[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/7297 –
Klimaschutzverträge
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am
5. Juni 2023 den Beginn eines vorbereitenden Verfahrens für Gebotsverfahren
zu Klimaschutzverträgen verkündet (
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitt
eilungen/2023/06/20230605-foerderprogramm-fuer-klimaschutzvertraege-start
et.html). In einer zu dieser Ankündigung angesetzten Pressekonferenz konnten
nach Ansicht der Fragesteller viele Fragen nicht beantwortet werden. Das
vorgesehene Programm hat die Bundesregierung bislang auch nicht im Deutschen
Bundestag vorgestellt. Der zuständige Fachausschuss für Klimaschutz und
Energie wurde nicht durch das BMWK informiert.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Um die Transformation zu einer klimaneutralen Industrie voranzubringen, hat
die Bundesregierung mit dem Förderprogramm Klimaschutzverträge ein
zentrales Förderprogramm aufgesetzt. Das erste vorbereitende Verfahren dieses
Förderprogramms startete am 6. Juni 2023. Über Klimaschutzverträge, die das
Bundesministerium für Wirtschaft du Klimaschutz (BMWK) mit Unternehmen
der energieintensiven Industrie schließen will, werden Kostennachteile
ausgeglichen und Preisrisiken abgesichert, die Industrieunternehmen von
Investitionen in klimafreundliche Produktionen derzeit noch abhalten.
Klimaschutzverträge dienen zur Anschubfinanzierung mit dem Ziel, dass transformative
Industrieanlagen in Deutschland errichtet und betrieben werden. Sie sind ein
zentraler Baustein der Bundesregierung auf dem Weg, den Industrie- und
Innovationsstandort Deutschland zu modernisieren und klimafreundlich zu gestalten.
Über die nachfolgenden Antworten hinaus wird bezüglich weitergehender
Informationen, insbesondere den Entwurf der Förderrichtlinie, auf die
Internetseite
www.bmwk.de/klimaschutzvertraege-vorverfahren verwiesen.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7527
20. Wahlperiode 30.06.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 26. Juni 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie lange soll das Programm der Klimaschutzverträge insgesamt laufen?
Das BMWK plant, in den Jahren 2023 bis 2025 Gebotsverfahren
durchzuführen. Mit den Gewinnern des Gebotsverfahren werden anschließend
Klimaschutzverträge abgeschlossen. Die Klimaschutzverträge haben eine Laufzeit
von 15 Jahren. Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem operativen Start eines
geförderten Vorhabens, im Grundsatz spätestens aber 36 Monate nach
Bestandskraft des Zuwendungsbescheids.
2. Was hat sich am Entwurf der Förderrichtlinie Klimaschutzverträge
gegenüber dem Stand vom Dezember 2022 geändert (
www.bmwk.de/Reda
ktion/DE/Downloads/J-L/ksv-forderrichtlinie.html)?
Die überwiegende Zahl der Änderungen war sprachlicher und technischer
Natur. Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen betrafen folgende Punkte:
– Einführung der Möglichkeit, einen wissenschaftlichen Beirat einzusetzen.
– Beginn der Vertragslaufzeit nach grundsätzlich 36 statt nach 24 Monaten.
– Einführung der folgenden Regelung zur Biomasse: „Sämtliche Anlagen zur
Nutzung von Biomasse müssen unabhängig von deren Einordnung als
Großfeuerungsanlagen den Emissionsgrenzwert gemäß § 29 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 3 der 13. Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einhalten. Trifft die Nationale
Biomassestrategie abweichende Grenzwerte für die Förderung von
Feuerungsanlagen zur Nutzung fester Biomasse oder weitergehende
Förderungsmöglichkeiten, gelten diese entsprechend für diese Förderrichtlinie.“
– Einführung der folgenden Regelung zu CCS/CCU-Vorhaben (Carbon
Capture and Storage sowie Carbon Capture and Utilization): „Hinsichtlich der
Zertifizierung der langfristigen Speicherung beziehungsweise der
langfristigen Produktbindung gelten die jeweils aktuellen EU-Vorgaben. Soweit auf
Basis der Carbon Management Strategie definiert wird, welche
Prozessemissionen nicht vermeidbar sind und welche Anlagen dar-über hinaus mit
ansonsten schwer vermeidbaren Prozessemissionen ebenfalls staatlich
gefördert werden sollen, gilt dies entsprechend für diese Förderrichtlinie.“
– Die Mindestgröße der absoluten durchschnittlichen jährlichen
Treibhausgasemissionen im Referenzsystem wurde von 30 auf 10 Millionen Tonnen
CO2-Äquivalente pro Jahr abgesenkt.
– Die Treibhausgas-(THG-)Einsparung muss ab Beginn des dritten Jahres
60 Prozent und im letzten Jahr 90 Prozent der Laufzeit betragen.
– Ausschluss von Vorhaben, für die die maximale gesamte Fördersumme nach
Nummer 7.3(c) 15 Mio. Euro unterschreitet.
– Einführung der folgenden Regelung zum Konsortium: „Für ein Konsortium
werden Scope-1-Emissionen aller beteiligten Mitglieder des Konsortiums
als gemeinsame Scope-1-Emissionen betrachtet und die geförderten
Produkte der gesamten Wertschöpfungskette im Konsortium als gemeinsame
Endprodukte. Soweit Zwischenprodukte innerhalb des Konsortiums
weiterverwendet werden, ist auch die zwischenzeitliche Abgabe an
Nichtmitglieder des Konsortiums möglich. Nummer 4.13(b) gilt hinsichtlich einzelner
Mitglieder eines Konsortiums nicht, soweit das Vorhaben des Konsortiums
insgesamt nicht der Produktion von Sekundärenergieträgern oder
Wasserstoff dient.“
– Änderung der Regel zum grünen Mehrerlös, die nun lautet: „Von dem
jährlichen Betrag, der sich nach Nummer 7.1a(i) bis (v) ergibt, kann die
Bewilligungsbehörde sektor- oder produktspezifisch im Förderaufruf festlegen,
dass 60 Prozent des vorhabenspezifischen grünen Mehrerlöses abgezogen
wird, sofern der grüne Mehrerlös nach Auffassung der Bewilligungsbehörde
voraussichtlich nicht ausreichend in den Geboten eingepreist wird. Die
Methodik zur Bestimmung des grünen Mehrerlöses wird von der
Bewilligungsbehörde im Förderaufruf bekannt gemacht. Näheres wird in Anhang 1
geregelt.“
– Einführung der Möglichkeit, die Zahlungspflichten auszusetzen.
– Einführung weiterer Bedingungen, unter denen ein begrenztes
Gebotsverfahren möglich ist und Höchstpreise festgesetzt werden können.
– Streichung des Bewertungskriteriums der relativen Energieintensität.
– Vereinfachung der Berechnung des Auszahlungsbetrags bei substituierbaren
Energieträgern.
Alle Änderungen am Entwurf der Förderrichtlinie sind im Detail durch einen
Vergleich der öffentlichen Entwürfe ersichtlich.
3. Steht die Förderrichtlinie mit Entwurfsstand 6. Juni 2023 lediglich noch
unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung oder erwartet
die Bundesregierung darüber hinaus weitere Änderungen der
Förderrichtlinie, und wenn ja, welche?
Es besteht zusätzlich der Vorbehalt der zuwendungsrechtlichen Prüfung,
aufgrund derer sich noch Änderungen ergeben können.
4. Was bedeutet der Begriff der „grünen Mehrerlöse“ nach dem Entwurf der
Förderrichtlinie, und wie werden diese berechnet?
Der grüne Mehrerlös ist gemäß Nummer 2.8 des Entwurfs der Förderrichtlinie
der Mehrerlös, den der Zuwendungsempfänger dadurch erwirtschaften kann,
dass für den Absatz der mit dem geförderten klimafreundlichen
Produktionsverfahren hergestellten Produkte höhere Preise zu erzielen sind. Gemäß
Nummer 7.1 (a) (vii) des Entwurfs der Förderrichtlinie wird die Methodik zur
Bestimmung des grünen Mehrerlöses von der Bewilligungsbehörde im
Förderaufruf bekannt gemacht.
5. Wird es möglich sein, neben Klimaschutzverträgen für ein Vorhaben
gleichzeitig auch andere Förderungen in Anspruch zu nehmen?
Grundsätzlich ja, wobei Kumulierungsregeln eine Doppelförderung
ausschließen.
6. Sind die Klimaschutzverträge immer auf 15 Jahre angelegt (
www.bmw
k.de/Redaktion/DE/Downloads/F/foerderrichtlinie-klimaschutzvertraege.
pdf?__blob=publicationFile&v=4, S. 3)?
Ja, die Laufzeit beträgt nach Nummer 4.2 des Entwurfs der Förderrichtlinie
15 Jahre.
7. Wie häufig werden Gebotsverfahren im Rahmen des Programms
stattfinden, bzw. wie viele Gebotsverfahren sind über den Gesamtzeitraum
geplant?
Es sind circa fünf Gebotsverfahren geplant. Das erste soll noch im Jahr 2023
und jeweils zwei weitere sollen in den Jahren 2024 und 2025 durchgeführt
werden.
8. Zu welchem Datum soll das erste Gebotsverfahren gestartet werden?
Vorbehaltlich der beihilferechtlichen Genehmigung ist angestrebt, das erste
Gebotsverfahren Ende 2023 starten zu können.
9. Liegt der Bundesregierung bislang eine beihilferechtliche Genehmigung
des Programms vor?
10. Für wann erwartet die Bundesregierung die beihilferechtliche
Genehmigung des Programms?
11. Welche Fortschritte beim beihilferechtlichen Genehmigungsverfahren
hat die Bundesregierung im Vergleich zum März 2023 erzielen können
(siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 auf
Bundestagsdrucksache 20/6145)?
12. Welche Gespräche hat die Bundesregierung bereits mit der EU-
Kommission geführt, um zeitnah eine beihilferechtliche Genehmigung zu
erlangen (bitte einzeln ausführen)?
13. Welche Folgen für die Umsetzung des Programms hätte es, wenn die
Europäische Kommission im laufenden Notifizierungsverfahren keine
Genehmigung erteilt?
14. Besteht weiterhin der Plan, die ersten Klimaschutzverträge noch 2023
abzuschließen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 auf
Bundestagsdrucksache 20/6145)?
Die Fragen 9 bis 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung befindet sich in konstruktiven Gesprächen mit der
Kommission der Europäischen Union (EU) und setzt sich für einen zügigen
Abschluss des beihilferechtlichen Genehmigungsverfahrens und einem Abschluss
der ersten Klimaschutzverträge möglichst noch 2023 ein. Die Verfahrenshoheit
liegt allerdings bei der Europäischen Kommission. Es wird um Verständnis
gebeten, dass die Bundesregierung daher zu dem laufenden
Notifizierungsverfahren keine Stellung nimmt.
Solange die Europäische Kommission nicht die beihilferechtliche
Genehmigung erteilt hat, darf die Bundesregierung keine Klimaschutzverträge
abschließen, da es sich dabei um genehmigungspflichtige Beihilfen handelt.
15. Wurde das Vorhaben vorab innerhalb der Bundesregierung abgestimmt?
Ja.
16. In welcher Höhe genau sind Mittel für das Programm vorgesehen, und
auf welchen Zeitrahmen bezieht sich dieser Mittelansatz?
17. Was genau bedeutet Mittel „in zweistelliger Milliardenhöhe“ (
www.bmw
k.de/Redaktion/DE/Downloads/F/foerderrichtlinie-klimaschutzvertraege.
pdf?__blob=publicationFile&v=4, S. 4)?
Die Fragen 16 bis 17 werden gemeinsam beantwortet.
Hierzu befindet sich die Bundesregierung in Gesprächen, die noch nicht
abgeschlossen sind. Bei der Mittelplanung wird zu unterscheiden sein zwischen der
maximal möglichen Auszahlungssumme der Klimaschutzverträge und den sehr
viel geringeren, tatsächlich prognostizierten Auszahlungen.
18. Woher sollen die Mittel für das Programm der Klimaschutzverträge
stammen, aus dem Bundeshaushalt und/oder aus dem Klima- und
Transformationsfonds?
Die Mittel sollen dem Klima- und Transformationsfonds entnommen werden.
19. Sofern Mittel aus dem Bundeshaushalt vorgesehen sind, ist dieser
Mittelansatz bereits gesichert und mit dem Bundesministerium der Finanzen
abgestimmt?
Hierzu befindet sich die Bundesregierung in Gesprächen, die noch nicht
abgeschlossen sind.
20. Mit welcher (auch rechtlichen) Begründung sind Interessenten im
Gebotsverfahren präkludiert, die nicht am vorbereitenden Verfahren
teilgenommen haben, zumal die Förderrichtlinie noch nicht formell
verabschiedet ist, sondern sich im Entwurfsstadium befindet?
Ein effektives und bedarfsgerechtes erstes Gebotsverfahren kann nur
durchgeführt werden, wenn klar ist, mit welchen Vorhaben sich Unternehmen bewerben
werden. Dass diesbezüglich Klarheit besteht und vor diesem Hintergrund ein
vorbereitendes Vergabeverfahren durchgeführt wird, ist auch eine Forderung
der EU-Kommission zur beihilferechtlichen Genehmigung der geplanten
Förderung. Insoweit beruht die Durchführung eines vorbereitenden Verfahrens auf
einer zulässigen Ermessensausübung des BMWK, die für alle Bewerber gleich
angewendet wird und zur geordneten Durchführung des Gebotsverfahrens
notwendig ist.
21. Ist ein vorbereitendes Verfahren für solche Förderausschreibungen
üblich, und in welchen anderen Fällen in der laufenden Legislaturperiode
wurden ähnliche vorbereitende Verfahren durchgeführt?
Da Klimaschutzverträge mit dem einheitlichen Gebotsverfahren für
unterschiedliche Branchen und Produkte ein neuartiges Förderinstrument sind, ist
die Vergleichbarkeit zu anderen Förderprogrammen beschränkt. Derartige
Förderausschreibungen mit einem Gebotsverfahren, bei dem Industrieanlagen aus
unterschiedlichen Branchen gegeneinander in einer Auktion um die Förderung
antreten, sind bislang nicht üblich. Daher wurden derartige vorbereitende
Verfahren bislang nicht durchgeführt. Ein vergleichbares Verfahren hat das
BMWK allerdings am 23. Juni 2023 mit dem „Interessenbekundungsverfahren
für großvolumige Investitionsvorhaben“ gestartet.
22. Wieso hat die Bundesregierung davon abgesehen, dass vorbereitende
Verfahren über eine digitale Plattform abzuwickeln?
Für die Erstellung einer digitalen Plattform bedarf es einer externen
Unterstützung. Das öffentliche EU-weite Vergabeverfahren zur Beauftragung eines
Projektträgers ist noch nicht abgeschlossen. Die Bundesregierung wollte hierauf
sowie auf die Erstellung einer digitalen Plattform nicht warten und hat daher
das erste vorbereitende Verfahren über ihre eigene Internetseite gestartet, wobei
die zwei erforderlichen Dateien digital per E-Mail eingereicht werden müssen.
Inwieweit eine digitale Plattform im Rahmen der Klimaschutzverträge sinnvoll
ist, wird im weiteren Verfahrensverlauf evaluiert.
23. Mit welcher Begründung ist das vorbereitende Verfahren auf eine Frist
von zwei Monaten beschränkt?
Zwei Monate geben einerseits Unternehmen ausreichend Zeit, um die
erforderlichen Informationen zusammenzustellen und zu übersenden. Andererseits ist
dies ausreichend ambitioniert, um einen möglichst baldigen Abschluss der
ersten Klimaschutzverträge sicherzustellen.
24. Wie soll sichergestellt werden, dass durch das bereits am 6. Juni 2023 ad
hoc startende und auf zwei Monate beschränkte sogenannte
vorbereitende Verfahren, in welchem Interessenten alle Informationen zum
vorgesehenen transformativen Vorhaben einreichen müssen, eine hinreichende
Anzahl geeigneter Vorhaben zur Auswahl zur Verfügung stehen wird?
Die Bundesregierung hat durch das Konsultationsverfahren,
Informationsveranstaltungen, ihre Internetseite mit umfassenden Unterlagen sowie weiteren
öffentliche Bekanntmachungen umfassend informiert. Daher geht die
Bundesregierung davon aus, dass eine hinreichende Anzahl geeigneter Vorhaben im
ersten Gebotsverfahren zur Auswahl stehen werden.
25. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung eine Gefahr, dass bereits
geplante Anlageninvestitionen nunmehr aufgeschoben werden, bis die
mögliche Förderung durch Klimaschutzverträge abschließend
konkretisiert ist?
Diese Gefahr sieht die Bundesregierung als sehr gering an, da davon
auszugehen ist, dass die Investition ohne die Förderung durch einen
Klimaschutzvertrag nicht zustande kommen würde.
26. Wurden im Vorfeld des 5. Juni 2023 bestimmte Unternehmen und/oder
Verbände bereits auf die Absicht zur Eröffnung des vorbereitenden
Verfahrens aufmerksam gemacht?
Ja, spätestens seit Anfang 2023 wurde die interessierte Öffentlichkeit hierauf
regelmäßig hingewiesen.
27. Wie soll sichergestellt werden, dass qualitativ hochwertige Vorhaben, die
die notwendigen Informationen nicht in den kommenden beiden
Monaten einreichen können, auch in einer zweiten Runde gefördert werden?
Die Teilnahme am laufenden vorbereitenden Verfahren ist nur erforderlich, um
am ersten Gebotsverfahren teilzunehmen. Wer am laufenden vorbereitenden
Verfahren nicht teilnimmt, kann gleichwohl an späteren Gebotsverfahren
teilnehmen.
28. Plant die Bundesregierung, auch bei nachfolgenden Gebotsrunden im
Rahmen des Programms Klimaschutzverträge ein vorbereitendes
Verfahren durchzuführen?
Die Bundesregierung hält dies für gut möglich und wird dies spätestens nach
dem Abschluss des ersten Gebotsverfahrens entscheiden.
29. Wie werden Unternehmen im Rahmen des vorgesehenen
Ausschreibungsdesigns gefördert, deren Dekarbonisierung teurer ist, und die damit
im Rahmen des Gebotsverfahrens wahrscheinlich nicht zum Zuge
kommen?
Diese Unternehmen können ebenfalls einen Zuschlag erhalten, weil die
Bewertung u. a. relativ zum spezifischen Höchstpreis erfolgt. Zudem sind beschränkte
Gebotsverfahren denkbar.
30. Für welche Bereiche werden Klimaschutzverträge angeboten, und nach
welchen Kriterien werden diese Bereiche ausgewählt?
Es wird auf die Informationen, insbesondere den Entwurf der Förderrichtlinie,
auf
www.bmwk.de/klimaschutzvertraege-vorverfahren verwiesen.
31. Wie, d. h. nach welchen Kriterien, wird der Mittelansatz für die
unterschiedlichen Bereiche bzw. Branchen entschieden und verteilt?
Werden für die jeweiligen Bereiche bzw. Branchen jeweils separate
Gebotsverfahren durchgeführt?
Der Zuschlag erfolgt zunächst auf Basis der Bewertungskriterien der
Förderrichtlinie. Ob beschränkt Gebotsverfahren erforderlich sind, wird im weiteren
Verfahrensverlauf geprüft und entschieden.
32. Nach welchen Kriterien soll zwischen „großen Anlagen“, für die
Klimaschutzverträge angeboten werden, und „kleineren Anlagen“ (
www.bmw
k.de/Redaktion/DE/Downloads/F/foerderrichtlinie-klimaschutzvertraege.
pdf?__blob=publicationFile&v=4, S. 2) unterschieden werden?
Zur Beantwortung dieser Frage wird insbesondere auf Nummer 4.12
Buchstabe a des Entwurfs der Förderrichtlinie verwiesen: „Das Vorhaben muss eine
Mindestgröße der absoluten durchschnittlichen jährlichen
Treibhausgasemissionen im Referenzsystem aufweisen. Die Mindestgröße wird mit dem
Förderaufruf von der Bewilligungsbehörde festgelegt. Sie beträgt mindestens 10
Millionen Tonnen CO2-Äquivalente pro Jahr.“
33. Wie wird der Begriff der Anlage im Entwurf der Förderrichtlinie
definiert?
Der Begriff wird im Entwurf der Förderrichtlinie nicht definiert. Aus dem
Gesamtzusammenhang des Förderprogramms ergibt sich, dass eine Anlage im
Sinne des Förderprogramms vorliegt, wenn es sich um eine Einrichtung zur
Erzeugung eines förderfähigen Produkts handelt. Nach Nummer 8.2(f) des
Entwurfs der Förderrichtlinie haben Antragstellende im Antrag das zu fördernde
Vorhaben zu definieren. Hiermit geht auch einher, dass der oder die
Antragstellende die für das zu fördernde Vorhaben benötigten Anlagen benennt. Die
konkret zu fördernden Anlagen sind im Klimaschutzvertrag zu definieren.
34. Welche Kostenpunkte (außer z. B. der Preis für Wasserstoff, siehe S. 1,
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/foerderrichtlinie-klimaschut
zvertraege.pdf?__blob=publicationFile&v=4) sollen über
Klimaschutzverträge abgesichert werden können?
Neben Wasserstoff wird auch der CO2-Preis im Europäischen Emissionshandel
(EU-ETS) abgesichert. Darüber hinaus kann die Bewilligungsbehörde mit dem
Förderaufruf bestimmen, welche weiteren Energieträger dynamisiert werden.
35. Verfügt die Bundesregierung über Modellierungen, mit welchen KSV-
Rückzahlungen zu rechnen ist, und zu welchen Ergebnissen kommen
diese?
Nach Modellierungen der Bundesregierung auf Basis erster Prognosen ist mit
Rückzahlungen in einststelliger Milliardenhöhe in der zweiten Hälfte der
Vertragslaufzeit zu rechnen.
36. Welche Stelle wird mit der Durchführung und Administration des
Förderprogramms Klimaschutzverträge beauftragt bzw. beliehen?
Die Projektträgerschaft für die Förderrichtlinie wurde in einem EU-weiten
offenen Verfahren öffentlich ausgeschrieben. Das Vergabeverfahren ist noch nicht
abgeschlossen. Eine Beleihung des künftigen Projektträgers erfolgt
gegebenenfalls nach Vertragsschluss.
37. An welchen Programmen zu Klimaschutzverträgen arbeitet die
Europäische Union, und wie ist das vorgesehene deutsche Programm damit
kompatibel?
Die Europäische Union plant ein den Klimaschutzverträgen vergleichbares
Programm für Carbon Contracts for Difference (CCfD), braucht für die
Programmerstellung aber noch längere Zeit. Sobald die Details eines solchen Programms
und der Programmstart absehbar sind, wird die Bundesregierung evaluieren,
inwieweit das Förderprogramm Klimaschutzverträge mit diesem kompatibel ist
oder angepasst werden muss.
38. Welche externen Dienstleister bzw. Gutachten bzw. Experten hat die
Bundesregierung zur Erstellung der Förderrichtlinien, des Mustervertrags
für Klimaschutzverträge sowie weiterer für das vorbereitende Verfahren
bereitgestellter Dokumente in Anspruch genommen, und welche Kosten
sind dabei entstanden?
Die Bundesregierung – zunächst das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), sodann das
BMWK – hat für die Konzipierung dieses neuartigen Förderprogramms mit
zahlreichen Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis
zusammengearbeitet. Wesentlich beteiligt waren Expertinnen und Experten des
Fraunhofer Instituts, des Instituts für Ressourceneffizienz und Energiestrategien, des
Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung, des Potsdam-Instituts für
Klimafolgenforschung, des Öko-Instituts, der Hochschule für Wirtschaft und Recht
Berlin sowie von Takon, CMS Hasche Sigle und Deloitte. Hierfür hat die
Bundesregierung seit 2021 rund 1,7 Mio. Euro gezahlt. Darüber hinaus gab es
einige punktuelle Kontakte mit verschiedenen Professorinnen und Professoren aus
deutschen und internationalen Universitäten.
39. Welche Unternehmen und Verbände wurden im Rahmen welches
Verfahrens bei der Erstellung des Entwurfs der Förderrichtlinien beteiligt?
Zahlreiche Verbände wurden im Rahmen des im Dezember 2022 gestarteten
Konsultationsverfahrens beteiligt. Dies waren insbesondere der Bundesverband
der Deutschen Industrie, der Bundesverband der Energie- und
Wasserwirtschaft, der Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geometrie, der Bundesverband
Glasindustrie, der Bundesverband Neue Energiewirtschaft, der Bundesverband
deutscher Banken, der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser-
und Rohstoffwirtschaft, der Bundesverband der deutschen Kalkindustrie, die
Deutsche Industrie- und Handelskammer, der Deutsche Industrieverband
Concentrated Solar Powers, der Deutsche Wasserstoff- und Brennstoffzellen-
Verband, die Papierindustrie, der Deutsche Gewerkschaftsbund, das Forum
Nachhaltige Holzenergie, der Bundesverband Bioenergie, die IG Metall, die
IG BCE, die IG BAU, der Verband der Chemischen Industrie, der Verein
Deutscher Zementwerke, der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau, der
Verband der industriellen Kraftwirtschaft, der Verein der Zuckerindustrie, die
Wirtschaftsvereinigung Metalle, die Wirtschaftsvereinigung Stahl sowie der
Wirtschaftsverband Fuels & Energie. Unternehmen wurden wie üblich gebeten,
sich über ihre Verbände einzubringen.
40. Welche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler waren bei der
Erarbeitung des Konzepts für die Klimaschutzverträge beteiligt (vgl. Antwort zu
Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 20/6145)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen.
Zudem hat der Wissenschaftliche Beirat beim BMWK im Februar 2023 ein
Gutachten zum Thema „Transformation zu einer klimaneutralen Industrie:
Grüne Leitmärkte und Klimaschutzverträge“ veröffentlicht.
41. Welche Schritte haben bislang im „Stakeholderprozess grüne
Leitmärkte“ (vgl. Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 20/6145)
stattgefunden, und wann wird das darauf basierende, für das erste Halbjahr
2023 angekündigte, Konzept vorgelegt?
Das BMWK hat im Rahmen des Stakeholderprozesses zwei
branchenspezifische Fachworkshops-Reihen (insgesamt 6 Workshops) zu Definitionen und
Bemessungsmethoden sowie Instrumenten und Maßnahmen (Kennzeichnung,
Beschaffung, Standards, Quoten) durchgeführt. Diese wurden von technischen
Arbeitstreffen und bilateralen Gesprächen begleitet. Es wurden Fortschritte hin zu
einer Einigung auf Definitionen zu emissionsarmen bzw. nahezu
emissionsfreien Grundstoffe erzielt, die sowohl den nationalen Kontext als auch die
internationale und europäische Ebene berücksichtigen. Geplant ist ein weiterer
Workshop mit den Ressorts und Vertreterinnen und Vertretern der Industrie zum
Thema „Nachhaltige öffentliche Beschaffung als Hebel für die Nachfrage von
grünen Grundstoffen“. Der Entwurf des Konzepts soll nach einem letzten
Stakeholdertreffen im Sommer finalisiert werden. Im Herbst ist zudem ein Workshop
in Brüssel geplant.
42. Welche Alternativen zum Entwurf der Förderrichtlinie
Klimaschutzverträge wurden von der Bundesregierung für eine Unterstützung bei der
Transformation der Wirtschaft geprüft?
Bei der Betrachtung von Lösungsmöglichkeiten wurden die politischen
Vorgaben berücksichtigt, aber auch weitere Aspekte wie eine Kohärenzanalyse der
Förderlandschaft. Es bestand zwischen den großen Parteien in Deutschland und
auch unter den Regierungsparteien im Vorfeld der Regierungsbildung Konsens,
dass ein Förderprogramm Klimaschutzverträge auf den Weg gebracht werden
soll. Dies wurde entsprechend im Koalitionsvertrag festgehalten.
43. Ist eine Beteiligung des Deutschen Bundestages von der
Bundesregierung vorgesehen, und wenn nein, warum nicht?
Eine formelle Beteiligung ist nicht vorgesehen. Förderrichtlinien sind
verwaltungsinterne Vorschriften, für die es nicht der Zustimmung des Deutschen
Bundestages bedarf.
44. Welche Mittel in welchem Zeitrahmen stehen für die für kleinere
Anlagen gedachten Förderprogramme „Bundesförderung für Energie- und
Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ oder das „Förderprogramm
Dekarbonisierung der Industrie“ zur Verfügung, und wie viele Mittel
wurden dort bislang jeweils beantrag und bewilligt?
In dem im Jahr 2019 gestartete Förderprogramm „Bundesförderung für
Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ wurden bis Ende 2022
1,9 Mrd. Euro bewilligt.
In dem im Jahr 2021 vom BMUV gestarteten und im Jahr 2022 vom BMWK
übernommenen Förderprogramm „Dekarbonisierung in der Industrie“ wurden
bislang Anträge in Höhe von rund 1 Mrd. Euro gestellt und in Höhe von rund
50 Mio. Euro bewilligt; in Kürze werden weitere Förderbescheide ergehen.
Es wird um Verständnis gebeten, dass über die exakte Höhe der zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel aufgrund der laufenden Haushaltsverhandlungen
keine Auskunft erteilt werden kann.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]