[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/7123 –
Auswirkungen der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes auf die ländlichen
Regionen in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Über die Hälfte der Menschen in Deutschland lebt in ländlichen Regionen.
Diese vielfältigen Regionen sind von herausragender Bedeutung für Leben,
Wirtschaft, Zusammenhalt und Kultur in Deutschland. Es ist die Aufgabe der
Bundesregierung, gleichwertige Lebensverhältnisse für alle zu schaffen.
Die Bundesregierung hat am 19. April 2023 die Novellierung des
Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Der für die ländlichen Räume zuständige
Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, Cem Özdemir, hat dem
Gesetzentwurf zugestimmt. Demnach muss grundsätzlich ab dem 1. Januar
2024 jede neu eingebaute Heizung (in Neubau und Bestandsgebäuden, Wohn-
und Nichtwohngebäuden) mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen
(
www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/GEG/faq-geg.html).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Änderung des
Gebäudeenergiegesetzes (GEG-E) am 19. April 2023 beschlossen. Der Gesetzentwurf befindet
sich derzeit in der parlamentarischen Beratung und wird innerhalb dieser
Beratungen aller Voraussicht nach Veränderungen erfahren. Dies vorausgeschickt
werden die folgenden Fragen anhand des GEG-E beantwortet, wie er am
19. April 2023 beschlossen wurde.
1. Hat die Bundesregierung eine Folgenabschätzung der finanziellen,
wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des GEG für die ländlichen
Räume in Deutschland vorgenommen, insbesondere im Lichte der
Aussage des zuständigen Bundesministers für Ernährung und
Landwirtschaft, Cem Özdemir, „(z)wischen Land und Stadt bestehen
Unterschiede. Und diesen müssen wir Rechnung tragen“(
www.bmel.de/SharedDoc
s/Meldungen/DE/Presse/2023/230419-gebaeudeenergiegesetz.html)?
a) Was waren die Ergebnisse dieser Folgenabschätzung für die
Menschen in den ländlichen Räumen?
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7424
20. Wahlperiode 22.06.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 22. Juni 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
b) Was waren die Ergebnisse dieser Folgenabschätzung für die
Wirtschaft und den Arbeitsmarkt in den ländlichen Räumen?
c) Was waren die Ergebnisse dieser Folgenabschätzung für die
Bereitschaft, junger Menschen und junger Familien, in ländlichen
Regionen Altbauten zu erwerben und zu sanieren (vgl.
www.bmel.de/Share
dDocs/Praxisbericht/DE/laendliche-Regionen/hiddenhausen-dorfker
n.html)?
d) Was waren die Ergebnisse dieser Folgenabschätzung für die Ziele der
Bundesregierung, Leerstand zu vermeiden, Ortskerne zu beleben,
den Flächenverbrauch zu reduzieren und den Wertverfall bei
Immobilien zu stoppen (vgl.
www.bmel.de/SharedDocs/Praxisbericht/DE/l
aendliche-Regionen/hiddenhausen-dorfkern.html)?
e) Was waren die Ergebnisse dieser Folgenabschätzung für die sozialen
und kulturellen Auswirkungen in den ländlichen Räumen?
f) Welche Regionen in Deutschland sind besonders betroffen, und
warum?
g) Wenn keine Folgenabschätzung seitens der Bundesregierung
vorgenommen wurde, warum wurde darauf verzichtet?
Die Fragen 1 bis 1g werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs
zusammen beantwortet.
Ein Arbeitsschritt bei der Erstellung des Gesetzentwurfs (GEG-E) war auch ein
durchgeführter Gleichwertigkeits-Check als Teil der
Gesetzesfolgenabschätzung hinsichtlich besonderer Auswirkungen auf die gleichwertigen
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, mithin unter besonderer Berücksichtigung
ländlicher Räume. Die Durchführung des Gleichwertigkeits-Checks ist Aufgabe des
jeweils federführenden Ressorts unter Beteiligung weiterer betroffener
Ressorts, hier dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL),
welches beteiligt worden ist. Das Ergebnis ist im Kabinettentwurf der
Bundesregierung unter den weiteren Gesetzesfolgen zu finden (vgl. Gesetzentwurf der
Bundesregierung, S. 102, abrufbar unter:
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downl
oads/Gesetz/entwurf-geg.pdf?__blob=publicationFile&v=4 ).
Der Gesetzentwurf differenziert nicht nach der Belegenheit von Gebäuden.
Vielmehr bietet er eine breite Palette von Erfüllungsoptionen. Mit einem
rechnerischen Nachweis können auch weitere Heizungslösungen umgesetzt werden.
Durch diesen technologieoffenen Ansatz können auch für Immobilien im
ländlichen Raum passgenaue Lösungen gefunden werden. Sofern die Erfüllung der
gesetzlichen Anforderungen im Einzelfall eine unbillige Härte darstellt (z. B.
bei einem Missverhältnis zwischen Investition und Gebäudewert oder Ertrag),
kann aufgrund der Härtefallregelung in § 102 GEG auch eine Befreiung
beantragt werden.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass sich die
Altersverteilung von Heizungen signifikant zwischen ländlichen und städtischen
Räumen unterscheidet. Das bestätigt auch die Analyse des durchschnittlichen
Alters von Heizungsanlagen nach Ländern der dena (vgl.
www.gebaeudeforu
m.de/ordnungsrecht/geg/geg-novelle-2024/vergleich-ost-west-bestand/).
Danach gehören sowohl zu den Ländern mit dem ältesten Heizungsbestand
ländlich geprägte Länder sowie Stadtstaaten (Brandenburg und Hamburg) als auch
zu den Ländern mit dem jüngsten Heizungsbestand (Schleswig-Holstein und
Bremen).
2. Wie hoch ist entsprechend der geplanten Novellierung des GEG nach
Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche Investitionsbedarf
der Menschen in den ländlichen Räumen für einen etwaigen
Heizungsaustausch inklusive der weiteren erforderlichen Maßnahmen im
Durchschnitt?
3. Welche weiteren Investitionen können nach Kenntnis der
Bundesregierung neben dem Heizungsaustausch für die Menschen in den ländlichen
Räumen erforderlich werden, um die geplanten gesetzlichen Vorgaben
des GEG zu erfüllen?
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs
zusammen beantwortet.
Im Rahmen der Erarbeitung des Gesetzentwurfs wurden Berechnungen zur
Wirtschaftlichkeit angestellt. Diese sind auf der Webseite des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) veröffentlicht (
www.bmwk.de/
Redaktion/DE/Downloads/Energie/heizen-mit-65-prozent-erneuerbaren-energie
n.pdf?__blob=publicationFile&v=8).
Die Berechnungen zur Wirtschaftlichkeit erfolgten für verschiedene
Gebäudetypen: Für Wohngebäude wurden ein Einfamilienhaus und ein
Mehrfamilienhaus betrachtet, wobei jeweils unterschiedliche Wärmeschutzniveaus (unsaniert
– etwa 1958 bis 1968, Bestand – etwa 20 bis 25 Jahre alt, saniert) zugrunde
gelegt wurden. Bei den Nichtwohngebäuden wurden eine Schule, ein
Verwaltungsgebäude und ein Kindergarten untersucht.
Als Erfüllungsoptionen wurden u. a. betrachtet: Luft-Wasser-Wärmepumpe,
Pelletheizung (bei zentraler Trinkwassererwärmung mit Solarthermie),
Stromdirektheizung, der Anschluss an ein Wärmenetz, Wärmepumpenhybridheizung
und Gas-Brennwertkessel mit 65 Prozent Biomethan. Der Betrieb eines
Gaskessels mit 65 Prozent Wasserstoff wurde mangels aktueller Verfügbarkeit für
den Gebäudesektor in den Wirtschaftlichkeitsberechnungen nicht untersucht.
Für die genannten Erfüllungsoptionen wurden zum einen die Investitionskosten
(diese umfassen auch eventuell erforderliche Austausche von Heizflächen) als
auch die Betriebskosten ermittelt und daraus die Jahresgesamtkosten abgeleitet.
Dabei wurden auch die Auswirkungen einer finanziellen Förderung nach
aktuellen Fördersätzen im Rahmen der Bundesförderung effiziente Gebäude
dargestellt. Dies sollte jedoch nur grundsätzlich die Folgen finanzieller Förderung
auf die Wirtschaftlichkeit einzelner Erfüllungsoptionen aufzeigen. Zum
Zeitpunkt der Erstellung des Berichts wurden die Bedingungen für die neue
Fördersystematik noch erarbeitet. Diese sind daher im Bericht nicht abgebildet.
Für die Berechnungen war der Standort des Gebäudes nicht relevant.
Grundsätzlich sind auch in ländlichen Regionen viele der Erfüllungsoptionen
umsetzbar. Aufgrund der technologieoffenen Regelung liegt es in der Entscheidung
der Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer, welche
Heizungstechnologie zum Einsatz kommt. Auch aufgrund der Heterogenität des
Gebäudebestands lassen sich daher keine durchschnittlichen Kosten darstellen. Jedoch
ist denkbar, dass insbesondere Wärmepumpen, aber auch Pelletheizungen im
ländlichen Raum eine besondere Rolle spielen. Gerade diese
Erfüllungsoptionen stellen sich über die durchschnittliche Nutzungszeit in einer Vielzahl von
Gebäuden als wirtschaftlich vorteilhaft gegenüber dem Betrieb einer fossilen
Heizung dar. Für die Investitionskosten für die einzelnen Gebäudetypen in
Kombination mit verschiedenen Wärmeschutzniveaus wird auf die
Ausführungen in den Wirtschaftlichkeitsberechnungen (GEG-E ab S. 44) verwiesen.
4. Welche konkreten „Besonderheiten der ländlichen Räume“ hat der
Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, Cem Özdemir, während
der Ressortabstimmung eingebracht (siehe o. g. Pressemitteilung des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 19. April
2023)?
5. Welche konkreten „Besonderheiten der ländlichen Räume“ hat der
Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, Cem Özdemir, während
der Ressortabstimmung nicht einbringen können?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Das BMEL hat im Rahmen der Ressortabstimmung im Hinblick auf die
Besonderheiten der ländlichen Räume eingebracht, dass hier die zwischen Land und
Stadt unterschiedlichen Wohnverhältnisse besonders relevant sind. Menschen
auf dem Land leben häufiger in Ein- oder Zweifamilienhäusern, die in ihrem
Eigentum stehen. Insbesondere im ländlichen Raum sind
Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer nicht per se wohlhabend. So wohnt ein Drittel der
sozial Benachteiligten und armutsgefährdeten Menschen in ländlichen Räumen
im Eigentum. Bei den armutsgefährdeten Personen in dünn besiedelten
Regionen sind es sogar 50 Prozent gegenüber 12 Prozent in dichter besiedelten
Regionen. Insofern hat das BMEL darauf hingewirkt, dass der Gleichwertigkeits-
Check hinsichtlich des Faktors „Räumliche Strukturen und Wohnraum“ die
Strukturunterschiede zwischen Stadt und Land transparent aufzeigt und damit
in das Abwägungsmaterial der Gesetzesfolgenabschätzungen in die
Gesetzesbegründung aufgenommen wurde.
Die Konkretisierung in der Gesetzesbegründung zu § 102 GEG-E, dass bei der
Anwendung der Härtefallregelung auch die Auswirkungen auf Einrichtungen
der Daseinsvorsorge beachtenswert sein sollen, ist ebenfalls ein relevanter
Aspekt, den das BMEL vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung von
Strukturen wie Vereinen und kleinen Kommunen für die ländlichen Räume
eingebracht hat.
6. Wie soll es aus Sicht der Bundesregierung dem Verbraucher, der ab 2024
bei Heizungshavarie oder Neueinbau verpflichtet ist, sich für eine GEG
konforme Heizung zu entscheiden, ermöglicht werden, eine
wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung zu treffen, ohne die Wärmepläne zu kennen,
die gemäß dem geplanten „Gesetz für die Wärmeplanung und zur
Dekarbonisierung der Wärmenetze“ für Gebiete mit mehr als 10 000 und
weniger als 100 000 Einwohnern erst bis 31. Dezember 2028 erstellt sein
müssen, und wie stark wird es den Kommunen durch den forcierten
Einbau von Wärmepumpen im Privatbereich verunmöglicht, öffentliche
Nah- und Fernwärmenetze, ggf. sogar mit Anschluss- und
Benutzungszwang, zu erstellen?
Soweit es sich abzeichnet, dass ein Wärmenetz kommt, der Anschluss also
noch nicht möglich aber bereits absehbar ist, kann unter den Voraussetzungen
des § 71j GEG-E übergangsweise bis zum Anschluss an ein Wärmenetz eine
Heizung eingebaut werden, die die Heizen-mit-Erneuerbaren-Vorgabe nach
§ 71 Absatz 1 GEG-E nicht erfüllt.
Wenn es sich noch nicht abzeichnet, kann der Gebäudeeigentümer im
Havariefall gemäß § 71i GEG-E weitere drei Jahre Heizungsanlagen betreiben, die
nicht den Anforderungen an das Heizen-mit-Erneuerbaren entsprechen (z. B.
ein Gaskessel, dieser kann auch gemietet oder gebraucht sein). Nach Ablauf der
Frist muss auf eine Heizung umgestellt werden, die die Anforderungen erfüllt.
7. Wie viele Sportvereine heizen nach Kenntnis der Bundesregierung ihre
Gebäude in Deutschland derzeit mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren
Energien, und wie viele nicht?
8. Wie viele freiwillige Feuerwehren heizen nach Kenntnis der
Bundesregierung ihre Gebäude in Deutschland derzeit mit mindestens 65
Prozent erneuerbaren Energien, und wie viele nicht?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung
liegen hierzu keine Daten vor.
9. Müssen nach Ansicht der Bundesregierung Gebäude, die zum Betrieb für
Sport- und andere ehrenamtliche Vereine oder freiwillige Feuerwehren
genutzt werden sowie Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser ab 1. Januar
2024 bei neu eingebauten Heizungen mindestens 65 Prozent erneuerbare
Energie nutzen?
Der Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wird in § 2 GEG
für bestimmte Gebäudearten definiert. Ob die Gebäude von Sportvereinen,
Freiwilligen Feuerwehren sowie Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser hiervon
erfasst sind, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der oben genannten
Härtefallregelung zur Daseinsvorsorge festzustellen. Im Rahmen der laufenden
Abstimmungen und Beratungen sind weitere Differenzierungen der Fristen
vorgesehen.
10. Müssen nach Ansicht der Bundesregierung die Eigentümerinnen und
Eigentümer von allen Gebäuden, die zum Betrieb einer Einrichtung der
sozialen, kulturellen oder sonstigen Daseinsvorsorge, wie zum Beispiel
eines Krankenhauses, einer Pflege- Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtung, einer Kindertagesstätte oder einer anderen Einrichtung der
Kinder- und Jugendhilfe sowie eines Frauenhauses oder einer anderen
Schutz- und Zufluchtseinrichtung für gewaltbetroffene Personen oder des
ehrenamtlichen Vereins- und Sportwesens, der freiwilligen Feuerwehr,
Bürgerhäusern oder Vereinsheimen, die für eine bedarfsgerechte
Versorgung erforderlich sind, jeweils einen eigenen Einzelantrag auf „unbillige
Härte“ stellen, und wenn ja, mit wie vielen Einzelanträgen rechnet die
Bundesregierung?
Der § 102 GEG-Antrag ist gebäudebezogen, daher ist der Antrag von den
Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer oder durch die Bauherrinnen und
Bauherrn zu stellen.
11. Wer definiert nach Ansicht der Bundesregierung die für die ländlichen
Räume wichtigen sozialen, kulturellen oder sonstigen Einrichtungen der
Daseinsvorsorge, die sich auf die Härtefallregelung im Rahmen des GEG
berufen können?
12. Wie viele soziale, kulturelle oder sonstige Einrichtungen der
Daseinsvorsorge sind nach Ansicht der Bundesregierung in einem durchschnittlich
ländlichen Landkreis ausreichend, um „eine bedarfsgerechte Versorgung
erforderlich“ zu machen, wie es in der GEG-Novelle auf S. 165 zur
Härtefallregelung steht (
www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsve
rfahren/Webs/BMWSB/DE/Downloads/kabinettsfassung/geg-20230419.
pdf;jsessionid=3D8C7BD33EBD480C223AA9297C8CDB6A.1_cid295
?__blob=publicationFile&v=1), beziehungsweise wer definiert den
Zustand einer „bedarfsgerechten Versorgung“?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Die Anwendung des
Gesetzes erfolgt durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
13. Welche finanziellen Unterstützungsmaßnahmen sieht der zuständige
Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, Cem Özdemir, für
die ländlichen Räume im Kontext des GEG?
Eine raumbezogene Förderung im Kontext des GEG-E ist nicht angedacht.
Basis und Ausgangspunkt sind die bewährten Förderstrukturen der bestehenden
„Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG). Die Förderstruktur wird
angepasst, damit die Förderung auch künftig zu den gesetzlichen Anforderungen
passt.
14. Welche alternativen Absatzwege für Waldrestholz und Brennholz wird
die Bundesregierung kurzfristig zur Sicherung der Einnahmen für
Waldbesitzer ergreifen, wenn die Möglichkeiten zur energetischen Nutzung
von Holzpellets durch das GEG eingeschränkt werden?
Der GEG-Entwurf schließt die Nutzung von Holzpellets im Neubau nicht
generell aus. Der Gesetzentwurf sieht etwa in § 71 Absatz 3 Nummer 6 eine
Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen
Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder
Flüssigbrennstofffeuerung als Erfüllungsoption der 65 Prozent-EE-Vorgabe sowohl für den
Neubau als auch für Bestandsgebäude vor. Entscheidet sich der Eigentümer oder
die Eigentümerin für feste Biomasse zur Abdeckung der Spitzenlast in
besagtem Hybridsystem, ist somit auch die Nutzung von Holzpellets im Neubau
möglich.
Zudem sind im Neubau mittlerweile bereits andere technologische Lösungen
wie zum Beispiel Wärmepumpen, ggf. gekoppelt mit Speichern oder
Solarthermie bzw. der Anschluss an Wärmenetze etabliert bzw. können bei der Planung
entsprechend berücksichtigt werden. Daher ist mit einer nennenswerten
Umlenkungswirkung durch das GEG nicht zu rechnen.
Die Holzrohstoffbilanz der energetischen Holzrohstoffverwendung für das Jahr
2020 zeigt, dass 46 Prozent der gesamten energetischen
Holzrohstoffverwendung auf den Haushaltssektor entfiel. Im Jahr 2018 machten Pellets ca. zwölf
Prozent der energetischen Holznutzung im Haushaltssektor aus. Dies betrifft
vor allem den Gebäudebestand, der den weitaus größten Anteil des
Gebäudesektors darstellt. Konkrete Zahlen zum Pelletverbrauch in Neubauten liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Es ist zu erwarten, dass zukünftig auch Hölzer stofflich genutzt werden können,
die heute nur für die energetische Nutzung infrage kommen, beispielsweise in
der Industrie. Entsprechende Marktveränderungen in der Zukunft sollten bei
der langfristigen Planung von Anlagen zur energetischen Holznutzung bereits
heute berücksichtigt werden. Wann der Hochlauf dieser Technologien – etwa in
der Industrie – erfolgt, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Wie bereits in der Vorbemerkung der Bundesregierung dargestellt, ist derzeit
aufgrund des laufenden parlamentarischen Verfahrens noch nicht abzusehen, ob
und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Nutzung von Holzpellets
oder anderen Holzbrennstoffen in zugelassenen Heizungsanlagen durch
künftige Regelungen im GEG eingeschränkt werden wird.
15. Welche Anreize zur Steigerung des dringend notwendigen Waldumbaus
bietet die Bundesregierung als Alternative zur aktuellen
Stilllegungsprämie?
Die Bundesregierung bietet derzeit keine „Stilllegungsprämie“ im Forstsektor
an.
Die Bundesregierung fördert über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) gemeinsam mit den Ländern
den Umbau von Reinbeständen und von nicht standortgerechten oder nicht
klimatoleranten Beständen in stabile Laub- und Mischwälder. Ebenfalls über die
GAK fördert die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern die
Wiederbewaldung von durch Extremwettereignissen und ihren Folgen geschädigten
Waldflächen durch Saat, Pflanzung oder Naturverjüngung einschließlich
Kulturvorbereitung sowie Schutz und Sicherung der Kultur in den ersten fünf
Jahren. Auch die Herstellung einer standortgemäßen, klimaangepassten
Baumartenmischung bzw. die Sicherung der Stabilität und Vitalität der Bestände ist
über die GAK-Maßnahme „Jungbestandspflege“ förderfähig.
Mit dem Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ fördert die
Bundesregierung die Einführung und Verbreitung eines in besonderem Maße an
den Klimawandel angepassten Waldmanagements, welches resiliente,
anpassungsfähige und produktive Wälder erhält und entwickelt. Gegenstand dieser
Zuwendung ist die nachgewiesene Einhaltung von übergesetzlichen und über
derzeit bestehende Zertifizierungen hinausgehenden Kriterien für ein
klimaangepasstes Waldmanagement, mit dem Ziel, Wälder mit ihrem wertvollen
Kohlenstoffspeicher zu erhalten, nachhaltig und naturnah zu bewirtschaften und an
die Folgen des Klimawandels stärker anzupassen. In diesem Förderprogramm
müssen teilnehmende Waldbesitzende mit mehr als 100 Hektar
zuwendungsfähiger Waldfläche fünf Prozent ihrer Fläche aus der Nutzung nehmen; diese
Anforderung ist für Waldbesitzende mit weniger als 100 Hektar
zuwendungsfähiger Waldfläche freiwillig.
16. Gilt nach Ansicht der Bundesregierung die Holzenergie in Deutschland
als erneuerbar?
Holz ist ein erneuerbarer Rohstoff und eine wertvolle und knappe Ressource.
Nachhaltige, nutzbare Potentiale sind begrenzt und sollten energetisch vor
allem dort eingesetzt werden, wo keine Alternativen zur Dekarbonisierung
existieren, da die Verbrennung von Holz CO2 freisetzt.
Eine nachhaltige Waldbewirtschaftung in Kombination mit einer intelligenten
mehrstufigen Kaskadennutzung ermöglicht eine maximal
klimafreundliche Nutzung des Rohstoffs Holz, indem Kohlenstoff langfristig in
Holzprodukten gebunden bleibt. Die energetische Nutzung steht dabei am Ende
der Kaskadennutzung und kann bei einer Substitution von fossilen
Energieträgern zum Klimaschutz beitragen.
Die energetische Nutzung von Holz sollte daher soweit wie möglich auf nicht
stofflich verwertbare Holzsortimente wie z. B. Abfall- und Reststoffe
ausgerichtet werden und so effizient wie möglich erfolgen, um Knappheiten
Rechnung zu tragen und Umweltbelastungen (Luftqualität) zu minimieren.
17. Bestehen in der Einstufung der Holzenergie als erneuerbar aus Sicht der
Bundesregierung Unterschiede zwischen dem GEG einerseits und der
Taxonomie-Verordnung der EU andererseits, und wenn ja, welche?
Der Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wird in § 2 GEG
für bestimmte Gebäudearten definiert. Hingegen ist die Taxonomie-Verordnung
ein EU-weites gültiges System zur Klassifizierung von nachhaltigen
Wirtschaftsaktivitäten. Sie soll Anlegerinnen und Anlegern Orientierung geben und
Kapital für den grünen Umbau von Energieproduktion und Wirtschaft anreizen.
Beide Dossiers haben verschiedene Ziele und Anwendungsbereiche. Daher sind
aus Sicht der Bundesregierung die Einstufung von Holzenergie des GEG und
der Taxonomie-Verordnung als erneuerbar aufgrund der unterschiedlichen
Regelungswirkungen nicht vergleichbar.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]