Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/8121 –
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes“ und die Städtebauförderung und deren Bedeutung für den
ländlichen Raum
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Deutschland nehmen6 die ländlichen Räume 91 Prozent der Landesfläche
ein und weit über die Hälfte, 57 Prozent, der Bevölkerung lebt in Dörfern,
Gemeinden und Städten auf dem Land (vgl.
www.landatlas.de/). Im ländlichen
Raum wird zudem knapp die Hälfte der deutschen Wirtschaftsleistung
erbracht (vgl.
www.tatsachen-ueber-deutschland.de/de/deutschland-auf-einen-bl
ick/land-der-vielfalt).
Der Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
hält fest: „Bund und Länder sind gleichermaßen in der Verantwortung für
gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Regionen. Gezielt zu diesem Zweck
werden wir die Mittel von GRW [Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
regionalen Wirtschaftsstruktur“] und GAK [Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“] jährlich dynamisch erhöhen.
Wir wollen die Möglichkeiten der Infrastrukturförderung in der GRW und
GAK erweitern, deren Anwendbarkeit flexibilisieren und die mehrjährige
Übertragbarkeit der Mittel sicherstellen. Der Sonderrahmenplan „Ländliche
Entwicklung“ wird aufgestockt und ausgebaut.“
Die Agrarministerkonferenz sprach sich bei ihrer Sitzung am 16. September
2022 in Quedlinburg für eine kontinuierliche und ausreichende
Mittelausstattung der regulären GAK einschließlich des Sonderrahmenplans Ländliche
Entwicklung aus, weshalb die schon von 2022 auf 2023 eingetretene
Mittelkürzung des Sonderrahmenplans mit Sorge betrachtet wurde (vgl.
www.agrar
ministerkonferenz.de/documents/endgueltiges-ergebnisprotokoll-herbst-amk-2
022_final_1665492685.pdf, S. 31 ff.). Der Sonderrahmenplan Ländliche
Entwicklung wurde 2018 eingeführt. Er wurde schrittweise auf das Niveau von
200 Mio. Euro jährlich angehoben und seit 2022 wieder gekürzt, zuletzt auf
160 Mio. Euro im Jahr 2023.
Die Bayerische Staatsregierung und die Landesregierung von Nordrhein-
Westfalen betonen in einem gemeinsamen Beschluss die Wichtigkeit von
Investitionen, insbesondere in eine erreichbare Grundversorgung, attraktive
und lebendige Ortskerne, den Klimaschutz und die Anpassung an den
Klimawandel, um dem Auftrag zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse in
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8321
20. Wahlperiode 11.09.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 8. September 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
den ländlichen Räumen trotz der enormen Preissteigerungen gerecht werden
zu können (vgl.
www.bayern.de/bericht-aus-der-gemeinsamen-kabinettssitzun
g-bayern-und-nordrhein-westfalen/).
Die Entwicklung des ländlichen Raumes in Deutschland verdient nach
Ansicht der Fragesteller in der aktuell herausfordernden Zeit einen besonderen
Fokus. Mittel der GAK sowie der Städtebauförderung sind für die
Entwicklung ländlicher Räume und somit für die Schaffung gleichwertiger
Lebensverhältnisse von besonderer Bedeutung.
1. Wie ist der Verteilungsschlüssel für die Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) und den
Sonderrahmenplan „Ländliche Entwicklung“ organisiert (bitte nach
Haushaltsjahren, Ländern und Förderbereichen aufschlüsseln)?
Die Verteilung der GAK-Bundesmittel auf die Länder erfolgt seit Langem nach
einem speziell für die GAK entwickelten Verteilungsschlüssel, der
insbesondere auf agrarstrukturellen Kriterien beruht (GAK-Schlüssel und Waldschlüssel).
Dieser ist im aktuellen GAK-Rahmenplan auf S. 197 abgebildet.
Der GAK-Rahmenplan ist auf der Website des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) veröffentlicht und kann unter folgendem
Link abgerufen werden:
https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bros
chueren/gak-rahmenplan-2023-2026.pdf?__blob=publicationFile&v=3.
2. Wie hoch sind die Mittel der Länder, mit denen die Bundesmittel der
GAK kofinanziert werden (bitte nach Haushaltsjahren, Förderbereichen
und Ländern aufschlüsseln)?
Nach § 10 Absatz 1 des GAK-Gesetzes (GAKG) beträgt der GAK-
Bundesanteil für alle Förderbereiche - außer im Küstenschutz – 60 Prozent. Im
Küstenschutz liegt dieser bei 70 Prozent. Der GAK-Landesanteil beträgt somit 40
Prozent bzw. im Küstenschutz 30 Prozent.
3. Wie hoch ist der tatsächliche Mittelabfluss der GAK in
Gegenüberstellung zu dem geplanten Mittelabfluss (bitte nach Haushaltsjahren,
Ländern und Förderbereichen aufschlüsseln)?
Sofern der tatsächliche Mittelabfluss stockt, beabsichtigt die
Bundesregierung, das Förderprocedere zu vereinfachen, um den Mittelabfluss zu
verbessern?
Der geplante Mittelabfluss bzw. die Mittelanmeldung der Länder für das
Haushaltsjahr 2023 ist auf S. 199 des aktuellen GAK-Rahmenplans dargestellt (auf
die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen). In der Regel findet der größte Teil des
Mittelabflusses seitens der Länder im vierten Quartal des jeweiligen Jahres
statt. Aussagefähige Informationen zum tatsächlichen Mittelabfluss im Jahr
2023 liegen daher erst nach Abschluss des Jahres vor.
Von den von den Ländern angemeldeten Mitteln sind im Haushaltsjahr 2022
rund 270 Mio. Euro nicht abgerufen worden (siehe Anlage). Mit dem
Bundeshaushalt 2022 wurde mehr als die Hälfte der GAK-Mittel seitens des Bundes
zweckgebunden bereitgestellt (747,5 Mio. Euro). Können jedoch
zweckgebundene GAK-Mittel aus den unterschiedlichsten praktischen Gründen (zum
Beispiel auf Grund von Verzögerungen in Planungs- oder Umsetzungsphasen von
Fördermaßnahmen) im laufenden Haushaltsjahr nicht abfließen, dürfen diese
landesintern bisher nicht für andere GAK-Förderbereiche verwendet werden.
Mit dem Bundeshaushalt 2023 wurden daher insbesondere durch die
Zusammenfassung von Zweckbindungen bereits Maßnahmen für einen flexibleren
Mitteleinsatz ergriffen. Mit dem Bundeshaushalt 2024 soll die GAK-
Mittelverwendung noch einmal deutlich flexibler werden. Im Regierungsentwurf (RegE
2024) ist Folgendes vorgesehen: die Mittel des allgemeinen Rahmenplans – die
bislang ebenfalls in erheblichem Umfang durch Zweckbindungen und
Additionalitätserfordernisse gebunden waren – sollen in den Ländern künftig flexibel
und bedarfsgerecht eingesetzt werden können (beispielsweise für die ländliche
Entwicklung); Zweckbindungen bestehen laut RegE 2024 nur noch in den
Bereichen Hochwasser- und Küstenschutz, die dem Schutz von Leib und Leben
sowie von erheblichen Eigentumswerten dienen.
4. Fand oder findet zwischen der Bundesregierung und Vertretern der
Länder ein Austausch bezüglich der möglichen Mittelkürzung im Bereich
der GAK statt (vgl.
www.landundforst.de/landwirtschaft/agrarpolitik/bun
deshaushalt-2024-lindner-will-agraretat-um-halbe-mrd-euro-kuerzen-56
9492), wenn ja in welchem Rahmen, wer war bzw. ist beteiligt, und wenn
nein, warum nicht?
Der Bundeshaushaltsplan wird als Teil des Haushaltsgesetzes alljährlich im
Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens aufgestellt. Bis zum Kabinettbeschluss
des Regierungsentwurfs ist das Haushaltsaufstellungsverfahren ein internes
Verfahren der Bundesregierung. Nach dem Kabinettbeschluss werden in den
zuständigen GAK-Bund-Länder-Gremien die Länder über die Veranschlagung
im Regierungsentwurf informiert, das heißt, von der Arbeits- bis zur
Ministerebene. In diesen Gremien sind alle Bundesländer sowie das Bundesministerium
der Finanzen und BMEL vertreten. Darüber hinaus nehmen i. d. R. auch das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz und der Bundesrechnungshof an den Besprechungen teil. Zudem
wird der Haushaltsplan auch im Bundesrat beraten.
5. Wo spiegelt sich in dem von der Bundesregierung beschlossenen
Haushaltsentwurf für 2024 die auf dem Bauerntag 2023 in Münster getroffene
Aussage des Bundesministers für Ernährung und Landwirtschaft, Cem
Özdemir, wider, nach der die Kürzungen bei der GAK nur etwa 150 Mio.
Euro statt 300 Mio. Euro betragen soll (
www.topagrar.com/
managementund-politik/news/haushaltsstreit-beigelegt-agrarhaushalt-wird-deutlich-w
eniger-gekuerzt-als-geplant-13419239.html)?
Im Rahmen der Verhandlungen im Vorfeld des Kabinettbeschlusses zum RegE
2024 gab es, ergänzend zu einer Einsparauflage für den Einzelplan gegenüber
dem Finanzplan, für die GAK zunächst eine gesonderte Einsparauflage in Höhe
von 300 Mio. Euro. Im Verlauf der Verhandlungen konnte dieser Betrag
halbiert werden.
6. Welche Projekte wurden durch den GAK-Sonderrahmenplan „Förderung
der ländlichen Entwicklung“ (mit und ohne Investitionen) in den Jahren
von 2020 bis 2023 gefördert (bitte nach Bundesländern und
Fördersummen auflisten)?
a) Wie hoch waren bei diesen Projekten die Mittel der Kofinanzierung
der Länder (bitte nach Projekten und Ländern aufschlüsseln)?
b) Plant die Bundesregierung eine Fortsetzung der Förderung solcher
Projekte, und wenn ja, in welcher Höhe, und unter welchem
Haushaltstitel?
Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Die Länder sind nach § 9 Absatz 1 GAKG für die Durchführung der GAK
zuständig und berichten nach Ablauf des Jahres in aggregierter Form über die
geförderten Maßnahmen. Die GAK-Berichterstattung wird veröffentlicht und
kann unter dem Link
https://bmel-statistik.de/laendlicher-raum-foerderungen/g
emeinschaftsaufgabe-zur-verbesserung-der-agrarstruktur-und-des-kuestenschu
tzes eingesehen werden. Einzelprojektdaten liegen dem Bund nicht vor.
Der Kofinanzierungsanteil der Länder für die Förderung der ländlichen
Entwicklung in der GAK beträgt stets 40 Prozent (auf die Antwort zu Frage 2 wird
verwiesen).
Die Förderung der ländlichen Entwicklung erfolgt auch weiterhin über die
GAK. Die Fördermaßnahmen in diesem Bereich bleiben erhalten und können
über die Mittel des allgemeinen Rahmenplans (Kapitel 1003, Titel 882 90 und
632 90) gefördert werden. In welchem Umfang diese Mittel für diesen
Förderbereich eingesetzt werden, entscheiden die Länder.
7. Wie viele der bereitgestellten Mittel für die GAK und die
Sonderrahmenpläne aus dem Einzelplan 10 des Bundeshaushalts fließen zurück zu den
globalen Minderausgaben (bitte nach den Haushaltsjahren 2020, 2021,
2022 aufschlüsseln)?
Die im Vorjahr abgerufenen GAK-Mittel werden im jeweiligen GAK-
Rahmenplan veröffentlicht (vgl.
https://bmel-statistik.de/laendlicher-raum-foerderunge
n/gemeinschaftsaufgabe-zur-verbesserung-der-agrarstruktur-und-des-kuestensc
hutzes). Teile der nicht abgerufenen Bundesmittel werden in der Regel zur
Auflösung der globalen Minderausgabe eingesetzt.
Im Haushaltsjahr 2020 sind Mittel aus der GAK in Höhe von
45.402.285,56 Euro und in 2022 in Höhe von 51.288.631,63 Euro in die
globale Minderausgabe geflossen. Im Haushaltsjahr 2021 sind keine Mittel aus der
GAK zur Deckung der globalen Minderausgabe herangezogen worden.
Ausgabereste wurden in den Jahren 2020 bis 2022 im Sonderrahmenplan
„Präventiver Hochwasserschutz“ gebildet sowie im Jahr 2022 im
Sonderrahmenplan „Küstenschutz“.
8. Welche Gründe sprechen aus Sicht des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft dafür, nicht vom bisher praktizierten Verfahren
der Mittelanmeldung durch die Länder abzuweichen und die
Mittelanmeldung wie vom Bundesrechnungshof vorgeschlagen in zwei Tranchen
für fristgemäße und verfristete Mittelanmeldungen durchzuführen?
In der GAK gilt grundsätzlich das Erstattungsprinzip. Damit sind die Länder
hinsichtlich der Umsetzung nicht verpflichtet, den Zeitpunkt der
Beschlussfassung zur Mittelverteilung durch den Planungsausschuss für Agrarstruktur und
Küstenschutz (PLANAK) abzuwarten.
Teile der Mittelanmeldung bzw. der Mittelverteilung können erst geprüft
werden, wenn alle Ländermeldungen vorliegen. Darüber hinaus würde eine
Zweiteilung des Verfahrens den Verwaltungsaufwand für das entsprechende PLA-
NAK-Verfahren verdoppeln.
9. Welche Gründe sprechen aus Sicht des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft dafür, keine länderübergreifende
Mittelumschichtung wie im GAK-Rahmenplan vorgeschrieben zuzulassen?
Die Mittel in der GAK werden grundsätzlich nach einem festgelegten
Länderschlüssel verteilt. Flächendeckende länderübergreifende Mittelumschichtungen
würden die schlüsselgerechte Verteilung aushebeln. Länderübergreifende
Mittelumschichtungen werden in der GAK daher nur dort, wo die Mittel für
wichtige Schutzgüter eingesetzt werden, nämlich zu Gunsten des Küsten- und
Hochwasserschutzes sowie – aufgrund der Situation der Wälder – zu Gunsten der
Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten
Folgen im Wald durchgeführt, sofern die Haushaltssituation des Einzelplans 10
dies zulässt.
In Übereinstimmung mit den „Allgemeinen Bestimmungen“ des GAK-
Rahmenplans (Ziffer 6, Satz 1 und 2) werden im Bereich der Förderung der
ländlichen Entwicklung keine länderübergreifenden Mittelumschichtungen
vorgenommen, damit GAK-Mittel nicht von finanzschwächeren zu finanzstärkeren
Bundesländern fließen. Denn damit würde das Ziel der GAK, zu gleichwertigen
Lebensverhältnissen beizutragen, konterkariert und strukturelle Unterschiede
zwischen den Ländern vergrößert.
10. Seit wann besteht ein Haushaltsvermerk, dass Ausgaben des regulären
Rahmenplans übertragbar sind?
Der Haushaltsvermerk zur Titelgruppe 01 besteht mindestens seit dem Jahr
2006.
11. Wann hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von
diesem Haushaltsvermerk Gebrauch gemacht (bitte nach den
Haushaltsjahren 2018, 2019, 2020, 2021, 2022 aufschlüsseln)?
Wenn nein, warum wurde davon kein Gebrauch gemacht?
Von dem Haushaltsvermerk wurde in den Jahren 2018 und 2019 Gebrauch
gemacht. So konnten den Ländern zusätzliche Mittel für die Breitbandversorgung
ländlicher Räume zugewiesen werden.
12. Bis wann kann mit einer geänderten Mittelumschichtung,
Mittelanmeldung und Übertragbarkeit von Mitteln gerechnet werden, nachdem dies
im Bericht des Bundesrechnungshofs aus dem Jahr 2020 deutlich
gefordert wurde?
Mit der Etablierung jeder neuen Maßnahme in der GAK prüft das BMEL, ob
zu Gunsten dieser Maßnahme länderübergreifende Umschichtungen zugelassen
werden sollten (so zum Beispiel auch bei den Maßnahmen zur Bewältigung der
durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald). Eine Zweiteilung
des PLANAK-Verfahrens zur Mittelverteilung sowie eine andere Handhabung
hinsichtlich der Übertragbarkeit der Mittel sind nicht vorgesehen.
Die Inanspruchnahme übertragener Ausgabereste würde eine kassenmäßige
Einsparung im Einzelplan 10 in gleicher Höhe voraussetzen. Solche
Einsparungen außerhalb der GAK sind im Einzelplan 10 regelmäßig nicht darstellbar. Im
Ergebnis würde daher die Übertragung von Mitteln in das nächste
Haushaltsjahr zu notwendigen Einsparungen an anderer Stelle in der GAK führen und
nicht zu einer Erhöhung der insgesamt in der GAK verfügbaren Mittel. Dieses
Verfahren würde das Finanzvolumen der GAK nicht vergrößern.
Ausnahme hierbei sind der Sonderrahmenplan „Küstenschutz“ und der
Sonderrahmenplan „Präventiver Hochwasserschutz“ aufgrund deren Bedeutung für die
Sicherung von Leib und Leben. Hier wurden die Ausgabereste in der
Vergangenheit komplett gebildet.
13. Wie gedenkt die Bundesregierung, potentiell negative Folgen durch die
Mittelkürzung bei der GAK und den Sonderrahmenplänen abzufedern,
zumal die jährliche dynamische Erhöhung der GAK-Mittel und die
Aufstockung des Sonderrahmenplans auch im Koalitionsvertrag festgelegt
wurde?
Aufgrund der erforderlichen Konsolidierung des Bundeshaushalts 2024 sowie
der Finanzplanung bis zum Jahr 2027 musste bedauerlicherweise im
Regierungsentwurf auch eine Kürzung der GAK-Mittel vorgenommen werden. Da
der Haushalt des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
(BMEL) nur in sehr geringem Umfang über freie, d. h. nicht bereits gebundene
Mittel verfügt, war eine vollständige Verortung der Kürzungsauflagen bei
anderen Titeln im Einzelplan 10 nicht möglich.
Mit dem Bundeshaushalt 2024 soll die GAK-Mittelverwendung seitens des
Bundes deutlich flexibilisiert werden: die Mittel des allgemeinen Rahmenplans
– die bislang in erheblichem Umfang durch Zweckbindungen und
Additionalitätserfordernisse gebunden waren – können dann in den Ländern flexibel und
bedarfsgerecht eingesetzt werden (beispielsweise für die ländliche
Entwicklung); Zweckbindungen sollen dann nur noch in den Bereichen Hochwasser-
und Küstenschutz, die dem Schutz von Leib und Leben sowie von erheblichen
Eigentumswerten dienen, gelten. Auf diese Weise wird den Ländern auch der
Umgang mit den erforderlichen Mittelkürzungen erleichtert.
14. Welche Haushaltsmittel sind vor dem Hintergrund des fortschreitenden
Klimawandels im Rahmen der GAK explizit für die Maßnahmen des
Küstenschutzes im Haushaltsjahr 2024 und darüber hinaus vorgesehen?
Küsten- und Hochwasserschutzmaßnahmen der GAK sind im RegE 2024
aufgrund ihrer besonderen Bedeutung – Schutz von Leib und Leben sowie von
erheblichen Eigentumswerten – mit separaten Mittelansätzen hinterlegt.
Im RegE 2024 sind für den Küstenschutz Mittel in Höhe von 120 Mio. Euro
vorgesehen. Bislang waren über den Sockelbetrag rund 70 Mio. Euro im
Allgemeinen Rahmenplan zweckgebunden, rund 50 Mio. Euro standen für den
bisherigen Sonderrahmenplan „Küstenschutz“ im Haushalt 2023 bereit. Diese
Mittel werden im RegE 2024 nun zur Titelgruppe 02 „Küstenschutz“
zusammengeführt (120 Mio. Euro).
Die Mittel für den bisherigen Sonderrahmenplan „Küstenschutz“ wurden im
aktuellen Haushaltsjahr über Verpflichtungsermächtigungen bis zum Jahr 2040
abgesichert (2024 bis 2040: insgesamt rund 885 Mio. Euro).
15. Welche Projekte beabsichtigt die Bundesregierung, mit dem
Bundesanteil zur Finanzierung des allgemeinen Rahmenplans, der Ländlichen
Entwicklung, des Ökolandbaus und der Biodiversität (mit Investitionen) im
Jahr 2024 zu fördern (bitte nach Projekt, Fördersumme und Bundesland
auflisten), und wie erklärt sich die Absenkung der vorgesehenen Mittel
im Haushaltsentwurf um über 15 Prozent?
Die Mittel der Titelgruppe 01 können von den Ländern für alle Maßnahmen des
GAK-Rahmenplans eingesetzt werden (vgl. Antwort zu Frage 6). Über den
Mitteleinsatz entscheiden die Länder gemäß grundgesetzlicher
Kompetenzverteilung in eigener Zuständigkeit. Sie teilen dem Bund im Rahmen der
Mittelanmeldung mit, für welche Bereiche sie die zur Verfügung stehenden Mittel
voraussichtlich einsetzen werden. Die Mittelanmeldungen für das Jahr 2024
liegen noch nicht vor.
16. Mit welcher Begründung sollen die Mittel der Städtebauförderung im
Bundeshaushalt 2024 gekürzt werden (vgl.
www.merkur.de/politik/
bundlaender-finanzen-kieler-ministerin-attackiert-lindner-zr-92326481.html)?
17. Fand zwischen der Bundesregierung und Vertretern von Städten,
Landkreisen und Gemeinden ein Austausch bezüglich der angedachten
Mittelkürzung im Bereich der Städtebauförderung und der GAK statt?
Wenn ja, in welchem Rahmen, wer war bzw. ist beteiligt, und wenn nein,
warum nicht?
18. Mit welcher Begründung wird der Mittelansatz der Städtebauförderung
im Kabinettsentwurf des Haushaltsplans 2024 im ersten Jahr des
Programmjahres gekürzt?
Die Fragen 16 bis 18 werden hinsichtlich der Städtebauförderung aufgrund des
Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Städtebauförderung ist das wichtigste und erfolgreichste Instrument der
gesamtdeutschen Stadtentwicklungspolitik und soll es auch bleiben. Eine
Kürzung der Mittel der Städtebauförderung ist im Bundeshaushalt 2024 nicht
vorgesehen. Der Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2024 sieht erneut
einen Verpflichtungsrahmen für die Städtebauförderung von 790 Mio. Euro vor.
Dabei ist eine Anpassung der Programmlaufzeit auf sieben Jahre (vormals
5 Jahre) berücksichtigt worden.
Hinsichtlich der GAK wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
19. Wie garantiert das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung
und Bauwesen, dass die höheren Verpflichtungsermächtigungen in den
kommenden Jahren dann auch vollständig abgerufen werden?
20. In welcher Höhe wurden die bereitgestellten Mittel der
Städtebauförderung im Haushaltsjahr 2021 und 2022 abgerufen (bitte nach Programmen
und Ländern aufschlüsseln)?
Sofern der tatsächliche Mittelabfluss stockt, beabsichtigt die
Bundesregierung, das Förderprocedere zu vereinfachen, um den Mittelabfluss zu
verbessern?
Die Fragen 19 bis 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Mit der o. g. Verlängerung der Programmlaufzeit erfolgt eine weitere wichtige
Nachjustierung, um die Städtebauförderung noch besser an die derzeitigen
Umsetzungsrealitäten anzupassen. Gleichzeitig werden sowohl die gemeinsamen
Anstrengungen von Bund, Ländern und Kommunen um einen deutlichen und
sichtbaren Abbau der bestehenden Ausgabereste als auch die gemeinsamen
Bemühungen um eine fristgerechte Umsetzung der städtebaulichen Maßnahmen
engagiert fortgesetzt. Der Fokus liegt dabei darauf, die Verfahrensabläufe der
Städtebauförderung zu vereinfachen und zu beschleunigen, damit künftig keine
hohen Ausgabereste mehr entstehen und der Mittelabfluss ungehindert erfolgen
kann.
Kapitel 2502 Titel 882 11*
2021 2022
Programm Soll Ist** Soll Ist**
Altprogramme (auslaufend)
Aktive Stadt-/Ortsteilzentren 89.765.000,00 Euro 83.520.167,13 Euro 51.847.592,54 Euro 65.245.366,99 Euro
Soziale Stadt 118.276.000,00 Euro 111.151.882,43 Euro 71.205.651,43 Euro 96.209.183,99 Euro
Stadtumbau West 94.428.000,00 Euro 83.731.264,30 Euro 54.359.000,00 Euro 70.458.885,74 Euro
Stadtumbau Ost 83.551.000,00 Euro 84.100.413,61 Euro 43.864.985,88 Euro 56.215.850,67 Euro
Denkmalschutz Ost 50.290.000,00 Euro 50.393.240,63 Euro 26.185.020,87 Euro 38.467.343,13 Euro
Denkmalschutz West 34.865.000,00 Euro 33.134.433,19 Euro 20.520.000,00 Euro 29.699.020,86 Euro
Kleinere St. u. Gemeinden 51.286.000,00 Euro 52.504.974,14 Euro 28.724.176,05 Euro 36.100.772,95 Euro
Zukunft Stadtgrün 28.661.000,00 Euro 22.428.816,26 Euro 15.763.707,98 Euro 19.554.254,79 Euro
Neuprogramme
Lebendige Zentren 95.963.000,00 Euro 61.271.139,81 Euro 192.566.000,00 Euro 123.789.513,34 Euro
Sozialer Zusammenhalt 55.170.000,00 Euro 31.649.614,30 Euro 112.771.000,00 Euro 70.297.907,10 Euro
Wachstum und nachhaltige
Erneuerung
82.849.000,00 Euro 46.449.461,55 Euro 164.521.000,00 Euro 104.225.781,07 Euro
Zusammen 785.104.000,00 Euro 660.335.407,35 Euro 782.328.134,75 Euro 710.263.880,63 Euro
*ohne Forschungsmittel;
** enthält in Anspruch genommene Ausgabereste
Kapitel 2502 Titel 882 11*
2021 2022
Programm Soll Ist** Soll Ist**
Brandenburg 46.409.000,00 Euro 46.409.000,00 Euro 45.809.000,00 Euro 45.809.000,00 Euro
Berlin 41.462.000,00 Euro 32.014.217,10 Euro 41.625.000,00 Euro 44.698.539,73 Euro
Baden-Württemberg 78.566.000,00 Euro 74.507.764,00 Euro 77.889.000,00 Euro 79.021.194,00 Euro
Bayern 90.922.000,00 Euro 63.717.100,00 Euro 91.426.000,00 Euro 70.311.600,00 Euro
Bremen 5.688.000,00 Euro 4.857.964,00 Euro 5.692.000,00 Euro 10.839.982,00 Euro
Hessen 43.290.000,00 Euro 25.481.234,01 Euro 50.950.696,95 Euro 34.069.071,67 Euro
Hamburg 13.999.000,00 Euro 13.999.000,00 Euro 14.074.000,00 Euro 14.074.000,00 Euro
Mecklenburg-Vorpommern 32.749.000,00 Euro 30.709.629,84 Euro 31.558.000,00 Euro 29.273.692,40 Euro
Niedersachsen 60.773.000,00 Euro 45.875.628,55 Euro 60.786.000,00 Euro 49.555.073,12 Euro
Nordrhein-Westfalen 144.778.000,00 Euro 124.058.852,29 Euro 144.921.000,00 Euro 138.927.365,58 Euro
Rheinland-Pfalz 29.840.000,00 Euro 20.873.433,21 Euro 31.284.000,00 Euro 19.758.984,54 Euro
Schleswig-Holstein 20.873.000,00 Euro 21.425.900,00 Euro 21.055.000,00 Euro 17.477.100,00 Euro
Saarland 8.111.000,00 Euro 4.875.768,35 Euro 8.510.000,00 Euro 4.496.290,21 Euro
Sachsen 79.957.000,00 Euro 76.205.927,57 Euro 78.243.000,00 Euro 74.832.600,37 Euro
Kapitel 2502 Titel 882 11*
2021 2022
Programm Soll Ist** Soll Ist**
Sachsen-Anhalt 46.100.000,00 Euro 46.164.350,00 Euro 45.961.000,00 Euro 45.424.874,99 Euro
Thüringen 41.587.000,00 Euro 29.159.638,43 Euro 32.544.437,80 Euro 31.694.512,02 Euro
Zusammen 785.104.000,00 Euro 660.335.407,35 Euro 782.328.134,75 Euro 710.263.880,63 Euro
*ohne Forschungsmittel;
** enthält in Anspruch genommene Ausgabereste
GAK Soll-Ist-Ausgaben 2018-2022 insgesamt (Kapitel 1003) [in T€] (zugewiesene und abgerufene Mittel)
Länder
2018 2019 2020 2021 2022
Soll Ist Soll Ist Soll Ist Soll Ist Soll Ist
Baden-Württemberg 83.219 81.722 96.955 95.955 122.357 117.513 122.732 114.166 142.717 116.534
Bayern 135.869 135.869 155.397 155.376 215.756 205.255 221.581 221.441 249.816 213.970
Berlin 516 27 557 151 575 25 618 194 654 195
Brandenburg 50.098 40.589 66.639 38.733 87.529 50.714 83.973 72.595 93.276 70.509
Bremen 9.386 8.740 7.886 7.885 8.546 8.448 7.677 7.443 7.771 7.458
Hamburg 12.479 12.479 12.627 12.574 15.461 14.096 14.459 12.489 14.875 11.787
Hessen 28.828 28.370 34.916 31.012 49.381 44.180 62.485 44.002 57.331 41.452
Mecklenburg-
Vorpommern
50.995 46.431 61.727 54.795 68.510 65.987 73.801 60.715 72.365 60.609
Niedersachsen 99.873 95.492 122.334 119.182 147.440 127.581 150.212 128.511 159.930 120.924
Nordrhein-Westfalen 55.715 41.796 57.219 43.246 77.978 72.670 74.927 65.045 91.648 37.441
Rheinland-Pfalz 38.345 30.096 44.673 35.882 59.842 49.560 67.388 58.312 69.706 60.738
Saarland 3.967 3.640 5.136 4.381 6.722 5.151 6.895 5.351 7.584 5.223
Sachsen 47.548 43.646 52.287 48.460 67.174 60.255 64.782 61.381 67.802 58.609
Sachsen-Anhalt 45.795 36.066 44.229 42.683 67.408 51.267 59.719 50.592 56.717 45.210
Schleswig-Holstein 43.507 40.777 52.228 45.129 61.590 49.970 63.747 48.228 69.876 51.060
Thüringen 34.474 30.705 41.614 31.032 55.231 43.068 60.921 40.492 54.152 43.171
Länder insgesamt 740.614 676.445 856.424 766.476 1.111.500 965.739 1.135.917 990.957 1.216.220 944.890
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