Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/7536 –
Ankündigungen in der Klimaschutzpolitik
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 14. Juni 2023 teilte das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz (BMWK) mit, Entwürfe zum Klimaschutzgesetz und zum
Klimaschutzprogramm an die Ressorts übermittelt zu haben (
www.bmwk.de/Redakt
ion/DE/Pressemitteilungen/2023/06/20230614-habeck-wichtiges-klimapaket-
geht-in-die-ressortabstimmung.html). Am 21. Juni 2023 gab das BMWK
bekannt, das Bundeskabinett habe ein Klimaschutzpaket mit einem
umfangreichen Klimaschutzprogramm bis 2030 mit dem Klimaschutzprogramm 2023,
der Novelle des Klimaschutzgesetzes sowie Änderungen im
Straßenverkehrsgesetz verabschiedet (
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2023/
06/20230621-habeck-klimaschutzziele.html).
1. Was genau hat das Bundeskabinett am 21. Juni 2023 im Bundeskabinett
zum Klimaschutzprogramm 2023 beschlossen (bitte einzelne Vorhaben
und Inhalte aufschlüsseln)?
Das Bundeskabinett hat am 21. Juni 2023 keinen Beschluss zum
Klimaschutzprogramm (KSP) 2023 gefasst. Der ressortgeeinte Entwurf wurde durch das
Bundeskabinett zur Kenntnis genommen und im Nachgang an den Expertenrat
für Klimafragen (ERK) gemäß § 12 Absatz 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes
(KSG) zur Stellungnahme übermittelt.
2. Wieso befand sich das Klimaschutzprogramm nicht auf der
Tagesordnung der Kabinettsitzung?
Das Klimaschutzprogramm wurde unter dem Tagesordnungspunkt
„Verschiedenes“ der Kabinettsitzung am 21. Juni 2023 durch die Kabinettsmitglieder zur
Kenntnis genommen.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7967
20. Wahlperiode 01.08.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 1. August 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
3. Ist die bloße Kenntnisnahme, wie sie im Falle des
Klimaschutzprogramms laut Antwort auf die Schriftliche Frage 24 des Abgeordneten
Jens Spahn stattgefunden hat, ein üblicher Vorgang bei
Kabinettsitzungen?
Die Kenntnisnahme des Entwurfs des Klimaschutzprogramms 2023 im
Kabinett trägt der hohen politischen Bedeutung des Klimaschutzprogramms
Rechnung. In derselben Kabinettsitzung hat die Bundesregierung weitere
Klimaschutzmaßnahmen beschlossen. Das Klimaschutzprogramm 2023 soll nach
einem öffentlichen Konsultationsverfahren von der Bundesregierung
schnellstmöglich beschlossen werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 4
bis 6 verwiesen.
4. Wieso wurde das Klimaschutzprogramm 2023 in der Kabinettsitzung am
21. Juni 2023 nicht verabschiedet?
5. Wieso hat das BMWK per Pressemitteilung vom 21. Juni 2023 (
www.b
mwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2023/06/20230621-habeck-kl
imaschutzziele.html) mitgeteilt, die Bundesregierung habe das
Klimaschutzprogramm 2023 „verabschiedet“?
6. Wieso ist ein „finaler Beschluss des Klimaschutzprogramms“
erforderlich (siehe Antwort auf die Schriftliche Frage 24 des Abgeordneten Jens
Spahn auf Bundestagsdrucksache 20/7431), wenn das Bundeskabinett
laut Mitteilung des BMWK am 21. Juni 2023 (
www.bmwk.de/Redaktio
n/DE/Pressemitteilungen/2023/06/20230621-habeck-klimaschutzziel
e.html) das Klimaschutzprogramm bereits verabschiedet hat?
Die Fragen 4, 5 und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hat sich am 21. Juni 2023 mit mehreren Klimaschutz-
Dossiers befasst, darunter eine Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes,
Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes und der Entwurf des
Klimaschutzprogramms 2023. Während die Novellen des Bundes-Klimaschutzgesetzes und des
Straßenverkehrsgesetzes beschlossen wurden, wurde der Entwurf des
Klimaschutzprogramms unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ zur
Kenntnis genommen.
Vor dem Beschluss des Klimaschutzprogramms ist eine Stellungnahme des
Expertenrates für Klimafragen im Hinblick auf die dem Programm zugrunde
liegenden Annahmen zur Treibhausgasreduktion einzuholen (vgl. § 12 Absatz 3
KSG). Um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen, hat die Bundesregierung
für das KSP deshalb ein zweistufiges Verfahren gewählt: In der am 21. Juni
2023 erfolgten Kabinettsitzung wurde der ressortgeeinte Entwurf des
Klimaschutzprogramms vom Kabinett zur Kenntnis genommen, sodass er im
Anschluss an die Kabinettsitzung an den Expertenrat für Klimafragen übersandt
werden konnte. Der Expertenrat hat nun bis zum 21. August 2023 Zeit, um
seine Stellungnahme auszuarbeiten. Die Bundesregierung prüft diese dann nach
Zugang und wird anschließend das Klimaschutzprogramm final im Kabinett
beschließen.
7. In welcher Kabinettsitzung hat das Bundeskabinett das
Klimaschutzprogramm 2022 zur Kenntnis genommen?
8. In welcher Kabinettsitzung hat die Bundesregierung das
Klimaschutzprogramm 2022 verabschiedet?
Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das „Klimaschutz-Sofortprogramm 2022“ wurde in der Kabinettsitzung am
23. Juni 2021 beschlossen. Es wurde durch die damalige Bundesregierung
initiativ als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
23. März 2021 und die sich daran anschließende Novelle des Bundes-
Klimaschutzgesetzes erarbeitet.
9. Was bezeichnet die Bundesregierung mit dem Begriff der
„Klimaschutzlücke“?
Der Begriff „Klimaschutzlücke“ bezeichnet die Lücke zwischen den
Treibhausgas-Minderungen aus bisher umgesetzten und geplanten
Klimaschutzmaßnahmen und den Jahresemissionsmengen, die im Bundes-Klimaschutzgesetz
festgelegt sind. Die CO2-Minderungen werden durch wissenschaftliche
Abschätzungen wie dem Klimaschutz-Projektionsbericht bewertet. Derzeit wird der
Projektionsbericht 2023 abgestimmt und anschließend dem Deutschen
Bundestag zugeleitet und veröffentlicht.
10. Um wie viel Prozent hat die Bundesregierung die sogenannte
Klimaschutzlücke mit den Maßnahmen reduziert, die sie bislang ergriffen, das
heißt, konkret umgesetzt hat (lediglich beschlossene, vorgesehene oder
geplante Maßnahmen bitte nicht einbeziehen)?
Die Abschätzung über die Schließung der Klimaschutzlücke mit lediglich
beschlossenen Maßnahmen ergibt sich aus dem Mit-Maßnahmen-Szenario des
Klimaschutz-Projektionsberichts, der sich aktuell noch in der
Ressortabstimmung befindet. Der zuletzt veröffentlichte Klimaschutz-Projektionsbericht
2021 weist im Mit-Maßnahmen-Szenario bis 2030 eine Klimaschutzlücke in
Höhe von rund 1 100 Millionen Tonnen Treibhausgasäquivalente aus.
11. Welche Bundesministerien waren vor Kabinettsbefassung an der
Erarbeitung des Klimaschutzprogramms 2023 beteiligt?
Es wurden alle Bundesministerien im Rahmen der Ressortabstimmung
beteiligt.
12. Welche Änderungen in der Novelle des Klimaschutzgesetzes und dem
Entwurf des Klimaschutzprogramms 2023 wurden zwischen dem Beginn
der Ressortabstimmung am 13. Juni 2023 und der Kabinettbefassung am
21. Juni 2023 erarbeitet?
Die Entwürfe vom 13. Juni 2023 sind auf der Homepage des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) veröffentlicht (
www.bmwk.de/
Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2023/06/20230614-habeck-wichtiges-klimap
aket-geht-in-die-ressortabstimmung.html). Der Gesetzentwurf der KSG-
Novelle wurde unmittelbar nach dem Kabinettbeschluss an den Bundesrat zugeleitet
und wird nun als Drucksache veröffentlicht. Der im Kabinett zur Kenntnis
genommene Entwurf des Klimaschutzprogramms 2023 wurde am 26. Juni 2023
in die Öffentlichkeitsbeteiligung gegeben (vgl. auch die Antworten zu den
Fragen 24 bis 26). Anhand dieser Dokumente lassen sich die Änderungen
nachvollziehen. Von einer Darstellung sämtlicher Änderungen wird daher
abgesehen.
13. Was ist der Unterschied zwischen dem Klimaschutzprogramm 2023 und
dem nach § 8 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) erforderlichen
Sofortprogramm?
Aufgrund der Überschreitung der Jahresemissionsmengen der Sektoren
Gebäude und Verkehr im Berichtsjahr 2022 waren BMWK und das
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) sowie das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) verpflichtet, der
Bundesregierung bis zum 17. Juli 2023 ein Sofortprogramm vorzulegen, das die
Einhaltung der Jahresemissionsmengen des jeweiligen Sektors für die folgenden
Jahre sicherstellt (vgl. § 8 Absatz 1 KSG). Anschließend berät die
Bundesregierung über die ergreifenden Maßnahmen und beschließt diese schnellstmöglich
(vgl. § 8 Absatz 2 KSG).
Das Bundeskabinett hat am 21. Juni 2023 den Entwurf eines
Klimaschutzprogramms 2023 der Bundesregierung zur Kenntnis genommen. Darin enthalten
sind die nach § 8 Absatz 1 KSG erforderlichen Maßnahmenvorschläge von
BMWK und BMWSB für den Gebäudesektor sowie des BMDV für den
Verkehrssektor. Der Entwurf enthält jedoch darüber hinaus Maßnahmen für alle
Emissionssektoren und sektorübergreifende Maßnahmen. Das
Klimaschutzprogramm 2023 soll nach einem öffentlichen Konsultationsverfahren von der
Bundesregierung schnellstmöglich beschlossen werden. Mit dem finalen Beschluss
des Klimaschutzprogramms erfüllt die Bundesregierung auch ihre
Verpflichtung nach § 8 Absatz 2 KSG.
14. Warum wurden 2022 Sofortprogramme der einzelnen Ressorts
vorgelegt?
Ist dies für 2023 ebenfalls wieder geplant?
Aufgrund der Überschreitung der Jahresemissionsmengen der Sektoren
Gebäude und Verkehr für das Jahr 2021 waren BMWK und BMWSB sowie das
BMDV verpflichtet, Sofortprogramme für den Gebäude- bzw. den
Verkehrssektor vorzulegen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
15. Wie rechtfertigt die Bundesregierung, dass sie nach wie vor gegen das
Klimaschutzgesetz verstößt, da sie kein Klimaschutzsofortprogramm
nach § 8 Absatz 2 KSG beschlossen hat?
Nach Ansicht der Bundesregierung liegt ein Verstoß gegen § 8 Absatz 2 KSG
nicht vor. Nachdem die verantwortlichen Bundesministerien im Sommer 2022
entsprechende Sofortprogramme vorgelegt hatten, hat die Bundesregierung
unmittelbar Verhandlungen über die nach § 8 Absatz 2 KSG zu verabschiedenden
Maßnahmen aufgenommen. Die Verhandlungen über die zum Klimaschutz
notwendigen Maßnahmen – über die auch gesellschaftlich lebhaft diskutiert wird –
sollen mit dem Beschluss des Klimaschutzprogramms 2023 nunmehr in Kürze
abgeschlossen werden.
16. Wann wird der Klimaschutz-Projektionsbericht 2023 veröffentlicht?
17. Wann werden die maßnahmenspezifischen
Treibhausgasminderungsbeträge als Teil des Projektionsberichts dem Deutschen Bundestag
zugeleitet?
Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Der Klimaschutz-Projektionsbericht 2023 wird nach Abschluss der laufenden
Abstimmung des Berichtsentwurfs dem Deutschen Bundestag zugeleitet und
veröffentlicht.
18. Wer hat die Modellierungen für den Klimaschutz-Projektionsbericht
berechnet, und welche ggf. externen Experten und Institutionen wurden in
welcher Form und ggf. mit welchem Auftragsvolumen beteiligt?
19. Wer gehörte bislang bzw. zuletzt zu dem Forschungskonsortium, das im
Auftrag des Umweltbundesamtes alle zwei Jahre die Entwicklung des
Klimagasemissionen berechnet hat?
Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet.
Der Klimaschutz-Projektionsbericht 2023 wurde im Auftrag des
Umweltbundesamtes von einem Forschungskonsortium bestehend aus Öko-Institut, dem
Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung und dem Institut für
Ressourceneffizienz und Energiestrategien erstellt. Die modellgestützten
Analysen in den Bereichen Landwirtschaft, Landnutzungsänderung und
Forstwirtschaft wurden durch das Johann Heinrich von Thünen-Institut durchgeführt.
Die Arbeiten zum Projektionsbericht sind Teil des Forschungsvorhabens
Politikszenarien XI. Durch dieses Vorhaben adressiert das Umweltbundesamt
Forschungsfragen, die über den Projektionsbericht hinausgehen, sodass das
Auftragsvolumen in Höhe von 1 626 514,61 Euro brutto nicht ausschließlich den
Arbeiten am Projektionsbericht zuzuordnen ist.
20. Wird die Berechnung weiterhin von einem Forschungskonsortium im
Auftrag des Umweltbundesamtes erstellt, und wenn nein, warum nicht?
Die Erstellung der Treibhausgasprojektion 2024 wurde zusammen mit der
Erstellung des Klimaschutz-Projektionsberichtes 2023 vom Umweltbundesamt im
Jahr 2022 beauftragt und wird von dem in der Antwort zu Frage 18 genannten
Forschungskonsortium durchgeführt.
21. Wieso ist der Projektionsbericht nicht, wie angekündigt (vgl.
www.spieg
el.de/politik/deutschland/heizungsstreit-sofortprogramm-klimaschutzges
etz-wo-steht-die-ampelkoalition-beim-klimaschutz-a-47f46fac-5e0b-429
e-89ed-780c660159cd), bereits im März 2023 erschienen?
Wesentliche Gründe für die Verzögerung umfassen u. a. die verzögerte Vergabe
des Forschungsprojektes infolge der Bundestagswahl 2021 und der damit
verbundenen Neuorganisation der Zuständigkeit für den finanzierenden Titel
innerhalb der Bundesregierung. Hinzu kamen Verzögerungen in der
Abstimmung der Eingangsparameter für die Modellierung sowie Verzögerungen in der
Modellierung.
22. Was ist der Jahresdurchschnitt der in Deutschland seit 1990 gesunkenen
Emissionen (in Prozent)?
Die Treibhausgasemissionen in Deutschland sind seit 1990 im
Jahresdurchschnitt um rund 1,6 Prozent zurückgegangen.
23. Welche Maßnahmen zählt die Bundesregierung zu den bereits
beschlossenen Maßnahmen nach dem Szenario MMS (Mit-Maßnahmen-
Szenario) ihres Projektionsberichts, und wann wurden diese Maßnahmen
jeweils beschlossen?
Die Liste der im Mit-Maßnahmen-Szenario (MMS) berücksichtigen
Maßnahmen ist Teil des Klimaschutz-Projektionsberichtes 2023 und wird nach
Abschluss der laufenden Abstimmung des Berichtsentwurfs dem Deutschen
Bundestag zugeleitet und veröffentlicht.
24. Wann beginnt das öffentliche Konsultationsverfahren zum
Klimaschutzprogramm 2023?
Das öffentliche Konsultationsverfahren zum Klimaschutzprogramm 2023
wurde am 26. Juni 2023 durch das BMWK gestartet.
25. Wer wird an dem öffentlichen Konsultationsverfahren wann und in
welcher Form beteiligt?
Warum gab es im Vorjahr kein Konsultationsverfahren?
Zu dem öffentlichen Konsultationsverfahren wurden Länder- und
Kommunenvertretungen, wissenschaftliche Institute, wissenschaftliche Begleitgremien,
zivilgesellschaftliche Organisationen und Verbände aus Gesellschaft und
Wirtschaft als auch Jugendvertretungen beteiligt.
Da im Vorjahr kein Klimaschutzprogramm nach § 9 KSG beschlossen wurde,
musste auch keine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden (vgl. § 9
Absatz 3 KSG).
26. Wann endet das öffentliche Konsultationsverfahren?
Die Frist des öffentlichen Konsultationsverfahrens endet am 14. August 2023.
27. Wie sieht der Zeitplan zur Verabschiedung des Klimaschutzprogramms
2023 aus?
Das Klimaschutzprogramm 2023 soll schnellstmöglich nach Abschluss der
Öffentlichkeitsbeteiligung und der Stellungnahme des Expertenrats für
Klimafragen final im Kabinett beschlossen werden.
28. Wie hoch beziffert die Bundesregierung den Investitionsbedarf, der sich
aus dem Klimaschutzprogramm 2023 insgesamt ergibt (bitte in private
und öffentliche Investitionen aufteilen)?
Der gesamtwirtschaftliche Investitionsbedarf der im Klimaschutzprogramm
2023 enthaltenen Maßnahmen wird im Auftrag des Umweltbundesamts im
Forschungsprojekt Politikszenarien XI ermittelt. Die Ergebnisse sollen im Herbst
dieses Jahres veröffentlicht werden.
29. Wann wird die Bundesregierung den nächsten Klimaschutzbericht
vorlegen?
Die Bundesregierung beabsichtigt den Klimaschutzbericht so schnell wie
möglich, voraussichtlich im 3. Quartal 2023, vorzulegen. Der Klimaschutzbericht
für 2023 konnte nicht zum 30. Juni fertiggestellt werden, weil relevante
Informationen zur Prognose der Treibhausgasminderungen noch nicht vorliegen
(vgl. Antwort zu Frage 21) und sich die Verabschiedung des
Klimaschutzprogramms 2023 verzögert hat. Beide Punkte sollen zentrale Inhalte des Berichts
bilden.
30. Wann hat das Klimakabinett das letzte Mal getagt?
Die letzte Sitzung des Klimakabinetts fand am 18. November 2020 statt.
31. Wann werden das BMWK und das Bundesministerium für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) sowie das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) aufgrund der Überschreitung
der Jahresemissionsmengen der Sektoren Gebäude und Verkehr im
Berichtsjahr 2022 ein Sofortprogramm vorlegen?
Das von der Bundesregierung am 21. Juni 2023 zur Kenntnis genommene
Klimaschutzprogramm 2023, das dem Expertenrat für Klimafragen zur
Stellungnahme vorliegt, bezieht die entsprechenden Vorschläge der Ressorts für ein
Sofortprogramm ein.
32. Wie sieht der Zeitplan zur Verabschiedung der nun vorgelegten Novelle
des Klimaschutzgesetzes im Deutschen Bundestag aus?
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde dem Bundesrat unmittelbar
nach dem Kabinettbeschluss zugeleitet. Die parlamentarischen Beratungen im
Deutschen Bundestag beginnen voraussichtlich im September dieses Jahres.
33. Hat die Bundesregierung den Expertenrat für Klimafragen zur Novelle
des Klimaschutzgesetzes konsultiert und wie hat der Expertenrat der
Bundesregierung gegenüber bzw., nach Kenntnis der Bundesregierung,
in der Öffentlichkeit die Novelle des Klimaschutzgesetzes bewertet?
Die Bundesregierung hat sich mit dem Expertenrat für Klimafragen im Vorfeld
zu einzelnen technischen Aspekten der Novelle des Klimaschutzgesetzes
ausgetauscht und die Rückmeldungen des Expertenrats für Klimafragen in ihren
Entwurf einfließen lassen. Darüber hinaus hat sich die Bundesregierung
insbesondere mit der Stellungnahme des Expertenrats für Klimafragen in seinem
Prüfbericht des Jahres 2023 auseinandergesetzt.
Für die Inhalte seiner Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung sowie der
Öffentlichkeit verweisen wir auf die entsprechenden Passagen des Prüfberichts
aus dem Jahr 2023 (Bundestagsdrucksache 20/6900), eine Darstellung
sämtlicher Inhalte wäre hier nicht sachgerecht. Übergreifend lässt sich festhalten,
dass der Expertenrat für Klimafragen feststellt, dass die Bundesregierung einige
seiner Anmerkungen aufgegriffen hat und zugleich auf – aus seiner Sicht –
weiteres Verbesserungspotenzial hinweist.
34. Wird die Bundesregierung nach den Regelungen der Novelle des
Klimaschutzgesetzes in der laufenden Legislaturperiode noch ein weiteres
Klimaschutzprogramm oder Sofortprogramm vorlegen müssen?
Nach der Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes muss die Bundesregierung
spätestens zwölf Kalendermonate nach Beginn einer Legislaturperiode ein
Klimaschutzprogramm vorlegen. Diese Verpflichtung wird erstmals zu Beginn der
kommenden Legislaturperiode bedeutsam. Sofortprogramme werden
demgegenüber nach der Novelle des Klimaschutzgesetzes von einem gemeinsamen
Vorgehen der Bundesregierung abgelöst, sodass keine weiteren
Sofortprogramme vorgesehen sind. Gleichwohl kann – abhängig nicht zuletzt auch von den
künftigen Projektionsdaten – ein weiteres gemeinsames Vorgehen der
Bundesregierung in dieser Legislaturperiode erforderlich werden.
35. Wie war die CO2-Bilanz der deutschen Stromversorgung in den Jahren
2021 und 2022, wie ist die Bilanz bislang im Jahr 2023, und wie lautet
die Prognose der Bundesregierung für die Jahre 2023 und 2024?
Die CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen für Stromerzeugung betrugen
2021 214,8 Millionen Tonnen und 2022 222,6 Millionen Tonnen.
Die Daten des Jahres 2022 stammen aus der Berechnung der Emissionsdaten
gemäß Bundes-Klimaschutzgesetz und nicht aus den detaillierten Treibhausgas-
Inventaren, weil diese erst zum 15. Januar 2024 vorliegen.
Für die Jahre 2023 und 2024 liegen der Bundesregierung keine entsprechenden
Kurzfristprognosen vor.
36. Welche Ausbauziele für erneuerbare Energien setzt sich die
Bundesregierung für die Jahre 2023, 2024 und 2025 (bitte nach Erzeugungsart
unterteilen)?
Um das Ausbauziel eines Mindestanteils von 80 Prozent des aus erneuerbaren
Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch zu erreichen, sind in § 4
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 Ausbaupfade für Windenergie an
Land und Solaranlagen im Zweijahres-Rhythmus und für Biomasse eine
installierte Leistung im Zieljahr 2030 ausgewiesen.
Konkret sind im Zeitraum bis 2025 lediglich für das Jahr 2024 bei Windenergie
an Land eine Steigerung der installierten Leistung auf 69 Gigawatt und für
Solaranlagen eine Steigerung der installierten Leistung auf 88 Gigawatt
vorgesehen. Für die Jahre 2023 und 2025 sind keine Werte enthalten.
Die Zielvorgaben der installierten Leistung von Windenergieanlagen auf See
finden sich im § 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG). Ziel ist es,
die installierte Leistung von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz
angeschlossen werden, auf insgesamt mindestens 30 Gigawatt bis zum Jahr 2030,
auf insgesamt mindestens 40 Gigawatt bis zum Jahr 2035 und auf insgesamt
mindestens 70 Gigawatt bis zum Jahr 2045 zu steigern.
Für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sind im Strommengenpfad
nach § 4 a EEG 2023 Zwischenwerte als Richtwerte festgelegt. Diese sind: 287
Terawattstunden im Jahr 2023, 310 Terawattstunden im Jahr 2024 und 346
Terawattstunden im Jahr 2025. Dargestellt ist jeweils die Gesamtstrommenge aus
erneuerbaren Energien im jeweiligen Jahr; eine Unterscheidung nach
Energieträgern ist nicht ausgewiesen.
37. Wann wird die Bundesregierung die Carbon Management Strategie
verabschieden?
Die Verabschiedung der Carbon-Management-Strategie (CMS) ist für das
vierte Quartal 2023 geplant.
38. Wie viele Sitzungen des Stakeholderdialogs zur Carbon Management
Strategie haben bislang stattgefunden, und wer war daran jeweils
beteiligt?
Die Erarbeitung der Carbon-Management-Strategie wird von einem breiten
Stakeholder-Dialog begleitet. Eingebunden werden Vertreterinnen und Vertreter
aus Zivilgesellschaft, Politik, Wissenschaft und Wirtschaft (Verbände und
Unternehmen) sowie einzelne Bundesressorts.
Es fanden bislang sechs Stakeholder-Veranstaltungen statt.
39. Welche Erkenntnisse haben sich für die Bundesregierung aus dem im
April 2023 stattgefunden Workshop zu CCU/CCS (Carbon Capture and
Utilization/Carbon Capture Storage) im Rahmen des Stakeholderdialogs
zur Carbon Management Strategie ergeben (vgl.
www.bmwk.de/Redakti
on/DE/Pressemitteilungen/2023/03/20230324-stakeholderdialog-zur-car
bon-management-strategie.html)?
Im April fand die erste Runde der Arbeitsgruppe zu den Themenschwerpunkten
der CMS CO2-Abscheidung, -Transport, -Speicherung und -Nutzung statt.
Diskutiert wurden Fragen zu relevanten CO2-Abscheidequellen, Möglichkeiten der
CO2-Nutzung und wie Speicherbedarfe identifiziert werden können. Die
Erkenntnisse daraus werden aktuell ausgewertet.
40. Welche (sonstigen) Regulierungsvorhaben zum Thema CCU/CCS
möchte die Bundesregierung wann umsetzen?
Das wird derzeit geprüft.
41. Welche Empfehlungen aus dem Evaluierungsbericht zum Kohlendioxid-
Speicherungsgesetz (KSpG) hat die Bundesregierung bislang umgesetzt?
Es wurde die Empfehlung umgesetzt, die Erarbeitung einer Carbon-
Management-Strategie zu starten.
Der aktuelle Evaluierungsbericht zum Kohlendioxid-Speicherungsgesetz
(KSpG) spricht zudem auch Empfehlungen aus, um den Rechtsrahmen für den
Einsatz von Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO2 aus industriellen
Prozessen (CCU/S) entsprechend anzupassen. Die Umsetzung dieser
Empfehlungen wird derzeit geprüft.
42. Warum hat die Bundesregierung bislang keinen Gesetzentwurf zur
vorläufigen Anwendung und Ratifizierung des sogenannten London-
Protokolls eingebracht, wie im Evaluierungsbericht zum Kohlendioxid-
Speicherungsgesetz empfohlen (
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/E
nergiedaten/evaluierungsbericht-bundesregierung-kspg.pdf?__blob=publ
icationFile&v=1, S. 141)?
Das wird derzeit geprüft.
43. Wann wird die Bundesregierung, wie vom Koalitionsausschuss Ende
März 2023 beschlossen, einen Vorschlag für den Übergang vom
nationalen (Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG) zum europäischen
CO2-Preis (zweiter europäischer Emissionshandel – ETS II) sowie für
die Architektur der europäischen und nationalen Klimapolitik ab 2030
vorlegen?
Die Bundesregierung arbeitet derzeit an der Umsetzung der novellierten
Emissionshandelsrichtlinie der Europäischen Union (EU) in nationales Recht im
Rahmen des Treibhausgasemissionsgesetzes (TEHG), das noch im laufenden
Jahr 2023 novelliert werden soll. Aktuell prüft die Bundesregierung zudem
mögliche Ansätze für die Architektur der europäischen Klimapolitik nach 2030.
Hierfür werden insbesondere Vorschläge der EU-Kommission maßgeblich sein,
die noch nicht vorliegen. Im Übrigen sind die Überlegungen innerhalb der
Bundesregierung noch nicht abgeschlossen.
44. Welche Entwicklung der CO2-Preise erwartet die Bundesregierung bis
2030 (bitte für CO2-Preise in Euro pro Tonne nach dem deutschen
Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), dem bisherigen
Emissionshandelssystem der EU (ETS-I) und dem Zertifikatehandel im Verkehrs-
und Gebäudesektor (ETS-II) angeben)?
Der CO2-Preis im nationalen Emissionshandel (nEHS) ist gemäß des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) bis zum Jahr 2025 festgelegt
(„Festpreisphase“). Im Jahr 2026 bildet sich der Preis innerhalb eines Korridors von
55 bis 65 Euro. Ab dem Jahr 2027 erfolgt die Preisbildung für
Emissionszertifikate im Emissionshandelssystem 2 (ETS2) frei auf dem Markt gemäß Angebot
und Nachfrage. Eine genaue, jahrweise Abschätzung des Preises im ETS2 ist
daher nicht möglich. Die Europäische Kommission rechnet gemäß ihres
„Impact Assessments“ zum „Fit-for-55-Paket“ mit einem Marktpreis von 50 bis
80 Euro im Jahr 2030. Die Bundesregierung wird einen fließenden Übergang
zwischen BEHG und ETS2 sicherstellen.
45. Hat die Bundesregierung die nach § 54 des
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (KVBG) vorgesehene Überprüfung vorgenommen, und
wenn ja, zu welchen Ergebnissen ist diese Überprüfung gelangt?
Zu wann hat die Bundesregierung diese Überprüfung abgeschlossen?
46. Hat die Bundesregierung die Ergebnisse ihrer Überprüfung an den
Expertenrat für Klimafragen übermittelt (siehe § 54 Absatz 3 KVBG)?
Hat der Expertenrat dazu bereits seine Empfehlungen abgegeben?
Wenn ja, warum wurden diese nicht veröffentlicht?
Wenn nein, für wann rechnet die Bundesregierung mit den
Empfehlungen?
Die Fragen 45 und 46 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Evaluierungsbericht nach § 54 Absatz 2 des
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (KVBG) soll schnellstmöglich fertig gestellt werden. Nach
Fertigstellung wird die Bundesregierung den Bericht dem Expertenrat für
Klimafragen übermitteln. Der Expertenrat für Klimafragen wird den Bericht bewerten
und der Bundesregierung Empfehlungen vorlegen. Ein Datum für diese
Veröffentlichung steht noch nicht fest.
47. Welche Kohlekraftwerke haben die Übertragungsnetzbetreiber im
Rahmen des jüngsten sogenannten Stresstests (
www.bundesnetzagentur.de/S
haredDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutio
nen/Versorgungssicherheit/Netzreserve/Systemanalysen_UeNB_2023.pd
f?__blob=publicationFile&v=3) für systemrelevant bzw. unerlässlich
erklärt, und welche Folgen zieht die Bundesregierung daraus?
Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) erstellen routinemäßig einmal jährlich
eine Bedarfsanalyse (auch Systemanalyse genannt) auf Basis von § 3 der
Netzreserveverordnung. In diesen Analysen untersuchen die ÜNB, inwieweit der
Stromtransport zwischen Erzeugern und Verbrauchern durch das bestehende
Netz auch in kritischen Situationen abgebildet werden kann. Darauf aufbauend
wird der für das bevorstehende Winterhalbjahr notwendige Bedarf an
Netzreservekraftwerken (systemrelevante Kraftwerke) bestimmt.
Auf Basis der Analyse ermitteln die ÜNB die Systemrelevanz eines zur
Stilllegung angemeldeten Kraftwerks und beantragen bei der Bundesnetzagentur
(BNetzA) dessen Ausweisung. Nach positiver Prüfung durch die BNetzA wird
das Kraftwerk in die Netzreserve überführt. Es wird dann nicht mehr im
Strommarkt betrieben, sondern steht auf ÜNB-Anforderung zur Gewährleistung der
Netzsicherheit bereit. Der Gesamtprozess der Systemrelevanzprüfung im
Rahmen der Systemanalyse hat sich als ein robuster und erprobter Prozess in den
letzten Jahren erwiesen.
In der diesjährigen Systemanalyse erfolgte die Systemrelevanzprüfung für jene
Kohlekraftwerke, die in der fünften und sechsten Ausschreibungsrunde gemäß
KVBG einen Zuschlag erhalten haben. Die ÜNB haben hierbei die Steinkohle-
Kraftwerke GKM 8, RDK G7 und Zolling Block 5 als systemrelevant
identifiziert, da sie in der bedarfsdimensionierenden Stunde der Systemanalysen zum
Redispatch herangezogen werden, vgl. Seite 212 des Abschlussberichts der
Systemanalysen. Die Systemrelevanzausweisung für das Kraftwerk RDK G7
wurde von der BNetzA bereits genehmigt. Die Ausweisung des Kraftwerks
Zolling befindet sich derzeit in Prüfung. Zur Systemrelevanzausweisung des
Kraftwerks GKM 8 liegt der BNetzA gegenwärtig noch kein Antrag seitens des
ÜNB vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333