Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Anke Domscheit-Berg,
Susanne Ferschl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/7441 –
Datenschutz und IT-Sicherheit bei der elektronischen Patientenakte
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit langer Zeit wird die elektronische Gesundheitskarte (eGK) als
Identitätsnachweis hinterfragt (
www.aerzteblatt.de/archiv/154648/KBV-Vermerk-zur-G
esundheitskarte-Rechtliche-Bedenken). Die Fraktion DIE LINKE. hatte das
Thema bereits 2015 aufgegriffen und massive Datenschutzlecks angeführt
(vgl. Bundestagsdrucksache 18/6928). Datenschutz und Datensicherheit hätten
für die Bundesregierung oberste Priorität (ebd., Vorbemerkung der
Fragesteller). Bis heute wird die Identität der Versicherten beim Bezug einer eGK nicht
überprüft. Das heißt, es ist leicht und ohne technische Hacker-Kenntnisse
möglich, sich die eGK einer anderen Person zu beschaffen. Bislang waren die
real genutzten Online-Funktionen der eGK überschaubar. Die elektronische
Patientenakte (ePA) wird nicht in nennenswertem Umfang genutzt (
www.aerzt
eblatt.de/nachrichten/141004/Nutzung-der-elektronischen-Patientenakte-einge
brochen#:~:text=Zwar%20ist%20die%20Zahl%20der,aller%20gesetzlich%20
Versicherten%20in%20Deutschland). Das eRezept sollte ursprünglich mit der
App der Betreibergesellschaft gematik verwendet werden. Dieses Verfahren
wurde wegen des „zu komplexen Zugangsverfahrens“ als „nicht
massentauglich“ eingeschätzt (
www.pharmazeutische-zeitung.de/datenschuetzer-blockier
en-e-rezept-via-egk-135918/). Alternativ soll die eGK als Identitätsnachweis
in der Apotheke ausreichen. Doch dieses Verfahren ist von dem
Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) zunächst wegen
Unvereinbarkeit mit der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gestoppt
worden (
www.pharmazeutische-zeitung.de/loesung-fuer-egk-verfahren-in-sicht-1
38271/). Der Gesetzgeber hatte im Nachgang dieser Debatte ein Vetorecht des
BfDI sowie des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
bei Neuregelungen der Telematikinfrastruktur (TI) eingeführt (
www.pharmaze
utische-zeitung.de/mehr-mitspracherechte-fuer-datenschuetzer-beim-e-rezept-
137049/seite/alle/). Nun soll allerdings das verbindlich herzustellende
Einvernehmen mit dem BSI und BfDI wieder abgeschafft werden (
www.bundesgesu
ndheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/digitalisierungsstrategie-vorg
elegt-09-03-2023.html).
Ab Januar 2024 soll mit Einführung einer GesundheitsID alternativ auch der
Personalausweis als Schlüssel zur TI und ihren Anwendungen wie der ePA
etc. dienen können (§ 291 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch –
SGB V,
www.heise.de/select/ct/2023/6/2304616562947805407). Weiterhin
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7896
20. Wahlperiode 24.07.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
21. Juli 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
soll die eGK ausreichen, um standardmäßige Anwendungen der ePA wie das
Lesen, Schreiben oder Löschen von sensiblen Behandlungsdaten zu
autorisieren. Ab Januar 2024 soll mit Einführung der digitalen Identität (Gesundheits-
ID) alternativ auch der Personalausweis als Schlüssel zur TI und ihren
Anwendungen wie der ePA etc. dienen (§ 291 Absatz 8 SGB V,
www.heise.de/sel
ect/ct/2023/6/2304616562947805407).
Gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU genießen
personenbezogene Gesundheitsdaten, genetische Daten, biometrische Daten und
Daten zum Sexualleben besonderen Schutz. So schreibt Artikel 9 DSGVO
vor, dass deren Verarbeitung grundsätzlich verboten ist und dass zu ihrem
Schutz gemäß Artikel 32 DSGVO „geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen“ nach dem Stand der Technik („state of the art“) ergriffen werden
müssen.
1. Wie viele Versicherte besitzen momentan nach Kenntnis der
Bundesregierung die elektronische Patientenakte (ePA), und wie viele davon
sind auch mit Daten befüllt?
Mit Stichtag vom 28. Juni 2023 wurden 704 050 elektronische Patientenakten
(ePA) angelegt. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, wie viele dieser Akten
mit Daten befüllt sind.
2. Wie bewertet die Bundesregierung die aktuellen Nutzungszahlen der ePA
im Vergleich zu den Vorjahreszahlen, und welchen konkreten
Handlungsbedarf identifiziert sie, damit Gesundheitseinrichtungen – entgegen der
aktuellen Tendenz – aktiv bei Versicherten für die Nutzung einer ePA
werben (
www.aerzteblatt.de/nachrichten/141004/Nutzung-der-elektronis
chen-Patientenakte-eingebrochen#:~:text=Zwar%20ist%20die%20Zahl%
20der,aller%20gesetzlich%20Versicherten%20in%20Deutschland)?
Die aktuellen Nutzungszahlen der ePA sind aus Sicht der Bundesregierung
nicht zufriedenstellend. Unter anderem ist dies auf hohe Aufwände bei der
Beantragung einer ePA zurückzuführen. Insoweit besteht dringender
Handlungsbedarf. Aus diesem Grund sieht der Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP eine Umgestaltung der ePA in eine Opt-out-
Anwendung vor. Aufbauend darauf ist in dem Entwurf des Bundesministeriums
für Gesundheit für ein Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des
Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) vorgesehen, dass Versicherten künftig
automatisch von ihrer Krankenkasse eine ePA zur Verfügung gestellt wird, es sei
denn sie widersprechen. Hierdurch wird eine gleichberechtigte Teilhabe aller
gesetzlich Versicherten an den Vorzügen der ePA für die Versorgung
gewährleistet.
3. Wie viele elektronische Gesundheitskarten (eGK) sind von den
Krankenkassen mit Identitätsüberprüfung der Versicherten ausgegeben worden
(bitte tabellarisch nach Jahr und mit vergleichender Angabe zur Anzahl
und zu den Gesamtausgaben für eGK auflisten)?
Eine Identitätsprüfung ist die Voraussetzung für den Zugriff der Versicherten
auf ihre ePA. Zurzeit nutzen ca. 1 Prozent der Versicherten in der GKV eine
ePA und 2 Prozent haben eine elektronische Gesundheitskarte mit PIN erhalten
und somit eine Identitätsprüfung durchlaufen. Angaben zu den Kosten liegen
der Bundesregierung nicht vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
4. Wie viele Heilberufsausweise (HBA) sind bislang mit
Identitätsüberprüfung ausgegeben worden (bitte tabellarisch nach Jahr und mit
vergleichender Angabe zur Anzahl und zu den Gesamtausgaben für HBA
auflisten)?
Die Identitätsüberprüfung eines HBA-Antragstellers ist immer fester
Bestandteil des Herausgabeprozesses. Damit ging allen bislang herausgegebenen
elektronischen Heilberufsausweisen eine Identitätsüberprüfung voraus. Nach
Angaben der gematik wurden mit Stichtag 6. Juli 2023 sektorübergreifend
insgesamt 413 377 HBA ausgegeben.
Nach Jahren aufgeschlüsselt ergibt sich nach Angaben der gematik folgendes
Bild:
• Gesamt bis 31. Dezember 2021: 293 182,
• Zuwachs bis 31. Dezember 2022: 99 304,
• Zuwachs bis 6. Juli 2023: 20 891.
Angaben zu den Gesamtausgaben liegen der Bundesregierung nicht vor.
5. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung richtig, dass elektronische
Praxisausweise (SMC-B) bis zum 1. April 2023 im Regelfall ohne
Identitätsprüfung ausgegeben wurden und dass ab dem 1. April 2023 eine
Identitätsprüfung vorgesehen ist?
Die Identitätsüberprüfung eines SMC-B-Antragstellers ist seit dem 1. April
2023 verpflichtend. Bis zum 1. April 2023 wurden die Antragsdaten durch den
Herausgeber auf Plausibilität geprüft. So musste zum Beispiel die Adresse der
Organisation bekannt sein.
6. Wie viele SMC-B sind nach dem 1. April 2023 mit Identitätsprüfung
ausgegeben worden?
Nach Angaben der gematik wurden seit dem 1. April 2023 schätzungsweise
13 000 SMC-B ausgegeben.
7. Werden alle vor dem 1. April 2023 ausgegebenen SMC-B aufgrund der
fehlenden Identifizierung bei Beantragung in diesem Zusammenhang für
ungültig erklärt?
Bei den vor dem 1. April 2023 ausgegebenen SMC-B wurde die Identifizierung
durch andere Prüfverfahren ersetzt, sodass ein Austausch nicht notwendig ist.
8. Wie viele persönliche Identifikationsnummern (PINs) für den Zugang
zur TI sind nach Kenntnis der Bundesregierung bislang vergeben
worden?
Für das Jahr 2022 gilt:
Anzahl
Versicherte
Versicherte
mit eGK
mit NFC
Versicherte
mit PIN
Ausstattungsgrad
NFC
Ausstattungsgrad
PIN
74.176.122 52.176.034 652.806 70 Prozent 1 Prozent
Für das Jahr 2023 (Stand: 1. Juni 2023) gilt:
Anzahl
Versicherte
Versicherte
mit eGK
mit NFC
Versicherte
mit PIN
Ausstattungsgrad
NFC
Ausstattungsgrad
PIN
74.376.847 63.006.943 1.215.000 85 Prozent 2 Prozent
9. Inwiefern bleibt die Bundesregierung bei ihrer Aussage, dass die
„Identifizierung des Versicherten […] bereits im Rahmen der gesetzlichen
Meldebestimmungen bei Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung“
erfolgt und damit „eine ausreichende Identifizierung der
Pflichtversicherten sichergestellt“ sei (vgl. Bundestagsdrucksache 18/6928)?
Für den Zugriff der Versicherten auf ihre Daten in der ePA-App bzw. E-Rezept-
App ist eine zusätzliche Identifizierung notwendig.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
10. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zur Umsetzung des § 217f
Absatz 4b SGB V in den einzelnen Krankenkassen?
11. Bei welchen Krankenkassen können Versicherte nach wie vor
Stammdaten (wie etwa ihre Adresse) telefonisch und/oder elektronisch (per
Internet bzw. E-Mail) ohne Umsetzung des § 217f Absatz 4b SGB V ändern?
Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden die Krankenkassen durch den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) kürzlich
nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in dieser Richtlinie
vorgegebenen Maßnahmen einzuhalten sind. Hierzu zählen auch die Vorgaben zur
Änderung von Stammdaten. Die Krankenkassen haben dem GKV-
Spitzenverband bestätigt, dass alle Maßnahmen eingehalten werden.
12. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Aktivitäten der
Rechtsaufsicht der bundesunmittelbaren Krankenkassen zur Einhaltung
von § 217f Absatz 4b SGB V?
Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) hat mitgeteilt, die Umsetzung der
Richtlinie des GKV-Spitzenverbands gemäß § 217f Absatz 4b des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) im Jahr 2021 schwerpunktmäßig bei
verschiedenen bundesunmittelbaren Krankenkassen geprüft zu haben. Dabei wurde
sowohl die Angemessenheit als auch der Umsetzungsstand der getroffenen
Schutzmaßnahmen betrachtet. Im Ergebnis lässt sich nach Angaben des BAS
festhalten, dass die in der Richtlinie geforderten Maßnahmen bei allen
Stichproben vollständig umgesetzt wurden. Rechtsverstöße habe man nicht
festgestellt. Zum Teil wurden jedoch Empfehlungen zur Verbesserung der
Einbindung der Konzepte in die Gesamtorganisation im Sinne einer kontinuierlichen
Weiterentwicklung ausgesprochen.
Darüber hinaus berücksichtige das BAS die Anforderungen der Richtlinie
gemäß § 217f Absatz 4b SGB V auch jenseits dedizierter Schwerpunktprüfungen
laufend bei seiner Aufsichtstätigkeit.
13. Falls Anwendungen ohne PIN geplant sind, wie soll in dem Fall
sichergestellt werden, dass eine Datenabfrage ausschließlich durch Berechtigte
durchgeführt wird?
Für den Zugriff der Versicherten auf die ePA-App und E-Rezept-App ist eine
vorherige Identifizierung notwendig. Zudem benötigen die Versicherten die
Kombination aus eGK/PIN oder eine alternative Versichertenidentität (al.vi)
oder eine digitale Identität gemäß § 291 Absatz 8 SGB V.
Im Zusammenhang mit dem Zugriff von Leistungserbringern auf die Daten der
ePA bzw. des E-Rezeptes wird das Konzept des Nachweises der Präsenz der
Versicherten („Proof of patient presence“) genutzt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
14. Teilt die Bundesregierung die Aussage der Vorsitzenden des GKV-
Spitzenverbandes, dass die eGK kein Identitätsnachweis ist (vgl. Protokoll
der Anhörung des Gesundheitsausschusses am 4. November 2015,
Ausschussdrucksache 18/58)?
Nach § 291a Absatz 1 Satz 1 SGB V dient die elektronische Gesundheitskarte
mit den in § 291a Absatz 2 bis 5 genannten Angaben dem Nachweis der
Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der
vertragsärztlichen Versorgung (Versicherungsnachweis) sowie der Abrechnung mit den
Leistungserbringern. Darüber hinaus kann mit den auf der elektronischen
Gesundheitskarte enthaltenen Zertifikaten lediglich die elektronische Identität des
Versicherten in der Kommunikation mit seiner Krankenkasse und gegenüber
Gesundheitsdiensten innerhalb der Telematikinfrastruktur, also ausschließlich im
Gesundheitswesen, nachgewiesen werden.
15. Welche Anwendungen der Telematikinfrastruktur sollen jetzt bzw. in
Zukunft nur mit der eGK ohne PIN, welche mit eGK plus PIN und welche
mit digitaler Identität (§ 291 Absatz 8 SGB V) möglich sein?
Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) unterstützt die medizinischen
Anwendungen der TI. Zu diesen gehören gemäß § 334 Absatz 1 SGB V die
elektronische Patientenakte (ePA), die elektronische Verordnung (E-Rezept), der
elektronische Medikationsplan (eMP), die elektronischen Notfalldaten sowie
elektronische Hinweise der Versicherten auf das Vorliegen und den
Aufbewahrungsort von persönlichen Erklärungen (DPE) zur Organspendebereitschaft
sowie zu Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen.
Voraussetzung für den Abruf des E-Rezepts aus der TI zum Zweck der
Einlösung in der Apotheke mit der eGK ist die Vorlage der eGK sowie der Einsatz
des elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) oder des elektronischen
Berufsausweises (eBA) der zugriffsberechtigten Leistungserbringer; eine PIN-
Eingabe der Versicherten ist für die Einlösung von E-Rezepten mittels
Einsatzes der eGK nicht vorgesehen.
Der Zugriff auf die übrigen medizinischen Anwendungen der TI bedarf, neben
der Vorlage der eGK, der Einwilligung der Versicherten und ist nach den
gesetzlichen Vorgaben bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich nur mittels der
Versicherten-PIN und des elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) des
zugriffsberechtigten Leistungserbringers möglich. Abweichend dürfen
zugriffsberechtigte Leistungserbringer auch ohne Einsatz der eGK auf die ePA der
Versicherten zugreifen, wenn diese in diesen Zugriff über eine Benutzeroberfläche
eines geeigneten Endgeräts (ePA-Frontend des Versicherten/ePA-App)
eingewilligt haben.
Ausnahmen von der Erforderlichkeit der PIN gelten beim Zugriff auf die
Notfalldaten sowie beim Zugriff auf Datensatz „Persönliche Erklärung“-Daten
(DPE-Daten). Um im Versorgungsfall eine Verfügbarkeit dieser für diese
Zwecke auf der eGK gespeicherten Informationen sicherzustellen, ist der
Zugriff auf die Notfalldaten und die DPE-Daten nur mit Einsatz des eHBA und
ohne PIN-Eingabe der Versicherten möglich. Eine weitere Ausnahme bildet der
Zugriff auf den auf der eGK gespeicherten elektronischen Medikationsplan.
Nach einer erstmaligen PIN-Eingabe kann diese für die weitere Nutzung des
elektronischen Medikationsplans deaktiviert werden.
Der Entwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für ein Gesetz zur
Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) sieht
Regelungen zur Transformation der bisherigen ePA zu einer
widerspruchbasierten Anwendung (Opt-out-ePA) vor. Hiernach soll die Nutzung der ePA in der
Leistungserbringerumgebung mit Einsatz der eGK und des eHBA des
zugriffsberechtigten Leistungserbringers und ohne zusätzliche PIN-Eingabe der
Versicherten ermöglicht werden. Die Möglichkeit zur Zugriffserteilung über das
ePA-Frontend des Versicherten ohne Einsatz der eGK bleibt bei der Opt-
outePA weiterhin bestehen. Des Weiteren sollen die gesetzlich geregelten
Anwendungen elektronische Patientenkurzakte (ePKA) und der Online-eMP, der nicht
auf der eGK gespeichert wird, nicht mehr als eigenständige Online-
Anwendungen in der TI geführt, sondern nur noch im Rahmen der ePA bereitgestellt
werden.
Ab dem Jahr 2024 kann beim Zugriff auf medizinische Anwendungen der TI,
die nicht auf der eGK selbst gespeichert werden, statt der eGK auch die digitale
Identität des Versicherten gemäß § 291 Absatz 8 SGB V genutzt werden.
Inwieweit die digitale Identität des Versicherten auch bereits für einen Abruf aller
noch nicht dispensierten E-Rezepte zum Zweck der Einlösung genutzt werden
kann, ist derzeit noch in Prüfung.
16. Welche weiteren Möglichkeiten zur Authentifizierung für TI-
Anwendungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung zulässig, und wie bewertet
sie das jeweilige Datenschutz- und Datensicherheitsniveau?
30. Plant die Bundesregierung, für die Ausgabe aller eGK künftig ein
Identifizierungsverfahren vorzuschreiben (bitte begründen)?
35. Inwiefern wäre es nach Kenntnis der Bundesregierung möglich und
datenschutzrechtlich unbedenklich, z. B. durch Ident-Verfahren privater
Anbieter eine Überprüfung der eGK und bei Vorlage des Ausweises zu
initiieren und so die Inhaberinnen bzw. Inhaber der eGK sicher mit den
aufgedruckten Angaben und dem Foto in Übereinstimmung zu bringen?
Die Fragen 16, 30 und 35 werden gemeinsam beantwortet.
Zur sicheren Identifikation können die Krankenkassen verschiedene
Möglichkeiten nutzen. Nach der gesetzlichen Regelung des § 336 Absatz 5 SGB V darf
der Zugriff eines Versicherten u. a. auf das E-Rezept oder auf die elektronische
Patientenakte mittels der elektronischen Gesundheitskarte erfolgen, wenn
1. die elektronische Gesundheitskarte des Versicherten oder deren PIN mit
einem sicheren Verfahren persönlich an den Versicherten zugestellt wurde
oder
2. eine Übergabe der elektronischen Gesundheitskarte oder deren PIN in einer
Geschäftsstelle der Krankenkasse erfolgt ist, oder,
3. eine nachträgliche, sichere Identifikation des Versicherten und seiner bereits
ausgegebenen elektronischen Gesundheitskarte erfolgt ist oder,
4. die elektronische Gesundheitskarte des Versicherten oder deren PIN mit
einem sicheren Verfahren persönlich an den in einer Vorsorgevollmacht
benannten Vertreter oder den in einer Bestellungsurkunde benannten Betreuer
zugestellt wurde und diese Vorsorgevollmacht oder Bestellungsurkunde der
Krankenkasse vorliegt.
Krankenkassen sind darüber hinaus verpflichtet, Versicherten ab dem 1.
November 2023 als Verfahren zur nachträglichen, sicheren Identifikation nach
§ 336 Absatz 5 Nummer 3 SGB V und zur sicheren Identifikation nach § 336
Absatz 6 SGB V auch die Nutzung eines elektronischen Identitätsnachweises
nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 eID-Karte-Gesetz oder nach
§ 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.
17. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung korrekt, dass die gematik für
Sozial- und Gesundheitsdaten, die über die TI übertragen werden, immer
das Vertrauensniveau „hoch“ festgelegt hat?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sieht die gematik im Regelfall für die
Verarbeitung von Gesundheitsdaten immer das Niveau „hoch“ vor.
Abweichend kann die oder der Versicherte nach umfassender Information
durch die Krankenkasse über die Besonderheiten des Verfahrens in die Nutzung
einer digitalen Identität einwilligen, die einem anderen angemessenen
Sicherheitsniveau entspricht. Die Anforderungen an die Sicherheit und
Interoperabilität dieses Nutzungsweges der digitalen Identität werden von der Gesellschaft
für Telematik festgelegt. Die Festlegung erfolgt hinsichtlich der Anforderungen
an die Sicherheit und den Datenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
18. Inwiefern plant die Bundesregierung eine (teilweise) Absenkung des
Vertrauensniveaus von „hoch“ auf „substanziell“?
Das Bundesministerium für Gesundheit befürwortet eine einfache und
komfortable Anmeldung bei digitalen Gesundheitsanwendungen, damit digitale
Anwendungen von möglichst vielen Menschen in Deutschland genutzt werden.
Durch die Umstellung auf digitale Identitäten entfällt zukünftig beispielsweise
die Notwendigkeit, Karten bei der Anmeldung zu verwenden. Um einen
niederschwelligen Zugriff zu ermöglichen, ist eine aktive Zustimmung des Nutzers
notwendig.
19. Unter welchen Voraussetzungen erfüllen Video-Ident-Verfahren nach
Kenntnis der Bundesregierung das Vertrauensniveau „hoch“, und gibt es
nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit Video-Ident-Verfahren, die
das Vertrauensniveau „hoch“ erfüllen?
Nach Angaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
(BSI) erfüllt ein reines Video-Ident-Verfahren im herkömmlichen Sinne nach
derzeitigem Stand nicht die Voraussetzungen, um ein entsprechendes
Vertrauensniveau „hoch“ zu erfüllen.
20. Wie, und durch wen wird der Stand der Technik („state of the art“)
gemäß Artikel 32 DS-GVO in Bezug auf den Schutz der Gesundheitsdaten
und insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Identität und eine
sichere Authentifizierung bei der ePA-Nutzung festgelegt?
Die dem Schutzniveau angemessenen technischen und organisatorischen
Maßnahmen in der Telematikinfrastruktur im Sinne des Artikels 32 DSGVO legt
die gematik im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung fest. Als
Referenz für den Stand der Technik werden im Allgemeinen die Erkenntnisse
und technischen Richtlinien des BSI sowie nationale, europäische und
internationale Normen verwendet.
21. Inwiefern entsprechen die organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der
Gesundheits- und Sozialdaten, die über die TI übermittelt und
gespeichert werden, nach Ansicht der Bundesregierung dem Stand der Technik
(„state of the art“) im Sinne des Artikels 32 DS-GVO?
Die Maßnahmen zum Schutz der Gesundheits- und Sozialdaten, die über die
Telematikinfrastruktur übermittelt werden, erfolgen in Abstimmung mit dem
BSI und dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit. Durch eine regelmäßige Überprüfung, Bewertung und
Evaluation dieser Maßnahmen wird die Sicherheit der Verarbeitung dieser Daten
gewährleistet.
22. Inwiefern hat die geplante automatische Zuweisung einer ePA für alle
Versicherten (Opt-out-Lösung) nach Ansicht der Bundesregierung
datenschutzrechtlich oder politisch Einfluss auf die Anforderungen an die
Datensicherheit und den Datenschutz der gespeicherten Gesundheitsdaten?
Auch bei einer Opt-out-Lösung besteht ein klarer Fokus auf die IT-Schutzziele
Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit. Ebenso gelten die Anforderungen
an den Schutz der gespeicherten Gesundheitsdaten im Sinne des Datenschutzes
fort.
23. Inwiefern setzt nach Ansicht der Bundesregierung ein wirksamer
Widerruf bei der ePA (opt-out) voraus, dass die Person, die den Widerruf
ausspricht, sicher identifiziert wurde?
24. Falls keine Identifizierung notwendig ist, wie ist es nach Einschätzung
der Bundesregierung möglich, zu verhindern, dass unbekannte Personen
die (möglicherweise bereits genutzte) ePA einer bzw. eines anderen
Versicherten ohne deren bzw. dessen Zustimmung löschen?
25. Inwiefern ist es nach Ansicht der Bundesregierung erforderlich, alle
eGKs nur mit einem Identifizierungsverfahren auszugeben, wenn es ein
wirksames und niedrigschwelliges Opt-out-Verfahren geben soll?
26. Welche Prozedere wären nach Ansicht der Bundesregierung geeignet,
einen wirksamen Widerruf auszusprechen, und wären insbesondere
a) ein postalischer Brief an die Krankenkasse,
b) eine nichtsignierte E-Mail an die Krankenkasse,
c) eine signierte E-Mail an die Krankenkasse,
d) eine Willensbekundung in einer Krankenkassenfiliale mit
Ausweisvorlage,
e) eine Willensbekundung in einer Arztpraxis bzw. Apotheke mit eGK-
Vorlage,
f) eine Willensbekundung in einer Arztpraxis bzw. Apotheke mit eGK
und PIN
ausreichend für einen wirksamen Widerspruch?
Inwiefern gilt diese Einschätzung jeweils für das Vertrauensniveau
„hoch“ und „substanziell“?
27. Inwiefern ist es nach Ansicht der Bundesregierung mit der DSGVO
vereinbar, dass sich Menschen einem Identifizierungsverfahren unterziehen
müssen, nur um der ePA rechtswirksam widersprechen zu können?
28. Inwiefern ist es nach Ansicht der Bundesregierung politisch
wünschenswert, dass sich Menschen einem Identifizierungsverfahren unterziehen
müssen, nur um der ePA rechtswirksam widersprechen zu können?
Die Fragen 23 bis 28 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bei den in der ePA gespeicherten Daten handelt es sich um Gesundheitsdaten,
deren Verarbeitung nach der DSGVO grundsätzlich untersagt, jedoch in den
gemäß Artikel 9 Absatz 2 DSGVO geregelten Ausnahmefällen erlaubt ist. Bei der
Ausgestaltung des Widerspruchsverfahrens gegen die ePA ist diesem von der
DSGVO festgelegten Regel-Ausnahme-Verhältnis Rechnung zu tragen. Dabei
ist sicherzustellen, dass Versicherte möglichst aufwandsarm widersprechen
können.
Im Entwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für ein Gesetz zur
Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) ist
vorgesehen, dass Versicherte der Bereitstellung einer elektronischen
Patientenakte widersprechen können und in der Folge auch jederzeit und anlasslos einer
bereits bereitgestellten elektronischen Patientenakte widersprechen können.
Damit wird insbesondere der Patientensouveränität Rechnung getragen. Die
nähere Ausgestaltung des Widerspruchverfahrens obliegt den Krankenkassen.
Diese haben einfache und barrierefreie Widerspruchsverfahren vorzusehen und
die Versicherten umfassend über ihre Rechte zu informieren. Der Widerspruch
gegen eine bereits bereitgestellte elektronische Patientenakte kann auch über
die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts erfolgen.
29. Welche Voraussetzungen müssen nach Kenntnis der Bundesregierung
gegeben sein, damit beim Zugang mit mobilen Endgeräten (z. B.
Smartphones und Tablets) das Vertrauensniveau „hoch“ beim Zugang zur ePA und
dem Erteilen von Zugangsrechten für Dritte erreicht werden kann?
Sind diese Voraussetzungen nach Ansicht der Bundesregierung
realistisch umsetzbar ohne Identifizierungsverfahren bei der eGK- oder PIN-
Vergabe und NFC-fähiger (NFC = Nahfeldkommunikation) eGK?
Mit den digitalen Identitäten stehen zukünftig neben eGK und PIN weitere
sichere Zugangsmöglichkeiten im Zusammenhang mit mobilen Endgeräten zur
Verfügung.
31. Unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen sind
momentan und in Zukunft in Arztpraxen Identitätsprüfungen unter
Vorlage des Ausweises möglich (bitte begründen), und sind diese
Voraussetzungen derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung erfüllt?
Der Entwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für ein Gesetz zur
Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) sieht
die Möglichkeit der Identitätsprüfung in Arztpraxen vor. Die technischen und
organisatorischen Voraussetzungen liegen somit zurzeit noch nicht vor.
32. Unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen sind
in Filialen von Krankenkassen Identitätsprüfungen unter Vorlage des
Ausweises möglich (bitte begründen), und sind diese Voraussetzungen
derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung erfüllt?
Identitätsprüfungen unter Vorlage des Ausweises sind grundsätzlich bei
Krankenkassen bereits möglich. Welche Verfahren die Krankenkassen zur
Identitätsprüfung nutzen, obliegt zurzeit den Krankenkassen. Zukünftig wird die gematik
hier zusammen mit dem GKV-Spitzenverband Leitlinien vereinbaren.
33. Inwiefern soll der Zugriff auf die ePA nach den Plänen der
Bundesregierung auch dauerhaft ohne GesundheitsID-Nutzung durch die
Versicherten erfolgen können?
Der Zugriff der Versicherten auf ihre elektronische Patientenakte wird auch
zukünftig immer mittels elektronischer Gesundheitskarte möglich sein. Die
GesundheitsID wird Versicherten ergänzend durch die Krankenkasse zur
Verfügung gestellt.
34. Inwiefern ist es nach Ansicht der Bundesregierung möglich und
wünschenswert, die Daten der Meldebehörden mit ihren gesicherten
Identifizierungsverfahren zur Vergabe der eGK zu verwenden, und gibt es
entsprechende Pläne in der Bundesregierung?
Der Melderegisterabgleich der Kassen ist bereits heute nach § 291 Absatz 6
SGB V vorgesehen.
36. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung korrekt, dass die Einlösung
eines elektronischen Rezepts (eRezept) nur mit Lesen der eGK
(„Stecklösung“) geplant ist?
Die Einlösung von E-Rezepten durch das Stecken der eGK in der Apotheke ist
seit dem 1. Juli 2023 möglich. Dies ist einer von drei möglichen Einlösewegen.
Weiterhin kann die E-Rezept-App genutzt werden oder das Zugangstoken mit
einem Papierausdruck in der Apotheke eingelöst werden.
37. Stimmt die Bundesregierung zu, dass die „Stecklösung“ für die
Apotheke offenlässt, ob die Person, die das eRezept einlöst, auch diejenige ist,
für die die Verordnung ist oder ob sie von ihr autorisiert wurde?
Bei der Einlösung von E-Rezepten ist es – wie auch bisher bei den
Papierrezepten möglich – die Einlösung einem Vertreter zu überlassen. Daher kann auch
die Einlösung durch das Stecken der eGK an einen Vertreter delegiert werden,
indem man diesem die eGK übergibt.
38. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass aufgrund der aktuellen
Verfahren der Krankenkassen zur Beantragung und Ausgabe von eGKs sowie
der Möglichkeit zur Änderung von Stammdaten, sich Unberechtigte eine
eGK eines beliebigen Versicherten verschaffen können und damit auf
Gesundheitsdaten (z. B. eRezepte) zugreifen können?
Für die Ausgabe der eGK ist aktuell der Abgleich mit dem Melderegister
gesetzlich vorgeschrieben. Verlorene eGKs können gesperrt werden. Für den
Zugriff auf die ePA-App und die E-Rezept-App wird eine NFC-fähige eGK und
die dazugehörige PIN benötigt. Für die Ausgabe von eGK und PIN ist die
Identifizierung der oder des Versicherten mittels einem derzeit erlaubten Ident-
Verfahren für zumindest einen der beiden Faktoren, also PIN oder eGK,
notwendig.
39. Welche Planungen gibt es für eine wirksame Autorisierung von Dritten
für das Einlösen eines eRezepts?
Die Autorisierung eines Vertreters erfolgt wie bei Papierrezepten indem
Versicherte ihren Vertretern den Papierausdruck des E-Rezepts beziehungsweise die
eGK zur Verfügung stellen oder die Familienfunktion der E-Rezept-App nach
einmaliger Autorisierung mit der eGK und PIN nutzen.
40. Wie lange wird das eRezept online gespeichert werden?
Auf dem E-Rezept-Fachdienst sind nach § 360 Absatz 11 SGB V
Verordnungsdaten und Dispensierinformationen mit Ablauf von 100 Tagen nach der
Dispensierung der Verordnung zu löschen. Die E-Rezepte können aber für eine
permanente Speicherung automatisiert in die ePA übertragen werden.
41. Sieht die Bunderegierung es grundsätzlich als datenschutz- und IT-
sicherheitsseitig vertretbar an, die GesundheitsID perspektivisch
a) mit der geplanten Smart eID, und
b) mit der in der eIDAS-VO (eIDS = electronic Identification,
Authentication and trust Services) vorgesehenen ID Wallet zu verknüpfen
oder zu integrieren?
Wenn ja, gilt dies auch in dem Fall, dass die Smart eID bzw. ID Wallet
Verknüpfungen zu Identitäten der Privatwirtschaft, wie z. B. ein Google-
Konto, enthält?
Die Fragen 41 bis 41b werden gemeinsam beantwortet.
Die gematik verfolgt die Entwicklung des eIDAS-ID-Wallet und stellt sicher,
dass die Einbindung der kommenden ID-Wallet grundsätzlich möglich ist.
Dabei werden die Aspekte des Datenschutzes und der Sicherheit berücksichtigt.
42. Mit welchen Abbruchraten bei der Nutzung der GesundheitsID (App-
Einrichtung, App-Nutzung allgemein, NFC-Verbindungsaufbau und
NFC-Verbindungsstabilität) rechnet die Bundesregierung aufgrund
bisheriger Erfahrungen mit der AusweisApp2 und ähnlichen Apps mit hohen
Sicherheitsanforderungen?
a) Mit welchen Maßnahmen plant die Bundesregierung, die
Nutzungssicherheit zu erhöhen?
b) Geht die Bundesregierung davon aus, dass schon 2024 die Mehrzahl
der verwendeten Mobilgeräte geeignete und zugängliche
hardwaresecure-elements besitzen, um die GesundheitsID ohne Chipkarte
nutzen zu können?
c) Erwägt die Bundesregierung, geeignete Kartenlesegeräte als Teil der
öffentlichen Grundversorgung bereitzustellen, um allen Haushalten
die Möglichkeit zu geben, zuverlässig und sicher Funktionen der
GesundheitsID, des elektronischen Personalausweises allgemein und
sichere Finanztransaktionen zu nutzen?
Die Fragen 42 bis 42c werden gemeinsam beantwortet.
Die Nutzungsszenarien der GesundheitsID sind abhängig vom Mobilgerät.
Insbesondere die Gültigkeitsdauer bis zur Erneuerung der GesundheitsID ist
abhängig vom Vorliegen eines sicheren Hardware-Speichers (secure element)
bzw. eines zertifizierten Hardware-Speichers. Es ist davon auszugehen, dass die
Anzahl der Mobilgeräte mit einem sicheren Hardwarespeicher zunehmen wird.
Informationen zu Abbruchquoten liegen der Bundesregierung nicht vor.
Die Bundesregierung plant nicht, den Bürgerinnen und Bürgern
Kartenlesegeräte bereitzustellen.
43. Wann wird es eine Desktop-Version der ePA geben?
Seit dem Jahr 2022 ist die Nutzung der ePA auch über ein stationäres Gerät
(Desktop PC) möglich.
44. Auf welchen Servern werden die Daten der ePA gespeichert, und welche
Einschränkungen bestehen dabei zur Gewährleistung einer DSGVO-
konformen Datenverarbeitung?
Gespeichert werden die Daten der ePA auf den Servern der jeweiligen
Krankenkasse. Dies können Server der Krankenkasse sein, wenn diese die jeweilige
ePA direkt anbieten, oder Server von Dienstleistern, die die betreffende ePA im
Auftrag der Krankenkasse betreiben. Die Server müssen auf dem Gebiet der
Europäischen Union stehen.
45. Wie viel Personal (Stellenäquivalente) arbeitet in der Bundesregierung
am Thema Informationssicherheit und Datenschutz der ePA und
GesundheitsID?
In der Bundesregierung arbeiten ca. acht Personen am Thema
Informationssicherheit und Datenschutz der ePA und der GesundheitsID.
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