHG) 30 Euro je Tonne. Dies würde zu Preissteigerungen von Kraft- und
Brennstoffen führen, die auf einem ähnlichen Niveau wie in der Energiekrise
2022 lägen. Längerfristig ist in einem Szenario, das ausschließlich auf einen
CO2-Preis setzt, mit weiter steigenden Preisen zu rechnen.
Wie das letzte Jahr 2022 gezeigt hat, können sprunghaft steigende
Energiepreise zu starken sozialen und wirtschaftlichen Verwerfungen führen. Daher hat der
Staat im letzten Jahr mit einer Strom- und Gaspreisbremse interveniert. Beim
Emissionshandel sieht daher sowohl der nationale Emissionshandel wie auch
der europäische Emissionshandel (ETS II – ab 2027) Preisobergrenzen oder
zumindest Preisbremsmechanismen vor, die sprunghaft steigende Preise
verhindern sollen.
Zudem ist die Preisentwicklung beim Emissionshandel und die Entwicklung
der Marktpreise für fossile Brennstoffe über längere Zeiträume für Eigentümer,
die in der Regel keine Erfahrung auf den Energiemärkten haben, schwer zu
prognostizieren und daher bei der Investitionsentscheidung kaum adäquat zu
berücksichtigen. Wenn infolgedessen die schrittweise Verknappung der
Emissionszertifikate und die Entwicklung der Preise für fossile Brennstoffe bei der
Kaufentscheidung für langlebige Wirtschaftsgüter wie Heizungen und
Kraftfahrzeuge nicht berücksichtigt wird, trägt dies zu einer dauerhaft hohen
Nachfrage nach fossilen Brennstoffen und hohen Preisen im Emissionshandel bei.
Für eine sozial verträgliche Wärmewende ist daher ein Mix an Instrumenten
notwendig. Die Koalition aus SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP hat
sich darauf geeinigt, dass künftig jede neu eingebaute Heizung auf Basis von
mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden soll. Dieses
Instrument knüpft direkt an den Zeitpunkt der Investitionsentscheidung an und
ist daher anlassbezogen. Wenn die Heizung irreparabel kaputt ist und
ausgetauscht werden muss oder freiwillig ausgetauscht wird, soll sichergestellt
werden, dass die Entscheidung für eine neue Heizung kompatibel mit den Zielen
der Klimaneutralität in Deutschland im Jahr 2045 ist. So werden
Fehlinvestitionen vermieden und Bürgerinnen und Bürger vor massiv steigenden Kosten für
fossile Brennstoffen geschützt. Die Entscheidung für eine moderne Heizung auf
der Basis von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien ist häufig noch mit
höheren Investitionskosten verbunden, die sich aber gerade unter
Berücksichtigung der langfristigen Kostenwirkungen des Emissionshandels amortisieren
dürften. Da es trotzdem eine Herausforderung ist, diese höheren Kosten bei der
Investition zu stemmen, sollen die Gebäudeeigentümer bei Heizungstausch und
Sanierung weiterhin über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
gefördert werden.
Zugleich enthält das Gesetz eine Vielzahl von Übergangsvorschriften und
Härtefallregelungen, die gewährleisten, dass niemand bei der Umsetzung der
Pflicht überfordert wird. Insbesondere kann jede oder jeder gemäß § 102 GEG
auf Antrag von der Pflicht freigestellt werden, wenn etwa die Investition nicht
finanzierbar ist oder sich über die Lebenszeit der Anlage nicht amortisiert. Bei
dieser Kalkulation sind auch die Wirkungen des Emissionshandels zu
berücksichtigen.
87 b) Warum setzt das BMWK trotz der laufenden Reformbemühungen
auf eine Positivliste von Energieträgern – die im Gebäudebereich
eingesetzt werden dürfen –, anstatt eine eindeutige
Negativdefinition für klar – nicht erwünschte – fossile Energieträger zu
implementieren?
Für die Erfüllungsoptionen, die in der Positivliste genannt werden, wird ohne
einen rechnerischen Nachweis ein Anteil von 65 Prozent erneuerbaren
Energien an der Wärmeerzeugung angenommen. Dies soll die Umsetzung in der
Praxis erleichtern. Damit können explizit auch Heizungslösungen zum Einsatz
kommen, die einen Anteil von bis zu 35 Prozent fossiler Energie an der
Wärmeerzeugung haben. Eine Negativliste, die generell fossile Energieträger
ausschließt, würde diese Optionen ausschließen.
41. Wie viele Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum werden von der
GEG-Novelle betroffen sein, und wie viele Vermieter (bitte bei
Vermietern hier nach Privatpersonen und gewerblichen Vermietern [juristische
Personen] aufschlüsseln)?
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes gab es 2022 in Deutschland rund
16,5 Millionen Haushalte, die in Eigentümerwohnungen leben. Rund 5,2
Millionen Haushalte vermieten eine oder mehrere Immobilien (Zahlen für 2019,
siehe Sozio-ökonomisches Panel des Instituts der deutschen Wirtschaft aus dem
Jahr 2022). Der Anwendungsbereich des GEG wird in § 2 GEG für bestimmte
Gebäudearten u. a. auch Wohngebäude definiert. Ob und in wie weit die
Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden von den Regelungen des GEG
betroffen sind, ist daher im Einzelfall zu entscheiden.
42. Mit welchen Laufzeiten einer durchschnittlichen Wärmepumpe wird
bei Einbau ebendieser gerechnet?
43. Welche Empirie besteht darüber, wie lange typische Gas- oder
Ölheizungen sowie Wärmepumpen bisher im Durchschnitt liefen und
laufen?
Die Fragen 42 und 43 werden gemeinsam beantwortet.
Die konkrete Nutzungsdauer von Wärmeerzeugern ist vom Einzelfall abhängig.
Mittlere Werte sind in den einschlägigen technischen Regeln (VDI 2067
Blatt 1) enthalten.
Aus dem Gesamtbestand an zentralen Wärmeerzeugern und den jährlichen
Absatzzahlen, die vom Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie
veröffentlicht werden, lässt sich im langjährigen Mittel eine Austauschrate von
circa 3,5 Prozent pro Jahr der zentralen Wärmeerzeuger ableiten. Daraus würde
sich eine mittlere Lebensdauer von 28,5 Jahren ergeben. Angesichts der seit
2021 deutlich gesteigerten Austauschzahlen liegt das mittlere Alter der
ausgetauschten Wärmeerzeuger aktuell bei circa 25 Jahren.
Einen Überblick über das Alter der im Bestand vorhandenen Kessel liefert die
jährliche Erhebung des Schornsteinfegerhandwerks.
44. Welche Maßnahmen plant das BMWK, um dem sog. Havanna-Effekt
durch die GEG-Novelle vorzubeugen, also die Bemühungen der
Bevölkerung, alles dafür zu tun, um keine neue Heizungsanlage einbauen zu
müssen?
Grundsätzlich steht es den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern frei, die
Heizungsanlage so lange wie möglich zu betreiben und bei Ausfall wieder zu
reparieren.
Eine bereits im GEG bestehende Regelung, die den Austausch von Heizkesseln
zu klimafreundlicheren Alternativen bezweckt, ist das grundsätzliche
Betriebsverbot nach § 72 GEG für besonders ineffiziente, also über 30 Jahre alte
Konstanttemperaturkessel.
Eine weitere zentrale Maßnahme, um einer ineffizienten Fahrweise älterer
Heizungsanlage entgegen zu wirken, sieht der Gesetzentwurf in § 60b GEG-E vor.
Danach sind wassergebundene Heizungsanlagen innerhalb eines Jahres nach
Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsprüfung
und Heizungsoptimierung zu unterziehen.
Eine weitere Maßnahme, um den Heizungstausch zu fördern und dadurch eine
effizientere Fahrweise und klimaschützende Wirkung zu erreichen ist die
vorgesehene Förderung nach der BEG für einen frühzeitige Austausch der
Heizungsanlage.
45. Mit wie vielen Kilometern an neuen Wasserstoffnetzen durch Um- und
Neubau rechnet das BMWK ab dem Jahr 2024 (bitte nach
Jahresscheiben sowie nach großen, mittleren und kleinen Städten bzw. ländlichen
Regionen aufschlüsseln)?
Mit einem ersten Wasserstoff-Kernnetz soll das Grundgerüst der Wasserstoff-
Infrastruktur entstehen, das deutschlandweit wichtige Wasserstoffstandorte
anbindet. Hierzu hat das Bundeskabinett am 24. Mai 2023 den Entwurf eines
Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche
Vorgaben mit Ergänzungen von Regelungen zum Wasserstoff-Kernnetz
beschlossen (www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/
entwurfeines-gesetzes-zur-anpassung-des-energiewirtschaftsrechts-an-unionsrechtlich
e-vorgaben.html).
Das Kernnetz wird Leitungen beinhalten, die bis 2032 in Betrieb gehen sollen –
es beinhaltet sowohl die Umrüstung von bestehenden Gasleitungen als auch
den Neubau von Wasserstoffleitungen. Eine genaue Kilometerzahl oder
Landkarte für das Wasserstoff-Kernnetz gibt es derzeit noch nicht, da die für eine
Bestimmung notwendigen Modellierungen durch die Fernleitungsnetzbetreiber
derzeit durchgeführt werden. Im Anschluss daran findet eine Prüfung durch die
Bundesnetzagentur (BNetzA) und eine öffentliche Konsultation statt.
Detailliertere Informationen über mögliche Vorhaben enthält die aktuelle
Fassung des Netzentwicklungsplans Gas 2022 bis 2032 der Vereinigung der
Fernleitungsnetzbetreiber FNB Gas, in dessen Wasserstoffvariante potentielle
Leitungen auf der Basis von Memorandums of Understanding (MoUs) dargestellt
sind (https://fnb-gas.de/wp-content/uploads/2023/03/2023_03_31_FNB_GAS_
2022_P4_NEP_Entwurf_DE.pdf).
46. Mit welchen Gas- und Strompreisen rechnet das BMWK in den
nächsten 20 Jahren (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?
Das BMWK hat im Rahmen einer Begleitanalyse
Wirtschaftlichkeitsberechnungen für die Umsetzung der Heizen-mit-Erneuerbaren-Vorgabe beauftragt
(siehe den Link zu Frage 1). Für die Berechnung der Betriebskosten wurden
dabei die folgenden Energiepreispfade (Angabe in Cent pro Kilowattstunde,
Mischpreis inklusive Grundpreis) verwendet.
Jahr Erdgas
mit CO2-Preis
Strom
(WP-Tarif)
Strom
(Hilfsenergie,
Normaltarif)
2022 18,85 33,55 41,94
2023 16,04 33,55 41,94
2024 12,07 30,00 37,00
2025 12,11 30,00 37,00
2026 12,27 30,15 37,19
2027 12,34 30,30 37,37
2028 12,42 30,45 37,56
2029 12,64 30,60 37,75
2030 12,86 30,76 37,93
2031 13,10 30,91 38,12
2032 13,35 31,07 38,31
2033 13,73 31,22 38,51
2034 14,24 31,38 38,70
2035 14,40 31,53 38,89
2036 14,81 31,69 39,09
2037 15,23 31,85 39,28
2038 15,67 32,01 39,48
2039 16,11 32,17 39,68
2040 16,56 32,33 39,87
2041 16,54 32,49 40,07
2042 16,53 32,65 40,27
Im direkten Vergleich übersteigen die Kilowattstunden-Preise für Strom die
Preise für Gas. Aufgrund der deutlich höheren Effizienz von Wärmepumpen im
Vergleich zu Gasbrennwertkesseln (bei einer Jahresarbeitszahl von 3 braucht
die Wärmepumpe 1 Anteil Strom (eine Kilowattstunde), um drei
Kilowattstunden Wärme bereitzustellen; aus einer Kilowattstunde Gas entsteht bei einem
Gas-Brennwertkessel weniger als eine Kilowattstunde Wärme) liegen jedoch
die Kosten pro erzeugter Kilowattstunde Wärme bei Wärmepumpen deutlich
unter den Kosten pro erzeugter Kilowattstunde bei einer Gas-
Brennwertheizung.
47. Wie hoch schätzt das BMWK die durchschnittliche Stromrechnung
durch den Betrieb einer Wärmepumpe (bitte nach selbstgenutzten
Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern mit bis zu sechs Wohneinheiten
sowie Mehrfamilienhäusern mit mehr als sechs Wohneinheiten
aufschlüsseln)?
Die Höhe der Betriebskosten einer Wärmepumpe hängt von einer Vielzahl von
Faktoren ab (Baualter/energetische Qualität des Gebäudes, Größe des
Gebäudes, Verbrauchsverhalten der Bewohnerinnen und Bewohner). Im Rahmen der
Wirtschaftlichkeitsberechnungen (siehe den Link in der Antwort zu Frage 1)
wurden modellhaft die Jahresgesamtkosten für verschiedene
Erfüllungsoptionen für verschiedene Gebäudetypen berechnet (mit unterschiedlichen
Wärmeschutzniveaus), darunter auch ein Einfamilienhaus sowie ein Mehrfamilienhaus
mit sechs Wohneinheiten. Für die jeweiligen Betriebskosten wird insofern auf
die Wirtschaftlichkeitsberechnungen verwiesen.
48. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage basiert § 71o Absatz 1:
„Wird eine Heizungsanlage nach den §§ 71 bis 71n zum Zweck der
Inbetriebnahme in einem Gebäude eingebaut oder aufgestellt, die
vollständig oder anteilig mit einem biogenen Brennstoff oder mit grünem
oder blauem Wasserstoff oder den daraus hergestellten Derivaten zur
Erzeugung von Raumwärme oder von Raumwärme und Warmwasser
betrieben wird, trägt der Mieter die Kosten des verbrauchten
Brennstoffes nur bis zu der Höhe der Kosten, die für einen entsprechenden
Energieverbrauch bei Anwendung des Stromdurchschnittspreises, geteilt
durch den Wert 2,5, anfielen“?
a) Worauf basiert der Wert 2,5, durch den der Stromdurchschnittspreis
geteilt werden soll?
Die Fragen 48 und 48a werden gemeinsam beantwortet.
Die Mieterschutzvorschrift in § 71o Absatz 1 GEG-E soll Mieter vor der
Umlage von Mehrkosten schützen, die mit der Umstellung eines fossilen
Brennstoffes auf biogene Brennstoffe oder Wasserstoff verbunden sind. Dazu wird die
Umlagefähigkeit der Brennstoffkosten auf die bei einer Wärmepumpe
anfallenden Stromkosten begrenzt. Bei der Wärmepumpe wird von einer hinreichend
effizient arbeitenden Wärmepumpe und somit von einer Jahresarbeitszahl von
2,5 ausgegangen (dies ist auch der Wert, der für die Umlagefähigkeit beim
Einbau einer Wärmepumpe gemäß § 71o Absatz 2 GEG-E maßgeblich ist), was
einen eher konservativen Ansatz darstellt. Die Jahresarbeitszahl von 2,5 steht
für das Mindestverhältnis von zugeführter Energie und tatsächlich erzeugter
Heizwärme. Folglich ist der Stromdurchschnittspreis durch diesen Wert zu
teilen.
b) Weshalb soll bei biogenen Brennstoffen und Wasserstoff der Mieter
das Kostenrisiko tragen, nicht aber bei einem Anschluss an ein
Wärmenetz (bitte detailliert begründen)?
Das Kostenrisiko für eine bestimmte Wärmeversorgung liegt in allen Fällen
zunächst bei der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer bzw. der
Vermieterin oder dem Vermieter, welche die Auswahlentscheidung für die
Investition in die Heizungsanlage treffen, Vertragspartner des Brennstoff- oder
Wärmelieferanten sind und für die Kosten einzustehen haben. Diese Kosten
werden den Mieterinnen und Mietern in der Regel als Nebenkosten, in
Ausnahmefällen als Bestandteil der Miete in Rechnung gestellt.
§ 71o GEG-E begrenzt im Sinne von Mieterschutz und Wettbewerbsgleichheit
die auf Mieter umlegbaren Betriebskosten für biogenen Brennstoff und
Wasserstoff auf einen Betrag, der sich aus der fiktiven Anwendung einer
Wärmepumpe ergibt.
Bei einem Anschluss an ein Wärmenetz im laufenden Mietvertrag gelten die
Regelungen des § 556c des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) zum Schutz von
Mietern im Falle der Umstellung von bisheriger Wärmeeigenversorgung auf
Wärmelieferung (u. a. Anschluss an ein Wärmenetz). Danach dürfen
Vermietende die Wärmelieferkosten als Betriebskosten auf die Mietenden umlegen,
wenn sie die Betriebskosten der bisherigen Eigenversorgung mit Wärme (z. B.
aus einer vom Vermieter mit Erdgas betriebenen Therme im Gebäude) nicht
übersteigen (Kostenneutralität). Details werden in der Wärmelieferverordnung
näher geregelt. Auf diese Weise sind Mieterinnen und Mieter davor geschützt,
dass Vermietende sich für eine Umstellung auf unverhältnismäßig teurere
Wärmelieferung entscheiden und die Wärmelieferkosten im Rahmen der
Nebenkostenabrechnung unbegrenzt auf den Mieter überwälzen.
c) Wie definiert das BMWK den Begriff „biogener Brennstoff“ (bitte
detailliert ausführen und Beispiele nennen)?
d) Sind Holz, Holzpellets sowie Strohpellets biogene Brennstoffe nach
dem GEG-Entwurf?
Die Fragen 48c und 48d werden gemeinsam beantwortet.
Das BMWK versteht den Begriff biogener Brennstoff in § 71o GEG-E als
Biomasse nach § 3 Absatz 3 GEG. Biomasse ist nach § 3 Absatz 3 GEG u. a.
definiert als Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung (siehe hierzu auch die
Antwort zu Frage 53). Für feste Biomasse, welche in Anlagen der Verordnung
über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) und damit in der
überwiegenden Zahl der Fälle genutzt wird, gibt es eine Einschränkung
aufgrund von § 71g Absatz 3 GEG-E. Demnach ist sicherzustellen, dass –
entsprechend der bisherigen Reglung in § 38 Absatz 2 GEG – ausschließlich Biomasse
nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine
und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird.
Die zitierten Nummern lauten:
4. naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde,
insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen,
5. naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Sägemehl,
Spänen und Schleifstaub, sowie Rinde,
5a. Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts nach
DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, oder in Form von Holzpellets nach den
brennstofftechnischen Anforderungen des DINplus-Zertifizierungsprogramms
„Holzpellets zur Verwendung in Kleinfeuerstätten nach DIN 51731-HP 5“,
Ausgabe August 2007, sowie andere Holzbriketts oder Holzpellets aus
naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität,
8. Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes
Getreide wie Getreidekörner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen,
Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie Pellets aus den
vorgenannten Brennstoffen,
13. sonstige nachwachsende Rohstoffe, soweit diese die Anforderungen nach
[§ 3 der 1. BImSchV] Absatz 5 einhalten.
Von § 71o GEG-E sind damit auch Holz, Holzpellets und Strohpellets erfasst.
49. Wie stark und durch welche Regelungen ist die Umlagefähigkeit von
Brennstoffkosten auf einen Mieter begrenzt?
Der Umbau der Wärmeversorgung ist angesichts der sprunghaft angestiegenen
Preise für Erdgas und andere fossile Brennstoffe auch aus sozialpolitischen
Gründen dringend notwendig. Eine auf erneuerbaren Energien basierende
Wärmeversorgung dürfte mittel- bis langfristig eine sehr viel kalkulierbarere,
kostengünstigere und stabilere Wärmeversorgung gewährleisten. Dies führt auch
zu einer Entlastung von Mieterinnen und Mietern bei den Wohnkosten. Zudem
sollen die Förderprogramme (Wärmepumpe, energetische Modernisierung) neu
ausgerichtet werden.
Der Gesetzentwurf enthält in § 71o GEG-E Vorschriften, die die Umlage von
Brennstoffkosten und die Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungen der
Heizungsanlagen anpassen. Diese Regelungen knüpfen an die zu erwartende
Energieeffizienz und Wirtschaftlichkeit der Brennstoffkosten einer
Heizungsanlage an, die der Gebäudeeigentümer und Vermieter zur Erfüllung der 65-
Prozent-Erneuerbare-Energien-Regel auswählen kann.
§ 71o Absatz 1 GEG-E sieht eine Begrenzung der Umlage der
Brennstoffkosten in den Fällen vor, in denen eine neue Gasheizung eingebaut und zur
Erfüllung der 65-Prozent-Regel mit klimaneutralen Ersatzbrennstoffen betrieben
wird. Siehe im Übrigen die Antwort zu den Fragen 48 und 48a.
50. Befürwortet das BMWK die Einführung von Teilwarmmieten durch die
begrenzte Umlagefähigkeit der Brennstoffkosten?
Der Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
sieht eine Prüfung eines schnellen Umstiegs auf die Teilwarmmiete vor, in
deren System die Modernisierungsumlage für energetische Modernisierungen
aufgehen soll. Das BMWK hat im Frühjahr 2023 ein Gutachten mit
Vorschlägen für die Einführung eines Teilwarmmietenmodells vorgelegt (abrufbar unter:
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/20220603-kurzgutachten-
warmmietenmodelle-abschlussbericht.html).
Danach ist ein Teilwarmmietenmodell grundsätzlich möglich, aber noch eine
Reihe von weiteren offenen Fragen zu klären. Dieses kann grundsätzlich dazu
beitragen, die Kosten für die Transformation des Gebäudebestands gerecht zu
verteilen. Das BMWK hat das Gutachten an das für das Mietrecht zuständige
Bundesministerium der Justiz (BMJ) übermittelt und wird sich gemeinsam mit
dem BMWSB gerne an Diskussionen über eine mögliche Umsetzung eines
solchen Konzepts beteiligen.
51. Mit welcher Zeitspanne bzw. welchem Zeitpunkt rechnet das BMWK,
bis alle Betreiber von Gas- bzw. Wärmenetzen einen
Transformationsplan vorgelegt haben?
Es gibt noch keine gesetzlichen Regelungen, die Gas- oder Wärmenetzbetreiber
dazu verpflichten, einen Transformationsplan vorzulegen. Für Wärmenetze sind
diese mit dem Wärmeplanungsgesetz aber in Arbeit. Der vom BMWSB in
gemeinsamer Federführung mit dem BMWK vorgelegte Referentenentwurf
befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung.
Das BMWK rechnet bislang damit, dass Transformationspläne für Wärmenetze
bis 2027 vorliegen. Der Betreiber eines Wärmenetzes, dessen Baubeginn vor
dem 1. Januar 2024 liegt, muss einen Transformationsplan bis zum Ablauf des
31. Dezembers 2026 vorlegen, wenn der Anschluss an dieses Netz eine
Möglichkeit zur Pflichterfüllung für Gebäudeeigentümer sein soll. Diese Frist deckt
sich mit dem Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung, der unter der
technischen Federführung des BMWSB gemeinsam vom BMWSB und BMWK
erarbeitet wird und weitere inhaltliche Anforderungen an den
Transformationsplan enthalten soll. Außerdem sieht die novellierte Energieeffizienzrichtlinie
der Europäischen Union (EU) vor, dass Fernwärmenetzbetreiber bis 2025
Transformationspläne vorlegen müssen, sofern das Wärmenetz bestimmte
Effizienzkriterien nicht erfüllt.
In der Fernwärmeversorgung werden Transformationspläne auch ohne
gesetzliche Verpflichtung bereits erstellt. Hierfür gibt es staatliche Förderung im
Rahmen des Moduls 1 der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW).
Bislang wurden 444 Anträge gestellt. Außerdem ist die Vorlage eines solchen
Plans eine Voraussetzung für staatliche Investitionsförderung, etwa der Fall im
Rahmen des Moduls 2 der BEW (bislang 128 Anträge) oder der Förderung
innovativer Kraft-Wärme-Kopplung (iKWK) nach dem Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetz. Die Zahl der Transformationspläne für die Dekarbonisierung von
Wärmenetzen wird – abgesehen von den Förderdaten aus Bundesprogrammen
– nicht in amtlichen Statistiken erfasst, so dass eine Vollerhebung nicht möglich
ist. Aus Branchengesprächen ist BMWK bekannt, dass konkrete Betreiber von
Großnetzen mit hohem Wärmeabsatz, die bislang keine entsprechenden
Förderanträge gestellt haben, aktuell bereits an Transformationsplänen arbeiten und
auf deren Grundlage in absehbarer Zeit bereits Förderanträge für die
Unterstützung von Investitionen in die Dekarbonisierung des Wärmenetzes stellen
wollen.
In welchem Umfang für Gas-Verteilnetze Transformationspläne vorgelegt
werden, ist nicht absehbar. Hier gibt es viele offene Fragen, da Wasserstoff im
Bereich der Haushaltswärme in der Regel keine kosteneffiziente Option darstellt
und eine Netztransformation nur dort in Frage kommen dürfte, wo eine
vergleichbare Auslastung (wie im heutigen Gasnetzbetrieb) gewährleistet ist. Auch
hier wird der Regulierungsrahmen fortentwickelt werden, um die
Transformation (inklusive Stilllegung) von Gas-Verteilnetzen angemessen zu begleiten.
52. Angenommen, die GEG-Novelle tritt wie vom Antragsteller vorgelegt
in Kraft, wie lange wird ein Gebäudeeigentümer, dessen Heizung
beispielsweise am 1. Januar 2024 einen irreparablen Defekt aufweist, nach
Meinung des BMWK auf die Vorlage einer Bestätigung seines
Netzbetreibers, dass das jeweilige Gas- bzw. Wärmenetz innerhalb der Fristen
umgestellt bzw. neu errichtet wird, warten müssen?
Der Regierungsentwurf des GEG sieht für den Fall einer Heizungshavarie
Übergangsvorschriften vor. Er kann im Rahmen dieser Übergangsvorschrift
auch eine Heizung auf Basis von fossilen Brennstoffen einbauen, die nicht den
Anforderungen der 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Vorgabe erfüllt. Darüber
hinaus enthält der GEG-Entwurf eine Übergangsvorschrift für den Fall, dass
das Gebäude im Ausbauplan eines Wärmenetzbetreiber liegt. Damit
vergleichbare Pläne werden von vielen Wärmenetzbetreibern bereits erstellt und auch
über die Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) gefördert. Es hängt
also vom Planungsfortschritt des jeweiligen Netzbetreibers ab, wann ein
Gebäudeeigentümer mit einer Bestätigung des Wärmenetzbetreibers rechnen kann.
Sofern ein entsprechender Plan vorliegt und der Wärmenetzbetreiber mit dem
Gebäudeeigentümer den Anschluss vereinbart hat, kann dieser bis zum
Anschluss an das Wärmenetz eine Heizung auf fossiler Basis einbauen und
betreiben.
53. Wie definiert das BMWK Biomasse (bitte detailliert ausführen und
Beispiele nennen)?
Nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 GEG ist erneuerbare Energie im Sinne des GEG
u. a. die aus fester Biomasse erzeugte Wärme. Als Biomasse gilt gemäß § 3
Absatz 3 GEG in Verbindung mit der Biomasseverordnung auch Scheitholz
sowie auch Pellets und Hackschnitzel.
Zu beachten ist jedoch, dass sich Deutschland im Bundesklimaschutzgesetz zur
Erhöhung der natürlichen CO2-Senke im LULUCF-Sektor (Landnutzung,
Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft) verpflichtet hat. Der Wald ist
dabei eine der wichtigsten Senken und maßgeblich für die Erfüllung der
Klimaziele im LULUCF-Sektor. Daher gilt es, den Kohlenstoffvorrat im Wald zu
stabilisieren und zu erhöhen. Dies steht einer Holznutzung im Rahmen der
nachhaltig verfügbaren Potenziale nicht entgegen. Es ist jedoch davon auszugehen,
dass die Nachfrage nach Holz sowohl zur stofflichen als auch zur energetischen
Nutzung künftig wachsen wird und sich daraus Nutzungskonkurrenzen ergeben
können, die auch zu höheren Preisen führen können. Besonders vorteilhaft für
den Klimaschutz ist es daher, das nachhaltig zur Verfügung stehende Holz in
Anwendungen einzusetzen, bei denen der im Holz gebundene Kohlenstoff
langfristig gebunden bleibt, z. B. in Form von Bauholz, sowie die energetische
Nutzung auf Abfall- und Reststoffe zu konzentrieren.
54. Dürfen Biomasse bzw. Derivate daraus als Brennstoff für Heizungen
und Warmwasseranlagen in Neubauten genutzt werden?
Falls nein, worin genau besteht der Unterschied bei Neubauten,
Umbauten sowie Ersatz von havarierten Heizungen im Hinblick auf
Klimaschutz, CO2-Ausstoß und entsprechender Nutzung von Biomasse als
Brennstoff?
Der GEG-Entwurf enthält kein Biomasseverbot für Neubauten. Der
Gesetzentwurf sieht in § 71 Absatz 3 Nummer 6 GEG-E eine Wärmepumpen-
Hybridheizung, bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in
Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung als
Erfüllungsoption der 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Vorgabe sowohl für den Neubau
als auch für Bestandsgebäude, vor. Entscheidet sich die Eigentümerin oder der
Eigentümer für feste Biomasse zur Abdeckung der Spitzenlast in besagtem
Hybridsystem, ist somit die Installation beispielsweise einer Pelletheizung auch
im Neubau möglich.
Im Neubau sind jedoch andere technologische Lösungen wie zum Beispiel
Wärmepumpen, gekoppelt mit Speichern oder Solarthermie bzw. der Anschluss
an Wärmenetze bereits etabliert bzw. können bei der Planung entsprechend
berücksichtigt werden. Daher ist mit einer nennenswerten Umlenkungswirkung
durch das GEG nicht zu rechnen. Die Holzrohstoffbilanz der energetischen
Holzrohstoffverwendung für das Jahr 2020 zeigt, dass 46 Prozent der gesamten
energetischen Holzrohstoffverwendung auf den Haushaltssektor entfiel. Im Jahr
2018 machten Pellets circa 12 Prozent der energetischen Holznutzung im
Haushaltssektor aus (Quelle: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
BMEL). Dies betrifft vor allem den Gebäudebestand, der den weitaus größten
Anteil des Gebäudesektors darstellt.
55. Wie hoch schätzt das BMWK den Planungsaufwand und die
Zusatzkosten durch die Pflicht, einen Energieberater bei einem
Heizungsaustausch hinzuzuziehen (bitte nach selbstgenutzten Einfamilienhäusern,
Mehrfamilienhäusern mit bis zu sechs Wohneinheiten sowie
Mehrfamilienhäusern mit mehr als sechs Wohneinheiten aufschlüsseln)?
Im Gesetzentwurf ist keine generelle Pflicht enthalten, bei einem
Heizungstausch einen Energieberater hinzuzuziehen. Sofern eine der pauschalen
Erfüllungsoptionen nach § 71 Absatz 3 des Gesetzentwurfs ausgewählt wird, kann
der Heizungstausch in der Regel mit der Beratung durch das durchführende
Sanitärunternehmen vollzogen werden.
56. Womit begründet das BMWK, dass bei getrennten Heizungen nach
§ 71 Absatz 4 Nummer 2 und 3 im Havariefall keine Übergangszeit,
beispielsweise von zehn Jahren, vorgesehen ist, wie dies beispielsweise
bei Hallenheizungen der Fall ist?
Worin besteht der Unterschied zwischen getrennten Heizungen und
Hallenheizungen mit Hinblick auf Klimaschutz und CO2-Ausstoß?
Die Übergangsfristen im Falle einer Heizungshavariefall nach § 71i GEG-E
beziehen sich auf alle Heizungsanlagen, die in § 3 Absatz 1 Nummer 14a GEG-E
legaldefiniert sind und damit auf alle Heizungsanlagen, die in § 71 Absatz 4
GEG-E erfasst sind.
Die Effekte auf Klimaschutz und THG-Ausstoß bemessen sich danach, wie
bestehende getrennte Heizungen und Hallenheizungen, die mit fossilen Energien
betrieben werden, durch Anlagen im Einklang mit § 71 Absatz 1 GEG-E ersetzt
werden. Eine pauschalierte Aussage ist hierzu nicht möglich.
57. Wie definiert das BMWK unvermeidbare Abwärme?
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht in § 3 Absatz 1 Nummer 30a
GEG-E eine Definition für „Unvermeidbare Abwärme“ vor. Danach ist
unvermeidbare Abwärme „der Anteil der Wärme, der als Nebenprodukt in einer
Industrie- oder Gewerbeanlage oder im tertiären Sektor aufgrund
thermodynamischer Gesetzmäßigkeiten anfällt, nicht durch Anwendung des Standes der
Technik vermieden werden kann, in einem Produktionsprozess nicht nutzbar ist und
ohne den Zugang zu einem Wärmenetzungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet
werden würde“ (siehe GEG-E, S. 13). Im Gesetz zur kommunalen
Wärmeplanung soll eine inhaltlich gleiche Formulierung verankert werden. Die Wärme,
die durch Anlagen zur Wärmerückgewinnung in Gebäuden nutzbar gemacht
wird, wird hingegen nach dem aktuellen Stand des GEG-E nicht als
unvermeidbare Abwärme verstanden.
a) Von wie viel Energie wird diesbezüglich pro Jahr gesprochen?
Es gibt wenig belastbare Daten dazu, welche Mengen an unvermeidbarer
Abwärme jährlich anfallen und welche Anteile davon genutzt werden können. Das
hängt insbesondere davon ab, wie man die Eigenschaften von nutzbarer und
unvermeidbarer Abwärme definiert. In 2021 wurde ein Anteil an der
Nettowärmeerzeugung zur leitungsgebundenen Wärme von etwa 6,1 Prozent (8,7
Terawattstunden) durch Abwärme sowie ein Anteil von etwa 8,4 Prozent (12,1
Terawattstunden) durch nicht-biogenen Abfall gedeckt (destatis, Bundesverband
der Energie- und Wasserwirtschaft BDEW; Stand Mai 2022). In Studien wird
das Potenzial zwischen 23 und 132 Terawattstunden pro Jahr geschätzt (siehe
BDEW: Grüne Fernwärme für Deutschland). Eine Analyse des wirtschaftlichen
Potenzials für eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung im Auftrag des
Umweltbundesamtes (2021) hat ein technisches Potenzial von unvermeidbarer
industrieller Abwärme in Höhe von 32,1 Terawattstunden und von thermischer
Abfallbehandlung in Höhe von rund 25 Terawattstunden.
Die Abwärmeplattform, die nach dem Entwurf des Energieeffizienzgesetzes
geschaffen werden soll, würde dabei unterstützen, mehr über nutzbare
Abwärmemengen zu erfahren und eine Möglichkeit darstellen, den Austausch der
Anbieter und Nutzer von Abwärme besser zu koordinieren.
b) Wie lautet die Prognose für unvermeidbare Abwärme für die Jahre
2024 bis 2045 (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?
Es gibt unterschiedliche Prognosen für den Anteil unvermeidbarer Abwärme in
der Wärmeversorgung. Insbesondere enthalten nicht alle Szenarien genaue
Angaben zur Nutzung von Abwärme. Insgesamt nimmt der Anteil der Abwärme
an der Nettowärmeerzeugung zur leitungsgebundenen Wärmeversorgung zu
(destatis, BDEW; Stand April 2022). Noch bezogen auf das ehemalige
Klimaneutralitätsziel für das Jahr 2050, kommt das Szenario des nationalen Energie-
und Klimaplans aus 2020 auf etwa 9 Terawattstunden Abwärme in
Wärmenetzen, die Klimapfade des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI) auf
16 Terawattstunden Abwärme im Jahr 2050 und die Studie Klimaneutrales
Deutschland auf 12 Terawattstunden im Jahr 2045. Allerdings wurde dabei
jeweils keine Strategie angenommen, die eine gezielte Nutzung von Abwärme
verfolgt, insbesondere mit Blick auf Niedertemperatur-Abwärme sowie
Abwärme aus künftig zu errichtenden Rechenzentren und Elektrolyseuren – wie sie
das BMWK anstrebt und für die mit dem Energieeffizienzgesetz-Entwurf ein
wichtiger Schritt unternommen wurde.
Generell sind zentrale Prognosen für unvermeidbare Abwärme – insbesondere
mit zunehmenden Zeithorizont – mit erheblicher Unsicherheit behaftet.
Beispielsweise ist angesichts der erforderlichen Transformation der Industrie
Richtung Klimaneutralität und der damit einhergehenden Umstellung diverser
Industrieprozesse unsicher, in welchem Umfang aktuell bestehende industrielle
Abwärmepotenziale auch 2045 nutzbar sind. Durch eine Wärmeplanung
können vor Ort die lokalen nutzbaren Potenziale für unvermeidbare Abwärme
identifiziert und nutzbar gemacht werden.
58. Wird Abwärme bei Lüftungsanlagen als eine Möglichkeit, das 65-
Prozent-EE-Ziel zu erreichen, angesehen?
Der Beitrag von Anlagen zur Wärmerückgewinnung wird bei der Berechnung
des Energiebedarfs von Gebäuden nach DIN 18599 berücksichtigt und senkt so
den Wärmebedarf. Dies senkt den zur Erfüllung der Heizen-mit-Erneuerbaren-
Vorgabe notwendigen Einsatz von erneuerbaren Energien.
59. Weichen die Anforderungen an die Messausstattung von
Heizungsanlagen von den Vorgaben der Heizkostenverordnung ab, und falls ja,
inwiefern weichen die Anforderungen ab, und weshalb?
Anwendungsbereich und Zielrichtung von § 71a GEG-E und den Vorschriften
der Heizkostenverordnung unterscheiden sich grundlegend:
Die Vorschrift des GEG-E stellt auf die Effizienz der Heizungsanlage als
Ganzes ab, während die Heizkostenverordnung die Erfassung der Verbräuche in
einzelnen Nutzungseinheiten in einem zentralversorgten Gebäude und eine
verbrauchsabhängige Abrechnung vorsieht.
Zentraler Regelungsgehalt der Heizkostenverordnung ist die Pflicht des
Gebäudeeigentümers den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und
Warmwasser zu erfassen (§ 4 der Heizkostenverordnung), den tatsächlichen Verbrauch
der Nutzer abzulesen und mitzuteilen (§ 6a der Heizkostenverordnung) und die
Kosten verbrauchsabhängig zu verteilen (§ 6 und 7 der Heizkostenverordnung).
§ 71a GEG-E fordert dagegen, dass nach Ablauf des 31. Dezember 2024
eingebaute Heizungsanlagen mit einer Messausstattung zur Erfassung des
Energieverbrauchs und der erzeugten Wärmemenge sowie mit einer
Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige auszurüsten sind. Ziel dieser Regelung ist es, die
Effizienz des Betriebs der Heizungsanlage erkennen und ggfls. verbessern zu
können.
Aufgrund der unterschiedlichen Ziele und Anwendungsbereiche sind auch die
Anforderungen an die Messausstattung verschieden: In der
Heizkostenverordnung ist u. a. die Fernablesbarkeit für Wärmezähler und Heizkostenverteiler
verpflichtend vorgesehen (§ 5). Eine verpflichtende Fernablesbarkeit sieht
§ 71a GEG-E nicht vor. Vielmehr sind nach § 71a Absatz 1 Satz 2 GEG-E
verschiedene Optionen möglich, wie die Effizienz angezeigt werden kann.
60. Welche Fristen und Vorgaben sind von einem Gebäudeeigentümer
gemäß der Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, der Änderung der
Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und
Überprüfungsordnung sowie der Heizkostenverordnung ab dem Zeitpunkt des
Einbaus einer neuen Heizungsanlage ab Januar 2024 einzuhalten –
beispielsweise für die nächsten 20 Jahre (bitte nach gewerblichen
Immobilien, selbstgenutzten Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern mit bis
zu sechs Wohneinheiten sowie Mehrfamilienhäusern mit mehr als sechs
Wohneinheiten aufschlüsseln)?
Soweit das Parlament den Gesetzentwurf der Bundesregierung in dieser Form
beschließt, wird das Gesetz zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Danach gilt
grundsätzlich das neue Recht. Danach gilt es beim Einbau einer neuen
Heizungsanlage ab dem 1. Januar 2024 die zentrale 65-Prozent-Erneuerbare-
Energien-Vorgabe zu beachten (siehe § 71 Absatz 1 GEG-E). Abhängig von der
gewählten Technologie sind dabei die Anforderungen der §§ 71a bis 71m GEG-E
zu beachten.
Gebäudeeigentümer, die nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Heizungsanlage
neu einbauen oder aufstellen möchten, haben die folgenden Vorgaben und
Fristen zu beachten.
Vorgabe nach GEG-E Gebäude mit bis zu 5
Wohneinheiten/sonstigen
selbständigen Nutzungseinheiten
Gebäude mit mind. 6
Wohneinheiten/sonstigen selbständigen
Nutzungseinheiten
§ 71 Absatz 1 (65-Prozent-Vorgabe) Ja (ab Inkrafttreten) Ja (ab Inkrafttreten)
§ 60a Prüfung und Optimierung
von Wärmepumpen
Nein Ja (spätestens 2 Jahre nach
Inbetriebnahme)
§ 60b Prüfung und Optimierung
älterer Heizungsanlagen
Nein Ja (Einbau ab Okt. 2009 15 Jahre)
§ 60c Hydraulischer Abgleich und
weitere Maßnahmen zur
Heizungsoptimierung
Nein Ja (nach Einbau)
§ 64 Umwälzpumpe,
Zirkulationspumpe
Nein Gegebenenfalls Ja (Austausch bis
Ende 2026)
§ 71i Absatz 2
(Ausnahme für 80-Jährige)
Ja, soweit nicht mehr als sechs Wohnungen und der Eigentümer das
Gebäude selber bewohnt; wenn die Ausnahme nach § 71i Absatz 2
greift, ist die Pflicht nach § 71 Absatz 1 nicht zu beachten
61. Wem bzw. welcher Behörde bzw. welchen Behörden müssen die
Transformationspläne der Wärme- und Gasnetzbetreiber vorgelegt werden?
Welche Fristen bestehen hierbei für die Netzbetreiber sowie den
betroffenen Immobilieneigentümer?
Die Prüfung, ob die Anforderungen an Transformationspläne für
Wasserstoffnetze erfüllt werden, erfolgt durch die für die Gasnetzregulierung zuständige
Regulierungsbehörde. Die Prüfung, ob die Anforderungen an
Transformationspläne für Wärmenetze vorliegen, erfolgt durch die nach Landesrecht zuständige
Behörde.
Für den Anschluss an ein bestehendes Wärmenetz, dessen Baubeginn vor dem
1. Januar 2024 liegt, muss der Transformationsplan spätestens bis zum 31.
Dezember 2026 vorliegen. Um die Übergangsregelung für den Anschluss an ein
neues oder auszubauendes Wärmenetz in Anspruch zu nehmen sowie bei einer
künftigen Wasserstoffversorgung, muss der Transformationsplan beim Einbau
oder bei der Aufstellung der Heizungsanlage vorliegen.
62. Mit welchen Kosten dafür, sämtliche Wärme- und Gasnetze umzubauen
bzw. zu transformieren, rechnet das BMWK (bitte nach Jahresscheiben
aufschlüsseln)?
Die Fragen von Kosten für Wärme- und Gasnetze ist eine Frage von
notwendigen Investitionen, die sich vor allem im Kontext des Gesetzgebungsverfahren
zur kommunalen Wärmeplanung ergeben. Das BMWSB und das BMWK
haben hierzu unter der technischen Federführung des BMWSB gemeinsam einen
Referentenentwurf vorgelegt. Daher werden diese Fragen auch im Rahmen
dieses Gesetzgebungsverfahren erörtert.
In welchem Umfang Wärme- und Gasnetze umgebaut werden müssen, hängt
wesentlich vom gewählten Transformationspfad bzw. der Bedeutung
verschiedener Technologien im Wärmesektor ab. Generell sind aus Gesamtsystemsicht
die Kosten für Infrastrukturen deutlich niedriger als die Kosten für
Energieträger. Die hohe Bedeutung von Energieträgerkosten hat das Jahr 2022 auch in der
Praxis verdeutlicht.
Bei den Gasnetzen hängt die Höhe der Kosten für deren Umbau oder
Transformation, z. B. Umwidmung für eine Wasserstoffnutzung oder Stilllegung,
wesentlich von der zukünftigen Bedeutung von Wasserstoff bzw. gasförmigen
Energieträgern ab. Zudem bestehen Unsicherheiten hinsichtlich der genauen
Kosten für Umwidmungs- und Stilllegungsmaßnahmen. In den BMWK-
Langfristszenarien bewegen sich die annuitätischen Kosten für die Umwidmung
bzw. Stilllegung von Gasverteilnetzen je nach Szenario und Kostenannahmen
im dreistelligen Millionen- bzw. niedrigem einstelligen Milliardenbereich.
Für die Transformation der Wärmenetze hängen die Kosten stark von den
lokalen Bedingungen ab, insbesondere der Verfügbarkeit erneuerbarer Quellen. Das
BMWK geht für den Zeitraum von 2021 bis 2030 von jährlichen Investitionen
im Umfang eines Betrages im hohen dreistelligen Millionen- bzw. niedrigem
einstelligen Milliardenbereich aus, um 23 Terawattstunden zusätzlicher
Erzeugung aus erneuerbaren Energien im Jahr 2030 zu erreichen. Diese Schätzung
umfasst sowohl Investitionen in das Wärmenetz als auch in
Erzeugungsanlagen.
63. Für welche Kosten(-Positionen) muss ein Wärme- bzw.
Gasnetzbetreiber haften, sollte er die Fristen des jeweiligen Transformationsplanes –
unabhängig von unverschuldeten Faktoren – nicht einhalten (bitte
detailliert für das Beispiel eines Einfamilienhauses darlegen, in das nach
dem 1. Januar 2024 eine H2-Ready-Heizung sowie eine zugehörige
Fußbodenheizung, neue Fenster sowie eine Außenfassadedämmung
installiert bzw. angebracht wurde)?
In § 71j und § 71k GEG-E sind Ansprüche des Gebäudeeigentümers auf
Erstattung von Mehrkosten gegenüber dem Gasverteilnetz- oder Wärmenetzbetreiber
festgelegt, sofern die Heizungsanlage nach Ablauf des 31. Dezember 2034
nicht mit mindestens 65 Prozent grünem oder blauen Wasserstoff betrieben
werden bzw. kein Anschluss an eine Wärmenetz erfolgen kann. Art und
Umfang des Schadensersatzanspruchs richten sich nach allgemeinen
Haftungsgrundsätzen. Ob und falls ja in welcher Höhe im Einzelfall Mehrkosten
anfallen, kann aufgrund des heterogenen Gebäudebestandes und der
unterschiedlichen Möglichkeiten und Bedingungen für die Wärmeerzeugung vor Ort nicht
pauschal beantwortet werden. Mögliche Mehrkosten beziehen sich dabei nur
auf den Einbau oder Betrieb einer 65-Prozent-Erneuerbaren-kompatiblen
Heizung. Die in der Frage genannten Kosten sind aber gerade nicht darauf
zurückzuführen, dass zu einem späteren Zeitpunkt auf eine Heizung auf der Basis von
erneuerbaren Energien umgestellt werden musste.
64. Wie hoch sind die durchschnittlichen Schallemissionen von
Wärmepumpen?
Die Schallemissionen, die von Wärmepumpen ausgehen, sind abhängig von
vielen Faktoren, darunter der Schallleistungspegel der Anlage, ihr Aufstellort,
ob Maßnahmen zur Minderung der Schallemissionen unternommen wurden,
wie die Wärmepumpe betrieben wird und wie die Anlage verbaut ist. Daten für
eine umfassende Analyse der in Deutschland betriebenen Wärmepumpen
stehen der Bundesregierung nicht zur Verfügung. Für den Lärmschutz sind
allerdings nicht die Schallemissionen, sondern die Schallimmissionen am
maßgeblichen Ort relevant.
a) Inwiefern ist dies von der Größe der Anlage bzw. der zu
wärmenden Fläche abhängig?
Zur Einordnung wird auf die Antwort zu Frage 64 verwiesen. Der
Bundesregierung liegt keine Datengrundlage für die Bewertung eines möglichen
Zusammenhangs zwischen der Größe einer Wärmepumpe oder der per Wärmepumpe
zu beheizender Fläche und den Schallemissionen von Wärmepumpen vor. Frei
verfügbare Daten zu den Schallleistungspegeln marktlich verfügbarer
Wärmepumpen implizieren, dass der Schallleistungspegel von Wärmepumpen mit
ihrer Heizleistung steigt, allerdings mit einer sehr großen Streuung.
b) Wie viele regionale Bau- und Lärmschutzvorschriften machen den
Einbau einer Wärmepumpe aktuell schwierig oder gar unmöglich
(bitte nach Ländern bzw. Kommunen sowie Vorschrift
aufschlüsseln)?
Grundsätzlich unterfallen Wärmepumpen als bauliche Anlagen den Vorgaben
des Bauordnungsrechts. Die grundgesetzlich geregelte Kompetenzverteilung
sieht die Gesetzgebungs- und Ausführungskompetenz für das
Bauordnungsrecht ausschließlich bei den Bundesländern. Die Musterbauordnung selbst stellt
ein unverbindliches Musterregelwerk der Länder dar und dient den Ländern als
Vorlage für die eigenständige gesetzgeberische Ausgestaltung der jeweiligen 16
Landesbauordnungen.
Auch von Seiten der Länder wird die Bedeutung von Wärmepumpen zur
Heizung von Gebäuden und anderen Einrichtungen als zentraler Baustein der
Energiewende eingestuft. Daher haben die Länder bereits im letzten Jahr 2022 in
den Gremien der Bauministerkonferenz der Länder eine einheitliche
Abstandsflächenregel zur Erleichterung des Aufstellens von Wärmepumpen (maximal
2 Meter Höhe, maximal 3 Meter Länge) einschließlich ihrer Fundamente für
die Musterbauordnung erarbeitet.
Nach Umsetzung in den jeweiligen Landesbauordnungen der Länder soll es in
der Folge bauordnungsrechtlich möglich sein, Wärmepumpen der genannten
Größenordnung in den vorgelagerten Abstandsflächen eines Gebäudes
aufzustellen und somit abstandsflächenrechtlich zu privilegieren.
Neben den Landesbauordnungen ist das BImSchG sowie Verordnungen zur
Durchführung des BImSchV zu beachten. Auch bezüglich des Lärmschutzes
sind das BMWK und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) im Dialog zu
praxisgerechten, möglichst unbürokratischen Verbesserungen.
65. Wie viele durchschnittliche Erdwärmepumpen können nach aktuellem
Wissen und Stand der Technik in Deutschland betrieben werden (bitte
die Leistung bzw. Wärmeenergie angeben)?
Die Anzahl der Erdwärmepumpen, die in Deutschland installiert werden, wird
davon abhängen, wie viele Gebäudebesitzerinnen und -besitzer bzw. sonstige
Investoren sich unter Abwägung verschiedener Aspekte (z. B.
Investitionskosten, Betriebskosten, örtliche Gegebenheiten) für ein solches System
entscheiden. Die Zahl der rein technisch in Deutschland installierbaren
Erdwärmepumpen liegt viel höher als die Zahl der Erdwärmepumpen, die tatsächlich
installiert werden.
66. Wie viel Platz benötigt eine durchschnittliche Wärmepumpe innerhalb
sowie außerhalb eines Gebäudes (bitte nach gewerblichen Immobilien,
selbstgenutzten Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern mit bis zu
sechs Wohneinheiten sowie Mehrfamilienhäusern mit mehr als sechs
Wohneinheiten aufschlüsseln)?
Es ist zu beachten, dass der tatsächliche Platzbedarf von vielen Faktoren
abhängig ist (insbesondere der konkreten Heizleistung). Zudem kann neben der
Wärmepumpe (wie auch bei anderen Heizsystemen) weiterer Platzbedarf
erforderlich sein (z. B. Hydraulik, Pufferspeicher etc.). Gerade bei größeren
Heizleistungen gibt es auch Anlagen in besonders kompakter Bauweise.
Als typische Größen von Luft-Wasser-Wärmepumpen können folgende Werte
gelten (Sole-Wasser-Wärmepumpen sind deutlich kompakter):
Einfamilienhaus (circa 10 Kilowatt Heizleistung)
Luft-Wasser-Monoblock (Außenaufstellung)
Länge x Breite x Höhe 600x1200x1400 Millimeter
Luft-Wasser-Monoblock (Innenaufstellung)
Länge x Breite x Höhe 800x700x1900 Millimeter
Luft-Wasser-Split
Außeneinheit: Länge x Breite x Höhe 500x1900x900 Millimeter
Inneneinheit: Länge x Breite x Höhe 400x500x900 Millimeter
Mehrfamilienhaus oder Nichtwohngebäude (circa 38 Kilowatt Heizleistung)
Luft-Wasser-Monoblock
Außenaufstellung: Länge x Breite x Höhe 1000x2000x2400 Millimeter
Kompaktbauweise: Länge x Breite x Höhe 600x1200x1600 Millimeter
Mehrfamilienhaus oder Nichtwohngebäude (circa 100 Kilowatt Heizleistung)
Länge x Breite x Höhe 2000x2000x1400 Kilowatt.
67. Wie hoch sind die aktuellen Durchschnittspreise für typische Gas- und
Ölbrennwertgeräte, Luft-, Wasser- und Erdwärmepumpen, 20-Prozent-
und 100-Prozent-H2-Ready-Heizungen sowie Luft-, Wasser- und
Erdhybridwärmepumpsysteme (bitte tabellarisch aufschlüsseln)?
Die im Folgenden dargelegten Zahlen beinhalten die Installationskosten sowie
notwendige Nachrüstungen von Heizflächen. Die angegebenen Zahlen beruhen
auf Auswertungen durch die ITG. Basis sind die mittleren Listenpreise
führender Hersteller. Dabei werden typische Rabatte berücksichtigt, welche die
Handwerker erhalten, sowie übliche Preisaufschläge der Handwerker auf ihren
Einkaufspreis. Die angegebenen Preise sind Endkundenpreise, sie umfassen neben
den Materialkosten inklusive Lieferung auch Montage und Inbetriebnahme, die
separat kalkuliert werden sowie Steuern. Die ermittelten Preise wurden
überschlägig auf den Preisstand 2022 (Stand: Zweites Halbjahr 2020 plus
Aufschlag 20 Prozent) angepasst. Die Zahlen sind auch Grundlage für die
Wirtschaftlichkeitsberechnungen in der Begleitanalyse zur Umsetzung der
Heizenmit-Erneuerbaren-Vorgabe.
Neben den Investitionskosten müssen auch die Betriebskosten der
verschiedenen Heizungstechnologien berücksichtigt werden. Insbesondere bei
Wärmepumpen übersteigen die Einsparungen bei den Betriebskosten gegenüber den
Betriebskosten für eine Gasheizung über einen Zeitraum von 18 Jahren deutlich
die Mehrkosten bei der Anschaffung.
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68. Wie viel CO2(-Äquivalente) wurden bisher durch die Maßnahmen des
§ 45 GEG eingespart (bitte für die Jahre seit Inkrafttreten des GEG
darstellen sowie eine Prognose für die Jahre ab 2024 zur Verfügung
stellen)
Es liegen der Bundesregierung keine Daten vor, die die Minderungswirkung
des § 45 GEG betreffen. Modellierungen von Minderungswirkungen einzelner
Klimaschutzmaßnahmen erfolgen durch den Projektionsbericht der
Bundesregierung. Nach dem letzten Projektionsbericht 2021 wurde die direkte Netto-
THG-Minderung des GEG insgesamt seit Inkrafttreten im November 2020 für
die Folgejahre wie folgt quantifiziert.
2025 2030 2035 2040
3,1 Megatonnen
CO2-Äquivalent
4,7 Megatonnen
CO2-Äquivalent
6,4 Megatonnen
CO2-Äquivalent
8,1 Megatonnen
CO2-Äquivalent
Die Abschätzung unterlag dabei der Annahme, dass es im Neubau kaum bis
keine Einspareffekte geben würde, weil das Anforderungsniveau nahezu
unverändert bleiben würde.
Die derzeit sich in Abstimmung befindende GEG-Novelle sieht einen Wegfall
von § 45 GEG vor. Die oben aufgeführten Minderungsmengen werden durch
die 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Regelung und den zukünftigen EH-40-
Standard im Neubau kompensiert werden (allein im Jahr 2030: 10,5
Megatonnen CO2‑Einsparung, kumuliert rund 44 Megatonnen CO2-Äquivalent).
69. Ist die Verwendung von Flüssiggas (LPG; auch in biogener Form sowie
als regeneratives Dimethylether [rDME]) zur Erreichung des 65-
Prozent-EE-Zieles anrechenbar (falls nein, bitte eine ausführliche
Begründung mit entsprechender CO2-Kalkulation angeben und darlegen, wie
viele Ölheizungen in Deutschland mit LPG betrieben werden könnten
und ob bzw. welche Mengen an CO2[-Äquivalenten] dadurch
eingespart werden könnten oder eben nicht)?
Nach § 71 Absatz 3 des Gesetzentwurfs gelten auch Heizungsanlagen zur
Nutzung von Biomasse als Erfüllungsoption. Dies umfasst auch flüssige Biomasse,
also biogenes Flüssiggas, das die Anforderungen nach § 71f Absatz 2 des
Gesetzentwurfs erfüllt.
Dazu, wie viele Heizungen in Deutschland mit Flüssiggas betrieben werden
können, liegen der Bundesregierung keine Zahlen vor. Da die Anforderung
jedoch nur für den Einbau von neuen Heizungen gilt, ist davon auszugehen, dass
Gebäudeeigentümer – sofern biogenes Flüssiggas als Energieträger eingesetzt
werden soll – eine Heizungsanlage auswählen, die dazu technisch in der Lage
ist.
70. Wie viele Mehrfamilienhäuser nutzen die oberste Etage bzw. den
Dachstuhl als Mieterkeller, Heizungsraum oder Wäschetrocknungsraum?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
71. Mit wie vielen zu leistenden Arbeitsstunden durch entsprechende
Fachkräfte rechnet das BMWK pro Jahr von 2024 bis 2045 aufgrund § 60b
der GEG-Novelle?
Die zu leistenden Arbeitsstunden durch entsprechende Fachkräfte waren im
Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung nicht gesondert darzustellen. Vielmehr
waren Sachkosten für den Einzelfall abzuschätzen. Die Sachkosten reflektieren
die Kosten der hierfür in Anspruch zu nehmenden Dienstleistung, die somit
implizit auch die Arbeitsstunden abbilden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen
im Erfüllungsaufwand für § 60b verwiesen GEG-E (Gesetzentwurf, Seiten
65 ff.).
72. Wieso decken sich die Vorschriften des § 60b der GEG-Novelle mit
vielen Vorschriften der Verordnung zur Sicherung der
Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen
(Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV)?
a) Wie soll mit dieser Doppelstruktur umgegangen werden?
b) Falls eine Änderung oder gar eine frühzeitige Beendigung der
Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung
geplant ist, bitte den Zeitplan hierfür darlegen.
Die Fragen 72 bis 72b werden gemeinsam beantwortet.
Die §§ 60b und 60c GEG-E treten erst zum 1. Oktober 2024 in Kraft und damit
unmittelbar nach Außer-Kraft-Treten der
Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung. Mangels einer zeitlichen Überschneidung gibt es
keine Doppelstruktur.
c) Müssen Heizungsanlagen, die innerhalb der letzten 15 Jahre einer
Heizungsprüfung unterzogen wurden und die insbesondere nach § 2
Absatz 1 der
Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung bereits überprüft wurden, gemäß § 60b Absatz 7 der
GEG-Novelle abermals überprüft werden?
§ 60b Absatz 7 GEG-E sieht Ausnahmen von der Verpflichtung zur
Durchführung einer Heizungsprüfung in bestimmten Fällen vor (z. B. bei einer
standardisierten Gebäudeautomation sowie bei bestimmten Fällen der Versorgung durch
Energiedienstleister oder Versorgungsunternehmen). Eine weitergehende
Ausnahme für bereits durchgeführte Heizungsprüfungen z. B. innerhalb der letzten
beiden Jahre ist bislang noch nicht vorgesehen.
73. Wie hoch schätzt das BMWK die Kosten für den Ausbau bzw. die
Verschrottung sämtlicher Brennwertheizungen, die heute im Betrieb sind
und spätestens zum 31. Dezember 2044 ausgebaut bzw. ersetzt werden
müssen?
Wie viele Anlagen werden nach Prognose des BMWK wohl ins
Ausland exportiert werden, wo der Betrieb dieser Anlagen auch dann noch
erlaubt sein wird?
74. Wie hoch schätzt das BMWK den Ausstoß an CO2(-Äquivalenten)
durch den Ausbau der alten Heizungsanlagen bis spätestens 2045 und
den Einbau der neuen Anlagen (bitte Herstellung, Transport sowie
Verschrottung mit einbeziehen)?
Die Fragen 73 und 74 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Gesetzliche Regelungen, die den Ausbau oder die Verschrottung
funktionierender Brennwertheizungen erforderlich machen, existieren nicht und sind auch
nicht Teil dieses Gesetzentwurfs. Es gibt auch keine Vorschläge, die den
Betrieb von Brennwertheizungen ab einem bestimmten Zeitpunkt verbieten, der
Gesetzentwurf sieht lediglich vor, dass auch bestehende Heizungen spätestens
2045 klimaneutral – also etwa mit Biogas – betrieben werden müssen. Das
BMWK geht daher nicht davon aus, dass funktionierende Brennwertheizungen
in signifikanter Anzahl verschrottet oder exportiert werden. Im Regelfall
werden daher Brennwertheizungen nur im Havariefall ausgebaut oder wenn
Gebäudeeigentümer z. B. aufgrund gestiegener Brennstoff- und/oder CO2-Preise
auf eine andere Heizungstechnologie umsteigen möchten.
75. Wie viele Anbieter von „Mietheizungsanlagen“ gibt es, mit denen die
Dreijahresfrist des § 71i Absatz 1 überbrückt werden soll?
Einzelne Anbieter von Mietheizungen sind bereits vorhanden. Eine separate
Auswertung zu deren Angebotsvolumina liegt nicht vor.
Am Markt gibt es zudem Contractoren und Stadtwerke, die Mietangebote im
Portfolio haben. Die Marktdaten von Anbietern von Wärme-Contracting, die
von der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) durch regelmäßige
Erhebungen erfasst werden, geben hierzu einen Anhaltspunkt. Im Segment „Contracting
& Wärmelieferung“ gibt es insgesamt bundesweit 440 Anbieter, fast alle
identifizierten Anbieter sind auch im Subsegment „gewerbliche Wärmelieferung“
tätig (siehe hierzu auch Prognos, Kantar & ifeu (2023) im Auftrag BfEE:
Erhebungen des Marktes für Energiedienstleistungen, Energieaudits und andere
Energieeffizienzmaßnahmen im Jahr 2022). Bereits heute arbeitet ein großer
Teil der Anbieter wiederholt mit mobilen Anlagen (z. B. Containerlösungen zur
Zwischenversorgung während der Bauphase oder im Havariefall).
Grundsätzlich gilt für den gesamten Heizungs-Markt: Es wurden – auch im Havariefall –
bisher immer Lösungen der Zwischenversorgung gefunden. Ein Anstieg der
Angebote von Übergangslösungen ist mit steigender Nachfrage nach
Inkrafttreten des novellierten GEG zu erwarten.
a) Wie viele Mietheizungsanlagen haben diese Anbieter im Portfolio,
und wie stark muss diese Branche wachsen, um den kommenden
Bedarf durch die GEG-Novelle zu decken?
Die circa 440 Anbieter (siehe oben) verfügen im Durchschnitt über je rund 300
Anlagen in Contracting-Einzelverträgen, zusätzlich jeweils circa 50 Anlagen in
sogenannten Pacht- oder Betriebsführungsmodellen. Grundsätzlich zeigt dieses
Segment in den letzten Jahren ein stabiles, teilweise starkes Marktwachstum,
zuletzt 2022 mit 10 Milliarden Jahresumsatz gegenüber 8,2 Milliarden
Jahresumsatz im Jahr 2019, jeweils inklusive Energieumsätze (siehe hierzu auch
Prognos, Kantar & ifeu (2023)). Diese Zahlen untermauern die bereits heute
vorhandene Kapazität und grundsätzlich hohe Leistungsfähigkeit der Branche.
Die Branche schätzt ihre Wachstumsaussichten selbst sehr positiv ein.
Insgesamt war die Dynamik im Wärmelieferungsmarkt schon immer eng an den
Heizungsmarkt gekoppelt. Auch im Heizungsmarkt zeigt sich die
Leistungsfähigkeit in den letzten Jahren mit einem Zuwachs von circa 750 000 Anlagen
(2019) auf 980 000 Anlagen (2022) (siehe hierzu Bundesverband der
Deutschen Heizungsindustrie (BDH) Marktentwicklung Wärmeerzeuger 2013 bis
2022, www.bdh-industrie.de).
b) Was kostet eine solche Mietheizungsanlage für einen
Immobilienbesitzer heute (bitte nach gewerblichen Immobilien, selbstgenutzten
Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern mit bis zu sechs
Wohneinheiten sowie Mehrfamilienhäusern mit mehr als sechs
Wohneinheiten aufschlüsseln)?
Die Kosten im Markt für „Contracting & gewerbliche Wärmelieferung“ setzen
sich wie bei Anlagen in Eigenregie aus den Investitionskosten für
Heizungsanlagen sowie aus den Betriebskosten für Wärme zusammen. Dazu kommen
etwaige Servicegebühren für Wartung, Instandsetzung, Messung und Inkasso.
Die Preise für Wärmelieferung werden überwiegend im Wettbewerb ermittelt.
Im vermieteten Bestand gelten die Vorgaben des Mietrechts, insbesondere in
Verbindung mit der Wärmeliefer-Verordnung, wonach bei einer Umstellung im
laufenden Mietvertrag der Mieter die Betriebskosten der Wärmelieferung nur
dann tragen muss, wenn die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für
die bisherige Eigenversorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen.
Die Investitionskosten sind in erster Linie von der Größe der Anlage abhängig,
mit üblichen Skaleneffekten bzw. üblicher Kostendegression der spezifischen
Anlagenkosten pro installierte Leistung. Professionelle Anbieter verfügen
zusätzlich über leichte Beschaffungsvorteile beim Kauf der Anlagen.
Überschlägig lässt sich abschätzen, dass die Kosten für die gewerbliche Wärmelieferung
in sehr kleinen Anlagen (Ein- und Zweifamilienhäuser) regelmäßig über den
Kosten der Eigenregie liegen, während sie bei größeren Anlagen (z. B. in
Mehrfamilienhäuser mit mehr als zehn Wohneinheiten) aufgrund der
Skaleneffekte regelmäßig kostenneutral im Vergleich mit der Eigenregie darstellbar
sind.
c) Wo sind die Anbieter der Mietheizungsanlagen aktuell aktiv (bitte
die Städte bzw. Regionen angeben, in denen es solche Angebote
gibt)?
In der Markterhebung für Energiedienstleistungen wurde für jedes
Marktsegment die regionale Verfügbarkeit der Anbietenden nach Verarbeitungsstandort
und Lieferradius analysiert. Die Energiedienstleistungsanbietenden sind in
Deutschland weitgehend gleichmäßig über alle Regionen verteilt, mit höheren
Konzentrationen in den wirtschaftlich und demografisch starken Regionen im
Süden und Westen Deutschlands. Es gibt nach der vorliegenden Marktanalyse
in Deutschland derzeit keine Region mit Versorgungsengpässen.
76. Wie hoch schätzt das BMWK die Chancen bzw. die dann fälligen
Zinsen ein, wenn ein 55-, 60-, 65-, 70- sowie 75-Jähriger mit einem
durchschnittlichen Vermögen und einem durchschnittlichen Einkommen
einen 70 000-Euro-Kredit für eine neue Wärmepumpe seines
Eigenheims (aktueller Wert 350 000 Euro) inklusive Energieeffizienz- und
Gebäudedämmungsmaßnahmen aufnehmen muss (bitte nach den
angegebenen Altersstufen aufschlüsseln und die aktuell gegebenen
Finanzmarktkonditionen mit einbeziehen)?
Die Bundesregierung strebt im Zuge der BEG-Novellierung einen verbesserten,
niedrigschwelligen Zugang älterer Eigenheimbesitzer zu Krediten an. Wir sind
hierzu in intensiven Gesprächen mit der KfW.
Es wird darauf hingewiesen, dass der angegebene Betrag von 70 000 Euro
allein für den Einbau einer Wärmepumpe in einem EFH im Normalfall deutlich
zu hoch ist. Hiervon können gewöhnlich umfangreiche weitere
Effizienzmaßnahmen umgesetzt werden. Die für Heizungstausch als auch für andere
Effizienzmaßnahmen verfügbaren Fördermittel, welche die Belastung senken, sind
zu berücksichtigen.
77. Ab wann werden nach Abschätzung des BMWK flächendeckend und
zu einem akzeptablen Marktpreis dezentrale Wärmepumpen als Ersatz
für Gasetagen- und Einzelheizungen verfügbar sein?
Die Prämisse der Technologieoffenheit, die in § 71 GEG-E verankert ist, gilt
auch bei Gasetagen- und Einzelheizungen. Es stehen daher eine Vielzahl von
Erfüllungsoptionen zur Verfügung. Bei Gasetagenheizungen z. B. stehen
zunächst neben einem Wärmenetzanschluss auch eine Vielzahl an dezentralen
(gebäude- oder wohnungsweisen) Optionen die Anforderung aus § 71 Absatz 1
GEG-E zur Verfügung. Die Frage, welche Technologien in Frage kommen, um
Gasetagenheizungen zu ersetzen, ohne die Anlage zu zentralisieren wurde
bereits im ersten Fragenkatalog beantwortet (siehe die Antwort zu Frage 20).
Dezentrale Lösungen umfassen auch Wärmepumpen. Entsprechende
(gebäudeoder wohnungsweise) Lösungen, die Gasetagenheizungen ersetzen können,
sind bereits am Markt verfügbar. Wärmepumpen stehen nach Einschätzung des
BMWK in den für den hier genannten Einsatzzweck geeigneten
Leistungsklassen im Einklang mit den strategischen Energieversorgungszenarien des BMWK
und der avisierten durch den GEG-Entwurf angereizten Austauschrate in
ausreichenden Mengen zur Verfügung.
78. Wie hoch sind die aktuellen Kosten pro Quadratmeter (m²), um ein
dezentral geheiztes Mehrfamilienhaus auf eine zentrale
Wärmepumpenheizungs- und Wärmepumpenwarmwasseranlage umzubauen (bitte
nach Mehrfamilienhäusern mit bis zu sechs Wohneinheiten bzw. mit
mehr als sechs Wohneinheiten unterscheiden)?
Die Kosten hängen von den sehr unterschiedlichen Gegebenheiten im
Einzelfall ab. Im Übrigen verweisen wir auf die Antwort zu Frage 67.
79. Welche zusätzlich zur vorliegenden GEG-Novelle angedachten,
flankierenden Maßnahmen und Regelungen sollen sicherstellen, dass
Eigentümer von Mehrfamilienhäusern an der großflächigen
Wärmetransformation teilnehmen können, auch wenn der Wohnungsmarkt vor
Ort keine ausreichend hohen Mietniveaus und auch keine
Mieterhöhungspotenziale zur Finanzierung der neuen 65-Prozent-EE-Anlagen
bereithält (bitte eine Beispielrechnung zur Verfügung stellen für ein
Mehrfamilienhaus mit sechs Wohnungen [jeweils 60 m²] in einer
Region mit durchschnittlich 5 Euro Nettokaltmiete/m², in das nach dem
Komplettausfall der Ölheizung eine zentrale Wärmepumpe eingebaut
werden soll, weil weder ein Wärme- noch ein Gasnetz verfügbar ist)?
Auf der Grundlage der vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen für ein
Mehrfamilienhaus mit sechs Wohnungen lässt sich abschätzen, wie hoch die
Modernisierungsumlage pro Quadratmeter ausfallen könnte.
Die Annahmen für das betrachtete Mehrfamilienhaus weichen hier leicht ab
(Nutzfläche 605 Quadratmeter, Wohnfläche 500 Quadratmeter, d. h. pro
Wohnung circa 83 Quadratmeter Wohnfläche). Im betrachteten Fall war die
vorherige Heizung ein Gas-Brennwertkessel.
Bei der Berechnung ist zu berücksichtigen, dass bei den umlagefähigen Kosten
ein Instandsetzungsanteil in Abzug zu bringen ist (d. h. die Kosten für die
Anschaffung einer zur alten Heizungsanlage vergleichbaren Heizung).
Beispiel Mehrfamilienhaus unsaniert
Umstellung auf zentrale Wärmepumpe
Investitionskosten (inklusive Ertüchtigungen Heizungsanlage und Nachrüstung
Heizkörper)
78.080 Euro
Fiktive Instandsetzungskosten (Kosten Ersatzanschaffung Gas-Brennwertkessel) 19.080 Euro
Umlagefähige Investitionskosten (Investitionskosten abzüglich Förderung
und (zeit-)anteilig ersparter fiktiver Instandsetzungskosten)
59.000 Euro
Jährlich umlagefähiger Betrag (entspricht 8 Prozent der umlagefähigen
Investitionskosten)
4.720 Euro
Modernisierungsumlage im Monat je Quadratmeter 0,79 Euro
Modernisierungsumlage im Monat je Quadratmeter bei Berücksichtigung einer Förderung
nach aktuellen BEG-Fördersätzen (27.328 Euro)
0,42 Euro
Differenz Betriebskosten pro Quadratmeter im Monat im Vergleich zu Betriebskosten bei
Einbau eines neuen Gas-Brennwertkessels (Betrieb mit 100 Prozent Erdgas)
–0,64 Euro
Umstellung auf Pelletheizung mit solarer Trinkwassererwärmung
Investitionskosten (inklusive Ertüchtigungen Heizungsanlage und Nachrüstung
Heizkörper)
58.780 Euro
Fiktive Instandsetzungskosten (Kosten Ersatzanschaffung Gas-Brennwertkessel) 19.080 Euro
Umlagefähige Investitionskosten (Investitionskosten abzüglich Förderung
und (zeit-)anteilig ersparter fiktiver Instandsetzungskosten)
39.700 Euro
Jährlich umlagefähiger Betrag (entspricht 8 Prozent der umlagefähigen
Investitionskosten)
3.176 Euro
Modernisierungsumlage im Monat je Quadratmeter 0,53 Euro
Modernisierungsumlage im Monat je Quadratmeter bei Berücksichtigung einer Förderung
nach aktuellen BEG-Fördersätzen (13.946 Euro)
0,34 Euro
Differenz Betriebskosten pro Quadratmeter je Monat im Vergleich zu Betriebskosten
bei Einbau eines neuen Gas-Brennwertkessels (Betrieb mit 100 Prozent Erdgas)
–0,76 Euro
Beispiel Mehrfamilienhaus Bestand (Wärmeschutzniveau vor 20 bis 25 Jahren)
Umstellung auf zentrale Wärmepumpe
Investitionskosten (inklusive Ertüchtigungen Heizungsanlage und Nachrüstung
Heizkörper)
57.480 Euro
Fiktive Instandsetzungskosten (Kosten Ersatzanschaffung Gas-Brennwertkessel) 14.380 Euro
Umlagefähige Investitionskosten (Investitionskosten abzüglich Förderung und
(zeit-)anteilig ersparter fiktiver Instandsetzungskosten)
43.100 Euro
Jährlich umlagefähiger Betrag (entspricht 8 Prozent der umlagefähigen
Investitionskosten)
3.448 Euro
Modernisierungsumlage im Monat je Quadratmeter 0,57 Euro
Modernisierungsumlage im Monat je Quadratmeter bei Berücksichtigung einer Förderung
nach aktuellen BEG-Fördersätzen (27.328 Euro)
0,31 Euro
Differenz Betriebskosten pro Quadratmeter im Monat im Vergleich zu Betriebskosten
bei Einbau eines neuen Gas-Brennwertkessels (Betrieb mit 100 Prozent Erdgas)
–0,41 Euro
Umstellung auf Pelletheizung mit solarer Trinkwassererwärmung
Investitionskosten (inklusive Ertüchtigungen Heizungsanlage und Nachrüstung
Heizkörper)
47.580 Euro
Fiktive Instandsetzungskosten (Kosten Ersatzanschaffung Gas-Brennwertkessel) 14.380 Euro
Umlagefähige Investitionskosten (Investitionskosten abzüglich Förderung und
(zeit-)anteilig ersparter fiktiver Instandsetzungskosten)
33.200 Euro
Jährlich umlagefähiger Betrag (entspricht 8 Prozent der umlagefähigen
Investitionskosten)
2.656 Euro
Modernisierungsumlage im Monat je Quadratmeter 0,44 Euro
Modernisierungsumlage im Monat je Quadratmeter bei Berücksichtigung einer Förderung
nach aktuellen BEG-Fördersätzen (11.706 Euro)
0,29 Euro
Differenz Betriebskosten pro Quadratmeter im Monat im Vergleich zu Betriebskosten
bei Einbau eines neuen Gas-Brennwertkessels (Betrieb mit 100 Prozent Erdgas)
–0,38 Euro
Grundsätzlich markieren die 8 Prozent der gesetzlichen umlagefähigen
Investitionskosten nur die gesetzlich zulässige Obergrenze der
Modernisierungsmieterhöhung (vorbehaltlich des Greifens der beitragsmäßigen Kappungsgrenzen).
Ob die gesetzlich zulässige Modernisierungsmieterhöhungsmöglichkeit
ausgeschöpft wird, hängt daher letztlich auch von den Gewinnerwartungsabsichten
der Vermietenden ab. So legen etwa gemeinnützige Vermietende oder auch
private Kleinvermietende oft nicht die ganzen 8 Prozent, sondern auch weniger
um. Dies verlängert naturgemäß den Amortisationszeitraum.
Die Berechnung zeigt, dass die monatliche Belastung durch die
Modernisierungsumlage durch eine Förderung deutlich reduziert werden kann. Ebenso
zeigt sich, dass auch ohne Förderung ein großer Teil der
Modernisierungsumlage durch niedrigere Betriebskosten kompensiert werden kann. Mit
Inanspruchnahme einer Förderung könnte die Warmmiete aufgrund deutlich niedrigerer
Betriebskosten sogar sinken.
Für den Fall, dass aufgrund der Situation auf dem jeweiligen Wohnungsmarkt
(z. B. Überangebot an Mietwohnungen) die gesetzlich bestehenden
Mieterhöhungsmöglichkeiten zur Refinanzierung der Investitionskosten nicht
ausgeschöpft bzw. durchgesetzt werden können, könnte ein Fall der unbilligen Härte
nach § 102 GEG vorliegen und eine Befreiung beantragt werden.
Im Hinblick auf die Differenz der Betriebskosten pro Quadratmeter je Monat
nach Umstellung im Vergleich zu den Betriebskosten beim Einbau eines neuen
Gas-Brennwertkessels ist jedoch zu bedenken, dass Vermieter, die nicht auf
klimaneutrale Heizungen umstellen, insbesondere in energetisch schlechten
Gebäuden nach dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz perspektivisch deutlich höhere
CO2-Kosten zu tragen haben. Die dargestellte Differenz kann daher bei
Berücksichtigung der Wirkungen des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes geringer
ausfallen.
80. Welche Härtefallregelung gilt für Gebäude mit einer Zentralheizung,
die nur zum Teil unter den Denkmalschutz fallen?
Grundsätzlich enthält das GEG eine allgemeine Härtefallregelung in § 102,
sowie eine spezielle Härtefallregelung für Gebäude, die unter Denkmalschutz
fallen oder eine besonders geschützte oder besonders erhaltenswerte Bausubstanz
darstellen in § 105. Nach der Formulierung in § 105 GEG können – abgesehen
davon, dass das Vorliegen eines Baudenkmals keine zwingende Voraussetzung
für die Anwendbarkeit des § 105 GEG ist, siehe zuvor – auch Fälle
berücksichtigt werden, in denen der Denkmalschutz nur Teile des Gebäudes betrifft.
Danach kann von den Anforderungen des Gesetzes abgewichen werden, soweit
die Erfüllung der Anforderungen des GEGs die Substanz oder das
Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig
hohen Aufwand führen.
81. Welche konkrete Regelung gilt für Eigentümer, die nach einer
Heizungshavarie aufgrund von Fachkräftemangel und/oder
Lieferengpässen nach dem 1. Januar 2024 innerhalb eines Jahres keine H2-Ready-
Gasheizung oder Wärmepumpe einbauen können (bitte detailliert
darlegen, mit welchen Optionen, Fristen und Kosten diese Eigentümer
rechnen müssen)?
Im Falle einer Heizungshavarie sieht der Gesetzentwurf für
Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer in § 71i Absatz 1 GEG-E eine
Übergangsfrist von drei Jahren vor. Während dieser Frist dürfen Gebäudeeigentümerinnen
und Gebäudeeigentümer Heizungsanlagen betreiben, die nicht den
Anforderungen an das Heizen-mit-Erneuerbaren entsprechen (z. B. ein Gaskessel, dieser
kann auch gemietet oder gebraucht sein). Nach Ablauf der Frist muss auf eine
Heizung umgestellt werden, die die Anforderungen erfüllt. Dies kann auch
durch die Umstellung der bestehenden Heizungsanlage auf (bilanziell) 65
Prozent biogene Brennstoffe und oder grünen oder blauen Wasserstoff erfolgen.
Sofern ein Anschluss an ein Wärmenetz in Aussicht steht, sollen nach § 71j
GEG-E deutlich längere Übergangsfristen (bis maximal Ende 2034) gelten.
82. Wie viele Jahre wird ein Immobilienbesitzer eine fossil betriebene
Heizungsanlage, die beispielsweise im Dezember 2023 eingebaut wird,
reparieren (Ersatzteile wie elektronische Ersatzteile etc.) und in Betrieb
halten dürfen?
Funktionierende Heizungen können ohne Einschränkungen repariert werden,
sofern sie im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und keine
Begrenzung der Betriebsdauer aus dem geltenden § 72 GEG folgt. Heizungen
dürfen bis maximal zum 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen
betrieben werden.
83. Wie soll mit den aus Sicht der Anfragesteller zu erwartenden saisonal
schwankenden Energiebedarfen umgegangen werden (es erscheint aus
Sicht der Anfragesteller notwendig, im Gebäudesektor breitenwirksam
Energiespeichermöglichkeiten mit saisonaler Kapazität zu
implementieren), und wie könnten aus Sicht der Anfragesteller somit die
Leistungsspitzen bei der Erzeugung im Sommer und beim Verbrauch im Winter
sinnvoll miteinander in Verbindung gebracht und die damit
einhergehenden Belastungen des deutschen Stromnetzes reduziert werden?
Gesamtsystemstudien wie die BMWK-Langfristszenarien zeigen, dass als
Langzeitspeicher im zukünftigen Energiesystem insbesondere
Wasserstoffspeicher erforderlich sein werden. Für die Wasserstoffspeicherung eignen sich
aufgrund der erforderlichen räumlichen Dimensionen insbesondere geologische
Speicher wie Salzkavernen. Dementsprechend geht die Bundesregierung davon
aus, dass die saisonale Speicherung von Energie aus Platz- und Kostengründen
nicht dezentral in Gebäuden stattfindet. Durch die Speicherung von Wasserstoff
können unter anderem Erzeugungsspitzen, die im Sommerhalbjahr entstehen
für die Wasserstofferzeugung mittels Elektrolyse genutzt werden, und hohe
Residuallastspitzen, die insbesondere im Winterhalbjahr auftreten, mit
Wasserstoffkraftwerken abgedeckt werden. Die Belastungen für das
Stromübertragungsnetz kann durch eine systemdienliche Integration von Elektrolyseuren
und den Transport von Wasserstoff über eine Wasserstoffinfrastruktur reduziert
werden, deren Aufbau derzeit von der Bundesregierung vorangetrieben wird.
a) Inwiefern wird der GEG-Entwurf Anreize setzen, um in diesem
Zusammenhang die Integration von Wasserstoffsystemen in Gebäuden
zu beschleunigen?
Erneuerbare Gase – u. a. Wasserstoff – sind als Erfüllungsoption im GEG-
Entwurf vorgesehen. Sie können beim allgemeinen rechnerischen Nachweis des
geforderten 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Anteils berücksichtigt werden.
Der Einsatz dieser Systeme – wie auch aller anderer Erfüllungsoptionen – wird
durch die Verpflichtung zur Installation einer mit mindestens geforderten
65-Prozent-Erneuerbare-Energien betriebenen Heizung angereizt. Der Maxime
Technologieoffenheit folgend verzichtet der Gesetzentwurf auf spezielle
Anreize für einzelne Technologien.
b) Warum gibt es im GEG-Entwurf bisher keine speziellen
Förderprogramme oder Zuschüsse für Gebäude, die innovative,
systemdienliche Wasserstofftechnologien einsetzen, um den Übergang zu
Nullemissionsgebäuden zu unterstützen, und wie wird das BMWK dies
in Zukunft berücksichtigen?
Die Basis für Förderprogramme stellen Förderrichtlinien, insbesondere die
Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und nicht
das GEG dar. Wasserstofftechnologien sind darin bereits heute berücksichtigt.
So werden beispielsweise Brennstoffzellenheizungen zur Nutzung grünen
Wasserstoffs über die BEG Einzelmaßnahmen beim BAFA mit einem Zuschuss von
bis zu 35 Prozent gefördert.
c) Wie berücksichtigt der GEG-Entwurf die Rolle von grünem
Wasserstoff als saisonale Speicherlösung für überschüssigen PV-Strom
[PV = Photovoltaik) in Gebäuden?
Der Gesetzentwurf ist technologieoffen ausgelegt. Auch eine Heizungsanlage,
die zu 65 Prozent mit grünem oder blauem Wasserstoff betrieben wird, gilt als
Erfüllungsoption. Woher der grüne oder blaue Wasserstoff stammt, ist dabei
irrelevant. Insofern wird eher die Wirtschaftlichkeit von Anlagen für die
Umwandlung von überschüssigem gebäudenah erzeugtem PV-Strom in Wasserstoff
über die Verbreitung solcher Anlagen entscheiden.
84. Wie schätzt das BMWK das Potenzial von gasbetriebenen
Wärmepumpen ein, die auf Basis von grünem Wasserstoff – oder davon
abgeleiteten Wasserstoffderivaten – arbeiten, im Vergleich zu herkömmlichen
elektrisch betriebenen Wärmepumpen, insbesondere in Bezug auf
Effizienz, Umweltverträglichkeit und die systemdienliche Integration in das
Energiesystem?
Bei gasbetriebenen Wärmepumpen handelt es sich bislang um ein
Nischenprodukt. Zukünftig könnte der Betrieb von gasbetriebenen Wärmepumpen auf
Basis von grünem Wasserstoff oder daraus hergestellten Wasserstoffderivaten in
Frage kommen, falls und wo solche grünen Gase verfügbar sind. Die in der
Frage adressierten Auswirkungen eines hypothetischen breiteren Einsatzes von
gasbetriebenen Wärmepumpen auf Basis grüner Gase hat das BMWK bislang
nicht untersucht oder untersuchen lassen.
85. Wie wird das BMWK die ressortübergreifende Zusammenarbeit dahin
gehend verbessern, um einen schnellen Hochlauf der
Wasserstoffwirtschaft auch im Gebäudesektor zu ermöglichen – hier konkret, um
Synergien im Hinblick auf eine systemdienliche Wasserstoffstrategie für
den Gebäudesektor zu ermöglichen?
Das BMWK ist mit den anderen betroffenen Ressorts sowohl zur
Wasserstoffstrategie als auch zu allen anderen Wasserstoffthemen in einem regelmäßigen
Austausch. Die Wasserstoffstrategie wird von fünf Ressorts gemeinsam
erarbeitet (BMWK, BMZ, BMDV, BMUV, BMBF). Auch die Nutzung von Synergien
zwischen den Anwendungssektoren sind und werden dabei weiter Gegenstand
der Diskussionen sein.
86. Warum hat der GEG-Entwurf bisher keine konkreten Regelungen zur
Anpassung der Verteilnetzinfrastruktur vorgesehen, um den
perspektivisch stark wachsenden Wasserstoffbedarf von Letztverbrauchern im
Gebäudesektor zu decken; wie plant das BMWK, diese
Herausforderung anzugehen?
Der Bau und Betrieb der Gasnetzinfrastruktur unterliegt der Regulierung. Diese
wird maßgeblich von Vorgaben des EU-Rechts geprägt. Konkrete Regelungen
zur Anpassung der Verteilnetzinfrastruktur können nicht sinnvoll ohne
Änderungen in der Gasnetzregulierung getroffen werden. Das
Gebäudeenergiegesetz, das in erster Linie Gebäudeeigentümer adressiert, ist hierfür nicht der
angemessene Rahmen. Das BMWK wird im Jahr 2023 Vorschläge für den
Aufbau eines Wasserstoffkernnetzes erarbeiten. Der Regulierungsrahmen wird
ebenfalls fortentwickelt werden, um auch die Transformation von Gas-
Verteilnetzen angemessen zu begleiten.
88. Welche zusätzlichen Energiebedarfe in Terrawattstunden für grüne
Gase erwartet das BMWK bis 2030 bzw. 2035, und wie plant das BMWK,
diese zusätzlichen Bedarfe zu decken?
Bis 2030 rechnet das BMWK mit einem Gesamtbedarf an Wasserstoff bzw.
Wasserstoffderivaten in der Größenordnung von 95 bis 130 Terawattstunden.
Darin sind auch flüssige Wasserstoffderivate wie synthetische Kraftstoffe und
aktuell fossile gedeckte Wasserstoffbedarfe enthalten, die so weit wie möglich
durch CO2-neutralen Wasserstoff ersetzt werden sollen. Nach 2030 hängt die
Entwicklung des Bedarfs an Wasserstoff und grünen Gasen maßgeblich von der
Entwicklung in den verschiedenen Sektoren ab. Dies hängt unter anderem von
Technologiekostenentwicklungen, Brennstoffpreisen und den regulatorischen
Rahmenbedingungen ab. Die Entwicklung des Bedarfs an grünen Gasen für
verschiedene Szenarien in den BMWK-Langfristszenarien sind im Szenario
Explorer der Langfristszenarien unter www.langfristszenarien.de verfügbar.
Maßnahmen zur Deckung des Bedarfs werden in der Fortschreibung der
Nationalen Wasserstoffstrategie enthalten sein. Dies beinhaltet unter anderem
Maßnahmen, um das Ziel von mindestens 10 Gigawatt Elektrolysekapazität in
Deutschland zu erreichen und eine Wasserstoffinfrastruktur zu schaffen. Zudem
erarbeitet das BMWK derzeit eine Importstrategie.
Eine Übersicht über geplante und im Bau befindliche Wasserstoff-Erzeugung in
Deutschland wird von der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) geführt.
89. Inwiefern will das BMWK die tatsächliche Resilienz im Gebäudesektor
mit Blick auf die Diversifizierung der Produktion bzw. auf den Import
von grünen Gasen stärken?
Sofern Wasserstoff betroffen ist, hat sich die Bundesregierung in der
Nationalen Wasserstoffstrategie über die prognostizierten Mengenbedarfe für alle
Sektoren verständigt und passt diese Prognosen in der derzeit laufenden
Fortentwicklung der Nationalen Wasserstoffstrategie an. In der Importstrategie
Wasserstoff wird die Bundesregierung darlegen, auf welche Weise Importe von
Wasserstoff und Derivaten unterstützt werden sollen. Sowohl für die nationale
Produktion von grünem Wasserstoff als auch für dessen Import hat das BMWK
bereits verschiedene Instrumente erstellt bzw. arbeitet diese derzeit aus (z. B.
IPCEI Wasserstoff, H2Global, Klimaschutzverträge).
Die Internationalen Energieagentur (IEA) hat eine Übersicht über die
internationale Produktion von H2 erstellt. Die Übersicht umfasst auch geplante Projekte
und kann unter folgendem Link nach Anmeldung heruntergeladen werden:
https://www.iea.org/data-and-statistics/data-product/hydrogen-projects-databas
e#overview.
90. Auf welchen Annahmen beruhen der laut Referentenentwurf (S. 5) bei
den Bürgerinnen und Bürgern entstehende jährliche Erfüllungsaufwand
von 9,157 Mrd. Euro (bis 2028) bzw. 5,039 Mrd. Euro (ab 2029) durch
die EE-Vorgabe beim Einbau von neuen Heizungsanlagen, wobei den
Einsparungen von 11,014 Mrd. Euro (bis 2028) bzw. 11,124 Mrd. Euro
über 18 Jahre gegenüberstünden, und der laut Referentenentwurf (S. 6)
bei der Wirtschaft entstehende jährliche Erfüllungsaufwand von
2,693 Mrd. Euro (bis 2028) bzw. 2,534 Mrd. Euro (ab 2029) durch die
EE-Vorgabe bei der Nutzung von neuen Heizungsanlagen, wobei den
Einsparungen von 8,267 Mrd. Euro (bis 2028) bzw. 8,222 Mrd. Euro
über 18 Jahre gegenüberstünden?
a) Bei wem wurde das Gutachten in Auftrag gegeben, und wird es
noch rechtzeitig für das Gesetzgebungsverfahren vorliegen?
b) Wie lautet der konkrete Gutachtenauftrag?
c) Beantwortet das Gutachten die folgenden Fragen, wie sind die
durchschnittlichen Investitionskosten für den Gebäudebestand, wie
hoch sind die durchschnittlichen Einsparungen für den
Gebäudebestand, und gibt es Zwischenergebnisse?
Die Fragen 90 bis 90c werden gemeinsam beantwortet.
Das BMWK hat im April 2023 eine Begleitanalyse zur Umsetzung der
Heizenmit-Erneuerbaren-Vorgabe auf der BMWK-Internetseite veröffentlicht (siehe
den Link in der Antwort zu Frage 1). Die darin enthaltenen
Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind Grundlage der Gesetzesfolgenabschätzung.
Die Berechnungen zur Wirtschaftlichkeit erfolgten für verschiedene
Gebäudetypen. Für Wohngebäude wurden ein Einfamilienhaus und ein
Mehrfamilienhaus betrachtet, wobei jeweils unterschiedliche Wärmeschutzniveaus (unsaniert
– etwa 1958 bis 1968, Bestand – etwa 20 bis 25 Jahre alt, saniert) zugrunde
gelegt wurden. Bei den Nichtwohngebäuden wurden eine Schule, ein
Verwaltungsgebäude und ein Kindergarten untersucht.
Als Erfüllungsoptionen wurden u. a. betrachtet: Luft-Wasser-Wärmepumpe,
Pelletheizung (bei zentraler Trinkwassererwärmung mit Solarthermie),
Stromdirektheizung, der Anschluss an ein Wärmenetz, Wärmepumpenhybridheizung
und Gas-Brennwertkessel mit 65 Prozent Biomethan. Der Betrieb eines
Gaskessels mit 65 Prozent Wasserstoff wurde nicht untersucht. Dies war zwar von
Anfang als Erfüllungsoption vorgesehen, die Relevanz wurde aber mangels
aktueller Verfügbarkeit für den Gebäudesektor als für die
Wirtschaftlichkeitsberechnungen nicht relevant erachtet.
Für die genannten Erfüllungsoptionen wurden zum einen die Investitionskosten
(diese umfassen auch eventuell erforderliche Austausche von Heizflächen) als
auch die Betriebskosten ermittelt und daraus die Jahresgesamtkosten abgeleitet.
Dabei wird auch die Auswirkung einer finanziellen Förderung nach aktuellen
Fördersätzen im Rahmen der Bundesförderung effiziente Gebäude dargestellt.
Dies sollte jedoch nur grundsätzlich die Folgen finanzieller Förderung auf die
Wirtschaftlichkeit einzelner Erfüllungsoptionen aufzeigen. Zum Zeitpunkt der
Erstellung des Berichts wurden die Bedingungen für die neue Fördersystematik
noch erarbeitet. Diese sind daher im Bericht nicht abgebildet.
Als Sensitivität wurde die Auswirkung einer von vielen Experten erwarteten
Kostendegression in Höhe von 30 Prozent bei den Investitionskosten von
Wärmepumpen betrachtet.
Die Jahresgesamtkosten der einzelnen Erfüllungsoptionen wurden sodann mit
den Jahresgesamtkosten eines neuen Gaskessels (mit 100 Prozent Erdgas)
verglichen.
Die Berechnungen zeigen, dass die Wärmepumpe im Bereich der
Wohngebäude mit Blick auf die Jahresgesamtkosten schon heute auch ohne
Berücksichtigung einer finanziellen Förderung konkurrenzfähig mit dem Betrieb eines Gas-
Brennwertkessels (mit 100 Prozent Erdgas) ist. Zwar sind die
Investitionskosten gerade beim unsanierten Einfamilien- und Mehrfamilienhaus fast um den
Faktor 4 höher als die eines Gas-Brennwertkessels. Diese Mehrkosten werden
aber durch deutlich geringere Betriebskosten ausgeglichen. Die
Jahresgesamtkosten liegen damit im Ergebnis sogar in vielen Fällen leicht unter den
Jahresgesamtkosten einer Gasheizung. Durch finanzielle Förderung oder auch eine
Kostendegression bei Wärmepumpen verbessert sich die Wirtschaftlichkeit
nochmal deutlich.
Das Forschungsprojekt wurde im Spätsommer 2021 ausgeschrieben und im
Mitte November an ein Forschungskonsortium unter der Leitung des Instituts
für Energie- und Umweltforschung Heidelberg (ifeu) vergeben.
91. Worauf stützt sich die Annahme, durch die Änderung in § 47 Absatz 4
GEG (Artikel 1 Nummer 14, S. 15, Referentenentwurf) trifft die Pflicht
zur Nachrüstung bestehender Gebäude Eigentümer, auch wenn die
erforderlichen Aufwendungen unwirtschaftlich sind und es sich um ein
Wohngebäude mit mehr als sechs Wohneinheiten handelt, in der
Begründung, die Maßnahmen des § 47 GEG wären „ohnehin in den
allermeisten Fällen wirtschaftlich“ (bitte konkrete Daten zu
Gebäudebestand, erwarteten Investitionskosten und erwarteten Einsparungen für
Häuser mit mehr als sechs Wohneinheiten zur Verfügung stellen)?
Welche Auswirkungen auf die Kaltmietpreisentwicklung sind durch die
Auflage zu erwarten, bestehende Gebäude auch dann nachzurüsten,
wenn es unwirtschaftlich ist?
Welche Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt werden durch die
Auflage erwartet (bitte diesbezüglich nicht auf die Miet- bzw.
Preiswirkungen eingehen, sondern auf die mengenmäßigen Angebots- und
Nachfrageeffekte)?
Auswertungen des Forschungsinstituts für Wärmeschutz (FIW) München und
Ingenieurbüro Dr. Hauser GmbH (ibh Hauser) zur Wirtschaftlichkeit der
Wärmedämmung von obersten Geschossdecken zeigen beim Ausgangsfall
„Mindestwärmeschutz“ für die begehbare Decke Amortisationszeiten zwischen rund
acht bis 16 Jahren (Mittelwert rund zehn Jahre). Bei der nicht begehbaren
obersten Geschossdecke liegen die entsprechenden Amortisationszeiten im Bereich
von zwei bis vier Jahren.
92. Welche Auswirkungen auf die Kaltmietpreisentwicklung sind durch die
a) Betriebsprüfungen von Wärmepumpen nach § 60a,
b) Heizungsprüfungen und Heizungsoptimierung nach § 60b,
c) Verpflichtung zum hydraulischen Abgleich und weiterer
Maßnahmen nach § 60c
jeweils zu erwarten, sofern sie nicht auf die Mieter umlegbar sind, bzw.
wie hoch wird der Mieter durch die Prüfungen und Optimierungen
durchschnittlich jeweils belastet?
d) Welche Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt werden durch die
Auflagen erwartet?
Unmittelbare Auswirkungen auf die Kaltmiete sind nicht zu erwarten.
Insbesondere stellen die Prüfungs- und Optimierungsmaßnahmen in der Regel keine
Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB dar, welche nach
§ 559 BGB auf Mieter umlagefähig wären. Dafür fehlt es vielfach am
Tatbestandsmerkmal der baulichen Veränderung. Die durch die in § 60a bis c GEG-E
aufgeführten Maßnahmen anfallenden Kosten stellen daher in der Regel Kosten
im Sinne des § 2 Nummer 4 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) dar und
sind über die Betriebskostenabrechnung umlagefähig.
94. Wie rechtfertigen sich die Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz bei
Stromdirektheizungen nach § 71d selbst dann, wenn der genutzte Strom
zu mehr als 65 Prozent aus erneuerbaren Energien stammt?
Durch die Regelung in § 71d GEG-E soll unter anderem sichergestellt werden,
dass Heizkosten auf einem akzeptablen Kostenniveau bleiben. § 71d Absatz 4
Nummer 2 GEG-E nimmt Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt, vom
Anwendungsbereich der Vorgaben aus § 71d Absatz 1 und 2 GEG-E aus. Denn die Regelung
soll vor allem für Mieterinnen und Mieter die Heizkosten auf ein akzeptables
Kostenniveau begrenzen. Hingegen wird im Fall von selbstgenutzten Ein- und
Zweifamilienhäusern von einem überwiegenden Eigeninteresse des
Gebäudeeigentümers bzw. der Gebäudeeigentümerin ausgegangen, die Heizkosten zu
begrenzen, bzw. es wird die Disposition über ein sinnvolles Verhältnis zwischen
Investitions- und Betriebskosten in das Ermessen des selbstnutzenden
Gebäudeeigentümers bzw. der Gebäudeeigentümerin gestellt.
95. Welche Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt werden durch das
Teilverbot der Umlagefähigkeit von Heizkosten nach § 71o erwartet?
Auf die Antwort zu Frage 79 wird verwiesen.
96. Welche Auswirkungen hat das Gesetz auf das im Koalitionsvertrag
zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP festgelegte Ziel,
400 000 neue Wohnungen pro Jahr zu schaffen?
Die Bundesregierung geht aktuell nicht davon aus, dass das Tempo des
Wohnungsneubaus durch das Gebäudeenergiegesetz nennenswert beeinflusst wird.
Vielmehr gibt es andere Faktoren, die nicht im Zusammenhang mit dem
Gebäudeenergiegesetz stehen. So leidet die Bauwirtschaft unter steigenden Zinsen
bei gleichzeitig steigendem Wohnungsbedarf und stark gestiegenen
Herstellungs- und Grundstückspreisen. Bei den Heizsystemen im Neubau ist es
hingegen so, dass im Neubau Heizungssysteme auf Basis erneuerbarer Energien
mittlerweile Standard sind. Zudem liegt zwischen Planung und Fertigstellung
in der Regel ein ausreichend langer Zeitraum, so dass längere Lieferzeiten der
vorgesehenen Heizungstechnologie hier weniger relevant sind. Ferner wurde
im zum Gebäudeenergiegesetz begleitenden Förderkonzept eine zeitliche
Staffelung der Inanspruchnahme der Boni I und II vorgesehen. Dadurch wird
erreicht, dass die notwendigen Handwerker- und Produktionskapazitäten der
Nachfrage folgen können und kein zusätzlicher preistreibender Markteffekt
entsteht.
97. Wie soll grundsätzlich der Tatsache begegnet werden, dass das Gesetz
besonders Immobilien im ländlichen Raum trifft und dort besonders
die, welche nicht an lokale Wärmenetze angeschlossen werden können
(Stichwort gleichwertige Lebensverhältnisse Stadt und Land)?
101. Wird nochmals zwischen Außenbereich und Siedlungsbereich im
ländlichen Raum unterschieden?
Die Fragen 97 und 101 werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Der Gesetzentwurf differenziert nicht nach der Belegenheit von Gebäuden.
Vielmehr bietet er eine breite Palette von Erfüllungsoptionen. Mit einem
rechnerischen Nachweis können auch weitere Heizungslösungen umgesetzt werden.
Durch diesen technologieoffenen Ansatz können auch für Immobilien im
ländlichen Raum passgenaue Lösungen gefunden werden. Sofern die Erfüllung der
gesetzlichen Anforderungen im Einzelfall eine unbillige Härte darstellt (z. B.
bei Missverhältnis zwischen Investition und Gebäudewert oder Ertrag), kann
aufgrund der Härtefallregelung in § 102 GEG auch eine Befreiung beantragt
werden.
98. Wie ist ein Fernwärmenetz definiert, und welche Entfernung zu einem
entstehenden bzw. vorhandenen Netz wird als Voraussetzung
angesehen, damit eine Immobilie als nicht anschließbar gilt?
Wärmenetze generell sind im GEG nur in Abgrenzung zu einem Gebäudenetz
(siehe zur Definition des Gebäudenetzes § 3 Absatz 1 Nummer 9a des
Gesetzentwurfs) definiert. Danach liegt ein Wärmenetz als ein Netz zur
ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte vor, wenn mehr als 16 Gebäude oder
mehr als 100 Wohneinheiten angeschlossen sind.
Ob eine Immobilie an ein Wärmenetz angeschlossen werden kann, hängt von
verschiedenen Faktoren ab, die sowohl von dem Wärmenetz als von der
Immobilie und dessen Wärmebedarf abhängen und im Einzelfall zu bewerten sind.
Teilweise sind die Voraussetzungen in den technischen Anschlussbedingungen
der Wärmenetzbetreiber geregelt. Die Transformations- und
Wärmenetzausbaupläne der Fernwärmenetzbetreiber sowie die Wärmeplanung sollen dabei helfen
zu ermitteln, welche Immobilien perspektivisch anschließbar sind.
99. Werden analog zum Ausbau der Breitband- und Glasfasernetze auch
kommunale Bestrebungen gefördert, die z. B. den Einbau von
Leerrohren vorsehen?
Es gibt keine Bestrebungen, Leerrohre zu verlegen, um den Ausbau der
Wärmenetze zu unterstützen. Dies ist weder technisch noch wirtschaftlich sinnvoll.
Rohrleitungen für Wärmenetze weisen unterschiedliche Eigenschaften auf,
etwa im Hinblick auf Durchmesser oder Material, die von den technischen
Rahmenbedingungen des jeweiligen Wärmenetzes abhängen. Um unnötige Kosten
zu vermeiden, werden Rohrleitungen erst verlegt, wenn feststeht, wo eine
Versorgung über ein Wärmenetz erfolgen soll und welchen Anforderungen für den
Netzbetrieb erfüllt werden müssen.
100. Ist der Wirkungsgrad beim Fernwärmenetz berücksichtigt, d. h. der
Verlust durch die Netze, und damit der CO2-Anteil eingepreist, und falls ja,
welche Systematik wurde als Datengrundlage gewählt?
Sofern Gebäude an ein neues Wärmenetz angeschlossen werden muss nach
§ 71b Absatz 1 des Gesetzentwurfs ein Anteil von mindestens 65 Prozent der
jährlichen kumulierten Erzeugernutzwärmeabgabe aus erneuerbaren Energien
oder unvermeidbarer Abwärme stammen. Beim Anschluss an ein bestehendes
Wärmenetz muss bis zum 31. Dezember 2026 ein Transformationsplan
vorgelegt werden, der die schrittweise Dekarbonisierung vorzeichnet. Der Maßstab
des erneuerbaren Anteils der jährlichen kumulierten Erzeugernutzwärmeabgabe
reflektiert auch den Wirkungsgrad und etwaige Netzverluste.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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