Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/8220 –
Offene Fragen zur Finanzierung von Energie- und Klimaschutzmaßnahmen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 9. August 2023 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines
Wirtschaftsplans für den Klima- und Transformationsfonds (KTF) 2024
beschlossen. Zur Finanzierung wurde zwischenzeitlich noch der Entwurf eines
Haushaltsfinanzierungsgesetzes nachgereicht. Darin werden unterschiedlichste
Maßnahmen, wie z. B. die Erhöhung des CO2-Preises im
Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), geregelt. Darüber hinaus stehen weiterhin Mrd.
Euro aus dem Sondervermögen („Abwehrschirm“) des
Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung. Nach Berichten in der Presse gibt es innerhalb der
Bundesregierung einen Streit darüber, diese Mittel für Energie- und
Klimaschutzmaßnahmen zu verwenden (
www.merkur.de/wirtschaft/industrie-stromp
reis-robert-habeck-milliarden-christian-lindner-strompreisdeckel-zr-9224946
8.html).
1. Welche Annahmen liegen der globalen Mehreinnahme in Höhe von
9,3 Mrd. Euro zugrunde?
Die Globale Mehreinnahme im Entwurf des Wirtschaftsplans 2024 des Klima-
und Transformationsfonds (KTF) resultiert aus den für das Jahr 2023
erwarteten Minderausgaben sowie Mehreinnahmen in Höhe von rund 2,3 Mrd. Euro
(Nachholeffekt beim Brennstoffemissionshandel).
2. Welche Annahme liegt der Tatsache zugrunde, dass die Einnahmen aus
der CO2-Bepreisung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes im Jahr
2023 über 2 Mrd. Euro mehr betragen sollen als im Jahr 2022, obwohl
der CO2-Preis in beiden Jahren bei 30 Euro pro Tonne lag?
Mit einem Veräußerungserlös in Höhe von circa 6 388 Mio. Euro für
216,5 Millionen Zertifikate wurden im Jahr 2022 genau 73,69 Prozent des
haushälterisch geplanten Soll-Ansatzes in Höhe von circa 8 670 Mio. Euro
erreicht. Dies entspricht einer Unterdeckung in Höhe von circa 2 282 Mio. Euro.
Grund für diese Unterdeckung ist die vom Koalitionsausschuss am 3.
September 2022 beschlossene und durch die Änderung des Brennstoffemissionshan-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8474
20. Wahlperiode 21.09.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 20. September 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
delsgesetzes (BEHG) 2022 vorgenommene Gleichsetzung der Zertifikatepreise
für die Jahre 2022 und 2023 in Höhe von 30 Euro pro Tonne CO2-Äquivalent.
Im nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) nach dem BEHG sind die
Inverkehrbringer von Brennstoffen dazu verpflichtet, bis zum 30. September des
Folgejahres die berichteten Emissionen durch die Abgabe von
Emissionszertifikate abzudecken. Somit bestand für die Inverkehrbringer seit Herbst 2022 der
Anreiz, den Kauf von weiteren Emissionszertifikaten zur Erfüllung ihrer
Abgabepflichten für das Jahr 2022 auf das Jahr 2023 zu verschieben. Die im Jahr
2022 eingetretene Unterdeckung wird sich deshalb durch ein entsprechend
erhöhtes Veräußerungsvolumen 2023, welches voraussichtlich über dem Soll-
Ansatz für 2023 in Höhe von 8 631 000 000 Euro liegt, in Summe beider Jahre
ausgleichen.
Diese voraussichtliche Mehreinnahme in 2023 wurde bei der globalen
Mehreinnahme im Entwurf des KTF-Wirtschaftsplans 2024 bereits berücksichtigt.
Auf die Antwort zu Frage 1 wird diesbezüglich verwiesen.
3. Aus welchen Gründen beabsichtigt die Bundesregierung, den CO2-Preis
im BEHG für 2024 auf 40 Euro zu erhöhen, und welche
Klimaschutzwirkungen sind damit verbunden?
4. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung die Steigerung des CO2-
Preises im Jahr 2023 ausgesetzt, und welche Klimaschutzwirkungen sind
mit dieser Maßnahme verbunden?
5. Aus welchen Gründen weicht die Bundesregierung vom ursprünglich
festgelegten und planungssicheren Instrument der CO2-Bepreisung
jährlich ab und legt diese nun bereits im zweiten Jahr in Folge neu fest?
Die Fragen 3 bis 5 werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundeskabinett hat am 16. August 2023 eine Anhebung der Festpreise im
nEHS nach dem BEHG beschlossen. Damit soll der nach aktueller
Gesetzeslage ab dem 1. Januar 2024 geltende Festpreis des nEHS in Höhe von 35 Euro
auf 40 Euro pro Tonne CO2-Äquivalent steigen. Der entsprechende
Gesetzentwurf zur Änderung des BEHG befindet sich derzeit im parlamentarischen
Verfahren.
Mit der Anhebung der gesetzlich festgelegten Festpreise im nationalen
Brennstoffemissionshandel für die Jahre 2024 und 2025 wird die auf Grundlage des
Beschlusses des Koalitionsausschusses vom 3. September 2022 durch das
Zweite Gesetz zur Änderung des BEHG vom 9. November 2022
vorgenommene Absenkung des Festpreispfades teilweise wieder rückgängig gemacht.
Die mit der damals beschlossenen Änderung bewirkte Verschiebung der
jährlich anstehenden Erhöhung des CO2-Preises ab dem Jahr 2023 erfolgte mit dem
Ziel, Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen angesichts der insbesondere
im Zusammenhang mit dem Kriegsgeschehen in der Ukraine stark
angestiegenen Energiepreise nicht zusätzlich zu belasten. Die im Herbst 2022 befürchtete
weitere Verschärfung der Situation auf den Energiemärkten hat sich jedoch
nicht eingestellt. Vielmehr deutet sich momentan eine Stabilisierung des
Preisniveaus an. Vor diesem Hintergrund ist ab dem Jahr 2024 eine teilweise
Rückkehr auf den vorherigen gesetzlich vorgesehenen Preispfad sinnvoll, um einer
weiteren Überschreitung der jährlichen Emissionsmengen des BEHG
entgegenzuwirken.
Die Bundesregierung evaluiert gemäß § 23 Absatz 1 BEHG regelmäßig den
Stand der Implementierung und die Wirksamkeit des nEHS. Hierzu legt die
Bundesregierung dem Deutschen Bundestag in den Jahren 2022 und 2024 und
dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor. Im Erfahrungsbericht der
Bundesregierung wird auch betrachtet, welche Emissionsreduktionen durch den
nEHS zu erwarten sind. Basis hierfür ist der von der Deutschen
Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (DEHSt) beauftragte wissenschaftliche Bericht
„Wirkung des nationalen Brennstoffemissionshandels – Auswertungen und
Analysen“. Der erste Erfahrungsbericht wurde dem Bundestag im Dezember
2022 vorgelegt.
6. Ab wann wird die Bundesregierung das im Koalitionsvertrag zwischen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP angekündigte Klimageld
(siehe S. 49:
www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/1f
422c60505b6a88f8f3b3b5b8720bd4/2021-12-10-koav2021-data.pdf?do
wnload=1) einführen, und wieso wurde für 2024 kein Posten zur
Rückgabe der Einnahmen aus der nationalen CO2-Bepreisung vorgesehen?
7. Welche Verpflichtungsermächtigungen für das Klimageld sind über 2024
hinaus im Regierungsentwurf des KTF-Wirtschaftsplans vorgesehen?
8. Wenn im Regierungsentwurf des KTF-Wirtschaftsplans bis zum Jahr
2027 insgesamt keinerlei Mittel für das Klimageld vorgesehen sind,
wieso nicht?
9. Wird die Bundesregierung spätestens im Jahr 2025 mit der Auszahlung
des Klimagelds beginnen?
10. Aus welchen Mitteln plant die Bundesregierung,das Klimageld zu
finanzieren, wenn gegenwärtig kein Posten dafür im KTF-Wirtschaftsplan
eingestellt ist?
Die Fragen 6 bis 10 werden gemeinsam beantwortet.
Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
wurde vereinbart: „Um einen künftigen Preisanstieg zu kompensieren und die
Akzeptanz des Marktsystems zu gewährleisten, werden wir einen sozialen
Kompensationsmechanismus über die Abschaffung der EEG-Umlage hinaus
entwickeln (Klimageld).“
Bereits heute werden Haushalte und Unternehmen über die Abschaffung der
EEG-Umlage, die Strompreiskompensation und Beihilfen nach § 11 BEHG
entlastet.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden die rechtlichen Grundlagen für eine
Zulassung der Erhebung und eine Speicherung der IBAN (und ggf. des BIC) in
der IdNr.-Datenbank gelegt. Derzeit werden die technischen Grundlagen dafür
geschaffen.
Haushaltsmittel werden jedoch grundsätzlich nur für umsetzungsreife Vorhaben
veranschlagt (Etatreife). Das war aus den genannten Gründen zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung über den Regierungsentwurf 2024 und die neue
Finanzplanung bis 2027 beim Klimageld nicht der Fall.
11. Aus welchen Gründen hebt die Bundesregierung die Zweckbindung von
CO2-Bepreisung und Erlösen aus der Versteigerung von Berechtigungen
gemäß Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für
Klimaschutzmaßnahmen auf, weil hierüber nun auch Branchen subventioniert werden, die
nur entfernt im Zusammenhang mit konkreten Klimaschutzmaßnahmen
stehen und für die entsprechend das Klima- und
Transformationsfondsgesetz (KTFG) geändert werden muss?
Im Rahmen des europäischen Emissionshandels ist die Zweckbindung der
Einnahmen geregelt in Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2023/87/EG – zuletzt
geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/959 vom 10. Mai 2023. Gemäß den
Ausführungen in Absatz 3 Unterabschnitt b ist die Verwendung der Einnahmen
u. a. auch für die „Entwicklung anderer Technologien, die zum Übergang auf
eine sichere und nachhaltige kohlenstoffarme Wirtschaft mit geringem CO2-
Ausstoß beitragen“ zulässig.
12. Plant die Bundesregierung, weitere Subventionierungen, die nicht direkt
dem Klimaschutz dienen, über den KTF zu finanzieren?
Für die Programmausgaben, die über den KTF finanziert werden dürfen, gelten
die im KTF-Gesetz enthaltenen Vorgaben. Im Übrigen wird auf die in der
Antwort zu Frage 11 genannte EU-Richtlinie verwiesen.
13. Wird die Bundesregierung auch für die Halbleitersubventionierung und
vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr in den KTF verlagerte
Förderung der Eisenbahninfrastruktur Treibhausgaseffizienzen angeben,
wie für den KTF vorgesehen, um die Zweckmäßigkeit von
Klimaschutzmaßnahmen zu bewerten?
Die Fördereffizienz in Bezug auf die Treibhausgas-(THG-)Minderung ist
unbestritten ein wichtiger Indikator und soll grundsätzlich nach einheitlichen
Vorgaben berechnet werden. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass in einigen
Fällen eine genaue Berechnung der THG-Minderung gar nicht oder nur
teilweise möglich ist. Dies gilt insbesondere für Forschungs- und Entwicklungs-,
Modell- und Demonstrationsprojekte, Beratungs- und Netzwerk-,
Markteinführungsprojekte sowie Infrastrukturprojekte, die nicht direkt auf eine THG-
Einsparung abzielen. In diesen Fällen ist darzustellen, wie die Maßnahme
nachweislich und in besonderem Maße zu einer THG-Minderung führen soll bzw.
wie sie mittelbar und langfristig zur Erreichung der Klimaziele beiträgt. Die
Bundesregierung erarbeitet derzeit im Rahmen der 11. Spending Review
„Verbesserung der Wirkungsorientierung im Bundeshaushalt mit einem
Schwerpunkt Nachhaltigkeit“ mögliche Weiterentwicklungen in diesem Bereich.
Hierzu sei auch auf die entsprechenden Beschlüsse des
Rechnungsprüfungsausschusses verwiesen.
14. Wirkt sich die Subventionierung der Halbleiterproduktion nachteilig auf
die Mittelansätze anderer Titel im KTF aus?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die im KTF veranschlagten
Förderzwecke mit dem Regierungsentwurf zum Wirtschaftsplan 2024 und der
Finanzplanung bis 2027 bedarfsgerecht finanziert sind.
15. Von welchem durchschnittlichen Strompreis für 2024 geht die
Bundesregierung beim Ausgabeposten in Höhe von 12,6 Mrd. Euro „Zuschüsse
zum Strompreis“ aus?
Der Ausgabeposten „Zuschüsse zur Entlastung beim Strompreis“ umfasst die
Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz aus dem KTF. Zur Bestimmung des bestehenden
Mittelansatzes wurde für das Jahr 2024 ein Strompreis knapp unterhalb des Niveaus
des Jahres 2023 angenommen. Gemäß § 4 EnFG teilen die vier
Übertragungsnetzbetreiber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
(BMWK) bis zum 30. September 2023 den Finanzierungsbedarf für das Jahr
2024 mit, der als wesentlich für die Abschlagszahlungen des Bundes gemäß § 7
des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) anzusehen ist.
16. Plant die Bundesregierung, Ausgaben aus dem Sondervermögen des
Wirtschaftsstabilisierungsfonds für sachfremde Zwecke umzudeklarieren
(
www.tagesspiegel.de/politik/sondervermogen-des-bundes-die-ampel-un
d-seine-drei-mega-fonds--mit-begrenzter-wirkung-10262932.html)?
Nein.
17. Wie soll der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
angekündigte Industriestrompreis finanziert werden (
www.bmwk.de/Redak
tion/DE/Pressemitteilungen/2023/05/20230505-habeck-legt-arbeitspapie
r-zum-industriestrompreis-vor.html)?
18. Ist eine Senkung der Stromsteuer auf das EU-Minimum von der
Bundesregierung beabsichtigt, und wenn nein, was spricht aus Sicht der
Bundesregierung dagegen?
19. Wieso lässt die Bundesregierung den Spitzenausgleich für
energieintensive Unternehmen auslaufen, und was plant die Bundesregierung künftig
zur Unterstützung?
20. Wann legt die Bundesregierung die angekündigte Nachfolgeregelung
(
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Industrie/energieintensive-industr
ien.html) zum Spitzenausgleich vor?
Die Fragen 17 bis 20 werden gemeinsam beantwortet.
Der sogenannte Spitzenausgleich läuft nach geltender Rechtslage Ende 2023
aus.
Die Bundesregierung verfolgt weiterhin das Ziel, verlässliche und
wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen für die Strom- und Energieversorgung der
deutschen Wirtschaft zu setzen. Relevante haushaltspolitische und -rechtliche
Rahmenbedingungen, die bei der Prüfung und Entwicklung möglicher
Konzepte mitzudenken sind, werden dabei im Blick behalten.
21. Wie ist der Stand des sogenannten EEG-Kontos (EEG = Erneuerbare-
Energien-Gesetz), und welche Entwicklungen des Kontos erwartet die
Bundesregierung?
Der EEG-Kontostand ist öffentlich auf
www.netztransparenz.de (
www.netztran
sparenz.de/EEG/EEG-Konten-Uebersicht) einsehbar und betrug per 31. August
2023 genau 6 496 133 853,16 Euro. Die Bundesregierung erwartet, dass der
Kontostand bis zum Jahresende weiter absinkt, aber im Positiven verbleibt.
22. Wie konnte die Bundesregierung die Mittel für das Förderprogramm zum
Heizungsaustausch quantifizieren, wenn es innerhalb der
Bundesregierung hierzu noch gar kein abgestimmtes Konzept gibt?
Mit dem Entschließungsantrag (EA) der Koalition vom 4. Juli 2023 zum
Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 20/6875 wurde das BMWK
aufgefordert, die Förderung von Heizungstauschen im Rahmen der
„Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG-EM) anhand der im
EA definierten Eckpunkte weiterzuentwickeln.
Die Kalkulation des Mittelbedarfs für die BEG EM ab 2024 basiert auf den
Förderkonditionen des EA, der Ausgestaltung des Gebäudeenergiegesetzes, die
sich auf die Zahl der Heizungstausche und die Förderinanspruchnahme
auswirkt, sowie auf Erfahrungswerten zu Antragszahlen und Kostenstrukturen aus
den bisherigen BEG EM-Förderungen.
23. Wieso fällt der Mittelansatz für den Heizungstausch (Titel 893 10-411)
nach 2024 so deutlich ab?
Für die Finanzierung der Förderung sind im Rahmen des Kabinettbeschlusses
vom 9. August 2023 nach derzeitigen Schätzungen ausreichend Haushaltsmittel
für Neuzusagen 2024 veranschlagt. Die Eckpunkte zum Förderkonzept aus dem
Entschließungsantrag zum Gebäudeenergiegesetz der Koalition bildeten die
Basis der entsprechend vorgenommenen Haushaltsanmeldung. Für die
Sanierungsförderung können schätzungsweise rund 9,3 Mrd. Euro für Neuzusagen
umgesetzt werden. Das deckt die geplante BEG-EM-Reform ab.
Aus dem Finanzbericht 2024 des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) ist
ersichtlich, dass sich der Barmittelbedarf im Rahmen des Finanzplans für die
Gebäudeförderung (Sanierung und Neubau) ab dem Jahr 2025 gegenüber dem
Jahr 2024 reduziert. Hintergrund ist, dass neben der BEG-Förderung der
Barmittelansatz im Jahr 2024 ff. im KTF-Titel 893 10 auch die Ausfinanzierung
der ausgelaufenen Vorgängerprogramme der Gebäudeförderung enthält. Hier
sinkt sukzessive der Mittelbedarf für die Ausfinanzierung, weil die Anzahl der
noch offenen Verwendungsnachweise sich stetig reduziert.
Die im Finanzplan dargestellten Ausgabeansätze decken nach aktueller
Kalkulation den Bedarf für die Gebäudeförderung ab.
24. Welche haushalterischen Auswirkungen ergeben sich infolge des
geplanten Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (bitte
aktualisiertes Finanztableau übermitteln)?
In welchem Umfang enthält der Entwurf des Wirtschaftsplans für den
KTF Mittel zur Umsetzung des geplanten Gesetzes zur Änderung des
Gebäudeenergiegesetzes (bitte titelscharf darstellen)?
Für die begleitende Förderung im Rahmen der Änderungen des GEG wurden
die Finanzplanansätze 2024 bis 2027 gegenüber dem bisher geltenden
Finanzplan aufgestockt, um insbesondere die Förderung der Einzelmaßnahmen im
Bereich Wärmeerzeuger bedarfsgerecht bedienen zu können, welche aus dem
KTF-Titel 893 10 finanziert werden.
Wie in der Antwort zu Frage 23 dargestellt, können im Jahr 2024
schätzungsweise Haushaltsmittel von rund 9,3 Mrd. Euro für Anträge für die BEG-
Sanierungsförderung bereitgestellt werden.
25. Wieso sieht der KTF-Regierungsentwurf für 2024 lediglich Mittel in
Höhe von 10 Mio. Euro für die CO2-Vermeidung und CO2-Nutzung in
Grundstoffindustrien vor (von insgesamt 463 Mio. Euro bis 2028)?
Durch die novellierten EU-Beihilfeleitlinien für Energie und Klima (KUEBLL)
sind die Fördermöglichkeiten für die Dekarbonisierung der Industrie insgesamt
ausgeweitet worden. Um ein stimmiges Gesamtkonzept zu erreichen, war es
daher erforderlich, den bisherigen Richtlinienentwurf zur Förderung von
Projekten für Carbon Capture and Utilization (CCU) bzw. Carbon Capture and
Storage (CCS) in das künftige Förderregime für die Dekarbonisierung der
Industrie einzupassen. Vorgesehen ist, dass die neue Förderrichtlinie noch im Jahr
2023 in Kraft tritt. Da für die Verwirklichung von Projekten energieintensiver
Grundstoffindustrien, die zum Ziel haben, im Einklang mit der Carbon
Management Strategie Treibhausgasemissionen mittels CCU/CCS-Technologien zu
vermeiden, eine etwa einjährige Vorlaufzeit für die Antragsausarbeitung und
-prüfung zu veranschlagen ist, wurde der Haushaltsansatz für das Jahr 2024
bedarfsgerecht abgesenkt.
26. Wieso sieht der Titel zur Umrüstung von Kohlekraftwerken keine im
Haushaltsjahr 2025 fälligen Verpflichtungsermächtigungen vor?
Auszahlungen aus dem Titel fallen erst mit der Inbetriebnahme förderfähiger
Kraftwerke an. Damit ist für das Kalenderjahr 2025 nach heutigem Stand nicht
zu rechnen.
27. Können Mittel des Titels 893 12-649 nicht für Gaskraftwerke eingesetzt
werden, die nicht am Standort von Kohlekraftwerken gebaut bzw.
betrieben werden?
Die finale Ausgestaltung der Förderung befindet sich derzeit noch in
Abstimmung.
28. Was fällt nach dem Plan der Bundesregierung alles unter die nach
eigener Aussage „rund 63,5 Mrd. Euro für Entlastungen für Bürgerinnen und
Bürger sowie Unternehmen“ (
www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelle
s/ktf-sondervermoegen-2207614)?
Können Kommunen ebenfalls mit Entlastungen rechnen, oder wie sollen
diese ihren Mehraufwand für Energie- und Klimaschutzmaßnahmen
finanzieren und kompensieren?
Das Entlastungsvolumen von 63,5 Mrd. Euro im Zeitraum 2024 bis 2027 setzt
sich aus folgenden Titeln zusammen:
• 683 03 „Zuschüsse an stromintensive Unternehmen zum Ausgleich von
emissionshandelsbedingten Strompreiserhöhungen“,
• 683 07 „Zuschüsse zur Entlastung beim Strompreis“ (EEG-Förderung),
• 697 02 „Finanzielle Kompensationen nach § 11 BEHG“.
Die Kommunen profitieren insbesondere von folgenden Programmausgaben:
• 632 01 „Finanzhilfen des Bundes an die Länder zur Förderung von
Maßnahmen zur kommunalen Wärmeplanung“,
• 633 02 „Modellprojekte im Öffentlichen Personennahverkehr“,
• 661 01 „Förderung von Maßnahmen zur Energetischen Stadtsanierung“,
• 685 03: „Anpassung urbaner Räume an den Klimawandel“,
• 686 05 „Nationale Klimaschutzinitiative“,
• 686 32: „Fördermaßnahme zum Natürlichen Klimaschutz in kommunalen
Gebieten im ländlichen Raum“,
• 891 03 „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport,
Jugend und Kultur“,
• 891 04: „Förderprogramm Fahrradparken an Bahnhöfen“.
29. Wie viel der insgesamt 211,8 Mrd. Euro entfallen jeweils auf die sieben
Förderschwerpunkte des KTF (Gebäudesanierung, Industrie, Ausbau
erneuerbarer Energien, Elektromobilität und Ladeinfrastruktur,
Wasserstoffwirtschaft, Halbleiterförderung, Bahninfrastruktur)?
Die Darstellung der Förderschwerpunkte ist dem „Finanzbericht 2024“ zu
entnehmen (siehe dort Seite 52). Der Bericht ist abrufbar unter:
www.bundesfinan
zministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/finanzber
icht-2024.pdf.
Eine trennscharfe Zuordnung der Ausgaben des KTF zu den in der Frage
genannten Bereichen ist wegen Überschneidungen nicht möglich (z. B. profitieren
Industrieunternehmen auch von Fördermaßnahmen im Bereich der
Wasserstoffwirtschaft).
30. Für welche Schwerpunkte werden die 42,7 Mrd. Euro aufgewendet, die
nicht unter die von der Bundesregierung genannten Schwerpunkte
(
www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/ktf-sondervermoegen-220
7614: „und 63,5 Mrd. Euro für die Entlastungen von Bürgerinnen und
Bürger[n] sowie Unternehmen, rund 60,7 Mrd. Euro für die
Gebäudeförderung, rund 18,6 Mrd. Euro für den Aufbau der Wasserstoffindustrie,
rund 13,8 Mrd. Euro zur Förderung der Elektromobilität und 12,5 Mrd.
Euro für die Eisenbahninfrastruktur“) fallen?
Die weiteren geplanten Ausgaben sind dem Entwurf für den Wirtschaftsplan
2024 zu entnehmen. Im Übrigen ist auf das derzeit laufende parlamentarische
Verfahren zum Haushalt 2024 zu verweisen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333