Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/8597 –
Bundesförderprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Aufgrund des enormen Investitionsrückstaus beim Ausbau der sozialen
Infrastruktur zum Schutz von Frauen und ihren Kindern vor Gewalt, hat die
unionsgeführte Bundesregierung bereits im Jahr 2019 das Bundesförderprogramm
„Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ ins Leben gerufen. Das
Förderprogramm dient seit Programmstart im Februar 2020 den Ländern und
Kommunen als zusätzliche finanzielle Unterstützung beim bedarfsgerechten Ausbau
der Hilfesysteme für Gewaltopfer. Es ist damit Teil der Strategie der
Bundesregierung zur Umsetzung der Istanbul-Konvention des Europarates. Nach der
ursprünglichen Finanzplanung sollte der Bund für das Förderprogramm von
2020 bis 2024 jährlich 30 Mio. Euro zur Verfügung stellen.
Aus der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/3749 geht jedoch hervor, dass die jährlich zur
Verfügung stehenden Mittel des Bundesförderprogramms bis 2021 nicht vollständig
ausgeschöpft werden konnten. Zurückzuführen sei dies auf die komplexen
bürokratischen Anforderungen bei der Antragstellung, die für viele Träger
scheinbar nicht oder nur verzögert zu bewältigen sind. Anstatt die Probleme
bei der Antragstellung zunächst zu beheben und einen erfolgreichen
Mittelabfluss sicherzustellen, kürzte die Bundesregierung die zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel für das darauffolgende Jahr 2023 um 10 Mio. Euro.
Im April 2023 meldeten das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend (BMFSFJ) und die Bundesservicestelle im Bundesamt für Familie
und zivilgesellschaftliche Aufgaben bereits einen Aufnahmestopp für weitere
Förderanträge. Begründet wurde dies damit, dass sich die Bundesservicestelle
auf die Abwicklung der bereits eingegangenen Förderanträge konzentriere, die
bis zum Ende der Programmlaufzeit umsetzbar seien (
www.gemeinsam-gege
n-gewalt-an-frauen.de/aktuelles/aktuelles-detailansicht?tx_news_pi1%5Bactio
n%5D=detail&tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Bne
ws%5D=11&cHash=4285368d64c0a8049a60c40feb36d8be). Das
Bundesförderprogramm läuft Ende 2024 planmäßig aus.
Laut aktuellen Medienberichten fehlen in Deutschland immer noch rund
14 000 Frauenhausplätze. Die fehlenden Kapazitäten führen immer wieder
dazu, dass Gewaltopfer, die dringend Schutz suchen, von den Frauenhäusern
abgewiesen werden müssen. Durch diesen Umstand bestehen Zweifel daran,
dass die aktuelle Bundesregierung den Vorgaben der Istanbul-Konvention ge-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8938
20. Wahlperiode 19.10.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 13. Oktober 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
recht wird (
www.zdf.de/nachrichten/panorama/frauenhaus-gewalt-frauen-schu
tz-100.html).
1. Wie viel Geld wurde in den Jahren 2022 und 2023 im Rahmen des
Bundesförderprogramms „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ insgesamt
abgerufen (bitte nach Bundesland sowie Summe bundesweit auflisten)?
Für das Jahr 2022 wurden bundesweit 23.689.813,19 Euro im Rahmen des
Bundesförderprogramms „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ für bauliche
Maßnahmen inklusive des Erwerbs von Immobilien bewilligt. Davon wurden
17.884.838,45 Euro ausgezahlt.
Für das Jahr 2023 wurden bisher 20.981.416,33 Euro im Rahmen des
Programms für Projektmaßnahmen bewilligt. Davon sind bisher 6.840.324,86 Euro
ausgezahlt. Die Angaben für das Jahr 2023 sind als vorläufig zu betrachten. Der
Mittelabfluss steigt kontinuierlich. Die Bundesregierung rechnet mit einem
deutlich höheren Abfluss der Mittel ab Herbst 2023, da zum Ende des Jahres in
vielen Fällen die über das Jahr gesammelten Rechnungen eingereicht werden.
In der nachfolgenden Tabelle werden die bewilligten und ausgezahlten Mittel
für die Jahre 2022 und 2023 nach Bundesland aufgeführt (Stand: 4. Oktober
2023).
Fördermittel nach Jahr und Bundesland – Stand: 04.10.2023
Bundesland 2022
(ausgezahlt)
2023
(bewilligt)
2023
(ausgezahlt)
Baden-Württemberg 4.186.787,00 € 3.653.429,69 € 2.958.597,15 €
Bayern 1.900.962,20 € 5.793.495,43 € 969.644,40 €
Berlin 936.000,00 € 376.089,69 € 234.355,69 €
Brandenburg 92.892,00 € 289.292,40 € 9.478,18 €
Bremen 61.200,00 € 30.264,01 € 30.264,01 €
Hamburg 636.574,91 € 7.936,11 € 7.936,11 €
Hessen 1.435.410,56 € 1.816.726,74 € 598.982,25 €
Mecklenburg-Vorpommern 0,00 € 236.215,99 € 0,00 €
Niedersachsen 2.740.813,81 € 1.594.429,09 € 651.056,49 €
Nordrhein-Westfalen 1.964.905,30 € 1.946.225,22 € 233.424,81 €
Rheinland-Pfalz 2.280.918,21 € 981.938,29 € 510.855,77 €
Saarland 247.797,22 € 388.611,29 € 155.500,00 €
Sachsen 70.000,00 € 689.380,00 € 476.520,00 €
Sachsen-Anhalt 533.947,38 € 1.307.739,53 € 0,00 €
Schleswig-Holstein 796.062,86 € 1.788.299,26 € 0,00 €
Thüringen 567,00 € 81.343,59 € 3.710,00 €
Gesamt 17.884.838,45 € 20.981.416,33 € 6.840.324,86 €
2. Wie viele Förderanträge, die im Jahr 2020 fristgerecht für die
Förderperiode 2021 eingereicht wurden, konnten aufgrund von Verzögerungen im
Prüfprozess nicht rechtzeitig bewilligt werden?
a) Wie viele dieser Förderanträge konnten nachträglich für eine
darauffolgende Förderperiode bewilligt werden?
b) Wie viele dieser Förderanträge mussten abgelehnt werden?
3. Wie viele Förderanträge, die im Jahr 2021 fristgerecht für die
Förderperiode 2022 eingereicht wurden, konnten aufgrund von Verzögerungen im
Prüfprozess nicht rechtzeitig bewilligt werden?
a) Wie viele dieser Förderanträge konnten nachträglich für eine
darauffolgende Förderperiode bewilligt werden?
b) Wie viele dieser Förderanträge mussten abgelehnt werden?
Die Fragen 2 bis 3b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Bundesinvestitionsprogramm ist als zweistufiges Verfahren aufgebaut. Im
Rahmen des der Antragstellung vorgeschalteten
Interessenbekundungsverfahrens wählen der Bund sowie das jeweilig zuständige Land zunächst geeignete
Projekte aus, welche in einem zweiten Schritt des Verfahrens zur
Antragsstellung aufgefordert werden. Maßgebliche Bewertungskriterien für die
Aufforderung zur Antragsstellung sind die auf Grundlage des festgestellten Bedarfs
erteilte Befürwortung des Landes, die fachlich-inhaltliche Eignung des Projekts
im Hinblick auf die Förderziele des Programms, die Vereinbarkeit des
geschilderten Förderkonstrukts mit der Förderrichtlinie sowie die tatsächliche
Realisierbarkeit des konkreten Projekts insbesondere im Hinblick auf die Sicherung
der Gesamtfinanzierung über die Bauzeit unter Berücksichtigung des
Programmendes im Dezember 2024.
Wird ein Träger zur Antragsstellung aufgefordert, müssen verschiedene
Schritte durchlaufen werden, bis Bundesmittel bewilligt werden können. Auf die
Dauer dieser Prozesse hat die Bundesservicestelle im Bundesamt für Familie
und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA), die das Programm administrativ
betreut, nur teilweise Einfluss. Die Vorbereitung der Antragsunterlagen durch
die Träger nimmt in der Regel etwa neun Monate in Anspruch, hierzu müssen
beispielsweise alle erforderlichen Genehmigungen eingeholt, Leistungen ggf.
EU-weit unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen
ausgeschrieben werden und notwendige Gutachten eingeholt werden. Die Prüfung der
Unterlagen durch die zuständigen Bauverwaltungen zur Erstellung einer
baufachlichen Stellungnahme dauert regelmäßig sechs Monate. Auf die Dauer der
Prüfung durch die Bauverwaltung hat die Bundesservicestelle keinen Einfluss.
Bedingt durch Bearbeitungsstopps in einzelnen Bauverwaltungen ist es im Jahr
2022 und 2023 zu längeren Bearbeitungszeiten gekommen.
Die vorab für die Einreichung von Anträgen im Bundesinvestitionsprogramm
„Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ festgelegten Fristen wurden in den
Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 jeweils zur Verfahrensoptimierung aufgehoben.
Nach Aufforderung zur Antragsstellung war die Einreichung von
Förderanträgen somit ganzjährig möglich. Aufgrund der Komplexität der Baumaßnahmen
sind diese in der Regel überjährig. Insofern gab und gibt es auch keine
Förderperioden. Die Förderanfragen, die die Bundesservicestelle erreichen, sind von
ganz unterschiedlicher Qualität. Dies macht teilweise einen sehr hohen
Beratungs- und Nachbesserungsaufwand notwendig. Nicht selten ändert sich dabei
der zuwendungsrechtliche Zuschnitt des Projekts elementar. Eine solche
einschneidende Veränderung wirkt sich direkt auf die zeitliche Projektumsetzung
aus, deren Anpassung denklogisch ein zeitlich angepasster Mittelabflussplan
folgen muss. Im Ergebnis kommt es daher häufig zu Verzögerungen und
Verlagerungen bis zur Antragstellung und damit bis zur Bewilligung.
Äußere Faktoren, wie der durch die Corona-Pandemie und durch den Krieg
gegen die Ukraine verursachte Mangel an Baumaterialien und die fehlende
Verfügbarkeit von Handwerksleistungen tragen ebenfalls zu Verzögerungen bei.
Im Jahr 2020 sind 32 Förderanträge in der Bundesservicestelle eingegangen.
Davon wurden 28 Anträge bewilligt (Stand: 04.10.2023). Zwei Anträge
befinden sich noch im Verfahren. Ein Antrag wurde abgelehnt, da die
Projektplanung nicht mit der geltenden Förderrichtlinie übereinstimmt. Ein Antrag wurde
von dem Träger zurückgezogen.
Im Jahr 2021 sind 28 Förderanträge in der Bundesservicestelle eingegangen.
Davon wurden 26 Anträge bewilligt (Stand: 4. Oktober 2023). Ein Antrag
wurde abgelehnt, da die Projektplanung nicht mit der geltenden Förderrichtlinie
übereinstimmte. Ein Antrag wurde von dem Träger zurückgezogen, da das
Vorhaben inhaltlich angepasst und neu in das Verfahren aufgenommen werden
musste (bspw. erneute Befürwortung durch das Land erforderlich).
4. Welche Mittelverlagerungen sind in den jeweiligen Jahren der Laufzeit
des Bundesförderprogramms durch die Verzögerung bei der
Antragsprüfung entstanden (bitte pro Jahr auflisten)?
Wie bereits in der Antwort zu den Fragen 2 bis 3b erläutert, ist das zweistufige
Antragsverfahren sowie das Prüfverfahren bei Bauförderungen zeitaufwändig
und durch eine Vielzahl von Beteiligten (z. B. Bund, Träger, Land,
Bauverwaltungen, weitere Stellen) sowie den sich wandelnden externen Einflüssen (u. a.
Fachkräftemangel, Auswirkungen der Pandemie sowie des Kriegs gegen die
Ukraine auf die Braubranche) geprägt. Festzustellen, wann eine „Verzögerung
bei der Antragsprüfung“ vorliegt, ist vor diesem Hintergrund nicht möglich.
Die Auswirkungen der Verzögerungen bei der Antragsprüfung auf die
Finanzbedarfe des Programms lassen sich daher nicht auswerten.
5. Liegen der Bundesregierung Informationen über aktuelle Verzögerungen
oder Probleme bei der Bearbeitung der Förderanträge vor?
Im Rahmen des Förderverfahrens ist das Durchlaufen aufeinanderfolgender
Prüfschritte unter Hinzuziehung aller Projektbeteiligten (Bund, Land, Träger,
Bauverwaltung, weitere Stellen) erforderlich. Hierbei kann es zu längeren
Bearbeitungszeiten kommen. Gründe für diese sind u. a. neu auftretende
Klärungsbedarfe im Rahmen der voranschreitenden Planungstiefe des Vorhabens
sowie die hohe Auslastung in den beteiligten Institutionen (Fachkräftemangel).
6. Gibt es Projekte, die durch eine Verzögerung im Prüfprozess nicht
bewilligt werden können, weil ihre Fertigstellung inzwischen die
Programmlaufzeit übersteigt, wenn ja, für wie viele, und welche Projekte trifft dies
zu?
Es gibt bisher keine Projekte, die ausschließlich wegen mangelnder zeitlicher
Realisierbarkeit bis zum derzeitigen Programmende abgelehnt wurden. Bei den
Anträgen, die bisher abgelehnt wurden, erfolgte die Ablehnung, da die
Projektplanung nicht mit der geltenden Förderrichtlinie vereinbar war.
Für die im Antragsverfahren befindlichen Vorhaben in denen – unabhängig von
den Ursachen - absehbar ist, dass ein Vorhaben nicht bis Ende 2024
abgeschlossen werden kann, sucht die Bundesservicestelle mit den entsprechenden
Bundesländern sowie den Trägern das Gespräch. In diesem wird versucht,
einzelfallbezogene Lösungen zu finden. So werden u. a.
Kombinationsfinanzierungen mit Länder-, Eigen- und Drittmitteln erwogen.
7. Welche Maßnahmen hat die Bunderegierung ergriffen, um die
Antragsprüfung zu verbessern und zu beschleunigen?
a) Wurden die Förder- und Beantragungsmechanismen durch die
Bundesregierung angepasst?
b) Wurden der Bundesservicestelle zusätzliche personelle und
finanzielle Ressourcen zur Verfügung gestellt?
c) Wurden den Trägern zusätzliche Hilfen zur Begleitung des
Antragsprozesses zur Verfügung gestellt?
Die Fragen 7 bis 7c werden gemeinsam beantwortet.
Das Förderverfahren wird auf Grundlage der Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) sowie der geltenden
Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau)
umgesetzt. Anpassungen des Verfahrens sind bedingt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sowie dem
Bundesministerium der Finanzen möglich.
Zu Beginn des Programms wurde das Verfahren optimiert. So wurden z. B. die
Fristen für die Einreichung von Förderanträgen aufgehoben, um der Praxis der
Bauplanung zu entsprechen.
Durch zusätzliche personelle Ressourcen in der Bundesservicestelle konnte
eine engere Begleitung der Träger ermöglicht werden, wodurch den Trägern
zusätzliche Hilfe zur Begleitung des Antragsprozesses zur Verfügung gestellt
wurde.
8. Bei wie vielen Projekten verzögerte sich die Bearbeitungsdauer der
Förderanträge um über ein Jahr?
Zum grundsätzlichen Ablauf des zweistufigen Verfahrens im
Bundesinvestitionsprogramm wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 3b verwiesen.
Bei 13 von bisher 63 bewilligten Projekten dauerte der Prozess von Vorlage des
Antrags bis zur Bewilligung länger als ein Jahr.
9. Gibt es Träger oder Kommunen, die bereits in finanzielle Vorleistung
gegangen sind, deren Projekte nicht mehr bewilligt werden können?
a) Wenn ja, wie viele, und welche Projekte betrifft dies?
b) Wenn ja, für wie viele Projekte konnte die Bundesregierung eine
alternative Finanzierung sicherstellen?
Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
Die im Rahmen der Antragstellung entstandenen Ausgaben werden bei einer
Ablehnung gegenüber dem Bund grundsätzlich nicht konkret angezeigt. Eine
Auswertung dieser Daten ist daher nicht möglich.
Das Bundesinvestitionsprogramm ist als zweistufiges Verfahren aufgebaut und
beginnt mit dem Einreichen einer Förderanfrage. In dieser wird die Projektidee
in groben Zügen vorgestellt. Es sind grundsätzlich noch keine Ausgaben für
Planungsleistungen erforderlich. Auf Grundlage dieser Förderanfrage geben die
Länder für aus ihrer Sicht geeignete Projekte eine befürwortende
Stellungnahme ab. Sollte der Bund nach Erstprüfung das Projekt ebenfalls befürworten,
wird dieses zur Antragstellung aufgefordert.
Es folgt ein Koordinierungsgespräch unter Beteiligung der Projektbeteiligten
(Träger, Bundesservicestelle, Land, ggf. Bauverwaltung). In diesem Gespräch
erhält der Träger wichtige Informationen für die folgende Antragstellung. Die
Bundesservicestelle weist in dem Gespräch darauf hin, dass Ausgaben für
vorbereitende Planungsleistungen zunächst selbst und auf eigenes Risiko getragen
werden müssen. Eine spätere Erstattung ist jedoch nur möglich, wenn für das
Projekt eine Zuwendung bewilligt wird und die Planungskosten als
zuwendungsfähig anerkannt werden.
10. Warum erfolgte im April 2023 ein Aufnahmestopp f��r neue
Förderanträge?
a) Waren die finanziellen Mittel des Bundesförderprogramms aufgrund
der Mittelverlagerungen für diese Förderperiode bereits
ausgeschöpft?
b) Wird eine erneute Antragstellung für die Förderperiode 2024
möglich sein?
Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundesinvestitionsprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ ist
auf große Resonanz gestoßen. Im April 2023 war absehbar, dass die im
Verfahren befindlichen Förderanfragen und Förderanträge die bis Programmende zur
Verfügung stehenden Mittel binden würden. Durch den Aufnahmestopp für
neue Förderanfragen sollten auch Träger vor dem Risiko geschützt werden,
dass diese – in der Hoffnung auf eine mögliche Bewilligung – Ausgaben für
vorbereitende Planungsleistungen auf eigenes Risiko eingehen, ohne dass eine
realistische Chance auf eine Förderung besteht.
Zu diesem Zeitpunkt lagen bereits zahlreiche Anträge und Förderanfragen aus
dem ganzen Bundesgebiet vor, die in der Bundesservicestelle bearbeitet
wurden. Da das Bundesprogramm planmäßig 2024 enden wird, konzentrieren sich
das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
und die Bundesservicestelle im BAFzA auf die Vorhaben, die sich bereits im
Verfahren befinden. Diese werden nach aktuellem Stand voraussichtlich die zur
Verfügung stehenden Mittel in 2023 und 2024 binden.
Vor diesem Hintergrund gehen das BMFSFJ und die Bundesservicestelle davon
aus, dass neue Förderanfragen im Rahmen des Förderprogramms keine
Aussicht auf eine Bewilligung hätten. Förderanfragen, die bis April 2023 gestellt
wurden, können auch weiterhin zur Antragsstellung aufgefordert werden,
sofern die dargelegten Bewertungskriterien für die Aufforderung zur
Antragsstellung erfüllt sind. Zum zweistufigen Verfahren im Bundesprogramm wird auf
die Antwort zu den Fragen 2 bis 3b verwiesen.
11. Liegen der Bundesregierung bereits Erkenntnisse darüber vor, dass die
finanziellen Mittel aus dem Bundesförderprogramm in der Förderperiode
2024 voraussichtlich nicht vollständig ausgeschöpft werden können?
a) Wenn ja, ist dies auf die Verzögerungen bei der Antragsprüfung
zurückzuführen?
b) Wenn ja, wie plant die Bundesregierung, dem entgegenzusteuern?
Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet.
Zum aktuellen Zeitpunkt geht die Bundesregierung davon aus, dass die
finanziellen Mittel für das Haushaltsjahr 2024 vollständig bewilligt werden können.
12. Plant die Bundesregierung eine Verlängerung der Laufzeit des
Bundesprogramms „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“?
a) Wenn ja, wie viele Bundesmittel sollen dafür in den kommenden
Jahren voraussichtlich bereitgestellt werden, und wie plant die
Bundesregierung, die bisher auftretenden Probleme bei der Antragstellung
künftig zu beseitigen?
b) Wenn nein, sind alternative Förderprogramme des Bundes zum
Ausbau der sozialen Infrastruktur zum Schutz von Frauen und ihren
Kindern vor Gewalt geplant?
c) Wenn nein, gab es bereits Gespräche zwischen der Bundesregierung
und den Ländern über eine alternative Finanzierung des Ausbaus der
sozialen Infrastruktur zum Schutz von Frauen und ihren Kindern vor
Gewalt?
Die Fragen 12 bis 12c werden gemeinsam beantwortet.
Nach aktuellem Stand endet das Bundesförderprogramm „Gemeinsam gegen
Gewalt an Frauen“ zum 31. Dezember 2024. Aufgrund der
verfassungsrechtlichen Vorgaben ist eine Förderung durch den Bund nur im Rahmen eines
Modellprogramms möglich – wie im Bundesförderprogramm „Gemeinsam gegen
Gewalt an Frauen“.
Zusätzlich zu dem Bundesinvestitionsprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an
Frauen“ des BMFSFJ bietet das Bundesministerium für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) Unterstützungsmöglichkeiten für den Bau- und
Umbau von Schutz- und Beratungseinrichtungen für gewaltbetroffene Frauen
und ihre Kinder. Dies geschieht in den bestehenden Förderprogrammen der
Länder im sozialen Wohnungsbau und der Städtebauförderung. Auch die
Umsetzung erfolgt durch die Länder, die bei der Städtebauförderung auch über Art
und Umfang der Maßnahmen in den Kommunen entscheiden.
13. Wie schätzt die Bundesregierung den aktuellen Bedarf an investiven
Maßnahmen zum Ausbau und zur Stärkung der sozialen Infrastruktur
zum Schutz von Frauen und ihren Kindern vor Gewalt in Deutschland
ein?
Das Bundesinvestitionsprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ ist in
den letzten Jahren auf großes Interesse gestoßen. Es konnten bislang 63
Fördervorhaben bewilligt werden (Stand: 4. Oktober 2023). Die Bundesregierung geht
davon aus, dass bis zum Programmende 2024 weitere Vorhaben bewilligt
werden können. Das große Interesse im Rahmen des Bundesförderprogramms
zeigt, dass grundsätzlich ein großer Bedarf an investiver Förderung des
Ausbaus des Hilfesystems für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder
besteht.
Laut Bericht des Expertenausschusses (GREVIO) zur Umsetzung der Istanbul-
Konvention aus dem Jahr 2022 reicht das Angebot von Frauenhausplätzen in
vielen Regionen Deutschlands bei weitem nicht aus.
Wie hoch der Bedarf an investiven Maßnahmen im grundsätzlich von den
Ländern und Kommunen zu finanzierenden Hilfesystem ist, ist der
Bundesregierung nicht bekannt.
14. Wie bewertet die Bundesregierung den aktuellen Stand der Umsetzung
der Istanbul-Konvention des Europarates in Deutschland?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Vorgaben der
Istanbul-Konvention erfolgreich in Deutschland umzusetzen, und mit
welchen finanziellen Mitteln sollen diese unterlegt werden?
Der Europarat hat am 7. Oktober 2022 einen Bericht zum Stand der Umsetzung
der Istanbul-Konvention vorgelegt. Der Bericht evaluiert, welche Vorgaben der
Konvention Deutschland bereits umgesetzt hat (z. B. Gewaltschutzgesetz,
nationales Hilfetelefon, Reform des (Sexual-)Strafrechts) und wo noch
Handlungsbedarf besteht.
Die Bundesregierung knüpft an diesen Handlungsbedarf an und sieht ein
Bündel an Maßnahmen vor mit dem Ziel, den Schutz und Beratung bei Gewalt
bundesweit zu verbessern und die vorbehaltlose Umsetzung der Konvention
sicherzustellen
Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen
Zuständigkeiten durch investive Förderung für den Ausbau des Hilfesystems für von
Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder ein und arbeitet damit aktiv an der
Umsetzung der Istanbul-Konvention. Insoweit wird auf die Darstellungen zum
Stand des Bundesförderprogramms „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ in
den Antworten zu den Fragen 1 bis 3b und 13 verwiesen.
Der Runde Tisch „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ von Bund, Ländern
und Kommunen ist ebenfalls Teil des Gesamtprogramms der Bundesregierung
zur Umsetzung der Istanbul-Konvention. Beim Runden Tisch stimmen sich alle
staatlichen Ebenen miteinander ab, um den Gewaltschutz vor häuslicher und
geschlechtsspezifischer Gewalt durch zielgerichtete Maßnahmen zu verbessern.
Auch die Zivilgesellschaft wird in den Austausch einbezogen. Im Mai 2021 hat
der Runde Tisch ein Positionspapier beschlossen, in dem sich der Bund, eine
breite Mehrheit der Bundesländer und der Kommunalen Spitzenverbänden
gemeinsam für einen bundesgesetzlichen Rahmen ausgesprochen haben, der den
Zugang von Frauen zu Schutz und Hilfen sicherstellt und zugleich die Arbeit
von Frauenhäusern und entsprechenden ambulanten Hilfs- und
Betreuungsmaßnahmen finanziell absichert. Unter Leitung von Bundesministerin Paus wird
der Runde Tisch auch in der 20. Legislaturperiode fortgeführt. Die nächste
Sitzung ist im vierten Quartal 2023 geplant.
Mit der Einrichtung einer unabhängigen Berichtserstattungsstelle zu
geschlechtsspezifischer Gewalt am Deutschen Institut für Menschenrechte
(DIMR), die am 1. November 2022 ihre Arbeit aufgenommen hat, wurde eine
weitere zentrale Verpflichtung aus der Istanbul-Konvention bereits umgesetzt.
Die Berichterstattungsstelle trägt dazu bei, eine breite und belastbare
Datengrundlage zu schaffen, um Entwicklungen und Trends in Bezug auf
geschlechtsspezifische Gewalt in Deutschland sichtbar zu machen. Sie formuliert
auch Empfehlungen an Politik und Verwaltung, um Maßnahmen und
Programme gegen geschlechtsspezifische Gewalt effektiv zu gestalten und die
menschenrechtliche Situation der Betroffenen zu verbessern, und informiert und
sensibilisiert die Öffentlichkeit. Die Arbeit der Berichterstattungsstelle wird
zunächst bis 2026 aus Mitteln des BMFSFJ finanziert. Perspektivisch strebt die
Bundesregierung eine gesetzliche Verankerung der Berichterstattungsstelle an.
Das BMFSFJ setzte im Februar 2023 einen Aufbaustab zur Einrichtung einer
Koordinierungsstelle nach der Istanbul-Konvention ein. Der Aufbaustab
entwickelt derzeit ein Konzept für die Koordinierungsstelle (Art. 10 IK), sowie
eine Strategie der Bundesregierung zur Prävention und Bekämpfung von
geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und von häuslicher Gewalt (Art. 7
IK). Dabei erarbeitet der Aufbaustab mögliche Wege, um noch enger mit der
Zivilgesellschaft, den Kommunen, den Bundesländern, anderen Vertragsstaaten
und dem Europarat zusammenzuarbeiten.
Umfassende Erkenntnisse zum Stand der Umsetzung der Istanbul-Konvention
in Deutschland liefert der Bericht des Expertenausschusses GREVIO aus dem
Jahr 2022.
Darüber hinaus wird auf die Antworten zu den Fragen 15 und 16 verwiesen.
15. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung getroffen, um die
Hilfesysteme für Menschen mit Behinderungen so umzugestalten, dass
Gewaltopfer eine angemessene Unterstützung und Beratung erhalten?
Der Schwerpunkt des Bundesinvestitionsprogramms „Gemeinsam gegen
Gewalt an Frauen“ liegt auf der Verbesserung des Zugangs für bislang
unzureichend erreichte Zielgruppen, wie beispielsweise Frauen mit Behinderung,
Frauen mit psychischen Erkrankungen, Frauen mit vielen Kindern oder älteren
Söhnen oder auch Frauen in ländlichen Regionen. Durch das
Bundesinvestitionsprogramm konnten bereits zahlreiche Vorhaben verwirklicht werden, um
Barrieren in Einrichtungen für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder
abzubauen.
Mit dem Bundesteilhabegesetz hat die Bundesregierung zum 1. Januar 2017
Frauenbeauftragte in Werkstätten für behinderte Menschen eingeführt. Diese
vertreten unter anderem die Interessen der Frauen mit Behinderungen im
Bereich des Schutzes vor körperlicher, sexueller und psychischer Belästigung oder
Gewalt. Sie leisten damit einen Beitrag zu angemessener Unterstützung und
Beratung von Gewaltopfern.
Mit dem Teilhabestärkungsgesetz wurden die gesetzlichen
Rahmenbedingungen für einen verbesserten Gewaltschutz in Einrichtungen geschaffen: Seit dem
1. Juni 2021 sind Leistungserbringer nach § 37a SGB IX zu geeigneten
Gewaltschutzmaßnahmen, insbesondere für Frauen und Kinder mit Behinderungen,
verpflichtet. Zu den geeigneten Maßnahmen gehören insbesondere die
Erstellung und Umsetzung eines Gewaltschutzkonzepts. Die Rehabilitationsträger
und Integrationsämter sollen auf die Umsetzung der Gewaltschutzmaßnahmen
hinwirken.
Die Soziale Entschädigung wurde mit dem Gesetz zur Regelung des Sozialen
Entschädigungsrechts vom 19. Dezember 2019 (BGBl. I, S. 2652) umfassend
reformiert und in einem neuen Vierzehnten Buch des Sozialgesetzbuches
(SGB XIV) zusammengefasst. Insbesondere für von Gewalt und Terror
Betroffene liegt mit dem SGB XIV nun ein umfassendes, klar strukturiertes und
zukunftsfähiges Gesetz zur Regelung der Sozialen Entschädigung vor. Das neue
Recht bietet schnelle und umfassende Unterstützung und Zugang zu den
erforderlichen Hilfen. Ein transparenter und spezifischer Leistungskatalog trägt zu
einer verbesserten Teilhabe der Betroffenen bei. Das neue SGB XIV tritt
grundsätzlich zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Aufbauend auf den Ergebnissen und Erkenntnissen der vom BMFSFJ in
Auftrag gegebenen und 2012 veröffentlichten wissenschaftlichen Untersuchung
„Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Behinderungen und
Beeinträchtigungen in Deutschland“ erfolgt nun eine Neubetrachtung. Mit der Studie
„Gewalt gegen Frauen mit Behinderungen in Einrichtungen“ soll zum einen
abgebildet werden, wie sich die aktuelle Gewaltsituation in Einrichtungen der
Behindertenhilfe darstellt. Zum anderen soll erforscht werden, welche
Veränderungen bzw. Verbesserungen in den letzten zehn Jahren durch eine zunehmend
aktivierte Gewaltschutzarbeit in der Praxis erreicht werden konnten. Darüber
hinaus sollen Beispiele guter Praxis untersucht und Möglichkeiten einer
nachhaltig wirksamen Gewaltprävention identifiziert und im Hinblick auf künftige
Entwicklungspotenziale beschrieben werden.
In Zusammenarbeit zwischen BMFSFJ und dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) wurde die ursprüngliche Untersuchung um einen
Forschungsteil zu „Gewalt gegen Männer mit Behinderungen in Einrichtungen“
erweitert, da es auch einen Mangel an verfügbaren Daten über
Gewalterfahrungen von Männern mit Behinderungen in Einrichtungen gibt. Mit der
Erweiterung der Studie um die quantitative Erhebung bei Männern mit Behinderungen,
deren Kosten in Gänze durch das BMAS getragen werden, wird nun erstmalig
eine geschlechtervergleichende Untersuchung bzgl. des Ausmaßes und der
Hintergründe von Gewalt gegen Frauen und Männer in Einrichtungen ermöglicht.
Diese geschlechtervergleichende Perspektive ist notwendig, um die besonderen
Handlungsbedarfe der jeweiligen Personengruppe zu identifizieren und in einer
umfassenden Gewaltschutzstrategie zu berücksichtigen.
Auftragnehmer ist das Institut für empirische Soziologie an der Friedrich-
Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg/ Dr. Monika Schröttle, Dr. Maria
Arnis und Dr. Tatjana Schweizer (Laufzeit: 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2024).
16. Wann plant die Bundesregierung, den im Koalitionsvertrag zwischen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP angekündigten
bundeseinheitlichen Rechtsrahmen zur Finanzierung von Frauenhäusern
einzuführen (vgl. Koalitionsvertrag, S. 91; bitte konkreten Zeitplan nennen)?
Gibt es innerhalb der Bundesregierung schon erste Pläne zur
Ausgestaltung dieses Vorhabens?
17. Wann plant die Bundesregierung, den im Koalitionsvertrag
angekündigten Ausbau der Hilfesysteme umzusetzen (vgl. Koalitionsvertrag, S. 91;
bitte konkreten Zeitplan nennen)?
Gibt es innerhalb der Bundesregierung schon erste Pläne zur
Ausgestaltung dieses Vorhabens?
Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Der Koalitionsvertrag der Regierungsparteien sieht vor, das Recht auf Schutz
vor Gewalt für jede Frau und ihre Kinder abzusichern.
Mit einer bundesgesetzlichen Regelung zur Absicherung des Rechts auf Schutz
und Beratung bei häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt soll eine
rechtliche Grundlage für ein verlässliches Hilfesystem geschaffen werden. Das
BMFSFJ ist für das Gesetzesvorhaben zu Schutz und Beratung bei
geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt innerhalb der Bundesregierung
federführend zuständig und aktuell mit der Gesetzeserarbeitung befasst. Ziel ist, dass
jede von häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt betroffene Person,
insbesondere Frauen mit ihren Kindern zeitnah und möglichst ohne bürokratische
Hürden Schutz vor Gewalt und gute fachliche Beratung erhält.
Ziel ist, das Gesetzesvorhaben in dieser Legislatur zu verabschieden. Zur
Weiterentwicklung des Hilfesystems für gewaltbetroffene Frauen mit ihren Kindern
ist es notwendig, dass die Verantwortlichen in Bund, Ländern und Kommunen
auf politischer Ebene gemeinsam handeln. Beim Runden Tisch „Gemeinsam
gegen Gewalt an Frauen“, der auch in dieser Legislaturperiode fortgeführt wird,
stimmen sich alle staatlichen Ebenen miteinander ab, um den Gewaltschutz vor
häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt durch zielgerichtete
Maßnahmen zu verbessern. Auch die Zivilgesellschaft wird in den Austausch
einbezogen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333