Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/8541 –
Fragen zum Gebäudeenergiegesetz nach den parlamentarischen Beratungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/8076 hat die Bundesregierung eine Vielzahl an Fragen
mit Hinweis auf das noch laufende parlamentarische Verfahren nicht
beantwortet. Die parlamentarischen Beratungen wurden am 5. Juli 2023 im
Deutschen Bundestag abgeschlossen. Daher werden die Fragesteller einen Teil der
nicht beantworteten Fragen nun erneut an die Bundesregierung stellen.
Darüber hinaus haben sich eine Vielzahl an weiteren Fragen zum
Gebäudeenergiegesetz (GEG) ergeben, die aufgrund der Verweigerung der
Bundesregierung zu weiteren parlamentarischen Beratungen über das Gesetz auch im
Gesetzgebungsverfahren nicht beantwortet wurden. Dies führt aus Sicht der
Fragesteller nicht zu einer Planungssicherheit für die betroffenen Bürger und
Unternehmen, sondern bewirkt genau das Gegenteil. Viele Fragen bleiben
auch nach dem parlamentarischen Verfahren offen. Durch ihre
Vorgehensweise in den parlamentarischen Beratungen haben die regierungstragenden
Fraktionen entscheidende Punkte aus der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2023 – 2 BvE 4/23 – im Verfahren ignoriert. Nach
Abschluss des Verfahrens im Deutschen Bundestag erwarten die Fragesteller,
dass nun die Bundesregierung, die im gesamten Prozess beteiligt war, diese
Fragen beantworten wird.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Gesetzentwurf für eine 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes wurde am
19. April 2023 vom Bundeskabinett beschlossen. Der Bundestag hat am 8.
September 2023 den Änderungsbeschluss auf Bundestagsdrucksache 20/7619 in
zweiter und dritter Lesung beschlossen. Der Bundesrat hat am 29. September
2023 das Gesetz gebilligt.
In Bezug auf die geplante Förderung basieren die folgenden Antworten auf
dem BT-Entschließungsantrag vom 8. September 2023 (Bundestagsdrucksache
20/7619, S. 5 ff.) und dem am 25. September verkündeten Maßnahmenpaket
zur wirtschaftlichen Stabilisierung der Bau- und Immobilienwirtschaft. Sie
stehen somit unter dem Vorbehalt der Ressortabstimmung sowie der finalen
Zustimmung des Haushaltsauschusses des Deutschen Bundestages.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8940
20. Wahlperiode 19.10.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 16. Oktober 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche Änderungen gegenüber der Formulierungshilfe des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) kann die
Bundesregierung bei den Änderungsanträgen der Fraktionen von SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, die Bestandteil der
Beschlussempfehlung auf Bundestagsdrucksache 20/7619 geworden sind,
benennen?
Wie bewertet die Bundesregierung diese Abweichungen von ihrer
Formulierungshilfe im Einzelnen?
Als Ergebnis der Verhandlungen zwischen den Regierungsfraktionen hat die
Bundesregierung eine Formulierungshilfe als Grundlage für einen
Änderungsantrag der Regierungsfraktionen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
erstellt. Die Inhalte der Formulierungshilfe und des Änderungsantrags sind
insofern identisch. Etwaige minimale Abweichungen können sich aus einer
redaktionellen Überarbeitung der Formulierungshilfe durch das Sekretariat des
Ausschusses für Klimaschutz und Energie ergeben. Diese bewertet die
Bundesregierung als unproblematisch.
2. Wird aus Sicht der Bundesregierung Änderungsbedarf am nun
beschlossenen Gesetz gesehen?
Wenn ja, warum, an welchen Stellen, und wann soll dieser
Änderungsbedarf parlamentarisch umgesetzt werden (bitte auch mit Bezug zu den
Äußerungen der Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen Klara Geywitz zu notwendigen Änderungen, vgl.
www.tagess
piegel.de/politik/nach-dem-beschluss-nun-noch-eine-runde-bauministeri
n-geywitz-will-umstrittenes-heizungsgesetz-uberarbeiten-1052625
7.html, angeben)?
Aus Sicht der Bundesregierung wird in Bezug auf die kürzlich verabschiedete
Änderung des GEG zur Einführung von Regelungen zum Heizen mit
erneuerbaren Energien (sogenanntes Heizungsgesetz) derzeit kein Änderungsbedarf
gesehen.
Die in Bezug genommenen Äußerungen von Bundesministerin Klara Geywitz
betreffen Überlegungen, das energetische Anforderungssystem des GEG
(einschließlich der Dämmanforderungen) perspektivisch zu überarbeiten,
weiterzuentwickeln und für die Praxis handhabbarer zu machen. Ein Absenken des
bisherigen Anforderungsniveaus ist damit nicht verbunden.
Angesichts der aktuell schwierigen Rahmenbedingungen in der Bau- und
Wohnungswirtschaft durch hohe Zinsen und Baukosten ist die Verankerung von
EH 40 als verbindlicher gesetzlicher Neubaustandard in dieser
Legislaturperiode nicht mehr nötig und wird ausgesetzt.
3. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der zum Teil sehr
umfassenden Kritik der Sachverständigen aus der zweiten öffentlichen
Anhörung insbesondere zu den §§ 60 und 71 GEG, die nun beschlossen
worden sind?
Die in der zweiten Anhörung geäußerten Kritikpunkte nimmt die
Bundesregierung sehr ernst. Insgesamt zeigt sich angesichts des breit vertretenen Kreises
der Sachverständigen ein heterogenes Bild. Es gab sowohl Forderungen nach
Ambitionssteigerungen als auch nach Abschwächungen.
Zu den mit dieser Frage in Bezug genommenen §§ 60a bis 60c GEG liegt eine
große Bandbreite an Stellungnahmen vor, die verschiedene Aspekte der
Regelungen adressieren. Die Stellungnahmen enthalten u. a. die Forderung, einen
längeren Zeitraum für die Durchführung der Betriebsprüfungen zu gewähren
und Ausnahmevorschriften (§ 60b Absatz 7 GEG) auszuweiten. Andere
Sachverständige haben die Regelungen aber auch in der vorgelegten Form als
zentrale mieterschützende Vorschriften begrüßt, bzw. gefordert, die Potenziale der
Fernkontrolle noch besser zu nutzen (§ 60a GEG).
Ein ähnlich heterogenes Bild zeigt sich zu den Regelungen von den §§ 71 ff.
GEG. Neben unterschiedlichen Kritikpunkten wurde grundsätzlich die
aufgenommene Verzahnung von GEG und Wärmeplanungsgesetz (WPG) und die
Ausweitung der Erfüllungsoptionen von einem breiten Teil der
Sachverständigen ausdrücklich begrüßt.
Dieses Bild bestätigt die Bundesregierung in ihrer Einschätzung, dass im
Rahmen des parlamentarischen Verfahrens innerhalb des Spannungsfeldes der
unterschiedlichen Forderungen ein guter Kompromiss gefunden wurde.
4. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, warum der Punkt
„Pumpentausch“ in § 64 GEG im parlamentarischen Verfahren
gestrichen wurde, und wenn ja, welche?
Nach Kenntnisstand der Bundesregierung ist die im parlamentarischen
Verfahren erfolgte Streichung der im Entwurf der Bundesregierung zu § 64 GEG
vorgesehenen Änderungen (Regelung zum Pumpentausch) im Rahmen einer
Gesamtkompromissfindung der Koalitionsfraktionen vorgenommen worden.
Weitere Erkenntnisse hierzu liegen der Bundesregierung nicht vor.
5. Wieso hat die Bundesregierung in ihrem Regierungsentwurf bei den
Übergangsfristen bei Heizungshavarien eine Ausnahmeregelung für über
80-Jährige vorgeschlagen, die im parlamentarischen Verfahren von der
Koalition der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP wieder gestrichen worden ist?
Die Regelung in § 71i Absatz 2 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, die
eine Befreiung von der Pflicht nach § 71 Absatz 1 für Menschen, die das
80. Lebensjahr vollendet haben, vorsah, zielte darauf ab,
Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümern das Verfahren nach § 102 GEG zu ersparen.
Darüber hinaus verweist die Bundesregierung auf die Begründung des
Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 71i Absatz 2 GEG.
Unabhängig von der Streichung dieser Ausnahmeregelung besteht die
Möglichkeit, nach § 102 GEG eine Befreiung von den gesetzlichen Anforderungen
aufgrund Vorliegens einer unbilligen Härte bei der zuständigen Behörde zu
beantragen.
6. Warum hat die Bundesregierung im Regierungsentwurf § 71o Absatz 1
GEG zur Sicherung der Mieter vorgeschlagen, der im parlamentarischen
Verfahren von den Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und FDP wieder gestrichen worden ist?
Sieht die Bundesregierung darin einen nun fehlenden Schutz für Mieter?
Ziel der von der Bundesregierung beschlossenen Regelung war, Mieterinnen
und Mieter vor der Umlage hoher Betriebskosten und vor der Übertragung des
Preisrisikos, die der Einsatz biogener Ersatzbrennstoffe birgt, zu schützen. Die
Regelung sollte vermeiden, dass Eigentümerinnen oder Eigentümer
Erfüllungsoptionen nach § 71 Absatz 3 Nummer 5 oder Nummer 6 GEG wählen, die zwar
mit geringeren Investitionskosten, dafür aber absehbar höheren Betriebskosten
verbunden sind, und dieses Risiko eines hohen oder volatilen Brennstoffpreises
auf Mietende verlagern. Die Streichung dieser Regelung ist das Ergebnis von
weitergehenden Verbesserungen des Mieterschutzes durch Änderungen im
Mietrecht im Rahmen der parlamentarischen Beratungen.
7. Sieht die Bundesregierung ein Problem darin, dass § 71c GEG keine
näheren Anforderungen, z. B. an die Jahresarbeitszahl, so wie in § 71o
GEG enthält, wenn nein, warum nicht?
§ 71c und § 71o GEG haben unterschiedliche Regelungsinhalte: § 71c GEG
regelt die spezifischen Anforderungen an die Erfüllungsoption Wärmepumpe.
Danach gelten die Vorgaben des § 71 Absatz 1 GEG beim Einbau einer
Wärmepumpe als erfüllt.
Die Anforderungen in § 71o Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 GEG regeln
dagegen, inwieweit Vermieterinnen und Vermieter im Rahmen einer
Modernisierungsmieterhöhung die Kosten der Durchführung einer
Modernisierungsmaßnahme auf die Mieterinnen und Mieter umlegen können. Sofern ein
erforderlicher Nachweis zur Jahresarbeitszahl nicht erbracht wird, können
Vermietende für eine Mieterhöhung nach § 559 Absatz 1 oder § 559e Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur 50 Prozent der für die Wohnung
aufgewendeten Kosten zugrunde legen. Aus Gründen des Mieterschutzes ist die
Berücksichtigung der vollumfänglichen Investitionskosten nur dann geboten,
wenn die Wärmepumpe hinreichend effizient läuft und die Mietenden vor einer
Umlage erhöhter Betriebskosten geschützt sind. Im selbstgenutzten
Wohneigentum sind die Gebäudeeigentümer jedoch frei in ihrer Entscheidung, wie
effizient die Wärmepumpe läuft und in welcher Höhe sie Betriebskosten zu
tragen bereit sind.
8. Warum gilt im GEG nicht die gleiche Definition für unvermeidbare
Abwärme wie im Wärmeplanungsgesetz?
Sollten nicht – so die Ansicht der Fragesteller – in beiden Gesetzen die
gleichen Definitionen gelten, insbesondere weil das GEG nach § 3
Absatz 9a auch „Gebäudenetze“ umfasst?
Es gibt keinen inhaltlichen Unterschied und daher auch keinen
Anpassungsbedarf.
Zwar enthalten das GEG und der Regierungsentwurf des WPG (WPG-E)
geringfügige Abweichungen in den Formulierungen bei der Definition der
unvermeidbaren Abwärme. So soll nach WPG-E die Einschränkung gelten, dass die
Abwärme „nicht mit vertretbarem Aufwand verringert werden kann“,
wohingegen nach GEG die Abwärme „nach dem Stand der Technik“ unvermeidbar
sein muss. Allerdings gilt grundsätzlich im Gebäudeenergiegesetz der
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (der sich konkret in § 5 und § 102 GEG
niederschlägt). Danach stehen die Anforderungen jeweils unter dem Vorbehalt der
Wirtschaftlichkeit. Die Vorgabe, für die Vermeidbarkeit von Abwärme auf den
Stand der Technik abzustellen, steht mithin unter dem Vorbehalt eines
vertretbaren Aufwands.
Im Übrigen sollen bei dem Anschluss an ein Wärmenetz als Erfüllungsoption
gemäß § 71b GEG für die Wärmelieferung die bundesgesetzlichen Regelungen
des Wärmeplanungsgesetzes gelten. Somit sind die Technologien für die
Wärmeerzeugung im Wärmenetz auch nach den Vorgaben des
Wärmeplanungsgesetzes zu bewerten.
9. Beabsichtigt die Bundesregierung, zukünftig auch die Höhe der
Treibhausgasemissionen (ggf. inklusive Vorkette) einer Heizung als einen
Bewertungsmaßstab in das GEG einzuführen?
Für zu errichtende Gebäude enthält das Gebäudeenergiegesetz in § 15 GEG
(Wohngebäude) bzw. § 18 GEG (Nichtwohngebäude) in Verbindung mit § 22
Absatz 1 Satz 1 und Anlage 4 GEG bereits nach geltender Rechtslage Vorgaben
für die Begrenzung des nicht erneuerbaren Primärenergiebedarfs. Dieser wird
sowohl über die gewählte Heizungstechnologie als auch über die energetische
Qualität der Gebäudehülle beeinflusst.
Die Primärenergiefaktoren aus Anlage 4 bilden dabei den nicht-erneuerbaren
(d. h. fossilen) Primärenergiebedarf und damit auch die
Treibhausgasemissionen der Vorkette der einzelnen in der Heizungsanlage eingesetzten
Energieträger ab.
Alternativ kann der energetische Nachweis für zu errichtende Gebäude auch im
Rahmen der Innovationsklausel nach § 103 Absatz 1 GEG auf eine
gleichwertige Begrenzung der Treibhausgasemissionen gestützt werden. Für die
energetische Bewertung sind dann die Emissionsfaktoren der Anlage 9 zu verwenden,
die entsprechend der Systematik der Primärenergiefaktoren ebenfalls die
Treibhausgasemissionen der Vorkette mit abbilden. Die Innovationsklausel wurde im
Rahmen der 2. GEG-Novelle bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
Mit der Einführung der Heizen-mit-Erneuerbaren-Vorgabe gibt es nun auch
Anforderungen an Heizungsanlagen im Bestand (unter den Einschränkungen von
§ 71 Absatz 8, 10 GEG). Bei der Bewertung einzelner Heizungstechnologien
als „erneuerbar“ floss auch eine zeitliche Perspektive mit ein. Sowohl für Strom
als auch für die Fernwärme gibt es gesetzliche Grundlagen, die die
Dekarbonisierung vorzeichnen, bzw. werden diese aktuell verhandelt.
10. Warum wird in § 72 Absatz 4 GEG nicht ein konkreter Auslaufpfad für
fossile Brennstoffe genutzt?
§ 72 Absatz 4 GEG regelt entsprechend dem Ziel der Treibhausgasneutralität
nach § 3 Absatz 2 des Klimaschutzgesetzes bis zum Jahr 2045 ein
grundsätzliches Betriebsverbot nach dem 31. Dezember 2044 für Heizkessel, die mit
fossilen Brennstoffen betrieben werden.
Ein Auslaufpfad mit konkreten Zwischenschritten wäre dagegen praktisch
kaum kontrollierbar und mit einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand
verbunden, da es kein Register über die vorhandenen Heizungen gibt. Mit der
Vorgabe, dass keine neuen rein fossilen Heizungen eingebaut werden dürfen,
wird das Ziel auch ohne neuen bürokratischen Aufwand erreicht. Ab 2045 kann
dann sichergestellt werden, dass weder Erdgas noch Öl zum Heizen genutzt
werden.
11. Warum wurde die Raumlüftung mit Wärmerückgewinnung nicht als eine
anrechnungsfähige Maßnahme in das GEG aufgenommen?
Wir verweisen auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 81 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU „Offene Fragen zum Entwurf des
Gebäudeenergiegesetzes“ auf Bundestagsdrucksache 20/8076 und auf die Antwort
der Bundesregierung zu Frage 58 der Kleinen Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU „Auswirkungen der avisierten Novellierung des
Gebäudeenergiegesetzes auf Tourismus- und Kureinrichtungen“ auf Bundestagsdrucksache
20/7909.
12. Warum werden nach Ansicht der Fragesteller auch ineffiziente Luft/Luft-
Wärmepumpen (Klima-Split-Anlagen) als eine mögliche
Erfüllungsoption aufgeführt, selbst wenn eine Hybridanlage so genutzt werden
kann, dass ausschließlich mit fossilen Brennstoffen geheizt wird?
Warum werden auch Wärmepumpen ohne thermischen Speicher im
Gesetz begünstigt?
Nach § 71 Absatz 3 Nummer 2 GEG in Verbindung mit § 71c GEG sind alle
elektrischen Wärmepumpen als Erfüllungsoptionen vorgesehen. Dazu zählen
auch Luft/Luft-Wärmepumpen, die ebenso wie andere elektrische
Wärmepumpen effizient betrieben werden können.
Hybridanlagen, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen geheizt werden,
erfüllen die 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Vorgabe des § 71 GEG nicht. Eine
Wärmepumpen-Hybridheizung nach § 71 h GEG muss mit Vorrang für die
Wärmepumpe betrieben werden, so dass zusammen mit der dort formulierten
Anforderung an die Leistung der Wärmepumpe die 65-Prozent-Erneuerbare-
Energien-Anforderung typischerweise erfüllt ist.
Zur zweiten Frage ist festzustellen, dass das GEG Wärmepumpen ohne
thermische Speicher nicht begünstigt, aber zur Erfüllung der 65-Prozent-Erneuerbare-
Energien-Vorgabe keinen thermischen Speicher fordert. Eine solche Forderung
wäre auch inhaltlich nicht begründbar. Ob ein thermischer Speicher mit Blick
auf die Effizienz sinnvoll ist, muss im Einzelfall beurteilt werden. Ein
thermischer Speicher kann die Effizienz und Flexibilität des Gesamtsystems
verbessern, z. B. weil höhere Außentemperaturen am Tag besser genutzt werden
können oder häufige Startvorgänge vermieden werden. Der Einsatz eines
thermischen Speichers bedingt aber auch höhere Vorlauftemperaturen (die Temperatur
des Speichers muss über der Vorlauftemperatur liegen, die das Gebäude
benötigt) und Speicherverluste, wodurch die Effizienz reduziert wird.
13. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den Plänen des
zweitgrößten deutschen Wohnungsunternehmens LEG Immobilien, Klima-
Split-Anlagen statt Wärmepumpen oder andere Heizsysteme einzusetzen
(
www.berliner-zeitung.de/wirtschaft-verantwortung/waermewende-
nachrobert-habecks-gebaeudeenergiegesetz-darum-setzt-zweitgroesster-deuts
cher-vermieter-leg-auf-klimaanlagen-li.349019)?
Die nach Aussage von LEG verwendeten Klima-Split-Geräte sind Luft-Luft-
Wärmepumpen.
Die Bundesregierung nimmt die unternehmerische Entscheidung der LEG
Immobilien zur Kenntnis. Der Einsatz von Luft-Luft-Wärmepumpen zur
Wärmeversorgung von Mehrfamilienhäusern, ist eine mögliche und oft diskutierte
Option. Zu den Möglichkeiten, Wärmepumpen (auch Luft-Luft-Wärmepumpen) in
Mehrfamilienhäusern sinnvoll einzusetzen, hat das Fraunhofer ISE kürzlich
eine Handreichung aus wissenschaftlicher Perspektive publiziert (
www.lowex-
bestand.de/wp-content/uploads/2023/09/Handreichung_W%C3%A4rmepumpe
n-f%C3%BCr-Mehrfamilienh%C3%A4user-im-Bestand).
14. Warum gibt es in § 71f GEG keine Möglichkeit zur bilanziellen
Anrechnung auch für erneuerbare flüssige Brennstoffe auf das 65-Prozent-EE-
Ziel (EE = erneuerbare Energien)?
§ 71f Absatz 2 GEG regelt die Anforderungen an eingesetzte flüssige
Biomasse. Der Betreiber der Heizungsanlage hat danach sicherzustellen, dass die
eingesetzte flüssige Biomasse die Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau
und eine nachhaltige Herstellung der Biomassestrom-
Nachhaltigkeitsverordnung erfüllt. § 71f Absatz 2 GEG weicht insoweit von Absatz 3 ab, der die
Anforderungen für gasförmige Biomasse enthält, als bei flüssiger Biomasse kein
Massebilanznachweis nach GEG notwendig ist.
Die Notwendigkeit eines Massebilanznachweises bei flüssigen Brennstoffen
besteht mangels vergleichbarer leitungsgebundener Infrastruktur nicht.
15. Warum ist die Anforderung in § 71h GEG an die Größe der
Wärmepumpe mit 30 Prozent angegeben, während im Übrigen das Gesetz eine
Versorgung mit 65 Prozent erneuerbare Energie verlangt?
Strebt die Bundesregierung eine Änderung an?
§ 71 Absatz 1 GEG und § 71h Absatz 1 Satz 3 beziehen sich auf
unterschiedliche Bezugsgrößen.
§ 71 Absatz 1 GEG fordert, dass mindestens 65 Prozent der bereitgestellten
Wärme mit erneuerbaren Energien erzeugt werden. Die Anforderung betrifft
den Wärmebedarf. Dieser wird in Kilowattstunden pro Jahr gemessen.
Nach § 71h Absatz 1 Satz 3 GEG muss die thermische Leistung der
Wärmepumpe bei bivalent parallelem oder bivalent-teilparallelem Betrieb mindestens
30 Prozent der Heizlast des von der Wärmepumpen-Hybridheizung versorgten
Gebäudes oder Gebäudeteils betragen. Die Heizlast bezeichnet dagegen den
Wärmestrom, der von einer Heizungsanlage dem Gebäude zugeführt wird
(Einheit Watt).
§ 71h Absatz 1 Satz 3 GEG dient daher der Vereinfachung: In dem Fall, dass
der Anteil der Leistung der Wärmepumpe an der Heizlast mindestens 30
Prozent beträgt, wird davon ausgegangen, dass dies zu einem mindestens 65-
prozentigen Deckungsanteil der Wärmepumpe führt. Ein gesonderter rechnerischer
oder messtechnischer Nachweis des erreichten Deckungsanteils ist bei
Erfüllung des Leistungsanteils nicht erforderlich.
16. Warum darf gemäß § 71h GEG zwar ein Brennwertkessel mit Erdgas
zum Einsatz kommen, nicht aber eine auf grüne Gase umrüstbare Kraft-
Wärme-Kopplungsanlage (KWK) mit Erdgas, oder warum gibt es im
Gesetz keinen Hinweis darauf, dass es sich bei dem Spitzenlasterzeuger
auch um eine KWK-Anlage handeln kann?
Eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) ist nach § 71 Absatz 3
Nummer 5 GEG in Verbindung mit § 71f GEG eine Erfüllungsoption, soweit
die Anforderungen aus § 71f GEG eingehalten werden.
Zudem ist die Kombination von einer KWK-Anlage mit einer Wärmepumpe
nach § 71 Absatz 2 GEG möglich, soweit die Wärmepumpe die 65-Prozent-
Erneuerbare-Energien-Anforderung erfüllt. Eine entsprechende Lösung soll im
geplanten Beiblatt 2 zur DIN V 18599 ebenfalls abgebildet werden.
Die Erfüllungsoption nach § 71h GEG betrifft dagegen die Kombination einer
Wärmepumpe mit einem Spitzenlasterzeuger, welches KWK-Anlagen
regelmäßig nicht sind, denn KWK-Anlagen sind grundsätzlich auf einen konstanten
Betrieb ausgelegt.
Eine Kombination von Solarthermie mit KWK ist nach § 71h Absatz 2 GEG
möglich, soweit nach Absatz 4 mindestens 60 Prozent der aus der Biomasse-,
Gas oder Flüssigbrennstofffeuerung bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder
grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate
erzeugt werden.
17. Warum hat das BMWK in seiner Formulierungshilfe die in der
Kabinettsfassung noch enthaltenen Absätze 2 bis 6 zu § 64 GEG gestrichen?
Dies ist eine Entscheidung der Koalitionsfraktionen und deshalb wurden die
Absätze in der Formulierungshilfe gestrichen.
18. Wird die Bundesregierung das von den Fraktionen von SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP beschlossene Förderkonzept 1 : 1
umsetzen (siehe Beschlussempfehlung auf Bundestagsdrucksache 20/7619)?
Die Umsetzung erfolgt im Rahmen der Anpassung der Richtlinie
Einzelmaßnahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Die konkrete
Ausgestaltung wird derzeit geprüft. Der Entwurf wird dem Haushaltsausschuss des
Bundestages zugeleitet.
19. War das in der Beschlussempfehlung auf Bundestagsdrucksache 20/7619
skizzierte Förderkonzept mit der Bundesregierung abgestimmt, und
wenn ja, bitte die beteiligten Ressorts nennen?
Es handelt sich um ein Förderkonzept des Bundestages, das von den
Regierungsfraktionen entwickelt wurde. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz wurde beteiligt.
20. Wann wird das Förderkonzept der Bundesregierung vorgestellt?
Wann wird es voraussichtlich beschlossen?
Ein erstes Konzept zur Förderrichtlinie wurde am 30. August 2023 den
Verbänden präsentiert. Der Entwurf der Förderrichtlinie wurde am 22. September 2023
in einer Verbändeanhörung vorgestellt.
Die Richtlinie wird aktuell zwischen den beteiligten Ressorts abgestimmt und
wird anschließend dem Haushaltsausschuss vorgelegt (siehe die Antwort zu
Frage 18).
21. Wird es ein separates Förderkonzept für Vermieter geben, und wann wird
es voraussichtlich beschlossen?
Ein separates Förderkonzept für Vermietende ist derzeit nicht vorgesehen. Im
Rahmen des Maßnahmenpakets der Bundesregierung für zusätzliche
Investitionen in den Bau von bezahlbarem und klimagerechtem Wohnraum und zur
wirtschaftlichen Stabilisierung der Bau- und Immobilienwirtschaft vom
25. September 2023 wurden verbesserte Förderbedingungen auch für
Vermieterinnen und Vermieter angekündigt.
22. Sieht die Bundesregierung in der Tatsache, dass eine Neuregelung der
Förderung erst zum 1. Januar 2024 geplant ist, ein weiteres Hindernis für
den Hochlauf von klimafreundlichen Heizungen im Jahr 2023, und wenn
nein, warum nicht?
Bereits unter den aktuellen Förderrichtlinien der BEG gelten attraktive
Förderkonditionen für klimafreundliche Heizungen. Gemäß den Vorgaben der
Bundestagsentschließung wird ein reibungsloser Übergang zwischen alten und
neuen Förderkonditionen angestrebt.
23. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass der
neue Geschwindigkeitsbonus nicht für vermietete Wohngebäude gelten
soll?
Mit welchen Auswirkungen auf Mieter rechnet die Bundesregierung
durch diese Einschränkung?
Mit dem Maßnahmenpaket der Bundesregierung für zusätzliche Investitionen
in den Bau von bezahlbarem und klimagerechtem Wohnraum und zur
wirtschaftlichen Stabilisierung der Bau- und Immobilienwirtschaft soll der Klima-
Bonus auf Vermietende ausgeweitet werden.
24. Durch wen wird die neu eingeführte Beratungspflicht vor dem
Heizungswechsel umgesetzt?
Die Beratung nach § 71 Absatz 11 GEG ist von einer fachkundigen Person
nach § 60b Absatz 3 Satz 2 oder § 88 Absatz 1 GEG durchzuführen. Die
Beratung kann somit unter anderem von folgenden Personen durchgeführt werden:
• Schornsteinfeger,
• Installateure und Heizungsbauer,
• Ofen- und Luftheizungsbauer,
• Energieberater, die auf der Energieeffizienz-Expertenliste für
Förderprogramme des Bundes stehen.
25. Was werden die Inhalte der Beratung sein?
Werden diese Inhalte bundeseinheitlich vorgegeben?
In der Beratung sollen die Auswirkungen der Wärmeplanung und eine
mögliche Unwirtschaftlichkeit von Heizungsanlagen, die mit einem festen,
flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben werden, insbesondere aufgrund
ansteigender Kohlenstoffdioxid-Bepreisung, beleuchtet werden. Für die Beratung
werden das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Informationen
zur Verfügung stellen, die bundesweit als Grundlage für die Beratung zu
verwenden sind.
26. Welche Kalkulationen legt die Bundesregierung bei diesen Beratungen
bei der Entwicklung der Energiekosten und des CO2-Preises zugrunde
(bitte nach einzeln Energieträgern aufschlüsseln)?
Die Inhalte der Beratungsinformationen sind noch nicht abschließend erstellt.
27. Wer kontrolliert die Inanspruchnahme der Beratung?
Welche Sanktionen gibt es im Gesetz bei einer nicht in Anspruch
genommenen Beratung vor dem Heizungswechsel?
Der Vollzug des Gesetzes obliegt nach allgemeinen verfassungsrechtlichen
Grundsätzen den Ländern. Der Verstoß gegen die Beratungspflicht nach § 71
Absatz 10 GEG ist keine Ordnungswidrigkeit nach § 108 GEG. Für etwaige
Verstöße gegen die Vorschrift gelten die allgemeinen Regeln des
Verwaltungsvollstreckungsrechts.
28. Wer kontrolliert ab 2029 das Vorliegen des 15-prozentigen Anteils
erneuerbarer Energien bei nach 2024 eingebauten Gas-, Öl- und
Pelletheizungen, und welche Nachweise sind hierfür erforderlich?
Die Kontrolle der Einhaltung der erneuerbaren Energieanteile nach § 71
Absatz 9 GEG obliegt nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG dem bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger. Dieser prüft im Rahmen der Feuerstättenschau nach
§ 14 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, ob die Abrechnungen und
Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 GEG vorliegen.
Der Lieferant muss zunächst nach § 96 Absatz 4 GEG mit der Abrechnung dem
Belieferten bestätigen, dass die Anforderungen nach § 71f Absatz 2 bis 4 und
§ 71g Nummer 2 und 3 GEG erfüllt sind. Dies gilt nach § 71 Absatz 9 GEG
auch für die erneuerbaren Anteile bei ab dem 1. Januar 2024 eingebauten, mit
einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickten Heizungsanlagen.
Nach § 96 Absatz 5 GEG wird mit den Bestätigungen nach Absatz 4 die
Erfüllung der Pflichten nach § 71f Absatz 2 bis 4 und § 71g Nummer 2 und 3 GEG
nachgewiesen. Der Eigentümer oder Belieferte hat die Abrechnungen und
Bestätigungen im Falle der Nutzung von flüssiger oder gasförmiger Biomasse in
den ersten 15 Jahren nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage jeweils
mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
29. Welche Sanktionen müssen Haushalte befürchten, die diese Nachweise
des 15-prozentigen Anteils erneuerbarer Energien ab 2029 nicht
einhalten können?
Der Vollzug obliegt den Ländern. Die Bundesregierung geht davon aus, dass
die Vollzugsbehörden die individuell jeweils angemessenen Mittel zur
Umsetzung der Vorschrift anwenden werden. Hierzu gehört auch die Entscheidung im
Rahmen des Opportunitätsprinzips, ob und inwieweit ein Verstoß gegen § 71
Absatz 9 GEG nach § 108 Absatz 1 Nummer 13 GEG sanktioniert wird.
30. Wie begründet die Bundesregierung, dass die Regelung zum
Bestandsschutz für Alteigentümer im Regierungsentwurf gestrichen wurde und
erst in der Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie am
5. Juli 2023 durch einen Änderungsantrag wieder aufgenommen wurde
(siehe S. 61 zu § 73 GEG der Beschussempfehlung auf
Bundestagsdrucksache 20/7619)?
Weshalb wurde diese Tatsache nach Meinung der Fragesteller über das
gesamte Verfahren von der Bundesregierung anders kommuniziert (vgl.
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-gebaeudeenergiegesetz-
geg.pdf?__blob=publicationFile&v=22)?
Hierbei handelte es sich um ein redaktionelles Versehen. Zu keinem Zeitpunkt
war beabsichtigt, die Regelung zum Bestandsschutz für Alteigentümer zu
streichen. Insofern erfolgte auch diesbezüglich keine Kommunikation.
31. Wie wird die in der Gesetzesbegründung festgeschriebene besondere
Berücksichtigung der Kostensteigerungen bei sozialen Diensten und
Einrichtungen, Kultur- und Gesundheitseinrichtungen, Einrichtungen der
Daseinsvorsorge sowie Frauenhäusern und anderen Schutz- und
Zufluchtseinrichtungen für gewaltbetroffene Personen konkret umgesetzt?
Die zitierte Gesetzesbegründung bezieht sich auf § 89 GEG (Fördermittel), der
die Grundlage für die Förderrichtlinie der Bundesförderung für effiziente
Gebäude bildet. Die Novellierung der Förderrichtlinie, welche auch die sich nach
der Gesetzesbegründung aus Anwendung des Gesetzes ergebenden
Kostensteigerungen für soziale Dienste und Einrichtungen, Kultur- und
Gesundheitseinrichtungen, Einrichtungen der Daseinsvorsorge sowie Frauenhäuser und
andere Schutz- und Zufluchtseinrichtungen für gewaltbetroffenen Personen
berücksichtigen soll, wird derzeit noch innerhalb der Bundesregierung
abgestimmt.
Der Aspekt wird darüber hinaus über eine besondere Berücksichtigung im
Rahmen der Härtefallregelung nach § 102 GEG umgesetzt (siehe dazu die
Gesetzesbegründung zu § 102 GEG).
32. Wie begründet die Bundesregierung, dass die Fristen zum Vorliegen
einer kommunalen Wärmeplanung im GEG und in der Kabinettsfassung
des Wärmeplanungsgesetzes im Vergleich zum 1. Referentenentwurf des
Wärmeplanungsgesetzes vorgezogen wurden?
Mit dem Vorziehen der Fristen vom 31. Dezember 2026 bzw. 31. Dezember
2028 auf den 30. Juni 2026 bzw. 30. Juni 2028 ist die Bundesregierung den
Vorgaben nachgekommen, die dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom
8. September 2023 zu einer Entschließung (Bundestagsdrucksache 20/7619)
entsprechen.
33. Sieht die Bundesregierung aufgrund der im Rahmen der Länder- und
Verbändeanhörung vorgetragenen Bedenken gegen die Fristen für die
Erstellung von Wärmeplänen Änderungsbedarf, und wie ist der Zeitplan
der Bundesregierung, um diesen für das GEG vor dessen Inkrafttreten
umzusetzen?
Die Bundesregierung ist sich der herausragenden und zentralen Rolle der
Kommunen bei der Umsetzung des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur
Dekarbonisierung der Wärmenetze bewusst. Daher hat sie die im Rahmen der
Länder- und Verbändeanhörung vorgetragenen Bedenken gegen die Fristen für die
Erstellung von Wärmeplänen sehr ernst genommen und den Deutschen
Bundestag gebeten, zu prüfen, ob dem Verlangen nach Fristverlängerung
entsprochen werden sollte.
34. Wieso fanden die vorgetragenen Bedenken gegen die genannten Fristen
nach dem Ende der Länder- und Verbändeanhörung zum
Wärmeplanungsgesetz am 15. Juni 2023 keinen Eingang mehr in die
Formulierungshilfe des BMWK zum GEG, welche dem Deutschen Bundestag mit
Datum 30. Juni 2023 zugeleitet wurde?
Die Bedenken gegen die in der Antwort zu Frage 32 genannten vorgezogenen
Fristen sind erst im Rahmen der am 21. Juli 2023 eingeleiteten Länder- und
Verbändeanhörung zu einem überarbeiteten Entwurf des
Wärmeplanungsgesetzes vorgetragen worden.
35. Gibt es aktuell im BMWK einen Ansprechpartner für das Thema
Biomethan?
Die Zuständigkeit für das Thema Biomethan ergibt sich aus dem Organigramm
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Das Organigramm ist
hier einsehbar:
www.bmwk.de/Navigation/DE/Ministerium/Organigramm/orga
nigramm.html.
36. Welche Genehmigungsprozesse im Hinblick auf Biomethan wurden von
der Bundesregierung bisher erleichtert?
Zur Entschärfung der durch den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands
entstandenen Gasmangellage wurden in der dritten Novelle des
Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die
Stromproduktion aus erneuerbaren Energien kurzfristig zu erhöhen. Begleitend hierzu
hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz durch eine
Vollzugshilfe für Biogasanlagen die Möglichkeit geschaffen, befristet ohne
Genehmigung mehr Rohbiogas zu erzeugen. Darüber hinaus wurden baurechtliche
Vorgaben gesetzlich angepasst, um kurzfristig die Erhöhung der
Stromproduktion aus Biogas zu erhöhen. Derzeit befindet sich der Entwurf eines Gesetzes
zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur
Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung
von EU-Recht im parlamentarischen Verfahren. Ziel des Gesetzesentwurfes ist,
immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Die in
dem Gesetz vorgesehenen allgemeinen Erleichterungen gelten auch für
Biomethananlagen.
37. Wie viele Biomethananlagen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
im Jahr 2023 bisher in Deutschland angeschlossen?
Wie viele Anlagen wurden bei unserem Nachbar Frankreich im Jahr
2023 bisher angeschlossen?
Von Januar bis August 2023 erfolgten Neuinstallationen von Biomethananlagen
im Umfang von 200 kW. Entsprechende Daten für Frankreich liegen der
Bundesregierung nicht vor.
38. Wie hoch ist der Anteil der gas- und ölbeheizten Wohneinheiten in
ländlichen Kommunen (bitte nach Kommunen bis 10 000 Einwohner, bis
20 000 Einwohner, bis 50 000 Einwohner, nach Gas- und Ölheizungen
sowie nach Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern
aufschlüsseln)?
39. Wie hoch ist der Anteil der an ein Fernwärmenetz angeschlossenen
Wohneinheiten in ländlichen Kommunen (bitte nach Kommunen bis
10 000 Einwohner, bis 20 000 Einwohner, bis 50 000 Einwohner sowie
nach Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern aufschlüsseln)?
Die Fragen 38 und 39 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen aktuelle Zahlen aus dem Jahr 2022 für die
verwendete Energieart der Beheizung bei Gebäuden mit Wohnraum (ohne
Wohnheime) nur auf der Beobachtungsebene der Haushalte vor. Der Anteil der mit
gas- und ölbeheizten bzw. an ein Fernwärmenetz angeschlossenen Haushalte
bemisst sich danach wie folgt:
Gas Heizöl Fernwärme
Haushalte insgesamt 20.120.000 7.703.000 6.911.000
darunter Gebäudetyp
Einfamilienhaus 7.700.000 3.904.000 930.000
Mehrfamilienhaus 12.317.000 3.755.000 5.962.000
Kommunen bis 10.000 Einwohner 3.632.000 3.273.000 627.000
darunter Gebäudetyp
Einfamilienhaus 2.138.000 2.019.000 250.000
Mehrfamilienhaus 1.467.000 1.233.000 375.000
10.000 bis 20.000 Einwohner 2.943.000 1.425.000 573.000
darunter Gebäudetyp
Einfamilienhaus 1.448.000 770.000 162.000
Mehrfamilienhaus 1.475.000 644.000 408.000
20.000 bis 50.0000 Einw. 4.276.000 1.251.000 1.013.000
darunter Gebäudetyp
Einfamilienhaus 1.791.000 605.000 180.000
Mehrfamilienhaus 2.459.000 638.000 828.000
Quelle: Statistisches Bundesamt, Ergebnisse des Mikrozensus 2022; Hinweis zu Datenauswertung: Falls keine Daten zum Gebäudetyp
vorlagen, wurden die Fälle der Insgesamt-Kategorie zugewiesen. Die aktuellen Methodischen Erläuterungen zum Zusatzprogramm
Wohnen des Mikrozensus können unter folgendem Link abgerufen werden:
www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Wohnen/Metho
den/_zusatzprogramm-wohnen-des-mz.html?nn=211992.
40. Wie hoch ist das Potenzial für den Anschluss von Wohneinheiten in
ländlichen Kommunen an ein bestehendes Fernwärmenetz (bitte nach
Kommunen bis 10 000 Einwohner, bis 20 000 Einwohner, bis 50 000
Einwohner sowie nach Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern
aufschlüsseln)?
Derzeit liegt keine Vollerfassung zur Zahl der Wärmenetze insgesamt in
Deutschland vor. Quantitative Angaben zum Potential des Anschlusses von
Wohneinheiten im ländlichen Raum an vorhandene Wärmenetze differenziert
nach Gemeindegröße sowie Ein- und Mehrfamilienhäusern liegen der
Bundesregierung bislang nicht vor. Allerdings existiert eine Vielzahl kleiner
Wärmenetze, auch im ländlichen Raum.
Die Sektoruntersuchung Fernwärme des Bundeskartellamtes (2012) wertet
Daten aus 1.169 Fernwärmenetzgebieten mit einer Bandbreite von wenigen
Metern bis über 800 Kilometer aus (ebd., Seite 13), wobei zwei Drittel der
Wärmenetze eine Trassenlänge von unter einem Kilometer aufwiesen (ebd., Seite 15).
Zur Verbesserung der Datenlage zu Wärmenetzen insgesamt strebt das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aktuell den Aufbau eines
Wärmenetzregisters an.
41. Wie hoch ist das Potenzial für den Anschluss von Wohneinheiten in
ländlichen Kommunen an im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung zu
errichtende Fernwärmenetze (bitte nach Kommunen bis 10 000
Einwohner, bis 20 000 Einwohner, bis 50 000 Einwohner sowie nach
Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern aufschlüsseln)?
Quantitative Angaben zum Potential des Anschlusses von Wohneinheiten im
ländlichen Raum an bislang nicht bestehende Wärmenetze differenziert nach
Gemeindegröße sowie Ein- und Mehrfamilienhäusern sind nicht möglich. Es ist
eines der Ziele der Wärmeplanung zu ermitteln, welchen Beitrag Wärmenetze –
auch in kleinen und mittelgroßen Kommunen – für die kommunale
Wärmeversorgung spielen können. Lokale Faktoren wie die Wärmebedarfsdichte, die
Verfügbarkeit erneuerbarer Energien und Wärmeverteilkosten (u. a. Tiefbaukosten)
haben entscheidenden Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit zu errichtender
Wärmenetze.
Es gibt, auch im ländlichen Raum, eine große Dynamik hinsichtlich der
Errichtung neuer Wärmenetze. In der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze
wurden für das Bundesgebiet bislang 485 Anträge für die Förderung von
Machbarkeitsstudien zur Errichtung neuer Wärmenetze gestellt und 167
Investitionskostenanträge für die Wärmenetzvorhaben auf Grundlage einer
Machbarkeitsstudie eingereicht (mit Stand vom 2. Oktober 2023).
42. Wie viele gas- und ölbeheizte Wohneinheiten in ländlichen Kommunen
sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die Nutzung einer
elektrischen Wärmepumpe ausreichend gedämmt (bitte nach Kommunen bis
10 000 Einwohner, bis 20 000 Einwohner, bis 50 000 Einwohner, nach
Gas- und Ölheizungen sowie nach Einfamilienhäusern und
Mehrfamilienhäusern aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine nach ländlichen Kommunen und
Einwohnerzahl disaggregierte Daten zur Gebäudeenergieeffizienz vor. Im Übrigen weist
die Bundesregierung darauf hin, dass Wärmepumpen – gegebenenfalls in einem
Hybridsystem in Kombination mit einem Verbrennungskessel für Spitzenlasten
– auch in Gebäuden mit hohem Endenergiebedarf Gebäudewärme effizient
bereitstellen können (siehe hierzu die Studie Lowex „Wärmepumpen für
Mehrfamilienhäuser im Bestand“, abrufbar unter
www.lowex-bestand.de/wp-conten
t/uploads/2023/09/Handreichung_W%C3%A4rmepumpen-f%C3%BCr-Mehrfa
milienh%C3%A4user-im-Bestand.pdf).
43. Sieht die Bundesregierung in Anbetracht der Antworten der
Bundesregierung zu den Fragen 38 bis 42 besonderen Förderbedarf für
Wohneinheiten in ländlichen Kommunen?
a) Wenn ja, wie wird die Bundesregierung diesem besonderen
Förderbedarf Rechnung tragen?
b) Wenn nein, wie gedenkt die Bundesregierung, die Gleichwertigkeit
der Lebensverhältnisse im Gebäudeenergiebereich zwischen der
Bevölkerung in städtischen, halbstädtischen und ländlichen Kommunen
zu gewährleisten?
Die Fragen 43 bis 43b werden gemeinsam beantwortet.
Nein. Anträge für ein bis zwei Wohneinheiten (z. B. Ein- und
Zweifamilienhäuser, die im ländlichen Räumen besonders häufig genutzt werden) werden durch
die BEG mit Abstand am häufigsten gefördert, sowohl beim Heizungstausch
als auch bei energetischen Sanierungsmaßnahmen. Mit der BEW werden
Wärmenetze auch in kleineren Gemeinden und Städten gefördert, förderfähig ist der
Neu- und Umbau von Wärmenetzen zur Versorgung von mehr als 16 Gebäuden
und mindestens zwei Gebäuden und mehr als 100 Wohneinheiten. Dies dient
damit auch der Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Bezug auf
die energetische Gebäudesanierung.
Selbstnutzende Eigentümer mit zu versteuerndem Einkommen von bis zu
40.000 Euro Haushaltsjahreseinkommen, die gegebenenfalls ab Anfang Januar
2024 vom Einkommensbonus profitieren, sind zudem in ländlichen Regionen
häufiger anzutreffen. Zudem ermöglicht auch die Technologieoffenheit in § 71
Absatz 1 GEG den regional unterschiedlichen Rahmenbedingungen Rechnung
zu tragen.
44. Welches Bundesministerium hat die Federführung bei den
Verhandlungen zur EU-Gebäuderichtlinie innerhalb des Rates der Europäischen
Union (EU-Ministerrat), und mit welcher Begründung?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die Federführung.
Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Organisationserlass des Bundeskanzlers.
45. Gibt es eine geeinte Positionierung, und wenn ja, welche, innerhalb des
Rates der Europäischen Union (Ministerrat) bzw. unter den EU-
Mitgliedstaaten zur EU-Gebäuderichtlinie auch mit Blick auf die aktuell
laufenden EU-Trilogverhandlungen?
Wenn nein, wo liegen aus Sicht der Bundesregierung die größten
Konfliktpunkte innerhalb des Rates der Europäischen Union?
Die Mitgliedstaaten haben sich in ihrer Sitzung vom 25. Oktober 2022 auf eine
allgemeine Ausrichtung verständigt, die die grundsätzliche Meinung zu dieser
Richtlinie wiedergibt.
Auf dieser Grundlage stimmt der Rat zur Zeit eine Linie für die weiteren
Trilogverhandlungen ab.
46. Wie ist aus Sicht der Bundesregierung der aktuelle Sachstand bei der
EU-Gebäuderichtlinie?
Wird die Bundesregierung ihre Positionierung, wie medial angekündigt,
anpassen (vgl.
www.euractiv.de/section/europa-kompakt/news/eu-gebae
uderichtlinie-deutschland-will-zu-strenge-normen-stoppen/)?
Die Richtlinienvorschläge werden zur Zeit im Trilog verhandelt. In diesen
Verhandlungen setzt sich die Bundesregierung für anspruchsvolle
Sanierungsquoten für den gesamten Gebäudebestand ein, wobei verpflichtende Sanierungen
einzelner Wohngebäude ausgeschlossen werden sollen. Darüber hinaus
verweisen wir auf die „Maßnahmen der Bundesregierung für zusätzliche Investitionen
in den Bau von bezahlbarem und klimagerechtem Wohnraum und zur
wirtschaftlichen Stabilisierung der Bau- und Immobilienwirtschaft“ vom 25.
September 2023 (abrufbar hier:
www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/downloads/Web
s/BMWSB/DE/veroeffentlichungen/pm-kurzmeldung/massnahmenpaket_bezah
lbarer_wohnraum.html).
47. Sieht die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode noch eine weitere
Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes vor, und wenn ja, wie ist der
Zeitplan, welche Novellierungen sind geplant, und wird sie ggf.
Anpassungen zu den nun beschlossenen Regelungen vornehmen?
Mit der Einführung von EH 55 als Neubaustandard zum 1. Januar 2023 im
Hinblick auf den Primärenergiebedarf wurde ein erster wichtiger Schritt zur
Reduzierung von Treibhausgas-Emissionen im Gebäudebereich umgesetzt. Durch
die Verabschiedung der zweiten Novelle des GEG wurden zudem die Weichen
für den Umbau der Wärmeversorgung für ein klimafreundliches Heizen auf
Basis von erneuerbaren Energien gestellt. Angesichts der aktuell schwierigen
Rahmenbedingungen in der Bau- und Wohnungswirtschaft durch hohe Zinsen
und Baukosten hat sich die Bundesregierung darauf verständigt, dass eine
Verankerung von EH 40 als verbindlicher gesetzlicher Neubaustandard in dieser
Legislaturperiode nicht mehr nötig ist und daher ausgesetzt wird. Ob und
inwieweit unabhängig davon eine weitere Novellierung des GEG noch in dieser
Legislaturperiode erfolgt, steht noch nicht fest. Dies hängt auch von den
Verhandlungen zur EU-Gebäuderichtlinie ab und inwiefern noch in dieser
Legislaturperiode Vorgaben daraus umzusetzen sind. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 2 verwiesen.
48. Wie bewertet die Bundesregierung den gesamten Prozess zum
Gebäudeenergiegesetz, und inwieweit wird sie daraus Schlussfolgerungen für
zukünftige Verfahren ziehen?
Die Fragestellung zielt nach Einschätzung der Bundesregierung im
Wesentlichen auf eine Bewertung des Ablaufs der parlamentarischen Beratungen zur
Änderung des Gebäudeenergiegesetzes ab. Vor dem Hintergrund, dass der
Deutsche Bundestag als eigenständiges Verfassungsorgan selbst über den
Ablauf der parlamentarischen Beratungen entscheidet und überdies im Hinblick
auf die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des
Gebäudeenergiegesetzes noch ein Organstreitverfahren vor dem
Bundesverfassungsgericht anhängig ist, sieht die Bundesregierung von einer Bewertung ab.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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