Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/7923 –
Offene Fragen zum Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Fraktionsvorsitzenden von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
haben am 13. Juni 2023 sogenannte Leitplanken zum Entwurf des
Gebäudeenergiegesetzes der Bundesregierung vorgelegt (
www.mdr.de/nachrichten/deu
tschland/politik/heizungsgesetz-einigung-ampel-leitplanken-100.html).
Vorausgegangen war massive Kritik am Gesetzentwurf des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Laut Medienberichten waren
auch der Bundeskanzler Olaf Scholz, der Bundesminister für Wirtschaft und
Klimaschutz Dr. Robert Habeck und der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner an der Verständigung zu den „Leitplanken“ beteiligt (www.
merkur.de/wirtschaft/koalition-vereinbart-leitplanken-zum-heizungsgesetz-zr-
92338334.html).
Auf Grundlage dieser Leitplanken wurde über den Gesetzentwurf der
Bundesregierung u. a. vom Fraktionsvorsitzenden der SPD Rolf Mützenich von einer
„deutlichen Verbesserung“ und einem „Paradigmenwechsel“ und vom
Fraktionsvorsitzenden der FDP Christian Dürr von einer „fundamentalen
Änderungen“ gesprochen (
https://www.berliner-zeitung.de/wirtschaft-verantwortung/k
oalition-vereinbart-leitplanken-zum-heizungsgesetz-li.358512). Konkrete
Änderungsanträge wurden von den regierungstragenden Fraktionen den
Abgeordneten und Sachverständigen erst drei Wochen später am 4. Juli 2023 um
17:48 Uhr übermittelt. Damit wurde das Gesetzgebungsverfahren auf
Grundlage des Entwurfs der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/6875
aus Sicht der Fragesteller zu einem Schattenprozess und somit zur Farce.
Die Ausarbeitung der sogenannten Leitplanken in einen neuen Gesetzestext
wurde vom BMWK übernommen. So wurde den Mitgliedern des
Bundestagsausschusses für Klimaschutz und Energie am 30. Juni 2023 um 12:59 Uhr eine
110-seitige „Formulierungshilfe des BMWK für einen Änderungsantrag der
Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP“ übersandt.
Dem Ausschuss für Klimaschutz und Energie wurden diese Änderungen vor
der öffentlichen Anhörung am 3. Juli 2023 vom BMWK nicht vorgestellt.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8076
20. Wahlperiode 22.08.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 21. August 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf für eine 2. Novelle des
Gebäudeenergiegesetzes (GEG) am 19. April 2023 im Bundeskabinett beschlossen. Der
Bundesrat hat seine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf in seiner Sitzung am
12. Mai beschlossen. Der Gesetzentwurf ist zusammen mit der Stellungnahme
des Normenkontrollrates, dem Beschluss des Bundesrats sowie den
Stellungnahmen der Bundesregierung hierzu am 17. Mai als Bundestagsdrucksache
20/6875 veröffentlicht worden. Somit befindet sich der Gesetzentwurf im
parlamentarischen Verfahren.
Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens unterstützen die Ministerien den
Deutschen Bundestag bei der Umsetzung von Änderungswünschen aus den
parlamentarischen Beratungen in Form einer sogenannten
„Formulierungshilfe“. Eine solche Formulierungshilfe wird als eine Vorlage für einen
Änderungsantrag erstellt, der in den Ausschüssen behandelt wird und dort zur
Abstimmung gestellt werden soll. Dabei handelt es sich um eine etablierte Praxis, auf
die in § 52 Absatz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien (GGO) Bezug genommen wird.
Die für die Regierungsfraktionen erstellte „Formulierungshilfe des BMWK für
einen Änderungsantrag der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und FDP“ zur 2. Novelle des GEG ist vom Deutschen Bundestag am 30. Juni
als Ausschussdrucksache 20(25)426 veröffentlicht worden; der darauf
aufbauende „Änderungsantrag der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP“ am 4. Juli 2023 als Ausschussdrucksache 20(25)45. Die Veröffentlichung
dieser Dokumente liegt in der Verantwortung des Deutschen Bundestages, die
Bundesministerien haben hierauf keinen Einfluss.
Da der Inhalt der Formulierungshilfe die Vorstellungen der
Regierungsfraktionen widerspiegelt und nur die redaktionelle „Vorstufe“ für den avisierten
Änderungsantrag der Regierungsfraktionen im parlamentarischen
Rechtssetzungsverfahren darstellt, liegt die Verantwortung sowohl für den Inhalt als auch für
die zeitliche Abfolge bei den verantwortlichen Akteuren im Deutschen
Bundestag. Deshalb bewertet die Bundesregierung keine Formulierungshilfen bzw.
Beschlüsse zu Änderungsanträgen von Ausschüssen des Deutschen Bundestages.
Die sogenannten „Leitplanken“ der Koalitionsfraktionen zur weiteren Beratung
des Gebäudeenergiegesetzes sind am 13. Juni 2023 als Ausschussdrucksache
20(25) 397 des Deutschen Bundestages veröffentlicht worden. Wie der Titel
bereits sagt, handelt es sich dabei um ein Dokument mit inhaltlichen Aussagen
der Ampel-Fraktionen, das die Fraktionsvorsitzenden der drei
Regierungsparteien für ihre weiteren Verhandlungen über Änderungen am Regierungsentwurf
der 2. GEG-Novelle vereinbart haben. Diese „Leitplanken“ sind somit
Leitplanken für die weiteren Beratungen der Regierungsfraktionen im
parlamentarischen Ablauf gewesen; sie sind nicht von der Bundesregierung oder einem
einzelnen Bundesministerium als Änderung des Gesetzentwurfs beschlossen
worden.
Sofern im Folgenden nach einzelnen Regelungen „aus der Formulierungshilfe“
oder dem „Änderungsantrag“ gefragt wird, erfolgt eine inhaltliche Antwort,
sofern diese Regelung bereits im Regierungsentwurf („GEG-E“) enthalten war.
Einer Bewertung von Regelungen, die erst neu in der Formulierungshilfe bzw.
dem Änderungsantrag aufgenommen wurden, enthält sich die Bundesregierung
jedoch angesichts des noch laufenden parlamentarischen Verfahrens.
In Bezug auf die geplante Förderung basieren die folgenden Antworten auf
dem Entschließungsantrag vom 4. Juli 2023 auf Bundestagsdrucksache
20/6875. Sie stehen somit unter dem Vorbehalt der Ressortabstimmung sowie
der finalen Zustimmung des Haushaltsauschusses des Deutschen Bundestages.
1. Welche Bundesministerinnen und Bundesminister sowie
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Abteilungsleiterinnen und
Abteilungsleiter haben an den Beratungen zu den sogenannten Leitplanken
teilgenommen?
Die sogenannten Leitplanken sind die „Leitplanken der Ampel-Fraktionen zur
weiteren Beratung des Gebäudeenergiegesetzes“ und als solche mit der
Ausschussdrucksache 20(25) 397 des Deutschen Bundestages am 13. Juni 2023
veröffentlicht worden. Sie sind von den Fraktionsvorsitzenden für die weitere
interne Beratung der Ampel-Fraktionen zu Änderungen an der 2. GEG-Novelle
im laufenden parlamentarischen Verfahren erarbeitet und vorgestellt worden.
An der Beratung zu den Leitplanken haben zeitweise Bundesminister für
Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Robert Habeck, Bundesministerin für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen Klara Geywitz, Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner und Bundeskanzler Olaf Scholz, der Parlamentarische
Staatssekretär des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
(BMWSB) Sören Bartol sowie die Abteilungsleiter Christian Maaß (BMWK)
und Dirk Scheinemann (BMWSB) teilgenommen.
2. Wer hat die sogenannten Leitplanken federführend und wer mitberatend
geschrieben, und welche Bundesministerien waren an den
Verhandlungen und an der Erarbeitung beteiligt?
Die Leitplanken wurden von den Koalitionsfraktionen erstellt. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Wurden die sogenannten U2-Auslegungspapiere der Fraktionen von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP von den Bundesministerien
entworfen oder mit ihnen abgestimmt?
Nein.
4. Wie bewertet die Bundesregierung die „fundamentale Änderung“ ihres
Gesetzentwurfs vor der ersten Beratung im Deutschen Bundestag, und
handelt es sich aus Sicht der Bundesregierung noch um einen
Gesetzentwurf, der mit dem ursprünglichen Entwurf im Wesentlichen
übereinstimmt, und wie begründet sich diese Einschätzung?
Beschlüsse zu Änderungen von Gesetzentwürfen nach der Vorlage des
Regierungsentwurfes durch die Bundesregierung liegen in der Hand des Deutschen
Bundestages. Solange das parlamentarische Verfahren noch nicht
abgeschlossen ist, enthält sich die Bundesregierung einer Bewertung zu den noch
andauernden parlamentarischen Beratungen.
5. Hätte aus Sicht der Bundesregierung für die „fundamentalen
Änderungen“ eine erneute Befassung des Kabinetts vorgenommen werden
müssen, und wenn nein, warum nicht?
Nein. Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
6. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass der Bundesrat in
seiner Sitzung am 12. Mai 2023 lediglich zum ursprünglichen
Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung nehmen konnte, und welche
Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um diesem Beteiligungsdefizit auf Seiten
der Bundesländer Rechnung zu tragen?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
7. Von wem und wann wurde die Bundesregierung gebeten, die
„Formulierungshilfe des BMWK für einen Änderungsantrag der Fraktionen von
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP“ zu erarbeiten (bitte
namentlich sowie Datum und Uhrzeit nennen)?
Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Das BMWK hat in Abstimmung mit
dem BMSWB im Laufe des parlamentarischen Verfahrens und der üblichen
Berichterstattergespräche laufend auf Anforderung der Abgeordneten
Regelungsentwürfe für erbetene Änderungsoptionen der Regierungsfraktionen erstellt und
diese dann später in die Formulierungshilfe zusammengefasst. Dabei handelt es
sich um ein übliches Verfahren.
8. Welche Bundestagsabgeordneten bzw. Fraktionen haben an der
Erarbeitung der Formulierungshilfe des BMWK mitgewirkt (bitte namentlich
nennen)?
Die Mitglieder der Koalitionsfraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN und FDP haben die Verhandlungen geführt. Welche Abgeordneten bei
den Verhandlungen teilgenommen haben, ist Sache der beteiligten Fraktionen.
Die Bundesregierung hat darüber nicht Protokoll geführt.
9. Wurden Verbände oder andere Organisationen in die Erarbeitung der
Formulierungshilfe des BMWK einbezogen, und wenn ja, welche
Verbände wurden beteiligt, welche Verbände haben mündliche oder
schriftliche Stellungnahmen abgegeben, und wie sind die Stellungnahmen
ausgefallen?
Die Koalitionsfraktionen haben die parlamentarischen Verhandlungen geführt
und nicht die Bundesregierung. Über eine etwaige Beteiligung der Verbände
kann die Bundesregierung daher keine abschließende Auskunft geben.
10. Wurde die Formulierungshilfe des BMWK den Sachverständigen für die
öffentliche Anhörung vorab vom BMWK übermittelt (bitte Datum und
Uhrzeit nennen)?
Nein.
11. Wann wurde die Formulierungshilfe des BMWK an den Deutschen
Bundestag bzw. den zuständigen Ausschuss für Klimaschutz und Energie
übermittelt?
Die Formulierungshilfe wurde am 30. Juni 2023 vom BMWK an die
Fraktionen übermittelt. Die Koalitionsfraktionen haben die parlamentarischen
Verhandlungen geführt und nicht die Bundesregierung. Sie haben den
Änderungsantrag an den Ausschuss übermittelt.
12. Welchen Personen wurde die Formulierungshilfe vor der Übermittlung
an den Deutschen Bundestag als Ganzes übermittelt (bitte namentlich mit
Datum und Uhrzeit nennen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
13. Welche Änderungen gegenüber ihrer Formulierungshilfe kann die
Bundesregierung bei den Änderungsanträgen der Fraktionen SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP identifizieren, und wie bewertet die
Bundesregierung diese Abweichungen von ihrer Formulierungshilfe im
Einzelnen?
14. Wird aus Sicht der Bundesregierung noch Änderungsbedarf am nun
vorliegenden Gesetzentwurf gesehen, und wenn ja, warum, an welchen
Stellen, und wie soll dieser weitere Änderungsbedarf im parlamentarischen
Verfahren umgesetzt werden?
15. Welchen weiteren Änderungsbedarf an ihrer Formulierungshilfe hat die
Bundesregierung nach der öffentlichen Anhörung vom 3. Juli 2023
identifiziert?
16. Wie bewertet die Bundesregierung die zum Teil sehr umfassende Kritik
der Sachverständigen aus der zweiten öffentlichen Anhörung
insbesondere zu den §§ 60 und 71?
Die Fragen 13 bis 16 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung verwiesen. Bei der
Formulierungshilfe handelt es sich um Aussagen im Verantwortungsbereich der
Regierungsfraktionen. Solange das parlamentarische Verfahren noch nicht
abgeschlossen ist, enthält sich die Bundesregierung einer Bewertung zu den noch
andauernden parlamentarischen Beratungen.
17. Wie soll sichergestellt werden, dass die in § 60a als fachkundig
benannten Berufsgruppen über die erforderlichen Kenntnisse für die
Betriebsprüfungen von Wärmepumpen verfügen?
Die Kenntnisse zur Durchführung von Betriebsprüfungen sind schon in vielen
Handwerksbetrieben vollständig oder weitestgehend vorhanden.
Mit der im April 2023 gestarteten „Bundesförderung Aufbauprogramm
Wärmepumpe“ soll insbesondere Wissen zu Wärmepumpenlösungen im
Gebäudebestand weiterverbreitet werden und damit der Markhochlauf von
Wärmepumpen unterstützt werden.
Die Förderung richtet sich an Handwerksunternehmen aus den Bereichen
Sanitär, Heizung, Klima, Elektrotechnik, Kälte-Klima sowie Schornsteinfeger,
Planungsunternehmen für die technische Gebäudeausrüstung sowie Unternehmen,
die Energieberatungen durch Gebäudeenergieberatende und Personen auf der
Energieeffizienz-Experten-Liste des Bundes anbieten. Gefördert werden
Ausgaben für Schulungen rund um Heizungswärmepumpen als Teil
wassergeführter Systeme im Gebäudebestand und fachpraktische Anleitungen zur
Installation auf der Baustelle (Coaching).
18. Warum werden die Effizienzanforderungen in den §§ 60a bis 60 c auf
große Wohngebäude (mindestens sechs Wohneinheiten) beschränkt?
Die größten Effizienzgewinne stellen sich bei großen Wohngebäuden ein, daher
wurden die Pflichten auf diese Wohngebäude beschränkt. Hier besteht das beste
Kosten-Nutzenverhältnis, siehe auch die Begründung zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung (siehe Bundestagsdrucksache 20/6875).
19. Warum wurde der Punkt „Pumpentausch“ in § 64 gestrichen?
20. Wieso hat die Bundesregierung in ihrer Formulierungshilfe bei den
Übergangsfristen bei Heizungshavarien das Entfallen der Ausnahmeregelung
für über 80-Jährige vorgeschlagen?
Die Fragen 19 und 20 werden gemeinsam beantwortet.
Diese Aussage bezieht sich auf eine Festlegung im Änderungsantrag und ist
somit eine Entscheidung der Koalitionsfraktionen. Es wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
21. Wird die Bundesregierung neben blauem und grünem Wasserstoff auch
türkisen und aus Abfall hergestellten Wasserstoff als Erfüllungsoption
berücksichtigen?
Der vom Kabinett am 19. April 2023 beschlossene Gesetzentwurf sieht dies
nicht vor. Nach § 71 Absatz 2 Satz, bzw. Absatz 3 Nummer 5 des Entwurfs des
Gebäudeenergiegesetzes (GEG-E) in Verbindung mit § 71f Absatz 1 GEG-E
muss eine Heizungsanlage, die die Anforderung nach § 71 Absatz 1 erfüllt mit
mindestens 65 Prozent grünem Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 Nummer 13b
GEG-E oder blauem Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 Nummer 4a GEG-E
betrieben werden. Wasserstoff, der nicht unter die Definition von § 3 Absatz 1
Nummer 4a oder Nummer 13b GEG-E fällt, ist danach kein zulässiger Brennstoff,
um die Anforderung aus § 71 Absatz 1 GEG-E zu erfüllen.
22. Richtet sich der Mindestanteil von Wasserstoff in H2-Ready-Anlagen
nach dem Gasvolumen oder nach dem energetischen Anteil (Heizwert)?
Sofern die Anforderung des § 71 Absatz 1 GEG-E durch den Einsatz von
grünem oder blauem Wasserstoff erfüllt werden soll, ist auf den energetischen
Anteil abzustellen. Dies ergibt sich aus der Formulierung in § 71 Absatz 1,
wonach mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus
erneuerbaren Energien erzeugt werden müssen. Eine entsprechende Formulierung
findet sich in § 71f Absatz 1 GEG-E (Anforderungen an Biomasse und
Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate).
23. Warum berücksichtigt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) nicht den Stand
der Nationalen Wasserstoffstrategie?
Die Bundesregierung sieht hier keine grundsätzlichen Widersprüche.
24. Inwieweit muss das jeweilige Landesgesetz an das GEG angepasst
werden, und mit welcher Frist?
Das GEG ist Teil der konkurrierenden Gesetzgebung. Soweit das GEG in
bestimmten Bereichen abschließend ist, ist Landesrecht, das von diesen Vorgaben
abweicht, nicht mehr anzuwenden. Insoweit bricht Bundesrecht Landesrecht.
§ 9a des Gesetzesentwurfs zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes überführt
die derzeit geltende Länderöffnungsregelung des § 56 Nummer 2 GEG in den
Allgemeinen Teil, da die Regelungen der §§ 52 bis 56 GEG zukünftig entfallen.
Die Länder können demnach durch Landesrecht weitergehende Anforderungen
an die Erzeugung und Nutzung von Strom oder Wärme sowie Kälte aus
erneuerbaren Energien in räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden sowie
weitergehende Anforderungen an Stromdirektheizungen stellen, siehe auch die
Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (siehe
Bundestagsdrucksache 20/6875).
25. Wie wird mit bestehenden kommunalen Wärmenetzen umgegangen?
Anforderungen an bestehende Wärmenetze zum Einsatz erneuerbarer Energien
und unvermeidbarer Abwärme werden u. a. im Entwurf eines
Wärmeplanungsgesetzes geregelt. Dabei wird das Erreichen der im Klimaschutzgesetz
verankerten vollständigen nationalen Klimaneutralität bis 2045 im Zentrum stehen.
Im GEG-E selber werden hingegen keine eigenständigen Anforderungen an
Wärmenetze beim Anschluss an bestehende Wärmenetze gestellt. Vielmehr
verweist § 71b GEG-E insofern auf die jeweils geltenden rechtlichen
Anforderungen.
26. Wie wird damit umgegangen, wenn bei der Erstellung der Wärmenetze
bisher Wasserstoff nicht berücksichtigt wurde?
Der Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung
der Wärmenetze wurde am 16. August 2023 vom Bundeskabinett beschlossen.
Die Umsetzung der Wärmewende soll grundsätzlich technologieoffen erfolgen.
Den Betreibern von Wärmenetzen soll es offenstehen, im Zuge der
Transformation unter den im Regierungsentwurf des Wärmeplanungsgesetzes vorgesehen
Vorschriften alle zur Verfügung stehenden und angesichts der lokalen
Gegebenheiten in Betracht kommenden Wärmequellen einzubinden.
27. Wer trägt bei einem finanziellen Mehraufwand bei einer Erstellung bzw.
Umstellung der Wärmenetze die Kosten, der Bund oder das Land?
Der Um- und Ausbau der Wärmenetze sowie deren Dekarbonisierung erfordert
Investitionen, etwa in die Nutzbarmachung unvermeidlicher Abwärme oder die
Einbindung von Geothermieanlagen, Großwärmepumpen und anderen
Technologien zur treibhausgasneutralen Wärmeerzeugung. Ob und in welchem Maße
dadurch ein finanzieller Mehraufwand entsteht, hängt von vielen Faktoren ab,
etwa vom CO2-Preis, den spezifischen Wärmeerzeugungskosten der
eingesetzten Technologien oder den jeweiligen Betriebskosten der
Versorgungsunternehmen. Grundsätzlich werden die Investitions- und Betriebskosten von
Wärmenetzen durch die Kosten für die Wärmelieferung auf die belieferten Kundinnen
und Kunden umgelegt und nicht durch Bund und Länder getragen.
Die Bundesregierung hat als Anreiz für die Investition in den Um- und Ausbau
der Wärmenetze im September 2022 die Bundesförderung für effiziente
Wärmenetze (BEW) gestartet. Der am 9. August 2023 vom Kabinett beschlossene
Entwurf des Wirtschaftsplans des Klima- und Transformationsfonds (KTF)
2024 sieht für das Haushaltsjahr 2024 Ausgabemittel und
Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von rund 3,2 Mrd. Euro hierfür vor.
28. Wird die Bundesregierung noch im Jahr 2023 die
Wärmelieferverordnung novellieren, so wie es in der gemeinsamen Erklärung „Mehr Tempo
bei der Transformation der Wärmeversorgung – Wärmenetze
klimaneutral um- und ausbauen“ auf dem Fernwärmegipfel am 12. Juni 2023
verankert wurde, und welche konkreten Änderungen sollen vorgenommen
werden?
In der Erklärung zum Fernwärmegipfel vom 12. Juni 2023 wurde festgehalten,
dass BMWK an das Bundesministerium der Justiz (BMJ) herantritt, um
gemeinsam zu prüfen, wie die Wärmelieferverordnung zukunftsgerichtet unter
Berücksichtigung wirtschaftlicher Rahmenbedingungen ausgestaltet werden
kann, sodass sowohl der Fernwärmeausbau vorangebracht als auch der
Mieterschutz gewahrt werden kann. Die Prüfung soll zeitnah angestoßen werden.
Konkrete Änderungen sowie ein Zeitpunkt zur Novellierung können noch nicht
benannt werden.
Ferner wurde vereinbart, ab dem Sommer 2023 in vertiefenden Workshops mit
den Unterzeichnenden der Erklärung unter anderem Aspekte des
Verbraucherschutzes zu behandeln. Die Workshops befinden sich derzeit in der
Vorbereitung.
29. Wer soll in der Verwaltungspraxis anhand welcher Kriterien entscheiden,
ob und wann eine Ausnahmeregelung nach § 102 aufgrund „unbilliger
Härte“ gilt?
Bei der „unbilligen Härte“ handelt es sich um einen unbestimmten
Rechtsbegriff, der im Rahmen einer Entscheidung über einen Härtefallantrag von der
nach Landesrecht zuständigen Behörde auszulegen ist. Bei der Beurteilung der
„unbilligen Härte“ kommt es auf die „individuellen personellen und sachlichen
Umstände des Einzelfalls an“ (vgl. Schomerus in: Knauff (Hrsg.), GEG
Kommentar, 1. Auflage 2022, § 102 Rn. 16). In der vorgesehenen Erweiterung des
§ 102 GEG-E (Sätze 2 bis 4) wird der Begriff der unbilligen Härte weiter
konkretisiert.
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, muss die Behörde die Befreiung
gewähren (vgl. Schomerus in: Knauff (Hrsg.), GEG Kommentar, 1. Auflage
2022, § 102 Rn. 8).
30. Welche neuen Regelungen in Bezug auf Ölheizungen enthält die
Formulierungshilfe, und inwiefern wird damit die aktuell geltende Rechtslage
verändert?
Schon nach geltender Rechtslage dürfen nach dem 1. Januar 2026 neue
Ölheizungen nur eingebaut werden, wenn ein Mindestanteil von Erneuerbaren
Energien an der Wärmeerzeugung erfüllt wurde. Diese Regelung soll in der 65-
Prozent-Erneuerbaren-Anforderung aufgehen.
Auch weiterhin soll es in Fällen unbilliger Härte (bisher geregelt in § 72 Absatz
4 Satz 1 Nummer 4, bzw. Absatz 5 GEG) eine Befreiung vom
Ölheizungsverbot geben. Hierzu ist zukünftig ein Antrag nach § 102 GEG zu stellen.
31. Wann wird es konkrete Kriterien für die verpflichtende Beratung nach
§ 71 geben?
Die in § 71 genannten Ministerien erarbeiten derzeit die entsprechenden
Kriterien.
32. Welche Verjährungsfristen gelten für derartige Beratungen?
Keine.
33. Gilt die Beratungspflicht auch im Falle einer Havarie, und wie stellt sich
die Bundesregierung die Umsetzung in derartigen Fällen vor?
Ja. Das BMWSB und das BMWK erstellen ein Informationsangebot.
34. Da nach § 71 Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 9 ohne Vorliegen einer
kommunalen Wärmeplanung weiterhin Heizungen eingebaut werden
können, die nicht die Anforderungen des § 71 Absatz 1 erfüllen, wie will
die Bundesregierung gewährleisten, dass die Versorgung mit
entsprechend klimaneutralen Energieträgern (gasförmig und flüssig) bis zum
Jahr 2045 sichergestellt wird?
Die Versorgung mit klimaneutralen gasförmigen und flüssigen Energieträgern
wird von Angebot und Nachfrage und somit auch davon abhängen, welche
Preise Gebäudeeigentümer bereit sind, hierfür zu zahlen.
Wie der benötigte Markthochlauf von Wasserstoff durch konkrete und
nachgeschärfte Maßnahmen weiter beschleunigt werden kann, um zur Transformation
Deutschlands zur klimaneutralen Volkswirtschaft 2045 beizutragen, zeigt die
Bundesregierung mit der Fortschreibung der Nationalen Wasserstoffstrategie
(NWS 2023).
35. Da die neuen Vorgaben des § 71 Absatz 1 entweder durch ein
kompliziertes Berechnungsverfahren (DIN V 18599) nachgewiesen werden
können oder aber durch die Einhaltung der konkreten Vorgaben an
einzelne Heizungslösungen (§§ 71b bis 71h), warum wird als Ergänzung
kein einfaches „Baukastenverfahren“ vorgesehen, wie es u. a. die
Heizungsindustrie im Rahmen der Verbändeanhörung vorgeschlagen hat?
Die mit einer ausgereiften Berechnungssoftware hinterlegte Berechnung nach
DIN V 18599 ist in der Praxis seit Jahren bewährt. Zusätzlich ist vorgesehen,
das Beiblatt 2 zur DIN V 18599 speziell im Hinblick auf eine vereinfachte
Berechnung des erneuerbaren Deckungsanteils bei Heizungen im Rahmen der 65-
Prozent-Erneuerbare-Energien-Regelung für eine erleichterte Anwendung von
§ 71 Absatz 2 GEG-E kurzfristig zu überarbeiten.
36. Welche Regel gilt, wenn zusätzlich zu einem bereits bestehenden
Heizkessel eine monoenergetische Wärmepumpe installiert wird?
Grundsätzlich muss jede neu eingebaute Heizungsanlage den Anforderungen
des § 71 Absatz 1 GEG-E entsprechen. Wenn eine bestehende Heizungsanlage,
beispielsweise ein Heizkessel, durch eine neu eingebaute Heizungsanlage
ergänzt wird, genügt es jedoch, wenn die neu eingebaute Heizungsanlage einer
der in § 71 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 GEG-E genannten Anlagenformen
entspricht. Eine monoenergetische Wärmepumpe entspricht einer Anlage nach
§ 71 Absatz 3 Nummer 2 GEG und erfüllt somit die Anforderungen nach § 71
Absatz 1 GEG-E.
37. Warum soll der Betreiber der Heizungsanlage und nicht der Lieferant
nachweisen, dass die eingesetzte flüssige Biomasse die Anforderung
eines nachhaltigen Anbaus und einer nachhaltigen Herstellung der
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung entspricht (vgl. § 71f)?
Der Lieferant muss nach § 96 Absatz 4 GEG-E im Rahmen der Abrechnung
gegenüber dem Belieferten nachweisen, dass die Anforderungen nach § 71f
Absatz 2 bis 4 und § 71g Nummer 2 und 3 GEG-E erfüllt sind. Diese
Nachweise sind gemäß § 96 Absatz 5 GEG-E vom Eigentümer oder Belieferten
aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen.
38. Welche zusätzlichen (personellen und sachlichen) Ressourcen wird die
Bundesnetzagentur benötigen, damit sie die ihr im Rahmen von § 71k
der Formulierungshilfe zugeschriebene Funktion der Prüfung der
Fahrpläne erfüllen kann, und inwiefern sind diese Mittel im Haushalt der
Bundesnetzagentur eingeplant?
Die Personalaufstellung erfolgt im Rahmen der Haushaltsverhandlungen im
Bundestag im Herbst. Das BMWK wird dann auf der Grundlage des bis dahin
gegebenenfalls beschlossenen Gesetzes eine Personalaufstellung für die
Bundesnetzagentur vornehmen.
39. Welches Format müssen diese Fahrpläne erfüllen?
Nach § 71k Absatz 3 Satz 3 GEG-E (in der Fassung der Beschlussempfehlung
des Ausschusses) bestimmt die Bundesnetzagentur erstmals zum 31. Dezember
2024 durch Festlegung das Format des Fahrplans.
40. Wird die Bundesregierung die ordnungsrechtlichen Anforderungen an
die bestehenden Wärmenetzausbau- und
Wärmenetzdekarbonisierungsfahrpläne weiter konkretisieren (vgl. § 71b)?
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
41. Was ist konkret mit den „Netzentwicklungsplänen der
Fernleitungsebene“ gemeint (vgl. § 71k)?
Mit den „Netzentwicklungsplänen der Fernleitungsebene” sind die Planungen
für den Umbau der Fernleitungsebene im Hinblick auf Wasserstoff gemeint.
42. Was sind die in § 71k Buchstabe c genannten räumlichen und zeitlichen
Zwischenschritte, sind damit die Jahre 2035 und 2040 gemeint oder gibt
es noch weitere?
Die Zwischenschritte in § 71k Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c GEG-E
beziehen sich auf die Umstellung von Netzteilen (räumlich) auf Wasserstoff und die
genannten Zwischenschritte für die Jahre 2035 und 2040 (zeitlich). Diese
Angaben sind jedoch nur Teilelemente des nach § 71k Absatz 1 Nummer 2 GEG-
E vorzulegenden verbindlichen Fahrplans. Zu den anderen Anforderungen
siehe § 71k Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a und b GEG-E.
43. Welche juristische Wirkung wird von den von der Bundesnetzagentur zu
genehmigenden „Fahrpläne[n]“ ausgehen?
Die juristische Wirkung aus Perspektive des GEG ist, dass im Rahmen des
räumlichen Geltungsbereichs des genehmigten Fahrplans die
Übergangsvorschrift nach § 71k anwendbar ist und somit neue Heizungsanlagen, die auf die
Verbrennung von 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind, bis zur Umstellung
des Verteilnetzes auf Wasserstoff mit bis zu 100 Prozent Erdgas betrieben
werden können.
44. Ab wann sollen die Personen (siehe § 71 Absatz 11 der
Formulierungshilfe) die Beratung auf Grundlage der Informationsmaterialien
durchführen?
Die Pflicht zur Beratung nach § 71 Absatz 11 GEG-E (in der Fassung der
Beschlussempfehlung des Ausschusses) soll ab In-Kraft-Treten des Gesetzes
gelten. Dies ist für den 1. Januar 2024 avisiert.
45. Warum gibt es eine Beratungspflicht z. B. bei Biomasseheizungen, nicht
jedoch bei Wärmepumpen?
Ziel der verbindlichen Informationspflicht ist, auf die Folgen einer steigenden
Kohlenstoffdioxid-Bepreisung und auf mögliche Alternativen zu einer mit
fossilen flüssigen, festen oder gasförmigen Brennstoffen betriebenen
Heizungsanlage infolge einer Wärmeplanung hinzuweisen. Dies soll anhand von
Informationsmaterialien erfolgen, die BMWK und BMWSB zur Verfügung stellen.
Dadurch grenzt sich diese Informationspflicht von einer umfassenden
Energieberatung ab, die darauf ausgerichtet ist, generell über die Möglichkeiten und
Wirtschaftlichkeit einer Heizungserneuerung oder energetischen Sanierung zu
informieren. Die Einführung einer derartigen Beratungspflicht würde die
Beratungskapazitäten sprengen und könnte in Konflikt mit bestehenden
Förderprogrammen zur Energieberatung treten.
46. Bis wann wird die Bundesregierung die als Grundlage für die Beratung
gedachten Informationen (siehe § 71 Absatz 11 der Formulierungshilfe)
zur Verfügung stellen?
Das BMWK und das BMWSB stellen gemäß § 71 Absatz 11 Satz 2 GEG-E bis
zum 1. Januar 2024 Informationen zur Verfügung, die als Grundlage für die
Beratung zu verwenden sind.
47. Warum werden keine ambitionierteren Anforderungen an die
Gebäudehülle von Neubauten gestellt?
Die Anforderungen an Neubauten werden im Rahmen einer späteren GEG-
Novelle überprüft.
48. Warum wurde der § 71o gestrichen, und welcher Schutz für Mieterinnen
und Mieter ist stattdessen geplant?
Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
49. Inwiefern war die Bundesregierung bei der Erarbeitung des
Entschließungsantrags der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP beteiligt?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
50. Wird das von der Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen Klara Geywitz und dem Bundesminister für Wirtschaft und
Klimaschutz Dr. Robert Habeck am 19. April 2023 vorgestellte
Förderkonzept zum Heizungsaustausch noch umgesetzt, und wenn ja, wann?
Das Förderkonzept vom 19. April 2023 wird in der vorgestellten Form nicht
umgesetzt, da im weiteren Prozess eine Weiterentwicklung erfolgte. Die
Umsetzung der Förderung orientiert sich am Entschließungsantrag der
Koalitionsfraktionen.
51. Ist das von der Bundesregierung noch zu erarbeitende Förderkonzept mit
Haushaltsmitteln (einschließlich der Mittel aus dem Klima- und
Transformationsfonds) hinterlegt, und wenn ja, wie hoch sind diese für die
Jahre 2024 bis 2030?
Ja. Der am 9. August vom Kabinett beschlossene Entwurf des Wirtschaftsplans
des KTF 2024 sieht für das Haushaltsjahr 2024 Ausgabemittel in Höhe von
rund 18,8 Mrd. Euro für die Förderung von Maßnahmen der Energieeffizienz
und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich vor. Die notwendigen
Ausgabemittel für die Folgejahre sind in der regierungsinternen Finanzplanung bis 2027
berücksichtigt.
52. Wie viele Eigentümer (d. h. einer selbst bewohnten Immobilie) könnten
vom geplanten Einkommensbonus (bei weniger als 40 000 Euro zu
versteuerndem Haushaltseinkommen) i. H. v. zusätzlich 30 Prozent der
Investitionskosten profitieren (bitte Quellen für die Berechnung angeben)?
Etwa 40 bis 45 Prozent der Haushalte im selbstgenutzten Eigentum (Eigenheim
oder Wohnung) liegen unter der Einkommensgrenze von 40 000 Euro zu
versteuerndem Haushaltseinkommen. Zu der damit korrespondieren Anzahl der
Eigentümer liegen der Bundesregierung aktuell keine Informationen vor. Der
ermittelte Anteil beruht auf einer internen Abschätzung anhand der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018.
53. Welchen sozialen Ausgleich erhalten Familien mit einem selbst
bewohnten Haus oder einer selbst bewohnten Wohnung und einem zu
versteuernden Haushaltseinkommen von 45 000 Euro?
Selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden
Jahreshaushaltseinkommen von 45 000 Euro sollen die Grundförderung von 30 Prozent und
zusätzlich den Klima-Geschwindigkeitsbonus in Höhe von bis zu 20 Prozent
erhalten, wenn deren Gasheizung zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens
20 Jahre alt ist, oder sie eine Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder
Nachtspeicherheizung besitzen, die gegen eine neue klimafreundliche Heizung ausgetauscht
wird. Bei entsprechender Bonusberechtigung kann zusätzlich auch noch der
Wärmepumpenbonus gewährt werden. Beim Klima-Geschwindigkeitsbonus
kann bis einschließlich 2028 die volle Förderhöhe von 20 Prozent geltend
gemacht werden, danach schmilzt die Förderung degressiv um 3 Prozentpunkte
alle zwei Jahre ab.
Zusätzlich sollen zinsvergünstigte Kredite mit langen Laufzeiten und
Tilgungszuschüsse für Heizungstausch oder Effizienzmaßnahmen angeboten werden.
Diese sollen alle Bürgerinnen und Bürger bis zu einem zu versteuernden
Jahreshaushaltseinkommen von 90 000 Euro in Anspruch nehmen können.
54. Warum soll der Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent nur für
Gasheizungen gewährt werden, die über 20 Jahre alt sind?
Der Heizungsbestand Deutschlands kann nur sukzessive erneuert werden, da
u. a. die Installationskapazitäten knapp sind. Entsprechend sollten die
ineffizientesten Heizungen möglichst zuerst getauscht werden. Das Alter des
Wärmeerzeugers ist ein guter und einfach zu ermittelnder Anknüpfungspunkt für die
Effizienz der Anlage. Zudem ist der Austausch älterer Heizungen häufig teurer,
da auch weitere Komponenten erneuert werden müssen. Der Bonus erhöht
somit die CO2-Einsparungen.
Bei den aufwändiger zu ersetzenden Gas-Etagenheizung und besonders CO2-
intensiven Ölheizungen wird der Bonus ohne Altersgrenze gewährt.
55. Warum wird nicht auch für die nachträgliche Hybridisierung einer
bestehenden Heizung ein Geschwindigkeitsbonus gewährt, wenn die
Hybridheizung die Anforderungen des neuen § 71h (Hybridheizung) vorzeitig
erfüllt?
Die Hybridisierung einer bestehenden Anlage kann bei neueren
Wärmeerzeugern sinnvoll sein. CO2-intensive und ältere Anlagen, die ggf. sogar bald das
Ende ihrer Lebensdauer erreichen, sollten aber möglichst vollständig getauscht
und nicht weiter genutzt werden. Der genannte Bonus reizt genau dies an. Eine
Hybridisierung ist weiterhin möglich, wird aber nicht durch den Bonus
angereizt.
56. Unter welche Kategorie fallen Umfeldmaßnahmen, die für den
effizienten Betrieb einer Wärmepumpe notwendig sind, werden diese
Investitionen der Heizungsmodernisierung zugerechnet und daher mit dem
erhöhten Fördersatz bedacht oder fallen diese Maßnahmen unter die
Effizienzmaßnahmen, die lediglich mit 15 Prozent bzw. bei Vorliegen eines
Sanierungsfahrplans mit 20 Prozent gefördert werden sollen, und was
sind die Kriterien für die Einordnung?
Umfeldmaßnahmen (gemäß „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und
Leistungen“ zur Bundesförderung für effiziente Gebäude) der
Heizungsförderung können im Rahmen der Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten
vollständig mit dem Fördersatz für Wärmeerzeuger angesetzt werden.
Zudem prüft die Bundesregierung, ob die Kosten für Umfeldmaßnahmen der
Heizungsförderung, die die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten für den
Wärmeerzeuger überschreiten, gesondert als Heizungsoptimierung gefördert
werden können.
57. Wie will die Bundesregierung verhindern, dass durch den
Geschwindigkeitsbonus neue Heizungen in jenen Gebieten installiert werden, in
denen zu einem späteren Zeitpunkt neue Wärmenetze entstehen sollen?
Wie die Anforderung des § 71 Absatz 1 GEG-E erfüllt wird, obliegt den
Gebäude-Eigentümerinnen und -Eigentümern. Der Geschwindigkeitsbonus soll
dabei lediglich dazu beitragen, dass besonders alte und daher ineffiziente
Heizungen früher ausgetauscht werden.
58. Ist es richtig, dass sowohl der Förderbonus für wirtschaftlich schwächere
Antragsteller als auch der Geschwindigkeitsbonus auf Eigentümerinnen
und Eigentümer beschränkt sind?
Ja.
59. Warum sollen weite Teile der Förderung, z. B. der
Geschwindigkeitsbonus, nicht auch vermietenden Eigentümern gewährt werden?
Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer sind beim Tausch besonders
belastet, weshalb sie im Fall von alten ineffizienten Heizungsanlagen besonders
unterstützt werden sollen.
Bei der Wohnungswirtschaft kann hingegen davon ausgegangen werden, dass
alte Heizungen ohnehin ersetzt werden. Denn bei Vermietenden bestehen neben
der Förderung auch Abschreibungs-/ Umlagemöglichkeiten. In größeren
Gebäuden sind die Kosten pro Partei zudem auf Grund der Kostendegression
deutlich geringer.
60. Auf welchen Betrag wird die Förderung für einen Heizungstausch in
einem Mehrfamilienhaus gedeckelt sein?
Nach den Eckpunkten des Entschließungsantrages sollen bei
Mehrparteienhäusern die maximal förderfähigen Kosten bei 30 000 Euro für die erste
Wohneinheit, für die zweite bis sechste Wohneinheit bei je 10 000 Euro, ab der siebten
Wohneinheit 3 000 Euro je Wohneinheit liegen. Diese Regelung soll auch bei
Wohnungseigentümer-gemeinschaften entsprechend anzuwenden sein. Bei
Nichtwohngebäuden werden ähnliche Grenzen nach Quadratmeterzahl gelten.
61. Welche Förderung war Stand Ende 2021 und ist aktuell für einen
Heizungstausch in einem Mehrfamilienhaus erhältlich?
In der folgenden Tabelle sind die Fördersätze nach der aktuell (Stand: August
2023) gültigen Richtlinie BEG-EM dargestellt.
Einzelmaßnahmen Zuschuss Basis-Zuschussin Prozent
Heizungs-Tausch-
Bonus in Prozent
Wärmepumpen-
Bonus in Prozent
Solarkollektoranlagen 25 10 -
Biomasse 10 10 -
Wärmepumpe 25 10 5
Innovative Heizungstechnik 25 10 -
Wärmenetzanschluss 30 10 -
Gebäudenetzanschluss 25 10 -
Gebäudenetz Errichtung/Umbau/
Erweiterung (ohne Biomasse)
30 - -
Einzelmaßnahmen Zuschuss Basis-Zuschussin Prozent
Heizungs-Tausch-
Bonus in Prozent
Wärmepumpen-
Bonus in Prozent
Gebäudenetz Errichtung/Umbau/
Erweiterung (mit max. 25 Prozent Biomasse
für Spitzenlast)
25 - -
Gebäudenetz Errichtung/Umbau/
Erweiterung (mit max. 75 Prozent
Biomasse)
20 - -
Ende 2021 galten die in der folgenden Tabelle dargestellten Fördersätze.
Einzelmaßnahmen Zuschuss Basis-Zuschuss in Prozent
iSFP-
Bonus in
Prozent
Ölaustausch-
prämie in Prozent
Biomasse-
Innovations-Bonus in
Prozent
Gas-Brennwertheizungen
„Renewable Ready“
20 5 - -
Gas-Hybridanlagen
(inkl. min 25 Prozent EE)
Solarthermieanlagen
30 5 10
-
-
Wärmepumpen
Biomasseanlagen
Innovative Heizanlagen auf EE-Basis
EE-Hybridheizungen
35 5 10 -
5
-
(5)
Errichtung/Umbau Gebäudenetz
(55 Prozent/75 Prozent Erneuerbare
Energien/unvermeidbare Abwärme)
30
bzw.
35
5 - -
Anschluss an Gebäude-/Wärmenetz 30
bzw.
35
5 10 -
Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten betrug zu beiden Zeitpunkten
60.000 Euro je Wohneinheit. Weitere Förderbedingungen und Details sind den
jeweils gültigen Förderrichtlinien unter
www.energiewechsel.de/KAENEF/Red
aktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/Richtlinien/bundesfoerderung-fuer-effiziente-
gebaeude-beg.html zu entnehmen.
Für selbstgenutztes Wohneigentum kann alternativ auch die steuerliche
Förderung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (EstG) in Anspruch genommen
werden.
62. Soll die Wohnungs- und Immobilienbranche ebenfalls staatliche
Förderungen erhalten?
Die Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten von neuen
Heizungen wird für alle Wohn- und Nichtwohngebäude gewährt. Antragsberechtigt
sollen wie bisher alle privaten Hauseigentümer, Vermieter, Unternehmen,
gemeinnützige Organisationen, Kommunen sowie Contractoren sein. Daneben
steht der Wohn- und Immobilienbranche das Förderangebot der Kreditanstalt
für Wiederaufbau (KfW) für systemische Sanierungsmaßnahmen auf
Effizienzhausniveau mit Zinsverbilligungen und Tilgungszuschüssen offen (BEG WG,
BEG NWG).
63. Wird es anderweitige Änderungen am BEG-Förderkonzept (BEG =
Bundesförderung für effiziente Gebäude) geben?
Abgesehen von der Umsetzung des im Entschließungsantrag angekündigten
neuen Förderung für den Heizungstausch sind derzeit keine inhaltlichen
Änderungen an der BEG-Förderung geplant. Im Rahmen der Abstimmungen
innerhalb der Bundesregierung sowie mit dem Haushaltsausschuss des Bundestages
kann es allerdings zu weiteren Änderungen kommen.
64. Ab wann sollen die im Entschließungsantrag angekündigten zusätzlichen
KfW-Kredite (KfW = Kreditanstalt für Wiederaufbau) nach Auffassung
der Bundesregierung zur Verfügung stehen, und inwiefern ist dies mit der
KfW abgestimmt?
Die KfW plant, die nach dem Entschließungsantrag vorgesehenen zusätzlichen
einkommensabhängig zinsvergünstigten Kredite mit langen Laufzeiten ab dem
1. Januar 2024 anzubieten.
65. Kann die Bundesregierung garantieren, dass die neuen Förderregeln zum
1. Januar 2024 zur Anwendung kommen, also ab dann entsprechend
gefördert werden kann?
66. Wird die Bundesregierung im Hinblick auf das Förderregime mit
Übergangsfristen arbeiten?
67. Was unternimmt die Bundesregierung, damit es durch die angekündigte
neue Förderung nicht zu einem Investitionsstopp in klimafreundliche
Heizungstechnologien im Jahr 2023 kommt?
Die Fragen 65 bis 67 werden gemeinsam beantwortet.
Nach Befassung des Haushaltsausschusses des Bundestages sollen die finalen
neuen Förderkonditionen schnellstmöglich zur Anwendung kommen. Geplant
ist ein Start des Programms zum 1. Januar 2024. Ob und wieweit es danach
Übergangsregelungen für einzelne Programmteile geben wird, wird derzeit
geprüft. Zudem prüft die Bundesregierung Übergangsregeln, die einen
reibungslosen Übergang zwischen bestehender und neuer Förderkulisse ermöglichen.
Grundsätzlich gilt: Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten der neugefassten
BEG-Richtlinie gestellt werden, gilt weiterhin die aktuell gültige Fassung der
Richtlinie, auch wenn die Entscheidung über den Antrag erst nach Inkrafttreten
dieser Richtlinie erfolgt.
68. Wie beabsichtigt die Bundesregierung zu verhindern, dass durch die in
§ 9a festgelegte Länderöffnungsklausel einzelne Bundesländer
weitergehende Anforderungen über das GEG hinweg erlassen und damit das
Erreichen der Neubau- und Klimaziele weiter erschweren?
Auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen. Es ist nicht zu erwarten, dass
durch landesrechtliche Regelungen im Einklang mit § 9a GEG-E das Erreichen
der genannten Ziele erschwert wird.
69. Wann soll das Wärmeplanungsgesetz im Kabinett verabschiedet werden,
und wie sieht der weitere Zeitplan für dieses Gesetz nach
Kabinettsbeschluss aus?
Das Wärmeplanungsgesetz wurde am 16. August 2023 im Bundeskabinett
verabschiedet. Nach aktueller Planung soll es noch in diesem Jahr vom Deutschen
Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.
70. Sind die Regelungen des Entschließungsantrags zur Wärmeplanung mit
der Bundesregierung abgestimmt, und werden diese im
Wärmeplanungsgesetz so umgesetzt?
Auf die Antwort zu Frage 49 wird verwiesen.
71. Mit welchen CO2-Einsparungen rechnet die Bundesregierung durch die
Umsetzung der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes in der Fassung der
Formulierungshilfe des BMWK vom 30. Juni 2023 (bitte gesamt und
jährlich von 2024 bis 2030 angeben)?
Hierzu liegen der Bundesregierung gegenwärtig noch keine abschließenden
Abschätzungen vor.
72. Wie viel geringer werden die Einsparungen durch die Umsetzung auf
Basis der Formulierungshilfen gegenüber einer Umsetzung des
Gebäudeenergiegesetzes auf Basis des ursprünglichen Kabinettsentwurfs
ausfallen?
Hierzu liegen der Bundesregierung gegenwärtig noch keine abschließenden
Abschätzungen vor.
73. Mit welchen Kosten bzw. Investitionen durch die Novelle des
Gebäudeenergiegesetzes in der Fassung der Formulierungshilfe des BMWK vom
30. Juni 2023 rechnet die Bundesregierung (bitte insgesamt und pro Kopf
für die Bürgerinnen und Bürger angeben)?
Es ist davon auszugehen, dass sich durch das erst zeitlich gestaffelte Greifen
der 65-Prozent-Vorgabe der Erfüllungsaufwand des GEG gegenüber der
Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung in den ersten Jahren deutlich
reduziert. Zwar gelten die Annahmen zu den Sachkosten pro Fall aus dem im
Gesetzentwurf der Bundesregierung dargestellten Erfüllungsaufwand weiter
fort. Allerdings verringern sich in den Jahren bis 2026 bzw. 2028 die Fallzahlen
deutlich. Eine genauere Bezifferung ist aufgrund der fehlenden
Datengrundlage, etwa zur Verteilung von Gebäuden auf verschiedene Kommunengrößen
zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich.
74. Wie entwickeln sich die Preise für unterschiedliche Energieträger im
Wärmebereich nach Erwartung der Bundesregierung in den kommenden
Jahren (bitte jährlich bis 2035 angeben)?
Energiepreisprognosen sind mit großer Unsicherheit behaftet. Die Annahmen
zu den Energiepreisen, die im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnungen
und für die Darstellung des Erfüllungsaufwands genutzt wurden, beruhen auf
umfangreichen Modellierungen des Energiesystems und beziehen mögliche
Entwicklungen von CO2-Preisen sowie Netzentgelte und sonstige Abgaben und
Umlagen mit ein. Die zugrundliegenden Annahmen zu den Kosten der
Energieträger sind kohärent mit den Annahmen aus den BMWK Langfristszenarien.
Die zugrunde gelegten CO2-Preise entsprechen ebenfalls den Annahmen aus
den BMWK-Langfristszenarien.
Preise in Cent
je
Kilowattstunde*
Erdgas mit
CO2-Preis
Strom
(WP-Tarif)
Strom
(Hilfsenergie, Normaltarif) Biomethan
Biomasse
(Pellet) Fernwärme
2022 18,85 33,55 41,94 35,97 11,00 15,72
2023 16,04 33,55 41,94 27,57 10,00 18,00
2024 12,07 30,00 37,00 20,83 8,00 15,00
2025 12,11 30,00 37,00 18,16 7,87 14,00
2026 12,27 30,15 37,19 18,34 7,95 14,14
2027 12,34 30,30 37,37 18,52 8,03 14,28
2028 12,42 30,45 37,56 18,71 8,11 14,42
2029 12,64 30,60 37,75 18,89 8,19 14,57
2030 12,86 30,76 37,93 19,08 8,27 14,71
2031 13,10 30,91 38,12 19,27 8,36 14,86
2032 13,35 31,07 38,31 19,47 8,44 15,01
2033 13,73 31,22 38,51 19,66 8,52 15,16
2034 14,24 31,38 38,70 19,86 8,61 15,31
2035 14,40 31,53 38,89 20,06 8,70 15,46
* Mischpreise bei Energieträgern mit Grundpreis
75. Mit welcher Sicherheit können diese Preisprojektionen für die
Energieträger angenommen werden?
Energiepreisprognosen sind mit großer Unsicherheit behaftet.
76. Welche Skaleneffekte bei der Produktion für Wärmepumpen und welche
Kostenentwicklung erwartet die Bundesregierung, und welche Rolle
spielen dabei die allgemeinen Teuerungsraten?
Nach Einschätzung der Wärmepumpenbranche sind mittelfristig deutliche
Skaleneffekte zu erwarten. Es seien mittelfristig Kostensenkungen von etwa
40 Prozent für Wärmepumpen inklusive Installation, bei entsprechend hoher
Nachfrage, erwartbar. Die Kostensenkungen bei hohen Stückzahlen ergeben
sich durch optimierte Produktionsprozesse, sinkende Margen pro Stück,
optimierte Produkte, die kürzere Installationszeiten ermöglichen sowie durch
Senkung der Installationskosten, wenn Handwerksbetriebe ihre Prozesse
optimieren. Allgemeine Teuerungsraten betreffen Wärmepumpen gleichermaßen wie
andere Wirtschaftsgüter auch. Hier ist kein gesonderter Effekt abzusehen.
77. Warum enthält § 71c GEG n. F. (Formulierungshilfe) keine näheren
Anforderungen, z. B. an die Jahresarbeitszahl, so wie in § 71o GEG n. F.
(Formulierungshilfe)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
78. Warum hat das BMWK in seiner Formulierungshilfe die in der
Kabinettsfassung noch enthaltenen Absätze 2 bis 6 zu § 64 GEG gestrichen?
Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort zu
Frage 19 verwiesen.
79. Was wird die Bundesregierung unternehmen, um diejenigen Bürger mit
klimaneutralen Energieträgern zu versorgen, bei denen keine kommunale
Wärmeplanung vorhanden ist und die damit ab 2029 die Anforderungen
nach § 71 Absatz 9 GEG n. F. (Formulierungshilfe) erfüllen müssen?
80. Welche Ziele zum Ausbau klimaneutraler Energieträger (gasförmig und
flüssig) bis zum Jahr 2045 hat sich die Bundesregierung gesetzt?
Die Fragen 79 und 80 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 73 verwiesen.
81. Warum wird die Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung nicht als
Teilerfüllungsoption auf die 65-Prozent-Anforderung angerechnet?
Der GEG-E sieht eine Reihe von Erfüllungsoptionen vor, um die 65-Prozent-
Regel einzuhalten. Wesentlich ist bei allen möglichen Optionen die Nutzung
von Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme.
Die Wärmerückgewinnung erhöht hingegen die Effizienz der Gebäudehülle,
indem sie den Wärmeverlust begrenzt. Eine Wärmerückgewinnung wird im
Rahmen der Berechnung des Energiebedarfs berücksichtigt und kann so den durch
Erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme zu deckenden Anteil der
Wärmeerzeugung reduzieren. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 58 der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
„Transparenz über die Fragen der FDP und die Antworten der Bundesregierung zum
Gebäudeenergiegesetz“ auf Bundestagsdrucksache 20/7290 verwiesen.
82. Gibt es nach dem Stand der Formulierungshilfe (oder aber der
Förderpläne) die Verpflichtung, beim Einbau einer Wärmepumpe zugleich die alte
Gasheizung zu entfernen?
Nein.
83. Wieso schränkt die Begründung zu § 71 Absatz 4 der Formulierungshilfe
den Quartiersbegriff auf maximal „16 zusammenhängende Gebäude“
ein?
Der Quartiersbegriff im GEG ist weit zu verstehen. So unterfallen gemäß § 107
(Wärmeversorgung im Quartier) GEG generell Gebäude, die im räumlichen
Zusammenhang stehen, dem Quartiersbegriff. Die Aufnahme des
Quartiersbegriffs in § 71 Absatz 4 GEG-E sollte den Quartiersbegriff insofern nicht
verengen, sondern vielmehr verdeutlichen, dass auch durch ein Gebäudenetz nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 9a GEG-E verbundene Gebäude unter den
Quartiersbegriff fallen.
84. Wie sind „Quartiere“ in anderen Vorschriften (etwa für Mieterstrom)
definiert, und wie begründen sich diese Unterschiede, und inwiefern hält
die Bundesregierung dies für zweckmäßig?
Es wird auf die dena-Studie „Das Quartier – Teil 1“ verwiesen. Diese gibt einen
Überblick über die gesetzlichen Rahmenbedingungen und Förderrichtlinien für
die Energieversorgung von Gebäuden im räumlichen Zusammenhang (
www.de
na.de/fileadmin/dena/Publikationen/PDFs/2021/dena-STUDIE_Das_Quartie
r.pdf).
Dem Fazit zum Quartiersbegriff auf Seite 10, nachdem unter einem Quartier
aus energierechtlicher Sicht eine Mehrheit von Gebäuden im räumlichen
Zusammenhang zu verstehen ist, die für den Zweck einer gemeinsamen
Energieversorgung zusammengefasst werden, schließt sich die Bundesregierung an.
Die einzelnen Definitionen können aber aufgrund der unterschiedlichen
Zweckbestimmungen der Gesetze und Förderrichtlinien unterschiedlich ausfallen.
85. Bedeutet der nach der Formulierungshilfe einzufügende § 559 Absatz 3a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), dass die gesamte
Modernisierungsumlage auf 50 Cent pro Quadratmeter beschränkt wird, also auch,
wenn zusätzlich noch weitere, über die Heizung hinausgehende
Modernisierungsmaßnahmen vom Vermieter durchgeführt werden?
Die monatliche Miete darf sich im Hinblick auf die Modernisierung durch den
Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme
in einem Gebäude innerhalb von sechs Jahren nicht um mehr als 0,50 Euro je
Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Mieterhöhungen für
Modernisierungsmaßnahmen, die nicht den Einbau oder die Aufstellung einer Heizungsanlage zum
Zwecke der Inbetriebnahme betreffen, sind in dem Zeitfenster ebenfalls
zulässig, soweit die Mieterhöhungen insgesamt die unberührt gelassenen
Kappungsgrenzen in § 559 Absatz 3a Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
von 3 bzw. 2 Euro nicht überschreiten.
86. Wie viele mit dem Heizungseinbau befasste Handwerker gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland, und wie viele
Heizungswechsel können diese bei maximaler Auslastung jährlich vornehmen?
Der Bundesregierung liegen keine genauen Zahlen vor, wie viele Handwerker
und Handwerkerinnen in Deutschland mit dem Heizungsbau beschäftigt sind
und wie viele Heizungswechsel diese bei maximaler Auslastung jährlich
vornehmen können. Es handelt sich um eine gewerkeübergreifende Tätigkeit, mit
der vorrangig das Sanitär-, Heizungs- und Klimahandwerk befasst ist. Dort
waren im Jahr 2022 nach Angaben des Zentralverbandes Sanitär, Heizung, Klima
ca. 396 000 Menschen beschäftigt. In den vier Berufen des SHK-Handwerks
(Installateur- und Heizungsbauer/-in, Behälter- und Apparatebauer/-in,
Klempner/-in, Ofen- und Luftheizungsbauer/-in) ist der Heizungseinbau dabei eine
von vielen weiteren Tätigkeiten. Nach Angaben des Bundesverbandes der
Deutschen Heizungsindustrie sind im Jahr 2022 980 000 Wärmeerzeuger neu
installiert worden, davon 236 000 Wärmepumpen und 89 000 Anlagen auf
Basis von Biomasse.
87. Welche Ausbauziele für jedes einzelne Jahr von 2023 bis 2030 hat sich
die Bundesregierung für erneuerbare Energien im Stromsektor gesetzt?
Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und im Windenergie-auf-See-Gesetz
(WindSeeG) sind Ausbaupfade für die Erreichung eines Anteils des aus
erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch von 80 Prozent
im Jahr 2030 verankert. Die nachfolgende Tabelle weist die Ausbaupfade für
die installierte Leistung von Windenergie-, Photovoltaik- und Biomasseanlagen
in Gigawatt (GW) gemäß § 4 EEG bzw. § 1 Absatz 2 WindSeeG aus.
Installierte Leistung gemäß EEG bzw. WindSeeG
Jahr
Photovoltaik Wind an Land Wind auf See Biomasse
Ausbaupfad gemäß
EEG
Ausbaupfad gemäß
EEG Ziel gemäß WindSeeG
Ausbaupfad gemäß
EEG
2023
2024 88 Gigawatt 69 Gigawatt
2025
2026 128 Gigawatt 84 Gigawatt
2027
2028 172 Gigawatt 99 Gigawatt
2029
2030 215 Gigawatt 115 Gigawatt mindestens30 Gigawatt 8,4 Gigawatt
Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren Energien in der für die
Erreichung des 80-Prozent-Ziels im Jahr 2030 erforderlichen Geschwindigkeit
ausgebaut werden, wurden im § 4a EEG zudem folgende Zwischenziele als
Richtwerte für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in Terawattstunden
(TWh) festgelegt.
Strommengenpfad gemäß § 4a EEG
Jahr Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in Terawatt-stunden
2023 287
2024 310
2025 346
2026 388
2027 433
2028 479
2029 533
2030 600
88. Ab wann wird der jährliche Strommix in Deutschland erstmals den
Anteil von 65 Prozent der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien
erreichen?
Der jährliche Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch ist
abhängig von der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie vom
Bruttostromverbrauch im betrachteten Jahr. Ziel der Bundesregierung ist die
Erreichung eines Anteils von 80 Prozent im Jahr 2030 basierend auf einem
Bruttostromverbrauch von 750 Terawattstunden, wie dies auch im EEG gesetzlich
verankert ist. Gemäß § 98 Absatz 3 legt die Bundesregierung jährlich
spätestens bis zum 31. Dezember einen Monitoringbericht zum Stand des Ausbaus
der erneuerbaren Energien und zur erwarteten Entwicklung des
Bruttostromverbrauchs mit Blick auf das Zieljahr 2030 vor. Erreichte Zwischenwerte des
Erneuerbare-Energien-Anteils werden im Rahmen des Ausbaumonitorings
ermittelt. Im Jahr 2022 betrug der Anteil der erneuerbaren Energien am
Bruttostromverbrauch 46,2 Prozent.
Die Bundesregierung nimmt im Übrigen keine Prognosen zur Entwicklung des
Erneuerbare-Energien-Anteils vor. Ziel ist es, 80 Prozent im Jahr 2030 zu
erreichen. Ein Anteil von 65 Prozent muss dafür in den Vorjahren überschritten
werden.
89. Wie hoch wird nach Erwartung der Bundesregierung jährlich der
Stromverbrauch durch Wärmepumpen in den kommenden Jahren bis 2030
ausfallen (bitte einzeln für alle Jahre auflisten)?
Die Regelung im Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes, wonach zukünftig neue
Heizungen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen müssen, trägt
dazu bei, die Klimaziele zu erreichen. Hierfür sind nach den BMWK-
Langfristszenarien 5,5 bis 6 Millionen Wärmepumpen bis 2030 erforderlich. In den
Langfristszenarien benötigen 5,7 Millionen Wärmepumpen in 2030 rund 35
Terawattstunden Strom (jährliche Daten liegen nicht vor, da die Modellierung
nicht jahresscharf erfolgt, sondern nur in 5-Jahres-Schritten). Da aktuell bereits
über 1 Million Wärmepumpen installiert sind, fällt der zusätzliche
Stromverbrauch entsprechend geringer aus und beträgt bis 2030 weniger als 30
Terawattstunden.
90. Wie bewertet die Bundesregierung den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2023 (2 BvE 4/23) im Hinblick auf den von ihr
beabsichtigten Zeitplan für das Gesetz, und welche Form und welchen
Umfang der parlamentarischen Beratung hält die Bundesregierung für
mindestens erforderlich, und wie wirkt sich die einstweilige Anordnung
des Gerichts auf den weiteren Zeitplan aus?
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Deutschen Bundestag als
Antragsgegner mit Beschluss vom 5. Juli 2023 im Wege der einstweiligen Anordnung
aufgegeben, die zweite und dritte Lesung zu dem Gesetzentwurf nicht innerhalb
der 27. Kalenderwoche durchzuführen. Die über die 27. Kalenderwoche
hinausgehende Ausgestaltung des Zeitplans und des Verfahrens ist nicht
Gegenstand des Beschlusses und obliegt dem Deutschen Bundestag.
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ISSN 0722-8333