Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gerold Otten, Rüdiger Lucassen, Jan
Ralf Nolte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/7787 –
Impfpflicht der Soldaten gegen COVID-19
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 22. November 2021 berichteten „t-online“ und andere Medien, dass sich
ein bundeswehrinternes Schlichtungsgremium nach „stundenlangen“
Verhandlungen für die Aufnahme der Schutzimpfung gegen das Coronavirus in die
Liste duldungspflichtiger Impfungen bei der Bundeswehr ausgesprochen habe
(
https://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/id_91191388/bundeswehr-a
usschuss-will-duldungspflicht-fuer-corona-impfung.html). Am 24. November
2021 erging der ministerielle Befehl, wodurch die Impfpflicht für Soldaten
gegen das Coronavirus verbindlich wurde (
https://www.bundeswehr.de/de/akt
uelles/meldungen/duldungspflicht-COVID-19-schutzimpfung-streitkraefte-52
91448).
Im Unterschied zu den Artikeln, die bestenfalls von einer „stundenlangen“
Verhandlung berichten, liegen den Fragestellern Berichte vor, wonach die
Stimmung innerhalb des Schlichtungsgremiums keinesfalls einhellig war.
Demnach war ein Teil der Vertreter noch am Freitag, dem 19. November
2021, gegen eine entsprechende Beschlussvorlage, wohingegen diese dann am
Montag, den 22. November 2021, gegen 10.30 Uhr angenommen wurde. Über
die Verhandlungen des Schlichtungsgremiums der Sitzung 210, in der es zur
Entscheidung kam, existieren Protokolle, namentlich Protokoll Nummer 4
und 5, die nach Ansicht der Fragesteller von besonderem öffentlichen
Interesse sind. Ferner erfolgte die Aufnahme einer verpflichtenden Corona-
Schutzimpfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr erst im März 2022, obwohl
die Entscheidung bereits ein viertel Jahr zuvor gefallen war.
Im Gegensatz zu allen anderen Bereichen des öffentlichen Lebens gilt für
Bundeswehrangehörige die Duldungspflicht für die Corona-Schutzimpfung.
Sie sind folglich verpflichtet, sich mit einem Impfstoff impfen zu lassen, der
weder vor Ansteckung noch vor Weitergabe schützt (
https://jungefreiheit.de/p
olitik/deutschland/2022/gestern-verschwoerungs-theorie-heute-offiziell-impfu
ng-schuetzt-nicht/) und zusätzlich mit erheblichen Nebenwirkungen
einhergehen kann (
https://jungefreiheit.de/politik/deutschland/2023/lauterbach-gibt-sch
aeden-zu/). Während sich selbst der Bundesminister für Gesundheit Dr. Karl
Lauterbach bereits vor einem halben Jahr für die Aufhebung der Impfpflicht in
der Pflege ausgesprochen hat (
https://www.zdf.de/politik/berlin-direkt/lauterb
ach-impfung-schuetzt-nicht-mehr-vor-ansteckung-100.html) und die einrich-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8195
20. Wahlperiode 01.09.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom
31. August 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
tungsbezogene Impfpflicht aufgehoben worden ist (
https://www.swr.de/swrakt
uell/rheinland-pfalz/ende-der-einrichtungsbezogenen-impfpflicht-in-rlp-10
0.html), ist die Impfpflicht für die Soldaten gegen COVID-19 nach wie vor in
Kraft. Gemäß Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 auf
Bundestagsdrucksache 20/460 dürften schätzungsweise mehr als 10 000 Soldaten zum
damaligen Zeitpunkt (21. Januar 2022) nicht geimpft worden sein. Wie hoch
gegenwärtig diese Zahl ist, kann nach Auffassung der Fragesteller nur gemutmaßt
werden. Weigert sich ein Soldat, muss er mit einschneidenden Konsequenzen
rechnen, die seinen Dienst, seine persönliche Freiheit und sein Wohlbefinden
schmälern. Die Fragesteller kommen nicht umhin, zu vermuten, dass für das
Festhalten des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) an der
COVID-19-Impfpflicht nicht allein medizinische Gründe handlungsleitend
sind.
1. Existieren zu den Sitzungen des Schlichtungsgremiums zwischen dem
18. und 23. November 2021 Protokolle?
Im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) liegen keine
Sitzungsprotokolle vor, die sich mit dem Thema der COVID-19-Impfung, der
Duldungspflicht und der Aufnahme der COVID-19-Impfung in das Basisimpfschema der
Bundeswehr befassen.
Die Sitzung des Schlichtungsausschusses unterliegt nach § 38 Absatz 4 des
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes (SGB) dem Grundsatz der
Nichtöffentlichkeit. Damit ist der Schlichtungsausschuss gegenüber der
Amtsseite lediglich verpflichtet, die abschließende Empfehlung in der
beteiligungspflichtigen Angelegenheit mitzuteilen. Die Übermittlung von Unterlagen, die
Einblick in den internen Willensbildungsprozess gewähren, ist dagegen wegen
des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit ausgeschlossen.
2. Darf der Deutsche Bundestag in alle Protokolle, die während der
Sitzungen des Schlichtungsgremiums betreffend die Corona-
Schutzimpfungen angefertigt worden sind, Einsicht nehmen?
a) Wenn ja, wann werden dem Deutschen Bundestag diese Protokolle
zur Einsicht vorgelegt?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 2 bis 2b werden zusammen beantwortet.
Eine Übermittlung von Unterlagen, die Einblick in den internen
Willensbildungsprozess gewähren, ist wegen des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit
bzw. der Vertraulichkeit ausgeschlossen. Hiervon sind auch die Protokolle der
Sitzungen des Schlichtungsausschusses umfasst.
3. Gab es im Vorfeld oder innerhalb des Schlichtungsgremiums
Widerspruch oder Bedenken gegen die Aufnahme der Schutzimpfung gegen
das Coronavirus in die Liste duldungspflichtiger Impfungen bei der
Bundeswehr?
a) Was wurde kritisiert bzw. welche Bedenken wurden erhoben?
b) Wie wurden Kritik oder Bedenken ausgeräumt?
Die Fragen 3 bis 3b werden zusammen beantwortet.
Mit Schreiben vom 30. August 2021 hat der Inspekteur des Sanitätsdienstes der
Bundeswehr mitgeteilt, dass der Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim
Bundesministerium der Verteidigung (GVPA) der Überarbeitung der
Allgemeinen Regelung A1 840/8-4000 Impf- und ausgewählte Prophylaxemaßnahmen –
Fachlicher Teil – und damit der Aufnahme der COVID-19-Impfung sowohl in
die Einsatzimpfschemata als auch in das Basisimpfschema nicht zugestimmt
hat. Damit wurde die Nichteinigung in diesem Mitbestimmungsverfahren auf
Ebene des Herausgebers dieser Regelung, des Kommandos Sanitätsdienst der
Bundeswehr (KdoSanDstBw), festgestellt. Verfahrenskonform war nunmehr
das Herbeiführen einer Einigung im Rahmen einer Erörterung mit dem GVPA
auf der Ebene des BMVg erforderlich. Eine Besprechung auf dieser Ebene fand
am 10. September 2021 statt.
Nach Billigung durch den Leitungsbereich des BMVg wurde das
Schlichtungsverfahren eingeleitet, die Geschäftsstelle wurde beim BMVg Referat der
Abteilung Recht und Organisation II 6 eingerichtet und sowohl der Vorsitzende, als
auch die Beisitzenden bestellt. Die Sitzung des Schlichtungsausschusses fand
am 22. November 2021 statt. Der Schlichtungsausschuss beim BMVg hat in
der Sitzung am 22. November 2021 in der Mitbestimmungsangelegenheit zur
A1-840/8-4000 „Impf- und ausgewählte Prophylaxemaßnahmen – Fachlicher
Teil“ einen Beschluss mit mehreren Empfehlungen an das BMVg gefasst.
Die Empfehlung des Schlichtungsausschusses richtet sich gemäß § 38 Absatz 4
Satz 4 SBG an das BMVg, welches auf Grundlage der Empfehlung dann
endgültig entscheidet. Eine Empfehlung ist somit nicht bindend. Sie muss vom
BMVg nicht verpflichtend umgesetzt werden. Auch eine nur teilweise
Umsetzung der Empfehlung ist rechtlich zulässig.
4. Wer hat anhand welcher Expertise an der Beschlussempfehlung des
Corona-Schlichtungsausschusses mitgewirkt, die dem Schlichtungsgremium
als Grundlage diente?
Nach § 38 Absatz 4 SBG besteht der Schlichtungsausschuss aus je drei von der
Amtsseite und vom GVPA bestimmten Beisitzern sowie einer oder einem
einvernehmlich berufenen unparteiischen Vorsitzenden. Nur diese Personen haben
anhand der vorgelegten Unterlagen über eine Empfehlung an das BMVg
beraten und einen entsprechenden Beschluss gefasst.
5. Waren alle Gremien (Personalvertretungen, Vertrauensleute,
Gleichstellungsbeauftragte etc.) in die Entscheidung über die Corona-
Schutzimpfung eingebunden und beteiligt bzw. wurden sie zeitnah unterrichtet?
Die Änderung der Vorschrift erfolgte unter Beteiligung des GVPA, des
Hauptpersonalrates (HPR) und der Hauptschwerbehindertenvertretung (HSBV). Eine
Beteiligung der militärischen Gleichstellungsbeauftragten war nicht
erforderlich, da keinerlei geschlechtsspezifische Unterschiede ersichtlich sind.
6. Warum dauerte es bis zum März 2022, bis die Regelung zur COVID-19-
Impfung innerhalb des Basisimpfschemas gemäß den
Beteiligungsrechten geändert wurde?
Für den Erlass war das BMVg als oberste Instanz verantwortlich. Es hat
gemeinsam mit dem KDoSanDstBw die allgemeinen Regelungen (AR)
A1-840/8-4000 zur Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-840/8 „Impf- und
weitere ausgewählte Prophylaxemaßnahmen“ nach einem ordnungsgemäßen
Verfahren geändert. Dabei wurden – wie vorgeschrieben – die HSBV, der HPR und
der GVPA nach § 38 Absatz 3 Satz 3 SBG beteiligt. Während die HSBV und
der HPR ohne Vorbehalte zugestimmt haben, hat der GVPA Einwände erhoben
und das Schlichtungsverfahren nach § 38 Absatz 4 Satz 1 SBG eingeleitet.
Schließlich hat der Schlichtungsausschuss am 22. November 2021 der
Aufnahme der Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus einschließlich der
Boosterimpfungen in das Impfschema zugestimmt und die künftige Aufnahme einer
Risikoanalyse gefordert.
Auf der Grundlage dieser Empfehlung hat das BMVg nach § 38 Absatz 4
Satz 4 SBG die Verwaltungsvorschrift am folgenden Tag erlassen. Damit wurde
das Beteiligungsverfahren abgeschlossen.
7. Unterliegen Zivilangestellte und Beamte der Bundeswehr auch der
Duldungspflicht, und warum gilt für Zivilangestellte und Beamte der
Bundeswehr keine Duldungspflicht?
Den zivilen Beschäftigten steht es grundsätzlich frei, sich gegen SARS-CoV-2
impfen zu lassen. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers bzw. das Dienstrecht
der Beamtinnen und Beamten stellt keine allgemein bindende Rechtsgrundlage
dar, seinen zivilen Beschäftigten eine Impfanordnung zu erteilen. Eine
Duldungspflicht wie im Soldatenrecht gibt es für die zivilen Beschäftigten der
Bundeswehr nicht. Ausnahmen von diesem Grundsatz können lediglich
aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen, z. B. nach dem Infektionsschutzgesetz,
bei bestimmten Berufsgruppen in Betracht kommen.
Sollte eine Impfung für eine Berufsgruppe verpflichtend sein, sind Beamtinnen,
Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieser Berufsgruppe nach den
gesetzlichen Regelungen verpflichtet, sich impfen zu lassen, um ihre
Dienstbzw. arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen.
8. Wer war für die Ausarbeitung der Taschenkarte zur COVID-19-Impfung
zuständig, und aufgrund welcher Erkenntnisse bzw. Empfehlungen
wurde die genannte Taschenkarte angefertigt?
Die Ausarbeitung der Taschenkarte Impfen COVID-19 erfolgte durch den
Generalarzt der Streitkräftebasis im Auftrag des Nationalen Territorialen
Befehlshabers. Der Bedarf einer eingängigen und allgemeinverständlichen
Gesundheitskommunikation ergab sich zum einen aus Anregungen unmittelbar aus
dem Hilfeleistungskontingent COVID-19 zum anderen aus dem ausdrücklichen
Wunsch des Kommando Territoriale Aufgaben als zuständiges
Fähigkeitskommando. Inhaltlich gibt die Taschenkarte Impfen COVID-19 den im Internet
verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisstand des Robert-Koch-Institutes (RKI)
und anderer Behörden zum Zeitpunkt der Erstellung wieder.
9. Wie viele Anträge auf Dienstunfähigkeit, Dienstzeitverkürzung und
Kriegsdienstverweigerung gab es in den Jahren von 2016 bis 2022 (bitte
monatlich nach Dienstgradgruppen aller Teilstreitkräfte tabellarisch
aufschlüsseln)?
10. Wie viele Anträge auf Dienstunfähigkeit, Dienstzeitverkürzung und
Kriegsdienstverweigerung gab es in den ersten vier Monaten des Jahres
2023 (bitte monatlich nach Dienstgradgruppen aller Teilstreitkräfte
tabellarisch aufschlüsseln)?
Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet.
Die Beantwortung der Fragen kann in offener Form nicht erfolgen. Die
Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl
erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) vom
10. August 2018 sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte
für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
nachteilig sein kann, entsprechend einzustufen.
Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese
Fragen würde Rückschlüsse auf die Prognose der Einsatzbereitschaft der
Bundeswehr zulassen.
Auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlagen* wird
verwiesen.
Die zur Beantwortung der Fragen 9 und 10 zugrunde liegenden Daten aus dem
Jahre 2016 und 2017 können nicht erhoben werden, da diese der gesetzlichen
Löschfrist von fünf Jahren unterliegen.
Verfahren zu Dienstunfähigkeiten sowie bezüglich
Kriegsdienstverweigerungsverfahren (KDV-Verfahren) wurden in Jahresscheiben erfasst. Eine
monatsweise Aufschlüsselung ist nicht möglich.
Daten zu Dienstzeitverkürzungen können durch das Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) für Mannschaften und
Unteroffiziere lediglich ab 2022 bereitgestellt werden, da für die vorangehenden Jahre
keine statistische Erfassung erfolgte.
11. Wie viele Untersuchungen auf Verwendungsunfähigkeit gab es im
Zeitraum von 2016 bis ultimo 2022 (bitte monatlich nach Dienstgradgruppen
aller Teilstreitkräfte tabellarisch aufschlüsseln)?
12. Wie viele Untersuchungen auf Verwendungsunfähigkeit gab es in den
ersten vier Monaten des Jahres 2023 (bitte monatlich nach
Dienstgradgruppen aller Teilstreitkräfte tabellarisch aufschlüsseln)?
Die Fragen 11 bis 12 werden gemeinsam beantwortet.
Hinsichtlich der Einstufung wird auf die Antwort zu den Fragen 9 und 10
verwiesen.
Auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft Anlage* wird
verwiesen.
13. Wie hoch waren die Zu- und Abgänge an freiwillig
Wehrdienstleistenden, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten im Zeitraum zwischen 2016
bis Ende April 2023 (bitte monatliche tabellarisch aufschlüsseln sowie
über den Impfstatus [nur COVID-19] bei den Abgängen [in Prozent] seit
Einführung der obligatorischen Impfung gegen COVID-19 aufklären)?
Hinsichtlich der Einstufung wird auf die Antwort zu den Fragen 9 und 10
verwiesen.
Auf die „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlagen* wird
verwiesen. Anstelle der Begriffe „Zugänge und Abgänge“ wurden
„Diensteintritte“ und „Dienstzeitenden“ verwendet.
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die
Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen
werden.
Aussagen im Zusammenhang mit Impfverpflichtungen können durch das BA-
PersBw nicht getätigt werden, da diese sensiblen Informationen nicht
vorliegen. Diese sind ausschließlich beim jeweils zuständigen
Disziplinarvorgesetzten hinterlegt. Eine Bezugnahme auf den jeweiligen Impfstatus ist wegen
fehlender Grundlagen nicht möglich.
14. Hatten Angehörige der Bundeswehr im Zusammenhang mit der
COVID-19-Schutzimpfung die Möglichkeit, auf den
Impfaufklärungsblättern wie bei anderen obligatorischen Impfungen ihren Fragebedarf
schriftlich anzumelden?
Die schriftliche Dokumentation von Fragebedarf ist generell nicht auf
Impfaufklärungsblättern vorgesehen. Es ist jedoch prinzipiell möglich, Fragebedarf hier
zu dokumentieren. Die Möglichkeit eines ärztlichen Informations- und
Aufklärungsgespräches wird vor der Durchführung einer Impfung immer gewahrt. Der
Impfling muss aktiv durch seine Unterschrift dokumentieren, dass kein weiterer
Fragebedarf besteht. Dadurch wird unabhängig von einer schriftlichen
Dokumentation immer gewährleistet, dass jeglicher Informationsbedarf des
Impflings berücksichtigt wurde.
15. Durch wen wurden die Fragen von Bundeswehrangehörigen hinsichtlich
der Impfung gegen COVID-19 beantwortet?
a) Hat jeder Bundeswehrsoldat die Möglichkeit zu einem
Vieraugengespräch mit einem Arzt erhalten?
b) Besaß ein Gespräch mit einem Arzt aufschiebende Wirkung, und
erhielt ein Soldat Bedenkzeit zur weiteren Abwägung des Für und
Widers einer Impfung gegen das Coronavirus?
Die Fragen 15 bis 15b werden zusammen beantwortet.
Sofern gewünscht, erhält jeder Soldat die Möglichkeit zu einem
Vieraugengespräch mit dem zuständigen Truppenarzt. Wurde auch nach einem
entsprechenden Aufklärungsgespräch die Impfung verweigert, so ist dies grundsätzlich an
die/den Vorgesetzte/n zu melden.
16. Welche Kriterien gelten für die Impfunfähigkeit, hier namentlich bei der
Impfung gegen COVID-19?
Es gelten die allgemeinen Kriterien für eine Impffähigkeit (z. B. keine akute
schwere Infektion) sowie die vom Hersteller benannten Kontraindikationen.
17. Welche medizinischen Gründe oder Vorerkrankungen könnten gegen
eine Duldungspflicht der COVID-19-Impfung sprechen (siehe Antwort
zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/460, S. 3)?
a) Wie viele Soldaten, bei denen Vorerkrankungen oder entsprechende
medizinische Gründe vorliegen, dienen derzeit bei der Bundeswehr?
b) Durch wen werden diese medizinischen Gründe bzw.
Vorerkrankungen bei der Bundeswehr erfasst?
Die Fragen 17 bis 17b werden zusammen beantwortet.
Die abschließende Bewertung einer medizinischen Kontraindikation obliegt für
jeden Einzelfall dem durchführenden Truppenarzt.
Daten über die Anzahl der Soldatinnen und Soldaten, die wegen des Vorliegens
von Kontraindikationen dauerhaft oder temporär von der Impfung
zurückgestellt wurden, liegen nicht vor.
Die Dokumentation obliegt der behandelnden Truppenärztin/dem behandelnden
Truppenarzt. Eine Meldepflicht besteht aus Datenschutzgründen nicht.
18. Wie liefen die Impfungen ab?
a) Durch wen wurden in der Regel die Impfungen vorgenommen?
Die Fragen 18 und 18a werden zusammen beantwortet.
Die Durchführung der Impfung erfolgt grundsätzlich in Verantwortung des
zuständigen Truppenarztes/der zuständigen Truppenärztin selbst oder durch
ausgebildetes und eingewiesenes Personal der jeweils betroffenen
Behandlungseinrichtung der Bundeswehr.
b) Wann fand das Aufklärungsgespräch statt?
Analog zu dem zivilen Bereich vor der Impfung durch entsprechende
Aufklärungsdokumente und – falls gewünscht – im direkten Gespräch.
c) Wie und in welchem Rahmen (Zweiaugengespräch mit dem Arzt oder
in Gegenwart weiterer Personen) gaben die Soldaten ihre
Einwilligung?
Die Einwilligung erfolgt schriftlich.
d) Wurden Soldaten auch ohne ausdrückliche persönliche Zustimmung
geimpft, wenn ja, wie viele?
Nein.
19. Wie erhielten Vorgesetzte oder Kameraden Kenntnis darüber, ob ein
Soldat sich geweigert hat, geimpft zu werden?
Gilt die ärztliche Schweigepflicht in der Bundeswehr?
Die ärztliche Schweigepflicht gilt uneingeschränkt. Soldatinnen und Soldaten
sind verpflichtet, die Erfüllung des angewiesenen Basisimpfschemas gegenüber
den Vorgesetzten nachzuweisen.
20. Wie viele Reservisten der Bundeswehr wurden gegen COVID-19
geimpft, und welche Folgen hat eine Verweigerung der Impfung gegen
COVID-19 für Reservisten der Bundeswehr?
Mit Anpassung der Weisungslage in Bezug auf die Corona-Pandemie am
20. März 2020, bestand aus Gründen der personellen Einsatzbereitschaft im
Pandemiezeitraum ausschließlich ein Bedarf an Reservistinnen und
Reservisten, die zu Beginn ihrer Heranziehung über einen vollständigen Impfschutz
SARS-CoV-2 verfügten bzw. eine Impfung unmittelbar nach Dienstantritt
duldeten. Gesundheitliche Ausnahmen waren gesondert zu bewerten. Bei
Impfverweigerung wurde auf eine Heranziehung zur Reservedienstleistung (RDL)
verzichtet.
Über die Anzahl der geimpften Reservisten und Reservistinnen liegen keine
validen Informationen vor. Sofern Reservistinnen und Reservisten im Rahmen
einer Dienstleistung den Soldatenstatus innehaben, unterliegen sie den gleichen
Rechten und Pflichten wie alle anderen Soldatinnen und Soldaten. Die
Maßnahmen bei etwaigen Dienstpflichtverletzungen sind mit denen von Soldaten
auf Zeit (SaZ) oder Berufsoldaten (BS) grundsätzlich identisch.
21. Wurden oder werden ungeimpfte Reservisten zu Übungen oder
Katastropheneinsätzen im Inland (z. B. Überschwemmung im Ahrtal)
herangezogen?
Aus der Antwort zu Frage 20 ergibt sich, dass während der Pandemiephase nur
Reservisten und Reservistinnen mit vollständigem Impfschutz SARS-CoV-2 zu
RDL herangezogen wurden. Es ist davon auszugehen, dass während dieser
Zeit, also auch beim Katastropheneinsatz im Ahrtal, keine ungeimpften
Reservistinnen und Reservisten zum Einsatz kamen.
Über die als Soldatin oder Soldat bestehende Duldungspflicht sind
Reservistinnen und Reservisten vor einer Heranziehung durch das jeweils zuständige
Karrierecenter der Bundeswehr (KarrCBw) aufzuklären.
22. Wurden im Zusammenhang mit der verpflichtenden Einführung der
Impfung gegen COVID-19 Handlungsanweisungen („interne
Handlungshilfe“, siehe MDR-Umschau vom 23. Mai 2023, hier ab Minute 44:42:
https://www.ardmediathek.de/video/Y3JpZDovL21kci5kZS9iZWl0cmF
nL2Ntcy9mMDliM2U2Mi0wOGViLTQ5NzYtYWRmNi03YWExYzJm
MDhiNmI) für Disziplinarvorgesetzte ausgearbeitet?
a) Was war der Inhalt?
b) Wer hat diese Handlungsanweisungen ausgearbeitet?
c) Wie viele Handlungshilfen bzw. Anweisungen wurden seit Beginn
der Maßnahmen gegen das Coronavirus für den Gebrauch in der
Bundeswehr erarbeitet und verbreitet?
d) Können diese Handlungsanweisungen dem Deutschen Bundestag
zugänglich gemacht werden?
Die Frage 22 bis 22d werden zusammen beantwortet.
Bei dem in der Nachrichtenmagazinsendung MDR-Umschau vom
23. Mai 2023 in Minute 41 und 42 angesprochenen und eingeblendeten
Dokument handelt es sich um den Entwurf einer Handlungshilfe der Rechtsberatung
des Kommandos Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung vom 17.
Dezember 2021 für Disziplinarvorgesetzte zum Umgang mit Soldatinnen und
Soldaten, welche die COVID-19-Schutzimpfung verweigern. Mit Schreiben vom
21. Dezember 2021 hat die Rechtsabteilung des Bundesministeriums der
Verteidigung die geltende Rechtslage im Zusammenhang mit Soldatinnen und
Soldaten, welche die COVID-19-Schutzimpfung verweigern, gegenüber den
Rechtsberaterinnen und Rechtsberatern in der Bundeswehr dargestellt. Darin
wurde klargestellt, dass für den Umgang mit der Verweigerung von Befehlen,
sich einer COVID-19-Schutzimpfung zu unterziehen, keine Sonderregelungen
im Vergleich zu anderen, duldungspflichtigen Impfungen bestehen. Der in der
Nachrichtenmagazinsendung erwähnte Entwurf ist dadurch gegenstandslos
geworden.
23. Wie sollten Vorgesetze auf die Verweigerung der Impfung gegen
COVID-19 reagieren?
Sofern eine Verweigerung den Verdacht eines Dienstvergehens begründet, ist –
wie bei allen anderen Tatsachen, die den Verdacht eines Dienstvergehens
begründen auch – der Sachverhalt durch die erforderlichen Ermittlungen
aufzuklären (§ 32 der Wehrdisziplinarordnung).
24. Warum wurde die Duldungspflicht für die COVID-19-Schutzimpfung bis
zum Abschluss der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
(
https://www.bverwg.de/pm/2022/44) nicht ausgesetzt?
Die Duldungspflicht ist eine dienstrechtliche Verpflichtung, die sich aus § 17a
des Soldatengesetzes ergibt. Eine solche gesetzliche Pflicht kann durch das
BMVg nicht „ausgesetzt“ werden.
25. Welche dienstlichen und juristischen Folgen hat eine Verweigerung der
Impfung gegen COVID-19 für Angehörige der Bundeswehr (siehe
Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 20/460, S. 3 f.)?
a) Was versteht die Bundesregierung unter Art und Schwere des
Dienstvergehens Impfverweigerung, dem Ausmaß der Schuld, der
Persönlichkeit, der bisherigen Führung und den Beweggründen bei einer
Impfverweigerung?
b) Wie werden Art und Schwere des Dienstvergehens
Impfverweigerung, das Ausmaßes der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige
Führung und die Beweggründe für eine Impfverweigerung bei der
individuellen Urteilsfindung berücksichtigt?
c) Wie wird bei der Urteilsfindung Willkür vermieden, sprich, dass für
die gleiche Tat (Impfverweigerung) an unterschiedlichen Standorten
und zu verschiedenen Zeitenpunkten abweichende Urteile gefällt
werden?
Die Fragen 25 bis 25c werden zusammen beantwortet.
Die hier aufgeführten und zu berücksichtigenden Faktoren ergeben sich
unmittelbar aus § 38 der Wehrdisziplinarordnung. Sämtliche Tatbestandsmerkmale
sind individuell zu prüfen und durch die zuständigen Stellen zu bewerten.
Durch die jeweilige Prüfung im Einzelfall ist sichergestellt, dass alle relevanten
Faktoren berücksichtigt werden. Durch die gesetzlichen Vorgaben und deren
Einhaltung wird eine rechtswidrige Willkür vermieden.
26. Wie viele Disziplinarverfahren und andere Ermittlungen bzw.
Untersuchungen wurden seit der Einführung der Impfung gegen COVID-19
gegen Soldaten eingeleitet (bitte monatlich bis ultimo April 2023
tabellarisch darstellen)?
27. Wie viele und welche Strafen wurden vom Dienstherrn gegen Soldaten,
die sich nicht impfen lassen wollten, bis ultimo April 2023
ausgesprochen?
Die Fragen 26 und 27 werden zusammen beantwortet.
Es wird keine Statistik geführt, die die gestellte Frage in dem benannten
Umfang beantwortet.
28. Wie viele Soldaten sind aufgrund einer verweigerten COVID-19-
Impfung bis ultimo April 2023 entlassen worden (vgl. Bundestagsdrucksache
20/460, S. 4;
https://www.spiegel.de/politik/deutschland/bundeswehr-ent
liess-70-soldaten-wegen-verweigerung-der-corona-impfung-a-baa467c1-
3631-4d6d-b659-26fa62ca058b)?
a) Was wurde den betreffenden Soldaten zur Last gelegt?
b) Wird es voraussichtlich weitere Entlassungen geben?
c) Wie viele Prozesse wurden bzw. werden gegen ehemalige
Bundeswehrsoldaten im Zusammenhang mit einer verweigerten COVID-19-
Schutzimpfung geführt?
Die Fragen 28 bis 28c werden zusammen beantwortet.
Insgesamt wurden bis April 2023 69 Soldaten bzw. Soldatinnen wegen
Impfverweigerung bzw. Inakzeptanz der Duldungspflicht aus der Bundeswehr
entlassen.
Im Wesentlichen handelt es sich um Verletzungen der Gehorsamspflicht (§ 11
SG), der Pflicht zur Gesunderhaltung (§ 17a SG) und der Pflicht zum treuen
Dienen (§ 7 SG) in Verbindung mit der Duldungspflicht (A1- 840/8-4000
Nummer 2.1.1). Weitere Entlassungen wegen Verstößen gegen die Duldungspflicht
können nicht ausgeschlossen werden.
Es wurden/werden in Zuständigkeit des BAPersBw sechs
verwaltungsgerichtliche Verfahren geführt.
29. Wie wird eine strafrechtliche Gleichbehandlung von Soldaten
sichergestellt, die sich einer Verweigerung der Schutzimpfung gegen COVID-19
schuldig machen?
Die Anwendung des Strafrechts obliegt den zuständigen Landesbehörden
(Staatsanwaltschaften und Gerichte). Daher besteht keine Zuständigkeit für die
Thematik beim BMVg.
30. In wie vielen Fällen haben sich Soldaten gegen eine COVID-19-Impfung
rechtlich gewehrt, und gab es Freisprüche?
Hierzu liegen keine Statistiken bzw. konkreten Erkenntnisse vor.
31. Warum erfolgt keine generelle Erfassung der Anzahl von Soldaten, die
eine Impfung gegen COVID-19 verweigern oder von
Disziplinarverfahren (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 54 des
Abgeordneten Dr. Harald Weyel auf Bundestagsdrucksache 20/311,
S. 39 f.)?
Die Anwendung des Strafrechts ist den zuständigen Landesbehörden
(Staatsanwaltschaften und Gerichte) vorbehalten. Diesbezüglich ist daher keine
Erfassung durch das BMVg vorgesehen.
32. Welche Aufgaben fallen im Zusammenhang mit einer Verweigerung der
Impfung gegen COVID-19 dem Bundesamt für den Militärischen
Abschirmdienst (BAMAD) zu?
Findet ggf. eine Einordung in das vom Bundesamt für den Militärischen
Abschirmdienst entworfene Farbschema statt?
34. Wenn Frage 33 bejaht wird, welche Kriterien gibt es, die eine
Beobachtung eines „Impfverweigerers“ bei der Bundeswehr durch das BAMAD
zulässig machen?
Die Fragen 32 und 34 werden gemeinsam beantwortet.
Die Zuständigkeit des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst (BA-
MAD) ist gegeben, soweit neben dem Geschäftsbereichsbezug BMVg
tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne des § 1 Absatz 1 MADG in
Verbindung mit §§ 3, 4 Absatz 1 des Bundesverfassungschutzgesetzes
vorliegen. Die Verweigerung der Impfung gegen COVID-19 rechtfertigt per se
nicht bereits die Aufnahme einer Verdachtsfallbearbeitung im Rahmen der
Extremismusabwehr, sondern stellt zunächst ohne Hinzutreten weiterer Umstände
eine disziplinar-/personalrechtliche Angelegenheit dar. Sie unterliegt damit
nicht der Zuständigkeit des BAMAD. Die Zuständigkeit des BAMAD, gemäß
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über den Militärischen
Abschirmdienst ist nur dann gegeben, wenn im Zusammenhang mit der
Impfverweigerung tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen bekannt werden, die gegen
die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit
des Bundes oder eines Landes gerichtet sind.
Die Einordnung in das „Farbschema“ des BAMAD erfolgt grundsätzlich nicht
bereits bei Bekanntwerden eines Sachverhalts, der die Aufnahme einer
Verdachtsfallbearbeitung begründet, sondern in der Regel im Laufe einer
Verdachtsfallbearbeitung, wenn die Erkenntnislage aufgrund des Sammelns und
Auswertens von Informationen eine entsprechende Bewertung rechtfertigt, die
dann anhand der sog. Farbenlehre vorgenommen wird.
33. Kam es im Zusammenhang mit einer Verweigerung der Impfung gegen
COVID-19 zu Beobachtungen der betreffenden Soldaten, ihres Umfeldes
und ihres Verhaltens (auch in sozialen Medien) durch das BAMAD?
Zunächst wird angemerkt, dass hier unter „Beobachtung“ die Bearbeitung eines
betroffenen Soldaten im Rahmen einer nachrichtendienstlichen
Abwehroperation verstanden wird. Solche Abwehroperationen sind durch das BAMAD
durchgeführt worden. Dies geschah jedoch nicht ausschließlich aufgrund der
Verweigerung der Impfung.
Auf die Antwort zu Frage 32 wird verwiesen.
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ISSN 0722-8333